Körperschaftsteuer für Personengesellschaften

neue Alternative

Körperschaftsteuer für Personengesellschaften als neue Alternative

Mit der Körperschaftsteuer für Personengesellschaften erwägt die Bundesregierung eine neue Option zur Besteuerung, die vorher nur Kapitalgesellschaften zur Verfügung stand. Dies stellt somit eine weitere Maßnahme dar, um die Wirtschaft in Zeiten von Corona zu stärken. Dabei soll die Personengesellschaft ebenso wie eine Kapitalgesellschaft lediglich mit 15 % Körperschaftsteuer besteuert werden. Auf diese Weise kommt die Personengesellschaft in den Vorteil, einen ebenso hohen Anteil des Netto-Gewinns zur Reinvestition nutzen zu können, wie eine Kapitalgesellschaft. Zwar war dies auch bisher durch einen Antrag auf Thesaurierung prinzipiell möglich, doch wurde in der Vergangenheit kaum davon Gebrauch gemacht. Auch andere Aspekte des neuen Vorschlags bedürfen einer Prüfung, ob sie für Personengesellschaften vorteilhaft und praktikabel sind. Dies gilt zum Beispiel für das Sonderbetriebsvermögen und das damit verbundene Geschäftsführergehalt.

Unsere Kanzlei hat sich der steuerrechtlichen Neuerungen im Rahmen des von der Bundesregierung geplanten Konjunkturpakets angenommen. Aufgrund der aktuellen Relevanz haben wir mehrere Beiträge zu diesem Thema publiziert:

Datum

Thema
08. Juni 2020 Senkung der Umsatzsteuer: Was Verbraucher jetzt wissen sollten
08. Juni 2020 Änderung beim Umsatzsteuersatz 2020: Was Unternehmer zu beachten haben
10. Juni 2020 Körperschaftsteuer für Personengesellschaften als neue Alternative (dieser Beitrag)
12. Juni 2020 Verlustrücktrag 2020: Anhebung des Höchstbetrags auf 5 Millionen Euro

Unser Video:
Neue Options-Besteuerung mit 15% Körperschaftsteuer

Im Video erklären wir Ihnen eine bald mögliche Option, bei der statt 45% Einkommensteuer nur 15% Körperschaftsteuer zuzüglich Gewerbesteuer anfallen.

1. Die bisherige Besteuerung von Personengesellschaften

Bisher galt für Personengesellschaften, dass die Besteuerung auf Ebene der Gesellschafter stattfindet. Sie tragen die Gewerbesteuer und müssen den ihnen zustehenden Gewinn im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer selber versteuern. Daraus ergibt sich die Konsequenz, dass die Gesellschaft nur durch Einlagen ihr finanzielles Reservoir für weitere Investitionen erweitern kann.

Im Vergleich dazu hat eine Kapitalgesellschaft die Möglichkeit den Gewinn, der den Gesellschaftern zusteht, zurückzuhalten und stattdessen für Investitionen zu nutzen. Deshalb ist schon vor Jahren die Option zur Thesaurierung für Personengesellschaften per Antrag beim Finanzamt geschaffen worden. Auf diese Weise sollten Personengesellschaften den gleichen Vorteil nutzen können, den auch eine Kapitalgesellschaft hat. Allerdings ist die Anwendung dieser Option in der Praxis bisher wenig erfolgreich gewesen, denn kaum eine Personengesellschaft kann die Bedingungen einhalten und gleichzeitig den begehrten Vorteil nutzen. Daher ist die Frage, ob die neue Regelung nun besser an die Praxis angepasst ist und somit eher von Personengesellschaften in Anspruch genommen wird, sodass sie tatsächlich Erleichterung für die deutsche Wirtschaft bringt, durchaus relevant.


2. Option zur Körperschaftsteuer für Personengesellschaften: ein Beispiel

Bevor wir uns den etwaigen Auswirkungen einer Körperschaftsteuer für Personengesellschaften widmen, wollen wir uns anhand eines Beispiel klar machen, wie eine solche Option tatsächlich aussieht. Dazu berechnen wir die Steuer sowohl nach dem neuen Modell als auch im Standardverfahren. Auf diese Weise erhalten wir durch den Vergleich ein Verständnis, welche Alternative eine geringere Steuer ergibt.

2.1. Beispiel zur Besteuerung einer Personengesellschaft nach dem üblichen Verfahren

Angenommen eine OHG hat zwei Gesellschafter, die zu je 50 % an ihr beteiligt sind. Beide Gesellschafter sind konfessionslos und unverheiratet. Im Jahr 2019 erwirtschaftet die OHG einen Gewinn von EUR 100.000, der nun versteuert wird. Zunächst berechnen wir die Gewerbesteuer, die wir hier, als weitere Vereinfachung, mit 15 % annehmen wollen. Also verbleiben den Gesellschafter nach Abzug von EUR 15.000 an Gewerbesteuer EUR 85.000 des Gewinns, so dass jedem EUR 42.500 zustehen. Ganz gleich, ob die Gesellschafter nun den ihnen zustehenden Anteil am Gewinn ausschütten oder im Unternehmen belassen, ist dieser dennoch im Rahmen der Einkommensteuer zu veranlagen. Also rechnen wir für jeden Gesellschafter:

  • EUR 50.000 Bruttogewinn x 42 % persönlicher Steuersatz zur ESt = EUR 21.000 ESt
  • Summe der Steuern: EUR 7.500 GewSt + EUR 21.000 ESt = EUR 28.500
  • Anrechnung der Gewerbesteuer (§ 35 EStG): EUR 50.000 x 13,3 % = EUR 6.650; EUR 28.500 – EUR 6.650 = EUR 21.850
  • Nettogewinn: EUR 50.000 – EUR 21.850 = EUR 28.150

Somit entspricht der Nettogewinn der Gesellschafter 56,3 % des Bruttogewinns der Personengesellschaft.

2.2. Beispiel zu Besteuerung einer Personengesellschaft per Körperschaftsteuer

Nun kommen wir zur Alternative. Hier wird der Gewinn der Personengesellschaft mit Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer in Höhe von jeweils 15 % besteuert. Bleiben also noch EUR 70.000, die sich die Gesellschafter entweder auszahlen lassen oder im Unternehmen belassen, um damit Investitionen zu tätigen. Natürlich steht ihnen dieser Gewinn auch dann zu, wenn sie erst später eine Auszahlung vornehmen wollen. Allerdings ist dann mit der Besteuerung der Dividende von jeweils EUR 35.000 zu rechnen, wobei diese mit 25 % Kapitalertragsteuer zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag darauf anfallen. Dies entspricht dann einem Nettogewinn von etwa 51,5 % des Bruttogewinns der Gesellschaft.

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3. Quintessenz

3.1. Vergleichende Analyse der Besteuerungsverfahren: Nettogewinn

Der direkte Vergleich zeigt, dass die übliche Besteuerung der Gesellschafter einer Personengesellschaft ihnen etwa 5 % mehr Nettogewinn verschafft, als die neue alternative Körperschaftsteuer. Doch dabei ist zu beachten, dass die übliche Besteuerung der Gesellschafter einer Personengesellschaft selbst dann stattfindet, wenn die Gesellschafter von einer Auszahlung ihres Gewinns absehen, um dadurch eine Bereitstellung finanzieller Mittel für Investitionen zu ermöglichen.

3.2. Vergleichende Analyse der Besteuerungsverfahren: Investitionen

Um dies zu verdeutlichen, berechnen wir auf Basis des vorgestellten Beispiels, mit welchen Finanzmitteln die Personengesellschaft bei ihren Investitionen rechnen kann.

Nach Abzug der Steuern im traditionellen Besteuerungsverfahren haben die Gesellschafter zusammengenommen einen Betrag von EUR 56.300 für zukünftige Investitionen zur Verfügung. Folgt man jedoch dem Ansatz mit der alternativen Besteuerung per Körperschaftsteuer, dann bleiben der Personengesellschaft stattdessen EUR 70.000 als Finanzmittel für Investitionen erhalten. Auf diese Weise sind zusätzliche 13,7 % vom Bruttogewinn für Investitionen verfügbar. In dieser Hinsicht liegt der Vorteil also ganz klar bei der Körperschaftsteuer für Personengesellschaften.

3.3. Anmerkungen zu weiteren Rahmenbedingungen

3.3.1. Die Rolle des Sonderbetriebsvermögens

So vorteilhaft die Körperschaftsteuer für Personengesellschaften nun auch erscheinen mag, und dadurch vielleicht auch das Potential dazu besitzt, die deutsche Wirtschaft zu stärken, so sind doch noch einige Faktoren zu beachten. Wie schon bei der bereits existierenden Möglichkeit per Antrag eine Thesaurierung der Gewinne einer Personengesellschaft beim Finanzamt zu erwirken, ist auch beim neuen Vorschlag mit der Begleiterscheinung Sonderbetriebsvermögen zu rechnen. Sonderbetriebsvermögen ist Vermögen, das ein Gesellschafter der Personengesellschaft zur Nutzung überlässt. Beispielsweise überlässt ein Gesellschafter ein Darlehen an die Personengesellschaft, an der er beteiligt ist. Dieses ist dann in einer Sonderbilanz, die dem Eigentümer zuzuordnen ist, auszuweisen. Weiterhin ist auch die mit der Nutzung verbundene Vergütung als Sonderbetriebseinnahme anzusehen. Ganz gleich welche Form das Sonderbetriebsvermögen sowie die damit verbundenen Sonderbetriebseinnahmen haben, sie stellen letztendlich keinen betrieblichen Aufwand dar. Bei einer Kapitalgesellschaft wäre der selbe Sachverhalt als Aufwand anzusehen, der somit den Gewinn und folglich auch die Steuer mindert.

3.3.2. Kontrolle des thesaurierten Gewinns

Ein weiterer Faktor ist, dass der Verbleib des thesaurierten Gewinns bei der bisherigen Option stets einer Kontrolle zu unterziehen ist. Man darf davon ausgehen, dass dies auch in der neuen Regelung zur Körperschaftsteuer für Personengesellschaften ähnlichen Kontrollmechanismen unterliegen wird. Da dies schon bisher recht aufwändig war und dadurch dazu führte, dass es nur selten angewendet wurde, liegt natürlich die Vermutung nahe, dass dies bei der neuen Option ähnliche Folgen haben mag.

3.3.3. Nachbesteuerung entnommener Gewinne

Als letztes Beispiel für die Auswirkungen einer Körperschaftsteuer für Personengesellschaften wollen wir die Nachbesteuerung entnommener Gewinne ansprechen. Selbstverständlich sind diese ebenso steuerpflichtig, wie etwa ein thesaurierter Gewinn einer Kapitalgesellschaft. Im Unterschied aber zur Kapitalgesellschaft ist die Nachbesteuerung eines Gesellschafters einer Personengesellschaft mit mehr Aufwand verbunden.

Ähnliches gilt für die Zahlung eines Geschäftsführergehalts. Auch dies ist bei einer Kapitalgesellschaft als Aufwand erfassbar. Dagegen ist dies bei einer Personengesellschaft ausgeschlossen.

3.3.4. Der Grund für die unterschiedliche steuerliche Behandlung von Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften

Der Grund für die unterschiedliche Behandlung von Aufwand bei Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften ist, dass eine Kapitalgesellschaft ein selbständiges Rechtssubjekt und somit auch Steuersubjekt ist. Sie ist eine juristische Person und wird demnach auch sowohl rechtlich als auch steuerlich wie eine natürliche Person behandelt. Diese eigene Identität fehlt der Personengesellschaft hingegen. Deshalb kann sie auch keinen Aufwand geltend machen, wenn ihr eigener Gesellschafter, den sie ja als Unternehmen repräsentiert, der Personengesellschaft Vermögen zur Nutzung überlässt. Schließlich käme dies ja einem Vertrag des Gesellschafters mit sich selbst gleich.

3.4. Ausblick

Es bleibt also abzuwarten, mit welchen Nebenbedingungen die neue Regelung zur Körperschaftsteuer für Personengesellschaften in die Gesetze einfließen wird. Spannend ist dabei vor allem die Frage, ob dann auch die gerade angesprochene unterschiedliche Behandlung von Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften einer Neuregelung unterzogen wird. Kommt die von vielen Personengesellschaften ersehnte Anerkennung von Vergütungen an Gesellschafter als Aufwand ?


Steuerberater für Personengesellschaften

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Unsere besonderen Expertisen für Unternehmensteuerrecht werden auch durch die FOM Hochschule bestätigt. Steuerberater Christoph Juhn wurde dort zum Lehrbeauftragten für Steuerrecht berufen und lehrt seit dem Wintersemester 2013 die Veranstaltung „Steuergestaltung im Unternehmensteuerrecht“. Das vorlesungsbegleitende Skript stellen wir Ihnen hier gerne vorab als Information zum kostenlosen Download zur Verfügung:

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