Betriebsstätte in Dubai

Welche Vorteile kann der Unternehmer nutzen?

Betriebsstätte Dubai: Steuerliche Behandlung

Deutsche Unternehmen können eine Betriebsstätte in Dubai gründen, um ihre Steuerlast teilweise in die Arabischen Emirate zu verlagern. Zu beachten sind dabei allerdings verschiedene Vorschriften des internationalen Steuerrechts, da Deutschland mit den Vereinigten Arabischen Emiraten derzeit (2024) kein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) abgeschlossen hat. Entsprechende Gewinne bleiben daher mitunter in Deutschland steuerpflichtig.

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Inhaltsverzeichnis


1. Grundsatz: Behandlung einer Betriebsstätte in Dubai nach deutschem Recht

Wann nach deutschem Recht eine Betriebsstätte in Dubai vorliegt, bestimmt sich nach § 12 AO. Das Vorliegen einer Betriebsstätte setzt dabei in der Regel voraus, dass im jeweiligen Staat (hier den VAE)

unterhalten wird. Jede andere feste Geschäftseinrichtung, zum Beispiel Büroräume, reicht allerdings ebenfalls für die Annahme einer Betriebsstätte aus (§ 12 Satz 1 AO). Notwendig ist in der Regel, dass das Unternehmen dauerhaft am jeweiligen Standort tätig ist und hier über eine gewisse Substanz, etwa in Form von Mitarbeitern, verfügt. Daher begründet beispielsweise eine vorübergehende „Workation“ im Ausland regelmäßig noch keine Betriebsstätte.

Betreibt ein deutsches Unternehmen, also

  • ein gewerblicher oder freiberuflicher Einzelunternehmer (§§ 15 und 18 EStG),
  • eine Personengesellschaft oder
  • eine Kapitalgesellschaft

eine Betriebsstätte in Dubai, fallen die entsprechenden Einkünfte unter § 34d Nummer 2 Buchstabe a EStG. Der Gewinn der Betriebsstätte ist unabhängig von der dort geltenden Vorschriften nach deutschem Steuerrecht zu ermitteln. Der Unternehmer muss also entweder eine eigenständige Einnahmen-Überschuss-Rechnung oder eine Bilanz erstellen.

2. Die Besteuerung ausländischer Einkünfte in Deutschland

Durch das Welteinkommensprinzip unterliegen auch ausländische Einkünfte nach § 34d EStG, etwa aus einer Betriebsstätte in Dubai, der Besteuerung in Deutschland. Dabei regelt § 34c EStG, wie mit der im Ausland angefallenen Steuer zu verfahren ist:

  • Hat der Staat, in dem die Betriebsstätte liegt, eine mit Deutschland vergleichbare Steuer erhoben, wird dieser Steuerbetrag auf die deutsche Steuerschuld angerechnet
  • Auf Antrag ist die ausländische Steuer vom zu versteuernden Einkommen des Unternehmens oder Unternehmers abzuziehen (§ 34d Absatz 2 EStG)

Erhebt der ausländische Staat keine Steuer, kann es weder zu einer Anrechnung noch zu einem Steuerabzug kommen. Die Erträge aus der Betriebsstätte in Dubai unterliegen dann also in voller Höhe der deutschen Einkommen- oder Körperschaftsteuer.

Zu beachten ist aber, dass auf die Gewinne in der Regel keine Gewerbesteuer anfällt. Ist der Unternehmer eine Kapitalgesellschaft, spart er auf diese Weise regelmäßig rund 15 % Steuer ein. Denn auf die Einkünfte fällt nur noch die Körperschaftsteuer von rund 16 % (inklusive Solidaritätszuschlag) an.

Bei Einzelunternehmen und Personalgesellschaften wirkt sich die eingesparte Gewerbesteuer meist nicht aus, weil diese ohnehin auf die Einkommensteuer (des Gesellschafters) angerechnet werden würde. Fällt die Gewerbesteuer indes gar nicht erst an, entsteht eine entsprechend höhere Einkommensteuer.  

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3. Betriebsstätte in Dubai für steuerliche Vorteile nutzen!

In der Regel lohnt sich vor allem für Kapitalgesellschaften, eine Betriebsstätte in Dubai zu gründen. Denn sie sparen auf die entsprechenden Einkünfte die Gewerbesteuer und reduzieren ihre Steuerlast insoweit um durchschnittlich 15 %. Für Einzelunternehmen und Personengesellschaften ergeben sich hier aber meist weniger Steuervorteile; sie sollten über eine vollständige Verlagerung des gesamten Unternehmens ins Ausland nachdenken.

Denkbar ist außerdem die Gründung sogenannter Lizenzgesellschaften, die aus Dubai heraus gewerbliche Schutzrechte an den deutschen Unternehmensteil verpachten. Die entsprechenden Pachterlöse sind als Betriebsausgaben abziehbar, unterliegen in Dubai einer Besteuerung aber mit nur 9 %. Zu beachten sind hier jedoch bestimmte Sonderregelungen wie Zins- und Lizenzschranke (§§ 4h und 4j EStG).


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