Das Verständigungsverfahren auf Basis des EU-DBA-SBG
Das EU-Doppelbesteuerungsabkommen-Streitbeilegungsgesetz (EU-DBA-SBG) ist eine nationale gesetzliche Grundlage, mit der man bei einer Doppelbesteuerung in einem anderen EU-Mitgliedsstaat ein Verständigungsverfahren anstrengen kann. Damit erhält man neben dem Verständigungsverfahren auf Basis eines Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) und demjenigen auf Basis der EU-Schiedskonvention eine dritte Option, um eine Doppelbesteuerung abzuwehren. Dazu reicht man eine Streitbeilegungsbeschwerde nach EU-DBA-SBG bei den Finanzbehörden der betroffenen EU-Staaten ein. Diese können sich dann innerhalb von maximal drei Jahren auf eine Beseitigung der Doppelbesteuerung verständigen. Bleibt dies aus, kann der Steuerpflichtige innerhalb von 50 Tagen nach Bekanntgabe der gescheiterten Einigung ein Schiedsverfahren beantragen. Der dazu einzuberufende Ausschuss befindet dann, wie die Finanzbehörden die Doppelbesteuerung ausräumen können. Bleibt eine Lösung der Behörden weiterhin aus, findet nach einer gewissen Frist der Vorschlag des Ausschusses Anwendung. Dies schafft erhöhte Rechtssicherheit für EU-Bürger.
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Inhaltsverzeichnis
1. Das EU-Doppelbesteuerungsabkommen-Streitbeilegungsgesetz
Das EU-Doppelbesteuerungsabkommen-Streitbeilegungsgesetz (EU-DBA-SBG) ist ein Gesetz, das die Richtlinie (EU) 2017/1852 des Rates vom 10. Oktober 2017 über Verfahren zur Beilegung von Besteuerungsstreitigkeiten in der Europäischen Union (EU-Streitbeilegungsrichtlinie) in nationales Recht umsetzt. Damit führt auch Deutschland die erforderlichen Regelungen ein, mit denen Steuerpflichtige hierzulande die Möglichkeit erhalten, um eine Doppelbesteuerung im Zusammenhang mit einem anderen EU-Mitgliedsland zu beheben. Dadurch erhalten auch in Deutschland ansässige Steuerpflichtige, die von einer Doppelbesteuerung trotz bestehender Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) betroffen sind, die Möglichkeit, die Auflösung der Doppelbesteuerung bei den darin involvierten Finanzbehörden zu beantragen.
2. Rechtsgrundlagen zum Verständigungsverfahren nach EU-DBA-SBG
Selbstverständlich ist das EU-DBA-SBG selbst die primäre Rechtsgrundlage für Verständigungsverfahren nach diesem Gesetz. Dabei basiert das EU-DBA-SBG maßgeblich auf der bereits genannten EU-Streitbeilegungsrichtlinie. Daneben existiert aber auch ein BMF-Schreiben, das als Merkblatt über weitere Details zu allen Arten von Verständigungsverfahren informiert. Wenn auch nur indirekt, so kommt den zwischen den EU-Mitgliedsstaaten getroffenen DBA ebenfalls Bedeutung zu. Schließlich ist dies die eigentliche formelle Voraussetzung dafür, dass eine Doppelbesteuerung zwischen den Staaten unterbleibt.
Damit bietet das EU-DBA-SBG eine Alternative zu Verständigungsverfahren, die ebenfalls Bestandteil der Regelungen eines DBA sind. Und da die allermeisten DBA, die Deutschland eingegangen ist, auf dem OECD-Musterabkommen fußen, gilt dies praktisch auch für alle DBA in Verbindung zu anderen EU-Mitgliedsstaaten.
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3. Das Verständigungsverfahren nach dem EU-DBA-SBG
3.1. Einreichung einer auf dem EU-DBA-SBG basierenden Streitbeilegungsbeschwerde
3.1.1. Voraussetzungen zum Antrag auf das Verständigungsverfahren nach dem EU-DBA-SBG
Wie bei den anderen Verständigungsverfahren ist auch hier eine erwiesene Doppelbesteuerung trotz bestehender gegenteiliger Regelung durch ein DBA die Voraussetzung für einen Antrag auf ein Verständigungsverfahren. Allerdings nennt man den Antrag bei einem Bezug zum EU-DBA-SBG eine Streitbeilegungsbeschwerde. Selbstverständlich ist der betroffene, die Beschwerde führende Steuerpflichtige dazu verpflichtet, den Nachweis der DBA-widrigen Doppelbesteuerung zu erbringen. Dabei kann eine Doppelbesteuerung sowohl bereits erfolgt sein als auch potentiell, aber dennoch realistisch drohen.
Daneben ist aber ebenfalls die Einhaltung gewisser Bedingungen beim Antrag zur Streitbelegungsbeschwerde erforderlich (zum Beispiel die Schriftform nach § 4 EU-DBA-SBG). Sie muss jedoch auch bestimmte Angaben enthalten. Diese sind wiederum in § 5 EU-DBA-SBG ausführlich geregelt.
3.1.2. Frist zur Einreichung einer Streitbeilegungsbeschwerde
Es besteht eine Frist von drei Jahren nach Eintreten einer Doppelbesteuerung, um eine Streitbeilegungsbeschwerde nach dem EU-DBA-SBG einzureichen. Die Frist beginnt entweder am Tag der Bekanntgabe eines Steuerbescheids, durch den eine Doppelbesteuerung eintritt. Oder sie beginnt an dem Tag, an dem man Informationen über eine drohende, weil in Zukunft eintretende Doppelbesteuerung erhält. Auch in letzterem Fall ist das Datum der Bekanntgabe relevant.
3.1.3. Wo und wie muss man die Streitbeilegungsbeschwerde einreichen?
Wie bei allen Anträgen auf ein Verständigungsverfahren, so muss auch eine Streitbeilegungsbeschwerde, die man in Deutschland einreichen möchte, an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) richten. Ein Antragsteller muss die auf dem EU-DBA-SBG gestützte Streitbeilegungsbeschwerde gleichzeitig und mit gleichem Inhalt an alle involvierten Finanzbehörden verschicken.
Allerdings gibt es bei natürlichen Personen und bei kleineren Unternehmen Ausnahmen. Diese dürfen die Streitbeilegungsbeschwerde auch an nur eine der Finanzbehörden verschicken und zwar an diejenige des Landes, in dem der Antragsteller ansässig ist. Die Voraussetzungen, die kleinere Unternehmen erfüllen müssen, um von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch machen zu können, sind in § 28 EU-DBA-SBG geregelt. Sie beziehen sich auf eine Reihe von EU-Richtlinien zur Beschreibung von Unternehmensgrößen.
3.1.4. Ausschluss anderer Verständigungsverfahren zur gleichen Sache
Außerdem muss man hierbei beachten, dass die Streitbeilegungsbeschwerde nach dem EU-DBA-SBG nur dann Annahme findet, wenn entweder keine anderen Verständigungsverfahren bereits zur selben Sache laufen, oder wenn man diese zugunsten der Streitbeilegungsbeschwerde nach dem EU-DBA-SBG beendet. Hat ein Steuerpflichtiger bereits vor der Einreichung einer Streitbeilegungsbeschwerde einen Antrag auf ein anderes Verständigungsverfahren gestellt, so fordert die Finanzverwaltung den Antragsteller zu einer Rücknahme einer der Anträge auf. Dazu gewährt das Finanzamt eine angemessene Frist. Wenn ein Antragsteller innerhalb dieser Frist jedoch keine Rücknahme eines Antrags vornimmt, entscheidet die Finanzbehörde über die Beendigung der parallel laufenden Verständigungsverfahren. Schließlich stellt dies eine dem gleichen Zweck dienende unnötige Mehrfachbelastung der Behörden dar. Dabei fällt sie die Entscheidung im Sinne des bestmöglichen Vorteils für den Steuerpflichtigen.
3.2. Das Verständigungsverfahren zum EU-DBA-SBG
3.2.1. Entscheidung über die Annahme der Streitbeilegungsbeschwerde
Sind die vorgenannten Schritte erfolgt, kommt es zum eigentlichen Verständigungsverfahren nach Vorgabe des EU-DBA-SBG. Dabei ist deutscherseits vorgesehen, dass das BZSt die Partnerbehörde im EU-Ausland innerhalb von maximal zwei Monaten über den Eingang der Streitbeilegungsbeschwerde informiert. Außerdem bleiben dem BZSt sechs Monate Zeit, um über die Zulassung des Antrags zu entscheiden.
Stellen alle involvierten Steuerbehörden fest, dass die formalen und inhaltlichen Anforderung für die Annahme des Antrags zum Verständigungsverfahren vorliegen, erhält auch der Antragsteller eine entsprechende Nachricht hierüber. Übrigens gilt der Antrag auch dann als vom BZSt als angenommen, wenn die Behörde innerhalb der genannten Frist keine Entscheidung über die Annahme getroffen hat.
Hat jedoch in mindestens einem der beteiligten Mitgliedsländer eine Behörde den Antrag abgelehnt, dann bleibt dem Antragsteller zunächst nur die Einleitung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln auf nationaler Ebene. Sollten diese jedoch ausgeschlossen sein, steht dem Antragsteller ein weiterer Weg offen. Denn dann kann er die Einberufung eines Beratenden Ausschusses beantragen, der über die Zulässigkeit des Antrags befindet. Liegt jedoch in einem der Mitgliedsstaaten eine rechtskräftige Ablehnung des Antrags aufgrund eines Gerichtsurteils vor, so ist der Antrag auf Einsetzung des Beratenden Ausschusses ebenfalls möglich.
Über die Einzelheiten zum Schiedsverfahren durch den Beratenden Ausschuss gelten die gleichen Regeln, die das Schiedsverfahren betreffen, das aufgrund einer Fristüberschreitung beim Verständigungsverfahren greift (siehe Abschnitt 3.2.3.1.).
3.2.2. Verhandlungen zur Auflösung der Doppelbesteuerung
Den betroffenen Behörden bleiben also zwei Jahre Zeit, um die Doppelbesteuerung zu beseitigen. Im günstigen Fall erhält der Antragsteller in dieser Zeit einen positiven Bescheid über eine getroffene Einigung. Allerdings können die Finanzbehörden die Frist gegebenenfalls auch um ein weiteres Jahr verlängern. Selbstverständlich geben sie auch dies dem Antragsteller bekannt.
Läuft die Frist für eine Einigung im Rahmen des Verständigungsverfahrens nach dem EU-DBA-SBG allerdings ab, ohne dass eine Lösung zustande kommt, erhält der Antragsteller ebenfalls unverzüglich Nachricht hierüber. Nun bleiben ihm 50 Tage Zeit, um einen Antrag auf Einsetzung eines Beratenden Ausschusses für ein Schiedsverfahren zu beantragen. Selbiges gilt auch für die Bekanntgabe des Gerichtsurteils, das die Ablehnung einer Streitbeilegungsbeschwerde bestätigt (siehe Abschnitt 3.2.1.). Dabei muss der Antrag inhalts- und zeitgleich an alle beteiligten Behörden gehen.
3.2.3. Das Schiedsverfahren im Sinne des EU-DBA-SBG
3.2.3.1. Zusammen- und Einsetzung des Beratenden Ausschusses
Der Beratende Ausschuss für ein vom Steuerpflichtigen beantragtes Schiedsverfahren, besteht aus je einem Vertreter der involvierten Finanzbehörden sowie zwei unabhängigen Sachverständigen und einem Vorsitzenden. Dazu wählen die Behörden je eine unabhängige Person aus (man kann sich aber auch auf je zwei verständigen). Dabei wählt man die Kandidaten für das Schiedsverfahren aus einer bei der EU-Kommission hinterlegten Liste aus. Jedes EU-Mitglied hat nämlich die Möglichkeit eine bestimmte Anzahl an unabhängigen Personen als Sachverständige auf diese Liste zu setzen.
Außerdem muss der Beratende Ausschuss innerhalb von 120 Tagen eingesetzt werden. Versäumt das BZSt es innerhalb der Frist eine unabhängige Person zu benennen, kann der Antragsteller einen Gerichtsentscheid hierüber erwirken. Ähnlich ist dies auch, wenn die Säumnis die ausländische Behörde trifft. Allerdings ist jeweils das nationale Gericht hierfür zuständig.
Ebenfalls innerhalb dieser Frist müssen die Vertreter aus den Behörden sowie die gewählten unabhängigen Personen einen Vorsitzenden aus der EU-Liste unabhängiger Sachverständiger für den Beratenden Ausschuss wählen. Zwar sollte dieser ein Richter sein, aber man kann sich auch auf einen anderen Sachverständigen einigen.
3.2.3.2. Stellungnahme durch den Beratenden Ausschuss
Nach der Einsetzung des Beratenden Ausschusses erfolgt die Erarbeitung einer schriftlichen Stellungnahme. Dabei stehen regulär sechs Monate zur Verfügung. Sollte diese Bearbeitung länger dauern, so kann der Beratende Ausschuss sie um weitere drei Monate verlängern. Selbstverständlich informiert das Gremium alle involvierten Parteien darüber.
Im Verlauf der Erörterungen der Schiedskommission kann sie sich Unterlagen und Informationen von den betroffenen Behörden beschaffen. Weiterhin kann der Beratende Ausschuss Unterlagen und Informationen auch beim betroffenen Steuerpflichtigen anfordern. Sie kann darüber hinaus ebenso sein Erscheinen vor dem Ausschuss verlangen.
Aber auch umgekehrt steht dem Antragsteller das Recht zu vor dem Beratenden Ausschuss Stellung zur beanstandeten Doppelbesteuerung zu nehmen. Dazu kann man auch einen Vertreter entsenden, der logischerweise ein im internationalen Steuerrecht versierter Steuerberater sein sollte. Oder man reicht weitere Unterlagen ein, die für die Entscheidungsfindung des Ausschusses relevant sein könnten. Allerdings müssen die beteiligten Finanzbehörden diesen Maßnahmen zustimmen (§ 23 Absatz 1 EU-DBA-SBG).
3.3. Abschluss des Verständigungsverfahrens: Entscheidung der Finanzbehörden
Liegt die Stellungnahme schließlich vor, so beraten die involvierten Behörden über eine Lösung des Streitfalls. Auch hierfür gibt es eine Frist: sie beträgt wiederum sechs Monate. Sollte in dieser Zeit eine andere Lösung als die in der Stellungnahme empfohlene zustande kommen, dann teilen die Behörden dies dem Steuerpflichtigen mit. Falls jedoch innerhalb dieser Frist keine Einigung zwischen den Finanzbehörden erfolgt, sind sie an die Empfehlung des Beratenden Ausschusses gebunden.
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4. Das Verständigungsverfahren nach dem EU-DBA-SBG: Dauer und Kosten
4.1. Dauer des Verständigungsverfahrens nach dem EU-DBA-SBG
Wer fleißig bei den vielen Fristen mitgezählt hat, der kommt auf eine maximale Dauer von etwas mehr als fünf Jahren. Dennoch stellt das Verständigungsverfahren nach den Vorgaben des EU-DBA-SBG einen deutlichen Fortschritt zu den Verhältnissen dar, wie sie bei den Verständigungsverfahren auf Basis von mit Drittländern vereinbarten DBA vorherrschen.
4.2. Kosten für das Verständigungsverfahren nach dem EU-DBA-SBG
Zu den Kosten kann man anmerken, dass die Behörden ihren Teil selbst tragen. Entstehen dem steuerpflichtigen Antragsteller jedoch ebenfalls Kosten im Rahmen dieses Verständigungsverfahrens, so trägt er sie ebenfalls selbst. Dabei können ihm Kosten etwa bei der steuerlichen Beratung zur Einschätzung der Doppelbesteuerung entstehen. Da dies eine kritische Voraussetzung zur Einreichung der Streitbeilegungsbeschwerde ist, dürften in den meisten Fällen Kosten für eine solide Steuerberatung stets inbegriffen sein. Aber auch das Erscheinen vor dem eventuell tagenden Beratenden Ausschuss kann mit Kosten verbunden sein. Dies gilt umso mehr, wenn man einen Steuerberater als Vertreter entsendet.
Wenn ein Unternehmen betroffen ist, kann es diese Kosten immerhin als Betriebsaufwand ansetzen. Auf diese Weise erhält man die Kosten dann zumindest indirekt erstattet. Wenn solche Kosten allerdings eine natürliche Person als solche treffen, dann sollte man sich genau überlegen, ob sich der Aufwand wirklich lohnt. Denn wenn die Kosten am Ende höher ausfallen, als die Steuererstattung durch die Rücknahme der Doppelbesteuerung einbringt, dann ist man zwar zu seinem Recht gekommen, doch hat man dann keinen finanziellen Vorteil daraus gezogen. In einem solchen Fall sollte man also von Anfang an sehr sicher sein, dass sich das Einlegen einer Streitbeilegungsbeschwerde wirklich lohnt. Im Zweifelsfall kann man die im Zusammenhang mit dem Verständigungsverfahren stehenden Anträge aber auch jederzeit wieder zurücknehmen.
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5. Fazit zum Verständigungsverfahren nach dem EU-DBA-SBG
Das Verständigungsverfahren nach dem EU-DBA-SBG stellt einen großen Fortschritt auf dem Gebiet der Verständigungsverfahren zur Auflösung von Doppelbesteuerungen dar. Auch wenn man die maximale Dauer von mehr als fünf Jahren hierbei kaum als Fortschritt empfinden mag, so kann man bei einem Einhalten der regulär angesetzten Fristen dennoch von einer deutlichen Verkürzung der Bearbeitungszeit sprechen.
Der größere Vorteil beim Verständigungsverfahren nach dem EU-DBA-SBG ist jedoch, dass mit dem Schiedsverfahren nun eine Garantie für die Auflösung einer im Grunde unberechtigten Doppelbesteuerung existiert. Eine solche Aussicht ist bei Verständigungsverfahren im Verhältnis zu Drittländern, die allein auf den bilateralen DBA basieren, nämlich keineswegs gegeben. Somit schafft das EU-DBA-SBG Rechtssicherheit für Steuerpflichtige in der EU.
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