Mittelstandsmodell mit Dubai: Steuerliche Vorteile gezielt nutzen!
Der Mittelstand bildet das Rückgrat der deutschen Wirtschaft. Denn 99 % aller Firmen sind dem Bereich „KMU“, also der Kategorie kleiner und mittelständischer Unternehmen, zuzuordnen. Auch aufgrund der internationalen Beziehungen vieler Betriebe wundert es nicht, dass der Mittelstand zunehmend in andere Staaten expandiert. Um mögliche steuerliche Fallstricke zu umgehen, werfen wir heute einen Blick auf das Mittelstandsmodell und Dubai.
Denn bei Dubai beziehungsweise den Vereinigten Arabischen Emiraten ist als Besonderheit zu beachten, dass seit dem Jahr 2021 kein Doppelbesteuerungsabkommen mehr zwischen ihnen und Deutschland besteht.
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Inhaltsverzeichnis
1. Grundsatz: Das Mittelstandsmodell im Überblick
Hinter dem Mittelstandsmodell steht der grundsätzliche Wunsch eines Unternehmens, mit dem eigenen Geschäft ins Ausland zu expandieren oder dort unternehmerisch Fuß zu fassen. Letzterer Wunsch kann zum Beispiel in der Gründung einer Zweigstelle, nach deutschem Recht also einer ausländischen Betriebsstätte, bestehen. Grundsätzlich haben Unternehmen hierbei mehrere Möglichkeiten, wobei wir von einer in Deutschland ansässigen und mit den Gesellschaftern hier steuerpflichtigen GmbH & Co. KG ausgehen:
- Beim Direktvertrieb vermeidet die deutsche KG die Gründung einer Zweigstelle im Ausland. Alle Gewinne unterliegen weiterhin der Besteuerung in Deutschland, was zu einer Steuerbelastung von bis zu 50 % auf Ebene der KG-Gesellschafter führt
- Gründet die GmbH & Co. KG eine ausländische Tochterkapitalgesellschaft, unterliegen deren Gewinne einerseits im Ausland und andererseits im Inland der Besteuerung. Es greift zwar das Teileinkünfteverfahren, dieses gleicht aber lediglich die bereits erfolgte Besteuerung auf Ebene der Kapitalgesellschaft aus. Auch hier kann es zu einer Steuerbelastung von 50 % oder sogar mehr kommen
- Entscheidet sich die KG für die Gründung einer ausländischen Personengesellschaft oder einer Betriebsstätte, ist diese regelmäßig im Ausland steuerpflichtig. Deutschland nimmt die Gewinne dann von der Besteuerung aus, wenn mit dem entsprechenden Staat ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht
Das Mittelstandsmodell ist praktisch ein „Upgrade“ der dritten Variante. Bei dieser wird zwischen die deutsche KG und das ausländische Unternehmen eine weitere, deutsche, GmbH „geschaltet“. Diese begründet mit der deutschen KG eine Organschaft im Sinne des § 14 KStG. So erreichen die Gesellschafter, dass sich die Haftungsbeschränkung der GmbH & Co. KG auch auf das ausländische Tochterunternehmen erstreckt.
2. Mittelstandsmodell mit Dubai: Die Rechtslage bis 2021
Bis einschließlich 31.12.2021 hatte Deutschland mit den Vereinigten Arabischen Emiraten ein Doppelbesteuerungsabkommen, kurz DBA, abgeschlossen. Es entsprach inhaltlich weitgehend den bis heute gültigen DBA mit anderen Staaten. Das Mittelstandsmodell mit Dubai konnte damals auf die „klassische“, also bekannte Art und Weise ausgestaltet werden. Hierdurch ergab sich für das deutsche Unternehmen eine deutlich Steuerersparnis. Die Schritte im kurzen Überblick.

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2.1. Schritt 1: Bestehen einer deutschen GmbH & Co. KG
Ausgangspunkt ist die in Deutschland ansässige und mit ihren Gesellschaftern steuerpflichtige GmbH & Co. KG. Sie möchte ins Ausland expandieren und entscheidet sich unter den gegebenen Möglichkeiten für die Gründung einer Zweigstelle in Dubai. Damit besteht eine ausländische Betriebsstätte, die – mit Ausnahme der Beteiligung des Mutterunternehmens – keine physischen Anknüpfungspunkte nach Deutschland aufweist.
Die GmbH & Co. KG unterliegt als solche nur der Gewerbesteuer. Ihre Gesellschafter sind jedoch Mitunternehmer im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 2 EStG. Die Gewinne der KG unterliegen daher anteilig – entsprechend der Beteiligung – dem persönlichen Einkommensteuersatz der beteiligten Personen. Dieser beträgt bis zu 45 % (plus Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer).
2.2. Schritt 2: Gründung einer „Zwischen-GmbH“
Schritt zwei des Mittelstandsmodells mit Dubai besteht in der Gründung einer deutschen Tochtergesellschaft. Hierfür wählt die KG wegen der Haftungsbegrenzung die GmbH, an der sie schlussendlich zu 100 % beteiligt ist.
Auch diese Gesellschaft hat Sitz und Geschäftsleitung in Deutschland. Sie unterliegt damit grundsätzlich der Körperschaftsteuerpflicht nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 KStG.
2.3. Schritt 3: Mittelstandsmodell mit Dubai durch Gründung einer Betriebsstätte aufbauen
Die in Deutschland gegründete GmbH baut nun das eigentliche Mittelstandsmodell mit Dubai auf. Hierfür gründet sie eine ausländische Betriebsstätte, die in diesem Fall in den Arabischen Emiraten belegen ist. Die Betriebsstätte stellt beispielsweise eine Geschäftsstelle, ein Warenlager oder eine Produktionseinrichtung dar. Auch die Gründung eines weiteren „Dienstleistungsstandortes“, von dem aus die KG identische Leistungen wie in Deutschland erbringt, ist möglich.
Achtung: Zu beachten ist hier, dass es nicht zu einer sogenannten Funktionsverlagerung kommen darf. Diese kann zur Besteuerung stiller Reserven, vor allem eines Firmenwertes, in Deutschland kommen (Entstrickung).
Nach Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 23 Absatz 1 DBA-VAE unterliegen die Gewinne aus der dort belegenen Betriebsstätte einer Besteuerung ausschließlich in den Vereinigten Arabischen Emiraten. Dubai hat also das ausschließliche Besteuerungsrecht, auch wenn die VAE (bis 30.05.2023) keine Unternehmensteuer erhoben haben. Die Gewinne waren damit, soweit sie in der Betriebsstätte in Dubai anfielen, von einer Besteuerung in Deutschland ausgenommen.
Dass die Erträge grundsätzlich dem Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG) unterliegen, spielte hierbei keine Rolle. Denn die deutsche GmbH zahlt einheitlich 15 % Körperschaftsteuer, sodass der Steuersatz auch bei höheren Einkünften (hier aus dem Ausland) nicht ansteigen konnte.
2.4. Schritt 4: Gründung einer Organschaft zur Haftungsbegrenzung
Damit auch die Betriebsstätte in Dubai unter die deutsche Haftungsbeschränkung der GmbH & Co. KG fällt, war die Gründung einer Organschaft (§§ 14 bis 17 KStG) notwendig. Organträgerin war hierbei die deutsche KG, Organgesellschaft die deutsche Zwischen-GmbH.

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3. Das Mittelstandsmodell und Dubai: Heute keine Option mehr?
Heute, also im Jahr 2024, hat Deutschland mit den Vereinigten Arabischen Emiraten bereits seit über zwei Jahren kein DBA mehr abgeschlossen. Da das bisherige Abkommen zum 31.12.2021 außer Kraft getreten ist, finden die in ihm enthaltenen Regelungen keine Anwendung mehr. In der Folge sind auch die Gewinne aus der ausländischen Betriebsstätte nicht mehr steuerfrei.
Das Mittelstandsmodell funktioniert mit Dubai beziehungsweise den VAE also heute nicht mehr. Denkbar sind aber alternative Gestaltungen, in erster Linie die Gründung einer ausländischen Tochter-Kapitalgesellschaft. Mit ihr kann die GmbH & Co. KG die Vorteile des § 8b KStG nutzen.
3.1. Schritt 1: Gründung einer inländischen Tochter-GmbH
Auch bei dieser Gestaltung besteht der erste Schritt darin, dass die deutsche GmBH & Co. KG im Inland eine Tochter-Kapitalgesellschaft gründet. In der Praxis kommt hier meist die GmbH zum Einsatz, denkbar ist aber auch eine AG oder sogar eine UG.
Die Tochtergesellschaft verfolgt den Zweck des Haltens und Verwaltens eigenen Vermögens, insbesondere des Haltens von Beteiligungen an anderen Unternehmen.
Eine Organschaft ist nun nicht mehr zwingend erforderlich. Denn dadurch, dass auch in Dubai eine Kapitalgesellschaft entsteht, besteht bereits eine eigenständige Haftungsbeschränkung nach dortigem Recht.
3.2. Schritt 2: Gründung einer Tochter-Kapitalgesellschaft im Ausland
Die Tochter-GmbH der KG gründet nun eine Kapitalgesellschaft im Ausland, etwa eine Dubai-LLC. An dieser ist sie zu 100 % beteiligt. Hat die Gesellschaft Sitz und Geschäftsleitung im Ausland, unterliegt sie in Deutschland nicht der Körperschaftsteuer. Ihre Gewinne sind also zunächst steuerfrei, werden in Dubai selbst allerdings mit 9 % Unternehmensteuer belastet. Hiervon gibt es nur wenige Ausnahmen.
Bereits hier ergibt sich eine enorme Steuerersparnis. Denn die Gewinne der Dubai-LLC würden bei Sitz oder Geschäftsleitung in Deutschland mit durchschnittlich 30 % Körperschaft- und Gewerbesteuer belastet. In Dubai ist die Belastung indes um mehr als zwei Drittel geringer.
Soweit die Dubai-LLC Gewinne an die deutsche Mutter-GmbH ausschüttet, greift die Freistellung nach § 8b KStG. Sie bewirkt, dass die Ausschüttungen einer Besteuerung mit lediglich 1,5 % unterliegen, weil 95 % der Zahlung steuerfrei gestellt werden. Auf die verbleibenden 5 % der Einnahmen fallen dann 30 % Körperschaft- und Gewerbesteuer an.
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4. Mittelstandsmodell und Alternativen mit Dubai: § 7 AStG beachten!
Damit die Gewinne der Dubai-LLC wie dargestellt nahezu steuerfrei nach Deutschland fließen können, sind die Voraussetzungen des Außensteuergesetzes (AStG) einzuhalten. Denn nach den §§ 7 bis 14 AStG – der sogenannten Hinzurechnungsbesteuerung – kann es zu einer inländischen Steuerpflicht kommen.
Die Hinzurechnungsbesteuerung gilt immer dann, wenn ein vom Gesetzgeber definierter Fall des „Steuersparens ohne tatsächliche Geschäftstätigkeit“ vorliegt. Der Gesetzgeber möchte also vermeiden, dass Unternehmen Tochtergesellschaften im Ausland gründen, die vor Ort keine „echte“ unternehmerische Tätigkeit ausüben.
Greift die Hinzurechnungsbesteuerung, wird die ausländische Gesellschaft zur Zwischengesellschaft. Ihre Gewinne werden dann unmittelbar dem deutschen Mutterunternehmen, hier der GmbH, zugerechnet. Dies gilt es beim Mittelstandsmodell mit Dubai zu vermeiden.
Wie das Unternehmen die Hinzurechnungsbesteuerung vermeiden kann, ergibt sich aus § 8 AStG. Das Unternehmen in Dubai muss eine aktive unternehmerische Tätigkeit vor Ort ausüben, zum Beispiel durch
- die Herstellung oder Verarbeitung von Gegenständen,
- den Handel mit Waren und Dienstleistungen,
- die Erbringung von Dienstleistungen, wenn die Wertschöpfung durch tatsächliche Ausübung der Dienstleistung vor Ort erfolgt, oder
- die Vermietung und Verpachtung von Wirtschaftsgütern, insbesondere Lizenzen, wenn diese vor Ort geschaffen worden sind.
Außerdem greift die allgemeine Ausnahmeklausel des § 8 Absatz 2 AStG. Eine ausländische Gesellschaft ist nie Zwischengesellschaft, wenn der deutsche Anteilseigner nachweisen kann, dass sie einer aktiven wirtschaftlichen Tätigkeit vor Ort nachgeht. Diese Voraussetzung ist zum Beispiel erfüllt, wenn im Ausland geschäftsleitende und sonstige Mitarbeiter beschäftigt werden (BMF-Schreiben vom 22.12.2023).
5. Fazit: Mittelstandsmodell mit Dubai nicht mehr möglich?
Zwar ist mit dem Auslaufen des DBA-VAE das Mittelstandsmodell mit Dubai in seiner bisherigen Form nicht mehr durchsetzbar. Dies bedeutet allerdings nicht, dass deutsche Unternehmen keine anderen Möglichkeiten haben, ihre Steuerlast durch Gründung von Gesellschaften in Dubai zu reduzieren. Zu beachten sind hier aber insbesondere die Regelungen des AStG.
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