Hinzurechnungsbesteuerung Dubai: So lässt sie sich vermeiden
Unternehmen aller Rechtsformen zahlen in Dubai regelmäßig nur 9 % Unternehmensteuern – hinzu kommen diverse Ausnahmen und Vergünstigungen. Deutsche Unternehmer könnten daher auf die Idee kommen, Gewinne über eine in den VAE ansässige Gesellschaft deutlich niedriger als in Deutschland zu versteuern. Diese Gestaltung funktioniert aber nur, wenn kein Tatbestand der sogenannten Hinzurechnungsbesteuerung vorliegt. Dubai ist grundsätzlich eine Stadt, die durch ihre niedrigen Steuersätze in den Anwendungsbereich der §§ 7 bis 14 AStG fällt. Wir zeigen, was die Hinzurechnungsbesteuerung in Dubai bedeutet, welche Folgen sie hat und wie Unternehmerinnen und Unternehmer die Besteuerung vermeiden können!
Unser Video: Die Hinzurechnungsbesteuerung im Überblick
In diesem Video erklären wir, was hinter der Hinzurechnungsbesteuerung steckt und wie sie sich in der Praxis auswirkt.
Inhaltsverzeichnis
1. Grundsatz der Hinzurechnungsbesteuerung in Dubai
Die Hinzurechnungsbesteuerung bezeichnet eine besondere Besteuerungsform von Auslandsgewinnen. Sie ist in den §§ 7 bis 13 AStG geregelt und führt dazu, dass auch Gewinne einer ausländischen Gesellschaft in Deutschland steuerpflichtig sein können. Voraussetzung ist, dass die im Ausland ansässige Gesellschaft eine mittelbare oder unmittelbare Verbindung zum Inland hat. Diese Verbindung entsteht üblicherweise dadurch, dass die Gesellschafterin oder der Gesellschafter in Deutschland ansässig ist.
Eine „Hinzurechnungsbesteuerung für Dubai“ gibt es dabei nicht. Auf Dubai beziehungsweise die Arabischen Emirate (VAE) finden die Vorschriften des AStG aber deshalb Anwendung, weil dort nur eine sehr niedrige Unternehmensteuer fällig wird. Der deutsche Gesetzgeber versucht daher grundsätzlich, entsprechenden Gestaltungen mit den Tatbeständen des Außensteuerrechts entgegenzuwirken.
Schauen wir uns also nun an, was die Hinzurechnungsbesteuerung für Dubai bedeutet und welcher konkrete Tatbestand hier einschlägig ist.
1.1. Beteiligung an ausländischer Zwischengesellschaft
Die Hinzurechnungsbesteuerung greift auch in Dubai nur, wenn die Grundvoraussetzungen des § 7 AStG erfüllt sind. Dies wiederum ist bei Beteiligung an einer ausländischen Zwischengesellschaft der Fall. Hier gilt:
- Die inländische Person muss, entweder als natürliche oder als juristische Person, unbeschränkt einkommen- oder körperschaftsteuerpflichtig sein. Beschränkt Steuerpflichtige fallen nicht unter die Hinzurechnungsbesteuerung
- Die ausländische Gesellschaft muss vom inländischen Steuerpflichtigen beherrscht werden. Dies wiederum ist der Fall, wenn die Person mittelbar oder unmittelbar mehr als 50 % der Stimmrechte besitzt. Bei Beteiligungsketten sind die einzelnen Beteiligungen zusammenzurechnen, um die 50-%-Schwelle zu überprüfen
Wie beispielsweise auch bei der Betriebsaufspaltung, gilt hier die sogenannte Personengruppentheorie. Eine Beherrschung liegt damit auch vor, wenn der Steuerpflichtige die ausländische Gesellschaft zusammen mit ihm nahestehenden Personen beherrscht. Der Begriff der „nahestehenden Person“ ist dabei in § 1 Absatz 2 AStG legaldefiniert. Über diese Definition hinaus gelten Personen aber auch dann als nahestehend, wenn sie ihr Verhalten in Bezug auf die ausländische Gesellschaft miteinander abstimmen. Dies regelt § 7 Absatz 3 AStG.
1.2. Bestehen einer Zwischengesellschaft in Dubai
Damit die Hinzurechnungsbesteuerung in Dubai Anwendung findet, reicht die reine Beteiligung an einer dort ansässigen Kapitalgesellschaft nicht aus. Die Gesellschaft muss auch als sogenannte Zwischengesellschaft im Sinne des § 8 AStG einzuordnen sein. Auch hier gelten zwei Voraussetzungen:
- Niedrige Besteuerung: Eine ausländische Gesellschaft kann nur dann Zwischengesellschaft sein, wenn sie einer Besteuerung mit weniger als 15 % unterliegt (§ 8 Absatz 5 AStG). Zu betrachten ist hier die Gesamtbelastung mit Ertragsteuern, wobei alle relevanten Steuerarten zusammen zu berücksichtigen sind. Im Rahmen der Hinzurechnungsbesteuerung trifft dies auf Dubai zu, weil hier nur 9 % Unternehmensteuer – ausgestaltet als „Flat Tax“ – fällig sind.
- Keine aktive Tätigkeit vor Ort: Um in Deutschland anerkannt zu werden, muss die ausländische Gesellschaft eine aktive Tätigkeit vor Ort, also im Ausland, ausüben. Erbringt die Kapitalgesellschaft zum Beispiel eine Dienstleistung, muss dies über vor Ort beschäftigte Mitarbeiter geschehen. Auch die Geschäftsführung muss ihre wesentlichen Entscheidungen vor Ort in Dubai treffen; der entsprechende Nachweis ist vom Steuerpflichtigen zu erbringen.
Die Hinzurechnungsbesteuerung findet auf Dubai also immer dann keine Anwendung, wenn die Grundvoraussetzungen einer Zwischengesellschaft nicht vorliegen. Entscheidend ist hier die ausreichende wirtschaftliche Substanz vor Ort. Entsprechende Regelungen gelten auch in den Emiraten selbst, zu beachten sind hier die Ecomomic Substance Regulations (ESR).
Eine ausländische Zwischengesellschaft kann verschiedene Einkünfte erzielen, die für sich betrachtet nur teilweise unter die Hinzurechnungsbesteuerung fallen. In diesen Fällen unterliegt nur der Teil der Einkünfte, für den die Gesellschaft Zwischengesellschaft ist, der Hinzurechnungsbesteuerung in Dubai. Hier ist zusätzlich die Freigrenze des § 9 AStG zu beachten.

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1.3. Umfang der Hinzurechnungsbesteuerung bei Einkünften aus Dubai
Die Hinzurechnungsbesteuerung greift auch in Dubai nur, soweit Einkünfte aus einer Zwischengesellschaft vorliegen. Die Summe dieser Einkünfte fließt in die Berechnung des sogenannten Hinzurechnungsbetrages nach § 10 AStG ein.
Die Einkünfte der Zwischengesellschaft sind nach deutschem Steuerrecht zu ermitteln. Entscheidend ist also regelmäßig der nach den §§ 4 Absatz 1 und 5 EStG ermittelte Gewinn der Kapitalgesellschaft. Gewinnermittlungszeitraum ist das Kalenderjahr, soweit sich die Gesellschaft nicht für ein abweichendes Wirtschaftsjahr (zum Beispiel von 01.03. bis 28.02.) entschieden hat. Liegt in Dubai ein solches Wirtschaftsjahr vor, ist es auch für die Hinzurechnungsbesteuerung in Dubai zu berücksichtigen.
Der so ermittelte Hinzurechnungsbetrag gehört nach § 10 Absatz 2 AStG zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Auf ihn finden die Befreiungsvorschriften des § 3 Nummer 40 EStG und § 8b KStG allerdings keine Anwendung. Dies hat zur Folge, dass die Einkünfte der ausländischen Zwischengesellschaft dem regulären Steuersatz des inländischen Steuerpflichtigen unterliegen.
Achtung: Befindet sich die Beteiligung in einem Privatvermögen, hat auch § 32d EStG keine Bedeutung. Einkünfte aus der Zwischengesellschaft unterliegen dadurch dem regulären Einkommensteuersatz der natürlichen Person. Der üblicherweise geltende Abgeltungsteuersatz von 25 % findet hier keine Anwendung!
2. Hinzurechnungsbesteuerung in Dubai vermeiden – ein möglicher Weg
Um die Hinzurechnungsbesteuerung bei Geschäftsbeziehungen mit Unternehmen in Dubai oder den VAE zu vermeiden, gilt es, die Tatbestandsmerkmale der Norm ganz oder teilweise zu umgehen. Entscheidend ist dabei insbesondere, dass keine Beteiligung an einer ausländischen Zwischengesellschaft vorliegt. Alternativ kann der inländische Gesellschafter eine unbeschränkte Steuerpflicht umgehen, indem er weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Entsprechendes gilt für beschränkt steuerpflichtige Holding-GmbHs. Eine GmbH ist beschränkt steuerpflichtig, wenn sie weder Sitz noch Geschäftsleitung in Deutschland unterhält.
Dubai beziehungsweise die Vereinigten Arabischen Emirate fallen nicht unter das Steueroasen-Abwehrgesetz (StAbwG). Sie gelten damit als kooperatives Steuerhoheitsgebiet, was dafür sorgt, dass keine verschärfte Hinzurechnungsbesteuerung nach § 9 StAbwG greift. Wäre dies der Fall, gölte die in Dubai ansässige Gesellschaft selbst dann als Zwischengesellschaft, wenn sie vor Ort über ausreichende wirtschaftliche Substanz verfügt (§ 8 AStG).
Möchte der deutsche Gesellschafter die Hinzurechnungsbesteuerung in Dubai vermeiden, muss die ausländische Gesellschaft vor Ort eine wesentliche Tätigkeit ausüben. Entscheidend ist also, dass sie in Dubai über ausreichende wirtschaftliche Substanz, vor allem Räume und Personal, verfügt. Das Unternehmen muss als solches eigenständig sein, darf also nicht ausschließlich oder überwiegend aus Deutschland heraus geführt werden.
Die Einordnung als Zwischengesellschaft lässt sich also unter anderem dadurch vermeiden, dass
- in Dubai eine eigenständige Geschäftsführung besteht,
- vor Ort Mitarbeiter beschäftigt werden und diese eigenverantwortlich tätig sind und
- Betriebsvermögenswerte vor Ort bestehen, zum Beispiel in Form einer betrieblichen Immobilie, einer Lagerhalle oder von Büroräumlichkeiten.
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