Steuerglossar

Hinzurechnungsbesteuerung erklärt

Hinzurechnungsbesteuerung

Das Wichtigste in Kürze

Die Hinzurechnungsbesteuerung ein komplexes rechtliches Instrument, das darauf abzielt, die Steuergerechtigkeit zu erhöhen, indem es die Nutzung von Steueroasen durch inländische Steuerpflichtige weniger attraktiv macht. Dazu rechnet sie ausländische passive Einkünfte einem inländischen Mutterunternehmen zu.


Was ist die Hinzurechnungsbesteuerung?

Die Hinzurechnungsbesteuerung ist ein steuerrechtliches Instrument, das in vielen Ländern, einschließlich Deutschland, zur Anwendung kommt. Ihr Hauptziel ist es, die Steuervermeidung durch die Verlagerung von Einkünften auf niedrig besteuerte Auslandsgesellschaften zu verhindern. Geregelt ist sie in den §§ 7 ff. AStG

Die Hinzurechnungsbesteuerung zielt darauf ab, Gewinnverlagerungen in Länder mit niedrigerer Besteuerung (sogenannte Steueroasen) unattraktiv zu machen. Unternehmen versuchen häufig, ihre Gewinne in Tochtergesellschaften in solchen Ländern zu verlagern, um die Steuerlast zu minimieren. Bei der Hinzurechnungsbesteuerung geht es darum, Gewinne, die ausländische Tochtergesellschaften oder Betriebsstätten in Niedrigsteuerländern erzielen , im Land des Mutterunternehmens zu besteuern. Der Hauptzweck ist es, die die Verlagerung von Einkünften in Länder mit geringerer Steuerbelastung zu unterbinden.

Diese Besteuerungsform kommt zum Einsatz, wenn eine inländische natürliche oder juristische Person wesentliche Anteile an einer ausländischen Gesellschaft hält, die bestimmte passive Einkünfte (wie Zinsen, Lizenzen, Mieten) erzielt und in einem Niedrigsteuerland ansässig ist.

Statt die Einkünfte erst bei Ausschüttung zu besteuern, werden sie dem inländischen Anteilseigner bereits im Zeitpunkt ihrer Entstehung zugerechnet und der inländischen Besteuerung unterworfen. Das bedeutet, dass die Einkünfte der ausländischen Gesellschaft so zu behandeln sind, als hätte sie der inländische Anteilseigner direkt erzielt. Dies geschieht unabhängig davon, ob diese Einkünfte tatsächlich an den inländischen Anteilseigner ausgeschüttet wurden oder nicht. Dadurch gerät die steuerliche Belastung dieser Einkünfte auf das Niveau des inländischen Steuersatzes.

Oft gibt es Freigrenzen, unterhalb derer die Hinzurechnungsbesteuerung nicht greift. Zudem können bestimmte aktive Einkünfte von der Regelung ausgenommen sein, etwa wenn die ausländische Gesellschaft tatsächliche wirtschaftliche Aktivitäten im Ausland nachweist. Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, werden in der Regel die im Ausland gezahlten Steuern auf die inländische Steuerschuld angerechnet.

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