Geschäftsbeziehungen zu Staaten ohne DBA

Ein Überblick zu nationalen Regelungen zur Doppelbesteuerung

Doppelbesteuerung ohne DBA: Geschäftsbeziehungen zu Staaten ohne DBA

Grundsätzlich werden Doppelbesteuerungen durch Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) vermieden. Es kann aber vorkommen, dass zum Zeitpunkt der Besteuerung kein DBA vorliegt oder es nicht rechtzeitig zum Abschluss des DBA gekommen ist. Zum Glück hat der Gesetzgeber eigene nationale Vorschriften geschaffen, um in solchen Fällen eine Doppelbesteuerung auch ohne DBA zu vermeiden oder in ihrer Härte zu verringern. Dazu zählt einerseits die Anrechnungsmethode. Andererseits kann aber auch der Abzug ausländischer Steuern bei der Besteuerung in Deutschland greifen. Doch hängt die anzuwendende Methode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von einigen Umständen ab. Außerdem haben beide Methoden ihre eigenen Nach- und Vorteile.

Datum

Thema
08. Januar 2021 Doppelbesteuerung und Doppelbesteuerungsabkommen
26. Oktober 2020 Das OECD-Musterabkommen im Überblick – OECD-MA als Grundlage für DBA
08. Januar 2021 Übersicht zu den wichtigsten Artikeln des OECD-MA
08. Januar 2021 Doppelbesteuerung ohne DBA: Geschäftsbeziehungen zu Staaten ohne DBA (dieser Beitrag)

Unser Video:
Neue Wegzugsbesteuerung

In diesem Video erklären wir die neue Wegzugsbesteuerung welche ab dem 01.01.2020 gilt und die Stundungsmöglichkeit aufgehoben hat.


1. Doppelbesteuerung ohne DBA vermeiden – Einführung

Die Bundesrepublik Deutschland hat weltweit mit über 200 Staaten und Steuerregimen Abkommen auf dem Gebiet der Steuern abgeschlossen. Dabei geht es bei den meisten von ihnen insbesondere um die Vermeidung einer Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Ertragsteuern. Obwohl damit fast alle existierenden Staaten abgedeckt sind, gibt es auf nationaler Ebene noch weitere Vorschriften, um eine eventuelle Doppelbesteuerung abzufangen, sollte mal kein DBA greifen. Hierdurch möchte der Gesetzgeber sicherstellen, dass man eine Doppelbesteuerung auch in Fällen ohne DBA weitestgehend vermeidet.

Dabei gibt es zwei Methoden, mit denen man dieses Ziel prinzipiell erreichen kann. Auf nationaler Ebene wird die Doppelbesteuerung daher entweder durch die Anrechnungs- oder durch die Abzugsmethode (§ 34c EStG) vermieden.

2. Doppelbesteuerung ohne DBA: Anrechnung ausländischer Steuer 

2.1. Voraussetzungen zur Anrechnung ausländischer Steuern

Wenn es um die Anrechnung ausländischer Steuern auf die deutsche Einkommensteuer geht, setzt das Gesetz (§ 34c Absatz 1 EStG) einige Voraussetzungen voraus:

  • Die ausländische Steuer muss der deutschen Einkommensteuer entsprechen;
  • Es sind nur ausländische Steuern anrechenbar, die die von dem Staat erhoben wurden, aus dem die Einkünfte stammen;
  • Es können nicht mehr Steuern angerechnet werden, als deutsche Einkommensteuer für diese Einkünfte erhoben wird.

2.2. Beispiel zur Anrechnung

Ein unbeschränkt Steuerpflichtiger im Inland unterhält eine Betriebsstätte in Brasilien. Dabei soll sein Gewinn EUR 100 betragen. Weiterhin haben Brasilien und Deutschland kein DBA abgeschlossen. Deshalb findet ohne ein DBA prinzipiell eine Doppelbesteuerung in Deutschland statt. Dazu beträgt der Steuersatz in Deutschland 40 %, in Brasilien jedoch 60 %.

Nun erhebt Brasilien auf die Einkünfte von EUR 100 eine Steuer von EUR 60. Somit beträgt der Gewinn nach Steuern in Brasilien also EUR 40. Dem hingegen erhebt Deutschland auf den Gewinn von EUR 100 seine Steuer in Höhe von EUR 40 (40 %), rechnet aber die bereits in Brasilien gezahlten Steuern in Höhe von EUR 60 an (EUR 40 abzüglich EUR 60). Folglich bedeutet dies, dass keine weiteren Steuern in Deutschland anfallen. Weiterhin hat dies zur Folge, dass der Überhang von EUR 20 in Deutschland weder weiter angerechnet oder erstattet werden kann.

3. Doppelbesteuerung ohne DBA: Abzug ausländischer Steuern

Auf Antrag gemäß § 34c Absatz 2 EStG kann man die ausländische Steuer auch im Rahmen der Einkünfteermittlung abziehen. Dadurch wird das zu versteuernde (weltweite) Einkommen verringert, was einerseits zu einem geringeren steuerpflichtigen Einkommen führt. Andererseits kann dies unter Umständen auch mit einer Herabsenkung des Steuersatzes einhergehen.

Dennoch ist diese Regelung im Vergleich zur Anrechnung grundsätzlich ungünstiger. Denn der Abzug der ausländischen Steuer macht nur in den Fällen Sinn, in denen man den im Ausland erwirtschafteten Gewinn mit einem Verlust im Inland verrechnen kann.

4. Doppelbesteuerung ohne DBA: Abzug nach § 34c Absatz 3 EStG

Schließlich kann selbst in Fällen, in denen die Voraussetzungen zur Anrechnung nach § 34 Absatz 1 EStG fehlen, sekundär immer noch der Abzug der ausländischen Steuer in Frage kommen. Um eine Doppelbesteuerung ohne DBA zu vermeiden, gibt es nämlich noch einen weiteren Weg, der über § 34c Absatz 3 EStG führt. Dabei ist dies der Fall, wenn die ausländische Steuer von der deutschen Einkommensteuer abweicht, die ausländische Steuer von einem anderen als vom Quellenstaat ausgeht, oder weil keine ausländischen Einkünfte vorliegen. Daher stellt der Abzug nach § 34c Absatz 3 EStG einen Auffangtatbestand dar.


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  6. Thematisierung der Doppelbesteuerung beim Wegzug ins Ausland ohne DBA

 

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