Mongolei – so zahlen Dschingis Khans Erben heute Steuern
Die Mongolei ist ein Musterbeispiel für einen ehemaligen Ostblockstaat, der einen Weg hin zu stabiler demokratischer Staatsordnung und Marktwirtschaft gefunden hat. Dabei muss die Mongolei gleich mit einer Vielzahl an Herausforderungen kämpfen. Einerseits besteht große wirtschaftliche Abhängigkeit von China, weil fast alle Exporte ins Nachbarland fließen. Hier macht sich für das Binnenland das Fehlen eines Hafens, der Zugang zum globalen Handel eröffnen würde, schmerzlich bemerkbar. Andererseits sind auch die natürlichen Verhältnisse im Land selbst extrem. Im Sommer brütend heiß, im Winter bitter kalt, dazu der Klimawandel, der diese Extreme noch verschärft – und das in einem Land, das ohnehin weitflächig karg ist. Trotzdem hat es die Mongolei geschafft, mit bisweilen phänomenalen Wachstumsraten zu glänzen. Außerdem baut die Mongolei gerade eine ganz neue Stadt, die einmal ihre neue Hauptstadt werden könnte. Ausländische Investoren sind dabei willkommen. Daher fragen wir uns, ob all dies auch mit den Steuern in der Mongolei zusammenhängt.
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Inhaltsverzeichnis
1. Steuern in der Mongolei – Einleitung
Die Mongolei ist uns allein schon durch ihre Abgeschiedenheit sehr fremd. Ein Land, das praktisch nur aus Steppe, Wüste und Hochgebirge besteht, wo die Hälfte der Bevölkerung in der Hauptstadt lebt und sich die anderen etwa anderthalb Millionen auf einem Staatsgebiet von der vierfachen Fläche der Bundesrepublik verteilen. Braucht man für solch einen irrwitzig wirkenden Staat eigentlich Steuern?
Die Antwort ist: ja, in der Mongolei gibt es Steuern. Und diese wollen wir nun näher betrachten, sind neugierig, ob da alles anders ist oder doch auch dort Steuern nach westlichem Vorbild Einzug gehalten haben. Aber selbst wenn, wir sind uns sicher, dass es die eine oder andere überraschende Erkenntnis über Steuern in der Mongolei geben wird.
2. Steuern in der Mongolei: Allgemeine Informationen über das Land
2.1. Mongolei – ein Land und sein Stammvater
Geben Sie es ruhig zu: als Sie den Hinweis auf die Mongolei lasen, kam Ihnen als erste Assoziation Dschingis Khan in den Sinn. Sein Wirken, das Resultat seiner enormen Macht und seines Willens, sie auch nach eigenem Gutdünken einzusetzen, fasziniert uns bis heute. Nur Wenigen gelang es, ein Weltreich zu errichten. Blutig, gewiss, doch auch mit Weitsicht verfolgte er seine Ziele. Dabei ist dies mehr als erstaunlich, stammte er doch aus Verhältnissen, die man keineswegs mit einem Welteneroberer in Verbindung bringen würde. Tatsächlich verbrachte er einige Jahre seiner Jugend als Sklave, sodass allein sein Überleben als Wunder erscheint. Doch genau dafür rühmt man ihn in seiner Heimat bis in die Gegenwart. Denn er verstand es, die Mongolen zu einen. Wer heute an die Mongolei denkt, der muss unweigerlich auch an Dschingis Khan und die durch sein Wirken begründete Pax Mongolica denken.
2.2. Mongolei – ein Land der Extreme
Die Mongolei liegt in Zentralasien zwischen Russland im Norden und China im Süden. Landschaftlich ist die Mongolei vor allem durch Grasland und Steppen geprägt. Die mächtige Wüste Gobi im südlichen Zentrum des Landes nimmt ebenfalls weite Flächen ein. Sie ist berühmt für ihre Dinosaurierfunde, von denen viele in einem eigens dafür eingerichteten Museum in der Hauptstadt zu besichtigen sind. Und dann sind da noch im Norden und Westen Höhenzüge eines Hochgebirges alpinen Charakters mit vielen Wäldern und kleinen Gletschern zu nennen. Ihnen setzt die in der Mongolei schon jetzt besonders deutlich spürbare Klimaerwärmung zu. Dennoch sind die Winter nach wie vor sehr kalt – und die Sommer noch heißer.
Es gibt einige wenige Städte, von denen die Hauptstadt Ulaanbaatar bei weitem die größte und wichtigste ist. Hier konzentriert sich fast die Hälfte der mongolischen Bevölkerung. Dabei sollte sie ursprünglich nur 600.000 Menschen aufnehmen. Aber die Landflucht hat die Stadt inzwischen auf mehr als das Doppelte anschwellen lassen. Die vielen damit verbundenen Folgen führten zu einem kühnen Plan: In einer Entfernung von etwa 30 km soll in den nächsten Jahren praktisch aus dem Nichts eine neue Stadt entstehen – Maidar City. Und das lockt wiederum Investoren ins Land.
2.3. Natürliche Ressourcen der Mongolei.
Ein weiteres Superlativ der Mongolei ist ihr Reichtum an natürlichen Ressourcen: Kohle, Zink, Kupfer, auch Gold, Silber und Diamanten sowie Molybdän, Wolfram und Uran. Und demnächst beginnt wohl auch der Abbau der heutzutage so begehrten Seltenerdmetalle. Bergbau ist und bleibt in der modernen Mongolei einer der wichtigsten Wirtschaftsfaktoren und umfasst einen Großteil der Landesexporte. Sie tragen überwiegend dazu bei, die hungrige Volkswirtschaft Chinas zu stillen. In den letzten Jahren nimmt aber auch der Ausbau der Energiegewinnung durch Solar- und Windkraftanlagen stetig zu. Selbst hierin ist die Mongolei von der Natur reich beschenkt.
Aber auch die traditionelle Viehzucht findet in der modernen Mongolei weiterhin in bedeutendem Ausmaß statt. Hinzu kam in den letzten Jahren eine Intensivierung der bisher marginalen konventionellen Landwirtschaft. Sie soll die stark angewachsene urbane Bevölkerung mit Lebensmitteln versorgen.
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3. Steuern in der Mongolei: Allgemeines zum Steuerrecht
Die Mongolei unterscheidet in Bezug auf die Steuerpflicht nach dem Kriterium der Ansässigkeit. Im Inland ansässig ist eine steuerpflichtige Person, wenn sie über einen zusammenhängenden Zeitraum von zwölf Monaten mindestens an 183 Tagen in der Mongolei wohnhaft war. Alternativ postuliert man, dass eine natürliche Person in der Mongolei ansässig und steuerpflichtig ist, wenn mindestens 50 % des zu versteuernden Einkommens aus mongolischen Quellen stammt. Eine Steuerpflicht kann ebenfalls vorliegen, wenn eine Person in staatlicher Funktion im Ausland tätig ist. Dies betrifft insbesondere Diplomaten. Wer keines dieser Kriterien erfüllt und dennoch in der Mongolei steuerpflichtig ist, was in Deutschland der beschränkten Steuerpflicht entspricht, unterliegt einem anderen Steuerregime. Dazu später mehr.
Weiterhin ist zu nennen, dass die Mongolei Steuern auf das weltweite Einkommen erhebt. Hierbei sind einige Doppelbesteuerungsabkommen relevant, die die Mongolei unter anderem mit Deutschland, Österreich und der Schweiz geschlossen hat. Dazu folgt die Mongolei in erster Linie dem Prinzip der Anrechnung von im Ausland gezahlten Steuern auf die eigenen (Anrechnungsmethode).
Als Veranlagungszeitraum gilt in der Mongolei das Kalenderjahr. Zur Abgabe der Steuererklärung besteht eine Frist bis zum 15. Februar des Folgejahres. Außerdem existiert auch in der Mongolei ein Äquivalent zur deutschen Lohnsteuer.
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4. Mongolei: die Steuern im Einzelnen
4.1. Steuern in der Mongolei: Einkommensteuer
4.1.1. Einkunftsarten, nach denen in der Mongolei Steuern auf das Einkommen anfallen
In der Mongolei unterscheidet man folgende Einkunftsarten: Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Einkünfte aus Handel, Dienstleistung und Produktion (einschließlich Land- und Forstwirtschaft), Vermögenseinkünfte (Kapitaleinkünfte sowie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Sinne des deutschen Steuerrechts) und separat davon Einkünfte aus dem Verkauf von Vermögensgegenständen. Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zählen auch eventuelle Boni, Geschenke, Sachbezüge und andere geldwerte Vorteile. Zusätzlich unterliegen Einkommen aus folgenden Quellen ebenfalls der Einkommensteuer: Einkommen aus der Veräußerung von Immobilien (s.u.), Einkommen aus Lotterien, Glücksspielen und ähnlichen Quellen sowie Einkommen, das sich auf das Erbringen sportlicher oder künstlerischer Leistungen zurückführen lässt.
4.1.2. Bestimmung des zu versteuernden Einkommens
Zunächst ist interessant, dass es in der Mongolei keinen Grundfreibetrag oder eine vergleichbare Regelung gibt. Somit unterliegt bereits der erste verdiente Mongolische Tugrik der Besteuerung (MNT 10.000 entsprechen etwa EUR 2,73). Was aber dennoch abzugsfähig bleibt, sind die Beiträge zur Sozialversicherung, die somit auch die Gesundheitsvorsorge, die Altersvorsorge sowie die Absicherung gegen Arbeitslosigkeit und Erwerbsunfähigkeit umfasst.
4.1.3. Einkommensteuertarife
Hier unterscheidet das Steuerrecht der Mongolei nach Einkunftsarten. Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit, aus Handel, Dienstleistung und Produktion sowie aus der Vermietung und Verpachtung von Immobilien versteuert man bis zu einer Grenze von MNT 120 Millionen zu einem Steuersatz von 10 %. Einkommen dieser Art zwischen MNT 120 und 180 Millionen werden mit 15 % versteuert. Darüber hinaus beträgt der Steuersatz 20 %.
Einkommen aus anderen Quellen unterliegen in der Mongolei einer differenzierten Besteuerung. Auf Kapitaleinkünfte (im weitesten Sinne), also insbesondere auf Dividenden, Zinserträge oder den Verkauf von Wertpapieren, fallen in der Mongolei pauschal 10 % Steuern an. Gewinne aus dem Verkauf von Immobilien versteuert man hingegen pauschal mit 2 %. Eine weitere steuerliche Kategorie bilden Einkommen, die auf sportliche, künstlerische, literarische, wissenschaftliche und andere mit geistigem Eigentum zusammenhängende Leistungen basieren. Hierauf ist ein pauschaler Steuersatz von 5 % anzuwenden. Im Gegensatz zu diesen sehr vorteilhaften Steuersätzen fallen auf Einnahmen, die mit Glückspiel, Lotterien, Wetten und ähnlichen Veranstaltungen zusammenhängen, satte 40 % an ebenfalls pauschaler Steuer an. Solche Einkünfte sind in Deutschland weitestgehend von einer Besteuerung bewahrt.
Und dann wollten wir ja auch noch auf die Steuerpflichtigen zu sprechen kommen, die keinen Wohnsitz in der Mongolei haben. Sie zahlen auf alle in der Mongolei erzielten Einnahmen einheitlich 20 % Steuern.
4.2. Steuern in der Mongolei: Körperschaftsteuer – und keine Gewerbesteuer
4.2.1. Besonderes Steuerregime für gewisse Branchen
In Bezug auf die Körperschaftsteuer müssen wir zunächst nochmals darauf hinweisen, dass die Mongolei ein sehr rohstoffreiches Land ist. Was etwa die Öl- und Erdgasindustrie für den Staatshaushalt Norwegens bedeutet, ist in der Mongolei der Bergbausektor. Daher ist es wenig verwunderlich, dass die Mongolei bei der Besteuerung von Unternehmen in diesem Wirtschaftszweig besondere steuerliche Regelungen getroffen hat. Davon wollen wir hier aber absehen und uns auf die reguläre Körperschaftsteuer konzentrieren.
Wo wir bereits die Besteuerung von Bergbauunternehmen angeschnitten haben, wollen wir hier noch kurz erwähnen, dass es eine Reihe weiterer, recht spezifischer Abgaben gibt, die in solchen Fällen zur Anwendung kommen, etwa Abgaben zur Luft- oder Wasserverschmutzung sowie zur Landnutzung.
4.2.2. Keine lokalen Steuern – auch keine Gewerbesteuer
Weiterhin weisen wir darauf hin, dass die Körperschaftsteuer allein dem Staat zusteht. Eine zusätzliche, lokal erhobene Körperschaftsteuer, wie sie etwa in den USA verbreitet ist, oder gar eine Gewerbesteuer nach deutschem Vorbild, sind in der Mongolei unbekannt.
4.2.3. Progressive Körperschaftsteuer in der Mongolei
Anders als in Deutschland, das Unternehmensteuern, insbesondere die Körperschaftsteuer, über einen pauschalen Steuersatz erhebt, gilt in der Mongolei ein progressiver Steuertarif. Für Umsätze bis zu einer Höhe von MNT 300 Millionen (außer solchen, die aus Bergbau, Erdölförderung beziehungsweise Verarbeitung oder der Herstellung von Tabakprodukten oder alkoholischen Getränken stammen) erhebt die Mongolei nur 1 % Steuern. Dafür sind sie verpflichtet halbjährliche Steuererklärungen abzugeben. Der Steuersatz beträgt andernfalls 10 % des steuerpflichtigen Einkommens, sofern dieses maximal MNT 6 Milliarden erreicht. Darüber hinaus gehende Einkommensteile unterliegen einem Steuersatz von 25 %.
Bei der Besteuerung im Rahmen der Körperschaftsteuer muss man allerdings einige Wertzuwächse des Einkommens gesondert besteuern. Sie sind somit von der Besteuerung mit den zuvor erläuterten Steuersätzen ausgenommen. Dazu zählen Dividenden, Lizenzgebühren und Zinsen sowie Gewinne aus der Veräußerung gewisser Rechte, die von offizieller Seite gewährt wurden (Bergbaulizenzen zum Beispiel). Hierauf fallen pauschal 10 % an Körperschaftsteuer an. Wer allerdings in Wertpapiere investiert, die einer einheimischen Körperschaft zuzuordnen sind, die keinen Bezug zu Bergbau oder den anderen gerade genannten Ausnahmen hat, zahlt stattdessen nur 5 % an Steuern auf die daraus hervorgehenden Gewinne. Der Verkauf von Immobilien ist bei der Körperschaftsteuer mit dem gleichen Steuersatz von 2 % belegt wie der aus privater Hand.
4.2.4. Steuerliche Berücksichtigung von Verlusten
In der Mongolei ist ein Verlustrücktrag ausgeschlossen. Dafür kann man Verluste bis zu vier Jahre lang vortragen. Verluste kann man dabei nur bis zu einer bestimmten Höhe ansetzen. Sie dürfen maximal 50 % des steuerpflichtigen Gewinns betragen.
4.2.5. Quellensteuern in der Mongolei
Auf eine Reihe von Kapitalerträgen ist der Einbehalt von Quellensteuern vorgeschrieben. Generell gilt dies für Dividenden, Zinseinkünften und Gebühren für die Vergabe von Rechten (zum Beispiel Lizenzgebühren). Der Steuersatz beträgt hierbei 10 %.
Bei Berechtigten, die im Ausland residieren, muss man generell mit einem Einbehalt von 20 % rechnen. Dies gilt auch für Zahlungen, die für Lieferungen und Leistungen, die im Ausland ansässige Anbieter erbringen. Ausnahmen sind hierbei Situationen, in denen Doppelbesteuerungsabkommen abweichende Regelungen vorgeben.
Weiterhin fallen auf Anleihen, die mongolische Banken an im Ausland ansässige Steuerpflichtige ausgeben, 5 % Quellensteuer an. Ebenfalls mit 5 % Quellensteuer muss man als Investor rechnen, wenn man Dividenden und andere Kapitalerträge aus frei am Kapitalmarkt gehandelten Beteiligungen an einheimischen Unternehmen erhält. Allerdings darf das hiervon betroffene Unternehmen über keine Rohstoffquellen verfügen, Explorationstätigkeiten ausführen oder Rechte zur Gewinnung solcher Ressourcen besitzen.
4.2.6. Regelungen zu Verrechnungspreisen
Die Mongolei hat bei der steuerlichen Behandlung von Verrechnungspreisen zwischen verbundenen Unternehmen ihre Regeln an den Vorschlägen der OECD ausgerichtet. Das bedeutet sowohl für rein inländische als auch für grenzüberschreitende Unternehmensstrukturen unter anderem, dass es bei unterschiedlichen Preisberechnungen zwischen verbundenen und fremden Unternehmen eine Angleichung der Bemessungsgrundlagen gibt. Dies stellt die Besteuerung nach fremdüblichen Maßstäben sicher. In solchen Fällen ist also einerseits eine Verrechnungspreisdokumentation als auch ein Country-by-Country-Reporting vorgeschrieben.
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4.3. Umsatzsteuer in der Mongolei
Die Umsatzsteuer auf alle Lieferungen und Leistungen beträgt in der Mongolei 10 %. Dies gilt einerseits für alle Lieferungen und Leistungen, die in der Mongolei ausgeführt werden. Andererseits gibt es auch die Vorschrift, dass aus dem Ausland bezogene Lieferungen und Leistungen im Rahmen des Reverse Charge-Verfahrens zu besteuern sind.
Der Einbehalt und das Abführen der Umsatzsteuer ist für Unternehmen erst ab einem Einkommen von MNT 50 Millionen verpflichtend. Dieses Einkommen ist bezogen auf eine zusammenhängende Periode von 12 Monaten zu verstehen. Allerdings gibt es auch in der Mongolei die Möglichkeit, ein Unternehmen freiwillig für umsatzsteuerliche Zwecke zu registrieren. Dies ist aber erst ab einem Einkommen von MNT 10 Millionen möglich.
4.4. Verbrauchsteuern in der Mongolei
Eine Abgabe auf alkoholische Getränke, Tabakwaren, Treibstoffe und Fahrzeuge, die zur Personenbeförderungen dienen, ist in der Mongolei zu beachten. Auch auf Glückspielautomaten und ähnliche Maschinen fallen Verbrauchsteuern an.
Bei den alkoholischen Getränken hängt die Höhe der Verbrauchsteuer in erster Linie vom Alkoholgehalt ab. In zweiter Linie aber auch vom Jahr der Veranlagung. Denn die Verbrauchsteuer auf alkoholische Getränke wird bis 2029 jährlich schrittweise erhöht. Lediglich für das traditionelle Destillat Archi gelten geringere Steuern.
Bei eingeführten PKW hängt die Höhe der Verbrauchsteuer vom Fahrzeugtyp, dem Baujahr sowie von der Motorisierung ab. Die Spanne der Abgabe liegt hierbei zwischen MNT 750.000 und MNT 65.975.000.
4.5. Grunderwerb in der Mongolei und seine Besteuerung
Wir haben die Überschrift zu diesem Unterkapitel bewusst weit gefasst, weil der Erwerb von Grundstücken in der Mongolei nur erwachsenen Einheimischen erlaubt ist. Für Ausländer ist die Anschaffung von Immobilien damit zwar ausgeschlossen, aber sie können trotzdem Nutzungsrechte erwerben, nutzen und veräußern.
Ansonsten unterliegt die Veräußerung von Immobilien in der Mongolei der Ertragsbesteuerung (siehe Einkommensteuer und Körperschaftsteuer). Ein direktes Äquivalent zur deutschen Grunderwerbsteuer ist in der Mongolei hingegen unbekannt. Stattdessen kann aber eine Stempelsteuer anfallen.
4.6. Stempelsteuer in der Mongolei
Auf mehrere Dutzend Vorgänge greift in der Mongolei die Stempelsteuer zu. Dazu zählen unter anderem bestimmte offizielle Registrierungen, notarielle Dienstleistungen oder Gerichtsakte. Die Höhe der Stempelsteuer hängt dabei von der Art des jeweiligen Vorgangs ab.
4.7. Grundsteuer in der Mongolei
Ebenso wie in Deutschland bestimmen die lokalen Gebietskörperschaften über die Erhebung einer Art Grundsteuer. Diese variiert nach Lage, Größe, Nutzung und Einschätzung eines Bewertungskomitees, das auch über den Wert der Immobilie befindet und somit die Bemessungsgrundlage festlegt. Eine solche Einschätzung, die zumindest in der Hauptstadt besonders relevant ist, ist die allgemeine Nachfrage am lokalen Immobilienmarkt. Auf die Bemessungsgrundlage entfallen dann zwischen 0,6 und 2 % an Steuern an. Von der Steuer ausgenommen sind Grundstücke in den Freihandelszonen.
4.8. Steuern in der Mongolei: Vermögensteuer, Erbschaft- und Schenkungsteuer
Mit Ausnahme der Grundsteuer fallen in der Mongolei keine Steuern auf Vermögenswerte an. Dies gilt auch für die Übertragung von Vermögen im Wege einer Erbschaft oder Schenkung.
4.9. Doppelbesteuerungsabkommen
Wie bereits angeschnitten, hat die Mongolei bei ihren Bemühungen um internationale Einbindung eine Reihe an Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen. Dazu zählen neben den bereits zuvor erwähnten Ländern unter anderem Belgien, Frankreich, Italien, und das Vereinigte Königreich. Da ist es selbstverständlich, dass die Mongolei auch mit ihren beiden wichtigen Nachbarländern Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen hat.
4.10. Steuern in der Mongolei: Steueranreize
Auch ohne den Status einer Steueroase zu haben, bietet die Mongolei eine Vielzahl an steuerlichen Anreizen, von denen wir hier nur eine kleine Auswahl vorstellen. Allerdings sind dabei oft die alten Bekannten ausgeschlossen: Bergbau, Petrochemie (inklusive Förderung von Erdöl und Erdgas), Tabakindustrie sowie Hersteller von alkoholischen Getränken. Dadurch versucht die Mongolei parallel zu den derzeit ergiebigsten Einnahmequellen weitere Industriezweige im Inland anzusiedeln und fördert diese entsprechend.
4.10.1. Allgemeine Steueranreize
Zu den Steueranreizen zählt beispielsweise ein Abschlag von 50 % auf die Körperschaftsteuer von Unternehmen, die in der Landwirtschaft mit der Produktion von Lebens- und Futtermitteln beschäftigt sind. Hier kann man also als Kartoffelbauer in der Mongolei ordentlich Steuern sparen. Es ist sogar ein Steuernachlass von 90 % möglich, wenn ein Unternehmen weniger als MNT 1,5 Milliarden Umsatz generiert (außer für die oben genannten Ausnahmen).
Weiterhin gibt es einen Steuernachlass für Unternehmen, die Mitarbeiter einstellen, die durch Behinderung zu mindestens 50 % beruflich eingeschränkt sind. Der Steuernachlass entspricht der Prozentzahl der Beschäftigten, auf die diese Voraussetzung zutrifft. Eine ähnliche Regelung gilt, wenn jemand, privat oder als Unternehmer/Unternehmen, mindestens MNT 10 Millionen an eine gemeinnützige Nichtregierungsorganisation spendet, die von Menschen mit Behinderung gegründet wurde. Die Spende wird dann auf das Einkommen angerechnet.
Eine weitere Besonderheit sind Steueranreize, die auf die überbevölkerte Hauptstadt bezogen sind. Hier gewährt der mongolische Fiskus einen Kostenabzug von Kosten, die ein Arbeitgeber für die Beförderung seiner Beschäftigten mittels öffentlichem Personennahverkehr aufwendet (außer für die oben genannten Ausnahmebranchen). Dies schließt allerdings direkte, an diesen Zweck gebundene Geldzahlungen an die Mitarbeitenden aus. Interessant dabei ist, dass der zugestandene Kostenabzug 150 % der tatsächlich entstandenen Kosten beträgt. Ebenfalls auf die Hauptstadt bezogen ist auch ein Kostenabzug von 150 % der Umzugskosten, wenn ein Unternehmen seinen Produktionsstätten oder Lager nach außerhalb der Stadtgrenzen verlegt (außer wiederum für die oben genannten Ausnahmen).
4.10.2. Spezielle Steueranreize für ausländische Investoren
Ferner hat die Mongolei Anreize geschaffen, die insbesondere ausländischen Investoren Möglichkeiten eröffnen, Steuern zu sparen. Das gilt allerdings nur, wenn hierbei die Ansiedlung von neuen Technologien erfolgt. Zu diesem Zweck vergeben mongolische Behörden Förderzertifikate. Sie dienen der Stabilisierung der Steuern und sind in ihrer Geltungsdauer in verschiedene Weisen gegliedert. Einerseits hängt dies von der Branche ab. Schwerindustrie, der Bergbaukomplex und der Infrastruktursektor formen hierbei eine Ausnahme, bei denen höhere Hürden gelten. Von einer Förderung ganz ausgenommen sind die Tabakindustrie und Hersteller von alkoholhaltigen Getränken. Andererseits ist die Förderung auch von der Höhe der Investitionen und der Region, in die die Investitionen fließen sollen, abhängig.
Zu den Voraussetzungen zählt auch, dass gegebenenfalls Umweltgutachten erbracht werden müssen. Weitere Bedingungen sind, dass neue, permanente Arbeitsplätze entstehen und dass die Investitionen innerhalb einer bestimmten Frist zu erbringen sind. Diese Frist vergrößert sich mit der Höhe des Investitionsbetrags.
Die Dauer der Förderung variiert zwischen fünf und 18 Jahren. Eine einmalige Verlängerung um 50 % der bisherigen Geltungsdauer kann unter Umständen ebenfalls in Frage kommen. Mit einem solchen Förderzertifikat können Unternehmen ihre Steuern im Voraus planen, weil sie nun einem stabilen Steuerregime unterliegen. Sollte die reguläre Besteuerung allerdings vorteilhafter sein, ist ein Wechsel möglich.
4.10.2. Freihandelszonen
Zusätzlich zu den allgemeinen Steueranreizen zahlt man in der Mongolei auch in den beiden derzeit existierenden Freihandelszonen weniger Steuern. So können Unternehmen, die mindestens ein Äquivalent von USD 500.000 in kritische Infrastrukturprojekte in den Freihandelszonen investieren (Straßen und Schienen, Wasser- und Energieversorgungen, Abwasserreinigung und vieles mehr) mit einem Steuernachlass von 50 % des Investitionsbetrags rechnen. Dies gilt auch für Investitionen über mehr als USD 300.000 in den Bau von Hotels und Lagerhäusern sowie Produktionsstätten in den Freihandelszonen. Dabei können Unternehmen, die sich in Freihandelszonen niederlassen, ihre Verluste ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme bis zu fünf Jahre lang vortragen. Wer sich mit fortschrittlicher oder auf andere Weise innovativer Technologie in einer Freihandelszone niederlässt, kann sogar mit einem kompletten Steuernachlass in den ersten fünf Jahren rechnen.
Außerdem fallen für Lieferungen in eine Freihandelszone weder Umsatzsteuer noch Verbrauchsteuern oder Zölle an. Auf die Steuerbefreiung von der Grundsteuer in diesen Gebieten haben wir bereits hingewiesen.
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5. Steuern in der Mongolei – ein Resümee
Die goldene Steueroase, von denen viele Unternehmerinnen und Unternehmer gerne träumen, wird man wohl auch in der Mongolei vergeblich suchen. So kommt es viel mehr darauf an, was man aus den Gegebenheiten, die sich bieten, macht. Hier offeriert die Mongolei einige herausragende Anreize, mit denen man Steuern sparen kann. Doch gibt es auch Schattenseiten, von denen die weite Entfernung und der große kulturelle Unterschied sicherlich viele Investoren abschrecken. Aber mal ehrlich, wer nach Dubai zu ziehen wagt, um dort Geschäfte zu machen, der kann, wenn es sonst keinerlei Vorbehalte gibt, sicher auch in der Mongolei erfolgreich sein, so, wie etwa der Kölner Architekt Stefan Schmitz, der derzeit die Stadtplanung für die neue Stadt Maidar City übernommen hat und ihren Bau begleitet.
Jedenfalls kann man festhalten, dass trotz der großen Rolle, die Traditionen in der mongolischen Gesellschaft nach wie vor einnehmen die Zuwendung zum Neuen, Innovativen mindestens ebenso wichtig ist. Gerade die junge Bevölkerung, die in der Mongolei, im Gegensatz zu Deutschland oder China, anwächst statt zu schrumpfen, ist für einen Wandel hin zur Moderne besonders empfänglich. Hinzu kommt, dass eine relativ große Zahl von Menschen in der Mongolei der deutschen Sprache mächtig ist. Wer also auf Innovation ebenso wie Investition in einen aufstrebenden Markt setzt und sich über besonders günstige Steuern freut, ist in der Mongolei ganz gut aufgehoben.
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