Asset Protection mittels ausländischer Strukturen

Wie sinnvoll sind sie?

Asset Protection – welche Vorteile bietet das Ausland?

Kann man mit Strukturen im Ausland eine bessere Asset Protection erzielen als im Inland? Von dieser Frage ausgehend untersuchen wir in einem Vergleich eine vermögensverwaltende Kapitalgesellschaft im Inland mit einer solchen im Ausland. Als drittes Element beziehen wir noch eine Familienstiftung im Ausland in unsere Analyse mit ein. Dabei betrachten wir insbesondere die Faktoren Steuern und Haftungsrisiken. Aber auch die Vermögensnachfolge ist ein Aspekt, den wir hierbei berücksichtigen. Schließlich soll Asset Protection im Inland genauso wie im Ausland Vermögen dauerhaft und somit möglichst generationenübergreifend schützen.

Unser Video:
Asset Protection im Ausland

In diesem Video erklären wir, welche Vor- und Nachteile man durch eine auslandsbasierte Vermögensverwaltung erhält.

Inhaltsverzeichnis


1. Asset Protection im Ausland – Einleitung

Vermögen ist weder Selbstzweck noch einfach so da. Es entsteht, und irgendwann einmal ist es auch wieder verschwunden – oft sogar schneller, als man erwartet. Faktoren, die Vermögen über die gesamte Lebensspanne beeinflussen, gibt es in Unzahl. Doch ist allen Betroffenen klar, dass man es vor dem Verfall schützen muss – und zwar laufend. Asset Protection ist also unumgänglich, wenn man das eigene Vermögen bewahren möchte. Die Frage dabei ist nur: wie?

Auch im Rahmen der Asset Protection existieren mannigfache Lösungsansätze. Je umfassender der Schutzschirm ist, der das eigene Vermögen sichert, desto besser. Also kann man schnell auf den Gedanken kommen, über die eigenen Landesgrenzen hinweg nach solchen Lösungen zu suchen. Aber ist Asset Protection im Ausland tatsächlich eine weiterführende Alternative zu den in Deutschland bestehenden Optionen?

2. Beispielfälle zur Analyse der Asset Protection im Ausland

Wie gesagt, Risiken, die Vermögen bedrohen, gibt es viele. Daher sollten wir bei der Erörterung der Frage, ob Asset Protection im Ausland sinnvoll sein kann, lediglich auf einige ausgewählte Beispiele eingehen. Der Rahmen dieses Beitrags soll schließlich übersichtlich bleiben.

2.1. Vorstellung der drei Optionen zur Asset Protection im In- und Ausland

Dazu gehen wir auf drei Alternativen ein. Einerseits wollen wir die Asset Protection einer vermögensverwaltenden Kapitalgesellschaft im Inland betrachten. Andererseits wollen wir ihr eine vermögensverwaltende Kapitalgesellschaft im Ausland gegenüberstellen. Als dritte Möglichkeit nehmen wir die Errichtung einer Stiftung im Ausland in unsere Analyse auf.

Asset Protection findet bei diesen drei Optionen auf die gleiche Weise statt. Dadurch, dass sie keine operativen Geschäfte tätigen, gehen sie auch keine derartigen Risiken ein. Stattdessen verwalten sie die ihnen anvertrauten Vermögenswerte lediglich. So versuchen sie etwa die Risiken, die Vermögen je nach Asset Klassen auf unterschiedliche Weise bedrohen, durch Streuung zu minimieren.

Gleichzeitig sind sie aber auch die Ausgangsbasis, auf der die Vermögensnachfolge aufbaut. Daher sollte man die Vermögensnachfolge bei der Asset Protection stets mitberücksichtigen.

2.2. Gliederung unseres Beitrags

Die Gliederung unseres Artikels ist nun an diesen drei Alternativen ausgerichtet. Dabei stellen wir einerseits vor, welche Möglichkeiten beim Vermögensschutz diese Varianten zur Vermögensverwaltung bieten. Aus dem Vergleich der darin vorgebrachten Aspekte ziehen wir dann unsere Quintessenz. Dabei liegt ein Hauptaugenmerk gezielt auf dem Faktor Steuern. Denn Steuern sind stets ein großes Risiko, wenn es um den Erhalt von Vermögen geht. Als Ergänzung in dieser Hinsicht blicken wir aber auch auf die Vermögensnachfolge. Denn auch diese ist stark von steuerlichen Einflüssen betroffen. Somit dürfte die Asset Protection mit Blick auf das Ausland für viele unserer Leser eine spannende Frage darstellen.

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3. Vermögensverwaltende Kapitalgesellschaft im Inland

3.1. Umfang der zu verwaltenden Asset Klassen

Hierzulande kennt man im Grunde nur die GmbH in der Rolle der vermögensverwaltenden Kapitalgesellschaft. Als solche hält sie das von ihren Anteilseignern eingebrachte Vermögen und verwaltet es gemäß der von ihren Gesellschaftern vorgegebenen Satzung. Dabei kann es sich um verschiedene Arten von Vermögen handeln, die unter dieser Verwaltung stehen. Einerseits kann es sich um Immobilien handeln. Liegen Immobilien als einzige Vermögensform vor, spricht man aber eher von einer Immobilien-GmbH. Ähnlich verhält es sich, wenn die vermögensverwaltende GmbH nur Unternehmensbeteiligungen verwaltet. Denn dann liegt eine Holding vor. Allerdings kann eine vermögensverwaltende GmbH auch liquide Mittel, Wertpapiere oder andere Vermögenswerte verwalten.

3.2. Besteuerung der vermögensverwaltenden GmbH und ihrer Anteilseigner

Jedenfalls ist der Punkt, dass die vermögensverwaltende GmbH hierbei keiner gewerblichen Tätigkeit nachgeht, von besonderem Wert im Hinblick auf ihre Besteuerung. Denn in dem Fall kann man bei einer reinen Immobilien-GmbH einen Antrag auf erweiterte Grundstückskürzung bei der Finanzverwaltung stellen, um eine Besteuerung im Rahmen der Gewerbesteuer zu vermeiden. Auf diese Weise fällt die Abgabe mit nur 15 % als Körperschaftsteuer an.

Allerdings kommt bei einer Gewinnausschüttung durch die vermögensverwaltende GmbH eine weitere Besteuerung auf Ebene ihrer Gesellschafter hinzu. Dabei fallen in der Regel 25 % als pauschale Kapitalertragsteuer an.

3.3. Haftungsrisiken einer vermögensverwaltenden GmbH

Ein weiterer Vorteil der vermögensverwaltenden GmbH im Rahmen der Asset Protection stellt die Risikominimierung auf Ebene der Gesellschafter dar. Dadurch, dass die Gesellschaft als juristische Person fungiert, haftet im Prinzip nur sie für ihre Geschäfte. Ihre Gesellschafter haften hingegen lediglich mit ihrem Nennkapital. Allerdings bedeutet das auch, dass gerade bei einer vermögensverwaltenden GmbH, die definitionsgemäß ja über einen hohen Vermögensbestand verfügt, die Haftungsmasse auf dieser Ebene sehr hoch ist. Das erhöht wiederum ihr potentielles Risiko. Doch besteht objektiv betrachtet in dieser Hinsicht gegenüber der Vermögensverwaltung im Privatvermögen oder auf anderem Wege kein erhöhtes Risiko.

Ein letztes Risiko, dem Gesellschafter-Geschäftsführer ausgesetzt sind, ist die Durchgriffshaftung. Sollten Gesellschafter-Geschäftsführer für ihre Fehlentscheidungen haftbar sein, haften sie auch mit ihrem Privatvermögen.

3.4. Vermögensnachfolge als Teilaspekt des Asset Protection

Kein Risiko, aber dennoch ein wichtiger Faktor, ist die Vermögensnachfolge bei der vermögensverwaltenden GmbH. Eine Übertragung der Anteile an der GmbH ist regelmäßig steuerpflichtig. Da in diesem Fall auch eine Verschonungsbedarfsprüfung weitestgehend ausscheidet, weil wir ja Vermögensverwaltung statt operative Tätigkeit entfalten, ist in den meisten Fällen mit einer erheblichen Steuer zu rechnen.

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4. Zwei Optionen zur Asset Protection im Ausland

Hier unterscheiden wir nun die zwei Varianten: die vermögensverwaltende Kapitalgesellschaft und die Familienstiftung im Ausland. In beiden Fällen besteht kein Unterschied zur deutschen vermögensverwaltenden GmbH in Bezug auf den Umfang der zu verwaltenden Asset Klassen.

4.1. Asset Protection durch vermögensverwaltende Kapitalgesellschaft im Ausland

Prinzipiell existiert auch kein gravierender Unterschied zwischen einer vermögensverwaltenden Kapitalgesellschaft im Inland und im Ausland. In beiden Fällen erwirtschaftet die Gesellschaft mit dem ihr anvertrauten Vermögen weitere Gewinne, die sie an ihre Gesellschafter ausschüttet. Jedoch kommt es dabei auch darauf an, wo die Gesellschafter steuerpflichtig sind und welche Steuern die vermögensverwaltende Kapitalgesellschaft im Ausland zu entrichten hat.

Sollten die Anteilseigner Dividenden ihrer ausländischen vermögensverwaltenden Kapitalgesellschaft empfangen, unterliegen diese der deutschen Hinzurechnungsbesteuerung. Daher steigt zwar der Verwaltungsaufwand bei der Erstellung fachlich korrekter Einkommensteuererklärungen enorm an, die zu zahlenden Steuern summieren sich allerdings zum gleichen Betrag, den man auch bei einer deutschen vermögensverwaltenden GmbH zu zahlen hätte.

Wenn man es allerdings durch geeignete Gestaltungsmodelle schafft, die Hinzurechnungsbesteuerung zu vermeiden, kann man unter Umständen von niedrigeren Steuersätzen bei der Besteuerung von Kapitalgesellschaften im Ausland profitieren. Dazu muss man kein Steuerkonstrukt in einer weit entfernten Steueroase etablieren, denn schon hier in Europa gibt es Steuerregime, die mit vergleichsweise günstigen Steuersätzen Körperschaftsteuern erheben.

Abgesehen davon liegt auch hier die gleiche Risikoverteilung in Bezug auf die Gesellschafter vor, die wir bereits zur vermögensverwaltenden GmbH in Deutschland angemerkt haben. Dies gilt auch für Haftungsfälle, bei denen Gesellschafter-Geschäftsführer der Durchgriffshaftung unterliegen. Somit bietet das Ausland keine wesentlich andere Abschirmwirkung als jene der vermögensverwaltenden GmbH in Deutschland.

Im Hinblick auf die Vermögensnachfolge können die Besteuerungsumstände bei einer vermögensverwaltenden Kapitalgesellschaft im Ausland hingegen gravierend sein. Denn je nach Steuerregime kann bei einem fehlenden Doppelbesteuerungsabkommen, das Erbschaft- und Schenkungsteuer abdeckt, sogar eine Doppelbesteuerung im In- und Ausland stattfinden. Tatsächlich besteht nur für eine geringe Zahl an Ländern ein solches Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland. Hier besteht vorab erheblicher Beratungsbedarf.

4.2. Asset Protection durch Familienstiftung im Ausland

Die zweite Alternative mit Bezug zur Asset Protection im Ausland ist die Familienstiftung. Auch sie dient der Vermögensverwaltung, ganz gleich mit welchen Asset Klassen man sie ausstattet. Um sie aber zu errichten, bedarf es einer initialen Schenkung. Diese mag vielleicht im Ausland keine Steuern verursachen (zum Beispiel in Österreich), aber wenn die Stifter in Deutschland steuerpflichtig sind, dann unterliegt das Stiftungsgeschäft dennoch der hiesigen Schenkungsteuer. Darüber hinaus sollte man aber auch bedenken, dass eine Familienstiftung in Deutschland alle 30 Jahre der Erbersatzbesteuerung unterliegt. Wenn man das Ausland, in dem man die Familienstiftung als Alternative errichten möchte, geschickt wählt, kann man zumindest eine zukünftige Besteuerung dieser Art ausschließen.

Ein weiterer Vorteil einer Familienstiftung im Ausland könnte dann vorliegen, wenn auch die Erträge, die sie im Rahmen ihrer Vermögensverwaltung erwirtschaftet, steuerfrei bleiben, zumindest aber einer günstigeren Körperschaftsbesteuerung als in Deutschland unterliegen. Auch auf diese Weise kann man Asset Protection im Ausland betreiben.

Im Gegensatz zu den Varianten mittels vermögensverwaltender Kapitalgesellschaft hat die Familienstiftung allerdings den Vorteil, dass hierbei keine private Haftung bei den Destinatären droht. Schließlich ist eine Stiftung ein eigentümerloses Zweckvermögen, sodass die Frage der Haftung allenfalls für die Mitglieder der Stiftungsorgane relevant ist.

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5. Asset Protection im Ausland – Fazit

5.1. Vermögensverwaltende Kapitalgesellschaften im In- und Ausland im Vergleich

Wir wollen nun zwei Vergleiche ziehen. Einerseits wollen wir die Vor- und Nachteile einer vermögensverwaltenden Kapitalgesellschaft im In- und Ausland untersuchen. Abgesehen davon, dass eine vermögensverwaltende Kapitalgesellschaft im Ausland unter Umständen dazu beitragen kann, dass dort weniger Steuern anfallen – sofern man die Hinzurechnungsbesteuerung in Deutschland auszuschließen vermag – bestehen keine wesentlichen Unterschiede zu jener hierzulande. Jedenfalls liegt im Bereich der Haftungsrisiken kein Unterschied vor. Denn in einem solchen Fall greift die Haftung auf die Gesellschafter unbeirrt der Tatsache, ob sich ihre Gesellschaft im In- oder Ausland befindet. Was aber einen Unterschied macht, ist der Aufwand, den man bei der Abgabe der Steuererklärungen vor allem in Deutschland und womöglich auch im Ausland zu betreiben hat. Daher mag es fraglich sein, ob sich eine vermögensverwaltende Kapitalgesellschaft im Ausland zur Asset Protection eignet. Zumindest sollte man hierbei stets den Einzelfall prüfen.

5.2. Vermögensverwaltende Kapitalgesellschaften und Stiftung im Ausland im Vergleich

Andererseits wollen wir die vermögensverwaltenden Kapitalgesellschaften im In- und Ausland kollektiv mit der Familienstiftung im Ausland vergleichen. Da dieser Vergleich ebenfalls stark von der Wahl des jeweiligen Auslands abhängt, nehmen wir hierzu die Familienstiftung in Liechtenstein als Referenz. Denn erstens fällt in Liechtenstein beim Stiftungsgeschäft keine zweite Schenkungsteuer an, zweitens unterliegen die erwirtschafteten Gewinne dort einer Besteuerung zu 12,5 % und drittens bietet das Stiftungsrecht in Liechtenstein viele Freiheiten zur Gestaltung der Satzung. Bei diesem Vergleich überwiegen die Vorteile der Familienstiftung in Liechtenstein gegenüber jenen, die die vermögensverwaltenden Kapitalgesellschaften für sich reklamieren können. Allein im Hinblick auf die Frage einer eventuellen Haftung brilliert die Familienstiftung, und zwar unabhängig vom Ort ihres Sitzes. Hinzu kommt noch, dass Destinatäre einer Stiftung, anders als Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft, ohne Wegzugsteuer auswandern können.

Daher lautet unser abschließendes Fazit, dass eine Familienstiftung im Ausland im Allgemeinen und in Liechtenstein im Besonderen im Rahmen von Maßnahmen zur Asset Protection den vermögensverwaltenden Kapitalgesellschaften generell überlegen ist. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Vermögensnachfolge. Dadurch, dass das Vermögen in der Stiftung verbleibt, ist die Vermögensnachfolge dauerhaft geregelt und gesichert. Weder eine Schenkung noch eine Erbschaft sind nun erforderlich, um den Familienangehörigen finanzielle Freiheiten zu gewähren, die sie sonst nur durch direkte Übertragung von Vermögensanteilen erhalten würden.

Wenn also auch Sie sich für eine individuelle Fachberatung zu einer dieser Alternativen interessieren, freuen wir uns darauf, Ihr kompetenter Ansprechpartner zu sein. Vereinbaren Sie einen Beratungstermin indem Sie uns gleich jetzt anrufen.


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