Investmentfonds und ihre Anleger

Einblick in die Besteuerungssystematik

Die Besteuerung in- und ausländischer Investmentfonds und deren Anleger nach deutschem Steuerrecht – Eine kritische Analyse vor dem Hintergrund der deutschen Besteuerungssystematik

Die Besteuerung von Investmentfonds sowie deren Anleger unterliegt besonderen Gesetzen. Hierbei fallen viele Faktoren ins Gewicht. Einerseits sollen die Einkünfte, die Investmentfonds und ihre Anleger erzielen, den allgemeinen Grundsätzen der Besteuerung in Deutschland unterliegen. Zudem soll die Besteuerung möglichst bürokratiearm erfolgen. Andererseits sind hierbei auch Einflüsse zu berücksichtigen, die sich aus dem Vergleich zur Besteuerung von Investmentfonds im Ausland ergeben. Daher musste der Gesetzgeber bei der Entwicklung der Gesetze zur Besteuerung von Investmentfonds und den Gewinnen, die Anleger daraus beziehen, eine ganze Reihe an Regelungen der allgemeinen Besteuerungssystematik auf einzigartige Weise umsetzen.

Aufgrund der Praxisrelevanz haben wir zusammen mit der FOM-Hochschule nachfolgenden Beitrag angefertigt. Die Ausarbeitung wurde als Master-Thesis von Frau Schiba Yarzada (Master of Laws (LL.M) in Steuerrecht) nach wissenschaftlichen Kriterien und unter Betreuung von FOM-Dozent Christoph Juhn LL.M./StB erstellt. 

Unser Video:
Investmentfonds

In diesem Video erklären wir, wie man unter bestimmten Voraussetzungen als Anleger Anteile an Investmentfonds steuerfrei verkaufen kann.

Inhaltsverzeichnis


Abkürzungsverzeichnis

Abkürzung Langtext
Abs. Absatz
AIF Alternative Investmentfonds
AO    Abgabenordnung
Art. Artikel
AStG Außensteuergesetz
AuslInvG Auslands-Investmentgesetz
BaFin Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
BFH Bundesfinanzhof
BMF Bundesministerium der Finanzen
BStBl. Bundessteuerblatt
BT Bundestag
Ed. Edition
EG Europäische Gemeinschaft
EStG Einkommensteuergesetz
EU Europäische Union
EU-OGAW Europäische Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapiere
FoStoG Fondsstandortgesetz
GewStG Gewerbesteuergesetz
GG Grundgesetz
i.S.d. im Sinne des
i.S.v. im Sinne von
i.V.m. in Verbindung mit
InvStG Investmentsteuergesetz
KAGB Kapitalanlagegesetzbuch
KAGG Kapitalanlagegesellschaftsgesetz
KStG Körperschaftsteuergesetz
KWG Kreditwesengesetz
lit. littera
Nr. Nummer
OGAW Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren
REIT Real Estate Investment Trust
S. Seite
sog. sogenannte
SPF Société de Gestion de Patrimoine Familial
UBGG Unternehmensbeteiligungsgesellschaften
Vgl. Vergleich
z.B. zum Beispiel
zzgl. zuzüglich

Tabellenverzeichnis

Tabelle 1: Umfang der Steuerbefreiung bei steuerbegünstigten Anlegern ……………….32

Tabelle 2: Teilfreistellungssätze nach § 20 InvStG……………………………………………………..51

I. Einleitung

Bereits im 18. Jahrhundert hat der niederländische Kaufmann Abraham van Ketwich Geld von Anlegern eingesammelt, investierte dieses Geld anschließend in ein Portfolio aus Anleihen, bezeichnete diese gemeinsame Anlage „Eendracht maakt macht“ (deutsch: Eintracht macht stark) und setzte damit den ersten bekannten Investmentfonds der Geschichte auf.[1]

In Deutschland gewann die Idee der gemeinsamen Anlage erst ab den 1950er Jahren an Popularität.[2] Rechtliche Vorschriften zur gemeinschaftlichen Anlage wurden erstmalig im Jahr 1957, im Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG), festgelegt. Dieses Gesetz enthielt auch bereits erste steuerliche Vorschriften, die zum Ziel hatten, Anleger, welche Anteile in Kapitalanlagegesellschaften hielten, den Direktanlegern gleichzustellen.[3]

Kapitalanlagegesellschaften sind folglich keine Errungenschaft der heutigen Zeit. Dennoch hat der deutsche Gesetzgeber im letzten Jahrzehnt wesentliche Änderungen im Rahmen der Besteuerungssystematik von Kapitalanlagevehikeln vorgenommen. So hat die Besteuerung von Investmentfonds im Jahr 2018, mit Inkrafttreten der Reform des Investmentsteuergesetzes (InvStG), wesentliche systemtechnische Änderungen erfahren.[4] Um das Investmentsteuerrecht unter anderem einfacher, administrierbarer und gestaltungssicherer zu machen, wurde ein neues Besteuerungssystem für Publikums-Investmentfonds eingeführt.[5]

Damit die Besteuerung der in der Regel auf private Anleger ausgerichteten Investmentfonds weitestgehend ohne Mitwirkung der Investmentfonds möglich ist, sieht das neue Besteuerungssystem eine Anknüpfung an vier Kennzahlen vor. Diese sind die Höhe der Ausschüttung, der Wert des Fondsanteils am Jahresende sowie der Wert des Fondsanteils am Jahresanfang und die Fondskategorie, welche relevant für die Freistellungssätze sind.[6]

Darüber hinaus wird im neuen Investmentsteuergesetz nach der Reform von der transparenten Besteuerung, die in der Vergangenheit zur Ermittlung sämtlicher Besteuerungsgrundlagen geführt hat, Abstand genommen.[7] Das bis zur Reform anwendbare semi-transparente Besteuerungssystem gilt, über die Optionsmöglichkeit nach § 30 InvStG, nur noch für Spezial-Investmentfonds, an denen sich grundsätzlich nur institutionelle Anleger beteiligen dürfen. Anders als bei der transparenten Besteuerung bei den Personengesellschaften, werden bei der semi-transparenten Besteuerung nicht alle Einkünfte dem Anleger zugerechnet, sondern lediglich eine Pflichtbesteuerungsgrundlage definiert und diese der Besteuerung unterworfen.[8] Diese Art der Besteuerung soll nach der Reform der Investmentsteuergesetzes nach § 30 InvStG für Spezial-Investmentfonds weiterhin gelten. Die unterschiedliche Behandlung ergibt sich laut Gesetzesbegründung aus dem Umstand, dass die Anzahl der Anleger in einen Spezial-Investmentfonds auf maximal 100 Anleger beschränkt ist. Infolgedessen kann das semi-transparente Besteuerungssystem und damit die Besteuerung im Feststellungsverfahren, trotz komplexer steuerlicher Vorschriften, sichergestellt werden.[9]

Die vorliegende Arbeit befasst sich mit dem in Kapitel 1 und Kapitel 2 des InvStG geregelten grundlegenden Besteuerungsregime für Investmentfonds nach §§ 6 bis 24 InvStG und der Besteuerung von Anlegern eines Investmentfonds nach §§ 16 – 22 InvStG. Lediglich zur Abgrenzung des sachlichen Anwendungsbereichs der vorstehenden Vorschriften für Investmentfonds, soll auf die speziellen Vorschriften für Spezial-Investmentfonds (§§ 25 – 33 InvStG) und deren Anleger (§§ 34 – 51 InvStG), welche in Kapitel 3 InvStG geregelt sind, Bezug genommen werden.

Ziel der Arbeit ist es, die derzeit geltenden steuerlichen Regelungen für Investmentfonds zu erläutern und zu analysieren, ob diese sich an der allgemeinen Besteuerungssystematik orientieren. Ausgangsbasis für diese Prüfung ist die Darstellung der Besteuerung in- und ausländischer Investmentfonds und deren Anleger nach deutschem Steuerrecht.

Da das Investmentsteuergesetz auf das Kapitalanlagegesetzbuch Bezug nimmt und die Anwendbarkeit des Investmentsteuergesetzes auf Investmentfonds wesentlich davon abhängig ist, ob es sich um einen Investmentfonds im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuchs handelt, sollen zuvörderst die tatbestandlichen Voraussetzungen für das Vorliegen eines Investmentfonds nach dem Kapitalanlagegesetzes vorgestellt werden.

Da die Besteuerung von Investmentfonds sowohl nach den allgemeinen ertragsteuerlichen Grundsätzen der Besteuerung erfolgen kann, als auch nach den speziellen Regelungen des Investmentsteuergesetzes, sollen die ertragsteuerlichen und investmentsteuerlichen Folgen auf Anleger- und Gesellschaftsebene beleuchtet werden. Wobei hierbei die laufende Besteuerung sowie die Besteuerung im Falle der Beendigung und der Veräußerung der Fondsbeteiligung ebenfalls Erwähnung finden soll.

Für die Analyse, inwieweit das Investmentsteuergesetz sich in die allgemeine deutsche Besteuerungssystematik eingliedert, wird zunächst auf die Grundsätze des deutschen Besteuerungssystems eingegangen. Anschließend soll erläutert werden, wie sich das Investmentsteuergesetz in die allgemeine Besteuerungssystematik eingliedert. Sodann soll mit Bezug auf die Ausführungen zur Besteuerung in- und ausländischer Investmentfonds und deren Anleger eine kritische Analyse vor dem Hintergrund der deutschen Besteuerungssystematik folgen. Abschließend soll das Fazit zusammenfassend wiedergeben, inwieweit die allgemeinen steuerrechtlichen Prinzipien eingehalten werden und einen Ausblick liefern. Maßgebend für die vorgenannten Untersuchungen soll ausschließlich die Rechtslage nach der Investmentsteuerreform sein.

Da die juristische Methodenlehre sich gemäß Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) nach dem geltenden Recht zu richten hat, sind die Methoden an Gesetz und Recht gebunden und mit diesem in Einklang zu bringen.[10] Folglich werden für die wissenschaftliche Erarbeitung und Darstellung der steuerlichen Beurteilung im Rahmen dieser Arbeit die einschlägigen Rechtsnormen angewandt und ausgelegt.[11]

Die Auslegung erfolgt nach der allgemeinen juristischen Auslegungsmethodik. Diese umfasst die Auslegung nach dem Wortlaut (grammatikalische Auslegung), nach dem Kontext der Regelung (systematische Auslegung), nach Geschichtsentstehung (historische Auslegung) und der Auslegung nach Sinn und Zweck der Vorschrift (teleologische Auslegung).[12] Das gesprochene Recht (Rechtsprechung) gilt nicht allgemein und nur zwischen den an der Gerichtsentscheidung beteiligten Parteien (inter partes).[13] Trotz fehlender Präjudizen-Bindung, ist anzunehmen, dass Richter sich an den Entscheidungen übergeordneter Gerichte ausrichten, da dies die Rechts- und Gleichbehandlungssicherheit sicherstellt.[14] Aus diesem Grund werden im Rahmen der Arbeit auch abgeschlossene und anhängige Gerichtsentscheidungen Berücksichtigung finden. Gleiches gilt für Erlasse und Richtlinien des Bundesministeriums für Finanzen. Zwar binden die Verwaltungsanweisungen nur die untergeordneten Finanzbehörden, da diese jedoch in der Praxis für den Steuerpflichtigen Rechtssicherheit bieten, sind diese ebenfalls im Rahmen der Arbeit zu berücksichtigen.[15]

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II. Anwendungsbereich des Investmentsteuergesetzes

A. Persönlicher Anwendungsbereich

1. Anleger

Gemäß § 1 Abs. 1 InvStG findet das Investmentsteuergesetz Anwendung auf Investmentfonds und deren Anleger. Für die Begriffsbestimmung wird gemäß § 2 Abs. 1 InvStG auf das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) verwiesen. Hiervon abweichende Begriffsbestimmungen im InvStG sind jedoch vorrangig gegenüber den Regelungen im KAGB anzuwenden (lex specialis).[16] Wobei sich abweichende Begriffsbestimmungen nicht ausschließlich aus dem § 2 Abs. 2 bis 16 InvStG ergeben können, sondern auch aus anderen Vorschriften des InvStG. Ist ein Rechtsbegriff im KAGB unbestimmt, ist grundsätzlich nicht auf die aufsichtsrechtliche Auslegung z.B. durch Auslegungsschreiben der BaFin zurückzugreifen, sondern vielmehr eine eigenständige steuerliche Auslegung vorzunehmen.[17]

Als Anleger in Investmentfonds gilt gemäß § 2 Abs. 10 InvStG derjenige, dem ein Investmentanteil nach § 39 Abgabenordnung zuzuordnen ist. Steuerlich maßgeblich ist die wirtschaftliche Betrachtungsweise, sodass in Treuhand-Strukturen zivilrechtlich zwar der Treuhänder Eigentümer ist, wirtschaftlich aber das Investmentvermögen im Eigentum der Berechtigten steht.[18] Die allgemeinen Grundsätze zur Zurechnung beim wirtschaftlichen Eigentümer finden entsprechend Anwendung. Sofern eine vermögensverwaltende Personengesellschaft Beteiligungen an einem (Spezial)-Investmentfonds hält, sind diese nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 Abgabenordnung (AO) dem Gesellschafter anteilig zuzurechnen und als Anleger zu betrachten.[19] Für die Beteiligungen, die durch eine Mitunternehmerschaft gehalten werden, gelten die vorausgehenden Ausführungen nicht. Die Mitunternehmerschaft wird nach der Grundsatzentscheidung des Großen Senats des BFH vom 25.02.1991 als Einheit betrachtet.[20] Infolgedessen gilt die Mitunternehmerschaft selbst als Anleger im Sinne des Investmentsteuergesetzes.[21]

2. Investmentfonds im Sinne des KAGB

Was als Investmentfonds gilt, ergibt sich aus § 1 Abs. 2 S. 1 InvStG. Als Investmentfonds im Sinne des Investmentsteuergesetzes ist hiernach jegliches Investmentvermögen zu qualifizieren, welches die Anforderungen des § 1 Abs. 1 KAGB erfüllt: „Investmentvermögen ist jeder Organismus für gemeinsame Anlagen, der von einer Anzahl von Anlegern Kapital einsammelt, um es gemäß einer festgelegten Anlagestrategie zum Nutzen dieser Anleger zu investieren und der kein operativ tätiges Unternehmen außerhalb des Finanzsektors ist.“

  • § 1 Abs. 2 KAGB bestimmt, dass Organismen für gemeinsame Anlagen, den Anforderungen der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend, bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) erfüllen müssen, um als Investmentvermögen qualifiziert werden zu können. Im BMF-Schreiben vom 21.05.2019 wird darauf verwiesen, dass zur Auslegung des Begriffs des Investmentvermögens auf die aufsichtsrechtlichen Verwaltungsvorschriften zurückgegriffen werden kann. Eine eigenständige steuerliche Auslegung unterbleibt insofern.[22]
a) „Organismus“

Ausgehend vom Auslegungsschreiben zum Anwendungsbereich des KAGB und zum Begriff des „Investmentvermögens“ der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) vom 14.06.2013, gilt als Organismus jedes rechtlich oder wirtschaftlich selbstständige Vehikel, durch das Kapital gebündelt wird.[23] Das Bundesministerium für Finanzen führt darüber hinaus im BMF-Schreiben vom 21.05.2019 aus, dass es an einem wirtschaftlich und rechtlich von den Anlegern verselbstständigtem Vermögen mangelt, sofern einzelne Vermögensgegenstände gemäß § 92 Abs.1 KAGB den Anlegern des Organismus zuzurechnen sind. Dies sei insbesondere der Fall bei sogenannten Vermögensverwaltungsmandaten. Maßgeblich ist also, dass sich die Vermögensgegenstände im Miteigentum aller Anleger befinden.[24]

Für die Beurteilung, ob es sich um einen Organismus handelt, kommt es nicht auf die Form der Vermögensbeteiligung an. Es ist folglich unerheblich, ob es sich um eine Beteiligung in Gesellschaftsrechten, Mitgliedschaftsrechten oder einer schuldrechtlichen Beteiligung handelt. Im Falle von Schuldverschreibungen ist die Ausgestaltung des Finanzinstruments maßgeblich für die Frage, ob es sich um einen Organismus für gemeinsame Anlagen handelt, da grundsätzlich davon ausgegangen wird, dass es an der erforderlichen Voraussetzung der Trennung von den restlichen Vermögenswerten mangelt. Weiterhin gilt zu beachten, dass nach dem KAGB zwar für die materielle Qualifikation als Investmentvermögen die Rechtsform unbeachtlich ist, allerdings nach aufsichtsrechtlichen Regelungen formell nicht jedes Anlagevehikel als Investmentvermögen zulässig ist. Für investmentsteuerliche Zwecke wird jedoch lediglich auf die materiellen, nicht jedoch auf die formellen Vorgaben abgestellt.[25]

b) „Für gemeinsame Anlagen“

Die Voraussetzung für das Vorliegen einer „gemeinsamen Anlage“ ist ferner gegeben, wenn die am Organismus Beteiligten an den Chancen und Risiken des Anlagevehikels teilnehmen. Dies ist im Ergebnis der Fall, wenn die Anleger Gewinne und Verluste aus dem Organismus tragen. Ein unbedingter Kapitalrückzahlungsanspruch an den Anleger ist nach Auffassung der BaFin schädlich, da der Anleger unabhängig von der Entstehung von Verlusten sein Kapital zurückerhalten würde. Er wäre in der Folge faktisch nicht am Verlust der Gesellschaft beteiligt, da er wirtschaftlich kein Risiko trage.[26] Gleiches gilt, sofern bei Eintritt einer Insolvenz ein qualifizierter Rangrücktritt vereinbart ist und in der Folge eine Rückführung des Vermögens erfolgt. Anders ist der Sachverhalt bei Mindestzahlungszusagen zu beurteilen. Bei solchen Mindestzahlungszusagen werden dem Anleger im Falle von Vermögensrückführungen nur Teile seines Vermögens zurückgeführt. In der Folge ist der Anleger weiterhin einem Verlust ausgesetzt. Eine Mindestzahlungszusage ist charakteristisch für Garantiefonds.[27]

Eine gemeinsame Anlage kann grundsätzlich auch bei Einlagen in Personengesellschaften, der Beteiligung durch Genussrechte und einer stillen Beteiligung, vorliegen. Eine Einzelfallprüfung ist jedoch unabdingbar, da auch hier rechtliche Gestaltungen der Beteiligung am Gewinn bzw. Verlust des Anlagevehikels entgegenstehen können. So sieht § 231 Abs. 2 HGB vor, dass im Falle einer stillen Beteiligung gesellschaftsvertraglich eine Beteiligung am Verlust ausgeschlossen werden kann. Die Voraussetzung für das Vorliegen des Merkmals der gemeinsamen Anlage ist jedoch regelmäßig dann nicht gegeben, wenn das Einsammeln des Kapitals nur dem Zweck dient, einem operativ tätigen Unternehmen selbst bzw. die Finanzierung in Investitionen des Unternehmens zu dienen.[28]

c) „Eine Anzahl von Anlegern“

Der Tatbestand „eine Anzahl von Anlegern“ ist nach § 1 Abs. 1 Satz 2 KAGB gegeben, wenn weder Satzung noch Gesellschaftsvertrag die Anzahl der Anleger auf einen begrenzen.[29] Folglich ist für das Vorliegen des Tatbestands nicht ausschlaggebend, dass tatsächlich mehr als ein Anleger vorhanden ist, vielmehr kommt es in diesem Zusammenhang darauf an, dass das Anlagevehikel darauf ausgelegt ist, dass sich theoretisch mehr als ein Anleger an dem Anlagevehikel beteiligen könnte.[30]

Steuerlich ist dies jedoch unbeachtlich, da das Investmentsteuerrecht den Anwendungsbereich über den § 1 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 InvStG, auch auf solche Anlagevehikel erweitert, welche die Anzahl der Anleger auf einen beschränken. Voraussetzung für diese Erweiterung des Anwendungsbereiches ist, dass sämtliche weitere Voraussetzungen nach § 1 Abs. 1 KAGB erfüllt sind.[31] Regelungszweck der Vorschrift soll es sein, dass Anlagevehikel, welche grundsätzlich dem Anwendungsbereich des Investmentsteuergesetz unterliegen, sich den speziellen Vorschriften des Investmentsteuergesetzes durch Satzungsänderungen nicht entziehen können sollen.[32] Da es ausländische Rechtsordnungen gibt, die vorsehen, dass Investmentfonds ausdrücklich auch auf einen Anleger beschränkt sein können, unterbindet § 1 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 InvStG hier ebenfalls die Möglichkeit, dass Anlagevehikel sich durch sog. „Opt-Out-Möglichkeiten“ aus dem Anwendungsbereich des InvStG herausstrukturieren.[33]

d) „Festgelegte Anlagenstrategie“

Des Weiteren muss der Organismus zur gemeinsamen Anlage das Kapital nach einer festgelegten Anlagenstrategie verwalten. Als Anlagebedingungen gelten gemäß § 2 Abs. 12 InvStG unter anderem solche, die in der Satzung, dem Gesellschaftsvertrag und anderen rechtlich bindenden Dokumenten festgelegt sind. Unter rechtlich bindende Dokumente können auch Side Letter, Prospekte und Einzelvereinbarungen gefasst werden. Bei OGAW und bei bestimmten AIF, ist die schriftliche Dokumentation der Anlagebedingungen zwingend vorgeschrieben.[34]

Nach Auffassung der BaFin ist die Anlagestrategie von einer allgemeinen Geschäftsstrategie abzugrenzen. Konsequenterweise ist für die Erfüllung des Tatbestandes erforderlich, dass die konstituierenden Dokumente, neben der Geschäfts- bzw. Unternehmensstrategie, die Anlagekriterien hinreichend konkret und schriftlich bestimmen. Hierbei muss weiterhin festgelegt werden, wie die zur Verfügung stehenden Mittel des Anlagevehikels verwaltet werden sollen, um eine Rendite für die Anleger zu erwirtschaften. Ferner müssen die Anlagebedingungen für das Anlagevehikel rechtlich bindend sein.[35] Da Anlagevehikel jedoch neben den festgelegten Anlagestrategien zum Nutzen der Anleger auch andere weitere Investmentstrategien verfolgen können, wird eine festgelegte Anlagestrategie zum Nutzen der Anleger nur angenommen, wenn diese Investmentstrategie weit überwiegend verfolgt wird.[36]

e) „Einsammeln von Kapital zum Nutzen des Anlegers“

Weiterhin darf das gebündelte Kapital ausschließlich zum Nutzen der Anleger investiert werden. Dies ist nicht der Fall, wenn die Verwaltungsstelle die eigene Gewinnerzielungsabsicht oder eigene wirtschaftliche Interessen verfolgt, z.B. wenn vereinnahmte Gelder genutzt werden, um das eigene Verlustrisiko gegenüber den Anteilscheininhaber abzusichern.[37]

Wird das gebündelte Kapital der Anleger Vermögen eines Dritten und kann dieser eigene wirtschaftliche Interessen verfolgen, liegt kein Investmentfonds im Sinne des InvStG vor. In diesem Fall scheitert es sowohl an der wirtschaftlichen und rechtlichen Trennung des Vermögens als auch an der Anlagestrategie zum Nutzen für den Anleger.[38] Darüber hinaus muss der Organismus Kapital von den Anlegern einsammeln. Typische Joint-Venture-Strukturen sind nicht vom Begriff des Investmentvermögens erfasst, da in diesem Fall zwar eine Zusage zur Investition vorliegt, das Kapital jedoch nicht zum Nutzen des Anlegers eingesammelt wird.[39]

Beim Einsammeln des Kapitals ist nicht maßgeblich, dass der Anleger seine Anlagesumme sofort leistet. Die Verpflichtung eine Einlage zu erbringen, reicht für die Erfüllung des Tatbestandes aus. Des Weiteren ist bei der Begriffsbestimmung zu beachten, dass es sich um Kapital im weiteren Sinne handelt. Es muss sich folglich nicht um eine Einlage in Geld handeln, sodass die Einlage auch in Sacheinlagen und Einbringung geldwerter Vorteile bestehen kann.[40]

f) „kein operativ tätiges Unternehmen außerhalb des Finanzsektors“

Weiterhin ist es für die Qualifizierung als Investmentfonds wesentlich, dass das Anlagevehikel kein operativ tätiges Unternehmen außerhalb des Finanzsektors ist. Operativ tätig ist ein Anlagevehikel, wenn es im produzierenden Gewerbe tätig ist oder anderweitig eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt. Als operativ tätiges Unternehmen werden auch Unternehmen qualifiziert, die durch die Errichtung und Entwicklung von Immobilien, mit Tätigkeiten in der Produktion oder durch das Anbieten von sonstigen Dienstleistungen außerhalb des Finanzsektors tätig sind. Aufgrund von Abgrenzungsschwierigkeiten im Immobilienbereich wird im Auslegungsschreiben der BaFin vom 14.06.2013 anhand von Beispielen aufgeführt, in welchen Fällen von einer operativen Tätigkeit auszugehen ist. Für die Bestimmung, ob es sich um ein solches nicht operativ tätiges Unternehmen außerhalb des Finanzsektors handelt, hat eine Negativabgrenzung zu den operativ tätigen Unternehmen zu erfolgen.[41]

Zu beachten gilt, dass ein Unternehmen auch dann als operativ tätig gelten kann, wenn die operativen Geschäfte durch Dienstleister oder operativ tätige Konzerngesellschaften abgewickelt werden. Maßgebend ist, dass die Entscheidungen der laufenden Geschäftstätigkeit weiterhin durch das Unternehmen getroffen werden.[42]

Weder das Investmentsteuergesetz noch das Kapitalanlagegesetzbuch definieren den Begriff des „Finanzsektors“. In der Folge ist für Auslegungszwecke auf die allgemeine volkswirtschaftliche Begriffsbestimmung zurückzugreifen, welche unten den Terminus Finanzsektor insbesondere Finanzmärkte und Finanzintermediäre fasst.[43]

3. Fiktive Investmentfonds

Doch nicht nur Investmentfonds im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuches sind in den Anwendungsbereich des Investmentsteuergesetzes einzubeziehen. Über die in § 1 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 bis 3 InvStG geregelten gesetzlichen Fiktionen sind darüber hinaus, bei Vorliegen zusätzlicher Kriterien, auch weitere Anlagevehikel den speziellen Vorschriften des Investmentsteuergesetzes zu unterwerfen. So sind nach der Vorschrift des § 1 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 InvStG auch Organismen für gemeinsame Anlagen, bei denen die Anzahl der Anleger auf einen begrenzt ist, als Investmentfonds im Sinne des InvStG zu qualifizieren. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die übrigen Kriterien des § 1 Abs.1 KAGB erfüllt sind.[44]

Weiterhin sind nach § 1 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 InvStG auch solche Kapitalgesellschaften als Investmentfonds zu qualifizieren, denen aufgrund rechtlicher Vorschriften des Staates, in dem sie ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung haben, eine operative unternehmerische Tätigkeit nicht gestattet ist und diese weiterhin nicht der Ertragsbesteuerung unterliegen. Ob eine ausländische Rechtsform als Kapitalgesellschaft einzuordnen ist, ist mithilfe eines Rechtstypenvergleichs nach den Kriterien des BMF-Schreibens vom 19. März 2004 und vom 24. Dezember 1999 zu prüfen.[45] Definiert wird der Begriff der „operativen unternehmerischen Tätigkeit“ im Investmentsteuergesetz nicht, es sind jedoch die Grundsätze des § 14 AO heranzuziehen.[46]

Nicht vom Anwendungsbereich der Vorschrift erfasst, sind gemeinnützige Körperschaften nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG, da diese nach §§ 64 bis 68 AO operativ unternehmerisch tätig sein dürfen.[47] Der Gesetzgeber begründet die Einführung dieser Vorschrift damit, dass auch Kapitalanlagevehikel, wie die luxemburgische Verwaltungsgesellschaft „Société de Gestion de Patrimoine Familial“ (SPF), welche in Luxemburg weder der Körperschaftsteuer noch der kommunalen Steuer unterliegt, der Besteuerung unterworfen werden sollen.[48]

Auch der Begriff der „Befreiung von der Ertragsteuer“ ist nicht definiert. Die Erfüllung des Tatbestandes kann jedoch angenommen werden, wenn der sachliche Anwendungsbereich des nationalen Steuergesetzes nicht erfüllt ist oder eine Steuerbefreiung greift.[49]

Darüber hinaus sind nach § 1 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 InvStG auch Investmentvermögen als Investmentfonds zu qualifizieren, wenn diese nach § 2 Abs. 3 KAGB von Kapitalverwaltungsgesellschaften verwaltet werden, die an Alternativen Investmentfonds (AIF) beteiligt sind. Diese gelten dann als konzerneigene Investmentfonds.[50]

4. Einschränkung des persönlichen Anwendungsbereichs

Neben den Erweiterungen des Anwendungsbereiches gemäß § 1 Absatz 2 InvStG, sind die in § 1 Abs. 3 InvStG genannten Ausschlusstatbestände zu beachten. Diese finden sowohl bei inländischen als auch bei ausländischen Investmentfonds Anwendung und sind weit auszulegen.[51]

Als inländische Investmentfonds gelten nach § 2 Abs. 2 InvStG Investmentfonds, die dem deutschen Recht unterliegen. Hinsichtlich der Frage, ob die Ansässigkeit im Inland gegeben ist, ist nach den aufsichtsrechtlichen Bestimmungen auf das Zivil- oder Privatrecht abzustellen. Für die Bestimmung ist es substanziell, nach welchem Recht die Ausgestaltung des Anlagevehikels erfolgt und nach welchem Recht die konstitutiv bindenden Dokumente ausgestaltet sind.[52] Ausländische Investmentfonds sind solche Investmentfonds, die einem ausländischen Recht unterliegen. Maßgeblich für die Bestimmung ist, analog zu den inländischen Investmentfonds, nach welchem Recht der Fonds auferlegt wurde.[53]

Die Ausnahmetatbestände des § 1 Abs. 3 InvStG gehen als speziellere Vorschrift den Regelungen des § 1 Abs. 2 InvStG vor. Zwar finden nach § 1 Abs. 3 InvStG die Ausschlusstatbestände des KAGB Anwendung, das InvStG übernimmt diese aber nicht vollumfänglich, sondern verweist lediglich auf die Vorschriften des § 2 Abs. 1 und § 2 Abs. 2 KAGB.[54] In der Folge werden Konzerngesellschaften, welche nur innerhalb eines Konzerns Alternative Investmentfonds verwalten und grundsätzlich nach § 2 Abs. 3 KAGB nicht als Investmentvermögen gelten, als Investmentfonds im Sinne des Investmentsteuergesetz qualifiziert. Eine Ausnahme vom Anwendungsbereich des Investmentsteuergesetzes wäre hier nicht sachgerecht, da steuerlich keine Gründe für einen Ausschluss bestehen.[55]

  • § 1 Abs. 3 Nr. 1 InvStG nimmt Holding-Gesellschaften und Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, wie etwa Pensionsfonds oder Pensionskassen, welche die weiteren Voraussetzungen des KAGB erfüllen, aus dem Anwendungsbereich des InvStG aus.[56]

Im Falle der Holding-Gesellschaften ist zwischen den operativ tätigen Holdings und den Finanzholdings zu unterscheiden. Operative Holdings sind bereits aufgrund ihrer operativen Tätigkeit aus dem Anwendungsbereich des Investmentsteuergesetzes nach § 1 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 InvStG i.V.m. § 1 Abs. 1 KAGB ausgenommen. Diese können folglich nicht von der Ausnahmeregelungen nach § 2 Abs.1 KAGB erfasst sein. Finanzholdings können hingegen in den Anwendungsbereich der Ausnahmeregelung fallen, da diese neben einer operativen Geschäftsstrategie auch anderen Anlagestrategien verfolgen. [57]

Als vom Ausschlusstatbestand erfasste Holdinggesellschaften im Sinne des § 2 Abs. 1 KAGB gelten konkret solche Gesellschaften, welche Beteiligungen an mindestens einem weiteren Unternehmen, z.B. Tochter- oder Verbundunternehmen halten. Die Beteiligung an diesen Tochterunternehmen oder Verbundunternehmen müssen weiterhin dazu dienen, einen Geschäftszweck zu verfolgen und den langfristigen Wert dieser Unternehmen zu fördern. Des Weiteren muss die Holdinggesellschaft auf eigene Rechnung tätig sein und die Anteile an dieser auf einem organisierten Markt nach § 2 Abs. 11 Wertpapierhandelsgesetz zugelassen sein. Alternativ zu dieser Voraussetzung kann durch amtliche Unterlagen, wie dem Jahresbericht bestätigt werden, dass die Gesellschaft nicht gegründet wurde, um Anlegern durch Veräußerung der Verbundunternehmen Renditen zu verschaffen.[58]

Ebenfalls ausgenommen vom Anwendungsbereich des InvStG sind gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 1 InvStG i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 7 KAGB Verbriefungszweckgesellschaften. Verbriefungszweckgesellschaften sind in § 1 Abs. 19 Nr. 36 KAGB legal definiert. Als Verbriefung gilt grundsätzlich die Ausgabe von Schuldtiteln einer eigenständigen Vermögensmasse im Zuge der Sicherungsübereignung von Vermögensgegenständen.[59] Daneben sind auch Arbeitnehmerbeteiligungsprogramme, Joint-Ventures und Versorgungswerke vom Anwendungsbereich des Investmentsteuergesetzes ausgenommen.[60]

Darüber hinaus regelt § 1 Abs. 3 Nr. 2 InvStG, dass auch Investmentvermögen in der Rechtsform einer Personengesellschaften oder vergleichbaren ausländischen Rechtsformen vom Anwendungsbereich des Investmentsteuergesetzes ausgenommen sind. Ursächlich für diese Ausnahmeregelung ist das steuerliche Transparenzprinzip, dass auf Personengesellschaften Anwendung findet, was folglich dazu führt, dass diese nicht als eigenständige Besteuerungssubjekte behandelt werden. Der transparente Ansatz stehe im Widerspruch zum neuen Besteuerungssystem nach der Reform des Investmentsteuergesetzes, welches sowohl auf Ebene der Anleger als auch auf Ebene des Investmentfonds eine Besteuerung vorsieht. [61] Da auch ausländische Personengesellschaften von der Anwendung des InvStG ausgeschlossen sind, ist ein Rechtstypenvergleich zur Bestimmung der Rechtsform ausländischer Investmentvermögen vorzunehmen.[62]

Eine Ausnahme gilt nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 InvStG für Personengesellschaften, die als Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) gemäß § 1 Abs. 2 KAGB oder als Altersvorsorgevermögenfonds nach § 53 InvStG gelten. Zu beachten ist, dass diese Rückausnahme nur für inländische und EU-OGAW, die dem Recht eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union unterliegen, gilt. Vergleichbare ausländische Personengesellschaften aus Drittstaaten sind infolgedessen nicht von der Rückausnahme erfasst und unterliegen nicht der Besteuerung nach dem Investmentsteuergesetz.[63] Sondervermögen und mit diesen vergleichbaren ausländischen Rechtsformen sind gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 2 InvStG nicht als Personengesellschaften im Sinne der Vorschrift zu qualifizieren. Bei einem Rechtstypenvergleich ist die Einordnung als Sondervermögen nicht immer eindeutig und kann sich ausgehend von der Ausgestaltung als komplex erweisen.[64]

Altersvorsorgevermögenfonds, die als Personengesellschaften nach § 53 InvStG auferlegt sind, sind dem Investmentsteuergesetz zu unterwerfen, da deren Gesellschaftszweck ausschließlich dazu dient, betriebliche Altersvorsorgeverpflichtungen abzudecken.[65]

  • § 1 Abs. 3 S. 3 InvStG stellt weiterhin klar, dass Personengesellschaften, welche nach § 1a KStG zur Körperschaftsteuer optiert haben, von der Anwendung des Investmentsteuergesetzes ausgenommen sind. Die Gesetzesbegründung legt dar, dass eine Option zur Körperschaftsbesteuerung nicht die Anwendung des Investmentsteuergesetzes überlagern solle.[66]

Aus § 1 Abs. 4 InvStG ergibt sich weiterhin, dass in den Fällen, in denen Investmentvermögen in der Rechtsform einer Personengesellschaft auferlegt werden, für Besteuerungszwecke, haftungs- und vermögensrechtlich getrennte Teile eines Investmentvermögens als rechtlich selbstständige Personengesellschaften zu behandeln sind.[67] Infolgedessen sind für jeden Teil-Investmentfonds zu prüfen, ob die Voraussetzungen des InvStG erfüllt sind.[68]

Weiterhin werden vom Anwendungsbereich nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 und § 1 Abs. 3 Nr. 5 InvStG auch Unternehmensbeteiligungsgesellschaften und bestimmte REIT („Real Estate Investment Trust“) – Gesellschaften ausgenommen. Sowohl das Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften (UBGG) als auch das Gesetz über deutsche Immobilien-Aktiengesellschaften mit börsennotierten Anteilen (REIT-Gesetz) gehen als spezialgesetzliche Regelung dem Investmentsteuergesetz vor.[69]

Daneben sind auch Kapitalgesellschaften, welche im öffentlichen Interesse mit Eigenmitteln oder mit staatlicher Hilfe Beteiligungen erwerben, gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 4 InvStG vom Anwendungsbereich des Investmentsteuergesetzes ausgenommen.

B. Zeitlicher Anwendungsbereich

Der zeitliche Anwendungsbereich des Investmentsteuergesetzes bestimmt sich nach § 56 InvStG. Die Vorschriften des Investmentsteuergesetzes sind mit Inkrafttreten des Gesetzes und damit ab dem 01. Januar 2018 anzuwenden (§ 56 Abs.1 S.1 InvStG).

Das Investmentsteuergesetz sieht in bestimmten Fällen Übergangsregelungen und die Besteuerung nach dem alten Recht, und damit vor der Reform, vor.[70] So ist in § 56 Abs. 1a InvStG eine Übergangsregelung vorgesehen, die besagt, dass Investmentfonds, die vor dem 01.01.2019 aufgelegt wurden und ihre Anlagebedingungen die Voraussetzungen des § 2 Abs. 6 InvStG in der Fassung des alten Rechts erfüllen, ihre Anlagebedingungen nicht erneut anpassen müssen, um den Voraussetzungen nach § 2 Abs. 6 bis Abs. 9 InvStG (neue Fassung) zu entsprechen.[71]

Für Alt-Anteile an Investmentfonds, die zum 31.12.2017 von Anlegern gehalten wurden, galt darüber hinaus zum 01.01.2018 eine Veräußerungs- und Anschaffungsfiktion. Als Alt-Anteile gelten die Anteile an Spezial-Investmentfonds, Investmentfonds sowie Kapital-Investitionsgesellschaften nach der alten Fassung des InvStG und anderen Organismen, die erstmalig zum 01.01.2018 in den Anwendungsbereich des InvStG fallen. Zu beachten gilt, dass die Anschaffungs- und Veräußerungsfiktion nur auf Anlegerebene Anwendung findet. Zur Bestimmung des fiktiven Veräußerungserlöses und der fiktiven Anschaffungskosten ist der letzte im Kalenderjahr festgesetzte Rücknahmepreis anzusetzen. Bei einem fehlenden Rücknahmepreis kann nach § 56 Abs. 2 S. 3 InvStG hilfsweise auf Börsen- oder Marktpreise abgestellt werden.[72] Auf Ebene des Investmentvehikels fand die Fiktion keine Anwendung. Hingegen war auf Ebene des Investmentfonds eine Aufstockung der steuerlichen Buchwerte auf die Verkehrswerte vorzunehmen.[73]

Weiterhin ist in den Absätzen 7 bis 9 des § 56 InvStG im Einzelnen geregelt, wie Erträge und weitere Besteuerungsgrundlagen nach der Reform steuerlich zu behandeln sind, wenn sie nach dem alten Recht bereits realisiert worden sind.[74]

C. Sachlicher Anwendungsbereich

Der sachliche Anwendungsbereich des Investmentsteuergesetzes ergibt sich aus Kapitel 2 des InvStG sowie Kapitel 3 des InvStG. In Kapitel 2 sind die allgemeinen Regelungen für Investmentfonds verortet, während in Kapitel 3 die speziellen Vorschriften für Spezial-Investmentfonds geregelt sind.[75] Zu beachten ist, dass das Investmentsteuerrecht strikt zwischen Investmentfonds und Spezial-Investmentfonds differenziert. § 25 InvStG regelt, dass die Vorschriften nach Kapitel 2 des InvStG auf Spezial-Investmentfonds keine Anwendung finden, sofern nicht ausdrücklich in Kapitel 3 auf die Bestimmungen verwiesen wird. Anders als nach den Vorschriften des alten Investmentsteuerrechts werden Spezial-Investmentfonds nicht als Untergruppe der Investmentfonds betrachtet. Vielmehr gelten diese nach der Reform des Investmentsteuerrechts als eigenständiges Rechtsinstitut.[76] Darüber hinaus ist anzumerken, dass inländische und ausländische Investmentfonds, im Gegensatz zur Besteuerungssystematik nach dem alten Recht, sowohl für Zwecke der Besteuerung mit Körperschaftsteuer als auch der Gewerbesteuer grundsätzlich gleichermaßen behandelt werden.[77]

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III. Besteuerung nach dem Investmentsteuergesetz

A. Besteuerung auf Ebene der Investmentfonds

1. Körperschaftsteuerpflicht

a) Steuersubjekt

Die zentrale Vorschrift für die Besteuerung von Investmentfonds ist § 6 InvStG. Gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 InvStG wird der Investmentfonds ungeachtet seiner rechtlichen Ausgestaltung und unabhängig seines Status als ausländischer oder inländischer Fonds, als Zweckvermögen des privaten Rechts nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG definiert. Investmentfonds werden in der Folge als selbstständiges Körperschaftssubjekt fingiert. Diese gesetzliche Fiktion ist als lex specialis ebenfalls auf körperschaftsteuerlich strukturierte Investmentfonds anzuwenden, was dazu führt, dass auch diese als Zweckvermögen qualifiziert werden.[78]

Als Zweckvermögen gilt ein wirtschaftlich selbständiges Vermögen, das einem bestimmten Zweck dienen soll und dem Vermögen des Eigentümers für eine bestimmte Dauer entzogen wird. In der Folge darf der Eigentümer das Einkommen nicht länger für eigene Zwecke nutzen. Weiterhin müssen aus diesem Vermögen eigene Einkünfte fließen. Ob die Tatbestandsmerkmale des Sondervermögens alle erforderlichen Voraussetzungen, die zum Vorliegen eines Zweckvermögens vorliegen müssen, erfüllen, ist unbeachtlich. Unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen fingiert § 6 Abs. 1 S. 1 InvStG, dass inländische Investmentfonds kraft Gesetzes als Zweckvermögen gelten.[79]

b) Steuerobjekt

Aufgrund der Qualifikation des Investmentfonds als Steuersubjekt für körperschaftsteuerliche Zwecke, unterfallen die Einkünfte des Investmentfonds (Fondseingangsseite) der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht.[80] § 6 Abs. 2 S. 1 InvStG und § 6 Abs. 2 S. 2 InvStG stellen diese Einkünfte von der Besteuerung frei, soweit es sich nicht um inländische Beteiligungseinnahmen, inländische Immobilienerträge und sonstige inländische Einkünfte handelt.

Gleiches gilt für ausländische Investmentfonds, welche in § 6 Abs. 1 S. 1 InvStG grundsätzlich als Vermögensmasse gemäß § 2 Nr. 1 KStG fingiert werden und die mit ihren Einkünften gemäß § 49 EStG beschränkt steuerpflichtig sind.

Diese werden jedoch im Weiteren über § 6 Abs. 2 S. 1 InvStG von der Körperschaftsteuer freigestellt, soweit die Rückausnahme des § 6 Abs. 2 S. 3 InvStG nicht greift und es sich nicht um inländische Beteiligungseinnahmen, inländische Immobilienerträge und sonstige inländische Einkünfte handelt.[81] Damit entspricht der sachliche Besteuerungsumfang der ausländischen Investmentfonds, dem sachlichen Besteuerungsumfang der inländischen Investmentfonds.[82]

Objekt der Besteuerung sind demzufolge ausschließlich die nicht steuerbefreiten Einkünfte nach § 6 Abs. 2 InvStG. Damit wird erreicht, dass ausländische Investmentfonds lediglich mit ihren inländischen Einkünften nach § 6 Abs. 5 Nr. 1 InvStG der Besteuerung unterliegen und nicht sämtlichen inländischen Einkünften gemäß § 49 Abs. 1 EStG.[83] In der Folge sind inländische Zinserträge dem Grundsatz nach auf Ebene des Investmentfonds nicht der Besteuerung zu unterwerfen, es sei denn, es handelt sich um Zinserträge aus grundbesitzbesicherte Darlehen, nach § 6 Abs. 5 S. 2 Nr. 1 InvStG i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 5 S. 1 lit. c) aa) EStG oder andere durch inländische Rechte besicherte Darlehen.

Weiterhin unterliegen Veräußerungsgewinne aus inländischen Wertpapieren nicht der Besteuerung, da diese nicht vom Umfang des § 6 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 InvStG erfasst sind und ein konkreter Verweis auf § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 EStG nicht vorliegt. Auch eine Besteuerung nach § 6 Abs. 5 EStG ist ausgeschlossen, da der Gesetzgeber in § 6 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG die Einkünfte explizit aus dem Anwendungsbereich ausnimmt. Von der Besteuerung ausgenommen sind auch Gewinne aus Termingeschäften und Erträge aus Investmentfonds.[84]

Auch bei der Bestimmung der Körperschaftsteuerpflicht gilt, dass Teilfonds als selbständiges Körperschaftsteuersubjekt zu betrachten sind.[85]

Hinzurechnungsbeträge nach § 10 Abs. 1 S. 1 AStG sind grundsätzlich auf Ebene des Investmentfonds nicht der Besteuerung zu unterwerfen, da es sich nicht um Kapitalerträge, sondern vielmehr um einen „Einkünfteerhöhungsbetrag“ handelt. Davon ausgenommen sei ein Hinzurechnungsbetrag, der einer inländischen Betriebsstätte zuzurechnen ist. In diesen Fällen erfolgt eine Qualifizierung als sonstige inländische Einkünfte nach § 6 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 InvStG i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 2 lit. a EStG. [86]

(1) Beteiligungserträge

Der Begriff der inländischen Beteiligungseinnahmen gemäß § 6 Abs. 3 InvStG erfasst Beteiligungserträge nach § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 1a EStG und damit die Kapitalerträge nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 und § 20 Abs. 1 Nr. 2 EStG. Erfasst sind also unter anderem Dividendenerträge und verdeckte Ausschüttungen sowie Ausbeuten und sonstige Bezüge aus Aktien, Genussrechten, mit denen das Recht am Gewinn und Liquidationserlös einer Kapitalgesellschaft verbunden ist.[87]

Als inländisch gelten diese nach § 43 Abs. 3 EStG, wenn der Schuldner der Kapitalerträge Wohnsitz, Geschäftsleitung oder den Sitz im Inland hat.[88]

Darüber hinaus sind gemäß § 6 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 InvStG auch Einnahmen aus Wertpapierdarlehen oder andere Sachdarlehen und gleichzusetzende Verträge (§ 2 Nr. 2 lit. a KStG), Einnahmen aus echten Wertpapierpensionsgeschäfte i.S.v. § 340b Abs. 2 HGB (§ 2 Nr. 2 lit. b KStG) und das Entgelt aus der Überlassung von Anteilen an einer inländischen Kapitalgesellschaft (§ 2 Nr. 2 lit. c KStG) als inländische Beteiligungseinnahmen zu qualifizieren.[89]

Der Umfang der Besteuerung nach § 6 InvStG kommt dem des Doppelbesteuerungsabkommens gleich. Infolgedessen werden Dividendenzahlungen in dem Staat besteuert, in dem der Empfänger seinen Sitz hat. Im Ansässigkeitsstaat ist jedoch ein Quellensteuer-Einbehalt möglich.[90]

(2) Immobilienerträge

Immobilienerträge hingegen werden entsprechend der Systematik von Doppelbesteuerungsabkommen im Staat des Empfängers von der Steuer freigestellt und im Belegenheitsstaat der Immobilie der Besteuerung unterworfen.[91] Als Immobilienerträge nach § 6 Abs. 4 S. 2 InvStG gelten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und Gewinne aus der Veräußerung im Inland belegender Grundstücke und grundstücksgleicher Rechte nach § 21 EStG. § 6 Abs. 6a InvStG regelt weiterhin, dass auch die Anschaffung oder Veräußerung von einer Beteiligung an einer Personengesellschaft als Anschaffung oder Veräußerung, der dieser Personengesellschaft anteilig zuzuordnenden Wirtschaftsgüter gilt. Hält eine inländische Personengesellschaft Immobilien, sind diese folglich in den Besteuerungsumfang des § 6 Abs. 4 InvStG einzubeziehen.[92]

Der Gewinn aus der Veräußerung im Inland belegener Grundstücke und grundstücksgleicher Rechte ist nach der Vorschrift des § 23 Abs. 3 S. 1 bis 4 EStG zu ermitteln. Hiernach mindern sich die Anschaffungs- und Herstellkosten um die Absetzung für Abnutzung in der Höhe, wie sie nach der Ermittlung der Einkünfte in Abzug gebracht worden sind. Die zehnjährige Haltefrist nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG findet keine Anwendung.

Sind bis zum 31.12.2017 Wertveränderungen eingetreten, sind diese steuerfrei zu stellen, sofern der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung mehr als zehn Jahre beträgt.[93]

Auch negative Wertveränderungen sind bis zum 31.12.2017 bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns außer Acht zu lassen, sofern die Veräußerung außerhalb der Zehn-Jahresfrist erfolgt. Bei der Berücksichtigung der tatsächlichen Wertverhältnisse zum 31.12.2017 kann auf den ermittelten Verkehrswert nach § 168 Abs. 3 KAGB i. V. m. § 248 Abs. 1, § 271 Abs. 1, § 286 Abs. 1 KAGB zurückgegriffen werden.[94]

Die inländischen Immobilieneinkünfte werden dem Körperschaftsteuersatz von 15 Prozent zzgl. Solidaritätszuschlag unterworfen. Eine Besteuerung mit dem besonderen Steuersatz nach § 7 Abs. 1 S. 3 InvStG ist ausgeschlossen, da für die Besteuerung von Immobilienerträgen grundsätzlich kein Höchstsatz für die Besteuerung besteht. Insofern mindert der Solidaritätszuschlag den Körperschaftsteuersatz nicht. [95]

Der Investmentfonds kann im Rahmen der Veranlagung Verluste aus einer Immobilienanlage mit Gewinnen einer anderen Immobilienanlage, unabhängig davon, ob es sich um private oder gewerbliche Immobilien handelt, verrechnen.[96]

(3) Sonstige inländische Einkünfte
(a) Einkünfte nach § 49 Abs. 1 EStG

Neben den inländischen Beteiligungseinnahmen und Immobilienerträgen werden zwei weitere Fallgruppen sonstiger inländischer Einkünfte der Besteuerung auf Ebene des Investmentfonds unterworfen. Hierbei wird zwischen den Einkünften nach § 49 Abs. 1 EStG und den inländischen Einkünften eines Investmentfonds in der Rechtsform einer Investmentaktiengesellschaft unterschieden.[97]

Zu den sonstigen inländischen Einkünften zählen grundsätzlich die Einkünfte nach § 49 Abs. 1 EStG, die nicht bereits als inländische Einkünfte gemäß § 6 Abs. 3 und § 6 Abs. 4 InvStG zu qualifizieren sind. In dem Anwendungsbereich sind insbesondere die inländischen gewerblichen Einkünfte, inländische Erträge aus Wandelanleihen und Gewinnobligationen, Genussrechte i.S.d. § 49 Abs. 1 Nr. 5 lit. c) bb) EStG, sowie bereits ausgeführt, die Zinsen auf Fremdkapital, welche unmittelbar oder mittelbar durch inländischen Grundbesitz oder grundstücksgleiche Rechte besichert sind, einzubeziehen.

  • § 6 Abs. 5 S. 2 InvStG statuiert, dass nur in den Fällen von gewerblichen Einkünften auszugehen ist, in denen der Investmentfonds eine aktive unternehmerische Bewirtschaftung nach § 15 InvStG betreibt.[98] Ist der Investmentfonds an einer Mitunternehmerschaft beteiligt, kann grundsätzlich von einer aktiven unternehmerischen Bewirtschaftung ausgegangen werden, sofern die Kriterien des § 49 Abs. 2 EStG vorliegen.[99]

Die Einkünfte gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 2 lit. e) EStG werden nach der Vorschrift des § 6 Abs. 5 Nr. 1 EStG vom Umfang der sonstigen Einkünfte nach § 6 Abs. 5 EStG ausgenommen. Es handelt sich hierbei um gewerbliche Einkünfte aus Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, für welche die Voraussetzung nach § 17 EStG erfüllt sind. Eine systematische fiskalische Rechtfertigung gibt es für diese Ausnahmeregelung nicht. Die Ausnahme wurde durch den Gesetzgeber eingefügt, um Standortnachteile für inländische Investmentfonds zu vermeiden, da bei Vorliegen eines Doppelbesteuerungsabkommens regelmäßig das Besteuerungsrecht dem Sitzstaat des Veräußerers zugewiesen wird.[100]

Durch den Verweis auf § 49 Abs. 1 InvStG wird der sachliche Umfang von § 6 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 InvStG auf solche Einnahmen eingeschränkt, welche einen ausdrücklichen Inlandsbezug haben.[101] Im Ergebnis wird durch diese Systematik bezweckt, dass Investmentfonds den ausländischen Direktanlegern gleichgestellt werden, welche grundsätzlich ebenfalls mit ihren inländischen Einkünften nach § 49 EStG der Besteuerung unterliegen. Damit wird sichergestellt, dass die sonstigen inländischen Einkünfte bereits auf Ebene des Investmentfonds der Besteuerung unterworfen werden.[102] Insoweit sind insbesondere ausländische Dividendeneinkünfte und Immobilienerträge sowie Zinsen und Veräußerungsgewinne aus Wertpapieren und Gewinne aus Termingeschäften von der Besteuerung ausgenommen.[103] Auch die Erträge aus Investmentfonds gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 3 EStG sind nicht von den steuerpflichtigen inländischen Kapitaleinkünften § 49 Abs. 1 Nr. 5 EStG erfasst.[104]

(b) Einkünfte eines Investmentfonds in der Rechtsform einer Investmentaktiengesellschaft

Das Investmentsteuergesetz fasst unter die sonstigen Einkünfte auch solche, die eine inländische Investmentaktiengesellschaft oder eines ihrer Teilgesellschaftsvermögen aus der Verwaltung oder aus der Nutzung des Investmentbetriebsvermögens nach § 112 Abs. 2 S. 1 KAGB erzielt. Auf ausländische Investmentfonds, die in einer Rechtsform auferlegt sind, welche der Investmentaktiengesellschaft entspricht, findet die Regelung keine Anwendung, da der Gesetzeswortlaut ausschließlich inländische Investmentaktiengesellschaften umfasst.[105]

Als Einkünfte aus der Verwaltung sind die Verwaltungsvergütungen, wie Leistungsentgelte und Provisionen, welche für die Verwaltung von Investmentanlagevermögen geleistet werden, zu verstehen. Bei den Einkünften aus der Nutzung des Investmentvermögens handelt es sich um solche Einkünfte, welche die Investmentaktiengesellschaft aus der Anlage der im Gesellschaftsvermögen stehenden Wirtschaftsgüter erzielt. Dies umfasst sowohl Kapitalerträge als auch Immobilieneinkünfte.[106] Diese Einkünfte werden von der Investmentaktiengesellschaft in ihrer Funktion als interne Kapitalverwaltungsgesellschaft erzielt.[107] Eine interne Verwaltungsgesellschaft liegt vor, wenn eine Investmentaktiengesellschaft die Verwaltung von Fondsvermögen selbst vornimmt und keine externe Kapitalverwaltungsgesellschaft bestellt.[108]

Damit soll sichergestellt werden, dass diese Einkünfte des Investmentfonds mit den Einkünften einer externen Kapitalverwaltungsgesellschaft gleichgestellt werden. Die Einkünfte der internen Kapitalverwaltungsgesellschaft seien jedoch auch bereits vorrangig als originäre gewerbliche Einkünfte nach § 6 Abs. 5 Nr. 1 InvStG i.V.m. § 49 Abs.1 Nr. 2 EStG erfasst. Die Vorschrift soll nach der Gesetzesbegründung lediglich klarstellend wirken.[109]

2. Erhebungsformen

a) Erhebung im Rahmen des Steuerabzugs

Die Körperschaftsteuer auf die inländischen Beteiligungseinnahmen eines Investmentfonds ist nach § 6 Abs. 3 S. 2 InvStG entsprechend § 32 Abs. 3 KStG dem Abzug an der Quelle zu unterwerfen. Gleiches gilt für die Einkünfte nach § 6 Abs. 5 InvStG, soweit die einzelnen Einkünfte grundsätzlich einem Steuerabzug unterliegen. Infolgedessen kommt es zu einer Bruttobesteuerung der Einnahmen, welche einen Werbungskosten- und Verlustabzug nicht zulässt. [110]

Unterbleibt der Steuerabzug oder ist dieser zu niedrig bemessen worden und erfolgt eine nachträgliche Versteuerung im Rahmen der Veranlagung, so ist auch im Zusammenhang mit der Erhebung dieser Einkünfte ein Werbungskostenabzug nicht zulässig und eine Verlustverrechnung nicht möglich.

Mit dem Einbehalt der Kapitalertragsteuer und des Solidaritätszuschlages gilt die Steuerpflicht für die inländischen Einkünfte nach § 7 Abs. 2 InvStG als abgegolten.[111]

Die Einkünfte aus inländischen Beteiligungseinnahmen des Investmentfonds werden an der Quelle mit 15 Prozent Kapitalertragsteuer gemäß § 7 Abs. 1 S. 1 InvStG erhoben. Ist die Erhebung eines Solidaritätszuschlags vorgesehen, mindert sich die Kapitalertragsteuer, insoweit als dass die Summe aus Solidaritätszuschlag und Kapitalertragsteuer 15 Prozent beträgt. Der Reglungsinhalt des § 7 InvStG bezieht sich lediglich auf die Einkünfte, welcher der Investmentfonds selbst erzielt (Fondseingangsseite).[112]

Der Gesetzeswortlaut schließt in § 7 Abs. 1 S. 4 InvStG den Steuerabzug für alle anderen Einkünfte als die nach § 6 Abs. 2 InvStG genannten Einkünfte aus.

Der Steuerabzug für den Investmentfonds darf nach § 7 Abs. 3 S. 1 InvStG nur vorgenommen werden, sofern die zum Abzug der Kapitalertragsteuer verpflichtete Person, zum Zeitpunkt des Zuflusses der Kapitalerträge eine Bescheinigung der zuständigen Finanzbehörde vorweisen kann, welche den Status des Empfängers der Kapitalerträge als Investmentgesellschaft bestätigt.[113]

Wird eine Statusbescheinigung nicht vorgelegt, ist der Steuerabzug nach den Vorschriften des §§ 43 ff. EStG vorzunehmen. Davon ausgehend, sind dann auch solche Kapitalerträge dem Steuerabzug zu unterwerfen, welche grundsätzlich nicht der Besteuerung nach § 6 Abs. 2 InvStG unterliegen.[114]

Neben der Erweiterung des Umfangs der Einkünfte, welche dem Steuerabzug unterliegen, kommt bei einer fehlenden Vorlage einer Statusbescheinigung ein höherer Kapitalertragsteuersatz in Höhe von 25 Prozent zzgl. Solidaritätszuschlag zur Anwendung.[115] Der Investmentfonds hat jedoch die Möglichkeit, die Statusbescheinigung innerhalb von 18 Monaten nach Zufluss des Kapitalertrags nachzureichen. Die Kapitalverwahrstelle hat dann die über die 15 Prozent hinausgehende einbehaltene Steuer zu erstatten.[116]

Ergibt sich eine Erstattung der Kapitalertragsteuer, so hat diese durch die entrichtungspflichtige Stelle, die den Kapitalertragsteuer-Abzug vorgenommen hat, zu erfolgen.[117]

b) Erhebung im Rahmen der Veranlagung

Bei den inländischen Immobilienerträgen und den sonstigen inländischen Einkünften, die nicht dem Steuerabzug unterliegen, erfolgt die Ermittlung der Einkünfte gemäß § 6 Abs. 7 S. 1 InvStG als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten nach § 4 Abs. 5 bis Abs. 7 EStG. [118] In der Folge werden die nicht abziehbaren Werbungskosten nach § 9 Abs. 5 EStG, um die bei den Gewinneinkünften der Abzugsbeschränkung unterliegenden Ausgaben erweitert.[119] Die Veranlagung erfolgt im Rahmen der Körperschaftsteuererklärung. Auch bei der Erzielung von gewerblichen Einkünften i.S.d. § 15 EStG gilt dies entsprechend.[120]

Eine andere Einkünfteermittlung ist gesetzlich ausgeschlossen. Folglich ist auch für Investmentfonds in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft die Einnahmen-Überschuss-Rechnung vorzunehmen. Auch ist unerheblich, ob die Investmentanteile dem Privat- oder Betriebsvermögen des Anlegers zuzuordnen sind.[121]

Nach Auffassung des Bundesministeriums für Finanzen sind die allgemeinen Grundsätze für Zwecke der Einkünfteermittlung anzuwenden. Da die Einkünfteermittlung an den Vorschriften der Überschusseinkünfte anknüpft, sind nur die Abschreibungssätze für Wirtschaftsgüter des Privatvermögens für die Einkünfteermittlung heranzuziehen. [122]

In der Folge dürfen, mit steuerfreien ausländischen Einkünften im Zusammenhang stehende Werbungskosten, nicht in der Einkünfteermittlung Berücksichtigung finden, da insoweit keine wirtschaftliche Veranlassung mit steuererklärungspflichtigen Einnahmen besteht. Gleiches gilt für Werbungskosten, die im Zusammenhang mit Einkünften stehen, welche dem Steuerabzug unterliegen. Besteht ein Veranlassungszusammenhang zu allen Einkünften des Investmentfonds, so kann eine anteilige Zuordnung der Werbungskosten nach dem Verhältnis der Einnahmen zu den Gesamteinnahmen erfolgen.[123]

Eine Verlustverrechnung zwischen den zu veranlagenden Einkünften und solchen Einkünften, die bereits dem Steuerabzug unterlegen haben, ist nach § 6 Abs. 7 S. 2 InvStG nicht zulässig. § 6 Abs. 8 S. 1 InvStG regelt weiterhin, dass nicht ausgeglichene negative Einkünfte, die auf Ebene des Investmentfonds entstehen, in Folgejahre vorgetragen werden können. § 10d Abs. 4 EStG ist nach § 6 Abs. 8 S. 2 InvStG sinngemäß anzuwenden.

Bei der Einkünfteermittlung nach § 6 Abs. 7 S. 1 InvStG ist die Bildung von Rückstellungen, Rücklagen und Rechnungsabgrenzungsposten unzulässig. Auch dürfen Wertveränderungen in Form von Teilwertabschreibungen keine Berücksichtigung bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung finden.

Die Anwendung der Abzugsbeschränkung von Zinsen nach § 4h EStG i.V.m § 8a KStG findet keine Anwendung bei Investmentfonds, die ausschließlich aufgrund der Zweckvermögensfiktionen der Körperschaftsteuer unterfallen, da § 8a Abs. 1 S. 4 KStG explizit auf die Rechtsform der Kapitalgesellschaften verweist. [124]

  • § 8b KStG findet gemäß § 6 Abs. 6 InvStG keine Anwendung. Dies gilt auch bei Schachtelbeteiligungen von mindestens 10 Prozent.[125]

Darüber hinaus gilt, dass ausgeglichene Verluste und negative Einkünfte von Investmentfonds gemäß § 6 Abs. 8 S. 2 InvStG unter sinngemäßer Anwendung des § 10d Abs. 4 EStG gesondert festgestellt werden und in Folgejahre vorgetragen und abgezogen werden können. Einen Verlustrücktrag sieht das InvStG nicht vor.[126]

3. Steuerbefreiungsvorschriften

Darüber hinaus können Einkünfte von Investmentfonds abhängig von der Beteiligung bestimmter Investorengruppen nach § 8 – 10 InvStG steuerfrei gestellt werden. So können Inländische Investmentfonds von der Steuer befreit sein, sofern nach dem Gesetz definierte steuerbegünstigte Anleger an dem Investmentfonds beteiligt sind.[127]

Maßgebend für die Beurteilung der Steuerbefreiung bei den Einkünften, die dem Steuerabzug unterliegen, ist gemäß § 8 Abs. 3 S. 1 InvStG der Zeitpunkt des Zuflusses der Einnahmen. Bei den Einkünften, die der Veranlagung unterliegen, wird gemäß § 8 Abs. 3 S. 2 InvStG der Anteil der steuerfreien Einkünfte am Anteil des durchschnittlichen Investmentanteilbesitzes im Verhältnis zum durchschnittlichen Gesamtbestand der Investmentanteile ermittelt. [128]

Die Steuerbefreiung setzt nach § 8 Abs. 4 S. 1 InvStG voraus, dass der Investmentfonds selbst die Kriterien der Anrechenbarkeit der Kapitalertragsteuer nach § 36a EStG erfüllt. Die Steuerbefreiung für Einkünfte nach § 6 Abs. 2 InvStG gilt gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 InvStG für Anleger, welche die Kriterien des § 44a Abs. 7 S. 1 EStG erfüllen sowie vergleichbare ausländische Anleger mit Sitz in Staaten die Amts- und Betreibungshilfe leisten.[129]

  • § 44a Abs. 7 S. 1 Nr. 1 EStG umfasst inländische Gläubiger, die Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG sind. Auch Stiftungen des öffentlichen Rechts, welche einzig und unmittelbar mildtätigen und gemeinnützigen Zwecken dienen, erfüllen gemäß § 44a Abs. 7 S. 1 Nr. 2 EStG die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung.
  • § 44a Abs. 7 S. 1 Nr. 3 EStG stellt darüber hinaus auch Anleger in der Rechtsform juristischer Personen des öffentlichen Rechts, die einzig und unmittelbar kirchliche Zwecke verfolgen, von der Steuer frei.

Weiterhin sind Anleger befreit, die gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2 InvStG die Anteile am Investmentfonds auf Grundlage von Altersvorsorge- oder Basisrentenverträgen halten, die der Zertifizierung nach §§ 5 oder 5a des Altersvorsorge-Zertifizierungsgesetz entsprechen. Um die Steuerbefreiung in Anspruch zu nehmen, muss gemäß § 9 Abs. 1 InvStG entweder eine Bescheinigung nach § 44a Abs. 7 S. 2 EStG vorliegen oder eine vom Bundeszentralamt auszustellende Befreiungsbescheinigung. Alternativ kann auch ein von der depotführenden Stelle auszustellender Investment-Bestandsnachweis vorgelegt werden.[130]

Bei den Einkünften, die dem Steuerabzug unterliegen, ist eine Befreiung durch Abstandsnahme vom Steuerabzug nicht möglich, da die Voraussetzungen der Steuerbefreiung erst durch Vorliegen eines Bestandsnachweises vorliegen und dieser Nachweis erst nach Ablauf des Kalenderjahres vorliegen kann. Die Steuerbefreiung erstreckt ihre Wirkung folglich erst nach Einbehalt der Kapitalertragsteuer und kann damit nur im Rahmen einer Erstattung geltend gemacht werden.[131]

  • § 8 Abs. 2 Nr. 1 InvStG statuiert darüber hinaus eine Befreiungsvorschrift, die ausschließlich bei inländischen Immobilienerträgen Anwendung findet. Hiernach erfolgt eine Befreiung dieser Einkünfte, soweit die Investmentanteile von einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts gehalten werden und diese Anteile nicht einem Betrieb gewöhnlicher Art zuzurechnen sind. Dieser darf nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 InvStG nicht von der Körperschaftsteuer befreit sein.

Eine Steuerbefreiung kann bei inländischen Immobilienerträgen nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 InvStG auch dann vorliegen, soweit an dem Investmentfonds von der Körperschaftsteuer befreite inländische Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, die nicht bereits durch § 8 Abs. 2 Nr. 1 InvStG erfasst sind, beteiligt sind.

Gleiches gilt für vergleichbare ausländische Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, welche Sitz und Geschäftsleitung in einem Amts- und Betreibungshilfe leistenden ausländischen Staat haben. Für die Befreiung nach § 8 Abs. 2 InvStG sind im Investmentsteuergesetz keine Nachweispflichten analog zu § 8 Abs. 1 InvStG vorgesehen.[132]

  • § 8 Abs. 2 InvStG verfolgt die Zielsetzung steuerbegünstigte Anleger den Direktanlegern gleichzustellen. Nach Auffassung des Bundesministeriums für Finanzen ist die Steuerbefreiung nicht auf den Wortlaut zu beschränken, sondern auch auf die sonstigen inländischen Einkünfte nach § 6 Abs. 5 InvStG anzuwenden, sofern diese im Rahmen einer Direktanlage nicht der Besteuerung unterliegen würden. Damit wären inländische Einkünfte von der Steuerbefreiung ausgenommen, welche bei einer Direktanlage einem Steuerabzug gemäß § 43 Abs. 1 EStG i.V.m. §44a Abs. 8 S. 1 EStG unterliegen würden.[133]

Den Umfang der Steuerbefreiung bei steuerbegünstigten Anlegern soll die nachfolgende Tabelle verdeutlichen:

Tabelle 1: Umfang der Steuerbefreiung bei steuerbegünstigten Anlegern

Umfang der Steuerbefreiung bei steuerbegünstigten Anlegern
Beteiligungseinnahmen nach § 6 Abs. 3 InvStG Immobilienerträge § 6 Abs. 4 InvStG Sonstige inländische Einkünfte § 6 Abs. 5 InvStG
Anleger erfüllt Voraussetzung des § 44a Abs. 7 S. 1 EStG
Anleger hält Anteile im Rahmen von Altersvorsorge- oder Basisrentenverträgen
Befreiung gilt nicht für Beteiligungseinnahmen Inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts
Befreiung gilt nicht für Beteiligungseinnahmen Von der Körperschaftsteuer befreite inländische Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen

Quelle: in Anlehnung an Hahne/Völker, Investmentsteuerrecht visuell, 2020, S.69.

Eine Steuerbefreiung bei inländischen Immobilienerträgen und den sonstigen inländischen Einkünften, welche nicht dem Steuerabzug unterliegen, kann im Rahmen der Veranlagung geltend gemacht werden. Die Steuerbefreiung erfolgt auf Antrag des Investmentfonds.[134]

Für Zwecke der Steuerbefreiung ist ein Investmentanteil-Bestandnachweis vorzuweisen, der nach dem Ablauf des Kalenderjahres ausgegeben wird. Die Beurteilung der Steuerbefreiung erfolgt für jede Anteilsklasse gesondert. Infolgedessen müssen für die Beurteilung der Steuerfreiheit über alle Anteilsklassen hinweg Investmentanteil-Bestandnachweise erstellt werden.[135] Darüber hinaus ist für die Steuerbefreiung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 InvStG erforderlich, dass der Anleger mindestens drei Monate zivilrechtlich und wirtschaftlicher Eigentümer der Investmentanteile ist und keine Pflicht der Übertragung dieser Anteile besteht (§ 8 Abs. 4 S. 2 Nr. 1 und Nr. 2 InvStG).

Als steuerbegünstigte Anleger i.S.d. § 8 Abs. 2 InvStG können auch Investmentfonds qualifiziert werden.[136] Das Investmentsteuergesetz sieht eine allgemeine Befreiung von Investmentfonds oder Anteilsklassen gemäß § 10 Abs. 1 InvStG vor. Diese Steuerbefreiung setzt voraus, dass bereits in den Anlagebedingungen festgelegt ist, dass nur steuerbegünstigte Anleger nach § 8 Abs. 1 InvStG Anteile am Investmentfonds halten dürfen. Ferner muss der Investmentfonds gemäß § 10 Abs. 1 S. 2 InvStG, um die Steuerbefreiung des § 10 Abs. 1 InvStG in Anspruch nehmen zu können, die Kriterien für die Anrechenbarkeit der Kapitalertragsteuer selbst erfüllen.

  • § 10 Abs. 2 InvStG stellt ebenfalls alle inländischen Immobilienerträge eines Investmentfonds oder einer gesamten Anteilsklasse steuerfrei, wenn nur die nach § 8 Abs. 2 Nr.1 oder Nr. 2 InvStG genannten Anleger Anteile am Investmentfonds halten dürfen. Voraussetzung für die Steuerbefreiung nach § 10 Abs. 1 und Abs. 2 InvStG ist gemäß § 10 Abs. 3 InvStG, dass die Übertragung von Anteilen am Investmentfonds nicht zulässig ist und nur die Möglichkeit der Rückgabe der Investmentanteile an den Investmentfonds besteht.

Ausgehend von einer historisch-teleologische orientierten Auslegung wird die Auffassung in der Kommentierung vertreten, dass die Möglichkeit zur Übertragung von Anteilen an steuerbegünstigte Anleger nicht schädlich für die Steuerbefreiung nach § 10 InvStG sein könne. Begründet wird dies dadurch, dass die Haftungsnorm des § 12 Abs. 2 InvStG impliziert, dass eine Übertragung nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann. Lediglich die Möglichkeit der Veräußerung an nicht steuerbegünstigte Anleger wäre unzulässig.[137]

Anders als bei der Steuerbefreiung nach § 8 Abs. 1 InvStG entfaltet die Steuerbefreiung nicht erst durch die Erstattung ihre Wirkung, sondern bereits durch die Abstandsnahme vom Steuerabzug gemäß § 10 Abs. 5 InvStG.

Der Investmentfonds hat eine Leistungspflicht zur Auskehrung der Befreiungsbeträge. Befreiungsbeträge sind die nicht erhobenen Steuern nach § 8 und § 10 InvStG sowie die erstatteten Steuern bei Vorlage einer Statusbescheinigung (§ 7 Abs. 5 InvStG) und die erstatteten Steuern, die sich dadurch ergeben, dass über den in § 7 InvStG festgelegten Betrag der abzuführenden Beträge hinaus ein Einbehalt vorgenommen wurde (§ 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 InvStG). Dies ergibt sich aus § 12 Abs.1 InvStG. Da diese Beträge aufgrund der begünstigten Stellung des Anlegers erstattet oder nicht erhoben werden, sind die Beträge auch nur an diese auszukehren. Diese Auskehrungspflicht liegt jedoch nur insoweit vor, wie die erstatteten Beträge auf die steuerbegünstigten Anleger entfallen. Die Erstattungsbeträge sind unmittelbar gutzuschreiben. Hintergrund dieser sofortigen Auskehrungspflicht ist, dass die Steuerfreiheit der Beträge den nicht begünstigten Anlegern nicht zugutekommen soll.[138]

4. Gewerbesteuerpflicht

a) Objektiver Geschäftszweck

Das Gesetz fingiert in § 15 Abs. 1 InvStG, dass Investmentfonds als sonstige juristische Personen des privaten Rechts nach § 2 Abs. 3 GewStG gelten. Damit gilt ihre Tätigkeit als Gewerbebetrieb und unterliegt nach § 2 Abs. 1 GewStG der Gewerbesteuer.

  • § 15 Abs. 2 Nr. 1 InvStG statuiert eine Befreiung des Investmentfonds von der Gewerbesteuer, sofern der objektive Geschäftszweck des Investmentfonds ausschließlich auf die Anlage und Verwaltung der Mittel besteht, welche für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger gehalten wird. Als objektiv gilt der Geschäftszweck, wenn sich die Zweckbestimmung nicht nur durch konstituierende Dokumente, wie den Anlagebedingungen oder des Gesellschaftsvertrages ergibt, sondern die tatsächlichen Verhältnisse bei der Zweckbestimmung Berücksichtigung finden. Hierbei sind die tatsächlichen Geschäfte daraufhin zu prüfen, ob der Geschäftszweck sich faktisch auf das Ziehen der Nutzungen aus dem verwalteten Vermögen beschränkt. Die vermögensverwaltende Tätigkeit des Investmentfonds muss daher sowohl subjektiv als auch objektiv belegbar sein.[139]

Weiterhin ist Voraussetzung für die Befreiung von der Gewerbesteuer nach § 15 Abs. 2 Nr. 2 InvStG, dass die Vermögensgegenstände durch den Fonds nicht in wesentlichem Umfang aktiv unternehmerisch bewirtschaftet werden. Dies gilt gemäß § 15 Abs. 3 InvStG als erfüllt, sofern die jährlichen Einnahmen aus einer aktiven Bewirtschaftung nicht mehr als fünf Prozent der gesamten jährlichen Einnahmen des Investmentfonds ausmachen. [140] Der Terminus „gesamte Einnahmen“ bezieht sich hierbei auf alle weltweit erzielten Einnahmen des Investmentfonds. [141] Überschreiten die Einnahmen die Geringfügigkeitsgrenze, bildet die aktive unternehmerische Tätigkeit des Investmentfonds nach § 15 Abs. 4 InvStG einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.[142]

b) Aktive unternehmerische Tätigkeit

Eine aktive unternehmerische Tätigkeit ist gegeben, sofern der Verwalter des Investmentfonds in der Art unternehmerisch handelt, dass eine aktive unternehmerische Bewirtschaftung angenommen werden kann. Dies ist insbesondere dann gegeben, wenn der Investmentfonds in das operative Geschäft von Unternehmen eingreift, an denen es Anteile hält.[143]

Der Begriff der „aktiven unternehmerischen Tätigkeit“ entspricht nicht dem Terminus der „gewerblichen Tätigkeit“, sodass die allgemeinen Grundsätze des Gewerbesteuerrechts, welche durch Rechtsprechung und Verwaltungspraxis entwickelt wurden, keine Anwendung finden. Sofern also eine gewerbliche Tätigkeit nach den allgemeinen Grundsätzen gegeben ist, ist darüber hinaus zu prüfen, ob auch eine aktive unternehmerische Bewirtschaftung im Sinne des § 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 InvStG vorliegt.[144] Folglich sind die Tätigkeiten eines Immobilienfonds, welcher zwar nach den allgemeinen ertragsteuerlichen Grundsätzen gewerblichen Grundstückshandel betreibt, gleichzeitig jedoch keine aktive unternehmerische Bewirtschaftung betreibt, nicht als gewerblich im Sinne des § 15 Abs. 4 S. 1 InvStG zu qualifizieren.[145] Andererseits kann von einer vermögensverwaltenden Tätigkeit ausgegangen werden, sofern sich dies auch aus den allgemeinen ertragsteuerlichen Grundsätzen ergibt.[146]

Abzugrenzen von der aktiven unternehmerischen Bewirtschaftung sind solche Tätigkeiten, welche den Organismen für gemeinsamen Anlagen erlaubt sind. Im BMF-Schreiben vom 21.Mai 2019 wird im näheren ausgeführt, welche Tätigkeiten eines Investmentfonds nicht als aktive unternehmerische Bewirtschaftung gelten. Die erlaubten Tätigkeiten ergeben sich folglich im Umkehrschluss aus den nicht erlaubten Tätigkeiten.[147]

So zählen die Geschäfte, die ein Investmentfonds im Rahmen von Umschichtung von Wertpapieren tätigt, auch wenn sie in einem beachtlichen Umfang getätigt werden, zu den üblichen Geschäften eines OGAWs. Anders sieht dies im Falle von Umschichtungen im Rahmen von Hochfrequenzhandel gemäß § 1 Abs. 1a S. 2 Nr. 4 KWG aus. Diese sind als nicht übliche Tätigkeiten zu qualifizieren.[148] Gleiches gilt, sofern der Investmentfonds im wesentlichen Ausmaß im Rahmen seiner Anlagestrategie kurzfristige Preisunterschiede an verschiedenen Börsen ausnutzt. Die Anzahl der Transaktionen spielt für die Beurteilung der Wesentlichkeit eine bedeutende Rolle.[149]

Weiterhin kann von einer aktiven unternehmerischen Bewirtschaftung ausgegangen werden, sofern der Investmentfonds mittelbar oder unmittelbar an den Zielgesellschaften beteiligt ist und diese aktiv verwaltet. Sofern der Investmentfonds eine rechtliche oder faktische Weisungsbefugnis gegenüber den Portfoliogesellschaften besitzt, welche selbst operativ tätig sind, kann eine unternehmerische aktive Bewirtschaftung ebenfalls indiziert werden. Von einer aktiven unternehmerischen Bewirtschaftung kann hingegen nicht ausgegangen werden, wenn in den gesellschaftsrechtlichen Gremien des Zielunternehmens aufsichtsrechtliche Funktionen wahrgenommen werden.[150]

Diese Grundsätze sind jedoch nicht bei Immobilienfonds anwendbar. Immobilienfonds sind gemäß § 15 Abs. 2 S. 2 InvStG auch im Falle einer aktiven unternehmerischen Bewirtschaftung von der Gewerbesteuer befreit. Diese steuerliche Sonderbehandlung wird mit dem Umstand begründet, dass Immobilienfonds regelmäßig ihre Immobilien mittelbar über andere Gesellschaften halten und dies aufsichtsrechtlich zulässig sei.[151]

c) Gewinnermittlung

Der Investmentfonds bildet mit seinen aktiven unternehmerischen Tätigkeiten, nach § 15 Abs. 4 InvStG einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, dessen Einkünfte im Rahmen der Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt werden und als Ausgangsgröße für die Gewerbesteuer nach § 7 Abs. 1 GewStG gelten. [152]

Die Gewerbesteuerpflicht begrenzt sich jedoch nur auf den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, sodass die Einkünfte, die der vermögensverwaltenden Tätigkeit des Investmentfonds zuzurechnen sind, gewerbesteuerfrei sind.[153] Folglich unterliegen nicht sämtliche Einkünfte des Investmentfonds der Gewerbesteuer, sondern nur solche, die isoliert betrachtet, aufgrund aktiver unternehmerischer Tätigkeit, einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb begründen.[154] Dies gilt jedoch nicht für in- und ausländische Kapitalgesellschaften, die bereits kraft Rechtsform mit ihren Einkünften vollumfänglich der Gewerbesteuer unterliegen.[155] Das Bundesministerium für Finanzen vertritt die Auffassung, dass § 15 InvStG unabhängig von der Rechtsform des Investmentfonds Anwendung findet.[156]

Für die Ermittlung des Gewerbeertrags sind die allgemeinen Regelungen der §§ 8 bis 11 GewStG anzuwenden.[157] Hält der Investmentfonds Anteile an einer Mitunternehmerschaft und unterliegen diese aufgrund einer aktiven unternehmerischen Bewirtschaftung der Gewerbesteuer, so hat eine gewerbesteuerliche Kürzung der Gewinnanteile zu erfolgen.[158]

Der Gewinnermittlungszeitraum entspricht dem Erhebungszeitraum, der nach § 14 S. 2 GewStG dem Kalenderjahr entspricht. Wird ein Rumpfwirtschaftsjahr gebildet, so tritt dieser Zeitraum an Stelle des Kalenderjahres. Wird ein vom Kalenderjahr abweichendes Geschäftsjahr gewählt, gelten die Einkünfte in dem Jahr als bezogen in dem das Geschäftsjahr endet.[159]

B. Besteuerung auf Ebene des Anlegers

1. Besteuerung privater Anleger

Zentrale Vorschrift für die Besteuerung des Anlegers eines Investmentfonds (Fondsausgangsseite) ist § 16 InvStG.[160] Für die Ermittlung der Einkünfte, ist zunächst die zutreffende Einkunftsart zu ermitteln.[161] Die Investmenterträge nach § 16 Abs. 1 InvStG gelten grundsätzlich als Kapitaleinkünfte im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 3 EStG, soweit sie nicht bereits gemäß § 20 Abs. 8 EStG einer anderen Einkunftsart zuzurechnen sind. Maßgebend für die Beurteilung ist, ob bei Zufluss der Erträge die Anteile dem Privatvermögen oder Betriebsvermögen des Gesellschafters zuzurechnen sind. [162]

Bei privaten Anlegern, deren Ausschüttungen gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 1 InvStG als Kapitalerträge im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 3 EStG qualifiziert werden, erfolgt die Einkommensermittlung gemäß § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 9 EStG).[163] Für die Vereinnahmung der Einkünfte ist ausgehend von den allgemeinen ertragsteuerlichen Vorschriften gemäß § 11 EStG der Zeitpunkt des Zuflusses maßgeblich.[164]

Zu beachten gilt jedoch, dass nach § 20 Abs. 9 S. 1 EStG die tatsächlichen Werbungskosten nicht abzugsfähig sind und nur der Sparer-Pauschbetrag in Abzug gebracht werden kann. Ein uneingeschränkter Werbungskostenabzug nach § 32 d Abs. 2 Nr. 1 und 3 InvStG ist ausgeschlossen.[165]

Sind die Investmenterträge als Kapitaleinkünfte zu qualifizieren, so sind nach § 20 Abs. 3 EStG auch solche Beträge einzubeziehen die als besonderes Entgelt oder Vorteile an Stelle oder neben den Einkünften nach § 20 Abs. 1 Nr. 3 EStG geleistet werden.[166]

Auch zur Ermittlung der Vorabpauschale ist der Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben zu ermitteln. Allerdings tritt bei der Vorabpauschale anstelle der Einnahmen gemäß § 8 Abs. 1 EStG, der Betrag im Sinne des § 18 Abs. 1 S. 2 InvStG. Hinsichtlich der Einkommensermittlung gilt diesbezüglich ebenfalls, dass die tatsächlichen Aufwendungen nicht in Abzug gebracht werden können. Ein Abzug ist lediglich in Höhe des Sparerpauschbetrages möglich.[167]

Bei Einkünften aus der Veräußerung von Investmentanteilen i.S.d. § 16 Abs. 1 Nr. 3 InvStG ist gemäß § 19 Abs. 1 S. 1 InvStG die besondere Vorschrift des § 20 Abs. 4 S. 1 EStG anzuwenden. Hieraus folgt, dass der Gewinn aus der Veräußerung des Investmentanteils sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungserlös (Einnahmen aus der Veräußerung), abzüglich der Veräußerungskosten, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Veräußerungsvorgang stehen, und den Anschaffungskosten ergibt. Der Begriff der Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 4 S. 1 EStG ist deckungsgleich mit dem des § 8 Abs. 1 EStG. Folglich sind vom Terminus alle Güter in Geld und Geldeswert umfasst, deren Zufluss aufgrund der Veräußerung der Investmentanteile erfolgt ist.[168]

  • § 16 Abs. 3 InvStG regelt weiterhin, dass das Teileinkünfteverfahren nach § 3 Nr. 40 EStG keine Anwendung findet. Da auf Ebene des Investmentfonds regelmäßig keine vollumfängliche Besteuerung stattfindet, wäre eine Anwendung des Teileinkünfteverfahrens, welche eine Teilfreistellung zur Folge hat, nicht sachgerecht. Zwar unterliegen Investmentfonds der Körperschaftsteuer und dem Solidaritätszuschlag, eine Besteuerung mit Gewerbesteuer ist jedoch in der Regel mangels betrieblicher Tätigkeit nicht gegeben. Da diese Teilfreistellungen jedoch ohnehin auf die Kapitaleinkünfte nach § 20 Abs. 1 Nr. 3 EStG keine Anwendung finden, ist § 16 Abs. 3 InvStG nach der Gesetzesbegründung rein deklaratorisch zu verstehen.[169]

Hält der Anleger des Investmentfonds Anteile an einem Aktien-, Misch- oder Immobilienfonds, kann bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Teilfreistellung nach § 20 InvStG erfolgen.[170] Zu beachten gilt, dass § 21 InvStG den Abzug von Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben, Veräußerungskosten oder Werbungskosten begrenzt. Wird die Teilfreistellung nach § 20 InvStG gewährt, so können die vorstehenden Vermögensminderungen in dem prozentualen Umfang nicht gekürzt werden, in der Höhe die Investmenterträge einer Freistellung unterliegen (§ 21 S.1 InvStG).

2. Besteuerung betrieblicher Anleger

Erzielt der Anleger Investmenterträge, die seinem Betriebsvermögen zuzuordnen sind, so werden diese entweder den gewerblichen Einkünfte nach § 15 EStG, den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft i.S.d. § 13 EStG oder den Einkünften aus selbstständiger Arbeit nach § 18 EStG zugerechnet.[171] Bei den vorstehenden Einkunftsarten richtet sich die Ermittlung der Einkünfte nach den allgemeinen Vorschriften zur Besteuerung und wird im Wege der Veranlagung ermittelt. Der Kapitalertragsteuer-Abzug hat lediglich die Wirkung einer Vorauszahlung.[172]

Die Zuordnung zu diesen Gewinneinkunftsarten setzt voraus, dass die Voraussetzungen für eine betriebliche Betätigung nach § 15 Abs. 2 EStG erfüllt sind. Der Anleger muss demnach eine selbstständige nachhaltige Tätigkeit, mit Gewinnerzielungsabsicht, am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr verfolgen. Weiterhin muss eine Negativabgrenzung erfolgen zur vermögensverwaltenden Tätigkeit.

Eine Umschichtung von Wertpapieren bzw. Investmentanteilen ist grundsätzlich als private Vermögensverwaltung einzuordnen. Von einer betrieblichen Betätigung nach § 15 Abs. 2 EStG kann jedoch ausgegangen werden, sofern die Tätigkeiten des Anlegers grundsätzlich mit den Tätigkeiten eines Wertpapierhandelsunternehmens oder eines Finanzunternehmens vergleichbar sind. Auch der Handel von Wertpapieren mittelbar oder unmittelbar über einen Finanzdienstleister kann für eine betriebliche Tätigkeit sprechen. Die Prüfung der Merkmale nach § 15 Abs. 2 EStG ist nicht notwendig, sofern die Investmenterträge des Anlegers bereits aufgrund von § 8 Abs. 2 KStG als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu qualifizieren sind.[173]

Bei betrieblichen Anlegern erfolgt gemäß § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG die Ermittlung der Ausschüttung nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 InvStG grundsätzlich im Rahmen der Gewinnermittlung. Bei betrieblichen Anlegern, die den Gewinn im Rahmen der Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, ist der Gewinn als Überschuss der Betriebseinnahmen i.S.d. § 4 Abs. 3 EStG über die Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 EStG zu ermitteln. Vom Begriff der Betriebseinnahmen sind alle Güter erfasst, welche in Geld und Geldeswert bestehen und dem Anleger im Zusammenhang mit steuerbaren Tätigkeiten im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 EStG zufließen. Der Begriff Betriebsausgaben umfasst alle Aufwendungen, die durch Tätigkeiten im Zusammenhang mit steuerbaren Tätigkeiten im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 EStG veranlasst sind. [174]

Hinsichtlich der Ermittlung der Vorabpauschale nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 InvStG gelten die vorangehenden Ausführungen entsprechend, mit der Ausnahme, dass an Stelle der Betriebseinnahmen nach § 4 Abs. 3 EStG, der Betrag nach § 18 Abs. 1 S. 1 InvStG anzusetzen ist.[175]

Beim bilanzierenden Anleger, die ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich gemäß § 4 Abs. 1 EStG und § 5 Abs. 1 EStG ermitteln, sind die Ausschüttungen nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 EStG mit Entstehung des Anspruchs zu bilanzieren. Bei anderen betrieblichen Anlegern ist, analog zu den privaten Anlegern, für die Vereinnahmung, ausgehend von der Vorschrift des § 11 EStG, der Zeitpunkt des Zuflusses maßgeblich.[176]

Bei betrieblichen Anlegern findet für die Ermittlung des Gewinns aus der Veräußerung von Investmentanteilen § 19 Abs. 1 S.1 InvStG i.V.m. § 20 Abs. 4 EStG keine Anwendung. Die Ermittlung der Einkünfte erfolgt nach den Vorschriften zum Betriebsvermögensvergleich oder der Einnahmenüberschussrechnung.[177]

Die Vorabpauschale nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 InvStG wird zwar handelsbilanziell mangels Ausschüttungsanspruch nicht erfasst, steuerlich gilt diese hingegen als am ersten Werktag des Folgejahres zugeflossen und wird als aktiver Ausgleichsposten bilanziert, der im Falle einer Veräußerung des Investmentanteils aufzulösen ist.[178]

Erfolgt die Gewinnermittlung im Rahmen der Einnahmenüberschussrechnung, ist hingegen ein Merkposten zu bilden. Sowohl der Ausgleichsposten als auch der Merkposten sind nicht abschreibbar.[179]

Auch für betriebliche Anleger ist der Regelungsinhalt des § 16 Abs. 3 InvStG anwendbar, sodass das Teileinkünfteverfahren nach § 3 Nr. 40 EStG sowie das Beteiligungsprivileg im Sinne des § 8b KStG keine Anwendung finden.[180]

Werden Investmentanteile an einem Aktien-, Misch- oder Immobilienfonds gehalten, kann bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Teilfreistellung nach § 20 InvStG erfolgen.[181] Entsprechend den Ausführungen zur Besteuerung der Investmenterträge der privaten Anleger, sind die Abzugsbeschränkungen nach § 21 InvStG zu beachten.

3. Investmenterträge auf Ebene des Anlegers

a) Ausschüttungen
  • § 16 Abs.1 InvStG definiert den Begriff der Investmenterträge auf Ebene des Anlegers. Anleger eines Investmentfonds haben gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 1 InvStG, alle an sie gezahlten und gutgeschriebenen Ausschüttungen nach § 2 Abs. 11 InvStG als Investmenterträge zu versteuern. Darunter sind alle Einnahmen i.S.d. § 4 Abs. 3 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 EStG zu fassen, die durch eine steuerbare Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 bis 7 EStG veranlasst sind. Einzubeziehen sind folglich alle Güter, welche in Geld und Geldeswert bestehen, die dem Anleger aufgrund der Beteiligung am Investmentfonds gezahlt und gutgeschrieben werden. Als Ausschüttungen in diesem Sinne gelten ausdrücklich Barausschüttungen, die Wiederanlage von Erträgen unter Ausgabe neuer Anteile und unter Umständen auch Sachausschüttungen.[182]

Nicht jedoch umfasst von den Ausschüttungen im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 InvStG sind die Zahlungen eines Spezial-Investmentfonds an deren Anleger. [183]

Zu beachten gilt weiterhin, dass Ausschüttungen gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 1 InvStG dem Steuerabzug nach § 43 Abs. 1 Nr. 3 InvStG unterliegen. Der Steuerabzug erfolgt nach § 44 Abs. 1 S. 3 EStG durch die auszahlende Stelle.[184]

Zu beachten gilt weiterhin, dass bei Ausschüttungen durch ausländische Investmentfonds, die grundsätzlich nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer freizustellen wären, nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 16 Abs. 4 InvStG eine Freistellung gewährt werden darf. Konkret bedeutetet dies, dass die Freistellung nur gewährt wird, sofern der Investmentfonds in dem Staat, dem das Besteuerungsrecht nach dem Doppelbesteuerungsabkommen zusteht, einer allgemeinen Ertragsbesteuerung unterworfen wird (§ 16 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 InvStG). Weiterhin müssen mehr als 50 Prozent der Ausschüttungen des Investmentfonds auf nicht steuerbefreite Einkünfte zurückzuführen sein (§ 16 Abs. 4 S.1 Nr. 2 InvStG). Eine „allgemeine Besteuerung“ nach dem Gesetzeswortlaut des § 16 Abs. 4 S.1 Nr.1 InvStG liegt vor, wenn der Investmentfonds mindestens einer Ertragsbesteuerung von 10 Prozent unterliegt und dies entsprechend nachweisen kann (§ 16 Abs. 4 S. 3 InvStG).

Diese Regelung dient dazu, zweckwidrige Abkommensvorteile zu verhindern, die grundsätzlich zur Folge hätten, dass Ausschüttungen nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 InvStG als weiße Einkünfte gänzlich unversteuert blieben.[185]

b) Vorabpauschale

Nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 InvStG sind auch die Vorabpauschalen gemäß § 18 InvStG der Besteuerung zu unterwerfen.[186] Das Investmentsteuergesetz sieht nach seiner Grundkonzeption eine Besteuerung des Cashflows vor. Das bedeutet, dass lediglich Ausschüttungen und realisierte Veräußerungsgewinne der Besteuerung unterliegen. Dies führt jedoch grundsätzlich zu Steuerstundungseffekten, weil Zinsen und Dividenden, die auf Ebene des Investmentfonds entstehen, auf Ebene des Anlegers erst der Besteuerung unterliegen würden, wenn Sie tatsächlich ausgeschüttet werden oder die Investmentanteile veräußert werden. Mit Einführung der Vorabpauschale sollen diesen Steuerstundungseffekten entgegengewirkt werden.[187]

Die Vorabpauschale wird in § 18 Abs. 1 S. 1 InvStG als der Betrag definiert, um den die Ausschüttungen des Investmentfonds innerhalb eines Kalenderjahres den Basisbetrag für das entsprechende Jahr unterschreitet. Die Ermittlung des Basisertrages erfolgt durch Multiplikation des Rücknahmepreises des Investmentanteils zu Beginn des Kalenderjahres mit 70 Prozent des Basiszinssatzes nach § 18 Abs. 4 InvStG.

Der Basisbetrag ist auf einen Mehrbetrag begrenzt. Dieser Mehrbetrag ergibt sich aus der Differenz des ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgelegten Rücknahmepreis, zuzüglich etwaiger Ausschüttungen.[188] Der Basiszins wird aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet. Hierbei wird nach § 18 Abs. 4 InvStG auf den Zinssatz abgestellt, der von der Deutschen Bundesbank auf Basis von Zinsstrukturdaten zum ersten Börsentag des Jahres ermittelt wird.

Im Erwerbsjahr der Investmentanteile ist der Betrag der Vorabpauschale zeitanteilig für jeden vollen Monat, der dem Erwerb vorangeht, zu kürzen (§ 18 Abs. 2 InvStG). Nach § 18 Abs. 3 InvStG gilt die Vorabpauschale am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als zugeflossen.[189]

Auch die Vorabpauschale nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 InvStG unterliegt gemäß § 43 Abs.1 Nr. 3 InvStG dem Steuerabzug nach § 43 Abs. 1 Nr. 3 InvStG. Der Steuerabzug erfolgt durch die auszahlende Stelle (§ 44 Abs.1 S. 3 EStG).[190]

c) Erträge aus der Veräußerung von Investmentanteilen

Auch die Gewinne aus der Veräußerung von Investmentanteilen gemäß § 19 InvStG, werden nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 InvStG als Investmenterträge qualifiziert und unterliegen der Besteuerung auf Ebene des Anlegers. Doch nicht nur die Veräußerung von Investmentanteilen ist unter diese Vorschrift zu fassen, sondern auch die Rückgabe, Abtretung, Entnahme oder auch die verdeckte Einlage von Investmentanteilen.[191]

Kapitalmaßnahmen nach § 20 Abs. 4a EStG, die grundsätzlich einen steuerneutralen Anteilstausch ermöglichen, sind ausdrücklich vom Anwendungsbereich der Vorschrift ausgeschlossen (§ 19 Abs. 1 S. 2 InvStG). Das Investmentsteuergesetz lässt lediglich einen steuerneutralen Anteilstausch nach den Voraussetzungen des § 23 InvStG zu.[192] Damit soll nach der Gesetzesbegründung sichergestellt werden, dass nur solche Investmentfonds untereinander verschmolzen werden, die auch gleichen rechtlichen Vorschriften unterliegen.[193]

Darüber hinaus fingiert § 19 Abs. 2 InvStG, dass Investmentanteile als veräußert gelten, soweit sie nicht mehr in den Anwendungsbereich des Investmentsteuergesetzes fallen. Dies ist z.B. dann möglich, wenn der Investmentfonds die Kriterien nach § 1 Abs. 1 S. 1 KAGB nicht mehr erfüllt.[194]

Der ermittelte Veräußerungsgewinn ist gemäß § 19 Abs. 1 S. 3 InvStG, um die innerhalb der Besitzzeit angesetzten Vorabpauschalen zu kürzen. Der Gesetzgeber legt im Hinblick auf § 19 Abs. 1 S. 3 InvStG dar, dass durch diese Vorschrift eine Überbesteuerung vermieden werden soll. Die Vorabpauschale wirkt sich auch dann mindernd aus, wenn diese angesetzt, aber aufgrund des Sparer-Pauschbetrages nicht der Besteuerung unterworfen wurde. Weiterhin kann der Abzug der Vorabpauschale sich auch auf steuerwirksame Verluste auswirken oder zu einem negativen Gewinn führen.[195]

Der Ansatz der Vorabpauschale nach § 19 Abs. 1 S. 4 InvStG hat, ungeachtet etwaiger Freistellungen i.S.d. § 20 InvStG, in voller Höhe zu erfolgen.

Auch die Einkünfte aus der Veräußerung von Investmentanteilen unterliegen dem Steuerabzug. Bei den Einkünften aus der Veräußerung von Investmentanteilen resultiert der Steuerabzug aus der Vorschrift des § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 EStG und ist nach § 44 Abs. 1 S. 3 EStG ebenfalls durch die auszahlende Stelle vorzunehmen.[196]

4. Steuerabzugs- und Veranlagungsverfahren

Sowohl bei privaten als auch bei betrieblichen Anlegern unterliegen Ausschüttungen gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 1 InvStG sowie Vorabpauschalen nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 InvStG dem Steuerabzug (§ 43 Abs.1 S.1 Nr. 5 EStG). Bei den Einkünften aus der Veräußerung von Investmentanteilen resultiert hingegen der Steuerabzug aus der Vorschrift des § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 EStG.[197] Der Steuerabzug erfolgt nach § 44 Abs. 1 S. 3 EStG durch die auszahlende Stelle.[198]

Die Teilfreistellung nach § 20 InvStG findet bereits im Rahmen des Steuerabzugs Berücksichtigung.[199] Bei privaten Anlegern unterliegen die Investmenterträge dem besonderen Abgeltungstarif von 25 Prozent. Eine Besteuerung der Investmenterträge im Rahmen der Veranlagung ist nur in Ausnahmefällen zulässig, z.B. dann, wenn im Antragsverfahren eine Günstigerprüfung i.S.d. § 32d Abs. 6 EStG durch die Finanzverwaltung erfolgen soll.[200] Der Steuerabzug hat bei den betrieblichen Anlegern lediglich die Wirkung einer Vorauszahlung. Bei diesen erfolgt die Besteuerung grundsätzlich auch im Rahmen der Veranlagung, sodass die Investmenterträge in der Steuererklärung anzugeben sind und über den regulären Einkommensteuertarif bzw. Körperschaftsteuertarif versteuert werden.[201]

Vom Steuerabzug kann jedoch bei Vorliegen bestimmter Tatbestandsvoraussetzungen Abstand genommen werden.[202] So ist bei Vorabpauschalen vom Steuerabzug Abstand zu nehmen, sofern die Investmentanteile für ein ausländisches Kreditinstitut, von einer inländischen depotführenden Stelle verwahrt werden. Gleiches gilt für Investmentanteile, welche durch das ausländische Kreditinstitut im Auftrag von Kunden gehalten werden.[203]

Das Gesetz sieht jedoch Ausnahmen vor, die den Ansatz als Investmenterträge nach § 16 Abs. 1 InvStG unter bestimmten Voraussetzungen ausschließen. So regelt § 16 Abs. 2 S. 1 InvStG, dass Investmenterträge nicht anzusetzen sind, soweit der Anleger die Anteile am Investmentfonds im Zusammenhang mit Altersvorsorge- oder Basisrentenverträge hält, die nach § 5 oder § 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifiziert sind. Diese Vorschrift gliedert sich in das System der Alterseinkünftebesteuerung ein, das vorsieht, dass bei Erträgen aus solchen Verträgen ausschließlich einer Besteuerung in der Auszahlungsphase stattfindet.[204]

  • § 16 Abs. 2 S.2 Nr.1 InvStG legt weiterhin fest, dass Vorabpauschalen nicht anzusetzen sind, wenn der Anleger die Investmentanteile anlässlich der betrieblichen Altersvorsorge nach dem Betriebsrentengesetz hält. Die Vorschrift befreit folglich Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge und gilt für alle Durchführungswege der betrieblichen Altersvorsorge. Die Befreiung gilt jedoch nur soweit der Anleger die Investmentanteile unmittelbar oder mittelbar über eine Personengesellschaft hält.[205]

Darüber hinaus sind Vorabpauschalen nicht anzusetzen, wenn Investmentanteile von Versicherungsunternehmen im Zusammenhang mit Verträgen zu Lebensversicherungsprodukten wie Kapital- und Rentenversicherung nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 1 und 4 EStG gehalten werden (§ 16 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 InvStG). Gleiches gilt für Verträge im Zusammenhang mit fondsgebundenen Lebensversicherungen. Eine Befreiung ist auch dann ausgeschlossen, wenn Versicherungsunternehmen die Investmentanteile zur Abdeckung von Risiken aus anderen Versicherungstypen wie z.B. im Rahmen von Risikoversicherungen halten.[206]

Aus § 16 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 InvStG ergibt sich weiterhin, dass Vorabpauschalen nicht anzusetzen sind, wenn Investmentanteile von Kranken- und Pflegeversicherungsunternehmen zur Sicherung von Altersrückstellungen gehalten werden.

Die Steuerbefreiung nach § 16 Abs. 2 Satz 2 InvStG erstreckt ihre Wirkung nicht bereits im Steuerabzugsverfahren. Da die Steuerbefreiung den Status als Altersvorsorgeeinrichtung erfordert und weiterhin die Voraussetzung erfüllt sein muss, dass die entsprechenden Investmentanteile für Zwecke der Altersversorgung gehalten werden, kann die Befreiung erst im Rahmen der Veranlagung ihre Wirkung entfalten.[207]

5. Teilfreistellungen

Die in § 16 Abs. 1 InvStG genannten Investmenterträge können nach § 20 InvStG bei Vorliegen einer begünstigten Fondskategorie zum Teil steuerfrei gestellt werden. Begünstigte Fondskategorien sind gemäß § 20 Abs. 1 S. 1 InvStG Aktienfonds sowie nach § 20 Abs. 2 InvStG Mischfonds und Immobilienfonds nach § 20 Abs. 3 InvStG.[208]

Als Aktienfonds werden nach § 2 Abs. 6 S. 1 InvStG solche Investmentfonds qualifiziert, welche nach ihren Anlagebedingungen mehr als 50 Prozent ihres Aktivvermögens in Kapitalbeteiligungen investieren (Aktienfonds-Kapitalbeteiligungsquote). Was als Kapitalbeteiligung gilt, ergibt sich aus § 2 Abs. 8 InvStG.

Ein Mischfonds liegt nach § 2 Abs. 7 S. 1 InvStG vor, wenn Investmentfonds gemäß den Anlagebedingungen fortlaufend mindestens 25 Prozent ihres Aktivvermögens in Kapitalbeteiligungen investieren (Mischfonds-Kapitalbeteiligungsquote).

Immobilienfonds nach § 20 Abs. 3 InvStG liegen vor, wenn Investmentfonds mehr als 50 Prozent ihres Aktivvermögens in Immobilien-Gesellschaften oder Immobilien investieren (Immobilienfondsquote). Was unter dem Terminus Immobilien-Gesellschaften nach dem Investmentsteuergesetz zu verstehen ist, ergibt sich aus den aufsichtsrechtlichen Bestimmungen nach § § 1 Abs. 19 Nr. 22 KAGB.[209] Das Aktivvermögen wird in § 2 Abs. 9a InvStG als Wert der Vermögensgegenstände des Investmentfonds definiert ohne Berücksichtigung von Verbindlichkeiten.

Zu beachten gilt, dass die jeweilige Fondskategorie sich aus den Anlagebedingungen nach § 2 Abs. 12 InvStG zu ergeben haben und fortlaufend auf die Einhaltung der Anlagegrenzen geprüft werden müssen.[210]

Die Steuerfreistellungen sind auf alle genannten Ertragsarten anzuwenden, sodass auch die Vorabpauschale einer Teilfreistellung unterliegen kann. Die Freistellung ist nicht nur auf Erträge anzuwenden, sondern gemäß § 21 InvStG ebenfalls auf Verluste des Investmentfonds.

Folgt eine Teilwertzuschreibung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 3 i.V.m. Nr.1 S.4 EStG auf eine Teilwertabschreibung des Investmentanteils nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 EStG i.V.m. § 21 S. 2 EStG, so ist auch die Teilfreistellung auch auf die Teilwertzuschreibung anzuwenden.[211] Gemäß § 20 Abs. 1 bis 3 InvStG sind abhängig von der Fondskategorie und der Art des Anlegers, nachfolgende Freistellungssätze anzuwenden:

Tabelle 2: Teilfreistellungssätze nach § 20 InvStG

Körperschaft Betrieblicher Anleger (natürliche Personen) Privatanleger

Aktienfonds

 

80 % 60 % 30 %

Mischfonds

 

40 % 30 % 15 %

Immobilienfonds

 

60 % 60 % 60 %

Auslands-

Immobilienfonds

80 % 80 % 80 %

Quelle: In Anlehnung an BMF-Schreiben vom 21.05.2019, IV C 1 – S 19801/19/10008:004, DOK 2019/1124606= BStBl I 2020, Rn. 20.05.

Die Teilfreistellungssätze sind für Privatanleger bereits im Steuerabzugsverfahren zu berücksichtigen. Die erhöhten Freistellungssätze für solche Anleger, die ihre Anteile im Betriebsvermögen halten oder Anleger die körperschaftsteuerpflichtig sind, finden erst im Veranlagungsverfahren Berücksichtigung. Im Steuerabzugsverfahren gelten für diese Anleger zunächst die Teilfreistellungssätze für Privatpersonen.[212]

Auch gilt zu beachten, dass die Teilfreistellungssätze nach § 20 Abs. 5 InvStG bei der Ermittlung des Gewerbeertrages, um die Hälfte zu reduzieren sind. Die Gesetzesbegründung führt diesbezüglich aus, dass Teilfreistellung als Ausgleich für die steuerliche Vorbelastung des Investmentfonds zu verstehen ist. Da Investmentfonds jedoch grundsätzlich keiner Gewerbesteuer unterliegen, fehlt es an einer solchen Vorbelastung. Durch die Reduzierung der Teilfreistellungssätze soll die Besteuerung mit Gewerbesteuer sichergestellt werden. Bei Steuersubjekten, die der Körperschafsteuer unterliegen, ist die erhöhte Freistellung in Höhe von 80 Prozent angelehnt an die Steuerfreistellung in Höhe von 95 Prozent auf Veräußerungsgewinne aus Beteiligungen nach § 8b Abs. 2 KStG.[213] Auch die betrieblichen Anleger sollen eine Freistellung in Anlehnung an § 3 Nr. 40 EStG in Anspruch nehmen können, was bei Beteiligungen an Aktienfonds zu einer Befreiung in Höhe von 60 Prozent führt.[214]

  • § 20 Abs. 1 S. 4 InvStG sieht in bestimmten Fällen den Ausschluss des Aktienteilfreistellungsatzes vor. Diese Vorschrift soll dazu dienen, eine Gleichbehandlung mit der Direktanlage zu erreichen. So sieht § 20 Abs. 1 S. 4 Nr. 2 InvStG eine sinngemäße Anwendung des § 8b Abs. 7 KStG oder des § 3 Nr. 40 EStG vor. Dies hat zur Folge, dass ein erhöhter Freistellungssatz ausgeschlossen ist, wenn der Anleger ein Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut ist, das die Investmentanteile in seinem Handelsbuch oder mit dem Ziel der Erzielung eines kurzfristigen Eigenhandelserfolgs hält. § 20 Abs. 1 S.4 Nr. 1 InvStG schließt weiterhin Lebens- oder Krankenversicherungsunternehmen von der Anwendung des Aktienteilfreistellungssatzes aus, bei denen der Investmentanteil den Kapitalanlagen zugerechnet wird.[215]

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IV. Analyse vor dem Hintergrund der deutschen Besteuerungssystematik

A. Deutsche Besteuerungsgrundsätze

1. Grundsatz der Gesetzmäßigkeit

Hauptelement der formellen Rechtsstaatlichkeit ist der in Art. 20 Abs. 3 GG festgesetzte Gesetzesvorbehalt, der die Regierung und Verwaltung an die Einhaltung der Gesetze bindet. Der Grundsatz der Gesetzesmäßigkeit steuerlicher Vorschriften stellt in diesem Zusammenhang sicher, dass Steuerlasten nur dann eingezogen werden dürfen, wenn diese durch ein Gesetz angeordnet sind.[216]

Die Auferlegung von Steuerlasten ist in der Folge nach dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit und dem darin verankerten Grundsatz der Tatbestandsmäßigkeit der Besteuerung nur dann rechtens, wenn diese in formell und materiell verfassungsgemäßen Rechtsvorschriften statuiert sind.[217] Dies ergibt sich aus dem verfassungsrechtlichen Grundsatz, der die Steuerleistungspflicht vom Vorliegen bestimmter Tatbestände abhängig macht, an denen die Leistungspflicht geknüpft ist.[218]

Der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit und der Tatbestandsmäßigkeit wird erweitert durch das Bestimmtheitsgebot und das Gebot der Normenklarheit. Folglich müssen aus der steuerlichen Rechtsnorm der Gegenstand, Zweck, Inhalt und das Ausmaß der Besteuerung bestimmt und begrenzt sein. Weiterhin muss der Bürger in der Lage sein, die steuerliche Rechtsnorm erschließen zu können und auch die Bemessungsgrundlage für die Steuer numerisch bestimmen zu können.[219]

Der Grundsatz der Normenklarheit erfordert jedoch nicht, dass steuerliche Normen allgemeinverständlich sein müssen. Eine Verletzung des Grundsatzes ist erst gegeben, wenn eine Norm derart unbestimmt ist, dass auftauchende Zweifelsfragen auch mit Hilfe der gängigen Auslegungsmethoden nicht ausgeräumt werden können. Demzufolge erfordert der Grundsatz der Gesetzesmäßigkeit nicht, dass das Steuerrecht übersichtlich, widerspruchsfrei und verständlich ist. [220]

2. Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung

Bei der Auswahl des Steuerobjekts, an das die Steuerleistungspflicht geknüpft ist, hat der Gesetzgeber zwar einen Spielraum, dieser kann jedoch durch den Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung eingegrenzt werden. [221]

Der für das Steuerrecht geltende Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung ergibt sich aus dem in Art. 3 Abs. 1 GG verankerten Gleichheitsgrundsatz. Hiernach ist wesentlich Gleiches gleich zu behandeln und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Dies gilt sowohl für den Fall von Begünstigungen als auch für Belastungen.[222] Bei der Prüfung sind insbesondere die zwei Leitlinien, das Leistungsfähigkeitsprinzip und das Folgerichtigkeitsgebot, zu berücksichtigen.[223]

Davon ausgehend muss verfassungsrechtlich das Ziel verfolgt werden, Lastengleichheit zu erzielen. Dies wird sichergestellt, indem Steuerpflichtige bei gleicher Leistungsfähigkeit in gleicher Höhe besteuert werden (horizontale Steuergerechtigkeit). Weiterhin soll die Besteuerung verhältnismäßig sein (vertikale Steuergerechtigkeit). Das bedeutet, dass die Besteuerung von höheren Einkommen verhältnismäßig gegenüber der Besteuerung von niedrigeren Einkommen sein muss und vice versa.[224]

Im Falle der Besteuerung von Vermögen soll an Stelle der Leistungsfähigkeit des Einkommens die Ertragsfähigkeit des Vermögens stehen. Des Weiteren gilt, dass bei Anknüpfen der Besteuerung an Wirtschaftsgüter realitätsgerechte Werte der Besteuerungsgrundlage zugrunde zu legen sind.[225]

Typisierungen und Pauschalierungen widersprechen dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung nicht. Gesetzliche Vorschriften sollen sich am Regelfall orientieren und allgemein wirken. Darüber hinaus muss das Gesetz nicht allen Sondersachverhalten Rechnung tragen. Eingegrenzt wird die Typisierung und Pauschalierung jedoch durch das Verhältnismäßigkeitsprinzip, welches die Angemessenheit, Erforderlichkeit und Geeignetheit der Vereinfachung voraussetzt.[226]

Die erstmalig getroffene Belastungsentscheidung, die an einen steuerlichen Ausgangstatbestand knüpft, muss folgerichtig umgesetzt werden. Andernfalls erfolgt eine Durchbrechung der verfassungsmäßig erforderlichen folgerichtigen Umsetzung.[227] Von einer folgerichtigen Umsetzung kann abgesehen werden, sofern durch vernünftige, sich aus der Natur der Sache ergebende oder andere einleuchtende Gründe eine gesetzliche Differenzierung erforderlich ist.[228]

Ein solcher sachlicher Grund für die Ausnahme vom Folgerichtigkeitsgebot kann insbesondere in Fällen vorliegen, in denen der Gesetzgeber Förderungsziele und Lenkungsziele verfolgt, welche dem fiskalischen Zweck der staatlichen Einnahmeerhöhung gegenüberstehen.[229]

Art. 3 Abs.1 GG kann nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichtes den Gesetzgeber nicht daran hindern außerfiskalische Zwecke zu verfolgen. Förderungs- und Lenkungsziele sind daher grundsätzlich nicht schädlich. Verfolgt der Gesetzgeber jedoch außerfiskalische Verwaltungsziele, so müssen Ziele und Grenzen der Lenkung ausdrücklich bestimmt sein, um steuerliche Belastungen oder Entlastungen hinreichend zu rechtfertigen.[230]

3. Welteinkommensprinzip und Territorialitätsprinzip

Anknüpfungspunkt für die Besteuerung nach dem EStG ist nach § 1 Abs. 1 S.1 EStG die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht oder die beschränkte Einkommensteuerpflicht nach § 1 Abs. 4 EStG. Das KStG unterscheidet ebenfalls nach der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht (§ 1 Abs. 2 KStG) sowie der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht (§ 2 KStG). Die unbeschränkte Steuerpflicht nach dem EStG und dem KStG setzt wiederrum einen Bezug zum Inland voraus und knüpft für Zwecke der Besteuerung an die inländische Ansässigkeit des Steuersubjekts.[231] Grundsätzlich werden über die unbeschränkte Steuerpflicht sämtliche in- und ausländische Einkünfte erfasst (Welteinkommensprinzip), wohingegen die beschränkte Steuerpflicht ausschließlich inländische Einkunftsquellen der Besteuerung unterwirft (sog. Quellenprinzip, Territorialitätsprinzip).[232]

Das Welteinkommensprinzip findet im Ertragsteuerrecht insbesondere durch Doppelbesteuerungsabkommen Durchbrechungen. Diese Durchbrechungen sind jedoch aufgrund der Vermeidung der Doppelbesteuerung sachlich begründet und damit folgerichtig.[233]

B. Eingliederung des InvStG in die deutsche Besteuerungssystematik

1. Intransparente Besteuerung

Mit erstmaliger Einführung des InvStG zum 01. Januar 2004 sollten die bis zu diesem Zeitpunkt bestehenden Vorschriften zum steuerlichen Investmentwesen in einem Gesetzeswerk zusammengefasst werden.[234] Zuvor waren die steuerrechtlichen Regelungen für deutsche Investmentfonds im Kapitalanlagegesellschaftsgesetz (KAGG) und für ausländische Investmentfonds im Auslands-Investmentgesetz (AuslInvG) geregelt. [235] Das InvStG in der Fassung vom 01.01.2004 folgte der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Leitidee der Anwendung des Transparenzprinzips bei Investmentfonds.

Die Anwendung des Transparenzprinzips sollte dazu beitragen, eine grundsätzliche Gleichbehandlung des Anlegers von Investmentanteilen mit einem Direktanleger zu erreichen. Da die beiden Anlegergruppen jedoch ihrer Natur nach nicht immer vergleichbar sind, sah das bisherige Recht Abweichungen vom Transparenzprinzip vor. Der Gesetzgeber ist sich bei Einführung des InvStG in der Fassung vom 01.01.2004 bereits des Umstands bewusst gewesen, dass das Transparenzprinzip zur Fortschreibung der Komplizierungen im Investmentsteuerrecht führt und weiterhin im Widerspruch zu einem einfachen Steuerrecht steht. [236]

Mit der Reform des Investmentsteuergesetzes wurde dem entgegengewirkt und die Besteuerung nach dem Transparenzprinzip, wie eingangs erläutert, im Grundsatz aufgegeben. Das neue Besteuerungssystem für Investmentfonds basiert grundsätzlich, wie bei Körperschaften, auf der Trennung der Besteuerungsebene des Investmentfonds und der Besteuerungsebene des Anlegers (intransparentes Besteuerungssystem). Das Investmentsteuerrecht ist demnach angelehnt an das körperschaftsteuerliche Trennungsprinzip. Abweichend vom intransparenten Besteuerungssystem setzt das reformierte Investmentsteuergesetz weiterhin auf ein semi-transparentes Besteuerungssystem für Spezial-Investmentfonds. Die Semi-Transparenz stellt den Anleger eines Spezial-Investmentfonds nicht nur dem Direktanleger gleich, sondern begünstigt diesen sogar durch die Steuerbefreiung bestimmter Erträge. So sind bestimmte Einkünfte im semi-transparenten System, wie zum Beispiel Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren, einer steuerfreien Thesaurierung zugänglich und damit von der Besteuerungsgrundlage ausgenommen.[237]

2. Ordnungssystem des Investmentsteuerrechts

Das neue Investmentsteuerrecht ist nicht, wie bisher, als eigenständiges Besteuerungssystem zu verstehen, sondern als Gesetzestext, der sich als lex specialis über die allgemeinen Besteuerungssysteme der Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer legt.[238] Allein der Umstand, dass die Materie des Investmentsteuerrechts in einem separaten Steuergesetz geregelt ist, begründet nicht bereits ein eigenes Besteuerungs- bzw. Ordnungssystem. Bedeutend ist hingegen die Ziel- und Zweckrichtung.[239]

Ausgehend vom Grundsatz der Tatbestandsmäßigkeit der Besteuerung, wird die Steuerpflicht von Tatbeständen abhängig gemacht, an denen die Leistungspflicht geknüpft ist. Das Investmentsteuerrecht enthält jedoch keine eigenständige neue Belastungsentscheidung, welche eine neue Steuerart begründet, sondern dient der Umsetzung der bereits bestehenden Belastungsentscheidungen nach dem Einkommensteuer-, Gewerbesteuer- und Körperschaftsteuerrecht.[240]

Das Investmentsteuerrecht ist an die Belastungsentscheidung des Körperschaftsteuerrechts gebunden, da alle vom Anwendungsbereich des Investmentsteuergesetz erfassten inländischen Investmentfonds nach § 6 Abs. 1 S. 1 InvStG, als Zweckvermögen i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG und alle ausländischen Investmentfonds gemäß § 6 Abs. 1 S. 2 InvStG als Vermögensmassen im Sinne des § 2 Abs. 1 KStG fingiert werden. Die Besteuerung von Investmentfonds mit der Körperschaftsteuer, ergibt sich in der Folge ausgehend von der Anwendung des Körperschaftsteuerrechts. Auch im Hinblick auf Anleger, die Anteile an Investmentfonds halten, richtet sich die Besteuerung nach der Vorschrift des § 8 Abs. 1 S. 1 KStG, da die Einkünfte aus Investmentanteilen als Einkommen der Körperschaft gelten und das Investmentsteuerrecht keine abweichende Belastungsentscheidung trifft.[241]

Gleiches gilt für die Besteuerung von natürlichen Personen und Personengesellschaften nach dem Einkommensteuergesetz, welche als Anleger mit ihren Investmentanteilen, dem Investmentsteuerrecht unterliegen. Das Investmentsteuerrecht legt auch in diesem Fall keine neue Belastungsentscheidung fest, sondern richtet sich nach den bereits bestehenden Tatbeständen des Einkommensteuerrechts, an denen die Steuerpflicht geknüpft ist. So sind die Erträge des Anlegers Teil des Katalogs der Kapitalerträge nach § 20 Abs. 1 EStG. Alternativ liegen bei den betrieblichen Anlegern Gewinneinkünfte i.S.v. § 2 Abs. 2 S.1 EStG i.V.m. § 20 Abs. 8 EStG vor.[242]

Auch die Belastungsentscheidung für Zwecke der Besteuerung mit der Gewerbesteuer wird durch das Investmentsteuerrecht übernommen. Durch die Qualifizierung der Investmentfonds gemäß § 15 Abs. 1 InvStG als sonstige juristische Personen des Privatrechts, unterfallen diese zunächst grundsätzlich gemäß § 2 Abs. 3 GewStG der Gewerbesteuer.[243]

3. Systemkonsequenz

Die Konsequenz in der steuersystematischen Einordnung des Investmentsteuergesetzes wird insbesondere durch einzelne Vorschriften sowie der Rechtsfolgen dieser steuerlichen Vorschriften indiziert. Sofern im Rahmen der Prüfung der Folgerichtigkeit ein Systembruch ersichtlich ist, wird nach den allgemeinen Besteuerungsgrundsätzen geprüft, ob sachliche Gründe hierfür vorliegen.[244]

Bereits die Einordnung des Investmentfonds als Steuersubjekt kann Hinweise auf eine Systemkonsequenz bieten. Der Gesetzgeber verfolgt mit der Besteuerung der Einkünfte von Körperschaftsteuersubjekten mitunter das Ziel, das Leistungsfähigkeitsprinzip durchzusetzen. Die Trennung der Besteuerungsebenen und die Durchsetzung des Leistungsfähigkeitsprinzips spielen insbesondere im Hinblick auf Thesaurierungen von Kapitalgesellschaften eine Rolle.[245] Ausgehend vom Realisationsprinzip, das im Rahmen der Ertragsbesteuerung auch für Anleger von Körperschaften gilt, wäre ohne die zweistufige Besteuerung eine gleichmäßige Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit nicht gegeben, da die Gewinne erst bei Ausschüttung durch den Anleger erstmalig der Besteuerung unterworfen werden würden. Durch das Trennungsprinzip ergibt sich zum Zeitpunkt der Realisierung der Gewinne zumindest auf Ebene der Körperschaft bereits eine Besteuerung. Damit wird sichergestellt, dass die Einkünfte auch zeitlich einer gleichmäßigen Besteuerung unterliegen. Andererseits dient das Realisationsprinzip dazu, eine Übermaßbesteuerung durch Besteuerung der Eigentumssubstanz zu vermeiden.[246]

Bei Investmentfonds erscheint es daher im Hinblick auf die Ertragsfähigkeit des Anlagevehikels bzw. aufgrund des Leistungsfähigkeitsprinzips, als steuersystematisch angemessen eine zweistufige Besteuerung auf Ebene der Anleger und des Investmentfonds sicherzustellen.[247] Bei inländischen Investmentfonds, die aufgrund aufsichtsrechtlicher Bestimmungen nur als Sondervermögen oder in der Rechtsform einer Investmentaktiengesellschaft errichtet werden können, ist die Qualifizierung dieser als Körperschaftsteuersubjekt ebenfalls als folgerichtig einzustufen.[248]

Weiterhin lässt sich die Prüfung der Systemkonsequenz anhand der sachlichen Körperschaftsteuerpflicht fortführen. Dem Grunde nach entspricht das Investmentsteuergesetz zunächst dem Welteinkommensprinzip bei unbeschränkt steuerpflichtigen Investmentfonds nach § 6 Abs. 1 S. 1 InvStG sowie dem Territorialitätsprinzip bei den beschränkt steuerpflichtigen Investmentfonds gemäß § 6 Abs. 1 S. 2 InvStG. Im Weiteren ergeben sich jedoch Einschränkungen der Prinzipien durch die Vorschrift des § 6 Abs. 2 InvStG, das die in- und ausländischen Investmentfonds von sämtlichen Einkünften befreit und anschließend durch die Rückausnahme des § 6 Abs. 2 S.2 InvStG partiell der Besteuerung unterwirft.[249]

Das Welteinkommensprinzips und das Territorialitätsprinzips treten nach der Gesetzesbegründung hinter den völkerrechtlichen Prinzipen.[250] Der Besteuerung sollen nur die Einkünfte unterliegen, für welche Deutschland nach völkerrechtlichen Grundsätzen ein Besteuerungsrecht zusteht. Damit sei eine europarechtliche Beeinträchtigung von Grundfreiheiten von vornherein ausgeschlossen.[251] Zwar werden an dieser Stelle die allgemeinen Besteuerungsgrundsätze durchbrochen, diese sind jedoch im Einklang mit den steuerlichen Grundprinzipien, was sich insbesondere aus der Vorschrift des § 2 Abs. 1 AO ergibt. Dieser besagt, dass völkerrechtliche Vereinbarungen den deutschen Steuergesetzen gegenüber vorrangig anwendbar sind.[252] Die Durchbrechung des Welteinkommensprinzips und des Territorialitätsprinzips sind demnach sachlich begründet und widersprechen nicht dem Grundsatz der Folgerichtigkeit.[253]

Auch im Hinblick auf untergeordnete Ordnungssysteme, wie dem System der Besteuerung von Altersvorsorgeleistungen, gliedert sich das Investmentsteuergesetz in das allgemeine ertragsteuerliche Besteuerungssystem ein. In diesem Zusammenhang sei auf die Ausführungen zur Vorschrift des § 16 Abs. 2 S. 1 InvStG verwiesen, welche sich in Anlehnung an die Besteuerung von Alterseinkünften, nach den allgemeinen Grundsätzen richtet.[254] Zertifizierte Altersvorsorgeverträge sind nach der Vorschrift des § 22 Nr. 5 EStG und zertifizierte Basisrentenverträge gemäß § 22 Nr. 1 S. 3 lit. a) aa) EStG einer nachgelagerten Besteuerung zu unterwerfen, weshalb diese beim Anleger in der Ansparphase von der Besteuerung ausgenommen werden.[255]

Auch sollen weitere Nachteile durch die Anwendung der besonderen Vorschriften des Investmentsteuergesetz im Vergleich zu den geltenden allgemeinen ertragsteuerlichen Vorschriften ausgeschlossen werden. Dies wird z.B. durch die Vorschrift der §§ 16 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 bis 3 InvStG erreicht. Bei Steuerpflichtigen Ausschüttungen kann die Altersvorsorgeeinrichtung einer steuerlichen Belastung grundsätzlich durch die Bildung von Rückstellungen entgegenwirken. Eine Rückstellung kann hingegen nicht beim Ansatz von Vorabpauschalen gebildet werden. Durch diese Vorschrift soll vermieden werden, dass Altersvorsorgeeinrichtungen einer nicht sachgerechten definitiven Steuerbelastung unterliegen.[256]

Weiterhin verfolgt das Investmentsteuerrecht im Grundsatz auch das Ziel Standortnachteilen bei deutschen Investmentfonds entgegenzuwirken. Diese außerfiskalischen Verwaltungsziele sind im Einklang mit den allgemeinen Besteuerungsgrundsätzen, da die Ziele sowie der Umfang der Zielerreichung in der Gesetzesbegründung erläutert sind. So führt der Gesetzgeber z.B. aus, dass die Vorschrift des § 6 Abs. 5 Nr. 1 EStG, welche die Einkünfte aus Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, von den steuerbaren Einkünften eines Investmentfonds ausnimmt, im Wesentlichen dazu dient, Standortnachteile durch die Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen zu unterbinden.[257]

Wie bereits ausgeführt ist eine weitere außerfiskalische Zielsetzung der Reform, dass die Besteuerungsgrundlagen auf Ebene des Anlegers eines Investmentfonds, ohne aufwendige Unterstützung des Investmentfonds, ermittelt werden können und ein einfaches und administrierbares Besteuerungssystem geschaffen wird. Folglich dient das neue Investmentsteuerrecht auch dem Bürokratieabbau und der Entlastung der Wirtschaft. Vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Gleichmäßigkeit der Besteuerung stellt sich zunächst die Frage, ob die Vereinfachungen nicht zu einer ungleichen Behandlung führen. Ausgehend von der Gesetzesbegründung kann jedoch davon ausgegangen werden, dass die Vereinfachungen des InvStG dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Die Erforderlichkeit und Geeignetheit der Vereinfachung ergeben sich aus der Zielsetzung, während die Angemessenheit sich aus der Gegenüberstellung des Erfüllungsaufwands ergibt. [258] Im Übrigen ist auch diese außerfiskalische Zielsetzung im Einklang mit den allgemeinen Besteuerungsgrundsätzen, da die Ziele und Grenzen der Lenkung in der Gesetzesbegründung ausdrücklich bestimmt sind.[259]

In den vorangehenden Kapiteln wurde bereits erläutert, dass die Teilfreistellung im Wesentlichen dazu dient, den Anleger des Investmentfonds dem Direktanleger gleichzustellen und im Ergebnis an die allgemeinen Vorschriften der Besteuerung nach § 8b Abs. 2 KStG und § 3 Nr. 40 EStG anzugleichen. Das Investmentsteuergesetz sieht jedoch keine Teilfreistellung bei einer gegebenen Vorbelastung ausländische Zinserträge mit ausländischer Quellensteuer vor. Dies hat zur Folge, dass die Zielsetzung einer Gleichstellung von Fondsanlagen und Direktanlagen nicht vollumfänglich erreicht wird. Rentenfonds, welche überwiegend in ausländische Rentenpapiere investieren, werden in der Folge benachteiligt. [260] Das Investmentsteuergesetz erfüllt die Zielsetzung der Reform damit nicht vollumfänglich und weicht hier grundsätzlich ohne ersichtliche Gründe von dem allgemeinen ertragsteuerlichen Besteuerungsgrundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung bzw. der Folgerichtigkeit ab. Außerfiskalische Gründe für die Durchbrechung des Grundsatzes der Folgerichtigkeit sind nicht ersichtlich. Ob sich diese Zweifelsfrage durch allgemeine Auslegungsmethoden und durch analoge Anwendung ausräumen lässt, sei außen vorgelassen.

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V. Fazit und Ausblick

Ausgehend von den Ergebnissen der Analyse im vorangehenden Kapitel lässt sich zusammenfassend sagen, dass der Gesetzgeber mit dem Investmentsteuergesetz nach der Reform kein neues Besteuerungssystem aufgesetzt hat, sondern das Investmentsteuerrecht am bereits bestehenden Besteuerungssystem der Ertragsteuern angelehnt und als spezielleres Gesetz weiterentwickelt hat. Die Umsetzung der investmentsteuerlichen Vorschriften in einem Gesetzeswerk, unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Anlage in Investmentfonds, ist systematisch schlüssig. Die Besteuerung in- und ausländischer Investmentfonds und deren Anleger nach deutschem Steuerrecht ist weitestgehend kohärent mit der deutschen Besteuerungssystematik.

Die Besteuerung der Investmentfonds und ihrer Anleger nach dem Investmentsteuergesetz gliedert sich jedoch, wie bereits ausgeführt, nicht immer in die allgemeine Besteuerungssystematik ein, was jedoch insbesondere auf standortpolitische Zielsetzungen bzw. auf den Abbau von Bürokratiehemmnissen zurückzuführen ist. Eine Durchbrechung der Besteuerungsgrundsätze ist überwiegend sachlich begründet, jedoch nicht vollumfänglich. Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass die Durchbrechung der Besteuerungsgrundsätze in den kommenden Jahren durch den Gesetzgeber ausgeräumt werden. Etwas anderes lassen die verfassungsrechtlichen Grundsätze der Besteuerung nicht zu. Der Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und die diesem zugrundliegenden Prinzipien der Leistungsfähigkeit und der Folgerichtigkeit, erzwingen die Einordnung der investmentsteuerlichen Vorschriften in die allgemeine deutsche Besteuerungssystematik.

In Anbetracht der Tatsache, dass das Investmentsteuergesetz ein junges Gesetz ist, kann davon ausgegangen werden, dass rechtssystematische Brüche in künftigen Jahren identifiziert werden und das Investmentsteuergesetz einer Rechtsentwicklung unterliegen wird. So ist es nicht verwunderlich, dass der Gesetzgeber auch nach der Reform des Investmentsteuerrechts Handlungsbedarf erkannt hat und sich, durch das im Jahr 2021 verabschiedete Fondsstandort-Gesetz (FoStG), erneut investmentsteuerliche Änderungen ergeben haben.[261]

Literaturverzeichnis

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Bundesministerium für Finanzen, Schreiben vom 19.3.2004, Steuerliche Einordnung der nach dem Recht der Bundestaaten der USA gegründete Limited Liability Company, IV B 4-S 1301 USA-22/04, BStBl. I S. 411(zitiert: BMF 19.3.2004 IV B 4-S 1301 USA-22/04, BStBl. I S.)

Bundesministerium für Finanzen, Schreiben vom 21.12.2017, Schreiben betreffend steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge, IV C 3 – S 2015/17/10001 :005, DOK 2017/1067450 = BStBl. I 2018 (zitiert: BMF-Schreiben vom 21.12.2017, IV C 3 – S 2015/17/10001 :005, DOK 2017/1067450 = BStBl. I 2018, Rn.)

Bundesministerium für Finanzen, Schreiben vom 21.05.2019, Anwendungsfragen zum Investmentsteuergesetz in der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung (InvStG), IV C 1 – S 1980-1/19/10008:004, DOK 2019/1124606= BStBl. I 2020 (zitiert: BMF-Schreiben vom 21.05.2019, IV C 1 – S 1980-1/19/10008:004, DOK 2019/1124606= BStBl I 2020, Rn.)

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Internetquellen

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BT-Drucksache 15/1553: Deutscher Bundestag, Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Investmentwesens und zur Besteuerung von Investmentvermögen (Investmentmodernisierungsgesetz), 15. Wahlperiode, abrufbar unter: <https://dserver.bundestag.de/btd/15/015/1501553.pdf> (19.09.2003) [Zugriff 16.01.2022] (zitiert: BT-Drucksache 15/1553: Gesetzentwurf zur Modernisierung des Investmentwesens und zur Besteuerung von Investmentvermögen, S.)

BT- Drucksache 18/8045: Deutscher Bundestag, Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Investmentbesteuerung (Investmentsteuerreformgesetz – InvStRefG), 18. Wahlperiode, abrufbar unter: <https://dserver.bundestag.de/btd/18/080/1808045.pdf> (07.04.2016) [Zugriff 16.01.2022] (zitiert: BT-Drucksache 18/8045: Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Reform der Investmentbesteuerung, S.)

BT-Drucksache 19/27631: Deutscher Bundestag, Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Fondsstandorts Deutschland und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1160 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Vertrieb von Organismen für gemeinsame Anlagen (Fondsstandortgesetz – FoStoG), 19. Wahlperiode, abrufbar unter: <https://dserver.bundestag.de/btd/19/276/1927631.pdf> (17.03.2021) [Zugriff 16.01.2022] (zitiert: BT-Drucksache 19/27631: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Fondsstandorts Deutschland und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1160 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU, S.)

 BT-Drucksache 19/28656: Deutscher Bundestag, Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts, 19. Wahlperiode, abgerufen unter: <https://dserver.bundestag.de/btd/19/286/1928656.pdf > (19.04.2021) [Zugriff 16.01.2021] (zitiert: BT-Drucksache 19/28656: Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts, S.)

Fußnoten

[1] Vgl. De Vries/ van der Woude, The First Modern Economy, 2010, S. 143 ff..

[2] Vgl. Mann, in: Frankfurter Kommentar zum Kapitalanlagerecht, Band 2, 2021, Einleitung Rn. 1.

[3] Vgl. Jüdes, Systematik des neuen Investmentsteuerrechts und Folgerichtigkeit in der Umsetzung, 2021, S. 16; Emde, in: Kapitalanlagegesetzbuch Kommentar, 2.Auflage, 2019, Einleitung Rn. 28.

[4] Vgl. BT-Drucksache 18/8045: Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Reform der Investmentbesteuerung, S. 49.

[5] Vgl. BT-Drucksache 18/8045: Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Reform der Investmentbesteuerung, S. 1.

[6] Vgl. BT-Drucksache 18/8045: Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Reform der Investmentbesteuerung, S. 53.

[7] Vgl. BT-Drucksache 18/8045: Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Reform der Investmentbesteuerung, S. 1; Patzner/ Kempf, Nomos Kommentar zum Investmentsteuergesetz, 3. Auflage, 2015, Rn. 1 – 8.

[8] Vgl. BT-Drucksache 18/8045: Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Reform der Investmentbesteuerung, S. 54; Patzner/ Kempf, Nomos Kommentar zum Investmentsteuergesetz, 3. Auflage, 2015, Rn. 1 – 8.

[9] Vgl. BT-Drucksache 18/8045: Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Reform der Investmentbesteuerung, S.1.; Patzner/ Kempf, Nomos Kommentar zum Investmentsteuergesetz, 3. Auflage, 2015, Rn. 1 – 8.

[10] Vgl. Schenke, Die Rechtsfindung im Steuerrecht, 2008, S.18 ff.; Reimer, Juristische Methodenlehre, 2. Auflage, 2020, S. 43.

[11] Vgl. Reimer, Juristische Methodenlehre, 2. Auflage, 2020, S. 42 – 94.

[12] Vgl. Reimer, Juristische Methodenlehre, 2. Auflage, 2020, S. 138.

[13] Vgl. Reimer, Juristische Methodenlehre, 2. Auflage, 2020, S. 218

[14] Vgl. Reimer, Juristische Methodenlehre, 2. Auflage, 2020, S. 197–219

[15] Vgl. Reimer, Juristische Methodenlehre, 2. Auflage, 2020, S.104 f..

[16] Vgl. BMF-Schreiben vom 21.05.2019, IV C 1 – S 1980-1/19/10008:004, DOK 2019/1124606= BStBl I 2020, Rn. 2.1.

[17] Vgl. Bödecker, in: Beck‘scher Online Kommentar zum InvStG, 11. Ed., 01.10.2021, § 1 InvStG Rn. 20.

[18] Vgl. Gottschling, in: Frankfurter Kommentar zum Kapitalanlagerecht, Band 2, 2021, § 2 InvStG Rn. 41 – 42.

[19] Vgl. Wenzel, in: Kommentar zum Investmentsteuergesetz, 159. Ergänzungslieferung, 2021, § 2 InvStG Rn. 71-74.

[20] Vgl. BFH, Beschluss vom 25.02.1991 – GrS 7/89, DStR 1991, 506, beck-online.

[21] Vgl. Wenzel, in: Kommentar zum Investmentsteuergesetz, 159. Ergänzungslieferung, 2021, § 2 InvStG Rn. 71-74.

[22] Vgl. BMF-Schreiben vom 21.05.2019, IV C 1 – S 1980-1/19/10008:004, DOK 2019/1124606= BStBl I 2020, Rn. 1.2.

[23] Vgl. BaFin, Auslegungsschreiben vom 14.06.2013, Geschäftszeichen Q 31-Wp 2137-2013/0006, zuletzt geändert am 09.03.2015, Rn. 1.

[24] Vgl. BMF-Schreiben vom 21.05.2019, IV C 1 – S 1980-1/19/10008:004, DOK 2019/1124606= BStBl I 2020, Rn.1.3.

[25] Vgl. Gottschling, in: Frankfurter Kommentar zum Kapitalanlagerecht, Band 2, 2021, § 1 InvStG Rn. 34-35.

[26] Vgl. BaFin, Auslegungsschreiben vom 14.06.2013, Geschäftszeichen Q 31-Wp 2137-2013/0006, zuletzt geändert am 09.03.2015, Rn. I 2.

[27] Vgl. Assmann/Kumpan, in: Handbuch des Kapitalanlagerechts, 5. Auflage, 2020, § 5 Rn. 341.

[28] Vgl. Assmann/Kumpan, in: Handbuch des Kapitalanlagerechts, 5. Auflage, 2020, § 5 Rn. 342.

[29] Vgl. BaFin, Auslegungsschreiben vom 14.06.2013, Geschäftszeichen Q 31-Wp 2137-2013/0006, zuletzt geändert am 09.03.2015, Rn. I 4.

[30]Vgl. Assmann/Kumpan, in: Handbuch des Kapitalanlagerechts, 5. Auflage, 2020, § 5 Rn. 346.

[31] Vgl. BMF-Schreiben vom 21.05.2019, IV C 1 – S 1980-1/19/10008:004, DOK 2019/1124606= BStBl I 2020, Rn. 1.6.

[32] Vgl. BT-Drucksache 18/8045: Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Reform der Investmentbesteuerung, S.67; Bödecker, in: Beck‘scher Online Kommentar zum InvStG, 11. Ed., 01.10.2021, § 1 InvStG Rn. 35.

[33] Vgl. Mann, in: Beck’sche Kurz-Kommentare, Kapitalanlagegesetzbuch, 3. Auflage, 2021, § 1 InvStG Rn. 7-9.

[34] Vgl. Gottschling, in: Frankfurter Kommentar zum Kapitalanlagerecht, Band 2, 2021, § 1 InvStG Rn. 36.

[35] Vgl. BaFin, Auslegungsschreiben vom 14.06.2013, Geschäftszeichen Q 31-Wp 2137-2013/0006, zuletzt geändert am 09.03.2015, Rn. I 5.

[36] Vgl. Gottschling, in: Frankfurter Kommentar zum Kapitalanlagerecht, Band 2, 2021, § 1 InvStG Rn. 43.

[37] Vgl. BaFin, Auslegungsschreiben vom 14.06.2013, Geschäftszeichen Q 31-Wp 2137-2013/0006, zuletzt geändert am 09.03.2015, Rn. I 6.

[38] Vgl. BMF-Schreiben vom 21.05.2019, IV C 1 – S 1980-1/19/10008:004, DOK 2019/1124606= BStBl I 2020, Rn.1.4.

[39] Vgl. BaFin, Auslegungsschreiben vom 14.06.2013, Geschäftszeichen Q 31-Wp 2137-2013/0006, zuletzt geändert am 09.03.2015, Rn. I 1 und I 3.

[40] Vgl. Gottschling, in: Frankfurter Kommentar zum Kapitalanlagerecht, Band 2, 2021, § 1 InvStG Rn. 49-53.

[41] Vgl. Gottschling, in: Frankfurter Kommentar zum Kapitalanlagerecht, Band 2, 2021, § 1 InvStG Rn. 56 – 62; BaFin, Auslegungsschreiben vom 14.06.2013, Geschäftszeichen Q 31-Wp 2137-2013/0006, zuletzt geändert am 09.03.2015, Rn I 7.

[42] Vgl. BaFin, Auslegungsschreiben vom 14.06.2013, Geschäftszeichen Q 31-Wp 2137-2013/0006, zuletzt geändert am 09.03.2015, Rn I 7.

[43] Vgl. Gottschling, in: Frankfurter Kommentar zum Kapitalanlagerecht, Band 2, 2021, § 1 InvStG Rn. 56 – 62.

[44] Vgl. Gottschling, in: Frankfurter Kommentar zum Kapitalanlagerecht, Band 2, 2021, § 1 InvStG Rn. 65.

[45] Vgl. BMF-Schreiben vom 21.05.2019, IV C 1 – S 1980-1/19/10008:004, DOK 2019/1124606= BStBl I 2020, Rn. 1.8-1.10; BMF 19.3.2004 IV B 4-S 1301 USA-22/04, BStBl. I S. 411; BMF vom 24. Dezember 1999, IV B 4 – S 1300 – 111/99, BStBl. I S. 1076.

[46] Vgl. Gottschling, in: Frankfurter Kommentar zum Kapitalanlagerecht, Band 2, 2021, § 1 InvStG Rn. 73 und 74.

[47] Vgl. BMF-Schreiben vom 21.05.2019, IV C 1 – S 1980-1/19/10008:004, DOK 2019/1124606= BStBl I 2020, Rn. 1.8-1.10.

[48] Vgl. BT-Drucksache 18/8045: Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Reform der Investmentbesteuerung, S.67.

[49] Vgl. Gottschling, in: Frankfurter Kommentar zum Kapitalanlagerecht, Band 2, 2021, § 1 InvStG Rn. 75.

[50] Vgl. Bödecker, in: Beck‘scher Online Kommentar zum InvStG, 11. Ed., 01.10.2021, § 1 InvStG Rn.1-3.

[51] Vgl. Gottschling, in: Frankfurter Kommentar zum Kapitalanlagerecht, Band 2, 2021, § 1 InvStG Rn. 80.

[52] Vgl. Gottschling, in: Frankfurter Kommentar zum Kapitalanlagerecht, Band 2, 2021, § 1 InvStG Rn. 11-13.

[53] Vgl. Gottschling, in: Frankfurter Kommentar zum Kapitalanlagerecht, Band 2, 2021, § 1 InvStG Rn. 11-17.

[54] Vgl. Gottschling, in: Frankfurter Kommentar zum Kapitalanlagerecht, Band 2, 2021, § 1 InvStG Rn. Rn. 80-86.

[55] Vgl. Gottschling, in: Frankfurter Kommentar zum Kapitalanlagerecht, Band 2, 2021, § 1 InvStG Rn. 88.

[56] Vgl. Gottschling, in: Frankfurter Kommentar zum Kapitalanlagerecht, Band 2, 2021, § 1 InvStG Rn. 92.

[57] Vgl. Bödecker, in: Beck‘scher Online Kommentar zum InvStG, 11. Ed., 01.10.2021, § 1 InvStG Rn. 69

[58] Vgl. Gottschling, in: Frankfurter Kommentar zum Kapitalanlagerecht, Band 2, 2021, § 1 InvStG Rn. 91.

[59] Vgl. Gottschling, in: Frankfurter Kommentar zum Kapitalanlagerecht, Band 2, 2021, § 1 InvStG Rn. 93 – 94.

[60] Vgl. Gottschling, in: Frankfurter Kommentar zum Kapitalanlagerecht, Band 2, 2021, § 1 InvStG Rn. 87.

[61] Vgl. Gottschling, in: Frankfurter Kommentar zum Kapitalanlagerecht, Band 2, 2021, § 1 InvStG Rn. 97 – 99.

[62] Vgl. BMF-Schreiben vom 21.05.2019, IV C 1 – S 1980-1/19/10008:004, DOK 2019/1124606= BStBl I 2020, Rn. 1.12.

[63] Vgl. BMF-Schreiben vom 21.05.2019, IV C 1 – S 1980-1/19/10008:004, DOK 2019/1124606= BStBl I 2020, Rn. 1.15.

[64] Vgl. Gottschling, in: Frankfurter Kommentar zum Kapitalanlagerecht, Band 2, 2021, § 1 InvStG Rn. 113.

[65] Vgl. Gottschling, in: Frankfurter Kommentar zum Kapitalanlagerecht, Band 2, 2021, § 1 InvStG Rn. 104.

[66] Vgl. BT-Drucksache 19/28656: Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts, S. 29.

[67] Vgl. BMF-Schreiben vom 21.05.2019, IV C 1 – S 1980-1/19/10008:004, DOK 2019/1124606= BStBl I 2020, Rn. 1.13.

[68] Vgl. Gottschling, in: Frankfurter Kommentar zum Kapitalanlagerecht, Band 2, 2021, § 1 InvStG Rn. 116.

[69] Vgl. Gottschling, in: Frankfurter Kommentar zum Kapitalanlagerecht, Band 2, 2021, § 1 InvStG Rn. 105 – 112.

[70] Vgl. Kröger, in: Kommentar zum Investmentsteuergesetz, 159. Ergänzungslieferung, 2021, § 56 InvStG Rn. 16-19.

[71] Vgl. Kröger, in: Kommentar zum Investmentsteuergesetz, 159. Ergänzungslieferung, 2021, § 56 InvStG Rn. 3.

[72] Vgl. Sagasser/Leuschner, in: Handbuch des Kapitalanlagerechts, 5. Auflage, 2020, § 27 Rn. 157.

[73] Vgl. Kröger, in: Kommentar zum Investmentsteuergesetz, 159. Ergänzungslieferung, 2021, § 56 InvStG Rn. 6.

[74] Vgl. Kröger, in: Kommentar zum Investmentsteuergesetz, 159. Ergänzungslieferung, 2021, § 56 InvStG Rn. 3.

[75] Vgl. Gottschling, in: Frankfurter Kommentar zum Kapitalanlagerecht, Band 2, 2021, § 1 InvStG Rn.11-12.

[76] Vgl. Bödecker, in: Beck‘scher Online Kommentar zum InvStG, 11. Ed., 01.10.2021, § 25 InvStG Rn. 69.

[77] Vgl. Gottschling, in: Frankfurter Kommentar zum Kapitalanlagerecht, Band 2, 2021, § 1 InvStG Rn. 11 – 12.

[78] Vgl. BMF-Schreiben vom 21.05.2019, IV C 1 – S 1980-1/19/10008:004, DOK 2019/1124606= BStBl I 2020, Rn. 6.3; Mann, in: Frankfurter Kommentar zum Kapitalanlagerecht, Band 2, 2021, § 6 InvStG Rn. 10 -15.

[79] Vgl. Mann, in: Frankfurter Kommentar zum Kapitalanlagerecht, Band 2, 2021, § 6 InvStG Rn. 66-68.

[80] Vgl. Mann, in: Frankfurter Kommentar zum Kapitalanlagerecht, Band 2, 2021, § 6 InvStG Rn. 10; Vgl. Wolny, in: Beck‘scher Online Kommentar zum InvStG, 11. Ed., 01.10.2021, § 6 InvStG Rn.16; Levedag, in: Einkommensteuergesetz Kommentar, 40. Auflage, 2021, § 20 EStG Rn. 78-79

[81] Vgl. Wolny, in: Beck‘scher Online Kommentar zum InvStG, 11. Ed., 01.10.2021, § 6 InvStG Rn. 17.

[82] Vgl. Mann, in: Frankfurter Kommentar zum Kapitalanlagerecht, Band 2, 2021, § 6 InvStG Rn 86.

[83] Vgl. BMF-Schreiben vom 21.05.2019, IV C 1 – S 1980-1/19/10008:004, DOK 2019/1124606= BStBl I 2020, Rn. 6.4.

[84] Vgl. Mann, in: Frankfurter Kommentar zum Kapitalanlagerecht, Band 2, 2021, § 6 InvStG Rn. 93-98.

[85] Vgl. Mann, in: Frankfurter Kommentar zum Kapitalanlagerecht, Band 2, 2021, § 6 InvStG Rn. 10.

[86] Vgl. Mann, in: Frankfurter Kommentar zum Kapitalanlagerecht, Band 2, 2021, § 6 InvStG Rn. 101.

[87] Vgl. BMF-Schreiben vom 21.05.2019, IV C 1 – S 1980-1/19/10008:004, DOK 2019/1124606= BStBl I 2020, Rn. 6.5.

[88] Vgl. BMF-Schreiben vom 21.05.2019, IV C 1 – S 1980-1/19/10008:004, DOK 2019/1124606= BStBl I 2020, Rn. 6.5.

[89] Vgl. BMF-Schreiben vom 21.05.2019, IV C 1 – S 1980-1/19/10008:004, DOK 2019/1124606= BStBl I 2020, Rn. 6.7; Mann, in: Frankfurter Kommentar zum Kapitalanlagerecht, Band 2, 2021, § 6 InvStG Rn. 36-41.

[90] Vgl. Wolny, in: Beck‘scher Online Kommentar zum InvStG, 11. Ed., 01.10.2021, § 6 InvStG Rn. 30.

[91] Vgl. Wolny, in: Beck‘scher Online Kommentar zum InvStG, 11. Ed., 01.10.2021, § 6 InvStG Rn. 30.

[92] Vgl. Wolny, in: Beck‘scher Online Kommentar zum InvStG, 11. Ed., 01.10.2021, § 6 InvStG Rn. 149.

[93] Vgl. BMF-Schreiben vom 21.05.2019, IV C 1 – S 1980-1/19/10008:004, DOK 2019/1124606= BStBl I 2020, Rn. 6.27 – 6.31.

[94] Vgl. BMF-Schreiben vom 21.05.2019, IV C 1 – S 1980-1/19/10008:004, DOK 2019/1124606= BStBl I 2020, Rn. 6.27 – 6.31.

[95] Vgl. Mann, in: Frankfurter Kommentar zum Kapitalanlagerecht, Band 2, 2021, § 6 InvStG Rn. 230.

[96] Vgl. Mann, in: Frankfurter Kommentar zum Kapitalanlagerecht, Band 2, 2021, § 6 InvStG Rn. 230.

[97] Vgl. Mann, in: Frankfurter Kommentar zum Kapitalanlagerecht, Band 2, 2021, § 6 InvStG Rn. 31.

[98] Vgl. Mann, in: Frankfurter Kommentar zum Kapitalanlagerecht, Band 2, 2021, § 6 InvStG Rn. 312.

[99] Vgl. BMF-Schreiben vom 21.05.2019, IV C 1 – S 1980-1/19/10008:004, DOK 2019/1124606= BStBl I 2020, Rn. 6.35- 6.36.

[100] Vgl. Mann, in: Frankfurter Kommentar zum Kapitalanlagerecht, Band 2, 2021, § 6 InvStG Rn. 332.

[101] Vgl. Mann, in: Frankfurter Kommentar zum Kapitalanlagerecht, Band 2, 2021, § 6 InvStG Rn. 314.

[102] Vgl. Wolny, in: Beck‘scher Online Kommentar zum InvStG, 11. Ed., 01.10.2021, § 6 InvStG Rn. 31.

[103] Vgl. Wolny, in: Beck‘scher Online Kommentar zum InvStG, 11. Ed., 01.10.2021, § 6 InvStG Rn. 32; BT-Drucksache 18/8045: Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Reform der Investmentbesteuerung, S.72.

[104] Vgl. Wolny, in: Beck‘scher Online Kommentar zum InvStG, 11. Ed., 01.10.2021, § 6 InvStG Rn. 31.

[105] Vgl. Wolny, in: Beck‘scher Online Kommentar zum InvStG, 11. Ed., 01.10.2021, § 6 InvStG Rn. 278 -282.

[106] Vgl. Wolny, in: Beck‘scher Online Kommentar zum InvStG, 11. Ed., 01.10.2021, § 6 InvStG Rn. 326 – 333.

[107] Vgl. Wolny, in: Beck‘scher Online Kommentar zum InvStG, 11. Ed., 01.10.2021, § 6 InvStG Rn. 310-317; BT-Drucksache 18/8045: Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Reform der Investmentbesteuerung, S.74.

[108] Vgl. Thole, in: Kapitalanlagegesetzbuch Kommentar, 2.Auflage, 2019, § 17 Rn. 16.

[109] Vgl. Wolny, in: Beck‘scher Online Kommentar zum InvStG, 11. Ed., 01.10.2021, § 6 InvStG Rn. 310-326; BT-Drucksache 18/8045: Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Reform der Investmentbesteuerung, S.74.

[110] Vgl. Mann, in: Frankfurter Kommentar zum Kapitalanlagerecht, Band 2, 2021, § 6 InvStG Rn. 312.

[111] Vgl. BMF-Schreiben vom 21.05.2019, IV C 1 – S 1980-1/19/10008:004, DOK 2019/1124606= BStBl I 2020, Rn. 6.49.

[112] Vgl. Watzlaw, in: Frankfurter Kommentar zum Kapitalanlagerecht, Band 2, 2021, § 7 InvStG Rn.1.

[113] Vgl. BMF-Schreiben vom 21.05.2019, IV C 1 – S 1980-1/19/10008:004, DOK 2019/1124606= BStBl I 2020, Rn. 7.1-7.3.

[114] Vgl. Schneider-Deters, in: Frankfurter Kommentar zum Kapitalanlagerecht, Band 2, 2021, § 8 InvSt Rn. 38-41.

[115] Vgl. Watzlaw, in: Frankfurter Kommentar zum Kapitalanlagerecht, Band 2, 2021, § 7 InvStG Rn. 19.

[116] Vgl. Schneider-Deters, in: Frankfurter Kommentar zum Kapitalanlagerecht, Band 2, 2021, § 8 InvSt Rn. 39.

[117] Vgl. Watzlaw, in: Frankfurter Kommentar zum Kapitalanlagerecht, Band 2, 2021, § 7 InvStG Rn. 7.

[118] Vgl. Mann, in: Frankfurter Kommentar zum Kapitalanlagerecht, Band 2, 2021, § 6 InvStG Rn. 312; BMF-Schreiben vom 21.05.2019, IV C 1 – S 1980-1/19/10008:004, DOK 2019/1124606= BStBl I 2020, Rn. 6.41.

[119] Vgl. BMF-Schreiben vom 21.05.2019, IV C 1 – S 1980-1/19/10008:004, DOK 2019/1124606= BStBl I 2020, Rn. 6.46.

[120] Vgl. BMF-Schreiben vom 21.05.2019, IV C 1 – S 1980-1/19/10008:004, DOK 2019/1124606= BStBl I 2020, Rn. 6.40 – 42.

[121] Vgl. Mann, in: Frankfurter Kommentar zum Kapitalanlagerecht, Band 2, 2021, § 6 InvStG Rn. 364.

[122] Vgl. BMF-Schreiben vom 21.05.2019, IV C 1 – S 1980-1/19/10008:004, DOK 2019/1124606= BStBl I 2020, Rn. 6.40 – 6.45.

[123] Vgl. BMF-Schreiben vom 21.05.2019, IV C 1 – S 1980-1/19/10008:004, DOK 2019/1124606= BStBl I 2020, Rn. 6.40 – 6.45.

[124] Vgl. Mann, in: Frankfurter Kommentar zum Kapitalanlagerecht, Band 2, 2021, § 6 InvStG Rn. 365.

[125] Vgl. BMF-Schreiben vom 21.05.2019, IV C 1 – S 1980-1/19/10008:004, DOK 2019/1124606= BStBl I 2020, Rn. 6.39.

[126] Vgl. Mann, in: Frankfurter Kommentar zum Kapitalanlagerecht, Band 2, 2021, § 6 InvStG Rn. 387.

[127] Vgl. Schneider-Deters, in: Frankfurter Kommentar zum Kapitalanlagerecht, Band 2, 2021, § 8 InvStG Rn. 38-41.

[128] Vgl. Schneider-Deters, in: Frankfurter Kommentar zum Kapitalanlagerecht, Band 2, 2021, § 8 InvStG Rn. 38-41.

[129] Vgl. Schneider-Deters, in: Frankfurter Kommentar zum Kapitalanlagerecht, Band 2, 2021, § 8 InvStG Rn. 50-54.

[130] Vgl. Schneider-Deters, in: Frankfurter Kommentar zum Kapitalanlagerecht, Band 2, 2021, § 8 InvStG Rn. 55-60.

[131] Vgl. BMF-Schreiben vom 21.05.2019, IV C 1 – S 1980-1/19/10008:004, DOK 2019/1124606= BStBl I 2020, Rn. 8.2.

[132] Vgl. Christ, in: Beck‘scher Online Kommentar zum InvStG, 11. Ed., 01.10.2021, § 9 InvStG Rn. 1.

[133] Vgl. BMF-Schreiben vom 21.05.2019, IV C 1 – S 1980-1/19/10008:004, DOK 2019/1124606= BStBl I 2020, Rn. 8.14.

[134] Vgl. Schneider-Deters, in: Frankfurter Kommentar zum Kapitalanlagerecht, Band 2, 2021, § 8 InvStG Rn. 80 – 86; BMF-Schreiben vom 21.05.2019, IV C 1 – S 1980-1/19/10008:004, DOK 2019/1124606= BStBl I 2020, Rn. 8.1 – 8.5.

[135] Vgl. BMF-Schreiben vom 21.05.2019, IV C 1 – S 1980-1/19/10008:004, DOK 2019/1124606= BStBl I 2020, Rn. 8.1 – 8.5.

[136] Vgl. BMF-Schreiben vom 21.05.2019, IV C 1 – S 1980-1/19/10008:004, DOK 2019/1124606= BStBl I 2020, Rn. 8.15.

[137] Vgl. Schäfer, in: Frankfurter Kommentar zum Kapitalanlagerecht, Band 2, 2021, § 13 InvStG Rn. 26.

[138] Vgl. Schäfer, in: Frankfurter Kommentar zum Kapitalanlagerecht, Band 2, 2021, § 12 InvStG Rn. 30-38.

[139] Vgl. BMF-Schreiben vom 21.05.2019, IV C 1 – S 1980-1/19/10008:004, DOK 2019/1124606= BStBl I 2020, Rn. 15.1 – 15.3.

[140] Vgl. BMF-Schreiben vom 21.05.2019, IV C 1 – S 1980-1/19/10008:004, DOK 2019/1124606= BStBl I 2020, Rn. 15.1.

[141] Vgl. BMF-Schreiben vom 21.05.2019, IV C 1 – S 1980-1/19/10008:004, DOK 2019/1124606= BStBl I 2020, Rn. 15.35.

[142] Vgl. BMF-Schreiben vom 21.05.2019, IV C 1 – S 1980-1/19/10008:004, DOK 2019/1124606= BStBl I 2020, Rn. 15.37.

[143] Vgl. BMF-Schreiben vom 21.05.2019, IV C 1 – S 1980-1/19/10008:004, DOK 2019/1124606= BStBl I 2020, Rn. 15.7.

[144] Vgl. Gottschling, in Frankfurter Kommentar zum Kapitalanlagerecht, Band 2, 2021, § 15 InvStG Rn. 1- 4 und BMF-Schreiben vom 21.05.2019, IV C 1 – S 1980-1/19/10008:004, DOK 2019/1124606= BStBl I 2020, Rn. 15.8.

[145] Vgl. BMF-Schreiben vom 21.05.2019, IV C 1 – S 1980-1/19/10008:004, DOK 2019/1124606= BStBl I 2020, Rn. 15.38.

[146] Vgl. Gottschling, in Frankfurter Kommentar zum Kapitalanlagerecht, Band 2, 2021, § 15 InvStG Rn. 1-4 und BMF-Schreiben vom 21.05.2019, IV C 1 – S 1980-1/19/10008:004, DOK 2019/1124606= BStBl I 2020, Rn. 15.8.

[147] Vgl. BMF-Schreiben vom 21.05.2019, IV C 1 – S 1980-1/19/10008:004, DOK 2019/1124606= BStBl I 2020, Rn. 15.11.

[148] Vgl. BMF-Schreiben vom 21.05.2019, IV C 1 – S 1980-1/19/10008:004, DOK 2019/1124606= BStBl I 2020, Rn. 15.11.

[149] Vgl. BMF-Schreiben vom 21.05.2019, IV C 1 – S 1980-1/19/10008:004, DOK 2019/1124606= BStBl I 2020, Rn. 15.12.

[150] Vgl. BMF-Schreiben vom 21.05.2019, IV C 1 – S 1980-1/19/10008:004, DOK 2019/1124606= BStBl I 2020, Rn. 15.9 – 15.14.

[151] Vgl. BMF-Schreiben vom 21.05.2019, IV C 1 – S 1980-1/19/10008:004, DOK 2019/1124606= BStBl I 2020, Rn. 15.15.

[152] Vgl. BMF-Schreiben vom 21.05.2019, IV C 1 – S 1980-1/19/10008:004, DOK 2019/1124606= BStBl I 2020, Rn. 15.1.

[153] Vgl. BMF-Schreiben vom 21.05.2019, IV C 1 – S 1980-1/19/10008:004, DOK 2019/1124606= BStBl I 2020, Rn. 15.37.

[154] Vgl. Gottschling, in Frankfurter Kommentar zum Kapitalanlagerecht, Band 2, 2021, § 15 InvStG Rn. 68.

[155] Vgl. Mann, in: Kommentar zum Investmentsteuergesetz, 159. Ergänzungslieferung, 2021, § 15 InvStG Rn. 50.

[156] Vgl. BMF-Schreiben vom 21.05.2019, IV C 1 – S 1980-1/19/10008:004, DOK 2019/1124606= BStBl I 2020, Rn. 15.1.

[157] Vgl. Gottschling, in Frankfurter Kommentar zum Kapitalanlagerecht, Band 2, 2021, § 15 InvStG Rn. 75.

[158] Vgl. BMF-Schreiben vom 21.05.2019, IV C 1 – S 1980-1/19/10008:004, DOK 2019/1124606= BStBl I 2020, Rn. 15.40.

[159] Vgl. Gottschling, in Frankfurter Kommentar zum Kapitalanlagerecht, Band 2, 2021, § 15 InvStG Rn. 77.

[160] Vgl. Gottschling, in Frankfurter Kommentar zum Kapitalanlagerecht, Band 2, 2021, § 15 InvStG Rn. 1.

[161] Vgl. Moritz/Strohm, in: Frankfurter Kommentar zum Kapitalanlagerecht, Band 2, 2021, § 16 InvStG Rn. 22.

[162] Vgl. BMF-Schreiben vom 21.05.2019, IV C 1 – S 1980-1/19/10008:004, DOK 2019/1124606= BStBl I 2020, Rn. 16.3.

[163] Vgl. Moritz/Strohm, in: Frankfurter Kommentar zum Kapitalanlagerecht, Band 2, 2021, § 16 InvStG Rn. 23 und Rn. 24.

[164] Vgl. BMF-Schreiben vom 21.05.2019, IV C 1 – S 1980-1/19/10008:004, DOK 2019/1124606= BStBl I 2020, Rn. 2.47.

[165] Vgl. Moritz/Strohm, in: Frankfurter Kommentar zum Kapitalanlagerecht, Band 2, 2021, § 16 InvStG Rn. 24.

[166] Vgl. Wenzel, in: Kommentar zum Investmentsteuergesetz, 159. Ergänzungslieferung, 2021, § 16 InvStG Rn. 12.

[167] Vgl. Moritz/Strohm, in: Frankfurter Kommentar zum Kapitalanlagerecht, Band 2, 2021, § 16 InvStG Rn. 26.

[168] Vgl. Moritz/Strohm, in: Frankfurter Kommentar zum Kapitalanlagerecht, Band 2, 2021, § 16 InvStG Rn. 26.

[169] Vgl. BT-Drucksache 18/8045: Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Reform der Investmentbesteuerung, S.86-87; Moritz/Strohm, in: Frankfurter Kommentar zum Kapitalanlagerecht, Band 2, 2021, § 16 InvStG Rn. 38.

[170] Vgl. Moritz/ Strohm, in: Frankfurter Kommentar zum Kapitalanlagerecht, Band 2, 2021, § 16 InvStG Rn. 24-26.

[171] Vgl. Wenzel, in: Kommentar zum Investmentsteuergesetz, 159. Ergänzungslieferung, 2021, § 16 InvStG Rn.10.

[172] Vgl. Moritz/Strohm, in: Frankfurter Kommentar zum Kapitalanlagerecht, Band 2, 2021, § 16 InvStG Rn. 28.

[173] Vgl. Moritz/Strohm, in: Frankfurter Kommentar zum Kapitalanlagerecht, Band 2, 2021, § 16 InvStG Rn. 29.

[174] Vgl. Moritz/Strohm, in: Frankfurter Kommentar zum Kapitalanlagerecht, Band 2, 2021, § 16 InvStG Rn. 31.

[175] Vgl. Moritz/Strohm, in: Frankfurter Kommentar zum Kapitalanlagerecht, Band 2, 2021, § 16 InvStG Rn. 32.

[176] Vgl. BMF-Schreiben vom 21.05.2019, IV C 1 – S 1980-1/19/10008:004, DOK 2019/1124606= BStBl I 2020, Rn. 2.46 und 2.47; Moritz, J./ Strohm, J., InvStG Frankfurter Kommentar zum Kapitalanlagerecht, zu §16 InvStG, 2021, Rn. 31.

[177] Vgl. BMF-Schreiben vom 21.05.2019, IV C 1 – S 1980-1/19/10008:004, DOK 2019/1124606= BStBl I 2020, Rn. 19.2.

[178] Vgl. Moritz/Strohm, in: Frankfurter Kommentar zum Kapitalanlagerecht, Band 2, 2021, § 16 InvStG Rn. 32.

[179] Vgl. BMF-Schreiben vom 21.05.2019, IV C 1 – S 1980-1/19/10008:004, DOK 2019/1124606= BStBl I 2020, Rn. 18.5.

[180] Vgl. BT-Drucksache 18/8045: Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Reform der Investmentbesteuerung, S.86-87; Moritz/Strohm, in: Frankfurter Kommentar zum Kapitalanlagerecht, Band 2, 2021, § 16 InvStG Rn. 38.

[181] Vgl. Moritz/Strohm, in: Frankfurter Kommentar zum Kapitalanlagerecht, Band 2, 2021, § 16 InvStG Rn. 24-26.

[182] Vgl. Moritz/Strohm, in: Frankfurter Kommentar zum Kapitalanlagerecht, Band 2, 2021, § 16 InvStG Rn. 17 und Rn. 24.

[183] Vgl. BMF-Schreiben vom 21.05.2019, IV C 1 – S 1980-1/19/10008:004, DOK 2019/1124606= BStBl I 2020, Rn. 2.44.

[184] Vgl. BMF-Schreiben vom 21.05.2019, IV C 1 – S 1980-1/19/10008:004, DOK 2019/1124606= BStBl I 2020, Rn. 16.5.

[185] Vgl. Moritz/Strohm, in: Frankfurter Kommentar zum Kapitalanlagerecht, Band 2, 2021, § 16 InvStG Rn. 39.

[186] Vgl. Wenzel, in: Kommentar zum Investmentsteuergesetz, 159. Ergänzungslieferung, 2021, § 16 InvStG Rn. 11.

[187] Vgl. BT-Drucksache 18/8045: Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Reform der Investmentbesteuerung, S.55; Jung, in: Beck‘scher Online Kommentar zum InvStG, 11. Ed., 01.10.2021, § 18 InvStG Rn. 15.

[188] Vgl. BMF-Schreiben vom 21.05.2019, IV C 1 – S 1980-1/19/10008:004, DOK 2019/1124606= BStBl I 2020, Rn. 18.2.

[189] Vgl. BMF-Schreiben vom 21.05.2019, IV C 1 – S 1980-1/19/10008:004, DOK 2019/1124606= BStBl I 2020, Rn. 18.12.

[190] Vgl. BMF-Schreiben vom 21.05.2019, IV C 1 – S 1980-1/19/10008:004, DOK 2019/1124606= BStBl I 2020, Rn. 16.4 und Rn. 16.5.

[191] Vgl. BMF-Schreiben vom 21.05.2019, IV C 1 – S 1980-1/19/10008:004, DOK 2019/1124606= BStBl I 2020, Rn. 19.1.

[192] Vgl. BMF-Schreiben vom 21.05.2019, IV C 1 – S 1980-1/19/10008:004, DOK 2019/1124606= BStBl I 2020, Rn. 19.3.

[193] Vgl. BT-Drucksache 18/8045: Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Reform der Investmentbesteuerung, S.93.

[194] Vgl. BT-Drucksache 18/8045: Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Reform der Investmentbesteuerung, S.93.

[195] BT-Drucksache 18/8045: Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Reform der Investmentbesteuerung, S.90.

[196] Vgl. BMF-Schreiben vom 21.05.2019, IV C 1 – S 1980-1/19/10008:004, DOK 2019/1124606= BStBl I 2020, Rn. 16.4 und 16.5.

[197] Vgl. BMF-Schreiben vom 21.05.2019, IV C 1 – S 1980-1/19/10008:004, DOK 2019/1124606= BStBl I 2020, Rn. 16.4.

[198] Vgl. BMF-Schreiben vom 21.05.2019, IV C 1 – S 1980-1/19/10008:004, DOK 2019/1124606= BStBl I 2020, Rn. 16.5.

[199] Vgl. Moritz/Strohm, in: Frankfurter Kommentar zum Kapitalanlagerecht, Band 2, 2021, § 16 InvStG Rn. 27.

[200] Vgl. Moritz/Strohm, in: Frankfurter Kommentar zum Kapitalanlagerecht, Band 2, 2021, § 16 InvStG Rn. 27.

[201] Vgl. Moritz/Strohm, in: Frankfurter Kommentar zum Kapitalanlagerecht, Band 2, 2021, § 16 InvStG Rn. 34.

[202] Vgl. BMF-Schreiben vom 21.05.2019, IV C 1 – S 1980-1/19/10008:004, DOK 2019/1124606= BStBl I 2020, Rn. 16.7-8 und Rn. 18.10; Vgl. Moritz/Strohm, in: Frankfurter Kommentar zum Kapitalanlagerecht, Band 2, 2021, § 16 InvStG Rn. 34.

[203] Vgl. BMF-Schreiben vom 21.05.2019, IV C 1 – S 1980-1/19/10008:004, DOK 2019/1124606= BStBl I 2020, Rn. 18.10.

[204] Vgl. BT-Drucksache 18/8045: Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Reform der Investmentbesteuerung, S.86.

[205] Vgl. BMF-Schreiben vom 21.05.2019, IV C 1 – S 1980-1/19/10008:004, DOK 2019/1124606= BStBl I 2020, Rn. 16.10.

[206] Vgl. BMF-Schreiben vom 21.05.2019, IV C 1 – S 1980-1/19/10008:004, DOK 2019/1124606= BStBl I 2020, Rn. 16.14.

[207] Vgl. BMF-Schreiben vom 21.05.2019, IV C 1 – S 1980-1/19/10008:004, DOK 2019/1124606= BStBl I 2020, Rn. 16.11.

[208] Vgl. Sagasser/Leuschner, in: Handbuch des Kapitalanlagerechts, 5. Auflage, 2020, § 27 Rn. 321.

[209] Vgl. Sagasser/Leuschner, in: Handbuch des Kapitalanlagerechts, 5. Auflage, 2020, § 27 Rn. 338.

[210] Vgl. Sagasser/Leuschner, in: Handbuch des Kapitalanlagerechts, 5. Auflage, 2020, § 27 Rn. 321 – 346.

[211] Vgl. BMF-Schreiben vom 21.05.2019, IV C 1 – S 1980-1/19/10008:004, DOK 2019/1124606= BStBl I 2020, Rn. 20.1 – 4.

[212] Vgl. BMF-Schreiben vom 21.05.2019, IV C 1 – S 1980-1/19/10008:004, DOK 2019/1124606= BStBl I 2020, Rn. 20.06-20.10.

[213] Vgl. BT-Drucksache 18/8045: Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Reform der Investmentbesteuerung, S.92.

[214] Vgl. BT-Drucksache 18/8045: Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Reform der Investmentbesteuerung, S.92.

[215] Vgl. BMF-Schreiben vom 21.05.2019, IV C 1 – S 1980-1/19/10008:004, DOK 2019/1124606= BStBl I 2020, Rn. 20.06 – 20.10.

[216] Vgl. König, in: Abgabenordnung, Kommentar, 4. Auflage, 2021, § 3 AO Rn. 50 – 51.

[217] Vgl. König, in: Abgabenordnung, Kommentar, 4. Auflage, 2021, § 3 AO Rn. 50 – 51.

[218] Vgl. Gersch, in: Kommentar zur Abgabenordnung, 15. Auflage, 2020, § 3 AO Rn. 1.

[219] Vgl. König, in: Abgabenordnung, Kommentar, 4. Auflage, 2021, § 3 AO Rn. 52.

[220] Vgl. König, in: Abgabenordnung, Kommentar, 4. Auflage, 2021, § 3 AO Rn. 53; BVerfG, Beschluss vom 09.11.1988 – 1 BvR 243/86, Rn. 1599.

[221] Vgl. BVerfG, Urteil vom 9. 12. 2008 – 2 BvL 1/07, 2 BvL 2/07, 2 BvL 1/08, 2 BvL 2/08, Rn. 2461.

[222] Vgl. Gersch, in: Kommentar zur Abgabenordnung, 15. Auflage, 2020, § 3 AO Rn. 12 und 13;

BVerfG, Urteil vom 9. 12. 2008 – 2 BvL 1/07, 2 BvL 2/07, 2 BvL 1/08, 2 BvL 2/08, Rn. 2461; BVerfG, Beschluss vom 21. 6. 2006 – 2 BvL 2/99, Rn. 70.

[223] Vgl. BVerfG, Urteil vom 9.12. 2008 – 2 BvL 1/07, 2 BvL 2/07, 2 BvL 1/08, 2 BvL 2/08, Rn. 2461.

[224] Vgl. VerfG, Beschluss vom 29.05.1990 – 1 BvL 20/84, Rn. 2872.

[225] Vgl. Gersch, in: Kommentar zur Abgabenordnung, 15. Auflage, 2020, § 3 AO Rn. 14; BVerfG, Beschluss vom 7. 11. 2006 – 1 BvL 10/02, Rn. 575; Hey, in: Die Steuerrechtsordnung, 24. Auflage, 2021, Rn. 3.55.

[226] Vgl. König, in: Abgabenordnung, Kommentar, 4. Auflage, 2021, § 3 AO Rn. 66-68.

[227] Vgl. BVerfG, Urteil vom 9. 12. 2008 – 2 BvL 1/07, 2 BvL 2/07, 2 BvL 1/08, 2 BvL 2/08, Rn. 2461.

[228] Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. 6. 2004 – 2 BvL 5/00, Rn. 633.

[229] Vgl. BVerfG, Urteil vom 9. 12. 2008 – 2 BvL 1/07, 2 BvL 2/07, 2 BvL 1/08, 2 BvL 2/08, Rn. 2461.

[230] Vgl. BVerfG, Urteil vom 6. 3. 2002 – 2 BvL 17/99, Rn. 359; BVerfG, Beschluss vom 11. 11. 1998 – 2 BvL 10/95, Rn. 207.

[231] Vgl. Lüdicke/ Richter, in: Unternehmensrecht, 2.Auflage, 2018, § 20 Rn.1-3.

[232] Vgl. Lampert, in: Körperschaftsteuergesetz, Kommentar, 4. Auflage, 2020, § 1 KStG, Rn. 45; Roser, in: Körperschaftsteuergesetz, Kommentar, 4. Auflage, 2020, § 8 KStG, Rn. 24a -24c; Lüdicke/ Richter, in: Unternehmensrecht, 2.Auflage, 2018, § 20 Rn.1-3; Heinicke, in: Einkommensteuergesetz Kommentar, 40. Auflage, 2021, § 1 EStG Rn. 74 – 77.

[233] Vgl. Heinicke, in: Einkommensteuergesetz Kommentar, 40. Auflage, 2021, § 1 EStG Rn. 74 – 77.

[234] Vgl. BT-Drucksache 15/1553: Gesetzentwurf zur Modernisierung des Investmentwesens und zur Besteuerung von Investmentvermögen, S. 1.

[235] Vgl. Patzner/ Kempf, Nomos Kommentar zum Investmentsteuergesetz, 3. Auflage, 2015, Rn. 1 – 2.

[236] Vgl. BT-Drucksache 15/1553: Gesetzentwurf zur Modernisierung des Investmentwesens und zur Besteuerung von Investmentvermögen, S. 120.

[237] Vgl. BT-Drucksache 18/8045: Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Reform der Investmentbesteuerung, S. 54.

[238] Vgl. Jüdes, Systematik des neuen Investmentsteuerrechts und Folgerichtigkeit in der Umsetzung, 2021, S. 265; BMF-Schreiben vom 21.05.2019, IV C 1 – S 1980-1/19/10008:004, DOK 2019/1124606= BStBl I 2020, Rn. 2.46 und 2.47.

[239] Vgl. Jüdes, Systematik des neuen Investmentsteuerrechts und Folgerichtigkeit in der Umsetzung, 2021, S. 69; Dieterich, Systemgerechtigkeit und Kohärenz, 1.Auflage, 2014, S. 129.

[240] Vgl. Jüdes, Systematik des neuen Investmentsteuerrechts und Folgerichtigkeit in der Umsetzung, 2021, S. 70.

[241] Vgl. Jüdes, Systematik des neuen Investmentsteuerrechts und Folgerichtigkeit in der Umsetzung, 2021, S. 71.

[242] Vgl. Jüdes, Systematik des neuen Investmentsteuerrechts und Folgerichtigkeit in der Umsetzung, 2021, S. 72; Wenzel, in: Kommentar zum Investmentsteuergesetz, 159. Ergänzungslieferung, 2021, § 16 InvStG Rn. 10.

[243] Vgl. Jüdes, Systematik des neuen Investmentsteuerrechts und Folgerichtigkeit in der Umsetzung, 2021, S. 72.

[244] Vgl. Jüdes, Systematik des neuen Investmentsteuerrechts und Folgerichtigkeit in der Umsetzung, 2021, S. 73.

[245] Vgl. Jüdes, Systematik des neuen Investmentsteuerrechts und Folgerichtigkeit in der Umsetzung, 2021, S. 77; Hey, in: Die Steuerrechtsordnung, 24. Auflage, 2021, Rn. 8.59; Hennrichs, in: Die Steuerrechtsordnung, 24. Auflage, 2021, Rn. 10.10-10.13; Hey, in: Die Steuerrechtsordnung, 24. Auflage, 2021, Rn. 11.2.

[246] Vgl. Jüdes, Systematik des neuen Investmentsteuerrechts und Folgerichtigkeit in der Umsetzung, 2021, S. 265.

[247] Vgl. Jüdes, Systematik des neuen Investmentsteuerrechts und Folgerichtigkeit in der Umsetzung, 2021, S. 77; Hey, in: Die Steuerrechtsordnung, 24. Auflage, 2021, Rn. 8.59; Hennrichs, in: Die Steuerrechtsordnung, 24. Auflage, 2021, Rn. 10.10-10.13; Hey, in: Die Steuerrechtsordnung, 24. Auflage, 2021, Rn. 11.2.

[248] Vgl. Jüdes, Systematik des neuen Investmentsteuerrechts und Folgerichtigkeit in der Umsetzung, 2021, S. 265.

[249] Vgl. Mann, in: Frankfurter Kommentar zum Kapitalanlagerecht, Band 2, 2021, § 6 InvStG Rn 86.

[250] Vgl. BT-Drucksache 18/8045: Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Reform der Investmentbesteuerung, S.54.

[251] Vgl. Mann, in: Frankfurter Kommentar zum Kapitalanlagerecht, Band 2, 2021, § 6 InvStG Rn 86 – 87.

[252] Vgl. Gersch, in: Kommentar zur Abgabenordnung, 15. Auflage, 2020, § 2 AO Rn. 4.

[253] Vgl. Jüdes, Systematik des neuen Investmentsteuerrechts und Folgerichtigkeit in der Umsetzung, 2021, S. 265.

[254] Vgl. BT-Drucksache 18/8045: Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Reform der Investmentbesteuerung, S.86; BMF-Schreiben vom 21.05.2019, IV C 1 – S 1980-1/19/10008:004, DOK 2019/1124606= BStBl I 2020, Rn. 16.9.

[255] Vgl. BMF-Schreiben vom 21.12.2017, IV C 3 – S 2015/17/10001 :005, DOK 2017/1067450 = BStBl. I 2018, Rn. 126-130 und Rn. 144 ff..

[256] Vgl. BT-Drucksache 18/8045: Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Reform der Investmentbesteuerung, S.86.

[257] Vgl. BT-Drucksache 18/8045: Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Reform der Investmentbesteuerung, S.74.

[258] Vgl. BT-Drucksache 18/8045: Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Reform der Investmentbesteuerung, S. 2 – 4.

[259] Vgl. BT-Drucksache 18/8045: Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Reform der Investmentbesteuerung, S.84.

[260] Vgl. Mertesdorf-Perathoner, in: Beck‘scher Online Kommentar zum InvStG, 11. Ed., 01.10.2021, § 20 InvStG Rn. 1-15.

[261] Vgl. BT-Drucksache 19/27631: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Fondsstandorts Deutschland und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1160 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU, S.1.


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