Wegzugsteuer bei Investmentfonds – 2025 neu
Die Wegzugsteuer ist vielen GmbH-Gesellschaftern ein Hemmnis, wenn sie ins Ausland auswandern wollen. Doch seit 2025 gibt es auch eine Wegzugsteuer, die all jene Steuerpflichtigen hierzulande betrifft, die mit ihren bereits vorhandenen Beteiligungen an Investmentfonds fortziehen wollen. Was es mit dieser neuen Wegzugsteuer bei Investmentfonds auf sich hat, erläutern wir Ihnen in diesem Beitrag.
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Inhaltsverzeichnis
1. Neue Wegzugsteuer bei Investmentfonds – Einleitung
Den meisten unserer regelmäßigen Leserinnen und Leser ist die Wegzugsbesteuerung aus vielen Blogbeiträgen bekannt. Ebenso, dass sich alle paar Jahre Neuerungen ergeben, mit denen wir uns selbstverständlich ausgiebig befassen. Und 2025 ist es wieder soweit: es gibt ab sofort und ganz neu eine Wegzugsteuer bei Investmentfonds.
Wenn man dies liest, wird wohl der erste Gedanke in etwa lauten: „Wow, dem Gesetzgeber fällt auch immer wieder eine neue Quelle zum Abschöpfen ein!“ Und ja, der Ansatz, nun auch Wegzugsteuern bei Inhabern von Investmentfonds zu erheben, ist erst einmal verblüffend. Doch schon auf den zweiten Blick muss man erkennen, dass diesem Vorgehen eine gewisse Logik innewohnt.
Daher führen wir Sie nun ein in die Geheimnisse der neuen Wegzugsteuer bei Investmentfonds, klären, warum sie praktisch unausweichlich war, und zeigen, wie man ihr dennoch entkommen kann.
2. Rechtsgrundlagen zur neuen Wegzugsteuer bei Investmentfonds
Die gesetzlichen Änderungen im Steuerrecht, die die neue Wegzugsteuer enthalten, führte der Gesetzgeber mit dem Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) ein. Sie betreffen insbesondere die §§ 19 und 49 InvStG. In § 19 InvStG hat man Absatz 3 neu eingeführt. Dies ist die wesentliche gesetzliche Regelung zur neuen Wegzugsteuer bei Investmentfonds. Ebenfalls neu hinzugefügt wurden ergänzende Bestimmungen zu Spezial-Investmentanteilen in § 49 Absatz 5 InvStG. Dabei orientieren sich die neuen Regelungen an jenen, die in § 6 AStG sowie § 17 EStG bestehen. Insbesondere an den Bestimmungen zur klassischen Wegzugsbesteuerung im Außensteuergesetz orientierte sich der Gesetzgeber.
Jetzt fragen sich sicherlich viele von Ihnen, warum diese Regelungen statt im Außensteuergesetz im Investmentsteuergesetz eingefügt wurden. Schließlich ist die klassische Wegzugsbesteuerung Gegenstand von § 6 AStG. Dort würde man also auch die Aufnahme der Rechtsnormen zur neuen Wegzugsteuer vermuten. Vielleicht ist die Antwort hierauf, dass es ursprünglich für die erstmalige Besteuerung von speziellen Steuergegebenheiten mit internationalem Bezug eines eigenen Gesetzes bedurfte. Für die Besteuerung von Investmentfonds existiert mit dem Investmentsteuergesetz hingegen bereits ein spezielles Gesetz. Insofern ist das Einfügen der neuen Regelungen in das Spezialgesetz durchaus nachvollziehbar.

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3. Wie sieht die neue Wegzugsteuer bei Investmentfonds aus?
Betrachten wir nun die Regelungen zur neuen Wegzugsteuer bei Investmentfonds im Detail. Als erstes sei angemerkt, dass nur unter bestimmten Bedingungen eine Besteuerung stattfindet. Dadurch sind viele Wegzüge von Inhabern von Investmentfondsanteilen nach wie vor steuerfrei möglich. Außerdem gilt sie erst seit 2025, sodass eine Rückwirkung ausgeschlossen ist. Soweit die guten Nachrichten.
Die Kehrseite der Medaille umschreibt die Kriterien, nach denen eine Besteuerung der fiktiven Gewinne erfolgt, wenn man der deutschen Steuerpflicht dauerhaft entflieht. So müssen die betroffenen Steuerpflichtigen in mindestens sieben der letzten zehn Jahre in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig gewesen sein, was ja meistens der Fall sein dürfte. Außerdem muss dadurch das Besteuerungsrecht der BRD tatsächlich verloren gehen. Das gilt somit auch für Perpetual Traveler, beispielsweise für sogenannte digitale Nomaden. Weiterhin muss die Summe des zu versteuernden Gewinns positiv sein. Dadurch ergibt sich die Möglichkeit zur Verrechnung von Verlusten und Gewinnen aus unterschiedlichen Fondsbeteiligungen. Statt also die Besteuerung an einzelne Beteiligungen zu knüpfen, verfolgt die Besteuerung das Ziel einer umfassenden Betrachtung der Gewinne und Verluste aller Investmentfonds-Anteile einer steuerpflichtigen Person.
Aber selbst wenn diese Bedingungen zutreffen, kann man der Wegzugsteuer auf Investmentfonds-Anteile noch entgehen. Denn wenn die Anschaffungskosten für den Erwerb der Investmentfonds weniger als EUR 500.000 betragen haben, sieht der Gesetzgeber von einer Besteuerung ab. Alternativ muss man aber auch auf die Beteiligungsquote in der Vergangenheit blicken: Betrug die Beteiligungsquote in den vorangegangenen fünf Jahren unmittelbar oder mittelbar 1 % oder mehr, findet die neue Wegzugsteuer bei Investmentfonds Anwendung. Andernfalls hat man Glück und entgeht ihr.
Betroffen sind übrigens alle passiven Fonds, also die gängigen Indexfonds (ETFs), und alle aktiv verwalteten Fonds. Zu letzteren zählen Aktienfonds ebenso wie Immobilienfonds, Schiffsfonds, Medienfonds, Mischfonds und viele weitere Alternativen.

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4. Beispiele für die neue Wegzugsteuer für Investmentfonds
Nachfolgend geben wir Ihnen einige Beispiele, um Ihnen zu zeigen, wann die neue Wegzugsteuer bei Investmentfonds greift:
4.1. Beachtung der Anschaffungskosten
Farouk Reiselustig (würde hier Farin Urlaub stehen, könnten wir eventuell Probleme bekommen) lebt seit seiner Geburt 1963 in Deutschland. Er ist somit seit mehr als sieben Jahren in den letzten zehn hierzulande unbeschränkt steuerpflichtig gewesen. 2022 erwarb er Fondsanteile in Höhe von EUR 370.000. Bis 2025, dem Jahr seines Wegzugs ins Ausland, hat sich ein Gewinn von EUR 5.000 eingestellt. Dennoch fällt hierauf keine Wegzugsteuer an, weil die Anschaffungskosten unter EUR 500.000 liegen.
Nehmen wir nun an, Farouk Reiselustig investierte 2024 nochmals EUR 200.000 in einen weiteren Fonds. Dieser verzeichnet bis 2025 einen Wertzuwachs von EUR 15.000. Auch dies bleibt beim Wegzug steuerfrei, denn die Anschaffungskosten liegen jeweils unter EUR 500.000.
Hätte Farouk Reiselustig stattdessen die EUR 200.000 dazu eingesetzt, um weitere Anteile jenes Investmentfonds zu erwerben, über die er bereits verfügt, müsste er den Gewinn bei seinem Wegzug versteuern.
4.2. Beachtung des Gesamtgewinns
Nun hat Farouk Reiselustig 2022 stattdessen Fondsanteile im Wert von EUR 700.000 erworben, aber statt Gewinn hat der Fonds ihm einen Verlust von EUR 3.000 beschert. Auch dieser Wegzug bleibt steuerfrei, diesmal, weil kein positives Ergebnis vorliegt.
Nehmen wir nun an, dass er 2024 Anteile an einem weiteren Fonds erwirbt, deren Anschaffungskosten EUR 510.000 betragen. Diese zeitigen bis Ende des Jahres einen Gewinn von EUR 2.000. Dennoch bleiben beide Fonds-Beteiligungen beim Wegzug steuerfrei, weil die Summe einen Verlust von EUR 1.000 ergibt.
4.3. Beachtung der Beteiligungsquote
Im nächsten Fall erwirbt Farouk Reiselustig im Jahr 2022 für EUR 400.000 1,1 % der Anteile an einem Fonds. Mit ihm verzeichnet er einen Gewinn von EUR 15.000. Diesmal fällt Wegzugsteuer bei diesem Investmentfonds an. Zwar liegen die Anschaffungskosten deutlich unter der gesetzlichen Grenze, doch seine Beteiligungsquote ist im gesetzlichen Betrachtungszeitraum von fünf Jahren höher als die festgelegte Grenze von 1 %.
Gehen wir nun vom gleichen Fall aus, diesmal aber mit einem Verlust statt einem Gewinn. Es findet nun allerdings keine Wegzugsbesteuerung statt, weil hier erneut kein Gewinn realisiert wurde.
4.4. Beachtung der Dauer der unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland
Tom Fritz ist 2022 aus Belgien erstmals nach Deutschland gezogen. Hier investierte er EUR 800.000 in einen Investmentfonds, der ihm bis Ende 2024 einen Gewinn von EUR 17.000 bescherte. Anfang 2025 zieht Tom Fritz aus Deutschland wieder fort (man munkelt nach Dubai).
Obwohl sowohl die Anschaffungskosten über dem gesetzlichen Limit liegen als auch ein Gewinn erzielt wurde, bleibt Tom Fritz von der Wegzugsteuer verschont. Er ist nämlich in den vergangenen zehn Jahren weniger als sieben Jahre lang in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig gewesen.
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5. Wie man die neue Wegzugsteuer bei Investmentfonds vermeidet
Wie bei jeder Steuerentstrickung – und die Wegzugsteuer im Allgemeinen sowie die neue bei Investmentfonds sind genau dies – gibt es Möglichkeiten, sie zu vermeiden. Wir besprechen nun einige dieser Ansätze, die sich hauptsächlich an den gesetzlichen Rahmenbedingungen des neuen § 19 Absatz 3 InvStG orientieren.
Vielversprechend ist die Gestaltung mittels Nießbrauchvorbehalt, wenn man in Dividendenfonds investiert hat. Denn dann kann man sich einerseits der Fondsbeteiligungen entledigen, andererseits trotzdem noch von den Dividenden, die der Fonds abwirft, profitieren. Die Person, auf die man die Investmentfondanteile überträgt, müsste dann selbstverständlich in Deutschland verbleiben. Andernfalls würde das Risiko einer Wegzugsteuer auch für sie gelten. Durch den Nießbrauchvorbehalt wären dann zumindest die Anschaffungskosten niedriger anzusetzen. Aber vielleicht wird ja dadurch auch für die erwerbende Person ein Wegzug ins Ausland möglich?
Noch einfacher ist ein Teilverkauf der Anteile, sodass man mit Anschaffungskosten unter EUR 500.000 in den Bereich unterhalb der Freigrenze kommt. Dabei kommen insbesondere eigene Familienmitglieder als Käufer in Frage. Auch eine Schenkung unter Nutzung des Freibetrags zur Schenkungsteuer kommt hierbei in Betracht, bietet sogar den Vorteil, dass keine Ertragsbesteuerung des eventuellen Gewinns erfolgt.
Eine Übertragung sieht auch die dritte vorgeschlagene Option vor, diesmal entweder auf eine gemeinnützige oder auf eine Familienstiftung. Bei der Übertragung der Investmentfondsanteile auf eine Familienstiftung bewahrt man den Vorteil, an den zukünftigen Gewinnen zu partizipieren.
Die Übertragung steuerverhafteter Investmentfondsanteile in eine eigene Personengesellschaft ist hingegen kein geeignetes Vehikel, um die Wegzugsteuer zu vermeiden. Einerseits unterliegt sie dann den Regelungen nach § 4 EStG, was ohnehin zu einer Besteuerung führen würde. Andererseits ist ja auch die mittelbare Beteiligung als ausschlaggebendes Merkmal im neuen Gesetz enthalten.
Unser Video: Rechtsstatus der Wegzugsteuer kritisch hinterfragt
In diesem Video erklären wir, warum wir die deutsche Wegzugsteuer aus unionsrechtlicher Sicht für bedenklich halten.
6. Neue Wegzugsteuer bei Investmentfonds – Fazit
6.1. Gründe für die neue Wegzugsteuer bei Investmentfonds
Die Tatsache, dass die Wegzugsbesteuerung seit 2025 auch Anteilsinhaber von Investmentfonds betrifft, hat gleich mehrere Gründe. Einerseits ist dies lediglich die logische Weiterentwicklung der klassischen Wegzugsteuer. Wer nämlich Vermögenszuwächse in Deutschland erfährt, soll darauf auch Steuern zahlen. Spätestens ist dies mit der Wegzugsteuer in dem Augenblick der Fall, wenn Deutschland sein Besteuerungsrecht an potentiellen Gewinnen verliert. Dies findet regelmäßig statt, wenn die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland beispielsweise durch einen Wegzug ins Ausland endet. Mit der neuen Wegzugsteuer bei Investmentfonds schließt der Gesetzgeber daher nur eine bislang bestehende Gesetzeslücke.
Dass dies tatsächlich eine relevante Vermeidungsstrategie gewesen ist, geht aus der Gesetzesbegründung hervor. Dort wurde unter Verweis auf Auswertungen der Mitteilungen über grenzüberschreitende Steuergestaltungen nach §§ 138d ff. AO aufgezeigt, dass tatsächlich Unternehmer, die ins Ausland auswandern wollten, zuvor für ihre GmbH-Anteile einen Fonds schufen, um dann steuerfrei fortziehen zu können. Gerade bei Startups konnte man die Anwendung dieses Gestaltungsmodells häufiger feststellen.
6.2. Probleme mit der neuen Wegzugsteuer auf Investmentfonds
Trotzdem begleiten die Wegzugsbesteuerung auf Investmentfondsbeteiligungen vergleichbare Probleme wie die der allgemeinen Wegzugsteuer. So entsteht eine Steuer, obwohl kein tatsächlicher Liquiditätsfluss stattfindet. Ein solcher finanzieller Einschnitt kann dabei die Entscheidung über einen Wegzug ins Ausland maßgebend beeinflussen; zumindest aus europarechtlicher Sicht ein fragwürdiger Kontext. Kaum besser ist dies mit einer Stundung der Wegzugsteuer. Hinzu kommt, dass man die Grenzen zu den Anschaffungskosten und zur Beteiligungsquote offenbar willkürlich festlegte. Dass dabei auch weiterhin eine Vermeidung möglich ist, rundet die Angelegenheit keineswegs ab.
Wie soll man diese neue Wegzugsteuer bei Investmentfonds also beurteilen? Vielleicht war die initiale Idee zur neuen Wegzugsteuer gut und zumindest aus Sicht der Bundesrepublik als Staat gerechtfertigt. Dass man sich bei der Gesetzgebung jedoch trotz der bestehenden Probleme mit der Wegzugsbesteuerung auf das Vorbild des § 6 AStG verlassen hat, ist unverständlich. Wünschenswert wäre eine Regelung gewesen, die deutlich mehr Rücksicht auf diese Problematik bei den Betroffenen nimmt. Dies lässt vor allem einen Schluss zu: Deutschland hat kein Interesse, von der europarechtlich fragwürdigen Ausgestaltung der Wegzugsbesteuerung abzurücken.
Allerdings lohnt hier ein genauerer Blick in das Gesetzgebungsverfahren, das uns die neue Wegzugsteuer bei Investmentfonds bescherte. Denn im ursprünglichen Gesetzesentwurf, den das Kabinett dem Bundestag zur Beschlussfassung vorlegte, war davon noch keine Rede. Erst auf Veranlassung des Bundesrats erarbeitete der Finanzausschuss des Bundestags die schließlich verabschiedete Einführung dieser neuen Wegzugsbesteuerung.
6.3. Blick über den Tellerrand
Im Übrigen lohnt ein Blick über die Landesgrenzen nach Österreich. Anders, als etwa derzeit in Großbritannien sowie einigen anderen Ländern, kennt man auch in Österreich eine Wegzugsteuer. Allerdings gilt sie dort selbstverständlich auch für Anteile an Investmentfonds – und zwar ohne Zugeständnis einer Freigrenze oder gar eines Freibetrags. Zumindest in diesem Punkt hat sich das österreichische Steuerrecht als unabhängig vom deutschen erwiesen.
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