Auf nach Dubai

ohne Wegzugsteuer

Auswandern nach Dubai: keine Wegzugsteuer

Viele Unternehmerinnen und Unternehmer überlegen sich heutzutage, ob sie nach Dubai auswandern sollen. Wer von ihnen GmbH-Gesellschafter ist, hat dabei aber auch die Wegzugsteuer zu beachten. Denn die betrifft ausschließlich Kapitalgesellschaften beziehungsweise ihre Gesellschafter. Dabei gibt es mehrere Möglichkeiten, um die Wegzugsteuer zu vermeiden. So ist die Umwandlung in eine Personengesellschaft eine elegante Lösung, weil nämlich mit den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) kein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) besteht. Somit entfällt auch die für Personengesellschaften vorgeschriebene Steuerentstrickung, die bei einem Wegzug in ein Land, mit dem Deutschland ein DBA abgeschlossen hat, relevant wird.

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Unser Video: Keine Wegzugsteuer bei Auswanderung nach Dubai

In diesem Video erklären wir, welche zwei Optionen zur Vermeidung der Wegzugsteuer beim Auswandern nach Dubai bestehen.

Inhaltsverzeichnis


1. Auswandern nach Dubai – Einleitung

Dubai ist zu einem Hotspot für neue Märkte geworden, ein Magnet für alle Unternehmer, die nach möglichst großer unternehmerischer Freiheit suchen. Vor allem junge Unternehmer sind diesem Lockruf gefolgt und viele folgen ihnen auch weiterhin, unter anderem viele Influencer.

Doch wer aus Deutschland als GmbH-Gesellschafter nach Dubai oder anderswo ins Ausland auswandern möchte, sieht sich mit der Wegzugsteuer konfrontiert. Sie ist eine Rückversicherung des deutschen Staates, um den Wertzuwachs, den eine Kapitalgesellschaft in Deutschland bis zum Wegzug ihrer Anteilseigner entwickelt hat, im Inland zu versteuern. Denn sobald ein Gesellschafter die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland ablegt, um sich im Ausland anzusiedeln, geht auch das Besteuerungsrecht am dereinst realisierten Wertzuwachs auf den neuen Heimatstaat über, während Deutschland dann die Steuern auf diesen Gewinn entschwinden.

2. Auswandern nach Dubai: die Wegzugsteuer als Hürde

Reden wir also über die sagenumwobene Wegzugsteuer. Zunächst einmal ist sie in § 6 AStG normiert. Wie bereits erwähnt, ist sie eine Maßnahme, um den Wertzuwachs, den Gesellschafter in ihrer Kapitalgesellschaft bis zum Zeitpunkt ihres Wegzugs ins Ausland erfahren haben, zu besteuern, solange dies noch möglich ist. Man spricht dabei gerne von der juristisch letzten Sekunde, also mit Ablauf des letzten Tages, an dem ein solcher Gesellschafter in Deutschland steuerlich ansässig ist.

Was genau geschieht dann? Das Gesetz sieht dann das vereinfachte Ertragswertverfahren vor. Es schreibt vor, dass man den Durchschnitt der Gewinne der vorangegangenen drei Jahre ermittelt und dann mit einem Faktor von 13,75 multipliziert. Das Ergebnis dieser Berechnung ist eine pauschale Schätzung des Unternehmenswerts. Da die meisten GmbHs mit dem Mindeststammkapital von EUR 25.000 gegründet werden, kommen in der Regel kaum Anschaffungskosten zum Abzug. Jedenfalls führt man dann auf dieser Basis die vorweggenommene Besteuerung eines fingierten Unternehmensveräußerungsgewinns durch.

Und genau das ist der Punkt, der GmbH-Gesellschaftern, die ins Ausland fortziehen wollen, nur schwer zu vermitteln ist: Sie sollen Steuern auf einen Gewinn zahlen, der nie vereinnahmt wurde. Selbstverständlich bedeutet dies konkret, dass sie die Wegzugsteuer dann aus nettoversteuertem Privatvermögen zu zahlen haben. Und so ist es auch kein Wunder, dass viele Betroffene nach Auswegen suchen, um die Wegzugsteuer zu vermeiden.

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3. Optionen zur Vermeidung der Wegzugsteuer

Sprechen wir also über die Möglichkeiten, die zur Verfügung stehen, um die Wegzugsteuer zu vermeiden. Dabei muss man zwei Bedingungen beachten: den Wegzug in ein Land, mit dem Deutschland ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) abgeschlossen hat und in ein solches, mit dem kein Abkommen besteht.

Der Wegzug in ein Land mit DBA ist der wohl wahrscheinlichere Fall, weil Deutschland mit ungefähr 100 Steuerregimen weltweit ein solches Abkommen vereinbart hat. Hier gibt es gleich mehrere Optionen zur Vermeidung der Wegzugsteuer. Dazu kann man entweder eine Umwandlung in eine Personengesellschaft vornehmen oder die Kapitalgesellschaft als Tochtergesellschaft in eine Holdingstruktur überführen, bei der eine Personengesellschaft Muttergesellschaft ist. Der Grund hierfür ist, dass die Wegzugsteuer nur Kapitalgesellschaften und somit keine Personengesellschaften betrifft. Aus dem gleichen Grund kann man auch eine atypisch stille Gesellschaft mit der eigenen GmbH eingehen. Oder man überführt die GmbH in eine Stiftung, sodass man zum Zeitpunkt des Wegzugs selbst keine Anteile mehr an der GmbH hält.

Der zweite Fall – Wegzug in ein Land ohne DBA – ist für unser Vorhaben – Auswandern nach Dubai – allerdings relevanter. Denn mit den Vereinigten Arabischen Emiraten liegt momentan kein gültiges Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland vor. Vor wenigen Jahren war das tatsächlich noch anders. Doch hat es kein Interesse deutscherseits gegeben, dies zu verlängern. Daher ist das DBA mit den VAE Ende 2021 ausgelaufen. Im nächsten Kapitel betrachten wir nun, welche Möglichkeiten bestehen, wenn man nach Dubai oder anderswo in die VAE auswandern möchte. Selbstverständlich gilt dies dann auch für alle anderen Länder, mit denen Deutschland kein DBA pflegt.

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Fachberatung für internationales Steuerrecht und grenzüberschreitende Steuergestaltungen

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4. Beim Auswandern nach Dubai die Wegzugsteuer vermeiden

4.1. Option 1: nach Dubai auswandern, ohne den deutschen Wohnsitz aufzugeben

Rein praktisch gesehen ist die erste Alternative, die wir Ihnen anbieten können, um ohne Wegzugsteuer nach Dubai auswandern zu können, die einfachste: man bleibt in Deutschland steuerpflichtig. Ganz genau, denn wenn man weiterhin in Deutschland steuerpflichtig ist, verliert ja Deutschland auch kein Recht zur Besteuerung eines dereinstigen Veräußerungsgewinns. Oder anders ausgedrückt: alles bleibt wie es ist, nur dass Sie sich dann in Dubai aufhalten.

Wie man das erreicht? Auch das ist recht simpel, nämlich mit einem Schlüssel. Das ist kein magischer Zauberschlüssel, sondern ein Schlüssel, der Ihnen in Deutschland Zugang zu einer Unterkunft gewährt. Dies kann ihr bisheriges Haus oder ihre bisherige Wohnung sein. Es kann auch ein eigens dafür angemietetes Appartement sein. Oder das Gästezimmer eines Verwandten oder Bekannten in Deutschland. An die Räumlichkeiten selbst sind dabei keine Ansprüche zu stellen. Wichtig ist eben nur der Schlüssel, der jederzeit Zutritt zu diesem Wohnsitz zu verschaffen vermag; man spricht dabei von Schlüsselgewalt. Denn mit dem Schlüssel geht auch die steuerliche Begründung eines Wohnsitzes einher. Und mit einem Wohnsitz im Inland ist man in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig. Damit bleibt Deutschland das Besteuerungsrecht an einem zukünftigen Veräußerungsgewinn erhalten. Dass man den Wohnsitz nur alle paar Tage im Jahr aufsucht und sich sonst überwiegend in Dubai aufhält, ist irrelevant.

Allerdings hat das Beibehalten eines Wohnsitzes in Deutschland einen gravierenden Nachteil. Da Deutschland nach dem Welteinkommensprinzip Steuern erhebt und Sie dann weiterhin der unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland unterliegen, bedeutet dies, dass Sie all ihre Einkommen aus dem In- und Ausland hierzulande versteuern müssen, somit auch jene aus Dubai. Und da wir ja kein DBA mit Dubai haben, kann dies, zumindest hypothetisch, zu einer Doppelbesteuerung in beiden Ländern führen. Jedenfalls ist damit das Ziel, in Dubai weniger Steuern als zuvor in Deutschland zu zahlen, unerreichbar.

4.2. Option 2: Umwandlung der GmbH in eine Personengesellschaft

Wie gut, dass es eine weitere Möglichkeit gibt, um ohne Wegzugsteuer nach Dubai auswandern zu können. Und bei dieser Gestaltung ist dann auch die Doppelbesteuerung kein Thema mehr. Allerdings muss man hierfür ein wenig mehr planen und umsetzen.

Eigentlich haben wir den Weg, den wir hier beschreiten wollen, bereits erwähnt. Es geht uns nämlich um die Nutzung einer Personengesellschaft, die ja von der Wegzugsbesteuerung ohnehin ausgeschlossen ist. Die Frage ist also, wie man aus einer GmbH eine Personengesellschaft entstehen lässt. Hierzu gibt es mehrere Wege. Einerseits ist eine Umwandlung der GmbH etwa in eine GmbH & Co. KG möglich. Wir bevorzugen diese Rechtsform, weil sie gleich mehrere Vorteile gegenüber anderen Personengesellschaften besitzt, darunter auch, dass man sie ohne weitere Mitgesellschafter gründen kann. Andererseits kann man eine Holdingstruktur gründen und die GmbH-Beteiligungen in die Holding-GmbH & Co. KG einbringen. Damit bleibt das Besteuerungsrecht Deutschlands ebenfalls erhalten, weil ja die GmbH & Co. KG als gewerbliches Unternehmen, auch wenn sie abgesehen von der GmbH-Beteiligung völlig leer ist, in Deutschland steuerlich verhaftet bleibt.

Der Vorteil bei dieser Gestaltung ist klar auf der Hand: man kann nun nach Dubai oder in ein anderes Steuerregime, mit dem Deutschland kein DBA unterhält, auswandern, ohne dass Wegzugsteuer anfällt und ohne in Deutschland steuerpflichtig zu bleiben. Auf diese Weise kann man von den steuerlichen Vorteilen in der neuen Heimat in vollem Umfang profitieren.

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Mit Management-Holding Wegzugsteuer vermeiden

In diesem Video erklären wir, wie GmbH-Gesellschafter ohne Wegzug- oder Entstrickungsteuer ins Ausland auswandern können.

5. Ohne Wegzugsteuer nach Dubai auswandern – Resümee

Wir freuen uns gezeigt zu haben, dass eine GmbH-Beteiligung, aufgrund der drohenden Wegzugsteuer, kein Grund ist, der uns vom Auswandern nach Dubai abhalten sollte. Dabei ist es einerlei, ob man in ein Land fortziehen möchte, mit dem Deutschland ein Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen hat oder, ob eben kein Abkommen vorliegt. Allerdings ist bei der Umsetzung dieses Vorhabens einiges zu beachten. Zum Beispiel ist die Vermeidung der Entstrickungsteuer beim Auswandern in ein Land, mit dem ein DBA besteht, mit einigem Aufwand verbunden, den man aber auch zum eigenen Vorteil gestalten kann.

Deshalb ist unsere klare Empfehlung: wenn Sie als Gesellschafter einer GmbH beabsichtigen ins Ausland fortzuziehen, dann besprechen Sie diesen Wunsch mit einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater. Besser noch, suchen Sie den Rat eines auf dieses Thema spezialisierten Expertenteams. Denn wenn man hierbei in nur winzigen Details von den erforderlichen Schritten abweicht, kann sich dies auf steuerlicher Ebene negativ niederschlagen. Und das würden wir Ihnen gerne ersparen. Darum empfehlen wir uns an dieser Stelle und freuen uns auf ihren Anruf. Er müsste jetzt jeden Augenblick bei uns eingehen.


Steuerberater für internationales Steuerrecht

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung zum internationalen Steuerrecht spezialisiert. Beim Thema Wegzug ins Ausland schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

Internationales Steuerrecht – Privat

  1. Informationen zum Steuerrecht in ausländischen Steuerregimen (zum Beispiel Campione d’Italia, San Marino, Singapur)
  2. Empfehlungen zum steuerfreien Verkauf von Kryptowährungen im Ausland
  3. Beratung zur Vermeidung von Steuerhinterziehung durch Vermietung von Immobilien in Dubai

Internationales Steuerrecht – Unternehmen

  1. Empfehlungen zur Gründung von Unternehmen im Ausland
  2. Informationen zu Unternehmensformen im Ausland (Dubai, Österreich, USA)
  3. Entwicklung grenzüberschreitender steuerlicher Gestaltungsmodelle

Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:

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Lehrauftrag für internationales Steuerrecht

Unsere besonderen Expertisen für internationales Steuerrecht werden auch durch die FOM Hochschule bestätigt. Steuerberater Christoph Juhn wurde dort zum Lehrbeauftragten für Steuerrecht berufen und lehrt seit dem Wintersemester 2013 die Veranstaltung „Spezialgebiete des Steuerrechts – Internationales Steuerrecht“. Das vorlesungsbegleitende Skript stellen wir Ihnen hier gerne vorab als Information zum kostenlosen Download zur Verfügung: