San Marino – keine Umsatzsteuer in der ältesten Republik der Welt
San Marino kennen viele als kleines Land, das als Enklave in Italien liegt. Wenigen ist dabei bekannt, dass San Marino die älteste Republik der Welt ist. Und nur die aller wenigsten wissen, dass sich San Marino lange Zeit rühmte, jährlich Haushaltsüberschüsse zu generieren, sodass es ohne Haushaltsdefizit auskam. Doch liegt dies nun schon einige Jahre zurück. Gleichzeitig galt San Marino insbesondere bei wohlhabenden Italienern lange Zeit als Steuerparadies vor der eigenen Haustür. Denn dort konnte man Vermögen unerkannt auf verschwiegene Bankkonten transferieren. Schließlich ist San Marino weder Mitgliedsstaat der EU noch des EWR. Außerdem erhebt man in San Marino Umsatzsteuer nur bei der Einfuhr von Waren. Vor Ort produzierte Güter sowie Dienstleistungen sind hingegen ohne Umsatzsteuer erhältlich. Auch die Besteuerung des Einkommens ist vergleichsweise günstig. Denn der Spitzensteuersatz liegt bei 35 %. Und für Unternehmen sind sogar nur 17 % Körperschaftsteuer vorgesehen.
Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die verschiedenen Möglichkeiten zur Nutzung von Steuervorteilen in ausländischen Steuerregimen spezialisiert. Dabei arbeiten wir für jeden Mandanten individuelle Gestaltungsmodelle aus. Aufgrund der aktuellen Relevanz haben wir mehrere Beiträge zu diesem Thema publiziert:
Datum |
Thema |
23. Oktober 2020 |
Liechtenstein – Steuern sparen bei ESt & KSt sowie IP-Boxen & Stiftungen |
15. März 2021 |
Isle of Man: rechtlicher Status als Kronbesitz und Steuerrecht |
06. April 2021 |
Besteuerung auf den Kanalinseln (Jersey Guernsey Alderney) |
17. Mai 2021 |
Steuerrecht in Österreich: ESt KöSt USt & Immobilienertragsteuer |
20. Dezember 2021 |
San Marino – keine Umsatzsteuer in der ältesten Republik der Welt (dieser Beitrag) |
Unser Video:
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In diesem Video erklären wir, wie man mit einem Unternehmen im Ausland massiv Steuern sparen kann.
Inhaltsverzeichnis
1. Besteuerung in San Marino – Einleitung
Die Repubblica di San Marino ist ein kleines Land, das so wie viele andere kleine Länder in Europa als Steueroase fungierte. Insbesondere Italiener lockte San Marino als Ort der verschwiegenen Banken, wo man lange Zeit Vermögenswerte sicher vor der Besteuerung durch den italienischen Staat verwahren konnte. Das liegt natürlich auch an der geografischen Lage San Marinos. So ist es von der Emilia Romagna und den Bergen des Apennin eingeschlossen und befindet sich nur unweit der Adriaküste.
Bemerkenswert ist San Marino sowohl für die geringe Landesfläche von nur 61,2 Quadratkilometern als auch für die geringe Zahl seiner Einwohner (es leben knapp 34.000 Menschen in San Marino). Noch erstaunlicher ist allerdings, dass es trotz seiner geringen Größe seine Souveränität so lange aufrechterhalten konnte. Während zum Vergleich die vielen kleinen königlichen Landen, Fürstentümer und Städte des Mittelalters im Verlauf der deutschen und italienischen Geschichte zu immer größeren Staatsformen konsolidierten (Napoleon Bonaparte sei dank), blieb San Marino nun schon seit ziemlich genau 720 Jahren unabhängig. Zwar bestand stets eine gewisse Abhängigkeit von seinen Nachbarn, wie heutzutage von Italien, doch nutzte man in der Vergangenheit die Unabhängigkeit eben auch, um eigene Gesetze zu erlassen. Und dies hat man dort auch zum eigenen Vorteil im internationalen Steuerwettbewerb genutzt.
Doch dazu später mehr. Zunächst betrachten wir das Steuerrecht in San Marino. Dazu gehen wir im nächsten Kapitel auf die wichtigsten Steuern im Einzelnen ein.
2. Steuerrecht in San Marino
2.1. Steuerpflicht und Besteuerungsumfang in San Marino
In San Marino besteht eine unbeschränkte Steuerpflicht für natürliche Personen. Dabei gilt sie für alle, die innerhalb eines Veranlagungszeitraums den überwiegenden Teil der Zeit einen registrierten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder ein vitales Interesse als Lebensmittelpunkt in San Marino haben. Hinsichtlich der vitalen Interesses als Lebensmittelpunkt definiert das san-marinesische Steuerrecht das Vorhandensein von ökonomischen, finanziellen, sozialen und familiären Bindungen und Interessen. All dies klingt durchaus vertraut, denn auch in Deutschland sind diese Kriterien für die unbeschränkte Steuerpflicht natürlicher Personen ausschlaggebend.
Auch Körperschaften können als juristische Personen in San Marino unbeschränkt steuerpflichtig sein. Für Kapitalgesellschaften gilt dabei, dass ihre Geschäftsniederlassung innerhalb eines Veranlagungszeitraums mehr als die Hälfte der Zeit entweder in San Marino registriert ist oder die tatsächliche Geschäftsführung in San Marino stattfindet.
Dabei gilt in San Marino prinzipiell das Welteinkommensprinzip, das wir ebenfalls in Deutschland kennen. San Marino besteuert hierzu alle Einkünfte, die man als Kapitaleinkünfte, Einkünfte aus der Nutzziehung von Land oder Gebäuden, als Arbeitsverdienst oder aus daraus entstehenden Altersversorgungsansprüchen, als geschäftliche Einkünfte und als sonstige Einkünfte erzielt.
Neben dieser unbeschränkten Steuerpflicht kennt man in San Marino allerdings auch eine beschränkte Steuerpflicht. Sie betrifft all jene natürlichen und juristischen Personen, die Einkünfte in San Marino erzielen, ohne dabei einer unbeschränkten Steuerpflicht zu unterliegen.
2.2. Einkommensteuer in San Marino
Bei der Einkommensteuer sieht das Steuerrecht in San Marino eine Staffelung der Steuersätze nach der Höhe des Einkommens vor. Dabei liegt die niedrigste Stufe bei 9 % bei Einkommen unter EUR 10.000 und die höchste bei 35 % bei Einkommen ab EUR 80.000. Dazu mag folgende Tabelle die genaue Gliederung wiedergeben:
Einkommen (in EUR) | Steuersatz |
bis 10.000,00 | 9 % |
10.000,01 – 18.000,00 | 13 % |
18.000,01 – 28.000,00 | 17 % |
28.000,01 – 38.000,00 | 21 % |
38.000,00 – 50.000,00 | 25 % |
50.000,01 – 65.000,00 | 28 % |
65.000,00 – 80.000,00 | 31 % |
über 80.000,00 | 35 % |
Hierbei fällt auf, dass es keinen Grundfreibetrag für niedrige Einkommen gibt.
Dennoch gibt es hierzu auch andere Ausnahmen. So kennt man dort eine Quellensteuer auf Dividenden, die bis zu einem gewissen Punkt der deutschen Kapitalertragsteuer gleicht. Lediglich der Steuersatz von 5 % ist in San Marino wesentlich geringer. Hingegen beträgt der Steuersatz nur 3 %, wenn eine unbeschränkt steuerpflichtige Person Dividenden oder ähnliche Kapitaleinkünfte aus dem Ausland bezieht. Dabei fällt die Steuer auf den bereits im Ausland versteuerten Nettobetrag an, sofern kein Doppelbesteuerungsabkommen vorliegt.
Eine Quellensteuer in Höhe von 13 % fällt ebenfalls an, wenn ein Unternehmen Zinsen an andere Unternehmen oder natürliche Personen als Kreditgeber zahlt. Ausgenommen sind hierbei Zinsen auf Darlehen eines in San Marino ansässigen Kreditinstituts. Und wenn Kapitalerträge mit Anleihen und ähnlichen Schuldverschreibungen der Republik selbst zusammenhängen, die einer Laufzeit von mindestens 36 Monaten unterliegen und tatsächlich auch erst nach Ablauf dieser Frist anfallen, dann sinkt der Steuersatz sogar auf 10 %.
2.3. Unternehmensteuerrecht in San Marino
Bei der Besteuerung von Unternehmen folgt der Zwergstaat im Allgemeinen international weit verbreiteten Mustern. Er setzt aber im Detail eigene Akzente, mit denen er sich gegenüber anderen Steuerregimen, insbesondere dem großen Nachbarland Italien, absetzen möchte. So unterscheidet man zwar auch hier zwischen einer Besteuerung von Personengesellschaften und von Kapitalgesellschaften. Aber im Detail stellt man doch viele Unterschiede fest.
Bevor wir jedoch weiter untergliedern, wollen wir noch kurz einen Blick auf die zum Teil recht vorteilhaften Möglichkeiten zur Abschreibung von Wirtschaftsgütern werfen. Die Regeln hierzu sind verglichen zu jenen in Deutschland sehr einfach. Man unterscheidet zwar prinzipiell nach der Art der Tätigkeit, doch sind die Abschreibungsraten dabei recht einheitlich. Dabei gilt dies auch für eventuelle Rücklagen in gleichem Maße. Folgende Tabelle soll dies verdeutlichen:
Wirtschaftsgüter | Art der wirtschaftlichen Tätigkeit, bei denen Abschreibungen oder Rücklagen möglich sind (Jahresraten) | ||||
industrielle Produktion | Handwerk | Handel | Dienstleistungen | landwirtschaftliche Betriebe | |
Gebäude | 3 % | 3 % | 3 % | 3 % | 3 % |
leichte Konstruktionen | 12 % | 12 % | 12 % | 12 % | 12 % |
Maschinen / Industrieanlagen | 18 % | 18 % | 15 % | 15 % | 15 % |
Betriebs- und Geschäftsausstattung | 15 % | 15 % | 16 % | 15 % | 10 % |
elektronische Büroausstattung u. a. elektronische Hilfsmittel | 20 % | 20 % | 20 % | 20 % | 20 % |
sonstige betriebliche Hilfsmittel | 20 % | 20 % | 20 % | 20 % | 20 % |
Fahrzeuge | 20 % | 20 % | 20 % | 20 % | 20 % |
immaterielle Wirtschaftsgüter | 20 % | 20 % | 20 % | 20 % | 20 % |
2.3.1. Personenunternehmen
Hierbei gilt in San Marino wie auch in vielen anderen Ländern die Regel, dass bei Personengesellschaften die Gesellschafter als natürliche Personen die Steuern im Rahmen ihrer Einkommensteuerveranlagung entrichten. Bei Einzelunternehmen zahlen die Unternehmer ohnehin die Steuern in Form der Einkommensteuer.
2.3.3. Körperschaftsteuer
Ebenso vergleichbar ist, dass Kapitalgesellschaften ihre Ertragsteuern in San Marino als Körperschaftsteuer selbst zahlen. Und auch der Umstand, dass ausgeschüttete Dividenden bei ihren Gesellschaftern zu einer Kapitalertragsbesteuerung im Rahmen der Einkommensbesteuerung führen, ist uns aus Deutschland und vielen anderen Steuerregimen durchaus vertraut. Doch erhebt San Marino gerade einmal 17 % an Körperschaftsteuer. Bei der Ausschüttung von Dividenden an ihre Gesellschafter behält die Kapitalgesellschaft 5 % als Quellensteuer ein (siehe oben).
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2.3.3. Gewerbesteuer
Außerdem kennt man in San Marino auch keine Gewerbesteuer, wenn auch dies wiederum für die meisten Länder der Welt gilt und Deutschland in dieser Hinsicht eine Ausnahme darstellt. Umso mehr fällt daher der niedrige Körperschaftsteuersatz von 17 % positiv auf.
2.3.4. Besteuerung von Lizenzgebühren
Lizenzgebühren unterliegen nur dann einer Besteuerung, wenn sie an Steuerpflichtige im Ausland fließen. In diesem Fall ist ein Einbehalt von 20 % in San Marino vorgesehen.
2.3.5. Anreize für Investoren
San Marino gewährt aber auch andere Anreize für Unternehmen. So zahlen beispielsweise neu errichtete Einzelunternehmen, Personen- sowie Kapitalgesellschaften in den ersten fünf Jahren ihres Bestehens lediglich die Hälfte an Steuern. Voraussetzung hierzu ist allerdings, dass es sich um eine tatsächliche Neugründung handelt. Das bedeutet, dass Unternehmer beziehungsweise die an einer neu gegründeten Gesellschaft beteiligten Gesellschafter in den zwölf vorangegangenen Monaten kein vergleichbares Unternehmen geführt haben dürfen. Gleichzeitig entfällt auch die Gebühr für die Erteilung einer Unternehmenslizenz im Jahr der Gründung (EUR 1.700) sowie in den drei darauffolgenden Jahren (EUR 650). Außerdem besteht eine Wahlfreiheit, die es erlaubt, den Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung des halbierten Steuersatzes auf spätestens den dritten Veranlagungszeitraum nach der Unternehmensgründung zu verschieben.
Für Kapitalgesellschaften gelten noch einige andere Voraussetzungen, bei denen es um die Einstellung eines Geschäftsführers in Vollzeit innerhalb von sechs Monaten nach Erteilung der Unternehmenslizenz sowie um mindestens einer weiteren angestellten Person innerhalb von 24 Monaten geht.
In jüngster Zeit führte San Marino auch Anreize ein, die Unternehmen der Hochtechnologie anlocken sollen. Hierzu hat der Gesetzgeber drei Kategorien in Abhängigkeit vom Zeitpunkt der Unternehmensgründung definiert, die unterschiedliche Steuervorteile eröffnen. So fallen in den ersten drei Jahren keine Körperschaftsteuern an. In den darauffolgenden vier Jahren beträgt der Steuersatz dann 4 %, gefolgt von 8 % in den nächsten fünf Jahren.
Dabei gehen diese Steuervorteile mit Erleichterungen bei der Ansiedlung von Gesellschaftern, Mitarbeitern und ihren Familien einher. Und auch hierbei können weitere Steuervorteile locken, diesmal im Hinblick auf die persönliche Einkommensteuer.
2.4. Umsatzsteuer in San Marino
Bei der Umsatzsteuer geht San Marino eigene Wege. Hier fällt im Grunde nur eine Einfuhrsteuer für Importe an. Somit fehlt eine echte Umsatzsteuer nach Art unserer Verbrauchsteuer. Denn den Ausweis einer Umsatzsteuer, wie ihn Verbraucher in allen EU-Staaten kennen, sucht man dort auf Rechnungen vergebens. Der reguläre Steuersatz dieser als Monofase bezeichneten Einfuhrsteuer beträgt hierbei 17 %. Jedoch gibt es auch reduzierte Steuersätze. So fallen 2 % auf viele pflanzliche Nahrungsmittel und Molkereiprodukte, Gegenstände zur landwirtschaftlichen Nutzung (Geräte, Düngemittel, Schädlingsbekämpfungsmittel), medizinische Hilfsmittel (zum Beispiel für körperlich Behinderte) und gewisse Drucksachen an. Mit 6 % an Steuern rechnet man hingegen bei lebenden Tieren und tierischen Nahrungsmitteln sowie den übrigen pflanzlichen Nahrungsmitteln.
Weitere Ermäßigungen gibt es auf betriebliche Anlagegüter. Hierzu beträgt der Steuersatz im Allgemeinen nur 1 %. Bei betrieblichen Fahrzeugen gilt eine Steuer von 7 % beziehungsweise 3,5 % auf neue und gebraucht erworbene importierte Betriebsfahrzeuge. Als gebraucht erworben gelten dabei Fahrzeuge, die zuvor mindestens für die Dauer von sechs Monaten angemeldet waren und eine Laufleistung von mindestens 6.000 km vorweisen können. Außerdem gelten allgemein einige Einschränkungen für die Anerkennung eines Betriebsfahrzeugs sowie für die Anzahl, die ein Unternehmen unter diesen steuerlich vorteilhaften Bedingungen besitzen darf. So sind beispielsweise bei Autos, die sowohl einer betrieblichen als auch einer privaten Nutzung dienen, mindestens fünf Sitzplätze vorgeschrieben, wobei keine Cabrios erlaubt sind. Außerdem ist der Hubraum bei Dieselfahrzeugen auf maximal 3.000 cm² beziehungsweise 2.000 cm² bei Autos mit Benzinmotoren beschränkt.
Auf Dienstleitungen fallen hingegen generell keine Verbrauchsteuern an.
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2.5. Grunderwerbsteuer und Immobiliensteuerrecht in San Marino
Zunächst weisen wir darauf hin, dass Ausländer in San Marino höchstens zwei Immobilien erwerben können. Für jeden weiteren Erwerb ist eine staatliche Genehmigung erforderlich. Ein Erwerb über einen Leasingvertrag ist grundsätzlich ausgeschlossen. Für in San Marino gegründete Unternehmen gilt hingegen ein reguläres Limit von zehn Immobilienerwerben.
Wenn man die deutsche Grunderwerbsteuer mit der Besteuerung beim Erwerb von Immobilien nach san-marinesischem Recht vergleicht, erkennt man einige Unterschiede. So erhebt San Marino im Grunde drei unterschiedliche Abgaben auf einen solchen Erwerb. Einerseits fällt eine Abgabe von 5 % an, eine weitere über 0,4 % des Kaufpreises gehen an das Katasteramt und 1 % fallen für Abschriften von Urkunden zur Übertragung erworbener Immobilien an. Beim Erwerb von gewerblich genutzten Gebäuden in bestimmten Lagen finden gegebenenfalls weitere Besonderheiten Berücksichtigung. Dies gilt insbesondere für Immobilien in sogenannten, gesetzlich festgelegten historischen Zentren.
Insgesamt kann man beim Immobilienerwerb mit Abgaben in Höhe von etwa 6,6 % des Kaufpreises rechnen.
Weiterhin stellt San Marino 50 % der Kapitaleinkünfte steuerfrei, wenn Gesellschafter eines in San Marino registrierten Immobilienunternehmens diese aus einer solchen Beteiligung erzielen.
Eine einmalige, außerordentliche Besteuerung von Immobilienvermögen fand 2020 statt. Hierbei war auch eine Stundung der Steuer möglich. Ob es in Zukunft weitere außerordentliche Besteuerungen dieser Art geben mag, ist ungewiss.
2.6. Vermögensteuer, Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer in San Marino
Eine Besteuerung von Vermögen ist in San Marino existent, wenn auch im Vergleich zu anderen Steuerregimen in Europa nur von geringem Umfang. Dies schließt auch die Besteuerung bei der Übertragung von Vermögen durch Erbschaft oder Schenkung mit ein.
Eine Besonderheit bei Erbschaften in San Marino betrifft das Erbrecht. Er reflektiert den Ursprung des Kleinstaates ebenso wie seine weit in die Vergangenheit zurückreichenden Wurzeln. Denn das Erbrecht basiert noch heute direkt auf römischem Recht, dem ius commune.
2.7. Soziale Abgaben in San Marino
Auch in San Marino sind obligatorische Sozialabgaben vorgegeben. Dabei findet eine Aufteilung statt. Einen Teil hiervon übernehmen die Arbeitgeber. Dieser beträgt 30,9 % der Bruttobezüge für Krankenversicherungskosten, die unter anderem auch Kosten in Verbindung mit Schwangerschaften umfassen. Arbeitnehmer übernehmen einen zweiten Anteil, der 8,3 % der Bruttobezüge ausmacht.
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3. Steuerliche Entwicklung seit 2015
Bis etwa 2009 galt San Marino als Steueroase, die aufgrund der geographischen Lage insbesondere für wohlhabende Italiener sehr attraktiv war. Tatsächlich gab es dort ein Dutzend Banken und viele Treuhänder, die sich auf das Geschäft mit dieser Klientel spezialisiert hatten. So galten die Banken in San Marino als ebenso verschwiegen, wie man es von Schweizer Banken kannte.
Doch blieb dies dem italienischen Fiskus keineswegs verborgen. Lange Zeit duldete man dieses Gebaren. Doch schließlich setzte Italien San Marino erheblich unter Druck. So stand San Marino nun auf einer schwarzen Liste von Steueroasen. Außerdem erließ Italien eine allgemeine Amnestie für Steuersünder, kaufte gleichzeitig aber auch Steuerdaten italienischer Steuersünder auf, die ihre unversteuerten Schwarzgelder auf Bankkonten in San Marino geparkt hatten. Dies führte schließlich 2015 dazu, dass San Marino alle Maßnahmen ergriff und umsetzte, um die Bekämpfung von Geldwäsche auf ein internationales Niveau zu bringen.
Allerdings ging dies mit enormen wirtschaftlichen Einbußen einher. Die Wirtschaftskraft San Marinos schrumpfte um ein Drittel, die Banken verloren einen ebenso hohen Teil ihrer Einlagen. Auch wenn Italien diese Bemühungen mit einem bilateralen Wirtschaftsabkommen honorierte, war klar, dass sich nun vieles in San Marino verändern musste. Somit gab es Kürzungen im vormals sehr großzügig aufgestelltem Sozialsystem. Gleichzeitig hob man die Steuern an. Dies hätte jedoch ohne eine wirtschaftliche Neuorientierung kaum ausgereicht, um das Land zu stabilisieren. Aus diesem Grund ging San Marino in die Offensive und führte eine ganze Reihe von Anreizen ein, die ausländische Investoren anlocken sollten.
Mittlerweile hat sich die wirtschaftliche Lage in San Marino etwas entspannt. Zwar hat die COVID-19-Pandemie insbesondere in der Tourismusbranche Einschnitte für San Marino gebracht. Immerhin hatten früher bis zu zwei Millionen Menschen jährlich San Marino besucht; viele davon waren Italiener. Doch kann San Marino nun auch auf Grund des grandiosen Impferfolgs in Italien hoffnungsvoll in die Zukunft blicken.
4. Internationale Abkommen mit San Marino
Auf dem Gebiet der Steuern hat San Marino in den letzten Jahren eine Reihe an bilateralen Abkommen getroffen. Dazu zählen sowohl Doppelbesteuerungsabkommen als auch Abkommen über den steuerlichen Informationsaustausch (TIEA). Unter anderem besteht ein solches Abkommen mit der Bundesrepublik Deutschland. Außerdem laufen derzeit Verhandlungen über ein Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland. Im Gegensatz dazu besteht bereits ein Doppelbesteuerungsabkommen mit Österreich sowie mit dem Fürstentum Liechtenstein.
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