DBA mit Dubai

Wer hat eines?

Doppelbesteuerungsabkommen mit Dubai: Wer hat eines?

Das deutsche Doppelbesteuerungsabkommen mit Dubai (DBA VAE) ist zum 31. 12.2021 außer Kraft getreten. Bislang wurde kein neues Abkommen unterzeichnet oder die Gültigkeit des bisherigen verlängert. Dennoch haben viele andere Staaten DBA mit den Vereinigten Arabischen Emiraten abgeschlossen, um eine doppelte oder ungleichmäßige Besteuerung von Unternehmensgewinnen und privaten Einkünften zu verhindern.

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Unser Video: Grundsätze der Doppelbesteuerungsabkommen

In diesem Video erklären wir, was Doppelbesteuerungsabkommen sind und welche Wirkungen sie in der Praxis haben.

Inhaltsverzeichnis


1. Welche Staaten ein DBA mit Dubai unterzeichnet haben

Das Ministerium für Finanzen der Vereinigten Arabischen Emirate veröffentlicht regelmäßig eine aktuelle Liste, in denen alle Staaten, mit denen ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, aufgeführt sind.

Zum Stand 2024 haben die VAE mit 142 Staaten Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen. Sie regeln für jede einzelne Einkunftsart, welchem der Abkommensstaaten das Besteuerungsrecht an den Gewinnen oder Einkünften zusteht. Darüber hinaus bestimmen die DBA mit Dubai beziehungsweise den VAE, in welchem der Staaten eine steuerpflichtige Person als ansässig gilt und wo der Mittelpunkt der Lebensinteressen liegt.

2. Doppelbesteuerungsabkommen mit Dubai am Beispiel der Schweiz erklärt

Auch mit der Schweiz haben die Vereinigten Arabischen Emirate ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen. Es entspricht in weiten Teilen dem OECD-Musterabkommen und den DBA, die die Schweiz auch mit anderen Ländern (zum Beispiel Deutschland) unterzeichnet hat. Im Wesentlichen hat das DBA Dubai-Schweiz (VAE-Schweiz) folgende Kernregelungen zum Inhalt:

  • Geltungsbereich: Nach Artikel 2 des DBA gilt das Abkommen für Einkommen-, Körperschaft- und Unternehmensteuer. Außerdem findet es auf die Schweizer Kapitalertragsteuer Anwendung
  • Ansässige Person: Artikel 4 DBA bestimmt die Ansässigkeit im abkommensrechtlichen Sinne, unter anderem anhand der sogenannten 183-Tage-Regelung
  • In Artikel 6 des DBA ist die Behandlung unbeweglichen Vermögens, zum Beispiel von Grundstücken, geregelt. Hier hat der Belegenheitsstaat das Besteuerungsrecht
  • Unternehmensgewinne können nach Artikel 7 DBA immer im Sitzstaat des Unternehmens besteuert werden. Ausnahmen gelten, wenn das Unternehmen seine Tätigkeit durch eine Betriebsstätte im anderen Staat ausübt – dann hat auch dieser ein Besteuerungsrecht
  • Nach Artikel 12 des DBA können Lizenzgebühren nur in dem Staat besteuert werden, in dem der Nutzungsberechtigte ansässig ist

Die schlussendliche Vermeidung der Doppelbesteuerung gelingt dann durch Artikel 22 des DBA VAE-Schweiz. Soweit die Arabischen Emirate ein Besteuerungsrecht haben, nimmt die Schweiz die Einkünfte oder Gewinne von der Besteuerung aus. Die Schweiz hat allerdings das Recht, das freigestellte Einkommen aus Dubai bei der Berechnung des Steuersatzes zu berücksichtigen (Progressionsvorbehalt).


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