Familienstiftung und Dubai

Kann ich einfach auswandern?

Familienstiftung und Auswanderung nach Dubai

Vermögende Privatpersonen und Unternehmer nutzen als Instrument zur Vermögensnachfolge gerne das Instrument der Familienstiftung. Sie stellt eine eigennützige Stiftung mit Sitz in Deutschland oder einem anderen EU-Land dar, genießt aber umfangreichere Steuervorteile als Körperschaften anderer Rechtsformen. Besteht eine deutsche Familienstiftung, können die Stifter grundsätzlich auch nach Dubai auswandern – es sind aber bestimmte Punkte zu beachten.

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Unser Video: Keine Wegzugsteuer bei Auswanderung nach Dubai

In diesem Video erklären wir, wie Sie als GmbH-Gesellschafter die Wegzugsteuer bei einer Auswanderung nach Dubai vermeiden können!

Inhaltsverzeichnis


1. Grundsatz: Steuerliche Behandlung einer Familienstiftung

Familienstiftungen sind Körperschaften des privaten Rechts, die bei Sitz oder Geschäftsleitung in Deutschland unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind (§ 1 Absatz 1 Nummer 5 KStG). Sie können grundsätzlich alle Einkünfte im Sinne des EStG erzielen (§ 8 Absatz 1 KStG) und so auch von steuerlichen Vergünstigungen profitieren. Eine Familienstiftung kann beispielsweise Immobilien nach 10 Jahren steuerfrei veräußern (§ 23 Absatz 1 Nummer 1 EStG).

Alle Einkünfte der Stiftung unterliegen der Körperschaftsteuer in Höhe von 15 % sowie dem Solidaritätszuschlag. In Summe kommt die Familienstiftung damit auf eine Steuerbelastung von rund 15,8 %, unterliegt allerdings nicht der Gewerbesteuer.

Gewährt die Stiftung Leistungen an Berechtigte, die sogenannten Destinatäre, handelt es sich hierbei um Kapitalerträge. Sie unterliegen nach § 20 Absatz 1 Nummer 9 Satz 1 EStG der Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 % (§ 32d Absatz 1 EStG). Haben die Ausschüttungen das Einkommen der Stiftung gemindert, werden sie beim Destinatär mit dem Regelsteuersatz belastet (§ 32d Absatz 2 Nummer 4 EStG).

2. Familienstiftung und Wegzug nach Dubai: Was gibt es zu beachten?

Besteht in Deutschland eine Familienstiftung und gleichzeitig der Plan, nach Dubai auszuwandern, sind einige Besonderheiten zu beachten. Bei ihnen handelt es sich allerdings vor allem um allgemeine Punkte.  

2.1. Sitz oder Geschäftsleitung im Inland

Auch nach der Auswanderung nach Dubai braucht die Familienstiftung weiterhin einen Sitz oder die Geschäftsleitung im Inland. Dabei liegt

  • der Sitz immer dort, wo die Stiftung in ein Register eingetragen ist, und
  • die Geschäftsleitung dort, wo die wesentlichen Entscheidungen für die Stiftung getroffen werden.

Da der Sitz statuarisch festgelegt wird und in der Regel immer in Deutschland liegt, ergeben sich hier nur selten Probleme. Entscheidend ist, dass eine der beiden Voraussetzungen immer vorliegt.

Fällt die unbeschränkte Steuerpflicht weg, kann die Stiftung hiermit eine sogenannte Entstrickungsbesteuerung auslösen. Dies gilt beispielsweise für GmbH-Anteile oder andere Anteile an Kapitalgesellschaften nach § 17 Absatz 5 EStG, wenn diese Gesellschaften gemeinsam mit der Stiftung ihre inländische Steuerpflicht aufgeben.

Beispiel: Max hat eine Familienstiftung gegründet und diese als Holding über seiner operativen GmbH positioniert. Nun verzieht er nach Dubai und beendet durch Verlegung von Sitz und Geschäftsleitung die inländische Steuerpflicht der GmbH. Dies gilt als Veräußerung der GmbH-Anteile zu ihrem aktuellen Verkehrswert und hat damit vergleichbare Folgen wie eine Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG.

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2.2. Quellensteuerabzug nach § 44 EStG

Wie bei anderen Kapitalerträgen auch, müssen Familienstiftungen bei der Auszahlung von Leistungen den sogenannten Quellensteuerabzug beachten. Sie haben also 25 % der Auszahlung einzubehalten und an das zuständige (deutsche) Finanzamt abzuführen (§ 44 Absatz 1 Satz 4 Nummer 1 Buchstabe b EStG).

Die Pflicht zum Steuerabzug besteht für die Stiftung auch dann, wenn der Destinatär nicht (mehr) unbeschränkt oder beschränkt einkommensteuerpflichtig ist. Die Kapitalertragsteuer ist in diesen Fällen zu hoch, weil es bereits an der Grundvoraussetzung des § 1 EStG fehlt.

In diesen Fällen können natürliche Personen einen Antrag nach § 50c Absatz 3 EStG stellen. Die sogenannte Entlastung vom Steuerabzug wird online beim Bundeszentralamt für Steuern beantragt. Beizufügen ist eine Bescheinigung der ausländischen Steuerbehörde, aus der hervorgeht, dass die jeweilige Person dort – zum Beispiel in Dubai – ansässig ist.

3. Familienstiftung und Auswandern nach Dubai: Wegzugsteuer?

Kurze Frage, kurze Antwort: Nein. Auf Familienstiftungen findet § 6 AStG, die sogenannte Wegzugsteuer, keine Anwendung. Grund hierfür ist, dass die Stiftung weder eine Kapitalgesellschaft noch eine Genossenschaft darstellt und natürliche Personen dadurch auch keine „Anteile“ an der Körperschaft halten können. Aus demselben Grund kann eine Familienstiftung, ist sie einmal errichtet, auch nicht veräußert oder anderweitig übertragen werden.

Auch § 15 AStG findet auf deutsche Familienstiftungen keine Anwendung. Die Norm umfasst nur solche Stiftungen, die weder ihren Sitz noch einen Ort der Geschäftsleitung in Deutschland unterhalten.

Eine Familienstiftung muss, wenn die Stifter oder Destinatäre nach Dubai auswandern, dennoch vermeiden, dass es zu einer Entstrickung im Sinne des EStG kommt. Sie darf beispielsweise keine inländischen Betriebsvermögen ins Ausland übertragen, weil es hierdurch zu einer fiktiven Entnahme nach § 4 Absatz 1 Satz 3 EStG oder zu einer fiktiven Betriebsaufgabe nach § 16 Absatz 3a EStG kommen kann.


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Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung von Personen, die nach Dubai auswandern möchten, spezialisiert. Hierbei schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

Internationales Steuerrecht

  1. Erläuterungen zur unbeschränkten und beschränkten Steuerpflicht in Deutschland und im Ausland
  2. Beratung zum Home Office im Ausland
  3. Allgemeine Beratung zu GmbH-Besteuerung (Gründung, Vermeidung von Betriebsaufspaltungen, Steuerreduktion bei Gewinnausschüttungen, Nutzung von Verlustvorträgen)
  4. Informationen zu Unternehmensformen im Ausland (Österreich, USA)

Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt am Main und Dubai (VAE) gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:

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