Grundlagen der Erbschaft- und Schenkungsteuer

Wo steht die Erbschaft- und Schenkungsteuer im deutschen Rechtssystem?

Erbschaft- und Schenkungsteuer: Wesen und Steuerpflicht

Bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer (ErbSt) handelt es sich um eine der umstrittensten Steuerarten überhaupt. Befürworter und Gegner führen unterschiedlichste Argumente ins Feld, die aus objektiver Sicht durchaus nachvollziehbar sind – unabhängig von der eigenen Einstellung. Wir schauen uns einige der häufigsten Diskussionspunkte an und gehen abschließend kurz auf die Grundlagen der Steuerpflicht ein!

Erbschaften und Schenkungen werden vom Gesetzgeber identisch behandelt, da Steuerpflichtige eine reine Erbschaftsteuer sonst durch Vorabschenkungen umgehen könnten.

Unser Video:
Grundlagen der Erbschaft- und Schenkungsteuer

In diesem Video gehen wir auf das Wesen der Erbschaft-und Schenkungsteuer sowie die Steuerpflicht ein.

Inhaltsverzeichnis

1. Häufige Argumente für die Erbschaft- und Schenkungsteuer

Obwohl rund 70 % der Deutschen gegen die Erhebung einer Erbschaft- und Schenkungsteuer sind, gibt es einige gute Argumente für diese Steuerart. Die häufigsten sind:

  • Umverteilung: Durch das Wesen der Erbschaft- und Schenkungsteuer findet eine automatische Umverteilung statt, die verhindert, dass Familien über Generationen immer reicher werden, ohne etwas von ihrem Vermögen an die Gemeinschaft zurückzugeben
  • Leistungsgerechtigkeit: Die Grundsätze der sozialen Marktwirtschaft werden ohne Erhebung einer Erbschaft- und Schenkungsteuer missachtet. Denn der Gesetzgeber möchte, dass sich eigene Leistung mehr lohnt als die „reine Übernahme“ bereits bestehenden Vermögens
  • Sozialstaatsversprechen: Normiert in Artikel 20 Grundgesetz (GG), ist die Bundesrepublik Deutschland ein demokratischer und sozialer Rechtsstaat. Hier ist also das Sozialstaatsprinzip normiert, das – etwas vereinfacht ausgedrückt – besagt, dass sich alle entsprechend ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit am Gemeinwohl beteiligen. Ohne die Erhebung einer Erbschaft- und Schenkungsteuer würden hier große Lücken und zusätzliche Ungleichheiten entstehen

Soweit also zur Seite der Befürworterinnen und Befürworter einer solchen Substanzsteuer. Nicht unberücksichtigt lassen sollte man dabei allerdings, dass es aktuell gleich mehrere beim Bundesverfassungsgericht anhängige Verfahren gibt. Es befasst sich vor allem mit der Verfassungsmäßigkeit der Unternehmensverschonung im ErbStG.

2. Das sagen die Kritiker von Erbschaft- und Schenkungsteuern

Wo es Befürworter gibt, sind die Kritiker nicht weit – und das gilt einmal mehr, wenn es um Steuern geht. Das Wesen der Erbschaft- und Schenkungsteuer entspricht dem einer Substanzsteuer, beispielsweise der 1997 ausgesetzten Vermögensteuer. Daher sind die häufigsten Gegenargumente insbesondere:

  • Doppelbesteuerung: Eine Erbschaft- und Schenkungsteuer führt dazu, dass bereits versteuertes Vermögen erneut und gegebenenfalls sogar wiederholt (etwa bei einer Kettenschenkung) der Besteuerung unterworfen wird
  • Schwächung von Unternehmen: Auch Betriebsvermögen unterliegt der Besteuerung, die anfallende Steuer muss aber in bar gezahlt werden. Unternehmen sind dadurch eventuell gezwungen, Arbeitsplätze abzubauen oder in anderen Bereichen zu sparen, um die Steuerschuld zu begleichen
  • Steuerflucht: Eines der häufigsten Gegenargumente ist die Steuerflucht. Gerade Unternehmer und vermögende Privatpersonen könnten sich der Besteuerung entziehen, indem sie ihren Wohnsitz ins Ausland verlegen. Im Ergebnis verursacht die Erhebung der Erbschaft- und Schenkungsteuer einen hohen Aufwand, erwirtschaftet im Staatshaushalt aber gleichzeitig nur unerhebliche Erträge

Egal wie Sie zur Ausgestaltung und zum Wesen der Erbschaft- und Schenkungsteuer stehen, Optimierungsmöglichkeiten gibt es auch im Rahmen des ErbStG reichlich.

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3. Unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht im Erbschaftsteuerrecht

Das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) kennt mehrere Varianten der Steuerpflicht, die Ihnen möglicherweise bereits aus dem Einkommensteuerrecht bekannt sind:

  • Die unbeschränkte Steuerpflicht nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstaben a und d ErbStG
  • Die erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstaben b und c ErbStG
  • Die beschränkte Steuerpflicht nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 ErbStG

Der Erbschaft- und Schenkungsteuer unterliegt stets das nach den Grundsätzen des Bewertungsgesetzes (BewG) zu bewertende Vermögen (§ 12 Absatz 1 ErbStG). Es ist mit dem gemeinen Wert nach den §§ 9 bis 16 BewG anzusetzen.

3.1. Die unbeschränkte Steuerpflicht

Unbeschränkt steuerpflichtig sind nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Satz 1 ErbStG Erbschaften und Schenkungen, wenn

  • der Erblasser beziehungsweise Schenker oder
  • der Empfänger im Zeitpunkt der Steuerentstehung (§ 9 ErbStG)
  • im Inland
  • einen Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt

hat. Die Bestimmung von Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt richtet sich dabei nach den §§ 8 und 9 Abgabenordnung (AO).

In den Fällen der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegt der gesamte Vermögensanfall der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Es spielt keine Rolle, wo sich die beteiligten Personen im Zeitpunkt des steuerpflichtigen Erwerbs aufhalten.

Beispiel eins: Ein deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in München verstirbt beim Bergsteigen in Österreich. Die Erben, ein Sohn und eine Tochter, leben bereits seit 10 Jahren in der Schweiz. Der gesamte Vermögensanfall unterliegt in Deutschland der Erbschaft- und Schenkungsteuer, da der Übergeber einen Wohnsitz im Inland hatte (§ 2 Absatz 1 Nummer 1 Satz 2 Buchstabe a ErbStG).

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3.2. Die erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht

Wie das EStG, kennt auch das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz eine erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht. Sie greift nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Satz 2 Buchstabe b ErbStG immer dann, wenn

  • ein deutscher Staatsangehöriger
  • sich maximal seit 5 Jahren dauerhaft im Ausland aufhält und
  • im Inland keinen festen Wohnsitz hat

Vermögen überträgt oder empfängt. Maßgeblich ist auch hier die Entstehung der Steuer nach § 9 ErbStG, zu diesem Zeitpunkt müssen die Voraussetzungen also vorliegen.

Nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe c Doppelbuchstaben aa und bb ErbStG sind deutsche Staatsangehörige außerdem unabhängig von der 5-Jahres-Frist unbeschränkt erbschaftsteuerpflichtig, wenn sie

  • in Deutschland weder ihren Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt haben und gleichzeitig
  • zu einer juristischen Person des öffentlichen Rechts – in der Regel einer Behörde – in einem Dienstverhältnis stehen, wenn sie Arbeitslohn aus einer inländischen Kasse erhalten.

Auch die Angehörigen dieser Personen unterfallen der unbeschränkten Steuerpflicht. Eine Ausnahme greift nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Satz 2 Buchstabe c Satz 2 ErbStG, wenn die Angehörigen in ihrem Wohnsitzstaat zu einer der deutschen Erbschaft- und Schenkungsteuer vergleichbaren Abgabe herangezogen werden.

3.3. Die beschränkte Steuerpflicht bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer

Liegt kein Tatbestand des § 2 Absatz 1 Nummer 1 ErbStG (unbeschränkte und erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht) vor, prüfen Sie § 2 Absatz 1 Nummer 3 ErbStG. Dort regelt der Gesetzgeber die beschränkte Erbschaft- und Schenkungsteuerpflicht.

Beschränkt erbschaft- und schenkungsteuerpflichtig sind Vermögensübertragungen, soweit sie sich auf Inlandsvermögen im Sinne des § 121 BewG beziehen. Zu ihm gehören unter anderem Immobilien und Kapitalgesellschaften, wenn diese in Deutschland liegen respektive ihren Sitz im Inland haben. Auch Patente und Gebrauchsmuster fallen unter das Inlandsvermögen, wenn sie in ein inländisches Register (etwa beim Deutschen Patent- und Markenamt, DPMA) eingetragen sind.

Achtung: Nach § 121 Nummer 9 BewG gehören auch die Nutzungsrechte (zum Beispiel der Nießbrauch) an einem inländischen Wirtschaftsgut zum Inlandsvermögen. Sie unterliegen mit ihrem gemeinen Wert der Erbschaft- und Schenkungsteuer.

Steuerberater für Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung im Bereich der Erbschaft- und Schenkungsteuer spezialisiert. Bei der Beratung schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Fachgebieten:

Erbschaft/Schenkung

  1. Beratung zum Erbschaftsteuerrecht (Freibeträge, Anzeigepflichten)
  2. Erstellung von Erbschaftsteuererklärungen
  3. Empfehlungen vor Schenkungen zu Lebzeiten
  4. Beratung zum internationalen Erbschaftsteuerrecht

Unternehmenskauf

  1. Beratung beim Unternehmenskauf (Verkauf GmbH, Verkauf GmbH & Co. KG, Nutzung von Verlustvorträgen)
  2. Beratung beim Unternehmensverkauf (Vorteile bei Share Deal & Asset Deal)

Personengesellschaften

  1. Besteuerung von Personengesellschaften nach dem Transparenzprinzip
  2. Abgrenzung der GbR zur Bruchteilsgemeinschaft
  3. Haftung der Personengesellschafter

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