Wandelanleihen

Wie werden sie behandelt?

Wandelanleihen und ihre steuerliche Behandlung

Wandelanleihen sind eine besondere Form der Kapitalanlage und darüber hinaus eine Option, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter am Unternehmen des Arbeitgebers zu beteiligen. Ihre steuerliche Behandlung ist dabei durchaus komplex, was schlichtweg an der „mehrstufigen“ Ausgestaltung von Wandelanleihen liegt. Hinzu kommt, dass sich das zugrundeliegende Recht mit Einführung der Abgeltungsteuer im Jahr 2008 grundsätzlich geändert hat.

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Unser Video: Einkünfte aus Kapitalvermögen

In diesem Video erklären wir, welche Grundsätze bei der Besteuerung von Einkünften aus Kapitalvermögen gelten!

Inhaltsverzeichnis


1. Grundsatz: Was ist eine Wandelanleihe?

Der Begriff „Wandelanleihe“ setzt sich zunächst aus zwei Bestandteilen, „Anleihe“ und „Wandlung“, zusammen. Beide sind getrennt voneinander zu beurteilen, da der jeweilige Anleger oder Investor zunächst eine Anleihe ausgibt. Diese kann er später, in der Regel zu einem bestimmten Zeitpunkt, in Anteile am jeweiligen Unternehmen wandeln. Erst mit dem zweiten Schritt unterscheiden sich Wandelanleihen von regulären Schuldverschreibungen.

1.1. Teil eins: Die Schuldverschreibung (Anleihe)

Bei einer Schuldverschreibung leiht ein privater oder institutioneller Anleger dem Aussteller der Anleihe einen bestimmten Betrag für eine bestimmte Zeit. Hierfür erhält er Zinsen, die entweder laufend, in bestimmten Abständen oder erst am Ende der vereinbarten Laufzeit fällig werden. Im Grundsatz ist die Anleihe damit ein langfristiges Darlehen, welches der Anleger dem jeweiligen Unternehmen gegen Zahlung von Zinsen einräumt.

Dabei können Anleihen durchaus erhebliche Laufzeiten, beispielsweise solche von 30 Jahren, aufweisen. In diesen Fällen ist es üblich, die fälligen Zinsen einmal pro Jahr oder alle zwei Jahre auszuzahlen. Wäre dem nicht so, entstünde durch den Zinseszinseffekt eine immer höhere Zahllast für den Gläubiger. Denn der noch ausstehende Anspruch auf Zinszahlung ist im Grundsatz ein weiteres Darlehen, das der Investor dem Unternehmen gewährt.

Ansprüche aus Anleihen, sprich Zinsen, sind sonstige Kapitalforderungen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 7 EStG. Grund hierfür ist, dass ein Anleger für die zeitlich begrenzte Überlassung von Kapital eine Gegenleistung in Form der Zinszahlungen erhalten. Wird die Anleihe veräußert, greift § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 EStG. Auch hier liegen also Einkünfte aus Kapitalvermögen vor.

1.2. Teil zwei: Die Wandlungsoption

Erst Teil zwei macht die Wandelanleihen zu dem, was sie sind – nämlich einer Schuldverschreibung, die der Anleger später in Anteile (Aktien oder andere Beteiligungen) am ausgebenden Unternehmen umwandeln kann. Grundsätzlich gelten dabei verschiedene Bedingungen, die sich von Wandelanleihe zu Wandelanleihe erheblich unterscheiden können:

  • Zeitraum oder Zeitpunkt: Die Wandlungsoption kann der Anleger im Allgemeinen nicht jederzeit, sondern nur innerhalb eines bestimmten Zeitraums oder zu einem bestimmten Zeitpunkt ausüben
  • Konditionen: Ebenfalls vereinbart wird, zu welchen Konditionen die Wandlung erfolgen kann. Es steht beispielsweise im Vorfeld fest, wie viele Anteile der Anleger durch den Umtausch der Schuldverschreibung erhalten kann
  • Verzinsung: Auch Wandelanleihen werden verzinst. Zu beachten ist allerdings, dass sich die Verzinsung in der Regel auf den Zeitraum eines Kalenderjahres bezieht und daher nur so lange gewährt wird, wie kein Umtausch in Anteile erfolgt ist. Gegebenenfalls erfolgt hier eine zeitanteilige Berechnung der Zinsen

Macht die Anlegerin oder der Anleger von der Wandlungsoption Gebrauch, „verschwindet“ die Wandelanleihe und wird zum Anteil an einer Kapitalgesellschaft. Üblich sind Wandelschuldverschreibungen insbesondere bei börsennotierten Gesellschaften, sie können aber auch bei nicht notierten Unternehmen für Zwecke der Mitarbeiterbeteiligung eingesetzt werden.

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2. Steuerliche Behandlung von Wandelanleihen

Bei der steuerlichen Behandlung von Wandelanleihen ist zwischen dem Investment selbst, der Wandlung und der anschließenden Veräußerung der Anteile zu unterscheiden. Alle Ausführungen gelten dabei für Veranlagungszeiträume ab 01.01.2009, da die Besteuerung von Kapitalvermögen hier grundlegend neu geregelt wurde.

Für die einzelnen Fälle gelten die folgenden Grundsätze:

  1. Investment in Wandelanleihen: Das Investment in Wandelanleihen erfolgt grundsätzlich aus versteuertem Einkommen, da der investierte Betrag selbst keine steuerliche Absetzbarkeit begründet. Zu versteuern sind allerdings Zinsen und Veräußerungsgewinne nach § 20 Absatz 1 Nummer 7 und Absatz 2 Nummer 7 EStG. Kommt es bei der Veräußerung der Schuldverschreibung zu einem Verlust, kann dieser nur mit (späteren) Gewinne aus Kapitalvermögen verrechnet werden (§ 20 Absatz 6 Satz 1 EStG).
  2. Wandlung der Anleihe: Bei der Wandlung handelt es sich grundsätzlich um einen Tausch, durch den es zur Aufdeckung der stillen Reserven kommen kann. Durch § 20 Absatz 4a Satz 3 EStG wird diese Rechtsfolge allerdings vermieden, sodass der Vorgang insgesamt steuerneutral ist. Zu einer Besteuerung aller Gewinne kommt es damit erst bei Veräußerung der Anteile, da das bisherige Investment (Kaufpreis der Anleihen) als Anschaffungskosten der Aktien gilt.
  3. Veräußerung der Anteile: Veräußert der Anleger die im Rahmen der Wandlung erhaltenen Anteile, unterliegt der Veräußerungsgewinn im Sinne des § 20 Absatz 4 Satz 1 EStG der Besteuerung. Wurde bei der Wandlung § 20 Absatz 4a EStG angewendet, entspricht der Gewinn der Differenz aus dem Verkaufspreis und dem früheren Kaufpreis der Anleihe.

Zu beachten ist, dass bei Einkünften aus Kapitalvermögen grundsätzlich (Ausnahmen gelten durch § 32 EStG) kein Werbungskostenabzug vorzunehmen ist. Alle Werbungskosten gelten durch den Sparer-Pauschbetrag in Höhe von EUR 1.000 (Singles) oder EUR 2.000 (Verheiratete) als abgegolten (§ 20 Absatz 9 EStG).

3. Sonderfall: Wandelschuldverschreibung im Rahmen einer Mitarbeiterbeteiligung

Wandelanleihen können über die Börse hinaus auch als Instrument der Mitarbeiterbeteiligung genutzt werden. Hierzu gibt der Arbeitgeber entsprechende Schuldverschreibungen aus, für die die Beschäftigten den festgelegten Preis entrichten. Später besteht dann die Möglichkeit der Umwandlung in Anteile am Unternehmen des Arbeitgebers.

Wird eine entsprechende Wandelanleihe verbilligt an den Arbeitnehmer herausgegeben, kann hierin grundsätzlich ein steuerpflichtiger Zufluss von Arbeitslohn im Sinne des § 8 Absatz 2 EStG liegen. Für diese gilt allerdings die Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 39 EStG. Sie umfasst allerdings nur den Teil des geldwerten Vorteils innerhalb eines Kalenderjahres, der die Grenze von EUR 2.000 nicht überschreitet.

Im Übrigen kann § 19a EStG Anwendung finden, da Wandelanleihen unter § 2 Absatz 1 Nummer 1 des 5. VermBG fallen. Hierdurch kommt es zu einem Besteuerungsaufschub, sodass die nachträgliche Besteuerung des Arbeitslohnes erst dann vorzunehmen ist, wenn der Arbeitnehmer die Anleihen oder Unternehmensanteile veräußert. Spätestens 15 Jahre nach Gewährung der Vermögensbeteiligung ist die Besteuerung allerdings zwingend nachzuholen (§ 19a Absatz 4 Nummer 2 EStG).

Durch die mit dem Wachstumschancengesetz geänderten Vorschriften zur Vermögenbeteiligung hat der Gesetzgeber die sogenannte Dry-Income-Problematik weiter entschärft. Denn durch sie kam es regelmäßig zu einer Besteuerung des geldwerten Vorteils als Arbeitslohn, wenngleich dem Arbeitnehmer die entsprechenden Mittel zur Zahlung der Steuer nicht zur Verfügung standen. Hierdurch wurden Mitarbeiterbeteiligungen, auch solche in Form von Wandelanleihen, schnell unattraktiv.


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