Marke bewerten: Wie geht man vor?
Für verschiedene Steuergestaltungen und auch zur Nutzung einer optimalen Abschreibung kann es notwendig werden, eine Marke zu bewerten. „Marke“ ist dabei der Oberbegriff für den sogenannten Firmenwert, also den Marktwert eines Unternehmens, soweit dieser über die rein materiellen Gegenstände im Betrieb hinausgeht. Möchte man eine Marke bewerten, ermittelt man also die Differenz zwischen dem Verkehrswert des Unternehmens und dem sogenannten Substanzwert.
Unser Video: Grundsätze der Unternehmensbewertung
In diesem Video erklären wir, wie Unternehmens- und die in ihnen gebundenen Firmenwerte ermittelt werden können!
Inhaltsverzeichnis
1. Wann es notwendig oder sinnvoll ist, eine Marke zu bewerten
Für Zwecke des deutschen Steuerrechts ist es grundsätzlich nur selten notwendig oder gar verpflichtend, eine Marke zu bewerten. Grund dafür ist § 5 Absatz 2 EStG, die über § 8 Absatz 1 KStG auch für Körperschaften wie die GmbH oder Genossenschaft gilt. Nach dieser Norm dürfen selbst geschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens nur aktiviert werden, wenn der Steuerpflichtige sie entgeltlich erworben hat.
Marken, Lizenzen, Patente und Firmenwerte sind ebensolche immateriellen Wirtschaftsgüter. Da das jeweilige Unternehmen diese Werte aber in der Regel selbst erschafft, etwa durch Marketing und Anmeldung von Rechten, fehlt es an einem entgeltlichen Erwerb von Dritten. Da hierdurch wiederum eine Aktivierung nach § 5 Absatz 2 EStG ausscheidet, besteht kein Bedarf, die Marke oder das Recht zu bewerten.
Anders sieht es aus, wenn eine Unternehmerin oder ein Unternehmer bestehende Betriebe einkauft oder nach Deutschland überführt. Auch bei der Einbringung von Einzelunternehmen, Mitunternehmeranteilen und Kapitalgesellschaften in andere Rechtsträger kann ein entgeltlicher Erwerb fingiert werden. In diesen Fällen ist es gegebenenfalls notwendig, Marken zu bewerten, um die Grundlage für die spätere Abschreibung zu ermitteln.
2. Einbringung und Überführung nach Deutschland – hier ist eine Markenbewertung erforderlich
Eine Marke zu bewerten beziehungsweise den Firmenwert eines Unternehmens zu ermitteln, ist insbesondere in den Fällen der Einbringung erforderlich. Denn hier kommt es gegebenenfalls zu einer Aufdeckung von stillen Reserven. Auch bei der Überführung eines Einzelunternehmens oder Mitunternehmeranteils nach Deutschland kann die Bewertung notwendig werden. In diesen Fällen greift § 4 Absatz 1 Satz 8 Halbsatz 2 EStG, der eine sogenannte Einlage fingiert.
Wird eine Marke oder ein Firmenwert festgestellt und ist er abschreibungsfähig, greift § 7 Absatz 1 Satz 3 EStG. Die gewöhnliche Nutzungsdauer eines solchen immateriellen Wirtschaftsgutes hat der Gesetzgeber auf 15 Jahre festgelegt. Aufgedeckte Firmenwerte sind daher gleichmäßig (linear) über diesen Zeitraum abzuschreiben.
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2.1. Einbringung eines Einzelunternehmens oder Mitunternehmeranteils
Nach § 24 Absatz 1 UmwStG können Einzel- und Mitunternehmeranteile ihre Betriebe, Teilbetriebe oder Mitunternehmeranteile in eine Personengesellschaft einbringen. Die Einbringung hat zur Folge, dass das bisherige Einzelunternehmen oder der Teilbetrieb anschließend von der Mitunternehmerschaft (Personengesellschaft) fortgeführt wird.
Dabei regelt § 24 Absatz 2 UmwStG, mit welchem Wert die Personengesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen anzusetzen hat. Der einbringende Unternehmer hat ein Wahlrecht zwischen
- einer Einbringung zu Buchwerten, also einer schlichten Übernahme aller Bilanzposten ohne Aufdeckung stiller Reserven,
- einer Einbringung zu gemeinen Werten, also einer vollständigen Aufdeckung aller stillen Reserven, und
- der Einbringung zu sogenannten Zwischenwerten, die zu einer teilweisen Aufdeckung stiller Reserven führen kann.
Beispiel: Ein Fahrzeug ist im Betriebsvermögen mit EUR 10.000 erfasst, hat aber tatsächlich einen Verkehrswert (gemeinen Wert) von EUR 20.000. Der Unternehmer kann entscheiden, ob er den Pkw mit EUR 10.000, EUR 20.000 oder beispielsweise EUR 15.000 überführt.
Gründen nun drei Unternehmer eine Personengesellschaft, leisten beispielsweise zwei Personen eine Einlage in Höhe von EUR 200.000 in bar. Der dritte Unternehmer bringt sein Einzelunternehmen, das aber nur einen Buchwert von EUR 100.000 hat, ein. Liegt der Verkehrswert nun bei EUR 250.000 und entfällt dieser nicht ausschließlich auf materielle Wirtschaftsgüter (Fahrzeuge, Gebäude, …), kommt es zu einer teilweisen Aufdeckung des Firmenwertes.
Hier muss der Unternehmer seine Marke zwar nicht aktiv bewerten, die Differenz sagt aber aus, in welcher Höhe ein Marken- oder Firmenwert vorliegt. Denn ist das Einzelunternehmen beispielsweise EUR 500.000 wert, betragen die Verkehrswerte der materiellen Wirtschaftsgüter aber nur EUR 100.000, entfallen EUR 400.000 auf den Firmenwert („den Namen“). Auch ein Kunden- oder Mandantenstamm, der ebenfalls ein immaterielles Wirtschaftsgut darstellt, kann auf diese Weise bewertet werden.
2.2. Marke bewerten bei Überführung von Unternehmen nach Deutschland
Nach § 4 Absatz 1 Satz 8 Halbsatz 2 EStG gilt die erstmalige Begründung des deutschen Besteuerungsrechtes als Einlage der im Betriebsvermögen liegenden Wirtschaftsgüter. Eine „erstmalige Begründung“ liegt dabei vor, wenn ein bislang im Ausland betriebenes Unternehmen nach Deutschland überführt und hier weiterhin betrieben wird.
Beispiel: Der Unternehmer Max hat sein Einzelunternehmen, das pro Jahr EUR 200.000 Gewinn generiert, bislang in der Schweiz betrieben. Nun verzieht er nach Deutschland und führt das Unternehmen hier fort.
Max kann seine Marke nun bewerten, indem er den Firmenwert aus dem Gesamtunternehmenswert herausrechnet. Hierzu geht er in folgenden Schritten vor:
- Ermittlung des Unternehmenswertes: Zunächst wird der Unternehmenswert ermittelt, etwa mithilfe des vereinfachten Ertragswertverfahrens (§§ 199 bis 203 BewG). Die Formel lautet, vereinfacht dargestellt, „Jahresgewinn x 70 % x 13,75“. Max´ Unternehmen hätte damit einen Wert von EUR 1.925.000.
- Abzug der materiellen Werte: Nun zieht Max alle gemeinen Werte der materiellen Wirtschaftsgüter vom Gesamtwert ab. Nehmen wir hier an, Max hat kaum materielle Gegenstände im Betriebsvermögen, da er ausschließlich digital arbeitet. PC, Notebook und Tablet sind daher zusammen nur EUR 5.000 wert.
- Marke bewerten: Die Differenz aus beiden Werten ist der Firmenwert, hier also EUR 1.920.000.
Den Firmenwert kann Max nun über 15 Jahre abschreiben, pro Jahr also EUR 128.000 vom Gewinn abziehen. Diesen Betrag muss er nicht versteuern und kann daher – zunächst über 15 Jahre – weitgehend steuerfreie Gewinne erwirtschaften.
Hintergrund ist, dass der nach § 4 Absatz 1 Satz 8 EStG eingelegte Firmenwert nicht mehr als „selbst geschaffen“ im Sinne des § 5 Absatz 2 EStG, sondern als entgeltlich erworben gilt (R 5.5 Absatz 3 Satz 3 EStR).
Das entsprechende Gestaltungsmodell haben wir in unserem Beitrag „15 Jahre keine Steuern in Deutschland zahlen“ detaillierter erläutert!
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3. Marke bewerten und Steuersparpotenziale geschickt nutzen
Der „Stolperstein“ bei der Bewertung von Marken und anderen immateriellen Wirtschaftsgütern ist § 5 Absatz 2 EStG. Immer dann, wenn ein solches Wirtschaftsgut als selbst geschaffen gilt oder selbst geschaffen wurde, können keine Abschreibungen in Anspruch genommen werden.
Ziel muss daher sein, eine Marke bei Einlage ins Betriebsvermögen zu bewerten. Alternativ ist der Kauf der entsprechenden Rechte, zum Beispiel vom Ehegatten oder Geschäftspartner, möglich. Ist eine GmbH oder andere Kapitalgesellschaft involviert, müssen Unternehmerinnen und Unternehmer allerdings auf fremdübliche Vereinbarungen achten. Tun sie dies nicht, kommt es gegebenenfalls zu einer verdeckten Gewinnausschüttung oder verdeckten Einlage.
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