Das Eigenkapital in der Handelsbilanz
Für das Eigenkapital, wie wir es in einer Handelsbilanz kennen, gibt es eine ganze Reihe an Definitionen sowie besondere Bestimmungen zur Bilanzierung. Als Eigenkapital kann man beispielsweise definieren, dass dies der Unterschiedsbetrag zwischen dem Vermögen und den Schulden ist. Tatsächlich ermittelt man das Eigenkapital auf genau diese Weise. Andererseits findet im Eigenkapital auch das zur Gründung aufgewendete Kapital Ausdruck. Je nach Unternehmensform verwendet man dabei sogar eigene Bezeichnungen für das Eigenkapital. Jedoch kann sich das Eigenkapital auch durch den Erwerb eigener Anteile ändern. Auch die Veräußerung von zuvor erworbenen eigenen Anteilen führt zu Veränderungen in der Bilanz. Außerdem spielen im Hinblick auf das Eigenkapital auch ausstehende Einlagen eine Rolle bei der Bilanzierung. Für all diese Besonderheiten gibt es im Handelsgesetzbuch eigene Regelungen.
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In diesem Video erklären wir, wie man das Eigenkapital bilanziert und welchen Besonderheiten man dabei begegnet.
Inhaltsverzeichnis
1. Das Eigenkapital in der Handelsbilanz – Einleitung
Wenn man ein Unternehmen gründet, von dem man entweder ausgehen kann, dass es bilanzierungspflichtig sein wird, oder bei dem man freiwillig zur Bilanzierung optiert, dann muss man das zur Gründung verwendete Kapital in der Handelsbilanz ausweisen. Mit diesem Eigenkapital kann man dann die wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens vorantreiben. Doch was genau verbirgt sich hinter dem Begriff Eigenkapital?
In diesem Beitrag wollen wir Ihnen die wichtigsten Aspekte zum Begriff Eigenkapital erläutern. Zugegeben, dieser Begriff ist weithin bekannt und von großer Bedeutung, wenn es darum geht, ein Unternehmen zu analysieren. Jedoch verbergen sich dahinter auch einige weniger bekannte Aspekte, auf die wir ebenfalls hinweisen möchten.
2. Definition und Gliederung des Eigenkapitals
2.1. Definition des Begriffs Eigenkapital
Für den Begriff Eigenkapital gibt es eine Vielzahl an Definitionen. Je nach Schwerpunktsetzung können diese auf den ersten Blick zwar unterschiedlich erscheinen, man kann dabei aber dennoch insgesamt sehr ähnliche Aspekte als einheitliche Merkmale erkennen. So lautet etwa eine Definition, dass das Eigenkapital die Mittel (Eigenmittel) sind, die die Inhaber und Unternehmer in die Gründung des Unternehmens investieren. Eine andere Definition lautet hingegen, dass das Eigenkapital schlicht und einfach der Unterschiedsbetrag zwischen Vermögen und Schulden eines Unternehmens ist. Mit anderen Worten handelt es sich hierbei um das Reinvermögen.
2.2. Gliederung des Eigenkapitals in der Handelsbilanz
Ganz gleich welcher Definition man folgen möchte, in der Handelsbilanz unterliegt das Eigenkapital einer gesetzlichen Gliederung (§ 266 Absatz 3 HGB). Hierbei setzt sich das Eigenkapital aus gezeichnetem Kapital, Kapitalrücklage, Gewinnrücklagen und einer gesetzlichen Rücklage zusammen. Weiterhin umfasst das Eigenkapital eine Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen. Hinzu kommen satzungsmäßige Rücklagen, andere Gewinnrücklagen, der Gewinnvortrag beziehungsweise ein Verlustvortrag und der Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag.
2.3. Bilanzierung des Eigenkapitals
Das Handelsgesetz schreibt vor, dass eine Bilanz über Vermögen und Schulden eines Unternehmens Auskunft geben soll. In dieser Forderung ist auch das Vollständigkeitsgebot eingebettet, das besagt, dass man Vermögen und Schulden in vollem Umfang in der Bilanz anzugeben hat (§ 246 Absatz 1 Satz 1 HGB). Weiterhin ist von einem Verrechnungsverbot die Rede. Das hat zu bedeuten, das Posten der Aktivseite, also Vermögen, und Posten der Passivseite, unter anderem Schulden, strikt getrennt bleiben müssen; eine Verrechnung miteinander ist ausgeschlossen.
Wie also wirkt sich dies alles auf das Eigenkapital aus? Zunächst müssen wir nachtragen, dass das Eigenkapital tatsächlich Bestandteil aller Handelsbilanzen ist. Das mag den meisten Lesern zwar schon längst als Fakt bekannt sein und auch einleuchten. Doch geht dies aus einer anderen als den zuvor in diesem Zusammenhang zitierten Gesetzesnormen hervor. Denn nur über die Inklusion des Eigenkapitals in § 247 Absatz 1 HGB findet man eine Rechtsgrundlage, die das Eigenkapital als Bestandteil der Bilanz anerkennt. Schließlich könnte man rein hypothetisch eine Bilanz auch ohne Ausweis des Eigenkapitals aufstellen. Allerdings wären dann die Bilanzsummen der Aktiv- und der Passivseite unterschiedlich (die Bilanzsumme der Aktivseite wären meist höher, als die der Passivseite, andernfalls würde eine Insolvenz vorliegen).
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3. Die 3 Arten zur Bezeichnung des Eigenkapitals
Beim Eigenkapital, das ja anfangs zur Gründung eines Unternehmens dient, muss man genauer unterscheiden. Denn je nach Unternehmensform, in der ein bilanzierungspflichtiges Unternehmen firmiert, kennt man unterschiedliche Begriffe. Bei Kapitalgesellschaften ist dies in der Bilanz als gezeichnetes Kapital zu bezeichnen. Dies umfasst also entweder Stamm- oder Grundkapital. Bei Personenunternehmen spricht man hingegen von Kapitalanteilen.
3.1. Stammkapital einer GmbH als Eigenkapital
Das zur Gründung eingelegte Eigenkapital einer GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) nennt man Stammkapital. Bei der GmbH beträgt es mindestens EUR 25.000, wovon die Gesellschafter mindestens EUR 12.500 in die zu gründende GmbH einlegen müssen. Prinzipiell sind hier auch Sachgründungen erlaubt. Allerdings muss über den Wert einer solchermaßen eingelegten Substanz ein Nachweis erbracht werden.
Bei der UG (haftungsbeschränkt) beträgt das Mindeststammkapital EUR 1. Sachgründungen sind hierbei ausgeschlossen. Eine weitere Besonderheit beim Eigenkapital der UG (haftungsbeschränkt) ist, dass das Unternehmen jährlich einen Anteil von 25 % seines Jahresüberschusses in die Bildung einer Rücklage einstellen muss. Dies gilt solange, bis die Rücklage zusammen mit dem ursprünglichen Stammkapital der UG (haftungsbeschränkt) dem Mindeststammkapital einer GmbH von EUR 25.000 entspricht. Tritt dieser Fall ein, befreit dies die Gesellschafter von der Verpflichtung zur Bildung dieser Rücklage und erlaubt ihnen fortan über den Jahresüberschuss frei zu verfügen. Außerdem kann sich die Gesellschaft fortan als GmbH bezeichnen.
3.2. Grundkapital einer Aktiengesellschaft als Eigenkapital
Das zur Gründung einer Aktiengesellschaft verwendete Grundkapital bildet das Eigenkapital der AG in der Gründungsbilanz. Es beträgt mindestens EUR 50.000 und verteilt sich auf die Aktionäre, die über ihre Aktien an der AG beteiligt sind.
3.3 Kapitalanteile einer Personengesellschaft als Eigenkapital
Bei Personengesellschaften finden prinzipiell die gleichen Regelungen wie für Kapitalgesellschaften Anwendung. Allerdings gründet dies auf einer speziellen Rechtsnorm, nämlich auf § 264a HGB. Eine weitere Rechtsnorm, § 264c HGB, regelt dann Besonderheiten zum Eigenkapital der Personengesellschaften. So bezeichnet man das Eigenkapital dort als Kapitalanteile. Hierbei unterscheidet man zwischen den Kapitalanteilen persönlich haftender Gesellschafter und dem von Kommanditisten. Besondere Vorschriften regeln weiterhin, wie man mit Verlusten in Bezug auf das Eigenkapital in der Bilanz zu verfahren hat. So ist der Kapitalanteil der Gesellschafter gegebenenfalls entsprechend zu korrigieren. Liegt ein Fehlbetrag vor, muss dieser als Forderung zur Deckung der Kapitaleinlage auf der Aktivseite der Bilanz erscheinen.
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4. Welche Besonderheiten gibt es beim Eigenkapital?
Es gibt drei herausragende Besonderheiten, denen das Eigenkapital unterliegt. Dabei geht es um die Bilanzierung von ausstehenden Einlagen sowie dem Erwerb und die Veräußerung eigener Anteile.
4.1. Bilanzierung ausstehender Einlagen im Eigenkapital
Zwar müssen Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft im Tausch für Geschäftsanteile Einlagen in das Eigenkapital leisten, doch kann die Einlage unter der gesellschaftsvertraglich festgesetzten Höhe der übernommenen Geschäftsanteile liegen. Es liegt allein in der Macht der Gesellschafterversammlung zu bestimmen, ob und wann ein Gesellschafter seine ausstehende Einlage zu leisten hat. Dennoch hat dies folglich Auswirkungen auf die Aussagekraft der Unternehmensbilanz. Also hat der Gesetzgeber, sicherlich auch im Hinblick auf den Gläubigerschutz, entsprechende Regelungen im HGB geschaffen, die den Ausweis ausstehender Einlagen in der Bilanz fordern. Logisch ist auch, dass ausstehende Einlagen Bestandteil des Eigenkapitals sind. Allerdings müssen sie getrennt vom gezeichneten Kapital als nicht eingeforderte ausstehende Einlage in der Bilanz erscheinen. Fordert die Gesellschafterversammlung jedoch eine ausstehende Einlage ein, so muss man dies solange als Forderung auf der Aktivseite der Bilanz erfassen, bis die Einlage geleistet ist. All diese Bestimmungen zu den ausstehenden Einlagen finden wir in § 272 Absatz 1 HGB.
4.2. Bilanzierung beim Erwerb eigener Anteile
Grundsätzlich ist es einer GmbH erlaubt eigene Anteile zu erwerben. Allerdings hat dies auch Auswirkungen auf ihre Bilanz, genauer gesagt auf ihr Eigenkapital. Deshalb hat der Gesetzgeber hierfür besondere Regelungen eingeführt. Diese finden wir in § 272 Absatz 1a HGB. Hier steht die gesetzliche Bestimmung, dass man erworbene eigene Anteile mit ihrem Nennbetrag offen vom gezeichneten Kapital abzusetzen hat. Weiterhin muss man den Unterschiedsbetrag zwischen dem Nennbetrag und den Anschaffungskosten mit den frei verfügbaren Rückstellungen verrechnen. Dabei muss man Anschaffungsnebenkosten gesondert behandeln. Sie gelten als unterjähriger Aufwand.
4.3. Bilanzierung bei der Veräußerung eigener Anteile
Ebenso wie für den Erwerb eigener Anteile bestehen besondere Regeln, die die Veräußerung von zuvor erworbenen eigenen Anteilen begleiten. Sie sind in § 272 Absatz 1b HGB enthalten. Dazu gehören Anweisungen, wie man mit dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Nennbetrag und dem erzielten Veräußerungserlös verfahren soll. Hat man beim Erwerb der eigenen Anteile eine Verrechnung mit den frei verfügbaren Rückstellungen vorgenommen (siehe 4.2.), dann muss man sie bei der Veräußerung soweit wie möglich wieder rückgängig rechnen. Bleibt dann immer noch ein Überhang übrig, weil man bei der Veräußerung einen Betrag erzielte, der die Anschaffungskosten übertrifft, dann fließt dieser Überhang in die Kapitalrücklagen. Nebenkosten im Zusammenhang mit der Veräußerung sind, analog zu den Anschaffungsnebenkosten, unterjähriger Aufwand.
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5. Besonderheiten des Eigenkapitals in der Handelsbilanz – Fazit
Wie man sieht, hat der Gesetzgeber bei der Gestaltung der Bilanz auch im Hinblick auf das Eigenkapital auf viele Teilaspekte geachtet. Tatsächlich sind hierfür besondere Regelungen erforderlich. Manche hat man erst nachträglich eingeführt. So wurden die Bestimmungen in Bezug auf die Bilanzierung eigener Anteile erstmalig 2016 umgesetzt. Daraus erkennt man, dass auch ein so fundamentales Gesetzeswerk wie das HGB stetigen Anpassungen unterworfen ist. Man muss also stets auf Neuerung und Änderungen achten.
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