Dienstwagen ohne Geschäftsführergehalt: Geht das?
Als Gesellschafterin oder Gesellschafterin einer GmbH benötigen Unternehmer mitunter gar kein monatliches Gehalt, um ihren Lebensstandard zu finanzieren. Ein Grund hierfür kann in Kapital- oder Mieteinkünften, ein anderer darin bestehen, dass die Gründung der GmbH neben einem bestehenden Angestelltenverhältnis erfolgte. In diesem Fall kann es steuerlich attraktiv sein, einen Dienstwagen ohne Geschäftsführergehalt an den Gesellschafter-Geschäftsführer zu überlassen.
Doch welche Voraussetzungen gelten hier – und unter welchen Umständen kann das Finanzamt von einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) ausgehen?
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Inhaltsverzeichnis
1. Grundsatz: Dienstwagen ohne Geschäftsführergehalt ausgeschlossen
Rein steuerlich kann die GmbH ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer keinen Dienstwagen ohne Geschäftsführergehalt überlassen. Denn der Dienstwagen gilt mit seinem Sachbezugswert nach § 8 Absatz 2 EStG als Lohnzahlung im Sinne des § 19 Absatz 1 Nummer 1 EStG. Der Sachbezugswert bestimmt sich in der Regel nach der sogenannten 1-%-Methode, sodass für jeden Monat der Privatnutzung 1 % des Bruttolistenpreises des Fahrzeuges zu versteuern ist.
Stellt die Gesellschaft ihrem Geschäftsführer also einen Firmenwagen zur Verfügung, führt diese Überlassung immer zu einem ertragsteuerlichen Gehalt. Dieses ist auf privater Ebene von der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer zu versteuern. Die GmbH muss Lohnsteuer einbehalten, sofern die Summe der „Gehaltszahlungen“ den Grundfreibetrag überschreitet.
Mit der Formulierung „Dienstwagen ohne Geschäftsführergehalt“ ist daher gemeint, dass neben der Bereitstellung des Firmenwagens keine weiteren Gehaltszahlungen erfolgen. Die Entlohnung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers besteht also ausschließlich in der Nutzungsmöglichkeit des betrieblichen Fahrzeuges.
2. Dienstwagen ohne Geschäftsführergehalt als verdeckte Gewinnausschüttung
Während es beim Dienstwagen ohne Geschäftsführergehalt zumindest keine lohnsteuerlichen Fragen gibt, stellen sich diese im Hinblick auf das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA). Diese Thematik betrifft allerdings nur Sachverhalte, in denen die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer auch am Stammkapital der GmbH beteiligt ist.
Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt nach R 8.5 Absatz 1 KStR immer dann vor, wenn eine Kapitalgesellschaft
- ihrem Gesellschafter oder einer ihm nahestehenden Person
- außerhalb der durch Beschluss vorgesehenen (offenen) Gewinnausschüttungen
- einen Vermögensvorteil zuwendet und
- dieser Vermögensvorteil nicht fremdüblich ist, die Kapitalgesellschaft den Vorteil einem fremden Dritten also nicht in dieser Form zugewendet hätte.
Die Rechtsprechung geht bei Dienstwägen davon aus, dass diese Bestandteil der Gesamtvergütung eines Gesellschafter-Geschäftsführers sind.
Strittig ist allerdings, ob der Dienstwagen auch ohne Geschäftsführergehalt zur Verfügung gestellt werden kann. Maßgebend hierfür ist der Fremdvergleichsgrundsatz. Es muss also fremdüblich sein, die Vergütung des Geschäftsführers ausschließlich aus einem Sachbezug zusammenzusetzen. Fehlt es hieran, liegt eine vGA mit der Folge einer außerbilanziellen Hinzurechnung der Betriebsausgaben auf Ebene der GmbH vor. Beim Gesellschafter entsteht ein Kapitalertrag im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 Satz 2 EStG.
In der Praxis ist daher zu empfehlen, die Geschäftsführervergütung nicht ausschließlich auf einem Dienstwagen aufzubauen, da das Finanzamt hier die Ernsthaftigkeit des Anstellungsvertrages insgesamt in Zweifel ziehen kann. Besser ist die Vereinbarung eines niedrigen Monatsgehaltes, zum Beispiel EUR 500. Zusätzlich hat der Geschäftsführer dann Anspruch auf die Privatnutzung des Firmenwagens.
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