Differenzbesteuerung nach § 25a UStG
Die Differenzbesteuerung stellt eine Sonderregelung für die Besteuerung der Lieferungen von beweglichen körperlichen Gegenständen dar. Kurz erklärt, unterwirft der Unternehmer hier nur die Differenz zwischen Verkaufspreis und Einkaufspreis der Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer fällt also praktisch nur auf den Gewinn statt auf den Warenwert an. Im Folgenden erläutern wir, wer die Differenzbesteuerung anwenden kann und welche weiteren Besonderheiten es gibt.
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In diesem Video erklären wir, wie man bei der Anwendung des Umsatzbesteuerung vorgeht und worauf man beim StB-Examen achten muss.
Inhaltsverzeichnis
1. Die Differenzbesteuerung im Umsatzsteuerrecht – Einleitung
Grundsätzlich wird die Umsatzsteuer auf den (Netto-)Verkaufspreis erhoben. Gleichzeitig hat der Unternehmer aus den bezogenen Eingangsleistungen einen Vorsteuerabzug. Dabei bezeichnet man diese Art der Umsatzbesteuerung als „Netto-Allphasen-Umsatzsteuer mit Vorsteuerabzug“.
Beispiel: Der Autohändler A kauft von einem anderen Unternehmer ein Auto für EUR 10.000 zuzüglich EUR 1.900 USt. Anschließend möchte er beim Verkauf eine Marge von EUR 2.000 erzielen. Er verkauft schließlich das Auto für EUR 12.000 zuzüglich EUR 2.280 USt.
Im Ergebnis beträgt die Zahllast des Autohändlers A an das Finanzamt EUR 380, da er die EUR 1.900 USt aus dem Einkauf des Autos als Vorsteuer geltend machen kann und für den Verkauf des Autos EUR 2.280 Umsatzsteuer schuldet.
Hat der Autohändler A allerdings das Auto von einer Privatperson gekauft, hat er hierbei keinen Vorsteuerabzug. Trotzdem müsste er eigentlich auf den vollen Verkaufspreis Umsatzsteuer entrichten. Bei dieser Problematik setzt die Differenzbesteuerung gemäß § 25a UStG an.
2. Wer kann die Differenzbesteuerung anwenden ?
Nur sogenannte „Wiederverkäufer“ können die Differenzbesteuerung anwenden. Als Wiederverkäufer gelten dabei Unternehmer, die im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit üblicherweise Gebrauchtgegenstände erwerben und sie danach, gegebenenfalls nach Instandsetzung, im eigenen Namen wieder verkaufen (gewerbsmäßige Händler). Außerdem gelten auch Veranstalter öffentlicher Versteigerungen, die Gebrauchtgegenstände im eigenen Namen und auf eigene oder fremde Rechnung versteigern, als „Wiederverkäufer“ (§ 25a Absatz 1 Nummer 1 UStG). Der An- und Verkauf der Gebrauchtgegenstände kann dabei auf einen Teil- oder Nebenbereich des Unternehmens beschränkt sein. Die häufigsten Anwendungsfälle in der Praxis sind jedenfalls der Gebrauchtwagenhandel, das Kunstgewerbe und das Secondhandgeschäft.

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3. Für welche Gegenstände gilt die Differenzbesteuerung ?
Die Differenzbesteuerung findet nur auf bestimmte Gegenstände Anwendung. Unternehmer müssen sie insbesondere innerhalb des Gemeinschaftsgebiets erworben haben (§ 25a Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 UStG). Außerdem darf der Unternehmer aus der Anschaffung des Gegenstandes keinen Vorsteuerabzug geltend machen können. Das liegt daran, weil er den Gegenstand von den folgenden Personen erworben hat (§ 25a Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 UStG):
- von Privatpersonen
- von Unternehmern, aus deren unternehmensfremden Bereich
- Kleinunternehmer im Sinne des § 19 UStG
- einem anderen Wiederverkäufer, der auf die Lieferung ebenfalls die Differenzbesteuerung angewendet hat
Die Differenzbesteuerung findet übrigens keine Anwendung bei Edelsteinen oder Edelmetallen (§ 25a Absatz 1 Nummer 3 UStG).

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4. Bemessungsgrundlage, Steuersatz und Aufzeichnungspflichten
Gemäß § 25a Absatz 3 Satz 1, 3 UStG ist als Bemessungsgrundlage grundsätzlich der Betrag anzusetzen, um den der Verkaufspreis den Einkaufspreis für den Gegenstand übersteigt. Die in dem Unterschiedsbetrag enthaltene Umsatzsteuer ist dabei herauszurechnen. Nebenkosten, die nach dem Erwerb des Gegenstands anfallen, also nicht im Einkaufspreis enthalten sind, etwa Reparaturkosten, sind Bestandteil der Bemessungsgrundlage.
Beispiel: Der Autohändler A kauft von einer Privatperson ein Auto für EUR 10.000. Aus der Anschaffung kann er keine Vorsteuer abziehen. Er möchte wieder eine Marge von EUR 2.000 erzielen. Unter Anwendung der Regelbesteuerung müsste er, wie in der Einleitung beschrieben, das Auto für EUR 12.000 zuzüglich EUR 2.280 USt anbieten. Unter Anwendung der Differenzbesteuerung muss er die Umsatzsteuer nur auf die Marge, hier EUR 2.000 (EUR 12.000 – EUR 10.000) entrichten, also EUR 380. Er kann das Auto somit für EUR 12.380 verkaufen.
Hätte er nach dem Kauf des Autos noch eine Reparatur im Wert von EUR 100 vorgenommen, würde der Verkaufspreis netto auf EUR 12.100 und brutto auf EUR 12.399 steigen, weil sich die USt durch die Reparatur um EUR 19 erhöht.
Bei der Differenzbesteuerung ist die Steuer stets mit dem allgemeinen Steuersatz in Höhe von 19 % (§ 12 Absatz 1 UStG) zu berechnen. Dies gilt auch für solche Gegenstände, für die bei der Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften der ermäßigte Steuersatz in Höhe von 7 % (§ 12 Absatz 2 UStG) in Betracht käme (zum Beispiel Bücher).
Der Wiederverkäufer, der Umsätze von Gebrauchtgegenständen nach § 25a UStG versteuert, hat für jeden Gegenstand getrennt den Verkaufspreis, den Einkaufspreis und die Bemessungsgrundlage aufzuzeichnen (§ 25a Absatz 6 Satz 2 UStG).
Außerdem darf er in seiner Rechnung die Umsatzsteuer nicht gesondert ausweisen (§ 14a Absatz 6 Satz 2 UStG). Stattdessen ist auf die Anwendung der Differenzbesteuerung in der Rechnung hinzuweisen.
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5. Verzicht auf die Anwendung der Differenzbesteuerung
Ein Verzicht auf die Anwendung der Differenzbesteuerung ist bei jeder einzelnen Lieferung eines Gebrauchtgegenstands möglich. Der Verzicht auf die Differenzbesteuerung hat zur Folge, dass auf die Lieferung die allgemeinen Vorschriften des UStG anzuwenden sind.
Ein Verzicht ist insbesondere dann sinnvoll, wenn die Lieferung an einen anderen Unternehmer erfolgt, der zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
Beispiel: Der Autohändler A kauft von einer Privatperson ein Auto für EUR 10.000. Aus der Anschaffung kann er keine Vorsteuer abziehen. Er möchte wieder eine Marge von EUR 2.000 erzielen. Unter Anwendung der Regelbesteuerung müsste er erneut das Auto für EUR 12.000 zuzüglich EUR 2.280 USt anbieten. Unter Anwendung der Differenzbesteuerung muss er die Umsatzsteuer nur auf die Marge, hier EUR 2.000, entrichten, also EUR 380. Er kann das Auto folglich für EUR 12.380 anbieten.
Falls A die Regelbesteuerung anwendet, zahlt der andere Unternehmer nach Abzug der Vorsteuer nur EUR 12.000. Im Falle der Anwendung der Differenzbesteuerung würde er hingegen EUR 12.380 zahlen, da er die EUR 380 USt in diesem Falle nicht als Vorsteuer abziehen darf. Bei einem Weiterverkauf unter Wiederverkäufern ist somit eine Absprache über die Art der Umsatzbesteuerung sinnvoll.
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