Die insolvenzrechtliche Sanierung

Welche Maßnahmen kommen infrage?

Sanierung von Unternehmen im Insolvenzverfahren

Das Insolvenzverfahren dient neben der gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger auch der Restrukturierung und Sanierung des betroffenen Unternehmens. Im Ergebnis soll die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sicher- oder wiederhergestellt werden. Gleichzeitig verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, dauerhaft überschuldete Betriebe von der Teilhabe am wirtschaftlichen Leben auszuschließen, auch, um eine Schädigung anderer Unternehmen – etwa durch Forderungsausfälle – zu vermeiden. Werfen wir in diesem Beitrag einmal einen Blick auf die Sanierung von Unternehmen, mögliche Maßnahmen und deren Einfluss auf das Insolvenzverfahren!

Unser Video:
Sanierung von Unternehmen

In diesem Video gehen wir auf die wichtigsten Grundsätze einer Sanierung von Geschäftsbetrieben, vor allem im Insolvenzverfahren, ein.

Inhaltsverzeichnis

1. Was ist eigentlich das Insolvenzverfahren?

Das Insolvenzverfahren kann oder muss (§§ 14 bis 15a InsO) bei drohender und eingetretener Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) sowie bei Überschuldung (§ 19 InsO) eingeleitet werden. Ziel des Verfahrens ist die gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger, womit das Insolvenzgericht den Insolvenzverwalter („Verfahrensherr“) beauftragt. Diese Person

  • übernimmt im Unternehmen eine geschäftsführerähnliche Stellung, darf Verträge abschließen, kündigen oder stilllegen.
  • nimmt die gesamte Insolvenzmasse (alle Vermögenswerte) in ihren Besitz, sichert, mehrt und verwaltet sie.
  • fordert den Schuldner gegebenenfalls und soweit notwendig zur Mitwirkung im Verfahren auf.
  • verteilt abschließend die Insolvenzmasse – also das gesamte noch vorhandene Vermögen – gleichmäßig und entsprechend der gesetzlichen Rangfolge auf die Gläubiger.

Außerdem übernimmt die Insolvenzverwalterin oder der Insolvenzverwalter alle mit dem Verfahren einhergehenden Formalitäten, etwa die Vereinbarung notwendiger Versammlungstermine.

Dabei stellt die Sanierung von Unternehmen zunächst keinen Hauptzweck des Insolvenzverfahrens dar, weil hier – wie aus den genannten Punkten schon hervorgeht – vor allem der Schutz der Gläubiger im Mittelpunkt steht. Der Gesetzgeber möchte mehr oder weniger „um jeden Preis“ vermeiden, dass ein insolventes Unternehmen weitere Betriebe in (erhebliche) Mitleidenschaft zieht. Je höher die ausgefallene Forderung, desto wahrscheinlicher sind aus dem Ausfall des Schuldners resultierende Zahlungsschwierigkeiten des Gläubigers.

Klar ist aber auch, dass der Insolvenzverwalter – um die Gläubiger bestmöglich befriedigen zu können – auch zum Wohle des insolventen Unternehmens handeln muss. Aus den §§ 129 bis 147 InsO (Insolvenzanfechtung) ergibt sich beispielsweise die Pflicht des Verwalters, die Insolvenzmasse neben ihrer grundlegenden Sicherung auch weiter zu vermehren, sofern diese Möglichkeit besteht. Der Insolvenzverwalter darf zum Beispiel vorgenommene Verfügungen über das Unternehmensvermögen anfechten.

Derartige Maßnahmen der Insolvenzanfechtung und sonstige Handlungen des Insolvenzverwalters sind ebenfalls der „Sanierung von Unternehmen“ im weiteren Sinne zuzuordnen.

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2. Sanierung von Unternehmen – welche Möglichkeiten gibt es?

Bei der Sanierung von Unternehmen ist – zunächst unabhängig davon, ob bereits ein Insolvenzverfahren eingeleitet wurde – zwischen verschiedenen Arten von Handlungsfeldern zu unterscheiden:

  • Betriebswirtschaftliche Maßnahmen: Hierzu gehört insbesondere die Kosten- und Leistungsrechnung. Allerdings fallen auch Verbesserungen der Vertriebswege und Marketing unter die betriebswirtschaftlichen Maßnahmen
  • Steuerliche Maßnahmen: Das Steuerrecht kennt zahlreiche Möglichkeiten, die Steuerlast zu reduzieren oder Ansprüche der Behörden zu stunden. Im Einzelfall kommt auch ein Erlass der Steuernachforderung infrage
  • Rechtliche Maßnahmen: „Rechtlich“ sind dem Grunde nach alle, im engeren Sinne aber vor allem die durch die Insolvenzordnung vorgegebenen Möglichkeiten (zum Beispiel und allen voran der Insolvenzplan)

Auch wenn die genannten Maßnahmen unabhängig von bestehenden Unternehmenskrisen ergriffen werden können (und sollten), ist begrifflich erst bei Vorliegen einer solchen Krise tatsächlich eine „Sanierung“ gegeben. Wir setzen daher für die folgenden Ansätze voraus, dass der Betrieb entweder bereits zahlungsunfähig oder überschuldet ist, oder dass Zahlungsunfähigkeit respektive Überschuldung zumindest drohen (§§ 17 bis 19 InsO).

2.1. Betriebswirtschaftliche Sanierungsansätze

Zu den betriebswirtschaftlichen Maßnahmen gehören Optimierungen in den schier unendlich vorhandenen Einzelbereichen eines Unternehmens. Im Fokus einer betriebswirtschaftlichen Sanierung von Unternehmen stehen zum Beispiel:

  • Beschleunigung von Forschung, Entwicklung und insbesondere auch von Weiterentwicklung bestehender Produkte oder Dienstleistungen
  • Optimierung von Prozessen, beispielsweise im Bereich der Lagerhaltung, des Vertriebs oder allgemein des Mitarbeitereinsatzes
  • Beschaffungsoptimierung, insbesondere Absenkung von Beschaffungskosten durch Lieferantenwechsel
  • Prüfung von Optimierungsmöglichkeiten in der laufenden Produktion/im „Daily Business“, beispielsweise durch Automatisierung oder Anschaffung effizienter Technologie
  • Aufbau einer optimierten Organisationsstruktur, gegebenenfalls Abschaffung einzelner Hierarchieebenen („Aufgeblasenheit“ des Verwaltungsapparates)

Die Unternehmensberaterin oder der Unternehmensberater sollte dabei auf die jeweilige Branche spezialisiert sein.

2.2. Steuerrechtliche Möglichkeiten einer Sanierung

Je nach Branche und Situation bietet das Steuerrecht viele Möglichkeiten, eine Sanierung von Unternehmen zu beschleunigen und zu unterstützen. Infrage kommen zum Beispiel die folgenden Maßnahmen:

  • Absenkung der Steuerlast durch die Gründung einer GmbH & Co. KG oder durch den Aufbau einer Holding-Struktur respektive den grundsätzlichen Wechsel in eine optimale Rechtsform
  • Ausgliederung einzelner Geschäftsbereiche in eigenstände Kapitalgesellschaften und/oder als Tochterunternehmen (Organschaft)
  • Nutzung von Möglichkeiten der Verlustverrechnung in Vor- oder zukünftige Geschäftsjahre
  • Anwendung von Steuerbefreiungen und entsprechende Gestaltungsmodelle, Bildung von Rückstellungen und Abzugsbeträgen

Verfahrensrechtliche Optionen bestehen insbesondere durch Stundung (§ 222 AO), also die Gewährung eines verzinsten Zahlungsaufschubs. In besonderen Härtefällen kann die Finanzverwaltung sogar einen Erlass der offenen Forderungen verfügen (§ 227 Satz 1 AO).

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2.3. (Insolvenz-) Rechtliche Sanierung von Unternehmen – der Insolvenzplan

Der Insolvenzplan, geregelt in den §§ 217 bis 269 InsO, soll das Unternehmen stabilisieren und als solches erhalten. Die Normen weisen diverse Überschneidungen mit dem Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG) auf. Die Vorschriften des StaRUG sind dabei eher präventiv, die der InsO erst bei einem bereits abgeschlossenen Insolvenzverfahren von Bedeutung.  

Der Insolvenzplan besteht einerseits aus einem darstellenden, andererseits aus einem gestaltenden Teil (§§ 6 und 7 StaRUG):

  • Der darstellende Teil beschreibt das Ziel des Insolvenzplans. Er dient damit vor allem der Information der Beteiligten, insbesondere der Gläubiger, und benennt die Leistungen, die der Unternehmer (Schuldner) zu erbringen hat (Verpflichtungen). Außerdem muss der darstellende Teil Alternativen zum Plan selbst enthalten (§ 220 InsO)
  • Der gestaltende Teil des Insolvenzplans beschreibt die Rechtsstellung der Gläubiger, geht insbesondere auf deren Befugnisse und Verpflichtungen ein (§ 221 InsO)

Der Insolvenzplan ist bindend und dient auch als Grundlage für Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Schuldner (§ 257 InsO).

Das Ziel des Plans ist im Ergebnis eine vollständige Sanierung des insolventen Unternehmens. Gläubiger verzichten beispielsweise auf Teile ihrer Forderung, hoffen auf eine dadurch eintretende Verbesserung der wirtschaftlichen Situation und den späteren Ausgleich der offenen Verbindlichkeiten durch den (aktuellen) Schuldner. Eine wesentliche Rolle spielt der Insolvenzplan bei Verfahren, die in sogenannter Eigenverwaltung durchgeführt werden.

3. Sanierung von Unternehmen – in der Praxis meist der beste Weg

Ziel einer jeden Unternehmerin und eines jeden Unternehmers ist die Erzielung positiver Betriebsergebnisse, der wirtschaftliche Erfolg. Geht etwas schief und kommt es dadurch zu einer Krise, bestehen durch verschiedenste gesetzliche Regelungen zahlreiche Möglichkeiten einer vollständigen Sanierung des Unternehmens. Gleichzeitig gilt besonders durch das Insolvenzrecht aber auch, dass dauerhaft überschuldete oder zahlungsunfähige Firmen nach einer erfolglosen Sanierung vom Wirtschaftsleben ausgeschlossen werden sollen.

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  2. Individueller Rechtsformvergleich zwischen GmbH und GmbH & Co. KG
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  4. Empfehlungen zum Vermögensschutz mittels einer Familienstiftung in Liechtenstein
  5. Empfehlungen zur Gründung von Unternehmen im Ausland
  6. Entwicklung steuerlicher Gestaltungsmodelle, Vermeidung des Gestaltungsmissbrauches im Sinne des § 42 AO
  7. Langfristige Betreuung unserer Mandanten (Finanzbuchhaltung, Lohnbuchhaltung, Jahresabschlüsse, Steuererklärungen), Erkennung steuerlicher Optimierungspotenziale

Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:

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