Steuerfreie Leistungen für Geschäftsführer

Welche Steuerbefreiungen greifen?

Steuerfreie Leistungen: Als GmbH-Geschäftsführer geschickt Steuern sparen

Das deutsche Einkommensteuerrecht sieht verschiedenste Steuerbefreiungen vor. Sie sind weitgehend in § 3 EStG aufgeführt und betreffen in erster Linie Arbeitnehmer. Damit fallen auch Gesellschafter-Geschäftsführer, insbesondere von GmbHs, in den Anwendungsbereich der meisten Steuerbefreiungen. Sie geschickt zu nutzen, kann erhebliche Steuervorteile bringen – denn die Befreiungen ermöglichen eine teilweise steuerfreie Auszahlung des monatlichen Geschäftsführergehalts.

poster

Unser Video: Das optimale Geschäftsführergehalt

In diesem Video erklären wir, wie hoch das Geschäftsführergehalt bei der GmbH optimalerweise sein sollte!

Inhaltsverzeichnis


1. Überblick: Hintergrund der „klassischen“ Steuerbefreiungen

Steuerbefreiungen sind Bestandteil nahezu aller deutschen Steuergesetze und in der Regel ähnlich aufgebaut. Der Gesetzgeber verfolgt mit den jeweiligen Normen einen der folgenden beiden Zwecke:

  • Verhältnismäßigkeit und Bürokratievermeidung: In vielen Situationen scheidet eine Besteuerung bestimmter Leistungen aus, weil diese zu verhältnismäßig großen Nachteilen führen würde. Dies ist beispielsweise bei Arbeitgeber-Anteilen zur Sozialversicherung oder der Bereitstellung von Arbeitskleidung der Fall. Steuerbefreiungen vermeiden außerdem Bürokratie, die etwa bei der Aufteilung eines Jobtickets in berufliche in private Fahrten anfallen würde
  • Schaffung von Anreizen: Mit Steuerbefreiungen schafft der Gesetzgeber Anreize, in bestimmte Leistungen zu investieren. Dies betrifft zum Beispiel die Gesundheitsvorsorge für Beschäftigte, die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel anstelle des Autos oder die Betreuung von Kindern des Arbeitnehmers. Ohne die Steuerbefreiung könnten die entsprechenden Anreize fehlen, wenngleich sie politisch und/oder gesellschaftlich gewollt sind

Darüber hinaus vermeiden Steuerbefreiungen stellenweise eine Doppelbesteuerung, etwa bei der Teilfreistellung des § 3 Nummer 40 EStG. Auch § 8b KStG, der Kapitaleinkünfte von Holdinggesellschaften fast vollständig von der Besteuerung ausnimmt, dient diesem Zweck.

Steuerbefreiungen haben damit meist eine bestimmte Anreiz- und Lenkungswirkung. Der Gesetzgeber fördert ausgewählte Handlungs- und Lebensweisen wie die Anschaffung eines Elektrofahrzeugs durch steuerliche Vergünstigungen.

2. Steuerbefreiungen für Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften – allen voran UG und GmbH – sind regelmäßig als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer bei „ihrer“ Gesellschaft angestellt. Im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses lassen sich dabei auch die in § 3 EStG normierten Steuerbefreiungen gezielt nutzen. Sie ermöglichen im Ergebnis eine teilweise steuerfreie Auszahlung des monatlichen Gehalts und damit eine optimale Ausnutzung der Steuerprogression.

Zu den relevantesten Steuerbefreiungen für Gesellschafter-Geschäftsführer gehören dabei:

  • Einmalzahlungen, insbesondere die bis 31.12.2024 befristete Inflationsausgleichsprämie (IAP)
  • Übernahme von Kosten für öffentliche Verkehrsmittel und entsprechende Monats- oder Jahreskarten
  • Übernahme von Reise-, Umzugs- und Übernachtungskosten sowie Zahlung von Verpflegungsmehraufwendungen
  • Leistungen des Arbeitgebers, die der Weiterbildung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers dienen
  • Zahlungen zur Unterbringung von Kindern, insbesondere Kita-Gebühren
  • Arbeitgeberleistungen, die der Gesundheitsförderung dienen

Über die Steuerbefreiungen hinaus können Arbeitgeber Zuschüsse zu den Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte leisten. Diese sind allerdings nach § 40 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 EStG mit 15 % pauschal zu versteuern. Für Gesellschafter-Geschäftsführer ist dies meist ein guter Deal, weil der individuelle Steuersatz die 15 % deutlich – nicht selten um ein Vielfaches – übersteigt.

Werfen wir nun einen Blick auf die einzelnen Steuerbefreiungen und ihre praktischen Vorteile für Gesellschafter-Geschäftsführer.

image

Haben Sie Fragen zum optimalen Gehalt für GmbH-Geschäftsführer?

Unsere Kanzlei hat sich hierauf besonders spezialisiert. Vereinbaren Sie jetzt Ihren persönlichen oder virtuellen Beratungstermin mit unseren Steuerberatern und Rechtsanwälten:

2.1. Steuerfreie Einmalzahlungen

Immer wieder führt der Gesetzgeber steuerfreie Einmalzahlungen in § 3 EStG ein. Sie ermöglichen dem Arbeitgeber, zusätzlichen Lohn ohne Lohnsteuer- und Sozialabgabenabzug an den Arbeitnehmer auszuzahlen. Auch auf Ebene des Gesellschafter-Geschäftsführers kommt es damit nicht zu einer Besteuerung, es gilt „brutto gleich netto“.

Beispiele für entsprechende Einmalzahlungen, die in den letzten Jahren in die Steuerbefreiungen des § 3 EStG aufgenommen wurden, sind:

  • Allgemeine Corona-Prämie nach § 3 Nummer 11a EStG. Sie konnte bis zum 31.03.2022 in Höhe von bis zu EUR 1.500 an Arbeitnehmer gezahlt werden
  • Corona-Sonderzahlung für medizinisches Personal: Arbeitnehmer, die in Artpraxen und Kliniken beschäftigt sind, konnten bis zum 31.12.2022 eine einmalige Prämie in Höhe von bis zu EUR 4.500 erhalten
  • Inflationsausgleichsprämie (IAP): Ihre Auszahlung ist nach § 3 Nummer 11c EStG in Höhe von bis zu EUR 3.000 noch bis zum 31.12.2024 möglich

Voraussetzung für die Steuerfreiheit der Zahlungen ist stets die Gewährung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn. Eine reine „Umwandlung“ von Gehaltsbestandteilen wie dem Weihnachtsgeld scheidet damit aus. Der Arbeitgeber muss, beispielsweise im Rahmen einer Ergänzung des bestehenden Arbeitsvertrages, Zahlungen über seine vertraglichen Pflichten hinaus an den Arbeitnehmer leisten.

2.2. Übernahme der Kosten für öffentliche Verkehrsmittel

Je nach Standort der GmbH und Wohnsitz der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers ist die Fahrt zur Arbeit gut mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu bewältigen. Die entsprechenden Kosten kann die GmbH nach § 3 Nummer 15 EStG steuerfrei übernehmen, genießt aber weiterhin den vollen Betriebsausgabenabzug. Damit entsteht eine Win-Win-Situation.

Die Steuerbefreiung kann auch dann in Anspruch genommen werden, wenn das jeweilige Ticket über die berufliche Verwendung hinaus privat mitgenutzt wird. Eine solche Verwendung, selbst wenn diese für Fernzüge (IC oder ICE) erfolgt, ist für die Steuerbefreiung also unschädlich.

Achtung: Das Auto fällt grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich des § 3 Nummer 15 EStG. Soll die GmbH entsprechende Kilometerpauschalen übernehmen, gelingt dies nur über die 15%ige Pauschalversteuerung nach § 40 Absatz 1 Satz 2 EStG.

image

Fachberatung für GmbH-Steuerrecht und die Besteuerung von Kapitalgesellschaften?

Unsere spezialisierten Steuerberater und Rechtsanwälte beraten Sie gerne – auch weltweit. Rufen Sie uns gerne an oder schildern Sie uns Ihr Anliegen per E-Mail:

2.3. Übernahme betrieblich veranlasster Reisekosten

Wird der Gesellschafter-Geschäftsführer außerhalb seiner ersten Tätigkeitsstätte, in der Regel der Standort der GmbH, tätig, fallen Reisekosten an. Sie setzen sich in der Regel zusammen aus:

  • Fahrtkosten (Auto, öffentliche Verkehrsmittel, Flugzeug)
  • Übernachtungskosten
  • Aufwendungen für Verpflegung

Dabei gelten die in § 9 EStG normierten Grundsätze. Die GmbH kann entsprechende Kosten also in der Höhe erstatten, in der sie normalerweise als Werbungskosten abziehbar wären. Soweit eine solche Erstattung erfolgt, ist der Abzug von Werbungskosten für den Gesellschafter-Geschäftsführer ausgeschlossen.

Fahrt- und Übernachtungskosten sind in tatsächlich angefallener Höhe, alternativ über (Kilometer-)Pauschalen ansetzbar. Für Mehraufwendungen für Verpflegung gelten die in § 9 Absatz 4a EStG geregelten Pauschbeträge, was steuerfreie Erstattungen in folgender Höhe ermöglicht:

  • Anreise- und Abreisetag: EUR 14
  • Abwesenheit von Wohnung und GmbH-Sitz von mehr als 8 Stunden: EUR 14
  • Abwesenheit von mehr als 24 Stunden (mit Übernachtung): EUR 28

2.4. Weiterbildung und Gesundheitsförderung – Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 19 und 34 EStG

Eine Kapitalgesellschaft – im Übrigen auch jeder andere Arbeitgeber – kann Förderungs- und Präventionsleistungen für Arbeitnehmer steuerfrei übernehmen. Auch diese grundsätzlich als Sachbezug zu versteuernden Leistungen kommen dann „brutto gleich netto“ beim Gesellschafter-Geschäftsführer an. Relevant sind hier vor allem zwei Befreiungsnormen:

  • § 3 Nummer 19 EStG: Der Arbeitgeber kann Weiterbildungs- und Beratungsleistungen, die für die berufliche Entwicklung des Arbeitnehmers von Bedeutung sind, in unbegrenzter Höhe übernehmen. Hierunter fallen insbesondere Schulungen, aber auch Kurse jeder Art. Auch die Übernahme eines Fernstudiums kann unter die Befreiung fallen, entsprechendes gilt für die Leistungen eines Steuerberaters (R 19.7 Absatz 2 Satz 5 LStR)
  • § 3 Nummer 34 EStG: Zu den befreiten Gesundheitsleistungen gehören neben Kursen jeder Art insbesondere Mitgliedschaften in Fitnessstudios. Allerdings gilt hier ein jährlicher Höchstbetrag von EUR 600; soweit dieser überschritten wird, liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Befreit sind nur Gesundheitsleistungen selbst, eventuelle Nebenleistungen (etwa Verpflegung und Übernachtung) gelten als Arbeitslohn (BFH vom 23.11.2023, VI R 24/21)

Gerade Mitgliedschaften in Fitnessstudios werden häufig zur Ausnutzung der EUR-50-Sachbezugsgrenze in § 8 Absatz 2 Satz 11 EStG genutzt. Dies ist allerdings nicht notwendig, da mit § 3 Nummer 34 EStG eine eigene Befreiungsvorschrift existiert. So steht die Sachbezugsfreigrenze für andere Arbeitgeberleistungen zur Verfügung.

2.5. Steuerbefreiung für die Unterbringung von Kindern des Arbeitnehmers

Nach § 3 Nummer 33 EStG kann der Arbeitgeber die Unterbringung und Betreuung nicht schulpflichtiger Kinder des Arbeitnehmers finanzieren. Die Norm ermöglicht damit eine vollständige Übernahme aller Kita- und Betreuungskosten, was je nach Lage und Umfang der Betreuung erhebliche Steuersparpotenziale mit sich bringt. Die grundsätzlich privat veranlassten Kosten für die Kinderbetreuung (§ 12 Nummer 1 EStG) werden so auf die Ebene der GmbH verlagert und sind hier als Betriebsausgaben abziehbar.

Begünstigt ist die Betreuung außerhalb des eigenen Haushaltes des Steuerpflichtigen (R 3.33 Absatz 2 Satz 2 LStR). Wichtig ist darüber hinaus das Merkmal „nicht schulpflichtig“, was die Kostenübernahme zeitlich begrenzt.

poster

Unser Video: Branchenkennzahlen zum Geschäftsführergehalt

In diesem Video gehen wir auf die Branchenkennzahlen, nach denen sich das Geschäftsführergehalt richten sollte, ein.

3. „Steuerbefreiung“ nach § 8 Absatz 2 und 3 EStG – steuerneutrale Sachbezüge

Über die in § 3 EStG normierten Steuerbefreiungen hinaus kennt § 8 Absatz 2 und 3 EStG den Begriff der geldwertigen Vorteile (Sachbezüge). Erhält eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer Waren oder Dienstleistungen kostenfrei oder verbilligt vom Arbeitgeber, ist die Differenz zum tatsächlichen Wert (Verkehrswert) als Arbeitslohn zu erfassen. Doch auch hier gelten zwei wesentliche Ausnahmen, die im Ergebnis einer Steuerbefreiung gleichkommen:

  • § 8 Absatz 2 Satz 11 EStG: Sachbezüge bleiben steuerfrei, soweit sie EUR 50 pro Monat nicht überschreiten. Arbeitgeber können hier beispielsweise einen Tank- oder Reisegutschein erwerben und den Beschäftigten unentgeltlich zur Verfügung stellen
  • § 8 Absatz 3 Satz 1 EStG: Waren und Dienstleistungen, die ein Arbeitgeber selbst herstellt/erbringt und Beschäftigten zur Verfügung stellt, sind nur mit 96 % des üblichen Marktpreises anzusetzen. Alternativ kommt auch hier die Pauschalversteuerung nach § 40 EStG infrage. Eine in der Baubranche tätige GmbH kann ihrem Geschäftsführer so beispielsweise Rabatte auf den Bau eines privaten Einfamilienhauses oder Vermietungsobjektes einräumen. Im Rahmen des § 8 Absatz 3 EStG darf maximal ein geldwerter Vorteil in Höhe von EUR 1.080 pro Jahr entstehen

Um die Steuerbefreiung nicht zu gefährden, müssen beide Leistungen vom Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden (§ 8 Absatz 4 EStG). Hier gelten also viele, aus § 3 EStG bekannte, Grundsätze entsprechend.

4. Weitere Steuerbefreiungen für Gesellschafter-Geschäftsführer

Nachdem wir uns nun abschließend mit den „großen“ Steuersparpotenzialen befasst haben, werfen wir noch einen Blick auf kleine Befreiungsnormen. Auch sie sind in § 3 EStG zu finden, bieten punktuell eine Steuerbefreiung für bestimmte Leistungen des Arbeitgebers und ermöglichen damit – abhängig von den Umständen des Einzelfalls – eine nette Zusatzersparnis:

  • Überlassung eines betrieblichen Fahrrads: Ist das Fahrrad kein Kraftfahrzeug, kann es nach § 3 Nummer 37 EStG steuerfrei an Beschäftigte überlassen werden
  • Überlassung betrieblicher Datenverarbeitungsgeräte, insbesondere Notebooks, Smartphones und Tablets (§ 3 Nummer 45 EStG)
  • Vorteile aus der Zurverfügungstellung von Ladestrom für Elektrofahrzeuge, etwa durch eine Wallbox am Standort des Arbeitgebers (§ 3 Nummer 46 EStG)
  • Zuwendungen an eine Pensionskasse, wobei diese auf 2 % der jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung gedeckelt sind (§ 3 Nummer 56). Ab dem 01.01.2025 gilt hier ein Höchstsatz von 4 % der Bemessungsgrenze
  • Renten- und Lebensversicherungsbeiträge des Arbeitgebers für den Arbeitnehmer, wenn dieser von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit wurde (§ 3 Nummer 62 EStG). Zu beachten ist, dass die Steuerbefreiung nur soweit gilt, wie der Abreitgeber bei Versicherungspflicht eigene Beiträge für den Beschäftigten zu leisten hätte

Die Steuerbefreiungen für Arbeitnehmer und damit auch Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH sind also durchaus umfangreich. Sie geschickt zu nutzen und damit private Ausgaben auf die Ebene der Gesellschaft zu verlagern, kann zu erheblichen steuerlichen Einsparungen führen!


Steuerberater für Kapitalgesellschaften

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung von Kapitalgesellschaften und ihren Anteilseignern spezialisiert. Hierbei schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

Besteuerung von Kapitalgesellschaften (AG, GmbH, UG und Co.)

  1. Nutzung von Steuervorteilen der Besteuerung der GmbH & Co. KG (Immobilienbesteuerung, gewerbliche Prägung & Infizierung und Realteilung)
  2. Steueroptimierung bei Gewinnausschüttungen (Kapitalertragsteuer und Teileinkünfteverfahren)
  3. Steuervorteile der Immobilien-GmbH, Vermeidung von Betriebsaufspaltungen und Ausarbeitung von Vermeidungsstrategien für den Gestaltungsmissbrauch im Sinne des § 42 AO
  4. Strategische Beratung bei Kapitalgesellschaften (Erwerb eigener Anteile, disquotale Gewinnausschüttung, Organschaft, Holdingstrukturen)
  5. Empfehlungen zum Vermögensschutz mittels einer Familienstiftung in Liechtenstein

Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:

Standort Köln

image Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo.-Fr.: 8:30 bis 18:00 Uhr

Standort Bonn

image Telefon: 0228 299 748 10 E-Mail: office@juhn.com Mo.-Fr.: 8:30 bis 18:00 Uhr

Telefon-/Videokonferenz

image Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo.-Fr.: 8:30 bis 20:00 Uhr