Nachzahlungszinsen verfassungswiedrig!

Darum sollten sie Einspruch einlegen.

Nachzahlungszinsen für Steuern sind verfassungswidrig – Einspruch einlegen!

Das Finanzamt erhebt Zinsen für verspätete Steuerzahlungen. Diese Nachzahlungszinsen fallen mit stolzen 6% pro Jahr zu Buche. Eine solche Größenordnung ist in den Zeiten der niedrigen Zinsen für Anleger nicht zu rechtfertigen. So sieht das auch der Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung aus April 2018. Steuerpflichtige sollten ihre Steuerbescheide durch einen Einspruch anfechten.


1. Bisher erhob das Finanzamt 6 Prozent Nachzahlungszinsen

Die Nachzahlungszinsen, die das Finanzamt in Höhe von 6% pro Jahr erhebt, wurden seit 1961 nicht mehr angepasst. Nun stellt sich daher die Frage, womit die Finanzverwaltung den hohen Zinssatz denn überhaupt begründen kann. Gerade in den aktuellen Zeiten der Niedrigzinsphase gibt es keine Anhaltspunkte, die die hohen Zinsen des Finanzamtes rechtfertigen. Grundsätzlich dienen die Zinsen dazu den finanziellen Vorteil, den der Steuerpflichtige durch eine verspätete Nachzahlung erlangt, auszugleichen. Auf Grund der aktuellen Niedrigzinspolitik der Europäischen Zentralbank (EZB) kann der Steuerpflichtige aber kaum einen finanziellen Vorteil für sich erreichen. Deswegen müsste der Gesetzgeber hier handeln und die Zinshöhe anpassen.

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2. BFH-Urteil: Zinshöhe ist verfassungswidrig, Aussetzung der Vollziehung wird gewährt

Bei einem Verfahren für ein Ehepaar bezüglich der Einkommensteuer setzte das Finanzamt zunächst die Höhe auf 159.139 € fest. Nach einer Außenprüfung passte das Finanzamt im Nachhinein die Einkommensteuer auf 2.143.939 € an. Aus diesem Grund entstanden auch Nachzahlungszinsen in Höhe von 240.831 €. Nach der negativen Entscheidung des Finanzgerichts entscheid das sich Ehepaar dazu, die Angelegenheit dem Bundesfinanzhof vorzulegen. Der Bundesfinanzhof entschied sich gegen die Entscheidung des Finanzgerichts und hob somit dessen Entscheidung auf. Das Finanzamt soll die Zinsen neu anpassen und die Aussetzung der Vollziehung der Zahlung der Nachzahlungszinsen gewähren. Für die Entscheidung der Gewährung der Aussetzung der Vollziehung musste der Bundesfinanzhof den Fall nicht dem Bundesverfassungsgericht vorlegen. Allerdings wurde das Urteil in einem Eilverfahren gefällt, so dass das Hauptverfahren noch abgeschlossen und entschieden werden muss ob nun die Zinsen tatsächlich herabgesetzt werden.


3. Legen Sie Einspruch ein

Solange Ihr Steuerbescheid nicht rechtskräftig ist, können Sie einen Einspruch einlegen. Ein Einspruch kann schriftlich beim zuständigen Finanzamt eingereicht werden. In dem Einspruch sollten Sie Ihre Daten und den Anlass des Einspruchs versehen. Zudem sollten Sie Ihren Einspruch in dem Schreiben begründen. Falls Sie beabsichtigen eine Aussetzung der Vollziehung zu beantragen, sollten Sie dies ebenfalls im Schreiben erwähnen und den Antrag begründen.

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