Der eingetragene Verein

Struktur, Gründung, Vor- und Nachteile

Eingetragener Verein: Vorteile gegenüber nicht eingetragenen Vereinen

Ein Verein ist eine auf Dauer angelegte Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, die sich zu einem gemeinsamen Zweck zusammengeschlossen hat. Der Verein kann sich in das Vereinsregister eintragen lassen. Daran sind gewisse Rechtsfolgen geknüpft, da der eingetragene Verein in Folge der Eintragung die als juristische Person rechtsfähig wird. Wie diese aussehen und welche Vorteile daraus entstehen können klärt dieser Beitrag. Weiterhin sind zur Gründung und Eintragung eines Vereins gewisse Voraussetzungen nötig, welche ebenfalls dargestellt werden.

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Inhaltsverzeichnis


1. Definition und Struktur des eingetragenen Vereins

Ein eingetragener Verein (e. V.) ist eine auf Dauer angelegte Vereinigung von mehreren natürlichen und/oder juristischen Personen, die sich zur Verwirklichung eines gemeinsamen Zwecks zu einer mitgliedschaftlich verfassten Organisation, zusammengeschlossen hat. Dabei kann der Zweck des Zusammenschlusses beliebig gewählt werden (Art 9 I GG). Der eingetragene Verein ist in das Vereinsregister eintragen (§ 55 BGB) und wird zu einer juristischen Person. Damit ist der eingetragene Verein rechtsfähig und kann mithin Träger von Rechten und Pflichten sein.

Die Willensbildung der Gesamtorganisation erfolgt gemäß § 32 BGB durch die Mitgliederversammlung als Entscheidungsorgan. Nach außen hin, das heißt gegenüber Dritten wird der Verein gemäß § 26 BGB durch den Vorstandstand als Handlungsorgan vertreten. Der eingetragene Verein besteht unabhängig vom Wechsel der Mitglieder.

Es gibt sogenannte Idealvereine. Das sind Vereine im Sinne des § 21 BGB. Sie sind im Gegensatz zu wirtschaftlichen Vereine im Sinne des § 22 BGB nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.

2. Gründung eines eingetragenen Vereins

Mehre Personen wollen einen Verein gründen. Dazu ist zunächst erforderlich, dass ein Gründungsvertrag und eine Satzung vereinbaren. Daneben muss auch ein Vorstand bestellt werden.

2.1. Gründervertrag

Der Gründervertrag ist die Einigung der Gründer über ihren Zusammenschluss zur Verfolgung eines bestimmten Zwecks und über die dafür getroffene Satzung. Die herrschende Auffassung geht davon aus, dass der Gründervertrag zunächst ein Vertrag ist. Mit der Entstehung des Vereins soll dieser aber die körperschaftliche Verfassung des Vereins darstellen. Konkrete Folge dieser Annahme ist, dass verschiedene schuldrechtliche Regelungen keine Anwendung finden oder modifiziert werden. So soll beispielsweise eine Anfechtung des Gründungsvertrages seitens eines Gründers den Gründungsvertrag nicht ex tunc (rückwirkend) auflösen, sondern nur die Wirkung einer Austrittserklärung seitens des anfechtenden Gründers entfalten, wenn auch ohne ihn die erforderliche Mindestmitgliedszahl erreicht wird.

2.2. Satzung

Die Satzung ist vergleichbar mit einem Gesellschaftsvertrag bei Personengesellschaften. Damit der Verein in das Vereinsregister eingetragen werden kann muss die Satzung folgenden Mindestinhalt haben; sie muss den Vereinszweck, den Namen und den Sitz des Vereins enthalten. Weiterhin muss sich aus der Satzung ergeben, dass der Verein eingetragen werden soll (§ 57 I BGB). Zudem erforderlich ist für die Eintragung des Vereins nach § 58 BGB in Verbindung mit § 60 BGB, dass die Satzung Regelungen über den Ein- und Austritt von Mitgliedern, Betragspflichten, die Bildung des Vorstandes und über die Mitgliederversammlung trifft. Es ist aber zu erwähnen, dass die Höhe des Mitgliederbeitrages nicht konkret festgelegt werden muss, damit spätere Änderungen einfacher möglich sind. Floskeln wie „die Mitgliederversammlung entscheidet über die Beitragshöhe“ reichen aus.

Das Gesetz schreibt für die Satzung keine besondere Form vor. Lediglich bei der Anmeldung des Vereins muss die Satzung in Abschrift vorgelegt werden (§ 59 II BGB), da so die elektronische Übermittlung der im Vereinsregister einzutragenden Dokumente möglich ist. Die Satzung ist weiterhin von mindestens sieben Mitgliedern zu unterzeichnen. Ferner ist der Tag der Errichtung anzugeben (§ 59 III BGB). Der Vereinszweck kann beliebig festgelegt werden (Art. 9 I GG) muss aber hinreichend bestimmt sein.

2.3. Vorstand

Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich als gesetzlicher Vertreter. Die Vertretungsmacht ist grundsätzlich unbeschränkt, kann aber gemäß § 26 I 3 BGB durch Satzung beschränkt werden. Dabei gilt zu beachten, dass die Beschränkung gemäß §§ 68, 70 BGB einem Dritten gegenüber nur wirkt, wenn sie diesem bekannt ist oder in das Vereinsregister eingetragen wurde. Beschränkungen können zum Beispiel in der Untersagung bestimmter Geschäfte oder in der Begründung von Zustimmungserfordernissen bestehen.

Demungeachtet kann die Passivvertretung, die in § 26 II 2 BGB geregelt ist, nicht durch Satzung beschränkt werden. Dem zur Folge können Willenserklärungen die für den Verein gelten sollen gegenüber dem einzelnen Vorstandsmitglied abgegeben werden.

2.4. Eintragung in das Vereinsregister

Der Vorstand meldet den Verein mittels beglaubigter Erklärung (§ 77 BGB) zur Eintragung in das Vereinsregister an. Dafür erforderlich sind ein wirksamer Gründervertrag, eine Satzung und ein Vorstand. Sollte die Satzung fehlerhaft oder unvollständig sein, entsteht der Verein dennoch als rechtsfähiger Verein. Eine Löschung ist nur ex nunc mit Wirkung für die Zukunft gemäß § 395 FamFG möglich.

In der Zeit zwischen Vereinbarung der Satzung und der darauffolgenden Eintragung besteht ein Vorverein. Für diesen gelten grundsätzlich die entsprechenden Grundsätze, wie bei der Vor-GmbH. Dem Vorverein wird bereits Rechtsfähigkeit zuerkannt. Verbindlichkeiten des Vorvereins sind ab der Eintragung in das Vereinsregister solche des Vereins, da beide Vereine identisch sind. Bis zur Eintragung haften die Personen, die für den Vorverein handeln, persönlich. Ab der Eintragung erlischt ihre Haftung. Anders als bei der Vor-GmbH besteht bei dem Vorverein allerdings keine Differenzhaftung der Gründer. Dieser Unterschied beruht auf dem Umstand, dass das Vereinsrecht keine Regelungen zur Kapitalaufbringung bzw. Kapitalerhaltung trifft.

Wichtig ist zu erwähnen, dass ein eingetragener Verein nicht automatisch ein gemeinnütziger Verein ist. Die Gemeinnützigkeit wird getrennt vom Finanzamt überprüft und bescheinigt.

3. Rechtsfolgen der Eintragung des Vereins

Der Verein wurde nun in das Vereinsregister eingetragen. Das führt insbesondere zu Änderungen bei Haftungsfragen.

3.1. Haftung des Vereins

Infolge der Eintragung haftet der Verein im Außenverhältnis als juristische Person für rechtsgeschäftliche Verbindlichkeit, wenn diese durch seine Vertreter wirksam begründet wurden. Weiterhin haftet der Verein für Schäden, die die Vereinsorgane in Erledigung ihrer Aufgabe Dritten zugefügt haben (§ 31 BGB). Es kommt insbesondere auch eine Haftung für Verrichtungsgehilfen, beispielsweise etwaige Angestellte im Sinne des § 831 BGB in Betracht.

3.2. Haftung des Vorstandes

Von dem gerade dargelegten Außenverhältnis ist das Innenverhältnis zu unterscheiden. Im Innenverhältnis haftet der Vorstand gegenüber dem Verein. Er ist, begründet durch seine organisationsrechtliche Bestellung, dem Verein gegenüber zu ordnungsgemäßen Handeln verpflichtet. Demnach kommt eine Haftung des Vorstandes gegenüber dem Verein bei schuldhafter Verletzung dieser Pflicht gemäß § 280 I BGB in Betracht. Dabei greift lediglich bei ehrenamtlichen Vorständen und denjenigen deren Vergütung 720 Euro nicht überschreitet die Haftungsbeschränkung des § 31a I BGB, sodass dann nur eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung die Haftung begründet.

Regelmäßig wird der Vorstand aber auf der Mitgliedsversammlung entlastet. Das heißt konkret, dass die Geschäftsführung des Vorstandes durch die Mitglieder auf der Mitgliederversammlung ausdrücklich als ordnungsgemäß gebilligt wird. Dies führt dazu, dass insbesondere Schadensersatzansprüche des Vereins gegenüber dem Vorstand hinsichtlich Geschäftsführungsmaßnahmen, die der Mitgliederversammlung wenigstens bekannt sein mussten, ausgeschlossen sind.

Eigentlich ist der Vorstand das Handlungsorgan des Vereins. Es ist aber ineffizient, wenn die Ansprüche gegen den Vorstand nur durch den Vorstand durchgesetzt werden können. Deswegen kann bei einem mehrgliedrigen Vorstand der übrige Vorstand diese Ansprüche durchsetzen. Bei einem eingliedrigen Vorstand hingegen kann die Mitgliederversammlung einen Beschluss über die Anspruchsverfolgung fassen und einen besonderen Vertreter zur Durchsetzung des Anspruchs bestellen.

3.3. Haftung der Mitglieder

Die Mitglieder des eingetragenen Vereins haften grundsätzlich nicht für die Verbindlichkeiten des Vereins. Dieser haftet, wie dargestellt als juristische Person selbst. Daher wird das Privatvermögen der Mitglieder grundsätzlich nicht berührt.

4. Abgrenzung zum nicht eingetragenen Verein, insb. Haftung

Wenn man vor der Gründung eines Vereins steht fragt man sich insbesondere, ob man den Verein eintragen lassen soll. Der wesentliche Unterscheid zu einem nicht eingetragenen Verein ist darin zu sehen, dass lediglich der eingetragene Verein als juristische Person rechtsfähig ist.

Der nicht eingetragene Verein hingegen ist keine juristische Person. Dennoch ist er gleichwohl ein Verein, wenn eine körperschaftliche Organisation auf Grundlage einer Satzung besteht. Gemäß § 54 S. 1 BGB gelten für den nicht eingetragenen Verein die Vorschriften über Gesellschaften bürgerlichen Rechts, also die §§ 705 ff. BGB entsprechend.

Den Mitgliedern steht das Vermögen des Vereins gemeinschaftlich zu. Das wird dadurch ersichtlich, dass der Einzelne nicht über einzelne Sachen oder Rechte dieses Vermögens allein verfügen kann, sondern es vielmehr in den Händen der Beteiligten liegt. Deswegen ist der Verein als Gesamthand zu bewerten. Eine Haftung des Vereins ist daher möglich.

Dennoch haftet neben dem Verein nach § 54 S. 2 BGB derjenige, der für den Verein gehandelt hat. Als Handelnder gilt dabei jeder, der wie ein Vertreter auftritt unabhängig davon, ob er tatsächlich Vertretungsmacht hat.  Das bedeutet, dass derjenige mit seinem privaten Vermögen für ein Rechtsgeschäft haftet, dass er im Namen des Vereins einem Dritten gegenüber vorgenommen hat. Diese Regelung dient dem Schutz des Gläubigers, da der Verein kein gesetzlich festgelegtes Stamm- oder Grundkapital hat. Damit kommt eine Haftung des Mitglieds anders bei dem eingetragenen Vermögen mit dem privaten Vermögen in Betracht.

5. Gegenüberstellung der Vor- und Nachteile

Es wurden die maßgeblichen Charakteristika des eingetragenen Vereins herausgearbeitet. Zuletzt werden dessen Vor- und Nachteile herausgearbeitet.

5.1. Vorteile des eingetragenen Vereins

Ein Vorteil ist zunächst, dass die Mitglieder und der Vorstand grundsätzlich nicht für Verbindlichkeiten haften. Weitere Vorteile werden folgend aufgelistet.

  • Der eingetragene Verein kann im eigenen Namen klagen und die Gemeinnützigkeit beantragen.
  • Der eingetragene Verein darf als juristische Person ins Grundbuch eingetragen werden.
  • Durch das Erfordernis der Satzung zur Eintragung besitzt der e.V. eine klar definierte Struktur.
  • Die Mitgliederversammlung kontrolliert den eigetragenen Verein.
  • Die Kosten für die Gründung sind gering.
  • Es wird anders als bei einer GmbH kein Stammkapital gebraucht.
  • Die Satzung und die Mitgliederversammlung ermöglichen Gestaltungsspielraum insbesondere bei Fragen der Vertretungsmacht des Vorstandes oder bei Haftungsfragen.

Rein hypothetisch kann man mit einem Verein übrigens auch die Wegzugsteuer vermeiden. Allerdings offenbaren sich in der Praxis hierbei gewisse Hürden, sodass diese Lösung keine praktische Relevanz besitzt.

5.2. Nachteile des eingetragenen Vereins

Ein Nachteil des eingetragenen Vereins ist, dass erhöhte Anforderungen für die Eintragung des wirtschaftlichen Vereins gestellt werden. Wirtschaftliche Vereine können ihren Zweck auch in den Rechtsformen der GmbH, AG oder Genossenschaft verfolgen. Deswegen bedarf es als zusätzliche Voraussetzung zur Eintragung die staatlichen Verleihung durch ein Bundesland (§ 22 S. 2 BGB). Diese Verleihung erfolgt aber nur ausnahmsweise und zwar, wenn die anderen Rechtsformen nicht sachgerecht sind. Begründet wird diese Anforderung durch die Tatsache, dass eingetragene Vereine nur mit dem Vereinsvermögen haften. Daher besteht das Bedürfnis, die Gläubiger des Vereins besonders zu schützen. Das Vereinsrecht enthält aber anders als das AktG oder GmbHG keine Gläubigerschutzvorschriften. Weiterhin erfolgt keine Kontrolle in Bezug auf Kapitalaufbringung und Kapitalerhaltung.

  • Satzungsänderungen und Neuwahlen des Vorstands müssen bei Gericht angemeldet werden.
  • Zur Eintragung bedarf die Satzung der Unterschrift mindestens sieben Gründungsmitglieder.
  • Der eingetragene Verein unterliegt hinsichtlich der Geschäftsführung und der Mittelverwendung der Kontrolle des Finanzamtes.

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