Gesellschafterklage

Definition, Herleitung, Voraussetzungen

Gesellschafterklage: So machen Sie Forderungen gegenüber anderen Gesellschaftern geltend

Bei einer Gesellschafterklage ist jeder Gesellschafter befugt, während seiner Gesellschaftszugehörigkeit im Interesse der Gesellschaft wegen eines Sozialanspruchs allein und im eigenen Namen auf Leistung in das Gesellschaftervermögen zu klagen. Sozialansprüche sind Ansprüche der Gesellschaft gegen ihre Gesellschafter aus dem Gesellschaftsverhältnis. Wir erklären, unter welchen Voraussetzungen eine Gesellschafterklage denkbar ist.

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Inhaltsverzeichnis


1. Die Gesellschafterklage

1.1. Definition

Grundlegend dient die Gesellschafterklage dazu, Sozialansprüche als Gesellschafter geltend machen zu können. Bei Sozialansprüchen handelt es sich um Ansprüche der Gesellschaft gegen ihre Gesellschafter aus dem Gesellschaftsverhältnis. Diese Ansprüche sind in aller Regel Schadensersatzforderung gegen einen Gesellschafter, der seine gesellschaftlichen Pflichten nicht hinreichend erfüllt hat. Daneben gelten auch der Anspruch auf Beitragsleistung, der Anspruch auf Erfüllung der Geschäftsführungspflichten sowie die aus der Geschäftsführung folgenden Nebenansprüche als Sozialansprüche. Demgegenüber sind die Ansprüche der Gesellschafter gegen die Gesellschaft sogenannte Sozialverbindlichkeiten und daher keine Sozialansprüche.

Ein Gesellschafter ist nicht allein Gläubiger eines Sozialanspruchs. Die persönlichen Pflichten eins Gesellschafters sollen nämlich nicht zur Bereicherung der anderen Gesellschafter dienen. Vielmehr soll die Förderung des gemeinsamen Zwecks erreicht werden. Deswegen gehören die Beitragspflichten der Gesellschafter zum Gesellschaftsvermögen. Die Gesellschafter können daher die Erfüllung der Pflichten eines anderen Gesellschafters nicht im eigenen Namen geltend machen. Vielmehr steht der Anspruch der gesamthänderischen Vereinigung aller Gesellschafter also der Gesellschaft zu. Daher braucht ein Gesellschafter, um einen Gesellschafteranspruch geltend machen zu können, ein besonderes Recht. Dieses Recht gewährt ihm die Gesellschafterklage. Demnach ist bei der Gesellschafterklage jeder Gesellschafter befugt, während seiner Gesellschaftszugehörigkeit im Interesse der Gesellschaft wegen eines Sozialanspruchs allein und im eigenen Namen auf Leistung in das Gesellschaftervermögen zu klagen. Mithin gibt die Gesellschafterklage die materielle Einziehungsermächtigung und die Prozessführungsbefugnis. Das gilt unabhängig von einer etwaigen Vertretungsbefugnis des Gesellschafters. Lateinisch wird diese Art der Klage actio pro socio genannt.

1.2. Sinn

Da die Sozialansprüche nur von einem vertretungsberechtigten Geschäftsführern geltend gemacht werden können, gibt es Fälle, in denen die Geltendmachung von Sozialansprüchen problematisch ist. Beispielsweise kann der Geschäftsführer Anspruchsgegner des Sozialanspruchs sein, beispielsweise wenn gegen ihn eine Schadensersatzforderung geltend gemacht wird. Dann wird der Geschäftsführer die Forderung nicht gegen sich selbst einklagen. Zum anderen kann der Geschäftsführer kurzzeitig verhindert sein, die Geltendmachung des Sozialanspruchs aber eilig sein. Daher kommt die Gesellschafterklage immer dann in Betracht, wenn die Geschäftsführer nicht gewillt oder in der Lage sind, den Anspruch gegen einen Gesellschafter im Namen der Gesellschaft geltend zu machen oder einzuklagen. Entsprechend lässt sich die Gesellschafterklage auch als eine Art Notklagerecht der Gesellschafter verstehen.

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1.3. Herleitung der Gesellschafterklage

Die Gesellschafterklage ist gesetzlich nicht normiert, sondern hat sich richterrechtlich entwickelt. Sie lässt sich daher dem ungeschriebenen Gewohnheitsrecht zuordnen. Die Berechtigung der Gesellschafter zu Gesellschafterklage beruht auf der gegenseitigen Verpflichtung zur Sorgfalt der Gesellschafter untereinander. Folglich wirkt das Versprechen der Erfüllung eines Anspruchs unmittelbar aus dem Gesellschaftsvertrag durch einen Gesellschafter nicht nur für und gegen die Gesellschaft, sondern auch gegenüber den anderen Gesellschaftern.

Nach der herrschenden Meinung macht der klagende Gesellschafter ein Recht der Gesellschaft, also ein ihm fremdes Recht geltend. Dies soll im Wege der Prozessstandschaft für die Gesellschaft aber im eigenen Namen des Gesellschafters geschehen. Es handelt sich dabei um eine gesetzliche Prozesstandschaft. Eine vertragliche Prozessstandschaft würde nämlich dazu führe, dass die Gesellschafterklage im Gesellschaftsvertrag durch Mehrheitsbeschluss abbedungen werden könnte. Es besteht aber ein erhebliches wirtschaftliches Bedürfnis nach der Gesellschafterklage. Dem steht die Möglichkeit ihres Ausschlusses entgegen. Folglich kann die Gesellschafterklage im Gesellschaftsvertrag nicht abgedungen werden.

2. Gegenstand der Gesellschafterklage

Von der Gesellschafterklage umfasste Ansprüche sind, wie dargelegt die Sozialansprüche. Daher umfasst sie die individuellen Ansprüche eines Gesellschafters gegen einen anderen, die nicht auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhen, nicht. Auch Ansprüche der Gesellschaft gegen die Gesellschafter, die nicht auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhen, können nicht im Wege der Gesellschafterklage geltend gemacht werden.

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3. Voraussetzung der Gesellschafterklage

3.1. Gesellschafterklage als bloßes Hilfsmittel

Die Voraussetzungen der Gesellschafterklage sind noch nicht abschließend geklärt. Es muss aber dennoch hinreichend geprüft werden, ob sie auch wirklich zulässig und erfolgversprechend ist. Sicher ist, dass die Gesellschafterklage durch die Prozessstandschaft die eigentliche Zuständigkeitsverteilung durchbricht. Sie darf daher nur subsidiär als Hilfsmittel angestrengt werden. Daher bedarf es in jedem Fall der vorherigen Aufforderung gegenüber den zuständigen Geschäftsführungsorganen. Eine Gesellschafterklage sollte folglich nur eingeleitet werden, wenn tatsächlich keine andere Möglichkeit zur Durchsetzung der berechtigten Sozialansprüche besteht. Andere Möglichkeiten wären insbesondere die Klage durch die Gesellschaft selbst. Gegebenenfalls musst versucht werden, durch Gesellschafterbeschluss die Geltendmachung von Sozialansprüchen zu erreichen. Zudem darf die Gesellschafterklage nicht treuwidrig ausgeübt werden. Treuwidriges Handeln liegt aber vor, wenn Belange der Gesellschaft bei der eigenständigen Geltendmachung durch den Gesellschafter gegenüber den zuständigen Geschäftsführungsorganen oder bei der Gesellschafterklage nicht beachtet wurden.

3.2. Untätigkeit der Geschäftsführungsorgane

Umstritten ist aber, ob die Untätigkeit der Geschäftsführungsorgane auf gesellschaftswidrigen Motiven beruhen muss. Dagegen spricht jedoch, dass es sich bei der Gesellschafterklage eigentlich um ein Instrument des Minderheitenschutzes handelt und die Kontrollbefugnis der Gesellschafter dadurch gesichert werden soll. Dem würde es entgegenstehen, wenn an sie strenge und schwer nachweisbare Voraussetzungen gestellt werden.

3.3. Achtung: Leistung immer an die Gesellschaft fordern!

Wichtig ist, dass der die Klage stellende Gesellschafter die Leistung immer für die Gesellschaft und nicht für sich selbst fordert. Allein dann ist die Klage materiell begründet, da nur ihr der Anspruch materiell-rechtlich zusteht.

3.4. Keine Geltung der Gesellschafterklage im Außenverhältnis

Macht ein Gesellschafter eine Forderung gegenüber deinem Dritten im Außenverhältnis nicht geltend, haben die anderen Gesellschafter natürlich ein Interesse daran, die Forderung eigenständig geltend zu machen. Indes besteht im Rechtsverkehr außerhalb der Gesellschaft ein Bedürfnis dahingehend, dass Zuständigkeiten in der Gesellschaft klar verteilt sind. Diese klare Ordnung darf nur im Innenverhältnis der Gesellschaft durchbrochen werden. Eine Geltung der Gesellschafterklage im Außenverhältnis ist daher nur in Ausnahmefällen möglich. Diese liegen beispielsweise vor, wenn die Geltendmachung der Forderung dringend erforderlich ist, um einen Vermögensgegenstand der Gesellschaft zu erhalten oder der Geschäftsführer mit dem Dritten kollusiv und zielgerichtet zum Nachteil der Gesellschaft beziehungsweise der Gesellschafter handelt.

3.5. Gesellschaftsformen

Zu klären bleibt, bei welchen Rechtsformen die Gesellschafterklage in Betracht kommt.

Für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts wird die Geltung der Gesellschafterklage aus dem § 705 BGB abgeleitet, der die gegenseitigen Verpflichtungen der Gesellschafter regelt. Der Grundsatz der Identität der Personengesellschaftern meint, dass sich eine Personengesellschaft bei Erfüllung der Voraussetzungen sofort in die andere umwandelt. Mithin bedarf es auch bei den anderen Personengesellschaften, wie der offenen Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft das Instrument der Gesellschafterklage.

Allein fraglich ist daher, ob es dergleichen auch bei Kapitalgesellschaften, wie der Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Aktiengesellschaft gibt. Bei der Aktiengesellschaft gibt es einen speziell geregelten Minderheitenschutz. Diese kann gemäß §147 II 2 AktG die gerichtliche Bestellung eines besonderen Vertreters der Gesellschaft zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen der Gesellschaft beantragen und unter den Voraussetzungen des neu geschaffenen §148 AktG selbst eine Klagezulassung beantragen. Allein in seltenen Einzelfällen hat die Rechtsprechung eine Gesellschafterklage bei der Aktiengesellschaft zugelassen.

Einen der Aktiengesellschaft vergleichbaren Minderheitenschutz gibt es bei der GmbH nicht. Jedoch können die Gesellschafter über die Gesellschafterversammlung Druck auf den Geschäftsführer ausüben. Insbesondere im Gesellschaftervertrag kann aber eine etwaige Abberufung eingeschränkt sein. Es besteht daher ein praktisches Bedürfnis danach, die Gesellschafterklage auch bei der GmbH zuzulassen.

4. Fazit

Eine Gesellschafterklage kommt insbesondere bei Schadensersatzforderungen im Innenverhältnis zwischen den Gesellschaftern in Betracht. Sie hat nicht besonders viele Voraussetzungen und kommt für nicht geschäftsführungsbefugte beziehungsweise sonstigen vertretungsbefugte Minderheitsgesellschaftern in Betracht. Denken Sie aber zwingend daran, die Leistung an die Gesellschaft und nicht an sich selbst zu fordern.


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