Erbschaftsteuer & Schenkungsteuer

Ein Überblick über die Bewertung, die Freibeträge und die Steuersätze

Video: Erbschaftsteuer & Schenkungsteuer: Bewertung, Freibeträge, Steuersätze

Wenn Sie Vermögen erben, müssen Sie Erbschaftsteuer zahlen, wenn Sie Vermögen geschenkt bekommen, müssen Sie Schenkungsteuer zahlen. Beides ist im Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz geregelt. Es gelten für beide Vorgänge die gleichen Paragraphen. Wie man die Erbschaft- und Schenkungsteuer berechnet, welche Freibeträge es gibt und welche Gestaltungsmöglichkeiten es gibt. Das schauen wir uns in diesem Video heute einmal an.

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1. Einleitung zur Erbschaft- und Schenkungsteuer

Herzlich Willkommen, mein Name ist Christoph Juhn. Ich bin Steuerberater in Köln und unsere Kanzlei hat sich auf das Unternehmensteuerrecht spezialisiert, insbesondere auf die Besteuerung von Kapitalgesellschaften. Aber heute reden wir einmal über die Erbschaftsteuer und die Schenkungsteuer, die ja per Gesetz beide das Gleiche sind. Also ob ich Ihnen EUR 100.000 schenke oder ob ich Ihnen EUR 100.000 vererbe, das wird gleich beides gleichbehandelt.

Wenn Ihnen EUR 100.000 schenke, dann habe ich einen Freibetrag oder haben Sie einen Freibetrag/ In 10,1 Jahren kann ich Ihnen nochmal 100.000 schenken und Sie nutzen wieder Ihren Freibetrag, Ihren persönlichen. Und wenn ich irgendwann Vererbe selbst dann gucke ich nach dem Erbfall zehn Jahre davor: Wann war die letzte Schenkung? Daran merkt man Schenkungsteuer und Erbschaftsteuer sind fast immer das Gleiche. Und wie berechnen wir nun diese Erbschaft- und Schenkungsteuer?

2. Das verschenkte oder vererbte Vermögen

Wir gucken uns erst den Wert des Vermögens an. Ich mache das mal mit einem Beispiel. Ich bleibe bei meinen EUR 100.000. Dann gibt es möglicherweise Steuerbefreiung. Für diejenigen unter ihnen, die keine Schenkungsteuer und keine Erbschaftsteuer zahlen wollen, ist das Wort Steuerbefreiung natürlich immer das Allerbeste. Steuerbefreiungen gibt es z.B. für Unternehmensvermögen. Ja, gibt es auch manchmal für fremdvermietete Immobilien, für eigengenutzte Familienheime. Also, wenn Sie von Ihrem Vater und Ihrer Mutter das Haus mieten und weiter drin wohnen bleiben, ist das auch begünstigt. Und für gewisse Vermögensgegenstände ist Hausrat und vieles, vieles mehr. Ich sage jetzt einmal, EUR 100.000 seien hier begünstigt.

Strich drunter. Dann haben wir den Wert der Bereicherung. Das sind in meinem Fall EUR 90.000. Und davon können wir natürlich noch Nachlass-Verbindlichkeiten abziehen. Das würde das dann noch mindern, lasse ich mal weg. Wert der Bereicherung EUR 90.000.

3. Freibeträge in der Erbschaft- und Schenkungsteuer

3.1. Freibetrag in der Erbschaft- und Schenkungsteuer: Eltern und Kinder

Hierauf hat jetzt jeder seinen persönlichen Steuerfreibetrag. Dieser Freibetrag hat nichts mit der Einkommensteuer, mit einem Freibeträgen zu tun. Das sind separate Freibeträge. Diese Freibeträge stehen im Gesetz. Diese Freibeträge sind z.B./ Ich habe Ihnen mal wichtiges rausgeholt/ für Ehegatten, Ehemann, Ehefrau und eingetragene Lebenspartner. EUR 500 000. Das ist ein wichtiger Freibetrag. Dann Kinder, wichtiger Freibetrag EUR 400.000. Und ja, wie geht es weiter? Kinder der Kinder EUR 200.000 auf gut Deutsch, Enkelkinder EUR 200.000. Das ist ja fantastisch. Wenn ich Papa bin und verheiratet bin, dann kann ich meine Ehefrau EUR 500.000 übertragen, meinem Sohn 400.000 und meiner Tochter auch EUR 400.000.

Dann kann ich meinen beiden Enkelkindern von meinem Sohn auch nochmal 200 und 200 übertragen und den beiden Enkelkindern von meiner Tochter auch nochmal 200 und 200.000 übertragen. Und meine Frau, die kann natürlich auch dem Sohn, der Tochter und den vier Enkelkindern genau das Gleiche übertragen. Und daran merken Sie, wenn Sie das Vermögen geschickt zwischen Ehepartnern verteilen und geschickt testamentarisch so regeln, das den richtigen Personen das Vermögen übergeht, dann können Sie, wir haben das mal ausgerechnet bei einer Standardfamilie, EUR 9,6 Millionen steuerfrei übertragen.

3.2. Freibetrag in der Erbschaft- und Schenkungsteuer: andere Verwandte (2. und 3. Grades)

Und dann gehen die Steuerklassen sehr schnell runter. Wenn ich meinem Vater etwas vererben EUR 100.000, wenn ich meinem Vater etwas verschenke und der eine ganz wenige Unterschiede zwischen Schenkung und Erbfall, wenn ich ihm was verschenke nur EUR 20.000 Freibetrag von mir an meine Eltern, von mir an meinen Bruder oder meine Schwester. Egal ob Erbfall oder Schenkung, auch nur 20.000. Fremde Dritte, also wenn ich Ihnen was verschenke, EUR 20.000 Freibetrag nur alle 10 Jahre. Wir nehmen aber jetzt einmal einen Freibetrag von EUR 20.000 wie unter fremden Dritten, also Freibetrag minus EUR 20.000.

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4. Die Berechnung der Erbschaft- und Schenkungsteuer

Dann habe ich einen steuerpflichtigen Erwerb, ich kürze das mal ab, steuerpflichtigen Erwerb von EUR 70 000. Und wie groß ist nun darauf ja die Schenkungsteuer?

4.1. Steuerklasse I

Da gibt es nun Steuerklassen. Blende ich Ihnen auch ein. Steuerklasse I, II und III. Und wir sehen hier es gibt verschiedene Steuerklassen. Wer ist in der Steuerklasse 1, sehr nahe Verwandte. Ich habe das hier dargestellt. Steht leider nicht so im Gesetz. Ich habe bisschen schöner dargestellt. Ja, z.B. die Kinder sind der Steuerklasse 1, Ehegatten, Eltern. Da sind alle Steuerklasse I.

4.2. Steuerklasse II und III

Steuerklasse II die entfernteren Verwandten und fremde Dritte, die sind leider in der Steuerklasse III. Und dann steht hier, Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis einschließlich, also von 0 bis 75, also alles, was über den Freibetrag hinausgeht, nur der erste EUR bis 75.000. Wenn hier mit 7, 15 oder 30% steuerlich belastet. Wenn ich jetzt über 75 hinaus bis 300 bin ich bei den Steuersätzen 11, 20 und 30 Prozent.

4.3. Berechnung der Steuer anhand der Steuerklasse

In unserem Beispiel bin ich ja bei 70.000. Das heißt, ich bin noch unter EUR 75.000. Wenn ich das Ihnen schenke wir sind natürlich Steuerklasse III unserer Verwandtschaftsverhältnis. Da bin ich bei 30%. Und wenn ich jetzt hier von mal 30% nehme, dann beträgt die Erbschaftsteuer EUR 21.000. Und von meinen 100.000 bleiben dann eben nur noch EUR 79.000 übrig.

5. Fazit zur Erbschaft- und Schenkungsteuererklärung

Das ist eine ganz grobe Kalkulation, womit auch Sie einmal nachrechnen können, wie groß die Erbschaft- und Schenkungsteuer in etwa ist. Ich habe bereits gesagt, Sie können jetzt Vermögen alle 10 Jahre übertragen. Alle 10 Jahre haben Sie diesen Freibetrag. Ja, natürlich kann man in der Gestaltung was verändern. Wichtig ist dafür, dass wir im Voraus bei Ihnen die Nachfolge gestalten, weil durch ein geschicktes Testament, durch die geschickte Positionierung von Vermögen. Es gibt auch Gestaltungsmodelle wie die Güterstandsschaukel. Googeln Sie das doch einmal.

5.1. Beratung zur Erbschaft- und Schenkungsteuer

Dazu beraten wir auch viel, wie Vermögen zwischen Ehegatten ohne Schenkungsteuer hin und her übertragen werden kann. Und dann ist es auch wichtig, Vermögen möglichst eventuell schon auf die übernächste Generation zu übertragen, weil es macht ja keinen Sinn, dass Sie EUR 10 Millionen auf ihre Kinder übertragen und ihre Kinder übertragen dann EUR 9 Millionen irgendwann weiter. Das kommt also auf ihr persönliches Vermögen an, was man da alles gestalten kann. Wir beraten sehr viel im Voraus und im Nachhinein erstellen wir für Sie die Erbschafts- und die Schenkungsteuererklärung. Wir nehmen auch eine Bewertung vor. Wenn Sie dazu Fragen haben, ja, dann rufen Sie doch gerne einmal an. Wir beraten dazu sehr viel und sehr gerne.

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Steuerberater für Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht spezialisiert. Bei der Erbschaft oder Schenkung von Unternehmen und Vermögen schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

  1. Steuervorteile der Immobilien-GmbH
  2. Steueroptimierter Verkauf von Immobilien 
  3. Beratung zum Nießbrauchrecht
  4. Beratung zum Erbschaftsteuerrecht (FreibeträgeAnzeigepflichten)
  5. Erstellung von Erbschaftsteuererklärungen
  6. Empfehlungen vor Schenkungen zu Lebzeiten
  7. Beratung zum internationalen Erbschaftsteuerrecht

Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:

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