Rechtsform für Bitcoin-Gewerbe

welche ist die richtige?

Bitcoin-GmbH – welche Rechtsform ist die steuerlich beste?

Unternehmer, die mit Bitcoins und anderen Kryptowährungen Gewinne erzielen möchten, können dies auf unterschiedliche Weisen angehen. Dabei ist die Wahl der Rechtsform entscheidend. Insbesondere eine Bitcoin-GmbH bietet viele steuerliche und andere Vorteile. Einerseits kann man mit einer Bitcoin-GmbH einen Großteil des Gewinns reinvestieren. Wenn man daneben auch noch ein anderes Unternehmen führt, dann kann man auf diese Weise eine saubere Trennung der geschäftlichen Aktivitäten in der Bilanz vollziehen. Dies ist deshalb relevant, weil die Buchführung mit Kryptowährungen recht komplex ist. In diesem Zusammenhang ist auch die Gründung einer Holding sinnvoll. Bei größerem geschäftlichen Umfang mag allerdings auch die Gründung einer Firma im steuerfreien Ausland in Frage kommen. Doch gibt es auch in Deutschland eine steuerfreie Alternative zur Bitcoin-GmbH, nämlich den steuerfreien privaten Verkauf nach Ablauf einer einjährigen Spekulationsfrist.

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die Besteuerung von Bitcoins und anderen Kryptowährungen spezialisiert. Dabei arbeiten wir auch individuelle Gestaltungsmodelle für unsere Mandanten aus. Aufgrund der aktuellen Relevanz haben wir mehrere Beiträge zu diesem Thema publiziert:

Datum

Thema
22. Oktober 2018 Besteuerung von Bitcoins und Kryptowährungen
29. Januar 2019 Bitcoins & Kryptowährungen: Wegzug ins Ausland ermöglicht steuerfreien Verkauf
18. Juni 2020 Video: Kryptowährungen & Bitcoins: Besteuerung von Trading / Lending / Mining & Cloud-Mining
25. August 2021 Neue Regeln zur Besteuerung von Bitcoins & Co. – BMF-Schreiben soll Klärung schaffen
3. September 2021 Bitcoin-GmbH – welche Rechtsform ist die steuerlich beste? (dieser Beitrag)

Unser Video: Bitcoin-GmbH – welche ist die richtige Rechtsform für Kryptowährungen?

In diesem Video erklären wir, welche Rechtsform beim Gewerbe mit Bitcoins & Co. steuerlich lohnend ist.

Inhaltsverzeichnis


1. Bitcoin-GmbH und andere Rechtsformen – Einleitung

Wer Bitcoins oder andere Kryptowährungen, die sich im Privatvermögen befinden, lediglich kauft und verkauft und dabei eine einjährigen Spekulationsfrist einhält, der profitiert davon, dass dies steuerfrei möglich ist. Allerdings stellt dies ab einem gewissen Volumen eine gewerbliche Tätigkeit dar. Folglich fallen dann auf diese Gewinne Steuern an, wie bei anderen gewerblichen Unternehmungen auch. Selbiges gilt natürlich auch bei der Nutzung anderer Möglichkeiten, mittels derer man mit Kryptowährungen Gewinne zu erzielen beabsichtigt (zum Beispiel Mining, Lending).

Wie bei allen Unternehmen spielt bei der Besteuerung eben auch hierbei die Rechtsform eine prominente Rolle. Zwar mag sich auf den ersten Blick die Besteuerung eines Unternehmens, dessen vorrangige Tätigkeit mit Bitcoins oder anderen Kryptowährungen zusammenhängt, kaum von anderen Unternehmen gleicher Rechtsform zu unterscheiden. Jedoch kann auch hierbei ein Blick aufs Detail erhellend sein. Deshalb haben wir uns für diesen Artikel ein Thema ausgesucht, dass unsere vorherigen Beiträge zur Besteuerung von Kryptowährungen ideal ergänzt. Nun untersuchen wir also, in welcher Situation welche Rechtsform oder Unternehmensstruktur vorteilhaft ist.

Um dies zu bewerkstelligen, gehen wir davon aus, dass die seit kurzer Zeit in einem veröffentlichten Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen diskutierten Regelungen auch tatsächlich in Zukunft Gültigkeit erlangen. Außerdem blenden wir hier Aspekte, die mit der Umsatzsteuer zusammenhängen, aus, um uns ganz auf die Ertragsbesteuerung zu konzentrieren.

2. Einzelunternehmen, Personengesellschaft & Bitcoin-GmbH

Zunächst steht als Ausgangssituation die Absicht im Vordergrund, mit Bitcoins und anderen Kryptowährungen Gewinne zu erzielen, die den Rahmen des gewerblich erreichen. Ganz gleich, ob man sonst als Privatperson steuerfreie oder steuerpflichtige Einnahmen erzielen würde, ist dies der Auslöser, der eine Ertragsbesteuerung nach § 15 EStG bedingt. Außerdem gehen wir davon aus, dass das von uns zu besprechende, mit Kryptowährungen agierende Unternehmen in Deutschland ansässig sein soll. Schließlich geht es in unserem Beitrag ja in erster Linie um die Besteuerung von in Deutschland ansässigen Unternehmen und somit um das deutsche Steuerrecht. Im Anschluss stellen wir uns aber auch der Frage, ob eine Verlagerung der geschäftlichen Tätigkeit ins Ausland sinnvoll sein kann, um Steuern zu sparen. Schließlich besteht dabei unter Umständen die Möglichkeit, das Unternehmen steuerfrei zu gestalten.

Dabei stellen wir die Hypothese auf, dass die Bitcoin-GmbH tatsächlich in der Regel die beste Unternehmensform ist, um mit Kryptowährungen geschäftlich zu agieren. Dies untermauern wir zunächst mit fundierten Argumenten. Gleichzeitig informieren wir Sie auch, ob und wann eine Holding hierbei sinnvoll sein kann. Anschließend testen wir unsere Hypothese, indem wir die steuerlichen Gegebenheiten erörtern, die bei einem Einzelunternehmen beziehungsweise einer Personengesellschaft zu Tage treten. Auf diese Weise stellen wir die Bitcoin-GmbH ihren möglichen Alternativen gegenüber, sodass Sie in der Lage sind, die für Sie jeweils relevanten Vorteile der passenden Rechtsform zu erkennen.

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3. Steuerliche und andere Vorteile der Bitcoin-GmbH

Wie bei jedem Vergleich zur Besteuerung eines Unternehmens ist auch die Analyse bei einem mit Bitcoins oder anderen Kryptowährungen agierenden Unternehmen letztendlich von dem Steuerbetrag abhängig, den die natürliche Person zahlt, die dahinter steht. Daher möchten wir gleich zu Beginn auf unsere allgemeine Beschreibung dieses Zusammenhangs verweisen. Natürlich spielen bei einer Bitcoin-GmbH die gleichen Faktoren wie bei einer beliebigen anderen GmbH ebenfalls eine Rolle, etwa der steuerliche Abzug angemessener Geschäftsführergehälter oder die pauschale Besteuerung von Dividenden mit 25 % Kapitalertragsteuer sowie das Teileinkünfteverfahren als Alternative hierzu.

3.1. Steuerliche Vorteile einer Bitcoin-GmbH

Wie auch immer man diese Parameter wählen mag, die GmbH ist im Allgemeinen erst ab einem Jahresgewinn von etwa EUR 60.000 steuerlich vorteilhaft. Doch bietet eine Bitcoin-GmbH auch noch andere Vorteile.

3.2. Vermögensschutz als Vorteil der Bitcoin-GmbH

Wie der Name schon sagt: eine Bitcoin-GmbH ist eben eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Daher vermag sie im Ernstfall den Zugriff potentieller Gläubiger auf das Privatvermögen eines Gesellschafters zu verhindern. Sie ist also eine gute Rechtsform, wenn es um den Vermögensschutz geht. Allerdings ist dies nur dann der Fall, wenn die Bitcoin-GmbH selbst nur über einen relativ geringen Vermögenswert verfügt. Wenn sie aber auch die Gewinne thesauriert, statt sie an ihre Gesellschafter auszuschütten, dann ist auch dieses Vermögen von einer eventuellen Inanspruchnahme zur Deckung von Forderungen Dritter betroffen.

Doch muss man hierbei berücksichtigen, dass eine Bitcoin-GmbH in erster Linie ihre Gewinne ohnehin wohl laufend reinvestiert und somit ihr damit zusammenhängendes Vermögen sowohl dauerhaft im Betriebsvermögen hält als auch stetig vermehrt. Wieso also machen wir uns die Mühe, Ihnen etwas zu erläutern was man ohnehin kaum anders handhaben kann? Die Antwort hierauf ist, dass wir diese Aussage im Hinblick auf all jene Unternehmer treffen, die bereits eine herkömmliche operative GmbH führen und die deren Gewinne nun lieber in Bitcoins und andere Kryptowährungen investieren möchten statt sie auszuschütten. Hier macht eine eigenständige Bitcoin-GmbH natürlich Sinn. Doch sollte man dabei vermeiden, dass die Investitionssummen erst auf der Gesellschafterebene der Besteuerung unterliegen bevor sie der Bitcoin-GmbH zur Verfügung stehen.

3.3. Bitcoin-GmbH im Rahmen einer Holding

Deshalb ist eine Holding, die einzig der Vermögensverwaltung dient, hierzu eine ideale Lösung. Denn nach Abzug der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer bleiben noch etwa 70 % des Bruttogewinns der operativen Gesellschaft zur Investition in das Geschäft mit Kryptowährungen übrig.

Dennoch kann es einen guten Grund geben eine eigenständige Bitcoin-GmbH als Tochtergesellschaft der Holding zu gründen. Denn die Finanzbuchhaltung im Bitcoin-Gewerbe ist auf Grund der Tatsache, dass man die Einnahme und Ausgabe jedes einzelnen Bitcoins ganz genau dokumentieren muss, derart komplex, dass artfremde Sachverhalte bei der Erstellung der Bilanzen eher hinderlich wirken. Deshalb ist insbesondere bei größeren Transaktionsvolumina die Gründung einer eigenständigen Bitcoin-GmbH angeraten.

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4. Alternativen zur Bitcoin-GmbH

Nun schauen wir auf die möglichen Alternativen zur Bitcoin-GmbH. Hierbei kann man einerseits Einzelunternehmen und andererseits Personengesellschaften nennen. Solange jedoch der Umfang noch unter der Schwelle des Gewerblichen liegt, mag aber auch noch eine weitere Alternative von Vorteil sein. Damit meinen wir den privaten Handel mit Kryptowährungen.

4.1. Einzelunternehmen als Alternative zur Bitcoin-GmbH

Wer als Einzelunternehmer ein Gewerbe betreibt, das auf Kryptowährungen basiert, der muss mit zwei Besonderheiten gegenüber einer Bitcoin-GmbH rechnen. Einerseits ist insbesondere die Besteuerung der Gewinne hierbei zu nennen. Andererseits besteht das Risiko einer privaten Haftung.

So erfolgt die Besteuerung eines Einzelunternehmers in diesem Fall auf Basis des persönlichen Steuersatzes. Sind die Gewinne relativ gering – wir rechnen hierbei mit einem steuerpflichtigen Gesamteinkommen von unter EUR 60.000 – dann mag sich das Einzelunternehmen gegenüber der Bitcoin-GmbH steuerlich lohnen, weil dann der effektive Steuersatz geringer ist. Sobald wir aber mit einem deutlich höheren Betrag rechnen, kehrt sich das Verhältnis um, sodass dann die Bitcoin-GmbH steuerlich die günstigere Alternative darstellt.

Ferner muss man hierbei eben auch die private Haftung eines Einzelunternehmers in Betracht ziehen. Denn falls eine Situation eintreten sollte, die zu einer Haftung des Einzelunternehmers führt, dann sind davon alle Vermögensbereiche betroffen. Eine Abgrenzung zur Sicherung einzelner Vermögensbereiche ist somit also ausgeschlossen. Möchte man dies unbedingt vermeiden, so führt hierbei kein Weg an der Bitcoin-GmbH vorbei.

Abschließend wollen wir kurz vorgreifend anführen, dass man als Privatperson unter Umständen ungewollt Einzelunternehmer im Hinblick auf den Handel mit Kryptowährungen wird. Hierbei ist die Antwort auf die Frage, ob diese Tätigkeit eine gewerbliche ist, maßgebend. Doch hierzu verweisen wir auf den übernächsten Abschnitt 4.3., in dem wir diesen Aspekt etwas näher erörtern.

4.2. Personengesellschaft als Alternative zur Bitcoin-GmbH

Ähnlich ist es, wenn wir eine Personengesellschaft als Alternative zur Bitcoin-GmbH in Betracht ziehen. Auch hier ist es der persönliche Steuersatz der Gesellschafter, der hierbei darüber entscheidet, ob eine Besteuerung auf privater Ebene vorteilhafter ist oder ob die Bitcoin-GmbH steuerlich bessere Konditionen bietet.

Einen weiteren Vorteil, den die Bitcoin-GmbH gegenüber Personengesellschaften hat, ist ja die Möglichkeit Gewinne zu thesaurieren. Dadurch kann ein höherer Anteil am laufenden Gewinn in die Reinvestition fließen. Bei einer Personengesellschaft findet hingegen regelmäßig eine unmittelbare Gewinnausschüttung an die Gesellschafter statt, sodass weniger Geld zur Reinvestition zur Verfügung steht. Tatsächlich gibt es auch für Personengesellschaft eine Möglichkeit, Gewinne zu thesaurieren. Dabei handelt es sich um eine neue Regelung, die man durch § 1a KStG einführte, um eine ältere, aufgrund ihrer Komplexität in der Praxis kaum verwendete Option abzulösen. Obwohl die neue Option zur Körperschaftsteuer für Personengesellschaften in der Tat deutlich anwendungsfreundlicher ist als ihre Vorgängerin, bleibt abzuwarten, ob sie auch tatsächlich breite Akzeptanz finden wird.

Und nun einige Worte zum Haftungsrisiko. Je nachdem um was für eine Personengesellschaft es sich im konkreten Einzelfall handelt und welche Stellung ein Gesellschafter darin einnimmt, kann eine private Haftung des Gesellschafters durchaus ein Risiko darstellen. In einer OHG kann es prinzipiell keinen Ausschluss vom Haftungsrisiko geben. Bei einer KG kommt es hingegen darauf an, ob ein Gesellschafter Komplementär oder Kommanditist ist. So haftet auch ein Komplementär stets mit seinem gesamten Vermögen. Ein Kommanditist kann hingegen seine Haftung auf seine Geschäftseinlage beschränken.

4.3. Privater Handel mit Kryptowährungen als Alternative zur Bitcoin-GmbH

Dieser Absatz gilt ausdrücklich nur in dem Fall, wenn ein GmbH-Gesellschafter die Gewinne seiner operativen Gesellschaft optimal privat zum Handel mit Kryptowährungen nutzen möchte, dabei aber unterhalb der Schwelle einer gewerblichen Tätigkeit bleibt. Letzterer Punkt könnte unter Umständen allerdings rasch zu Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung führen, weil die Grenzen der Gewerblichkeit keine gesetzlich fest definierten sind. Somit kann es in Grenzfällen zu unterschiedlichen Ansicht kommen, ob der Handel mit Kryptowährungen noch rein privater Natur oder bereits eine gewerbliche Aktivität darstellt.

Die gesetzliche Sicht auf gewerbliche Aktivitäten im Allgemeinen geht davon aus, dass eine eigenständige und somit auch eigenverantwortliche wirtschaftliche Tätigkeit nachhaltig zum Zwecke einer Gewinnerzielung führt. Dabei findet die Tätigkeit im allgemeinen wirtschaftlichen Austausch statt. Wenn hierfür auch ein Geschäftsbetrieb erforderlich ist, um diese Tätigkeit zu organisieren, dann ist mindestens eine wichtige Voraussetzung erfüllt, die eine gewerbliche Betätigung rechtfertigt. Und genau dies kann aufgrund der komplexen Erfordernisse zur Berechnung des steuerpflichtigen Gewinns durchaus rasch eintreten.

Gehen wir nun aber davon aus, dass die private Betätigung keine gewerbliche Aktivität darstellt. In diesem Fall mag dies sogar die zu präferierende Alternative darstellen, um mit Kryptowährungen zu handeln. Denn im Gegensatz zur Bitcoin-GmbH besteht hierbei unter bestimmten Voraussetzungen – Einhalten der einjährigen Spekulationsfrist – die Aussicht, dass diese Einnahmen komplett steuerfrei bleiben. Die Frage hierbei ist nun, wie man den Gewinn der operativen GmbH beziehungsweise der eventuell darüber angesiedelten Holding mit möglichst wenig Steuern für den privaten Ankauf der Kryptowährungen verwendet. Dabei ist die Lösung des Problems im Grunde ganz simpel. Dafür nutzt man nämlich am besten ein Darlehen, das die GmbH oder die Holding ihrem Gesellschafter zur Verfügung stellt.

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In diesem Video erklären wir die neuen Regelungen, die ein Referentenentwurf zur Besteuerung von Kryptowährungen empfiehlt.

5. Bitcoin-GmbH: Alternativen im Ausland?

Bleibt noch ein letzter Aspekt, den wir in diesem Rahmen kurz besprechen möchten. So wollen wir nun der Frage nachgehen, ob die Gründung einer Firma im Ausland eine mögliche Alternative zur heimischen Bitcoin-GmbH darzustellen vermag. Schließlich gibt es durchaus Länder und andere Steuerregime auf der Welt, die ohne eine Besteuerung von Bitcoins und anderen Kryptowährungen auskommt, oder gar überhaupt keine Ertragsteuern kennt.

Tatsächlich kann eine solche Auslandsfirma eine interessante Alternative zu einer deutschen Bitcoin-GmbH darstellen, doch ist dies in der Anfangsphase stets auch mit einem gewissen Aufwand verbunden, sodass sich eine Umsetzung dieser Überlegung erst ab einer gewissen Größe lohnt. Schließlich möchte man ja im Voraus sicherstellen, dass diese Form der Steuergestaltung auch rechtssicher ist. Daher sollte man hierfür den Rat eines erfahrenen Steuerspezialisten mit der nötigen Expertise sowohl im Hinblick auf die Besteuerung von Kryptowährungen als auch im internationalen Steuerrecht einholen.


Steuerberater für Kapitalgesellschaften

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung zum Unternehmensteuerrecht spezialisiert, insbesondere von Kapitalgesellschaften. Bei gewerblichen Unternehmungen mit Kryptowährungen schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

GmbH

  1. Allgemeine Beratung zu GmbH-Besteuerung (Gründung, Steuerreduktion bei Gewinnausschüttungen)
  2. Steueroptimierung bei Gewinnausschüttungen (Kapitalertragsteuer und Teileinkünfteverfahren)
  3. Gründung von Holdinggesellschaften (Realisierung steuerfreier VeräußerungsgewinneDividendenerträge)

Internationales Steuerrecht – Unternehmen

  1. Entwicklung von Maßnahmen zur Reduktion der Steuerlast (z.B. RechtsformwahlSitzverlegung)
  2. Entwicklung individueller Gestaltungsmodelle im internationalen Steuerrecht

Mandantenbetreuung

  1. Langfristige Betreuung unserer Mandanten (Finanzbuchhaltung, Jahresabschlüsse, Steuererklärungen)
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Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:

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