Spenden steuerlich absetzen

Regeln und Grenzen

Spenden steuerlich absetzen – Wann sind diese abzugsfähig?

Unternehmen und Privatpersonen spenden häufiger Geld oder Sachwerte an Organisationen und Einrichtungen. Dabei dient die Spende meistens einem gemeinnützigen, mildtätigen oder einem kirchlichen Zweck. Zudem lassen sich Spenden steuerlich absetzen. Denn diese sind als Sonderausgaben bis zu 20 % vom Gesamtbetrag der Einkünfte abzugsfähig. Meistens wird dafür eine Spendenbescheinigung benötigt, jedoch erst ab einer gewissen Betragsgrenze. Zudem unterscheidet man bei Spenden in Stiftungen, politische Parteien oder andere Organisationen.

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf Gestaltungen zur steuerlichen Abzugsfähigkeit spezialisiert. Dabei sind Spenden als Option zur Senkung der Steuerlast ebenfalls denkbar. Dennoch stehen bei Spenden meistens andere Beweggründe im Vordergrund.

Unser Video:
Steuerliche Vorteile der gemeinnützigen Stiftung

Wir klären, wie Sie Sachspenden an eine gemeinnützige Stiftung steuerlich absetzen können.

Inhaltsverzeichnis


1. Definition von Spenden

Als erstes gilt es zu betonen, dass eine Spende immer ein freiwilliger Beitrag in unterschiedlichen Formen sein muss. Dabei darf der Spender für seine Zuwendung keinerlei Gegenleistung erhalten.

Somit gilt die Teilnahme an einer Verlosung, auch wenn dies zugunsten eines guten Zwecks geschieht, nicht als Spende. Da die Person im Austausch dafür ein Los erhält, das die Chance auf einen Losgewinn gewährt. Zudem gilt beispielsweise eine richterliche Anordnung, zur Wiedergutmachung einer Straftat, Geld für einen gemeinnützigen Zweck zu stiften, nicht als Spende gemäß dem Steuergesetz. Denn die Freiwilligkeit fehlt hierbei definitiv.

Im Zivilrecht stellt eine Spende eine Schenkung in Sinne von § 516 ff. BGB dar. Somit gilt dies als unentgeltliche Zuwendung, wobei die Unentgeltlich hierbei einen Vermögenszufluss ohne Gegenleistung definiert. Außerdem sind Spenden beim Empfänger unabhängig von der Höhe steuerfreie Einnahmen.

2. Arten von Spenden

Nun können Spenden in Form von Geldspenden oder auch als Sachspenden getätigt werden. Dabei gelten verschiedene Regelungen und Grenzen.

2.1. Geldspenden

Hierbei wird ein einfach ein gewisser Betrag an eine Institution gespendet. Zudem kann der Spender den Betrag ganz einfach bei der Steuererklärung wirksam absetzen. Dazu fügt er die Summe unter dem Punkt Sonderausgaben hinzu. Seit mehreren Jahren ist es möglich, dass der Spendenempfänger bereits den Nachweis über die Geldspende direkt gemäß § 93c AO an das Finanzamt übermittelt, somit entfällt dieser Schritt sogar für den Spender. Jedoch gilt bei Sachspenden eine Aufbewahrungspflicht für Belege und Quittungen von einem Jahr nach Steuerfestsetzung gemäß § 50 Abs. 8 EStDV. Dies gilt zudem für Mitgliedsbeiträge an politische Parteien sowie Spenden im Katastrophenfall an eine körperschaftsteuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse.

2.2. Sachspenden

Andererseits ist auch eine Sachspende steuerlich absetzbar. Zum Beispiel muss man sich für die Spende von Lebensmitteln und Kleidung ebenfalls eine Spendenbescheinigung vom Empfänger ausstellen lassen. Der weniger geläufige synonyme Begriff für eine Spendenbescheinigung ist die Zuwendungsbestätigung. Außerdem sollte wie bereits angesprochen der Beleg oder die Quittung für das Finanzamt aufbewahrt werden. Sofern nun bereits benutzte Gegenstände gespendet werden, muss ein Wert für diese Güter geschätzt und auf der Spendenbescheinigung vermerkt werden.

Im Falle von Sachspenden ist besonders der Zweck dahinter zu beachten. Denn ausschließlich die Nutzung der gespendeten Sachgüter für bestimmte Satzungszwecke ist erlaubt. Das ist nur dann der Fall, wenn die Sachspenden für steuerbegünstigte Zwecke eines Vereins oder den sogenannten Zweckbetrieb verwendet werden. Dazu gehört am Beispiel eines Vereins eine veranstaltete Tombola, wenn diese von der verantwortlichen Behörde genehmigt wurde und der Nettoertrag unmittelbar und ausschließlich für die genannten Zwecke genutzt wird. Hingegen ist eine Spende für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb eines Vereins nicht abzugsfähig. Darunter fallen beispielsweise Vereinsfeste und Flohmärkte.

Ein spannender Aspekt stellt die Bewertung von Sachspenden dar. Denn diese müssen mit dem Verkehrswert bewertet werden. Dieser Wert ermittelt sich nach dem im allgemeinen Wirtschaftsverkehr erzielbaren Betrag, wobei die Art und die Beschaffenheit des Gegenstandes maßgeblich ist. Bei einem gebrauchten Gegenstand ist dieser Wert teilweise sehr kompliziert zu ermitteln. Zudem ist die Nachfrage nach dem Sachgegenstand wichtig, denn dadurch ermittelt sich erst der Preis dafür. Bei neuen Gegenständen ist es deutlich einfacher, denn dabei gilt einfach der Einkaufspreis, der durch den Kaufbeleg nachgewiesen werden kann, als Bewertungsmaßstab.

Haben Sie Fragen zur Abzugsfähigkeit von Spenden?

Unsere Kanzlei hat sich hierauf besonders spezialisiert. Vereinbaren Sie jetzt Ihren Beratungstermin mit unseren Steuerberatern und Rechtsanwälten:

3. Absetzbare Spendenaufwendungen

3.1. Zwecke der Spendenverwendung

Gemäß § 10b EStG sind Spenden steuerbegünstige Zuwendungen und somit bei Privatpersonen teilweise steuerlich absetzbar. Zudem gilt für Unternehmensspenden gemäß den Regelungen für Körperschaften (siehe in § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG und § 9 Nr. 5 GewStG) ebenso eine steuerliche Absetzbarkeit. Welche Tätigkeiten unter diese Steuerbegünstigung fallen, ist in §§ 52 – 54 AO genau definiert. Darunter fallen insbesondere gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke.

Dabei gelten als spendenberechtigte Organisationen zum Beispiel Kirchen, Fördervereine einer Schule, Stiftungen Universitäten, staatliche Museen, eingetragene Vereine, gemeinnützige GmbHs sowie Hilfsorganisationen und zudem auch politische Parteien sowie Wählervereinigungen. Jedoch muss die Organisation ihren Sitz in Deutschland haben. Dafür ist nicht relevant, in welchem Land die Zahlungen investiert werden.

3.2. Höhe der abziehbaren Spendenbeiträge

Hierbei ist besonders die steuerliche Begrenzung der Abzugsfähigkeit von Spenden hervorzuheben. Denn Spendenbeiträge gelten steuerlich als Sonderausgaben. Somit sind jährlich bis zu 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte steuerlich als Sonderausgaben absetzbar. Grundsätzlich ist es natürlich möglich, Spenden in unbegrenzter Höhe zu tätigen.

Zu den Sonderausgaben gelten jegliche Privatausgaben, welche nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben klassifiziert werden können. Anzuführende Beispiele sind hierbei die Kirchensteuer, Versicherungsbeiträge, Unterhaltszahlungen, Spenden und Mitgliedsbeiträge.

Genauso sind für Unternehmensspenden spezielle Regelungen verankert. Denn gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG gelten Spenden auch zu 20 % des Einkommens bei Körperschaften im Rahmen des Körperschaftsteuergesetzes als abziehbare Aufwendungen. Nachdem diese gemäß § 8 Nr. 9 GewStG wieder hinzugerechnet werden, können nach § 9 Nr. 5 GewStG ebenso wieder 20 % der getätigten Spenden für die Berechnung der Gewerbesteuer herausgerechnet werden.

3.2.1. Spendenvortrag

Das Finanzamt stellt einen Spendenvortrag aus, sofern die Grenze für die Anerkennung von Spendenbeiträgen überschritten wird. Dabei muss der Wunsch eines Vortrags in der Steuererklärung angegeben werden, um eine automatische Berücksichtigung in den Folgejahren zu erreichen.

3.3. Bevorzugte Empfänger von Spenden

3.3.1. Politische Parteien und Wählervereinigungen

Bei politischen Parteien und unabhängigen Wählerver­einigungen sind Spenden und Mitgliedsbeiträge bis zu einer Höhe von 3.300 Euro für Paare und 1.650 Euro für Singles direkt von den Steuern abziehbar. Jedoch nur 50 % davon. Sofern die Spende oder der Mitgliedsbeitrag höher ausfällt, gelten diese bis zur oben genannten Höhe vollständig als Sonderausgaben. Jedoch ist ein Vortrag dieser Beiträge in zukünftige Jahre nicht möglich.

3.3.2. Stiftungsspenden steuerlich absetzen

Außerdem sind Spenden an steuerbegünstigte Stiftungseinrichtungen bis zu einer Höhe von 2 Millionen Euro für Paare und 1 Million Euro für Singles geltend machbar. Denn der Höchst­betrag für Sonderausgaben in Höhe von 20 Prozent des Gesamt­betrags der Einkünfte ist bei Stiftungen nicht anzuwenden. Zudem besteht die Möglichkeit diesen Abzug alle zehn Jahre zu nutzen. Der Gestaltungsspielraum ist hier besonders interessant, denn dabei ist sogar eine Verteilung der Beträge unter 2 Millionen bzw. 1 Million Euro über die ganzen zehn Jahre erlaubt. Dadurch lässt sich die Steuerlast durch die Stiftungsspende in besonders ertragsreichen Jahren reduzieren.

Bei Fragen zur steuerlichen Handhabung bei Stiftungen können Sie gerne auf uns zukommen. Außerdem erstellen wir auch anderweitige Gestaltungen im Rahmen von Stiftungsvermögen. Insbesondere die Unterschiede von Stiftungen in Deutschland im Vergleich zu Stiftungen in Liechtenstein sind hier hervorzuheben. Außerdem kennen wir uns bei den Themen Vermögensverwaltung von Bankvermögen sowie bei Unternehmensbeteiligungen in einer Familienstiftung in Liechtenstein besonders aus.

Fachberatung für
Stiftungsspenden?

Unsere spezialisierten Steuerberater und Rechtsanwälte beraten Sie gerne. Rufen Sie uns gerne an oder schildern Sie uns Ihr Anliegen per E-Mail:

3.4. Ausnahmen bei der Absetzbarkeit von Spenden

Um bei Spenden die allgemeinen Regeln zu beachten, ist es relevant, die Ausnahmen der Abzugsfähigkeit zu kennen. Hierunter fallen spezielle Spenden, welche direkt an bedürftige Personen gerichtet sind oder auch Spenden, welche unter Festlegung von bestimmten Bedingungen geleistet werden. Darunter fällt unter anderem eine Spende, welche an eine begünstigte Organisation, mit der Aufforderung der Weitergabe an bereits bestimmte Personen, geleistet wird. Dennoch kann ein Verwendungsvorschlag oder ein Spendenkonto für einen bestimmten Zweck angegeben werden. Dadurch kann die gezielte Förderung einer Maßnahme erfolgen.

4. Welche Nachweise sind bei Spenden notwendig?

Gleichwohl ein Unternehmen oder eine Privatperson für jede Spende einen Nachweis, also eine sogenannte Spendenbescheinigung benötigt, gibt es spezielle Ausnahmen dafür. Denn eine Spende muss erst per Bescheinigung nachgewiesen werden, wenn diese Beträge die Höhe von 300 Euro (ab 2021, davor 200 Euro) übersteigen. Zuvor gilt erstmal ein unbürokratischeres Verfahren. Dabei genügt dem Finanzamt der vereinfachte Nachweis. Hierbei ist ein Zahlungsbeleg oder die Kopie des Kontoauszugs ausreichend.

Sofern jedoch die Betragsgrenze erreicht oder überschritten wird muss der Empfänger dem Spendengeber eine Spendenbescheinigung ausstellen. Dabei sind die amtlichen Voraussetzungen zu erfüllen. Dabei sind folgende Angaben zu leisten:

  • die Adresse des Empfängers
  • die Art (Mitgliedsbeitrag oder Spende) und Höhe der Spende
  • eine Bestätigung über die Körperschaftsteuerbefreiung sowie
  • eine Bestätigung, dass die Spende für einen steuerbegünstigten Zweck genutzt wird

Des Weiteren gilt für Spenden im Katastrophenfall ebenso, dass diese Spenden sofern sie über 300 Euro hinausgehen auch nur vereinfacht nachzuweisen sind. Außerdem gilt dies auch für Spenden an Flüchtlinge, um Hilfsorganisationen und Finanzämter zu entlasten, im Zeitraum zwischen dem 1. September 2015 und dem 31. Dezember 2021.

Wichtig zu wissen ist, dass keine Änderung eines bereits erstellten Steuerbescheids aufgrund von verspätet ausgestellter Spendenbescheinigungen möglich ist. Denn das Finanzgericht Münster hat in einem Urteil entschieden, dass dadurch keine nachträglichen Tatsachen bekannt geworden sind. Der BFH hat dies in einem Urteil 2016 bestätigt.


Steuerberater für Unternehmer

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung bei Unternehmen spezialisiert. Bei Schenkungen und ähnlichen Vorgängen schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

Erbschaft und Schenkung

  1. Beratung zum Erbschaftsteuerrecht (Freibeträge, Anzeigepflichten)
  2. Empfehlungen von Schenkungen zu Lebzeiten
  3. Beratung zum internationalen Erbschaftsteuerrecht
  4. Beratung zur Schenkung an Nichten und Neffen

Rechtsberatung

  1. Rechtsberatung durch unsere Rechtsanwälte (insbesondere im Gesellschaftsrecht und Vertragsrecht)

Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:

Standort
Köln

image Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo.-Fr.: 8:30 bis 18:00 Uhr

Standort
Düsseldorf

image Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo.-Fr.: 8:30 bis 18:00 Uhr

Standort
Frankfurt

image Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo.-Fr.: 8:30 bis 18:00 Uhr

Standort
Bonn

image Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo.-Fr.: 8:30 bis 18:00 Uhr

Standort
Dubai

image Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo.-Fr.: 8:30 bis 18:00 Uhr

Telefon-/ Videokonferenz

image Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo.-Fr.: 8:30 bis 18:00 Uhr