Das Steuerrecht in Rumänien
Das Steuerrecht in Rumänien kennt viele der Steuerarten, die es auch in Deutschland gibt. Dennoch ist es im Vergleich zum deutschen Steuerrecht recht einfach gehalten. Das liegt auch daran, dass Rumänien mit seinem Steuerrecht besondere Anreize für ausländische Investoren schaffen möchte. Doch auch vermögende Privatpersonen können unter Umständen hiervon profitieren. Denn der einheitliche Einkommensteuersatz von 10 % in Rumänien ist im Vergleich zu den meisten anderen EU-Staaten konkurrenzlos günstig.
Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die verschiedenen Möglichkeiten zur Nutzung von Steuervorteilen im Ausland spezialisiert. Dabei arbeiten wir für jeden Mandanten individuelle Gestaltungsmodelle aus. Aufgrund der aktuellen Resonanz haben wir mehrere Beiträge zu diesem Thema publiziert:
Datum |
Thema |
15. Februar 2022 |
Steuern auf den Kanarischen Inseln |
29. April 2022 |
Das Steuerrecht der Eidgenossen: so zahlt man in der Schweiz Steuern |
18. November 2022 |
Besonderheiten im Steuerrecht von Spanien |
25. April 2023 |
Steuerrecht in Italien: La tassa per favore… |
16. Juni 2023 |
Das Steuerrecht in Rumänien (dieser Beitrag) |
Unser Video:
Steuern in Österreich
In diesem Video erklären wir, wie das Steuerrecht in Österreich strukturiert ist und wo es vom deutschen Steuerrecht deutlich abweicht.
Inhaltsverzeichnis
1. Das Steuerrecht in Rumänien – Einleitung
Rumänien blickt auf eine lange und wechselhafte Geschichte zurück. So lebte in der Antike das Volk der Daker auf dem Gebiet des heutigen Rumäniens. Die Daker waren für ihren Reichtum bekannt, denn in Rumänien finden sich einige der ergiebigsten Goldvorkommen Europas. Dies weckte sicher auch die Gier der Römer. So befehligte Kaiser Trajan in den ersten Jahren des zweiten nachchristlichen Jahrhunderts eine erfolgreiche Militärexpedition in das Reich der Daker. In der Folge gingen die Daker unter, ihr Land wurde zur römischen Provinz und ihre Schätze, hunderte Tonnen Gold und Silber, gelangten mit Trajan in das damals finanziell angeschlagene Rom.
Welche weitreichenden Folgen dieses Ereignis hatte, sieht man am Landesnamen. Denn noch im 17. Jahrhundert bezeichneten sich die Einwohner dieser Lande als Römer. Und so entwickelte sich Rumänien allmählich in den Nationalstaat, den wir heute als westlichen Anrainer am Schwarzen Meer kennen. Dabei hat Rumänien eine reiche Natur und Kultur bewahrt. Vor allem Letztere zeichnet sich durch den Einfluss einer Vielzahl an Ethnien aus; auch deutsche Kultur zählt dazu (zum Beispiel durch die Banater Schwaben und die Siebenbürger Sachsen).
2. Historischer Hintergrund zum Steuerrecht in Rumänien
Kommen wir nun zum derzeitigen Steuerrecht in Rumänien, dem Steuerkodex. Dazu blicken wir zunächst einige Jahrzehnte zurück.
Nachdem Rumänien das sozialistische Ceaușescu-Regime überwunden hatte, orientierte es sich an den bisherigen EU-Staaten und strebte eine Mitgliedschaft an. Um alle Anforderungen zu erfüllen, wurde auch das Steuerrecht in Rumänien westlichen Standards angepasst. Daher geht das derzeitige Steuerrecht in Rumänien auf das Jahr 2003 zurück. Selbstverständlich hielten seitdem zahlreiche Anpassungen Einzug in den Steuerkodex, so, wie es wohl das Schicksal aller Steuerrechte ist. Ein Beispiel hierfür ist die Einführung der sogenannten Hexensteuer, über die wir an anderer Stelle berichten.

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3. Wie regelt das Steuerrecht in Rumänien die Steuerpflicht?
3.1. Allgemeines zur Steuerpflicht in Rumänien
In Rumänien sieht das Steuerrecht prinzipiell vor, dass nur in Rumänien ansässige Personen steuerpflichtig sind. Dabei erfolgt die Besteuerung nach dem Welteinkommensprinzip. Im Ausland erzielte Löhne und Gehälter sind hiervon allerdings ausgenommen. Weiterhin unterliegen der Besteuerung in Rumänien alle Einkünfte, die man in Rumänien erzielt, was somit der deutschen beschränkten Steuerpflicht entspricht. Ausnahmen hiervon regeln die zahlreichen Doppelbesteuerungsabkommen, die Rumänien unterzeichnet hat. Dies gilt allgemein auch bei anderen Gegebenheiten, bei denen eine gleichzeitige steuerliche Ansässigkeit im In- und Ausland gegeben ist. Dennoch ist hierbei interessant, dass das Steuerrecht in Rumänien einen gewissen steuerlichen Bezug zur Staatsbürgerschaft der potentiell Steuerpflichtigen herstellt. In Deutschland ist dies nur in einem Sonderfall vorgesehen, nämlich bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer.
3.2. Steuerliche Ansässigkeit in Rumänien
Die Frage nach der Ansässigkeit in Rumänien, die zur Steuerpflicht führt, richtet sich nach vier Kriterien, von denen nur eins erfüllt sein muss. Entweder man hat einen Wohnsitz in Rumänien oder der Lebensmittelpunkt befindet sich dort. Ein Lebensmittelpunkt in Rumänien ist vorhanden, wenn etwa nahe Familienangehörige ebenso wie private und wirtschaftliche Interessen dort vorliegen. Weiterhin ist ein Wohnsitz in Rumänien zu bejahen, wenn man sich innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums von zwölf Monaten mehr als 182 Tage in Rumänien aufhält. Die vierte Alternative gilt für rumänische Staatsbürger, die sich im zivilen oder staatlichen Auftrag im Ausland aufhalten. Eine ähnliche Regelung existiert etwa für Diplomaten im deutschen Steuerrecht.
3.3. Doppelbesteuerungsabkommen
Wie bereits erwähnt, unterhält Rumänien mit einer großen Zahl anderer Staaten und Steuerregime Doppelbesteuerungsabkommen. Auch mit Deutschland, Österreich und der Schweiz hat Rumänien ein Doppelbesteuerungsabkommen auf dem Gebiet der Ertragsteuern geschlossen. Ebenso gelten Doppelbesteuerungsabkommen mit allen anderen EU-Partnerländern. Damit ist das Steuerrecht in Rumänien vielfach international kompatibel.

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4. Steuerrecht in Rumänien: die einzelnen Steuerarten
4.1. Steuerrecht in Rumänien: Ertragsteuern
4.1.1. Einkommensteuer
4.1.1.1. Allgemeine und besondere Regeln zur Besteuerung des Einkommens
Die Einkommensteuer für natürliche Personen ist sehr simpel gehalten. So existiert keine Progression. Stattdessen greift ein einheitlicher Einkommensteuersatz von 10 %. In seiner Höhe zählt er zu den niedrigsten in der EU. Allerdings gibt es für einige Einkunftsarten Ausnahmen. So versteuert das Steuerrecht in Rumänien Dividendeneinkünfte seit 2023 mit einem besonderen Steuersatz von 8 %.
Interessant ist auch, dass für die Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen bis zu einer Leistung von 27 kW pro Anlage keine Steuer anfällt. Damit fördert Rumänien die Energiegewinnung aus erneuerbaren Quellen.
Weiterhin gibt es Abweichungen bei der Besteuerung von Einkünften aus Lotterien und Glücksspielgewinnen. Hier variiert der Steuersatz zwischen 3 % für Gewinne bis einschließlich einer Höhe von RON 10.000, 20 % für übersteigende Beträge bis zu einer Hohe von RON 66.750 und 40 % für jede weitere Geldeinheit. Dabei gibt es einige Unterscheidungen je nach Art des erzielten Gewinns. So unterscheidet man etwa, ob ein Gewinn in einem Casino, bei einem Pokerturnier oder über einen Online-Dienst angefallen ist. Interessant hierbei ist aber auch, dass es sich um eine Quellensteuer mit abgeltender Wirkung handelt. So sind die Veranstalter dazu verpflichtet, die Steuer auf den Gewinn einzubehalten und an die Finanzverwaltung abzuführen.
Einzigartig in der EU ist, dass das Steuerrecht in Rumänien eine Steuerbefreiung auf Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit vorsieht, wenn die Arbeit im IT-Bereich erfolgt. Sicherlich ist auch dies eine erfolgversprechende Maßnahme, um den Wirtschaftsstandort Rumänien zu fördern.
Ähnliche steuerliche Anreize gibt es unter bestimmten Voraussetzungen auch für Business Angels, die als Privatpersonen in Startups investieren. Das gilt allerdings nur, wenn das Startup in der Rechtsform einer Srl aufgestellt ist. Bei der Srl handelt es sich um eine Kapitalgesellschaft, die mit einer GmbH vergleichbar ist. Die Steuerbefreiung kann man dabei sowohl auf Dividenden als auch auf Veräußerungsgewinne anwenden.
4.1.1.2. Lohnsteuer und Sozialabgaben
Für Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit gibt das Steuerrecht in Rumänien eine Lohnsteuer vor. Ebenso wie in Deutschland und den meisten entwickelten Industrienationen sichert dies den laufenden Fluss von Finanzmitteln, die dem Etat dienen.
Da das Steuerrecht in Rumänien möglichst einfach ausgestaltet sein sollte, sind nur wenige Abzüge vorgesehen. So sind Ausgaben zur Sozialversicherung vorgesehen, um die Höhe des steuerpflichtigen Einkommens zu beeinflussen. Dies gilt sowohl für Angestellte und Arbeiter als auch für Selbständige und andere Unternehmer.
Bei den Pflichtabgaben zur Sozialversicherung von Angestellten zahlen auch in Rumänien die Arbeitgeber einen Teil der Beiträge. Diese Kosten sind im Rahmen der allgemeinen Körperschaftsteuer als Betriebsausgaben abziehbar.
Unser Video:
Steuern in der Schweiz
In diesem Video erklären wir, wie das Steuerrecht in der Schweiz aufgebaut ist und welche Besonderheiten es im Vergleich zu Deutschland gibt.
4.1.2. Körperschaftsteuer
4.1.2.1. Allgemeines zur Körperschaftsteuer
Da dem Steuerrecht in Rumänien eine besondere Lenkungswirkung zur Ansiedlung ausländischer Unternehmen zukommt, verwundert es kaum, dass gerade auf dem Gebiet der Körperschaftsteuer so manches Steuerprivileg lockt. Schon allein der allgemeine Steuertarif von 16 % glänzt im internationalen Vergleich. Dies gilt für im Inland registrierte Unternehmen ebenso wie für ausländische Unternehmen, deren Geschäftsführung in Rumänien stattfindet. Somit greift die Körperschaftsteuer auch bei rumänischen Niederlassungen ausländischer Unternehmen.
Selbstverständlich gilt auch bei der Körperschaftsteuer das Welteinkommensprinzip. Und auch hier sind Ausnahmen vom Steuerrecht in Rumänien vom Vorhandensein abweichender Regelungen in etwaigen Doppelbesteuerungsabkommen abhängig.
Bemerkenswert am Steuerrecht in Rumänien in Bezug auf die Körperschaftsteuer ist, dass Nachtclubs sowie Glückspielanbieter und ähnliche Etablissements entweder Körperschaftsteuer nach dem allgemeinen Steuertarif zu zahlen haben, oder 5 % auf ihren Umsatz abführen müssen, je nach dem welche Berechnung zur höheren Steuer führt.
4.1.2.2. Besteuerung als Mikrounternehmen
4.1.2.2.1. Besondere Vorschriften zum Wahlrecht der Besteuerung als Mikrounternehmen
Außerdem gibt es die Option Steuern als Mikrounternehmen zu zahlen. Dies hat den Vorteil, dass der anwendbare Steuersatz dann lediglich 1 % beträgt. Doch statt des Gewinns stellt der Umsatz die Bemessungsgrundlage für diese Besteuerung dar. Dadurch ist es unerheblich, ob ein Unternehmen eigene Betriebsaufwendungen hat, die bei der regulären Körperschaftsteuer ansetzbar wären.
4.1.2.2.2. Voraussetzungen zur Besteuerung als Mikrounternehmen in Rumänien
Allerdings müssen gewisse Voraussetzungen erfüllt sein, um diese besondere Besteuerungsoption nutzen zu können. So schreibt das Steuerrecht in Rumänien vor, dass ein Antragsteller im laufenden Wirtschaftsjahr einen Umsatz von weniger als dem Äquivalent von EUR 500.000 erwarten darf. Diese Einnahmen dürfen zu höchstens 20 % durch Verwaltungs-, Beratungs- oder Managementleistungen entstehen, wobei Steuerberatung eine Ausnahme darstellt. Dabei sind Dividenden ausländischer Tochtergesellschaften nach der Mutter-Tochter-Richtlinie der EU zu behandeln.
Die Besteuerung als Mikrounternehmen kommt weiterhin nur in Frage, wenn die Gesellschafter oder Stimmrechtinhaber an höchstens drei Unternehmen zu 25 % oder mehr beteiligt sind, sofern diese nach dem Steuerrecht in Rumänien als Mikrounternehmen Steuern zahlen.
Weitere Einschränkungen für die Besteuerung von Mikrounternehmen sind, dass diese keine Banken oder Versicherungsunternehmen mit Dienstleistungen auf dem Kapitalmarkt darstellen oder solche Geschäfte vermitteln. Auch für Glücksspielbetreiber und Unternehmen, die sich mit der Exploration, Entwicklung oder der Förderung von Erdöl oder Erdgas beschäftigen, ist die Besteuerung als Mikrounternehmen ausgeschlossen.
Weitere gesetzliche Bedingungen schließen diese Sonderbesteuerung aus, wenn sich Unternehmen in Auflösung beziehungsweise Liquidation befinden oder wenn eine öffentliche Beteiligung vorliegt.
Ferner fordert das Steuerrecht in Rumänien, dass optierende Unternehmen über das gesamte Wirtschaftsjahr hinweg mindestens einen Angestellten im Inland beschäftigen.
4.1.2.2.3. Das Verfahren zur Besteuerung als Mikrounternehmen in Rumänien
Zur Anwendung der Besteuerung als Mikrounternehmen sieht das Steuerrecht in Rumänien vierteljährliche Steueranmeldungen und Vorauszahlungen vor. Sollte ein steuerliches Mikrounternehmen in einem Quartal Umsätze erzielen, die auf das Jahresergebnis hochgerechnet den Höchstbetrag von umgerechnet EUR 500.000 überschreiten, unterliegt der Quartalsgewinn der regulären Körperschaftsteuer. Dies gilt auch, wenn der Gewinnanteil durch Verwaltungstätigkeit und ähnliche Leistungen in einem Quartal das gesetzliche Limit von 20 % überschreitet.
Weiterhin können Unternehmen nur dann zur Besteuerung als Mikrounternehmen optieren, wenn sie die Erfüllung der oben genannten Bedingungen im vorangegangenen Wirtschaftsjahr feststellen konnten. Denn dies ist Grundlage, um diese Veranlagung zu beantragen.
Für einige Branchen sind die Voraussetzungen allerdings irrelevant. Denn wenn Unternehmen des Hotelgewerbes oder der Gastronomie es wünschen, können sie einfach von ihrem Wahlrecht Gebrauch machen.
Wer übrigens von diesem Wahlrecht keinen Gebrauch macht, versteuert den Gewinn automatisch nach den allgemeinen Regeln, die das Steuerrecht in Rumänien vorschreibt.
4.1.3. Gewerbesteuer
Das Steuerrecht in Rumänien kommt ohne Gewerbesteuer aus. In dieser Hinsicht gleicht es den meisten Steuerregimen weltweit. Auch andere lokale oder überregionale Steuern für Gewerbetreibende sind in Rumänien unbekannt.
4.1.4. Kapitalertragsteuer bei Schachtelbeteiligungen
So wie auch in Österreich oder Deutschland fallen in Rumänien keine Steuern auf Gewinnausschüttungen unter Kapitalgesellschaften (Holdingstruktur) an, wenn über einen Mindestzeitraum von einem Jahr eine Beteiligungsquote von mindestens 10 % vorliegt. Andernfalls unterliegen solche Dividenden der Besteuerung mit einem Steuersatz zu 8 %.
4.1.5. Quellensteuer
Es gibt einen Bereich, in dem das Steuerrecht in Rumänien dem deutschen in Punkto Komplexität sehr nahe kommt. Denn wenn es um den Schutz des eigenen Steuersubstrats geht, hat Rumänien, in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Vorgaben der EU, eine ganze Reihe an Bestimmungen in seinen Steuerkodex eingearbeitet. Da die Liste der Anwendungsfälle und der Ausnahmen, in denen Rumänien eine Quellensteuer einbehält beziehungsweise von ihr absieht, sehr lang ist und jeder Punkt eigener Erläuterungen bedarf, verweisen wir hier nur auf drei Beispiele.
So ist für im Sinne des rumänischen Steuerrechts beschränkt Steuerpflichtige, die als Sportler oder Künstler Preisgelder oder vergleichbare Auszeichnungen von öffentlicher Seite in Rumänien erhalten, keine Quellensteuer vorgesehen.
Lizenzgebühren und Zinsen an Unternehmen im Ausland unterliegen der Quellensteuer. Davon ausgenommen sind solche Zahlungen, wenn sie an Steuerpflichtige im EU- oder EWR-Ausland unter Einhaltung der Vorgaben der EU-Zins- und Lizenzgebühren-Richtlinie fließen. Ansonsten greifen Bestimmungen zur Quellenbesteuerung, die im Falle von Dividenden eine Quellensteuer von 8 % und bei anderen Zahlungen einen Steuersatz von 16 % fordern. Davon ausgenommen sind wiederum Regelungen zur Quellenbesteuerung, wie sie in Doppelbesteuerungsabkommen mit Drittstaaten vereinbart wurden.
Unter bestimmten Umständen fällt eine Quellensteuer von 50 % an, wenn Zahlungen an Empfänger in einem Land fließen, mit dem kein Informationsaustausch auf Basis bilateraler Abkommen existiert. Dies soll offensichtlich der Steuerflucht in Steueroasen vorbeugen, die auf der schwarzen Liste der EU stehen.
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4.2. Steuerrecht in Rumänien: Umsatzsteuer
4.2.1. Umsatzsteuersätze in Rumänien
Bei der Umsatzsteuer gilt ein allgemeiner Steuersatz von 19 %. Weiterhin gibt es einen reduzierten Umsatzsteuersatz von 9 % auf Lebensmittel und bestimmte medizinische Versorgungsleistungen sowie Hotelübernachtungen. Außerdem sieht das Steuerrecht in Rumänien eine stark ermäßigten Umsatzsteuersatz von 5 % unter anderem auf Bücher und Zeitschriften (auch in elektronischer Form), Feuerholz und die Einrichtung von Photovoltaik- sowie anderer Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energien und alle Arten von Kulturdarbietungen, inklusive Kinobesuche, vor. Mit 5 % Umsatzsteuer belegt sind auch Immobilienerwerbe durch Privatpersonen, sofern sie einmalig eine Immobilie mit einer Wohnfläche von bis zu 120 m2 und einem Preis unter RON 600.000 erwerben. Ferner gibt es Umsätze, die einer Besteuerung von 0 % unterliegen (beispielsweise innergemeinschaftlicher See- und Luftverkehr sowie gewisse Serviceleistungen hierzu) und solche, die von der Umsatzsteuer generell befreit sind (zum Beispiel Finanzdienstleistung, Bildung, bestimmte Gesundheitsdienstleistungen, Postzustellungen, sowie internationaler Passagierverkehr).
4.2.2. Kleinunternehmerregelung in Rumänien
Unternehmer in Rumänien können als Kleinunternehmer von der Pflicht zur Berechnung von Umsatzsteuer befreit sein. Dies kennen wir in Deutschland ebenfalls. Die Kleinunternehmerregelung in Rumänien sieht aber als Umsatzhöchstgrenze einen jährlichen Betrag von RON 4.500.000 vor, umgerechnet also etwa EUR 900.000. Dies gewährt Unternehmern also deutlich größere Freiheiten, als die deutsche Kleinunternehmerregelung mit ihrer Umsatzgrenze von jährlich EUR 17.500. Allerdings sollte man dabei bedenken, dass dann auch der Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist. Dennoch kann diese Kleinunternehmerregelung in Rumänien für bestimmte Branchen, die bestenfalls ohne nennenswerte Erwerbe auskommen, eine große Erleichterung sein, weil dann der Aufwand einer regulären Umsatzsteueranmeldung entfällt. Dies könnte also gerade für Influencer, die sich in Rumänien niederlassen, recht interessant sein.
Damit gibt es also auch im Bereich des rumänischen Umsatzsteuerrechts eine steuerliche Kleinunternehmerregelung, die neben der Besteuerung von Mikrounternehmen im Rahmen der Körperschaftsteuer existiert. Oft können Unternehmen beide Optionen steuerlich nutzen.
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4.3. Steuerrecht in Rumänien: Erbschaft- und Schenkungsteuer, Vermögensteuer
Zwar kennt das Steuerrecht in Rumänien weder eine ausgewiesene Vermögensteuer noch eine eigenständige Erbschaft- oder Schenkungsteuer, doch unterliegen zumindest bestimmte Vermögen und Erbschaften dennoch einer gewissen Besteuerung.
4.3.1. Besteuerung von Nachlassvermögen: Stempelsteuer
Obwohl Rumänien also auf eine allgemeine Besteuerung von Vermögensübertragungen im Wege einer Erbschaft bislang verzichtet, fallen in solchen Situationen dennoch Abgaben an. Und zwar handelt es sich hierbei um Stempelsteuern. Man berechnet sie ausgehend vom Vermögenswert des Nachlasses, wobei man gewisse Abzüge, die das Vermögen mindern, ansetzen kann (beispielsweise die Bestattungskosten der verstorbenen Person).
Der Steuertarif der Stempelsteuer ist degressiv gestaffelt. Für Erbschaften bis zu RON 1.000 beträgt der Steuersatz 3 %. Auf einen Nachlasswert bis zu einer Höhe von RON 5.000 fallen dann nur 2 % an Stempelsteuer an. Der Steuertarif sinkt bei Nachlasswerten bis RON 10.000 weiter auf 1 % herab. Darüber hinaus sind nur noch 0,5 % Stempelsteuer fällig.
Unterliegen auch Immobilien dieser Besteuerung, so kann es steuerliche Erleichterungen geben, wenn eine Immobilie dem Erblasser zum Zeitpunkt des Ablebens als erster Wohnsitz diente. Sollte er diesen Wohnsitz gemeinschaftlich mit seiner Familie oder den Erben bewohnt haben, so ist dies für die Gewährung der Steuererleichterung unschädlich. Dabei besteht die Steuererleichterung darin, dass nur 50 % des Verkehrswerts der Immobilie als Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen ist.
4.3.2. Einkommensteuer auf den Erwerb von Immobilien durch Erbschaft
Weiterhin sind Vermögensübertragungen durch Erbschaften von der Einkommensteuer allgemein ausgenommen. Eine Ausnahme hierbei trifft wiederum Immobilien, bei denen der rumänische Fiskus 1 % des Verkehrswerts als Einkommensteuer ansetzt.
4.4. Steuerrecht in Rumänien: Vermögensteuer
Eine Besteuerung von Vermögen ist im Steuerrecht von Rumänien nur für Immobilien vorgesehen. Allerdings ist dies keine klassische Vermögensabgabe. Daher existiert auch keine eigenständige Vermögensteuer in Rumänien. Viel mehr bezieht sie sich allein auf die Besteuerung von Immobilien. Sie kommt somit der Grundsteuer in Deutschland sehr nahe. Daher verweisen wir auf den nächsten Abschnitt, in dem wir diese Besteuerung genauer betrachten.
4.5. Steuerrecht in Rumänien: Gebäudesteuer und Grundsteuer
Bei der Besteuerung von Vermögen ist also lediglich Grundbesitz betroffen. Hier hat sich die Gesetzeslage 2023 etwas verändert. Denn nun sind natürliche und juristische Personen gleichgestellt. Außerdem findet bei der Besteuerung eine Differenzierung zwischen Grund und Boden und Gebäuden statt.
4.5.1. Gebäudesteuer
Dabei sind innerstädtische und außerstädtische Gebäude zu unterscheiden. Weiterhin findet eine dreiteilige Unterscheidung zwischen Wohngebäuden, landwirtschaftlich genutzten Gebäuden und allen anderen Gebäudearten statt. Dabei kann der Steuertarif je nach Gebäudeart zwischen 0,08 % und 3 % variieren. Mit 0,08 % bis 0,2 % privilegiert das Steuerrecht in Rumänien aber klar Wohngebäude.
Für die Besteuerung wesentlich wichtiger sind allerdings die aktuellen Marktpreise der Immobilien. Die Ermittlung dieser Bemessungsgrundlage basiert auf den notariell festgestellten Veräußerungspreisen in den jeweiligen Regionen. Denn auch in Rumänien sind Notare mit der Beurkundung von Immobilienerwerben betraut. Daher findet eine laufende Erhebung der Verkehrswerte gesondert nach Lage und Gebäudeart statt, auf die sich die Finanzverwaltung bei der Steuerberechnung beziehen kann.
4.5.2. Grundsteuer
Bei der Besteuerung von Grund und Boden berechnet man einen lokal (kommunal) festgelegten Fixpreis pro Fläche als Grundsteuer.
4.5.3. Erhebung der Gebäudesteuer und Grundsteuer in Rumänien
Beide Steuerarten ordnet das Steuerrecht in Rumänien lokalen Steuerbehörden zu. Diese Steuern fließen also in kommunale Kassen.
Die Zahlung dieser Steuern hat in zwei jährlichen Abschlägen zu erfolgen, einmal zum 31. März und einmal zum 30. September eines jeden Jahres. Dabei gibt es die Möglichkeit, einen Steuerrabat von 10 % zu erhalten, wenn der gesamte Jahresbeitrag schon zum Stichtag 31. März bei der Finanzkasse eingeht.
4.6. Steuerrecht in Rumänien: Steuern auf Immobilienübertragungen
Auch eine Grunderwerbsteuer, so wie wir sie aus Deutschland kennen, fand bislang keinen Weg ins Steuerrecht in Rumänien. Dennoch gibt es auch hierbei gewisse Ausgaben. Denn der Umstand, dass Übertragungen von Grundbesitz in Rumänien so wie in Deutschland der notariellen Beurkundung unterliegen, bedingt eine vom Kaufpreis abhängige Notargebühr.
Wer mehr Informationen zum Erwerb von Immobilien in Rumänien erfahren möchte, kann beispielsweise die aktuelle Broschüre der Deutsch-Rumänischen Industrie- und Handelskammer zu diesem Thema konsultieren.
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5. Fazit zum Steuerrecht in Rumänien
Das Steuerrecht in Rumänien hat viele Facetten, die es im Vergleich zum deutschen Steuerrecht attraktiver erscheinen lassen. Zwar sagt man der Bürokratie in Rumänien nach, dass sie nur über geringen Elan verfügt, doch erleichtern gewisse Eigenheiten des rumänischen Steuerrechts den Umgang der Behörden mit den Steuerpflichtigen.
So ist beispielsweise interessant, wie Rumänien die Besteuerung von Immobilien, die in etwa der deutschen Grundsteuer entspricht, handhabt. Man erkennt, dass eine Vereinfachung der Regeln trotz differenzierter Ansätze für unterschiedliche Steuerobjekte gelungen ist, etwas wovon Deutschland, trotz aktueller Grundsteuerreform, nur träumen kann.
Noch interessanter ist das Steuerrecht in Rumänien für Unternehmer. Hier hat sich Rumänien sehr progressiv gezeigt und großzügige steuerliche Anreize geschaffen, um ausländische Investoren dazu zu bewegen, Arbeitsplätze in Rumänien zu schaffen. Dies ist kaum verwunderlich, steht Rumänien doch in direkter Konkurrenz zu seinem südlichen Nachbarn Bulgarien, das ebenfalls eine sehr unternehmerfreundliche Steuerpolitik betreibt. Dabei hat Rumänien neben den steuerlichen Privilegien Unternehmern auch ganz andere Vorteile zu bieten. So verfügt das Land über eine große Zahl an gut ausgebildeten Fachkräften. Insbesondere in der IT-Branche verfügt Rumänien über qualifizierte Ressourcen. Ein besonderer Bonus ist dabei, dass viele Fachkräfte über hervorragende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen, was Rumänien gerade für deutsche Investoren besonders attraktiv macht. Das erleichtert dann auch die Erfüllung der entsprechenden Bedingung zur Wahl der Besteuerung als Mikrounternehmen, findet man dort doch recht leicht Angestellte, die man im Unternehmen beschäftigen kann.
Unser Fazit lautet also, dass Rumänien steuerlich attraktiv ist, ohne dabei als exotische Steueroase zu gelten. Sie ist somit eine veritable Alternative zu anderen bekannteren Standorten wie etwa Malta oder Zypern. Gleichzeitig bietet Rumänien auch den Vorteil, dass es als Mitgliedsstaat der EU von einem positiven internationalen Renommee profitiert. Rumänien ist daher für potentielle Investoren sicherlich eine Überlegung wert.
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