Deutsche Staatsangehörigkeit

Ein Grund für Steuern in Deutschland?

Deutsche Staatsangehörigkeit und Steuern: wo ist die Verbindung?

Auf den ersten Blick erscheinen die deutsche Staatsangehörigkeit und Steuern weit voneinander entfernte Themen zu sein. Schließlich gilt im Einkommensteuerrecht wie auch bei vielen anderen Steuerarten die Ansässigkeit als ausschlaggebendes Kriterium, mit dem der Gesetzgeber die Steuerpflicht in Deutschland begründet. Jedoch gibt es hierzu eine Ausnahme im Bereich des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts. Denn hierbei sieht das Gesetz vor, dass eine Erbschaft- oder Schenkungsteuer auch dann in Deutschland relevant ist, wenn eine im Ausland lebende steuerpflichtige Person die deutsche Staatsangehörigkeit innehat. Allerdings sind bei grenzüberschreitenden Erbschaften und Schenkungen auch gewisse Fristen von fünf oder zehn Jahren gegeben, nach deren Ablauf für auslandsansässige deutsche Staatsbürger keine Steuer mehr in Deutschland anfällt. Erst dann findet eine Trennung des Besteuerungsmerkmals Staatsangehörigkeit von der Steuerpflicht in Deutschland statt.

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die verschiedenen Möglichkeiten zur steuerlichen Optimierung der Vermögensnachfolge spezialisiert. Dabei arbeiten wir für jeden Mandanten individuelle Gestaltungsmodelle aus. Aufgrund der aktuellen Resonanz haben wir mehrere Beiträge zu diesem Thema publiziert:

Datum

Thema
16. Juni 2021 Treuhandverträge großer Wirtschaftsprüfungsgesellschaften: schenkungsteuerliche Relevanz
23. Juni 2021 Keine Schenkungssteuer oder Erbschaftssteuer in Österreich
14. Dezember 2021 Nachfolgeplanung: Basics zur Reduktion der Erbschaftsteuerlast bei privater Vermögensnachfolge
10. März 2022 Bedeutung und Besteuerung ausländischer Trusts: Schenkungsteuer und Erbschaftsteuer
05. Februar 2023 Deutsche Staatsangehörigkeit und Steuern: wo ist die Verbindung? (dieser Beitrag)

Unser Video:
Staatsbürgerschaft und Steuern

In diesem Video erklären wir, welche Rolle die Staatsangehörigkeit bei der Besteuerung natürlicher Personen spielt.

Inhaltsverzeichnis


1. Deutsche Staatsangehörigkeit und Steuern – Einleitung

Haben auch Sie sich schon mal gefragt, ob es einen Zusammenhang zwischen Besteuerung und Staatsangehörigkeit gibt? Vermutlich erscheint diese Frage für die meisten Deutschen im Inland ohnehin irrelevant. Aber auch viele Mitbürger mit einer anderen Staatsangehörigkeit dürften einfach, ohne darüber zu reflektieren, akzeptiert haben, dass sie in Deutschland Steuern zu zahlen haben. Doch beantwortet dies keineswegs die Frage: Gibt es eine Verbindung zwischen deutscher Staatsangehörigkeit und Steuern?

In diesem Beitrag wollen wir also dem Rätsel auf den Grund gehen und beantworten, ob die deutsche Staatsangehörigkeit und Steuern hierzulande in irgendeiner Weise miteinander in Verbindung stehen.

2. Deutsche Staatsangehörigkeit und Steuern – Rechtsgrundlagen

Bevor wir in das Thema einsteigen, brauchen wir noch ein wenig juristisches Rüstzeug. Hierbei können wir zwischen zwei Bereichen differenzieren.

Einerseits sollte man bei der Frage, ob die deutsche Staatsangehörigkeit und Steuern hierzulande miteinander zusammenhängen, zunächst klären, wie man eine deutsche Staatsbürgerschaft erhält. Da dies für die eigentliche Thematik dieses Beitrags ohne große Relevanz ist, gehen wir hierauf nur am Rande ein. Sie ist auch relativ leicht mit einer allgemeinen Antwort geklärt: die deutsche Staatsangehörigkeit erhält man durch Geburt in Deutschland, Abstammung von deutschen Eltern oder auf Antrag.

Umgekehrt verlangt aber auch das Interesse an der Aufgabe der deutschen Staatsbürgerschaft im Austausch gegen eine ausländische nach einer Erörterung. Da dies aber stets mit ausländischem Staatsbürgerschaftsrecht zusammenhängt, ist diese Frage in diesem Rahmen, trotz der prinzipiellen Relevanz, deplatziert. Allein der Umfang einer solchen Klärung verdient eine eigene Webseite.

Andererseits müssen wir auch noch auf den Aspekt der Steuern in Deutschland eingehen. Hierzu sind gleich zwei Steuergesetze relevant, nämlich das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz und das Außensteuergesetz. Beim Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz verweisen wir explizit auf § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b ErbStG und § 4 in Verbindung mit § 2 AStG. Dazu sollte man wissen, dass diese Regelungen sowohl Personen betrifft, die im Ausland Vermögen verschenken oder vererben, als auch die jeweiligen Empfänger der Vermögenswerte.

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3. Deutsche Staatsangehörigkeit vs. Erbschaft- und Schenkungsteuer

Der Link zwischen der deutschen Staatsangehörigkeit und der Erbschaft- und Schenkungsteuer befindet sich im Ausland. Denn wenn eine Person in Deutschland die deutsche Staatsangehörigkeit hat und ins Ausland fortziehen möchte, dann hat dies Einfluss auf diese Steuern. Ungeachtet dessen bestehen Besonderheiten und Unterschiede im internationalen Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht, je nachdem, ob hierin ein EU-Mitgliedsstaat oder ein Drittstaat involviert ist; dies nur als Randbemerkung.

3.1. Wegzug ins Ausland

Dazu kann man allgemein feststellen, dass das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht im Falle eines Fortzugs eines deutschen Staatsangehörigen ins Ausland an der Erhebung dieser Steuern festhält. Dies gilt allerdings nur, wenn die steuerpflichtige Person in den zehn Jahren vor dem Wegzug ins Ausland mindestens für fünf Jahre in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig gewesen ist. Andernfalls entfällt die nachgelagerte Erbschaft- und Schenkungsteuerpflicht in Deutschland.

Wenn also ein vermögender deutscher Staatsbürger, auf den die vorgenannten Bedingung zutrifft, ins Ausland auswandert und von dort aus Vermögen verschenkt oder vererbt, dann bleibt dies aufgrund der deutschen Staatsangehörigkeit dieser Person auch in Deutschland steuerpflichtig. Umgekehrt gilt dies  aber auch für deutsche Staatsangehörige, die auswandern und im Ausland Vermögen infolge einer Schenkung oder Erbschaft erhalten. Dabei gilt hierbei das Welteinkommensprinzip.

Allerdings ist dieses nachlaufende Besteuerungsrecht der Bundesrepublik zeitlich befristet. Die Frist hierzu läuft fünf Jahre nach dem Wegzug der steuerpflichtigen Person ins Ausland ab. Erst dann fällt in Deutschland keine Erbschaft- oder Schenkungsteuer an.

3.2. Wegzug in ein niedrigbesteuerndes Land

Dabei ist das Land, in das der Erblasser, die schenkende oder die das Vermögen empfangende Person fortzieht, von einiger Bedeutung. Genauer gesagt geht es hierbei um die Besteuerung in diesem Land. Findet in diesem Ausland eine aus Sicht des deutschen Steuerrechts nur niedrige Besteuerung statt, verlängert sich die Aufenthaltsfrist im Ausland von fünf auf zehn Jahre bevor die Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer in Deutschland an Relevanz verliert.

Interessant ist hierbei, wie das Außensteuergesetz die niedrige Besteuerung definiert. Dabei gilt einerseits, dass es im Ausland eine der deutschen Erbschaft- oder Schenkungsteuer vergleichbare Abgabe gibt. Ist dies der Fall, untersucht man, ob die im Ausland anfallende Steuer ihrer Höhe nach mindestens 30 % der deutschen Steuer entspricht (§ 4 Absatz 2 AStG). Damit vergleicht man die im Ausland tatsächlich anfallende Steuer mit jener, die in Deutschland entstehen würde. Insofern folgt dies in etwa den Regelungen des Außensteuergesetzes hinsichtlich der Einkommensteuer, wo man allerdings mit einem Drittel statt mit 30 % zu rechnen hat (§ 2 Absatz 2 AStG).

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4. Deutsche Staatsangehörigkeit und Steuern – Resümee

4.1. Deutsche Staatsangehörigkeit und Steuern – eine unbekannte Verbindung

Dass die Staatsangehörigkeit in vielen Belangen von übergeordneter Bedeutung ist, sollte allgemein bekannt sein (zum Beispiel Wahlen zum Bundestag, Gewährung von Reiseprivilegien (Visabefreiungen) im Ausland). In Deutschland haben wir aber nur ausnahmsweise Gelegenheit die deutsche Staatsangehörigkeit mit Steuern in Verbindung zu bringen. Tatsächlich erschöpft sich dies einzig und allein im Bereich der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Selbst dabei ist dies nur dann relevant, wenn es einen Auslandsbezug gibt. Daher ist es wohl auch kaum verwunderlich, dass dies der breiten Masse der Bevölkerung unbekannt ist. Allenfalls vermögenden Personen, bei denen auch in anderer Hinsicht grenzüberschreitende steuerliche Zusammenhänge vorliegen, die eine steuerberatende Expertise erfordern, dürfte diese Tatsache bekannt sein. Aber selbst da ist es unserer Erfahrung nach durchaus wahrscheinlich, dass Informationsbedarf besteht.

4.2. Anbindung der Steuerpflicht an die Staatsangehörigkeit: Beispiel USA

Dabei ist die Koppelung der Staatsbürgerschaft zu Steuergesetzen in anderen Ländern durchaus allgemein verankert. So besteht zum Beispiel in den USA eine Einkommensteuerpflicht, die sich ebenfalls an der Staatsbürgerschaft orientiert. Tatsächlich hat eine solche Verbindung weitreichende Konsequenzen. Denn das bedeutet in einem Land, in dem das Welteinkommensprinzip herrscht, dass man unabhängig von der tatsächlichen Ansässigkeit stets steuerpflichtig ist. Wenn also eine solche steuerpflichtige Person im Ausland ansässig ist und dort keine Steuerpflicht herrscht, bleiben ihre Einkünfte trotzdem weiterhin in dem Land steuerpflichtig, in der sie durch ihre Staatsangehörigkeit zur Besteuerung verpflichtet ist. Steuerflucht beispielsweise eines US-amerikanischen Staatsbürgers nach Dubai ist somit ausgeschlossen.

4.3. Steuern an die Staatsangehörigkeit binden: eine Alternative für Deutschland?

Vermutlich ist es dieser Gedanke, der 2013 unter maßgeblicher Beteiligung der Partei Bündnis 90/Die Grünen zu einem Antrag im Bundestag führte, der auf eine entsprechende Anbindung der Staatsbürgerschaft an die Besteuerung abzielte. Wenn man die Sache mal aus rein patriotischer Perspektive betrachtet, dann erscheint diese Forderung sogar durchaus legitim: wer Deutscher sein möchte, der soll auch weltweit seiner Heimat steuerlich verpflichtet sein.

Bedenkt man jedoch dabei auch, dass dieser Ansatz eigentlich nur besonders Vermögende von der Steuerflucht abhalten soll, dann übersieht man, dass dadurch auch viele andere deutsche Staatsbürger im Ausland davon betroffen wären, bei denen die Besteuerung vor allem mehr Aufwand bedeuten würde. Beispielsweise würden viele Rentner, die ihren Lebensabend im Ausland verbringen, einerseits durch Doppelbesteuerungsabkommen vor der deutschen Steuer verschont bleiben, andererseits aber dennoch zur Abgabe einer zusätzlichen Steuererklärung verpflichtet sein. Dabei wäre eine solche deutsche Steuererklärung aufgrund des Auslandssachverhalts durchaus komplex, sodass hierfür die Erstellung durch einen Steuerberater erforderlich werden könnte.

Allerdings sollte dabei auch klar sein, dass sich die auf der Staatsangehörigkeit beruhende Bedingung zur Steuerpflicht ganz leicht durch Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit im Austausch gegen die deutsche aushebeln lässt.

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Erbschaft & Schenkung weltweit

In diesem Video erklären wir, wieso trotz eines Wegzug ins Ausland viele Deutsche von der deutschen Erbschaft- und Schenkungsteuer überrascht werden.

4.4. Staatsangehörigkeit und Steuern – kein Gesetz ohne Schlupfloch

Und so ist es ja auch mit der derzeitigen Erbschaft- und Schenkungsteuer. Auch hier kann man als deutscher Staatsbürger ins Ausland ziehen, die dortige Staatsangehörigkeit erwerben und dann die deutsche ablegen. Auf diese Weise entgeht man relativ schnell der deutschen Erbschaft- und Schenkungsteuer. Tatsächlich gibt es weltweit ein breites Angebot an Ländern, wo sich insbesondere vermögende Privatpersonen bevorzugt einbürgern lassen können. Dafür erwartet man als Gegenleistung Investitionen im Inland. Man nennt solche Regelungen verallgemeinernd Citizenship by Investment-Programme. Zum Beispiel ist dies in Österreich der Fall, wo derzeit auch keine Erbschaft- und Schenkungsteuer existiert.

Und noch ein weiteres Beispiel, wie sich eine Schenkungsteuer in Deutschland vermeiden lässt: Friede Springer schaffte es, dass ein Vermögenswert in Höhe von etwa EUR 1.000.000.000 an Matthias Döpfner steuerfrei überging.

Daran sieht man also, dass ein Wegzug ins Ausland zur Vermeidung einer Erbschaft- oder Schenkungsteuer in Deutschland durchaus lohnenswerte Alternativen kennt. Mit einer geschickten Steuergestaltung kann man der Heimat also durchaus treu bleiben und trotzdem Steuern sparen.


Steuerberater für internationales Steuerrecht

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung zum internationalen Steuerrecht spezialisiert. Bei der Optimierung der Vermögensnachfolge mit internationalem Bezug schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

Internationales Steuerrecht – Privat

  1. Erläuterungen zur unbeschränkten und beschränkten Steuerpflicht in Deutschland und im Ausland
  2. Hintergrundinformationen zu ausländischen Steuerregimen (zum Beispiel Malta, Österreich, Zypern)
  3. Eingehende steuerliche Beratung für Personen, die in die USA auswandern möchten
  4. Maßgeschneiderte Empfehlungen zum Vermögensschutz mittels Familienstiftung in Liechtenstein

Erbschaft/Schenkung

  1. Allgemeine Beratung zum Erbschaftsteuerrecht, insbesondere über Freibeträge und Anzeigepflichten
  2. Professionelle Erstellung von Erbschaftsteuererklärungen
  3. Steuersparende Empfehlungen zu Kettenschenkungen noch zu Lebzeiten
  4. Individuell ausgerichtete Beratung zum internationalen Erbschaftsteuerrecht

Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:

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Lehrauftrag für Steuerrecht

Unsere besonderen Expertisen für Steuergestaltung werden auch durch die FOM Hochschule bestätigt. Steuerberater Christoph Juhn wurde dort zum Lehrbeauftragten für Steuerrecht berufen und lehrt seit dem Wintersemester 2013 die Veranstaltung „Steuergestaltung (5) Vermögens- und Unternehmensnachfolge“. Das vorlesungsbegleitende Skript stellen wir Ihnen hier gerne vorab als Information zum kostenlosen Download zur Verfügung (Hinweis zur internationalen Vermögensnachfolge auf Folie 21 ff.):

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