Belize, ein kleiner Staat in Mittelamerika mit einer malerischen Karibikküste, ist lange Zeit als Steuerparadies in Erscheinung getreten. So hatte Belize etwa ein eigenes Steuerregime für internationale Kapitalgesellschaften aufgelegt, bei dem praktisch keine Besteuerung im Inland stattfand. Dies führte jedoch dazu, dass Belize als Steueroase in den Fokus der EU sowie der OECD geriet. Daraus folgte, dass die EU Belize auf ihre schwarze Liste von Ländern setzte, die ihre Standards bei der Bekämpfung von Steuerflucht unterliefen. Doch mittlerweile hat sich die Regierung von Belize als zunehmen kooperativ gezeigt und viele Änderungen bei ihrer Steuergesetzgebung eingeführt, die die EU dazu bewegten, das Land von ihrer schwarzen Liste zu streichen. Daher wollen wir nun untersuchen, ob man Belize auch heute noch als Steueroase ansehen kann.

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die verschiedenen Möglichkeiten zur Steuergestaltung im internationalen Steuerrecht spezialisiert. Dabei arbeiten wir für jeden Mandanten individuelle Gestaltungsmodelle aus. Aufgrund der hohen Resonanz haben wir mehrere Beiträge zu diesem Thema publiziert:

Datum Thema
23. Oktober 2020 Liechtenstein – Steuern sparen bei ESt & KSt sowie IP Box & Stiftungen
15. März 2020 Isle of Man: rechtlicher Status als Kronbesitz und Steuerrecht
21. Dezember 2021 San Marino – keine Umsatzsteuer in der ältesten Republik der Welt
15. Februar 2022 Steuern auf den Kanarischen Inseln
05. Juni 2023 Belize – ein Natur- und Steuerparadies? (dieser Beitrag)
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Table of Contents

1. Das Steuerregime Belize – Einleitung

In der Vergangenheit haben wir schon einige vermeintliche Steueroasen in unseren Blogbeiträgen vorgestellt oder auf andere Weise auf sie Bezug genommen. Sei es MaltaZypern oder die Vereinigten Arabischen Emirate, vielen ist gemein, dass das dortige Klima besonders sonnig ist – sowohl was die Menge an Sonnenschein als auch das Unternehmertum betrifft. Auch in den Medien ist oftmals von Steuerparadiesen insbesondere in der Südsee oder in der Karibik die Rede.

Daher mag dies suggerieren, dass dort viele Länder aufgrund der herrlichen Natur bei der Besteuerung ihrer Steuerpflichtigen großes Nachsehen walten lassen. Wenn wir uns allerdings die historischen Quellen beispielsweise zu alten Kulturen Mesoamerikas anschauen, dann stellen wir fest, dass man dort schon lange vor dem Eintreffen der ersten Europäer Steuern und andere regelmäßige Abgaben kannte. Selbstverständlich führten auch die Eroberer ihre eigenen Steuern in Mittelamerika und der Karibik ein. Steuern waren also stets ein fester Bestandteil im Leben der einheimischen Bevölkerung, und damit auch in Belize. Daher muss es andere Gründe dafür geben, dass in dieser Region Steuern heutzutage nur in beschränktem Umfang Gegenstand der Finanzpolitik sind.

Allerdings soll dies nur als Anregung für weitere Betrachtungen dienen, die wir möglicherweise in der Zukunft einmal aufgreifen wollen. Was uns in diesem Artikel thematisch leitet, ist die Frage, ob Belize heutzutage sowohl ein Natur- als auch ein Steuerparadies ist.

2. Belize – für viele nur ein Naturparadies

Das subtropisch bis tropische Klima von Belize bringt eine reiche Fülle an Flora und Fauna hervor. So zählt man in den tropischen Wäldern neben Palmen und Lianen auch hunderte Arten an Orchideen. Ebenfalls Bestandteil der dortigen Flora sind die großen Mahagoni-Bäume, die bis heute auch ökonomische Bedeutung haben. Allerdings sind weite Flächen des kleinen Landes, das von Mexiko und Guatemala sowie dem Karibischen Meer eingerahmt ist, als Naturschutzgebiete geschützt und auch weithin geschätzt. Von großer Bedeutung sind auch die noch weitgehend intakten Mangrovenwälder, die einen Großteil der Küsten säumen. Außerdem sind auch karstige Savannenlandschaften, insbesondere im Norden des Landes, vorhanden.

Natürlich ist diese vielfältige und reiche Vegetation auch Lebensgrundlage für eine sehr diverse Fauna. Dabei sind der Jaguar, Flusskrokodile und eine Vielzahl bunter Schmetterlingsarten nur die bekanntesten Beispiele für die Fülle der Tierwelt in Belize. Taucher jedoch mögen eher die atemberaubende Vielfalt mariner Lebewesen vor der Riffküste von Belize in den Vordergrund rücken, wenn sie von diesem Naturparadies schwärmen. So ist das Belize-Barrier-Riff nach dem australischen Great Barrier Reef das zweitgrößte Barriere-Riff der Welt und für sein tiefblaues bis türkises, glasklares Wasser weltberühmt. Besonders das Blue Hole ist eine weit über die Landesgrenzen hinaus bekanntes Naturphänomen, das jährlich viele Touristen anlockt.

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3. Belize im Spiegel der Zeiten

3.1. Belize: von den Maya bis zum Vizekönigreich Neuspanien

In präkolumbischer Zeit beherrschten die Maya unter anderem auch die Region, auf die sich heutzutage die Landesfläche von Belize erstreckt. Durch die Unterwerfung der Maya durch Hernán Cortés und nachfolgender Konquistadoren fiel die Region nominell an die Spanische Krone beziehungsweise das Vizekönigreich Neuspanien. Jedoch mischte sich auch England in seinem Ringen mit Spanien in der Region ein. Insbesondere aus England stammende Piraten erkoren die Küste südlich der Halbinsel Yucatán als einen ihrer bevorzugten Rückzugsorte. Nachdem aber die Freibeuterei in der zweiten Hälfte des 17. Jahrhunderts zum Erliegen kam, wandten sich viele der aus England stammenden Siedler, die sich Baymen nannten, der Landwirtschaft zu. Insbesondere der Handel mit Tropenhölzern hat in Belize seit jener Zeit große ökonomische Bedeutung. In diesem Zusammenhang kamen auch viele Arbeitssklaven aus Afrika ins Land, was bis heute den Vielvölkerstaat Belize nachhaltig prägt.

3.2. Belize als Kolonie Großbritanniens

Zunächst begnügten sich die englischen Einwanderer mit einer freizügigen Selbstverwaltung unter spanischer Oberherrschaft. Jedoch gelangte Belize Mitte des 19. Jahrhunderts als Kronkolonie British Honduras schließlich ganz unter britische Kontrolle. Diese hielt dann auch bis 1981 an, als Belize seine Unabhängigkeit als eigenständiger Staat erlangte. Dennoch ist nun König Charles III. von England auch Staatsoberhaupt dieses Landes. Ebenso zeugt die Mitgliedschaft im Commonwealth of Nations bis heute von der engen Verbindung zur einstigen Kolonialmacht Großbritannien. So verwundert es auch kaum, dass die Amtssprache ist Englisch ist.

3.3. Belize als unabhängiger Staat heute

Derzeit leben in dem knapp 23.000 km² kleinen Land weniger als eine halbe Million Menschen. Das ist etwa die Fläche Sardiniens, wobei die Bevölkerungsdichte in Belize lediglich einem Viertel dieser Insel entspricht. Die meisten von ihnen sind Einwohner der größten Stadt des Landes, nämlich Belize City. Von dort aus gelangt man in alle Regionen des Landes, inklusive zu den zahlreichen der Küste vorgelagerten Inseln im Belize-Barrier-Riff.

Die politischen Verhältnis in Belize gelten als stabil. Dies stellte in der Region lange Zeit eine Ausnahme dar. Auch heute gilt Belize in dieser Hinsicht vielen Nachbarstaaten als Vorbild. Die Landeswährung Belizedollar (BZD) ist im Verhältnis von 1 zu 2 an den USD gekoppelt. Eine Übersicht über die einzelnen Steuereinnahmen bietet die OECD für die Zeit bis zum Jahr 2020 einschließlich.

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4. Das Steuerrecht in Belize

Bei seiner Steuergesetzgebung orientierte sich Belize allgemein an anderen angelsächsischen Steuerregimen. Zum Beispiel holte man sich dazu Rat in Guernsey. Aber auch das Steuerregime der Britischen Jungferninseln hatte großen Einfluss auf die Steuergesetzgebung in Belize.

4.1. Steuerpflicht in Belize

Die Steuerpflicht in Belize umfasst sowohl natürliche als auch juristische Personen. Natürliche Personen unterliegen dabei der Steuerpflicht, wenn sie im Veranlagungsjahr in Belize ansässig sind. Juristische Personen, aber auch Personengesellschaften und andere Vereinigungen sind wiederum in Belize steuerpflichtig, wenn sie entweder nach den Gesetzen von Belize gegründet wurden, in Belize ihren Sitz haben, oder ihre Geschäftsleitung von Belize aus erfolgt. Weiterhin sind auch alle Personen, die in Belize geschäftlich tätig sind, in diesem Land steuerpflichtig.

In Bezug auf die Ansässigkeit natürlicher Personen sieht das Steuerrecht in Belize vor, dass man sich mehr als ein halbes Jahr in diesem Land aufhalten muss, um dieses Kriterium zu erfüllen. Somit gilt hier die Regel, dass ein Aufenthalt ab 183 Tagen zur Ansässigkeit und somit zur unbeschränkten Steuerpflicht führen.

Daneben sei aber auch erwähnt, dass Belize ein besonderes Steuerregime für ausländische Pensionäre und Rentner aufgestellt hat. Sie können hier steuerfrei ihre Renten und Pensionen beziehen. Allerdings sind auch einheimische Renten und Pensionen in Belize steuerfrei.

4.2. Besteuerung nach dem Territorialitätsprinzip

Im Gegensatz zur Besteuerung in Deutschland oder Österreich greift in der Steuergesetzgebung von Belize das Territorialitätsprinzip. Mit anderen Worten besteuert Belize nur Einkünfte, die Steuerpflichtige in Belize erzielen oder dort erhalten. Dadurch bleiben, anders als beim Welteinkommensprinzip, die im Ausland erzielten Einkünfte in Belize von der Besteuerung ausgenommen. Dies ist ein wichtiger Faktor, wenn man Belize in Betrachtungen zur grenzüberschreitenden Steuergestaltung einbeziehen möchte.

4.3. Ertragsteuern in Belize

4.3.1. Einkommensteuer

Zunächst wollen wir auf eine grundsätzliche Unterscheidung aufmerksam machen. So differenziert man in Belize zwischen der Income Tax (Einkommensteuer) und der Business Tax (Unternehmensteuer). Grundsätzlich zahlen alle natürlichen Personen Einkommensteuer. Allerdings greift hierbei auch ein Grundfreibetrag. Genauer gesagt gelten hierbei gleich mehrere sukzessive Grundfreibetragsstufen. Wenn alle jährlichen Einkünfte einer steuerpflichtigen natürlichen Person, die in einem Arbeitsverhältnis steht, unter BZD 26.000 liegen, dann beträgt der Grundfreibetrag BZD 25.600. Bei Einkünfte zwischen dieser Stufe und BZD 27.000 beträgt der Grundfreibetrag BZD 24.600. In der Spanne zwischen BZD 27.000 und BZD 29.000 wendet man hingegen einen Grundfreibetrag von BZD 22.600 an. Für Einkünfte darüber hinaus gilt ein Grundfreibetrag von BZD 19.600. Hingegen zahlen solche Steuerpflichtige, die weniger als BZD 20.000 an Einkünften im Jahr beziehen, gar keine Steuern. Außerdem gewährt das Steuerrecht in Belize eine generelle Steuerermäßigung von BZD 100 auf die Einkommensteuer.

Dabei ist zu beachten, dass steuerpflichtige Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, prinzipiell eine Steueranmeldung vornehmen müssen. Für Angestellte gilt bei monatlichen Einkünften bis BZD 800, dass keine Steueranmeldung zu erfolgen braucht. Wenn jedoch Löhne und Gehälter diesen Betrag überschreiten, dann ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, eine Quellenbesteuerung durchzuführen. Wir kennen das in Deutschland als Lohnsteuer. In Belize läuft diese Steueranmeldung unter der Bezeichnung „Pay As You Earn“, oder kurz PAYE. Im Zuge der Einkommensteuerveranlagung findet selbstverständlich ein etwaiger Ausgleich entweder zugunsten des Steuerpflichtigen oder der Finanzbehörde im Rahmen der jährlichen Veranlagung statt. Dazu ist die Steuererklärung bis zum 31.03. eines jeden Jahres bei der Finanzbehörde einzureichen. Die monatliche Steueranmeldung erfolgt hingegen jeweils zum 15. des Folgemonats.

Außerdem unterliegen alle Arten von Einkünften, bis auf Renten und Pensionen sowie Kapitalerträge (zum Beispiel Zinsen), der allgemeinen Einkommensbesteuerung. Der Steuersatz hierbei beträgt für alle fix 25 %.

4.3.2. Unternehmensteuer

Daneben existiert für selbständig Tätige sowie für Personen- und andere Gesellschaften ebenfalls eine Pflicht zur regelmäßigen Steueranmeldung. Auch diese ist jeweils mit Frist zum 15. des Folgemonats vorgeschrieben. Dabei unterliegen in Belize ansässige Geschäftsleute, je nach Art ihres Einkommens, der Unternehmensteuer. Zu den gewerblichen Einkünften gehören Einkünfte aus geschäftlichen Tätigkeiten, Einkünfte aus freiberuflichen Tätigkeiten, Mieten, Lizenzgebühren, Prämien, Provisionen, Tantiemen und Rabatte sowie Dividenden und Zinsen. Auch Gewinne aus Lotterien, Spielautomaten und Tischspielen zählen dazu. Weitere gewerbliche Einkünfte sind Verwaltungsgebühren, Einnahmen aus der Vermietung von Geräten und Immobilien sowie Gebühren für technische Dienstleistungen (zum Beispiel handwerkliche Tätigkeiten).

Im Unterschied zur Einkommensteuer gibt es bei der Unternehmensteuer keinen pauschalen Steuersatz. Stattdessen wendet man auf die verschiedenen Arten von Einnahmen unterschiedliche Steuersätze an. So fallen auf Prämien, Provisionen und Tantiemen ab einem Gesamtbetrag von BZD 25.000 15 % Steuern an (darunter nur 5 %). Dies gilt auch für Gewinne aus den genannten Glücksspielen, sofern diese im Jahr mehr als BZD 25.000 betragen (ansonsten nur 5 %). Für Dienstleistungen an in Belize ansässige Personen sind hingegen nur 6 % Steuern fällig, für Fremde fallen aber 25 % an, es sei denn, sie sind Staatsbürger der Karibischen Gemeinschaft CARICOM (dann nur 15 %). Noch günstiger fallen Mieteinnahmen mit 3 % Steuern aus. Und bei Handelsgewerben besteuert Belize Unternehmen nur mit 1,75 %.

Allerdings sind dies lediglich einige Beispiele. Tatsächlich existiert hierfür eine eigene Liste, die im Steuergesetz von Belize, dem Cap. 55 Income and Business-Tax-Act, unter ninth schedule zu finden ist.

4.3.3. Körperschaftsteuer in Belize

Vor einigen Jahren noch warb Belize um international tätige Kapitalgesellschaften. Dazu führte es das IBC-Programm ein, wobei IBC für International Business Companies steht. Dadurch ermöglichte man ausländischen Akteuren die Gründung von Kapitalgesellschaften, die dann keine Steuern zu zahlen brauchten. Weiterhin war die Gründung seht leicht zu vollziehen, obschon hierfür nur offiziell anerkannte Agenten vor Ort berechtigt waren. Jedenfalls dauerte die Gründung einer IBC-Gesellschaft kaum mehr als zwei Tage. Ein weiterer Vorteil einer solchen haftungsbeschränkten Kapitalgesellschaft war die Anonymität, die ihre Gesellschafter in Belize genießen durften. Denn eine Pflicht zur Veröffentlichung der Eigentümerverhältnisse blieb in den entsprechenden Gesetzen ausgespart.

Mittlerweile hat man aber die Steuerbefreiung für IBC-Gesellschaften abgeschafft. Außerdem findet inzwischen auch ein Datentransfer mit Steuerbehörden von EU-Mitgliedsstaaten statt. Das bedeutet somit, dass nach dem inländischen Recht gegründete IBC-Gesellschaften nun eine Besteuerung ihrer Gewinne nach den allgemeinen Regeln durchführen müssen. Eine eigenständige Körperschaftsteuer, wie wir sie in Deutschland und vielen anderen Ländern kennen, ist in Belize hingegen unbekannt.

4.4. Umsatzsteuer in Belize

Weiterhin ist in Belize eine allgemeine Verkaufsteuer (General Sales Tax, kurz GST) Bestandteil des Steuersystems. Am besten kann man die GST mit der deutschen Umsatzsteuer vergleichen. Auch die GST fällt als Mehrphasensteuer auf den Verkauf von Gütern und das Erbringen sonstiger Leistungen an. Allerdings besteht nur dann eine Pflicht zur Abgaben einer GST-Steueranmeldung und Zahlung der entsprechenden Steuer, wenn der jährliche Umsatz den Betrag von BZD 75.000 übersteigt. Ansonsten gilt ein monatlicher Durchschnittsumsatz von BZD 6.250 als maßgebend. In beiden Fällen ist eine Registrierung der Steuerpflichtigen vorgeschrieben. Die Steueranmeldung ist monatlich einzureichen. Die Frist beträgt hierbei 15 Tage nach Ablauf des Besteuerungsintervalls. Für diese Zwecke ist auch das Führen von Büchern vorgeschrieben.

Dabei hat Belize einige Ausnahmen von der Besteuerung zugelassen. Gleichzeitig existiert für manche Transaktionen eine allgemeine Steuerpflicht, die jedoch mit einem Steuersatz von 0 % praktisch irrelevant ist. Tatsächlich fällt keine GST bei den meisten Lebensmittel zum menschlichen Verzehr sowie auf Gegenstände, die dem landwirtschaftlichen Betrieb dienen, an. Außerdem sind importierte Waren, die man nur deshalb importiert, um sie zu reexportieren, von der GST ausgenommen. Für die Bevölkerung stellt auch die 0 %-Besteuerung von humanmedizinischen Gütern und gewissen Gegenständen im Zusammenhang, die der Bildung dienen, eine finanzielle Erleichterung dar. Daneben sind aber auch Haushaltgeräte, wie Herde, Kühlschränke und Waschmaschinen mit 0 % GST belegt. Noch interessanter ist jedoch, dass sogar Benzin, Diesel und andere Petroleumerzeugnisse in Belize ohne Steuern in den Verkauf kommen. Allein schon deshalb könnte man Belize als Steuerparadies bezeichnen.

Auf alle anderen Güter oder sonstige Leistungen, auf die weder eine Steuerbefreiung noch ein GST-Steuersatz von 0 % anwendbar sind, fallen einheitlich 12,5 % an Steuern an. Dies gilt auch bei Importen. Eine Berücksichtigung von gezahlter GST ist, äquivalent zur deutschen Vorsteuer, nur dann möglich, wenn ein Steuerpflichtiger selbst Leistungen, die der GST unterliegen, erbringt.

4.5. Grundsteuer und Vermögensteuer

Eine regelmäßige Besteuerung von Grundstücken ist auch in Belize vorhanden. Man bezeichnet sie dort als Towns Property Tax. Dabei greift diese Besteuerung nur bei Immobilien in den Grenzen der wenigen Städte des Landes. Weiterhin hängt die Bemessungsgrundlage bei dieser Besteuerung davon ab, ob ein ein Grundstück bebaut oder unbebaut ist. Bei bebauten Grundstück ist der auf die realistischerweise jährlich zu erwartende Miete die Bemessungsgrundlage zur Besteuerung. Bei unbebauten Grundstücken rückt hingegen der Verkehrswert des Grundstücks als Bemessungsgrundlage in den Vordergrund. Zwar legt das Gesetz Steuersätze in diesem Zusammenhang fest, doch handelt es sich hierbei lediglich um den maximal ansetzbaren Rahmen. Die Steuersätze, die man tatsächlich anwendet, legen die Stadträte innerhalb der gesetzlichen Grenzen selbst fest.

Folglich schreibt das entsprechende Steuergesetz unterschiedliche Steuersätze für diese zwei Bemessungsgrundlagen vor. Bei bebauten Immobilien beträgt der Steuersatz ab einer Bemessungsgrundlage von BZD 35 höchstens 12,5 %. Unter diesem Betrag sind es hingegen maximal nur 3 %. Tatsächlich wendet Belize City derzeit nur einen Steuersatz von 9 % bei bebauten und 2 % bei unbebauten Grundstücken an.

4.6. Grunderwerbsteuer in Belize

Belize rühmt sich dafür, dass es eines der wenigen Länder in Nord- und Südamerika ist (sogar weltweit), wo Ausländer genauso einfach Grundstücke erwerben können, wie Einheimische. Dabei sind die Preise auf dem Immobilienmarkt vergleichsweise moderat. Noch interessanter ist jedoch, dass der Verkauf von Immobilien steuerfrei bleibt. Aber auch der Erwerb von Grundstücken ist nahezu abgabenfrei. Lediglich eine Eintragungsgebühr von 5 % des Kaufpreises fallen als Gebühren bei der Eintragung der neuen Rechtsverhältnisse im Landverzeichnis an. Hinzu kommen noch etwa 2 % an Gebühren für anwaltliche Dienstleistungen.

4.7. Keine Erbschaft- und Schenkungsteuer in Belize

Eine Erbschaftsteuer ist in Belize ebenso unbekannt wie eine Schenkungsteuer. Allerdings findet eine indirekte Besteuerung bei der Übertragung von Immobilien statt. Denn die bei einer Übertragung von Grundstücken fälligen Abgaben sind dann auch bei einer Schenkung oder Erbschaft relevant.

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5. Gibt es ein Doppelbesteuerungsabkommen mit Belize?

Derzeit besteht weder ein Doppelbesteuerungsabkommen mit der Bundesrepublik Deutschland noch mit Österreich, wohl aber mit der Schweiz. Weiterhin hat Belize Doppelbesteuerungsabkommen mit einer Reihe anderer Karibikstaaten geschlossen, darunter auch mit allen Mitgliedsstaaten der CARICOM. Mit Großbritannien besteht sogar schon seit langer Zeit ein Doppelbesteuerungsabkommen. Neuerdings gibt es sogar ein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Belize und den Vereinigten Arabischen Emiraten.

Darüber hinaus hat Belize in den letzten Jahren seine Bemühungen intensiviert, um die BEPS-Richtlinien der OECD umzusetzen. In diesem Zusammenhang nahm Belize auch Anpassung an der Präferenzbesteuerung von internationalen Unternehmen vor, um diese einzuschränken. Ferner beschloss Belize auch einen Datenaustausch mit Mitgliedsstaaten der EU zuzustimmen. All dies führte dann auch dazu, dass die EU im Gegenzug Belize von ihrer schwarzen Liste nahm.

6. Belize als Steuerparadies – unser Fazit

Wenn man die Steuersätze und Freibeträge im Steuerrecht von Belize betrachtet, dann kann man durchaus den Schluss ziehen, dass Belize ein Steuerparadies ist. Doch haben mittlerweile die Anpassungen des Steuerrechts einige der für ausländische Investoren interessantesten Steuervorteile eliminiert. Man kann also feststellen, dass Belize derzeit ein Steuerparadies im Wandel ist – so, wie viele andere ehemalige Steueroasen auch. Dies sind also die Folgen der internationalen Bemühungen zur Bekämpfung unfairer Steuerpraktiken, die insbesondere auf der Tätigkeit der OECD basieren.

Dennoch laden die zum Teil sehr günstigen Steuersätze sowie andere strukturelle Vorteile dazu ein, um über Steuergestaltungen im Zusammenhang mit Belize nachzudenken. So ist beispielsweise ein Wegzug für in Deutschland ansässige GmbH-Gesellschafter nach Belize ohne Anfall der Wegzugsteuer denkbar. Sofern nämlich in Deutschland ein Wohnsitz erhalten bleibt, und somit eine beschränkte Steuerpflicht hierzulande besteht, bleibt das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik in Bezug auf den Veräußerungsgewinn der GmbH gewahrt. Eine ähnliche Gestaltung ist auch mit mindestens einem weiteren Karibikstaat möglich, nämlich mit Barbados.

Unabhängig davon etabliert Belize derzeit die Möglichkeit in speziell ausgewiesenen Free Zones steuerfreie Handelsgeschäfte anzusiedeln. Die größte Bedeutung kommt hierbei wohl der Corozal Free Zone zu. Weiterhin ist auch eine Möglichkeit vorhanden, um Industriebetriebe im Rahmen einer Export Processing Zone anzusiedeln. Auch hier winken unter anderem weitreichende Steuerbefreiungen für die Freizonen, in denen Unternehmen für den Export bestimmte Güter produzieren oder veredeln. In dieser Hinsicht ist Belize ebenfalls bemüht, die inländische Produktivität zu steigern und dies unter anderem mit besonders vorteilhaften Steuervergünstigungen zu fördern.

So wandelt sich Belize immer mehr von einer klassischen Steueroase zu einem Land, in dem Steuererleichterungen für Unternehmer mit der Förderung der eigenen Wirtschaft Hand in Hand gehen.


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  1. Erläuterungen zur unbeschränkten und beschränkten Steuerpflicht in Deutschland und im Ausland
  2. Beratung zum Home Office im Ausland
  3. Informationen zum Steuerrecht in ausländischen Steuerregimen (zum Beispiel MaltaÖsterreichUSA)
  4. Empfehlungen zum Vermögensschutz mittels einer Familienstiftung in Liechtenstein
  5. Beratung zur steuerlichen Optimierung der Auszahlung von Abfindungen

Internationales Steuerrecht – Unternehmen

  1. Empfehlungen zur Gründung von Unternehmen im Ausland
  2. Informationen zu Unternehmensformen im Ausland (ÖsterreichUSA)
  3. Beratung zur Einstellung von Mitarbeitern in den USA
  4. Entwicklung steuerlicher Gestaltungsmodelle

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Die Swinford Toll Bridge ist eine altehrwürdige Straßenbrücke nordwestlich von Oxford in Großbritannien. Besonders an ihr ist, dass sich täglich tausende Verkehrsteilnehmer in Geduld üben müssen, wenn sie über sie fahren möchten. Denn die Überfahrt ist gebührenpflichtig, sodass man anhalten muss, um die Gebühr zu entrichten. Noch außergewöhnlicher ist jedoch, dass den Eigentümern der Swinford Toll Bridge ein königlich verbrieftes Recht zur Erhebung dieser Gebühr zusteht. Darüber hinaus haben sie das lokale Monopol auf die Brücke inne. Den Rahmen des Absurden mag da nur noch die Tatsache sprengen, dass die Einnahmen, die die Eigentümer der Swinford Toll Bridge auf diese Weise erzielen, völlig steuerfrei sind. Ebenso wie das Monopol-Privileg geht auch diese Regelung auf König George III. zurück und ist somit nunmehr schon seit etwa 250 Jahren von Bestand. Ein schönes Beispiel also für kurioses Steuerrecht weltweit, das wir Ihnen hier vorstellen möchten.

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In diesem Video erklären wir, wie man als GmbH-Gesellschafter die Wegzugsteuer in Deutschland vermeidet, wenn man nach Barbados auswandert.

Inhaltsverzeichnis


1. Kurioses Steuerrecht weltweit: die Swinford Toll Bridge – Einleitung

Sind Sie auf der Suche nach Möglichkeiten, um Einkünfte steuerfrei zu beziehen? Dann sind Sie hier genau an der richtigen Stelle. Doch statt unserer außergewöhnlichen Steuergestaltungsmodelle, mit denen wir Ihnen sonst Wege eröffnen, steuerfreie Einnahmen zu erzielen, geht es diesmal um tatsächlich von sich aus bereits steuerfreie Einnahmen. Sie zweifeln? Nun ja, da mögen Sie wohl recht haben, zumindest wenn Sie bloß auf das deutsche Steuerrecht schauen. Aber selbst da gibt es einige Bereiche, in denen steuerfreie Einnahmen möglich sind, zum Beispiel beim privaten Immobilienverkauf oder der Veräußerung von Gegenständen des alltäglichen Gebrauchs. Selbst im deutschen Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht findet man Möglichkeiten, um Vermögen steuerfrei zu übertragen, und das sogar im großen Stil.

In diesem Beitrag möchten wir Ihren Blick aber auf das Ausland richten. Denn dort findet man tatsächlich so manche steuerrechtliche Kuriosität. Unser erster Beitrag in dieser Reihe stellt Ihnen die Swinford Toll Bridge in Großbritannien vor.

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2. Allgemeine Informationen zur Swinford Toll Bridge

Bevor wir die steuerlichen Eigenheiten der Swinford Toll Bridge erörtern, möchten wir Ihnen zunächst beschreiben, wo sich diese Brücke befindet. Außerdem erzählen wir Ihnen auch noch einige wichtige Einzelheiten zu ihrer Geschichte sowie zu ihrer Gegenwart und Zukunft.

2.1. Was sind Zollbrücken?

Die Swinford Toll Bridge ist eine sogenannte Zollbrücke. Im Mittelalter war es durchaus üblich, dass sich die Fürsten und andere Landesherrschaften einen Teil ihrer Einkünfte über Wegezölle verdienten. Wegzoll konnte man vor allem an bestimmten Stellen fordern, nämlich an solchen, die die zu besteuernden Personen, meist Händler mit ihren Waren, auf jeden Fall passieren mussten (beispielsweise am Stadttor). Deshalb waren Furten und später auch Brücken seit alters her ebenfalls besonders gut geeignete Stationen zum Eintreiben von Wegezöllen. 

Solche Wegezölle sind aber keine reine mittelalterliche Einnahmequelle. Wer heutzutage im europäischen Ausland mit dem Auto unterwegs ist, kennt sowohl Mautgebühren beziehungsweise Vignettenpflicht für die Benutzung der nationalen Autobahnen (zum Beispiel Österreich, Schweiz), für Passstraßen, oder für die Einfahrtberechtigung in bestimmte Städte (zum Beispiel London, Oslo). Ja selbst für Brücken oder die Durchfahrt von Tunneln kann man heute Gebühren fordern, wie zum Beispiel über den großen Belt.

2.2. Geografische Lage der Swinford Toll Bridge

Blicken wir aber jetzt zurück auf die Swinford Toll Bridge im Süden Großbritanniens. Genauer gesagt befindet sich die Swinford Toll Bridge in der Grafschaft Oxfordshire zwischen Oxford und Cheltenham. Dort überspannt sie die Themse südlich des Dorfs Eynsham. Sie geht auf eine Fährstelle zurück, die schon seit 1299 in Quellen Erwähnung findet. 

2.3. Geschichte und Gegenwart der Swinford Toll Bridge

Tatsächlich wurde die Swinford Toll Bridge erst im Jahr 1769 von John Townsend im Auftrag von Willoughby Bertie, Earl of Abingdon errichtet. Doch schon 1774 beschädigte sie eine lokale Flut, die damals als die größte seit Menschengedenken galt. Die Reparaturkosten führten dann auch zum finanziellen Ruin des Earls of Abingdon.

Über die Jahrhunderte hinweg steht sie auch heute noch dem lokalen Straßenverkehr über die Themse zur Verfügung. Dabei ist sie nun Teil der Regionalstraße B4044. Allerdings führt die Erhebung von Nutzungsgebühren insbesondere an Werktagen, während des Berufsverkehrs, regelmäßig zu langen Staus.

Deshalb gibt es Bestrebungen, die Gebührenpflicht abzuschaffen. Die letzte Gelegenheit dazu bestand 2009, als die Brücke bei einer Auktion zum Verkauf stand. Hätte die Verwaltungsgrafschaft Oxfordshire die Brücke ersteigert, hätte sie die Gebühr abschaffen können. Denn nach wie vor dürfen die Eigentümer der Swinford Toll Bridge Gebühren für das Überqueren der Brücke erheben. Allerdings ist die Gebühr selbst in unserer Zeit recht moderat. So zahlen Fußgänger und Fahrradfahrer sowie alle Arten von Motorrädern keine Gebühr. Die knapp 4.000.000 Kraftfahrzeuge, die die Brücke jährlich überqueren, zahlen hingegen GBP 0,05 pro PKW, bis zu GBP 0,20 pro Bus und für LKW GBP 0,10 pro Achse.

Trotzdem ist die Swinford Toll Bridge derzeit in einem renovierungsbedürftigem Zustand. Und obwohl die Gebühreneinnahmen für ihre Nutzung täglich fließen, ist mit einer unmittelbar bevorstehenden Erneuerung kaum zu rechnen. Eine Erhöhung der Gebühren erscheint in Anbetracht der Bestrebungen zu ihrer Abschaffung jedenfalls kaum vertretbar. Und dies, obwohl die letzte Erhöhung der Gebühren im Jahr 1994 erfolgte, somit schon länger zurückliegt.

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3. Warum fallen bei der Swinford Toll Bridge keine Steuern an?

Haben Sie schon nachgerechnet, wieviel die Swinford Toll Bridge im Jahr an Einnahmen erzielt? Selbst wenn wir davon ausgehen, dass es sich nur um PKWs handelt, die über diese Brücke fahren, so kommt eine Summe von etwa GBP 200.000 dabei zusammen. In Euro umgerechnet entspricht dies nach aktuellem Wechselkurs etwa EUR 230.000 im Jahr. Für manche ist dies sicher viel Geld, andere mögen sie hingegen amüsiert belächeln. Fakt ist aber, dass die Eigentümer der Swinford Toll Bridge diese sichere Einnahmequelle praktisch ohne großen Aufwand erzielen (obwohl, wie bereits angemerkt, die Brücke inzwischen renoviert werden müsste). Noch erstaunlicher ist aber, dass diese Einnahmen gänzlich steuerfrei sind.

Anders als beispielsweise bei einigen Steuerarten, bei denen Gesetzgeber einen Steuersatz von 0 % erheben, etwa bei der Umsatzsteuer auf Lebensmittel in bestimmten EU-Staaten (z.B. Portugal, Malta), gilt für die Swinford Toll Bridge ein eigenes Steuergesetz. Denn König George III. höchst selbst veranlasste die Steuerbefreiung der Eigentümer der Swinford Toll Bridge (Public Act, 7 George III, c. 63). Darüber hinaus sicherte König George III. den Inhabern der Swinford Toll Bridge auch ein Monopol zu. So darf im Abstand von zwei Meilen weder flussaufwärts noch flussabwärts eine weitere Brücke errichtet werden. Und all dies gilt unverändert bis zum heutigen Tag.

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4. Die steuerfreie Swinford Toll Bridge – Resümee

Nun ist die Swinford Toll Bridge bereits schon einige Jahrhunderte alt. In dieser langen Zeit hat sich vieles auf der Welt verändert – selbst im sonst so konservativem und sich selbst dafür liebenden und lobenden Großbritannien. Daher ist es auch kein Wunder, dass im Verlauf des 20. Jahrhunderts und bis zum heutigen Tag die Swinford Toll Bridge so manche lokale, aber auch überregionale politische Debatte herbeiführte. So war etwa jahrelang darüber debattiert worden, ob die Eigentümer der Brücke die Gebühren für die Überfahrt erhöhen durften. In letzter Zeit ist aber vor allem die Frage nach der Aufrechterhaltung des Steuerbefreiungsprivilegs, das an das Eigentum an der Brücke geknüpft ist, immer stärker in den Vordergrund gerückt. Dies hat auch damit zu tun, dass die Eigentümer bislang keine weitreichenden Schritte unternommen hatten, um die Brücke zu sanieren. Da auch der lokale Verkehr einerseits stetig zugenommen hat, der saure Regen und andere Witterungseinflüsse andererseits an der Substanz der Natursteinbrücke nagen, ist dies durchaus verständlich.

Vielleicht wäre all dies kein so großes Shakespeare’sches Drama, wenn die Brücke bei Zeiten von der lokalen Verwaltung übernommen worden wäre. Doch die sträubte sich, da sie wohl zu recht befürchten musste, dass die Ausgleichsleistungen für die zukünftig entgehenden steuerfreien Einnahmen der Eigentümer astronomisch ausfallen würden. Schließlich kann man auf eine jahrhundertealte Einnahmequelle mitsamt Monopol und Steuerprivileg zurückblicken.

Wenn Sie also einmal mit dem Auto auf die Insel der Rechtslenker-Linksfahrer wechseln und westlich von Oxford über die Themse übersetzen möchten, dann machen Sie es doch so, wie es die einheimische Bevölkerung in der Vergangenheit machte: Halten Sie abends in Sichtweite der Swinford Toll Bridge, warten Sie ab, bis der Wärter die Lichter seines Unterstands löscht und fahren Sie dann ohne Gebühr über dieses historische Monument der Steuerbefreiung.


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  1. Klärung zu Fragen über die unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht in Deutschland
  2. Informationen zum Steuerrecht in ausländischen Steuerregimen (zum Beispiel Kanalinseln, San Marino, Isle of Man)
  3. Unterstützung bei internationalen Schiedsverfahren

Internationales Steuerrecht – Unternehmen

  1. Erläuterungen zum Risiko einer Doppelbesteuerung im In- und Ausland
  2. Empfehlungen zur Steueroptimierung von Lizenzeinnahmen
  3. Beratung von Influencern im Hinblick auf einen Wegzug ins Ausland
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Erbschaft/Schenkung

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Fachreferent beim Steuerberaterverband für internationales Steuerrecht

Seit 2014 sind die Partner unserer Kanzlei regelmäßige Fachreferenten des Steuerberaterverbands Köln. Dabei besuchen circa 1.500 Steuerberater pro Jahr unsere Seminare. Wegen der hohen Nachfrage stellen wir Ihnen unsere Präsentation zu „alte und neue Risiken im internationalen Steuerrecht“ gerne kostenlos zum Download zur Verfügung:

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Neben der unbeschränkten Steuerpflicht kennt das deutsche Einkommensteuerrecht auch die beschränkte Einkommensteuerpflicht. Geregelt in § 1 Absatz 4 EStG, unterwirft sie beschränkt steuerpflichtige Einkünfte im Sinne des § 49 EStG der inländischen Besteuerung. Außerdem ist § 2 AStG, der die erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht normiert, von Bedeutung. Schauen wir uns die wesentlichen Regelungen und Besonderheiten einmal an!

Unser Video:
Beschränkte Steuerpflicht nach § 49 EStG

In diesem Video erklären wir, welche Einkünfte unter § 49 EStG fallen und damit beschränkt steuerpflichtig sind.

Inhaltsverzeichnis

1. Rechtsgrundlagen: unbeschränkt und beschränkt steuerpflichtige Einkünfte

Das Einkommensteuergesetz (EStG) unterscheidet grundsätzlich zwischen zwei Arten der Steuerpflicht:

Das sogenannte Welteinkommensprinzip gilt damit nur für Personen, die unbeschränkt steuerpflichtig sind oder (gegebenenfalls auf Antrag des § 1 Absatz 3 EStG) entsprechend behandelt werden. Das Gegenstück zu § 49 EStG ist § 34d EStG. Diese Norm definiert die ausländischen Einkünfte bei unbeschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Absatz 1 bis 3 EStG. Auf beschränkt Steuerpflichtige ist § 34d EStG nicht anzuwenden, weil sich die Besteuerungshoheit Deutschlands auf Einkünfte mit Bezug zum Inland beschränkt.

Durch den Grundsatz „Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt“ können natürliche Personen in mehreren Staaten unbeschränkt steuerpflichtig sein. Entsprechendes gilt für beschränkt steuerpflichtige Einkünfte, wenn eine Person zwar in Staat „A“ wohnt, aber aus den Staaten „B“ und „C“ jeweils Einnahmen bezieht. Denn in diesen Fällen besteht aus mehreren Perspektiven der in der Regel notwendige Inlandsbezug.

Kommt es durch die Grundsätze der Steuerpflicht zu einer doppelten Besteuerung von Einkünften oder Einnahmen, so sind die jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) anzuwenden. Besteht zwischen den jeweiligen Staaten kein DBA, kommen nationale Vorschriften zur Anwendung. In Deutschland ist dies beispielsweise § 34c EStG. Die Norm regelt, unter welchen Voraussetzungen ausländische Steuerbeträge mit der deutschen Steuerlast ver- oder auf sie angerechnet werden können.

2. Welche beschränkt steuerpflichtigen Einkünfte kennt § 49 EStG?

Die beschränkt steuerpflichtigen Einkünfte des § 49 EStG entsprechen den sieben Einkunftsarten des § 2 Absatz 1 Satz 1 EStG. Der wichtigste Unterschied besteht darin, dass „49er-Einkünfte“ nur bei einem konkreten Bezug zu Deutschland der Besteuerung unterliegen. § 2 EStG umfasst im Rahmen des Welteinkommensgrundsatzes hingegen alle Einkünfte, unabhängig vom Ort der Ausübung der Tätigkeit oder vom Standort einer Einkunftsquelle.

Konkret nennt § 49 EStG damit sieben beschränkt steuerpflichtige Einkünfte:

Ebenfalls von § 49 EStG umfasst sind Einkünfte aus der Beteiligung an einer Personengesellschaft. Das Vorliegen einer Mitunternehmerschaft oder Mitunternehmereigenschaft des Leistungsempfängers ist hierbei keine Voraussetzung für eine Besteuerung (§ 49 Absatz 1 Nummer 11 EStG).

Die Besteuerungsmerkmale des § 49 Absatz 1 EStG sind stets isoliert zu betrachten (isolierende Betrachtungsweise). Führt ein im Ausland bestehendes Besteuerungsmerkmal dazu, dass keine inländischen Einkünfte mehr angenommen werden können, so bleibt dieses Merkmal (etwa eine Betriebsvermögenseigenschaft) außer Betracht (§ 49 Absatz 2 EStG).

Beispiel zur isolierenden Betrachtungsweise: Unternehmer U sitzt in Amsterdam und erzielt dort gewerbliche Einkünfte. Aktien einer deutschen AG befinden sich im Betriebsvermögen des niederländischen Einzelunternehmens. Durch diese Betriebsvermögenseigenschaft können inländische Einkünfte im Sinne des § 49 Absatz 1 EStG nicht mehr angenommen werden. Mit § 49 Absatz 2 EStG ist nun normiert, dass die Zuordnung zum Betriebsvermögen zu ignorieren ist. Im Ergebnis liegen inländische Einkünfte aus Kapitalvermögen vor.  

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2.1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach §§ 13 bis 14 EStG

Land- und forstwirtschaftliche Erträge sind beschränkt steuerpflichtige Einkünfte nach § 49 Absatz 1 Nummer 1 EStG, soweit die Tätigkeit im Inland betrieben wird. Anknüpfungspunkte sind regelmäßig

Die Zuordnung von Einkünften zum deutschen Anknüpfungspunkt erfolgt grundsätzlich durch das Handeln des Unternehmers. Allerdings kann auch das Finanzamt anhand allgemeiner Grundsätze (insbesondere § 12 AO, die Definition der Betriebsstätte) eine Einordnung vornehmen.

2.2. Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte aus Gewerbebetrieb

Der Begriff „Gewerbebetrieb“ umfasst in § 49 Absatz 1 Nummer 2 grundsätzlich drei mögliche Einkunftsquellen:

Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte aus originärem Gewerbebetrieb erfordern eine inländische Betriebsstätte oder einen in Deutschland tätigen Vertreter. Wird ein gewerblich tätiger Unternehmer im Inland tätig, ohne dabei eine Betriebstätte im Sinne des § 12 AO zu begründen, so liegen keine entsprechenden Einkünfte vor (§ 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a EStG). Ausnahmen gelten für im Inland ausgeübte künstlerische, darbietende oder sportliche Tätigkeiten (Buchstabe d). Sie sind unabhängig vom Vorliegen einer Betriebsstätte beschränkt steuerpflichtig.

Wird eine inländische Betriebsstätte aufgegeben oder veräußert, so ergeben sich hieraus Einkünfte nach § 16 Absatz 1 oder 3 EStG. Diese sind beschränkt steuerpflichtig, soweit sie auf Deutschland entfallen.

Werden Anteile an einer Kapitalgesellschaft größer 1 % des Grund- oder Stammkapitals veräußert oder verdeckt eingelegt (§ 17 Absatz 1 Satz 1 und 2 EStG), so liegen beschränkt steuerpflichtige Einkünfte in Höhe des Gewinns nach § 17 Absatz 2 EStG vor, wenn

Der Gewinn wird entsprechend § 17 Absatz 2 Satz 1 EStG ermittelt, ein eventueller Freibetrag nach Absatz 3 ist abzuziehen.

2.3. Einkünfte aus selbstständiger Arbeit nach § 49 Absatz 1 Nummer 3 EStG

Unter den Begriff der „selbstständigen Arbeit“ fallen nach § 18 Absatz 1 Satz 1 EStG insbesondere die sogenannten „Akademikerberufe“, beispielsweise die Tätigkeit von

Entsprechende Erträge sind nach § 49 Absatz 1 Nummer 3 EStG beschränkt steuerpflichtige Einkünfte, wenn die Tätigkeit im Inland ausgeübt oder verwertet wird. Alternativ stellt der Gesetzgeber auch hier auf den Begriff der Betriebsstätte (§ 12 AO) ab.

Für die Ermittlung der Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit gelten – wie auch für alle anderen Einkünfte – die deutschen Berechnungsgrundsätze. Der Unternehmer kann insbesondere zwischen Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) und Bilanzierung (BVV) wählen, wenn die Voraussetzungen des § 4 Absatz 3 EStG erfüllt sind. Außerdem besteht die Möglichkeit, Abschreibungs- und andere Steuervorteile sowie steuerliche Vergünstigungen zu nutzen.

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2.4. Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbstständigen Tätigkeiten

Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 19 EStG) sind beschränkt steuerpflichtig, wenn eine der Voraussetzungen des § 49 Absatz 1 Nummer 4 EStG erfüllt ist:

Für Grenzpendler existieren in nahezu allen Doppelbesteuerungsabkommen entsprechende Regelungen zur Vermeidung einer mehrfachen Besteuerung. Dabei stellen die Vertragspartner regelmäßig auf die Anzahl der Arbeitstage im einen oder im anderen Staat ab.

2.5. Einkünfte aus Kapitalvermögen bei beschränkter Steuerpflicht

Beschränkt steuerpflichtig sind Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 49 Absatz 1 Nummer 5 EStG. Abgestellt wird dabei auf die Art des Ertrages, wobei für eine konkrete Steuerpflicht weitere Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Es gilt:

Entsprechendes gilt nach § 49 Absatz 1 Nummer 5 Satz 2 EStG für sonstige Vorteile, die anstelle eines Ertrages nach § 20 Absatz 1 EStG gewährt werden. Dies ist beispielsweise bei Entschädigungen durch entgangene Gewinnausschüttungen oder einer Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Auflösung von Darlehensverträgen der Fall.

2.6. Vermietung und Verpachtung als inländische Einkünfte nach § 49 EStG

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Sinne des § 21 EStG liegen vor, wenn unbewegliches Vermögen vermietet oder verpachtet wird. Beschränkt steuerpflichtig sind diese Einkünfte, wenn das vermietete Vermögen im Inland belegen ist. Infrage kommen dabei insbesondere Grundstücke, Patente, Markenrechte und sonstige immaterielle Wirtschaftsgüter.

Im Mittelpunkt stehen deutsche Vermietungsobjekte, da bei ihnen keine klassische „Mitnahme“ ins Ausland möglich ist. An diesem inländischen Steuersubstrat behält der deutsche Fiskus also auch dann das Besteuerungsrecht, wenn die Eigentümerin oder der Eigentümer keiner unbeschränkten Steuerpflicht mehr unterfällt. Eine durch ausländisches Recht verursachte Doppelbesteuerung (Stichwort Welteinkommensprinzip) vermeiden die jeweiligen DBA oder § 34c EStG.

2.7. Sonstige beschränkt steuerpflichtige Einkünfte im Sinne des § 22 EStG

Sonstige Erträge und Bezüge im Sinne des § 22 EStG sind als beschränkt steuerpflichtige Einkünfte zu behandeln, wenn eine der Voraussetzungen des § 49 Absatz 1 Nummern 7 bis 10 EStG erfüllt ist:

Zu beachten ist insbesondere bei privaten Veräußerungsgeschäften, dass die zehnjährige Haltefrist entsprechend anzuwenden ist. Zu eigenen Wohnzwecken genutzte Immobilien können sogar ohne Einhaltung jeglicher Fristen veräußert werden. Bei Vermietungsobjekten muss zwischen Anschaffung/Herstellung und Verkauf eine Frist von mindestens zehn Jahren liegen. In beiden Fällen handelt es sich dann um einen nicht steuerbaren Vorgang.

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2.8. Einkünfte aus der Beteiligung an einer Personengesellschaft

Beschränkt steuerpflichtig sind Einkünfte aus der Beteiligung an einer Personengesellschaft (§ 49 Absatz 1 Nummer 11 EStG), wenn und soweit

Regelmäßig werden bei einer Beteiligung an einer Personengesellschaft mitunternehmerische Erträge im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG vorliegen. Bei einer stillen Beteiligung unterfallen die Einkünfte § 49 Absatz 1 Nummer 5 EStG.

3. Sonderfall: weder ausländische noch beschränkt steuerpflichtige inländische Einkünfte

In bestimmten Konstellationen kann es durch die Tatbestandsmerkmale des § 49 EStG dazu kommen, dass Einkünfte weder unter diese Norm noch unter § 34d EStG fallen. Etwas untechnisch ausgedrückt, könnte man hier von „nicht zuordenbaren“ Einnahmen oder Einkünften sprechen. Schauen wir uns hierzu einmal zwei Beispiele an:

An dieser Stelle kommt die erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht des § 2 Absatz 1 AStG ins Spiel. Eine Person mit deutscher Staatsangehörigkeit, die in den letzten zehn Jahren vor ihrem Wegzug für mindestens fünf Jahre unbeschränkt steuerpflichtig war, ist nach Aufgabe von Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt für weitere zehn Jahre unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sie

Steuerberater für internationales (Unternehmens-) Steuerrecht

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung im Unternehmenssteuerrecht spezialisiert. Unter anderem bei grenzüberschreitenden Sachverhalten schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

Internationales Steuerrecht

  1. Allgemeine Beratung zu GmbH-Besteuerung (Gründung, Vermeidung von Betriebsaufspaltungen, Steuerreduktion bei Gewinnausschüttungen, Nutzung von Verlustvorträgen)
  2. Beratung zu sämtlichen Umwandlungsvorgängen (Einbringung, Verschmelzung, Formwechsel, Anteilstausch)
  3. Gründung von Holdinggesellschaften (Realisierung steuerfreier Veräußerungsgewinne, Dividendenerträge)
  4. Entwicklung individueller Gestaltungsmodelle im internationalen Steuerrecht, beim Unternehmenskauf/-verkauf und bei Umstrukturierungen)
  5. Beratung zum internationalen Erbschaftsteuerrecht

Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:

Standort
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Außergewöhnliche Umstände führen oft zu außergewöhnlichen Steuern. So hat die hohe Verschuldung Rumäniens dazu geführt, dass der Gesetzgeber 2010 eine Hexensteuer einführte. Denn bis zu diesem Zeitpunkt war für solche Dienste keine Einkommensteuer fällig. Und wie haben das die betroffenen Steuerpflichtigen aufgenommen? Schauen wir mal…

Unser Video:
Das Steuerrecht in Österreich

In diesem Video vergleichen wir im Interview mit Steuerberater Roman Jagersberger das Steuerrecht in Österreich mit dem in Deutschland.

Inhaltsverzeichnis


1. Kurioses Steuerrecht weltweit: Hexensteuer

Allgemein gilt das deutsche Steuerrecht als eines der komplexesten weltweit. So soll ein Großteil der globalen Steuerliteratur deutschsprachig sein. Dabei können Österreicher und Schweizer gerne darauf verweisen, dass dies nur zu einem unbedeutenden Teil auf ihre nationale Gesetzgebung zurückgeht. Doch hat der Umfang steuerlicher Vorschriften in Deutschland durchaus Sinn, zeugt somit von reiflichen Überlegungen über die genaue Ausgestaltung, insbesondere über den Wortlaut der Gesetze, der ja idealerweise eindeutig sein soll. Ob die Sinnhaftigkeit aber auch im Gesamtkontext stimmig ist und somit der dahinterstehenden Intention und Gesamtsituation tatsächlich dient, ist wiederum eine ganz andere Frage.

Zumindest ist dies kein rein deutsches Merkmal, wenn man es mit ausländischem Steuerrecht vergleicht. Denn auch jenseits Deutschlands können wir so manche Kuriosität in Punkto Steuerrecht entdecken. In dieser Reihe ordnen wir mit diesem Beitrag die sogenannte Hexensteuer ein. Wer aber nun glauben mag, dies sei eine rein mittelalterliche Erfindung oder gar eine weitere Pein der Inquisition, um unangepasste oder auf andere Weise unbeliebte Männer und Frauen auch im Hinblick auf ihre Finanzen zu verfolgen, der irrt. Tatsächlich stammt die Hexensteuer, von der wir nun berichten, aus unserer Gegenwart.

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2. Hexensteuer in Rumänien: kulturelle Hintergründe

2.1. Einführung der Hexensteuer in Rumänien

So führte Rumänien 2010 die Hexensteuer ein. Bis dahin galt Wahrsagen sowie Verfluchen ebenso wie magischer Schutz davor und alle anderen Arten von Hokuspokus als rein private Tätigkeit. Die ausführenden Personen sprachen sogar von einer gewissen Art gemeinnütziger Fürsorge. Tatsächlich erhielten Personen, die solche Leistungen anboten (ob sie sie auch wirklich ausführten möchten wir einmal bezweifeln) von ihren Auftraggebern zum Teil viel Geld für ihre Mühen. Daher ist ein Blick in die gesellschaftliche Bedeutung von Orakeln und Magie in Rumänien im Hinblick auf die Einführung der Hexensteuer durchaus lohnend.

2.2. Sozialismus vs. Traditionen in Rumänien

Der real existierende Sozialismus und seine ihn begleitende Diktatur hatten aus dem schon zuvor stark landwirtschaftlich geprägten Land auch über viele Jahrzehnte hinweg keine moderne Gesellschaft zu schmieden vermocht. Wer auf dem Land lebte und keinen Zugang zu den Segnungen der allenfalls für Propagandazwecke bereitgestellten Produktionsmittel hatte, führte allzeit ein hartes Leben. Asphaltierte Straßen, fließend Wasser, ja sogar die Elektrifizierung, die ja von Lenin selbst als bedeutendes Fortschrittsmerkmal des Kommunismus propagiert wurde, waren keine Selbstverständlichkeit im dörflichen Rumänien. Daher haben die alten Strukturen, die schon in der Zeit vor der Einführung des sozialistischen Regimes in breiten Kreisen der rumänischen Gesellschaft herrschten, bis in die heutige Zeit überlebt.

Ein wesentliches Element davon stellt der Aberglaube dar. Gerade in älteren Generationen ist er in Rumänien auch heute noch weit verbreitet. Dabei gelten sogar Sorgen vor Wiedergängern und Besessenheit durch unreine Geister noch heute als real. Ebenso die Auswirkungen, denen man ausgesetzt ist, wenn man vom bösen Blick getroffen wird. Kein Wunder also, dass Zauberkundige, Hexen, Wahrsager und Exorzisten nach wie vor gefragte Helfer sind. Im kommunistischen Regime waren sie wohl nie ganz verschwunden, sondern überdauerten auf die eine oder andere Weise, nur um nach dem Ende des Ceaușescu-Regimes mit neuer Macht zu Tage zu treten.

Wer aber nun meint, dass Aberglaube ein rein rumänisches Phänomen sei, dem sei versichert, es ist ein Leichtes entsprechende Beispiel in unserer deutschen Kultur aufzuzeigen – auch heutzutage noch. Konsultieren Sie dazu ruhig mal Ihr Horoskop.

3. Hexensteuer: Einkommensteuer für gewerbliches Wahrsagen

Aus Sicht des Gesetzgebers in Rumänien ist die Einführung der sogenannten Hexensteuer allerdings eine eher technische Frage gewesen. Denn da dieser Personenkreis für derartige Dienste bis dahin keine Einkommensteuer zu entrichten brauchte, weil man ihre Tätigkeiten keinem Beruf und folglich auch keinem Gewerbe zuordnen konnte, mussten sie sich überlegen, wie sie dies umsetzen sollten. Schließlich ist es offenkundig, dass eine solche bislang steuerfreie Tätigkeit keineswegs allgemein als gerecht aufgefasst werden kann. Ein Arzt der traditionellen Medizin muss schließlich auch Einkommensteuer zahlen.

Um also die Hexensteuer einzuführen, haben sich die Abgeordneten des rumänischen Parlaments darauf verständigt, Hexerei, Wahrsagen und Hellsehen als Beruf anzuerkennen. Dadurch stellen sie nun ein Gewerbe dar, was wiederum ganz allgemein einkommensteuerpflichtig ist. Dem gleichgestellt sind alle anderen Arten von magischen Betätigungen, also auch Wahrsagen und Wunderheilen. Und da sich in Rumänien tatsächlich viele Frauen zur Hexerei bekennen, ist es wenig verwunderlich, dass man die Steuer auf ihre Einkünfte als Hexensteuer bezeichnet hat.

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4. Das Echo auf die Einführung der Hexensteuer in Rumänien

Jetzt mag man die konsequente Anerkennung von Hexerei und damit einhergehenden Diensten als gewerbliche Tätigkeiten durch die rumänischen Volksvertreter loben. Doch hatte die Einführung der Hexensteuer ein gewisses Nachspiel. So waren die Personen, die bislang von der Steuerbefreiung profitierten, alles andere als erfreut, dass sie fortan ihre übernatürlichen Fähigkeiten auch ganz offiziell als Beruf ausüben durften. Denn wer bis dahin im Jahr durchschnittlich EUR 15.000 Brutto gleich Netto verdiente, was 2009 in Rumänien ausreichte, um zu den Spitzenverdienern zu gehören, der hat bei einem allgemeinen Steuersatz von 10 % immerhin einen spürbaren Anteil des Verdienstes an den Staat abzuführen. Hinzu kommen 25 % Mehrwertsteuer, wenn auch diese die Leistungsempfänger zu zahlen haben. Das macht das Gewerbe für die neu geschaffene Berufsgruppe allerdings kein Bisschen leichter.

Doch war es klug, dass die Abgeordneten den Zorn der Magiekundigen auf sich zogen indem sie die Hexensteuer einführten? Jedenfalls war die Reaktion der Betroffenen alles andere als moderat. Sollten die Parlamentarier und Staatsbediensteten, die mit der Hexensteuer in Verbindung stehen, selbst abergläubisch sein, so müssen sie sich nun selbst vor Flüchen, Verwünschungen und anderem Unbill in Acht nehmen. Denn tatsächlich wurden damals entsprechende Drohungen laut. Ja selbst die bisher angeblich auf freiwilliger Basis vorgenommenen Rituale, die Rumänien vor Umweltkatastrophen schützten, sollten, nach eigenem Bekunden dieser Zirkel, eingestellt werden. Bislang scheinen die Folgen aber wundersamer Weise ausgeblieben zu sein.

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5. Hexensteuer in Rumänien – Schlussbetrachtung

Vielleicht hilft ja die Erkenntnis, dass die Einführung der Hexensteuer nur positive Folgen für Rumänien hatte, auch dabei, den alteingesessenen Aberglauben zu überwinden. Möglicherweise bestärkt dies den Gesetzgeber in Rumänien sogar, noch ganz andere Steuern einzuführen, um den notorisch klammen Haushalt zu stützen. Müssten wir uns also wundern, wenn Rumänien eines Tages auch eine Körpersaftsteuer für Vampire einführen sollte? Wohl kaum…


Steuerberater für Unternehmensteuerrecht

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung zum Unternehmensteuerrecht spezialisiert. Bei der Entwicklung von Steueroptimierungsmodellen schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

GmbH

  1. Nutzung von Verlustvorträgen einer erworbenen GmbH
  2. Strategische Ausrichtung von Kapitalgesellschaften (Organschaft, Holdingstrukturen)
  3. Vermeidung der Gewerbesteuer durch eine Immobilien-GmbH

GmbH & Co. KG

  1. Individueller Rechtsformvergleich zwischen GmbH und GmbH & Co. KG
  2. Steueroptimierte Besteuerung der GmbH & Co. KG
  3. Vermeidung von gewerblicher Prägung und gewerblicher Infizierung

Internationales Steuerrecht – Unternehmen

  1. Empfehlungen zur Gründung von Unternehmen im Ausland
  2. Informationen zu Unternehmensformen im Ausland (Österreich, USA)
  3. Beratung zur Einstellung von Mitarbeitern in den USA
  4. Entwicklung steuerlicher Gestaltungsmodelle

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… oder zu Deutsch: „Die Steuer, bitte“. Wobei wir uns das „Bitte“ an dieser Stelle einfach einmal dazu denken, denn auch wenn Italien einen durch sein Wetter und kulinarische Erlebnisse durchaus neidisch werden lässt, so finden wir die Begriffe „bitte“ und „danke“ auch auf den dortigen Steuerbescheiden (accertamenti fiscale) eher selten. Aber auch an anderen Stellen beinhaltet das Steuerrecht in Italien verschiedene Parallelen zum hiesigen, weist aber auch einige Unterschiede auf.

Unser Video:
Gründung im Ausland

In diesem Video gehen wir auf fünf häufige Fehler, die es bei Gründungen von Unternehmen im Ausland zu vermeiden gilt, ein!

Inhaltsverzeichnis

1. Steuerrecht in Italien: Allgemeine Grundsätze der Einkommensteuer  

Grundsätzlich sind alle in Italien ansässigen Personen mit ihrem gesamten Welteinkommen steuerpflichtig. Als ansässig gilt eine natürliche Person, wenn sie sich mindestens 183 Tage pro Jahr im italienischen Hoheitsgebiet aufhält. Wird diese Grenze unterschritten, besteht nur eine beschränkte Steuerpflicht – und diese umfasst Einkünfte, die in Italien selbst erwirtschaftet werden. Unterschieden wird zwischen folgenden Einkunftsarten:

Das Einkommen entspricht der Summe aus den Gewinnen respektive Überschüssen aller Einkunftsarten. Eine Besonderheit des Steuerrechts in Italien besteht dabei darin, dass keinerlei Freibeträge (beispielsweise als Grundfreibetrag oder als Arbeitnehmer-Pauschbetrag) abgezogen werden dürfen. Schlussendlich wird, wie auch in Deutschland, ein progressiver Steuersatz auf das zu versteuernde Einkommen angewandt:

Zu versteuerndes Einkommen (Einkommen) Steuersatz
Bis EUR 15.000 23 %
EUR 15.001 bis EUR 28.000 27 %
EUR 28.001 bis EUR 55.000 38 %
EUR 55.001 bis EUR 75.000 41 %
Ab EUR 75.001 43 %

Durch den fehlenden Grundfreibetrag fällt bereits auf ein Einkommen von EUR 1.000 EUR 230,00 Einkommensteuer an. Auch die italienische Einkommensteuer ist eine Jahressteuer, die entsprechende Erklärung also jeweils nach Ablauf des letzten Kalenderjahres einzureichen.

Vergleichbar mit unserem § 32d EStG, existiert auch im Steuerrecht von Italien ein besonderer Steuersatz für Kapitaleinkünfte (Abgeltungsteuersatz). Er liegt bei 12,5 % der erhaltenen Dividende oder des Verkaufsgewinns.

2. Kauf und Verkauf von Immobilien

Anders als in Deutschland (Steuerbefreiung nach § 4 Nummer 9 Buchstabe a UStG), sind Kauf und Verkauf von Immobilien im Steuerrecht von Italien umsatz- beziehungsweise mehrwertsteuerpflichtige Vorgänge. Um die Höhe des Steuersatzes zu ermitteln, wird nach der Art der Nutzung aus Sicht des Käufers unterschieden:

Da die Höhe der Steuer von der – dem Verkäufer noch unbekannten – Art der Verwendung abhängt, werden Immobilienpreise auf dem italienischen Wohnungsmarkt meist „netto“ angegeben. Die individuell anfallende Mehrwertsteuer ist also noch hinzuzurechnen.

Neben der Umsatz- fällt gegebenenfalls Grunderwerbsteuer an. Bemessungsgrundlage hierfür ist der Kaufpreis der Immobilie, der Steuersatz richtet sich einmal mehr nach der Art der Nutzung und liegt

Die entsprechenden Aufwendungen sind vom Käufer zu tragen. Das Steuerrecht in Italien gleicht hinsichtlich der Mehrwertsteuer allerdings dem deutschen. So besteht gegebenenfalls ein Vorsteuerabzug, in jedem Fall muss der Verkäufer die einbehaltene Umsatzsteuer aber an das zuständige Finanzamt abführen. Die Grunderwerbsteuer wird direkt von der jeweiligen Gemeinde erhoben.

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3. Welche Gesellschaftsformen kennt das Steuerrecht in Italien?

Das Steuerrecht in Italien kennt verschiedene Gesellschaftsformen, die zu großen Teilen mit ihren deutschen Pendants vergleichbar sind. Die Art und Weise der Besteuerung ähnelt sich ebenfalls, denn während Kapitalgesellschaften mit rund 27 % Körperschaftsteuer (allerdings keiner Gewerbesteuer) belastet werden, teilt das Finanzamt den Gewinn einer Personengesellschaft auf die einzelnen Beteiligten auf. Bei ihnen unterliegen diese Einkünfte dann der regulären Besteuerung mit (bis zu) 43 %.

Einige der wichtigsten Gesellschaftsformen:

Für die Gründung der italienischen GmbH (S.r.l.) sind mindestens EUR 10.000 als Stammkapital erforderlich. Dieses muss immer in bar eingezahlt, darf also nicht als Sacheinlage erbracht werden. Die Haftung der Kapitalgesellschaften ist auf das eingezahlte Grund- oder Stammkapital beschränkt; Ausnahmen gibt es für grob fahrlässige Verstöße gegen die Geschäftsführerpflichten. Der entsprechende Vertrag bedarf einer notariellen Beurkundung, anschließend erfolgt die Eintragung ins Handelsregister.

Gründen Steuerpflichtige eine Holding-Struktur, so profitieren sie analog zum deutschen § 8b KStG von einer Freistellung der Gewinnausschüttungen und Veräußerungsgewinne. Hintergrund ist die auch für Italien geltenden EU-Mutter-Tochter-Richtlinie, die zur Nutzung der Steuervorteile insbesondere eine Mindestbeteiligung von 10 % des Grund- oder Stammkapitals vorsieht. Diese Beteiligung muss die Mutter-GmbH (Holding) seit mindestens einem Jahr halten. Keine Relevanz hat hingegen das Schachtelprivileg des § 9 Nummer 2a GewStG, denn das Steuerrecht in Italien kennt keine Gewerbesteuer.

4. Ausbleibende oder verspätete Steuerzahlung – diese Sanktionen drohen

Steuerpflichtige berechnen die auf ihre Einkünfte entfallende Steuer selbst und führen sie – vergleichbar mit der deutschen Steueranmeldung – ans zuständige Finanzamt ab. Für Verstöße gegen rechtliche Pflichten sieht das Steuerrecht in Italien daher teils empfindliche Strafen, die sich wie folgt aufteilen und für alle Steuerarten gelten, vor:

Art des Verstoßes Strafe
Nicht- oder unvollständige Zahlung der fälligen Steuer Zusatzzahlung von 30 % der materiell richtigen Steuer
Inbesitznahme (Kauf) einer Immobilie, ohne dies dem Finanzamt anzuzeigen Aufschlag von 100 % bis 200 % der Steuer, mindestens aber EUR 50
Falsche oder lückenhafte Angaben in der Steuererklärung Zusatzzahlung von mindestens 50 %, maximal aber 100 %, der anfallenden Steuer
Fehlende Rückmeldung/Nichtbeantwortung auf Fragebögen oder von Anfragen der Behörden Strafzahlung von EUR 100 bis EUR 500

Gut zu wissen ist außerdem, dass Deutschland mit Italien ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) geschlossen hat. Es regelt die Behandlung von Steuerpflichtigen und deren Einkünften, wenn in beiden Ländern gleichzeitig eine beschränkte oder unbeschränkte Steuerpflicht besteht.

Steuerberater für internationales Steuerrecht

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung im nationalen wie internationalen spezialisiert. Bei Themen mit Auslandsbezug schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

Internationales Steuerrecht

  1. Erläuterungen zur unbeschränkten und beschränkten Steuerpflicht in Deutschland und im Ausland
  2. Informationen zum Steuerrecht in ausländischen Steuerregimen (zum Beispiel Malta, Österreich, USA)
  3. Entwicklung von Maßnahmen zur Reduktion der Steuerlast (beispielsweise durch optimierte Rechtsformwahl und Sitzverlegung)
  4. Empfehlungen zum Vermögensschutz mittels einer Familienstiftung in Liechtenstein oder durch Gründung einer vermögensverwaltenden GmbH
  5. Empfehlungen zur Gründung von Unternehmen im Ausland, Informationen zu Unternehmensformen im Ausland (Österreich, USA)
  6. Beratung zum internationalen Erbschaftsteuerrecht

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Doppelbesteuerungsabkommen, kurz DBA, regeln die Besteuerung natürlicher und juristischer Personen, die in mehreren Vertragsstaaten ansässig sind. Ziel ist die Vermeidung einer doppelten Besteuerung von Erträgen, da regelmäßig in beiden Staaten eine unbeschränkte Steuerpflicht gegeben ist. Ein maßgeblicher Grundsatz hierbei ist das Belegenheitsprinzip, das für die Besteuerung an die Belegenheit (den „Standort“) einer Einkunftsquelle anknüpft.

Unser Video:
Geltung und Anwendung von DBA

In diesem Video gehen wir auf wichtige Grundsätze rund um die Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen ein.

Inhaltsverzeichnis

1. Was steckt hinter dem Belegenheitsprinzip?

Das Belegenheitsprinzip basiert auf dem Grundsatz, dass Vermögenswerte, die sich in einem Staat „X“ befinden, auch die dortige Infrastruktur und mögliche staatliche Leistungen nutzen. Das Besteuerungsrecht an den „Früchten“ dieser Tätigkeiten soll daher ebenfalls derjenige Staat haben, der Infrastruktur und sonstige Leistungen zur Verfügung stellt. Im Ergebnis folgen die DBA-Regelungen damit einem gewissen Fairnessgedanken.

Beispiel: Ein in Deutschland lebender Steuerpflichtiger vermietet in Kroatien mehrere Ferienimmobilien. Nun entscheidet er sich für die Veräußerung an einen kroatischen Staatsbürger. Es entsteht ein Gewinn von EUR 1.500.000.

Lösung (ohne DBA): Der Gewinn ist, sofern kein Fall des § 23 EStG vorliegt, voll in Deutschland zu versteuern.

Problem: Nach einem gesunden Moralverständnis steht die Steuer dem Land Kroatien zu. Denn die dort belegene Immobilie hat gegebenenfalls Schäden an der Umwelt verursacht, zu einer Versiegelung des Bodens geführt und durch zahlreiche Fahrzeuge auch eine Instandsetzung der Straße erforderlich gemacht. Zusätzlich wurden kroatische Arbeitskräfte für den laufenden Unterhalt der Immobilie eingesetzt.

Lösung (mit DBA): Um die dem Land Kroatien – direkt wie indirekt – entstandenen Kosten zumindest in Teilen zu ersetzen, unterliegt der Gewinn auch der kroatischen Einkommensteuer. Denn das Belegenheitsprinzip des DBA-Kroatien stellt auf die Lage der Immobilie ab.

Nun ist der Steuerpflichtige allerdings in beiden Staaten steuerpflichtig. Im Ergebnis kann es zu einer Steuerlast von über 80 % kommen. Auch hier kommt das DBA ins Spiel, denn dieses regelt abschließend, welcher der beiden Vertragsstaaten nun auf einen Teil der ihm (eigentlich) zustehenden Steuer verzichtet.

2. Das Belegenheitsprinzip am Beispiel des OECD-Musterabkommens

Das OECD-Musterabkommen, an dem sich die meisten DBA orientieren, enthält verschiedene Ausprägungen des Belegenheitsprinzips. Zu finden ist es beispielsweise in folgenden Artikeln:

Die Gemeinsamkeit aller genannten Fälle besteht darin, dass die „Ertragsquelle“ in einem Staat liegt, der nicht dem Wohnsitzstaat des Steuerpflichtigen entspricht. Das DBA findet aber auch Anwendung, wenn ein Steuerpflichtiger in beiden Vertragsstaaten lebt.

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3. Abschließende Vermeidung der Doppelbesteuerung (Artikel 23a und 23b OECD-MA)

Das OECD-Musterabkommen kennt, wie alle aktuell bestehenden DBA auch, die Unterscheidung zwischen Anrechnungs- und Freistellungsmethode. Dabei regeln stets die letzten Artikel des DBA,

wobei Rückausnahmen zu beachten sind. Diese greifen, wenn Staat A zwar das Besteuerungsrecht hat, die Einkünfte dort aber keiner Besteuerung unterliegen. In diesen Fällen darf dann Vertragsstaat B sein Besteuerungsrecht ausüben.

3.1. Die Anrechnungsmethode

Bei der Anrechnungsmethode wird zunächst die deutsche Einkommensteuer, die auf die jeweiligen Einkünfte anfallen würde, berechnet. Anschließend ist zu prüfen, inwieweit der Steuerpflichtige im anderen Vertragsstaat bereits Steuern auf diese Erträge entrichtet hat. Dieser Steuerbetrag wird dann auf die deutsche Einkommensteuer angerechnet und wie eine Steuerermäßigung behandelt (§ 34c Absatz 1 Satz 1 EStG, Artikel 23b OECD-MA). Eine Anrechnung ist aber regelmäßig maximal „bis null“ möglich (Artikel 23b Absatz 1 Satz 2 OECD-MA).

Grundsätzlich hat das DBA als völkerrechtliches Abkommen dabei Vorrang vor den deutschen Besteuerungsvorschriften (§ 2 AO, § 34c Absatz 6 Satz 1 EStG). Die nationalen Vorschriften gelten aber, soweit das jeweilige DBA keine Regelung zur Besteuerung eines bestimmten Ertrages enthält (§ 34c Absatz 1 Satz 3 Halbsatz 2 EStG).

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3.2. Die Freistellungsmethode

Kommt die Freistellungsmethode zur Anwendung, nimmt Staat A das Besteuerungsrecht wahr. Staat B unterwirft die bereits in Staat A versteuerten Einkünfte keiner Besteuerung mehr (Artikel 23a Absatz 1 OECD-MA). Sie unterliegen aber gegebenenfalls dem Progressionsvorbehalt, in Deutschland beispielsweise mit einigen Ausnahmen nach § 32b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG.

Beispiel: Unser deutscher Besitzer kroatischer Immobilien hat in Kroatien EUR 590.000 auf den Veräußerungsgewinn entrichtet. In Deutschland erhöht der Gewinn von EUR 1.500.000 zwar durch den Progressionsvorbehalt den Steuersatz, der Steuerpflichtige muss aber keine Einkommensteuer mehr auf diese Summe entrichten.

4. Besonderheiten bestimmter Einkünfte beim Belegenheitsprinzip

Das DBA kann neben der eindeutigen Zuordnung des Besteuerungsrecht auch eine doppelte Besteuerungsbefugnis vorsehen. Dies ist beispielsweise bei Kapitalgesellschaften, die in Staat A sitzen, in Staat B aber eine Betriebsstätte unterhalten, der Fall.

Das OECD-MA regelt hierzu in Artikel 7 Absatz 2, dass das Belegenheitsprinzip nur für die Betriebsstätte in Staat B gilt. Diese Einkünfte sind nach deutschen Grundsätzen zu ermitteln und anzusetzen, die bereits gezahlte Steuer wird angerechnet. Alternativ erfolgt, je nach individueller Regelung, eine Freistellung dieser Einkünfte.

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Internationales Steuerrecht

  1. Erläuterungen zur unbeschränkten und beschränkten Steuerpflicht in Deutschland und im Ausland
  2. Entwicklung von Maßnahmen zur Reduktion der Steuerlast (zum Beispiel RechtsformwahlSitzverlegung)
  3. Empfehlungen zur Gründung von Unternehmen im Ausland
  4. Informationen zu Unternehmensformen im Ausland (Österreich, USA)
  5. Informationen zum Steuerrecht in ausländischen Steuerregimen (zum Beispiel Malta, Österreich, USA)
  6. Beratung zum internationalen Erbschaftsteuerrecht

Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:

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Die Anrechnungsmethode und die Freistellungsmethode sind im internationalen Steuerrecht zwei Verfahren, mit denen man die Besteuerung ausländischer Einkünfte behandelt. Bei der Anrechnungsmethode zahlt man in Deutschland Steuern auf das Welteinkommen, darf aber die im Ausland gezahlte Steuer steuermindernd ansetzen. Bei der Freistellungsmethode obliegt die Besteuerung hingegen nur einem der Länder, während das andere auf sein Steuererhebungsrecht verzichtet. Ob die Anrechnungsmethode oder die Freistellungsmethode Anwendung findet, richtet sich nach den Vereinbarungen im jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen. Doch kann man auch bei einer Anrechnungsmethode durch Steuergestaltung eine Freistellung in Deutschland erreichen.

Unser Video:
Anrechnungsmethode vs. Freistellungsmethode

In diesem Video erklären wir, wie Anrechnungsmethode und Freistellungsmethode funktionieren.

Inhaltsverzeichnis


1. Anrechnungsmethode vs. Freistellungsmethode – Einleitung

Das internationale Steuerrecht behandelt grenzüberschreitende steuerliche Sachverhalte – und zwar aus Sicht desjenigen Landes, in dem eine Steuerpflicht besteht. Darin liegt ein oft von uns wahrgenommenes allgemeines Missverständnis. Denn viele glauben, dass eine Kanzlei, die sich auf das internationale Steuerrecht versteht, automatisch auch steuerliches Fachwissen über ausländische Steuergesetze besitzt. Damit haben wir nun aufgeräumt und können jetzt einen Blick auf einen Aspekt werfen, der im internationalen Steuerrecht besonders relevant ist, nämlich auf die Anrechnungsmethode und die Freistellungsmethode.

Diese beiden Verfahren geben vor, wie man im Inland ausländische Einkünfte versteuert. Dazu muss man wissen, dass man als steuerpflichtige Person in Deutschland prinzipiell mit allen Einkünften steuerpflichtig ist. Also zählen sowohl inländische als auch alle ausländische Einkünfte hierzu. Man nennt dieses steuerrechtliche Vorgehen auch das Welteinkommensprinzip. Es ist in den großen Industrienationen weit verbreitet. Der Gegenentwurf hierzu heißt Territorialitätsprinzip und berücksichtigt ausschließlich inländische Einkünfte. Viele Steueroasen werben etwa damit. Welche der beiden Methoden bei der grenzüberschreitenden Besteuerung tatsächlich Anwendung findet, legen die involvierten Staaten in Doppelbesteuerungsabkommen fest. Oft folgt man dabei dem OECD-Musterabkommen.

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2. Anrechnungsmethode und Freistellungsmethode

2.1. Anrechnungsmethode

Nun gibt es gravierende Unterschiede zwischen der Anrechnungsmethode und der Freistellungsmethode. Bei der Anrechnungsmethode zahlt man in beiden Ländern steuern, sowohl in dem Land, in dem die Einkünfte entstanden sind, als auch in demjenigen, in dem die sie empfangende Person steuerpflichtig ist. Allerdings lässt die Anrechnungsmethode zu, dass die zuvor im Ausland gezahlten Steuern auf die inländische Steuer angerechnet wird; daher auch der Name. Wenn man beispielsweise im Ausland einen Gewinn von EUR 1.000.000 erzielt und dort 20 % Steuern zahlt, dann muss man trotzdem auch in Deutschland Einkommensteuer hierauf entrichten. Dabei rechnen wir einmal mit dem Reichensteuersatz von 45 %, was einer deutschen Einkommensteuer von EUR 450.000 gleichkommt. Durch die Anrechnungsmethode reduziert man die deutsche Einkommensteuer aber auf EUR 250.000, weil man ja schon EUR 200.000 an Steuern im Ausland gezahlt hat. Auf diese Weise vermeidet man eine Doppelbesteuerung.

2.2. Freistellungsmethode

Bei der Freistellungsmethode ist die Unterscheidung wichtig, welchem Land bei bestimmten steuerlichen Sachverhalten das ausschließliche Besteuerungsrecht zusteht. Wenn also beispielsweise eine in Deutschland steuerpflichtige Person im Ausland Immobilien vermietet und das Doppelbesteuerungsabkommen für derartige Einkünfte die Freistellungsmethode vorschreibt, dann ist es meist so, dass dem Land, in dem sich die Immobilie befindet, das alleinige Besteuerungsrecht zusteht. Somit zahlt man nur im Ausland Steuern auf diese Einkünfte.

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3. Freistellungsmethode gegen Anrechnungsmethode tauschen

3.1. Ausgangslage zu einem Beispiel mit ausländischem Immobilienerwerb

Viele mögen nun denken, dass man keine andere Wahl hat, als sich den jeweiligen Regelungen bilateraler Doppelbesteuerungsabkommen zu unterwerfen. Wenn also die Anrechnungsmethode Anwendung finden soll, zahlt man insgesamt Steuern, die sich nach dem höchsten Steuersatz richten – je nachdem, welcher Staat diesen vorgibt.

Jedoch können wir dabei helfen, die Anrechnungsmethode gegen die Freistellungsmethode faktisch auszutauschen. Klar, wir können keineswegs die jeweiligen Regierungen dazu bewegen, uns zu liebe die Doppelbesteuerungsabkommen zu ändern, sodass aus der Anrechnungsmethode die Freistellungsmethode wird. Aber wir können Steuern gestalten. Und wie wir das hinbekommen, dass für eine in Deutschland steuerpflichtige Person die Anrechnungsmethode unberücksichtigt bleibt, sodass sie nur (die niedrigeren) Steuern im Ausland zahlt, wollen wir Ihnen in diesem Beitrag darstellen. Und da Immobilien in vielen Fällen ebenfalls der Anrechnungsmethode unterliegen, skizieren wir ein Beispiel dazu.

Angenommen Herr Casa lebt in Deutschland und ist hier uneingeschränkt steuerpflichtig. Er möchte in Spanien eine Immobilie erwerben, um sie dort zu vermieten. Im Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Spanien und Deutschland ist aber die Anrechnungsmethode vorgeschrieben. Somit müsste Herr Casa in Spanien eine Steuer auf die Vermietungseinkünfte entrichten. Da der Steuersatz für diese Steuer in unserem Beispiel in Spanien geringer sein soll als der persönliche Steuersatz, dem Herr Casa in Deutschland unterliegt, müsste er die Differenz in Deutschland nachgelagert entrichten.

3.2. Gestaltung mittels Personengesellschaft im Ausland

Wenn Herr Casa hingegen zunächst eine Personengesellschaft in Spanien gründet und diese dann die Immobilie erwirbt und vermietet, dann geschieht Folgendes: Anders als in Deutschland zahlt eine Personengesellschaft in Spanien Körperschaftsteuer. Der Körperschaftsteuersatz in Spanien sei dabei geringer, als der persönliche Steuersatz des Herrn Casa in Deutschland.

Schaut man nun aus Sicht der deutschen Finanzbehörde auf den Sachverhalt, so muss man die Personengesellschaft als transparentes Steuersubjekt behandeln. Mit anderen Worten: es gilt allein die Besteuerung in Spanien. Dass dort statt einer Einkommensteuer eine Körperschaftsteuer von der Personengesellschaft zu entrichten war, spielt dabei keine Rolle. Die Auszahlung der Mieteinkünfte durch die Personengesellschaft an Herrn Casa gilt hingegen als Entnahme. Sie ist somit aus steuerlicher Sicht irrelevant, denn dies stellt keine Einkünfte dar; die Vermietungseinkünfte hat schließlich allein die Personengesellschaft erzielt.

Streng betrachtet finden weder die Anrechnungsmethode noch die Freistellungsmethode hierbei Anwendung. De facto läuft die Besteuerung aber so ab, als ob im Doppelbesteuerungsabkommen die Freistellungsmethode vereinbart worden wäre. Denn so wie von uns dargestellt, zahlt Herr Casa allein in Spanien Steuern auf die Vermietungseinkünfte. In Deutschland ist hingegen keine Anrechnung erfolgt; wir haben sie erfolgreich vermieden.

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4. Anrechnungsmethode vs. Freistellungsmethode – Fazit

Kommen wir nun zu einer abschließenden Betrachtung. Was für unseren fiktiven Herrn Casa und seinem Immobilienerwerb in Spanien gilt, kann auch in vielen anderen Steuerregimen in ähnlicher Form Anwendung finden. Selbstverständlich muss man in jedem Einzelfall die entsprechenden Doppelbesteuerungsabkommen prüfen und auch das jeweilige nationale Steuerrecht berücksichtigen. Daher ist es selbstverständlich, dass man für eine solche grenzüberschreitende Steuergestaltung stets auf die Expertise erfahrener Steuerberater zurückgreifen sollte, um sich Rechtssicherheit zu verschaffen. So ist etwa auch zu prüfen, ob solche Gestaltungen im jeweiligen Land überhaupt zulässig sind oder vielleicht sogar als Gestaltungsmissbrauch gelten. Ebenso relevant sind auch Fragen zur Steuererhebung; dies gilt etwa auch für Spanien. Aus diesem Grund weisen wir explizit darauf hin, dass das zuvor entworfene Beispiel mit seinem Bezug auf Spanien ein übermäßig simplifizierendes ist, dass alle sonst noch relevante steuerliche Aspekte ausklammert.

Sollten auch Sie sich etwa für den Erwerb und die anschließende Vermietung von Immobilien im Ausland interessieren, wissen Sie jedenfalls schon mal, wer Sie im Hinblick auf Anrechnungsmethode und Freistellungsmethode umfassend informiert. Darum greifen Sie dann sogleich zu Ihrem Smartphone und rufen Sie uns an, um ebenfalls in den Genuss substantieller Steuervorteile zu gelangen. Wir freuen uns auf Sie.


Steuerberater für internationales Steuerrecht

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung zum internationalen Steuerrecht spezialisiert. Beim Wechsel von der Anrechnungsmethode zur Freistellungsmethode schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

Internationales Steuerrecht – Privat

  1. Erläuterungen zur unbeschränkten und beschränkten Steuerpflicht in Deutschland und im Ausland
  2. Informationen zum Steuerrecht in ausländischen Steuerregimen (zum Beispiel Kanarische Inseln, Österreich, Schweiz, USA)
  3. Prüfung und Erstellung von Anträgen zum Verständigungsverfahren
  4. Erörterung der Vorteile einer Familienstiftung in Liechtenstein

Erbschaft/Schenkung

  1. Individuelle Beratung zum internationalen Erbschaftsteuerrecht

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Fachreferent beim Steuerberaterverband für internationales Steuerrecht

Seit 2014 sind die Partner unserer Kanzlei regelmäßige Fachreferenten des Steuerberaterverbands Köln. Dabei besuchen circa 1.500 Steuerberater pro Jahr unsere Seminare. Wegen der hohen Nachfrage stellen wir Ihnen unsere Präsentation zu „alte und neue Risiken im internationalen Steurerecht“ gerne kostenlos zum Download zur Verfügung:

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Wenn man eine Familienstiftung in Liechtenstein errichtet, um die Wegzugsteuer zu vermeiden, dann muss man auch darauf achten, dass auf die zukünftigen Gewinne der deutschen GmbH keine Kapitalertragsteuer anfällt. Denn der Gesetzgeber hat strenge Regeln eingeführt, sollte eine deutsche GmbH Dividenden an eine ausländische Kapitalgesellschaft oder Vermögensmasse ausschütten. In der Praxis kommt es folglich fast immer zu einer solchen Besteuerung.

Wir bieten hier vier Gestaltungsmodelle an, mit denen eine Familienstiftung in Liechtenstein die Kapitalertragsteuer vermeiden kann. Einerseits ist dies mittels einer GmbH & Co. KG als Holding möglich. Eine andere Option stellt die Zuordnung der GmbH-Beteiligung an eine neu errichtete Betriebsstätte in Deutschland dar. Die dritte Variante sieht den Verkauf der GmbH an eine von der Familienstiftung neu gegründete Holding vor, wobei diese den Kaufpreis über die Gewinne der GmbH abbezahlt. Und viertens kann die Familienstiftung in Liechtenstein in eine atypisch stille Beteiligung mit ihrer GmbH eintreten, um die Kapitalertragsteuer zu vermeiden.

Unser Video:
Familienstiftung in Liechtenstein

In diesem Video erklären wir, wie eine Familienstiftung in Liechtenstein Kapitalertragsteuer in Deutschland vermeiden kann.

Inhaltsverzeichnis


1. Wegzugsteuer vermeiden mittels Familienstiftung in Liechtenstein – Einleitung

1.1. Was ist die Wegzugsteuer?

Wir haben schon in vielen Beiträgen dargestellt, dass man als GmbH-Gesellschafter beim Wegzug aus Deutschland Wegzugsteuer zahlt. Dies ist eine Steuer, die Deutschland erhebt, wenn ein Wegfall des nationalen Besteuerungsrechts für hierzulande generiertes Steuersubstrat droht oder eintritt. Damit ist die Besteuerung der stillen Reserven gemeint, die in einer GmbH oder in anderen Kapitalgesellschaften enthalten sind. Normalerweise fallen Steuern an, sobald diese stillen Reserven als Gewinn aufgedeckt werden. Wenn jedoch ein GmbH-Gesellschafter im Ausland lebt und eben nur dort steuerpflichtig ist, fehlt Deutschland die rechtliche Grundlage, um diesen Gewinn zu besteuern. Also fingiert das deutsche Außensteuergesetz, dass GmbH-Gesellschafter beim Verlassen Deutschlands einen fiktiven Unternehmensverkauf vornehmen und dafür den Verkehrswert für ihr Unternehmen erhalten. Auf diese Weise kann sich Deutschland in der letzten Sekunde, in der ein GmbH-Gesellschafter noch in Deutschland steuerpflichtig ist, seinen Anteil am fiktiven Gewinn sichern.

1.2. Möglichkeiten, um die Wegzugsteuer zu vermeiden

Es ist klar, dass dies für GmbH-Gesellschafter eine einschneidende Maßnahme darstellt, denn es bedeutet, dass sie einen rein fingierten und rein nach gesetzlichen Vorgaben berechneten Gewinn zu versteuern haben. Von daher bieten wir als Steuerberatungskanzlei mit einer Spezialisierung im internationalen Steuerrecht vielen Mandanten an, die Wegzugsteuer zu vermeiden. Deshalb haben wir in der Vergangenheit auch auf ein Modell hingewiesen, das mittels einer Familienstiftung in Liechtenstein hilft, die Wegzugsteuer zu vermeiden.

1.3. Folgerisiko Kapitalertragsteuer in Deutschland vermeiden

Gehen wir also davon aus, dass ein GmbH-Gesellschafter eine Familienstiftung in Liechtenstein errichtet, um die Wegzugsteuer zu vermeiden. Zwar glückt das Vorhaben wie geplant, doch lauert ein weiteres steuerliches Risiko, wenn die GmbH Gewinnausschüttungen an die Stiftung ausschüttet. Denn dann zahlt sie 25 % Kapitalertragsteuer in Deutschland, obwohl sie in Liechtenstein keine Steuern zu zahlen hätte. Wie vermeiden wir also neben der Wegzugsteuer auch noch die Kapitalertragsteuer? Hierzu beschreiben wir vier Gestaltungsmodelle.

2. Wegzugsteuer und Kapitalertragsteuer mit einer Familienstiftung in Liechtenstein vermeiden: Rechtsgrundlagen

Im ersten Schritt nehmen wir auf die rechtlichen Grundlagen Bezug, die die Wegzugsteuer regeln. Hierzu konsultieren wir als erstes § 6 AStG, das Gesetz, das die Wegzugsteuer definiert. Dabei ist insbesondere der Punkt relevant, dass die Wegzugsteuer an bestimmte Voraussetzungen geknüpft ist, auf die wir bereits im vorigen Abschnitt hingewiesen haben.

Neben der Vermeidung der Wegzugsteuer ist aber auch der Umstand zu beachten, dass die Gewinne der GmbH zukünftig den Vorschriften des § 50d Absatz 3 EStG unterliegen. Denn wenn man diese Gewinne direkt an eine ausländische Stiftung ausschüttet, fallen in Deutschland Kapitalertragsteuern an. Zwar lässt das Gesetz eine Erstattung dieser Kapitalertragsteuer zu, knüpft diese aber an bestimmte Bedingungen. Allerdings sind diese Bedingungen in der Praxis kaum umsetzbar, sodass es in der Regel zu einem Einbehalt von 25 % Kapitalertragsteuer kommt. Da wir aber durch den Wegzug ins Ausland auch unsere Bindung an das deutsche Steuerrecht lösen möchten, brauchen wir auch hierfür ein Gestaltungsmodell zur Lösung.

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3. Wegzugsteuer und Kapitalertragsteuer vermeiden – 4 Modelle für die Familienstiftung in Liechtenstein

Wenn wir also mit einer Familienstiftung in Liechtenstein die Wegzugsteuer vermeiden, müssen wir ebenso Vorkehrungen treffen, um auch für empfangene Dividenden keine Kapitalertragsteuer in Deutschland abführen zu müssen. Dafür schlagen wir die folgenden vier Alternativen vor.

3.1. Kapitalertragsteuer einer Familienstiftung in Liechtenstein vermeiden Modell 1: Gründung einer GmbH & Co. KG als Holding für die GmbH

Der erste Vorschlag setzt im Grunde den Tenor für alle weiteren Alternativen. Denn wenn wir die Kapitalertragsteuer vermeiden wollen, dann müssen wir dafür sorgen, dass es keine Kapitalerträge sind, die an die Familienstiftung in Liechtenstein fließen.

Dazu also unser erster Vorschlag: Die operative GmbH, als deren Gesellschafter zukünftig die Familienstiftung in Liechtenstein vorgesehen ist, erhält eine Holding. Und zwar wählen wir hierfür bewusst eine GmbH & Co. KG als Rechtsform, weil dies eine Personengesellschaft ist. Eine Personengesellschaft unterliegt aber keiner Kapitalertragsteuer, wenn sie ihre Gewinne ausschüttet. Stattdessen spricht man von Entnahmen, die ihre Gesellschafter aus ihr tätigen. Und von Entnahmen ist in § 50d EStG keine Rede. Daher kann die Familienstiftung in Liechtenstein die Kapitalertragsteuer ganz einfach vermeiden, indem sie die Gewinne der operativen GmbH als Entnahmen von der GmbH & Co. KG-Holding erhält.

3.2. Kapitalertragsteuer einer Familienstiftung in Liechtenstein vermeiden Modell 2: Gründung einer Betriebsstätte in Deutschland

Folgt man also diesem generellen Ansatz, dann kommt auch die Gründung einer Betriebsstätte in Deutschland durch die Familienstiftung in Liechtenstein als Alternative zur Holding in Frage. Denn wenn man die Beteiligung an der GmbH der deutschen Betriebsstätte zuordnet, kann man die Kapitalertragsteuer in Deutschland vermeiden. Zwar zahlt die Betriebsstätte die Kapitalertragsteuer zunächst doch, kann sie aber deutlich leichter als die Familienstiftung in Liechtenstein zurückerhalten.

3.3. Kapitalertragsteuer einer Familienstiftung in Liechtenstein vermeiden Modell 3: Verkauf der GmbH an eine neue Holding-GmbH

Lassen Sie uns bei Gestaltung Nummer 3 etwas kreativer werden. Zunächst gründet die Familienstiftung in Liechtenstein in Deutschland eine neue GmbH. Anschließend verkauft sie ihre operative GmbH an die neue GmbH, die nun als Holding fungiert. Dazu vereinbart man, dass die neue Holding den Kaufpreis allmählich abbezahlt. Und zwar finanziert sie die Tilgung des Kaufpreises über den laufenden Gewinn ihrer nun erworbenen Tochtergesellschaft. Und da für Tilgungsleistungen keine Kapitalertragsteuer anfällt, bleibt auch diese Variante zum Durchschleusen der GmbH-Gewinne an die Familienstiftung in Liechtenstein in Deutschland steuerfrei.

Das mag wohl eine ganze Weile wie vorgesehen funktionieren, doch irgendwann einmal ist der Kaufpreis vollständig abbezahlt; realistisch ist hierbei ein Zeitraum von 15 Jahren. Was dann? Ganz einfach: man verschmilzt die operative Tochter-GmbH mit ihrer Holding, gründet parallel dazu eine neue GmbH und verkauft dann, wie im vorigen Absatz beschrieben, die mit der alten Holding verschmolzene operative GmbH an die neue Holding unter dem Vorbehalt, dass die neue Holding den Kaufpreis wiederum tilgt. Auch auf diese Weise kann man dafür sorgen, dass die Familienstiftung in Liechtenstein die Kapitalertragsteuer in Deutschland vermeiden kann.

3.4. Kapitalertragsteuer einer Familienstiftung in Liechtenstein vermeiden Modell 4: Gründung einer atypisch stillen Gesellschaft

Noch phantastischer mag aber unser viertes Gestaltungsmodell erscheinen. Dazu beteiligt sich die Familienstiftung in Liechtenstein atypisch still an der operativen GmbH in Deutschland. Auf diese Weise werden aus den zuvor kapitalertragsteuerpflichtigen Gewinnen der GmbH nun Gewinne, die dem Sonderbetriebsvermögen der Familienstiftung zuzurechnen sind. Und diese sind bei ihrer Entnahme steuerfrei. Somit kann die Familienstiftung in Liechtenstein die Kapitalertragsteuer in Deutschland ebenfalls vermeiden.

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4. Wie wir Ihrer Familienstiftung in Liechtenstein helfen, Kapitalertragsteuer zu vermeiden

Es kommt also auf eine ganze Reihe von Details an, wenn wir für unsere Mandanten Gestaltungsmodelle ausarbeiten. Daher ist klar, dass wir hierbei sehr individuell vorgehen. Die hier vorgestellten Gestaltungen sind somit allenfalls sehr simplifizierte Umschreibungen von grundlegenden Lösungsansätzen. Fest steht allerdings, dass die Familienstiftung in Liechtenstein als Option zur Vermeidung der Wegzugsteuer noch weiterer spezieller Vorkehrungen bedarf, um das volle Potential an Steuereinsparungen auszuschöpfen. Wenn wir aber unsere Ergebnisse insgesamt betrachten, dann sehen wir deutlich, dass sich das Konzert an Maßnahmen zur Vermeidung der Wegzugsteuer und Kapitalertragsteuer mit Sicherheit lohnt. Dabei erzielen wir als Nebeneffekt, dass sogar die Vermögensnachfolge im Sinne der ins Ausland fortziehenden GmbH-Gesellschafter geregelt wird. Denn auch hierfür eignet sich eine Familienstiftung in Liechtenstein hervorragend.

Wie Sie also sehen, arbeiten wir für unsere Mandanten stets mit einem ganzheitlichen Ansatz. Wir beziehen alle Eventualitäten und Begleitumstände mit in unsere Projekte ein, sodass unsere Mandanten einen umfassenden Nutzen erhalten. Wenn wir also unsere Konzepte hier vorstellen, dann dient dies nur, um potentiellen Mandanten zu zeigen, dass wir erfolgversprechende Lösungsansätze für ihre Anliegen haben. Und die hier beschriebenen Methoden, mit der man mit einer Familienstiftung in Liechtenstein sowohl die Wegzugsteuer als auch die zukünftig anfallende Kapitalertragsteuer vermeiden kann, beweisen deutlich, dass wir darin sehr gut sind. Sollten also auch Sie auf der Suche nach solchen innovativen Lösungen sein, dann empfehlen wir uns Ihnen aus Überzeugung. Und diese Überzeugung vermitteln wir Ihnen mit Freude, wenn Sie uns anrufen. Fordern Sie uns also gerne heraus.


Steuerberater für internationales Steuerrecht

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Internationales Steuerrecht – Privat

  1. Allgemeine Erläuterungen zur Steuerpflicht in Deutschland und im Ausland
  2. Informationen zum Steuerrecht in ausländischen Steuerregimen (zum Beispiel Malta, Österreich, Schweiz, USA)
  3. Empfehlungen zum Vermögensschutz mittels einer Familienstiftung in Liechtenstein

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  1. Beratung zu sämtlichen Umwandlungsvorgängen (Einbringung, Verschmelzung, Formwechsel, Anteilstausch)

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  1. Allgemeine Beratung zur Schenkungsteuer
  2. Auskunft über die Bedeutung der Staatsbürgerschaft bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer
  3. Informationen zum internationalen Erbschaftsteuerrecht

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Die Wegzugsteuer kann man auf verschiedene Weisen vermeiden, unter anderem durch eine atypisch stille Gesellschaft. Dabei verhilft die atypisch stille Gesellschaft GmbH-Gesellschaftern dazu, dass aus ihrer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft aus steuerlicher Sicht eine Mitunternehmerschaft entsteht. Diese Mitunternehmerschaft ist aber anders als die Beteiligung an der Kapitalgesellschaft kein Kriterium, das die Wegzugsteuer auslöst. Auf diese Weise ermöglicht es die atypisch stille Gesellschaft die Wegzugsteuer zu vermeiden. Gleichzeitig bleibt die GmbH formal, und somit im Außenverhältnis, dennoch bestehen.

Unser Video:
3 Option zur Vermeidung der Wegzugsteuer

In diesem Video erklären wir 3 Methoden, mit denen man die Wegzugsteuer vermeiden kann.

Inhaltsverzeichnis


1. Wegzugsteuer vermeiden – Einleitung

Ach ja, die Wegzugsteuer. In unseren Beiträgen haben wir uns schon des Öfteren mit ihr beschäftigt. Genauer gesagt mit den Möglichkeiten, wie man die Wegzugsteuer vermeiden kann. Und das auch aus gutem Grund. Denn einerseits zieht es viele Unternehmer, die eine GmbH führen, früher oder später dauerhaft ins Ausland. Dabei sind potentielle Steuerersparnisse durchaus einer der Gründe, warum man ins Ausland fortziehen möchte, auch wenn die Steigerung der Lebensqualität zumeist der Hauptgrund ist. Andererseits steht die Wegzugsteuer auch deshalb oft bei uns im Fokus, weil es eine zum Teil sehr belastende Steuer ist. Schließlich fällt Wegzugsteuer an, obwohl kein tatsächlicher Wertzuwachs stattfindet. Wer aber die teilweise sehr hohe Wegzugsteuer vermeiden muss, um überhaupt ins Ausland auswandern zu können, empfindet sie verständlicherweise als ungerecht.

Dennoch ist sie aus Sicht Deutschlands in einer Hinsicht sehr wohl gerecht. Denn durch den Wegzug einer steuerpflichtigen Person, die an einer deutschen Kapitalgesellschaft beteiligt ist, verliert Deutschland die Chance, um die sonst bei einem Verkauf anfallende Steuer auf den Veräußerungsgewinn einzufordern. Mit anderen Worten: gäbe es keine Wegzugsteuer, würden auswandernde GmbH-Gesellschafter gegenüber jenen, die in Deutschland verbleiben, einen Steuervorteil erhalten, falls sie ihr Unternehmen im Ausland zu einer geringeren Steuer verkaufen würden. Und das wäre mindestens ebenso ungerecht.

Trotzdem betrachten wir nun eine Option, mit der man die Wegzugsteuer vermeiden kann. Und zwar nutzen wir hierzu eine atypisch stille Gesellschaft.

2. Wegzugsteuer vermeiden: gesetzliche Grundlagen

Zuvor noch ein Exkurs in die Welt der Steuergesetze. Den Rahmen zur Wegzugsteuer bildet § 6 AStG. Hier ist, in Anlehnung an das Einkommensteuerrecht (konkret § 17 EStG), geregelt, was bei grenzüberschreitenden Steuersachverhalten zu beachten ist. Dazu zählt eben auch der drohende Verlust der Steuerhoheit, der eintritt, wenn Steuerpflichtige durch ihren Wegzug ins Ausland Steuersubstrat aus Deutschland abziehen. Deshalb kommt es zu einer Besteuerung im Rahmen der Wegzugsbesteuerung.

Den zweiten wichtigen Aspekt in unserem Vorhaben, die Wegzugsteuer zu vermeiden, stellt die atypisch stille Gesellschaft dar. Dabei handelt es sich um eine finanzielle Beteiligung an einem Unternehmen, bei der die stillen Teilhaber im Geschäftsverkehr des Unternehmens mit anderen Geschäftskontakten unsichtbar bleiben. Durch das von den stillen Gesellschaftern bereitgestellte Kapital steht ihnen eine Gewinnbeteiligung zu.

Eine stille Gesellschaft ist im Handelsgesetzbuch konkret beschrieben. Man findet die Definition in § 230 HGB. Weitere Regelungen zur stillen Gesellschaft sind Bestandteil der §§ 231 bis 236 HGB. Dennoch fehlt dort ein wesentlicher Hinweis. Denn man kann zwischen einer typisch stillen und einer atypisch stillen Gesellschaft unterscheiden. Das HGB geht nur auf die typisch stille Gesellschaft ein. Doch ist die atypisch stille Gesellschaft nur in wenigen, wenn auch wichtigen, Punkten anders. So erhält ein atypisch stiller Gesellschafter im Unterschied zum typisch stillen Gesellschafter gewisse Mitunternehmereigenschaften. Beispielsweise können atypisch stille Gesellschafter bei einem Verkauf der GmbH eine Beteiligung am Verkaufsgewinn einfordern; bei einem typisch stillen Gesellschafter ist dies ausgeschlossen.

Haben Sie Fragen zur
atypisch stillen Gesellschaft?

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3. Wegzugsteuer vermeiden: atypisch stille Gesellschaft gründen

Um nun die Wegzugsteuer zu vermeiden, gründet man als GmbH-Gesellschafter eine atypisch stille Gesellschaft mit der eigenen GmbH. Das bedeutet, dass man einen Gesellschaftsvertrag abschließt und die darin vereinbarte Geldeinlage leistet. Dazu ist weder ein Notartermin noch irgendein Antrag bei der Finanzverwaltung erforderlich. Somit ist ein solcher Schritt auch recht kurzfristig leicht umsetzbar.

Von nun an erhält man als GmbH-Gesellschafter sowohl Dividenden von der eigenen GmbH als auch eine Gewinnbeteiligung, die meist proportional zur Geldeinlage erfolgt. Allerdings muss man hierbei auch die Frage beantworten, warum es ausgerechnet eine atypisch stille Gesellschaft sein muss während die typisch stille Gesellschaft für unser Ziel, nämlich die Wegzugsteuer zu vermeiden, ungeeignet ist.

Die Antwort auf diese Frage ist, dass die typisch stille Gesellschaft keine Änderung der Gesellschaftsstruktur bedingt. Ein GmbH-Gesellschafter, der eine stille Gesellschaft mit der eigenen GmbH eingeht, bleibt im Innen- wie im Außenverhältnis weiterhin Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft.

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4. Wie die atypisch stille Gesellschaft die Wegzugsteuer vermeiden hilft

Um diese Frage tiefgreifender zu verstehen, muss man zunächst hervorheben, dass die Wegzugsteuer im Sinne des § 6 AStG allein auf Kapitalgesellschaften abzielt. Wenn wir es also schaffen, dass die GmbH, die ja eindeutig eine Kapitalgesellschaft ist, für Zwecke der Wegzugsbesteuerung als eine Personengesellschaft aufzufassen ist, haben wir unser Ziel erreicht.

Und genau das geschieht, wenn wir eine atypisch stille Gesellschaft mit der GmbH begründen. Denn dann entsteht aus der ursprünglichen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft eine Mitunternehmerschaft im Sinne des § 16 EStG. Der Dreh- und Angelpunkt hierbei ist, dass dieser Wechsel der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft hin zu einer Mitunternehmerschaft lediglich im Innenverhältnis erfolgt. Dem hingegen bleibt der ganze Vorgang Außenstehenden verborgen, denn die GmbH besteht für sie unverändert fort, während die stille Gesellschaft rein auf das Innenverhältnis ausgerichtet ist.

Aus steuerlicher Sicht ist dieser Wechsel von der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft zur Mitunternehmerschaft aber ganz wesentlich. Denn nun fällt die Beurteilung, ob der Wegzug eines GmbH-Gesellschafters die gesetzlich fingierte Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft im Sinne von § 17 EStG auslöst, abschlägig aus. Tatsächlich bezieht sich § 6 AStG auf die Prüfung der Voraussetzungen, die § 17 EStG für das Vorhandensein von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften stellt. Und mit unserer atypisch stillen Gesellschaft haben wir dies eindeutig geändert. Auf diese Weise können wir die Wegzugsteuer durch die atypisch stille Gesellschaft vermeiden.

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5. Mit atypisch stiller Gesellschaft Wegzugsteuer vermeiden – Fazit

Halten wir zum Schluss nochmals alle wichtigen Punkte fest. Erstens: die atypisch stille Gesellschaft mit der eigenen GmbH führt dazu, dass aus der ursprünglichen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft eine Mitunternehmerschaft entsteht. Zweitens ist die Mitunternehmerschaft kein Kriterium, bei der die Wegzugsteuer anfällt. Bleibt somit drittens als Fazit: mit der atypisch stillen Gesellschaft kann man die Wegzugsteuer relativ einfach vermeiden.

Dabei kann man das sogar auf eine sehr elegante Weise erreichen, weil die atypisch stille Gesellschaft rein im Innenverhältnis vorliegt und Außenstehende keine Kenntnis davon erhalten. So ist beispielsweise keine Veröffentlichung im Handelsregister vorgeschrieben. Andererseits nimmt das Finanzamt den Wechsel zur Mitunternehmerschaft durchaus als steuerlich wesentlichen Wechsel wahr, denn nun bleibt die Voraussetzung zur Wegzugsbesteuerung unerfüllt.


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  4. Empfehlungen zum Vermögensschutz mittels einer Familienstiftung in Liechtenstein

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Kann man mit Strukturen im Ausland eine bessere Asset Protection erzielen als im Inland? Von dieser Frage ausgehend untersuchen wir in einem Vergleich eine vermögensverwaltende Kapitalgesellschaft im Inland mit einer solchen im Ausland. Als drittes Element beziehen wir noch eine Familienstiftung im Ausland in unsere Analyse mit ein. Dabei betrachten wir insbesondere die Faktoren Steuern und Haftungsrisiken. Aber auch die Vermögensnachfolge ist ein Aspekt, den wir hierbei berücksichtigen. Schließlich soll Asset Protection im Inland genauso wie im Ausland Vermögen dauerhaft und somit möglichst generationenübergreifend schützen.

Unser Video:
Asset Protection im Ausland

In diesem Video erklären wir, welche Vor- und Nachteile man durch eine auslandsbasierte Vermögensverwaltung erhält.

Inhaltsverzeichnis


1. Asset Protection im Ausland – Einleitung

Vermögen ist weder Selbstzweck noch einfach so da. Es entsteht, und irgendwann einmal ist es auch wieder verschwunden – oft sogar schneller, als man erwartet. Faktoren, die Vermögen über die gesamte Lebensspanne beeinflussen, gibt es in Unzahl. Doch ist allen Betroffenen klar, dass man es vor dem Verfall schützen muss – und zwar laufend. Asset Protection ist also unumgänglich, wenn man das eigene Vermögen bewahren möchte. Die Frage dabei ist nur: wie?

Auch im Rahmen der Asset Protection existieren mannigfache Lösungsansätze. Je umfassender der Schutzschirm ist, der das eigene Vermögen sichert, desto besser. Also kann man schnell auf den Gedanken kommen, über die eigenen Landesgrenzen hinweg nach solchen Lösungen zu suchen. Aber ist Asset Protection im Ausland tatsächlich eine weiterführende Alternative zu den in Deutschland bestehenden Optionen?

2. Beispielfälle zur Analyse der Asset Protection im Ausland

Wie gesagt, Risiken, die Vermögen bedrohen, gibt es viele. Daher sollten wir bei der Erörterung der Frage, ob Asset Protection im Ausland sinnvoll sein kann, lediglich auf einige ausgewählte Beispiele eingehen. Der Rahmen dieses Beitrags soll schließlich übersichtlich bleiben.

2.1. Vorstellung der drei Optionen zur Asset Protection im In- und Ausland

Dazu gehen wir auf drei Alternativen ein. Einerseits wollen wir die Asset Protection einer vermögensverwaltenden Kapitalgesellschaft im Inland betrachten. Andererseits wollen wir ihr eine vermögensverwaltende Kapitalgesellschaft im Ausland gegenüberstellen. Als dritte Möglichkeit nehmen wir die Errichtung einer Stiftung im Ausland in unsere Analyse auf.

Asset Protection findet bei diesen drei Optionen auf die gleiche Weise statt. Dadurch, dass sie keine operativen Geschäfte tätigen, gehen sie auch keine derartigen Risiken ein. Stattdessen verwalten sie die ihnen anvertrauten Vermögenswerte lediglich. So versuchen sie etwa die Risiken, die Vermögen je nach Asset Klassen auf unterschiedliche Weise bedrohen, durch Streuung zu minimieren.

Gleichzeitig sind sie aber auch die Ausgangsbasis, auf der die Vermögensnachfolge aufbaut. Daher sollte man die Vermögensnachfolge bei der Asset Protection stets mitberücksichtigen.

2.2. Gliederung unseres Beitrags

Die Gliederung unseres Artikels ist nun an diesen drei Alternativen ausgerichtet. Dabei stellen wir einerseits vor, welche Möglichkeiten beim Vermögensschutz diese Varianten zur Vermögensverwaltung bieten. Aus dem Vergleich der darin vorgebrachten Aspekte ziehen wir dann unsere Quintessenz. Dabei liegt ein Hauptaugenmerk gezielt auf dem Faktor Steuern. Denn Steuern sind stets ein großes Risiko, wenn es um den Erhalt von Vermögen geht. Als Ergänzung in dieser Hinsicht blicken wir aber auch auf die Vermögensnachfolge. Denn auch diese ist stark von steuerlichen Einflüssen betroffen. Somit dürfte die Asset Protection mit Blick auf das Ausland für viele unserer Leser eine spannende Frage darstellen.

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3. Vermögensverwaltende Kapitalgesellschaft im Inland

3.1. Umfang der zu verwaltenden Asset Klassen

Hierzulande kennt man im Grunde nur die GmbH in der Rolle der vermögensverwaltenden Kapitalgesellschaft. Als solche hält sie das von ihren Anteilseignern eingebrachte Vermögen und verwaltet es gemäß der von ihren Gesellschaftern vorgegebenen Satzung. Dabei kann es sich um verschiedene Arten von Vermögen handeln, die unter dieser Verwaltung stehen. Einerseits kann es sich um Immobilien handeln. Liegen Immobilien als einzige Vermögensform vor, spricht man aber eher von einer Immobilien-GmbH. Ähnlich verhält es sich, wenn die vermögensverwaltende GmbH nur Unternehmensbeteiligungen verwaltet. Denn dann liegt eine Holding vor. Allerdings kann eine vermögensverwaltende GmbH auch liquide Mittel, Wertpapiere oder andere Vermögenswerte verwalten.

3.2. Besteuerung der vermögensverwaltenden GmbH und ihrer Anteilseigner

Jedenfalls ist der Punkt, dass die vermögensverwaltende GmbH hierbei keiner gewerblichen Tätigkeit nachgeht, von besonderem Wert im Hinblick auf ihre Besteuerung. Denn in dem Fall kann man bei einer reinen Immobilien-GmbH einen Antrag auf erweiterte Grundstückskürzung bei der Finanzverwaltung stellen, um eine Besteuerung im Rahmen der Gewerbesteuer zu vermeiden. Auf diese Weise fällt die Abgabe mit nur 15 % als Körperschaftsteuer an.

Allerdings kommt bei einer Gewinnausschüttung durch die vermögensverwaltende GmbH eine weitere Besteuerung auf Ebene ihrer Gesellschafter hinzu. Dabei fallen in der Regel 25 % als pauschale Kapitalertragsteuer an.

3.3. Haftungsrisiken einer vermögensverwaltenden GmbH

Ein weiterer Vorteil der vermögensverwaltenden GmbH im Rahmen der Asset Protection stellt die Risikominimierung auf Ebene der Gesellschafter dar. Dadurch, dass die Gesellschaft als juristische Person fungiert, haftet im Prinzip nur sie für ihre Geschäfte. Ihre Gesellschafter haften hingegen lediglich mit ihrem Nennkapital. Allerdings bedeutet das auch, dass gerade bei einer vermögensverwaltenden GmbH, die definitionsgemäß ja über einen hohen Vermögensbestand verfügt, die Haftungsmasse auf dieser Ebene sehr hoch ist. Das erhöht wiederum ihr potentielles Risiko. Doch besteht objektiv betrachtet in dieser Hinsicht gegenüber der Vermögensverwaltung im Privatvermögen oder auf anderem Wege kein erhöhtes Risiko.

Ein letztes Risiko, dem Gesellschafter-Geschäftsführer ausgesetzt sind, ist die Durchgriffshaftung. Sollten Gesellschafter-Geschäftsführer für ihre Fehlentscheidungen haftbar sein, haften sie auch mit ihrem Privatvermögen.

3.4. Vermögensnachfolge als Teilaspekt des Asset Protection

Kein Risiko, aber dennoch ein wichtiger Faktor, ist die Vermögensnachfolge bei der vermögensverwaltenden GmbH. Eine Übertragung der Anteile an der GmbH ist regelmäßig steuerpflichtig. Da in diesem Fall auch eine Verschonungsbedarfsprüfung weitestgehend ausscheidet, weil wir ja Vermögensverwaltung statt operative Tätigkeit entfalten, ist in den meisten Fällen mit einer erheblichen Steuer zu rechnen.

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4. Zwei Optionen zur Asset Protection im Ausland

Hier unterscheiden wir nun die zwei Varianten: die vermögensverwaltende Kapitalgesellschaft und die Familienstiftung im Ausland. In beiden Fällen besteht kein Unterschied zur deutschen vermögensverwaltenden GmbH in Bezug auf den Umfang der zu verwaltenden Asset Klassen.

4.1. Asset Protection durch vermögensverwaltende Kapitalgesellschaft im Ausland

Prinzipiell existiert auch kein gravierender Unterschied zwischen einer vermögensverwaltenden Kapitalgesellschaft im Inland und im Ausland. In beiden Fällen erwirtschaftet die Gesellschaft mit dem ihr anvertrauten Vermögen weitere Gewinne, die sie an ihre Gesellschafter ausschüttet. Jedoch kommt es dabei auch darauf an, wo die Gesellschafter steuerpflichtig sind und welche Steuern die vermögensverwaltende Kapitalgesellschaft im Ausland zu entrichten hat.

Sollten die Anteilseigner Dividenden ihrer ausländischen vermögensverwaltenden Kapitalgesellschaft empfangen, unterliegen diese der deutschen Hinzurechnungsbesteuerung. Daher steigt zwar der Verwaltungsaufwand bei der Erstellung fachlich korrekter Einkommensteuererklärungen enorm an, die zu zahlenden Steuern summieren sich allerdings zum gleichen Betrag, den man auch bei einer deutschen vermögensverwaltenden GmbH zu zahlen hätte.

Wenn man es allerdings durch geeignete Gestaltungsmodelle schafft, die Hinzurechnungsbesteuerung zu vermeiden, kann man unter Umständen von niedrigeren Steuersätzen bei der Besteuerung von Kapitalgesellschaften im Ausland profitieren. Dazu muss man kein Steuerkonstrukt in einer weit entfernten Steueroase etablieren, denn schon hier in Europa gibt es Steuerregime, die mit vergleichsweise günstigen Steuersätzen Körperschaftsteuern erheben.

Abgesehen davon liegt auch hier die gleiche Risikoverteilung in Bezug auf die Gesellschafter vor, die wir bereits zur vermögensverwaltenden GmbH in Deutschland angemerkt haben. Dies gilt auch für Haftungsfälle, bei denen Gesellschafter-Geschäftsführer der Durchgriffshaftung unterliegen. Somit bietet das Ausland keine wesentlich andere Abschirmwirkung als jene der vermögensverwaltenden GmbH in Deutschland.

Im Hinblick auf die Vermögensnachfolge können die Besteuerungsumstände bei einer vermögensverwaltenden Kapitalgesellschaft im Ausland hingegen gravierend sein. Denn je nach Steuerregime kann bei einem fehlenden Doppelbesteuerungsabkommen, das Erbschaft- und Schenkungsteuer abdeckt, sogar eine Doppelbesteuerung im In- und Ausland stattfinden. Tatsächlich besteht nur für eine geringe Zahl an Ländern ein solches Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland. Hier besteht vorab erheblicher Beratungsbedarf.

4.2. Asset Protection durch Familienstiftung im Ausland

Die zweite Alternative mit Bezug zur Asset Protection im Ausland ist die Familienstiftung. Auch sie dient der Vermögensverwaltung, ganz gleich mit welchen Asset Klassen man sie ausstattet. Um sie aber zu errichten, bedarf es einer initialen Schenkung. Diese mag vielleicht im Ausland keine Steuern verursachen (zum Beispiel in Österreich), aber wenn die Stifter in Deutschland steuerpflichtig sind, dann unterliegt das Stiftungsgeschäft dennoch der hiesigen Schenkungsteuer. Darüber hinaus sollte man aber auch bedenken, dass eine Familienstiftung in Deutschland alle 30 Jahre der Erbersatzbesteuerung unterliegt. Wenn man das Ausland, in dem man die Familienstiftung als Alternative errichten möchte, geschickt wählt, kann man zumindest eine zukünftige Besteuerung dieser Art ausschließen.

Ein weiterer Vorteil einer Familienstiftung im Ausland könnte dann vorliegen, wenn auch die Erträge, die sie im Rahmen ihrer Vermögensverwaltung erwirtschaftet, steuerfrei bleiben, zumindest aber einer günstigeren Körperschaftsbesteuerung als in Deutschland unterliegen. Auch auf diese Weise kann man Asset Protection im Ausland betreiben.

Im Gegensatz zu den Varianten mittels vermögensverwaltender Kapitalgesellschaft hat die Familienstiftung allerdings den Vorteil, dass hierbei keine private Haftung bei den Destinatären droht. Schließlich ist eine Stiftung ein eigentümerloses Zweckvermögen, sodass die Frage der Haftung allenfalls für die Mitglieder der Stiftungsorgane relevant ist.

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5. Asset Protection im Ausland – Fazit

5.1. Vermögensverwaltende Kapitalgesellschaften im In- und Ausland im Vergleich

Wir wollen nun zwei Vergleiche ziehen. Einerseits wollen wir die Vor- und Nachteile einer vermögensverwaltenden Kapitalgesellschaft im In- und Ausland untersuchen. Abgesehen davon, dass eine vermögensverwaltende Kapitalgesellschaft im Ausland unter Umständen dazu beitragen kann, dass dort weniger Steuern anfallen – sofern man die Hinzurechnungsbesteuerung in Deutschland auszuschließen vermag – bestehen keine wesentlichen Unterschiede zu jener hierzulande. Jedenfalls liegt im Bereich der Haftungsrisiken kein Unterschied vor. Denn in einem solchen Fall greift die Haftung auf die Gesellschafter unbeirrt der Tatsache, ob sich ihre Gesellschaft im In- oder Ausland befindet. Was aber einen Unterschied macht, ist der Aufwand, den man bei der Abgabe der Steuererklärungen vor allem in Deutschland und womöglich auch im Ausland zu betreiben hat. Daher mag es fraglich sein, ob sich eine vermögensverwaltende Kapitalgesellschaft im Ausland zur Asset Protection eignet. Zumindest sollte man hierbei stets den Einzelfall prüfen.

5.2. Vermögensverwaltende Kapitalgesellschaften und Stiftung im Ausland im Vergleich

Andererseits wollen wir die vermögensverwaltenden Kapitalgesellschaften im In- und Ausland kollektiv mit der Familienstiftung im Ausland vergleichen. Da dieser Vergleich ebenfalls stark von der Wahl des jeweiligen Auslands abhängt, nehmen wir hierzu die Familienstiftung in Liechtenstein als Referenz. Denn erstens fällt in Liechtenstein beim Stiftungsgeschäft keine zweite Schenkungsteuer an, zweitens unterliegen die erwirtschafteten Gewinne dort einer Besteuerung zu 12,5 % und drittens bietet das Stiftungsrecht in Liechtenstein viele Freiheiten zur Gestaltung der Satzung. Bei diesem Vergleich überwiegen die Vorteile der Familienstiftung in Liechtenstein gegenüber jenen, die die vermögensverwaltenden Kapitalgesellschaften für sich reklamieren können. Allein im Hinblick auf die Frage einer eventuellen Haftung brilliert die Familienstiftung, und zwar unabhängig vom Ort ihres Sitzes. Hinzu kommt noch, dass Destinatäre einer Stiftung, anders als Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft, ohne Wegzugsteuer auswandern können.

Daher lautet unser abschließendes Fazit, dass eine Familienstiftung im Ausland im Allgemeinen und in Liechtenstein im Besonderen im Rahmen von Maßnahmen zur Asset Protection den vermögensverwaltenden Kapitalgesellschaften generell überlegen ist. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Vermögensnachfolge. Dadurch, dass das Vermögen in der Stiftung verbleibt, ist die Vermögensnachfolge dauerhaft geregelt und gesichert. Weder eine Schenkung noch eine Erbschaft sind nun erforderlich, um den Familienangehörigen finanzielle Freiheiten zu gewähren, die sie sonst nur durch direkte Übertragung von Vermögensanteilen erhalten würden.

Wenn also auch Sie sich für eine individuelle Fachberatung zu einer dieser Alternativen interessieren, freuen wir uns darauf, Ihr kompetenter Ansprechpartner zu sein. Vereinbaren Sie einen Beratungstermin indem Sie uns gleich jetzt anrufen.


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