Wegzugsteuer mit Holding vermeiden – ganz einfach
Für GmbH-Gesellschafter, die den Wunsch hegen ins Ausland fortzuziehen, ist die Wegzugsteuer ein beträchtliches Hindernis. Schließlich läuft es bei dieser Besteuerung darauf hinaus, dass man Steuern auf einen rein fiktiv angenommenen Gewinn zahlen soll. Das bedeutet, dass man diese Steuer aus dem eigenen Privatvermögen zu zahlen hat. Manche Unternehmer sind dabei auf eine Stundung angewiesen. Trotz aktuellem BFH-Urteil ist diese Lösung aber alles andere als sicher. Mit unserer Gestaltung schaffen wir es jedoch, mit einer Holding die Wegzugsteuer ganz einfach zu vermeiden.
Unser Video: Wegzugsteuer neutralisieren
In diesem Video erklären wir, wie sich GmbH-Gesellschafter beim Auswandern von der Wegzugsteuer befreien können.
Inhaltsverzeichnis
1. Wegzugsteuer mit Holding vermeiden – Einleitung
Die Wegzugsteuer ist zu recht ein stark frequentiertes Thema in unserer Kanzlei. In kaum einem anderen Bereich fühlen sich Unternehmerinnen und Unternehmer ähnlich stark in ihrer persönlichen Entfaltung durch Steuern eingeschränkt als bei der Steuerentstrickung, zu der auch die Wegzugsteuer zählt. Daher haben wir uns überlegt, wie man die Wegzugsteuer für auswanderungswillige GmbH-Gesellschafter steuerlich entschärfen können. Stolz präsentieren wir Ihnen dazu unser Ergebnis, nämlich, wie man die Wegzugsteuer mit einer Holding vermeiden kann.
2. Wieso sollte man die Wegzugsteuer mit einer Holding vermeiden?
Ja, genau, dies ist eine berechtigte Frage. Denn schließlich handelt es sich im Regelfall bei der Holding doch ebenfalls um eine GmbH. Folglich würde dann die Wegzugsteuer statt auf die operative GmbH auf die Beteiligung der Unternehmer an ihrer Holding-GmbH anfallen. Wieso also sprechen wir davon, dass man mit einer Holding die Wegzugsteuer vermeiden können soll? Keine Sorge, was auf den ersten Blick paradox erscheinen mag, wird sich im Laufe des Artikels in Wohlgefallen auflösen. Seien Sie gespannt!

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3. Mit Holding Wegzugsteuer vermeiden – unsere Gestaltung
Kommen wir also direkt zur Sache. Dabei gehen wir davon aus, dass eine fiktive GmbH-Gesellschafterin – nennen wir sie Frau Fernrausch – einfach nur eine erfolgreiche GmbH besitzt. Weiterhin sei sie Alleingesellschafterin.
Auf unsere Empfehlung hin etabliert sie nun als erste Maßnahme eine Holdingstruktur. Dazu gründet Frau Fernrausch zunächst eine GmbH, die die zukünftige Holding-GmbH sein soll. Kurz danach bringt sie ihre GmbH per Anteilstausch in die Holding-GmbH ein. Selbstverständlich führt sie diesen Umwandlungsvorgang steuerneutral durch. Das bedeutet, dass sie die Einbringung zum Buchwert ihrer GmbH vornimmt. Damit besteht bereits die Grundstruktur, die es Frau Fernrausch erlauben wird, ohne Wegzugsteuer auszuwandern.
Allerdings müssen noch einige Schritte unternommen werden, damit die Holding das Vermeiden der Wegzugsteuer tatsächlich ermöglicht. Zunächst bucht die Holding den Zugang ihrer Tochter-GmbH in ihrer Handelsbilanz. Auf der Aktivseite erscheint ihre GmbH-Beteiligung und auf der Passivseite weist sie einen Gewinn aus. Dabei entspricht dieser Gewinn logischerweise dem Verkehrswertwert der GmbH-Beteiligung im Anlagevermögen. Auf dieser Basis kann Frau Fernrausch in einem Gesellschafterbeschluss diesen Gewinn an sich ausschütten. Weil aber der Gewinn in der Praxis lediglich einen buchhalterischen Wert darstellt und somit auf keinen liquiden Mitteln basiert, unterbleibt die Auszahlung von der Holding an Frau Fernrausch. Stattdessen erhält Frau Fernrausch eine Forderung gegenüber ihrer Holding. Für die Holding bedeutet dies wiederum eine Verbindlichkeit gegenüber ihrer Gesellschafterin. Bilanziert man dies nun mit dem Ziel, den Wert der Holding zu ermitteln, ergibt sich ein Ausgleich zwischen dem Anlagewert der Beteiligung an der Tochter-GmbH und den Verbindlichkeiten gegenüber Frau Fernrausch.
Genau diesen Ausgleich machen wir uns nun zu nutze. Denn jetzt kann Frau Fernrausch ins Ausland auswandern, ohne Wegzugsteuer zahlen zu müssen. Schließlich vermeiden wir ja die Wegzugsteuer dadurch, dass die Holding nun EUR 0 wert ist. Bei einem solchen Wert fällt schlicht keine Wegzugsteuer an.

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4. Wegzugsteuer mit Holding vermeiden: Besteuerung der Dividende
Wer sich mit dem Steuerrecht auskennt, wird an dieser Stelle möglicherweise den Einwand erheben, dass das Finanzamt die Gewinnausschüttung dennoch besteuert. Und ja, eigentlich wäre dies nach § 44 Absatz 2 EStG so vorgesehen. Wir berufen uns allerdings auf eine kaum beachtete Regelung, die genau auf unsere Situation passt. Denn hier regelt § 44a Absatz 5 EStG, dass im Falle einer Stundung der Gewinnausschüttung, wie sie in unserem Fall vorliegt, auch keine unmittelbare Besteuerung erfolgt. Erst wenn es tatsächlich zu einer Auszahlung der Dividende kommt, fällt Kapitalertragsteuer an. Dabei gilt die Regelung sowohl für unbeschränkt als auch für beschränkt Steuerpflichtige. Für Frau Fernrausch bedeutet dies, dass sie im Zeitpunkt der Dividendenauszahlung bereits im Ausland verweilen kann. Und somit bleibt uns nur, ihr viel Glück zu wünschen – wohin auch immer es sie in die weite Welt auch ziehen mag.
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In diesem Video erklären wir, wie der BFH, das oberste deutsche Finanzgericht, auf die derzeitige Wegzugsteuer blickt.
5. Mit einer Holding die Wegzugsteuer vermeiden – Fazit
„To catch a thief with a thief“ ist im Englischen eine Redewendung, für die man im Deutschen als Äquivalent den Ausspruch „Feuer mit Feuer bekämpfen“ kennt. In Anbetracht unserer Gestaltung mag mancher und manchem Betroffenen die englische Variante naheliegender erscheinen, denn der Eingriff des deutschen Fiskus mit seiner Wegzugsteuer auf einen rein fiktiven Gewinn bedeutet doch, dass man dazu verpflichtet wird, eine willkürlich erscheinende Steuer aus nettoversteuertem Vermögen zu entrichten. Schließlich hat weder ein Verkauf eines Unternehmens stattgefunden noch ist irgendein Geldzufluss erfolgt. Dass mit unserer Gestaltung ausgerechnet eine GmbH (die Holding) dabei hilft, die Wegzugsteuer zu vermeiden, ist gewiss Ironie des Schicksals. Sobald dem Gesetzgeber dieses Ärgernis bewusst wird, muss man aber wohl damit rechnen, dass er die Lücke schließt.
Wer also als Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft mit dem Gedanken eines Wegzugs ins Ausland spielt, hat jetzt noch die Gelegenheit, um von unserer Gestaltung zu profitieren. Dabei handelt es sich lediglich um eine Option aus einem ganzen Werkzeugkasten an Gestaltungen, den wir für jede und jeden unserer Mandanten individuell einsetzen, um für sie die jeweils optimale Lösung zu finden. Rufen Sie uns daher ebenfalls an, wenn auch Sie sich für eine Beratung zur Vermeidung der Wegzugsteuer interessieren.
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