Die GmbH & Co. KG – Vorteile durch unterschiedliche Varianten der Gesellschaftsform
Die GmbH & Co. KG stellt in der Bundesrepublik Deutschland eine der gebräuchlichsten Gesellschaftsformen in der Wirtschaftswelt dar. In der Tat kann die Wahl dieser Rechtsform den Gesellschaftern im Einzelfall verschiedene Vorteile bieten. Allerdings haben sich über die Jahrzehnte zahlreiche unterschiedliche Varianten der GmbH & Co. KG entwickelt, die sich aufgrund ihrer teils voneinander abweichenden Eigenschaften nicht für jede Gesellschaft gleichermaßen eignen.
Unser Video:
GmbH oder GmbH & Co. KG?
Im Video erklären wir Ihnen die Vorteile & Nachteile der GmbH im Gegensatz zur GmbH & Co. KG.
1. Die Grundlagen
1.1. Die Rechtsform
Die GmbH & Co. KG ist eine Mischform aus Personen- und Kapitalgesellschaft. Die kommanditgesellschaftliche Basis sorgt dafür, dass diese, wie auch die herkömmliche Kommanditgesellschaft [KG], als Personengesellschaft qualifiziert wird. Dies gilt übereinstimmend sowohl im Gesellschaftsrecht als auch im Steuerrecht. Im Unterschied zu einer herkömmlichen KG ist jedoch bei der GmbH & Co. KG eine GmbH die – in der Regel einzige – Komplementärin (= persönlich haftender Gesellschafter). Durch die Wahl einer GmbH als Komplementärin kann die GmbH & Co. KG verschiedene gesellschaftsrechtliche Elemente nutzen, die üblicher Weise nur Kapitalgesellschaften vorbehalten sind.
1.2. Die gesellschaftsrechtlichen Vorteile einer GmbH & Co. KG
Die Mischung aus personen- und kapitalgesellschaftlichen Elementen ermöglicht der GmbH & Co. die Kombination einzigartiger Vorteile. Im Gegensatz zu anderen Personengesellschaften kann hier von der Haftungsbeschränkung der Komplementär-GmbH nach § 13 Abs. 2 GmbHG profitiert werden. Da die Kommanditisten gem. § 171 Abs. 1 HGB ausschließlich bis zur Höhe ihrer Einlage haften und die haftungsbeschränkte GmbH die Stellung des persönlich haftenden Gesellschafters besetzt, muss sich keine natürliche Person um eine persönliche Inanspruchnahme aus Gesellschaftsschulden sorgen. Ein weiterer Vorteil gegenüber anderen Personengesellschaften ist die Möglichkeit einer Fremdorganschaft über die Komplementär-GmbH. Während in anderen Personengesellschaften stets ein Gesellschafter als Geschäftsführer der Gesellschaft agieren muss, kann die Komplementär-GmbH auch einen unbeteiligten Dritten als Geschäftsführer bestellen, § 6 Abs. 3 GmbHG. Dieser führt folglich als gesetzlicher Vertreter der Komplementär-GmbH mittelbar die Geschäfte der GmbH & Co. KG. Eine solche Konstellation ermöglicht beispielsweise die Überbrückung einer Übergangsphase zwischen zwei Generationen eines Familienunternehmens.
Einen Vorteil der GmbH & Co. KG gegenüber der GmbH stellt derweil die erleichterte Auszahlung von Jahresüberschüssen dar. Diese können in der Regel – mangels Kapitalerhaltungsgrundsatz – in voller Höhe an die Gesellschafter ausbezahlt werden. Umgekehrt wird ohne Kapitalerhaltungsgrundsatz gleichzeitig die Kapitalaufbringung erleichtert, da diese nicht unweigerlich, wie in der GmbH, das bilanzielle Stammkapital erhöht. Mögliche Investoren können so als Kommanditisten beteiligt werden, ohne gleichzeitig die Auszahlungssperre des § 30 GmbHG zu erhöhen. Darüber hinaus ist die GmbH & Co. KG aufgrund des formlos möglichen Gesellschafterwechsels insoweit flexibler als die GmbH.
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2. Die unterschiedlichen Varianten der GmbH & Co. KG
2.1. Die personen- und beteiligungsidentische GmbH & Co. KG
Die personen- und beteiligungsidentische GmbH & Co. KG ist die in der Praxis häufigste Variante. In dieser Erscheinungsform sind dieselben Personen mit identischen Beteiligungsverhältnissen sowohl Kommanditisten der GmbH & Co. KG als auch Gesellschafter der Komplementär-GmbH. Dies hat den Vorteil, dass die Gesellschafter in beiden Gesellschaften die Entscheidungsfindung kontrollieren und ist daher insbesondere für reine Unternehmergesellschaften empfehlenswert. Jedoch erfordert eine solche Konstellation eine sorgfältige individuelle Ausgestaltung der Gesellschaftsverträge, da die Exemplare von Komplementär-GmbH und GmbH & Co. KG aufeinander abgestimmt werden müssen.
Eine Unterform liegt vor, wenn ein einzelner Gesellschafter alleine an der Komplementär-GmbH und der GmbH & Co. KG beteiligt ist. Diese zulässige Variante der GmbH & Co. wird als „Einpersonengesellschaft“ bezeichnet. Auch für diese Gestaltungsform ist insbesondere aufgrund erbrechtlicher Aspekte eine individuelle Gestaltung der Gesellschaftsverträge ratsam, sofern nach dem Tode des Gesellschafters eine Fortführung der Gesellschaft erwünscht ist.
2.2. Die nicht personen- und beteiligungsidentische GmbH & Co. KG
Wie unschwer an der Bezeichnung zu erkennen ist, liegt bei dieser Variante der GmbH & Co. gerade keine Beteiligungsidentität hinsichtlich Komplementär-GmbH und GmbH & Co. KG vor. So tritt diese Gestaltungsart vor allem in Form der Publikumsgesellschaft auf. In einer Publikumsgesellschaft sind in der Regel die Unternehmergesellschafter sowohl Kommanditisten der GmbH & Co. als auch Gesellschafter und (häufig) Geschäftsführer der Komplementär-GmbH. Zusätzlich werden reine Investoren ausschließlich als Kommanditisten in die GmbH & Co. aufgenommen. Da die gesellschaftsrechtlichen Rechte von Kommanditisten sehr beschränkt sind, kann ein zu großer Einfluss der Geldgeber auf das operative Geschäft der Gesellschaft so verhindert werden. Umgekehrt wird eine Gesellschaft so für Investoren attraktiv, die aus zeitlichen Gründen die alltäglichen Geschäfte den Unternehmern überlassen wollen.
2.3. Die Einheitsgesellschaft
Eine weitere Variante der GmbH & Co. stellt die sogenannte Einheitsgesellschaft dar. Das konstitutive Merkmal der Einheitsgesellschaft ist dabei, dass die KG selbst die einzige Gesellschafterin der Komplementär-GmbH ist. Durch die direkte Beteiligung der KG an ihrer Komplementärin wird eine rechtliche Gleichschaltung erreicht. Eine komplizierte kautelarjuristische Gestaltung der Gesellschaftsverträge wird hierdurch weitestgehend obsolet. Aus diesem Grund wird die Einheitsgesellschaft in Teilen der juristischen Fachkreise als konsequenteste und vollkommene Form der GmbH & Co. KG angesehen. Allerdings führt diese praktizierte Konsequenz auch zu der größten Schwierigkeit der Einheitsgesellschaft. Da der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH als mittelbarer Geschäftsführer der KG diese auch in der Gesellschafterversammlung der Komplementär-GmbH vertritt, entsteht hinsichtlich der Willensbildung quasi ein Teufelskreis der Allmächtigkeit des GmbH-Geschäftsführers. Um dies zu verhindern sollte bereits zum Zeitpunkt der Gründung einer Einheitsgesellschaft auf eine präventiv entgegenwirkende Vertragsgestaltung Wert gelegt werden.
2.4. Die UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG
Als Unterform der GmbH (vgl. § 5a GmbHG) sind auf die UG (haftungsbeschränkt) grundsätzlich alle auf die GmbH anwendbaren Rechtsvorschriften und –grundsätze übertragbar. Daher ist auch die Unterform der UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG eine zulässige Variante der GmbH & Co. KG. Neben den bekannten wirtschaftlichen Nachteilen der UG (haftungsbeschränkt), insbesondere mangelnder Kreditwürdigkeit, ist vor allem die gesetzlich vorgeschriebene Rücklagenbildung im Rahmen einer UG (haftungsbeschränkt) & Co. bedenklich. Denn üblicherweise wird die Komplementärin nicht am Kapital der KG beteiligt. Dies gilt entsprechend für eine Beteiligung am laufenden Gewinn. Ohne hinreichenden finanziellen Zufluss ist eine Rücklagenbildung innerhalb der UG (haftungsbeschränkt) jedoch erheblich erschwert oder sogar vollständig ausgeschlossen. Die rechtliche Zulässigkeit eines derartigen Vorgehens ist bislang noch nicht abschließend geklärt.
2.5. Die sternförmige GmbH & Co. KG
Unter einer sternförmigen GmbH & Co. KG versteht man eine Gestaltung in deren Rahmen eine GmbH bei verschiedenen Kommanditgesellschaften als Komplementärin fungiert. Diese grundsätzlich zulässige Gestaltungsvariante erfordert einerseits die Erlaubnis der Kommanditgesellschaften an die GmbH hinsichtlich der Mehrfachvertretung. Andererseits ist bei der Vertragsgestaltung abermals ein besonderes Augenmerk auf die Verzahnung der einzelnen Verträge zu legen.
3. Fazit
Aufgrund der zahlreichen, aus der Mischung von Personen- und Kapitalgesellschaft resultierenden, Vorteile der GmbH & Co. KG ist diese in vielen Fällen die richtige Rechtsformwahl. Die über die Jahre entstandenen unterschiedlichen Ausprägungen der Rechtsform sorgen jedoch dafür, dass in jedem Einzelfall konkret zu prüfen ist, welche Gestaltungsvariante dem angestrebten Zweck der Gesellschafter am besten dient. Auch nach der Auswahl der sinnvollsten Variante muss im Rahmen der Vertragsgestaltung in vielen Fällen auf eine ordentliche Verzahnung der beiden Gesellschaftsverträge geachtet werden. Obwohl der Gesellschaftsvertrag formfrei geschlossen werden kann, ist daher im Rahmen der Vertragsgestaltung oftmals fachkundiger Rat hilfreich. Sollten Sie über die Gründung einer Gesellschaft nachdenken und bezüglich der Wahl der Rechtsform unschlüssig sein, stehen Ihnen unsere Experten im Gesellschaftsrecht gerne mit ihrem Fachwissen zur Seite.
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