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Besteuerung der Rente im Ausland

Besteuerung der Rente bei Auslandsansässigkeit

Regelmäßig kommt es vor, dass Rentner ursprünglich mal in Deutschland gearbeitet haben, dann aber ins Ausland gezogen sind. Weil sie aber eine Zeit lang in Deutschland gearbeitet haben, haben sie in Deutschland einen Rentenanspruch erworben. Daher zahlt die Deutsche Rentenversicherung (DRV) jährlich 1,8 Millionen Renten in über 150 Ländern der Welt. In diesen Fällen ergeben sich aber einige Besonderheiten. Welche Probleme sich bei der Besteuerung der Rente bei Auslandsansässigkeit ergeben, erklären wir in diesem Beitrag.

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Unser Video: Sonstige Einkünfte (§§ 22, 23 EStG): Renten & private Veräußerungsgewinne

In diesem Video erklären wir, wie Renten als sonstige Einkünfte besteuert werden.

Inhaltsverzeichnis


1. Die Besteuerung der Rente in Deutschland

Zahlt die DRV Renten ins Ausland, so sind die Empfänger der Rente in Deutschland beschränkt steuerpflichtig. Sie erzielen inländische Einkünfte im Sinne des § 49 Absatz 1 Nummer 7 EStG. Es gelten daher die Bestimmungen, die für die beschränkte Steuerpflicht gelten. Mithin findet auch der in Deutschland geltende Rentenfreibetrag des § 22 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa) Satz 3 EStG Anwendung.

Das Finanzamt Neubrandenburg ist zentral für auslandsrelevante Rentenfälle zuständig. Es sorgt dafür, dass der Steueranspruch des deutschen Fiskus aus den inländischen Renteneinkünften im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht festgesetzt und auch durchgesetzt wird. Die Verfahrensweise des Finanzamts ist jedoch aus mehreren Gründen problematisch. Warum erklären wir im Folgenden.

Im Kern drehen sich die Problem um die tatsächliche Anwendung des Artikel 18 Absatz 2 Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) Türkei-Deutschland, die Erhöhung des zu versteuernden Einkommens um den Grundfreibetrag nach § 50 Absatz 1 Satz EStG und die Anordnung des Steuerabzugs nach § 50a Absatz 7 EStG. Die Probleme bei der Anwendung des DBA-Türkei treten als Spezialfall ausschließlich bei Auslandssachverhalten, wenn der Rentenbezieher in der Türkei ansässig ist. Die weiteren Probleme haben für sämtliche beschränkt Steuerpflichtige Bedeutung.

2. Problem: Berücksichtigung des Werbungskostenpauschbetrags bei der Besteuerung der Rente

2.1. Besteuerung der Rente nach dem DBA-Türkei: Das Problem = Freibetrag von EUR 10.000

Ist der Steuerpflichtige nun in der Türkei ansässig und bezieht er Rente aus Deutschland, so ist er in Deutschland mit den Renteneinkünften beschränkt steuerpflichtig. In der Türkei hingegen ist er aufgrund der Ansässigkeit unbeschränkt Steuerpflicht. Nach dem dann geltenden Welteinkommensprinzip darf die Türkei sämtliche Einkünfte – also auch die deutschen Renteneinkünfte – besteuern. Es kommt damit zu einer Besteuerungskollission. Wer dann das Besteuerungsrecht hat regelt das Doppelbesteuerungsabkommen Türkei-Deutschland (folgend: DBA-Türkei).

Dort ist in Artikel 18 DBA-Türkei die Besteuerung der Rente regelt. Gemäß Artikel 18 Absatz 2 DBA-Türkei gibt es einen Freibetrag von EUR 10.000. Daher sind Zahlungen bis zu EUR 10.000 in Deutschland steuerfrei. Übersteigen die Zahlungen diesen Betrag, so unterliegt nach dem DBA nur der übersteigende Betrag der Besteuerung des Vertragsstaates aus dem sie stammen, also Deutschlands. Dieser Freibetrag beinhaltet dem Wortlaut gemäß den deutschen Rentenfreibetrag schon:

Ungeachtet des Absatzes 1 können Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen oder Renten einschließlich der Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden, wobei jedoch Zahlungen von bis zu EUR 10.000 jährlich (einschließlich des Rentenfreibetrags) in diesem Staat von der Steuer befreit sind.“ (Artikel 18 Absatz 2 Satz 1 DBA-Türkei Fassung 19. September 2011)

National gibt es nun aber zusätzlich zum Rentenfreibetrag noch den sogenannten Werbungskostenpauschbetrag von EUR 102 (§ 9a Satz 1 Nummer 3 EStG). Das Problem liegt nun darin, ob dieser Werbungskostenpauschbetrag zusätzlich zu den EUR 10.000 nach dem DBA-Türkei zu berücksichtigen ist oder, ob er schon in den EUR 10.000 berücksichtigt ist.

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Unser Video: Uni- & bilaterale Vermeidung von Doppelbesteuerung (DBA)

In diesem Video erklären wir, was ein Doppelbesteuerungsabkommen ist.

2.2. Besteuerung der Rente nach Auffassung der Finanzverwaltung

In dem Schreiben des Bundesfinanzministerium (BMF) vom 11.12.2014 – IV B 4-S 1301 – TÜR/0:007 findet sich die Anweisung, dass der Werbungskostenpauschbetrag nicht zusätzlich zum Freibetrag (einschließlich Rentenfreibetrag) DBA-Türkei zu gewähren ist. Dementsprechend kommt es regelmäßig zu folgenden Entscheidungen der deutschen Finanzverwaltung:

Ein deutscher Rentner ist im Jahre 2010 in die Türkei ausgewandert. Er bezieht von der DRV die gesetzliche Altersrente. Das deutsche Finanzamt setzte ab dem Kalenderjahr 2010 die Einkommensteuer anhand der Rentenbezügemitteilungen der DRV fest. Diese Einkommensteuerbescheide schickte es an die Wohnadresse in der Türkei. Die Veranlagung des Rentners sah wie folgt aus:

Der Jahresbetrag der Rente belief sich auf EUR 13.258.

Der Rentenfreibetrag gemäß § 22 Nummer 1 Buchstabe a) aa) Satz 3 EStG betrug im Jahr 2010 40 %. Daher hatte der Rentner einen Rentenfreibetrag von EUR 4.312 (40 % des Jahresbetrags der Rente).

Der Werbungskostenpauschbetrag belief sich damals, wie heute gemäß § 9a Satz 1 Nummer 3 EStG auf EUR 102.

Nach Abzug dieser beiden Posten von dem Jahresbetrag verblieben noch EUR 8.844.

Nach dem Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland-Türkei (Artikel 18 Absatz 2 DBA-Türkei) waren EUR 5.586 steuerfrei. Auf den Betrag von 5.586 kam das Finanzamt, weil es von dem Freibetrag nach dem DBA-Türkei den Rentenfreibetrag und den Werbungskostenpauschbetrag abzog: 10.000 – 4.312 – 102 = 5.586.

Das Einkommen belief sich damit auf EUR 3.258.

Der Grundfreibetrag lag bei EUR 9.408 (§ 50 Absatz 1 Satz 2 EStG).

Als zu versteuernd nach dem Grundtarif erklärte das Finanzamt EUR 12.666. Die festzusetzende Einkommensteuer belief sich daher auf EUR 559.

2.3. Kritik an der Berechnung der Steuerlast nach dem Finanzamt

Nach dem DBA-Türkei sind Zahlungen bis zu EUR 10.000 (einschließlich des Rentenfreibetrags) in Deutschland steuerfrei. Übersteigen die Zahlungen diesen Betrag, so unterliegt nach dem DBA-Türkei nur der übersteigende Betrag der Besteuerung des Vertragsstaates aus dem sie stammen, also Deutschlands.

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) legen die DBA lediglich fest, in welchem Umfang die nach innerstaatlichem Recht bestehende Steuerpflicht entfallen soll. DBA und nationale Steuernormen bestehen nebeneinander.

Aus den nationalen Vorschriften für im Inland steuerbare und steuerpflichtige Renteneinnahmen ergibt sich ein Werbungskostenpauschbetrag nach § 9a Satz 1 Nummer 3 EStG in Höhe von EUR 102. In der oben angeführten Berechnung wird das zu versteuernde Einkommen jedoch ohne zusätzlichen Abzug dieses Werbungskostenpauschbetrags neben dem Freibetrag nach DBA ermittelt.

Das Finanzamt zieht zunächst den Werbungskostenpauschbetrag zusätzlich zum Rentenfreibetrag vom Jahresbetrag der Rente ab. Anschließend zieht das Finanzamt jedoch den nach dem DBA steuerfreien Betrag mit EUR 5.586 EUR anstatt mit EUR 5.688 von dem verbleibenden Betrag EUR 8.844 ab. Durch diese Berechnung sind nicht EUR 10.000 (einschließlich des Rentenfreibetrags) steuerfrei, sondern nur EUR 9.898 (EUR 4.312 Rentenfreibetrag + EUR 5.586). Lediglich unter Hinzurechnung der EUR 102 Werbungskostenpauschbetrag kommt das Finanzamt auf den nach dem DBA zwingend steuerfreien Betrag von EUR 10.000. Der Wortlaut des DBA sieht aber vor, dass zuzüglich des Rentenfreibetrags EUR 10.000 steuerfrei sein soll. Von einem Werbungskostenpauschbetrag ist dort nicht die Rede, so dass dieser auch in dem Freibetrag aus dem DBA-Türkei enthalten ist. Mithin müsste dieser als Abzugsbetrag zu den EUR 10.000 hinzukommen. Daher müsste sich ein Abzugsbetrag von EUR 10.102 ergeben.

2.4. Gesetzeskonforme Berechnung

Diese Verfahrensweise des Finanzamt zur Besteuerung der Rente widerspricht dem nach § 2 Absatz 1 bis 5 EStG vorgegebenen Veranlagungsschema:

Der Jahresbetrag der Rente beträgt immer noch EUR 13.258. Davon sind nun der nach dem DBA steuerfreie Betrag zuzüglich Rentenfreibetrag – mithin EUR 10.000 – abzuziehen. Das inländische Besteuerungsrecht für Einnahmen aus der gesetzlichen Altersrente beträgt damit EUR 3.258. Davon ist weiterhin der Werbungskosten-Pauschbetrag von EUR 102 abzuziehen. Der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten beträgt somit EUR 3.156. Somit beträgt auch das zu versteuernde Einkommen EUR 3.156.

3. Bedeutung des Werbungskostenpauschbetrags bei Renteneinkünften

Nun könnte man andenken, der Rentenfreibetrag im Rahmen der Besteuerung der Rente würde auch den Werbungskostenpauschbetrag umfassen. Dann wäre der Werbungskostenpauschbetrag nicht zusätzlich zum Rentenfreibetrag zu berücksichtigen. Dieser Ansicht widerspricht jedoch der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 19.05.2021 – X R 33/19. Dort hat er hervorgehoben, dass der Werbungskostenpauschbetrag nicht durch den Rentenfreibetrag abgegolten ist. Vielmehr diene der Werbungskostenpauschbetrag einem anderen Zweck. Zweck ist die Verwirklichung des objektiven Nettoprinzips. Soweit dem Rentner Kosten zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung seiner Rente entstehen, ist seine für die einkommensteuerrechtliche Bemessungsgrundlage grundsätzlich maßgebende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit gemindert. Unter dieser Argumentation ist der Werbungskostenpauschbetrag zusätzlich zum Freibetrag einschließlich Rentenfreibetrag von EUR 10.000 nach dem DBA-Türkei bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens zu berücksichtigen.

Auch das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern geht im Urteil vom 22.01.2019 – 1 K 282/17 entsprechend vor. Damit ist die Anweisung des BMF Schreibens vom 11.12.2014 – IV B 4-S 1301 – TÜR/0:007, wonach der Werbungskostenpauschbetrag nicht zusätzlich zum Freibetrag (einschließlich Rentenfreibetrag) DBA-Türkei zu gewähren ist, rechtswidrig. Daher ist das zu versteuernde Einkommen in sämtlichen Fällen um EUR 102 zu hoch angesetzt. Wir empfehlen daher in diesen Fällen Einspruch gegen den Steuerbescheid einzulegen und falls nötig eine höchstrichterliche Entscheidung einzuholen.

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4. Besteuerung der Rente: Kritik an der Steuersatzprogression

4.1. Problem: Hinzurechnung des Grundfreibetrags

Für unbeschränkt Steuerpflichtige sieht das Gesetz einen sogenannten Grundfreibetrag vor. Der Grundfreibetrag unterliegt in Deutschland nicht der Steuerpflicht und ist damit steuerfrei. Methodisch berücksichtigt wird er im Rahmen des Einkommensteuertarifs, indem der Eingangssteuersatz 14 % und daran anschließend die Progression erst nach der Null-Zone – dem Existenzminimum oder auch Grundfreibetrag einsetzen. Erst der erste Euro über dem Grundfreibetrag unterliegt daher der Steuer.

Bei beschränkt Steuerpflichtigen hingegen richtet sich die Bemessung der tariflichen Einkommensteuer nach § 50 Absatz 1 Satz 2 EStG. Demnach ist das zu versteuernde Einkommen um den Grundfreibetrag des § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 EStG zu erhöhen. Die Hinzurechnung ist Folge des Umstands, dass der Grundfreibetrag vom Gesetzgeber in den Tarifverlauf eingearbeitet worden ist und nicht vor Anwendung des Tarifs vom zu versteuernden Einkommen abgezogen wird. Die Besteuerung unterliegt ab dem ersten Euro dem Eingangssteuersatz.

Der Tarif verläuft in Deutschland progressiv. Daher führt jede Erhöhung des zu versteuernden Einkommens um 1 bis 7 EUR innerhalb einer Progressionsstufe zu eine höheren Einkommensteuer. Dies begründet eine höhere durchschnittliche Steuerbelastung.

4.2. Besteuerung der Rente und Auswirkung auf die Progression

Im Rahmen der Besteuerung der Rente kann es nun sein, dass es in den folgenden Jahren zu Rentenanpassungen kommt. Durch die Anpassungen erhöht sich das real bezogene zu versteuernde Einkommen. Dazu kommt dann aber noch die Hinzurechnung des Grundfreibetrags. Durch die Hinzurechnung erhöht sich die durchschnittliche Steuerbelastung des real zu versteuernde Einkommen überproportional im Verhältnis zur Höhe der Rentenanpassung. Dies gilt selbst dann, wenn das real bezogene zu versteuernde Einkommen in jedem Kalenderjahr innerhalb der Null-Zone liegt. Für sich betrachtet erreicht das real bezogene zu versteuernde Einkommen in keinem Kalenderjahr die Progressionszone. Der Anstieg der durchschnittlichen Steuerbelastung beruht daher allein auf der durch die Erhöhung des realen zu versteuernden Einkommens um den Grundfreibetrag bewirkten Steuersatzprogression. Er verschiebt das reale zu versteuernde Einkommen immer höher in die Progressionszone.

Somit führt die Erhöhung des zu versteuernden Einkommens um den Grundfreibetrag bei den zur Einkommensteuer veranlagten beschränkten Steuerpflichtigen auch dann zu einer höheren Einkommensteuer durch die Steuersatzprogression, wenn sich deren zu versteuerndes Einkommen zwar real erhöht, beispielsweise durch Rentenanpassungen, aber dennoch weiterhin innerhalb der Null-Zone (Grundfreibetrag) und damit außerhalb der Progressionszone liegt. In diesen Fällen beruht die Steuersatzprogression auf einem reinen Rechenvorgang (Hinzurechnung), dem keine realen Einkünfte, sondern nur ein für die beschränkt Steuerpflichtigen theoretischer Betrag (Grundfreibetrag) zugrunde liegen.

4.3. Rechtmäßigkeit der Erhöhung des zu versteuernden Einkommens um den Grundfreibetrag

Die Versagung des Grundfreibetrags bei zur Einkommensteuer veranlagten beschränkt Steuerpflichtigen durch Erhöhung des zu versteuernden Einkommens um den Grundfreibetrag war bereits mehrfach Gegenstand höchstrichterlicher Entscheidungen. Darin ist die Versagung als verfassungskonform und unionskonform eingestuft worden. Die Zielsetzung des Gesetzgebers, das Existenzminimum durch dessen Steuerfreiheit ausschließlich bei Inländern sicherzustellen ist legitim. Grund dafür sei, dass der Grundfreibetrag schon im Rahmen der Besteuerung im Ausland berücksichtigt wird.

Nicht geklärt ist jedoch, ob der progressionsbedingte Anstieg der Steuerbelastung auch dann rechtmäßig ist, wenn das reale zu versteuernde Einkommen weiterhin innerhalb der Null-Zone, also außerhalb der Progressionszone jenseits des Eingangssteuersatzes von 14 % liegt. Dann richtet sich die Besteuerung nicht an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der beschränkt Steuerpflichtigen aus.

6. Rechtswidrige Anordnung des Steuerabzugs nach § 50a Absatz 7 EStG

6.1. Voraussetzung der Anordnung des Steuerabzugs

Nach § 50a Absatz 7 EStG kann das Finanzamt des Vergütungsgläubigers anordnen, dass der Schuldner der Vergütung für Rechnung des Gläubigers, also des Steuerschuldners die Einkommensteuer von beschränkt steuerpflichtigen Einkünften, soweit diese nicht bereits dem Steuerabzug unterliegen, im Wege des Steuerabzugs einzubehalten und abzuführen hat. Voraussetzung ist, dass der Einbehalt an der Quelle zur Sicherung des Steueranspruchs zweckmäßig ist.

Nach der Rechtsprechung des BFH ist ein Steueranspruch dann nicht mehr gesichert, wenn die spätere Vollstreckung der Steuerforderung gefährdet oder erschwert erscheint. Die Anordnung des Steuerabzugs nach § 50a Absatz 7 EStG dient der Sicherung des Steueranspruchs gegenüber dem ausländischen Vergütungsgläubiger, der im Inland über kein nennenswertes Vermögen verfügt. Hintergrund dieser Anordnung ist, dass die Beitreibung im Ausland häufig mit besonderen Schwierigkeiten verbunden ist.

6.2. Entscheidung der Finanzverwaltung im Einzelfall

Im Ausgangsfall zur Besteuerung der Rente ordnete das Finanzamt ab 1.7.2023 gegenüber der DRV den Steuerabzug an der Quelle durch die DRV nach § 50a Absatz 7 EStG an. Dies begründete es damit, dass der Steuerschuldner seinen steuerrechtlichen Pflichten nicht in vollem Umfang nachgekommen ist und der Steueranspruch gefährdet ist. Den Steueranspruch sieht das Finanzamt als gefährdet an, weil eine andauernde Erlasslage gegeben und die Beitreibung bleibend aussichtslos sei.

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6.3. Kritik an der Einstufung durch die Finanzverwaltung

6.3.1. Keine Gefährdung des Steueranspruchs

Rentner verfügen regelmäßig nur über die Rente als einzige Einkunftsquelle. Daher ist in diesen Fällen eine Beitreibung in der Türkei nicht mit besonderen Schwierigkeiten verbunden. Nach dem geltenden Recht wird die Rente wie Arbeitseinkommen behandelt. Deswegen kann sie bei der DRV als inländischem Drittschuldner gepfändet werden. Daher stehen dem Finanzamt die rechtlichen Mittel zu Vollstreckung der Steuerforderung im Inland bei der DRV zur Verfügung. Daher ist eine möglicherweise erforderlich werdende Vollstreckung als solche weder gefährdet noch erschwert.

Einzuschränken ist jedoch insoweit, als dass kraft Gesetzes nur der Teil der Rente gepfändet werden darf, der über dem unpfändbaren Einkommen (Pfändungsfreibetrag) liegt. Geregelt ist dies mittelbar in § 319 AO. Dort wird darauf verwiesen, dass die Beschränkungen und Verbote die nach den §§ 850 bis 852 ZPO für die Pfändung von Forderung und Ansprüchen bestehen, auch für die Vollstreckung im Steuerrecht anzuwenden sind. Dabei ist nicht zwischen unbeschränkt und beschränkt Steuerpflichtigen unterscheiden. Gemäß §§ 850, 850c Absatz 1 ZPO ist das Arbeitseinkommen unpfändbar, wenn es nicht mehr als EUR 1.402 monatlich beträgt. Dieser unpfändbare Betrag gilt ab dem 1.7.2023 und ist von den Finanzämtern von Amts wegen zu beachten.

Im Ausgangsfall liegt die Nettorente mit EUR 1.075,93 deutlich unter dem Pfändungsfreibetrag von EUR 1.402,28. Damit ist sie unpfändbar. Ist das Pfändungsverbot anzuwenden, so liegt kein zu sichernder, weil durch besondere Umstände gefährdeter Steueranspruch vor. Denn der Steueranspruch ist wegen Unpfändbarkeit der Rente kraft Gesetzes nicht durchsetzbar. Dann kann aber auch das eingesetzte Mittel der Anordnung des Steuerabzugs zu dessen Sicherstellung nicht zweckmäßig sein. Es gibt nichts, was sicherzustellen ist, weil nichts möglich ist zu pfänden. Dadurch läuft die Anordnung ins Leere. Vielmehr wird sie zweckentfremdet und damit rechtswidrig eingesetzt. Sie durchbricht den gesetzlichen Pfändungsschutz.

6.3.2. Auffassung des BFH

Eine entsprechende Argumentation wählt der BFH auch für die Versagung des Erlasses des Steueranspruchs aus Billigkeitsgründen. Der Erlass des Anspruchs aus persönlichen Billigkeitsgründen soll dann nicht in Betracht kommen, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen so gestaltet sind, dass wegen des Pfändungsschutzes eine Durchsetzung des Steueranspruchs ausgeschlossen ist. Die persönliche Unbilligkeit in Erlasssachen muss in der Einziehung der Steuer selbst liegen. Daher stellt der BFH bei seiner Ablehnung des Erlassantrags ausdrücklich darauf ab, dass wegen des Pfändungsschutzes gemäß § 850c ZPO eine Durchsetzung von Steueransprüchen ausgeschlossen ist und mithin persönliche Billigkeitsgründe nicht vorliegen.

6.3.3. Ermessensüberschreitung

Auch, wenn davon auszugehen ist, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 50a Absatz 7 EStG vorliegen würden, also der Steuerabzug zu gestatten ist, weil der Steueranspruch gefährdet ist, wäre die Anordnung des Steuerabzugs bei Besteuerung der Rente rechtswidrig. Die Anordnung des Steuerabzugs ist ermessensfehlerhaft.

Die behördliche Anordnung des Steuerabzugs nach § 50a Absatz 7 EStG steht im Gegensatz zur gesetzlichen Anordnung des Steuerabzugs nach § 50a Absatz 1 Nummer 1 EStG im Ermessen der Behörde. In Folge der Anordnung des Steuerabzugs kommt es zu einer Pflicht des Steuerabzugs, die ohne Anordnung nicht bestehen würde. Folglich ist die Anordnung in diesem Sinne konstitutiv. Ermessen hat die Behörde dabei hinsichtlich des „Obs“ der Anordnung des Steuerabzugs (sogenanntes Entschließungsermessen) und hinsichtlich der Höhe des Steuerabzugs (sogenanntes Auswahlermessen).

Die Finanzverwaltung geht davon aus, dass es sich bei der Anordnung des Steuerabzugs um eine vorläufige Maßnahme zur Sicherung des Steueranspruchs handelt. Auf diese seien die Vorschriften der §§ 281 ff. BGB anzuwenden. Daher finden die Pfändungsvorschriften der § 319 AO in Verbindung mit §§ 850 bis 852 AO keine Anwendung.

Wirtschaftlich betrachtet wirkt die Anordnung des Steuerabzugs aber wie eine Pfändung. Die Finanzverwaltung treibt auch hier durch Einsatz eines rechtlichen Mittels zwangsweise Geld bei. Somit stellt die Anordnung des Steuerabzugs durchaus eine vollstreckungsähnliche Maßnahme dar. Das Finanzamt ist verfassungsrechtlich über Artikel 20 Absatz 3 GG (Rechtsstaatsprinzip) dazu verpflichtet, die Normen zum Pfändungsschutz zu beachten. Deshalb darf es die Vollstreckungssperre nach § 319 AO bei der Ermessensausübung zur Anordnung des Steuerabzugs nicht ausklammern. Ansonsten ließe ich der gesetzlich verankerte Vollstreckungsschutz durch eine gegensätzliche Ermessensausübung unterlaufen.

7. Zusammenfassung zur Besteuerung der Rente bei Auslandsansässigkeit

Zusammenfassend unterliegt nur der den Freibetrag von EUR 10.000 (einschließlich des Rentenfreibetrags) übersteigende Betrag (Artikel 18 Absatz 2 DBA-Türkei) der inländischen Besteuerung im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht. Diese bilaterale Regelung steht neben der nationalen Steuernorm. In Deutschland ist daher der Werbungskostenpauschbetrag auf der Stufe der Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten abzuziehen. Er kommt daher zum Freibetrag hinzu. Die Anordnung des Steuerabzugs an der Quelle bei nur geringen Renteneinkünften ist regelmäßig rechtswidrig.


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