Das Feststellungsverfahren im Bewertungsrecht

Das regelt § 151 Bewertungsgesetz im Detail

Bewertungsrecht – das Feststellungsverfahren nach § 151 BewG

Das Feststellungsverfahren im Bewertungsrecht ist in § 151 Bewertungsgesetz (BewG) geregelt. Die Norm schreibst abschließend vor, in welchen Fällen und für welche Zwecke eine gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen durchzuführen ist. Bei ihr handelt es sich stets um eine Anlassfeststellung, die das Finanzamt nur dann vornimmt, wenn die Werte für die Erbschaft- und Schenkungsteuer relevant sind.

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Gesondert Feststellung im Bewertungsrecht

In diesem Video erklären wir detailliert, wie das Feststellungsverfahren nach § 151 BewG abläuft.

Inhaltsverzeichnis

1. Rechtsgrundlagen – so läuft das Feststellungsverfahren im Bewertungsrecht ab

In § 151 Absatz 1 BewG finden Sie gesammelt alle Rechtsgrundlagen der gesonderten Feststellung, soweit Sie sie für das Bewertungsverfahren benötigen. Vom zuständigen Finanzamt sind demnach die folgenden Werte, sofern es sich um inländisches Vermögen handelt (§ 151 Absatz 4 BewG), gesondert festzustellen:

  • Grundbesitzwerte nach §§ 138 und 157 BewG
  • Betriebsvermögenswerte nach §§ 95, 96 und 97 BewG
  • Werte von Anteilen an Kapitalgesellschaften nach § 11 Absatz 2 BewG
  • Gemeine Werte anderer Wirtschaftsgüter und Schulden, wenn sie mehreren Personen gemeinsam zustehen

Nach § 151 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 BewG handelt es sich hierbei um sogenannte Anlassfeststellungen. Maßgeblich ist, dass sie aufgrund des § 12 Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) für diese Steuerart relevant sind. Die Entscheidung, ob diese Relevanz gegeben ist, trifft das für die Festsetzung der Erbschaft- und Schenkungsteuer zuständige Finanzamt (§ 151 Absatz 1 Satz 2 BewG).

Das Feststellungsverfahren im Bewertungsrecht gehört zu den gesonderten Feststellungen im Sinne des § 179 Abgabenordnung (AO). Der Feststellungsbescheid nach § 151 Absatz 2 BewG ist Grundlagenbescheid (§ 171 Absatz 10 AO). Er hat damit Bindungswirkung für Folgebescheide (§ 182 Absatz 1 Satz 1 AO), soweit die enthaltenen Feststellungen für die Besteuerung relevant sind.

Die Änderung eines Feststellungsbescheids wirkt sich über § 175 Absatz 1 Nummer 1 AO unmittelbar auf den Folgebescheid aus, soweit die Feststellung für diesen Bescheid bindend ist.

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2. Pflichtinhalte des Feststellungsbescheids nach § 151 Absatz 2 BewG

Mit § 151 Absatz 2 BewG stellt der Gesetzgeber bestimmte Anforderungen an das Feststellungsverfahren im Bewertungsrecht. Ein Feststellungsbescheid für Grundbesitzwerte (§ 157 BewG) muss entsprechend und über die eigentlichen Werte hinaus mindestens die folgenden Feststellungen enthalten:

  • Art der wirtschaftlichen Einheit nach §§ 176 und 181 Absatz 1 BewG
  • Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit nach § 39 Absatz 1 AO, bei mehreren Beteiligten entsprechend der jeweiligen Anteile in %

Die Zurechnung erfolgt nach § 39 AO stets an den rechtlichen Eigentümer des Grundstücks. Im Falle von Erbschaft und Schenkung ist dies die Übernehmerin oder der Übernehmer des Vermögens. Maßgeblich sind dabei die Vorgaben des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Gibt es bei einem Feststellungsverfahren im Bewertungsrecht mehrere Eigentümer, was etwa bei Erbengemeinschaften der Fall ist, muss das Finanzamt Aussagen über die prozentuale Zurechnung an die einzelnen Erben treffen (§ 39 Absatz 2 Nummer 2 AO).

Fehlt einer der Pflichtbestandteile nach § 151 Absatz 2 BewG, macht dies den Verwaltungsakt im Regelfall rechtswidrig. Die fehlenden Feststellungen sind nachzuholen, hierzu erlässt das Finanzamt einen Ergänzungsbescheid nach § 179 Absatz 3 AO. Das Finanzamt stellt den Feststellungsbescheid nach § 183 Absatz 1 Satz 1 AO an den gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten der Gemeinschaft zu. Wurde ein solcher nicht bestimmt, kann er fingiert werden (§ 183 Absatz 1 Satz 3 AO).

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