Steuerparadies Monaco

fürstliches Steuerrecht an der Côte d’Azur

Steuern im Fürstentum Monaco: ist wirklich alles steuerfrei?

Das Fürstentum Monaco hat unter der Ägide der Grimaldi-Dynastie eine Perle an der französischen Riviera geschaffen. Dabei hat die Gründung eines Casinos eine wesentliche Rolle gespielt. Tatsächlich war der Erfolg dieses Casinos dafür ausschlaggebend, dass man heute keine Einkommensteuer mehr in Monaco zahlen muss (es sei denn, man ist französischer Staatsbürger). Steuern fallen aber dennoch in Monaco an. Wir beleuchten daher das Steuerrecht des Fürstentums auf allen Ebenen.

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Inhaltsverzeichnis


1. Steuern im Fürstentum Monaco – Einleitung

Wir alle kennen die Geschichten um das kleine gallische Dorf, dass den Römern im Allgemeinen und Gaius Julius Cäsar im Besonderen in der Antike zusetzte, weil es sich weigerte, sich dem Imperium Romanum unterzuordnen. Was wäre, wenn wir Ihnen verraten würden, dass es einen solchen Ort tatsächlich gibt? Würden Sie uns dies glauben?

Nun ja, wir verzichten besser auf eine Wette, die wir keinesfalls gewinnen können. Doch dafür präsentieren wir Ihnen nun einen fast vergleichbaren Ort. Eine Stadt, die sich dem hartnäckigen Druck der Außenwelt über Jahrhunderte hinweg widersetzte und heutzutage lieber alles dafür unternimmt, um als Steueroase zu gelten. Wir untersuchen also, ob tatsächlich keine Steuern im Fürstentum Monaco anfallen.

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2. Das Fürstentum Monaco im Spiegel der Zeit

Wenn wir verstehen wollen, wieso es soweit kam, dass Monaco in den Ruf eines Ortes ohne Steuern kommen konnte, müssen wir zunächst in die Geschichte des kleinen Fürstentums zurückblicken.

2.1. Entstehung des Fürstentums Monaco

Abgesehen von einer frühen Antike, als der Hafen des heutigen Stadtstaats wirtschaftliche Bedeutung bei Phöniziern und Griechen hatte, dauerte es noch bis weit über die Zeit der Römer hinaus, bis Monaco zu Beginn des Mittelalters wieder von sich Reden machte.

Zu Beginn des 13. Jahrhunderts oblag die Herrschaft über diesen Küstenstreifen der Stadt Genua. Diese entschloss sich zum Bau einer Grenzbefestigung, sodass heute der 10.06.1215 als Gründungsdatum Monacos gilt. In jener Zeit fiel aber auch eine Auseinandersetzung zwischen Kaiser und Papst beziehungsweise zwischen den Adelsgeschlechtern der Staufer auf Seite des Kaisers und der Welfen auf Seite des Papstes. Diese Auseinandersetzung schlug sich auch in der Politik auf dem Gebiet des heutigen Italien nieder, insbesondere auch in Genua. Dabei schafften es die Unterstützer des Kaisers die Unterstützer des Papstes aus Genua hinauszuwerfen. Doch diese revanchierten sich, indem sie in einem Handstreich besagte Grenzfestung eroberten. Dabei stammte eine führende Person bei dieser Aktion aus dem Hause Grimaldi. Tatsächlich sollte in der Folgezeit das Geschlecht der Grimaldis die Herrschaft über diese Region bis heute behalten, obschon mit gewissen Unterbrechungen.

2.2. Monaco in der Neuzeit: Besiegelung der Unabhängigkeit

Damit machen wir einen Zeitsprung bis in die Neuzeit. Inzwischen hatte es Monaco geschafft, die Unabhängigkeit, insbesondere von Frankreich, vertraglich zu verankern. Allerdings musste Monaco auf dem Gebiet der Steuern einige Zugeständnisse an Frankreich machen; auf diese gehen wir später noch ein. Jedenfalls ist das Fürstentum Monaco bis heute erhalten geblieben. Mehr noch, es konnte sich als ansonsten in vielerlei Hinsicht benachteiligter Kleinstaat (nach dem Vatikan der zweitkleinste Staat der Welt) erfolgreich entwickeln. Und das hängt eben auch mit dem Steuerrecht Monacos zusammen.

Angefangen hatte diese Entwicklung hin zu der uns auch heutzutage bekannten Prosperität Monacos mit einer Straße, einem Bahnhof und einem Kasino. Denn Mitte des 19. Jahrhunderts übernahm Frankreich den verkehrstechnischen Anschluss Monacos. Gleichzeitig gründete der damalige Fürst Charles III. zusammen mit seiner Mutter ein Casino, das später nach ihm benannte und weltberühmte Casino Monte-Carlo. Schon zu jener Zeit kam Tourismus an der Côte d’Azur in Mode. Wohlhabende Bürger aus aller Welt erholten und amüsierten sich an diesen Gestaden des Mittelmeers, gaben somit auch Vermögen in der Spielbank des Fürstentums aus. Das führte rasch dazu, dass sich bereits 1869 bei den Steuern in Monaco Außerordentliches tat.

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3. Steuern in Monaco: das Steuerrecht

Seit 1869 ist in Monaco nämlich die direkte Besteuerung weitgehend abgeschafft. Was das im Detail bedeutet, ergründen wir nun in diesem Kapitel.

3.1. Steuerpflicht in Monaco

Das Steuerrecht in Monaco bietet im Hinblick auf die Steuerpflicht eine große Besonderheit. So sind in Monaco alle dort ansässigen Personen sowie alle Inhaber eines monegassischen Passes und alle in Monaco gebürtigen Personen dem dortigen Steuerrecht unterworfen – mit einer Ausnahme: französische Staatsbürger. Denn für Staatsangehörige des Nachbarlandes haben Frankreich und Monaco 1963 in einem bilateralen Vertrag festgehalten, dass diese auch auf dem Staatsgebiet Monacos in Frankreich steuerpflichtig bleiben. Damit wollte Frankreich eine Steuerflucht seiner Steuerpflichtigen ins kleine Steuerparadies effektiv unterbinden.

3.2. Keine Einkommensteuer in Monaco

Denn dadurch, dass Fürst Charles III. 1869 in einem Dekret verfügte, die direkte Besteuerung seiner Untertanen abzuschaffen, zahlt man dort keine Einkommensteuer mehr. Selbstverständlich gilt diese Regelung nur für Monaco. Sollte man zusätzlich noch im Ausland steuerpflichtig sein, bleibt diese ausländische Steuerpflicht logischerweise weiterhin bestehen. Jedenfalls trifft die Befreiung von der Einkommensbesteuerung in Monaco sowohl auf inländische als auch auf ausländische Einkünfte zu.

3.3. Keine Steuern auf Kapitalerträge in Monaco

Zu den Einkunftsarten, die man in Monaco ohne Steuern beziehen kann, zählen auch Kapitalerträge. Dies erleichtert es Personen, die allein in Monaco ansässig sind, Kapitalerträge aus dem Ausland steuerfrei zu vereinnahmen. Dabei muss man aber darauf achten, dass in den Ländern, aus denen man Kapitalerträge bezieht, ebenfalls keine Besteuerung vor Ort erfolgt, etwa über eine Quellensteuer.

3.4. Körperschaftsteuer in Monaco

Die Abschaffung der direkten Besteuerung im Fürstentum Monaco findet ihre Grenzen bei Körperschaften. So unterliegen Kapitalgesellschaften in Monaco in bestimmten Fällen durchaus einer Körperschaftsteuer. Wenn nämlich Unternehmen durch industrielle Produktion beziehungsweise durch Handel einen Gewinnanteil von mindestens 25 % im Ausland erzielen, unterliegen sie in Monaco der Körperschaftsteuer. Für Geschäftsjahre, die nach dem 01.01.2022 beginnen, beträgt der Steuersatz 25 %.

Bei der Ermittlung des Einkommens von Kapitalgesellschaften ist auch auf die Höhe von eventuell gezahlten Geschäftsführergehältern zu achten. Prinzipiell müssen diese fremdüblich sein. Bei kleineren Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis EUR 3,5 Mio. gelten feste Rahmen, in dem sich Geschäftsführergehälter bewegen dürfen. Außerdem können Gehälter von Angestellten nur dann gewinnmindernd berücksichtigt werden, wenn nachgewiesen werden kann, dass sie eine echte Funktion im Unternehmen ausgeübt haben. Scheinanstellungen sind somit steuerlich unzulässig.

Ebenfalls mit Steuern sind in Monaco Unternehmen belegt, die zusammengefasst ausgedrückt IP-Box sind. So sind auch Lizenzeinnahmen und Gebühren für Leistungen, die ins Ausland erbracht werden, körperschaftsteuerpflichtig.

Für vermögensverwaltende Unternehmen gilt eine weitere Besonderheit. Sie zahlen nur eine Steuer von 40 % auf den Betrag ihrer jährlichen Kosten, wenn diese Steuer niedriger ist als jene, die bei der Pauschalbesteuerung anfallen würde.

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Steuerfreies Einkommen mit Familienstiftung in Liechtenstein

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3.5. Steuern auf Erbschaft und Schenkung in Monaco

Erbschaften und Schenkungen sind in Monaco unter bestimmten Umständen steuerpflichtig. Zumindest gilt auch in dieser Hinsicht eine Ausnahme für französische Staatsbürger, die im Fürstentum ansässig sind und für die das französische Steuerrecht gilt. Dabei betrifft die Erbschaft- und Schenkungsteuerpflicht in Monaco nur Vermögen, das dort belegen ist oder das auf andere Weise dem Staatsgebiet des Fürstentums zugeordnet werden kann. Hierbei gilt sogar das Welteinkommensprinzip, sodass auch bei alleiniger Ansässigkeit im Ausland in Monaco die Steuerpflicht greift.

Auf Vermögenswerte in Monaco fallen Steuern gestaffelt nach dem Grad der Verwandtschaft an. Bei einer Übertragung von Vermögen zwischen Ehegatten oder auf ihre Kinder fällt keine Steuer an. Zwischen Geschwistern übertragenes Vermögen führt zu einer Besteuerung mit einem Steuersatz von 8 %. Bei Erbschaften und Schenkungen zwischen Tanten beziehungsweise Onkel und ihren Nichten oder Neffen beträgt der Steuersatz bereits 10 %. Bei Vermögensübergängen zwischen Verwandten eines anderen Verwandtschaftsgrades ist mit Steuern von 13 % zu rechnen. Besteht jedoch gar kein Verwandtschaftsverhältnis, sind in Monaco 16 % an Steuern fällig.

3.6. Stempelsteuern

Werden im zivilen Rechtsverkehr Dokumente gezeichnet, sind diese mit einer Stempelsteuer zu belegen. Dabei ist die Höhe der Steuer in Monaco entweder vom Umfang des Schriftwerks abhängig oder von einer spezifischen Pauschale.

3.7. Registrierungssteuern

Ähnlich unterliegen auch Abgaben auf bestimmte Dokumente in Monaco einer Besteuerung. Dabei handelt es sich um Dokumente, für die eine Registrierungspflicht im Fürstentum besteht, etwa bei Abschluss von Pachtverträgen sowie bei gerichtlichen Verurteilungen und anderen notariellen oder juristischen Akten. Daher fallen bei der Registrierung dieser Urkunden Registrierungssteuern an. In diesem Zusammenhang sind auch die spezifischen Fristen zur Registrierung zu beachten.

Auch in diesem Zusammenhang fällt die Steuer in Monaco entweder in Abhängigkeit des Verkehrswerts oder auf Basis eines Pauschbetrags an. Handelt es sich um eine pauschale Abgabe, beträgt die Registrierungssteuer in der Regel EUR 10.

Interessant ist dabei, dass die Registrierungssteuer in der Praxis die frühere Grunderwerbsteuer und ähnliche Transferabgaben ersetzt hat. So beträgt die Registrierungssteuer auf die Übertragung von Grundstücken 6,5 %. Bei der Übertragung von mobilem Vermögen (zum Beispiel Yachten) fallen hingegen 5 % an Steuern in Monaco an. Ausgenommen sind hierbei Erwerbsvorgänge im Wege von Auktionen, bei denen die Steuer lediglich 2 % beträgt. Unternehmenstransaktionen, inklusive dem Erwerb von Kundenlisten, führen sogar zu einer Besteuerung von 7,5 %.

Was für Personen, die nach Monaco auswandern und dort zur Miete wohnen wollen, ebenfalls erwähnenswert ist, betrifft die Registrierung von Mietverträgen sowie die Besteuerung des Vorgangs und des Mietverhältnisses. Denn hierbei ist eine Registrierungssteuer in Höhe von 1 % der summarischen Mietkosten über die gesamte Dauer der Miete fällig. Beträgt die vereinbarte Mietdauer mindestens drei Jahre, kann man jedoch auf Antrag die Steuer in entsprechenden Raten begleichen.

3.8. Umsatzsteuer in Monaco

Kommen wir abschließend zu den indirekten Steuern in Monaco. Auf geschäftliche Transaktionen fällt im Fürstentum prinzipiell Umsatzsteuer an. Dabei besteht das Umsatzsteuerregime in Monaco unter der Maßgabe einer Zollunion mit Frankreich und dadurch mit dem Rest der EU. Auch diese Bestimmungen gehen auf die bilaterale Vereinbarung von 1963 zurück. Darin wurde festgelegt, dass die Höhe der Umsatzsteuersätze in Monaco stets jenen in Frankreich entsprechen. So beträgt der reguläre Steuersatz derzeit 20 %, der ermäßigte Steuersatz 10 % (beispielsweise bei Instandsetzung von Wohngebäuden) und der Umsatzsteuersatz für grundlegende Produkte und Dienstleistungen (etwa Lebensmittel, Energielieferungen, Hilfen für behinderte Personen) 5,5 %. Trotz dieser vertraglich geregelten Angleichung gilt das Fürstentum Monaco aus EU-Sicht in Bezug auf die Umsatzbesteuerung dennoch als Drittstaat. Schließlich ist das Fürstentum Monaco ja auch kein EU-Mitgliedsstaat.

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Ist die Wegzugsteuer europarechtskonform?

In diesem Video erklären wir, warum wir Zweifel an der Europarechtskonformität der deutschen Wegzugsteuer hegen.

4. Steuern im Fürstentum Monaco – Fazit

Das Fürstentum Monaco ist wahrlich ein bemerkenswertes Land, gerade auch mit Blick auf die dort erhobenen Steuern. Zwar entfällt dort die allgemeine Einkommensbesteuerung natürlicher Personen, was diesen Zwergstaat zweifelsohne als Steueroase erscheinen lässt. Andererseits erhebt Monaco unter bestimmten Kriterien auch Körperschaftsteuer – und zwar in nennenswerter Höhe. Dabei ist diese auf den Export von Gütern ausgerichtet, sodass man den Eindruck gewinnen kann, dass Monaco trotz des Images eines Steuerparadieses Maßnahmen ergriffen hat, um im Ausland als seriöses Steuerregime zu erscheinen. Dies wird auch durch die Besteuerung von IP-Box-Unternehmen verstärkt. Ansonsten scheinen die bisherigen Staatseinnahmen Monacos für den Etat des Fürstentums auszureichen, denn in der Regel kann Monaco einen ausgeglichenen Haushalt oder sogar eine positive Haushaltsbilanz vorweisen.

Und dies kommt seinerseits den Einwohnern Monacos zugute, die dadurch vor der Besteuerung ihres privaten Einkommens verschont bleiben. Zwar ist mit Sicherheit der Glamour und das Prestige Monacos für viele Personen, die dorthin auswandern wollen, weitaus wichtiger als die Steuervorteile, die sie dort erhalten. Doch für manche mag dies mehr zu sein als nur ein kleiner Bonus. So hatte etwa die Tennislegende Boris Becker offiziell seinen Wohnsitz nach Monaco verlegt, um Steuern zu sparen. Allerdings war ihm der Aufenthalt in Deutschland lieber, sodass er durch Unterhalt eines geheimen Wohnsitzes in Deutschland hierzulande Steuerhinterziehung beging – und schließlich auch dafür verurteilt wurde.

Jedenfalls konnten wir mit diesem Beitrag die Mär, dass in Monaco alles steuerfrei ist, ins Reich der modernen Mythen zurückdrängen. Insbesondere französische Staatsbürger hegen mit Bezug auf Steuern in Monaco keine Assoziationen zu Steueroasen – ganz gleich, ob nah oder fern.


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