Wann lohnt es sich Wegzugsteuer zu zahlen?
Wegzugsteuer zahlt man in der Regel nur ungern. Doch gibt es Situationen, in denen es sogar sinnvoll sein kann, Wegzugsteuer freiwillig zu zahlen. Selbstverständlich hängt dies mit einer Steuergestaltung zusammen, die wir Ihnen nun gerne vorstellen möchten.
Unser Video: Wegzugsteuer freiwillig zahlen und Vorteile nutzen
In diesem Video erklären wir, mit welchen Steuergestaltungen man steueroptimiert ins Ausland auswandern kann.
Inhaltsverzeichnis
1. Wegzugsteuer freiwillig zahlen – Einleitung
Gesellschafterinnen und Gesellschafter einer GmbH stehen immer öfter vor einer heiklen Frage: wie kann man ins Ausland auswandern, ohne die Wegzugsteuer zahlen zu müssen? Das liegt daran, dass die Zahl an deutschen Unternehmern, die ins Ausland auswandern möchten, tendenziell steigt. Somit sind auch die Fälle, in denen etwa unsere Steuerberatungskanzlei mit der Entwicklung von Gestaltungen zur Vermeidung der Wegzugsteuer beauftragt wird, im Laufe der letzten Jahre immer zahlreicher geworden. Und manchmal lautet die Antwort, dass es sogar ganz gut ist, wenn man sie zahlt. Zugegeben, die Ausnahmen sind rar. Doch eine wollen wir nun in den Fokus unserer Betrachtungen stellen.
2. Warum man Wegzugsteuer zahlen muss
Der Grund, warum man in Deutschland eine Wegzugsteuer zahlen muss, liegt weit zurück in den 1970er Jahren. Sein Name ist Helmut Horten. Er war damals der sogenannte Kaufhauskönig, weil ihm zahlreiche florierende Kaufhäuser in deutschen Innenstädten gehörten (ja, ja, wie sich die Zeiten ändern). Jedenfalls wollte er diese verkaufen, hätte dann aber in Deutschland die Gewinne versteuern müssen. Da er sich dies sparen wollte, zog er vor dem Verkauf in die Schweiz und verkaufte seine Unternehmen von dort aus zu einem viel niedrigeren Steuersatz. Kaum vorstellbar aus heutiger Sicht: der deutsche Fiskus ging dabei tatsächlich komplett leer aus.
Daher hat sich der Gesetzgeber dazu entschlossen, diese Gesetzeslücke zu schließen. Fortan sollten alle Gesellschafter von Kapitalgesellschaften zum Zeitpunkt der Aufgabe ihrer unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland eine Steuer auf den derzeitigen Unternehmenswert entrichten. Damit war die Wegzugsteuer geboren. Inzwischen haben aber auch andere Länder vergleichbare Regelungen geschaffen. In Deutschland regelt § 6 AStG die Wegzugsteuer, wobei das Gesetz auch unter der Bezeichnung „Lex Horten“ bekannt ist.
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3. Wegzugsteuer zahlen: unsere Gestaltung
Also nehmen wir an, unser fiktiver Mandant Fridolin Fort möchte als GmbH-Gesellschafter ins Ausland auswandern. Dies soll geschehen, ohne dass seine GmbH Deutschland verlässt oder aufgelöst wird. Er gründet nun eine neue GmbH und verkauft seine bisherige operative GmbH nun an diese neue Einheit. Für den Gewinn aus diesem Verkauf muss Fridolin Fort selbstverständlich auf privater Ebene Steuern zahlen. Dies kann man etwa durch Vereinbarung eines Besserungsscheins oder eines umsatzabhängigen Kaufpreises optimieren. Aber gehen wir ruhig davon aus, dass Fridolin Fort eine Einkommensteuer von ungefähr 27 % zu zahlen hat.
Trotzdem schaffen wir es, dass ein Großteil dieser Steuern am Ende eingespart werden kann. Denn wenn die Holding nun nach und nach die gegenüber Fort bestehende Kaufpreisforderung bedient, fällt darauf keine Steuer an. Würde sie hingegen regelmäßig Dividenden ausschütten, würden nämlich ebenfalls Steuern anfallen. Und zwar beträgt die Kapitalertragsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag und eventueller Kirchensteuer in etwa genauso viel, wie die Einkommensteuer, die auf den Verkaufsgewinn angefallen war. Was man also zunächst an Steuern zahlen musste, kann man nun einsparen.
Jetzt fragen Sie sich sicherlich, wo denn hier der Vorteil sein soll. Schließlich ist die Holding-GmbH ja auch eine Kapitalgesellschaft. Beim Wegzug Fridolin Forts muss er doch dafür ja auch Wegzugsteuer zahlen. Ja, und in dem Fall zahlt er sie auch besonders gerne. Denn dadurch, dass zu Beginn seine Kaufpreisforderung ziemlich genau dem Gegenwert der Holding samt Tochter-GmbH entspricht, gleichen sich der Wert und die Verbindlichkeit gegenüber Fridolin Fort in etwa aus. Und auf einen Bilanzwert von nur geringer Höhe kann Fridolin Fort dann gerne Wegzugsteuer zahlen.
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4. Wegzugsteuer zahlen leicht gemacht – Fazit
Es gibt viele Möglichkeiten, um der deutschen Wegzugsteuer zu entgehen. Sie alle haben aber eine Gemeinsamkeit, nämlich, dass sie keinesfalls leicht ersichtlich sind. Dabei mögen manche sogar recht leicht umsetzbar erscheinen, doch sollte man dazu stets den Rat einer versierten Steuerberatungskanzlei einholen. Denn sollte ein Detail einmal den gesetzlichen Bestimmungen entgegenlaufen, kann dies unter Umständen gravierende steuerliche Konsequenzen nach sich ziehen. Und das wollen Sie doch sicherlich vermeiden, oder? Nehmen Sie also bei Gestaltungen rund um das Thema Wegzug ins Ausland Kontakt zu uns auf, um zu vermeiden, Wegzugsteuer zahlen zu müssen. Denn wir beraten in solchen Fragen tagtäglich Mandantinnen und Mandanten, die sich danach glücklich schätzen, mit unserer Unterstützung steuerfrei beziehungsweise steueroptimiert ins Ausland ausgewandert zu sein.
Steuerberater für internationales Steuerrecht
Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung zum internationalen Steuerrecht spezialisiert. Beim Thema Wegzug ins Ausland schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:
Internationales Steuerrecht – Privat
- Aufbau von Asset Protection-Strategien mittels Familienstiftung in Liechtenstein
- Informationen zum Steuerrecht in ausländischen Steuerregimen (zum Beispiel Japan, Malta, Texas)
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Internationales Steuerrecht – Unternehmen
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Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt am Main und Dubai (VAE) gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:
Lehrauftrag für internationales Steuerrecht
Unsere besonderen Expertisen für internationales Steuerrecht werden auch durch die FOM Hochschule bestätigt. Steuerberater Christoph Juhn wurde dort zum Lehrbeauftragten für Steuerrecht berufen und lehrt seit dem Wintersemester 2013 die Veranstaltung „Steuergestaltung (2) Internationales Steuerrecht“. Das vorlesungsbegleitende Skript stellen wir Ihnen hier gerne vorab als Information zum kostenlosen Download zur Verfügung: