Mittelpunkt der Lebensinteressen

Wo liegt er?

Mittelpunkt der Lebensinteressen: Wo liegt er?

In nahezu allen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) fällt der Begriff der steuerlichen Ansässigkeit. Anhand dieser bestimmt sich, welcher Staat das Besteuerungsrecht an den von der Privatperson oder einem Unternehmen erzielten Einkünften zugewiesen bekommt. Wohnt eine Person dabei in beiden Staaten, spielt der Mittelpunkt der Lebensinteressen die entscheidende Rolle.

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Unser Video: Steuerpflicht und Steuerfreistellung nach DBA

In diesem Video erklären wir, welche allgemeinen Besteuerungsgrundsätze nach Doppelbesteuerungsabkommen gelten!

Inhaltsverzeichnis


1. Grundsatz: Mittelpunkt der Lebensinteressen nach nationalem Recht

Wenngleich es in der konkreten Definition Unterschiede gibt, entspricht der Begriff „Mittelpunkt der Lebensinteressen“ weitgehend der eines gewöhnlichen Aufenthaltes nach § 9 AO. An den gewöhnlichen Aufenthalt einer natürlichen Person knüpft die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht nach § 1 EStG an, wenn es an einem Wohnsitz im Sinne des § 8 AO fehlt.

Natürliche Personen können sich, insbesondere in der EU und innerhalb des EWR, grundsätzlich frei bewegen. Dennoch geht der Gesetzgeber für Zwecke der steuerlichen „Greifbarkeit“ davon aus, dass der Mittelpunkt der beruflichen, familiären, wirtschaftlichen und privaten Interessen nur in einem Staat liegen kann. Ist dies der Fall, knüpfen die jeweiligen Gesetze an diesen Mittelpunkt an und regeln die unbeschränkte Steuerpflicht, in Deutschland mit dem gesamten Welteinkommen (H 1 „Allgemeines“ EStH).

Zur Festlegung des Mittelpunktes der Lebensinteressen zieht man in der Regel die folgenden Merkmale, Umstände und Tatsachen heran (hierzu zum Beispiel BFH-Urteil vom 23.10.1985, I R 274/82):

  • Persönliche Beziehungen: Sie sind ein Kernkriterium für die Bestimmung des Lebensmittelpunktes und beinhalten sämtliche zwischenmenschliche Beziehungen einer natürlichen Person. Zu ihnen gehören in erster Linie Ehe- oder Lebenspartner, Kinder, der eigene Freundeskreis sowie die Eltern
  • Mitgliedschaften: Ist eine Person Mitglied in Vereinen, Fitnessstudios und/oder anderen Einrichtungen, deutet dies auf einen dauerhaften Aufenthalt am jeweiligen Ort hin. Dies gilt vor allem dann, wenn der Vertrag über längere Zeit – zum Beispiel 24 Monate – abgeschlossen wurde oder regelmäßig verlängert wird
  • Wirtschaftliche Beziehungen: Ein Kundenstamm kann, wie andere wirtschaftliche Beziehungen zum jeweiligen Standort auch, Kriterium für die Bestimmung des Mittelpunktes der Lebensinteressen sein

Hilfsweise erhält § 9 Satz 2 AO eine Vereinfachungsregelung. Nach nationalem Recht liegt der gewöhnliche Aufenthalt stets in Deutschland, wenn sich die Person hier mehr als sechs Monate am Stück aufgehalten hat (183-Tage-Regel).

2. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen nach dem Doppelbesteuerungsabkommen

Im internationalen Steuerrecht spielt der Mittelpunkt der Lebensinteressen vor allem im Rahmen der sogenannten Tie-Breaker-Rule eine Rolle. Artikel 4 Absatz 2 OECD-MA, der sich in vergleichbarer Form auch in anderen DBA findet, normiert eine Rangfolge, in der das Besteuerungsrecht einem der beiden Ansässigkeitsstaaten zugewiesen wird.

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2.1. Grundsatz: Ständige Wohnstätte als Ausgangspunkt

Nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a OECD-MA erhalten die Staaten das Besteuerungsrecht zunächst nach der ständigen Wohnstätte. Ist eine Person also in beiden Ländern ansässig, etwa durch eine Wohnung in der Schweiz und den gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, privilegieren die Vertragsstaaten den Wohnsitz.
Das Besteuerungsrecht erhält also der Staat, in dem der Steuerpflichtige eine ständige Wohnstätte unterhält. Der Begriff der „ständigen Wohnstätte“ ist dabei weitgehend gleichbedeutend mit dem Wohnungsbegriff des § 8 AO. Als Wohnung kommt jede dauerhafte Unterkunftsmöglichkeit, auf die eine natürliche Person Zugriff hat, infrage. Im Mittelpunkt steht hier die Schlüsselgewalt, also das „jederzeitige Betretenkönnen“ einer entsprechenden Räumlichkeit.

Achtung: Sofern eine Person die Wohnstätte nicht regelmäßig nutzt, liegt mitunter keine „ständige“ Wohnung im Sinne des Artikel 4 Absatz 2 OECD-MA vor. Insoweit unterscheidet sich der Wohnstättenbegriff vom Wohnungsbegriff in § 8 AO, denn hier sind Art und Umfang der Nutzung in der Regel unbeachtlich (BFH, Urteil vom 16. 12. 1998 – I R 40/97). 

Verfügt die Person in beiden Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte, kommt es auf den Mittelpunkt der Lebensinteressen an. Nach Artikel 4 Absatz 2 Alternative 2 OECD-MA sind hierbei in erster Linie die persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen zum jeweiligen Staat zu prüfen. Dort, wo diese stärker ausgeprägt sind, verortet das DBA abschließend die Ansässigkeit.

2.2. Zusatzvoraussetzung: Gewöhnlicher Aufenthalt

Besteht in beiden Staaten ein Wohnsitz und kann der Mittelpunkt der Lebensinteressen nicht bestimmt werden, findet Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b OECD-MA Anwendung. Die Person unterliegt demnach in demjenigen Staat der (unbeschränkten) Steuerpflicht, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort hat. Die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts erfolgt nach nationalem Recht, in Deutschland also entsprechend § 9 AO.

In Zweifelsfällen findet die 183-Tage-Regelung Anwendung. Kann nicht abschließend festgestellt werden, wie viele Tage sich ein Steuerpflichtiger im jeweiligen Staat aufgehalten hat, greift Buchstabe c des Artikel 4 Absatz 2 OECD-MA.

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2.3. Auffangtatbestand: Staatsangehörigkeit

Hat eine Person in beiden Vertragsstaaten ihren gewöhnlichen Aufenthalt, ist die Staatsangehörigkeit maßgebend. Das Besteuerungsrecht steht dem Staat zu, dessen Nationalität die jeweilige Person hat. Ein Deutscher, der auch in der Schweiz lebt, wäre nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c OECD-MA also in Deutschland ansässig.

3. Wechsel des Lebensmittelpunktes: Was gilt nun?

Der Mittelpunkt der Lebensinteressen unterliegt zwar einer gewissen objektiven Nachprüfbarkeit, hängt aber auch zu großen Teilen von den individuellen Lebensvorstellungen des Steuerpflichtigen ab. Daher kann sich der Lebensmittelpunkt auch verändern, zum Beispiel durch einen berufsbedingten Umzug, eine Trennung vom Ehegatten oder eine Krankheit.

Wie im nationalen Recht auch, stellt das Doppelbesteuerungsabkommen hier auf das jeweilige Veranlagungsjahr ab. Die Voraussetzungen des Artikel 4 OECD-MA sind also für jeden Veranlagungszeitraum erneut zu prüfen und festzustellen. Ergeben sich Änderungen, „wechselt“ das Besteuerungsrecht mitunter zum anderen Staat.

Um eine zumindest vorübergehende Doppelbesteuerung zu vermeiden, sollten Änderungen beim Mittelpunkt der Lebensinteressen stets an das zuständige Finanzamt gemeldet werden. Dieses trifft, gegebenenfalls in Abstimmung mit dem anderen Staat, die finale Bestimmung des Besteuerungsrechts.

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