Genossenschaft

Körperschaftsteuer & Gewerbesteuer

Besteuerung einer Genossenschaft: Wann sind Einnahmen steuerfrei?

Die Besteuerung einer Genossenschaft war in letzter Zeit recht oft Gegenstand der Darstellung von alternativen Steuergestaltungsmodellen in den sozialen Medien. Darauf begründet ein Hype um diese Unternehmensform, denn für gewisse Einkünfte besteht tatsächlich eine gesetzliche Ausnahmeregelung zur Besteuerung von Genossenschaften. Doch sind die Rahmenbedingungen hierzu sehr eng. So folgt die Besteuerung einer Genossenschaft prinzipiell jener, wie sie auch für Kapitalgesellschaften vorgeschrieben ist. Das bedeutet, dass neben Gewerbesteuer auch 15 % Körperschaftsteuer anfällt. Dabei sind lediglich Einnahmen, die mit der Förderung der Genossenschaftsmitglieder zusammenhängen, steuerfrei. Dies gilt außerdem nur für solche Fälle, bei denen ordentliche Genossenschaftsmitglieder eine Förderung erhalten. Hingegen ist dies bei Einnahmen von bloß investierenden Mitgliedern ausgeschlossen. Insbesondere Wohnungsbaugenossenschaften müssen diesen letztgenannten Aspekt berücksichtigen.

Was ist eine Genossenschaft? Gründung, Steuern, Vorteile, Bewertung

In diesem Video erklären wir das Wesen einer Genossenschaft und wie man sie gründet.


1. Besteuerung von Genossenschaften – Einleitung

Die Genossenschaft ist eine Unternehmensform mit besonderen Merkmalen. Einerseits hat sie Mitglieder statt Gesellschafter, was sie eher mit eingetragenen Vereinen verbindet. Dazu zählt auch das demokratische Führungsprinzip, das einer Genossenschaft als Basis dient. So hat jedes ordentliche Mitglied, unabhängig von der Höhe seiner Beteiligung, nur eine Stimme. Bei Gesellschaften ist dies jedoch ganz anders geregelt.

Wenn es aber darum geht, die Besteuerung einer Genossenschaft zu bestimmen, dann untersucht man hierzu die Frage nach der Rechtspersönlichkeit. Denn eine Genossenschaft ist ein eigenständiges Rechtssubjekt. Also verfügt sie über eigene Rechte und Pflichten. Ihre Mitglieder sind folglich stets von dieser rechtlich getrennt zu betrachten. Daher hat dieser Zusammenhang auch eine fundamentale Bedeutung bei der Besteuerung einer Genossenschaft.

Da wir uns in diesem Beitrag auf die Besteuerung von unternehmerisch aktiven Genossenschaften konzentrieren, bleiben Betrachtungen zu den Bedingungen außen vor, die bei gemeinnützigen Genossenschaften zu einer Steuerbefreiung führen. Somit reicht die kurze Erwähnung dieser genossenschaftliche Sonderform für unsere Zwecke völlig aus, um das Thema angemessen abzuhandeln.

2. Besteuerung einer Genossenschaft – Gewerbesteuer

2.1. Genossenschaften sind prinzipiell gewerbesteuerpflichtig

Zunächst betrachten wir die Steuerpflicht zur Gewerbesteuer. Als Körperschaft kommt diese auch für eine Genossenschaft in Betracht. Dem entsprechend findet die Besteuerung einer Genossenschaft im Rahmen der Gewerbesteuererhebung der Gemeinde, in der sie einen Sitz hat, ganz regulär statt. So nennt § 2 Absatz 2 Satz 1 GewStG bei der Bestimmung der gesetzlichen Steuerpflicht Genossenschaften ganz explizit.

Nun gibt es allerdings einen markanten Unterschied zu anderen gewerbesteuerpflichtigen Unternehmen. Denn bei einer Genossenschaft muss man unterscheiden, aus welcher Quelle der Gewinn stammt. Führen dabei nämlich Einnahmen aus Geschäften mit Genossenschaftsmitgliedern zu einem Gewinn, dann muss die Genossenschaft diesen Gewinn in eine separate Rücklage verbuchen. Daher nennt man den Gewinn passenderweise auch genossenschaftliche Rückvergütung. Der Vorteil hierbei ist allerdings, dass diese Rückvergütung als Betriebsausgabe statt als Dividende anzusehen ist. Somit trägt sie zu einer Reduktion des steuerpflichtigen Gesamtgewinns bei. Ferner bleibt dies auch von einer tatsächlich erfolgenden Ausschüttung unabhängig, sodass eine Thesaurierung keine Auswirkungen hierauf hat.

2.2. Befreiung von der Gewerbesteuerpflicht

Allerdings besteht für gewisse Genossenschaften Aussicht auf Befreiung von der Besteuerung per Gewerbesteuer. So sind landwirtschaftliche Genossenschaften gemäß § 3 Nummer 12 und 14 GewStG hierbei als Ausnahmen vorgesehen. Dazu muss eine solche Genossenschaft auch den Bestimmungen hinsichtlich der Befreiung von der Körperschaftsteuer entsprechen, die in § 5 Absatz 1 Nummer 14 KStG geregelt sind.

Außerdem kann eine Befreiung von der gewerbesteuerlichen Besteuerung einer Genossenschaft auf Basis des § 3 Nummer 15 GewStG vorliegen. In diesem Fall geht es um eine ebenfalls mit dem Körperschaftsteuergesetz einhergehende Befreiung. Und zwar ist hierbei § 5 Absatz 1 Nummer 10 KStG maßgebend. Da wir im nächsten Kapitel genauer darauf eingehen wollen, reicht an dieser Stelle das Statement, dass es hierbei um Wohnungsbaugenossenschaften geht.

Eine weitere Befreiung bei der Besteuerung einer Genossenschaft kann man auf Antrag bei der Finanzverwaltung erreichen. Dabei geht es um die sogenannte erweiterte Grundstückskürzung nach § 9 Absatz 1 GewStG. Denn sofern die Genossenschaft lediglich Einkünfte aus Vermietung oder Verpachtung erzielt, kann diese Ausnahme bei der Besteuerung einer Genossenschaft greifen. Bezieht die Genossenschaft daneben auch noch Einkünfte aus andere Quellen, dann entfällt diese Möglichkeit der Steuerbefreiung.

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3. Besteuerung einer Genossenschaft – Körperschaftsteuer

Da eine Genossenschaft in steuerlicher Hinsicht eine Körperschaft darstellt, trägt sie auch die damit verbundene Körperschaftsteuer. Ein Blick auf die Details ist aber dennoch erhellend.

3.1. Reguläre Besteuerung einer Genossenschaft

Da nun Genossenschaften ebenfalls körperschaftsteuerpflichtig sind, müssen auch sie 15 % des Gewinns als Steuer abführen.

Zur steuerlichen Behandlung von Gewinnausschüttungen einer Genossenschaft an ihre Mitglieder sind ebenfalls Anmerkungen zur Körperschaftsteuer angebracht. Denn wie bei der Gewerbesteuer sind solche Rückvergütungen auch bei der Körperschaftsteuer als Betriebsausgaben abzugsfähig. Aber eben nur diejenigen Vergütungen, die an ordentliche Genossenschaftsmitglieder fließen, finden hierbei Berücksichtigung. Alle übrigen Gewinne unterliegen somit der regulären Besteuerung einer Genossenschaft.

Allerdings gibt es bei land- und forstwirtschaftlichen Genossenschaften auch die Möglichkeit, einen Freibetrag zu nutzen. Dieser beträgt höchstens EUR 15.000 und ist gesetzlich in § 25 KStG dargelegt. Dort sind auch die Bedingungen aufgeführt, die zur Gewährung des Freibetrags führen. So müssen die von den Mitgliedern zur Nutzung durch ihre Genossenschaft überlassenen land- und forstwirtschaftlichen Flächen und Gebäude proportional zu ihren Mitgliedsbeiträgen sein. Jedoch ist dies nur in den ersten zehn Jahren des Bestehens der Genossenschaft möglich.

3.2. Steuerfreie Ausnahmen bei der Besteuerung einer Genossenschaft

Wie bereits zuvor angerissen, bestehen auch bei der Körperschaftsteuer Ausnahmen zur Besteuerung von Genossenschaften. Einerseits kommen diese für land- und forstwirtschaftliche Genossenschaften in Frage. Andererseits gelten auch für Wohnungsbaugenossenschaften Steuerbefreiungen. Doch gilt dies nur unter bestimmten Bedingungen. Denn nur wenn die Genossenschaft höchstens 10 % ihrer Einnahmen aus anderen Quellen, als durch Förderung ihrer ordentlichen Mitglieder erzielt, findet keine Besteuerung einer Genossenschaft im Rahmen der Körperschaftsteuerveranlagung statt.

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4. Besteuerung der Gewinnausschüttungen einer Genossenschaft

Kommen wir nun zur Betrachtung der steuerlichen Behandlung von Gewinnausschüttungen, die Genossenschaftsmitglieder von ihrer Genossenschaft erhalten. Dabei kommt es zu einer Aufteilung nach der Quelle der Einnahmen. Handelte die Genossenschaft mit ihren Mitgliedern, dann ist der Gewinn, den sie dabei erzielt, in eine Rücklage einzuzahlen. Diese Rücklage dient der genossenschaftlichen Rückvergütung. Sie ist somit kein eigentlicher Gewinn, sondern eine Einnahme, die mit der Förderung der Mitglieder zusammenhängt. Gewinne, die die Genossenschaft jedoch mit Außenstehenden erzielt, sind in vollem Umfang steuerpflichtig. Um die steuerliche Differenzierung bei der Besteuerung nun zu berücksichtigen, darf die Genossenschaft die Rückvergütung als Betriebsausgabe bei der Berechnung ihres Gewinns steuerlich ansetzen. Aus diesem Grund ist ein Teil des ausgeschütteten Gewinns der Genossenschaft beim empfangenden Mitglied als steuerfrei und ein anderer als steuerpflichtig anzusehen.

Selbstverständlich sind Gewinnausschüttungen an Genossenschaftsmitglieder ebenfalls als steuerbefreit anzusehen, obschon indirekt, wenn die Genossenschaft aufgrund von gewerbesteuerlichen beziehungsweise körperschaftsteuerlichen Befreiungen keine derartigen Steuern auf ihren Gewinn abzuführen braucht.

Weiterhin unterscheidet man zwischen solchen Beteiligungen an der Genossenschaft, die im Privatvermögen oder im Betriebsvermögen eines Mitglieds liegen.

4.1. Besteuerung der Ausschüttung einer Genossenschaft: Beteiligung im Privatvermögen

Hält ein Genossenschaftsmitglied seine Beteiligung an einer Genossenschaft in seinem Privatvermögen, dann erfolgt die Besteuerung als Kapitalertragsteuer. Also behält die Genossenschaft 25 % als Kapitalertragsteuer und 5,5 % hierauf als Solidaritätszuschlag sowie gegebenenfalls auch Kirchensteuer ein. Mit dieser Quellensteuer kann das Genossenschaftsmitglied die Besteuerung dieses Gewinns als abgegolten ansehen. Er kann aber natürlich auch prüfen lassen, ob der persönliche Steuersatz bei der Veranlagung seines übrigen Einkommens geringer, als diese 25 % ausfällt (Günstigerprüfung). In diesem Fall kann er veranlassen, dass die Finanzverwaltung auch die Gewinnausschüttung zum niedrigeren Steuersatz versteuert.

Diese Form der Besteuerung ist oft bei Mitgliedern von Wohnungsbaugenossenschaften der Fall, sofern diese natürliche Personen sind.

4.2. Besteuerung der Ausschüttung einer Genossenschaft: Beteiligung im Betriebsvermögen

Dem gegenüber kann die Besteuerung von Gewinnausschüttungen einer Genossenschaft an ihre Mitglieder ganz anders ausfallen, wenn diese ihre Beteiligung in ihrem Betriebsvermögen halten. Dabei kann man weiter unterscheiden, ob das Genossenschaftsmitglied eine natürliche oder eine juristische Person ist.

4.2.1. Natürliche Person als Steuerpflichtiger

Bei einer natürlichen Person, die eine betriebliche Beteiligung an der Genossenschaft hält, kann die Besteuerung der Ausschüttung im Rahmen des Teileinkünfteverfahrens erfolgen. Folglich sind nur 60 % der Ausschüttung steuerpflichtig. Darüber hinaus können auch Werbungskosten im Zusammenhang mit dem Halten der Beteiligung an der Genossenschaft steuermindernd ansetzbar sein.

4.2.2. Juristische Person als Empfänger der genossenschaftlichen Rückvergütung

Ist hingegen eine juristische Person an der Genossenschaft beteiligt, etwa eine GmbH, dann erfolgt die Ausschüttung der genossenschaftlichen Rückvergütung unter Anwendung der Steuerbefreiung nach § 8b KStG. Dazu muss die juristische Person zu Beginn des Kalenderjahres mindestens zu 10 % an der Genossenschaft beteiligt sein. Allerdings ist hierbei auch eine Besteuerung auf 5 % der Rückvergütung vorgeschrieben. Denn mit dieser Pauschalbesteuerung möchte der Gesetzgeber erreichen, dass auch Ausgaben, die keine Betriebsausgaben darstellen, steuerpflichtig bleiben.

5. Steuerfreie Zuwendungen an Genossenschaftsmitglieder?

Der letzte Aspekt unserer Betrachtungen zur Besteuerung einer Genossenschaft ist in letzter Zeit Gegenstand vielfacher Fehlinformationen in den sozialen Medien gewesen. Denn dort propagierten verschiedene Akteure, dass man als Genossenschaftsmitglied Zuwendungen von der Genossenschaft steuerfrei vereinnahmen kann, wenn man diese als Förderzweck der Genossenschaft deklariert. Der Fehler hierbei liegt darin, dass dies weitestgehend nur unter ganz bestimmten Bedingungen möglich ist.

Steuerfrei im weitesten Sinn sind alle Arten von Zuwendungen allerdings nur dann, sofern eine von zwei Bedingungen zutrifft. Entweder die Genossenschaft erlangt Steuerbefreiungen bei ihrer eigenen Gewerbesteuer und Körperschaftsteuer aufgrund von eng reglementierten gesetzlichen Ausnahmeregelungen oder die Genossenschaft erzielt diesen ausgeschütteten Anteil am Jahresgewinn eben (ausschließlich) über geschäftliche Tätigkeit mit ihren Mitgliedern. Denn eine Genossenschaft hat ja schließlich das Ziel, ihre Mitglieder zu fördern. Dies unterscheidet sie auch in steuerlichen Belangen wesentlich von einer profitorientierten Kapitalgesellschaft. Daher hat der Gesetzgeber allein diese auf Förderung basierenden Gewinne als indirekt steuerbefreit behandelt.

Wer also der Annahme folgt, man könne eine Genossenschaft beispielsweise wie eine GmbH betrachten, wobei man die genossenschaftliche Rückvergütung oder andere Zuwendungen einerseits bei der Besteuerung der Genossenschaft als abzugsfähige Betriebsausgaben ansieht und sie andererseits bei der Besteuerung der dadurch geförderten Mitglieder steuerfrei bleibt, der irrt. Spätestens bei der Betriebsprüfung durch das Finanzamt erliegt dieser Irrtum der steuerlichen Realität. Deshalb raten wir als seriöse Steuerberatungskanzlei mit Schwerpunkt auf die Besteuerung von Unternehmen diese Zusammenhänge kritisch zu analysieren.


Steuerberater für Unternehmensteuerrecht

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung zum Unternehmensteuerrecht spezialisiert. Beim Abwägen der Vor- und Nachteile einer Genossenschaft schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

Vergleichende Analyse zur GmbH

  1. Allgemeine Beratung zu GmbH-Besteuerung (Gründung, Vermeidung von Betriebsaufspaltungen, Steuerreduktion bei Gewinnausschüttungen, Nutzung von Verlustvorträgen)
  2. Individueller Rechtsformvergleich zwischen GmbH und GmbH & Co. KG
  3. Steueroptimierte Besteuerung der GmbH
  4. Steueroptimierung bei Gewinnausschüttungen (Kapitalertragsteuer und Teileinkünfteverfahren)
  5. Steuervorteile der Immobilien-GmbH

 

Digitale Buchhaltung

  1. Langfristige Betreuung unserer Mandanten (Finanzbuchhaltung, Lohnbuchhaltung, Jahresabschlüsse, Steuererklärungen)
  2. Einrichtung und Betreuung der digitalen Finanzbuchhaltung per DATEV Unternehmen Online

 

Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:

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Lehrauftrag für Unternehmensteuerrecht

Unsere besonderen Expertisen für Unternehmensteuerrecht werden auch durch die FOM Hochschule bestätigt. Steuerberater Christoph Juhn wurde dort zum Lehrbeauftragten für Steuerrecht berufen und lehrt seit dem Wintersemester 2013 die Veranstaltung „Steuergestaltung im Unternehmensteuerrecht“. Das vorlesungsbegleitende Skript stellen wir Ihnen hier gerne vorab als Information zum kostenlosen Download zur Verfügung:

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