Gründung einer Genossenschaft: Voraussetzungen & Ablauf
Die Gründung einer Genossenschaft ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. So benötigt sie zur Gründung mindestens drei Mitglieder. Diese können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein. Dann benötigt die Genossenschaft auch eine ordentliche Satzung. Sie muss in Schriftform vorliegen und bestimmte Angaben zu enthalten. Diese umfassen die Firma und den Sitz der Genossenschaft, den Gegenstand der genossenschaftlichen Unternehmung, Bestimmungen zur Nachschusspflicht im Insolvenzfall, Bestimmungen zur Einberufung und Beschlussfassung von Generalversammlungen sowie ihrer Bekanntmachungen. Weiterhin muss die Satzung Bestimmungen in Bezug auf den Geschäftsanteil der Mitglieder sowie der zu bildenden Rücklagen enthalten. Ferner müssen bei Bedarf auch weitere Regelungen Bestandteil der Satzung sein. Dies gilt insbesondere zur Aufnahme investierender Mitglieder und zum Mindestkapital. Darüber hinaus bedarf die Gründung einer Genossenschaft in der Praxis auch der Zustimmung durch einen genossenschaftlichen Prüfungsverband. Schließlich muss der Vorstand auch eine Eintragung in das Genossenschaftsregister vornehmen, um alle Voraussetzungen zu erfüllen.
Was ist eine Genossenschaft? Gründung, Steuern, Vorteile, Bewertung
In diesem Video erklären wir, was eine Genossenschaft ist und wie man sie gründet.
1. Gründung einer Genossenschaft: Einleitung
Die Genossenschaft ist eine bemerkenswerte Unternehmensform. Einerseits trägt sie wesentliche Elemente eines Vereins in sich. Andererseits vereint sie diese auch mit Aspekten, die auf eine Körperschaft schließen lassen. Dabei haben Genossenschaften gerade in Deutschland eine lange Tradition. So versinnbildlichen sie die Möglichkeit zur Kooperation und gegenseitigen wirtschaftlichen Förderung, um nur ein Beispiel hierzu zu nennen. Hinzu kommt, dass die Genossenschaft auf Basis demokratischer Beschlüsse ihrer Mitglieder operiert.
Daher wollen wir uns heute mit der Frage beschäftigen, wie man eine Genossenschaft gründet. Wir beleuchten also den gesamten Gründungsprozess, der die Voraussetzungen ebenso berücksichtigt wie die Inhalte der Satzung und eines Wirtschaftskonzepts sowie ihrer Prüfung und der letztendlich die Gründung der Genossenschaft bestätigenden Eintragung in das hierfür vorgeschriebene öffentliche Register.
2. Gründung einer Genossenschaft: Gründungsvoraussetzungen
Zunächst einmal kann man zwischen fünf verschiedenen Bedingungen unterscheiden. Einerseits gilt dies in Bezug auf die Mindestanzahl an Gründungsmitgliedern, die man zur Gründung einer Genossenschaft benötigt. Andererseits betrifft sie den gesetzlichen Forderungen zum Inhalt der Satzung. Außerdem muss eine Gründungsversammlung ihrer Gründungsmitglieder stattfinden. Weiterhin erfordert die Gründung einer Genossenschaft eine Prüfung ihrer wirtschaftlichen Planung für die Zukunft. Schließlich bedarf sie auch einer Eintragung in ein hierfür vorgesehenes, öffentliches Register.
2.1. Minimum an Mitgliedern zur Gründung einer Genossenschaft
Die Anzahl der zur Gründung einer Genossenschaft erforderlichen Mitglieder ist gemäß § 4 GenG auf ein Minimum von drei Personen bestimmt. Dabei können diese sowohl natürliche als auch juristische Personen sein. Eine diesbezügliche Differenzierung fehlt jedenfalls im hierfür maßgebenden Genossenschaftsgesetz.
2.2. Bestimmungen zur Satzung
2.2.1. Form der Satzung
Ganz allgemein bestimmt das Gesetz, dass die Satzung in Schriftform verfasst sein muss. Darüber hinaus bestehen keine weiteren formalen Anforderungen an die Satzung.
2.2.2. Inhalt der Satzung
2.2.2.1. Allgemeine Angaben
Die Liste der Voraussetzungen zum Inhalt der Satzung ist umfangreich. Besonders relevant sind die Angaben zu Firma und Sitz der Genossenschaft sowie den Gegenstand des Unternehmens. Neben diesen festen Vorgaben muss die Satzung auch diverse Regelungen enthalten, über die man schon vor der Gründung entscheiden muss. Dazu zählen Angaben zu den Maßnahmen, die die Genossenschaftsmitglieder im Falle einer Insolvenz treffen. Zum Beispiel kann dabei eine Nachschusspflicht oder eine Haftungsbeschränkung Gegenstand der Satzung sein. Weiterhin soll die Satzung festlegen, in welcher Form die Generalversammlung der Genossenschaftsmitglieder einzuberufen ist und wer ihr vorstehen soll. Auch die Form der Bekanntmachung der bei der Versammlung getroffenen Beschlüsse gehört in die Satzung. Ebenso ist die Beurkundung der Beschlüsse Gegenstand der Satzung.
Dann sind noch Bestimmungen zum Mindestkapital der Genossenschaft sowie zum Geschäftsanteil der Mitglieder in der Satzung erforderlich. So muss man die Höhe dieser Einlage sowie den Minimalbetrag, den jedes Mitglied einzuzahlen hat und der mindestens 10 % davon betragen muss, hierzu bestimmen. Außerdem soll die Satzung darüber informieren, ob Mitglieder mit mehr als einem Geschäftsanteil an der Genossenschaft beteiligt sein dürfen. Damit verbunden kann auch ein Maximum sowie weitere diesbezügliche Regelungen Bestandteil der Satzung sein. Wenn auch Sacheinlagen akzeptabel sein sollen, dann hat die Satzung dies ebenfalls anzugeben.
Ein weiterer finanzieller Aspekt, der in der Satzung Widerhall finden soll, betrifft die gesetzlich zu bildende Rücklage. Diese Rücklage soll bei einem eventuellen Bilanzverlust für Ausgleich sorgen. Die Satzung muss dann die Art und Weise sowie die Höhe bestimmen, mit der die Genossenschaft die Rücklage zu bilden gedenkt.
Auch andere Aspekte der Genossenschaft können Bestandteil der Satzung sein. So kann man zum Beispiel das Wirtschaftsjahr oder die Dauer bestimmen, für die die Genossenschaft bestehen soll. Gleichfalls wichtig sind Regelungen zu den Entscheidungsprozessen. Mit welchen Mehrheitsverhältnissen sollen beispielsweise bestimmte Entscheidungen als angenommen gelten?
2.2.2.2. Regelungen zu den Rechten der Mitglieder
Besonders wichtig, insbesondere bei Wohnungsbaugenossenschaften, ist die Frage der Aufnahme von investierenden Mitgliedern. Denn investierende Mitglieder sollen laut Genossenschaftsgesetz gegenüber ordentlichen Mitgliedern nur eingeschränkte Rechte innerhalb der Genossenschaft entfalten dürfen. Deshalb ist es erforderlich, dass die Satzung Regelungen bereithält, die ein Überstimmen der ordentlichen Genossenschaftsmitglieder durch die investierenden Mitglieder ausschließen. Eine solche Maßnahme könnte zum Beispiel den Ausschluss aller Stimmrechte für investierende Mitglieder vorsehen.
2.3. Erarbeitung eines Wirtschaftskonzepts
Neben der Satzung ist auch die Erarbeitung eines Wirtschaftskonzepts, das der Genossenschaft bei ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zugrunde liegen soll, erforderlich. Das Konzept muss für mindestens die drei ersten Jahre nach der Gründung der Genossenschaft die wirtschaftliche Entwicklung abdecken. Dazu zählt sowohl ein Businessplan als auch ein Liquiditätsplan. Das Wirtschaftskonzept ist auch deshalb von Bedeutung, weil er einer Prüfung durch den genossenschaftlichen Prüfungsverband bedarf. Dessen Zustimmung hängt natürlich davon ab, dass das ausgearbeitete Wirtschaftskonzept solide ist und somit die Aussicht auf wirtschaftlichen Erfolg befürwortet.
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3. Gründungsversammlung der Gründungsmitglieder
Sind mit der Satzung sowie dem erarbeiteten Wirtschaftskonzept die ersten beiden Voraussetzungen erfüllt, findet der nächste formale Schritt statt. So kommt es zu einer Gründungsversammlung der Gründungsmitglieder der Genossenschaft. Sollen juristische Personen, wie etwa eine GmbH, Mitglied der neu zu gründenden Genossenschaft sein, dann müssen ihre im Außenverhältnis Vertretungsberechtigten beziehungsweise die von ihnen bevollmächtigten Vertreter an ihr teilnehmen. Dazu ist auch ein Beleg für ihre Vertretungsmacht vorzulegen. Ebenfalls zulässig ist die Vertretung eines Gründungsmitglieds durch einen durch Vollmacht autorisierten Repräsentanten.
Während der Gründungsversammlung wählt man die Mitglieder des Vorstandes. Wenn die Genossenschaft mehr als 20 Personen umfasst oder später einmal umfassen soll, dann ist auch ein Aufsichtsrat obligat. Hierfür sind dann mindestens zwei weitere Personen aus der Reihe der Mitglieder zu wählen.
Die wichtigste Aufgabe bei der Gründungsversammlung ist die Bestätigung der Satzung. Hierzu unterschreiben die Gründungsmitglieder die Satzung. Sind auch Körperschaften an der Genossenschaft beteiligt, so muss deren Vertreter die Unterschrift in Vertretung der jeweiligen Körperschaft leisten. Andernfalls kann dies bei späteren Abgleich mit der Mitgliederliste im Rahmen der Registerprüfung zu unvorhergesehenen Komplikationen führen.
In diesem Zusammenhang seien noch zwei Punkte genannt. Einerseits sollte man eine Teilnehmerliste erstellen. Und zweitens ist auch ein Protokoll der Gründungsversammlung anzufertigen.
Schließlich merken wir an, dass dieses Prozedere auch ohne notarielle Beteiligung auskommt
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4. Gründung einer Genossenschaft: Prüfung des Wirtschaftskonzepts
Das erarbeitete Wirtschaftskonzept unterbreitet man nun einem genossenschaftlichen Prüfungsverband zur Prüfung. Dieser stellt fest, ob das Konzept fundiert ist. Dabei steht insbesondere die Frage im Vordergrund, ob Dritten oder Genossenschaftsmitgliedern auf dieser Basis wirtschaftlicher Schaden entstehen könnte. Darüber hinaus unterzieht der genossenschaftliche Prüfungsverband auch die Satzung einer eingehenden allgemeinen Prüfung. Denn nur, wenn die Satzung den gesetzlichen Anforderungen genügt, kann eine Gründung der Genossenschaft stattfinden. Aus diesem Grund ist es auch empfehlenswert, dass man bei der Erstellung der Satzung fachkundigen Rat einholt.
5. Gründung einer Genossenschaft: Anmeldung im Genossenschaftsregister
Schließlich noch der letzte Schritt zur Gründung der Genossenschaft: die Anmeldung im Genossenschaftsregister. Hierzu zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Sitz der gegründeten Genossenschaft liegt. Es ist ein öffentliches Register, das dem Handelsregister für Kaufleute und Handelsgesellschaften entspricht.
Um die Genossenschaft in das Genossenschaftsregister einzutragen, bedarf es aber noch des Antrags durch einen Notar. Allerdings obliegt es dem Vorstand die Anmeldung der Genossenschaft in das Genossenschaftsregister zu veranlassen. Dazu reicht er sowohl die Satzung als auch die Stellungnahme des genossenschaftlichen Prüfungsverbandes ein. Außerdem fügt der Vorstand hierzu auch eine Abschrift der Bestellungsurkunden für die Mitglieder der Vorstands sowie, falls erforderlich oder so vorgesehen, des Aufsichtsrats bei.
Erst mit Eintragung der Genossenschaft in das Genossenschaftsregister ist die Gründung der Genossenschaft vollzogen.
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