Vergleich UG (haftungsbeschränkt) mit GmbH
Beim Vergleich einer UG (haftungsbeschränkt) mit einer GmbH stellen wir einige wichtige Unterschiede fest. Zwar existiert in Bezug auf die Besteuerung kein Unterschied, wohl aber bei den Gründungskosten und anderen gesetzlichen Verpflichtungen. So muss eine UG (haftungsbeschränkt) einen Teil ihres Jahresüberschusses in eine spezielle Gewinnrücklage einstellen.
Unser Video: Fallstricke bei UG-Gründung
In diesem Video erklären wir, welche Besonderheiten mit der Gründung einer UG (haftungsbeschränkt) einhergehen und warum eine GmbH vorteilhafter ist.
Inhaltsverzeichnis
1. UG (haftungsbeschränkt) im Vergleich zur GmbH – Einleitung
Kapitalgesellschaften bieten gegenüber Personenunternehmen in der Regel einen entscheidenden Vorteil: die Haftung der Gesellschafter ist auf das Unternehmenskapital beschränkt. Deshalb hat die zu Recht beliebteste Rechtsform unter den Kapitalgesellschaften den passenden Namen „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ erhalten, kurz GmbH. Doch geht diese Option zur Unternehmensgründung mit einem gewissen Nachteil einher, denn sie erfordert ein Stammkapital von mindestens EUR 25.000. Zwar muss man bei der Gründung lediglich die Hälfte dieses Betrags auf das Konto der GmbH einzahlen, doch kann dies bereits eine gewisse Hürde für Gründer darstellen.
Als Großbritannien noch Mitglied der EU war, beschlossen daher viele Gründer, lieber eine Limited Company (Ltd.) zu gründen, denn da war die Anforderung an die Höhe des Stammkapitals deutlich geringer. Aus diesem Grund sah sich auch die Bundesregierung veranlasst, eine deutsche Rechtsform als Gegenstück einzuführen. Und diese ist die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), die man rechtlich korrekt als UG (haftungsbeschränkt) abkürzen darf. Da auch dies ein wenig sperrig ist, hat sich seitdem im allgemeinen Sprachgebrauch die Abkürzung UG etabliert. Im Folgenden richten wir uns zur Steigerung der Lesbarkeit danach.
Abgesehen von den Unterschieden in den Bezeichnungen sollte die UG im Vergleich zur GmbH einerseits keine wesentlichen Unterschiede vorweisen. Insbesondere bei der Besteuerung der beiden Rechtsformen sollte Übereinstimmung herrschen, was aufgrund der Tatsache, dass es sich bei beiden um Kapitalgesellschaften handelt, keine Herausforderung darstellte. Dennoch gibt es eine ganze Reihe an Unterschieden. Daher bieten wir hier einen Vergleich der UG mit der GmbH, um festzustellen, welche Vor- und Nachteile sie bedingen und welche man vielleicht eher bevorzugen sollte.
2. Vergleich UG mit GmbH: rechtliche Grundlagen
Zunächst weisen wir darauf hin, dass die Einführung der UG kein eigenes Gesetz erforderte. Mit einem einzigen, damals neu eingeführten § 5a GmbHG in das existierende GmbHG konnte man sehr effizient alle Regelungen rund um die Besonderheiten der UG implementieren. In allen anderen Angelegenheiten gilt für die UG daher das gleiche Recht wie für eine GmbH.

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3. Besonderheiten der UG im Vergleich zur GmbH
3.1. Stammkapital bei der Gründung
Eine GmbH hat ein Stammkapital von mindestens EUR 25.000. Eine UG kommt hingegen laut Gesetz mit einem geringeren Stammkapital aus. Da das GmbHG festlegt, dass das Stammkapital mit Nennbeträgen über ganze Euro zu beziffern ist, folgt daraus, dass eine UG mit einem Stammkapital von mindestens EUR 1 gegründet werden kann. Doch dazu später mehr.
Ein weiterer Unterschied zur GmbH in Bezug auf die Unternehmensgründung liegt darin begründet, dass eine UG die Möglichkeit verwehrt ist, eine Sachgründung vorzunehmen. Somit kommt lediglich eine Kapitalgründung in Frage.
3.2. Verpflichtende Bildung einer Rücklage bei der UG
Um UG-Gesellschafter dazu zu bringen, aus ihren UGs vollwertige Unternehmen zu machen, hat sich der Gesetzgeber eine Regelung einfallen lassen. So zwingt § 5a Absatz 3 GmbHG die UG dazu, ein Viertel ihres Jahresüberschusses in eine Rücklage einzugliedern. Wichtig dabei ist, dass es keine zeitliche oder andere Beschränkung zu dieser Verpflichtung existiert, sodass die Überführung von 25 % des Jahresüberschusses infinit weiterläuft.
Zwar kann man diese gesonderte Gewinnrücklage irgendwann dazu verwenden, um eine Erhöhung des Stammkapitals vorzunehmen, sodass das Stammkapital das Minimum von EUR 25.000 erreicht, doch ist dies nur über einen notariell beurkundeten Gesellschafterbeschluss und der entsprechenden Veröffentlichung im Handelsregister möglich. Und das bedeutet wiederum erheblichen Aufwand und zusätzliche Kosten. Dafür winkt dann allerdings der Vorteil, dass die UG von der Verpflichtung zur Bildung der Rücklage befreit ist. Dies geht aus § 5a Absatz 5 GmbHG hervor.
3.3. Außenwirkung einer UG gegenüber einer GmbH
Ein weiterer Aspekt beim Vergleich der UG mit einer GmbH ist die Wahrnehmung durch Dritte. Sowohl Kunden als auch Lieferanten und andere Geschäftspartner, ganz besonders aber auch Kreditgeber, achten auf die Bonität. Ein Unternehmen, dessen Stammkapital geringer als die gesetzlich für eine GmbH vorgeschriebenen EUR 25.000 ist, macht da einen weniger guten Eindruck als eine vollwertige GmbH. Das hängt damit zusammen, dass im Haftungsfall eine UG eine vergleichsweise geringere Sicherheit bietet als eine GmbH. Unter Umständen kann dies dazu führen, dass beispielsweise Darlehensgeber die Gesellschafter dazu verpflichten, eine Bürgschaft zu übernehmen. Damit hat man aber den großen Vorteil der UG gegenüber einer Personengesellschaft wieder stark relativiert. Denn dann ist im Haftungsfall doch das gesamte Privatvermögen der bürgenden Gesellschafter betroffen.

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4. Umwandlung einer UG in eine GmbH
Angenommen eine UG entwickelt sich im Laufe der Zeit prächtig. Dann wird sie dennoch Jahr für Jahr ein Viertel ihres Jahresüberschusses in die gesetzlich vorgeschriebene Rücklage einstellen müssen. Für eine Ausschüttung ist das Geld dann aber gesperrt. Wenn die Gesellschafter dies ändern möchten, können sie entweder eine Kapitalerhöhung aus dieser Rücklage heraus vornehmen, so, wie eben besprochen, oder gleich die UG in eine GmbH umwandeln. Die zweite Alternative hat im Vergleich zur Kapitalerhöhung aber den großen Vorteil, dass die GmbH dann ein höheres Renommee als die UG genießt. Daher ist für viele UG-Gesellschafter die Umwandlung in eine GmbH die weitaus vorteilhaftere Wahl.
Allerdings ist auch die Umwandlung in eine GmbH mit erheblichem Aufwand verbunden. Denn zunächst muss man einen Werthaltigkeitsnachweis erbringen. Man muss also nachweisen, dass die UG mittlerweile einen Wert hat, der mindestens dem gesetzlichen Mindeststammkapital einer GmbH entspricht, somit mindestens EUR 25.000 wert ist. Allerdings reicht dafür keine normale Bilanz aus, die ein Steuerberater im Rahmen der Erstellung des Jahresabschlusses erstellt. Vielmehr ist hierfür ein Wirtschaftsprüfer zu beauftragen, was somit zusätzliche Kosten bedeutet. Hinzu kommen weitere Kosten für die notarielle Beurkundung und die Anmeldung beim Handelsregister.
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In diesem Video erklären wir, wie die Besteuerung von Kapitalgesellschaften wie der UG (haftungsbeschränkt) oder GmbH erfolgt.
5. Vergleich UG mit GmbH – Fazit
5.1. Gegenüberstellung der ausschlaggebenden Kriterien
Die UG lässt sich im Vergleich zur GmbH etwas leichter gründen. Einerseits besteht keine wesentliche Voraussetzung bei der Höhe des Stammkapitals und zweitens sind auch die Gründungskosten ein wenig geringer. Allerdings ist das nur die halbe Wahrheit, denn in der Praxis muss man noch darauf achten, dass die UG von Anfang an über genug Kapital verfügt, um diese Gründungskosten zu übernehmen. Übernimmt hingegen ein Gesellschafter die Gründungskosten, ist es schwieriger sie steuerlich als Aufwand anzurechnen. Außerdem besteht bei geringem Kapital gleich zum Zeitpunkt der Gründung das Risiko einer Insolvenz. Sollte diese tatsächlich eintreten, kommt auch noch das Risiko einer Durchgriffshaftung auf das Privatvermögen der Gesellschafter-Geschäftsführer hinzu. Beides ist bei einer GmbH deutlich weniger riskant.
Ein weiterer Vorteil der GmbH gegenüber der UG ist auch noch die optionale Sachgründung. In manchen Fällen lohnt es sich also zu überlegen, ob man mit den zur Verfügung stehenden Mitteln vielleicht doch einen Unternehmenswert zur Sachgründung bereitstellt, der den gesetzlichen Mindestanforderungen entspricht.
Der größte Vorteil der GmbH im Vergleich mit der UG ist das bessere Standing bei Geschäftspartnern. Zwar kann man im Handelsregister stets recherchieren, in welcher finanziellen Lage sich die UG oder GmbH befindet, mit der man Geschäfte abschließen möchte, doch ist dies kein Schutz vor voreingenommenen Standpunkten.
Und schließlich ist der finanzielle Vorteil, den eine UG gegenüber einer GmbH zum Zeitpunkt der Gründung genießt, auf lange Sicht relativ gering. Denn man kann davon ausgehen, dass eine erfolgreiche UG über kurz oder lang doch die Umwandlung in eine GmbH anstreben wird. Dies ist aber mit zusätzlichen Kosten verbunden, die den anfänglichen finanziellen Vorteil schnell zusammenschrumpfen lässt. Und wenn man es sich genauer überlegt, dann sind es zusätzliche Kosten, die für eine GmbH keine Relevanz haben.
5.2. Schlussfolgerungen und abschließende Empfehlung
Fazit ist also, dass es Unterschiede der UG im Vergleich zur GmbH gibt. Es sind zwar keine steuerlichen Unterschiede vorhanden, wohl aber solche, die unter Umständen sogar im Alltagsgeschäft spürbare Auswirkungen auf das Unternehmen haben können. Dabei steht die GmbH insgesamt besser da als die UG. Unsere Empfehlung, auch aus unserer langjährigen Erfahrung heraus, ist, dass man besser gleich eine GmbH gründet und sich den Umweg über eine UG spart.
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