Das deutsche Doppelbesteuerungsabkommen mit Dubai (DBA VAE) ist zum 31. 12.2021 außer Kraft getreten. Bislang wurde kein neues Abkommen unterzeichnet oder die Gültigkeit des bisherigen verlängert. Dennoch haben viele andere Staaten DBA mit den Vereinigten Arabischen Emiraten abgeschlossen, um eine doppelte oder ungleichmäßige Besteuerung von Unternehmensgewinnen und privaten Einkünften zu verhindern.

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Unser Video: Grundsätze der Doppelbesteuerungsabkommen

In diesem Video erklären wir, was Doppelbesteuerungsabkommen sind und welche Wirkungen sie in der Praxis haben.

Inhaltsverzeichnis


1. Welche Staaten ein DBA mit Dubai unterzeichnet haben

Das Ministerium für Finanzen der Vereinigten Arabischen Emirate veröffentlicht regelmäßig eine aktuelle Liste, in denen alle Staaten, mit denen ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, aufgeführt sind.

Zum Stand 2024 haben die VAE mit 142 Staaten Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen. Sie regeln für jede einzelne Einkunftsart, welchem der Abkommensstaaten das Besteuerungsrecht an den Gewinnen oder Einkünften zusteht. Darüber hinaus bestimmen die DBA mit Dubai beziehungsweise den VAE, in welchem der Staaten eine steuerpflichtige Person als ansässig gilt und wo der Mittelpunkt der Lebensinteressen liegt.

2. Doppelbesteuerungsabkommen mit Dubai am Beispiel der Schweiz erklärt

Auch mit der Schweiz haben die Vereinigten Arabischen Emirate ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen. Es entspricht in weiten Teilen dem OECD-Musterabkommen und den DBA, die die Schweiz auch mit anderen Ländern (zum Beispiel Deutschland) unterzeichnet hat. Im Wesentlichen hat das DBA Dubai-Schweiz (VAE-Schweiz) folgende Kernregelungen zum Inhalt:

Die schlussendliche Vermeidung der Doppelbesteuerung gelingt dann durch Artikel 22 des DBA VAE-Schweiz. Soweit die Arabischen Emirate ein Besteuerungsrecht haben, nimmt die Schweiz die Einkünfte oder Gewinne von der Besteuerung aus. Die Schweiz hat allerdings das Recht, das freigestellte Einkommen aus Dubai bei der Berechnung des Steuersatzes zu berücksichtigen (Progressionsvorbehalt).


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Unternehmen aller Rechtsformen zahlen in Dubai regelmäßig nur 9 % Unternehmensteuern – hinzu kommen diverse Ausnahmen und Vergünstigungen. Deutsche Unternehmer könnten daher auf die Idee kommen, Gewinne über eine in den VAE ansässige Gesellschaft deutlich niedriger als in Deutschland zu versteuern. Diese Gestaltung funktioniert aber nur, wenn kein Tatbestand der sogenannten Hinzurechnungsbesteuerung vorliegt. Dubai ist grundsätzlich eine Stadt, die durch ihre niedrigen Steuersätze in den Anwendungsbereich der §§ 7 bis 14 AStG fällt. Wir zeigen, was die Hinzurechnungsbesteuerung in Dubai bedeutet, welche Folgen sie hat und wie Unternehmerinnen und Unternehmer die Besteuerung vermeiden können!

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Unser Video: Die Hinzurechnungsbesteuerung im Überblick

In diesem Video erklären wir, was hinter der Hinzurechnungsbesteuerung steckt und wie sie sich in der Praxis auswirkt.

Inhaltsverzeichnis


1. Grundsatz der Hinzurechnungsbesteuerung in Dubai

Die Hinzurechnungsbesteuerung bezeichnet eine besondere Besteuerungsform von Auslandsgewinnen. Sie ist in den §§ 7 bis 13 AStG geregelt und führt dazu, dass auch Gewinne einer ausländischen Gesellschaft in Deutschland steuerpflichtig sein können. Voraussetzung ist, dass die im Ausland ansässige Gesellschaft eine mittelbare oder unmittelbare Verbindung zum Inland hat. Diese Verbindung entsteht üblicherweise dadurch, dass die Gesellschafterin oder der Gesellschafter in Deutschland ansässig ist.

Eine „Hinzurechnungsbesteuerung für Dubai“ gibt es dabei nicht. Auf Dubai beziehungsweise die Arabischen Emirate (VAE) finden die Vorschriften des AStG aber deshalb Anwendung, weil dort nur eine sehr niedrige Unternehmensteuer fällig wird. Der deutsche Gesetzgeber versucht daher grundsätzlich, entsprechenden Gestaltungen mit den Tatbeständen des Außensteuerrechts entgegenzuwirken.

Schauen wir uns also nun an, was die Hinzurechnungsbesteuerung für Dubai bedeutet und welcher konkrete Tatbestand hier einschlägig ist.

1.1. Beteiligung an ausländischer Zwischengesellschaft

Die Hinzurechnungsbesteuerung greift auch in Dubai nur, wenn die Grundvoraussetzungen des § 7 AStG erfüllt sind. Dies wiederum ist bei Beteiligung an einer ausländischen Zwischengesellschaft der Fall. Hier gilt:

Wie beispielsweise auch bei der Betriebsaufspaltung, gilt hier die sogenannte Personengruppentheorie. Eine Beherrschung liegt damit auch vor, wenn der Steuerpflichtige die ausländische Gesellschaft zusammen mit ihm nahestehenden Personen beherrscht. Der Begriff der „nahestehenden Person“ ist dabei in § 1 Absatz 2 AStG legaldefiniert. Über diese Definition hinaus gelten Personen aber auch dann als nahestehend, wenn sie ihr Verhalten in Bezug auf die ausländische Gesellschaft miteinander abstimmen. Dies regelt § 7 Absatz 3 AStG.

1.2. Bestehen einer Zwischengesellschaft in Dubai

Damit die Hinzurechnungsbesteuerung in Dubai Anwendung findet, reicht die reine Beteiligung an einer dort ansässigen Kapitalgesellschaft nicht aus. Die Gesellschaft muss auch als sogenannte Zwischengesellschaft im Sinne des § 8 AStG einzuordnen sein. Auch hier gelten zwei Voraussetzungen:

  1. Niedrige Besteuerung: Eine ausländische Gesellschaft kann nur dann Zwischengesellschaft sein, wenn sie einer Besteuerung mit weniger als 15 % unterliegt (§ 8 Absatz 5 AStG). Zu betrachten ist hier die Gesamtbelastung mit Ertragsteuern, wobei alle relevanten Steuerarten zusammen zu berücksichtigen sind. Im Rahmen der Hinzurechnungsbesteuerung trifft dies auf Dubai zu, weil hier nur 9 % Unternehmensteuer – ausgestaltet als „Flat Tax“ – fällig sind.
  2. Keine aktive Tätigkeit vor Ort: Um in Deutschland anerkannt zu werden, muss die ausländische Gesellschaft eine aktive Tätigkeit vor Ort, also im Ausland, ausüben. Erbringt die Kapitalgesellschaft zum Beispiel eine Dienstleistung, muss dies über vor Ort beschäftigte Mitarbeiter geschehen. Auch die Geschäftsführung muss ihre wesentlichen Entscheidungen vor Ort in Dubai treffen; der entsprechende Nachweis ist vom Steuerpflichtigen zu erbringen.

Die Hinzurechnungsbesteuerung findet auf Dubai also immer dann keine Anwendung, wenn die Grundvoraussetzungen einer Zwischengesellschaft nicht vorliegen. Entscheidend ist hier die ausreichende wirtschaftliche Substanz vor Ort. Entsprechende Regelungen gelten auch in den Emiraten selbst, zu beachten sind hier die Ecomomic Substance Regulations (ESR).

Eine ausländische Zwischengesellschaft kann verschiedene Einkünfte erzielen, die für sich betrachtet nur teilweise unter die Hinzurechnungsbesteuerung fallen. In diesen Fällen unterliegt nur der Teil der Einkünfte, für den die Gesellschaft Zwischengesellschaft ist, der Hinzurechnungsbesteuerung in Dubai. Hier ist zusätzlich die Freigrenze des § 9 AStG zu beachten.

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1.3. Umfang der Hinzurechnungsbesteuerung bei Einkünften aus Dubai

Die Hinzurechnungsbesteuerung greift auch in Dubai nur, soweit Einkünfte aus einer Zwischengesellschaft vorliegen. Die Summe dieser Einkünfte fließt in die Berechnung des sogenannten Hinzurechnungsbetrages nach § 10 AStG ein.

Die Einkünfte der Zwischengesellschaft sind nach deutschem Steuerrecht zu ermitteln. Entscheidend ist also regelmäßig der nach den §§ 4 Absatz 1 und 5 EStG ermittelte Gewinn der Kapitalgesellschaft. Gewinnermittlungszeitraum ist das Kalenderjahr, soweit sich die Gesellschaft nicht für ein abweichendes Wirtschaftsjahr (zum Beispiel von 01.03. bis 28.02.) entschieden hat. Liegt in Dubai ein solches Wirtschaftsjahr vor, ist es auch für die Hinzurechnungsbesteuerung in Dubai zu berücksichtigen.

Der so ermittelte Hinzurechnungsbetrag gehört nach § 10 Absatz 2 AStG zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Auf ihn finden die Befreiungsvorschriften des § 3 Nummer 40 EStG und § 8b KStG allerdings keine Anwendung. Dies hat zur Folge, dass die Einkünfte der ausländischen Zwischengesellschaft dem regulären Steuersatz des inländischen Steuerpflichtigen unterliegen.

Achtung: Befindet sich die Beteiligung in einem Privatvermögen, hat auch § 32d EStG keine Bedeutung. Einkünfte aus der Zwischengesellschaft unterliegen dadurch dem regulären Einkommensteuersatz der natürlichen Person. Der üblicherweise geltende Abgeltungsteuersatz von 25 % findet hier keine Anwendung!

2. Hinzurechnungsbesteuerung in Dubai vermeiden – ein möglicher Weg

Um die Hinzurechnungsbesteuerung bei Dubai oder den VAE zu vermeiden, gilt es, die Tatbestandsmerkmale der Norm ganz oder teilweise zu umgehen. Entscheidend ist dabei insbesondere, dass keine Beteiligung an einer ausländischen Zwischengesellschaft vorliegt. Alternativ kann der inländische Gesellschafter eine unbeschränkte Steuerpflicht umgehen, indem er weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Entsprechendes gilt für beschränkt steuerpflichtige Holding-GmbHs. Eine GmbH ist beschränkt steuerpflichtig, wenn sie weder Sitz noch Geschäftsleitung in Deutschland unterhält.

Dubai beziehungsweise die Arabischen Emirate fallen nicht unter das Steueroasen-Abwehrgesetz (StAbwG). Sie gelten damit als kooperatives Steuerhoheitsgebiet, was dafür sorgt, dass keine verschärfte Hinzurechnungsbesteuerung nach § 9 StAbwG greift. Wäre dies der Fall, gölte die in Dubai ansässige Gesellschaft selbst dann als Zwischengesellschaft, wenn sie vor Ort über ausreichende wirtschaftliche Substanz verfügt (§ 8 AStG).

Möchte der deutsche Gesellschafter die Hinzurechnungsbesteuerung in Dubai vermeiden, muss die ausländische Gesellschaft vor Ort eine wesentliche Tätigkeit ausüben. Entscheidend ist also, dass sie in Dubai über ausreichende wirtschaftliche Substanz, vor allem Räume und Personal, verfügt. Das Unternehmen muss als solches eigenständig sein, darf also nicht ausschließlich oder überwiegend aus Deutschland heraus geführt werden.

Die Einordnung als Zwischengesellschaft lässt sich also unter anderem dadurch vermeiden, dass

Mit der entsprechenden Substanz lässt sich der notwendige Nachweis nach § 8 Absatz 2 AStG führen. Auf diese Weise vermeidet der Gesellschafter die Hinzurechnungsbesteuerung in Dubai und profitiert von den günstigen Steuersätzen, die rund zwei Drittel unter der deutschen Unternehmensbesteuerung liegen.


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  3. Gründung von Holdinggesellschaften (Realisierung steuerfreier Veräußerungsgewinne, Dividendenerträge)
  4. Entwicklung individueller Gestaltungsmodelle im internationalen Steuerrecht, beim Unternehmenskauf/-verkauf und bei Umstrukturierungen)
  5. Ausarbeitung von Vermeidungsstrategien für den Gestaltungsmissbrauch im Sinne des § 42 AO
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Der Mittelstand bildet das Rückgrat der deutschen Wirtschaft. Denn 99 % aller Firmen sind dem Bereich „KMU“, also der Kategorie kleiner und mittelständischer Unternehmen, zuzuordnen. Auch aufgrund der internationalen Beziehungen vieler Betriebe wundert es nicht, dass der Mittelstand zunehmend in andere Staaten expandiert. Um mögliche steuerliche Fallstricke zu umgehen, werfen wir heute einen Blick auf das Mittelstandsmodell und Dubai.

Denn bei Dubai beziehungsweise den Vereinigten Arabischen Emiraten ist als Besonderheit zu beachten, dass seit dem Jahr 2021 kein Doppelbesteuerungsabkommen mehr zwischen ihnen und Deutschland besteht.

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Unser Video: Dubai – Steuerparadies für Influencer?

In diesem Video erklären wir, warum derzeit so viele Influencer nach Dubai auswandern und welche Steuervorteile es hier gibt.

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1. Grundsatz: Das Mittelstandsmodell im Überblick

Hinter dem Mittelstandsmodell steht der grundsätzliche Wunsch eines Unternehmens, mit dem eigenen Geschäft ins Ausland zu expandieren oder dort unternehmerisch Fuß zu fassen. Letzterer Wunsch kann zum Beispiel in der Gründung einer Zweigstelle, nach deutschem Recht also einer ausländischen Betriebsstätte, bestehen. Grundsätzlich haben Unternehmen hierbei mehrere Möglichkeiten, wobei wir von einer in Deutschland ansässigen und mit den Gesellschaftern hier steuerpflichtigen GmbH & Co. KG ausgehen:

Das Mittelstandsmodell ist praktisch ein „Upgrade“ der dritten Variante. Bei dieser wird zwischen die deutsche KG und das ausländische Unternehmen eine weitere, deutsche, GmbH „geschaltet“. Diese begründet mit der deutschen KG eine Organschaft im Sinne des § 14 KStG. So erreichen die Gesellschafter, dass sich die Haftungsbeschränkung der GmbH & Co. KG auch auf das ausländische Tochterunternehmen erstreckt.

2. Mittelstandsmodell mit Dubai: Die Rechtslage bis 2021

Bis einschließlich 31.12.2021 hatte Deutschland mit den Vereinigten Arabischen Emiraten ein Doppelbesteuerungsabkommen, kurz DBA, abgeschlossen. Es entsprach inhaltlich weitgehend den bis heute gültigen DBA mit anderen Staaten. Das Mittelstandsmodell mit Dubai konnte damals auf die „klassische“, also bekannte Art und Weise ausgestaltet werden. Hierdurch ergab sich für das deutsche Unternehmen eine deutlich Steuerersparnis. Die Schritte im kurzen Überblick.

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2.1. Schritt 1: Bestehen einer deutschen GmbH & Co. KG

Ausgangspunkt ist die in Deutschland ansässige und mit ihren Gesellschaftern steuerpflichtige GmbH & Co. KG. Sie möchte ins Ausland expandieren und entscheidet sich unter den gegebenen Möglichkeiten für die Gründung einer Zweigstelle in Dubai. Damit besteht eine ausländische Betriebsstätte, die – mit Ausnahme der Beteiligung des Mutterunternehmens – keine physischen Anknüpfungspunkte nach Deutschland aufweist.

Die GmbH & Co. KG unterliegt als solche nur der Gewerbesteuer. Ihre Gesellschafter sind jedoch Mitunternehmer im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 2 EStG. Die Gewinne der KG unterliegen daher anteilig – entsprechend der Beteiligung – dem persönlichen Einkommensteuersatz der beteiligten Personen. Dieser beträgt bis zu 45 % (plus Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer).

2.2. Schritt 2: Gründung einer „Zwischen-GmbH“

Schritt zwei des Mittelstandsmodells mit Dubai besteht in der Gründung einer deutschen Tochtergesellschaft. Hierfür wählt die KG wegen der Haftungsbegrenzung die GmbH, an der sie schlussendlich zu 100 % beteiligt ist.

Auch diese Gesellschaft hat Sitz und Geschäftsleitung in Deutschland. Sie unterliegt damit grundsätzlich der Körperschaftsteuerpflicht nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 KStG.

2.3. Schritt 3: Mittelstandsmodell mit Dubai durch Gründung einer Betriebsstätte aufbauen

Die in Deutschland gegründete GmbH baut nun das eigentliche Mittelstandsmodell mit Dubai auf. Hierfür gründet sie eine ausländische Betriebsstätte, die in diesem Fall in den Arabischen Emiraten belegen ist. Die Betriebsstätte stellt beispielsweise eine Geschäftsstelle, ein Warenlager oder eine Produktionseinrichtung dar. Auch die Gründung eines weiteren „Dienstleistungsstandortes“, von dem aus die KG identische Leistungen wie in Deutschland erbringt, ist möglich.

Achtung: Zu beachten ist hier, dass es nicht zu einer sogenannten Funktionsverlagerung kommen darf. Diese kann zur Besteuerung stiller Reserven, vor allem eines Firmenwertes, in Deutschland kommen (Entstrickung).

Nach Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 23 Absatz 1 DBA-VAE unterliegen die Gewinne aus der dort belegenen Betriebsstätte einer Besteuerung ausschließlich in den Vereinigten Arabischen Emiraten. Dubai hat also das ausschließliche Besteuerungsrecht, auch wenn die VAE (bis 30.05.2023) keine Unternehmensteuer erhoben haben. Die Gewinne waren damit, soweit sie in der Betriebsstätte in Dubai anfielen, von einer Besteuerung in Deutschland ausgenommen.

Dass die Erträge grundsätzlich dem Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG) unterliegen, spielte hierbei keine Rolle. Denn die deutsche GmbH zahlt einheitlich 15 % Körperschaftsteuer, sodass der Steuersatz auch bei höheren Einkünften (hier aus dem Ausland) nicht ansteigen konnte.

2.4. Schritt 4: Gründung einer Organschaft zur Haftungsbegrenzung

Damit auch die Betriebsstätte in Dubai unter die deutsche Haftungsbeschränkung der GmbH & Co. KG fällt, war die Gründung einer Organschaft (§§ 14 bis 17 KStG) notwendig. Organträgerin war hierbei die deutsche KG, Organgesellschaft die deutsche Zwischen-GmbH.

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3. Das Mittelstandsmodell und Dubai: Heute keine Option mehr?

Heute, also im Jahr 2024, hat Deutschland mit den Vereinigten Arabischen Emiraten bereits seit über zwei Jahren kein DBA mehr abgeschlossen. Da das bisherige Abkommen zum 31.12.2021 außer Kraft getreten ist, finden die in ihm enthaltenen Regelungen keine Anwendung mehr. In der Folge sind auch die Gewinne aus der ausländischen Betriebsstätte nicht mehr steuerfrei.

Das Mittelstandsmodell funktioniert mit Dubai beziehungsweise den VAE also heute nicht mehr. Denkbar sind aber alternative Gestaltungen, in erster Linie die Gründung einer ausländischen Tochter-Kapitalgesellschaft. Mit ihr kann die GmbH & Co. KG die Vorteile des § 8b KStG nutzen.

3.1. Schritt 1: Gründung einer inländischen Tochter-GmbH

Auch bei dieser Gestaltung besteht der erste Schritt darin, dass die deutsche GmBH & Co. KG im Inland eine Tochter-Kapitalgesellschaft gründet. In der Praxis kommt hier meist die GmbH zum Einsatz, denkbar ist aber auch eine AG oder sogar eine UG.

Die Tochtergesellschaft verfolgt den Zweck des Haltens und Verwaltens eigenen Vermögens, insbesondere des Haltens von Beteiligungen an anderen Unternehmen.

Eine Organschaft ist nun nicht mehr zwingend erforderlich. Denn dadurch, dass auch in Dubai eine Kapitalgesellschaft entsteht, besteht bereits eine eigenständige Haftungsbeschränkung nach dortigem Recht.

3.2. Schritt 2: Gründung einer Tochter-Kapitalgesellschaft im Ausland

Die Tochter-GmbH der KG gründet nun eine Kapitalgesellschaft im Ausland, etwa eine Dubai-LLC. An dieser ist sie zu 100 % beteiligt. Hat die Gesellschaft Sitz und Geschäftsleitung im Ausland, unterliegt sie in Deutschland nicht der Körperschaftsteuer. Ihre Gewinne sind also zunächst steuerfrei, werden in Dubai selbst allerdings mit 9 % Unternehmensteuer belastet. Hiervon gibt es nur wenige Ausnahmen.

Bereits hier ergibt sich eine enorme Steuerersparnis. Denn die Gewinne der Dubai-LLC würden bei Sitz oder Geschäftsleitung in Deutschland mit durchschnittlich 30 % Körperschaft- und Gewerbesteuer belastet. In Dubai ist die Belastung indes um mehr als zwei Drittel geringer.

Soweit die Dubai-LLC Gewinne an die deutsche Mutter-GmbH ausschüttet, greift die Freistellung nach § 8b KStG. Sie bewirkt, dass die Ausschüttungen einer Besteuerung mit lediglich 1,5 % unterliegen, weil 95 % der Zahlung steuerfrei gestellt werden. Auf die verbleibenden 5 % der Einnahmen fallen dann 30 % Körperschaft- und Gewerbesteuer an.

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Unser Video: Immobilien in Dubai mit Rendite kaufen und vermieten

In diesem Video erklären wir, wie Sie Immobilien in Dubai erwerben, selbst nutzen und/oder gewinnbringend vermieten können!

4. Mittelstandsmodell und Alternativen mit Dubai: § 7 AStG beachten!

Damit die Gewinne der Dubai-LLC wie dargestellt nahezu steuerfrei nach Deutschland fließen können, sind die Voraussetzungen des Außensteuergesetzes (AStG) einzuhalten. Denn nach den §§ 7 bis 14 AStG – der sogenannten Hinzurechnungsbesteuerung – kann es zu einer inländischen Steuerpflicht kommen.

Die Hinzurechnungsbesteuerung gilt immer dann, wenn ein vom Gesetzgeber definierter Fall des „Steuersparens ohne tatsächliche Geschäftstätigkeit“ vorliegt. Der Gesetzgeber möchte also vermeiden, dass Unternehmen Tochtergesellschaften im Ausland gründen, die vor Ort keine „echte“ unternehmerische Tätigkeit ausüben.

Greift die Hinzurechnungsbesteuerung, wird die ausländische Gesellschaft zur Zwischengesellschaft. Ihre Gewinne werden dann unmittelbar dem deutschen Mutterunternehmen, hier der GmbH, zugerechnet. Dies gilt es beim Mittelstandsmodell mit Dubai zu vermeiden.

Wie das Unternehmen die Hinzurechnungsbesteuerung vermeiden kann, ergibt sich aus § 8 AStG. Das Unternehmen in Dubai muss eine aktive unternehmerische Tätigkeit vor Ort ausüben, zum Beispiel durch

Außerdem greift die allgemeine Ausnahmeklausel des § 8 Absatz 2 AStG. Eine ausländische Gesellschaft ist nie Zwischengesellschaft, wenn der deutsche Anteilseigner nachweisen kann, dass sie einer aktiven wirtschaftlichen Tätigkeit vor Ort nachgeht. Diese Voraussetzung ist zum Beispiel erfüllt, wenn im Ausland geschäftsleitende und sonstige Mitarbeiter beschäftigt werden (BMF-Schreiben vom 22.12.2023).

5. Fazit: Mittelstandsmodell mit Dubai nicht mehr möglich?

Zwar ist mit dem Auslaufen des DBA-VAE das Mittelstandsmodell mit Dubai in seiner bisherigen Form nicht mehr durchsetzbar. Dies bedeutet allerdings nicht, dass deutsche Unternehmen keine anderen Möglichkeiten haben, ihre Steuerlast durch Gründung von Gesellschaften in Dubai zu reduzieren. Zu beachten sind hier aber insbesondere die Regelungen des AStG.


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  3. Umfassende Beratungen im internationalen Steuerrecht (Quellensteuerabzug, Wegzugsbesteuerung, Hinzurechnungsbesteuerung)
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Wie das anderer Staaten auch, kennt das deutsche Steuerrecht den Begriff der sogenannten Entstrickungsbesteuerung. Sie greift immer dann, wenn dem deutschen Fiskus Besteuerungssubstrat – vor allem stille Reserven – verloren geht. Die Steuern beim Wegzug sollen diese Vermögenswerte „final“ erfassen, also eine Besteuerung sicherstellen, bevor das deutsche Besteuerungsrecht womöglich für immer verloren ist.

Wir werfen in diesem Beitrag einen Blick auf die konkreten Steuern beim Wegzug und beleuchten dies insbesondere im Hinblick auf eine Auswanderung nach Dubai. Denn hier können Unternehmer insbesondere die sogenannte Wegzugsteuer vermeiden.

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Unser Video: Firma in Dubai gründen

In diesem Video sprechen wir über die Firmengründung in Dubai und werfen einen Blick auf die optimale Rechtsform!

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1. Steuern beim Wegzug: Hintergründe der Besteuerung von Auswanderern

Immer mehr Menschen denken über eine Auswanderung, zum Beispiel nach Dubai, nach. Die Gründe hierfür sind vielfältig und betreffen beispielsweise das Wetter, häufig aber auch die im Ausland niedrigere Steuerlast.

Wie andere Staaten auch, besteuert Deutschland aber bestimmte Konstellationen, in denen Privatpersonen und Unternehmer das Land verlassen. Besteuert wird dabei stets der sogenannte Vermögenszuwachs, also die stillen Reserven, die sich in bestimmten Wirtschaftsgütern befinden (können). Der Gedanke hinter den Steuern beim Wegzug ist dabei, dass der Unternehmer oder die Privatperson

Im Gegenzug möchte der Gesetzgeber, dass auch die hieraus resultierenden Gewinne oder Vermögensmehrungen der Besteuerung in Deutschland unterliegen.

Wandert eine Person nun aus und nimmt sie diese Wirtschaftsgüter mit, befinden sich die Gegenstände im Ausland. Alternativ werden immaterielle Vermögenswerte wie Patente und Lizenzen einer Betriebsstätte im Ausland zugeordnet. Diese Zuordnung bewirkt, dass bei einem Verkauf des Wirtschaftsgutes nicht Deutschland, sondern das Ausland (der sogenannte Zuzugsstaat) ein Besteuerungsrecht hat. Dem deutschen Fiskus gehen die Steuereinnahmen insoweit verloren.

Beispiel: Ein deutscher Unternehmer hat GmbH-Anteile für EUR 100.000 erworben. 10 Jahre später möchte er nach Dubai auswandern. Die Anteile haben mittlerweile einen Wert von EUR 500.000, sind also um EUR 400.000 im Wert gestiegen. Ohne Steuern beim Wegzug könnte der Unternehmer seine Anteile einfach im Ausland verkaufen und müsste auf den Gewinn von EUR 400.000 – anders als in Deutschland – möglicherweise keine Ertragsteuer entrichten.

2. Welche konkrete Steuer kann bei einem Wegzug nach Dubai anfallen?

Das deutsche Ertragsteuerrecht kennt grundsätzlich mehrere Formen der sogenannten Entstrickungsbesteuerung. „Entstrickung“ meint dabei die Überführung von Wirtschaftsgütern aus der Besteuerungshoheit der Bundesrepublik Deutschland heraus. Solange Deutschland das Besteuerungsrecht hat, ist von einer „Steuerverstrickung“ die Rede.

Die einzelnen Steuern, die bei einem Wegzug nach Dubai anfallen können, verteilen sich dabei auf mehrere Gesetze. Im Fokus stehen Einkommen-, Körperschaft- und Außensteuergesetz (EStG, KStG, AStG).

2.1. Die Entstrickungstatbestände des Einkommensteuergesetzes

Das EStG kennt gleich mehrere Entstrickungstatbestände. Sie sind über mehrere Vorschriften verteilt, betreffen aber alle vergleichbare Sachverhalte. Ist ein Tatbestand erfüllt, fällt eine Steuer im Zeitpunkt des Wegzuges oder der Überführung an:

  1. Fiktive Entnahme: Nach § 4 Absatz 1 Satz 3 EStG steht ein Ausschluss des Besteuerungsrechtes der Bundesrepublik Deutschland an einem Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens der Entnahme dieses Wirtschaftsgutes zum gemeinen Wert gleich. Ein solcher Fall liegt zum Beispiel vor, wenn ein deutscher Einzelunternehmer ein Wirtschaftsgut in sein ausländisches Betriebsvermögen überführt. Hierdurch verliert der deutsche Fiskus das Besteuerungsrecht an diesem Wirtschaftsgut, was wie eine Entnahme ins Privatvermögen behandelt wird.
  2. Fiktive Betriebsaufgabe: Was für einzelne Wirtschaftsgüter gilt, gilt nach § 16 Absatz 3a EStG auch für ganze Betriebsvermögen. Verliert der Fiskus das Besteuerungsrecht an einem Betrieb, einem Teilbetrieb oder einem Mitunternehmeranteil im Sinne des § 16 Absatz 1 EStG, gilt dies als Betriebsaufgabe zum gemeinen Wert. Zu versteuern ist dann die Differenz zwischen den Verkehrswerten der Wirtschaftsgüter und ihren Buchwerten laut Bilanz. Ein solcher Fall liegt zum Beispiel vor, wenn die Gesellschafter einer inländischen GbR „ihre Koffer packen“, Rechner, Schreibtische und Fahrzeuge ins Ausland überführen und fortan von dort aus weiterarbeiten.
  3. Fiktiver Anteilsverkauf: Verlegt eine Kapitalgesellschaft ihren Sitz oder den Ort der Geschäftsleitung ins Ausland, kann § 17 Absatz 5 EStG Anwendung finden. Dies gilt allerdings nur dann, wenn dem Fiskus das Besteuerungsrecht nach § 17 Absatz 1 EStG (Beteiligung von 1 % oder mehr) verloren geht. Es kommt zur Versteuerung des gemeinen Wertes der Anteile abzüglich der Anschaffungskosten.

Die Vorschrift des § 17 Absatz 5 EStG hat den Hintergrund, dass bei Anteilen an Kapitalgesellschaften auch das Betriebsvermögen der Gesellschaft selbst in die Bemessung des Kaufpreises einfließt. Verlegt die Gesellschaft ihren Sitz ins Ausland, kann sie dort Wirtschaftsgüter ihres Betriebsvermögens veräußern, ohne nach deutschem Recht Körperschaftsteuer entrichten zu müssen. Diese ungewollte Rechtsfolge vermeidet das EStG auf Gesellschafterebene mit § 17 Absatz 5.

2.2. Steuern auf den Wegzug nach dem Körperschaftsteuergesetz

Mit § 12 KStG enthält auch das Körperschaftsteuerrecht eine eigene Norm zur Entstrickung von Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens. Sie greift immer dann, wenn

In diesem Fall gilt die Überführung als Veräußerung des jeweiligen Wirtschaftsgutes zum gemeinen Wert.

Wichtig: Die Norm hat nur dann eine „echte Folge“, wenn auch die Veräußerung des Wirtschaftsgutes in Deutschland der Besteuerung unterliegen würde. So kann beispielsweise eine Stiftung Immobilien nach 10 Jahren steuerfrei verkaufen. Fingiert § 12 KStG nun einen Verkauf wegen der Beschränkung des Besteuerungsrechts, hat dies keine Auswirkung – denn auch der fiktive Verkauf ist dann wegen Fristablauf nach § 8 Absatz 1 KStG in Verbindung mit § 23 EStG steuerfrei. 

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2.3. Die Wegzugsteuer nach § 6 AStG

Mit dem Gesetz über die Besteuerung bei Auslandsbeziehungen, kurz Außensteuergesetz (AStG), hat der Gesetzgeber im Jahr 1972 auch den sogenannten Entstrickungstatbestand des § 6 AStG eingeführt. Seitdem wurde die Vorschrift mehrfach geändert.

Mit § 6 AStG erhebt der Fiskus keine eigenständige Steuer auf den Wegzug, sondern erweitert lediglich den Geltungsbereich des § 17 EStG. Die Norm erfasst Fälle, in denen eine in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige Person Anteile an einer Kapitalgesellschaft veräußert, wenn sie in den letzten fünf Jahren mindestens einmal zu mindestens 1 % am Stammkapital dieser Gesellschaft beteiligt war. Die Veräußerung führt dann zu gewerblichen Einkünften, der Gewinn unterliegt allerdings nur in Höhe von 60 % der Einkommensteuer (Teileinkünfteverfahren).

Nach § 6 Absatz 1 AStG gilt es allerdings als Veräußerung der Anteile zum gemeinen Wert (Verkehrswert), wenn der Steuerpflichtige

Die Wegzugsteuer greift, wenn die wegziehende Person in den letzten 12 Jahren vor dem Wegzug mindestens 7 Jahre unbeschränkt einkommensteuerpflichtig war.

3. Steuern auf den Wegzug nach Dubai vermeiden – mit dieser Gestaltung

Von der Wegzugsbesteuerung sind in erster Linie Personen betroffen, die vor dem Wegzug an einer inländischen GmbH oder sonstigen Kapitalgesellschaft beteiligt sind. Bei ihnen führt die Auswanderung zu einer Besteuerung aller stillen Reserven in den Firmenanteilen, wobei das Finanzamt hier regelmäßig mit einem Faktor von 10 auf den Jahresgewinn rechnet. Eine GmbH, die pro Jahr EUR 100.000 Gewinn erwirtschaftet, hat nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren also einen Wert von rund EUR 1.000.000.

Die Wegzugsteuer lässt sich allerdings vermeiden, indem der Gesellschafter zwischen sich und die GmbH eine GmbH & Co. KG „schaltet“. Diese KG übernimmt alle Anteile an der GmbH im Wege der Einbringung, sodass fortan nicht mehr die natürliche Person selbst, sondern die GmbH & Co. KG an der GmbH beteiligt ist. Anschließend wandert die natürliche Person, die nun keine Anteile mehr an einer Kapitalgesellschaft (GmbH), sondern solche an einer Personengesellschaft (KG) hält, nach Dubai aus.

Zu beachten ist aber, dass die GmbH & Co. KG eine aktive gewerbliche Tätigkeit in Deutschland ausüben muss. Dies gelingt beispielsweise, indem sie wichtige Dienstleistungen für die GmbH, ihre Tochtergesellschaft, übernimmt.

Alternativen, um die Steuer auf den Wegzug nach § 6 AStG zu vermeiden, sind:

Gerne beraten wir Sie individuell zu möglichen Gestaltungen, um eine Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG oder anderen Vorschriften zu vermeiden!


Steuerberater für internationales Steuerrecht

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung bei grenzüberschreitenden Sachverhalten spezialisiert. Hierbei schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

Internationales Steuerrecht

  1. Gründung von Holdinggesellschaften (Realisierung steuerfreier Veräußerungsgewinne, Dividendenerträge)
  2. Nutzung von Steuervorteilen der Besteuerung der GmbH & Co. KG (Immobilienbesteuerung, gewerbliche Prägung & Infizierung und Realteilung)
  3. Umfassende Beratungen im internationalen Steuerrecht (Quellensteuerabzug, Wegzugsbesteuerung, Hinzurechnungsbesteuerung)
  4. Entwicklung von Maßnahmen zur Reduktion der Steuerlast (zum Beispiel RechtsformwahlSitzverlegung)
  5. Entwicklung von Verteidigungsstrategien gegenüber der Finanzverwaltung bei Einspruchsverfahren, Betriebsprüfungen, FG-Klageverfahren und BFH-Revisionsverfahren
  6. Beratung zum internationalen Erbschaftsteuerrecht

Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt am Main und Dubai (VAE) gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:

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Wer trotz Wegzugsteuer oder anderer Steuerentstrickung als Gesellschafter einer deutschen GmbH oder GmbH & Co. KG nach Dubai in den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) auswandert, muss weiterhin mit hohen Steuern rechnen. Denn die Gewinne bleiben nach wie vor in Deutschland steuerpflichtig, sodass sich keine positiven steuerlichen Auswirkungen durch den Wegzug nach Dubai ergeben – zunächst. Denn deutsche Gewinne kann man in Dubai nachträglich steueroptimieren. Dazu gründet man eine Dubai LLC und bezieht die Gewinne der deutschen GmbH oder GmbH & Co. KG über diese Holding. Dies hat den Vorteil, dass die Dubai LLC auf vom Ausland bezogene Gewinne keine Steuern zahlen muss. Außerdem lösen auch Gewinnausschüttungen aus der Dubai LLC an die in Dubai ansässigen Gesellschafter dort keine weitere Besteuerung aus. Auf diese Weise senkt man die Steuer insgesamt auf etwa 30 %, spart also gegenüber der Besteuerung in Deutschland ungefähr 20 %.

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Unser Video: deutsche Gewinne steueroptimiert nach Dubai überweisen

In diesem Video erklären wir, wie man deutsche Gewinne steueroptimiert nach Dubai auszahlt.

Inhaltsverzeichnis


1. Deutsche Gewinne in Dubai steueroptimieren – Einleitung

Für manche Auswanderer aus Deutschland, die sich für ein privilegiertes Leben in Dubai entscheiden, ist ihr Unternehmen in Deutschland nach wie vor finanziell wichtig. Allerdings gibt es bei einem Wegzug nach Dubai, wie sonst auch, einige steuerrechtliche Aspekte zu beachten. Zumindest muss man als Gesellschafterin oder Gesellschafter einer deutschen GmbH die Wegzugsteuer bedenken. Bei einer Personengesellschaft oder einem Einzelunternehmen ist es eine andere Form der Steuerentstrickung, die greift. Schließlich ist der deutsche Staat keineswegs daran interessiert, dass Steuersubstrat, also die in den Unternehmen angewachsenen stillen Reserven, durch den Wegzug der Gesellschafter ins Ausland abwandert.

Aber gut, angenommen man hat diese Steuern gezahlt oder vermieden und ist trotzdem weiterhin am eigenen Unternehmen in Deutschland beteiligt. Wie genau sieht dann die Besteuerung der in Deutschland erwirtschafteten Gewinne aus? Und basierend auf der Antwort hierauf folgt als weitere Frage: Wie kann ich deutsche Gewinne in Dubai steueroptimieren?

2. Wie deutsche Gewinne in Dubai besteuert werden

Wenn wir über Steueroptimierungen deutscher Gewinne in Dubai nachdenken wollen, müssen wir uns erst einmal vergegenwärtigen, wie man sie international versteuert. Da fangen wir am besten einmal in Deutschland an.

Eine deutsche GmbH zahlt auf ihre deutschen Gewinne 15 % Körperschaftsteuer und noch mal etwa gleich viel Gewerbesteuer. Dies erfolgt unabhängig davon, ob ihre Gesellschafter in Deutschland oder im Ausland ansässig sind. Beschließen diese aber irgendwann einmal eine Gewinnausschüttung, spielt es durchaus eine Rolle, wo sie unbeschränkt und wo sie nur beschränkt steuerpflichtig sind. Jedenfalls behält die GmbH in Deutschland nach deutschem Recht die Kapitalertragsteuer von 25 % als Quellensteuer ein. Bestehen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), kann es später zu einer Erstattung zumindest von Teilbeträgen kommen. Mit den Vereinigten Arabischen Emiraten besteht derzeit aber kein DBA. Im Endeffekt erhält man als Gesellschafter in Dubai etwa 50 % des ursprünglichen Gewinns ausgezahlt. Dabei kann man noch von Glück sprechen, denn in den VAE findet keine weitere Besteuerung mehr statt. Einkommen von Privatpersonen aus Kapitalerträgen sind dort nämlich steuerfrei. Ohne DBA wäre es sonst sogar zu einer Doppelbesteuerung in Deutschland und im Ausland gekommen.

Ähnlich sieht die Situation bei einer deutschen GmbH & Co. KG oder einem anderen Personenunternehmen aus. Da diese hierzulande transparent besteuert werden, tragen die Gesellschafter in Dubai sowohl die in Deutschland anfallende Gewerbesteuer als auch die Einkommensteuer. Aber zumindest auch hierbei entsteht in Dubai keine weitere Steuer. Doch wie stehen nun unsere Chancen, deutsche Gewinne in Dubai steueroptimieren zu können?

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3. Deutsche Gewinne in Dubai steueroptimieren: so geht es!

Mit dem deutschen Unternehmen in Deutschland und der Verlagerung des Lebensmittelpunkts nach Dubai können wir nun unser Steuergestaltungsmodell anwenden. Dazu gründet man in Dubai eine LLC. Eine Dubai LLC ist eine reine Kapitalgesellschaft und entspricht ziemlich exakt der deutschen GmbH. „Noch eine GmbH?“ werden Sie jetzt fragen. Oh, ja, sie ist der Schlüssel zur Steueroptimierung deutscher Gewinne in Dubai.

3.1. Deutsche GmbH-Gewinne in Dubai steueroptimieren

Denn einerseits schüttet die deutsche GmbH nun ihre Gewinne an ihre Holding in Dubai aus. Auch dann ist die Besteuerung zwischen den beiden Kapitalgesellschaften nach § 8b Absatz 1 Satz 1 KStG prinzipiell steuerfrei, weil es ohne Bedeutung ist, ob die Besteuerung im Rahmen einer unbeschränkten oder beschränkten Körperschaftsteuerpflicht erfolgt. Lediglich die Regelung, dass 5 % des Gewinns pauschal als steuerpflichtig gelten, führt zu einer minimalen Steuer von insgesamt etwa 1,5 % bei Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer. In Dubai wiederum lehnt man sich entspannt zurück, weil die VAE ja keine Steuern auf Gewinnausschüttungen auf privater Ebene erheben, sodass wir unsere deutschen Gewinne steueroptimieren konnten.

3.2. Deutsche GmbH & Co. KG-Gewinne in Dubai steueroptimieren

Andererseits hat im Falle einer deutschen GmbH & Co. KG die Besteuerung nach den Regeln des Transparenzprinzips zu erfolgen. Das bedeutet, dass statt der GmbH & Co. KG die Ertragsbesteuerung durch Gewerbesteuer und Einkommensteuer von den Gesellschaftern der Personengesellschaft zu zahlen ist. Ob diese nun in Deutschland unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtig sind, ist aus steuerlicher Sicht zunächst einmal nebensächlich. Was aber durchaus erhebliche Konsequenzen hat, ist, ob es sich bei den Gesellschaftern der deutschen GmbH & Co. KG um natürliche oder juristische Personen handelt.

Weil wir eine Kapitalgesellschaft als Holding in Dubai gegründet haben, muss man die Ertragsbesteuerung im Wege der deutschen Körperschaftsteuer durchführen. Diese sieht wiederum eine Steuer in Höhe von 15 % des Gewinns vor. Für die Gewerbesteuer hat dies hingegen keine neuen Auswirkungen. Sie beträgt dann in der Regel weitere 15 %. In Summe sprechen wir also erneut von 30 % Steuern. Und das ist verglichen mit einer Steuer von bis zu 50 % auf Ebene einer unbeschränkten Besteuerung natürlicher Personen deutlich günstiger.

Selbst wenn wir in Deutschland die Gewinne der GmbH & Co. KG über eine Holding-GmbH leiten würden, würde die nachfolgende Gewinnausschüttung aus der Holding nochmals Kapitalertragsteuern hervorrufen. Apropos Kapitalertragsteuern, das war doch die Steuer, die in Dubai unbekannt ist, oder? Richtig. Daher fallen auf die Entnahme der Gewinne aus der Holding in Dubai keine weiteren Steuern an.

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Fachberatung für Unternehmertum und Unternehmensverlagerungen in die Vereinigten Arabischen Emirate

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4. Deutsche Gewinne in Dubai steueroptimieren: Voraussetzungen

Nun gibt es aber einen wichtigen Punkt, den man hierbei beachten muss. So haben sich die VAE international dazu verpflichtet, bestimmte Regeln zur Vermeidung und Bekämpfung von Steuerflucht und Gewinnverlagerung zu implementieren. Dadurch relativiert sich unsere allgemeine Aussage, dass Gewinne, die von Kapitalgesellschaften in den VAE ausgeschüttet werden, steuerfrei bleiben. Genauer betrachtet gilt hierbei nämlich eine Voraussetzung, die im Sinne der von der OECD vorgeschlagenen Maßnahmen die Gewinnverschiebung unterbinden soll. So haben die VAE gewisse Kriterien im Rahmen einer Vorschrift eingeführt, die man als Substanzrichtlinie bezeichnen kann. Eine reine Briefkastenfirma ist somit auch in Dubai keine ernstzunehmende Gestaltung. Aber unter Einhaltung der Forderungen aus dem Katalog der Substanzrichtlinie ist unser Modell, mit dem wir deutsche Gewinne in Dubai steueroptimieren wollen, dennoch möglich und auch praktisch umsetzbar.

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Für Sie ebenfalls interessant: Dubai LLC gründen

In diesem Video erklären wir, was man im Voraus rund um die Gründung einer Dubai LLC alles Wissen muss und wie der Ablauf aussieht.

5. In Dubai deutsche Gewinne steueroptimieren – Fazit

Ganz gleich also, ob man eine deutsche GmbH oder eine GmbH & Co. KG nach dem Umzug nach Dubai weiterführt, so kann man die Gewinne aus ihnen auf beachtliche Weise steueroptimieren. Dabei sind Steuereinsparungen von bis zu 20 % möglich. Das liegt selbstverständlich in der Hauptsache daran, dass in den VAE keine Steuern auf derartige Vorgänge anfallen. Dennoch muss man darauf achten, dass die in Dubai zu diesem Zweck gegründete Holding-LLC alle Anforderungen an den jährlich vorzulegenden Substanznachweis erfüllt.

Wenn man es so betrachtet, ist die Forderung nach Unternehmenssubstanz eine gerechte Lösung, um aus dem Ausland eingewanderten Unternehmerinnen und Unternehmern sowohl ein steuerfreies Einkommen zu ermöglichen als auch internationalen Steuerstandards zu genügen. Denn den VAE ist ihr weltweites Ansehen als moderner, zukunftsorientierter Staat, der seinen Einwohnern ein exklusives Leben bietet, sehr wichtig. Dazu gehört eben auch ein Steuerrecht, das sich mit jenen anderer entwickelter Staaten vergleichen lässt (beispielsweise mit dem der Schweiz). Dass am Ende dennoch keine Steuern anfallen ist aus unserer deutschen Sicht geradezu erstaunlich, weil es aus unserer Erfahrung heraus schier unvorstellbar ist, dass man strenge Steuerregelungen mit Steuerfreiheit kombinieren kann; in Deutschland kennen wir doch meist nur die eine Seite der Medaille.


Steuerberater für internationales Steuerrecht

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung zum internationalen Steuerrecht spezialisiert. Beim Wegzug nach Dubai schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

Dubai – Steuerrecht und Lebensmittelpunkt

  1. Informationen über Unternehmertum in den VAE, insbesondere in Dubai
  2. Beratung zur Gründung und Führung von Firmen in Dubais Sonderwirtschaftszonen (Freezones)

Internationales Steuerrecht – Privat

  1. Steueroptimierte Auszahlung von Abfindungen im Ausland
  2. Ganzheitliche Beratung zur Vermeidung der Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG
  3. Informationen zum Steuerrecht in ausländischen Steuerregimen (zum Beispiel Luxemburg, Mauritius, Trinidad und Tobago)

Internationales Steuerrecht – Unternehmen

  1. Empfehlungen zum Ansatz steueroptimierter internationaler Verrechnungspreise
  2. Informationen zur Besteuerung bei Funktionsverlagerungen

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Fachreferent beim Steuerberaterverband für internationales Steuerrecht

Seit 2014 sind die Partner unserer Kanzlei regelmäßige Fachreferenten des Steuerberaterverbands Köln. Dabei besuchen circa 1.500 Steuerberater pro Jahr unsere Seminare. Wegen der hohen Nachfrage stellen wir Ihnen unsere Präsentation zu „alte und neue Risiken im internationalen Steuerrecht“ gerne kostenlos zum Download zur Verfügung:

Alte und neue Risiken im internationalen Steuerrecht – Christoph JuhnHerunterladen

Neben Unternehmern und vermögenden Privatpersonen verlegen auch immer mehr Sportler und Künstler ihren Wohnsitz nach Dubai. Ein Grund hierfür sind auch die attraktiven steuerlichen Rahmenbedingungen, die die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) bieten. Werfen wir einmal einen Blick auf ebendiese Bedingungen und das Verhältnis des dortigen Rechts zu den deutschen Steuergesetzen!

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Unser Video: Firma im Ausland – nie mehr Steuern zahlen?

In diesem Video erklären wir, was es bei der Gründung eines (neuen) Unternehmens in Dubai und anderen Ländern zu beachten gibt.

Inhaltsverzeichnis


1. Keine Einkommensteuer in Dubai: Anreize insbesondere für Privatpersonen

Die VAE haben zwar ein Einkommensteuerrecht und auch entsprechende Verwaltungsbehörden, der Steuersatz beträgt allerdings 0 %. Damit fällt im Ergebnis keinerlei Steuer auf Einkünfte an, die dem privaten Lebensbereich zuzuordnen sind.

Die Besteuerung unterscheidet sich dabei insoweit vom deutschen Einkommensteuerrecht, als dass unternehmerische Einkünfte stets einer eigenen Unternehmensteuer unterliegen. Dies ist in Deutschland nicht der Fall, denn Einzelunternehmer und Personengesellschafter versteuern ihre betrieblichen Erträge nach den §§ 15 und 18 EStG ebenfalls mit dem persönlichen Einkommensteuersatz. Eine „echte Unternehmensteuer“ zahlen nur Körperschaften und Personengesellschaften, die nach § 1a KStG zur Besteuerung nach dem KStG optieren.

1.1. Steuerfreie Einkünfte in Dubai

In Dubai sind alle Einkünfte im privaten Lebensbereich steuerfrei beziehungsweise, um genau zu bleiben, unterliegen einer Besteuerung mit 0 %. Als „privat“ definieren die Emirate dabei all jene Einkünfte, die nicht unmittelbar aus einer unternehmerischen Tätigkeit (gleich welcher Rechtsform) stammen. Konkret bedeutet das beispielsweise:

Grundsätzlich ist es auch in Dubai möglich, Kosten in Zusammenhang mit den Einnahmen steuerlich geltend zu machen. Sie mindern also das Einkommen. Da aber ohnehin keine Einkommensteuer anfällt, erübrigt sich in der Regel auch die Erfassung der Aufwendungen.

Aber Achtung: Soweit in Deutschland eine beschränkte Steuerpflicht besteht (§ 1 Absatz 4 EStG), unterliegen nur die finalen Einkünfte der Besteuerung. Die Betriebsausgaben und Werbungskosten sind daher zu erfassen, um die Steuerlast in Deutschland so weit wie möglich zu reduzieren.

Für Sportler ist Dubai daher vor allem aus dem Grund attraktiv, dass sie ein monatliches Gehalt von ihren Arbeitgebern (zum Beispiel Fußballvereinen) beziehen. Diese Einkünfte sind vollständig steuerfrei, die deutsche Lohnsteuer (Quellensteuer) kann in der Regel erstattet werden.  

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1.2. Steuerpflichtige unternehmerische Einkünfte

Überschreitet die Tätigkeit eines Sportlers oder Künstlers in Dubai die Grenze zum Unternehmertum, greift die seit 01. Juni 2023 geltende Unternehmensteuer der VAE. Der Steuersatz beträgt hier einheitlich 9 %, wird aber nur auf Gewinne von über rund EUR 100.000 pro Jahr fällig. Die ersten EUR 100.000 sind also auch dann steuerfrei, wenn sie auf Ebene eines Einzelunternehmens, einer Personen- oder Kapitalgesellschaft anfallen.

„Unternehmerisch“ sind Einkünfte in Dubai immer dann, wenn die jeweilige Person ein unternehmerisches Risiko eingeht, um sie zu erzielen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn ein in Dubai ansässiger Sportler zusätzlich ein Einzelunternehmen gründet, um hier Beratungsleistungen für internationale Kunden zu erbringen. Das aktive Gehalt aus dem Sportverein bleibt in diesem Fall steuerfrei, die selbständig erzielten Gewinne unterliegen allerdings der 9%igen Steuer.

Das aus dem Einzelunternehmen, der Personen- oder Kapitalgesellschaft an den Geschäftsführer ausgezahlte Gehalt mindert auf Unternehmensebene den steuerpflichtigen Gewinn. Dennoch unterliegt es keiner Einkommensbesteuerung. Zu beachten ist aber, dass auch die VAE ein Gehalt nur im fremdüblichen Umfang anerkennen (Fremdvergleichsgrundsatz).

2. Sportler und Künstler in Dubai: Was gilt für Zahlungen aus Deutschland?

Verlagern Sportler und Künstler ihren steuerlichen Wohnsitz nach Dubai, endet die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland. Denkbar ist aber, dass einzelne Einkünfte einer erweiterten unbeschränkten (§ 2 AStG) oder der beschränkten Steuerpflicht (§ 1 Absatz 4 EStG) unterliegen. In diesen Fällen erhebt Deutschland weiterhin Einkommensteuer auf die Einkünfte des Auswanderers, auch wenn dieser das Land bereits verlassen hat.

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2.1. Die erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht

Natürliche Personen beenden ihre inländische Steuerpflicht grundsätzlich mit dem Wegzug, weil dann weder Wohnsitz noch gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland belegen sind (§ 1 Absatz 1 EStG). Dennoch kann die Person weiterhin unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sein, wenn die erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht des § 2 AStG greift. Hierbei gelten zunächst einige Voraussetzungen:

„Wesentliche wirtschaftliche Interessen“ liegen nach § 2 Absatz 3 AStG insbesondere dann vor, wenn die Person Unternehmer oder Mitunternehmer eines inländischen Gewerbebetriebes ist oder war. Ebenfalls anzunehmen sind solche Interessen, wenn die inländischen Einkünfte der Person mindestens 30 % der Gesamteinkünfte ausmachen oder EUR 62.000 pro Jahr übersteigen.

Eine „niedrige Besteuerung“ ist indes gegeben, wenn die Besteuerung bei einem zu versteuernden Einkommen von EUR 77.000 pro Jahr um mehr als ein Drittel geringer erfolgt als in Deutschland.

Zur Umgehung der erweiterten unbeschränkten Steuerpflicht muss die Steuerlast im Ausland bei einem Einkommen von EUR 77.000 mindestens betragen:
Steuerlast in DeutschlandMindeststeuerlast im Ausland
EUR 77.000 x Steuersatz 28,79 %EUR 77.000 x Steuersatz von mindestens 19,19 % im Ausland
Steuerschuld: EUR 22.166Mindeststeuerschuld: EUR 14.777

Zu beachten ist, dass die erweiterte Steuerpflicht nach § 2 Absatz 1 Satz 1 AStG nur für inländische Einkünfte im Sinne des § 49 EStG gilt. Nicht zu berücksichtigen sind also Einkünfte, die bei unbeschränkter Steuerpflicht ausländische Einkünfte im Sinne des § 34d EStG wären.

2.2. Die beschränkte Steuerpflicht

Künstler und Sportler, die nach Dubai auswandern, können mitunter auch der beschränkten Steuerpflicht nach § 1 Absatz 4 EStG unterliegen. Sie erfasst unter anderem folgende Einkünfte, für die dann in Deutschland eine Steuererklärung abzugeben und Steuern zu entrichten sind:

Auch Künstler oder Sportler mit Wohnsitz in Dubai fallen unter diese Regelungen, denn Deutschland hat mit den VAE aktuell (2024) kein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mehr geschlossen. Dies kann sich allerdings in Zukunft wieder ändern.

3. Fazit: Für Sportler und Künstler ist Dubai ein idealer Standort

Einkünfte, die Sportler und Künstler erzielen, sind in Dubai meist steuerfrei. Alternativ unterliegen sie einer Besteuerung mit lediglich 9 % des Gewinns, was ebenfalls eine erhebliche Ersparnis gegenüber Deutschland und anderen Staaten bedeutet. Gleichzeitig bieten die Vereinigten Arabischen Emirate weitgehend gutes Wetter, ein hohes Maß an Sicherheit, stabile wirtschaftliche Rahmenbedingungen und vielfältige Möglichkeiten zur Freizeitgestaltung.


Steuerberater für internationales Steuerrecht

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung auf internationaler Ebene spezialisiert. Hierbei schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

Allgemeines

  1. Umfassende Beratungen im internationalen Steuerrecht (Quellensteuerabzug, Wegzugsbesteuerung, Hinzurechnungsbesteuerung)
  2. Entwicklung von Maßnahmen zur Reduktion der Steuerlast (zum Beispiel RechtsformwahlSitzverlegung)
  3. Beratung bei komplexen Unternehmensstrukturen (Holdinggesellschaften, Organschaften)
  4. Entwicklung von Verteidigungsstrategien gegenüber der Finanzverwaltung bei Einspruchsverfahren, Betriebsprüfungen, FG-Klageverfahren und BFH-Revisionsverfahren
  5. Erstellung von Erbschaftsteuererklärungen, Empfehlungen vor Schenkungen zu Lebzeiten, Beratung zum internationalen Erbschaftsteuerrecht

Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt am Main und Dubai (VAE) gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:

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Dubai ist als aufstrebender Wirtschaftsstandort vor allem für Auswanderer beliebter als je zuvor. Eine entscheidende Rolle spielen dabei auch Steuersystem und Steuerbelastung, denn letztere ist in Dubai ausnahmslos niedriger als in den meisten anderen Staaten. Wir vergleichen in diesem Beitrag die Steuern zwischen Dubai und Deutschland, zeigen entscheidende Unterschiede im System auf und werfen auch einen Blick über den Tellerrand hinaus.

Zu Beginn dieses Beitrags ist wichtig zu erwähnen, dass Dubai lediglich eines von sieben Arabischen Emiraten ist. Wenn wir im Folgenden also von der Steuerbelastung in Dubai sprechen, meinen wir hiermit die Steuerlast in den gesamten Vereinigten Arabischen Emiraten, kurz VAE.

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Unser Video: Keine Wegzugsteuer bei Auswanderung nach Dubai

In diesem Video erklären wir, wie Sie die Wegzugsteuer bei einer Auswanderung in die Vereinigten Arabischen Emirate vermeiden können!

Inhaltsverzeichnis


1. Dubai vs. Deutschland: Welche Steuerarten kennen die Länder?

Im direkten Vergleich zwischen Dubai und Deutschland fällt auf, dass es in den VAE grundsätzlich nur wenige Steuerarten gibt:

Betrachtet man im Vergleich „Steuern – Dubai vs. Deutschland“ die deutsche Seite, fällt auf, dass es hierzulande deutlich mehr Steuerarten gibt. Zu den wichtigsten gehören:

Die hohe Anzahl an Steuerarten sorgt dafür, dass das Steuerrecht in Deutschland regelmäßig komplexer als das anderer Staaten ist.

2. Steuern in Dubai vs. Steuern in Deutschland: Die einzelnen Steuersätze

Während Dubai im Vergleich zu Deutschland zunächst „nur“ weniger Steuerarten kennt, werden die größten Unterschiede erst bei einem Blick ins Detail deutlich. Das gilt in erster Linie im Hinblick auf die Höhe der einzelnen Steuersätze und damit die schlussendliche Gesamtsteuerlast.

2.1. Höhe der Steuerbelastung in den VAE

In den Arabischen Emiraten ist die Einkommensteuer vergleichsweise schnell erklärt. Denn die VAE erheben zwar eine solche Steuer, der Steuersatz beträgt allerdings flächendeckend und damit ausnahmslos 0 %. Er gilt für alle Einkünfte, die unter die private Einkommensteuer fallen – das sind solche Erträge, die nicht aus einer unternehmerischen Aktivität stammen oder einer solchen zuzuordnen sind.

Die Unternehmensteuer liegt indes bei 9 % des Gewinns. Diesen hat das Unternehmen nach dem IFRS-Standard zu ermitteln. Für

gelten allgemeine Ausnahmen. Sind beide Grenzen unterschritten, fällt keinerlei Unternehmensteuer an. Liegt allerdings der Gewinn über EUR 100.000 (ungefährer Umrechnungskurs), wird nur der über dieser Grenze liegende Teil besteuert. Ein Freelancer mit einem Jahresgewinn von EUR 500.000 zahlt also nur auf EUR 400.000 die Steuer, was in diesem Beispiel zu einer Steuerlast von rund 7,2 % führt.

Bestimmte Unternehmen sind von der Unternehmensteuer generell ausgenommen. Diese Ausnahme gilt zum Beispiel für Holding-Gesellschaften und Firmen, die vor Ort Waren oder Materialien herstellen.

Bereits an dieser Stelle fällt im Steuervergleich Dubai vs. Deutschland auf, dass die Steuerbelastung in den VAE deutlich niedriger ist. Dies ist einer der Hauptgründe für die in den letzten Jahren sprunghaft angestiegenen Ansiedlungen, vor allem in den Freezones mit entsprechendem Visum.

Die Mehrwertsteuer beträgt in Dubai 5 %. Sie gilt für alle Lieferungen und sonstigen Leistungen. Unternehmer, die eine Leistung für ihr Unternehmen beziehen, können die gezahlte Mehrwertsteuer als Vorsteuer abziehen. In dieser Hinsicht ist das Mehrwertsteuersystem der VAE mit dem der EU vergleichbar.

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2.2. Höhe der Steuerbelastung in Deutschland

In Deutschland liegt die Einkommensteuer zwischen 0 % und 45 % des zu versteuernden Einkommens. In die Steuerberechnung ein fließen Einkünfte aus

Die Steuer steigt dabei progressiv an; wer mehr verdient, zahlt prozentual höhere Einkommensteuern.

Demgegenüber stehen Körperschaft- und Gewerbesteuer, die in Deutschland ebenfalls als „Flat Taxes“ ausgestaltet sind. Die Körperschaftsteuer liegt immer bei 15 %, die Gewerbesteuer bei 7 % oder mehr, im Schnitt aber ebenfalls bei rund 15 %.

Wie hoch die Grunderwerbsteuer ausfällt, richtet sich nach dem Steuersatz des jeweiligen Bundeslandes, in dem die Immobilie liegt. Während die Steuer in Bayern beispielsweise nur 3,5 % beträgt, erhebt Nordrhein-Westfalen eine Grunderwerbsteuer in Höhe von 6,5 %. Bemessungsgrundlage ist der Kaufpreis oder, wenn ein solcher fehlt, der gemeine Wert der Immobilie.

3. Steuern: Dubai hat gegenüber Deutschland die Nase vorn

Vergleicht man Dubai und Deutschland im Hinblick auf die Steuerbelastung, hat Dubai klar die Nase vorn. Hierbei macht bereits die fehlende Einkommensteuer einen erheblichen Vorteil aus, aber auch die fehlende Grunderwerb- und die niedrigere Unternehmensteuer leisten ihren Beitrag. Während die Gesamtbelastung in Deutschland durchaus bis zu 50 % betragen kann (private Ebene), liegt sie in Dubai stets bei 0 %. Bei Kapitalgesellschaften ist der Unterschied zwar kleiner (Dubai: 9 %, Deutschland: 30 %), macht sich bei hohen Jahresgewinnen aber ebenfalls bemerkbar.

Klar ist aber auch, dass einen Wirtschaftsstandort nicht nur sein Steuersystem ausmacht. Wer beispielsweise Waren produziert oder eine enge Vor-Ort-Beziehung zu seinen Kunden pflegt, kann nicht ohne weiteres nach Dubai auswandern. Unternehmen haben allerdings die Möglichkeit, Niederlassungen im Ausland zu gründen – der ideale Kompromiss?


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Grenzüberschreitende Sachverhalte

  1. Beratung zu sämtlichen Umwandlungsvorgängen (Einbringung, Verschmelzung, Formwechsel, Anteilstausch)Empfehlungen zum Vermögensschutz mittels einer Familienstiftung in Liechtenstein
  2. Beratung zur steuerlichen Optimierung der Auszahlung von Abfindungen
  3. Allgemeine Beratung zu GmbH-Besteuerung (Gründung, Vermeidung von Betriebsaufspaltungen, Steuerreduktion bei Gewinnausschüttungen, Nutzung von Verlustvorträgen)
  4. Ganzheitliche Beratung zur Vermeidung der Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG

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Immer mehr Menschen, auch aus Deutschland, entscheiden sich für einen Wegzug nach Dubai. Neben dem unbestreitbar besseren Wetter spielen dabei auch steuerliche Erwägungen oft eine entscheidende Rolle. Denn in Dubai werden Dividenden, Gewinnausschüttungen und andere private Einkünfte von einer Besteuerung grundsätzlich ausgenommen. Ausnahmen gelten allerdings für bestimmte Unternehmen.

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Unser Video: Die optimale Rechtsform für Unternehmen in Dubai

In diesem Video gehen wir auf Gründung und Vorteile einer Dubai-LLC, auch in steuerlicher Hinsicht, ein!

Inhaltsverzeichnis


1. Grundsatz: In Dubai sind Dividenden steuerfrei!

Wer privat in Aktien, Fonds und andere Kapitalanlagen investiert, entscheidet sich mit den Arabischen Emiraten für einen steuerlich attraktiven Standort. Denn Dubai erhebt auf Dividenden grundsätzlich keine Einkommen- oder Quellensteuer, wie dies unter anderem aus Deutschland oder den USA bekannt ist. Vielmehr kommen die Einkünfte „brutto gleich netto“ beim Aktionär beziehungsweise Gesellschafter an.

Generell gibt es in Dubai keine private Einkommensteuer. Dies gilt neben Dividenden und anderen Kapitalerträgen auch für Lohn- und Gehaltszahlungen, Gewinne aus dem Verkauf von Immobilien oder Erträge aus ihrer Vermietung und Verpachtung. Ausnahmen gelten allerdings – wie beispielsweise auch in Deutschland – wenn die Einkünfte den privaten Bereich verlassen und einem Unternehmen zugeordnet werden. Während private Vermieter also keine Einkommensteuer zahlen, müssen Vermietungsgesellschaften eine Unternehmensteuer entrichten.

Was in Dubai für Dividenden gilt, gilt auch für andere Formen der Gewinnausschüttung. So ist beispielsweise die Ausschüttung einer deutschen GmbH nach dem Recht der VAE steuerfrei.

Aber: Zu beachten ist eine gegebenenfalls greifende beschränkte Steuerpflicht nach § 1 Absatz 4 EStG. Sie gilt nach § 49 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a EStG unter anderem für Einkünfte aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften (Aktien, GmbH-Anteile), wenn die Gesellschaft ihren Sitz oder die Geschäftsleitung im Inland unterhält.

2. Besonderheiten: Was gilt bei Beteiligungen im Betriebsvermögen?

Seit dem 01. Juni 2023 gibt es auch in Dubai beziehungsweise in den Arabischen Emiraten eine allgemeine Unternehmensteuer. Sie beträgt 9 % des jeweiligen Jahresgewinnes, der vom Unternehmen nach den internationalen IFRS-Standards zu ermitteln ist. Die Steuer betrifft grundsätzlich alle Unternehmen, die in den VAE ansässig sind.

Allgemein gilt jedoch, dass nur der Teil des Jahresgewinnes besteuert wird, der über (umgerechnet) rund EUR 100.000 liegt. Erzielt das Unternehmen weniger als EUR 750.000 Jahresumsatz und gleichzeitig maximal EUR 100.000 Gewinn, ist es vollständig von der Besteuerung ausgenommen.

Ebenfalls von der Unternehmensteuer ausgenommen sind außerdem Unternehmen, die eine der folgenden Tätigkeiten ausüben:

Ebenfalls befreit sind Unternehmen, deren Geschäftszweck im Halten von Aktien und anderen Wertpapieren besteht. In Dubai sind Dividenden und Veräußerungsgewinne bei diesen Anteilen also auch dann steuerfrei, wenn die Tätigkeit im Rahmen eines Unternehmens ausgeübt wird.

Aber: Liegt das Unternehmen in einer Freezone, gelten Einschränkungen. Die Steuerbefreiung greift hier nur dann, wenn die jeweilige Wertschöpfung komplett vor Ort erfolgt. Hier sind also Büroräume, Mitarbeiter und weitere Einrichtungen erforderlich. Eine reine Registrierung der Firma in Dubai reicht nicht aus.

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Haben Sie Fragen zur steueroptimierten Auswanderung nach Dubai?

Unsere Kanzlei hat sich hierauf besonders spezialisiert. Vereinbaren Sie jetzt Ihren ersten Beratungstermin mit unseren Steuerberatern und Rechtsanwälten:

3. Nach Dubai auswandern und Dividenden aus Deutschland beziehen: Geht das?

Wer nach Dubai auswandert und weiterhin Dividenden und Gewinnausschüttungen aus Deutschland bezieht, ist mit diesen Einkünften regelmäßig beschränkt steuerpflichtig. Denn es handelt sich um inländische Einkünfte im Sinne des § 49 EStG. Ausnahmen gelten jedoch für Fälle, in denen eines der Tatbestandsmerkmale der Norm nicht erfüllt ist.

Nach § 49 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a EStG muss die ausschüttende Kapitalgesellschaft ihren Sitz oder die Geschäftsleitung im Inland unterhalten. Dabei meint

Liegen nach dieser Definition weder Sitz noch Geschäftsleitung im Inland, findet § 49 EStG auf die Dividenden keine Anwendung. Entsprechendes gilt für Gewinnausschüttungen aus einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

Achtung: Unterhält die Kapitalgesellschaft in Deutschland nur eine Betriebsstätte, zum Beispiel eine Zweigniederlassung, reicht dies für eine beschränkte Steuerpflicht nicht aus. In diesem Fall kann der Empfänger in Dubai die Dividende steuerfrei vereinnahmen.


Steuerberater für Unternehmensbesteuerung

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung von Unternehmen und ihren Anteilseignern spezialisiert. Hierbei schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

Besteuerung von Unternehmen

  1. Allgemeine Beratung zu GmbH-Besteuerung (Gründung, Vermeidung von Betriebsaufspaltungen, Steuerreduktion bei Gewinnausschüttungen, Nutzung von Verlustvorträgen)
  2. Informationen zum Steuerrecht in ausländischen Steuerregimen (zum Beispiel Malta, Österreich, USA)
  3. Beratung zur steuerlichen Optimierung der Auszahlung von Abfindungen
  4. Ganzheitliche Beratung zur Vermeidung der Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG

Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt am Main und Dubai (VAE) gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:

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Standort<br>Köln Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo.-Fr.: 8:30 bis 18:00 Uhr

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Wer keine Steuern mehr zahlen möchte, zieht am besten nach Dubai – so zumindest ein weit verbreiteter Glaube. Und in der Tat ist Dubai auch im Jahr 2024 ein nach wie vor attraktiver Standort, eine Reduzierung der Steuerlast auf tatsächliche 0 % kommt aber nur in wenigen Fällen infrage. Vielmehr existiert eine allgemeine Unternehmensteuer in Höhe von 9 %. Konsum wird mit einer Mehrwertsteuer von 5 % belastet.

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Unser Video: Firma in Dubai gründen

In diesem Video erklären wir, wie Sie eine Firma in Dubai gründen und warum die LLC hier eine der besten Rechtsformen ist.

Inhaltsverzeichnis


1. Keine Steuern in Dubai zahlen: Geschichte des Steuersystems der Emirate

Die Geschichte von Dubai – zumindest in steuerlicher Hinsicht – beginnt im Jahr 1971. Hier errangen die heutigen Arabischen Emirate, bestehend aus Abu Dhabi, Adschman, Dubai, Fudschaira, Ra´s als-Chaima, Schardscha und Umm al-Qaiwain, ihre Unabhängigkeit vom Königreich Großbritannien.

Durch den bereits vorher eingesetzten Öl-Boom kam es zu einer nahezu rasend ansteigenden Wirtschaftskraft der Vereinigten Arabischen Emirate, kurz VAE. Soweit einzelne Emirate weniger Ölvorkommen aufwiesen, zahlten reichere Standorte Subventionen an sie aus. Auf diese Weise konnten auch Emirate wie Adschman von den Ölvorkommen profitieren.

Dieses Zusammenspiel machte ein „echtes“ Steuersystem für Dubai und Co. lange uninteressant, da die Staatseinnahmen im wahrsten Sinne des Wortes auf der grünen Wiese zu finden waren.

2. Die heutige Besteuerung in Dubai

Heute, das heißt im Jahr 2024, hat sich das Steuersystem in Dubai leicht gewandelt. Denn mittlerweile haben auch die VAE Steuern, die wir in dieser Form aus Deutschland oder den USA kennen, eingeführt. Dass die Steuerbelastung aber dennoch weitaus niedriger als in diesen Staaten ist, müssen wir sicher nicht gesondert erwähnen. Außerdem ist es nach wie vor möglich, keine Steuern zu zahlen, wenn man in Dubai lebt.

Dies gilt vor allem für natürliche Personen ohne unternehmerische Aktivitäten vor Ort. Unterhält die Person also kein Unternehmen in Dubai und liegt hier auch kein Firmensitz, weil dieser zum Beispiel in Deutschland verbleibt, fallen keine Steuern an. Eine Einkommensteuer auf private Einkünfte, zum Beispiel aus

existiert in Dubai nicht. Private Einkünfte sind damit auch heute noch von jeglicher Besteuerung ausgenommen.

Seit dem 01.01.2018 existiert allerdings eine Mehrwertsteuer in den VAE. Auch dies war früher nicht der Fall, Unternehmen konnten Waren und Dienstleistungen also ohne jegliche Steuerbelastung abrechnen.

Die Mehrwertsteuer in den Emiraten beträgt 5 % des vereinbarten Entgeltes. Im B2B-Bereich können Unternehmer die an einen anderen Unternehmer gezahlte Mehrwertsteuer als Vorsteuer geltend machen. Die Belastung liegt damit, wie auch in der Europäischen Union, schlussendlich beim Letztverbraucher. Die Aussage, es gäbe gar keine Steuern in Dubai, ist heute damit nicht mehr 100%ige korrekt. Dennoch ist die Steuerlast in den VAE weiterhin deutlich niedriger als in den meisten anderen Staaten.

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Haben Sie Fragen zu Ihrer Auswanderung nach Dubai?

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3. Keine Steuern in Dubai zahlen: Was gilt für Unternehmen?

Mit Wirkung zum 01.06.2023 haben die Vereinigten Arabischen Emirate erstmals eine Unternehmensteuer eingeführt. Zwar zahlen bestimmte Unternehmen weiterhin keine Steuern in Dubai, dies gilt aber nicht für die Mehrheit der dort ansässigen Firmen.

Die allgemeine Unternehmensteuer in Dubai beträgt 9 % des Jahresgewinns, der nach dem IFRS-Standard zu ermitteln ist. Der Steuersatz gilt für alle unternehmerischen Gewinne, auch wenn diese von einer Personengesellschaft oder einem Einzelunternehmen erzielt werden. Auch Freiberufler fallen unter die Besteuerung, weil die Tätigkeit als Freelancer von den Emiraten ebenfalls als unternehmerische Tätigkeit angesehen wird.

Es gelten jedoch zwei allgemeingültige Ausnahmen. Unternehmen, die

pro Jahr erwirtschaften, sind von der Besteuerung insoweit ausgenommen. Liegt der Gewinn über EUR 100.000, fällt nur auf den darüberliegenden Teil eine Unternehmensteuer von 9 % an. Ein Freelancer, der beispielsweise EUR 200.000 Gewinn pro Jahr erwirtschaftet, entrichtet EUR 9.000 an Unternehmensteuer. Liegt der Gewinn bei EUR 100.000, ist dieser steuerfrei.

Darüber hinaus haben die VAE besondere Ausnahmen für bestimmte Unternehmensarten eingeführt. Sie betreffen Firmen, die in folgenden Branchen tätig sind (Auszug):

Wichtig: Ist das Unternehmen in einer Freezone belegen, gelten diese Ausnahmen nur, wenn die Wertschöpfung vollständig in dieser Freezone erfolgt. Die unternehmerische Tätigkeit muss also vor Ort und darf nicht beispielsweise aus dem Ausland heraus ausgeführt werden.


Steuerberater für internationales Steuerrecht

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung im internationalen Steuerrecht spezialisiert. Hierbei schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

Dubai-Steuerrecht

  1. Erläuterungen zur unbeschränkten und beschränkten Steuerpflicht in Deutschland und im Ausland
  2. Ganzheitliche Beratung zur Vermeidung der Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG
  3. Ausarbeitung von Vermeidungsstrategien für den Gestaltungsmissbrauch im Sinne des § 42 AO
  4. Beratung und Empfehlungen rund um die Auswanderung nach Dubai

Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt am Main und Dubai (VAE) gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:

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Egal ob Dubai oder Schweiz – immer mehr Deutsche spielen mit dem Gedanken, ins Ausland auszuwandern. Dabei ist die Schweiz besonders wegen ihrer räumlichen Nähe zu Deutschland, Dubai vor allem wegen des Wetters und seiner Steuerpolitik interessant. In diesem Beitrag vergleichen wir Dubai und die Schweiz mit Blick auf die Steuern, die Privatpersonen und Unternehmen zu entrichten haben.

Wenn wir dabei von „Dubai“ sprechen, meinen wir die gesamten Vereinigten Arabischen Emirate (VAE). Denn sie alle verbindet ein gemeinsames Abgabensystem. 

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Unser Video: Die Besteuerung in der Schweiz

In diesem Video erklären wir, welche Steuerarten es in der Schweiz gibt und wie hoch die einzelnen Steuersätze je nach Einkommen sind.

Inhaltsverzeichnis


1. Dubai vs. Schweiz: Diese Steuerarten kennen die Regime

Beide Länder, Dubai (VAE) und die Schweiz, sind aufstrebende und stabile Wirtschaftsstandorte, die grundsätzlich für Unternehmen aller Branchen attraktive Rahmenbedingungen bieten. Dabei kennt die Schweiz grundsätzlich folgende Steuerarten:

1.1. Dubai vs. Schweiz: Die wichtigsten Steuerarten des Steuerrechts in der Schweiz

1.2. Dubai vs. Schweiz: Die wichtigsten Steuerarte des Steuerrechts der VAE

Weitet man hier den Blick und bezieht Dubai in den Vergleich mit ein, fallen einige Unterschiede auf. Denn die VAE kennen grundsätzlich folgende Steuerarten: 

Im Vergleich „Steuern – Dubai vs. Schweiz“ liegt der Unterschied also vor allem in der Anzahl an Steuerarten. Während die VAE ihr Steuersystem schlank halten, ist es in der Schweiz vergleichsweise breit aufgefächert. Das liegt auch daran, dass die dortigen Kantone für ihren jeweils eigenen Bedarf Steuern erheben und somit auch gestalten.

2. Steuern – Dubai vs. Schweiz: Die Steuersätze im Vergleich

In den VAE gibt es nicht nur weniger Steuerarten als in der Schweiz, was das Steuersystem unkomplizierter macht, sondern auch der Blick ins Detail zeigt: So attraktiv die Schweiz auch ist, rein mit Blick auf die Höhe der Steuersätze ist Dubai noch einmal günstiger.

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2.1. Die Steuersätze in Dubai

WennWenngleich die Vereinigten Arabischen Emirate sowohl den Begriff des steuerbaren Einkommens als auch ein Einkommensteuergesetz kennen, ergeben sich hieraus keine Folgen für natürliche Personen. Denn der Steuersatz liegt unabhängig von der Höhe des jährlichen Einkommens bei 0 %. Er gilt für alle privaten Einkünfte, etwa aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung oder Angestelltentätigkeit.

Der Einkommensteuer steht die Unternehmensteuer gegenüber. Sie gilt für alle Unternehmensgrößen und Rechtsformen, neben Kapitalgesellschaften also auch für Einzelunternehmer und Personengesellschaften. Erzielt das Unternehmen mehr als EUR 100.000 Gewinn pro Jahr, ist nur der diese Grenze übersteigende Betrag steuerpflichtig. Erzielt das Unternehmen weniger als EUR 100.000 Gewinn und weniger als EUR 750.000 Umsatz pro Jahr, fällt gar keine Unternehmensteuer an.

Soweit Gewinne steuerpflichtig sind, beträgt der Steuersatz der Unternehmensteuer 9 %. Bemessungsgrundlage ist der Gewinn, den Unternehmen in Dubai meist nach IFRS-Standards ermitteln.

Ausnahmen gelten für bestimmte Unternehmen, die steuerbefreit sind. Zu ihnen gehören beispielsweise Firmen, die vor Ort Waren oder Materialien herstellen, ausschließlich Anteile an anderen Gesellschaften halten oder in der Anlage- und Vermögensverwaltung tätig sind. Entscheidend ist, dass die jeweilige Wertschöpfung ausschließlich vor Ort erfolgt.

Bereits hier fällt beim Vergleich der Steuern zwischen Dubai und der Schweiz auf, dass die VAE keine Einkommensteuer erheben. Vermögende Privatpersonen, die beispielsweise nur Einkünfte aus Beteiligungen, Immobilien oder einer Stiftung beziehen, können diese Zahlungen daher steuerfrei vereinnahmen.

Die Mehrwertsteuer beträgt in Dubai 5 % des vereinbarten Entgeltes für eine Lieferung oder sonstige Leistung (Dienstleistung). Da die Steuer schlussendlich den privaten Empfänger der Leistung belasten soll, können Unternehmer die gezahlte Mehrwertsteuer als Vorsteuer abziehen. Das System ist insoweit mit der EU vergleichbar.

Dubai hat keine Vermögensteuer, Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer. Allerdings gibt es sowohl eine Grundsteuer als auch eine Grunderwerbsteuer. So zahlt man in den VAE Grundsteuer in Abhängigkeit davon, ob es sich um eine wirtschaftlich oder zu Wohnzwecken genutzte Immobilie handelt.

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Fachberatung für internationales Steuerrecht?

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2.2. Steuersätze und Steuerbelastung in der Schweiz

Die Schweiz zeichnet sich auch durch ihr stark föderales System aus. Der Bund hat weit weniger Möglichkeiten als beispielsweise in Deutschland, Entscheidungen von Kantonen (Bundesländern) und Gemeinden zu beeinflussen.

Daher richtet sich die Höhe der Einkommensteuer nach dem Kanton, in dem die jeweilige Person ihren Wohnsitz unterhält. So beträgt der Steuersatz im Kanton Zug etwa nur 8 %, während er in Zürich auf bis zu 29 % des zu versteuernden Einkommens ansteigen kann. Andere Kantone befinden sich in der Mitte, erheben also rund 20 % Steuern auf das persönliche Einkommen.

Die für alle Unternehmen (auch Einzelunternehmen und Personengesellschaften) geltende Unternehmensteuer ist ebenfalls föderal organisiert. Die Steuersätze liegen hier zwischen 12,15 % und 19,65 %. Entscheidend ist, in welchem Kanton das Unternehmen seinen Sitz oder den Ort der Geschäftsleitung unterhält.

Bei der Mehrwertsteuer gibt es zwischen Dubai und der Schweiz nur wenige Unterschiede. Die Steuersätze liegen zwischen 2,6 % und 8,1 % des Entgeltes. Da auch hier schlussendlich nur der Endverbraucher belastet werden soll, können Unternehmer die an andere Unternehmer gezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen. Sie zahlen damit nur den Nettobetrag.

In der Schweiz gibt es eine Erbschaftsteuer, über deren Höhe jeder Kanton selbst bestimmt. Derzeit liegt der Höchstsatz bei 40 %. Außerdem erhebt das Land eine Vermögensteuer auf private Vermögenswerte. Ihre Höhe liegt, je nach Kanton, zwischen 1,3 und 10,1 Promille pro Jahr (0,13 % bis 1,01 %).


Steuerberater für internationales Steuerrecht

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung bei grenzüberschreitenden Sachverhalten spezialisiert. Hierbei schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

Internationales Steuerrecht

  1. Strategische Beratung bei Kapitalgesellschaften (Erwerb eigener Anteile, disquotale Gewinnausschüttung, Organschaft, Holdingstrukturen)
  2. Erläuterungen zur unbeschränkten und beschränkten Steuerpflicht in Deutschland und im Ausland
  3. Beratung zum Home Office im Ausland
  4. Informationen zum Steuerrecht in ausländischen Steuerregimen (zum Beispiel Malta, Österreich, USA)
  5. Empfehlungen zur Gründung von Unternehmen im Ausland

Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt am Main und Dubai (VAE) gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:

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