Fix und Flip sind Immobiliengeschäfte, bei denen es um die Entwicklung von Grundstücken geht, deren Wert man dadurch steigert. Entweder man erwirbt ein freistehendes Grundstück, beziehungsweise eines, bei dem ein bereits vorhandenes Gebäude abgerissen wird, um darauf ein neues Gebäude zu errichten. Dieses kann man dann gewinnbringend verkaufen. Oder man kauft eine Immobilie, die man saniert und anschließend mit Gewinn verkauft. Da dies im gewerblichen Rahmen geschieht, fallen in der Regel etwa 50 % Steuern in Deutschland an. Doch mit einer Auslandsfirma kann man zumindest die Gewerbesteuer einsparen. Und mit einer Dubai LLC lohnt sich Fix und Flip sogar noch mehr, weil dann nur noch 15 % Steuern insgesamt anfallen.

poster

Unser Video: Fix & Flip von Dubai aus

In diesem Video erklären wir, wie man mit einer Dubai LLC in Deutschland steueroptimierte Fix & Flip-Geschäfte durchführt und darauf nur 15 % Steuern zahlt.

Inhaltsverzeichnis


1. Mit Dubai LLC Fix und Flip in Deutschland betreiben – Einleitung

Fix und Flip-Geschäfte generieren dank stets steigender Immobilienpreise auch in Deutschland hübsche Gewinne. Allerdings hat dies selbstverständlich auch steuerliche Auswirkungen. So ist in der Regel mit einer Besteuerung von insgesamt etwa 50 % zu rechnen. Zwar kann man mit einer Immobilien-GmbH die Steuer zunächst auf das Unternehmen beschränken, wobei etwa 30 % anfallen. Dies bietet den Vorteil, dass man einen höheren Anteil vom Gewinn reinvestieren kann als wenn man ihn auf privater Ebene mit etwa 50 % versteuert. Doch irgendwann möchten GmbH-Gesellschafter vielleicht doch eine Gewinnausschüttung vornehmen. Und dann fällt auf die Dividende Kapitalertragsteuer an, sodass die Steuern insgesamt ebenfalls auf ein Niveau von 50 % ansteigen.

Es ist daher nachvollziehbar, dass sich Personen, die Fix und Flip-Geschäfte betreiben, nach steuerlicher Optimierung erkundigen. Und genau das wollen wir in diesem Artikel bieten.

image

Haben Sie Fragen zur Besteuerung internationaler Immobiliengesellschaften?

Unsere Kanzlei hat sich hierauf besonders spezialisiert. Vereinbaren Sie jetzt Ihren Beratungstermin mit unseren Steuerberatern und Rechtsanwälten:

2. Fix und Flip mit deutscher GmbH von Dubai aus

Nachdem wir kurz skizziert haben, wieso eine deutsche GmbH zumindest zeitweide steuerlich einen Vorteil bietet, überlegen wir uns, ob man dies durch einen Wegzug nach Dubai insgesamt verbessern kann. Dazu muss man allerdings wissen, dass der Wegzug von GmbH-Gesellschaftern ins Ausland die Wegzugsbesteuerung auslöst. Das bedeutet, dass man auf den aktuellen Firmenwert Steuern zahlen muss, so, als ob man die GmbH gerade gewinnbringend verkauft hätte. Da aber kein Liquiditätszufluss stattgefunden hat, ist dies meistens eine erhebliche Hürde, die nur wenige Gesellschafter auf sich nehmen wollen. Zwar beraten wir unsere Mandanten regelmäßig darüber, wie sie die Wegzugsteuer vermeiden können. Dennoch ist die Gründung der deutschen Immobilien-GmbH erst nach der Auswanderung nach Dubai die wesentlich vorteilhaftere Alternative.

Nehmen wir also an, jemand wandert nach Dubai aus und gründet von dort aus eine GmbH in Deutschland. Dann zahlt die GmbH auch weiterhin in Deutschland etwa 30 % Körperschaft- und Gewerbesteuer. Doch wie sieht die Besteuerung der Gewinnausschüttung aus? Auch hierbei erhebt Deutschland 25 % Kapitalertragsteuer (zuzüglich eventueller Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag). Die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) erheben allerdings keine Einkommensteuer auf Dividenden. In Ländern, mit denen Deutschland ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat, würde hier eine Reduktion auf die Höhe der globalen Mindestbesteuerung von 15 % anfallen. Insgesamt reduziert man die Steuer dadurch auf etwa 35 %, was schon mal eine Verbesserung darstellt, doch muss man dabei auch die Einkommensteuer vor Ort berücksichtigen. In den VAE fällt, wie bereits gesagt, hingegen keine Einkommensteuer an. Doch mit den VAE besteht auch kein solches Abkommen. Wie kann also der Wegzug nach Dubai bei einem deutschen Fix und Flip-Geschäft nützlich sein?

image

Fachberatung für Immobiliensteuerrecht und Steuergestaltungen hierzu

Unsere spezialisierten Steuerberater und Rechtsanwälte beraten Sie gerne. Rufen Sie uns gerne an oder schildern Sie uns Ihr Anliegen per E-Mail:

3. Fix und Flip mit einer Dubai LLC

Die Kombination einer deutschen GmbH mit Gesellschaftern in Dubai ist also wenig nützlich. Versuchen wir es daher mit einer Immobilien-Gesellschaft, die man in Dubai gründet. Dazu nutzt man vorwiegend die Rechtsform der Limited Liability Compnay, kurz LLC. Eine Dubai LLC entspricht dabei weitestgehend einer deutschen GmbH, denn auch ihr Wesensmerkmal ist die Haftungsbeschränkung auf das Kapital der Gesellschaft.

Nun können wir mit der Dubai LLC in Deutschland Fix und Flip betrieben. Solange die Dubai LLC keine Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland betreibt und auch keine deutsche Tochtergesellschaft zwischenschaltet, behandelt sie die deutsche Finanzverwaltung als Kapitalgesellschaft mit Sitz im Ausland. Das bedeutet, dass die Dubai LLC für ihr Fix und Flip in Deutschland Körperschaftsteuer zahlt. Der pauschale Steuersatz beträgt hierzu 15 %. Darin gleicht sie in ihrer Besteuerung einer deutschen GmbH. Bei der Gewerbesteuer sieht es aber anders aus. Denn dadurch, dass die LLC keine gewerbliche Niederlassung in Deutschland betreibt, entfällt auch jeglicher Anknüpfungspunkt zur deutschen Gewerbesteuer. Diese rund 15 % Gewerbesteuer haben wir also schon einmal eingespart.

Bleibt noch die Optimierung der Gewinnausschüttung. Da es sich bei der Dubai LLC um eine Gesellschaft in den VAE handelt, fällt dort keine Einkommensteuer auf die Auszahlung von Dividenden an. Deutschland hat in diesem Fall kein Recht, um Steuern darauf zu erheben, weil es sich weder um eine Gesellschaft mit Sitz und Geschäftsführung in Deutschland handelt (beide liegen in den VAE) noch eine Ausschüttung einer deutschen Gesellschaft ins Ausland erfolgt. Mit der Dubai LLC hat man folglich die Gewinne aus Fix und Flip in Deutschland in den VAE vollumfänglich mit gerade einmal 15 % besteuert.

poster

Ebenfalls interessant: auswandern nach Dubai

In diesem Video erklären wir, worauf es beim Wegzug nach Dubai ankommt und wie man das künftige Leben in den VAE organisiert.

4. Fix und Flip mit Dubai LLC in Deutschland – Fazit

Fassen wir das Ganze nochmals kurz zusammen. Fix und Flip kann man leicht steueroptimieren. Dazu wandert man zunächst nach Dubai aus und vermeidet dabei idealerweise die Wegzugsteuer oder irgendeine andere Form der Steuerentstrickung in Deutschland. Danach gründet man eine Dubai LLC und führt mit ihr die Fix und Flip-Geschäfte in Deutschland aus. Dabei besteuert Deutschland die Gewinne der Dubai LLC mit 15 % Körperschaftsteuer. Weiterhin fällt dafür keine Gewerbesteuer in Deutschland an. Darüber hinaus besteht auch kein Recht, dass Deutschland Steuern auf die Gewinnausschüttung der Dubai LLC erhebt. Und in den VAE fällt ebenfalls keine weitere Steuer an. So bleibt es bei einer Gesamtsteuer von 15 %. Am Ende dürfen sich Gesellschafter in Dubai also über 85 % Nettogewinn freuen.


Steuerberater für internationales Steuerrecht

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung zum internationalen Unternehmensteuerrecht spezialisiert. Bei grenzüberschreitenden Steuergestaltungen schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

Immobilien

  1. Nutzung der Steuervorteile einer Immobilien-GmbH
  2. Langfristige Planung zum steueroptimierten Verkauf von Immobilien 

Internationales Steuerrecht – Unternehmen

  1. Empfehlungen zur Gründung von Unternehmen im Ausland
  2. Informationen zu Unternehmensformen im Ausland (zum Beispiel Österreich, USA)
  3. Erläuterung der Vorteile der Gründung von Unternehmen in einer Dubai Free Zone
  4. Beratung zu Regelung bei Verrechnungspreisen in Dubai

Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt am Main und Dubai (VAE) gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:

Standort
Köln

Standort<br>Köln Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 – 20:00 Uhr

Standort
Düsseldorf

Standort<br>Düsseldorf Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 – 20:00 Uhr

Standort
Frankfurt

Standort<br>Frankfurt Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 – 20:00 Uhr

Standort
Bonn

Standort<br>Bonn Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 – 20:00 Uhr

Standort
Dubai

Standort<br>Dubai Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 – 20:00 Uhr

Telefon-/ Videokonferenz

Telefon-/ Videokonferenz Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 – 20:00 Uhr

Wer nach Dubai auswandern möchte, sollte die fünf steuerlichen Fehler kennen, die wir im folgenden Beitrag skizzieren. Dazu zählt der Irrglaube an den Steuervorteil von Briefkastenfirmen ebenso wie das Risiko einer Wegzugsbesteuerung. Außerdem sollte man bei einem deutschen Unternehmen die Verlagerung des Orts der Geschäftsleitung nach Dubai unbedingt vermeiden. Bei der Besteuerung von Gewinnen deutscher Unternehmen sollte man ebenfalls steuerlich vorausschauend handeln. Und die Übertragung von Vermögen kann bis zu zehn Jahre lang auch von Dubai aus steuerpflichtig sein, wenn auch nur in Deutschland.

poster

Unser Video: 7 Fehler auf dem Weg nach Dubai

In diesem Video erklären wir, worauf man achten sollte, um keine unliebsamen Überraschungen beim Wegzug nach Dubai zu erleben.

Inhaltsverzeichnis


1. 5 Fehler beim Auswandern nach Dubai – Einleitung

Sie haben schon den einen oder anderen unserer Artikel über das Steuerrecht in den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE), insbesondere in Dubai, gelesen? Möglicherweise sogar, weil Sie die Motivation haben, nach Dubai auszuwandern? Dann sollten Sie sich unbedingt auch diesen Artikel durchlesen, weil sie hier erfahren, auf welche steuerlichen Fehler man sich beim Auswandern nach Dubai einstellen sollte und wie man sie vermeidet.

2. Fehler beim Auswandern nach Dubai: Steuerentstrickung

Einer der wesentlichen Fehler beim Auswandern nach Dubai ist die Steuerentstrickung. Dieses steuerrechtliche Konzept wurde dazu geschaffen, um Unternehmer, die aus Deutschland auswandern wollen, steuerlich final zu behandeln. Denn wenn man bereits ins Ausland ausgewandert ist, hat Deutschland kein Recht mehr, um sie zu besteuern. Das bedeutet aber auch, dass die stillen Reserven in den Unternehmen der auswandernden Unternehmer statt in Deutschland nun im Ausland besteuert werden. Dies ist etwa bei einem Verkauf des Unternehmens der Fall.

Wenn man als Unternehmer den Fehler begeht, ohne Gestaltung nach Dubai auszuwandern, unterliegt man der Steuerentstrickung in Deutschland. Und das bedeutet, dass man auf den fiktiven Unternehmenswert, den das Finanzamt per Unternehmensbewertung ermittelt, eine Steuer zahlen muss. Dass beim Wegzug nach Dubai weder ein echter Verkauf noch sonst eine Übertragung stattgefunden hat – und schon mal gar kein Geldzufluss – ist für die Besteuerung irrelevant. Das mag viele, die mit der Thematik der Steuerentstrickung unvertraut sind, insbesondere mit dem Sonderfall Wegzugsteuer, irritieren. Aber selbst der Umstand, dass es gute Gründe gibt, die derzeitigen Regelungen zur Wegzugsteuer für europarechtswidrig zu halten, hat bislang keinen Einfluss auf die Zusendung des entsprechenden Steuerbescheids.

image

Haben Sie Fragen zum Wegzug nach Dubai?

Unsere Kanzlei hat sich hierauf besonders spezialisiert. Vereinbaren Sie jetzt Ihren Beratungstermin mit unseren Steuerberatern und Rechtsanwälten:

3. Fehler beim Auswandern nach Dubai: Briefkastenfirma gründen

Sagenhaftes über Briefkastenfirmen kursiert weltweit. Man kann solche Erzählungen mittlerweile fast als urbane Legenden auffassen: Unternehmer gründen im Ausland mit niedrigen oder keinen Steuern eine Firma, deren Sitz ohne Mitarbeiter oder andere Substanz auskommt. Dennoch fließt der gesamte Gewinn über diese Briefkastenfirma und bleibt bis zur Ebene der Gesellschafter so gut wie steuerfrei. Wer an dieses althergebrachte Versprechen glaubt und dabei das Steuerrecht der VAE im Sinn hat, dürfte über die Hinzurechnungsbesteuerung in Deutschland stolpern – ein jähes Erwachen. Denn wenn das Ausland keine Steuer erhebt, erlaubt sich Deutschland dies zu übernehmen. Ein klassischer steuerlicher Fehler, den aber nur Laien beim Auswandern nach Dubai machen, die weiterhin einen Wohnsitz in Deutschland haben.

4. Fehler beim Auswandern nach Dubai: Ort der Geschäftsleitung verlagern

Wer als Unternehmerin oder Unternehmer nach Dubai auswandern möchte, gleichzeitig aber auch das eigene Unternehmen in Deutschland geschäftsführend leiten möchte, könnte einen der schwerwiegendsten steuerlichen Fehler begehen. Denn wer nach dem Auswandern die Geschäftsführung einfach von Dubai aus vornimmt, hat den Geschäftsleitungsort dorthin verlagert. Und das hat sogar gleich zwei steuerliche Konsequenzen.

Einerseits erfüllt man dadurch eines der Kriterien, nach denen die VAE die Steuerpflicht im Inland beurteilt. Mit anderen Worten: die Gewinne des deutschen Unternehmens unterliegen der Besteuerung in den VAE. Da die VAE keine Einkommensteuer kennen und höchstens eine Körperschaftsteuer von 9 % erheben, mag man vielleicht sagen, dass man damit wohl noch leben kann. Doch muss man dabei daran erinnern, dass kein gültiges Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Deutschland und den VAE besteht. Also kommen nochmals die deutschen Steuern hinzu.

Aber das ist noch das geringere Übel. Denn andererseits wird auch Deutschland auf die Änderung des Orts der Geschäftsleitung reagieren. Steuerrechtlich nennt man das bei uns eine Verlagerung der geschäftlichen Oberleitung. Die Konsequenz daraus ist, dass die Finanzbehörde dies praktisch wie eine Wegzugsbesteuerung behandelt. Konkret bedeutet dies, dass man den Unternehmenswert einer fiktiven Besteuerung unterzieht. Ohne dass irgend ein Liquiditätszufluss stattgefunden hat, muss man dann Steuern in Deutschland zahlen, als hätte man das Unternehmen gewinnbringend verkauft.

image

Fachberatung für internationales Steuerrecht

Unsere spezialisierten Steuerberater und Rechtsanwälte beraten Sie gerne. Rufen Sie uns gerne an oder schildern Sie uns Ihr Anliegen per E-Mail:

5. Fehler beim Wegzug nach Dubai: Gewinne ohne Steuergestaltung

Hat man die vorgenannten steuerlichen Fehler beim Auswandern nach Dubai beherzigt und wohnt man nun dort, drohen dennoch Risiken. Denn der Wegzug nach Dubai allein führt zu keiner Veränderung bei der Besteuerung der Gewinne einer deutschen GmbH oder eines deutschen Personenunternehmens. Grund dafür ist einerseits, dass ein deutsches Unternehmen grundsätzlich auch in Deutschland besteuert wird, andererseits aber auch das Fehlen eines DBAs mit den VAE. Trotzdem gibt es hierfür steuerliche Gestaltungen, um die Besteuerung allein auf Deutschland zu beschränken, sodass keine Steuer in den VAE anfällt. Eine Option ist hierbei die frühzeitige Implementierung einer Holdingstruktur. Darin sorgt eine Personengesellschaft, oft eine GmbH & Co. KG, dafür, dass die Gewinnausschüttung in Dubai steuerfrei bleibt. So zahlt man im Idealfall nur etwa 30 % Steuern in Deutschland.

6. Fehler beim Wegzug nach Dubai: Erbschaft- und Schenkungsteuerpflicht

Hurra, man ist ausgewandert und hat durch den Wegzug nach Dubai alle deutschen steuerlichen Pflichten abgelegt. Wirklich alle? Wenn es um die Erbschaft- und Schenkungsteuerpflicht geht, muss man sehr genau aufpassen. Denn wenn eine Person Vermögen auf eine andere Person überträgt und mindestens eine von beiden ist im Inland steuerpflichtig, dann fällt in Deutschland dennoch Erbschaft- oder Schenkungsteuer an. Wenn man also Vermögenswerte steuerfrei übertragen möchte, sollten beide Personen am besten nach Dubai auswandern. Denn nur dadurch hat man die Chance, der deutschen Erbschaft- und Schenkungsteuerpflicht zu entgehen. In den VAE kennt man hingegen weder eine Erbschaft- noch eine Schenkungsteuer.

Allerdings gibt es da zwei weitere Aspekte: Normalerweise spielt die deutsche Staatsbürgerschaft bei der Besteuerung im Inland keine Rolle. Wenn ein deutscher Staatsbürger jedoch ins Ausland fortzieht, bleibt man nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b) ErbStG für weitere fünf Jahre in Deutschland steuerpflichtig. Das gilt auch für fremde Staatsbürger, die in den vergangenen zehn Jahren vor ihrem Wegzug aus Deutschland mindestens sieben Jahre lang im Inland steuerpflichtig waren. Und ist man noch an wirtschaftliche Interessen in Deutschland gebunden, verlängert sich die Steuerpflicht auf zehn Jahre, die man im Ausland verbringt, bevor sie erlischt. Wer also eine Schenkung nach dem Auswandern nach Dubai vornehmen möchte, sollte diese steuerlichen Fehler vermeiden.

poster

Ebenfalls interessant: Schenkung und Erbschaft im Ausland

In diesem Video erklären wir, wieso man selbst nach einem Wegzug ins Ausland in Deutschland erbschaft- und schenkungsteuerpflichtig bleibt.

7. Steuerliche Fehler beim Wegzug nach Dubai vermeiden – Fazit

Wer sich dafür begeistert, in einer weltgewandten Metropole der Superlative zu leben, ihren Unternehmergeist atmen möchte und von Steuervorteilen profitieren möchte, ist in Dubai an der richtigen Adresse. Doch Obacht: ein solcher Schritt will gut überlegt und noch besser geplant sein. Insbesondere auf steuerlicher Ebene drohen viele Fehler beim Wegzug nach Dubai. Zwar hängen die wenigsten von ihnen mit dem Steuerrecht der VAE zusammen, aber dafür umso mehr mit dem deutschen Steuerrecht. Denn Deutschland ist für Unternehmer kein Land, das einen leichten Wegzug ins Ausland zulässt. Allein bei der Wegzugsteuer gibt es genug Punkte, um die Konformität mit geltendem EU-Recht kritisch zu sehen.

Daher raten wir zu einer umfassenden steuerlichen Beratung zum Wegzug nach Dubai – und zwar vor der Umsetzung. Denn viele Fehler sind unumkehrbar, wenn sie erst einmal in der Welt sind. Wer also das Risiko solcher steuerlicher Fehler beim Wegzug nach Dubai scheut, wendet sich frühzeitig um eine individuelle Beratung bei Steuerberatern, die sich auf diesem Gebiet bestens auskennen.


Steuerberater für internationales Steuerrecht

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung zum internationalen Steuerrecht spezialisiert. Beim Wegzug nach Dubai schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

Internationales Steuerrecht – Privat

  1. Individuelle steuerrechtliche Einordnung zur unbeschränkten und beschränkten Steuerpflicht in Deutschland und im Ausland
  2. Generationenübergreifende Planung zur Vermögensnachfolge mittels Familienstiftung in Liechtenstein
  3. Informationen zum Steuerrecht in ausländischen Steuerregimen (zum Beispiel Japan, Mauritius, Singapur)
  4. Ganzheitliche Beratung zur Vermeidung der Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG

Dubai – Steuerrecht und mehr

  1. Empfehlungen zur Gründung von Unternehmen in Freihandelszonen (Free Zones)
  2. Informationen zu Visa in Dubai
  3. Beratung bei Erwerb und Vermietung von Immobilien in Dubai
  4. Unterstützung von Influencern beim Wegzug nach Dubai

Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt am Main und Dubai (VAE) gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:

Standort
Köln

Standort<br>Köln Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 – 20:00 Uhr

Standort
Düsseldorf

Standort<br>Düsseldorf Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 – 20:00 Uhr

Standort
Frankfurt

Standort<br>Frankfurt Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 – 20:00 Uhr

Standort
Bonn

Standort<br>Bonn Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 – 20:00 Uhr

Standort
Dubai

Standort<br>Dubai Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 – 20:00 Uhr

Telefon-/ Videokonferenz

Telefon-/ Videokonferenz Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 – 20:00 Uhr

Deutsche Unternehmen können eine Betriebsstätte in Dubai gründen, um ihre Steuerlast teilweise in die Arabischen Emirate zu verlagern. Zu beachten sind dabei allerdings verschiedene Vorschriften des internationalen Steuerrechts, da Deutschland mit den Vereinigten Arabischen Emiraten derzeit (2024) kein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) abgeschlossen hat. Entsprechende Gewinne bleiben daher mitunter in Deutschland steuerpflichtig.

poster

Unser Video: Auswanderung nach Dubai ohne Wegzugsteuer

In diesem Video erklären wir, wie Sie als Gesellschafter einer GmbH die Wegzugsteuer nach § 6 AStG vollständig vermeiden können!

Inhaltsverzeichnis


1. Grundsatz: Behandlung einer Betriebsstätte in Dubai nach deutschem Recht

Wann nach deutschem Recht eine Betriebsstätte in Dubai vorliegt, bestimmt sich nach § 12 AO. Das Vorliegen einer Betriebsstätte setzt dabei in der Regel voraus, dass im jeweiligen Staat (hier den VAE)

unterhalten wird. Jede andere feste Geschäftseinrichtung, zum Beispiel Büroräume, reicht allerdings ebenfalls für die Annahme einer Betriebsstätte aus (§ 12 Satz 1 AO). Notwendig ist in der Regel, dass das Unternehmen dauerhaft am jeweiligen Standort tätig ist und hier über eine gewisse Substanz, etwa in Form von Mitarbeitern, verfügt. Daher begründet beispielsweise eine vorübergehende „Workation“ im Ausland regelmäßig noch keine Betriebsstätte.

Betreibt ein deutsches Unternehmen, also

eine Betriebsstätte in Dubai, fallen die entsprechenden Einkünfte unter § 34d Nummer 2 Buchstabe a EStG. Der Gewinn der Betriebsstätte ist unabhängig von der dort geltenden Vorschriften nach deutschem Steuerrecht zu ermitteln. Der Unternehmer muss also entweder eine eigenständige Einnahmen-Überschuss-Rechnung oder eine Bilanz erstellen.

2. Die Besteuerung ausländischer Einkünfte in Deutschland

Durch das Welteinkommensprinzip unterliegen auch ausländische Einkünfte nach § 34d EStG, etwa aus einer Betriebsstätte in Dubai, der Besteuerung in Deutschland. Dabei regelt § 34c EStG, wie mit der im Ausland angefallenen Steuer zu verfahren ist:

Erhebt der ausländische Staat keine Steuer, kann es weder zu einer Anrechnung noch zu einem Steuerabzug kommen. Die Erträge aus der Betriebsstätte in Dubai unterliegen dann also in voller Höhe der deutschen Einkommen- oder Körperschaftsteuer.

Zu beachten ist aber, dass auf die Gewinne in der Regel keine Gewerbesteuer anfällt. Ist der Unternehmer eine Kapitalgesellschaft, spart er auf diese Weise regelmäßig rund 15 % Steuer ein. Denn auf die Einkünfte fällt nur noch die Körperschaftsteuer von rund 16 % (inklusive Solidaritätszuschlag) an.

Bei Einzelunternehmen und Personalgesellschaften wirkt sich die eingesparte Gewerbesteuer meist nicht aus, weil diese ohnehin auf die Einkommensteuer (des Gesellschafters) angerechnet werden würde. Fällt die Gewerbesteuer indes gar nicht erst an, entsteht eine entsprechend höhere Einkommensteuer.  

image

Haben Sie Fragen zur Optimierung Ihrer Steuerlast?

Unsere Kanzlei hat sich hierauf besonders spezialisiert. Vereinbaren Sie jetzt Ihren persönlichen oder virtuellen Beratungstermin mit unseren Steuerberatern und Rechtsanwälten:

3. Betriebsstätte in Dubai für steuerliche Vorteile nutzen!

In der Regel lohnt sich vor allem für Kapitalgesellschaften, eine Betriebsstätte in Dubai zu gründen. Denn sie sparen auf die entsprechenden Einkünfte die Gewerbesteuer und reduzieren ihre Steuerlast insoweit um durchschnittlich 15 %. Für Einzelunternehmen und Personengesellschaften ergeben sich hier aber meist weniger Steuervorteile; sie sollten über eine vollständige Verlagerung des gesamten Unternehmens ins Ausland nachdenken.

Denkbar ist außerdem die Gründung sogenannter Lizenzgesellschaften, die aus Dubai heraus gewerbliche Schutzrechte an den deutschen Unternehmensteil verpachten. Die entsprechenden Pachterlöse sind als Betriebsausgaben abziehbar, unterliegen in Dubai einer Besteuerung aber mit nur 9 %. Zu beachten sind hier jedoch bestimmte Sonderregelungen wie Zins- und Lizenzschranke (§§ 4h und 4j EStG).


Steuerberater für internationales Steuerrecht

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung im internationalen Steuerrecht spezialisiert. Hierbei schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

  1. Entwicklung von Maßnahmen zur Reduktion der Steuerlast (zum Beispiel RechtsformwahlSitzverlegung)
  2. Entwicklung individueller Gestaltungsmodelle im internationalen Steuerrecht, beim Unternehmenskauf/-verkauf und bei Umstrukturierungen)
  3. Ausarbeitung von Vermeidungsstrategien für den Gestaltungsmissbrauch im Sinne des § 42 AO
  4. Rechtsberatung durch unsere Rechtsanwälte (insbesondere im Gesellschaftsrecht und Vertragsrecht)
  5. Beratung beim Unternehmenskauf (Verkauf GmbH, Verkauf GmbH & Co. KG, Nutzung von Verlustvorträgen)

Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt am Main und Dubai (VAE) gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:

Standort
Köln

Standort<br>Köln Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 – 20:00 Uhr

Standort
Düsseldorf

Standort<br>Düsseldorf Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 – 20:00 Uhr

Standort
Frankfurt

Standort<br>Frankfurt Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 – 20:00 Uhr

Standort
Bonn

Standort<br>Bonn Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 – 20:00 Uhr

Standort
Dubai

Standort<br>Dubai Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 – 20:00 Uhr

Telefon-/ Videokonferenz

Telefon-/ Videokonferenz Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 – 20:00 Uhr

Am 10.08.2020 traten in Dubai die sogenannten ESR-Regelungen in Kraft. Die „Economic Substance Regulations“, zu Deutsch „ökonomischen Substanzregelungen“ bestimmen, nach welchen Grundsätzen die Vereinigten Arabischen Emirate dort ansässige Unternehmen als solche anerkennen. Die ESR in Dubai setzen dabei insbesondere eine tatsächliche Unternehmenssubstanz vor Ort voraus. Sie können zum Beispiel in einem Gebäude oder beschäftigten Arbeitnehmern bestehen.

poster

Unser Video: Steuern sparen beim Wegzug nach Dubai

In diesem Video erklären wir, wie Sie durch Gründung einer Dubai-LLC die sogenannte Wegzugsteuer nach § 6 AStG vermeiden können!

Inhaltsverzeichnis


1. ESR in Dubai: Geschichte und Hintergründe

Die Regelungen zur ökonomischen Substanz sind Gesetze, mit denen die VAE die wirtschaftlichen Aktivitäten vor Ort regeln. Mit ihnen reagieren die Emirate unter anderem auf gemeinsame Verpflichtungen der OECD-Mitgliedstaaten sowie aus Verträgen mit der Europäischen Union. Ziel der ESR in Dubai ist die Vermeidung schädlicher und missbräuchlicher Steuerpraktiken.

Die ESR in Dubai sollen also den Missbrauch von Steuergesetzen, vor allem durch die Gründung von Briefkastenfirmen, vermeiden. Um in den Genuss geltender Steuervorteile zu kommen, soll das jeweilige Unternehmen tatsächlich vor Ort tätig sein.

„Steuervorteil“ meint dabei in erster Linie die Befreiung von der im Juni 2023 eingeführten Unternehmensteuer in Höhe von 9 %. Denn bestimmte Firmen sind in Abhängigkeit von ihrer Geschäftstätigkeit hiervon ausgenommen. Durch die ESR in Dubai müssen sie den zuständigen Aufsichtsbehörden gegenüber einmal pro Jahr nachweisen, dass sie ihre Tätigkeit tatsächlich vor Ort ausüben.

2. Inhalt der Economic Substance Regulations in den VAE

Die ESR in Dubai und den übrigen VAE gelten für Unternehmen aller Rechtsformen, wenn sie eine der folgenden Tätigkeiten vor Ort ausüben:

Hat ein Unternehmen seinen Hauptsitz in den Emiraten, ist auch dieser von der Besteuerung mit Unternehmensteuer ausgenommen. Auch hier gelten allerdings die Voraussetzungen der ESR.

Kerninhalt der ESR in Dubai ist eine jährliche Meldung, die das jeweilige Unternehmen ausfüllen muss, um von der Unternehmensteuer befreit zu werden oder die Befreiung aufrecht zu erhalten. Die Mitteilung enthält die folgenden Informationen:

Anhand dieser Daten überprüft die Behörde, ob die Voraussetzungen der ESR in Dubai erfüllt werden. Ist dies der Fall, gilt die Befreiung von der Unternehmensteuer weiterhin. Übt die Gesellschaft auch oder ausschließlich Tätigkeiten aus, die unter die reguläre Besteuerung fallen, unterliegen die Gewinne insoweit der Unternehmensteuer von 9 %. Der Gewinn ist dabei nach dem IFRS-Standard zu ermitteln.

image

Haben Sie Fragen zur Gründung von Unternehmen in den VAE, insbesondere Dubai?

Unsere Kanzlei hat sich hierauf besonders spezialisiert. Vereinbaren Sie jetzt Ihren ersten Beratungstermin mit unseren Steuerberatern und Rechtsanwälten:

3. Der ESR Test in Dubai

Damit ein Unternehmen die Nachweispflichten durch die ESR in Dubai erfüllen kann, muss es einen entsprechenden Test (online) durchführen und das Ergebnis an die Behörde versenden. Hier gelten im Kern zwei Voraussetzungen:

  1. Das Unternehmen muss die wesentlichen Aktivitäten in Dubai oder den VAE ausüben. „Wesentlich“ sind dabei die Aktivitäten, die den größten Teil des Gewinnes ausmachen. Nebentätigkeiten finden an dieser Stelle also keine Berücksichtigung.
  2. Die relevanten Arbeiten sind vor Ort zu erledigen. Dies betrifft insbesondere die Entscheidungen der Geschäftsführung, was etwa anhand der Anzahl abgehaltener Vorstandssitzungen belegt werden kann.

Mit Abgabe und Bewilligung des Ergebnisses wird das Unternehmen von der Unternehmensteuer befreit. Im Folgejahr ist ein erneuter Test einzureichen.


Steuerberater für internationales Steuerrecht

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung im internationalen Steuerrecht spezialisiert. Hierbei schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

Internationale Sachverhalte

  1. Entwicklung von Maßnahmen zur Reduktion der Steuerlast (zum Beispiel RechtsformwahlSitzverlegung)
  2. Gründung von Holdinggesellschaften (Realisierung steuerfreier Veräußerungsgewinne, Dividendenerträge)
  3. Entwicklung individueller Gestaltungsmodelle im internationalen Steuerrecht, beim Unternehmenskauf/-verkauf und bei Umstrukturierungen)
  4. Beratung bei Share Deal & Asset Deal

Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt am Main und Dubai (VAE) gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:

Standort
Köln

Standort<br>Köln Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 – 20:00 Uhr

Standort
Düsseldorf

Standort<br>Düsseldorf Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 – 20:00 Uhr

Standort
Frankfurt

Standort<br>Frankfurt Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 – 20:00 Uhr

Standort
Bonn

Standort<br>Bonn Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 – 20:00 Uhr

Standort
Dubai

Standort<br>Dubai Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 – 20:00 Uhr

Telefon-/ Videokonferenz

Telefon-/ Videokonferenz Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 – 20:00 Uhr

Das deutsche Doppelbesteuerungsabkommen mit Dubai (DBA VAE) ist zum 31. 12.2021 außer Kraft getreten. Bislang wurde kein neues Abkommen unterzeichnet oder die Gültigkeit des bisherigen verlängert. Dennoch haben viele andere Staaten DBA mit den Vereinigten Arabischen Emiraten abgeschlossen, um eine doppelte oder ungleichmäßige Besteuerung von Unternehmensgewinnen und privaten Einkünften zu verhindern.

poster

Unser Video: Grundsätze der Doppelbesteuerungsabkommen

In diesem Video erklären wir, was Doppelbesteuerungsabkommen sind und welche Wirkungen sie in der Praxis haben.

Inhaltsverzeichnis


1. Welche Staaten ein DBA mit Dubai unterzeichnet haben

Das Ministerium für Finanzen der Vereinigten Arabischen Emirate veröffentlicht regelmäßig eine aktuelle Liste, in denen alle Staaten, mit denen ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, aufgeführt sind.

Zum Stand 2024 haben die VAE mit 142 Staaten Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen. Sie regeln für jede einzelne Einkunftsart, welchem der Abkommensstaaten das Besteuerungsrecht an den Gewinnen oder Einkünften zusteht. Darüber hinaus bestimmen die DBA mit Dubai beziehungsweise den VAE, in welchem der Staaten eine steuerpflichtige Person als ansässig gilt und wo der Mittelpunkt der Lebensinteressen liegt.

2. Doppelbesteuerungsabkommen mit Dubai am Beispiel der Schweiz erklärt

Auch mit der Schweiz haben die Vereinigten Arabischen Emirate ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen. Es entspricht in weiten Teilen dem OECD-Musterabkommen und den DBA, die die Schweiz auch mit anderen Ländern (zum Beispiel Deutschland) unterzeichnet hat. Im Wesentlichen hat das DBA Dubai-Schweiz (VAE-Schweiz) folgende Kernregelungen zum Inhalt:

Die schlussendliche Vermeidung der Doppelbesteuerung gelingt dann durch Artikel 22 des DBA VAE-Schweiz. Soweit die Arabischen Emirate ein Besteuerungsrecht haben, nimmt die Schweiz die Einkünfte oder Gewinne von der Besteuerung aus. Die Schweiz hat allerdings das Recht, das freigestellte Einkommen aus Dubai bei der Berechnung des Steuersatzes zu berücksichtigen (Progressionsvorbehalt).


Steuerberater für internationales Steuerrecht

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung im internationalen Steuerrecht spezialisiert. Hierbei schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

  1. Strategische Beratung bei Kapitalgesellschaften (Erwerb eigener Anteile, disquotale Gewinnausschüttung, Organschaft, Holdingstrukturen)
  2. Umfassende Beratungen im internationalen Steuerrecht (Quellensteuerabzug, Wegzugsbesteuerung, Hinzurechnungsbesteuerung)
  3. Ausarbeitung von Vermeidungsstrategien für den Gestaltungsmissbrauch im Sinne des § 42 AO
  4. Beratung zum internationalen Erbschaftsteuerrecht
  5. Beratung beim Unternehmenskauf (Verkauf GmbH, Verkauf GmbH & Co. KG, Nutzung von Verlustvorträgen)
  6. Beratung beim Unternehmensverkauf (Vorteile bei Share Deal & Asset Deal)

Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt am Main und Dubai (VAE) gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:

Standort
Köln

Standort<br>Köln Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 – 20:00 Uhr

Standort
Düsseldorf

Standort<br>Düsseldorf Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 – 20:00 Uhr

Standort
Frankfurt

Standort<br>Frankfurt Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 – 20:00 Uhr

Standort
Bonn

Standort<br>Bonn Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 – 20:00 Uhr

Standort
Dubai

Standort<br>Dubai Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 – 20:00 Uhr

Telefon-/ Videokonferenz

Telefon-/ Videokonferenz Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 – 20:00 Uhr

Unternehmen aller Rechtsformen zahlen in Dubai regelmäßig nur 9 % Unternehmensteuern – hinzu kommen diverse Ausnahmen und Vergünstigungen. Deutsche Unternehmer könnten daher auf die Idee kommen, Gewinne über eine in den VAE ansässige Gesellschaft deutlich niedriger als in Deutschland zu versteuern. Diese Gestaltung funktioniert aber nur, wenn kein Tatbestand der sogenannten Hinzurechnungsbesteuerung vorliegt. Dubai ist grundsätzlich eine Stadt, die durch ihre niedrigen Steuersätze in den Anwendungsbereich der §§ 7 bis 14 AStG fällt. Wir zeigen, was die Hinzurechnungsbesteuerung in Dubai bedeutet, welche Folgen sie hat und wie Unternehmerinnen und Unternehmer die Besteuerung vermeiden können!

poster

Unser Video: Die Hinzurechnungsbesteuerung im Überblick

In diesem Video erklären wir, was hinter der Hinzurechnungsbesteuerung steckt und wie sie sich in der Praxis auswirkt.

Inhaltsverzeichnis


1. Grundsatz der Hinzurechnungsbesteuerung in Dubai

Die Hinzurechnungsbesteuerung bezeichnet eine besondere Besteuerungsform von Auslandsgewinnen. Sie ist in den §§ 7 bis 13 AStG geregelt und führt dazu, dass auch Gewinne einer ausländischen Gesellschaft in Deutschland steuerpflichtig sein können. Voraussetzung ist, dass die im Ausland ansässige Gesellschaft eine mittelbare oder unmittelbare Verbindung zum Inland hat. Diese Verbindung entsteht üblicherweise dadurch, dass die Gesellschafterin oder der Gesellschafter in Deutschland ansässig ist.

Eine „Hinzurechnungsbesteuerung für Dubai“ gibt es dabei nicht. Auf Dubai beziehungsweise die Arabischen Emirate (VAE) finden die Vorschriften des AStG aber deshalb Anwendung, weil dort nur eine sehr niedrige Unternehmensteuer fällig wird. Der deutsche Gesetzgeber versucht daher grundsätzlich, entsprechenden Gestaltungen mit den Tatbeständen des Außensteuerrechts entgegenzuwirken.

Schauen wir uns also nun an, was die Hinzurechnungsbesteuerung für Dubai bedeutet und welcher konkrete Tatbestand hier einschlägig ist.

1.1. Beteiligung an ausländischer Zwischengesellschaft

Die Hinzurechnungsbesteuerung greift auch in Dubai nur, wenn die Grundvoraussetzungen des § 7 AStG erfüllt sind. Dies wiederum ist bei Beteiligung an einer ausländischen Zwischengesellschaft der Fall. Hier gilt:

Wie beispielsweise auch bei der Betriebsaufspaltung, gilt hier die sogenannte Personengruppentheorie. Eine Beherrschung liegt damit auch vor, wenn der Steuerpflichtige die ausländische Gesellschaft zusammen mit ihm nahestehenden Personen beherrscht. Der Begriff der „nahestehenden Person“ ist dabei in § 1 Absatz 2 AStG legaldefiniert. Über diese Definition hinaus gelten Personen aber auch dann als nahestehend, wenn sie ihr Verhalten in Bezug auf die ausländische Gesellschaft miteinander abstimmen. Dies regelt § 7 Absatz 3 AStG.

1.2. Bestehen einer Zwischengesellschaft in Dubai

Damit die Hinzurechnungsbesteuerung in Dubai Anwendung findet, reicht die reine Beteiligung an einer dort ansässigen Kapitalgesellschaft nicht aus. Die Gesellschaft muss auch als sogenannte Zwischengesellschaft im Sinne des § 8 AStG einzuordnen sein. Auch hier gelten zwei Voraussetzungen:

  1. Niedrige Besteuerung: Eine ausländische Gesellschaft kann nur dann Zwischengesellschaft sein, wenn sie einer Besteuerung mit weniger als 15 % unterliegt (§ 8 Absatz 5 AStG). Zu betrachten ist hier die Gesamtbelastung mit Ertragsteuern, wobei alle relevanten Steuerarten zusammen zu berücksichtigen sind. Im Rahmen der Hinzurechnungsbesteuerung trifft dies auf Dubai zu, weil hier nur 9 % Unternehmensteuer – ausgestaltet als „Flat Tax“ – fällig sind.
  2. Keine aktive Tätigkeit vor Ort: Um in Deutschland anerkannt zu werden, muss die ausländische Gesellschaft eine aktive Tätigkeit vor Ort, also im Ausland, ausüben. Erbringt die Kapitalgesellschaft zum Beispiel eine Dienstleistung, muss dies über vor Ort beschäftigte Mitarbeiter geschehen. Auch die Geschäftsführung muss ihre wesentlichen Entscheidungen vor Ort in Dubai treffen; der entsprechende Nachweis ist vom Steuerpflichtigen zu erbringen.

Die Hinzurechnungsbesteuerung findet auf Dubai also immer dann keine Anwendung, wenn die Grundvoraussetzungen einer Zwischengesellschaft nicht vorliegen. Entscheidend ist hier die ausreichende wirtschaftliche Substanz vor Ort. Entsprechende Regelungen gelten auch in den Emiraten selbst, zu beachten sind hier die Ecomomic Substance Regulations (ESR).

Eine ausländische Zwischengesellschaft kann verschiedene Einkünfte erzielen, die für sich betrachtet nur teilweise unter die Hinzurechnungsbesteuerung fallen. In diesen Fällen unterliegt nur der Teil der Einkünfte, für den die Gesellschaft Zwischengesellschaft ist, der Hinzurechnungsbesteuerung in Dubai. Hier ist zusätzlich die Freigrenze des § 9 AStG zu beachten.

image

Haben Sie Fragen zur Vermeidung der Hinzurechnungsbesteuerung?

Unsere Kanzlei hat sich hierauf besonders spezialisiert. Vereinbaren Sie jetzt Ihren persönlichen Beratungstermin mit unseren Steuerberatern und Rechtsanwälten:

1.3. Umfang der Hinzurechnungsbesteuerung bei Einkünften aus Dubai

Die Hinzurechnungsbesteuerung greift auch in Dubai nur, soweit Einkünfte aus einer Zwischengesellschaft vorliegen. Die Summe dieser Einkünfte fließt in die Berechnung des sogenannten Hinzurechnungsbetrages nach § 10 AStG ein.

Die Einkünfte der Zwischengesellschaft sind nach deutschem Steuerrecht zu ermitteln. Entscheidend ist also regelmäßig der nach den §§ 4 Absatz 1 und 5 EStG ermittelte Gewinn der Kapitalgesellschaft. Gewinnermittlungszeitraum ist das Kalenderjahr, soweit sich die Gesellschaft nicht für ein abweichendes Wirtschaftsjahr (zum Beispiel von 01.03. bis 28.02.) entschieden hat. Liegt in Dubai ein solches Wirtschaftsjahr vor, ist es auch für die Hinzurechnungsbesteuerung in Dubai zu berücksichtigen.

Der so ermittelte Hinzurechnungsbetrag gehört nach § 10 Absatz 2 AStG zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Auf ihn finden die Befreiungsvorschriften des § 3 Nummer 40 EStG und § 8b KStG allerdings keine Anwendung. Dies hat zur Folge, dass die Einkünfte der ausländischen Zwischengesellschaft dem regulären Steuersatz des inländischen Steuerpflichtigen unterliegen.

Achtung: Befindet sich die Beteiligung in einem Privatvermögen, hat auch § 32d EStG keine Bedeutung. Einkünfte aus der Zwischengesellschaft unterliegen dadurch dem regulären Einkommensteuersatz der natürlichen Person. Der üblicherweise geltende Abgeltungsteuersatz von 25 % findet hier keine Anwendung!

2. Hinzurechnungsbesteuerung in Dubai vermeiden – ein möglicher Weg

Um die Hinzurechnungsbesteuerung bei Geschäftsbeziehungen mit Unternehmen in Dubai oder den VAE zu vermeiden, gilt es, die Tatbestandsmerkmale der Norm ganz oder teilweise zu umgehen. Entscheidend ist dabei insbesondere, dass keine Beteiligung an einer ausländischen Zwischengesellschaft vorliegt. Alternativ kann der inländische Gesellschafter eine unbeschränkte Steuerpflicht umgehen, indem er weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Entsprechendes gilt für beschränkt steuerpflichtige Holding-GmbHs. Eine GmbH ist beschränkt steuerpflichtig, wenn sie weder Sitz noch Geschäftsleitung in Deutschland unterhält.

Dubai beziehungsweise die Vereinigten Arabischen Emirate fallen nicht unter das Steueroasen-Abwehrgesetz (StAbwG). Sie gelten damit als kooperatives Steuerhoheitsgebiet, was dafür sorgt, dass keine verschärfte Hinzurechnungsbesteuerung nach § 9 StAbwG greift. Wäre dies der Fall, gölte die in Dubai ansässige Gesellschaft selbst dann als Zwischengesellschaft, wenn sie vor Ort über ausreichende wirtschaftliche Substanz verfügt (§ 8 AStG).

Möchte der deutsche Gesellschafter die Hinzurechnungsbesteuerung in Dubai vermeiden, muss die ausländische Gesellschaft vor Ort eine wesentliche Tätigkeit ausüben. Entscheidend ist also, dass sie in Dubai über ausreichende wirtschaftliche Substanz, vor allem Räume und Personal, verfügt. Das Unternehmen muss als solches eigenständig sein, darf also nicht ausschließlich oder überwiegend aus Deutschland heraus geführt werden.

Die Einordnung als Zwischengesellschaft lässt sich also unter anderem dadurch vermeiden, dass


Steuerberater für internationales Steuerrecht

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung im internationalen Steuerrecht spezialisiert. Hierbei schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

Grenzüberschreitende Sachverhalte

  1. Nutzung von Steuervorteilen der Besteuerung der GmbH & Co. KG (Immobilienbesteuerung, gewerbliche Prägung & Infizierung und Realteilung)
  2. Entwicklung von Maßnahmen zur Reduktion der Steuerlast (zum Beispiel RechtsformwahlSitzverlegung)
  3. Gründung von Holdinggesellschaften (Realisierung steuerfreier Veräußerungsgewinne, Dividendenerträge)
  4. Entwicklung individueller Gestaltungsmodelle im internationalen Steuerrecht, beim Unternehmenskauf/-verkauf und bei Umstrukturierungen)
  5. Ausarbeitung von Vermeidungsstrategien für den Gestaltungsmissbrauch im Sinne des § 42 AO
  6. Beratung beim Unternehmensverkauf (Vorteile bei Share Deal & Asset Deal)

Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt am Main und Dubai (VAE) gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:

Standort
Köln

Standort<br>Köln Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 – 20:00 Uhr

Standort
Düsseldorf

Standort<br>Düsseldorf Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 – 20:00 Uhr

Standort
Frankfurt

Standort<br>Frankfurt Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 – 20:00 Uhr

Standort
Bonn

Standort<br>Bonn Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 – 20:00 Uhr

Standort
Dubai

Standort<br>Dubai Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 – 20:00 Uhr

Telefon-/ Videokonferenz

Telefon-/ Videokonferenz Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 – 20:00 Uhr

Der Mittelstand bildet das Rückgrat der deutschen Wirtschaft. Denn 99 % aller Firmen sind dem Bereich „KMU“, also der Kategorie kleiner und mittelständischer Unternehmen, zuzuordnen. Auch aufgrund der internationalen Beziehungen vieler Betriebe wundert es nicht, dass der Mittelstand zunehmend in andere Staaten expandiert. Um mögliche steuerliche Fallstricke zu umgehen, werfen wir heute einen Blick auf das Mittelstandsmodell und Dubai.

Denn bei Dubai beziehungsweise den Vereinigten Arabischen Emiraten ist als Besonderheit zu beachten, dass seit dem Jahr 2021 kein Doppelbesteuerungsabkommen mehr zwischen ihnen und Deutschland besteht.

poster

Unser Video: Dubai – Steuerparadies für Influencer?

In diesem Video erklären wir, warum derzeit so viele Influencer nach Dubai auswandern und welche Steuervorteile es hier gibt.

Inhaltsverzeichnis


1. Grundsatz: Das Mittelstandsmodell im Überblick

Hinter dem Mittelstandsmodell steht der grundsätzliche Wunsch eines Unternehmens, mit dem eigenen Geschäft ins Ausland zu expandieren oder dort unternehmerisch Fuß zu fassen. Letzterer Wunsch kann zum Beispiel in der Gründung einer Zweigstelle, nach deutschem Recht also einer ausländischen Betriebsstätte, bestehen. Grundsätzlich haben Unternehmen hierbei mehrere Möglichkeiten, wobei wir von einer in Deutschland ansässigen und mit den Gesellschaftern hier steuerpflichtigen GmbH & Co. KG ausgehen:

Das Mittelstandsmodell ist praktisch ein „Upgrade“ der dritten Variante. Bei dieser wird zwischen die deutsche KG und das ausländische Unternehmen eine weitere, deutsche, GmbH „geschaltet“. Diese begründet mit der deutschen KG eine Organschaft im Sinne des § 14 KStG. So erreichen die Gesellschafter, dass sich die Haftungsbeschränkung der GmbH & Co. KG auch auf das ausländische Tochterunternehmen erstreckt.

2. Mittelstandsmodell mit Dubai: Die Rechtslage bis 2021

Bis einschließlich 31.12.2021 hatte Deutschland mit den Vereinigten Arabischen Emiraten ein Doppelbesteuerungsabkommen, kurz DBA, abgeschlossen. Es entsprach inhaltlich weitgehend den bis heute gültigen DBA mit anderen Staaten. Das Mittelstandsmodell mit Dubai konnte damals auf die „klassische“, also bekannte Art und Weise ausgestaltet werden. Hierdurch ergab sich für das deutsche Unternehmen eine deutlich Steuerersparnis. Die Schritte im kurzen Überblick.

image

Haben Sie Fragen zum internationalen Steuerrecht?

Unsere Kanzlei hat sich hierauf besonders spezialisiert. Vereinbaren Sie jetzt Ihren persönlichen oder virtuellen Beratungstermin mit unseren Steuerberatern und Rechtsanwälten:

2.1. Schritt 1: Bestehen einer deutschen GmbH & Co. KG

Ausgangspunkt ist die in Deutschland ansässige und mit ihren Gesellschaftern steuerpflichtige GmbH & Co. KG. Sie möchte ins Ausland expandieren und entscheidet sich unter den gegebenen Möglichkeiten für die Gründung einer Zweigstelle in Dubai. Damit besteht eine ausländische Betriebsstätte, die – mit Ausnahme der Beteiligung des Mutterunternehmens – keine physischen Anknüpfungspunkte nach Deutschland aufweist.

Die GmbH & Co. KG unterliegt als solche nur der Gewerbesteuer. Ihre Gesellschafter sind jedoch Mitunternehmer im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 2 EStG. Die Gewinne der KG unterliegen daher anteilig – entsprechend der Beteiligung – dem persönlichen Einkommensteuersatz der beteiligten Personen. Dieser beträgt bis zu 45 % (plus Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer).

2.2. Schritt 2: Gründung einer „Zwischen-GmbH“

Schritt zwei des Mittelstandsmodells mit Dubai besteht in der Gründung einer deutschen Tochtergesellschaft. Hierfür wählt die KG wegen der Haftungsbegrenzung die GmbH, an der sie schlussendlich zu 100 % beteiligt ist.

Auch diese Gesellschaft hat Sitz und Geschäftsleitung in Deutschland. Sie unterliegt damit grundsätzlich der Körperschaftsteuerpflicht nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 KStG.

2.3. Schritt 3: Mittelstandsmodell mit Dubai durch Gründung einer Betriebsstätte aufbauen

Die in Deutschland gegründete GmbH baut nun das eigentliche Mittelstandsmodell mit Dubai auf. Hierfür gründet sie eine ausländische Betriebsstätte, die in diesem Fall in den Arabischen Emiraten belegen ist. Die Betriebsstätte stellt beispielsweise eine Geschäftsstelle, ein Warenlager oder eine Produktionseinrichtung dar. Auch die Gründung eines weiteren „Dienstleistungsstandortes“, von dem aus die KG identische Leistungen wie in Deutschland erbringt, ist möglich.

Achtung: Zu beachten ist hier, dass es nicht zu einer sogenannten Funktionsverlagerung kommen darf. Diese kann zur Besteuerung stiller Reserven, vor allem eines Firmenwertes, in Deutschland kommen (Entstrickung).

Nach Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 23 Absatz 1 DBA-VAE unterliegen die Gewinne aus der dort belegenen Betriebsstätte einer Besteuerung ausschließlich in den Vereinigten Arabischen Emiraten. Dubai hat also das ausschließliche Besteuerungsrecht, auch wenn die VAE (bis 30.05.2023) keine Unternehmensteuer erhoben haben. Die Gewinne waren damit, soweit sie in der Betriebsstätte in Dubai anfielen, von einer Besteuerung in Deutschland ausgenommen.

Dass die Erträge grundsätzlich dem Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG) unterliegen, spielte hierbei keine Rolle. Denn die deutsche GmbH zahlt einheitlich 15 % Körperschaftsteuer, sodass der Steuersatz auch bei höheren Einkünften (hier aus dem Ausland) nicht ansteigen konnte.

2.4. Schritt 4: Gründung einer Organschaft zur Haftungsbegrenzung

Damit auch die Betriebsstätte in Dubai unter die deutsche Haftungsbeschränkung der GmbH & Co. KG fällt, war die Gründung einer Organschaft (§§ 14 bis 17 KStG) notwendig. Organträgerin war hierbei die deutsche KG, Organgesellschaft die deutsche Zwischen-GmbH.

image

Fachberatung für internationales Steuerrecht in Bezug auf Dubai?

Unsere spezialisierten Steuerberater und Rechtsanwälte beraten Sie gerne – auch weltweit per Videocall. Rufen Sie uns gerne an oder schildern Sie uns Ihr Anliegen per E-Mail:

3. Das Mittelstandsmodell und Dubai: Heute keine Option mehr?

Heute, also im Jahr 2024, hat Deutschland mit den Vereinigten Arabischen Emiraten bereits seit über zwei Jahren kein DBA mehr abgeschlossen. Da das bisherige Abkommen zum 31.12.2021 außer Kraft getreten ist, finden die in ihm enthaltenen Regelungen keine Anwendung mehr. In der Folge sind auch die Gewinne aus der ausländischen Betriebsstätte nicht mehr steuerfrei.

Das Mittelstandsmodell funktioniert mit Dubai beziehungsweise den VAE also heute nicht mehr. Denkbar sind aber alternative Gestaltungen, in erster Linie die Gründung einer ausländischen Tochter-Kapitalgesellschaft. Mit ihr kann die GmbH & Co. KG die Vorteile des § 8b KStG nutzen.

3.1. Schritt 1: Gründung einer inländischen Tochter-GmbH

Auch bei dieser Gestaltung besteht der erste Schritt darin, dass die deutsche GmBH & Co. KG im Inland eine Tochter-Kapitalgesellschaft gründet. In der Praxis kommt hier meist die GmbH zum Einsatz, denkbar ist aber auch eine AG oder sogar eine UG.

Die Tochtergesellschaft verfolgt den Zweck des Haltens und Verwaltens eigenen Vermögens, insbesondere des Haltens von Beteiligungen an anderen Unternehmen.

Eine Organschaft ist nun nicht mehr zwingend erforderlich. Denn dadurch, dass auch in Dubai eine Kapitalgesellschaft entsteht, besteht bereits eine eigenständige Haftungsbeschränkung nach dortigem Recht.

3.2. Schritt 2: Gründung einer Tochter-Kapitalgesellschaft im Ausland

Die Tochter-GmbH der KG gründet nun eine Kapitalgesellschaft im Ausland, etwa eine Dubai-LLC. An dieser ist sie zu 100 % beteiligt. Hat die Gesellschaft Sitz und Geschäftsleitung im Ausland, unterliegt sie in Deutschland nicht der Körperschaftsteuer. Ihre Gewinne sind also zunächst steuerfrei, werden in Dubai selbst allerdings mit 9 % Unternehmensteuer belastet. Hiervon gibt es nur wenige Ausnahmen.

Bereits hier ergibt sich eine enorme Steuerersparnis. Denn die Gewinne der Dubai-LLC würden bei Sitz oder Geschäftsleitung in Deutschland mit durchschnittlich 30 % Körperschaft- und Gewerbesteuer belastet. In Dubai ist die Belastung indes um mehr als zwei Drittel geringer.

Soweit die Dubai-LLC Gewinne an die deutsche Mutter-GmbH ausschüttet, greift die Freistellung nach § 8b KStG. Sie bewirkt, dass die Ausschüttungen einer Besteuerung mit lediglich 1,5 % unterliegen, weil 95 % der Zahlung steuerfrei gestellt werden. Auf die verbleibenden 5 % der Einnahmen fallen dann 30 % Körperschaft- und Gewerbesteuer an.

poster

Unser Video: Immobilien in Dubai mit Rendite kaufen und vermieten

In diesem Video erklären wir, wie Sie Immobilien in Dubai erwerben, selbst nutzen und/oder gewinnbringend vermieten können!

4. Mittelstandsmodell und Alternativen mit Dubai: § 7 AStG beachten!

Damit die Gewinne der Dubai-LLC wie dargestellt nahezu steuerfrei nach Deutschland fließen können, sind die Voraussetzungen des Außensteuergesetzes (AStG) einzuhalten. Denn nach den §§ 7 bis 14 AStG – der sogenannten Hinzurechnungsbesteuerung – kann es zu einer inländischen Steuerpflicht kommen.

Die Hinzurechnungsbesteuerung gilt immer dann, wenn ein vom Gesetzgeber definierter Fall des „Steuersparens ohne tatsächliche Geschäftstätigkeit“ vorliegt. Der Gesetzgeber möchte also vermeiden, dass Unternehmen Tochtergesellschaften im Ausland gründen, die vor Ort keine „echte“ unternehmerische Tätigkeit ausüben.

Greift die Hinzurechnungsbesteuerung, wird die ausländische Gesellschaft zur Zwischengesellschaft. Ihre Gewinne werden dann unmittelbar dem deutschen Mutterunternehmen, hier der GmbH, zugerechnet. Dies gilt es beim Mittelstandsmodell mit Dubai zu vermeiden.

Wie das Unternehmen die Hinzurechnungsbesteuerung vermeiden kann, ergibt sich aus § 8 AStG. Das Unternehmen in Dubai muss eine aktive unternehmerische Tätigkeit vor Ort ausüben, zum Beispiel durch

Außerdem greift die allgemeine Ausnahmeklausel des § 8 Absatz 2 AStG. Eine ausländische Gesellschaft ist nie Zwischengesellschaft, wenn der deutsche Anteilseigner nachweisen kann, dass sie einer aktiven wirtschaftlichen Tätigkeit vor Ort nachgeht. Diese Voraussetzung ist zum Beispiel erfüllt, wenn im Ausland geschäftsleitende und sonstige Mitarbeiter beschäftigt werden (BMF-Schreiben vom 22.12.2023).

5. Fazit: Mittelstandsmodell mit Dubai nicht mehr möglich?

Zwar ist mit dem Auslaufen des DBA-VAE das Mittelstandsmodell mit Dubai in seiner bisherigen Form nicht mehr durchsetzbar. Dies bedeutet allerdings nicht, dass deutsche Unternehmen keine anderen Möglichkeiten haben, ihre Steuerlast durch Gründung von Gesellschaften in Dubai zu reduzieren. Zu beachten sind hier aber insbesondere die Regelungen des AStG.


Steuerberater für Dubai-Steuerrecht

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung bei internationalen Sachverhalten spezialisiert. Hierbei schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

Grenzüberschreitende Sachverhalte

  1. Nutzung von Steuervorteilen der Besteuerung der GmbH & Co. KG (Immobilienbesteuerung, gewerbliche Prägung & Infizierung und Realteilung)
  2. Ausarbeitung von Vermeidungsstrategien für den Gestaltungsmissbrauch im Sinne des § 42 AO
  3. Umfassende Beratungen im internationalen Steuerrecht (Quellensteuerabzug, Wegzugsbesteuerung, Hinzurechnungsbesteuerung)
  4. Beratung bei komplexen Unternehmensstrukturen
  5. Entwicklung von Maßnahmen zur Reduktion der Steuerlast (zum Beispiel RechtsformwahlSitzverlegung)
  6. Gründung von Holdinggesellschaften (Realisierung steuerfreier Veräußerungsgewinne, Dividendenerträge)
  7. Entwicklung individueller Gestaltungsmodelle im internationalen Steuerrecht, beim Unternehmenskauf/-verkauf und bei Umstrukturierungen)

Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt am Main und Dubai (VAE) gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:

Standort
Köln

Standort<br>Köln Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 – 20:00 Uhr

Standort
Düsseldorf

Standort<br>Düsseldorf Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 – 20:00 Uhr

Standort
Frankfurt

Standort<br>Frankfurt Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 – 20:00 Uhr

Standort
Bonn

Standort<br>Bonn Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 – 20:00 Uhr

Standort
Dubai

Standort<br>Dubai Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 – 20:00 Uhr

Telefon-/ Videokonferenz

Telefon-/ Videokonferenz Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 – 20:00 Uhr

Wie das anderer Staaten auch, kennt das deutsche Steuerrecht den Begriff der sogenannten Entstrickungsbesteuerung. Sie greift immer dann, wenn dem deutschen Fiskus Besteuerungssubstrat – vor allem stille Reserven – verloren geht. Die Steuern beim Wegzug sollen diese Vermögenswerte „final“ erfassen, also eine Besteuerung sicherstellen, bevor das deutsche Besteuerungsrecht womöglich für immer verloren ist.

Wir werfen in diesem Beitrag einen Blick auf die konkreten Steuern beim Wegzug und beleuchten dies insbesondere im Hinblick auf eine Auswanderung nach Dubai. Denn hier können Unternehmer insbesondere die sogenannte Wegzugsteuer vermeiden.

poster

Unser Video: Firma in Dubai gründen

In diesem Video sprechen wir über die Firmengründung in Dubai und werfen einen Blick auf die optimale Rechtsform!

Inhaltsverzeichnis


1. Steuern beim Wegzug: Hintergründe der Besteuerung von Auswanderern

Immer mehr Menschen denken über eine Auswanderung, zum Beispiel nach Dubai, nach. Die Gründe hierfür sind vielfältig und betreffen beispielsweise das Wetter, häufig aber auch die im Ausland niedrigere Steuerlast.

Wie andere Staaten auch, besteuert Deutschland aber bestimmte Konstellationen, in denen Privatpersonen und Unternehmer das Land verlassen. Besteuert wird dabei stets der sogenannte Vermögenszuwachs, also die stillen Reserven, die sich in bestimmten Wirtschaftsgütern befinden (können). Der Gedanke hinter den Steuern beim Wegzug ist dabei, dass der Unternehmer oder die Privatperson

Im Gegenzug möchte der Gesetzgeber, dass auch die hieraus resultierenden Gewinne oder Vermögensmehrungen der Besteuerung in Deutschland unterliegen.

Wandert eine Person nun aus und nimmt sie diese Wirtschaftsgüter mit, befinden sich die Gegenstände im Ausland. Alternativ werden immaterielle Vermögenswerte wie Patente und Lizenzen einer Betriebsstätte im Ausland zugeordnet. Diese Zuordnung bewirkt, dass bei einem Verkauf des Wirtschaftsgutes nicht Deutschland, sondern das Ausland (der sogenannte Zuzugsstaat) ein Besteuerungsrecht hat. Dem deutschen Fiskus gehen die Steuereinnahmen insoweit verloren.

Beispiel: Ein deutscher Unternehmer hat GmbH-Anteile für EUR 100.000 erworben. 10 Jahre später möchte er nach Dubai auswandern. Die Anteile haben mittlerweile einen Wert von EUR 500.000, sind also um EUR 400.000 im Wert gestiegen. Ohne Steuern beim Wegzug könnte der Unternehmer seine Anteile einfach im Ausland verkaufen und müsste auf den Gewinn von EUR 400.000 – anders als in Deutschland – möglicherweise keine Ertragsteuer entrichten.

2. Welche konkrete Steuer kann bei einem Wegzug nach Dubai anfallen?

Das deutsche Ertragsteuerrecht kennt grundsätzlich mehrere Formen der sogenannten Entstrickungsbesteuerung. „Entstrickung“ meint dabei die Überführung von Wirtschaftsgütern aus der Besteuerungshoheit der Bundesrepublik Deutschland heraus. Solange Deutschland das Besteuerungsrecht hat, ist von einer „Steuerverstrickung“ die Rede.

Die einzelnen Steuern, die bei einem Wegzug nach Dubai anfallen können, verteilen sich dabei auf mehrere Gesetze. Im Fokus stehen Einkommen-, Körperschaft- und Außensteuergesetz (EStG, KStG, AStG).

2.1. Die Entstrickungstatbestände des Einkommensteuergesetzes

Das EStG kennt gleich mehrere Entstrickungstatbestände. Sie sind über mehrere Vorschriften verteilt, betreffen aber alle vergleichbare Sachverhalte. Ist ein Tatbestand erfüllt, fällt eine Steuer im Zeitpunkt des Wegzuges oder der Überführung an:

  1. Fiktive Entnahme: Nach § 4 Absatz 1 Satz 3 EStG steht ein Ausschluss des Besteuerungsrechtes der Bundesrepublik Deutschland an einem Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens der Entnahme dieses Wirtschaftsgutes zum gemeinen Wert gleich. Ein solcher Fall liegt zum Beispiel vor, wenn ein deutscher Einzelunternehmer ein Wirtschaftsgut in sein ausländisches Betriebsvermögen überführt. Hierdurch verliert der deutsche Fiskus das Besteuerungsrecht an diesem Wirtschaftsgut, was wie eine Entnahme ins Privatvermögen behandelt wird.
  2. Fiktive Betriebsaufgabe: Was für einzelne Wirtschaftsgüter gilt, gilt nach § 16 Absatz 3a EStG auch für ganze Betriebsvermögen. Verliert der Fiskus das Besteuerungsrecht an einem Betrieb, einem Teilbetrieb oder einem Mitunternehmeranteil im Sinne des § 16 Absatz 1 EStG, gilt dies als Betriebsaufgabe zum gemeinen Wert. Zu versteuern ist dann die Differenz zwischen den Verkehrswerten der Wirtschaftsgüter und ihren Buchwerten laut Bilanz. Ein solcher Fall liegt zum Beispiel vor, wenn die Gesellschafter einer inländischen GbR „ihre Koffer packen“, Rechner, Schreibtische und Fahrzeuge ins Ausland überführen und fortan von dort aus weiterarbeiten.
  3. Fiktiver Anteilsverkauf: Verlegt eine Kapitalgesellschaft ihren Sitz oder den Ort der Geschäftsleitung ins Ausland, kann § 17 Absatz 5 EStG Anwendung finden. Dies gilt allerdings nur dann, wenn dem Fiskus das Besteuerungsrecht nach § 17 Absatz 1 EStG (Beteiligung von 1 % oder mehr) verloren geht. Es kommt zur Versteuerung des gemeinen Wertes der Anteile abzüglich der Anschaffungskosten.

Die Vorschrift des § 17 Absatz 5 EStG hat den Hintergrund, dass bei Anteilen an Kapitalgesellschaften auch das Betriebsvermögen der Gesellschaft selbst in die Bemessung des Kaufpreises einfließt. Verlegt die Gesellschaft ihren Sitz ins Ausland, kann sie dort Wirtschaftsgüter ihres Betriebsvermögens veräußern, ohne nach deutschem Recht Körperschaftsteuer entrichten zu müssen. Diese ungewollte Rechtsfolge vermeidet das EStG auf Gesellschafterebene mit § 17 Absatz 5.

2.2. Steuern auf den Wegzug nach dem Körperschaftsteuergesetz

Mit § 12 KStG enthält auch das Körperschaftsteuerrecht eine eigene Norm zur Entstrickung von Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens. Sie greift immer dann, wenn

In diesem Fall gilt die Überführung als Veräußerung des jeweiligen Wirtschaftsgutes zum gemeinen Wert.

Wichtig: Die Norm hat nur dann eine „echte Folge“, wenn auch die Veräußerung des Wirtschaftsgutes in Deutschland der Besteuerung unterliegen würde. So kann beispielsweise eine Stiftung Immobilien nach 10 Jahren steuerfrei verkaufen. Fingiert § 12 KStG nun einen Verkauf wegen der Beschränkung des Besteuerungsrechts, hat dies keine Auswirkung – denn auch der fiktive Verkauf ist dann wegen Fristablauf nach § 8 Absatz 1 KStG in Verbindung mit § 23 EStG steuerfrei. 

image

Haben Sie Fragen zur steueroptimierten Auswanderung nach Dubai?

Unsere Kanzlei hat sich hierauf besonders spezialisiert. Vereinbaren Sie jetzt Ihren persönlichen Beratungstermin mit unseren Steuerberatern und Rechtsanwälten:

2.3. Die Wegzugsteuer nach § 6 AStG

Mit dem Gesetz über die Besteuerung bei Auslandsbeziehungen, kurz Außensteuergesetz (AStG), hat der Gesetzgeber im Jahr 1972 auch den sogenannten Entstrickungstatbestand des § 6 AStG eingeführt. Seitdem wurde die Vorschrift mehrfach geändert.

Mit § 6 AStG erhebt der Fiskus keine eigenständige Steuer auf den Wegzug, sondern erweitert lediglich den Geltungsbereich des § 17 EStG. Die Norm erfasst Fälle, in denen eine in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige Person Anteile an einer Kapitalgesellschaft veräußert, wenn sie in den letzten fünf Jahren mindestens einmal zu mindestens 1 % am Stammkapital dieser Gesellschaft beteiligt war. Die Veräußerung führt dann zu gewerblichen Einkünften, der Gewinn unterliegt allerdings nur in Höhe von 60 % der Einkommensteuer (Teileinkünfteverfahren).

Nach § 6 Absatz 1 AStG gilt es allerdings als Veräußerung der Anteile zum gemeinen Wert (Verkehrswert), wenn der Steuerpflichtige

Die Wegzugsteuer greift, wenn die wegziehende Person in den letzten 12 Jahren vor dem Wegzug mindestens 7 Jahre unbeschränkt einkommensteuerpflichtig war.

3. Steuern auf den Wegzug nach Dubai vermeiden – mit dieser Gestaltung

Von der Wegzugsbesteuerung sind in erster Linie Personen betroffen, die vor dem Wegzug an einer inländischen GmbH oder sonstigen Kapitalgesellschaft beteiligt sind. Bei ihnen führt die Auswanderung zu einer Besteuerung aller stillen Reserven in den Firmenanteilen, wobei das Finanzamt hier regelmäßig mit einem Faktor von 10 auf den Jahresgewinn rechnet. Eine GmbH, die pro Jahr EUR 100.000 Gewinn erwirtschaftet, hat nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren also einen Wert von rund EUR 1.000.000.

Die Wegzugsteuer lässt sich allerdings vermeiden, indem der Gesellschafter zwischen sich und die GmbH eine GmbH & Co. KG „schaltet“. Diese KG übernimmt alle Anteile an der GmbH im Wege der Einbringung, sodass fortan nicht mehr die natürliche Person selbst, sondern die GmbH & Co. KG an der GmbH beteiligt ist. Anschließend wandert die natürliche Person, die nun keine Anteile mehr an einer Kapitalgesellschaft (GmbH), sondern solche an einer Personengesellschaft (KG) hält, nach Dubai aus.

Zu beachten ist aber, dass die GmbH & Co. KG eine aktive gewerbliche Tätigkeit in Deutschland ausüben muss. Dies gelingt beispielsweise, indem sie wichtige Dienstleistungen für die GmbH, ihre Tochtergesellschaft, übernimmt.

Alternativen, um die Steuer auf den Wegzug nach § 6 AStG zu vermeiden, sind:

Gerne beraten wir Sie individuell zu möglichen Gestaltungen, um eine Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG oder anderen Vorschriften zu vermeiden!


Steuerberater für internationales Steuerrecht

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung bei grenzüberschreitenden Sachverhalten spezialisiert. Hierbei schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

Internationales Steuerrecht

  1. Gründung von Holdinggesellschaften (Realisierung steuerfreier Veräußerungsgewinne, Dividendenerträge)
  2. Nutzung von Steuervorteilen der Besteuerung der GmbH & Co. KG (Immobilienbesteuerung, gewerbliche Prägung & Infizierung und Realteilung)
  3. Umfassende Beratungen im internationalen Steuerrecht (Quellensteuerabzug, Wegzugsbesteuerung, Hinzurechnungsbesteuerung)
  4. Entwicklung von Maßnahmen zur Reduktion der Steuerlast (zum Beispiel RechtsformwahlSitzverlegung)
  5. Entwicklung von Verteidigungsstrategien gegenüber der Finanzverwaltung bei Einspruchsverfahren, Betriebsprüfungen, FG-Klageverfahren und BFH-Revisionsverfahren
  6. Beratung zum internationalen Erbschaftsteuerrecht

Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt am Main und Dubai (VAE) gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:

Standort
Köln

Standort<br>Köln Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 – 20:00 Uhr

Standort
Düsseldorf

Standort<br>Düsseldorf Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 – 20:00 Uhr

Standort
Frankfurt

Standort<br>Frankfurt Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 – 20:00 Uhr

Standort
Bonn

Standort<br>Bonn Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 – 20:00 Uhr

Standort
Dubai

Standort<br>Dubai Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 – 20:00 Uhr

Telefon-/ Videokonferenz

Telefon-/ Videokonferenz Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 – 20:00 Uhr

Wer trotz Wegzugsteuer oder anderer Steuerentstrickung als Gesellschafter einer deutschen GmbH oder GmbH & Co. KG nach Dubai in den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) auswandert, muss weiterhin mit hohen Steuern rechnen. Denn die Gewinne bleiben nach wie vor in Deutschland steuerpflichtig, sodass sich keine positiven steuerlichen Auswirkungen durch den Wegzug nach Dubai ergeben – zunächst. Denn deutsche Gewinne kann man in Dubai nachträglich steueroptimieren. Dazu gründet man eine Dubai LLC und bezieht die Gewinne der deutschen GmbH oder GmbH & Co. KG über diese Holding. Dies hat den Vorteil, dass die Dubai LLC auf vom Ausland bezogene Gewinne keine Steuern zahlen muss. Außerdem lösen auch Gewinnausschüttungen aus der Dubai LLC an die in Dubai ansässigen Gesellschafter dort keine weitere Besteuerung aus. Auf diese Weise senkt man die Steuer insgesamt auf etwa 30 %, spart also gegenüber der Besteuerung in Deutschland ungefähr 20 %.

poster

Unser Video: deutsche Gewinne steueroptimiert nach Dubai überweisen

In diesem Video erklären wir, wie man deutsche Gewinne steueroptimiert nach Dubai auszahlt.

Inhaltsverzeichnis


1. Deutsche Gewinne in Dubai steueroptimieren – Einleitung

Für manche Auswanderer aus Deutschland, die sich für ein privilegiertes Leben in Dubai entscheiden, ist ihr Unternehmen in Deutschland nach wie vor finanziell wichtig. Allerdings gibt es bei einem Wegzug nach Dubai, wie sonst auch, einige steuerrechtliche Aspekte zu beachten. Zumindest muss man als Gesellschafterin oder Gesellschafter einer deutschen GmbH die Wegzugsteuer bedenken. Bei einer Personengesellschaft oder einem Einzelunternehmen ist es eine andere Form der Steuerentstrickung, die greift. Schließlich ist der deutsche Staat keineswegs daran interessiert, dass Steuersubstrat, also die in den Unternehmen angewachsenen stillen Reserven, durch den Wegzug der Gesellschafter ins Ausland abwandert.

Aber gut, angenommen man hat diese Steuern gezahlt oder vermieden und ist trotzdem weiterhin am eigenen Unternehmen in Deutschland beteiligt. Wie genau sieht dann die Besteuerung der in Deutschland erwirtschafteten Gewinne aus? Und basierend auf der Antwort hierauf folgt als weitere Frage: Wie kann ich deutsche Gewinne in Dubai steueroptimieren?

2. Wie deutsche Gewinne in Dubai besteuert werden

Wenn wir über Steueroptimierungen deutscher Gewinne in Dubai nachdenken wollen, müssen wir uns erst einmal vergegenwärtigen, wie man sie international versteuert. Da fangen wir am besten einmal in Deutschland an.

Eine deutsche GmbH zahlt auf ihre deutschen Gewinne 15 % Körperschaftsteuer und noch mal etwa gleich viel Gewerbesteuer. Dies erfolgt unabhängig davon, ob ihre Gesellschafter in Deutschland oder im Ausland ansässig sind. Beschließen diese aber irgendwann einmal eine Gewinnausschüttung, spielt es durchaus eine Rolle, wo sie unbeschränkt und wo sie nur beschränkt steuerpflichtig sind. Jedenfalls behält die GmbH in Deutschland nach deutschem Recht die Kapitalertragsteuer von 25 % als Quellensteuer ein. Bestehen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), kann es später zu einer Erstattung zumindest von Teilbeträgen kommen. Mit den Vereinigten Arabischen Emiraten besteht derzeit aber kein DBA. Im Endeffekt erhält man als Gesellschafter in Dubai etwa 50 % des ursprünglichen Gewinns ausgezahlt. Dabei kann man noch von Glück sprechen, denn in den VAE findet keine weitere Besteuerung mehr statt. Einkommen von Privatpersonen aus Kapitalerträgen sind dort nämlich steuerfrei. Ohne DBA wäre es sonst sogar zu einer Doppelbesteuerung in Deutschland und im Ausland gekommen.

Ähnlich sieht die Situation bei einer deutschen GmbH & Co. KG oder einem anderen Personenunternehmen aus. Da diese hierzulande transparent besteuert werden, tragen die Gesellschafter in Dubai sowohl die in Deutschland anfallende Gewerbesteuer als auch die Einkommensteuer. Aber zumindest auch hierbei entsteht in Dubai keine weitere Steuer. Doch wie stehen nun unsere Chancen, deutsche Gewinne in Dubai steueroptimieren zu können?

image

Haben Sie Fragen zum Steuerrecht in Dubai und andernorts in den Vereinigten Arabischen Emiraten?

Unsere Kanzlei hat sich hierauf besonders spezialisiert. Vereinbaren Sie jetzt Ihren Beratungstermin mit unseren Steuerberatern und Rechtsanwälten:

3. Deutsche Gewinne in Dubai steueroptimieren: so geht es!

Mit dem deutschen Unternehmen in Deutschland und der Verlagerung des Lebensmittelpunkts nach Dubai können wir nun unser Steuergestaltungsmodell anwenden. Dazu gründet man in Dubai eine LLC. Eine Dubai LLC ist eine reine Kapitalgesellschaft und entspricht ziemlich exakt der deutschen GmbH. „Noch eine GmbH?“ werden Sie jetzt fragen. Oh, ja, sie ist der Schlüssel zur Steueroptimierung deutscher Gewinne in Dubai.

3.1. Deutsche GmbH-Gewinne in Dubai steueroptimieren

Denn einerseits schüttet die deutsche GmbH nun ihre Gewinne an ihre Holding in Dubai aus. Auch dann ist die Besteuerung zwischen den beiden Kapitalgesellschaften nach § 8b Absatz 1 Satz 1 KStG prinzipiell steuerfrei, weil es ohne Bedeutung ist, ob die Besteuerung im Rahmen einer unbeschränkten oder beschränkten Körperschaftsteuerpflicht erfolgt. Lediglich die Regelung, dass 5 % des Gewinns pauschal als steuerpflichtig gelten, führt zu einer minimalen Steuer von insgesamt etwa 1,5 % bei Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer. In Dubai wiederum lehnt man sich entspannt zurück, weil die VAE ja keine Steuern auf Gewinnausschüttungen auf privater Ebene erheben, sodass wir unsere deutschen Gewinne steueroptimieren konnten.

3.2. Deutsche GmbH & Co. KG-Gewinne in Dubai steueroptimieren

Andererseits hat im Falle einer deutschen GmbH & Co. KG die Besteuerung nach den Regeln des Transparenzprinzips zu erfolgen. Das bedeutet, dass statt der GmbH & Co. KG die Ertragsbesteuerung durch Gewerbesteuer und Einkommensteuer von den Gesellschaftern der Personengesellschaft zu zahlen ist. Ob diese nun in Deutschland unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtig sind, ist aus steuerlicher Sicht zunächst einmal nebensächlich. Was aber durchaus erhebliche Konsequenzen hat, ist, ob es sich bei den Gesellschaftern der deutschen GmbH & Co. KG um natürliche oder juristische Personen handelt.

Weil wir eine Kapitalgesellschaft als Holding in Dubai gegründet haben, muss man die Ertragsbesteuerung im Wege der deutschen Körperschaftsteuer durchführen. Diese sieht wiederum eine Steuer in Höhe von 15 % des Gewinns vor. Für die Gewerbesteuer hat dies hingegen keine neuen Auswirkungen. Sie beträgt dann in der Regel weitere 15 %. In Summe sprechen wir also erneut von 30 % Steuern. Und das ist verglichen mit einer Steuer von bis zu 50 % auf Ebene einer unbeschränkten Besteuerung natürlicher Personen deutlich günstiger.

Selbst wenn wir in Deutschland die Gewinne der GmbH & Co. KG über eine Holding-GmbH leiten würden, würde die nachfolgende Gewinnausschüttung aus der Holding nochmals Kapitalertragsteuern hervorrufen. Apropos Kapitalertragsteuern, das war doch die Steuer, die in Dubai unbekannt ist, oder? Richtig. Daher fallen auf die Entnahme der Gewinne aus der Holding in Dubai keine weiteren Steuern an.

image

Fachberatung für Unternehmertum und Unternehmensverlagerungen in die Vereinigten Arabischen Emirate

Unsere spezialisierten Steuerberater und Rechtsanwälte beraten Sie gerne. Rufen Sie uns gerne an oder schildern Sie uns Ihr Anliegen per E-Mail:

4. Deutsche Gewinne in Dubai steueroptimieren: Voraussetzungen

Nun gibt es aber einen wichtigen Punkt, den man hierbei beachten muss. So haben sich die VAE international dazu verpflichtet, bestimmte Regeln zur Vermeidung und Bekämpfung von Steuerflucht und Gewinnverlagerung zu implementieren. Dadurch relativiert sich unsere allgemeine Aussage, dass Gewinne, die von Kapitalgesellschaften in den VAE ausgeschüttet werden, steuerfrei bleiben. Genauer betrachtet gilt hierbei nämlich eine Voraussetzung, die im Sinne der von der OECD vorgeschlagenen Maßnahmen die Gewinnverschiebung unterbinden soll. So haben die VAE gewisse Kriterien im Rahmen einer Vorschrift eingeführt, die man als Substanzrichtlinie bezeichnen kann. Eine reine Briefkastenfirma ist somit auch in Dubai keine ernstzunehmende Gestaltung. Aber unter Einhaltung der Forderungen aus dem Katalog der Substanzrichtlinie ist unser Modell, mit dem wir deutsche Gewinne in Dubai steueroptimieren wollen, dennoch möglich und auch praktisch umsetzbar.

poster

Für Sie ebenfalls interessant: Dubai LLC gründen

In diesem Video erklären wir, was man im Voraus rund um die Gründung einer Dubai LLC alles Wissen muss und wie der Ablauf aussieht.

5. In Dubai deutsche Gewinne steueroptimieren – Fazit

Ganz gleich also, ob man eine deutsche GmbH oder eine GmbH & Co. KG nach dem Umzug nach Dubai weiterführt, so kann man die Gewinne aus ihnen auf beachtliche Weise steueroptimieren. Dabei sind Steuereinsparungen von bis zu 20 % möglich. Das liegt selbstverständlich in der Hauptsache daran, dass in den VAE keine Steuern auf derartige Vorgänge anfallen. Dennoch muss man darauf achten, dass die in Dubai zu diesem Zweck gegründete Holding-LLC alle Anforderungen an den jährlich vorzulegenden Substanznachweis erfüllt.

Wenn man es so betrachtet, ist die Forderung nach Unternehmenssubstanz eine gerechte Lösung, um aus dem Ausland eingewanderten Unternehmerinnen und Unternehmern sowohl ein steuerfreies Einkommen zu ermöglichen als auch internationalen Steuerstandards zu genügen. Denn den VAE ist ihr weltweites Ansehen als moderner, zukunftsorientierter Staat, der seinen Einwohnern ein exklusives Leben bietet, sehr wichtig. Dazu gehört eben auch ein Steuerrecht, das sich mit jenen anderer entwickelter Staaten vergleichen lässt (beispielsweise mit dem der Schweiz). Dass am Ende dennoch keine Steuern anfallen ist aus unserer deutschen Sicht geradezu erstaunlich, weil es aus unserer Erfahrung heraus schier unvorstellbar ist, dass man strenge Steuerregelungen mit Steuerfreiheit kombinieren kann; in Deutschland kennen wir doch meist nur die eine Seite der Medaille.


Steuerberater für internationales Steuerrecht

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung zum internationalen Steuerrecht spezialisiert. Beim Wegzug nach Dubai schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

Dubai – Steuerrecht und Lebensmittelpunkt

  1. Informationen über Unternehmertum in den VAE, insbesondere in Dubai
  2. Beratung zur Gründung und Führung von Firmen in Dubais Sonderwirtschaftszonen (Freezones)

Internationales Steuerrecht – Privat

  1. Steueroptimierte Auszahlung von Abfindungen im Ausland
  2. Ganzheitliche Beratung zur Vermeidung der Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG
  3. Informationen zum Steuerrecht in ausländischen Steuerregimen (zum Beispiel Luxemburg, Mauritius, Trinidad und Tobago)

Internationales Steuerrecht – Unternehmen

  1. Empfehlungen zum Ansatz steueroptimierter internationaler Verrechnungspreise
  2. Informationen zur Besteuerung bei Funktionsverlagerungen

Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt am Main und Dubai (VAE) gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:

Standort
Köln

Standort<br>Köln Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 – 20:00 Uhr

Standort
Düsseldorf

Standort<br>Düsseldorf Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 – 20:00 Uhr

Standort
Frankfurt

Standort<br>Frankfurt Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 – 20:00 Uhr

Standort
Bonn

Standort<br>Bonn Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 – 20:00 Uhr

Standort
Dubai

Standort<br>Dubai Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 – 20:00 Uhr

Telefon-/ Videokonferenz

Telefon-/ Videokonferenz Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 – 20:00 Uhr

Fachreferent beim Steuerberaterverband für internationales Steuerrecht

Seit 2014 sind die Partner unserer Kanzlei regelmäßige Fachreferenten des Steuerberaterverbands Köln. Dabei besuchen circa 1.500 Steuerberater pro Jahr unsere Seminare. Wegen der hohen Nachfrage stellen wir Ihnen unsere Präsentation zu „alte und neue Risiken im internationalen Steuerrecht“ gerne kostenlos zum Download zur Verfügung:

Alte und neue Risiken im internationalen Steuerrecht – Christoph JuhnHerunterladen

Neben Unternehmern und vermögenden Privatpersonen verlegen auch immer mehr Sportler und Künstler ihren Wohnsitz nach Dubai. Ein Grund hierfür sind auch die attraktiven steuerlichen Rahmenbedingungen, die die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) bieten. Werfen wir einmal einen Blick auf ebendiese Bedingungen und das Verhältnis des dortigen Rechts zu den deutschen Steuergesetzen!

poster

Unser Video: Firma im Ausland – nie mehr Steuern zahlen?

In diesem Video erklären wir, was es bei der Gründung eines (neuen) Unternehmens in Dubai und anderen Ländern zu beachten gibt.

Inhaltsverzeichnis


1. Keine Einkommensteuer in Dubai: Anreize insbesondere für Privatpersonen

Die VAE haben zwar ein Einkommensteuerrecht und auch entsprechende Verwaltungsbehörden, der Steuersatz beträgt allerdings 0 %. Damit fällt im Ergebnis keinerlei Steuer auf Einkünfte an, die dem privaten Lebensbereich zuzuordnen sind.

Die Besteuerung unterscheidet sich dabei insoweit vom deutschen Einkommensteuerrecht, als dass unternehmerische Einkünfte stets einer eigenen Unternehmensteuer unterliegen. Dies ist in Deutschland nicht der Fall, denn Einzelunternehmer und Personengesellschafter versteuern ihre betrieblichen Erträge nach den §§ 15 und 18 EStG ebenfalls mit dem persönlichen Einkommensteuersatz. Eine „echte Unternehmensteuer“ zahlen nur Körperschaften und Personengesellschaften, die nach § 1a KStG zur Besteuerung nach dem KStG optieren.

1.1. Steuerfreie Einkünfte in Dubai

In Dubai sind alle Einkünfte im privaten Lebensbereich steuerfrei beziehungsweise, um genau zu bleiben, unterliegen einer Besteuerung mit 0 %. Als „privat“ definieren die Emirate dabei all jene Einkünfte, die nicht unmittelbar aus einer unternehmerischen Tätigkeit (gleich welcher Rechtsform) stammen. Konkret bedeutet das beispielsweise:

Grundsätzlich ist es auch in Dubai möglich, Kosten in Zusammenhang mit den Einnahmen steuerlich geltend zu machen. Sie mindern also das Einkommen. Da aber ohnehin keine Einkommensteuer anfällt, erübrigt sich in der Regel auch die Erfassung der Aufwendungen.

Aber Achtung: Soweit in Deutschland eine beschränkte Steuerpflicht besteht (§ 1 Absatz 4 EStG), unterliegen nur die finalen Einkünfte der Besteuerung. Die Betriebsausgaben und Werbungskosten sind daher zu erfassen, um die Steuerlast in Deutschland so weit wie möglich zu reduzieren.

Für Sportler ist Dubai daher vor allem aus dem Grund attraktiv, dass sie ein monatliches Gehalt von ihren Arbeitgebern (zum Beispiel Fußballvereinen) beziehen. Diese Einkünfte sind vollständig steuerfrei, die deutsche Lohnsteuer (Quellensteuer) kann in der Regel erstattet werden.  

image

Haben Sie Fragen zur Auswanderung nach Dubai – auch aus steuerlicher Sicht?

Unsere Kanzlei hat sich hierauf besonders spezialisiert. Vereinbaren Sie jetzt Ihren ersten Beratungstermin mit unseren Steuerberatern und Rechtsanwälten:

1.2. Steuerpflichtige unternehmerische Einkünfte

Überschreitet die Tätigkeit eines Sportlers oder Künstlers in Dubai die Grenze zum Unternehmertum, greift die seit 01. Juni 2023 geltende Unternehmensteuer der VAE. Der Steuersatz beträgt hier einheitlich 9 %, wird aber nur auf Gewinne von über rund EUR 100.000 pro Jahr fällig. Die ersten EUR 100.000 sind also auch dann steuerfrei, wenn sie auf Ebene eines Einzelunternehmens, einer Personen- oder Kapitalgesellschaft anfallen.

„Unternehmerisch“ sind Einkünfte in Dubai immer dann, wenn die jeweilige Person ein unternehmerisches Risiko eingeht, um sie zu erzielen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn ein in Dubai ansässiger Sportler zusätzlich ein Einzelunternehmen gründet, um hier Beratungsleistungen für internationale Kunden zu erbringen. Das aktive Gehalt aus dem Sportverein bleibt in diesem Fall steuerfrei, die selbständig erzielten Gewinne unterliegen allerdings der 9%igen Steuer.

Das aus dem Einzelunternehmen, der Personen- oder Kapitalgesellschaft an den Geschäftsführer ausgezahlte Gehalt mindert auf Unternehmensebene den steuerpflichtigen Gewinn. Dennoch unterliegt es keiner Einkommensbesteuerung. Zu beachten ist aber, dass auch die VAE ein Gehalt nur im fremdüblichen Umfang anerkennen (Fremdvergleichsgrundsatz).

2. Sportler und Künstler in Dubai: Was gilt für Zahlungen aus Deutschland?

Verlagern Sportler und Künstler ihren steuerlichen Wohnsitz nach Dubai, endet die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland. Denkbar ist aber, dass einzelne Einkünfte einer erweiterten unbeschränkten (§ 2 AStG) oder der beschränkten Steuerpflicht (§ 1 Absatz 4 EStG) unterliegen. In diesen Fällen erhebt Deutschland weiterhin Einkommensteuer auf die Einkünfte des Auswanderers, auch wenn dieser das Land bereits verlassen hat.

image

Fachberatung für internationales Steuerrecht, auch in Bezug auf Dubai?

Unsere spezialisierten Steuerberater und Rechtsanwälte beraten Sie gerne – auch weltweit. Rufen Sie uns gerne an oder schildern Sie uns Ihr Anliegen per E-Mail:

2.1. Die erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht

Natürliche Personen beenden ihre inländische Steuerpflicht grundsätzlich mit dem Wegzug, weil dann weder Wohnsitz noch gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland belegen sind (§ 1 Absatz 1 EStG). Dennoch kann die Person weiterhin unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sein, wenn die erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht des § 2 AStG greift. Hierbei gelten zunächst einige Voraussetzungen:

„Wesentliche wirtschaftliche Interessen“ liegen nach § 2 Absatz 3 AStG insbesondere dann vor, wenn die Person Unternehmer oder Mitunternehmer eines inländischen Gewerbebetriebes ist oder war. Ebenfalls anzunehmen sind solche Interessen, wenn die inländischen Einkünfte der Person mindestens 30 % der Gesamteinkünfte ausmachen oder EUR 62.000 pro Jahr übersteigen.

Eine „niedrige Besteuerung“ ist indes gegeben, wenn die Besteuerung bei einem zu versteuernden Einkommen von EUR 77.000 pro Jahr um mehr als ein Drittel geringer erfolgt als in Deutschland.

Zur Umgehung der erweiterten unbeschränkten Steuerpflicht muss die Steuerlast im Ausland bei einem Einkommen von EUR 77.000 mindestens betragen:
Steuerlast in DeutschlandMindeststeuerlast im Ausland
EUR 77.000 x Steuersatz 28,79 %EUR 77.000 x Steuersatz von mindestens 19,19 % im Ausland
Steuerschuld: EUR 22.166Mindeststeuerschuld: EUR 14.777

Zu beachten ist, dass die erweiterte Steuerpflicht nach § 2 Absatz 1 Satz 1 AStG nur für inländische Einkünfte im Sinne des § 49 EStG gilt. Nicht zu berücksichtigen sind also Einkünfte, die bei unbeschränkter Steuerpflicht ausländische Einkünfte im Sinne des § 34d EStG wären.

2.2. Die beschränkte Steuerpflicht

Künstler und Sportler, die nach Dubai auswandern, können mitunter auch der beschränkten Steuerpflicht nach § 1 Absatz 4 EStG unterliegen. Sie erfasst unter anderem folgende Einkünfte, für die dann in Deutschland eine Steuererklärung abzugeben und Steuern zu entrichten sind:

Auch Künstler oder Sportler mit Wohnsitz in Dubai fallen unter diese Regelungen, denn Deutschland hat mit den VAE aktuell (2024) kein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mehr geschlossen. Dies kann sich allerdings in Zukunft wieder ändern.

3. Fazit: Für Sportler und Künstler ist Dubai ein idealer Standort

Einkünfte, die Sportler und Künstler erzielen, sind in Dubai meist steuerfrei. Alternativ unterliegen sie einer Besteuerung mit lediglich 9 % des Gewinns, was ebenfalls eine erhebliche Ersparnis gegenüber Deutschland und anderen Staaten bedeutet. Gleichzeitig bieten die Vereinigten Arabischen Emirate weitgehend gutes Wetter, ein hohes Maß an Sicherheit, stabile wirtschaftliche Rahmenbedingungen und vielfältige Möglichkeiten zur Freizeitgestaltung.


Steuerberater für internationales Steuerrecht

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung auf internationaler Ebene spezialisiert. Hierbei schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

Allgemeines

  1. Umfassende Beratungen im internationalen Steuerrecht (Quellensteuerabzug, Wegzugsbesteuerung, Hinzurechnungsbesteuerung)
  2. Entwicklung von Maßnahmen zur Reduktion der Steuerlast (zum Beispiel RechtsformwahlSitzverlegung)
  3. Beratung bei komplexen Unternehmensstrukturen (Holdinggesellschaften, Organschaften)
  4. Entwicklung von Verteidigungsstrategien gegenüber der Finanzverwaltung bei Einspruchsverfahren, Betriebsprüfungen, FG-Klageverfahren und BFH-Revisionsverfahren
  5. Erstellung von Erbschaftsteuererklärungen, Empfehlungen vor Schenkungen zu Lebzeiten, Beratung zum internationalen Erbschaftsteuerrecht

Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt am Main und Dubai (VAE) gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:

Standort
Köln

Standort<br>Köln Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 – 20:00 Uhr

Standort
Düsseldorf

Standort<br>Düsseldorf Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 – 20:00 Uhr

Standort
Frankfurt

Standort<br>Frankfurt Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 – 20:00 Uhr

Standort
Bonn

Standort<br>Bonn Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 – 20:00 Uhr

Standort
Dubai

Standort<br>Dubai Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 – 20:00 Uhr

Telefon-/ Videokonferenz

Telefon-/ Videokonferenz Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 – 20:00 Uhr