Zwischen einem Einzelunternehmen, einer GmbH und einer Holding gibt es Gemeinsamkeiten ebenso wie Unterschiede. Wir betrachten also eine Holding im Vergleich zu Einzelunternehmen und GmbH und stellen fest, dass die Unterschiede insbesondere im Bereich der Haftungsrisiken und der Besteuerung liegen. Aber auch in der Auswahl der Möglichkeiten zur Reinvestition von Gewinnen bestehen wesentliche Unterschiede. Außerdem kann man mit Holding-Strukturen viel mehr steuerlich gestalten. Allerdings gibt es hierbei Rahmenbedingungen, die Einfluss darauf nehmen, wann welche der drei Strukturen vorteilhafter ist.

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die verschiedenen Möglichkeiten zur Nutzung von Holdingstrukturen spezialisiert. Dabei arbeiten wir für jeden Mandanten individuelle Gestaltungsmodelle aus. Aufgrund der aktuellen Resonanz haben wir mehrere Beiträge zu diesem Thema publiziert:

Datum

Thema
16. Februar 2022 Keine Gewinnausschüttung an eine Holding im Jahr ihrer Gründung!
9. März 2022 Holding mit Stiftung kombinieren: 3 Steuervorteile sichern!
12. April 2022 Stiftungsholding als Alternative zur GmbH-Holding
5. August 2022 IP steueroptimiert verkaufen: ein Gestaltungsmodell mit Holding & Stiftung
17. Juli 2023 Holding im Vergleich zu Einzelunternehmen und GmbH (dieser Beitrag)

Unser Video:
Holding und andere Rechtsformen

In diesem Video erklären wir, wann eine Holding im Vergleich zu anderen Rechtsformen vorteilhaft ist und wo sie vielleicht weniger sinnvoll erscheint.

Inhaltsverzeichnis


1. Die Holding im Vergleich mit anderen Alternativen – Einleitung

Als Holding bezeichnet man ein meist rein vermögensverwaltendes Unternehmen. Im Unterschied zu operativen Unternehmen stellt Wertschöpfung hierbei allenfalls eine Ausnahme dar. In einer Holding findet also im Vergleich zu operativen Unternehmen weder eine Produktion noch eine Dienstleistung statt. Zwar mag die Vermietung von Immobilien eine Tätigkeit sein, die Holdinggesellschaften gerne mal betrieben, aber auch dies fällt streng genommen in den Bereich Vermögensverwaltung.

Nun mag unsere Leserschaft an dieser Stelle anmerken, dass dies doch schon einen ganz guten Vergleich zwischen einer Holding und anderen Unternehmensformen darstellt. Darauf antworten wir jedoch, dass dieser Vergleich nur oberflächlich ist. Er sollte Ihnen vor Augen führen, was das Wesen einer Holding ist. Ziel dieses Aufsatzes ist es hingegen, Ihnen aufzeigen, in welcher Weise eine Holding als Ergänzung zu der großen Gruppe der operativen Unternehmen dienen mag. Wo und ab wann ist sie vorteilhaft? Wann machen andere Unternehmensstrukturen mehr Sinn? All dies wollen wir dadurch feststellen, indem wir die Holding im Vergleich zu anderen Unternehmensformen betrachten.

2. Holding im Vergleich: welche Alternativen gibt es?

Damit kommen wir zunächst zur eingehenden Sondierung der Alternativen zur Holding. Prinzipiell kommen hier entweder Einzelunternehmen, Personengesellschaften oder Kapitalgesellschaften in Frage. Da es nur geringe Unterschiede zwischen Einzelunternehmen und Personengesellschaften gibt, die beim Vergleich mit einer Holding relevant wären, betrachten wir in unserem Beitrag das Einzelunternehmen stellvertretend für alle Personenunternehmen. Auf der anderen Seite kann man argumentieren, dass die Bedeutung der GmbH für das deutsche Unternehmertum deutlich größer ist als die Aktiengesellschaft oder die SE und andere Kapitalgesellschaften. Deshalb, und weil auch hier für unsere Betrachtungen kaum wesentliche Unterschiede zwischen den einzelnen Kapitalgesellschaften existieren, soll die GmbH bei unserem Vergleich mit der Holding das Paradebeispiel sein.

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3. Holding im Vergleich: Betrachtung des Einzelunternehmens

3.1. Das Haftungsrisiko von Einzelunternehmen

Ein Einzelunternehmen ist entweder ein Gewerbebetrieb oder ein Unternehmen, das einer freiberuflichen Tätigkeit dient. Wesentlich dabei ist, dass die Gewinne einer einzigen Person zurechenbar sind, nämlich einer Einzelunternehmerin oder einem Einzelunternehmer. Sie trägt das volle unternehmerische Risiko für das Einzelunternehmen. Dabei erstreckt sich das Risiko tatsächlich über das Unternehmensvermögen hinaus. Denn auch das Privatvermögen von Einzelunternehmern unterliegt der Haftung im Falle eines Schadens oder anderer schuldrechtlicher Verpflichtungen. Eine Abschirmung des Privatvermögens ist für Einzelunternehmer somit prinzipiell ausgeschlossen.

3.2. Besteuerung von Einzelunternehmen

Aber da ist noch mehr, auf das wir beim Vergleich mit einer Holding achten sollten. Denn neben den haftungsrechtlichen Aspekten müssen wir auch auf die Besteuerung von Einzelunternehmen eingehen. Dazu gilt, dass die Gewinne des Einzelunternehmens dem persönlichen Steuersatz der Einzelunternehmer direkt unterliegen. Bei einem exemplarischen Gewinn von jährlich etwa EUR 55.000 fällt laut Steuerkalkulator des Bundesministeriums für Finanzen eine Einkommensteuer von etwa EUR 14.000 an. Ab einem zu versteuernden Einkommen von etwa EUR 58.500 gelangt man in den Besteuerungsbereich, in dem der Spitzensteuersatz Anwendung findet. In diesem Bereich fällt auf jeden Euro Gewinn EUR 0,42 an Einkommensteuer an. Dabei kann oft auch noch ein Gewerbesteuerüberhang und andere Abgaben hinzukommen. Also kann man dann davon ausgehen, dass vom Gewinn nur noch die Hälfte übrig bleibt.

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4. Holding im Vergleich: Betrachtung der GmbH

4.1. Haftungsrisiken der GmbH

Als Kapitalgesellschaft legen die Gesellschafter Geld in eine GmbH ein. Diese wiederum nutzt das auf sie eingezahlte Kapital, um durch geschäftliche Tätigkeit Gewinne zu generieren. Doch hat dieses Prinzip gegenüber einem Einzelunternehmen einen wesentlichen Vorteil. Denn hierbei erfolgt eine Abschirmung des Privatvermögens der Gesellschafter. Schließlich verfügt die GmbH, weil sie eine juristische Person ist, über eigenständige Rechte und Pflichten (§ 13 Absatz 1 GmbHG). Damit ist bei der GmbH das Haftungsrisiko ihrer Gesellschafter auf ihre Einlage minimiert. Die Gesellschaft selbst haftet aber mit ihrem gesamten Vermögen.

4.2. Besteuerung der GmbH

Nun kommen wir zur Besteuerung. Auch hierzu müssen wir die GmbH als eigenständige Person betrachten. Sie zahlt ihre eigenen Steuern, nämlich Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer. Insgesamt kommen hierbei ungefähr 30 % an Steuern zusammen. Dies ist schon mal etwas niedriger als bei der Besteuerung von Einzelunternehmern, sofern diese mit dem Spitzensteuersatz rechnen müssen.

Jedoch muss man dabei bedenken, dass die GmbH-Gesellschafter bis zu diesem Punkt noch keine Dividende erhalten haben. Also müssen wir auch noch die Besteuerung der Gewinnausschüttung an die Gesellschafter mit einbeziehen. Diese fällt als Kapitalertragsteuer pauschal mit 25 % an. Wenn wir also nach der Unternehmensbesteuerung die verbleibenden 70 % des Gewinns zu 25 % versteuern, fließen auch bei der GmbH nur etwa 50 % des Gewinns an ihre Gesellschafter.

4.3. Vorteile der GmbH

Wo liegt also der Vorteil der GmbH gegenüber Einzelunternehmen? Einerseits in der Haftungsbeschränkung. Andererseits können sich GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer für ihre Tätigkeit auch ein Geschäftsführergehalt auszahlen lassen. Auf Seite der GmbH stellt dies Betriebsausgaben dar, die sie steuerlich absetzen kann. Damit spart man auf GmbH-Ebene schon mal Steuern. Wenn man das Geschäftsführergehalt auch noch geschickt ausgestaltet, dann zahlen Geschäftsführer darauf weniger als den Spitzensteuersatz an Einkommensteuer. Wie wir aber bereits gezeigt haben, ist dies nur in einem bestimmten Umfang möglich, für ein angenehmes Leben eines Geschäftsführers mag es aber dennoch reichen.

Das bedeutet dann, dass man von einer jährlichen Gewinnausschüttung Abstand nehmen kann, sodass auch keine Kapitalertragsteuer anfällt. Vielmehr ermöglicht diese thesaurierte Gewinnrücklage der GmbH weitere Investitionen. Auch dies ist sicher ein Vorteil, den die GmbH gegenüber einem Einzelunternehmen vorzuweisen vermag. Denn die Investition, die eine GmbH aus ihrer Gewinnrücklage heraus vornehmen kann, unterlag einer Besteuerung von nur etwa 30 %, während jene, die ein Einzelunternehmer tätigen kann, zuvor einer Besteuerung mit dem Spitzensteuersatz zuzüglich weiterer Abgaben von etwa 50 % ausgesetzt war. Dadurch ist der Betrag, den eine GmbH ab einem Gewinn von EUR 60.000 investieren kann, höher, als jener, der Einzelunternehmern hierzu verbleibt.

4.4. Nachteile der GmbH

Wenn aber die thesaurierten Gewinne einfach in der GmbH verbleiben und im Laufe der Zeit weiter anwachsen, dann entwickelt sich daraus allmählich ein Haftungsrisiko. Sollte später einmal ein Schadensfall eintreten, der mit hohen Forderungen gegenüber der GmbH einhergeht, dann wäre die GmbH möglicherweise in der Lage, zumindest einen Teil der Forderungen auszugleichen. Damit wäre das in der GmbH angesparte Geld aber dennoch verloren.

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5. Die Holding im Vergleich

5.1. Haftungsrisiken

Welche Haftungsrisiken hat eine Holding? Kurzum, so gut wie keine. Wir erinnern uns: eine Holding verwaltet lediglich Vermögen. Unternehmerische Entscheidungen, wie sie in einer operativen Tochtergesellschaft alltäglich fallen, sind bei einer Holding die Ausnahme.

5.2. Besteuerung einer Holding

Allerdings spielt auch bei einer Holding die Besteuerung eine große Rolle. Je nach Rechtsform, in der man eine Holding gründet, kommt es entweder zu einer transparenten Besteuerung auf Ebene der Gesellschafter oder zu einer direkten Besteuerung auf Ebene der Holding. In ersterem Fall hätten wir eine Personengesellschaft als Holding gegründet, in letzterem eine Kapitalgesellschaft. Tatsächlich bevorzugt man bei einer Holding in den allermeisten Fällen eine GmbH. Die Holding-GmbH zahlt aber aufgrund des sogenannten Schachtelprivilegs, einer Besonderheit im Körperschaftsteuergesetz, zumeist nur 1,5 % Steuern auf die Gewinnausschüttung, die sie von ihrer Tochtergesellschaft erhält.

5.3. Vorteile der Holding im Vergleich zur GmbH

5.3.1. Minimierung des Haftungsrisikos der Tochtergesellschaften

Der hauptsächliche Vorteil der Holding gegenüber der GmbH ist aber kein steuerlicher. Schließlich fällt eine wenn auch geringe Steuer von 1,5 % an, die sich eine GmbH beim Thesaurieren ihrer Gewinne sparen könnte. Vielmehr ist der Vorteil der Holding im Verhältnis zur GmbH darin zu sehen, dass die von der Holding verwalteten Gewinne im Falle eines schadensersatzpflichtigen Ereignisses auf Ebene der operativen Tochtergesellschaft von ihrer Haftungsmasse ausgeschlossen ist. Denn das Vermögen befindet sich jetzt ja in der Holding.

Käme es bei der Tochtergesellschaft bei so einem Ereignis tatsächlich zu einer drohenden Insolvenz, dann könnte die Holding mit den Gläubigern Verhandlungen über eine alternative Lösung führen. Im Gegenzug zu einem Erlass der Verbindlichkeiten der Tochtergesellschaft, bei der ohnehin keine Chance besteht, in voller Höhe gezahlt zu werden, würde die Holding einen Teil dieser Verbindlichkeiten übernehmen. Für die Gläubiger ist dies oft sowohl der einfachere als auch der finanziell weniger verlustreiche Weg, um aus der Situation herauszukommen. Im Gegenzug rettet die Holding ihre Tochtergesellschaft vor der Insolvenz. Allerdings geht dies mit einer Besteuerung der erlassenen Verbindlichkeit einher.

5.3.2. Option zur Thesaurierung von Gewinnen aus dem Verkauf von Tochterunternehmen

Ein weiterer Vorteil der Holding im Vergleich zu einer Unternehmensbeteiligung im Privat- oder Betriebsvermögen liegt darin, dass auch bei einem Unternehmensverkauf das Schachtelprivileg Anwendung findet. Genauer gesagt zahlt eine Holding nur 1,5 % Steuern auf den Verkauf eines Tochterunternehmens. Damit steht dann ein Großteil des Gewinns aus dem Unternehmensverkauf zur Reinvestition zur Verfügung. Wir erinnern uns: Bei einem Verkauf aus versteuerten Privatvermögen bliebe wiederum allenfalls die Hälfte hierfür übrig.

5.3.3. Größere Freiheiten bei der Steuergestaltung

Ein weiterer Punkt, den man anführen kann, wenn man eine Holding im Vergleich zu Einzelunternehmen und GmbH betrachtet, ist, dass man mit einer Holding viel mehr steuerlich gestalten kann. Sei es die indirekte Gewinnausschüttung über die Rückzahlung von Darlehen an ihre Gesellschafter, die Vermeidung der Wegzugsteuer oder viele andere Möglichkeiten, die Holding ist das ideale Werkzeug zur Steuergestaltung.

5.4. Nachteile der Holding im Vergleich mit der GmbH und dem Einzelunternehmen

Womit wir auch schon bei den Nachteilen der Holding angelangt sind. Ein im Grunde wesentlicher Nachteil der Holding im Vergleich zu operativen Unternehmen ist, dass sie nur dadurch zu einem Vorteilsbringer wird, dass sie dazu dient, Nachteile der operativen Unternehmen auszugleichen. Das mag paradox wirken, weil dies ja eigentlich ein positiver Punkt ist, der für eine Holding spricht. Allerdings bedeutet dies ja auch, dass die Holding im Vergleich zu operativen Unternehmen von sich aus keine Vorteile generiert. Bis auf einige Ausnahmen fällt auf Ebene der Holding kein wesentlicher Gewinn an; der entsteht vornehmlich auf Ebene der operativen Tochtergesellschaften. Mit anderen Worten ist dieser Nachteil der Holding darin zu sehen, dass sie nur als Werkzeug zur Vermeidung von Nachteilen von operativen Unternehmen dient.

Doch da gibt es noch mehr. Schließlich muss man bei einer Holding, insbesondere in der Rechtsform einer GmbH, regelmäßig Bilanzen erstellen und Steuererklärungen abgeben. Dazu ist oftmals professionelle Unterstützung erforderlich – und die kostet.

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6. Die Holding im Vergleich – Fazit

Ziehen wir an dieser Stelle ein Resümee. Es gibt Situationen, in denen die Holding eine sinnvolle Ergänzung zu anderen Unternehmensformen darstellt. Aus sich heraus kann die Holding allenfalls bei der Vermögensverwaltung Gewinne generieren. In dieser Hinsicht ist die Holding im Vergleich zu Einzelunternehmen und GmbH wesentlich weniger effektiv. Dennoch ist eine strikte Trennung zwischen den Funktionen einer Holding und ihrer operativen Tochtergesellschaften in bestimmten Situationen sinnvoll. So trägt eine Holding dazu bei, Haftungsrisiken in ihren Tochtergesellschaften zu minimieren indem sie risikobehaftetes Vermögen aufnimmt. Der Vorteil dabei ist, das eine Holding vergleichsweise geringe Haftungsrisiken birgt, weil sie selbst keine laufenden Geschäfte im Umfang von operativen Unternehmen tätigt.

Allerdings müssen erst einmal die Rahmenbedingungen gegeben sein, damit eine Holding im Vergleich zu anderen Unternehmensstrukturen ihre Vorteile entfalten kann. Bei einem jährlichen Unternehmensgewinn von weniger als etwa EUR 60.000 kann, abgesehen von der bestehenden Privathaftung, das Einzelunternehmen zumindest steuerlich gegenüber einer GmbH mit oder ohne Holding vorteilhafter sein. Bei einer höheren Gewinnspanne bis etwa EUR 200.000 pro Jahr reicht wohl eine einfache GmbH, um eine optimale Struktur zu begründen. Darüber hinaus ist aber eine Holding definitiv eine lohnende Überlegung wert.


Steuerberater für Unternehmensteuerrecht

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung zum Unternehmensteuerrecht spezialisiert. Bei der Optimierung der Besteuerung von Kapitalgesellschaften schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

GmbH

  1. Erläuterung zur grundsätzlichen GmbH-Besteuerung
  2. Umfassende Betreuung bei der GmbH-Gründung
  3. Unterstützung bei der frühzeitigen Vermeidung von Betriebsaufspaltungen
  4. Empfehlungen zur Steuerreduktion bei Gewinnausschüttungen
  5. Strategische Beratung zum Erwerb eigener Anteile, zur disquotale Gewinnausschüttung und zur Organschaft

Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:

Standort
Köln

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Lehrauftrag für Unternehmensteuerrecht

Unsere besonderen Expertisen für Unternehmensteuerrecht werden auch durch die FOM Hochschule bestätigt. Steuerberater Christoph Juhn wurde dort zum Lehrbeauftragten für Steuerrecht berufen und lehrt seit dem Wintersemester 2013 die Veranstaltung „Familienholding“. Das vorlesungsbegleitende Skript stellen wir Ihnen hier gerne vorab als Information zum kostenlosen Download zur Verfügung:

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Konzernstrukturen sind aus zivil- und steuerrechtlicher Sicht eine feine Sache, denn sie ermöglichen es, Steuervorteile verschiedenster Länder miteinander zu kombinieren. Gleichzeitig gelten in jedem Land der Erde andere Standards für die Aufstellung der Bilanz. Das Zauberwort lautet hier „internationale Rechnungslegung nach IFRS“, wobei die Abkürzung für „International Financial Reporting Standards“ steht. Ziel der Bilanzierung nach IFRS ist es, Unternehmen aus unterschiedlichen Staaten miteinander vergleichbar zu machen.

Unser Video:
Internationale Rechnungslegung nach IFRS

In diesem Video erklären wir, wie die internationale Rechnungslegung in Grundzügen aufgebaut ist.

Inhaltsverzeichnis

1. Was bedeutet „internationale Rechnungslegung“?

Grundlage der internationalen Rechnungslegung sind die sogenannten IFRS, zu Deutsch „internationale Standards der Bilanzierung“. Sie basieren auf Artikel 4 der EU-Verordnung 1606 aus 2002 und geben einen einheitlichen Rahmen für die Rechnungslegung vor. Das dahinterstehende Ziel ist die Vereinheitlichung von Jahresabschlüssen, damit Konzerne mehrerer Staaten miteinander vergleichbar sind.

Ohne gesonderte Standards für die internationale Rechnungslegung müssten Investoren die jeweiligen Bilanzierungsvorschriften der einzelnen Länder kennen. Anschließend wäre eine Umwidmung oder Umrechnung der jeweiligen Positionen in Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung erforderlich.

Auf den ersten Blick etwas verwunderlich: Die Standards selbst werden von einem eingetragenen Verein, dem International Accounting Standards Board (IASB), herausgegeben. Die EU beziehungsweise nationale Gesetzgeber „gießen“ die Vorschläge nach entsprechender Prüfung in ihre jeweiligen Verordnungen sowie Gesetze.

2. Entscheidungsfreiheit: HGB vs. IFRS

Inländische Konzerne können grundsätzlich selbst entscheiden, ob sie ihre Bilanz nach den Vorschriften des HGB (§§ ab 290) oder entsprechend der Standards internationaler Rechnungslegung aufstellen, wobei hier immer eine Verpflichtung zur Aufstellung nach deutschem Handelsrecht gilt.

Ein Wahlrecht, zusätzlich nach IFRS zu bilanzieren, besteht für Konzerne ohne Listung an der Börse, wenn deren Aktien also nicht auf dem Kapitalmarkt handelbar sind. Sogenannte kapitalmarktorientierte Unternehmen, bei denen der Mutterkonzern in Deutschland sitzt, sind verpflichtet, neben dem HGB auch nach den IFRS-Standards zu bilanzieren. Im Ergebnis sind dadurch zwei (veröffentlichungspflichtige) Bilanzen erforderlich.

Die Regelungen der internationalen Rechnungslegung haben Einfluss auf:

Wahlrechte in Zusammenhang mit der internationalen Rechnungslegung regelt das Handelsgesetzbuch, in dem der Gesetzgeber die EU-Verordnung umgesetzt hat – obgleich EU-Verordnungen auch ohne landesrechtliche Umsetzung unmittelbar wirken.

2.1 Keine großen Überraschungen: Grundsätze der internationalen Rechnungslegung

Die Standards der internationalen Rechnungslegung nach IFRS ähneln in weiten Teilen den – Ihnen vielleicht schon bekannten – Vorschriften des HGB. Unterschiede und der sprichwörtliche Teufel stecken eher in den Details, wobei dies besonders innerhalb der einzelnen Positionen auffällt. Besonderheiten gelten sowohl in der Bilanz selbst als auch für die Gewinn- und Verlustrechnung.

Relevante Standards innerhalb der IFRS-Rechnungslegung sind dabei zum Beispiel:

Eine entscheidende Besonderheit, die Sie gegebenenfalls schon aus dieser Auflistung erkennen können, ist die gewisse Detailverliebtheit der Standards für die internationalen Rechnungslegung. Sie entstammt dem US-amerikanischen „Fallrecht“, das weniger nach Prinzipien (im HGB etwa das Vorsichtsprinzip oder der Grundsatz des gemeinen Werts) und mehr nach Einzelfällen unterscheidet. Während das HGB damit vergleichsweise überschaubar bleibt, regeln die IFRS erheblich mehr Einzelsachverhalte.

Die natürliche Folgewirkung eines auf Einzelsachverhalte ausgelegten Rechts ist dessen ständige Weiterentwicklung. Das IASB entwirft regelmäßig neue Vorschläge, die dann auf EU-Ebene in die Umsetzung kommen.

2.2 Gläubigerschutz versus Informationsgedanke – HGB und IFRS

Im Handelsrecht stehen Gläubigerschutz und Vorsichtsprinzip im Mittelpunkt. Eine Bewertung von Vermögensgegenständen darf daher maximal zu Anschaffungskosten erfolgen. In der internationalen Rechnungslegung besteht hingegen eine reine Informationsfunktion. Der IFRS-Abschluss verfolgt also den Zweck, Vermögensgegenstände gewissermaßen „stur“ mit ihrem tatsächlichen Wert anzusetzen „fair value“).

Beispiel: Sie haben ein Grundstück für EUR 100.000 erworben. Zwei Jahre nach dem Erwerb liegt der Marktpreis bei EUR 120.000. Nach Handelsrecht dürfen Sie in der Bilanz maximal EUR 100.000 erfassen. Die Standards der internationalen Rechnungslegung hingegen geben den Ansatz des Grundstücks mit EUR 120.000 vor.

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internationale Rechnungslegung?

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3. Gestaltungsmöglichkeiten durch die internationale Rechnungslegung

Die unterschiedlichen Ansätze nationaler und internationaler Rechnungslegung nach HGB beziehungsweise IFRS bieten in der Praxis durchaus einen Mehrwert. Denn das Handelsrecht „deckelt“ den Ansatz nahezu aller Vermögensgegenstände auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Damit ist auch das Eigenkapital niedriger, als es bei Aufdeckung der stillen Reserven wäre.

In den IFRS gibt es einen solchen „Deckel“ nur für bestimmte Wirtschaftsgüter. Wertsteigerungen von Anlage- und Umlaufvermögen bildet die internationale Rechnungslegung daher besser, weil realistischer, ab. Ein Konzern kann den IFRS-Abschluss beispielsweise für die Aufnahme von Darlehen heranziehen, um mehr Fremdkapital zu gegebenenfalls besseren Konditionen aufzunehmen.

Steuerberater für Gestaltungsberatung

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung auch im internationalen Bereich spezialisiert. Bei Optimierungen im Rahmen internationaler Rechnungslegung schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

Internationales Steuerrecht – Unternehmen

  1. Individualisierte Empfehlungen zur Gründung von Unternehmen im Ausland
  2. Detaillierte Informationen zu Unternehmensformen im Ausland (zum Beispiel Österreich, USA)
  3. Umfassende Beratung zur Einstellung von Mitarbeitern in den USA
  4. Zielgerichtete Entwicklung steuerlicher Gestaltungsmodelle

Viele Unternehmer würden gerne die Gewinne und Verluste einer Tochtergesellschaft ihrer Holding verrechnen. Jedoch ist dies auf direktem Weg zwischen den Tochtergesellschaften allenfalls vordergründig möglich. Spätestens bei einer Betriebsprüfung wird klar, dass hierbei keine direkte Verrechnung möglich ist. Allerdings kann man unter Einbindung der Holding sehr wohl die Gewinne und Verluste miteinander verrechnen. Dazu bedarf es aber einer speziellen Unternehmensstruktur, nämlich einer ertragsteuerlichen Organschaft. Über einen Ergebnisabführungsvertrag nimmt die Holding die Gewinne und Verluste ihrer Tochtergesellschaften entgegen, um sie auf dieser Ebene steuerlich zu verrechnen. Der Ergebnisabführungsvertrag verpflichtet die Holdinggesellschaft aber auch dazu, die Verluste ihrer Tochtergesellschaften auszugleichen.

Unser Video:
Gewinne und Verluste bei Tochtergesellschaften

In diesem Video erklären wir, wie man Gewinne und Verluste zwischen Tochtergesellschaften verrechnet.

Inhaltsverzeichnis


1. Gewinne und Verluste in einer Holding verrechnen – Einleitung

Unternehmensstrukturen, die sich einer Holding als Muttergesellschaft bedienen, verfügen oftmals über mehrere Tochtergesellschaften. Dabei ist deren Zweck meist so angelegt, dass sie in unterschiedlichen Branchen tätig sind. In vielen Fällen unterstützen sich die verschiedenen Tochtergesellschaften gegenseitig. Dies hat unter anderem den Vorteil, dass sie sich folglich auch gegenseitig Rechnungen für die erbrachten Leistungen ausstellen, die dann jeweils als Betriebsausgaben steuerlich abzugsfähig sind. Doch was ist, wenn die eine oder andere Tochtergesellschaft keine Gewinne sondern Verluste schreibt? Kann man dann Gewinne und Verluste über die Holding hinweg verrechnen?

2. Holding: Gewinne und Verluste verrechnen aus steuerlicher Sicht

Um uns einer Antwort auf diese Frage zu nähern, müssen wir uns mit dem dazugehörigen Steuerrecht auseinandersetzen. Dabei gehen wir davon aus, dass sowohl die Holdinggesellschaft als auch ihre Tochtergesellschaften in der Rechtsform der GmbH vorliegen. Nun generieren also einige der Tochtergesellschaften Gewinne, andere wiederum Verluste, und es ist daher naheliegend, dass man sie innerhalb der Holding-Unternehmensstruktur verrechnen möchte. Allerdings sind Kapitalgesellschaften als juristische Personen jeweils eigenständige Steuersubjekte. Damit ist jede Tochtergesellschaft, aber auch die Muttergesellschaft, für ihre eigenen Gewinne steuerpflichtig. Umgekehrt rechnet man ihnen Verluste, die sie anhäufen, ebenfalls jeweils einzeln zu. Damit verfügt jede Gesellschaft innerhalb der Holdingstruktur über ihren jeweils eigenen Verlustvortrag (sofern Verluste anlaufen). Entsprechend muss jede Gesellschaft für sich selbst entscheiden, wann sie ihre vorgetragenen Verluste mit aktuellen Gewinnen verrechnet.

Bisher ist also in keiner Weise ein Hinweis erkennbar, dass man innerhalb einer Holding Gewinne und Verluste zwischen einzelnen Tochtergesellschaften verrechnen kann. Ist das also bereits die definitive Antwort?

Haben Sie Fragen zur
Gewinn- und Verlustverrechnung zwischen verbundenen Unternehmen?

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3. Über eine Holding hinweg Gewinne und Verluste verrechnen: dubiose Tricks

Nun mag der eine oder andere Unternehmer auf eine fundierte Steuerberatung verzichten, insbesondere im Bereich der Steuergestaltung. Wenn ein solcher Unternehmer nun sieht, dass eine Tochtergesellschaft seiner Holding Verluste generiert, während die anderen Gewinne verzeichnen, dann kann ihm oder ihr der Gedanke kommen, dass die Tochtergesellschaft den Verlust dadurch ausgleichen kann, indem sie den anderen Schwestergesellschaften Rechnungen für mehr oder weniger substanzlose Leistungen ausstellt. Und ja, das wird funktionieren, denn durch die auf diese Weise erzielten Zahlungseingänge kann die verlustträchtige Tochtergesellschaft ihre Verluste ausgleichen. Gleichzeitig schmälern diese Forderungen bei den anderen Schwestergesellschaften den Gewinn, sodass diese sogar Steuern dabei sparen.

„Prima, aus einem Nachteil hat man gleich mehrere Vorteile generiert“, möchte man dazu gratulieren. Jedoch hat dieses zufriedene Hochgefühl oft nur kurz Bestand. Denn schon bei der nächsten Betriebsprüfung wird diese Verschiebung von Gewinnen zur Beseitigung von Verlusten bei einer verlustträchtigen Tochtergesellschaft mit Sicherheit Aufmerksamkeit erzeugen. Oder um es noch genauer zu formulieren: die Außenprüfer werden die verdeckten Gewinnausschüttungen bemerken und dafür sorgen, dass sie steuerlich rückgängig gemacht werden. Am Ende fallen also doch die regulär entstandenen Steuern an. Außerdem stellt man auch den Verlustvortrag der verlustträchtigen Tochtergesellschaft fest. Kurzum, die Tochtergesellschaften einer Holding können Gewinne und Verluste keineswegs untereinander direkt verrechnen oder auf andere Weise ausgleichen.

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4. Gewinn und Verlust verrechnen in einer Holding mittels Organschaft

Das war es also? Es gibt keine Möglichkeit, um Gewinne und Verluste von Tochtergesellschaften einer Holding untereinander direkt zu verrechnen? Die kurze Antwort ist: Ja, Tochtergesellschaften einer Holding können eine Verrechnung ihrer Gewinne und Verluste auf direktem Weg untereinander keinesfalls verrechnen. Aber es gibt dennoch eine Methode, wie man die Gewinne und Verluste der Tochtergesellschaften einer Holding miteinander verrechnen kann, nur eben indirekt.

Selbstverständlich hat auch der Gesetzgeber vor Zeiten erkannt, dass Tochtergesellschaften einer Holding die Möglichkeit haben sollten, um ihre Gewinne und Verluste zu verrechnen. Dazu hat man aber ein spezielles Konstrukt aufgesetzt, mit dem das möglich sein soll, nämlich die Organschaft. Eine Organschaft ist ein Unternehmensverbund, der sich an einer Holdingstruktur orientiert. Dabei verbinden sich gemäß der §§ 14 ff. KStG zwei oder mehr Unternehmen, um als Einheit versteuert zu werden. Logischerweise bedeutet dies, dass sie ihre Gewinne und Verluste miteinander verrechnen.

Voraussetzung für eine solche ertragsteuerliche Organschaft ist, dass alle organschaftlich verbundenen Unternehmen einen Ergebnisabführungsvertrag miteinander schließen. Umgangssprachlich ist er auch als Gewinnabführungsvertrag bekannt. Dieser schreibt vor, dass die vertraglich auf diese Weise verbundenen Unternehmen sich dazu verpflichten, dass die Gesellschaft, die als Organträger die Tochtergesellschaften beherrscht, die Gewinne ihrer Tochtergesellschaften erhält. Die Tochtergesellschaften einer Organschaft nennt man daher auch einfach Organgesellschaften. Umgekehrt muss ein Organträger bei einer Organgesellschaft etwaige Verluste ausgleichen. Allerdings führt dies indirekt dazu, dass der Organträger zuvor die Gewinne und Verluste der Organgesellschaften steuerlich verrechnen kann, bevor der Ausgleich der Verluste erfolgt.

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5. Gewinne und Verluste in einer Holding verrechnen – Fazit

Selbstverständlich haben Sie inzwischen erkannt, dass der Organträger einer Organschaft einer Holdinggesellschaft entspricht. Und auch die steuerlichen Gegebenheiten, die sich für eine Holding durch Bildung einer Organschaft ergeben, sind mehr als klar. Damit ist es also möglich, dass Tochtergesellschaften einer Holding ihre Gewinne und Verluste verrechnen können. Allerdings geht dies nur auf einem sehr formalen indirekten Weg, der die Beachtung mehrerer Bedingung erfordert. So ist für eine solche ertragsteuerliche Organschaft eine minimale Bestandsdauer von fünf Jahren vorgeschrieben. Außerdem ist die Buchhaltung einer Organschaft deutlich komplexer als die einer gewöhnlichen Holding oder Tochtergesellschaft. Dennoch ist die Organschaft im Hinblick auf die Möglichkeit, Gewinne und Verluste bei einer Holding zu bündeln und dort zu verrechnen, sehr effizient. Daher beraten wir auch vielfach zur Organschaft und besprechen mit unseren Mandanten, ob sich eine solche Unternehmensstruktur, zumindest zeitweise, lohnen kann.

Wenn also auch Sie sich mit der Situation beschäftigen, dass Sie die Verluste einer Ihrer Tochtergesellschaften mit den Gewinnen anderer Tochtergesellschaften innerhalb einer Holding verrechnen möchten, dann lassen Sie sich von uns ausführlich und ganz individuell beraten. Dazu rufen Sie uns am besten gleich an. Wir unterstützen Sie gerne.


Steuerberater für Unternehmensteuerrecht

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung zum Unternehmensteuerrecht spezialisiert. Bei der Besteuerung von Holdingstrukturen schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

GmbH

  1. Informationen, wie Sie beim Kauf einer GmbH deren Verlustvorträgen nutzen können
  2. Umsetzung von Steueroptimierungen bei der Besteuerung einer GmbH
  3. Nutzung der Steuervorteile einer Immobilien-GmbH
  4. Planung und Begleitung bei der Schaffung von Organschafts- und Holdingstrukturen

Digitale Buchhaltung

  1. Professionelle Betreuung unserer Mandanten bei der Erstellung ihrer Finanzbuchhaltung, Lohnbuchhaltung, Jahresabschlüsse und Steuererklärungen
  2. Umstellung der digitalen Finanzbuchhaltung auf DATEV Unternehmen Online
  3. Langjährige Erfahrung bei der komplexen Finanzbuchhaltung von Organschaften

Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:

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Fachreferent beim Steuerberaterverband für Unternehmensteuerrecht

Seit 2014 sind die Partner unserer Kanzlei regelmäßige Fachreferenten des Steuerberaterverbands Köln. Dabei besuchen circa 1.500 Steuerberater pro Jahr unsere Seminare. Wegen der hohen Nachfrage stellen wir Ihnen unsere Präsentation zu „Update Organschaft §§ 14 ff. KStG“ gerne kostenlos zum Download zur Verfügung:

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Eine körperschaftsteuerliche Organschaft ist eine Unternehmensstruktur, bei der ein Unternehmen eine enge steuerliche Verflechtung mit den von ihm beherrschten Unternehmen eingeht. So rechnet man dem beherrschenden Organträger sowohl alle Gewinne als auch Verluste der mit ihm verbundenen Organgesellschaften zu. Den Rahmen hierfür schafft ein Ergebnisabführungsvertrag, den man zwischen Organträger und Organgesellschaft zu diesem Zweck schließt. Entstehen bei der Organgesellschaft tatsächlich Verluste, ist der Organträger zum Ausgleich verpflichtet. Allein diese beiden Aspekte verdeutlichen, welches Potential an steuerlichen Detailfragen eine körperschaftsteuerliche Organschaft zu bewältigen hat.

Aufgrund dieser Praxisrelevanz haben wir zusammen mit der FOM Hochschule nachfolgenden Beitrag angefertigt. Die Ausarbeitung wurde von Joshua von Rüden (Bachelor of Laws in Steuerrecht) nach wissenschaftlichen Kriterien und unter Betreuung von FOM-Dozent Prof. Dr. Christoph Juhn LL.M./StB erstellt.

Unser Video:
Organschaft mit GmbH

In diesem Video erklären wir, welche Möglichkeiten eine Organschaft mit einer GmbH zur Verfügung stehen und welche Vorteile man erhält.

Inhaltsverzeichnis


Abkürzungsverzeichnis

Wegen der verwendeten Abkürzungen wird verwiesen auf: Kirchner, Hildebert, Abkürzungsverzeichnis der Rechtssprache, Berlin 10. Auflage 2021

1. Einleitung

Eine Kapitalgesellschaft ist sowohl zivil- als auch steuerrechtlich grundsätzlich als selbständiges Steuersubjekt zu behandeln.

Die Regelungen der Besteuerungen der Kapitalgesellschaft finden sich im Körperschaftsteuergesetz wieder. Das Gesetz bietet eine Umwandlung zu einer Organschaft.

Einen Kernbereich des deutschen Konzern- und Unternehmenssteuerrecht stellt die steuerliche Organschaft dar. Bei dieser Organschaft werden mehrere rechtlich selbständige, aber wirtschaftlich unselbständige Kapitalgesellschaften, die in einem steuerlich anerkannten Unterordnungsverhältnis zu einem übergeordneten Unternehmen stehen, mit diesem zusammen, wie ein einziges Steuersubjekt behandelt.

In § 14 KStG wird die genannte untergeordnete Gesellschaft als Organgesellschaft bezeichnet, während das übergeordnete Unternehmen Organträger genannt wird.

In Kombination bilden Organträger und Organgesellschaft den sog. Organkreis.

In dieser Hausarbeit geht es um die Herausarbeitung der steuerlichen Vorteile und Risiken der körperschaftsteuerlichen Organschaft. Eine Betrachtung der gewerbesteuerlichen und umsatzsteuerlichen Organschaft sind inhaltlich nicht in dieser Hausarbeit vertreten.

Zu Beginn dieser Arbeit erfolgt eine systematische Darstellung der zu erfüllenden Voraussetzungen zur Begründung eines Organschaftverhältnisses. Dabei werden zuerst die persönlichen Voraussetzungen dargelegt und im zweiten Schritt die sachlichen Tatbestandsvoraussetzungen verdeutlicht.

Nach Darlegung der persönlichen und sachlichen Voraussetzungen, wird sich diese Arbeit mit den steuerlichen Vorteilen und Risiken beschäftigen und diese im Detail würdigen.

Abschließend werden die Vorteile und Risiken abgewogen und in einem Fazit zusammengefasst.

2. Entstehung einer körperschaftsteuerlichen Organschaft

Im Steuerrecht gibt es eine Organschaft im Ertragsteuerrecht, also i. S. d. KStG und GewStG und im UStG. In dieser Hausarbeit wird sich auf das Ertragsteuerrecht konzentriert.

Unter dem Rechtsbegriff der Organschaft versteht man die steuerrechtliche Eingliederung einer rechtlich selbständigen juristischen Person in ein anderes Unternehmen.[1]

Bei einer Organschaft werden mindestens zwei selbständige Unternehmen zu einer steuerpflichtigen Einheit zusammengefasst, wobei die Selbständigkeit der Unternehmen rechtlich bestehen bleibt. Die untergeordnete Organgesellschaft muss dabei zwingend als Kapitalgesellschaft firmiert und „beherrscht“ werden.

Grundsätzlich handelt es sich bei der körperschaftsteuerlichen OG nicht um eine Betriebsstätte, sondern vielmehr um ein selbständiges und nach § 1 KStG unbeschränkt steuerpflichtiges Unternehmen, welches daher jährlich einer Veranlagung der Körperschaftsteuer unterliegt.[2]

Durch den abzuschließenden Gewinnabführungsvertrag fallen die Steuern der Organgesellschaft erst bei der Besteuerung des Organträgers an.

Damit eine körperschaftsteuerliche Organschaft vorliegt, müssen die Voraussetzungen, welche sich insb. Aus den §§ 14 – 19 KStG ergeben, vorliegen und erfüllt sein.[3] Grundsätzlich unterscheidet man dabei zwischen den persönlichen und sachlichen Tatbestandsvoraussetzungen. Bei den persönlichen Voraussetzungen werden die Bedingungen an die Beteiligten der Organschaft formuliert, während bei den sachlichen Voraussetzungen die zu erfüllenden Merkmale zwischen OG und OT festgelegt werden.

2.1. Persönliche Voraussetzungen

2.1.1. Qualifizierung Organträger

Gem. § 14 S. 1 KStG kann der Organträger nur ein inländisches gewerbliches Unternehmen sein, wobei es genügt, wenn sich die Geschäftsleitung im Inland befindet.[4]

Bei der Rechtsform muss es sich um eine Kapitalgesellschaft oder um ein in § 1 KStG genanntes Rechtssubjekt, eine gewerblich tätige Personengesellschaft oder einen Einzelunternehmer handeln.[5]

2.1.1.1. Gewerbliches Unternehmen

Der Organträger muss ein gewerbliches Unternehmen betreiben. Die zu erfüllenden Voraussetzungen enthält der § 2 GewStG.[6] Es reicht, wenn ein Gewerbebetrieb kraft Rechtsform vorliegt.

In ständiger Rechtsprechung sind sich die Finanzverwaltung und der BFH nicht einig. Nach Auffassung der Finanzverwaltung muss das gewerbliche Unternehmen vom Beginn des WJ der Organgesellschaft bestehen.[7] Während der BFH nach seiner Rechtsprechung auslegt, dass lediglich eine gewerbliche Unternehmung zum Zeitpunkt der Gewinnabführung vorliegen muss, da die Abführung des Jahresgewinns erst zum Ende des Geschäftsjahrs erfolgt und somit in die unterliegenden Einkünfte umqualifiziert werden kann.[8]

Der steuerliche Begriff „gewerbliches Unternehmen“ ist je nach Rechtsform des Organträgers zu unterscheiden.

2.1.1.2. OT ist eine natürliche Person

Eine natürliche Person ist tauglich als Organträger, wenn diese gem. § 2 GewStG als Einzelkaufmann originär gewerbliche Einkünfte gem. § 15 Abs. 2 EStG erzielt oder Mitunternehmer i. S. d. § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG sind.[9] Erzielt die natürliche Person also im Umkehrschluss Gewinneinkünfte aus Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gem. § 13 EStG oder Einkünfte aus selbständiger Arbeit gem. § 18 EStG, ist diese untauglich und als Organträger ausgeschlossen.

2.1.1.3. OT ist eine Personengesellschaft

Sinngemäß zu den natürlichen Personen, gilt auch für die Personengesellschaft gem. § 14 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 KStG, dass diese nur als Organträger qualifiziert sind, wenn sie selbst originär gewerblich tätig ist gem. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG.[10]

Der Inlandsbezug des § 14 Abs. 1 Nr. 2 S. 4-7 KStG gilt entsprechend. Eine Gesellschaft, die durch § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG nur gewerblich geprägt ist, kommt als OT nicht in Betracht.

2.1.1.4. OT ist eine Körperschaft

Handelt es sich bei dem Organträger weder um eine natürliche Person noch um eine Personengesellschaft, qualifiziert sich noch eine juristische Person i. S. d. § 1 KStG zur Bildung eines Organträgers. Dabei muss es sich um eine nicht steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse handeln und die Geschäftsleitung muss im Inland liegen.[11]

2.1.1.5. OT ist ein ausländisches Unternehmen

Verpflichtet sich eine Organgesellschaft ihren ganzen Gewinn an ein ausländisches Unternehmen abzuführen, müssen die Voraussetzungen des § 18 KStG vorliegen, damit ausländische gewerbliche Unternehmen Organträger sein können. Sie müssen zum einen eine in das Handelsregister eingetragene Zweigniederlassung vorweisen, die die erforderlichen Anteile im BV hält und der Gewinnabführungsvertrag muss mit der Zweigniederlassung der Firma geschlossen sein.[12]

2.1.2 Qualifizierung Organgesellschaft

Bei der sog. Organgesellschaft muss es sich um eine AG oder eine KGaA gem. § 14 Abs. 1 S. 1 KStG handeln. § 17 KStG erweitert den Anwendungsbereich auf jede andere Kapitalgesellschaft i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG, sodass außerdem eine UG, eine GmbH oder eine SE gem. 17 KStG in Frage kommen. Andere Körperschaftssubjekte wie Genossenschaften kommen ebenso wie hybride Gesellschaftsformen nicht in Betracht. Auch bei den anderen Kapitalgesellschaften muss grds. der Ort der Geschäftsleitung als auch der Sitz im Inland haben.[13] Dabei spricht man vom sog. doppelten Inlandsbezug.

Wichtig ist, dass eine Vorgründungsgesellschaft einer Kapitalgesellschaft keine Organgesellschaft darstellen kann, da sie eine Personengesellschaft ist. Die Vorgesellschaft ist hingegen als Organgesellschaft rechtswirksam, da sie weitgehend der vollendeten Kapitalgesellschaft identisch ist.

2.2. Sachliche Voraussetzungen

Neben den persönlichen Voraussetzungen, welche sich auf die Rechtsform und den Ort der Organträger und Organgesellschaft beziehen, müssen für die Gründung einer Organschaft gem. § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 KStG auch die sachlichen Voraussetzungen beachtet werden. Daher sind eine finanzielle Eingliederung und ein Gewinnabführungsvertrag zwingend notwendig.

2.2.1. Finanzielle Eingliederung

Durch das StSenkG vom 23.10.2000 stellt die finanzielle Eingliederung die einzige Eingliederungsvoraussetzung für die körperschaftsteuerliche Organschaft dar und unterscheidet sich damit grundlegend von der umsatzsteuerlichen Organschaft, da dort noch eine wirtschaftliche und eine organisatorische Eingliederung erforderlich ist.[14]

Gem. § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 KStG liegt eine sog. finanzielle Eingliederung dann vor, wenn also der Organträger an der Organgesellschaft vom Beginn des Wirtschaftsjahres so beteiligt ist, dass diesem die Mehrheit der Stimmrechte an der Organschaft zusteht.

Dabei ist das Gesetz unscharf, denn es reicht nicht irgendeine Mehrheit. Vielmehr muss der Organträger die Stimmenmehrheit innehaben, sodass ihm erlaubt ist, seinen Willen in einer Gesellschafterversammlung durchzusetzen.[15]

Eine einfache Stimmenmehrheit reicht aus, wenn in der Satzung und im Gesellschaftsvertrag keine Sonderbestimmungen bestehen gem. § 16 Abs. 3 AktG oder § 47 Abs. 1 GmbHG, d. h. ihm muss wenigstens eine Stimme mehr als die Hälfte der Gesamtzahl der Stimmen zustehen.[16]

Gem. § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 2 KStG muss auch die mittelbare Beteiligung der finanziellen Eingliederung zugerechnet werden, wodurch auch die Stimmenmehrheit erreicht werden kann.[17]

2.2.2. Gewinnabführungsvertrag

Ein weiteres zu erfüllendes Tatbestandsmerkmal, welches neben den persönlichen Voraussetzungen und der finanziellen Eingliederung vorliegen muss, ist gem. § 14 Abs. 1 S. 1 KStG der sog. Gewinnabführungsvertrag.

Der Gewinnabführungsvertrag ist neben zwei anderen Arten von Unternehmensverträgen in § 291 AktG geregelt. Dabei ändert der gesellschaftsrechtliche Gewinnabführungsvertrag die rechtliche Struktur der Gesellschaft und enthält aus diesem Grund besondere Sicherungen und wird nur steuerlich anerkannt, wenn er zivilrechtlich wirksam ist.[18] Zusätzlich zum Gewinnabführungsvertrag gem. § 291 AktG, welcher für eine SE, AG oder KGaA gilt, gibt es noch den Gewinnabführungsvertrag für eine Organschaft mit anderer Rechtsform nach § 17 KStG.[19]

Der Vertrag muss beinhalten, dass die Gesellschaft verpflichtet ist, ihren ganzen Gewinn an den anderen Vertragsteil abzuführen gem. § 291 Abs. 1 S. 1 und 2 AktG. Des Weiteren muss dieser die Bestimmungen über die Pflicht des herrschenden Unternehmens zur Zahlung eines Ausgleichs enthalten und beinhaltet damit sinngemäß die Verlustübernahmepflicht und Abfindung gem. § 302 und 305 Abs. 5 S. 2 AktG.[20]

Damit der Gewinnabführungsvertrag bei Aktiengesellschaften als Organträger wirksam wird, bedarf es der Zustimmung von 3/4 -Mehrheit ihrer Haupt- bzw. Gesellschafterversammlung, eine notarielle Beurkundung und eine Eintragung im Handelsregister des Organträgers.[21] Bei der GmbH unterscheiden sich die handelsrechtlichen Ansprüche nicht, sodass auch in diesem Fall der Gewinnabführungsvertrag schriftlich abgeschlossen sein muss und die Gesellschafter mit ¾-Mehrheit in einem notariell beurkundeten Beschluss dem Vertag zustimmen müssen, der ebenfalls im Handelsregister eingetragen werden muss. Lediglich muss bei einer Organgesellschaft in der Rechtsform der GmbH oder UG die Begrenzung der Gewinnabführung gem. § 301 AktG nicht ausdrücklich im Gewinnabführungsvertrag aufgenommen werden.[22]

Bei dem im Gesetz genannten „ganzen Gewinn“ handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Der Gewinn, der gemeint ist, ist der Bilanzgewinn, der sich ergäbe, wenn kein Gewinnabführungsvertrag bestehen würde.[23] Somit erscheint in der Handelsbilanz der verpflichtenden Gesellschaft kein Gewinnausweis, dieser wird vielmehr in einer Vorbilanz ausgewiesen. Der Jahresüberschuss der Vorbilanz wird in der endgültigen aufzustellenden Handelsbilanz auf der Passivseite der Bilanz als Verbindlichkeit gegenüber verbundenen Unternehmen ausgewiesen.[24]

Da der Gewinnabführungsvertrag aus § 291 AktG nur für die AG, KGaA und die SE gilt, hat der Gesetzgeber in § 17 KStG ebenfalls die Möglichkeit eines Gewinnabführungsvertrags für die GmbH und UG formuliert. Dabei sieht der § 17 KStG nur ergänzend vor, dass der Vertrag steuerlich nur anerkannt ist, wenn in dem Vertrag ebenfalls die § 301 und §302 AktG beachtet werden.[25]

Neben dem Abschluss des GAV ist für die steuerliche Anerkennung der Organschaft auch die tatsächliche Durchführung gem. R 14.5 Abs. 5 KStH erforderlich.

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3. Einkommensermittlung bei der Organschaft

Um das Einkommen der Organschaft ermitteln zu können, muss man den § 15 KStG beachten. Dieser enthält Vorschriften, die anzuwenden, auszuschließen oder anzuweisen sind.

So besagt § 15 S. 1 Nr.1 KStG, dass Verlustabzugsbeschränkungen bei der Organgesellschaft, wie beispielsweise § 10d EStG, nicht anwendbar sind.[26] Nr. 2 befasst sich mit den Gewinnausschüttungen und Gewinnen aus der Veräußerung von Kapitalgesellschaftsbeteiligungen auf Ebene der Organgesellschaft. In Nr. 3 werden die Sonderregelungen für die Zinsschranke niedergelegt und als eine Einheit betrachtet, sodass die Organträger und die Organgesellschaft als ein Betrieb i. S. d. Zinsschrankenregelung gelten.[27] Thema in Nr. 4 und 5 ist noch das Verhalten bei Dauerverlusten in der Verlustrechnungen.

Das Einkommen der Organgesellschaft und der einzelnen Organträger wird, mit Beachtung der o. g. Besonderheiten, nach den allgemein geltenden Regeln des EStG und des KStG ermittelt.[28]

Dabei wird folgendes Schema angewandt:

Im ersten Schritt bildet der Jahresüberschuss laut Handelsbilanz, welcher i. d. R. 0 EUR beträgt, die Grundlage. Auf den Jahresüberschuss werden die abgeführten Gewinne an die Organträger addiert und die vom Organträger übernommenen Verluste subtrahiert.

Daraufhin werden die Gewinnkorrekturen nach § 60 Abs. 2 EStDV hinzugerechnet oder ggfs. abgezogen. Die unterjährig vorweggenommenen Gewinnabführungen werden bei der Einkommensermittlung wieder hinzugerechnet und die verdeckten Einlagen vom Einkommen abgezogen.

Abschließend werden zur Bildung einer Zwischensumme noch nicht abziehbare Betriebsausgaben und Spenden hinzugerechnet und steuerfreie Vermögensmehrungen subtrahiert.

Von der Zwischensumme werden die abziehbaren Spenden gem. § 9 KStG und das dem Organträger zuzurechnende Einkommen abgezogen, sodass das eigene Einkommen der Organgesellschaft i. d. R. 0 EUR beträgt.

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4. Körperschaftsteuerliche Organschaft – Vorteile

Sowohl der Organträger als auch die Organgesellschaft haben auf Basis der jeweiligen Buchhaltungsdaten eine eigene KSt-Erklärung abzugeben. Erst jetzt kommen die Vorteile und Risiken einer bestehenden Organschaft zur Geltung.

Liegen die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen der Organschaft vor und die Organträger ermitteln unabhängig sein Einkommen und rechnen dieses Einkommen der Organgesellschaft zu, ist nun zu erläutern und herauszuarbeiten, welche Vorteile aber auch Risiken die Gründung einer Organschaft mit sich bringen.

4.1. Verluste der Organgesellschaft

Ergibt sich am Ende des Wirtschaftsjahres bei der Aufstellung der Handelsbilanz auf Ebene der Organgesellschaft ein Verlust, ermöglicht dieser einen Verlustausgleich auf Ebene des Organträgers.[29] Diese Ergebnissaldierung wäre unter Einzelveranlagung nicht möglich und ist somit ein wichtiger organschaftlicher Vorteil, da so die erzielbaren Liquiditäts- und Zinseffekte aus der vorgelagerten Verlustrechnung ermöglicht werden.[30] Übersteigen die Verluste das positive Einkommen des Organträgers, so ist gem. § 10 d Abs. 1 EStG ein Verlustrücktrag bis zu einem Betrag von 1 Mio EUR möglich.[31]

Des Weiteren kann sich der Organträger im Gewinnabführungsvertrag auch dazu verpflichten, die vorvertraglichen Verluste der Organgesellschaft durch Einlagen auszugleichen.[32] Der Verlustausgleich stellt im Organkreis den wichtigsten Vorteil der Organschaft dar. Der eben angesprochene § 10 d EStG ermöglicht Kapitalgesellschaften nur einen periodenübergreifenden Verlustausgleich und nicht einen innerhalb derselben Periode.[33]

4.2. Gewinn der Organgesellschaft

Nimmt man an, dass die Organgesellschaft Gewinne erzielt, so müsste diese die Gewinne bei der Einzelveranlagung zunächst selbstversteuern und einbehalten. Die Dividende unterliegt auf Ebene der Spitzeneinheit in Abhängigkeit der Rechtsform der Einkommensteuer zu 60% und der Körperschaftsteuer zu 5%.[34]

Existiert im Gegenzug dazu eine Organschaft, so ist die tatsächliche Gewinnabführung analog einer Entnahme nicht steuerbar und die Versteuerung des Einkommens obliegt alleinig dem Organträger, d. h. man entgeht der Besteuerung der Dividende und somit der 5%.[35] Damit findet die Kapitalertragsteuer keine Anwendung.

Handelt es sich bei dem Organträger um eine Personengesellschaft, so basiert der positive Vorteil auf den persönlichen Einkommensteuertarif. Man versteuert die 60% Brutto-Dividende gem. § 3c Abs. 2 EStG mit dem persönlichen Steuersatz, anstelle des 100% Gewinns, wenn keine Organschaft vorliegt und hat somit in der Regel eine günstigere Steuerbelastung.[36] Durch das Umgehen der Doppelbelastung mit KSt einerseits und ESt nach dem Teileinkünfteverfahren, reduziert man in der Organschaft seit dem VZ 2009
seine steuerliche Gesamtbelastung um 2,5%.[37]

4.3. Verluste des Organträgers

Erzielt die Spitzeneinheit (Organträger) Verluste, können die Einschränkungen der Verlust- und Aufwandsrechnung vollständig vermieden werden und saldiert die Verluste des Organträgers mit den Gewinnen der Organgesellschaft.[38]

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5. Körperschaftsteuerliche Organschaft – Risiken

Damit die steuerlichen Vorteile der körperschaftsteuerlichen Organschaft gewährt werden, gilt es die nachfolgend aufgeführten „Stolpersteine“ zu vermeiden, um im schlechtesten Fall eine Unwirksamkeit der Organschaft zu umgehen.

5.1. Mindestlaufzeit des Gewinnabführungsvertrags

Ein bestehendes Risiko ist, dass der Gewinnabführungsvertrag für ungültig erklärt wird und somit die Organschaft aufgelöst wird.

Der Gewinnabführungsvertrag ist steuerrechtlich nur dann gültig, wenn er die Mindestvertragslaufzeit einhält. Diese beträgt fünf Jahre.[39] Dabei geht der BFH von den sog. „Zeitjahren“ aus, also 60 Monate.[40]

Die Mindestlaufzeit muss eingehalten werden. Eine unschädliche vorzeitige Kündigung ist nur dann möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, ansonsten handelt es sich um eine schädliche Kündigung.[41]

Wichtige Gründe sind unteranderem die Veräußerung der Organbeteiligung, die Einbringung der Organbeteiligung durch den Organträger, die Verschmelzung oder Spaltung der Organgesellschaft oder die Liquidation der Organgesellschaft bzw. der Organträger.

Rechtsfolge einer schädlichen Kündigung ist, dass die Organschaft steuerrechtlich nicht anerkannt ist und rückwirkend alle Gewinnabführungen als verdeckte Gewinnausschüttungen qualifiziert werden und somit zu einer hohen Steuerbelastung kommt.[42] Die Bescheide können nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO daraufhin geändert werden.

5.2. Verlustübernahmeverpflichtung

Eine weitere Pflicht, die sich aus dem Gewinnabführungsvertrag ergibt, ist die Verlustübernahmeverpflichtung. Dies besagt, dass der Organträger während der Vertragslaufzeit gem. § 302 AktG jeden Jahresfehlbetrag am Stichtag der Jahresbilanz ausgleichen muss.[43] Dabei dürfen die Fehlbeträge der Organschaft nicht mit Kapitalrücklagen i. S. d. § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB ausgeglichen werden, da sonst eine Organschaft nicht anzuerkennen.[44]

5.3. Aufzeichnungspflichten der Organschaft

Jeder Kaufmann gem. § 1 HGB ist nach § 238 HGB dazu verpflichtet Bücher zu führen. Bei den Gesellschaften, die als Organträger und als Organgesellschaft in Frage kommen, handelt es sich um Handelsgesellschaften, die gem. § 6 Abs. 1 HGB als Formkaufmann ebenfalls zur Buchführung verpflichtet sind.[45] Die Organschaft bleibt aus diesem Grund Steuersubjekt und muss daher Aufzeichnungen und Bücher führen und der jährlichen Steuererklärungspflicht nachkommen. Da es sich bei der Organschaft um eine juristische Person handelt, ist diese ebenfalls zur Rechnungslegung verpflichtet und muss daher eine Bilanz erstellen.

5.4. „erweiterte“ Haftung durch Organschaft

Durch den Gewinnabführungsvertrag verpflichten sich die Organträger Verluste der Organgesellschaft auszugleichen. Wie oben in Punkt 2.1.2. genannt, handelt es sich bei der Organgesellschaft entweder um eine AG oder GmbH, die dem Grunde nach einer beschränkten Haftung unterliegen. Mit handelsrechtlicher und steuerrechtlicher Anerkennung und Gültigkeit des Gewinnabführungsvertrags erweitern die Organgesellschaften ihre begrenzte Haftung und müssen für den Jahresfehlbetrag des Organträgers aufkommen.[46]

5.5. Mehr- und Minderabführungen

Bei der Gewinnermittlung kann es zu einer Abweichung zwischen handelsrechtlicher Gewinnabführung und steuerlichen Gewinn kommen. Minderabführungen resultieren aus nicht abziehbaren Betriebsausgaben oder steuerfreie Einnahmen, die steuerlich im Rahmen einer außerbilanziellen Korrektur erfasst wurden.[47] Eine Mehrabführung liegt vor, wenn die handelsrechtliche Verlustübernahme kleiner ist als der Verlust, der aus der Steuerbilanz resultiert.[48]

Werden die Mehr- oder Minderabführungen nicht erkannt, besteht das Risiko einer Doppel- oder Nichtbesteuerung.

Mehr- bzw. Minderabführungen entstehen, wenn das Wirtschaftsjahr der Organgesellschaft endet. Mehrabführungen stellen dann Gewinnausschüttungen da, die der Körperschaftsteuer unterliegen. Minderabführungen werden als Einlage der Organgesellschaft an den Organträger qualifiziert und führen zu einer Körperschaftsteuererhöhung beim Organträger.[49]

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6. Fazit

Erfüllt man die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen zur Gründung einer Organschaft in Bezug auf die Qualifikation des Organträgers und der Organgesellschaft und hält dabei die finanzielle Eingliederung ein und schließt einen Gewinnabführungsvertrag ab, kann man abschließend festhalten, dass die Organschaft bereits für kleinere Unternehmensgruppen ein interessantes Steuergestaltungsmittel darstellt. Doch im Bereich der Gründung einer Organschaft gilt es die aufgeführten Risiken zu umgehen, die im schlechtesten Fall zu einer Unwirksamkeit der Organschaft führen. So bedarf es für die Umsetzung und die vertragliche Gestaltung definitiv die Mithilfe eines Fachanwalts und Notars. Auch die Aufzeichnungsverpflichtungen bei der Buchführung und Aufstellung der Handelsbilanz, stellt die Organschaft vor Hürden, die mit einem steuerlichen Berater verhindert werden können.

Ein wesentliches Risiko, welches mit einer Organschaft einher geht, ist die erweiterte Haftung. Damit geht ein wesentlicher Vorteil einer Kapitalgesellschaft verloren und kann im schlechtesten Fall zu finanziellen Konsequenzen führen.

Trotz der bürokratischen und umzusetzenden Voraussetzungen kann die Organschaft im Einzelfall nach einer ganzheitlichen Abwägung der Gesichtspunkte zu einem Steuergestaltungsmittel führen und ist durchaus „attraktiv“. Denn durch den sofortigen Ausgleich von Verlusten der Organgesellschaft mit Gewinnen des Organträgers und umgekehrt erreicht man damit eine entsprechende Minderung der Einkommen- bzw. Körperschafsteuerbelastung.

Literaturverzeichnis

Alber, Matthias Beck´sches Steuer- und Bilanzrechtslexikon Edition 59 C. H. Beck-Verlag
Arendt, Hendrik
Faber, Charlotte
(und 15 weiteren)
Brandis, Peter Ertragsteuerrecht Band 2 Stand Mai 2022 Verlag Franz Vahlen München
Heuermann, Bernd
Emmerich, Volker Aktien- und GmbH-Konzernrecht 10. Auflage 2022 C. H. Beck-Verlag
Habersack, Mathias
Goette, Wulf Münchener Kommentar zum Aktiengesetz Band 5 C. H. Beck-Verlag
Habersack, Mathias
Kalss, Susanne
Gosch, Dietmar Körperschaftsteuergesetz 4. Auflage 2020 C. H. Beck-Verlag
Gössling, Thomas Konzernstrukturen im Mittelstand Ausgabe August 2018 Roedl & Partner
Grashoff, Dietrich Aktuelles Steuerrecht 2012 8. Auflage 2012 C. H. Beck-Verlag
Kleinmanns, Florian
Kahle, Holger Beck´sches Handbuch der Personengesellschaften 5. Auflage 2020 C. H. Beck-Verlag
Prinz, Ulrich
Prinz, Ulrich Beck´sches Handbuch der GmbH 6. Auflage 2021 C. H. Beck-Verlag
Winkeljohann, Norbert
Schaub, Bernhard Münchener Anwalts Handbuch Aktienrecht 3. Auflage 2018 C. H. Beck-Verlag
Schüppen, Matthias

Fußnoten

[1] Edgar/Leicht, in: Beck´sches Steuer- und Bilanzlexikon, Organschaft, Rn. 1.

[2] Edgar/Leicht, in: Beck´sches Steuer- und Bilanzlexikon, Organschaft, Rn. 1.

[3] Vogt, in: Beck´sches Handbuch der GmbH, §21, Rn. 78.

[4] Edgar/Leicht, in: Beck´sches Steuer- und Bilanzlexikon, Organschaft, Rn. 3.

[5] Edgar/Leicht, in: Beck´sches Steuer- und Bilanzlexikon, Organschaft, Rn. 3.

[6] Vogt, in: Beck´sches Handbuch der GmbH, §21, Rn. 83.

[7] BMF 10. 11. 2005, BStBl. I 2005, 1038, Tz. 21.

[8] BFH 24. 7. 2013, DStR 2013, 1939.

[9] Neumann, in: KStG, §14, Rn. 106.

[10] Neumann, in: KStG, §14, Rn. 108.

[11] Edgar/Leicht, in: Beck´sches Steuer- und Bilanzlexikon, Organschaft, Rn. 5.

[12] Krumm, in: Ertragsteuerrecht, § 18, Rn. 1.

[13] Konzernstrukturen im Mittelstand

[14] Krumm, in: Ertragsteuerrecht, § 14, Rn. 80.

[15] Krumm, in: Ertragsteuerrecht, § 14, Rn. 81.

[16] Krumm, in: Ertragsteuerrecht, § 14, Rn. 81.

[17] Keller/Otto, in: Beck´sches Handbuch der PersG, § 24, Rn. 95.

[18] Altmeppen, in: MüKo AktG, § 291, Rn. 1.

[19] Altmeppen, in: MüKo AktG, § 291, Rn. 141.

[20] Altmeppen, in: MüKo AktG, § 291, Rn. 144.

[21] Edgar/Leicht, in: Beck´sches Steuer- und Bilanzlexikon, EAV, Rn. 2.

[22] BMF vom 14.1.2010, IV C 2 – S 2770

[23] Altmeppen, in: MüKo AktG, § 291, Rn. 145.

[24] Emmerich, in: Aktien- und GmbH Konzernrecht, § 291, Rn. 88.

[25] Emmerich, in: Aktien- und GmbH Konzernrecht, § 291, Rn. 91.

[26] Krumm, in: Ertragsteuerrecht, § 15, Rn. 1.

[27] Krumm, in: Ertragsteuerrecht, § 15, Rn. 1.

[28] Witt, in: MüKo zum Bilanzrecht, § 271, Rn. 35.

[29] Schlösser, in: Münchener Anwaltshandbuch Aktienrecht, § 54, Rn. 172.

[30] Schlösser, in: Münchener Anwaltshandbuch Aktienrecht, § 54, Rn. 172.

[31] Schlösser, in: Münchener Anwaltshandbuch Aktienrecht, § 54, Rn. 172.

[32] Schlösser, in: Münchener Anwaltshandbuch Aktienrecht, § 54, Rn. 174.

[33] Konzernstrukturen im Mittelstand

[34] Konzernstrukturen im Mittelstand

[35] Konzernstrukturen im Mittelstand

[36] Konzernstrukturen im Mittelstand

[37] Grasshoff, in: StR, Rn. 305.

[38] Konzernstrukturen im Mittelstand

[39] Edgar/Leicht, in: Beck´sches Steuer- und Bilanzlexikon, EAV, Rn. 4.

[40] BFH 28.11.2007 – I R 94/06, DB 2008, 1413

[41] BFH 15.9.2010 – I B 27/10, BStBl. II 2010, 935

[42] Edgar/Leicht, in: Beck´sches Steuer- und Bilanzlexikon, EAV, Rn. 4.

[43] Edgar/Leicht, in: Beck´sches Steuer- und Bilanzlexikon, EAV, Rn. 5.

[44] FG Düsseldorf 17.4.2018 – 6 K 2507/17, DStR 2018, 1857

[45] Graf, in: MüKo zum Bilanzrecht, § 238, Rn. 6.

[46] Edgar/Leicht, in: Beck´sches Steuer- und Bilanzlexikon, Organschaft, Rn. 31.

[47] Edgar/Leicht, in: Beck´sches Steuer- und Bilanzlexikon, Organschaft, Rn. 31.

[48] Edgar/Leicht, in: Beck´sches Steuer- und Bilanzlexikon, Organschaft, Rn. 31.

[49] Edgar/Leicht, in: Beck´sches Steuer- und Bilanzlexikon, Organschaft, Rn. 31.


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Inhaltsverzeichnis


Abkürzungsverzeichnis

Abs. Absatz
Art. Artikel
BFH Bundesfinanzhof
EStG Einkommensteuergesetz
FusionsRL Fusionsrichtlinie
gem. Gemäß
GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung
GmbHG Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
GrEStG Grunderwerbsteuergesetz
i.S.d. im Sinne des
i.S.v. im Sinne von
i.V.m. in Verbindung mit
KStG Körperschaftsteuergesetz
Nr. Nummer
Rn. Randnummer
S. Seite/Satz
SEStEG Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften
UmwG Umwandlungsgesetz
UmwStG Umwandlungssteuergesetz
UStG Umsatzsteuergesetz

1 Einleitung

In der Praxis ist die Holdingstruktur eine beliebte und zunehmende Gestaltungsmöglichkeit, um eine steuerliche und haftungsbeschränkte Optimierung zu erlangen. Daher wird man vermehrt mit Anfragen von Mandanten konfrontiert, die Ihr Einzelunternehmen in eine Holdingstruktur umwandeln möchten. In den meisten Fällen besteht bereits ein Unternehmen in Form eines Einzelunternehmens, da dies einfach und schnell zu gründen ist. Im späteren Verlauf, wenn das Unternehmen etabliert ist und Gewinne erzielt, kommt häufig der Wunsch auf, die Steuerbelastung und das Haftungsrisiko zu reduzieren. In der vorliegenden Arbeit zu dem Thema „Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine Holdingstruktur“ soll dargelegt werden, wie aus einem Einzelunternehmen eine Holdingstruktur geschafften werden kann und insbesondere auf die steuerlichen Besonderheiten eingegangen werden.

Im ersten Abschnitt dieser Seminararbeit wird zunächst erläutert, was eine Holdingstruktur ist. Um folgend die Vorteile einer solchen Struktur darzulegen.

Im zweiten Abschnitt dieser Arbeit wird beschrieben, wie ein Einzelunternehmen in eine GmbH eingebracht werden kann. Hierfür wird zunächst auf die zivilrechtlichen Einbringungsmöglichkeiten eingegangen, um weiter die steuerliche Sicht, unterteilt in Ertragssteuer, Umsatzsteuer und Grunderwerbsteuer, zu beleuchten.

Schließlich soll im letzten Abschnitt die Einbringung dargelegt werden, wie die im vorigen Abschnitt geschaffene operative Gesellschaft steuerneutral in eine Holdinggesellschaft eingebracht werden kann, um eine Holdingstruktur zu schaffen.

Die Auseinandersetzung mit den vorgenannten Abschnitten soll dazu dienen, den Leser die rechtlichen und steuerlichen Besonderheiten bei der Einbringung eines Einzelunternehmens in eine Holdingstruktur näherzubringen und vor allem für die Besonderheiten und Tücken einer solchen Umwandelung zu sensibilisieren.

2 Grundlagen zur Holdingstruktur

Der Begriff Holding ist die Kurzform für Holdinggesellschaft. Eine Holding ist Handelsgesellschaft, welche meistens in Form einer Kapitalgesellschaft geführt wird. Die Aufgabe der Holding besteht darin, die Vermögenswerte und Anteile an anderen Gesellschaften zu halten und zu verwalten. Dementsprechend wird die Holding in der Regel nicht selbst unternehmerisch tätig, sondern hält lediglich die Anteile an anderen Gesellschaften und leitet die Geschäfte der Tochtergesellschaften. In der Regel besteht eine Holdingstruktur aus dem Zusammenschluss zweier Gesellschaften mit beschränkter Haftung, in welcher die Holding-GmbH 100 Prozent der Anteile an der operativen GmbH (Tochtergesellschaft) hält und die Anteile an der Holding durch eine oder mehrerer natürliche Personen gehalten werden. Die Holdinggesellschaft ist die älteste Form der Bildung von Unternehmensgruppen. Ziel war es damals, wie auch heute, die Beteiligungen an Unternehmen – allein oder mit anderen – in einer Gesellschaft zu halten und zu verwalten. Die Gründung einer Holding mit Standort in Deutschland war allerdings erst seit dem Jahr 1993 in Deutschland erlaubt. In der heutigen Zeit sind die Holdinggesellschaften nicht mehr wegzudenken und erlangen eine zunehmende Beliebtheit. Die steigende Beliebtheit von Holdingstrukturen liegt unter anderem an den steuerlichen Vorteilen, bei der Besteuerung von Gewinnausschüttungen und dem Veräußerungsgewinnen von Anteilen auf Ebene der Holdinggesellschaft.[1] Die in der Holding vereinnahmten Gewinnausschüttungen sind nach § 8 Abs. 1 KStG i.V.m. § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 EStG auf Ebene der Holdinggesellschaft nicht der Besteuerung zu unterwerfen, soweit die Beteiligung an der Gesellschaft keine Streubeteiligung, mit weniger als 10 Prozent des Stammkapitals i.S.d. § 8 b Abs. 4 KStG darstellt. Für Zwecke der Gewerbesteuer liegt die Mindest-Beteiligung, für die Steuerbefreiung von Gewinnausschüttungen bei 15 Prozent des Stammkapitals.[2] Allerdings sind die Gewinnausschüttungen nicht vollständig von der Steuer befreit, nach § 8 b Abs. 5 KStG gelten 5 Prozent der Bezüge aus der Beteiligung als Ausgaben die bei der Gewinnermittlung nicht als Betriebsausgaben, die abgezogen werden dürfen. Dementsprechend sind die Bezüge aus einer Beteiligung von über 10 bzw. 15 Prozent an einer anderen Kapitalgesellschaft zu 95 Prozent steuerfrei. Unabhängig von der Beteiligungsquote sind die Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen der anderen Körperschaft auf Ebene der Holdinggesellschaft nach § 8 b Abs. 2 KStG steuerfrei. Allerdings sind, wie auch bei den Ausschüttungen, nach § 8 b Abs. 3 KStG 5 Prozent nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig. Die Steuerbefreiung des Körperschaftsteuergesetzes schlägt auf die Gewerbesteuer durch, wodurch 95 Prozent des Veräußerungsgewinns von der Körper- und Gewerbesteuer befreit sind.[3] Abweichendes gilt, wenn die Anteile an der anderen Körperschaft nicht in Form eines Share Deals, sondern alle Wirtschaftsgüter einzeln in Form eines Asset Deals veräußert werden. Das ist nicht nur deutlich komplexer, sondern auch voll steuerpflichtig.[4] Daher sollte bei einem späteren Verkauf auf die Art der Veräußerung geachtet werden. Die steuerlichen Vorteile wirken sich allerdings nur aus, wenn die Gewinne in der Holdinggesellschaft verbleiben und reinvestiert werden. Sollen die Gewinne in das Privatvermögen des Gesellschafters übergehen, entsteht durch die Holdingstruktur unter Umständen eine höhere Steuerbelastung. Neben den steuerlichen Vorteilen sind auch die Gestaltungsmöglichkeiten nicht zu unterschätzen. Die Holdingstruktur ermöglicht, die Vermögenswerte von dem operativen Geschäft zu trennen und das Grundprinzip der Haftungsbeschränkung bei einer GmbH zu nutzen. Oftmals wird das Holdingmodell auch erweitert und zur Trennung einzelner betrieblicher Funktionen in rechtlich selbstständige Einheiten genutzt, um das Haftungsrisiko und die Organisation in einzelne Teilbereiche aufzuteilen.[5]

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3 Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine Holdingstruktur

Ein Einzelunternehmen wird in zwei Schritten in eine Holding Struktur eingebracht. Zunächst muss das Einzelunternehmen in eine GmbH eingebracht werden und das vorzugsweise zu Buchwerten, damit keine Steuerbelastung entsteht. Im zweiten Schritt muss eine weitere GmbH gegründet werden, die als Holding fungiert und die operative GmbH in die Holding GmbH durch Anteilstausch eingebracht werden, um die Holding Struktur zu komplettieren. Sowohl für die Veräußerung der Anteile an der Holdinggesellschaft als auch an der Tochtergesellschaft entsteht mit der Umwandlung eine Sperrfrist von sieben Jahren, in denen die Anteile nicht veräußert werden dürfen. Werden die Anteile innerhalb der Sperrfrist veräußert, ist keine Buchwertfortführung mehr möglich und die stillen Reserven werden zum Zeitpunkt der Umwandlung der Besteuerung unterworfen.

3.1 Umwandlung des Einzelunternehmens in eine GmbH (Einbringung)

3.1.1 Zivilrecht

Aus zivilrechtlicher Sicht gibt es zwei Möglichkeiten, ein Einzelunternehmen in eine GmbH einzubringen. Zum einen besteht die Möglichkeit das Einzelunternehmen in Form der Gesamtrechtsnachfolge durch Ausgliederung von einem oder mehreren Teilen des Betriebsvermögens einzubringen, wenn das Einzelunternehmen im Handelsregister eingetragen wurde. Unabhängig davon, ob das Einzelunternehmen eingetragen wurde oder nicht, kann alternativ der Betrieb im Wege der Einzelrechtsnachfolge in die Gesellschaft eingebracht werden.

3.1.1.1 Ausgliederung (Gesamtrechtsnachfolge)

Als Ausgliederung bezeichnet das Umwandlungssteuerrecht nach § 123 Abs. 3 UmwG die Spaltung eines Rechtsträgers durch Übertragung eines oder mehrerer Vermögensteile. In der Praxis werden Einzelunternehmen regelmäßig in Form der Ausgliederung im Gesamten auf einen neuen Rechtsträger übertragen.[6] Die Ausgliederung ist gem. § 152 S. 1 UmwG nur möglich, wenn das Einzelunternehmen im Handelsregister als Kaufmann eingetragen ist.[7] Es reicht aus, wenn die Eintragung des Einzelkaufmanns beantragt ist und die Eintragung vor der Wirksamkeit der Ausgliederung vollzogen wird.[8] Nach § 152 S. 2 UmwG kann die Ausgliederung nicht erfolgen, wenn die Verbindlichkeiten des Einzelkaufmanns sein Vermögen übersteigt (Aktiv-Passiv Prüfung). Dem Registergericht des übertragenden Registergerichts ist eine Schlussbilanz vorzulegen, die höchstens acht Monate vor der Anmeldung liegenden Stichtag aufgestellt worden ist.[9] In der Praxis wird aus diesem Grund oft der 31.08. als spätestmöglicher Zeitpunkt für die Handelsregisteranmeldung festgehalten, wenn das Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr entspricht, um keine Zwischenbilanz erstellen zu müssen.

3.1.1.2 Eingliederung (Einzelrechtsnachfolge)

Im Gegensatz zur Ausgliederung werden die Vermögensgegenstände des einzubringenden Betriebes in Form der Einzelrechtsnachfolge in die Gesellschaft eingebracht. Bei der Eingliederung spricht man von der Sachgründung, in welcher die einzelnen Vermögenswerte einzeln aufgelistet und in die Gesellschaft eingelegt werden. In der Praxis gilt die Sachgründung als umfangreich und kompliziert gegenüber der „Bargründung“ mit anschließender Einbringung der Vermögenswerte.[10] Gemäß § 20 Abs. 8 S. 3 UmwStG darf bei einer Sacheinlage die Einbringung auf einen Tag zurückbezogen werden, der höchstens acht Monate vor dem Tag des Abschlusses des Einbringungsvertrags und höchstens acht Monate vor dem Zeitpunkt, in dem das eingebrachte Betriebsvermögen auf die Kapitalgesellschaft übergeht, liegt.

3.1.2 Steuerrecht

3.1.2.1 Ertragssteuer

Abweichend zum Zivilrecht wird in der steuerrechtlichen Würdigung nicht zwischen Einzel- und Gesamtrechtsnachfolge unterschieden. Um eine Umwandlung in Form einer Einbringung steuerneutral, ohne Aufdeckung der stillen Reserven gestalten zu können, müssen nach § 20 Abs. 1 UmwStG bei Einbringung eines Betriebs oder Teilbetriebs in eine unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige Kapitalgesellschaft dafür neue Anteile an der Gesellschaft gewährt werden. Nach dem UmwSt-Erlass von 2011 entstehen neuen Anteilen im Sinne des § 20 UmwStG nur im Falle der Gesellschaftsgründung oder einer Kapitalerhöhung.[11] Dementsprechend kann die Einbringung eines Einzelunternehmens in eine GmbH entweder in Form einer Sachgründung oder in Form einer Einbringung in eine bestehende Gesellschaft mit einer Stammkapitalerhöhung (Sachkapitalerhöhung) – mindestens 1 € – steuerneutral gestaltet werden. Das Einzelunternehmen wird als klassische Sacheinlage, unter Beachtung der Vorschriften des GmbH-Gesetzes für Sacheinlagen in die Gesellschaft eingebracht.[12] Besonders sollte auf die Festsetzung des Wertes des Gegenstandes und des Nennbetrags des Geschäftsanteiles geachtet werden. Bei einer Sachgründung muss dies gem. § 5 Abs. 4 GmbHG im Gesellschaftsvertrag festgehalten werden. Im Falle einer Kapitalerhöhung mit Sacheinlage müssen die Werte gem. § 56 Abs. 1 GmbHG im Kapitalerhöhungsbeschluss festgesetzt werden. Weiterhin ist darauf achtzugeben, dass bei einer Sacheinlage, unabhängig davon, ob es sich um eine Sachgründung oder eine Sachkapitalerhöhung handelt, nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG in jedem Fall ein Werthaltigkeitsnachweis vorzulegen ist, der bestätigt, dass der Wert der Sacheinlage mindesten den Nennbetrag der dafür übernommenen Geschäftsanteile erreicht.[13] Bei Einbringung eines Einzelunternehmens in eine bestehende GmbH stellt dies kein Problem dar, da lediglich ein Nachweis über 1 € erstellt werden muss und es dafür keine Bewertung des Unternehmens bedarf. Bei der Einbringung in Form einer Sachgründung wird das bereits deutlich schwieriger, da nun ein Nachweis über 25.000 € erstellt werden muss und die zu übertragenden Gegenstände bzw. das Einzelunternehmen bewertet werden muss. In der Praxis wird wegen dem erhöhten Aufwand regelmäßig empfohlen, zuerst eine GmbH – mit Barmitteln – zu gründen und anschließend nach Eintragung der Gesellschaft und Erhalt einer Steuernummer das Einzelunternehmen mit einer Sachkapitalerhöhung in die GmbH einzubringen. Die Einbringung eines Betriebs oder  Teilbetriebs im Sinne des § 20 Abs. 1 S. 1 UmwStG liegt nur dann vor, wenn alle wesentlichen Betriebsgrundlagen des Einzelunternehmens auf die GmbH übergehen.[14] Wesentliche Betriebsgrundlagen sind alle für die Fortführung des Betriebs notwendigen Wirtschaftsgüter. Die Wirtschaftsgüter des Einzelunternehmens können auf Antrag und unter den Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 UmwStG zu Buchwert oder einem höheren Wert angesetzt und übertragen werden. Zunächst ist sicherzustellen, dass die übernehmende Körperschaft der Körperschaftsteuer unterliegt. Weiter dürfen die Passivposten, ohne dem Eigenkapital, die Aktivposten nicht überschreiten. Zusätzlich darf, wie bereits in der ursprünglichen Fassung des Gesetzes bestimmt wurde, das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland für den Veräußerungsgewinn des eingebrachten Betriebsvermögens bei der GmbH nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden. Als letztes Kriterium legt der § 20 Abs. 2 UmwStG fest, dass der gemeine Wert der sonstigen Gegenleistungen, die neben den neuen Gesellschaftsanteilen gewährt werden, nicht mehr als 25 Prozent des Buchwertes des Einzelunternehmens oder 500.000 EUR betragen darf. Soweit diese Kriterien aus Nr. 1 bis 4 eingehalten werden und der Antrag spätestens mit Abgabe der ersten Schlussbilanz der übernehmenden Gesellschaft bei dem zuständigen Finanzamt gestellt wurde, ist die Einbringung steuerneutral möglich. Es ist strittig, ob der Antrag bereits konkludent mit dem Ansatz der Buch- oder Zwischenwerte in der Erklärung gestellt wurde oder gesondert beim Finanzamt gestellt werden muss. Um das Risiko zu hemmen, wird in der Praxis regelmäßig der Antrag zur Sicherheit gesondert bei dem Finanzamt gestellt. Mit Urteil des BFH vom 19.12.2018 stellte dieser klar, dass der Antrag auch konkludent, durch Ansatz der Buchwerte in der Steuererklärung gestellt werden kann, da das Gesetz keine bestimmte Antragsform verlangt.[15] Alle Wirtschaftsgüter und Vermögensgegenstände sollten mit dem jeweiligen Buchwert vom Einzelunternehmen auf die GmbH übertragen werden, um keine stillen Reserven auf Ebene des Einzelunternehmens aufzudecken. Werden wesentliche Betriebsgrundlagen bei der Einbringung zurückbehalten, sind alle Wirtschaftsgüter mit dem Teilwert anzusetzen und die stillen Reserven vollständig aufzudecken. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob ein Wirtschaftsgut eine wesentlichen Betriebsgrundlagen des eingebrachten Betriebs darstellt, ist die Fassung des Umwandlungsbeschlusses oder der Abschluss des Einbringungsvertrages.[16] Werden bei der Einbringung nicht wesentliche Betriebsgrundlagen zurückbehalten, durch welche die Fortführung des Betriebs nicht gehindert wird, sind diese regelmäßig als aus dem Betriebsvermögen, zum Zeitpunkt der Einbringung entnommen zu behandeln und die stillen Reserven aufzudecken und zu versteuern.[17] Die Einbringung erfolgt steuerlich grundsätzlich zu dem Zeitpunkt, in dem das Eigentum an dem eingebrachten Vermögen auf die übernehmende Gesellschaft übergeht. Die Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums erfolgt in Fällen der Einzelrechtsnachfolge zu dem im Einbringungsvertrag vorgesehen Zeitpunkt. In Fällen der Gesamtrechtsnachfolge erfolgt der Übergang spätestens in dem Zeitpunkt der Eintragung der Umwandlung in das Handelsregister.[18] Auf Antrag kann gem. § 20 Abs. 6 S. 1 und 2 UmwStG der steuerliche Übertragungsstichtag rückwirkend auf den Stichtag der Schlussbilanz des Einzelunternehmens i.S.d. § 17 Abs. 2 UmwG vorgenommen werden, soweit dieser nicht mehr als acht Monate vor dem Abschluss des Einbringungsvertrag und nicht mehr als acht Monate vor dem Zeitpunkt des Übergangs des eingebrachten Betriebsvermögen liegt.[19] In diesem Falle ist gem. § 20 Abs. 5 UmwStG das Einkommen und das Vermögen des Einzelunternehmens und der GmbH so zu ermitteln, als wäre das eingebrachte Betriebsvermögen mit Ablauf des steuerlichen Übertragungsstichtags auf die GmbH übergegangen.[20] Wird der Antrag auf Rückbeziehung nicht gestellt, ist der Umwandlungsstichtag auf den Zeitpunkt des Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums bzw. dem Tag des Abschlusses des Einbringungsvertrages abzustellen, spätestens jedoch mit Eintragung in das Handelsregister.[21] Um nachhaltig eine steuerneutrale Einbringung des Einzelunternehmens zu gewährleisten, sollte zwingend auf die siebenjährige Sperrfrist des § 22 Abs. 1 UmwStG geachtet werden. Sofern die bei der Einbringung erhaltenen Anteile innerhalb von sieben Jahren nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag veräußert oder ein sogenannter Ersatzrealisationstatbestand i.S.d. § 22 Abs. 1 S. 6 Nr. 1 bis 6 UmwStG verwirklicht wird, kommt es zu einer rückwirkenden Besteuerung der zum Übertragungsstichtag im eingebrachten Vermögen enthaltenen stillen Reserven.[22] Allerdings kommt es nicht zu einer Vollversteuerung des Veräußerungsgewinnes, da dies vermutlich europarechtswidrig wäre.[23] Abhilfe soll die Neuauslegung des SEStEG schaffen, nach welcher der nachzubesteuernde Betrag sich linear um jährlich ein Siebtel abgebaut, da die Missbrauchsvermutung i.S.d. Art. 11 Abs. 1 a FusionsRL mit zunehmenden Abstand zum Einbringungszeitpunkt abnimmt.[24] Zusätzlich muss nach § 22 Abs. 3 UmwStG in den dem  Einbringungszeitpunkt folgenden sieben Jahren spätestens zum 31. Mai ein Nachweis zu erbringen, wem die zum Einbringungszeitpunkt erhaltenen Anteile zuzurechnen sind. Wird der Nachweis versäumt, gelten die Anteile im Sinne des § 22 Abs. 1 UmwStG als veräußert und die stillen Reserven sind ebenfalls rückwirkend der Besteuerung zu unterwerfen.

3.1.2.2 Umsatzsteuer

Wird Vermögen gegen Gewährung von Anteilen in eine Kapitalgesellschaft eingebracht, stellt dies einen umsatzsteuerlichen Leistungsaustausch dar.[25] Der Leistungsanteil besteht in der Vermögensübertragung des Einzelunternehmens an die Kapitalgesellschaft, mit der Gewährung neuer Anteile als Gegenleistung. Dies gilt unabhängig davon, ob die Einbringung im Rahmen einer Neugründung oder einer Kapitalerhöhung und unabhängig davon, ob die Einbringung in Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge erfolgt.[26] Soweit eine Geschäftsveräußerung i.S.d. § 1 Abs. 1 a S. 1 UStG vorliegt, ist der Einbringungsvorgang nicht steuerbar.[27] Eine Geschäftsveräußerung im Sinne des Umsatzsteuerrechts liegt gem. § 1 Abs. 1 a S. 2 UStG vor, wenn ein Unternehmen oder ein Teilbetrieb entgeltlich oder unentgeltlich in eine Gesellschaft eingebracht wird. Entscheidend ist, wie auch im Ertragssteuerrecht, das alle für die Fortführung des Betriebs notwendigen Wirtschaftsgüter eingebracht werden und der eingebrachte Betrieb fortgeführt wird.[28] Wird ein Einzelunternehmen in eine Kapitalgesellschaft eingebracht, liegt regelmäßig eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen i.S.d. § 1 Abs. 1 a UStG vor. Die übernehmende GmbH tritt i.S.v. § 1 Abs. 1 a S. 3 UStG zum Zeitpunkt der Einbringung in die umsatzsteuerliche Rechtsstellung des übertragenen Einzelunternehmens ein.[29] Der Besteuerungszeitraum des Einzelunternehmers endet, wenn der Betrieb im Laufe des Jahres eingebracht wird gem. § 16 Abs. 3 UStG mit dem Zeitpunkt, an dem die Vermögenswerte übergehen und der Geschäftsbetrieb des Einzelunternehmers eingestellt ist.[30] In diesem Fall muss sowohl für das Jahr der Einbringung sowohl für das Einzelunternehmen als auch für die GmbH eine Umsatzsteuererklärung abgegeben werden. Wird die Einbringungen zum Ende des Kalenderjahres vorgenommen, endet der Besteuerungszeitraum wie üblich mit Abschluss des Kalenderjahres, sodass es keiner doppelten Umsatzsteuererklärung bedarf.

3.1.2.3 Grunderwerbsteuer

Gehört zum einzubringenden Vermögen des Einzelunternehmers auch Grundbesitz i.S.v. § 2 GrEStG, so stellt der Eigentumsübergang einen steuerbaren Erwerbsvorgang i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 GrEStG dar.[31] Ein Rechtsvorgang unterliegt nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 GrEStG der Grunderwerbsteuer, wenn ein inländisches Grundstück ohne Rechtsgeschäft, dass einen Anspruch auf Übereignung begründet, auf einen anderen Eigentümer übergeht. Abhilfe schafft die Steuerbefreiungsvorschrift des § 6 a S. 1 GrEStG nach welcher ein steuerbarer Erwerbsvorgang nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG keine Steuer auslöst, soweit der Rechtsvorgang auf einer Umwandlung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 UmwStG, einer Einbringung oder anderen Erwerbsvorgang auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage beruht. Demnach stellt die Einbringung eines Einzelunternehmens in eine GmbH einen steuerbaren Erwerbsvorgang dar, allerdings ist dieser nach § 6 a GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit.

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3.2 Einbringung der GmbH in eine Holdinggesellschaft (Anteilstausch)

Die Einbringung der neugeschaffenen GmbH, welche das Einzelunternehmen fortführt, wird im zweiten Schritt der Umwandlung in eine neugegründete GmbH eingebracht, damit eine Holdingstruktur entsteht. Es gibt mehrere Möglichkeiten, Anteile an einer GmbH in eine andere GmbH einzubringen. Da es sich bei der Einbringung eines Einzelunternehmens in eine Holdingstruktur in den meisten Fällen um eine 100-prozentige Beteiligung handelt, wird im nachfolgend nur auf den qualifizierten Anteilstausch nach § 21 UmwStG eingegangen. Werden Anteile an einer Kapitalgesellschaft an eine in eine andere Kapitalgesellschaft gegen Gewährung von Anteilen an der übernehmenden Gesellschaft eingebracht (Anteilstausch), sind die eingebrachten Anteile gem. § 21 Abs. 1 S. 1 UmwStG grundsätzlich mit dem gemeinen Wert bei der übernehmenden Gesellschaft anzusetzen. Um keinen Veräußerungsgewinn versteuern zu müssen, kann auf Antrag nach § 21 Abs. 1 S. 2 UmwStG die eingebrachten Anteile mit dem Buchwert oder einen höheren Wert angesetzt werden, wenn die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und 2 UmwStG erfüllt sind. Die übernehmende Gesellschaft muss nach Einbringung auf Grund ihrer Beteiligung, einschließlich der im Zuge der Einbringung erhaltenen Anteile, die Mehrheit der Stimmrechte an der erworbenen Gesellschaft haben.[32] Zusätzlich darf, ähnlich wie bei der Einbringung des Einzelunternehmens, der gemeine Wert der sonstigen Gegenleistungen nicht mehr als 25 Prozent des Buchwertes der eingebrachten Anteile oder 500.000 EUR höchstens den Buchwert betragen. Demzufolge kann der Gesellschafter neben den neuen Anteilen an der Holdinggesellschaft eine Forderung gegen eben diese Gesellschaft erlangen, die 500.000 EUR nicht überschreiten, jedoch höchstens dem Buchwert (Eigenkapital) oder 25 Prozent des Buchwertes, des eingebrachten Unternehmen entsprechen darf. Wurden die Voraussetzungen erfüllt und der Antrag auf Ansatz der Anteile zu Buchwerten beim zuständigen Finanzamt gestellt, können die eingebrachten Anteile mit dem Buchwert angesetzt werden, wenn das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland für die aufgenommenen Anteilen weiterhin gegeben ist.[33] Wie bei der Einbringung des Einzelunternehmens zuvor bereits erläutert, kann der Antrag auch konkludent mit Ansatz der Buchwerte in der Körperschaftsteuererklärung gestellt werden. Allerdings ist es empfehlenswert, wie auch bei der Buchwertfortführung, den Antrag gesondert bei dem zuständigen Finanzamt zu stellen, um einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten. Der bei der Holdinggesellschaft angesetzte Wert gilt für den Einbringenden als Veräußerungspreis der eingebrachten Anteile und als Anschaffungskosten der erhaltenen Anteile.[34] Werden die Anteile bei der Holding-GmbH mit den Buchwerten angesetzt, ist der Anteilstausch steuerneutral, soweit mindestens 1 neuer Anteil an der Holdinggesellschaft gewährt wurde. Für die steuerneutrale Einbringung der operativen GmbH in die Holding-GmbH gibt es ebenfalls eine Sperrfrist von sieben Jahren. Die im vorigen Abschnitt erläuterte Sperrfrist, welche bei der Einbringung des Einzelunternehmens entstanden ist, bleibt unberührt und läuft parallel zu der neuen Sperrfrist für die Veräußerung der Anteile an der Holdinggesellschaft weiter.[35] Demzufolge ist die Einbringung des Einzelunternehmens in die Holdingstruktur nur steuerfrei, wenn sowohl die Holding als auch die operative GmbH innerhalb von sieben Jahren nach der jeweiligen Einbringung nicht veräußert werden. Anders als bei der Einbringung des Einzelunternehmens in die GmbH, gibt es bei der Einbringung der operativen GmbH in die Holding-GmbH keine steuerliche Rückbeziehung von acht Monaten. Demnach ist bei einer unterjährigen Einbringung in eine Holdingstruktur zu beachten, dass die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung von Gewinnausschüttungen im Jahr des Anteiltauschs nicht erfüllt sind, da zu Beginn des Jahres die Beteiligung mindestens 10 Prozent für die Körperschaftsteuer und 15 Prozent für die Gewerbesteuer betragen muss.[36] Der Anteilstausch ist aus umsatzsteuerlicher und grunderwerbsteuerlicher Sicht als unproblematisch anzusehen und stellt nur in Einzelfällen ein Problem dar.[37]

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4 Fazit

Wie in der Einleitung definiert, ist die Zielsetzung dieser Seminararbeit darzulegen, wie aus einem Einzelunternehmen eine Holdingstruktur geschafften werden kann und es soll insbesondere auf die steuerlichen Besonderheiten eingegangen werden.

Die stetig steigende Beliebtheit von Holdingstrukturen ist unter anderem auf die steuerlichen Vorteile, wie der 95-prozentigen Steuerbefreiung von Gewinnausschüttungen und Veräußerungsgewinnen zurückzuführen. Einen positiven Nebeneffekt bietet dieses Gestaltungsmodel zudem in der Haftungsbeschränkung. So fungiert die Holdinggesellschaft als eine Art „Sparschwein“, in dem alle Vermögenswerte gehalten und gegebenenfalls reinvestiert werden. In der operativen Gesellschaft werden lediglich die laufenden Geschäfte geführt und durch die Haftungsbegrenzung besteht für Gläubiger kein Zugriff auf das Vermögen der Holdinggesellschaft.

In den meisten Fällen besteht eine Holdingstruktur aus zwei Gesellschaften mit beschränkter Haftung. In diesem Konstrukt hält die Holdinggesellschaft 100 Prozent der Anteile der anderen Gesellschaft. Um nun ein bestehendes Einzelunternehmen in eine solche Struktur eingliedern zu können, muss das Einzelunternehmen im ersten Schritt in eine GmbH umgewandelt werden, um schließlich im zweiten Schritt die GmbH mittels Anteilstausch in die neu gegründete Holding-GmbH einzubringen. Diese beiden Vorgänge sind jeweils nur steuerfrei möglich, wenn die Wirtschaftsgüter bzw. die eingebrachten Anteile mit dem Buchwert angesetzt werden können.

Ein Ansatz zu Buchwerten setzt in beiden Fällen einen Antrag der übernehmenden Gesellschaft bei dem zuständigen Finanzamt voraus. Inwieweit der Antrag konkludent mit dem Ansatz der Buchwerte in der Steuererklärung des übernehmenden gestellt wird, besteht keine Einigkeit. Zur Sicherheit sollte bei Einbringung ein gesonderter Antrag gestellt werden. Zusätzlich sind einige Voraussetzungen für die jeweiligen Umwandlungsvorgänge zu prüfen und zu erfüllen, damit diese zu Buchwerten ermöglicht vollzogen werden kann. Des Weiteren sollte dringend auf die jeweils zum Zeitpunkt der Einbringung entstehende siebenjährige Sperrfristen geachtet werden. Wird innerhalb eines Zeitraums von sieben Jahren entweder die Anteile an der Holdinggesellschaft oder an der anderen Gesellschaft veräußert, sind die zum Zeitpunkt des Übergangs bestehenden stillen Reserven rückwirkend der Besteuerung zu unterwerfen. Allerdings mindert sich die zu leistende Steuerschuld jedes Jahr um ein Siebtel, da davon ausgegangen wird, das mit zunehmendem Abstand zum Einbringungszeitpunkt die Missbrauchsvermutung abnimmt. Zusätzlich zu der Haltensfrist muss in den dem Einbringungszeitpunkt folgenden sieben Jahren spätestens zum 31. Mai ein Nachweis erbracht werden, wem die zum Einbringungszeitpunkt erhaltenen Anteile zum Stichtag zuzurechnen sind. Die Einbringung des Einzelunternehmens in die GmbH kann rückwirkend (max. 8 Monate) vollzogen werden, während die Einbringung der Anteile in die Holdinggesellschaft aus steuerlicher Sicht nicht rückwirkend möglich ist. Das stellt einige Probleme bei der Besteuerung der Holdinggesellschaft in dem Jahr der Einbringung dar, wenn die Anteile im Laufe des Jahres übergehen. So greift die Steuerbefreiung im Jahr der Einbringung nicht, wenn die Anteile nicht bereits zum Anfang des Jahres im Besitz der Holding waren, sodass die Gewinnausschüttungen im Jahr der Umwandlung vollständig der Besteuerung in der Holdinggesellschaft zu unterwerfen sind.

Literaturverzeichnis

Eger, Kurt-Georg, Link, Jan, Piehler, Klaus, Schumacher, Robert, Sommer, Marcus, Tebben, Joachim, Terbrack, Christoph (RNotZ, 2022): RNotZ Rheinische Notar-Zeitschrift, Heft 7, Köln: Rheinische Notarkammer, 2022

Freudenberg, Tobias, Heinze, Stefan (NJW, 2020): Neue Juristische Wochenschrift: NJW, 2020 Heft 52, München: Beck, 2020

Hasselbach, Kai, Nawroth, Christoph, Rödding, Adalbert (Holding Handbuch, 2020): Beck´sches Holding Handbuch, 3. Auflage 2020, München: Beck, 2020

Heckschen, Heribert, Herrler, Sebastian, Münch, Christof (Notar-Handbuch, 2019): Beck’sches Notar-Handbuch, 7. Auflage 2019, München: Beck, 2019

Menner, Stefan, Bilitewski, Andrea (Umwandlungssteuergesetz, 2019): Umwandlungssteuergesetz, 5. Auflage 2019, München: Beck, 2019

Ott, Hans (Unternehmensteuern und Bilanz, 2022): Unternehmensteuern und Bilanz, Nr. 16 vom 26.08.2022, Herne: NWB, 2022

Schmitt, Joachim, Hörtnagl, Robert (Umwandlungsgesetz, 2020): Umwandlungsgesetz, Umwandlungssteuergesetz, 9. Auflage 2020, München: Beck 2020

Sindelfingen, Anton Gordon (BwNotz, 2020): Zeitschrift für das Notariat in Baden-Württemberg: BwNotz, Heft 2, Stuttgart: Württembergischer Notarverein e.V., 2020

Wassermeyer, Franz, Piltz, Detlev Jürgen, Lüdicke, Jürgen, Schön, Wolfgang (Internationales Steuerrecht, 2009): Internationales Steuerrecht: IStR, 2009 Heft 1, München: Beck, 2009

Wollny, Paul, Hallerbach, Dorothee, Dönmez, Hülya, Liebert, Melanie, Wepler, Axel, (Praxisübertragungen, 2022): Unternehmens- und Praxisübertragungen, 10. Auflage 2022, Herne: NWB, 2022

Fußnoten

[1] Unternehmensteuern und Bilanz, 2022, S.613

[2]Unternehmensteuern und Bilanz, 2022, S.613

[3]Vgl. Unternehmensteuern und Bilanz, 2022, S.613

[4]Vgl. Holding Handbuch, 2020, Rn. 25

[5]Vgl. Holding Handbuch, 2020, Rn. 24

[6]Vgl. Notar-Handbuch, 2019, Rn. 177

[7]Vgl. Praxisübertragungen, 2022, Rn. 1762

[8]Vgl. Notar-Handbuch, 2019, Rn. 177

[9]Vgl. Notar-Handbuch, 2019 Rn. 177 b

[10]Vgl. NJW, 2020, S. 3768

[11]Vgl. BMF, Schreiben v. 11.11.2011, IV C2, Rn. E 20.10 BStBl I (2011), S. 1314

[12]Vgl. BwNot, 2020, Rn. 98

[13]Vgl. BwNot, 2020, Rn. 98

[14]Vgl. RNotZ, 2022, Rn. 313

[15]Vgl. BFH, Urteil v. 19.12.2018, I R 1/17 BStBl II (2019), S. 709

[16]Vgl. Umwandlungsgesetz, 2020, Rn. 75

[17]Vgl. BMF, Schreiben v. 11.11.2011, IV C2, Rn. 20.08 BStBl I (2011), S. 1314;

Umwandlungsgesetz, 2020, Rn. 73

[18]Vgl. BMF, Schreiben v. 11.11.2011, IV C2, Rn. 20.13 BStBl I (2011), S. 1314

[19]Vgl. RNotZ, 2022, Rn. 314

[20]Vgl. § 20 Abs. 7 S. 1 UmwStG

[21]Vgl. Umwandlungsgesetz, 2020 Rn. 258

[22]Vgl. RNotZ, 2022, Rn. 314

[23]Vgl. Umwandlungssteuergesetz, 2019, Rn. 83

[24]Vgl. Umwandlungssteuergesetz, 2019, Rn. 83

[25]Vgl. Umwandlungsgesetz, 2020, Rn. 22

[26]Vgl. Umwandlungsgesetz, 2020, Rn. 22

[27]Vgl. RNotZ, 2022, Rn. 315

[28]Vgl. RNotZ, 2022, Rn. 315

[29]Vgl. RNotZ, 2022, Rn. 315

[30]Vgl. Umwandlungsgesetz, 2020, Rn. 30

[31]Vgl. RNotZ, 2022, Rn. 314

[32]Vgl. Internationales Steuerrecht, 2009, Rn. 6

[33]Vgl. Internationales Steuerrecht, 2009, Rn. 6

[34]Vgl. Unternehmensteuern und Bilanz, 2022, S. 615

[35]Vgl. Umwandlungssteuergesetz, 2019, Rn. 88

[36]Vgl. Unternehmensteuern und Bilanz, 2022, S. 615

[37]Vgl. Internationales Steuerrecht, 2009, Rn. 5


Steuerberater für Kapitalgesellschaften

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung zum Unternehmensteuerrecht spezialisiert, insbesondere auf die Optimierung von Kapitalgesellschaften. Bei der Besteuerung ihrer Holdinggesellschaften schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

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Fachreferent beim Steuerberaterverband für Unternehmensteuerrecht

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Eine Organschaft ist ein Verbund von mehreren durch Beteiligungsverhältnisse verbundener Unternehmen, die sich gegenseitig verpflichten. So ist eine Kapitalgesellschaft als Organgesellschaft vertraglich dazu verpflichtet, ihre Gewinne an dem sie haltenden Unternehmen, dem Organträger, abzuführen. Umgekehrt verpflichtet sich der Organträger zum Ausgleich etwaiger Verluste auf Ebene der Organgesellschaft. Während dieser vertraglichen Beziehung behandelt man die beiden Unternehmen in Bezug auf die Besteuerung als ein Unternehmen. Grundlage hierfür ist der zivilrechtliche Ergebnisabführungsvertrag zwischen den Unternehmen. Weitere steuerliche Anforderungen an den Ergebnisabführungsvertrag umfassen den Zeitraum, über den die Organschaft mindestens bestehen muss, nämlich fünf Jahre, sowie die tatsächliche Durchführung des Vertrags, um nur einige der sogleich in diesem Beitrag im Einzelnen beleuchteten Details vorwegzunehmen.

Aufgrund dieser Praxisrelevanz haben wir zusammen mit der FOM Hochschule nachfolgenden Beitrag angefertigt. Die Ausarbeitung wurde von Kai Fuck (Bachelor of Laws in Steuerrecht) nach wissenschaftlichen Kriterien und unter Betreuung von FOM-Dozent Prof. Dr. Christoph Juhn LL.M./StB erstellt.

Unser Video:
Organschaft aus Sicht des KStG

In diesem Video erklären wir, wie man die Besteuerung im Rahmen einer Organschaft durchführt und was insbesondere das KStG dabei vorsieht.

Inhaltsverzeichnis


Abkürzungsverzeichnis

Abs. Absatz
AG Aktiengesellschaft
AktG Aktiengesetz
AO Abgabenordnung
Art. Artikel
Beck Bil-Komm. Beck’scher Bilanz-Kommentar
BeckHdB Beck’sches Handbuch
BeckOGK beck-online.GROSSKOMMENTAR
Begr. Begründer
BFH Bundesfinanzhof
BGB Bürgerliches Gesetzbuch
BGH Bundesgerichtshof
DNotZ Deutsche Notar-Zeitschrift
DStR Zeitschrift Deutsches Steuerrecht
DStRE Zeitschrift Deutsches Steuerrecht – Entscheidungsdienst
ff. folgende
FG Finanzgericht
GewStG Gewerbesteuergesetz
GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung
GmbHG Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
HGB Handelsgesetzbuch
Hrsg. Herausgeber
i.d.R. in der Regel
i.S.d. im Sinne des
i.V.m. in Verbindung mit
KGaA Kommanditgesellschaft auf Aktien
KonzernStR Konzernsteuerrecht
KStG Körperschaftsteuergesetz
Lit. Buchstabe
MAH GmbHR Münchener Anwaltshandbuch GmbH-Recht
MAH PersGesR Münchener Anwaltshandbuch Personengesellschaftsrecht
MHdB GesR Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts
MüKoAktG Münchener Kommentar zum Aktiengesetz
MüKoHGB Münchener Kommentar zum Handelsgesetzbuch
NJW Neue Juristische Wochenschrift
Nr. Nummer
NZG Neue Zeitschrift für Gesellschaftsrecht
OLG Oberlandesgericht
RegisterR Registerrecht
Rn. Randnummer
RNotZ Rheinische Notar-Zeitschrift
S. Satz
s.o. siehe oben
SE Europäische Gesellschaft, Societas Europaea
Tz. Teilziffer/Textziffer
UnternehmenStR Unternehmensteuerrecht
Urt. Urteil
v. von

Im Übrigen sei verwiesen auf Kirchner, Abkürzungsverzeichnis der Rechtssprache, 10. Auflage. 2021, München

Einführung

Das Institut der steuerlichen Organschaft stellt einen essenziellen Bestandteil des deutschen Unternehmenssteuerrechts dar.[1] Nur durch die ertragssteuerliche Organschaft lässt sich eine transparente Besteuerung strukturierter Konzerngesellschaften ermöglichen.[2] Die Begründung einer Organschaft führt dazu, dass ertragssteuerlich mehrere zivilrechtlich selbständige Gesellschaften wie ein Steuersubjekt im Rahmen der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer behandelt werden.[3] Körperschaftsteuerlich ist bei Vorliegen eines Organschaftsverhältnisses das Einkommen der Organgesellschaft gemäß §14 Abs. 1 KStG dem Organträger zuzurechnen.[4] Neben dem steuerlichen Gestaltungsziel einer Begründung eines Organschaftsverhältnisses und der sich daraus ergebenden Möglichkeit der Verrechnung von Gewinnen und Verlusten innerhalb der verbundenen Unternehmen können auch wirtschaftliche Gestaltungsziele zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit und Steigerung der Rentabilität von einzelnen Gesellschaften zum Tragen kommen.[5] Eine körperschaftsteuerliche Organschaft setzt unter anderem voraus, dass die Organgesellschaft sich durch einen Gewinnabführungsvertrag im Sinne des § 291 Abs. 1 AktG verpflichtet, ihren gesamten Gewinn an ein inländisches, gewerbliches Unternehmen – Organträger – abzuführen gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 KStG.[6] Aufgrund der expliziten Voraussetzung der Grundnorm der steuerlichen Organschaft zur Verpflichtung der Organgesellschaft zu der Abführung des ganzen Gewinns durch einen Gewinnabführungsvertag im Sinne des § 291 Abs. 1 AktG wird die besondere Bedeutung des Vertrags deutlich. Die zivilrechtlichen Form- und sonstigen Erfordernisse für Unternehmensverträge respektive Gewinnabführungsverträge müssen zwingend beachtet werden, denn für die steuerliche Anerkennung des Gewinnabführungsvertrags ist die zivilrechtliche Wirksamkeit unerlässlich.[7] So hat sich die zivilrechtliche Wirksamkeit, die der steuerlichen materiellen Wirksamkeit dient, zu einem beliebten Betriebsprüfungsfeld entwickelt.[8]

Die Zielsetzung der vorliegenden wissenschaftlichen Auseinandersetzung zu dem Thema „Steuerliche Anforderungen an den Ergebnisabführungsvertrag“ ist die Darstellung und Abgrenzung der für die Praxis bedeutsamsten Anforderungen für einen steuerlich wirksamen Ergebnisabführungsvertrag, unter Bezugnahme auf die maßgeblichen zivil- und gesellschaftsrechtlichen Wirksamkeitsvoraussetzungen.

Im ersten Abschnitt der Auseinandersetzung erfolgt die Begriffsbestimmung des Unternehmensvertrags im Sinne der §§ 291 ff. AktG und Einordnung des aktienrechtlichen Instituts des  Ergebnisabführungsvertrags in die deutsche Rechtsordnung.

Der zweite Abschnitt behandelt die zivilrechtlichen Anforderungen an einen wirksamen Ergebnisabführungsvertrag, differenziert nach den Anforderungen an die beteiligten Vertragsparteien, dem Formerfordernis, die Behandlung weiterer formeller Erfordernisse, um Gültigkeit im Innen- und Außenverhältnis zu erlangen, sowie den für die Praxis bedeutsamsten Vertragsinhalt.

Der dritte Abschnitt differenziert, unter Berücksichtigung der derzeitigen Streitstände, die steuerrechtlichen Anforderungen an einen wirksamen Ergebnisabführungsvertrag nach den besonderen steuerrechtlichen Anforderungen an die beteiligten Vertragsparteien, der Bestimmung des abzuführenden Gewinns mit der Verpflichtung zur Verlustübernahme und der Behandlung der Vertragslaufzeit mit der Anforderung der tatsächlichen Durchführung des Vertrags.

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A. Grundlagen der aktienrechtlichen Unternehmensverträge im Sinne der §§ 291 ff. AktG

Aktienrechtliche Unternehmensverträge stellen eine Möglichkeit des Zusammenschlusses von selbständigen Unternehmen dar.[9] Der Gesetzgeber gibt in den §§ 291 und 292 AktG einen abschließenden Katalog von Unternehmensverträgen im aktienrechtlichen Sinne vor.[10] Der Numerus Clausus dient durch die an den Abschluss geknüpften Rechtsfolgen dem Schutz der außenstehenden Aktionäre, den sogenannten Minderheitsaktionären, und den Gläubigern der verpflichteten Gesellschaft.[11] Die zwingenden Rechtsfolgen sind dadurch begründet, dass verpflichtete Gesellschaften regelmäßig unter teilweiser oder völliger Aufgabe der wirtschaftlichen Selbständigkeit ihren Gesellschaftszweck auf das Konzerninteresse ausrichten.[12]

I. Begriff des Unternehmensvertrags im Sinne der §§ 291 ff. AktG

In den §§ 291 und 292 AktG ist festgelegt, welche Vertragsarten das Aktienrecht unter dem Begriff „Unternehmensvertrag“ versteht.[13] Die Bezeichnung „Unternehmensvertrag“ ist als Oberbegriff zu verstehen und dient der Rechtstechnik, die zunächst systematisch allgemeine Vorschriften in den §§ 293 – 299 AktG definiert, denen spezielle Vorschriften für bestimmte Unternehmensverträge folgen.[14]

Die organisationsrechtlichen Unternehmensverträge werden in § 291 AktG definiert und regeln insbesondere den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag.[15] Als sogenannte andere Unternehmensverträge definiert § 292 Abs. 2 AktG den Betriebsüberlassungsvertrag, Teilgewinnabführungsvertrag und die Gewinngemeinschaft.[16] Die anderen Unternehmensverträge sind von schuldrechtlicher Natur,[17] mit einem Austausch von Leistung und Gegenleistung, deren Rechtsfolgen nicht den engen Regelungen zum Gläubiger- und Minderheitenschutz nach §§ 302 – 307 AktG unterliegen.[18] Die Abgrenzung dieser Unternehmensverträge vom Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen ist nicht die Vertragsbezeichnung maßgebend, vielmehr richtet sich die Zuordnung zu einem Vertragstypen nach dem Inhalt aus der Gesamtheit seiner Bestimmungen.[19] Abgrenzungskriterien sind insbesondere die Abführung des gesamten Gewinns, ob die eingegliederte Gesellschaft unmittelbar dem herrschenden Unternehmen in der Art weisungsgebunden ist, dass der Gesellschaftszweck direkt beeinträchtigt wird.[20]

II. Rechtsnatur von Gewinnabführungsverträgen nach § 291 AktG

Der aktienrechtliche Gewinnabführungsvertrag konstituiert unmittelbare gesellschaftsrechtliche Beziehungen zwischen den beteiligten Vertragsparteien und entfaltet für die Dauer des Bestehens verfassungsändernde Wirkung.[21] Der gesellschaftsrechtliche Charakter von Gewinnabführungsverträgen ergibt sich aus der Modifizierung der Verfassung der verpflichteten Gesellschaft dahingehend, dass Gewinn nicht mehr im Interesse der verpflichteten Gesellschaft erzielt wird, sondern im Interesse des herrschenden Unternehmens.[22] Weiterhin geht nach § 308 AktG die Weisungskompetenz der Gesellschafterversammlung auf das herrschende Unternehmen über. Mit der Abführung des gesamten Gewinns werden auch die Gewinnansprüche der außenstehenden Aktionäre beseitigt.[23] Aufgrund der Modifizierung der gesellschaftsrechtlichen Verfassung der verpflichteten Gesellschaft und der damit verbundenen Beschränkung der außenstehenden Aktionäre am Vermögen und Ertrag der Gesellschaft, sieht das Aktienrecht Regelungen, zur Absicherung der Gläubiger der verpflichteten Gesellschaft nach den §§ 300 – 303 AktG[24] und Ausgleichs- und Abfindungsansprüche nach den §§ 304 – 305 AktG vor[25], die die verfassungsmäßigen Bestimmungen verdrängen. Darüber hinaus sind die Aktionäre der verpflichteten Gesellschaft von der Entscheidung über die Verwendung des Bilanzgewinns ausgeschlossen.[26]

Gewinnabführungsverträge beinhalten auch schuldrechtliche Elemente, so sind für beide Vertragsparteien schuldrechtliche Leistungspflichten zu erfüllen.[27] Typische Pflichten sind insbesondere die Pflicht zur Verlustübernahme seitens des herrschenden Unternehmens und die Ausrichtung des Gesellschaftszweck auf die Konzerninteressen.[28]

B. Zivilrechtliche Voraussetzungen des Ergebnisabführungsvertrags

Der Gewinnabführungsvertrag im Sinne des § 291 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 AktG ist als ein gesellschaftsrechtlicher Vertrag, durch den sich eine AG, KGaA oder SE dazu verpflichtet, ihren ganzen handelsrechtlichen Gewinn an ein anderes Unternehmen abzuführen, definiert.[29] Mit der Gewinnabführung an das berechtigte Unternehmen unmittelbar verknüpft ist dessen Verpflichtung zum Verlustausgleich während der Vertragslaufzeit.[30] Da das berechtigte Unternehmen auch zur Übernahme von Verlusten verpflichtet ist, wird der Gewinnabführungsvertrag zutreffender Weise auch als Ergebnisabführungsvertrag bezeichnet.[31]

Nachstehend werden die zivilrechtlichen Anforderungen an den Abschluss eines Ergebnisabführungsvertrags dargestellt. Hierbei wird zwischen Voraussetzungen für die materielle Wirksamkeit des Ergebnisabführungsvertrags und solchen, die dessen formelle Ausgestaltung betreffen unterschieden.

I. Vertragsparteien

Nachfolgend werden die zivilrechtlichen Anforderungen an die an einem Ergebnisabführungsvertrags beteiligten Vertragsparteien behandelt.

Das Aktienrecht stellt eindeutige Voraussetzungen an die Rechtsform des verpflichteten Unternehmens, der sogenannten Untergesellschaft.[32] Die Untergesellschaft muss dem Aktienrecht folgend eine dem deutschen Recht unterliegende AG, KGaA oder SE mit Sitz im Inland sein.[33] Wird der Ergebnisabführungsvertrag mit einer SE als verpflichtetes Unternehmen geschlossen, ist dahingehend zu differenzieren, ob es sich um eine SE mit einem getrennten Leitungs- und Aufsichtsorgan oder mit monistischer Struktur handelt.[34] Bei einer SE mit dualistischer Struktur knüpfen die Wirksamkeitsvoraussetzungen an die Vorschriften des Aktienrechts an.[35] Im letzteren Fall sind die Vorschriften des Aktienrechts nicht ohne weiteres anwendbar, da der Verwaltungsrat Aufgaben eines Leitungs- und Aufsichtsorgans innehat. Fehlt eine hinsichtlich des Abschlusses eines Ergebnisabführungsvertrags abweichenden Regelung zu den Aufgaben des Verwaltungsrats, sind die §§ 293 ff. AktG wie bei der dualistischen SE anzuwenden.[36] Obwohl der Anwendungsbereich der §§ 291 ff. AktG sich unmittelbar nur auf Ergebnisabführungsverträge mit Rechtsformen aktienrechtlicher Natur erstreckt, ist ein wirksamer Abschluss mit einer anderen als den vorgenannten Rechtsformen nicht ausgeschlossen.[37] Das GmbHG enthält keine Regelungen über die Voraussetzungen eines Ergebnisabführungsvertrags einer verpflichteten GmbH.[38] Fraglich ist damit, ob das Recht der Unternehmensverträge nach den §§ 291 ff. AktG auch für die Rechtsform der GmbH anzuwenden ist. Nach der Rechtsprechung des BGH sind die aktienrechtlichen Vorschriften der §§ 291 ff. AktG partiell analog auf die von einer beherrschten GmbH abgeschlossenen Gewinnabführungsverträge anwendbar, soweit Unterschiede in der Rechtsform dem nicht entgegenstehen.[39]

Der Begriff des „anderen Unternehmen“ im Sinne des § 291 Abs. 1 AktG ist rechtsformneutral.[40] Somit sind im Vergleich zur Untergesellschaft die Rechtsform und der Sitz des Obergesellschaft unerheblich. Folglich kommt jeder Rechtsträger im Sinne des § 15 AktG mit Sitz im In- und Ausland in Betracht.[41] Rechtsträger nach § 15 AktG können beispielsweise Einzelkaufleute, Personenhandelsgesellschaften, Stiftungen, Vereine und juristische Personen sein.[42]

II. Form des Ergebnisabführungsvertrags

Der Ergebnisabführungsvertrag bedarf rechtsformübergreifend der Schriftform.[43] Daher ist dieser von den Vertretungsorganen beider Parteien zu unterzeichnen. Strengere Anforderungen an die Form sind nur erforderlich, wenn der Vertrag Bestimmungen enthält, die nach anderen Vorschriften formbedürftig sind.[44] Bei einem nur schriftlich abgefassten Ergebnisabführungsvertrag liegt regelmäßig ein schwebend unwirksamer Vertrag vor, der, um im Innen- und Außenverhältnis Gültigkeit zu erlagen, weitere Voraussetzungen, in Abhängigkeit der Rechtsformen der beteiligten Parteien, erfüllen muss.

III. Zustimmungsbeschluss des abhängigen Unternehmens

Ist eine AG, KGaA oder SE abhängige Gesellschaft, muss gemäß § 293 Abs. 1 AktG die Hauptversammlung mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln des vertretenen Grundkapitals der Beschlussfassung über den Ergebnisabführungsvertrag zustimmen.[45] Der Zustimmungsbeschluss ist nach § 130 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 AktG stets notariell zu beurkunden.[46]

Handelt es sich bei der Untergesellschaft um eine GmbH, beschließt die Gesellschafterversammlung über die Zustimmung.[47] Der BGH leitet das Zustimmungserfordernis nicht aus § 293 Abs. 1 AktG ab, sondern stellt auf den materiell verfassungsändernden Charakter des Ergebnisabführungsvertrags ab, welcher eine analoge Anwendung der §§ 53 und 54 GmbHG gebietet. Im Schrifttum umstritten und vom BGH offengelassen ist, ob der Zustimmungsbeschluss, bei einer verpflichteten GmbH, nur mit Zustimmung aller Gesellschafter gefasst werden kann oder ob die satzungsändernde Dreiviertelmehrheit genügt.[48] Für die erste überwiegend vertretene Auffassung spricht, dass der BGH den Abschluss eines Ergebnisabführungsvertrags als Änderung des Gesellschaftszweck versteht und sich damit die Vorschriften über die Einstimmigkeit bei Satzungsänderung im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 2 BGB aufdrängen.[49] Die Gegenauffassung verweist demgegenüber darauf, dass § 293 Abs. 1 Satz 2 AktG und das Umwandlungsgesetz für strukturändernde Gesellschafterbeschlüsse lediglich eine Dreiviertelmehrheit fordern. Der Schutz der Minderheitsgesellschafter sei mit der Übertragung der aktienrechtlichen Schutzvorschriften und Ausgleichsvorschriften gemäß §§ 304 und 305 AktG gewährleistet.[50] Um die Wirksamkeit des Ergebnisabführungsvertrags nicht zu gefährden, ist es vorzugswürdig, eine einstimmige Beschlussfassung vorauszusetzen. Als weiteres Formerfordernis sieht der BGH die notarielle Beurkundung des Zustimmungsbeschlusses vor.[51]

IV. Zustimmungsbeschluss des anderen Unternehmens

Handelt es sich bei dem anderen Unternehmen um eine AG, KGaA oder SE, gilt für den notariell zu beurkundenden Zustimmungsbeschluss § 293 Abs. 1 Satz 2 bis 4 AktG sinngemäß.[52] Folglich ist eine Mehrheit erforderlich, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals umfasst.[53] Sinn und Zweck des Zustimmungserfordernisses des herrschenden Unternehmens nach § 293 Abs. 2 AktG ist es unter anderem den Gesellschaftern, vor dem Hintergrund der sich aus § 305 Abs. 2 AktG ergebenden Ausgleichspflicht von außenstehenden Aktionären in Form von Aktien des herrschenden Unternehmens, ein Mitspracherecht einzuräumen.[54] Ein weiterer Umstand, dem das Zustimmungserfordernis Rechnung trägt, ist die während der Dauer des Vertrags bestehende Verlustübernahmepflicht.[55]

Ist der Vertragspartner eine GmbH, muss für einen wirksamen Zustimmungsbeschluss dieser mit einer Dreiviertelmehrheit des vertretenen Grundkapitals gefasst werden.[56] Da der BGH das Zustimmungserfordernis bei der herrschenden GmbH nicht auf §§ 53 und 54 GmbHG, sondern auf die analoge Anwendung des § 293 Abs. 2 AktG stützt und eine dem § 130 Abs. 1 Satz 1 AktG entsprechende Vorschrift im GmbH-Recht nicht existiert, genügt die schriftliche Abfassung des Zustimmungsbeschlusses.[57]

Ist das herrschende Unternehmen eine Personengesellschaft, ist fraglich, welche Mehrheitsverhältnisse der Zustimmungsbeschluss bedarf.[58] Bei dem Abschluss eines Ergebnisabführungsvertrags durch eine herrschende Personengesellschaft liegt regelmäßig kein Grundlagengeschäft vor, da dieser das gesellschaftsvertragliche Verhältnis der Gesellschafter zueinander nicht berührt.[59] Allerdings stellt die damit verbundene Pflicht zur Verlustübernahme eine außergewöhnliche Geschäftsführungsmaßnahme dar, welche nach § 116 Abs. 2 HGB einen einstimmigen Beschluss voraussetzt.[60]

V. Eintragung in das Handelsregister

Gemäß § 294 Abs. 2 AktG wird der bereits nach erfolgtem Zustimmungsbeschluss im Innenverhältnis gültige Ergebnisabführungsvertrag im Außenverhältnis erst dann wirksam, wenn sein Bestehen im Handelsregister des Sitzes der abhängigen Gesellschaft eingetragen worden ist.[61] § 294 Abs. 2 AktG ist dem BGH zufolge analog auch auf Ergebnisabführungsverträge mit einer GmbH als abhängige Gesellschaft anwendbar.[62] Somit entfaltet die Eintragung in das Handelsregister konstitutive Wirkung.[63] Ein Rücktritt vom Vertrag ist bis zum Zeitpunkt der Eintragung möglich. Das Leitungsorgan der verpflichteten Gesellschaft hat das Bestehen, die Art des Unternehmensvertrags und den Namen des anderen Vertragspartners in das Handelsregister anzumelden.[64] Anzumelden ist nur das Bestehen des Ergebnisabführungsvertrags, nicht dessen konkreter Inhalt.[65] Der Anmeldung sind der Ergebnisabführungsvertrag und die beiden Zustimmungsbeschlüsse beizufügen.[66]

Gegenüber dem anderen Vertragsteil besteht hingegen keine Pflicht zur Anmeldung des Ergebnisabführungsvertrags in das Handelsregister am Sitz des herrschenden Unternehmens.[67]

VI. Vertragsinhalt

In der Praxis sind regelmäßig die steuerlichen Anforderungen maßgeblich für die Festlegung des Vertragsbeginns und der Vertragsdauer eines Ergebnisabführungsvertrags, wobei insbesondere § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 KStG zur Mindestvertragsdauer bedeutsam ist. Ausgehend von den steuerlichen Anforderungen ist es zweckmäßig, einen Gleichlauf zwischen dem Vertragsbeginn und dem Beginn des Wirtschaftsjahres der Eintragung des Vertrags im Handelsregister am Sitz der abhängigen Gesellschaft zu erreichen.[68] Vereinbarungen wonach der Beginn des Vertrags bereits vor Beginn des Wirtschaftsjahres, in dem die Handelsregistereintragung des Ergebnisabführungsvertrags erfolgt, liegen soll, sind steuerlich nach § 14 Abs. 1 Satz 2 KStG unbeachtlich und stehen der steuerlichen Wirksamkeit entgegen.[69] Zivilrechtlich ist eine Rückwirkung auf ein bereits abgelaufenes Geschäftsjahr möglich, solange der Jahresabschluss noch nicht festgestellt ist.[70]

Vor dem Hintergrund, dass Verwaltungs- und Vermögensrechte außenstehender Aktionäre der abhängigen Gesellschaft infolge der Eingriffsrechte des herrschenden Unternehmens weitestgehend wirkungslos sind und auch die Regelungen über die gesetzliche Rücklage im Sinne des § 300 AktG und die Verpflichtung zur Verlustübernahme nach § 302 AktG insoweit keine zureichende Sicherheit bieten, gewähren §§ 304 und 305 AktG einen Minderheitenschutz in Form von Ausgleichs- und Abfindungsansprüchen.[71] Sofern außenstehende Aktionäre vorhanden sind, hängt die zivilrechtliche Wirksamkeit davon ab, dass ein Ausgleichsanspruch nach § 304 AktG vereinbart ist.[72] Nach § 304 Abs. 3 Satz 1 AktG ist der Vertrag nichtig, wenn eine entsprechende Regelung fehlt.[73] Gemäß § 304 Abs. 1 Satz 1 AktG muss der Ergebnisabführungsvertrag einen angemessenen Ausgleich für außenstehende Aktionäre durch eine wiederkehrende Geldzahlung vorsehen.[74] Laut § 302 Abs. 2 AktG kann sich die Höhe der wiederkehrenden Geldzahlung sowohl aus einer festen, am Anteil des Grundkapitals bezogenen Komponente, als auch aus einer variablen Komponente bestehen, die sich am Bilanzgewinn der Gesellschaft orientiert.[75] Eine über dem Mindestausgleich liegende vereinbarte Geldzahlung ist zivilrechtlich wirksam.[76] Für die steuerliche Anerkennung darf die Ausgleichzahlung insgesamt den dem außenstehenden Gesellschafter seinem Anteil am Kapital entsprechenden Gewinnanteil nicht übersteigen.[77] Zudem muss ein Ergebnisabführungsvertrag die Verpflichtung enthalten, auf Verlangen des außenstehenden Aktionärs, dessen Aktien gegen eine angemessene Abfindung zu erwerben.[78] Ist die herrschende Gesellschaft eine AG, KGaA oder SE, kann die Abfindung durch Gewährung eigener Aktien, gegebenenfalls durch Gewährung von Aktien der Konzernmuttergesellschaft oder als Barabfindung erfolgen gemäß § 305 Abs. 2 Nr. 1 und 2 AktG.[79] Das Fehlen einer Regelung über den Abfindungsanspruch führt jedoch nicht zur Nichtigkeit des Vertrags gemäß § 305 Abs. 5 Satz 2 AktG, stattdessen hat das nach § 2 des Spruchverfahrensgesetz bestimmte Gericht auf Antrag die vertraglich zu gewährende Abfindung zu bestimmen.[80] Ob eine Ausgleichs- und Abfindungspflicht auch zugunsten außenstehender Gesellschafter einer abhängigen GmbH besteht, ist umstritten.[81] Die Vertreter der wohl überwiegenden Auffassung halten aufgrund des Einstimmigkeitserfordernis zum Zustimmungsbeschluss über den Ergebnisabführungsvertrag eine Ausgleichs- und Abfindungspflicht für entbehrlich, da hierdurch die Gesellschafter selbst auf die Ausgestaltung des Ergebnisabführungsvertrags Einfluss nehmen und somit einen Ausgleich privatautonom durchsetzen können.[82] Die andere Auffassung möchte den Minderheitenschutz konsequenterweise durch die analoge Anwendung der §§ 304 und 305 AktG gewährleisten.[83]

Die Beendigung des Ergebnisabführungsvertrags kann durch Kündigung oder Aufhebung erfolgen.[84] Das Gesetz sieht eine ordentliche Kündigung von Ergebnisabführungsverträgen nur zum Ende des Geschäftsjahres oder zum sonst vertraglich bestimmten Abrechnungszeitraum vor.[85] Fehlt eine Regelung zur Kündigungsfrist, ist nach § 132 Satz 1 HGB von einer Frist von sechs Monaten auszugehen,[86] wodurch die ordentliche Kündigung zu einem unflexiblen Instrumentarium wird. Ohne Kündigungsfrist lässt § 297 Abs. 1 AktG eine Kündigung aus wichtigem Grund unter engen Voraussetzungen zu.[87] Bei dem Begriff des „wichtigen Grunds“ handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, welcher nicht allein im zivilrechtlichen Sinne zu verstehen ist, vielmehr sollen Ergebnisbeeinflussungen verhindert werden.[88] In der Praxis stellt sich die Frage nach einer Kündigung aus wichtigem Grund insbesondere dann, wenn Anteile am abhängigen Unternehmen an einen Dritten veräußert werden sollen.[89] Abweichend zum Steuerrecht erkennen Zivilgerichte teilweise die Veräußerung von Anteilen an dem verpflichteten Unternehmen nicht als außerordentliche Kündigung im Sinne des § 297 AktG an.[90] Folglich ist es ratsam eine Regelung zum Verlust der Mehrheitsbeteiligung an der abhängigen Gesellschaft als wichtigen Kündigungsgrund zu definieren. Als einen beispielhaften Fall für eine außerordentliche Kündigung nennt § 297 Abs. 1 Satz 2 AktG, dass das herrschende Unternehmen voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, seine aufgrund des Vertrags bestehenden Verpflichtungen zu erfüllen.[91] Folglich sollten in die Regelungen über die wichtigen Kündigungsgründe ferner die wiederholte Erteilung unzulässiger Weisungen durch das herrschende Unternehmen, die unzulässige Nichtbefolgung von Weisungen durch das abhängige Unternehmen, bei Auflösung einer Vertragspartei und bei Umwandlungsvorgängen in den Ergebnisabführungsvertrag aufgenommen werden. Zu den steuerrechtlichen Folgefragen betreffend die Kündigung des Ergebnisabführungsvertrags sei auf den Teilabschnitt – Laufzeit – verwiesen. Anstelle einer Kündigung kann die Beendigung durch Aufhebung erfolgen. Ebenso wie die Kündigung ist eine rückwirkende Aufhebung des Ergebnisabführungsvertrags gemäß § 296 Abs. 1 AktG unzulässig.[92]

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C. Steuerliche Voraussetzungen des Ergebnisabführungsvertrags

Ausgangspunkt ist ein zivilrechtlich wirksamer Ergebnisabführungsvertrag. Unerlässlich für die steuerliche Anerkennung des Ergebnisabführungsvertrags ist dessen zivilrechtliche Wirksamkeit.[93] So kann ein nichtiger Vertrag keine ertragssteuerliche Organschaft begründen.[94] Nachstehend behandelt die Auseinandersetzung die Anforderungen für die steuerliche Wirksamkeit des Ergebnisabführungsvertrags. Dazu bedarf es einer Mindestvertragsdauer gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 KStG von fünf Jahren und der vertragsgemäßen Durchführung während der gesamten Dauer.[95] Die gesetzlich geforderte Durchführung des Vertrags setzt insbesondere voraus, dass neben der Abführung des gesamten Gewinns auch Verluste der Organgesellschaft ausgeglichen werden[96] und die in § 14 Abs. 1 Nr. 4 KStG festgelegten Beschränkungen der Bildung von Gewinnrücklagen beachtet werden.[97] Ist die Organgesellschaft eine GmbH, darf nach § 17 Abs. 1 Satz 2 KStG die Gewinnabführung den in § 301 AktG genannten Betrag nicht übersteigen.[98] Weiterhin muss eine Verlustübernahme durch Verweis auf § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung vereinbart werden.[99]

I. Steuerliche Anforderungen an die Vertragsparteien

Für die steuerliche Anerkennung des Ergebnisabführungsvertrags müssen die beteiligten Vertragsparteien weiterhin folgende Anforderungen erfüllen.

Der Organträger muss zu den Voraussetzungen des § 291 Abs. 1 AktG ein im Inland steuerpflichtiges gewerbliches Unternehmen nach § 14 Abs. 1 KStG sein.[100] Das Unternehmen des Organträgers kann beliebiger Rechtsform sein.[101] Der Organträger muss seine Geschäftsleitung im Inland haben, ein Gesellschaftssitz in einem EU-Mitgliedsstaat ist unschädlich.[102] Auch für die Organgesellschaft gilt, dass eine Geschäftsleitung im Inland den steuerlichen Anforderungen genügt.[103]

II. Abzuführender Gewinn

Zu den steuerlichen Sondervorschriften, die mit Blick auf den Ergebnisabführungsvertrag zu beachten sind, gehört das Erfordernis der Abführung des ganzen Gewinns gemäß § 14 Abs. 1 KStG. Der Gesetzgeber hat den Begriff des „ganzen Gewinns“ im Sinne des § 291 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 AktG nicht legal definiert.[104] Nach dem Willen des Gesetzgebers ist damit der Bilanzgewinn gemeint, denn beim Bestehen eines Ergebnisabführungsvertrags erfolgt kein Gewinnausweis in der Handelsbilanz der verpflichteten Gesellschaft.[105] Diese hat den abzuführenden Gewinn in einer Vorbilanz nach handelsrechtlichen Bilanzierungsvorschriften zu ermitteln.[106] Folglich wird in der endgültigen Handelsbilanz der verpflichteten Gesellschaft kein Gewinn ausgewiesen und der abzuführende Gewinn auf der Passivseite der Bilanz als Verbindlichkeit gegenüber verbundene Unternehmen passiviert.[107] In der Gewinn- und Verlustrechnung wird dieser Betrag korrespondierend als Aufwand in einem gesonderten Posten verbucht.[108] Im Fall eines Jahresfehlbetrags in der handelsrechtlichen Vorbilanz, wird der Anspruch aus § 302 AktG auf Verlustübernahme als Forderung gegenüber verbundene Unternehmen erfasst.[109]

Die §§ 300 und 301 AktG sind bei der Ermittlung des abzuführenden Gewinns in der Vorbilanz maßgeblich für dessen Höhe, sofern der Ergebnisabführungsvertrag nichts Näheres bestimmt.[110] Abzuführender Gewinn ist der Betrag, um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr gekürzt, der ohne den Ergebnisabführungsvertrag bilanziell entstehen würde.[111] Weiterhin ist der einzustellende Betrag in die gesetzliche Rücklage im Sinne des § 300 Nr. 1 AktG abzuziehen.[112] Bei der Ermittlung ist gemäß § 301 Satz 1 AktG auch die Einschränkung der Gewinnabführung hinsichtlich der gemäß § 268 Abs. 8 HGB ausschüttungsgesperrten Beträge zu beachten.[113] Vorvertraglich gebildete freie Rücklagen der Organgesellschaft, wie auch vorvertraglich gebildete Gewinnvorträge müssen bei Auflösung an die Anteilseigner dieser ausgeschüttet werden.[114] Die Bildung freier Rücklagen sogenannter „anderer Gewinnrücklagen“ der Organgesellschaft ist gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 KStG in der Art begrenzt, dass Beträge aus dem Jahresüberschuss nur insoweit in die Gewinnrücklage einzustellen sind, als dies bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist.[115] Gesetzliche Kapitalrücklagen im Sinne des § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB, die während der Organschaft gebildet werden, fallen nicht unter den Begriff der „anderen Gewinnrücklagen“ und sind deshalb nach § 14 Abs. 1 Satz 1 KStG dem abzuführenden Gewinn nicht hinzuzurechnen, sondern nur als Gewinn auszuschütten.[116] Die Konsequenz hieraus ist, dass während der Organschaft gebildete Kapitalrücklagen nicht zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags verwendet werden dürfen.[117] Deshalb sollte geprüft werden, ob bei Zuzahlungen in die Organgesellschaft, diese nicht erfolgswirksam erfolgen sollten, um sie in die Gewinnrücklage einzustellen.[118] Dies hält die Option offen, den Betrag später zum Verlustausgleich zu nutzen.[119]

III. Verpflichtung zur Verlustübernahme

Gemäß § 302 Abs. 1 AktG hat der Organträger Jahresfehlbeträge der Organgesellschaft während der Vertragsdauer auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch ausgleichen wird, dass den anderen Gewinnrücklagen Beträge entnommen werden.[120] Die Norm gilt ohne explizite vertragliche Bezugnahme im aktienrechtlichen Konzern unmittelbar.[121] Nach § 17 Satz 2 Nr. 2 KStG muss im GmbH-Konzern eine Verlustübernahme entsprechend § 302 AktG vereinbart und damit Bestandteil des Ergebnisabführungsvertrags sein.[122] Aufgrund der ausdrücklichen gesetzlichen Anforderung ist dementsprechend eine dynamische Verweisung auf die Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung zu vereinbaren.[123] Dies gilt für alle Regelungsbestandteile des § 302 AktG und auch für solche, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Ergebnisabführungsvertrags noch nicht in Kraft waren.[124] Vor diesem Hintergrund müssen Ergebnisabführungsverträge unbedingt ungenaue Formulierungen der Verlustübernahme in den Fällen des § 17 KStG vermeiden, da ein nichtiger Ergebnisabführungsvertrag die steuerliche Organschaft scheitern lässt, selbst wenn alle Beteiligten von einem fehlerfreien Vertrag ausgehen und diesen auch entsprechend vollziehen.[125]

IV. Laufzeit des Ergebnisabführungsvertrags

Zu den steuerrechtlichen Anforderungen gehört, dass der Ergebnisabführungsvertrag auf mindestens fünf Jahre abgeschlossen und während dieser Zeit auch tatsächlich durchgeführt wird gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 KStG.[126] Damit stellt das Gesetz in zeitlicher Hinsicht eine formale Anforderung an den Inhalt des Vertrags und eine materielle Anforderung an seine Durchführung. Hintergrund dieser Regelung ist es, willkürliche Beeinflussungen von Steuerleistungen zu verhindern.[127]

Nach der durch den BFH bestätigten Verwaltungsauffassung versteht das Gesetz in § 14 Abs. 1 Satz 1 KStG unter dem Begriff „fünf Jahren“ fünf Zeitjahre, also einen Zeitraum von 60 Monaten, wobei es unschädlich ist, ob sich die fünf Zeitjahre auch mit fünf Wirtschaftsjahren decken.[128] Der Ergebnisabführungsvertrag erfüllt die Anforderungen an die Laufzeit unabhängig davon, ob ein auf mindestens fünf Jahre befristeter Vertrag oder ein auf unbestimmte Dauer geschlossener Vertrag, der frühestens auf einen Zeitpunkt nach Ablauf von fünf Jahren ordentlich gekündigt werden darf, vereinbart wird.[129] Die Vertragslaufzeit muss präzise geregelt werden, da mangelhafte Laufzeitklauseln regelmäßig zu Lasten des Steuerpflichtigen gehen und durch das steuerliche Rückwirkungsverbot keine Heilung für vergangene Wirtschaftsjahre möglich ist.[130]

Der Fünfjahreszeitraum beginnt frühestens mit dem Beginn des Wirtschaftsjahres, in dem der Ergebnisabführungsvertrag durch die Handelsregistereintragung zivilrechtlich wirksam wird.[131] Es ist zivilrechtlich möglich und steuerlich anerkannt, den Beginn des Ergebnisabführungsvertrags auf den Beginn des Wirtschaftsjahres der Eintragung zu vereinbaren.[132] Die Finanzverwaltung geht davon aus, dass der Beginn des Fünfjahreszeitraums voraussetzt, dass auch alle übrigen Organschaftsanforderungen erfüllt sein müssen.[133] Der BFH folgt der Verwaltungsauffassung nicht und stellt bei dem Beginn streng auf die zivilrechtliche Wirksamkeit des Ergebnisabführungsvertrags ab.[134] In der Praxis sollte ein datumsmäßig fixierter Laufzeitbeginn vermieden werden, hier besteht das Risiko, dass sich die Eintragung verzögert und der Ergebnisabführungsvertrag erst im folgenden Wirtschaftsjahr wirksam wird.[135] Folglich ist der Vertrag nicht auf fünf Jahre abgeschlossen und im steuerrechtlichen Sinne nicht wirksam.[136] Keine Bedenken bestehen gegenüber einem aufschiebend bedingt geschlossenen Vertrag.[137] Diese Gestaltung wird dem Bedürfnis gerecht, steuerliche Verlustvorträge vor Organschaftsbeginn aufzubrauchen.[138]

Problematisch kann die unterjährige Beendigung von befristeten Ergebnisabführungsverträgen sein, da die unterjährige Beendigung auf den Beginn des Wirtschaftsjahres gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 KStG zurückwirkt und die Organschaft rückwirkend für alle Wirtschaftsjahre entfällt, wenn diese nicht für die Dauer von fünf Jahren tatsächlich durchgeführt wird.[139] Für solche Fälle sollte zweckmäßigerweise von vornherein eine automatische Verlängerung der Laufzeit bis zum Ende des Wirtschaftsjahres vereinbart werden.[140]

Fraglich ist, ob eine wirksame Laufzeitklausel vorliegt, wenn der Vertrag abweichende „wichtige Kündigungsgründe“ vorsieht, die nicht im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 KStG sind.[141] Problematisch in diesem Zusammenhang könnte die Aushöhlung des Mindestlaufzeiterfordernisses sein, wenn sich die beteiligten Vertragsparteien durch die Schaffung beliebiger Kündigungsgründe jederzeit vom Ergebnisabführungsvertrag lösen können.[142] Der BFH hat nunmehr klargestellt, dass ein ausufernder Katalog wichtiger Kündigungsgründe einer steuerlich anzuerkennenden Laufzeitklausel nicht entgegensteht.[143] Ob ein Kündigungsgrund im Einzelfall die steuerliche Organschaft unberührt lässt, ist erst nur dann anhand des Maßstabs des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 KStG zu prüfen, wenn der Vertrag innerhalb der Mindestlaufzeit beendet werden soll.[144]

V. Tatsächliche Durchführung

Der Ergebnisabführungsvertrag muss während seiner gesamten Geltungsdauer durchgeführt werden gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 KStG.[145] Der Begriff der „Geltungsdauer“ ist gesetzlich nicht definiert.[146] Allerdings spricht der systematische Zusammenhang mit der Mindestvertragsdauer für eine Kongruenz von der Geltungsdauer und Fünfjahreszeitraum.[147] Wird ein Ergebnisabführungsvertrag, der noch keine fünf aufeinanderfolgenden Jahre durchgeführt wurde, in einem Jahr nicht durchgeführt, ist dieser von Anfang an steuerrechtlich unwirksam.[148] Ein Ergebnisabführungsvertrag, der bereits die Mindestvertragsdauer durchgeführt wurde und in einem späteren Jahr nicht durchgeführt wird, ist erst für das Jahr der Nichtdurchführung als steuerrechtlich unwirksam anzusehen.[149] Nach der Verwaltungsauffassung beginnt die fünfjährige Laufzeit erneut, wenn der Vertrag nach Ablauf der Mindestvertragsdauer nicht durchgeführt wird, nach R 14.5 Abs. 8 KStR 2015. Das Schrifttum kritisiert die Auffassung wegen des Verstoßes gegen das Prinzip der Abschnittsbesteuerung.[150]

Typische Fehlerquellen, die mangels tatsächlicher Durchführung zur steuerlichen Nichtanerkennung des Ergebnisabführungsvertrags führen, liegen beispielsweise in der nicht vollständigen Übernahme von Verlusten, der unzulässigen Nichtabführung von Gewinn, der Abführung freier vorvertraglicher Rücklagen und Gewinnvorträge, Zuführungen zu den Gewinnrücklagen über die Beschränkung des § 14 Abs. 1 Nr. 4 KStG hinaus und die vorzeitige Beendigung der Vertragsdurchführung wegen verunglückter Laufzeitklauseln vor.[151]

Hingegen sind, für die steuerliche Anerkennung der Durchführung des Ergebnisabführungsvertrags, unschädlich Fälle der verdeckten Gewinnausschüttung an den Organträger, da diese als vorweggenommene Gewinnabführung zu behandeln sind und verdeckte Gewinnausschüttungen an außenstehende Gesellschafter, sowie die Verwendung von vorvertraglichen Rücklagen zur Bildung der gesetzlichen Gewinnrücklage.[152] Ebenso gilt der Ergebnisabführungsvertrag auch dann als durchgeführt, wenn der abgeführte Gewinn oder ausgeglichene Verlust auf einem Jahresabschluss beruht, der fehlerhafte Bilanzansätze enthält, sofern er wirksam festgestellt wurde, die Fehlerhaftigkeit bei sorgfältiger Prüfung nicht erkennbar war und der von der Finanzverwaltung beanstandete Fehler im nächsten Jahresabschluss bereinigt wird.[153]

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Vorteile der Organschaft

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D. Zusammenfassende Schlussbetrachtungen und Ausblick

Wie in der Einleitung bestimmt, ist die Zielsetzung dieser Seminararbeit die literaturgestützte Erarbeitung der steuerlichen Anforderungen an den Ergebnisabführungsvertrag, unter der Beachtung der zivil- und gesellschaftsrechtlichen Voraussetzungen für einen steuerlich wirksamen Ergebnisabführungsvertrag.

Die Ausarbeitung zeigt, dass nicht allein die steuerrechtlichen Anforderungen des Ergebnisabführungsvertrags maßgebend für dessen Wirksamkeit sind, vielmehr knüpfen die steuerlichen Wirksamkeitsvoraussetzungen an die grundlegenden zivil- und gesellschaftsrechtlichen Elemente des Vertrages an.

Wie die Erarbeitung der steuerlichen Anforderungen an den Ergebnisabführungsvertrag zeigt, ist die enge Verbindung der steuerlichen Organschaft mit dem aktienrechtlichen Institut des Ergebnisabführungsvertrags die Ursache vieler praktischer Probleme, da die Zurechnung des Einkommens der Organgesellschaft zum Organträger materiell nur auf der Grundlage eines Ergebnisabführungsvertrags im Sinne des § 291 AktG begründet ist. Auch wenn die zeitlichen Anforderungen des Ergebnisabführungsvertrags und dessen Durchführung weitestgehend geklärt sind, sind eigenständige steuerrechtliche Begriffe, beispielsweise der des wichtigen Grundes für eine vorzeitige Beendigung des Ergebnisabführungsvertrags, noch recht konturarm.

Es bleibt zu hoffen, dass der Gesetzgeber tätig wird und die ausschlaggebenden Voraussetzungen des Ergebnisabführungsvertrags für den Rechtsanwender schärfer novelliert. Damit würde die Finanzgerichtsbarkeit sowie die Finanzverwaltung deutlich entlastet werden und der Steuerstandort durch eine ausgereifte Gruppenbesteuerung weiter nach vorne gebracht.

Literaturverzeichnis

Arens, Tobias Eintragungspflicht bei Veränderungen des anderen Vertragsteils von Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen?, NZG 2021, 223
Boor, Julian Gewinnabführungs- und Beherrschungsverträge in der notariellen Praxis, RNotZ 2017, 65
Begr.
Boujong, Karlheinz/
Ebenroth, Thomas/
Joost, Detlev
Hrsg.
Joost, Detlev/
Strohn, Lutz
Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn Handelsgesetzbuch, 4. Auflage 2020, München
(zit.: EBJS/Bearbeiter, HGB, § Rn.)
Begr.
Budde, Wolfgang Dieter/
Clemm, Hermann/
Pankow, Max/
Sarx, Manfred
Hrsg.
Grottel, Bernd/
Justenhoven, Petra/
Schubert, Wolfgang J./
Störk, Ulrich
Beck’scher Bilanz Kommentar, 12. Auflage 2020, München
(zit.: Beck Bil-Komm./Bearbeiter, HGB, § Rn.)
Deilmann, Barbara Die Beendigung des Beherrschungs- und/oder Gewinnabführungsvertrags in der M&A-Transaktion, NZG 2015, 460
Hrsg.
Drescher, Ingo/
Fleischer, Holger/
Schmidt, Karsten
Münchener Kommentar zum HGB, 4. Auflage 2020, München
(zit.: MüKoHGB/Bearbeiter, HGB, § Rn.)
Hrsg.
Drinhausen, Florian/
Eckstein, Hans-Martin
Beck’sches Handbuch der AG, 3. Auflage 2018, München
(zit.: BeckHdB AG/Bearbeiter, § Rn.)
Hrsg.
Emmerich, Volker/
Habersack, Mathias/
Schürnbrand, Jan
Emmerich/Habersack Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 9. Auflage 2019, München
(zit.: Emmerich/Habersack/Bearbeiter, AktG, § Rn.)
Hrsg.
Goette, Wulf/
Habersack, Mathias
Münchener Kommentar zum Aktiengesetz, 5. Auflage 2020, München
(zit.: MüKoAktG/Bearbeiter, AktG, § Rn.)
Hrsg.
Gosch, Dietmar
Gosch Körperschaftsteuergesetz, 4. Auflage 2020, München
(zit.: Gosch KStG/Bearbeiter, KStG, § Rn.)
Grewer, Christoph Rückwirkung von Ergebnisabführungsverträgen, DStR 1997, 745
Hrsg.
Grigoleit, Hans Christoph
Grigoleit Aktiengesetz, 2. Auflage 2020, München
(zit.: Grigoleit/Bearbeiter, AktG, § Rn.)
Hrsg.
Gummert, Hans
Münchener Anwaltshandbuch Personengesellschaftsrecht, 3. Auflage 2019, München
(zit.: MAH PersGesR/Bearbeiter, § Rn.)
GesamtHrsg.
Henssler, Martin
Beck-online.GROSSKOMMENTAR für das Handels- und Gesellschaftsrecht, Stand: 01.02.2022, München
(zit.: BeckOGK/Bearbeiter, AktG, § Rn.)
Hrsg.
Heuermann, Bernd/
Brandis, Peter
Brandis/Heuermann Ertragsteuerrecht, 160. Auflage
2021, München
(zit.: Brandis/Heuermann/Bearbeiter, § Rn.)
Hrsg.
Hoffmann-Becking, Michael
Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, 5. Auflage 2020, München
(zit.: MHdB GesR IV/Bearbeiter, § Rn.)
Hrsg.
Hölters, Wolfgang/
Weber, Markus
Hölters/Weber Aktiengesetz, 4. Auflage 2022, München
(zit.: Hölters/Weber Aktiengesetz/Bearbeiter, AktG, § Rn.)
Begr.
Hüffer, Uwe
Koch Aktiengesetz, 16. Auflage 2022, München
(zit.: Koch Aktiengesetz/Bearbeiter, AktG, § Rn.)
Kaeser, Christian Der Gewinnabführungsvertrag als formale Hürde der Organschaft, DStR 30 2010, 56
Begr.
Keidel, Theodor/
Schmatz, Hans
Krafka Registerrecht, 11. Auflage 2019, München
(zit.: Krafka RegisterR/Bearbeiter, Rn.)
Hrsg.
Kessler, Wolfgang/
Kröner, Michael/
Köhler, Stefan
Kessler/Kröner/Köhler Konzernsteuerrecht, 3. Auflage 2018, München
(zit.: Kessler/Kröner/Köhler KonzernStR/Bearbeiter, § Rn.)
Hrsg.
Lüdicke, Jochen/
Sistermann, Christian
Lüdicke/Sistermann Unternehmensteuerrecht, 2. Auflage 2018, München
(zit.: Lüdicke/Sistermann  UnternehmenStR/Bearbeiter, §
Rn.)
Marx, Marius/
Scheifele, Matthias
Die zeitlichen Anforderungen an den Gewinnabführungsvertrag und seine Durchführung, DStR 2014, 1793
Olbing, Klaus Ärger ohne Ende: Der BFH nimmt Stellung zur Mindestlaufzeit von Gewinnabführungsverträgen, NZG 2011, 773
Hrsg.
Prinz, Ulrich/
Winkeljohann, Norbert
Beck’sches Handbuch der GmbH, 6. Auflage 2021, München
(zit.: BeckHdB GmbH/Bearbeiter, § Rn.)
Hrsg.
Reichert, Jochem
Reichert GmbH & Co. KG, 8. Auflage 2021, München
(zit.: Reichert GmbH & Co. KG/Bearbeiter, § Rn.)
Hrsg.
Römermann, Volker
Münchener Anwaltshandbuch GmbH-Recht, 4. Auflage 2018, München
(zit.: MAH GmbHR/Bearbeiter, § Rn.)
Begr.
Roth, Günter H.
Hrsg.
Altmeppen, Holger
Altmeppen GmbHG, 10. Auflage 2021, München
(zit.: Altmeppen GmbHG/Bearbeiter, Anh. § Rn.)
Schell, Matthias/
Schrade, Jörg
Wiedereinlagevereinbarungen und tatsächliche Durchführung von Gewinnabführungsverträgen iSd
§ 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 S. 1 KStG, DStR 2017, 86
Schöning, Pascal/
Steininger, Andreas
Zustimmungsquote bei Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen einer GmbH als Konzernuntergesellschaft, NZG 2022, 253
Hrsg.
Schüppen, Matthias/
Schaub, Bernhard
Münchener Anwaltshandbuch Aktienrecht, 3. Auflage 2018, München
(zit.: MAH AktR/Bearbeiter, § Rn.)
Schwan, Tobias Steuerliche Aspekte der unterjährigen Beendigung einer ertragsteuerlichen Organschaft im Rahmen eines Unternehmenskaufs, DStR 2020, 575
Hrsg.
Spindler, Gerald/
Stilz, Eberhard
Spindler/Stilz Aktiengesetz, 4. Auflage 2019, München
(zit.: Spindler/Stilz/Bearbeiter, AktG, § Rn.)

Fußnoten

[1] Schwan, DStR 2020, 575, 575 und 576.

[2] Kessler/Kröner/Köhler KonzernStR/Stangl, § 3 Rn. 131.

[3] BeckHdB AG/Franz, § 14 Rn. 211 und 212.

[4] Brandis/Heuermann/Krumm, KStG, § 14 Rn. 200.

[5] Kessler/Kröner/Köhler KonzernStR/Stangl, § 3 Rn. 134; Gosch KStG/Neumann, KStG, § 14 Rn. 33.

[6] Brandis/Heuermann/Krumm, KStG, § 14 Rn. 103.

[7] BFH, Urteil vom 08.08.2001 – I R 25/00 = DStR 2002, 307, 307; BeckOGK/Witt, HGB, § 271 Rn. 103.

[8] Kaeser, Beihefter zu DStR 30 2010, 56, 57.

[9] MüKoAktG/Altmeppen, AktG, § 291 Rn. 2.

[10] BeckOGK/Veil/Walla, AktG, § 291 Rn. 45.

[11] BeckOGK/Veil/Walla, AktG, § 291 Rn. 47.

[12] MüKoAktG/Altmeppen, AktG, § 291 Rn. 1 und 2.

[13] MüKoAktG/Altmeppen, AktG, § 291 Rn. 1.

[14] Emmerich/Habersack/Emmerich, AktG, § 291 Rn. 2.

[15] Grigoleit/Servatius, AktG, § 291 Rn. 1.

[16] Grigoleit/Servatius, AktG, § 292 Rn. 2.

[17] Grigoleit/Servatius, AktG, § 292 Rn. 1.

[18] Grigoleit/Servatius, AktG, § 292 Rn. 47.

[19] MüKoAktG/Altmeppen, AktG, § 291 Rn. 45 und 46.

[20] Boor, RNotZ 2017, 65, 66.

[21] BeckOGK/Veil/Walla, AktG, § 291 Rn. 101.

[22] Boor, RNotZ 2017, 65, 66.

[23] Koch Aktiengesetz/Koch, AktG, § 304 Rn. 5.

[24] Lüdicke/Sistermann UnternehmenStR/Schiessl/Brinkmann, § 4 Rn. 12.

[25] BeckOGK/Veil/Preisser, AktG, § 304 Rn. 5.

[26] MHdB GesR IV/Krieger, § 70 Rn. 56.

[27] Koch Aktiengesetz/Koch, AktG, § 291 Rn. 18 und 23.

[28] Koch Aktiengesetz/Koch, AktG, § 291 Rn. 18.

[29] Brandis/Heuermann/Krumm, KStG, § 14 Rn. 103.

[30] Brandis/Heuermann/Krumm, KStG, § 14 Rn. 104.

[31] MAH GmbHR/Römermann, § 20 Rn. 58.

[32] Koch Aktiengesetz/Koch, AktG, § 291 Rn. 5.

[33] Koch Aktiengesetz/Koch, AktG, § 291 Rn. 5.

[34] BeckOGK/Witt, HGB, § 271 Rn. 104.

[35] BeckOGK/Witt, HGB, § 271 Rn. 104.

[36] BeckOGK/Witt, HGB, § 271 Rn. 104.

[37] MüKoAktG/Altmeppen, AktG, § 291 Rn. 19.

[38] Boor, RNotZ 2017, 65, 67.

[39] BGH, Beschluss vom 24.10.1988 – II ZB 7/88 = DNotZ 1989, 102, 103.

[40] Koch Aktiengesetz/Koch, AktG, § 291 Rn. 8.

[41] Hölters/Weber Aktiengesetz/Deilmann, AktG, § 291 Rn. 9.

[42] Hölters/Weber Aktiengesetz/Deilmann, AktG, § 291 Rn. 9.

[43] BeckOGK/Witt, HGB, § 271 Rn. 103.

[44] MAH GmbHR/Mühlhäuser, § 17 Rn. 224.

[45] Brandis/Heuermann/Krumm, KStG, § 14 Rn. 108.

[46] MüKoAktG/Altmeppen, AktG, § 293 Rn. 36.

[47] MüKoAktG/Altmeppen, AktG, § 293 Rn. 33.

[48] BGH, Beschluss vom 24.10.1988 – II ZB 7/88 = NJW 1989, 295, 296.

[49] EBJS/Schaub, HGB, § 8 Rn. 105; Koch Aktiengesetz/Koch, AktG, § 293 Rn. 8; Schöning/Steininger, NZG 2022, 253, 253 und 255.

[50] Schöning/Steininger, NZG 2022, 253, 257 und 258.

[51] Schöning/Steininger, NZG 2022, 253, 254.

[52] Emmerich/Habersack/Emmerich, AktG, § 293 Rn. 46.

[53] BeckHdB AG/Franz, § 14 Rn. 231.

[54] MüKoAktG/Altmeppen, AktG, § 293 Rn. 97.

[55] BGH, Beschluss vom 24.10.1988 – II ZB 7/88 = NJW 1989, 295, 297.

[56] BGH, Beschluss vom 30.01.1992 – II ZB 15/91 = NJW 1992, 1452, 1453.

[57] Altmeppen GmbHG/Altmeppen Anh. § 13 Rn. 44; Emmerich/Habersack/Emmerich, AktG, § 293 Rn. 4.

[58] MAH PersGesR/Plückelmann, § 26 Rn. 27 und 28.

[59] OLG Hamburg, Urteil vom 29.07.2005 – 11 U 286/04 = NZG 2005, 966, 966.

[60] Reichert GmbH & Co. KG/Liebscher, § 51 Rn. 124.

[61] Arens, NZG 2021, 223, 223.

[62] BGH, Beschluss vom 24.10.1988 – II ZB 7/88 = NJW 1989, 295, 295; Krafka RegisterR/Krafka, Rn. 1111.

[63] MüKoAktG/Altmeppen, AktG, § 294 Rn. 1.

[64] MüKoAktG/Altmeppen, AktG, § 294 Rn. 7.

[65] Spindler/Stilz/Veil, AktG, § 294 Rn. 6.

[66] MüKoAktG/Altmeppen, AktG, § 294 Rn. 24 und 25.

[67] MüKoAktG/Altmeppen, AktG, § 294 Rn. 10.

[68] Boor, RNotZ 2017, 65, 71; MHdB GesR IV/Kraft, § 72 Rn. 54.

[69] BFH, Urteil vom 23.08.2017 – I R 80/15 = DStR 2017, 2803, 2803.

[70] Hölters/Weber/Leuering/Goertz, AktG, § 316 Rn. 7; Grewer, DStR 1997, 745, 745.

[71] Boor, RNotZ 2017, 65, 72.

[72] MüKoAktG/van Rossum, AktG, § 304 Rn. 21.

[73] Grigoleit/Servatius, AktG, § 304 Rn. 1.

[74] Grigoleit/Servatius, AktG, § 304 Rn. 12.

[75] MHdB GesR IV/Kraft, § 72 Rn. 72.

[76] MüKoAktG/van Rossum, AktG, § 304 Rn. 64.

[77] MHdB GesR IV/Kraft, § 72 Rn. 72.

[78] Koch Aktiengesetz/Koch, AktG, § 293e Rn. 4.

[79] MüKoAktG/Arnold, AktG, § 216 Rn. 68.

[80] Emmerich/Habersack/Emmerich, AktG, § 305 Rn. 81.

[81] BGH, Urteil vom 05.11.2001 – II ZR 119/00 = NJW 2002, 822, 823.

[82] BeckHdB GmbH/Vogt, § 21 Rn. 58a-59; Grigoleit/Servatius, AktG, § 304 Rn. 4.

[83] Grigoleit/Servatius, AktG, § 304 Rn. 4.

[84] Deilmann, NZG 2015, 460, 460.

[85] BeckOGK/Witt, HGB, § 271 Rn. 118.

[86] Deilmann, NZG 2015, 460, 461.

[87] Emmerich/Habersack/Emmerich, AktG, § 297 Rn. 1 und 2.

[88] MAH AktR/Schlösser, § 54 Rn. 88.

[89] Deilmann, NZG 2015, 460, 461.

[90] MAH AktR/Schlösser, § 54 Rn. 92

[91] Grigoleit/Servatius, AktG, § 297 Rn. 27.

[92] Krafka RegisterR/Krafka, Rn. 1614.

[93] BeckOGK/Witt, HGB, § 271 Rn. 103.

[94] Gosch KStG/Neumann, KStG, § 14 Rn. 207.

[95] MHdB GesR IV/Kraft, § 72 Rn. 55, 56 und 57.

[96] Koch Aktiengesetz/Koch, AktG, § 302 Rn. 8.

[97] BeckOGK/Witt, HGB, § 271 Rn. 108.

[98] MHdB GesR IV/Kraft, § 72 Rn. 58 und 59.

[99] MHdB GesR IV/Kraft, § 72 Rn. 53.

[100] Beck Bil-Komm./Grottel/Baldamus, HGB, § 271 Rn. 104 und 106.

[101] Beck Bil-Komm./Grottel/Baldamus, HGB, § 271 Rn. 104.

[102] Brandis/Heuermann/Drüen, GewStG, § 2 Rn. 141.

[103] Brandis/Heuermann/Drüen, GewStG, § 2 Rn. 140.

[104] MüKoAktG/Altmeppen, AktG, § 291 Rn. 145.

[105] MüKoAktG/Altmeppen, AktG, § 291 Rn. 145.

[106] Gosch KStG/Neumann, KStG, § 14 Rn. 312a; Grigoleit/Servatius, AktG, § 291 Rn. 64.

[107] Emmerich/Habersack/Emmerich, AktG, § 291 Rn. 64.

[108] Emmerich/Habersack/Emmerich, AktG, § 291 Rn. 64.

[109] MüKoAktG/Altmeppen, AktG, § 291 Rn. 145.

[110] Emmerich/Habersack/Emmerich, AktG, § 291 Rn. 65.

[111] MüKoAktG/Altmeppen, AktG, § 291 Rn. 147.

[112] Emmerich/Habersack/Habersack, AktG, § 324 Rn. 7.

[113] Emmerich/Habersack/Habersack, AktG, § 324 Rn. 7.

[114] Gosch KStG/Neumann, KStG, § 14 Rn. 313.

[115] Gosch KStG/Neumann, KStG, § 14 Rn. 323.

[116] Gosch KStG/Neumann, KStG, § 14 Rn. 315; Kessler/Kröner/Köhler KonzernStR/Stangl, § 3 Rn. 250.

[117] Emmerich/Habersack/Emmerich, AktG, § 301 Rn. 32.

[118] MüKoAktG/Altmeppen, AktG, § 301 Rn. 21; Schell/Schrade, DStR 2017, 86, 87.

[119] MüKoAktG/Altmeppen, AktG, § 301 Rn. 21; MüKoHGB/Reiner, HGB, § 272 Rn. 104.

[120] Kessler/Kröner/Köhler KonzernStR/Stangl, § 3 Rn. 221.

[121] Emmerich/Habersack/Emmerich, AktG, § 302 Rn. 18.

[122] Kessler/Kröner/Köhler KonzernStR/Stangl, § 3 Rn. 222.

[123] Kessler/Kröner/Köhler KonzernStR/Stangl, § 3 Rn. 222.

[124] BeckHdB GmbH/Vogt, § 21 Rn. 107c-108b; Kessler/Kröner/Köhler KonzernStR/Stangl, § 3 Rn. 222.

[125] BFH, Urteil vom 03.03.2010 – I R 68/09 = RNotZ 2010, 420, 420.

[126] Schwan, DStR 2020, 575, 576.

[127] BFH, Urteil vom 10.05.2017 – I R 51/15 = DStR 2017, 2109 Rn. 11.

[128] BFH, Urteil vom 12.01.2011 − I R 3/10 = NZG 2011, 596 Rn. 14; Olbing, NZG 2011, 773, 774.

[129] BFH, Urteil vom 28.11.2007 – I R 94/06 = DStRE 2008, 878, 878.

[130] BFH, Urteil vom 28.11.2007 – I R 94/06 = DStRE 2008, 878, 881.

[131] Beck Bil-Komm./Grottel/Baldamus, HGB, § 271 Rn. 133.

[132] BGH, Urteil vom 05.04.1993 – II ZR 238/91 = NJW 1993, 1976, 1976.

[133] Kessler/Kröner/Köhler KonzernStR/Stangl, § 3 Rn. 230.

[134] BFH, Urteil vom 10.05.2017 – I R 19/15 = DStR 2017, 2112, 2112 und 2113.

[135] BeckOGK/Witt, HGB, § 271 Rn. 117.

[136] BeckOGK/Witt, HGB, § 271 Rn. 117.

[137] Gosch KStG/Neumann, KStG, § 14 Rn. 235.

[138] Gosch KStG/Neumann, KStG, § 14 Rn. 235.

[139] Kessler/Kröner/Köhler KonzernStR/Stangl, § 3 Rn. 235.

[140] Scheifele/Marx, DStR 2014, 1793, 1802.

[141] Scheifele/Marx, DStR 2014, 1793, 1798.

[142] Niedersächsisches FG, Urteil vom 10.05.2012 – 6 K 140/10 = DStRE 2013, 1237, 1237.

[143] BFH, Urteil vom 13.11.2013 – I R 45/12 = DStR 2014, 643, 644.

[144] Deilmann, NZG 2015, 460, 461.

[145] Brandis/Heuermann/Krumm, KStG, § 14 Rn. 134.

[146] Scheifele/Marx, DStR 2014, 1793, 1799.

[147] Scheifele/Marx, DStR 2014, 1793, 1799.

[148] BeckOGK/Witt, HGB, § 271 Rn. 112.

[149] BeckOGK/Witt, HGB, § 271 Rn. 112.

[150] Scheifele/Marx, DStR 2014, 1793, 1799.

[151] Beck Bil-Komm./Grottel/Baldamus, HGB, § 271 Rn. 135.

[152] Beck Bil-Komm./Grottel/Baldamus, HGB, § 271 Rn. 135.

[153] Beck Bil-Komm./Grottel/Baldamus, HGB, § 271 Rn. 134.


Steuerberater für Unternehmensteuerrecht

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Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:

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Die Besteuerung von Investmentfonds sowie deren Anleger unterliegt besonderen Gesetzen. Hierbei fallen viele Faktoren ins Gewicht. Einerseits sollen die Einkünfte, die Investmentfonds und ihre Anleger erzielen, den allgemeinen Grundsätzen der Besteuerung in Deutschland unterliegen. Zudem soll die Besteuerung möglichst bürokratiearm erfolgen. Andererseits sind hierbei auch Einflüsse zu berücksichtigen, die sich aus dem Vergleich zur Besteuerung von Investmentfonds im Ausland ergeben. Daher musste der Gesetzgeber bei der Entwicklung der Gesetze zur Besteuerung von Investmentfonds und den Gewinnen, die Anleger daraus beziehen, eine ganze Reihe an Regelungen der allgemeinen Besteuerungssystematik auf einzigartige Weise umsetzen.

Aufgrund der Praxisrelevanz haben wir zusammen mit der FOM-Hochschule nachfolgenden Beitrag angefertigt. Die Ausarbeitung wurde als Master-Thesis von Frau Schiba Yarzada (Master of Laws (LL.M) in Steuerrecht) nach wissenschaftlichen Kriterien und unter Betreuung von FOM-Dozent Christoph Juhn LL.M./StB erstellt. 

Unser Video:
Investmentfonds

In diesem Video erklären wir, wie man unter bestimmten Voraussetzungen als Anleger Anteile an Investmentfonds steuerfrei verkaufen kann.

Inhaltsverzeichnis


Abkürzungsverzeichnis

Abkürzung Langtext
Abs. Absatz
AIF Alternative Investmentfonds
AO    Abgabenordnung
Art. Artikel
AStG Außensteuergesetz
AuslInvG Auslands-Investmentgesetz
BaFin Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
BFH Bundesfinanzhof
BMF Bundesministerium der Finanzen
BStBl. Bundessteuerblatt
BT Bundestag
Ed. Edition
EG Europäische Gemeinschaft
EStG Einkommensteuergesetz
EU Europäische Union
EU-OGAW Europäische Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapiere
FoStoG Fondsstandortgesetz
GewStG Gewerbesteuergesetz
GG Grundgesetz
i.S.d. im Sinne des
i.S.v. im Sinne von
i.V.m. in Verbindung mit
InvStG Investmentsteuergesetz
KAGB Kapitalanlagegesetzbuch
KAGG Kapitalanlagegesellschaftsgesetz
KStG Körperschaftsteuergesetz
KWG Kreditwesengesetz
lit. littera
Nr. Nummer
OGAW Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren
REIT Real Estate Investment Trust
S. Seite
sog. sogenannte
SPF Société de Gestion de Patrimoine Familial
UBGG Unternehmensbeteiligungsgesellschaften
Vgl. Vergleich
z.B. zum Beispiel
zzgl. zuzüglich

Tabellenverzeichnis

Tabelle 1: Umfang der Steuerbefreiung bei steuerbegünstigten Anlegern ……………….32

Tabelle 2: Teilfreistellungssätze nach § 20 InvStG……………………………………………………..51

I. Einleitung

Bereits im 18. Jahrhundert hat der niederländische Kaufmann Abraham van Ketwich Geld von Anlegern eingesammelt, investierte dieses Geld anschließend in ein Portfolio aus Anleihen, bezeichnete diese gemeinsame Anlage „Eendracht maakt macht“ (deutsch: Eintracht macht stark) und setzte damit den ersten bekannten Investmentfonds der Geschichte auf.[1]

In Deutschland gewann die Idee der gemeinsamen Anlage erst ab den 1950er Jahren an Popularität.[2] Rechtliche Vorschriften zur gemeinschaftlichen Anlage wurden erstmalig im Jahr 1957, im Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG), festgelegt. Dieses Gesetz enthielt auch bereits erste steuerliche Vorschriften, die zum Ziel hatten, Anleger, welche Anteile in Kapitalanlagegesellschaften hielten, den Direktanlegern gleichzustellen.[3]

Kapitalanlagegesellschaften sind folglich keine Errungenschaft der heutigen Zeit. Dennoch hat der deutsche Gesetzgeber im letzten Jahrzehnt wesentliche Änderungen im Rahmen der Besteuerungssystematik von Kapitalanlagevehikeln vorgenommen. So hat die Besteuerung von Investmentfonds im Jahr 2018, mit Inkrafttreten der Reform des Investmentsteuergesetzes (InvStG), wesentliche systemtechnische Änderungen erfahren.[4] Um das Investmentsteuerrecht unter anderem einfacher, administrierbarer und gestaltungssicherer zu machen, wurde ein neues Besteuerungssystem für Publikums-Investmentfonds eingeführt.[5]

Damit die Besteuerung der in der Regel auf private Anleger ausgerichteten Investmentfonds weitestgehend ohne Mitwirkung der Investmentfonds möglich ist, sieht das neue Besteuerungssystem eine Anknüpfung an vier Kennzahlen vor. Diese sind die Höhe der Ausschüttung, der Wert des Fondsanteils am Jahresende sowie der Wert des Fondsanteils am Jahresanfang und die Fondskategorie, welche relevant für die Freistellungssätze sind.[6]

Darüber hinaus wird im neuen Investmentsteuergesetz nach der Reform von der transparenten Besteuerung, die in der Vergangenheit zur Ermittlung sämtlicher Besteuerungsgrundlagen geführt hat, Abstand genommen.[7] Das bis zur Reform anwendbare semi-transparente Besteuerungssystem gilt, über die Optionsmöglichkeit nach § 30 InvStG, nur noch für Spezial-Investmentfonds, an denen sich grundsätzlich nur institutionelle Anleger beteiligen dürfen. Anders als bei der transparenten Besteuerung bei den Personengesellschaften, werden bei der semi-transparenten Besteuerung nicht alle Einkünfte dem Anleger zugerechnet, sondern lediglich eine Pflichtbesteuerungsgrundlage definiert und diese der Besteuerung unterworfen.[8] Diese Art der Besteuerung soll nach der Reform der Investmentsteuergesetzes nach § 30 InvStG für Spezial-Investmentfonds weiterhin gelten. Die unterschiedliche Behandlung ergibt sich laut Gesetzesbegründung aus dem Umstand, dass die Anzahl der Anleger in einen Spezial-Investmentfonds auf maximal 100 Anleger beschränkt ist. Infolgedessen kann das semi-transparente Besteuerungssystem und damit die Besteuerung im Feststellungsverfahren, trotz komplexer steuerlicher Vorschriften, sichergestellt werden.[9]

Die vorliegende Arbeit befasst sich mit dem in Kapitel 1 und Kapitel 2 des InvStG geregelten grundlegenden Besteuerungsregime für Investmentfonds nach §§ 6 bis 24 InvStG und der Besteuerung von Anlegern eines Investmentfonds nach §§ 16 – 22 InvStG. Lediglich zur Abgrenzung des sachlichen Anwendungsbereichs der vorstehenden Vorschriften für Investmentfonds, soll auf die speziellen Vorschriften für Spezial-Investmentfonds (§§ 25 – 33 InvStG) und deren Anleger (§§ 34 – 51 InvStG), welche in Kapitel 3 InvStG geregelt sind, Bezug genommen werden.

Ziel der Arbeit ist es, die derzeit geltenden steuerlichen Regelungen für Investmentfonds zu erläutern und zu analysieren, ob diese sich an der allgemeinen Besteuerungssystematik orientieren. Ausgangsbasis für diese Prüfung ist die Darstellung der Besteuerung in- und ausländischer Investmentfonds und deren Anleger nach deutschem Steuerrecht.

Da das Investmentsteuergesetz auf das Kapitalanlagegesetzbuch Bezug nimmt und die Anwendbarkeit des Investmentsteuergesetzes auf Investmentfonds wesentlich davon abhängig ist, ob es sich um einen Investmentfonds im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuchs handelt, sollen zuvörderst die tatbestandlichen Voraussetzungen für das Vorliegen eines Investmentfonds nach dem Kapitalanlagegesetzes vorgestellt werden.

Da die Besteuerung von Investmentfonds sowohl nach den allgemeinen ertragsteuerlichen Grundsätzen der Besteuerung erfolgen kann, als auch nach den speziellen Regelungen des Investmentsteuergesetzes, sollen die ertragsteuerlichen und investmentsteuerlichen Folgen auf Anleger- und Gesellschaftsebene beleuchtet werden. Wobei hierbei die laufende Besteuerung sowie die Besteuerung im Falle der Beendigung und der Veräußerung der Fondsbeteiligung ebenfalls Erwähnung finden soll.

Für die Analyse, inwieweit das Investmentsteuergesetz sich in die allgemeine deutsche Besteuerungssystematik eingliedert, wird zunächst auf die Grundsätze des deutschen Besteuerungssystems eingegangen. Anschließend soll erläutert werden, wie sich das Investmentsteuergesetz in die allgemeine Besteuerungssystematik eingliedert. Sodann soll mit Bezug auf die Ausführungen zur Besteuerung in- und ausländischer Investmentfonds und deren Anleger eine kritische Analyse vor dem Hintergrund der deutschen Besteuerungssystematik folgen. Abschließend soll das Fazit zusammenfassend wiedergeben, inwieweit die allgemeinen steuerrechtlichen Prinzipien eingehalten werden und einen Ausblick liefern. Maßgebend für die vorgenannten Untersuchungen soll ausschließlich die Rechtslage nach der Investmentsteuerreform sein.

Da die juristische Methodenlehre sich gemäß Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) nach dem geltenden Recht zu richten hat, sind die Methoden an Gesetz und Recht gebunden und mit diesem in Einklang zu bringen.[10] Folglich werden für die wissenschaftliche Erarbeitung und Darstellung der steuerlichen Beurteilung im Rahmen dieser Arbeit die einschlägigen Rechtsnormen angewandt und ausgelegt.[11]

Die Auslegung erfolgt nach der allgemeinen juristischen Auslegungsmethodik. Diese umfasst die Auslegung nach dem Wortlaut (grammatikalische Auslegung), nach dem Kontext der Regelung (systematische Auslegung), nach Geschichtsentstehung (historische Auslegung) und der Auslegung nach Sinn und Zweck der Vorschrift (teleologische Auslegung).[12] Das gesprochene Recht (Rechtsprechung) gilt nicht allgemein und nur zwischen den an der Gerichtsentscheidung beteiligten Parteien (inter partes).[13] Trotz fehlender Präjudizen-Bindung, ist anzunehmen, dass Richter sich an den Entscheidungen übergeordneter Gerichte ausrichten, da dies die Rechts- und Gleichbehandlungssicherheit sicherstellt.[14] Aus diesem Grund werden im Rahmen der Arbeit auch abgeschlossene und anhängige Gerichtsentscheidungen Berücksichtigung finden. Gleiches gilt für Erlasse und Richtlinien des Bundesministeriums für Finanzen. Zwar binden die Verwaltungsanweisungen nur die untergeordneten Finanzbehörden, da diese jedoch in der Praxis für den Steuerpflichtigen Rechtssicherheit bieten, sind diese ebenfalls im Rahmen der Arbeit zu berücksichtigen.[15]

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II. Anwendungsbereich des Investmentsteuergesetzes

A. Persönlicher Anwendungsbereich

1. Anleger

Gemäß § 1 Abs. 1 InvStG findet das Investmentsteuergesetz Anwendung auf Investmentfonds und deren Anleger. Für die Begriffsbestimmung wird gemäß § 2 Abs. 1 InvStG auf das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) verwiesen. Hiervon abweichende Begriffsbestimmungen im InvStG sind jedoch vorrangig gegenüber den Regelungen im KAGB anzuwenden (lex specialis).[16] Wobei sich abweichende Begriffsbestimmungen nicht ausschließlich aus dem § 2 Abs. 2 bis 16 InvStG ergeben können, sondern auch aus anderen Vorschriften des InvStG. Ist ein Rechtsbegriff im KAGB unbestimmt, ist grundsätzlich nicht auf die aufsichtsrechtliche Auslegung z.B. durch Auslegungsschreiben der BaFin zurückzugreifen, sondern vielmehr eine eigenständige steuerliche Auslegung vorzunehmen.[17]

Als Anleger in Investmentfonds gilt gemäß § 2 Abs. 10 InvStG derjenige, dem ein Investmentanteil nach § 39 Abgabenordnung zuzuordnen ist. Steuerlich maßgeblich ist die wirtschaftliche Betrachtungsweise, sodass in Treuhand-Strukturen zivilrechtlich zwar der Treuhänder Eigentümer ist, wirtschaftlich aber das Investmentvermögen im Eigentum der Berechtigten steht.[18] Die allgemeinen Grundsätze zur Zurechnung beim wirtschaftlichen Eigentümer finden entsprechend Anwendung. Sofern eine vermögensverwaltende Personengesellschaft Beteiligungen an einem (Spezial)-Investmentfonds hält, sind diese nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 Abgabenordnung (AO) dem Gesellschafter anteilig zuzurechnen und als Anleger zu betrachten.[19] Für die Beteiligungen, die durch eine Mitunternehmerschaft gehalten werden, gelten die vorausgehenden Ausführungen nicht. Die Mitunternehmerschaft wird nach der Grundsatzentscheidung des Großen Senats des BFH vom 25.02.1991 als Einheit betrachtet.[20] Infolgedessen gilt die Mitunternehmerschaft selbst als Anleger im Sinne des Investmentsteuergesetzes.[21]

2. Investmentfonds im Sinne des KAGB

Was als Investmentfonds gilt, ergibt sich aus § 1 Abs. 2 S. 1 InvStG. Als Investmentfonds im Sinne des Investmentsteuergesetzes ist hiernach jegliches Investmentvermögen zu qualifizieren, welches die Anforderungen des § 1 Abs. 1 KAGB erfüllt: „Investmentvermögen ist jeder Organismus für gemeinsame Anlagen, der von einer Anzahl von Anlegern Kapital einsammelt, um es gemäß einer festgelegten Anlagestrategie zum Nutzen dieser Anleger zu investieren und der kein operativ tätiges Unternehmen außerhalb des Finanzsektors ist.“

a) „Organismus“

Ausgehend vom Auslegungsschreiben zum Anwendungsbereich des KAGB und zum Begriff des „Investmentvermögens“ der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) vom 14.06.2013, gilt als Organismus jedes rechtlich oder wirtschaftlich selbstständige Vehikel, durch das Kapital gebündelt wird.[23] Das Bundesministerium für Finanzen führt darüber hinaus im BMF-Schreiben vom 21.05.2019 aus, dass es an einem wirtschaftlich und rechtlich von den Anlegern verselbstständigtem Vermögen mangelt, sofern einzelne Vermögensgegenstände gemäß § 92 Abs.1 KAGB den Anlegern des Organismus zuzurechnen sind. Dies sei insbesondere der Fall bei sogenannten Vermögensverwaltungsmandaten. Maßgeblich ist also, dass sich die Vermögensgegenstände im Miteigentum aller Anleger befinden.[24]

Für die Beurteilung, ob es sich um einen Organismus handelt, kommt es nicht auf die Form der Vermögensbeteiligung an. Es ist folglich unerheblich, ob es sich um eine Beteiligung in Gesellschaftsrechten, Mitgliedschaftsrechten oder einer schuldrechtlichen Beteiligung handelt. Im Falle von Schuldverschreibungen ist die Ausgestaltung des Finanzinstruments maßgeblich für die Frage, ob es sich um einen Organismus für gemeinsame Anlagen handelt, da grundsätzlich davon ausgegangen wird, dass es an der erforderlichen Voraussetzung der Trennung von den restlichen Vermögenswerten mangelt. Weiterhin gilt zu beachten, dass nach dem KAGB zwar für die materielle Qualifikation als Investmentvermögen die Rechtsform unbeachtlich ist, allerdings nach aufsichtsrechtlichen Regelungen formell nicht jedes Anlagevehikel als Investmentvermögen zulässig ist. Für investmentsteuerliche Zwecke wird jedoch lediglich auf die materiellen, nicht jedoch auf die formellen Vorgaben abgestellt.[25]

b) „Für gemeinsame Anlagen“

Die Voraussetzung für das Vorliegen einer „gemeinsamen Anlage“ ist ferner gegeben, wenn die am Organismus Beteiligten an den Chancen und Risiken des Anlagevehikels teilnehmen. Dies ist im Ergebnis der Fall, wenn die Anleger Gewinne und Verluste aus dem Organismus tragen. Ein unbedingter Kapitalrückzahlungsanspruch an den Anleger ist nach Auffassung der BaFin schädlich, da der Anleger unabhängig von der Entstehung von Verlusten sein Kapital zurückerhalten würde. Er wäre in der Folge faktisch nicht am Verlust der Gesellschaft beteiligt, da er wirtschaftlich kein Risiko trage.[26] Gleiches gilt, sofern bei Eintritt einer Insolvenz ein qualifizierter Rangrücktritt vereinbart ist und in der Folge eine Rückführung des Vermögens erfolgt. Anders ist der Sachverhalt bei Mindestzahlungszusagen zu beurteilen. Bei solchen Mindestzahlungszusagen werden dem Anleger im Falle von Vermögensrückführungen nur Teile seines Vermögens zurückgeführt. In der Folge ist der Anleger weiterhin einem Verlust ausgesetzt. Eine Mindestzahlungszusage ist charakteristisch für Garantiefonds.[27]

Eine gemeinsame Anlage kann grundsätzlich auch bei Einlagen in Personengesellschaften, der Beteiligung durch Genussrechte und einer stillen Beteiligung, vorliegen. Eine Einzelfallprüfung ist jedoch unabdingbar, da auch hier rechtliche Gestaltungen der Beteiligung am Gewinn bzw. Verlust des Anlagevehikels entgegenstehen können. So sieht § 231 Abs. 2 HGB vor, dass im Falle einer stillen Beteiligung gesellschaftsvertraglich eine Beteiligung am Verlust ausgeschlossen werden kann. Die Voraussetzung für das Vorliegen des Merkmals der gemeinsamen Anlage ist jedoch regelmäßig dann nicht gegeben, wenn das Einsammeln des Kapitals nur dem Zweck dient, einem operativ tätigen Unternehmen selbst bzw. die Finanzierung in Investitionen des Unternehmens zu dienen.[28]

c) „Eine Anzahl von Anlegern“

Der Tatbestand „eine Anzahl von Anlegern“ ist nach § 1 Abs. 1 Satz 2 KAGB gegeben, wenn weder Satzung noch Gesellschaftsvertrag die Anzahl der Anleger auf einen begrenzen.[29] Folglich ist für das Vorliegen des Tatbestands nicht ausschlaggebend, dass tatsächlich mehr als ein Anleger vorhanden ist, vielmehr kommt es in diesem Zusammenhang darauf an, dass das Anlagevehikel darauf ausgelegt ist, dass sich theoretisch mehr als ein Anleger an dem Anlagevehikel beteiligen könnte.[30]

Steuerlich ist dies jedoch unbeachtlich, da das Investmentsteuerrecht den Anwendungsbereich über den § 1 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 InvStG, auch auf solche Anlagevehikel erweitert, welche die Anzahl der Anleger auf einen beschränken. Voraussetzung für diese Erweiterung des Anwendungsbereiches ist, dass sämtliche weitere Voraussetzungen nach § 1 Abs. 1 KAGB erfüllt sind.[31] Regelungszweck der Vorschrift soll es sein, dass Anlagevehikel, welche grundsätzlich dem Anwendungsbereich des Investmentsteuergesetz unterliegen, sich den speziellen Vorschriften des Investmentsteuergesetzes durch Satzungsänderungen nicht entziehen können sollen.[32] Da es ausländische Rechtsordnungen gibt, die vorsehen, dass Investmentfonds ausdrücklich auch auf einen Anleger beschränkt sein können, unterbindet § 1 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 InvStG hier ebenfalls die Möglichkeit, dass Anlagevehikel sich durch sog. „Opt-Out-Möglichkeiten“ aus dem Anwendungsbereich des InvStG herausstrukturieren.[33]

d) „Festgelegte Anlagenstrategie“

Des Weiteren muss der Organismus zur gemeinsamen Anlage das Kapital nach einer festgelegten Anlagenstrategie verwalten. Als Anlagebedingungen gelten gemäß § 2 Abs. 12 InvStG unter anderem solche, die in der Satzung, dem Gesellschaftsvertrag und anderen rechtlich bindenden Dokumenten festgelegt sind. Unter rechtlich bindende Dokumente können auch Side Letter, Prospekte und Einzelvereinbarungen gefasst werden. Bei OGAW und bei bestimmten AIF, ist die schriftliche Dokumentation der Anlagebedingungen zwingend vorgeschrieben.[34]

Nach Auffassung der BaFin ist die Anlagestrategie von einer allgemeinen Geschäftsstrategie abzugrenzen. Konsequenterweise ist für die Erfüllung des Tatbestandes erforderlich, dass die konstituierenden Dokumente, neben der Geschäfts- bzw. Unternehmensstrategie, die Anlagekriterien hinreichend konkret und schriftlich bestimmen. Hierbei muss weiterhin festgelegt werden, wie die zur Verfügung stehenden Mittel des Anlagevehikels verwaltet werden sollen, um eine Rendite für die Anleger zu erwirtschaften. Ferner müssen die Anlagebedingungen für das Anlagevehikel rechtlich bindend sein.[35] Da Anlagevehikel jedoch neben den festgelegten Anlagestrategien zum Nutzen der Anleger auch andere weitere Investmentstrategien verfolgen können, wird eine festgelegte Anlagestrategie zum Nutzen der Anleger nur angenommen, wenn diese Investmentstrategie weit überwiegend verfolgt wird.[36]

e) „Einsammeln von Kapital zum Nutzen des Anlegers“

Weiterhin darf das gebündelte Kapital ausschließlich zum Nutzen der Anleger investiert werden. Dies ist nicht der Fall, wenn die Verwaltungsstelle die eigene Gewinnerzielungsabsicht oder eigene wirtschaftliche Interessen verfolgt, z.B. wenn vereinnahmte Gelder genutzt werden, um das eigene Verlustrisiko gegenüber den Anteilscheininhaber abzusichern.[37]

Wird das gebündelte Kapital der Anleger Vermögen eines Dritten und kann dieser eigene wirtschaftliche Interessen verfolgen, liegt kein Investmentfonds im Sinne des InvStG vor. In diesem Fall scheitert es sowohl an der wirtschaftlichen und rechtlichen Trennung des Vermögens als auch an der Anlagestrategie zum Nutzen für den Anleger.[38] Darüber hinaus muss der Organismus Kapital von den Anlegern einsammeln. Typische Joint-Venture-Strukturen sind nicht vom Begriff des Investmentvermögens erfasst, da in diesem Fall zwar eine Zusage zur Investition vorliegt, das Kapital jedoch nicht zum Nutzen des Anlegers eingesammelt wird.[39]

Beim Einsammeln des Kapitals ist nicht maßgeblich, dass der Anleger seine Anlagesumme sofort leistet. Die Verpflichtung eine Einlage zu erbringen, reicht für die Erfüllung des Tatbestandes aus. Des Weiteren ist bei der Begriffsbestimmung zu beachten, dass es sich um Kapital im weiteren Sinne handelt. Es muss sich folglich nicht um eine Einlage in Geld handeln, sodass die Einlage auch in Sacheinlagen und Einbringung geldwerter Vorteile bestehen kann.[40]

f) „kein operativ tätiges Unternehmen außerhalb des Finanzsektors“

Weiterhin ist es für die Qualifizierung als Investmentfonds wesentlich, dass das Anlagevehikel kein operativ tätiges Unternehmen außerhalb des Finanzsektors ist. Operativ tätig ist ein Anlagevehikel, wenn es im produzierenden Gewerbe tätig ist oder anderweitig eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt. Als operativ tätiges Unternehmen werden auch Unternehmen qualifiziert, die durch die Errichtung und Entwicklung von Immobilien, mit Tätigkeiten in der Produktion oder durch das Anbieten von sonstigen Dienstleistungen außerhalb des Finanzsektors tätig sind. Aufgrund von Abgrenzungsschwierigkeiten im Immobilienbereich wird im Auslegungsschreiben der BaFin vom 14.06.2013 anhand von Beispielen aufgeführt, in welchen Fällen von einer operativen Tätigkeit auszugehen ist. Für die Bestimmung, ob es sich um ein solches nicht operativ tätiges Unternehmen außerhalb des Finanzsektors handelt, hat eine Negativabgrenzung zu den operativ tätigen Unternehmen zu erfolgen.[41]

Zu beachten gilt, dass ein Unternehmen auch dann als operativ tätig gelten kann, wenn die operativen Geschäfte durch Dienstleister oder operativ tätige Konzerngesellschaften abgewickelt werden. Maßgebend ist, dass die Entscheidungen der laufenden Geschäftstätigkeit weiterhin durch das Unternehmen getroffen werden.[42]

Weder das Investmentsteuergesetz noch das Kapitalanlagegesetzbuch definieren den Begriff des „Finanzsektors“. In der Folge ist für Auslegungszwecke auf die allgemeine volkswirtschaftliche Begriffsbestimmung zurückzugreifen, welche unten den Terminus Finanzsektor insbesondere Finanzmärkte und Finanzintermediäre fasst.[43]

3. Fiktive Investmentfonds

Doch nicht nur Investmentfonds im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuches sind in den Anwendungsbereich des Investmentsteuergesetzes einzubeziehen. Über die in § 1 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 bis 3 InvStG geregelten gesetzlichen Fiktionen sind darüber hinaus, bei Vorliegen zusätzlicher Kriterien, auch weitere Anlagevehikel den speziellen Vorschriften des Investmentsteuergesetzes zu unterwerfen. So sind nach der Vorschrift des § 1 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 InvStG auch Organismen für gemeinsame Anlagen, bei denen die Anzahl der Anleger auf einen begrenzt ist, als Investmentfonds im Sinne des InvStG zu qualifizieren. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die übrigen Kriterien des § 1 Abs.1 KAGB erfüllt sind.[44]

Weiterhin sind nach § 1 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 InvStG auch solche Kapitalgesellschaften als Investmentfonds zu qualifizieren, denen aufgrund rechtlicher Vorschriften des Staates, in dem sie ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung haben, eine operative unternehmerische Tätigkeit nicht gestattet ist und diese weiterhin nicht der Ertragsbesteuerung unterliegen. Ob eine ausländische Rechtsform als Kapitalgesellschaft einzuordnen ist, ist mithilfe eines Rechtstypenvergleichs nach den Kriterien des BMF-Schreibens vom 19. März 2004 und vom 24. Dezember 1999 zu prüfen.[45] Definiert wird der Begriff der „operativen unternehmerischen Tätigkeit“ im Investmentsteuergesetz nicht, es sind jedoch die Grundsätze des § 14 AO heranzuziehen.[46]

Nicht vom Anwendungsbereich der Vorschrift erfasst, sind gemeinnützige Körperschaften nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG, da diese nach §§ 64 bis 68 AO operativ unternehmerisch tätig sein dürfen.[47] Der Gesetzgeber begründet die Einführung dieser Vorschrift damit, dass auch Kapitalanlagevehikel, wie die luxemburgische Verwaltungsgesellschaft „Société de Gestion de Patrimoine Familial“ (SPF), welche in Luxemburg weder der Körperschaftssteuer noch der kommunalen Steuer unterliegt, der Besteuerung unterworfen werden sollen.[48]

Auch der Begriff der „Befreiung von der Ertragsteuer“ ist nicht definiert. Die Erfüllung des Tatbestandes kann jedoch angenommen werden, wenn der sachliche Anwendungsbereich des nationalen Steuergesetzes nicht erfüllt ist oder eine Steuerbefreiung greift.[49]

Darüber hinaus sind nach § 1 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 InvStG auch Investmentvermögen als Investmentfonds zu qualifizieren, wenn diese nach § 2 Abs. 3 KAGB von Kapitalverwaltungsgesellschaften verwaltet werden, die an Alternativen Investmentfonds (AIF) beteiligt sind. Diese gelten dann als konzerneigene Investmentfonds.[50]

4. Einschränkung des persönlichen Anwendungsbereichs

Neben den Erweiterungen des Anwendungsbereiches gemäß § 1 Absatz 2 InvStG, sind die in § 1 Abs. 3 InvStG genannten Ausschlusstatbestände zu beachten. Diese finden sowohl bei inländischen als auch bei ausländischen Investmentfonds Anwendung und sind weit auszulegen.[51]

Als inländische Investmentfonds gelten nach § 2 Abs. 2 InvStG Investmentfonds, die dem deutschen Recht unterliegen. Hinsichtlich der Frage, ob die Ansässigkeit im Inland gegeben ist, ist nach den aufsichtsrechtlichen Bestimmungen auf das Zivil- oder Privatrecht abzustellen. Für die Bestimmung ist es substanziell, nach welchem Recht die Ausgestaltung des Anlagevehikels erfolgt und nach welchem Recht die konstitutiv bindenden Dokumente ausgestaltet sind.[52] Ausländische Investmentfonds sind solche Investmentfonds, die einem ausländischen Recht unterliegen. Maßgeblich für die Bestimmung ist, analog zu den inländischen Investmentfonds, nach welchem Recht der Fonds auferlegt wurde.[53]

Die Ausnahmetatbestände des § 1 Abs. 3 InvStG gehen als speziellere Vorschrift den Regelungen des § 1 Abs. 2 InvStG vor. Zwar finden nach § 1 Abs. 3 InvStG die Ausschlusstatbestände des KAGB Anwendung, das InvStG übernimmt diese aber nicht vollumfänglich, sondern verweist lediglich auf die Vorschriften des § 2 Abs. 1 und § 2 Abs. 2 KAGB.[54] In der Folge werden Konzerngesellschaften, welche nur innerhalb eines Konzerns Alternative Investmentfonds verwalten und grundsätzlich nach § 2 Abs. 3 KAGB nicht als Investmentvermögen gelten, als Investmentfonds im Sinne des Investmentsteuergesetz qualifiziert. Eine Ausnahme vom Anwendungsbereich des Investmentsteuergesetzes wäre hier nicht sachgerecht, da steuerlich keine Gründe für einen Ausschluss bestehen.[55]

Im Falle der Holding-Gesellschaften ist zwischen den operativ tätigen Holdings und den Finanzholdings zu unterscheiden. Operative Holdings sind bereits aufgrund ihrer operativen Tätigkeit aus dem Anwendungsbereich des Investmentsteuergesetzes nach § 1 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 InvStG i.V.m. § 1 Abs. 1 KAGB ausgenommen. Diese können folglich nicht von der Ausnahmeregelungen nach § 2 Abs.1 KAGB erfasst sein. Finanzholdings können hingegen in den Anwendungsbereich der Ausnahmeregelung fallen, da diese neben einer operativen Geschäftsstrategie auch anderen Anlagestrategien verfolgen. [57]

Als vom Ausschlusstatbestand erfasste Holdinggesellschaften im Sinne des § 2 Abs. 1 KAGB gelten konkret solche Gesellschaften, welche Beteiligungen an mindestens einem weiteren Unternehmen, z.B. Tochter- oder Verbundunternehmen halten. Die Beteiligung an diesen Tochterunternehmen oder Verbundunternehmen müssen weiterhin dazu dienen, einen Geschäftszweck zu verfolgen und den langfristigen Wert dieser Unternehmen zu fördern. Des Weiteren muss die Holdinggesellschaft auf eigene Rechnung tätig sein und die Anteile an dieser auf einem organisierten Markt nach § 2 Abs. 11 Wertpapierhandelsgesetz zugelassen sein. Alternativ zu dieser Voraussetzung kann durch amtliche Unterlagen, wie dem Jahresbericht bestätigt werden, dass die Gesellschaft nicht gegründet wurde, um Anlegern durch Veräußerung der Verbundunternehmen Renditen zu verschaffen.[58]

Ebenfalls ausgenommen vom Anwendungsbereich des InvStG sind gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 1 InvStG i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 7 KAGB Verbriefungszweckgesellschaften. Verbriefungszweckgesellschaften sind in § 1 Abs. 19 Nr. 36 KAGB legal definiert. Als Verbriefung gilt grundsätzlich die Ausgabe von Schuldtiteln einer eigenständigen Vermögensmasse im Zuge der Sicherungsübereignung von Vermögensgegenständen.[59] Daneben sind auch Arbeitnehmerbeteiligungsprogramme, Joint-Ventures und Versorgungswerke vom Anwendungsbereich des Investmentsteuergesetzes ausgenommen.[60]

Darüber hinaus regelt § 1 Abs. 3 Nr. 2 InvStG, dass auch Investmentvermögen in der Rechtsform einer Personengesellschaften oder vergleichbaren ausländischen Rechtsformen vom Anwendungsbereich des Investmentsteuergesetzes ausgenommen sind. Ursächlich für diese Ausnahmeregelung ist das steuerliche Transparenzprinzip, dass auf Personengesellschaften Anwendung findet, was folglich dazu führt, dass diese nicht als eigenständige Besteuerungssubjekte behandelt werden. Der transparente Ansatz stehe im Widerspruch zum neuen Besteuerungssystem nach der Reform des Investmentsteuergesetzes, welches sowohl auf Ebene der Anleger als auch auf Ebene des Investmentfonds eine Besteuerung vorsieht. [61] Da auch ausländische Personengesellschaften von der Anwendung des InvStG ausgeschlossen sind, ist ein Rechtstypenvergleich zur Bestimmung der Rechtsform ausländischer Investmentvermögen vorzunehmen.[62]

Eine Ausnahme gilt nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 InvStG für Personengesellschaften, die als Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) gemäß § 1 Abs. 2 KAGB oder als Altersvorsorgevermögenfonds nach § 53 InvStG gelten. Zu beachten ist, dass diese Rückausnahme nur für inländische und EU-OGAW, die dem Recht eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union unterliegen, gilt. Vergleichbare ausländische Personengesellschaften aus Drittstaaten sind infolgedessen nicht von der Rückausnahme erfasst und unterliegen nicht der Besteuerung nach dem Investmentsteuergesetz.[63] Sondervermögen und mit diesen vergleichbaren ausländischen Rechtsformen sind gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 2 InvStG nicht als Personengesellschaften im Sinne der Vorschrift zu qualifizieren. Bei einem Rechtstypenvergleich ist die Einordnung als Sondervermögen nicht immer eindeutig und kann sich ausgehend von der Ausgestaltung als komplex erweisen.[64]

Altersvorsorgevermögenfonds, die als Personengesellschaften nach § 53 InvStG auferlegt sind, sind dem Investmentsteuergesetz zu unterwerfen, da deren Gesellschaftszweck ausschließlich dazu dient, betriebliche Altersvorsorgeverpflichtungen abzudecken.[65]

Aus § 1 Abs. 4 InvStG ergibt sich weiterhin, dass in den Fällen, in denen Investmentvermögen in der Rechtsform einer Personengesellschaft auferlegt werden, für Besteuerungszwecke, haftungs- und vermögensrechtlich getrennte Teile eines Investmentvermögens als rechtlich selbstständige Personengesellschaften zu behandeln sind.[67] Infolgedessen sind für jeden Teil-Investmentfonds zu prüfen, ob die Voraussetzungen des InvStG erfüllt sind.[68]

Weiterhin werden vom Anwendungsbereich nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 und § 1 Abs. 3 Nr. 5 InvStG auch Unternehmensbeteiligungsgesellschaften und bestimmte REIT („Real Estate Investment Trust“) – Gesellschaften ausgenommen. Sowohl das Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften (UBGG) als auch das Gesetz über deutsche Immobilien-Aktiengesellschaften mit börsennotierten Anteilen (REIT-Gesetz) gehen als spezialgesetzliche Regelung dem Investmentsteuergesetz vor.[69]

Daneben sind auch Kapitalgesellschaften, welche im öffentlichen Interesse mit Eigenmitteln oder mit staatlicher Hilfe Beteiligungen erwerben, gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 4 InvStG vom Anwendungsbereich des Investmentsteuergesetzes ausgenommen.

B. Zeitlicher Anwendungsbereich

Der zeitliche Anwendungsbereich des Investmentsteuergesetzes bestimmt sich nach § 56 InvStG. Die Vorschriften des Investmentsteuergesetzes sind mit Inkrafttreten des Gesetzes und damit ab dem 01. Januar 2018 anzuwenden (§ 56 Abs.1 S.1 InvStG).

Das Investmentsteuergesetz sieht in bestimmten Fällen Übergangsregelungen und die Besteuerung nach dem alten Recht, und damit vor der Reform, vor.[70] So ist in § 56 Abs. 1a InvStG eine Übergangsregelung vorgesehen, die besagt, dass Investmentfonds, die vor dem 01.01.2019 aufgelegt wurden und ihre Anlagebedingungen die Voraussetzungen des § 2 Abs. 6 InvStG in der Fassung des alten Rechts erfüllen, ihre Anlagebedingungen nicht erneut anpassen müssen, um den Voraussetzungen nach § 2 Abs. 6 bis Abs. 9 InvStG (neue Fassung) zu entsprechen.[71]

Für Alt-Anteile an Investmentfonds, die zum 31.12.2017 von Anlegern gehalten wurden, galt darüber hinaus zum 01.01.2018 eine Veräußerungs- und Anschaffungsfiktion. Als Alt-Anteile gelten die Anteile an Spezial-Investmentfonds, Investmentfonds sowie Kapital-Investitionsgesellschaften nach der alten Fassung des InvStG und anderen Organismen, die erstmalig zum 01.01.2018 in den Anwendungsbereich des InvStG fallen. Zu beachten gilt, dass die Anschaffungs- und Veräußerungsfiktion nur auf Anlegerebene Anwendung findet. Zur Bestimmung des fiktiven Veräußerungserlöses und der fiktiven Anschaffungskosten ist der letzte im Kalenderjahr festgesetzte Rücknahmepreis anzusetzen. Bei einem fehlenden Rücknahmepreis kann nach § 56 Abs. 2 S. 3 InvStG hilfsweise auf Börsen- oder Marktpreise abgestellt werden.[72] Auf Ebene des Investmentvehikels fand die Fiktion keine Anwendung. Hingegen war auf Ebene des Investmentfonds eine Aufstockung der steuerlichen Buchwerte auf die Verkehrswerte vorzunehmen.[73]

Weiterhin ist in den Absätzen 7 bis 9 des § 56 InvStG im Einzelnen geregelt, wie Erträge und weitere Besteuerungsgrundlagen nach der Reform steuerlich zu behandeln sind, wenn sie nach dem alten Recht bereits realisiert worden sind.[74]

C. Sachlicher Anwendungsbereich

Der sachliche Anwendungsbereich des Investmentsteuergesetzes ergibt sich aus Kapitel 2 des InvStG sowie Kapitel 3 des InvStG. In Kapitel 2 sind die allgemeinen Regelungen für Investmentfonds verortet, während in Kapitel 3 die speziellen Vorschriften für Spezial-Investmentfonds geregelt sind.[75] Zu beachten ist, dass das Investmentsteuerrecht strikt zwischen Investmentfonds und Spezial-Investmentfonds differenziert. § 25 InvStG regelt, dass die Vorschriften nach Kapitel 2 des InvStG auf Spezial-Investmentfonds keine Anwendung finden, sofern nicht ausdrücklich in Kapitel 3 auf die Bestimmungen verwiesen wird. Anders als nach den Vorschriften des alten Investmentsteuerrechts werden Spezial-Investmentfonds nicht als Untergruppe der Investmentfonds betrachtet. Vielmehr gelten diese nach der Reform des Investmentsteuerrechts als eigenständiges Rechtsinstitut.[76] Darüber hinaus ist anzumerken, dass inländische und ausländische Investmentfonds, im Gegensatz zur Besteuerungssystematik nach dem alten Recht, sowohl für Zwecke der Besteuerung mit Körperschaftssteuer als auch der Gewerbesteuer grundsätzlich gleichermaßen behandelt werden.[77]

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III. Besteuerung nach dem Investmentsteuergesetz

A. Besteuerung auf Ebene der Investmentfonds

1. Körperschaftssteuerpflicht

a) Steuersubjekt

Die zentrale Vorschrift für die Besteuerung von Investmentfonds ist § 6 InvStG. Gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 InvStG wird der Investmentfonds ungeachtet seiner rechtlichen Ausgestaltung und unabhängig seines Status als ausländischer oder inländischer Fonds, als Zweckvermögen des privaten Rechts nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG definiert. Investmentfonds werden in der Folge als selbstständiges Körperschaftssubjekt fingiert. Diese gesetzliche Fiktion ist als lex specialis ebenfalls auf körperschaftsteuerlich strukturierte Investmentfonds anzuwenden, was dazu führt, dass auch diese als Zweckvermögen qualifiziert werden.[78]

Als Zweckvermögen gilt ein wirtschaftlich selbständiges Vermögen, das einem bestimmten Zweck dienen soll und dem Vermögen des Eigentümers für eine bestimmte Dauer entzogen wird. In der Folge darf der Eigentümer das Einkommen nicht länger für eigene Zwecke nutzen. Weiterhin müssen aus diesem Vermögen eigene Einkünfte fließen. Ob die Tatbestandsmerkmale des Sondervermögens alle erforderlichen Voraussetzungen, die zum Vorliegen eines Zweckvermögens vorliegen müssen, erfüllen, ist unbeachtlich. Unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen fingiert § 6 Abs. 1 S. 1 InvStG, dass inländische Investmentfonds kraft Gesetzes als Zweckvermögen gelten.[79]

b) Steuerobjekt

Aufgrund der Qualifikation des Investmentfonds als Steuersubjekt für körperschaftsteuerliche Zwecke, unterfallen die Einkünfte des Investmentfonds (Fondseingangsseite) der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht.[80] § 6 Abs. 2 S. 1 InvStG und § 6 Abs. 2 S. 2 InvStG stellen diese Einkünfte von der Besteuerung frei, soweit es sich nicht um inländische Beteiligungseinnahmen, inländische Immobilienerträge und sonstige inländische Einkünfte handelt.

Gleiches gilt für ausländische Investmentfonds, welche in § 6 Abs. 1 S. 1 InvStG grundsätzlich als Vermögensmasse gemäß § 2 Nr. 1 KStG fingiert werden und die mit ihren Einkünften gemäß § 49 EStG beschränkt steuerpflichtig sind.

Diese werden jedoch im Weiteren über § 6 Abs. 2 S. 1 InvStG von der Körperschaftssteuer freigestellt, soweit die Rückausnahme des § 6 Abs. 2 S. 3 InvStG nicht greift und es sich nicht um inländische Beteiligungseinnahmen, inländische Immobilienerträge und sonstige inländische Einkünfte handelt.[81] Damit entspricht der sachliche Besteuerungsumfang der ausländischen Investmentfonds, dem sachlichen Besteuerungsumfang der inländischen Investmentfonds.[82]

Objekt der Besteuerung sind demzufolge ausschließlich die nicht steuerbefreiten Einkünfte nach § 6 Abs. 2 InvStG. Damit wird erreicht, dass ausländische Investmentfonds lediglich mit ihren inländischen Einkünften nach § 6 Abs. 5 Nr. 1 InvStG der Besteuerung unterliegen und nicht sämtlichen inländischen Einkünften gemäß § 49 Abs. 1 EStG.[83] In der Folge sind inländische Zinserträge dem Grundsatz nach auf Ebene des Investmentfonds nicht der Besteuerung zu unterwerfen, es sei denn, es handelt sich um Zinserträge aus grundbesitzbesicherte Darlehen, nach § 6 Abs. 5 S. 2 Nr. 1 InvStG i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 5 S. 1 lit. c) aa) EStG oder andere durch inländische Rechte besicherte Darlehen.

Weiterhin unterliegen Veräußerungsgewinne aus inländischen Wertpapieren nicht der Besteuerung, da diese nicht vom Umfang des § 6 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 InvStG erfasst sind und ein konkreter Verweis auf § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 EStG nicht vorliegt. Auch eine Besteuerung nach § 6 Abs. 5 EStG ist ausgeschlossen, da der Gesetzgeber in § 6 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG die Einkünfte explizit aus dem Anwendungsbereich ausnimmt. Von der Besteuerung ausgenommen sind auch Gewinne aus Termingeschäften und Erträge aus Investmentfonds.[84]

Auch bei der Bestimmung der Körperschaftssteuerpflicht gilt, dass Teilfonds als selbständiges Körperschaftsteuersubjekt zu betrachten sind.[85]

Hinzurechnungsbeträge nach § 10 Abs. 1 S. 1 AStG sind grundsätzlich auf Ebene des Investmentfonds nicht der Besteuerung zu unterwerfen, da es sich nicht um Kapitalerträge, sondern vielmehr um einen „Einkünfteerhöhungsbetrag“ handelt. Davon ausgenommen sei ein Hinzurechnungsbetrag, der einer inländischen Betriebsstätte zuzurechnen ist. In diesen Fällen erfolgt eine Qualifizierung als sonstige inländische Einkünfte nach § 6 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 InvStG i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 2 lit. a EStG. [86]

(1) Beteiligungserträge

Der Begriff der inländischen Beteiligungseinnahmen gemäß § 6 Abs. 3 InvStG erfasst Beteiligungserträge nach § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 1a EStG und damit die Kapitalerträge nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 und § 20 Abs. 1 Nr. 2 EStG. Erfasst sind also unter anderem Dividendenerträge und verdeckte Ausschüttungen sowie Ausbeuten und sonstige Bezüge aus Aktien, Genussrechten, mit denen das Recht am Gewinn und Liquidationserlös einer Kapitalgesellschaft verbunden ist.[87]

Als inländisch gelten diese nach § 43 Abs. 3 EStG, wenn der Schuldner der Kapitalerträge Wohnsitz, Geschäftsleitung oder den Sitz im Inland hat.[88]

Darüber hinaus sind gemäß § 6 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 InvStG auch Einnahmen aus Wertpapierdarlehen oder andere Sachdarlehen und gleichzusetzende Verträge (§ 2 Nr. 2 lit. a KStG), Einnahmen aus echten Wertpapierpensionsgeschäfte i.S.v. § 340b Abs. 2 HGB (§ 2 Nr. 2 lit. b KStG) und das Entgelt aus der Überlassung von Anteilen an einer inländischen Kapitalgesellschaft (§ 2 Nr. 2 lit. c KStG) als inländische Beteiligungseinnahmen zu qualifizieren.[89]

Der Umfang der Besteuerung nach § 6 InvStG kommt dem des Doppelbesteuerungsabkommens gleich. Infolgedessen werden Dividendenzahlungen in dem Staat besteuert, in dem der Empfänger seinen Sitz hat. Im Ansässigkeitsstaat ist jedoch ein Quellensteuer-Einbehalt möglich.[90]

(2) Immobilienerträge

Immobilienerträge hingegen werden entsprechend der Systematik von Doppelbesteuerungsabkommen im Staat des Empfängers von der Steuer freigestellt und im Belegenheitsstaat der Immobilie der Besteuerung unterworfen.[91] Als Immobilienerträge nach § 6 Abs. 4 S. 2 InvStG gelten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und Gewinne aus der Veräußerung im Inland belegender Grundstücke und grundstücksgleicher Rechte nach § 21 EStG. § 6 Abs. 6a InvStG regelt weiterhin, dass auch die Anschaffung oder Veräußerung von einer Beteiligung an einer Personengesellschaft als Anschaffung oder Veräußerung, der dieser Personengesellschaft anteilig zuzuordnenden Wirtschaftsgüter gilt. Hält eine inländische Personengesellschaft Immobilien, sind diese folglich in den Besteuerungsumfang des § 6 Abs. 4 InvStG einzubeziehen.[92]

Der Gewinn aus der Veräußerung im Inland belegener Grundstücke und grundstücksgleicher Rechte ist nach der Vorschrift des § 23 Abs. 3 S. 1 bis 4 EStG zu ermitteln. Hiernach mindern sich die Anschaffungs- und Herstellkosten um die Absetzung für Abnutzung in der Höhe, wie sie nach der Ermittlung der Einkünfte in Abzug gebracht worden sind. Die zehnjährige Haltefrist nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG findet keine Anwendung.

Sind bis zum 31.12.2017 Wertveränderungen eingetreten, sind diese steuerfrei zu stellen, sofern der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung mehr als zehn Jahre beträgt.[93]

Auch negative Wertveränderungen sind bis zum 31.12.2017 bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns außer Acht zu lassen, sofern die Veräußerung außerhalb der Zehn-Jahresfrist erfolgt. Bei der Berücksichtigung der tatsächlichen Wertverhältnisse zum 31.12.2017 kann auf den ermittelten Verkehrswert nach § 168 Abs. 3 KAGB i. V. m. § 248 Abs. 1, § 271 Abs. 1, § 286 Abs. 1 KAGB zurückgegriffen werden.[94]

Die inländischen Immobilieneinkünfte werden dem Körperschaftsteuersatz von 15 Prozent zzgl. Solidaritätszuschlag unterworfen. Eine Besteuerung mit dem besonderen Steuersatz nach § 7 Abs. 1 S. 3 InvStG ist ausgeschlossen, da für die Besteuerung von Immobilienerträgen grundsätzlich kein Höchstsatz für die Besteuerung besteht. Insofern mindert der Solidaritätszuschlag den Körperschaftsteuersatz nicht. [95]

Der Investmentfonds kann im Rahmen der Veranlagung Verluste aus einer Immobilienanlage mit Gewinnen einer anderen Immobilienanlage, unabhängig davon, ob es sich um private oder gewerbliche Immobilien handelt, verrechnen.[96]

(3) Sonstige inländische Einkünfte
(a) Einkünfte nach § 49 Abs. 1 EStG

Neben den inländischen Beteiligungseinnahmen und Immobilienerträgen werden zwei weitere Fallgruppen sonstiger inländischer Einkünfte der Besteuerung auf Ebene des Investmentfonds unterworfen. Hierbei wird zwischen den Einkünften nach § 49 Abs. 1 EStG und den inländischen Einkünften eines Investmentfonds in der Rechtsform einer Investmentaktiengesellschaft unterschieden.[97]

Zu den sonstigen inländischen Einkünften zählen grundsätzlich die Einkünfte nach § 49 Abs. 1 EStG, die nicht bereits als inländische Einkünfte gemäß § 6 Abs. 3 und § 6 Abs. 4 InvStG zu qualifizieren sind. In dem Anwendungsbereich sind insbesondere die inländischen gewerblichen Einkünfte, inländische Erträge aus Wandelanleihen und Gewinnobligationen, Genussrechte i.S.d. § 49 Abs. 1 Nr. 5 lit. c) bb) EStG, sowie bereits ausgeführt, die Zinsen auf Fremdkapital, welche unmittelbar oder mittelbar durch inländischen Grundbesitz oder grundstücksgleiche Rechte besichert sind, einzubeziehen.

Die Einkünfte gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 2 lit. e) EStG werden nach der Vorschrift des § 6 Abs. 5 Nr. 1 EStG vom Umfang der sonstigen Einkünfte nach § 6 Abs. 5 EStG ausgenommen. Es handelt sich hierbei um gewerbliche Einkünfte aus Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, für welche die Voraussetzung nach § 17 EStG erfüllt sind. Eine systematische fiskalische Rechtfertigung gibt es für diese Ausnahmeregelung nicht. Die Ausnahme wurde durch den Gesetzgeber eingefügt, um Standortnachteile für inländische Investmentfonds zu vermeiden, da bei Vorliegen eines Doppelbesteuerungsabkommens regelmäßig das Besteuerungsrecht dem Sitzstaat des Veräußerers zugewiesen wird.[100]

Durch den Verweis auf § 49 Abs. 1 InvStG wird der sachliche Umfang von § 6 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 InvStG auf solche Einnahmen eingeschränkt, welche einen ausdrücklichen Inlandsbezug haben.[101] Im Ergebnis wird durch diese Systematik bezweckt, dass Investmentfonds den ausländischen Direktanlegern gleichgestellt werden, welche grundsätzlich ebenfalls mit ihren inländischen Einkünften nach § 49 EStG der Besteuerung unterliegen. Damit wird sichergestellt, dass die sonstigen inländischen Einkünfte bereits auf Ebene des Investmentfonds der Besteuerung unterworfen werden.[102] Insoweit sind insbesondere ausländische Dividendeneinkünfte und Immobilienerträge sowie Zinsen und Veräußerungsgewinne aus Wertpapieren und Gewinne aus Termingeschäften von der Besteuerung ausgenommen.[103] Auch die Erträge aus Investmentfonds gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 3 EStG sind nicht von den steuerpflichtigen inländischen Kapitaleinkünften § 49 Abs. 1 Nr. 5 EStG erfasst.[104]

(b) Einkünfte eines Investmentfonds in der Rechtsform einer Investmentaktiengesellschaft

Das Investmentsteuergesetz fasst unter die sonstigen Einkünfte auch solche, die eine inländische Investmentaktiengesellschaft oder eines ihrer Teilgesellschaftsvermögen aus der Verwaltung oder aus der Nutzung des Investmentbetriebsvermögens nach § 112 Abs. 2 S. 1 KAGB erzielt. Auf ausländische Investmentfonds, die in einer Rechtsform auferlegt sind, welche der Investmentaktiengesellschaft entspricht, findet die Regelung keine Anwendung, da der Gesetzeswortlaut ausschließlich inländische Investmentaktiengesellschaften umfasst.[105]

Als Einkünfte aus der Verwaltung sind die Verwaltungsvergütungen, wie Leistungsentgelte und Provisionen, welche für die Verwaltung von Investmentanlagevermögen geleistet werden, zu verstehen. Bei den Einkünften aus der Nutzung des Investmentvermögens handelt es sich um solche Einkünfte, welche die Investmentaktiengesellschaft aus der Anlage der im Gesellschaftsvermögen stehenden Wirtschaftsgüter erzielt. Dies umfasst sowohl Kapitalerträge als auch Immobilieneinkünfte.[106] Diese Einkünfte werden von der Investmentaktiengesellschaft in ihrer Funktion als interne Kapitalverwaltungsgesellschaft erzielt.[107] Eine interne Verwaltungsgesellschaft liegt vor, wenn eine Investmentaktiengesellschaft die Verwaltung von Fondsvermögen selbst vornimmt und keine externe Kapitalverwaltungsgesellschaft bestellt.[108]

Damit soll sichergestellt werden, dass diese Einkünfte des Investmentfonds mit den Einkünften einer externen Kapitalverwaltungsgesellschaft gleichgestellt werden. Die Einkünfte der internen Kapitalverwaltungsgesellschaft seien jedoch auch bereits vorrangig als originäre gewerbliche Einkünfte nach § 6 Abs. 5 Nr. 1 InvStG i.V.m. § 49 Abs.1 Nr. 2 EStG erfasst. Die Vorschrift soll nach der Gesetzesbegründung lediglich klarstellend wirken.[109]

2. Erhebungsformen

a) Erhebung im Rahmen des Steuerabzugs

Die Körperschaftsteuer auf die inländischen Beteiligungseinnahmen eines Investmentfonds ist nach § 6 Abs. 3 S. 2 InvStG entsprechend § 32 Abs. 3 KStG dem Abzug an der Quelle zu unterwerfen. Gleiches gilt für die Einkünfte nach § 6 Abs. 5 InvStG, soweit die einzelnen Einkünfte grundsätzlich einem Steuerabzug unterliegen. Infolgedessen kommt es zu einer Bruttobesteuerung der Einnahmen, welche einen Werbungskosten- und Verlustabzug nicht zulässt. [110]

Unterbleibt der Steuerabzug oder ist dieser zu niedrig bemessen worden und erfolgt eine nachträgliche Versteuerung im Rahmen der Veranlagung, so ist auch im Zusammenhang mit der Erhebung dieser Einkünfte ein Werbungskostenabzug nicht zulässig und eine Verlustverrechnung nicht möglich.

Mit dem Einbehalt der Kapitalertragsteuer und des Solidaritätszuschlages gilt die Steuerpflicht für die inländischen Einkünfte nach § 7 Abs. 2 InvStG als abgegolten.[111]

Die Einkünfte aus inländischen Beteiligungseinnahmen des Investmentfonds werden an der Quelle mit 15 Prozent Kapitalertragsteuer gemäß § 7 Abs. 1 S. 1 InvStG erhoben. Ist die Erhebung eines Solidaritätszuschlags vorgesehen, mindert sich die Kapitalertragsteuer, insoweit als dass die Summe aus Solidaritätszuschlag und Kapitalertragsteuer 15 Prozent beträgt. Der Reglungsinhalt des § 7 InvStG bezieht sich lediglich auf die Einkünfte, welcher der Investmentfonds selbst erzielt (Fondseingangsseite).[112]

Der Gesetzeswortlaut schließt in § 7 Abs. 1 S. 4 InvStG den Steuerabzug für alle anderen Einkünfte als die nach § 6 Abs. 2 InvStG genannten Einkünfte aus.

Der Steuerabzug für den Investmentfonds darf nach § 7 Abs. 3 S. 1 InvStG nur vorgenommen werden, sofern die zum Abzug der Kapitalertragsteuer verpflichtete Person, zum Zeitpunkt des Zuflusses der Kapitalerträge eine Bescheinigung der zuständigen Finanzbehörde vorweisen kann, welche den Status des Empfängers der Kapitalerträge als Investmentgesellschaft bestätigt.[113]

Wird eine Statusbescheinigung nicht vorgelegt, ist der Steuerabzug nach den Vorschriften des §§ 43 ff. EStG vorzunehmen. Davon ausgehend, sind dann auch solche Kapitalerträge dem Steuerabzug zu unterwerfen, welche grundsätzlich nicht der Besteuerung nach § 6 Abs. 2 InvStG unterliegen.[114]

Neben der Erweiterung des Umfangs der Einkünfte, welche dem Steuerabzug unterliegen, kommt bei einer fehlenden Vorlage einer Statusbescheinigung ein höherer Kapitalertragsteuersatz in Höhe von 25 Prozent zzgl. Solidaritätszuschlag zur Anwendung.[115] Der Investmentfonds hat jedoch die Möglichkeit, die Statusbescheinigung innerhalb von 18 Monaten nach Zufluss des Kapitalertrags nachzureichen. Die Kapitalverwahrstelle hat dann die über die 15 Prozent hinausgehende einbehaltene Steuer zu erstatten.[116]

Ergibt sich eine Erstattung der Kapitalertragsteuer, so hat diese durch die entrichtungspflichtige Stelle, die den Kapitalertragsteuer-Abzug vorgenommen hat, zu erfolgen.[117]

b) Erhebung im Rahmen der Veranlagung

Bei den inländischen Immobilienerträgen und den sonstigen inländischen Einkünften, die nicht dem Steuerabzug unterliegen, erfolgt die Ermittlung der Einkünfte gemäß § 6 Abs. 7 S. 1 InvStG als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten nach § 4 Abs. 5 bis Abs. 7 EStG. [118] In der Folge werden die nicht abziehbaren Werbungskosten nach § 9 Abs. 5 EStG, um die bei den Gewinneinkünften der Abzugsbeschränkung unterliegenden Ausgaben erweitert.[119] Die Veranlagung erfolgt im Rahmen der Körperschaftsteuererklärung. Auch bei der Erzielung von gewerblichen Einkünften i.S.d. § 15 EStG gilt dies entsprechend.[120]

Eine andere Einkünfteermittlung ist gesetzlich ausgeschlossen. Folglich ist auch für Investmentfonds in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft die Einnahmen-Überschuss-Rechnung vorzunehmen. Auch ist unerheblich, ob die Investmentanteile dem Privat- oder Betriebsvermögen des Anlegers zuzuordnen sind.[121]

Nach Auffassung des Bundesministeriums für Finanzen sind die allgemeinen Grundsätze für Zwecke der Einkünfteermittlung anzuwenden. Da die Einkünfteermittlung an den Vorschriften der Überschusseinkünfte anknüpft, sind nur die Abschreibungssätze für Wirtschaftsgüter des Privatvermögens für die Einkünfteermittlung heranzuziehen. [122]

In der Folge dürfen, mit steuerfreien ausländischen Einkünften im Zusammenhang stehende Werbungskosten, nicht in der Einkünfteermittlung Berücksichtigung finden, da insoweit keine wirtschaftliche Veranlassung mit steuererklärungspflichtigen Einnahmen besteht. Gleiches gilt für Werbungskosten, die im Zusammenhang mit Einkünften stehen, welche dem Steuerabzug unterliegen. Besteht ein Veranlassungszusammenhang zu allen Einkünften des Investmentfonds, so kann eine anteilige Zuordnung der Werbungskosten nach dem Verhältnis der Einnahmen zu den Gesamteinnahmen erfolgen.[123]

Eine Verlustverrechnung zwischen den zu veranlagenden Einkünften und solchen Einkünften, die bereits dem Steuerabzug unterlegen haben, ist nach § 6 Abs. 7 S. 2 InvStG nicht zulässig. § 6 Abs. 8 S. 1 InvStG regelt weiterhin, dass nicht ausgeglichene negative Einkünfte, die auf Ebene des Investmentfonds entstehen, in Folgejahre vorgetragen werden können. § 10d Abs. 4 EStG ist nach § 6 Abs. 8 S. 2 InvStG sinngemäß anzuwenden.

Bei der Einkünfteermittlung nach § 6 Abs. 7 S. 1 InvStG ist die Bildung von Rückstellungen, Rücklagen und Rechnungsabgrenzungsposten unzulässig. Auch dürfen Wertveränderungen in Form von Teilwertabschreibungen keine Berücksichtigung bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung finden.

Die Anwendung der Abzugsbeschränkung von Zinsen nach § 4h EStG i.V.m § 8a KStG findet keine Anwendung bei Investmentfonds, die ausschließlich aufgrund der Zweckvermögensfiktionen der Körperschaftssteuer unterfallen, da § 8a Abs. 1 S. 4 KStG explizit auf die Rechtsform der Kapitalgesellschaften verweist. [124]

Darüber hinaus gilt, dass ausgeglichene Verluste und negative Einkünfte von Investmentfonds gemäß § 6 Abs. 8 S. 2 InvStG unter sinngemäßer Anwendung des § 10d Abs. 4 EStG gesondert festgestellt werden und in Folgejahre vorgetragen und abgezogen werden können. Einen Verlustrücktrag sieht das InvStG nicht vor.[126]

3. Steuerbefreiungsvorschriften

Darüber hinaus können Einkünfte von Investmentfonds abhängig von der Beteiligung bestimmter Investorengruppen nach § 8 – 10 InvStG steuerfrei gestellt werden. So können Inländische Investmentfonds von der Steuer befreit sein, sofern nach dem Gesetz definierte steuerbegünstigte Anleger an dem Investmentfonds beteiligt sind.[127]

Maßgebend für die Beurteilung der Steuerbefreiung bei den Einkünften, die dem Steuerabzug unterliegen, ist gemäß § 8 Abs. 3 S. 1 InvStG der Zeitpunkt des Zuflusses der Einnahmen. Bei den Einkünften, die der Veranlagung unterliegen, wird gemäß § 8 Abs. 3 S. 2 InvStG der Anteil der steuerfreien Einkünfte am Anteil des durchschnittlichen Investmentanteilbesitzes im Verhältnis zum durchschnittlichen Gesamtbestand der Investmentanteile ermittelt. [128]

Die Steuerbefreiung setzt nach § 8 Abs. 4 S. 1 InvStG voraus, dass der Investmentfonds selbst die Kriterien der Anrechenbarkeit der Kapitalertragsteuer nach § 36a EStG erfüllt. Die Steuerbefreiung für Einkünfte nach § 6 Abs. 2 InvStG gilt gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 InvStG für Anleger, welche die Kriterien des § 44a Abs. 7 S. 1 EStG erfüllen sowie vergleichbare ausländische Anleger mit Sitz in Staaten die Amts- und Betreibungshilfe leisten.[129]

Weiterhin sind Anleger befreit, die gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2 InvStG die Anteile am Investmentfonds auf Grundlage von Altersvorsorge- oder Basisrentenverträgen halten, die der Zertifizierung nach §§ 5 oder 5a des Altersvorsorge-Zertifizierungsgesetz entsprechen. Um die Steuerbefreiung in Anspruch zu nehmen, muss gemäß § 9 Abs. 1 InvStG entweder eine Bescheinigung nach § 44a Abs. 7 S. 2 EStG vorliegen oder eine vom Bundeszentralamt auszustellende Befreiungsbescheinigung. Alternativ kann auch ein von der depotführenden Stelle auszustellender Investment-Bestandsnachweis vorgelegt werden.[130]

Bei den Einkünften, die dem Steuerabzug unterliegen, ist eine Befreiung durch Abstandsnahme vom Steuerabzug nicht möglich, da die Voraussetzungen der Steuerbefreiung erst durch Vorliegen eines Bestandsnachweises vorliegen und dieser Nachweis erst nach Ablauf des Kalenderjahres vorliegen kann. Die Steuerbefreiung erstreckt ihre Wirkung folglich erst nach Einbehalt der Kapitalertragsteuer und kann damit nur im Rahmen einer Erstattung geltend gemacht werden.[131]

Eine Steuerbefreiung kann bei inländischen Immobilienerträgen nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 InvStG auch dann vorliegen, soweit an dem Investmentfonds von der Körperschaftssteuer befreite inländische Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, die nicht bereits durch § 8 Abs. 2 Nr. 1 InvStG erfasst sind, beteiligt sind.

Gleiches gilt für vergleichbare ausländische Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, welche Sitz und Geschäftsleitung in einem Amts- und Betreibungshilfe leistenden ausländischen Staat haben. Für die Befreiung nach § 8 Abs. 2 InvStG sind im Investmentsteuergesetz keine Nachweispflichten analog zu § 8 Abs. 1 InvStG vorgesehen.[132]

Den Umfang der Steuerbefreiung bei steuerbegünstigten Anlegern soll die nachfolgende Tabelle verdeutlichen:

Tabelle 1: Umfang der Steuerbefreiung bei steuerbegünstigten Anlegern

Umfang der Steuerbefreiung bei steuerbegünstigten Anlegern
Beteiligungseinnahmen nach § 6 Abs. 3 InvStG Immobilienerträge § 6 Abs. 4 InvStG Sonstige inländische Einkünfte § 6 Abs. 5 InvStG
Anleger erfüllt Voraussetzung des § 44a Abs. 7 S. 1 EStG
Anleger hält Anteile im Rahmen von Altersvorsorge- oder Basisrentenverträgen
Befreiung gilt nicht für Beteiligungseinnahmen Inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts
Befreiung gilt nicht für Beteiligungseinnahmen Von der Körperschaftssteuer befreite inländische Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen

Quelle: in Anlehnung an Hahne/Völker, Investmentsteuerrecht visuell, 2020, S.69.

Eine Steuerbefreiung bei inländischen Immobilienerträgen und den sonstigen inländischen Einkünften, welche nicht dem Steuerabzug unterliegen, kann im Rahmen der Veranlagung geltend gemacht werden. Die Steuerbefreiung erfolgt auf Antrag des Investmentfonds.[134]

Für Zwecke der Steuerbefreiung ist ein Investmentanteil-Bestandnachweis vorzuweisen, der nach dem Ablauf des Kalenderjahres ausgegeben wird. Die Beurteilung der Steuerbefreiung erfolgt für jede Anteilsklasse gesondert. Infolgedessen müssen für die Beurteilung der Steuerfreiheit über alle Anteilsklassen hinweg Investmentanteil-Bestandnachweise erstellt werden.[135] Darüber hinaus ist für die Steuerbefreiung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 InvStG erforderlich, dass der Anleger mindestens drei Monate zivilrechtlich und wirtschaftlicher Eigentümer der Investmentanteile ist und keine Pflicht der Übertragung dieser Anteile besteht (§ 8 Abs. 4 S. 2 Nr. 1 und Nr. 2 InvStG).

Als steuerbegünstigte Anleger i.S.d. § 8 Abs. 2 InvStG können auch Investmentfonds qualifiziert werden.[136] Das Investmentsteuergesetz sieht eine allgemeine Befreiung von Investmentfonds oder Anteilsklassen gemäß § 10 Abs. 1 InvStG vor. Diese Steuerbefreiung setzt voraus, dass bereits in den Anlagebedingungen festgelegt ist, dass nur steuerbegünstigte Anleger nach § 8 Abs. 1 InvStG Anteile am Investmentfonds halten dürfen. Ferner muss der Investmentfonds gemäß § 10 Abs. 1 S. 2 InvStG, um die Steuerbefreiung des § 10 Abs. 1 InvStG in Anspruch nehmen zu können, die Kriterien für die Anrechenbarkeit der Kapitalertragsteuer selbst erfüllen.

Ausgehend von einer historisch-teleologische orientierten Auslegung wird die Auffassung in der Kommentierung vertreten, dass die Möglichkeit zur Übertragung von Anteilen an steuerbegünstigte Anleger nicht schädlich für die Steuerbefreiung nach § 10 InvStG sein könne. Begründet wird dies dadurch, dass die Haftungsnorm des § 12 Abs. 2 InvStG impliziert, dass eine Übertragung nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann. Lediglich die Möglichkeit der Veräußerung an nicht steuerbegünstigte Anleger wäre unzulässig.[137]

Anders als bei der Steuerbefreiung nach § 8 Abs. 1 InvStG entfaltet die Steuerbefreiung nicht erst durch die Erstattung ihre Wirkung, sondern bereits durch die Abstandsnahme vom Steuerabzug gemäß § 10 Abs. 5 InvStG.

Der Investmentfonds hat eine Leistungspflicht zur Auskehrung der Befreiungsbeträge. Befreiungsbeträge sind die nicht erhobenen Steuern nach § 8 und § 10 InvStG sowie die erstatteten Steuern bei Vorlage einer Statusbescheinigung (§ 7 Abs. 5 InvStG) und die erstatteten Steuern, die sich dadurch ergeben, dass über den in § 7 InvStG festgelegten Betrag der abzuführenden Beträge hinaus ein Einbehalt vorgenommen wurde (§ 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 InvStG). Dies ergibt sich aus § 12 Abs.1 InvStG. Da diese Beträge aufgrund der begünstigten Stellung des Anlegers erstattet oder nicht erhoben werden, sind die Beträge auch nur an diese auszukehren. Diese Auskehrungspflicht liegt jedoch nur insoweit vor, wie die erstatteten Beträge auf die steuerbegünstigten Anleger entfallen. Die Erstattungsbeträge sind unmittelbar gutzuschreiben. Hintergrund dieser sofortigen Auskehrungspflicht ist, dass die Steuerfreiheit der Beträge den nicht begünstigten Anlegern nicht zugutekommen soll.[138]

4. Gewerbesteuerpflicht

a) Objektiver Geschäftszweck

Das Gesetz fingiert in § 15 Abs. 1 InvStG, dass Investmentfonds als sonstige juristische Personen des privaten Rechts nach § 2 Abs. 3 GewStG gelten. Damit gilt ihre Tätigkeit als Gewerbebetrieb und unterliegt nach § 2 Abs. 1 GewStG der Gewerbesteuer.

Weiterhin ist Voraussetzung für die Befreiung von der Gewerbesteuer nach § 15 Abs. 2 Nr. 2 InvStG, dass die Vermögensgegenstände durch den Fonds nicht in wesentlichem Umfang aktiv unternehmerisch bewirtschaftet werden. Dies gilt gemäß § 15 Abs. 3 InvStG als erfüllt, sofern die jährlichen Einnahmen aus einer aktiven Bewirtschaftung nicht mehr als fünf Prozent der gesamten jährlichen Einnahmen des Investmentfonds ausmachen. [140] Der Terminus „gesamte Einnahmen“ bezieht sich hierbei auf alle weltweit erzielten Einnahmen des Investmentfonds. [141] Überschreiten die Einnahmen die Geringfügigkeitsgrenze, bildet die aktive unternehmerische Tätigkeit des Investmentfonds nach § 15 Abs. 4 InvStG einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.[142]

b) Aktive unternehmerische Tätigkeit

Eine aktive unternehmerische Tätigkeit ist gegeben, sofern der Verwalter des Investmentfonds in der Art unternehmerisch handelt, dass eine aktive unternehmerische Bewirtschaftung angenommen werden kann. Dies ist insbesondere dann gegeben, wenn der Investmentfonds in das operative Geschäft von Unternehmen eingreift, an denen es Anteile hält.[143]

Der Begriff der „aktiven unternehmerischen Tätigkeit“ entspricht nicht dem Terminus der „gewerblichen Tätigkeit“, sodass die allgemeinen Grundsätze des Gewerbesteuerrechts, welche durch Rechtsprechung und Verwaltungspraxis entwickelt wurden, keine Anwendung finden. Sofern also eine gewerbliche Tätigkeit nach den allgemeinen Grundsätzen gegeben ist, ist darüber hinaus zu prüfen, ob auch eine aktive unternehmerische Bewirtschaftung im Sinne des § 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 InvStG vorliegt.[144] Folglich sind die Tätigkeiten eines Immobilienfonds, welcher zwar nach den allgemeinen ertragsteuerlichen Grundsätzen gewerblichen Grundstückshandel betreibt, gleichzeitig jedoch keine aktive unternehmerische Bewirtschaftung betreibt, nicht als gewerblich im Sinne des § 15 Abs. 4 S. 1 InvStG zu qualifizieren.[145] Andererseits kann von einer vermögensverwaltenden Tätigkeit ausgegangen werden, sofern sich dies auch aus den allgemeinen ertragsteuerlichen Grundsätzen ergibt.[146]

Abzugrenzen von der aktiven unternehmerischen Bewirtschaftung sind solche Tätigkeiten, welche den Organismen für gemeinsamen Anlagen erlaubt sind. Im BMF-Schreiben vom 21.Mai 2019 wird im näheren ausgeführt, welche Tätigkeiten eines Investmentfonds nicht als aktive unternehmerische Bewirtschaftung gelten. Die erlaubten Tätigkeiten ergeben sich folglich im Umkehrschluss aus den nicht erlaubten Tätigkeiten.[147]

So zählen die Geschäfte, die ein Investmentfonds im Rahmen von Umschichtung von Wertpapieren tätigt, auch wenn sie in einem beachtlichen Umfang getätigt werden, zu den üblichen Geschäften eines OGAWs. Anders sieht dies im Falle von Umschichtungen im Rahmen von Hochfrequenzhandel gemäß § 1 Abs. 1a S. 2 Nr. 4 KWG aus. Diese sind als nicht übliche Tätigkeiten zu qualifizieren.[148] Gleiches gilt, sofern der Investmentfonds im wesentlichen Ausmaß im Rahmen seiner Anlagestrategie kurzfristige Preisunterschiede an verschiedenen Börsen ausnutzt. Die Anzahl der Transaktionen spielt für die Beurteilung der Wesentlichkeit eine bedeutende Rolle.[149]

Weiterhin kann von einer aktiven unternehmerischen Bewirtschaftung ausgegangen werden, sofern der Investmentfonds mittelbar oder unmittelbar an den Zielgesellschaften beteiligt ist und diese aktiv verwaltet. Sofern der Investmentfonds eine rechtliche oder faktische Weisungsbefugnis gegenüber den Portfoliogesellschaften besitzt, welche selbst operativ tätig sind, kann eine unternehmerische aktive Bewirtschaftung ebenfalls indiziert werden. Von einer aktiven unternehmerischen Bewirtschaftung kann hingegen nicht ausgegangen werden, wenn in den gesellschaftsrechtlichen Gremien des Zielunternehmens aufsichtsrechtliche Funktionen wahrgenommen werden.[150]

Diese Grundsätze sind jedoch nicht bei Immobilienfonds anwendbar. Immobilienfonds sind gemäß § 15 Abs. 2 S. 2 InvStG auch im Falle einer aktiven unternehmerischen Bewirtschaftung von der Gewerbesteuer befreit. Diese steuerliche Sonderbehandlung wird mit dem Umstand begründet, dass Immobilienfonds regelmäßig ihre Immobilien mittelbar über andere Gesellschaften halten und dies aufsichtsrechtlich zulässig sei.[151]

c) Gewinnermittlung

Der Investmentfonds bildet mit seinen aktiven unternehmerischen Tätigkeiten, nach § 15 Abs. 4 InvStG einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, dessen Einkünfte im Rahmen der Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt werden und als Ausgangsgröße für die Gewerbesteuer nach § 7 Abs. 1 GewStG gelten. [152]

Die Gewerbesteuerpflicht begrenzt sich jedoch nur auf den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, sodass die Einkünfte, die der vermögensverwaltenden Tätigkeit des Investmentfonds zuzurechnen sind, gewerbesteuerfrei sind.[153] Folglich unterliegen nicht sämtliche Einkünfte des Investmentfonds der Gewerbesteuer, sondern nur solche, die isoliert betrachtet, aufgrund aktiver unternehmerischer Tätigkeit, einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb begründen.[154] Dies gilt jedoch nicht für in- und ausländische Kapitalgesellschaften, die bereits kraft Rechtsform mit ihren Einkünften vollumfänglich der Gewerbesteuer unterliegen.[155] Das Bundesministerium für Finanzen vertritt die Auffassung, dass § 15 InvStG unabhängig von der Rechtsform des Investmentfonds Anwendung findet.[156]

Für die Ermittlung des Gewerbeertrags sind die allgemeinen Regelungen der §§ 8 bis 11 GewStG anzuwenden.[157] Hält der Investmentfonds Anteile an einer Mitunternehmerschaft und unterliegen diese aufgrund einer aktiven unternehmerischen Bewirtschaftung der Gewerbesteuer, so hat eine gewerbesteuerliche Kürzung der Gewinnanteile zu erfolgen.[158]

Der Gewinnermittlungszeitraum entspricht dem Erhebungszeitraum, der nach § 14 S. 2 GewStG dem Kalenderjahr entspricht. Wird ein Rumpfwirtschaftsjahr gebildet, so tritt dieser Zeitraum an Stelle des Kalenderjahres. Wird ein vom Kalenderjahr abweichendes Geschäftsjahr gewählt, gelten die Einkünfte in dem Jahr als bezogen in dem das Geschäftsjahr endet.[159]

B. Besteuerung auf Ebene des Anlegers

1. Besteuerung privater Anleger

Zentrale Vorschrift für die Besteuerung des Anlegers eines Investmentfonds (Fondsausgangsseite) ist § 16 InvStG.[160] Für die Ermittlung der Einkünfte, ist zunächst die zutreffende Einkunftsart zu ermitteln.[161] Die Investmenterträge nach § 16 Abs. 1 InvStG gelten grundsätzlich als Kapitaleinkünfte im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 3 EStG, soweit sie nicht bereits gemäß § 20 Abs. 8 EStG einer anderen Einkunftsart zuzurechnen sind. Maßgebend für die Beurteilung ist, ob bei Zufluss der Erträge die Anteile dem Privatvermögen oder Betriebsvermögen des Gesellschafters zuzurechnen sind. [162]

Bei privaten Anlegern, deren Ausschüttungen gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 1 InvStG als Kapitalerträge im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 3 EStG qualifiziert werden, erfolgt die Einkommensermittlung gemäß § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 9 EStG).[163] Für die Vereinnahmung der Einkünfte ist ausgehend von den allgemeinen ertragsteuerlichen Vorschriften gemäß § 11 EStG der Zeitpunkt des Zuflusses maßgeblich.[164]

Zu beachten gilt jedoch, dass nach § 20 Abs. 9 S. 1 EStG die tatsächlichen Werbungskosten nicht abzugsfähig sind und nur der Sparer-Pauschbetrag in Abzug gebracht werden kann. Ein uneingeschränkter Werbungskostenabzug nach § 32 d Abs. 2 Nr. 1 und 3 InvStG ist ausgeschlossen.[165]

Sind die Investmenterträge als Kapitaleinkünfte zu qualifizieren, so sind nach § 20 Abs. 3 EStG auch solche Beträge einzubeziehen die als besonderes Entgelt oder Vorteile an Stelle oder neben den Einkünften nach § 20 Abs. 1 Nr. 3 EStG geleistet werden.[166]

Auch zur Ermittlung der Vorabpauschale ist der Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben zu ermitteln. Allerdings tritt bei der Vorabpauschale anstelle der Einnahmen gemäß § 8 Abs. 1 EStG, der Betrag im Sinne des § 18 Abs. 1 S. 2 InvStG. Hinsichtlich der Einkommensermittlung gilt diesbezüglich ebenfalls, dass die tatsächlichen Aufwendungen nicht in Abzug gebracht werden können. Ein Abzug ist lediglich in Höhe des Sparerpauschbetrages möglich.[167]

Bei Einkünften aus der Veräußerung von Investmentanteilen i.S.d. § 16 Abs. 1 Nr. 3 InvStG ist gemäß § 19 Abs. 1 S. 1 InvStG die besondere Vorschrift des § 20 Abs. 4 S. 1 EStG anzuwenden. Hieraus folgt, dass der Gewinn aus der Veräußerung des Investmentanteils sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungserlös (Einnahmen aus der Veräußerung), abzüglich der Veräußerungskosten, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Veräußerungsvorgang stehen, und den Anschaffungskosten ergibt. Der Begriff der Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 4 S. 1 EStG ist deckungsgleich mit dem des § 8 Abs. 1 EStG. Folglich sind vom Terminus alle Güter in Geld und Geldeswert umfasst, deren Zufluss aufgrund der Veräußerung der Investmentanteile erfolgt ist.[168]

Hält der Anleger des Investmentfonds Anteile an einem Aktien-, Misch- oder Immobilienfonds, kann bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Teilfreistellung nach § 20 InvStG erfolgen.[170] Zu beachten gilt, dass § 21 InvStG den Abzug von Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben, Veräußerungskosten oder Werbungskosten begrenzt. Wird die Teilfreistellung nach § 20 InvStG gewährt, so können die vorstehenden Vermögensminderungen in dem prozentualen Umfang nicht gekürzt werden, in der Höhe die Investmenterträge einer Freistellung unterliegen (§ 21 S.1 InvStG).

2. Besteuerung betrieblicher Anleger

Erzielt der Anleger Investmenterträge, die seinem Betriebsvermögen zuzuordnen sind, so werden diese entweder den gewerblichen Einkünfte nach § 15 EStG, den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft i.S.d. § 13 EStG oder den Einkünften aus selbstständiger Arbeit nach § 18 EStG zugerechnet.[171] Bei den vorstehenden Einkunftsarten richtet sich die Ermittlung der Einkünfte nach den allgemeinen Vorschriften zur Besteuerung und wird im Wege der Veranlagung ermittelt. Der Kapitalertragsteuer-Abzug hat lediglich die Wirkung einer Vorauszahlung.[172]

Die Zuordnung zu diesen Gewinneinkunftsarten setzt voraus, dass die Voraussetzungen für eine betriebliche Betätigung nach § 15 Abs. 2 EStG erfüllt sind. Der Anleger muss demnach eine selbstständige nachhaltige Tätigkeit, mit Gewinnerzielungsabsicht, am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr verfolgen. Weiterhin muss eine Negativabgrenzung erfolgen zur vermögensverwaltenden Tätigkeit.

Eine Umschichtung von Wertpapieren bzw. Investmentanteilen ist grundsätzlich als private Vermögensverwaltung einzuordnen. Von einer betrieblichen Betätigung nach § 15 Abs. 2 EStG kann jedoch ausgegangen werden, sofern die Tätigkeiten des Anlegers grundsätzlich mit den Tätigkeiten eines Wertpapierhandelsunternehmens oder eines Finanzunternehmens vergleichbar sind. Auch der Handel von Wertpapieren mittelbar oder unmittelbar über einen Finanzdienstleister kann für eine betriebliche Tätigkeit sprechen. Die Prüfung der Merkmale nach § 15 Abs. 2 EStG ist nicht notwendig, sofern die Investmenterträge des Anlegers bereits aufgrund von § 8 Abs. 2 KStG als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu qualifizieren sind.[173]

Bei betrieblichen Anlegern erfolgt gemäß § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG die Ermittlung der Ausschüttung nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 InvStG grundsätzlich im Rahmen der Gewinnermittlung. Bei betrieblichen Anlegern, die den Gewinn im Rahmen der Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, ist der Gewinn als Überschuss der Betriebseinnahmen i.S.d. § 4 Abs. 3 EStG über die Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 EStG zu ermitteln. Vom Begriff der Betriebseinnahmen sind alle Güter erfasst, welche in Geld und Geldeswert bestehen und dem Anleger im Zusammenhang mit steuerbaren Tätigkeiten im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 EStG zufließen. Der Begriff Betriebsausgaben umfasst alle Aufwendungen, die durch Tätigkeiten im Zusammenhang mit steuerbaren Tätigkeiten im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 EStG veranlasst sind. [174]

Hinsichtlich der Ermittlung der Vorabpauschale nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 InvStG gelten die vorangehenden Ausführungen entsprechend, mit der Ausnahme, dass an Stelle der Betriebseinnahmen nach § 4 Abs. 3 EStG, der Betrag nach § 18 Abs. 1 S. 1 InvStG anzusetzen ist.[175]

Beim bilanzierenden Anleger, die ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich gemäß § 4 Abs. 1 EStG und § 5 Abs. 1 EStG ermitteln, sind die Ausschüttungen nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 EStG mit Entstehung des Anspruchs zu bilanzieren. Bei anderen betrieblichen Anlegern ist, analog zu den privaten Anlegern, für die Vereinnahmung, ausgehend von der Vorschrift des § 11 EStG, der Zeitpunkt des Zuflusses maßgeblich.[176]

Bei betrieblichen Anlegern findet für die Ermittlung des Gewinns aus der Veräußerung von Investmentanteilen § 19 Abs. 1 S.1 InvStG i.V.m. § 20 Abs. 4 EStG keine Anwendung. Die Ermittlung der Einkünfte erfolgt nach den Vorschriften zum Betriebsvermögensvergleich oder der Einnahmenüberschussrechnung.[177]

Die Vorabpauschale nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 InvStG wird zwar handelsbilanziell mangels Ausschüttungsanspruch nicht erfasst, steuerlich gilt diese hingegen als am ersten Werktag des Folgejahres zugeflossen und wird als aktiver Ausgleichsposten bilanziert, der im Falle einer Veräußerung des Investmentanteils aufzulösen ist.[178]

Erfolgt die Gewinnermittlung im Rahmen der Einnahmenüberschussrechnung, ist hingegen ein Merkposten zu bilden. Sowohl der Ausgleichsposten als auch der Merkposten sind nicht abschreibbar.[179]

Auch für betriebliche Anleger ist der Regelungsinhalt des § 16 Abs. 3 InvStG anwendbar, sodass das Teileinkünfteverfahren nach § 3 Nr. 40 EStG sowie das Beteiligungsprivileg im Sinne des § 8b KStG keine Anwendung finden.[180]

Werden Investmentanteile an einem Aktien-, Misch- oder Immobilienfonds gehalten, kann bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Teilfreistellung nach § 20 InvStG erfolgen.[181] Entsprechend den Ausführungen zur Besteuerung der Investmenterträge der privaten Anleger, sind die Abzugsbeschränkungen nach § 21 InvStG zu beachten.

3. Investmenterträge auf Ebene des Anlegers

a) Ausschüttungen

Nicht jedoch umfasst von den Ausschüttungen im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 InvStG sind die Zahlungen eines Spezial-Investmentfonds an deren Anleger. [183]

Zu beachten gilt weiterhin, dass Ausschüttungen gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 1 InvStG dem Steuerabzug nach § 43 Abs. 1 Nr. 3 InvStG unterliegen. Der Steuerabzug erfolgt nach § 44 Abs. 1 S. 3 EStG durch die auszahlende Stelle.[184]

Zu beachten gilt weiterhin, dass bei Ausschüttungen durch ausländische Investmentfonds, die grundsätzlich nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer freizustellen wären, nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 16 Abs. 4 InvStG eine Freistellung gewährt werden darf. Konkret bedeutetet dies, dass die Freistellung nur gewährt wird, sofern der Investmentfonds in dem Staat, dem das Besteuerungsrecht nach dem Doppelbesteuerungsabkommen zusteht, einer allgemeinen Ertragsbesteuerung unterworfen wird (§ 16 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 InvStG). Weiterhin müssen mehr als 50 Prozent der Ausschüttungen des Investmentfonds auf nicht steuerbefreite Einkünfte zurückzuführen sein (§ 16 Abs. 4 S.1 Nr. 2 InvStG). Eine „allgemeine Besteuerung“ nach dem Gesetzeswortlaut des § 16 Abs. 4 S.1 Nr.1 InvStG liegt vor, wenn der Investmentfonds mindestens einer Ertragsbesteuerung von 10 Prozent unterliegt und dies entsprechend nachweisen kann (§ 16 Abs. 4 S. 3 InvStG).

Diese Regelung dient dazu, zweckwidrige Abkommensvorteile zu verhindern, die grundsätzlich zur Folge hätten, dass Ausschüttungen nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 InvStG als weiße Einkünfte gänzlich unversteuert blieben.[185]

b) Vorabpauschale

Nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 InvStG sind auch die Vorabpauschalen gemäß § 18 InvStG der Besteuerung zu unterwerfen.[186] Das Investmentsteuergesetz sieht nach seiner Grundkonzeption eine Besteuerung des Cashflows vor. Das bedeutet, dass lediglich Ausschüttungen und realisierte Veräußerungsgewinne der Besteuerung unterliegen. Dies führt jedoch grundsätzlich zu Steuerstundungseffekten, weil Zinsen und Dividenden, die auf Ebene des Investmentfonds entstehen, auf Ebene des Anlegers erst der Besteuerung unterliegen würden, wenn Sie tatsächlich ausgeschüttet werden oder die Investmentanteile veräußert werden. Mit Einführung der Vorabpauschale sollen diesen Steuerstundungseffekten entgegengewirkt werden.[187]

Die Vorabpauschale wird in § 18 Abs. 1 S. 1 InvStG als der Betrag definiert, um den die Ausschüttungen des Investmentfonds innerhalb eines Kalenderjahres den Basisbetrag für das entsprechende Jahr unterschreitet. Die Ermittlung des Basisertrages erfolgt durch Multiplikation des Rücknahmepreises des Investmentanteils zu Beginn des Kalenderjahres mit 70 Prozent des Basiszinssatzes nach § 18 Abs. 4 InvStG.

Der Basisbetrag ist auf einen Mehrbetrag begrenzt. Dieser Mehrbetrag ergibt sich aus der Differenz des ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgelegten Rücknahmepreis, zuzüglich etwaiger Ausschüttungen.[188] Der Basiszins wird aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet. Hierbei wird nach § 18 Abs. 4 InvStG auf den Zinssatz abgestellt, der von der Deutschen Bundesbank auf Basis von Zinsstrukturdaten zum ersten Börsentag des Jahres ermittelt wird.

Im Erwerbsjahr der Investmentanteile ist der Betrag der Vorabpauschale zeitanteilig für jeden vollen Monat, der dem Erwerb vorangeht, zu kürzen (§ 18 Abs. 2 InvStG). Nach § 18 Abs. 3 InvStG gilt die Vorabpauschale am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als zugeflossen.[189]

Auch die Vorabpauschale nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 InvStG unterliegt gemäß § 43 Abs.1 Nr. 3 InvStG dem Steuerabzug nach § 43 Abs. 1 Nr. 3 InvStG. Der Steuerabzug erfolgt durch die auszahlende Stelle (§ 44 Abs.1 S. 3 EStG).[190]

c) Erträge aus der Veräußerung von Investmentanteilen

Auch die Gewinne aus der Veräußerung von Investmentanteilen gemäß § 19 InvStG, werden nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 InvStG als Investmenterträge qualifiziert und unterliegen der Besteuerung auf Ebene des Anlegers. Doch nicht nur die Veräußerung von Investmentanteilen ist unter diese Vorschrift zu fassen, sondern auch die Rückgabe, Abtretung, Entnahme oder auch die verdeckte Einlage von Investmentanteilen.[191]

Kapitalmaßnahmen nach § 20 Abs. 4a EStG, die grundsätzlich einen steuerneutralen Anteilstausch ermöglichen, sind ausdrücklich vom Anwendungsbereich der Vorschrift ausgeschlossen (§ 19 Abs. 1 S. 2 InvStG). Das Investmentsteuergesetz lässt lediglich einen steuerneutralen Anteilstausch nach den Voraussetzungen des § 23 InvStG zu.[192] Damit soll nach der Gesetzesbegründung sichergestellt werden, dass nur solche Investmentfonds untereinander verschmolzen werden, die auch gleichen rechtlichen Vorschriften unterliegen.[193]

Darüber hinaus fingiert § 19 Abs. 2 InvStG, dass Investmentanteile als veräußert gelten, soweit sie nicht mehr in den Anwendungsbereich des Investmentsteuergesetzes fallen. Dies ist z.B. dann möglich, wenn der Investmentfonds die Kriterien nach § 1 Abs. 1 S. 1 KAGB nicht mehr erfüllt.[194]

Der ermittelte Veräußerungsgewinn ist gemäß § 19 Abs. 1 S. 3 InvStG, um die innerhalb der Besitzzeit angesetzten Vorabpauschalen zu kürzen. Der Gesetzgeber legt im Hinblick auf § 19 Abs. 1 S. 3 InvStG dar, dass durch diese Vorschrift eine Überbesteuerung vermieden werden soll. Die Vorabpauschale wirkt sich auch dann mindernd aus, wenn diese angesetzt, aber aufgrund des Sparer-Pauschbetrages nicht der Besteuerung unterworfen wurde. Weiterhin kann der Abzug der Vorabpauschale sich auch auf steuerwirksame Verluste auswirken oder zu einem negativen Gewinn führen.[195]

Der Ansatz der Vorabpauschale nach § 19 Abs. 1 S. 4 InvStG hat, ungeachtet etwaiger Freistellungen i.S.d. § 20 InvStG, in voller Höhe zu erfolgen.

Auch die Einkünfte aus der Veräußerung von Investmentanteilen unterliegen dem Steuerabzug. Bei den Einkünften aus der Veräußerung von Investmentanteilen resultiert der Steuerabzug aus der Vorschrift des § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 EStG und ist nach § 44 Abs. 1 S. 3 EStG ebenfalls durch die auszahlende Stelle vorzunehmen.[196]

4. Steuerabzugs- und Veranlagungsverfahren

Sowohl bei privaten als auch bei betrieblichen Anlegern unterliegen Ausschüttungen gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 1 InvStG sowie Vorabpauschalen nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 InvStG dem Steuerabzug (§ 43 Abs.1 S.1 Nr. 5 EStG). Bei den Einkünften aus der Veräußerung von Investmentanteilen resultiert hingegen der Steuerabzug aus der Vorschrift des § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 EStG.[197] Der Steuerabzug erfolgt nach § 44 Abs. 1 S. 3 EStG durch die auszahlende Stelle.[198]

Die Teilfreistellung nach § 20 InvStG findet bereits im Rahmen des Steuerabzugs Berücksichtigung.[199] Bei privaten Anlegern unterliegen die Investmenterträge dem besonderen Abgeltungstarif von 25 Prozent. Eine Besteuerung der Investmenterträge im Rahmen der Veranlagung ist nur in Ausnahmefällen zulässig, z.B. dann, wenn im Antragsverfahren eine Günstigerprüfung i.S.d. § 32d Abs. 6 EStG durch die Finanzverwaltung erfolgen soll.[200] Der Steuerabzug hat bei den betrieblichen Anlegern lediglich die Wirkung einer Vorauszahlung. Bei diesen erfolgt die Besteuerung grundsätzlich auch im Rahmen der Veranlagung, sodass die Investmenterträge in der Steuererklärung anzugeben sind und über den regulären Einkommensteuertarif bzw. Körperschaftsteuertarif versteuert werden.[201]

Vom Steuerabzug kann jedoch bei Vorliegen bestimmter Tatbestandsvoraussetzungen Abstand genommen werden.[202] So ist bei Vorabpauschalen vom Steuerabzug Abstand zu nehmen, sofern die Investmentanteile für ein ausländisches Kreditinstitut, von einer inländischen depotführenden Stelle verwahrt werden. Gleiches gilt für Investmentanteile, welche durch das ausländische Kreditinstitut im Auftrag von Kunden gehalten werden.[203]

Das Gesetz sieht jedoch Ausnahmen vor, die den Ansatz als Investmenterträge nach § 16 Abs. 1 InvStG unter bestimmten Voraussetzungen ausschließen. So regelt § 16 Abs. 2 S. 1 InvStG, dass Investmenterträge nicht anzusetzen sind, soweit der Anleger die Anteile am Investmentfonds im Zusammenhang mit Altersvorsorge- oder Basisrentenverträge hält, die nach § 5 oder § 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifiziert sind. Diese Vorschrift gliedert sich in das System der Alterseinkünftebesteuerung ein, das vorsieht, dass bei Erträgen aus solchen Verträgen ausschließlich einer Besteuerung in der Auszahlungsphase stattfindet.[204]

Darüber hinaus sind Vorabpauschalen nicht anzusetzen, wenn Investmentanteile von Versicherungsunternehmen im Zusammenhang mit Verträgen zu Lebensversicherungsprodukten wie Kapital- und Rentenversicherung nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 1 und 4 EStG gehalten werden (§ 16 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 InvStG). Gleiches gilt für Verträge im Zusammenhang mit fondsgebundenen Lebensversicherungen. Eine Befreiung ist auch dann ausgeschlossen, wenn Versicherungsunternehmen die Investmentanteile zur Abdeckung von Risiken aus anderen Versicherungstypen wie z.B. im Rahmen von Risikoversicherungen halten.[206]

Aus § 16 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 InvStG ergibt sich weiterhin, dass Vorabpauschalen nicht anzusetzen sind, wenn Investmentanteile von Kranken- und Pflegeversicherungsunternehmen zur Sicherung von Altersrückstellungen gehalten werden.

Die Steuerbefreiung nach § 16 Abs. 2 Satz 2 InvStG erstreckt ihre Wirkung nicht bereits im Steuerabzugsverfahren. Da die Steuerbefreiung den Status als Altersvorsorgeeinrichtung erfordert und weiterhin die Voraussetzung erfüllt sein muss, dass die entsprechenden Investmentanteile für Zwecke der Altersversorgung gehalten werden, kann die Befreiung erst im Rahmen der Veranlagung ihre Wirkung entfalten.[207]

5. Teilfreistellungen

Die in § 16 Abs. 1 InvStG genannten Investmenterträge können nach § 20 InvStG bei Vorliegen einer begünstigten Fondskategorie zum Teil steuerfrei gestellt werden. Begünstigte Fondskategorien sind gemäß § 20 Abs. 1 S. 1 InvStG Aktienfonds sowie nach § 20 Abs. 2 InvStG Mischfonds und Immobilienfonds nach § 20 Abs. 3 InvStG.[208]

Als Aktienfonds werden nach § 2 Abs. 6 S. 1 InvStG solche Investmentfonds qualifiziert, welche nach ihren Anlagebedingungen mehr als 50 Prozent ihres Aktivvermögens in Kapitalbeteiligungen investieren (Aktienfonds-Kapitalbeteiligungsquote). Was als Kapitalbeteiligung gilt, ergibt sich aus § 2 Abs. 8 InvStG.

Ein Mischfonds liegt nach § 2 Abs. 7 S. 1 InvStG vor, wenn Investmentfonds gemäß den Anlagebedingungen fortlaufend mindestens 25 Prozent ihres Aktivvermögens in Kapitalbeteiligungen investieren (Mischfonds-Kapitalbeteiligungsquote).

Immobilienfonds nach § 20 Abs. 3 InvStG liegen vor, wenn Investmentfonds mehr als 50 Prozent ihres Aktivvermögens in Immobilien-Gesellschaften oder Immobilien investieren (Immobilienfondsquote). Was unter dem Terminus Immobilien-Gesellschaften nach dem Investmentsteuergesetz zu verstehen ist, ergibt sich aus den aufsichtsrechtlichen Bestimmungen nach § § 1 Abs. 19 Nr. 22 KAGB.[209] Das Aktivvermögen wird in § 2 Abs. 9a InvStG als Wert der Vermögensgegenstände des Investmentfonds definiert ohne Berücksichtigung von Verbindlichkeiten.

Zu beachten gilt, dass die jeweilige Fondskategorie sich aus den Anlagebedingungen nach § 2 Abs. 12 InvStG zu ergeben haben und fortlaufend auf die Einhaltung der Anlagegrenzen geprüft werden müssen.[210]

Die Steuerfreistellungen sind auf alle genannten Ertragsarten anzuwenden, sodass auch die Vorabpauschale einer Teilfreistellung unterliegen kann. Die Freistellung ist nicht nur auf Erträge anzuwenden, sondern gemäß § 21 InvStG ebenfalls auf Verluste des Investmentfonds.

Folgt eine Teilwertzuschreibung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 3 i.V.m. Nr.1 S.4 EStG auf eine Teilwertabschreibung des Investmentanteils nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 EStG i.V.m. § 21 S. 2 EStG, so ist auch die Teilfreistellung auch auf die Teilwertzuschreibung anzuwenden.[211] Gemäß § 20 Abs. 1 bis 3 InvStG sind abhängig von der Fondskategorie und der Art des Anlegers, nachfolgende Freistellungssätze anzuwenden:

Tabelle 2: Teilfreistellungssätze nach § 20 InvStG

Körperschaft Betrieblicher Anleger (natürliche Personen) Privatanleger

Aktienfonds

 

80 % 60 % 30 %

Mischfonds

 

40 % 30 % 15 %

Immobilienfonds

 

60 % 60 % 60 %

Auslands-

Immobilienfonds

80 % 80 % 80 %

Quelle: In Anlehnung an BMF-Schreiben vom 21.05.2019, IV C 1 – S 19801/19/10008:004, DOK 2019/1124606= BStBl I 2020, Rn. 20.05.

Die Teilfreistellungssätze sind für Privatanleger bereits im Steuerabzugsverfahren zu berücksichtigen. Die erhöhten Freistellungssätze für solche Anleger, die ihre Anteile im Betriebsvermögen halten oder Anleger die körperschaftssteuerpflichtig sind, finden erst im Veranlagungsverfahren Berücksichtigung. Im Steuerabzugsverfahren gelten für diese Anleger zunächst die Teilfreistellungssätze für Privatpersonen.[212]

Auch gilt zu beachten, dass die Teilfreistellungssätze nach § 20 Abs. 5 InvStG bei der Ermittlung des Gewerbeertrages, um die Hälfte zu reduzieren sind. Die Gesetzesbegründung führt diesbezüglich aus, dass Teilfreistellung als Ausgleich für die steuerliche Vorbelastung des Investmentfonds zu verstehen ist. Da Investmentfonds jedoch grundsätzlich keiner Gewerbesteuer unterliegen, fehlt es an einer solchen Vorbelastung. Durch die Reduzierung der Teilfreistellungssätze soll die Besteuerung mit Gewerbesteuer sichergestellt werden. Bei Steuersubjekten, die der Körperschafsteuer unterliegen, ist die erhöhte Freistellung in Höhe von 80 Prozent angelehnt an die Steuerfreistellung in Höhe von 95 Prozent auf Veräußerungsgewinne aus Beteiligungen nach § 8b Abs. 2 KStG.[213] Auch die betrieblichen Anleger sollen eine Freistellung in Anlehnung an § 3 Nr. 40 EStG in Anspruch nehmen können, was bei Beteiligungen an Aktienfonds zu einer Befreiung in Höhe von 60 Prozent führt.[214]

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IV. Analyse vor dem Hintergrund der deutschen Besteuerungssystematik

A. Deutsche Besteuerungsgrundsätze

1. Grundsatz der Gesetzmäßigkeit

Hauptelement der formellen Rechtsstaatlichkeit ist der in Art. 20 Abs. 3 GG festgesetzte Gesetzesvorbehalt, der die Regierung und Verwaltung an die Einhaltung der Gesetze bindet. Der Grundsatz der Gesetzesmäßigkeit steuerlicher Vorschriften stellt in diesem Zusammenhang sicher, dass Steuerlasten nur dann eingezogen werden dürfen, wenn diese durch ein Gesetz angeordnet sind.[216]

Die Auferlegung von Steuerlasten ist in der Folge nach dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit und dem darin verankerten Grundsatz der Tatbestandsmäßigkeit der Besteuerung nur dann rechtens, wenn diese in formell und materiell verfassungsgemäßen Rechtsvorschriften statuiert sind.[217] Dies ergibt sich aus dem verfassungsrechtlichen Grundsatz, der die Steuerleistungspflicht vom Vorliegen bestimmter Tatbestände abhängig macht, an denen die Leistungspflicht geknüpft ist.[218]

Der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit und der Tatbestandsmäßigkeit wird erweitert durch das Bestimmtheitsgebot und das Gebot der Normenklarheit. Folglich müssen aus der steuerlichen Rechtsnorm der Gegenstand, Zweck, Inhalt und das Ausmaß der Besteuerung bestimmt und begrenzt sein. Weiterhin muss der Bürger in der Lage sein, die steuerliche Rechtsnorm erschließen zu können und auch die Bemessungsgrundlage für die Steuer numerisch bestimmen zu können.[219]

Der Grundsatz der Normenklarheit erfordert jedoch nicht, dass steuerliche Normen allgemeinverständlich sein müssen. Eine Verletzung des Grundsatzes ist erst gegeben, wenn eine Norm derart unbestimmt ist, dass auftauchende Zweifelsfragen auch mit Hilfe der gängigen Auslegungsmethoden nicht ausgeräumt werden können. Demzufolge erfordert der Grundsatz der Gesetzesmäßigkeit nicht, dass das Steuerrecht übersichtlich, widerspruchsfrei und verständlich ist. [220]

2. Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung

Bei der Auswahl des Steuerobjekts, an das die Steuerleistungspflicht geknüpft ist, hat der Gesetzgeber zwar einen Spielraum, dieser kann jedoch durch den Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung eingegrenzt werden. [221]

Der für das Steuerrecht geltende Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung ergibt sich aus dem in Art. 3 Abs. 1 GG verankerten Gleichheitsgrundsatz. Hiernach ist wesentlich Gleiches gleich zu behandeln und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Dies gilt sowohl für den Fall von Begünstigungen als auch für Belastungen.[222] Bei der Prüfung sind insbesondere die zwei Leitlinien, das Leistungsfähigkeitsprinzip und das Folgerichtigkeitsgebot, zu berücksichtigen.[223]

Davon ausgehend muss verfassungsrechtlich das Ziel verfolgt werden, Lastengleichheit zu erzielen. Dies wird sichergestellt, indem Steuerpflichtige bei gleicher Leistungsfähigkeit in gleicher Höhe besteuert werden (horizontale Steuergerechtigkeit). Weiterhin soll die Besteuerung verhältnismäßig sein (vertikale Steuergerechtigkeit). Das bedeutet, dass die Besteuerung von höheren Einkommen verhältnismäßig gegenüber der Besteuerung von niedrigeren Einkommen sein muss und vice versa.[224]

Im Falle der Besteuerung von Vermögen soll an Stelle der Leistungsfähigkeit des Einkommens die Ertragsfähigkeit des Vermögens stehen. Des Weiteren gilt, dass bei Anknüpfen der Besteuerung an Wirtschaftsgüter realitätsgerechte Werte der Besteuerungsgrundlage zugrunde zu legen sind.[225]

Typisierungen und Pauschalierungen widersprechen dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung nicht. Gesetzliche Vorschriften sollen sich am Regelfall orientieren und allgemein wirken. Darüber hinaus muss das Gesetz nicht allen Sondersachverhalten Rechnung tragen. Eingegrenzt wird die Typisierung und Pauschalierung jedoch durch das Verhältnismäßigkeitsprinzip, welches die Angemessenheit, Erforderlichkeit und Geeignetheit der Vereinfachung voraussetzt.[226]

Die erstmalig getroffene Belastungsentscheidung, die an einen steuerlichen Ausgangstatbestand knüpft, muss folgerichtig umgesetzt werden. Andernfalls erfolgt eine Durchbrechung der verfassungsmäßig erforderlichen folgerichtigen Umsetzung.[227] Von einer folgerichtigen Umsetzung kann abgesehen werden, sofern durch vernünftige, sich aus der Natur der Sache ergebende oder andere einleuchtende Gründe eine gesetzliche Differenzierung erforderlich ist.[228]

Ein solcher sachlicher Grund für die Ausnahme vom Folgerichtigkeitsgebot kann insbesondere in Fällen vorliegen, in denen der Gesetzgeber Förderungsziele und Lenkungsziele verfolgt, welche dem fiskalischen Zweck der staatlichen Einnahmeerhöhung gegenüberstehen.[229]

Art. 3 Abs.1 GG kann nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichtes den Gesetzgeber nicht daran hindern außerfiskalische Zwecke zu verfolgen. Förderungs- und Lenkungsziele sind daher grundsätzlich nicht schädlich. Verfolgt der Gesetzgeber jedoch außerfiskalische Verwaltungsziele, so müssen Ziele und Grenzen der Lenkung ausdrücklich bestimmt sein, um steuerliche Belastungen oder Entlastungen hinreichend zu rechtfertigen.[230]

3. Welteinkommensprinzip und Territorialitätsprinzip

Anknüpfungspunkt für die Besteuerung nach dem EStG ist nach § 1 Abs. 1 S.1 EStG die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht oder die beschränkte Einkommensteuerpflicht nach § 1 Abs. 4 EStG. Das KStG unterscheidet ebenfalls nach der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht (§ 1 Abs. 2 KStG) sowie der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht (§ 2 KStG). Die unbeschränkte Steuerpflicht nach dem EStG und dem KStG setzt wiederrum einen Bezug zum Inland voraus und knüpft für Zwecke der Besteuerung an die inländische Ansässigkeit des Steuersubjekts.[231] Grundsätzlich werden über die unbeschränkte Steuerpflicht sämtliche in- und ausländische Einkünfte erfasst (Welteinkommensprinzip), wohingegen die beschränkte Steuerpflicht ausschließlich inländische Einkunftsquellen der Besteuerung unterwirft (sog. Quellenprinzip, Territorialitätsprinzip).[232]

Das Welteinkommensprinzip findet im Ertragsteuerrecht insbesondere durch Doppelbesteuerungsabkommen Durchbrechungen. Diese Durchbrechungen sind jedoch aufgrund der Vermeidung der Doppelbesteuerung sachlich begründet und damit folgerichtig.[233]

B. Eingliederung des InvStG in die deutsche Besteuerungssystematik

1. Intransparente Besteuerung

Mit erstmaliger Einführung des InvStG zum 01. Januar 2004 sollten die bis zu diesem Zeitpunkt bestehenden Vorschriften zum steuerlichen Investmentwesen in einem Gesetzeswerk zusammengefasst werden.[234] Zuvor waren die steuerrechtlichen Regelungen für deutsche Investmentfonds im Kapitalanlagegesellschaftsgesetz (KAGG) und für ausländische Investmentfonds im Auslands-Investmentgesetz (AuslInvG) geregelt. [235] Das InvStG in der Fassung vom 01.01.2004 folgte der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Leitidee der Anwendung des Transparenzprinzips bei Investmentfonds.

Die Anwendung des Transparenzprinzips sollte dazu beitragen, eine grundsätzliche Gleichbehandlung des Anlegers von Investmentanteilen mit einem Direktanleger zu erreichen. Da die beiden Anlegergruppen jedoch ihrer Natur nach nicht immer vergleichbar sind, sah das bisherige Recht Abweichungen vom Transparenzprinzip vor. Der Gesetzgeber ist sich bei Einführung des InvStG in der Fassung vom 01.01.2004 bereits des Umstands bewusst gewesen, dass das Transparenzprinzip zur Fortschreibung der Komplizierungen im Investmentsteuerrecht führt und weiterhin im Widerspruch zu einem einfachen Steuerrecht steht. [236]

Mit der Reform des Investmentsteuergesetzes wurde dem entgegengewirkt und die Besteuerung nach dem Transparenzprinzip, wie eingangs erläutert, im Grundsatz aufgegeben. Das neue Besteuerungssystem für Investmentfonds basiert grundsätzlich, wie bei Körperschaften, auf der Trennung der Besteuerungsebene des Investmentfonds und der Besteuerungsebene des Anlegers (intransparentes Besteuerungssystem). Das Investmentsteuerrecht ist demnach angelehnt an das körperschaftsteuerliche Trennungsprinzip. Abweichend vom intransparenten Besteuerungssystem setzt das reformierte Investmentsteuergesetz weiterhin auf ein semi-transparentes Besteuerungssystem für Spezial-Investmentfonds. Die Semi-Transparenz stellt den Anleger eines Spezial-Investmentfonds nicht nur dem Direktanleger gleich, sondern begünstigt diesen sogar durch die Steuerbefreiung bestimmter Erträge. So sind bestimmte Einkünfte im semi-transparenten System, wie zum Beispiel Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren, einer steuerfreien Thesaurierung zugänglich und damit von der Besteuerungsgrundlage ausgenommen.[237]

2. Ordnungssystem des Investmentsteuerrechts

Das neue Investmentsteuerrecht ist nicht, wie bisher, als eigenständiges Besteuerungssystem zu verstehen, sondern als Gesetzestext, der sich als lex specialis über die allgemeinen Besteuerungssysteme der Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer legt.[238] Allein der Umstand, dass die Materie des Investmentsteuerrechts in einem separaten Steuergesetz geregelt ist, begründet nicht bereits ein eigenes Besteuerungs- bzw. Ordnungssystem. Bedeutend ist hingegen die Ziel- und Zweckrichtung.[239]

Ausgehend vom Grundsatz der Tatbestandsmäßigkeit der Besteuerung, wird die Steuerpflicht von Tatbeständen abhängig gemacht, an denen die Leistungspflicht geknüpft ist. Das Investmentsteuerrecht enthält jedoch keine eigenständige neue Belastungsentscheidung, welche eine neue Steuerart begründet, sondern dient der Umsetzung der bereits bestehenden Belastungsentscheidungen nach dem Einkommensteuer-, Gewerbesteuer- und Körperschaftsteuerrecht.[240]

Das Investmentsteuerrecht ist an die Belastungsentscheidung des Körperschaftsteuerrechts gebunden, da alle vom Anwendungsbereich des Investmentsteuergesetz erfassten inländischen Investmentfonds nach § 6 Abs. 1 S. 1 InvStG, als Zweckvermögen i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG und alle ausländischen Investmentfonds gemäß § 6 Abs. 1 S. 2 InvStG als Vermögensmassen im Sinne des § 2 Abs. 1 KStG fingiert werden. Die Besteuerung von Investmentfonds mit der Körperschaftsteuer, ergibt sich in der Folge ausgehend von der Anwendung des Körperschaftsteuerrechts. Auch im Hinblick auf Anleger, die Anteile an Investmentfonds halten, richtet sich die Besteuerung nach der Vorschrift des § 8 Abs. 1 S. 1 KStG, da die Einkünfte aus Investmentanteilen als Einkommen der Körperschaft gelten und das Investmentsteuerrecht keine abweichende Belastungsentscheidung trifft.[241]

Gleiches gilt für die Besteuerung von natürlichen Personen und Personengesellschaften nach dem Einkommensteuergesetz, welche als Anleger mit ihren Investmentanteilen, dem Investmentsteuerrecht unterliegen. Das Investmentsteuerrecht legt auch in diesem Fall keine neue Belastungsentscheidung fest, sondern richtet sich nach den bereits bestehenden Tatbeständen des Einkommensteuerrechts, an denen die Steuerpflicht geknüpft ist. So sind die Erträge des Anlegers Teil des Katalogs der Kapitalerträge nach § 20 Abs. 1 EStG. Alternativ liegen bei den betrieblichen Anlegern Gewinneinkünfte i.S.v. § 2 Abs. 2 S.1 EStG i.V.m. § 20 Abs. 8 EStG vor.[242]

Auch die Belastungsentscheidung für Zwecke der Besteuerung mit der Gewerbesteuer wird durch das Investmentsteuerrecht übernommen. Durch die Qualifizierung der Investmentfonds gemäß § 15 Abs. 1 InvStG als sonstige juristische Personen des Privatrechts, unterfallen diese zunächst grundsätzlich gemäß § 2 Abs. 3 GewStG der Gewerbesteuer.[243]

3. Systemkonsequenz

Die Konsequenz in der steuersystematischen Einordnung des Investmentsteuergesetzes wird insbesondere durch einzelne Vorschriften sowie der Rechtsfolgen dieser steuerlichen Vorschriften indiziert. Sofern im Rahmen der Prüfung der Folgerichtigkeit ein Systembruch ersichtlich ist, wird nach den allgemeinen Besteuerungsgrundsätzen geprüft, ob sachliche Gründe hierfür vorliegen.[244]

Bereits die Einordnung des Investmentfonds als Steuersubjekt kann Hinweise auf eine Systemkonsequenz bieten. Der Gesetzgeber verfolgt mit der Besteuerung der Einkünfte von Körperschaftsteuersubjekten mitunter das Ziel, das Leistungsfähigkeitsprinzip durchzusetzen. Die Trennung der Besteuerungsebenen und die Durchsetzung des Leistungsfähigkeitsprinzips spielen insbesondere im Hinblick auf Thesaurierungen von Kapitalgesellschaften eine Rolle.[245] Ausgehend vom Realisationsprinzip, das im Rahmen der Ertragsbesteuerung auch für Anleger von Körperschaften gilt, wäre ohne die zweistufige Besteuerung eine gleichmäßige Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit nicht gegeben, da die Gewinne erst bei Ausschüttung durch den Anleger erstmalig der Besteuerung unterworfen werden würden. Durch das Trennungsprinzip ergibt sich zum Zeitpunkt der Realisierung der Gewinne zumindest auf Ebene der Körperschaft bereits eine Besteuerung. Damit wird sichergestellt, dass die Einkünfte auch zeitlich einer gleichmäßigen Besteuerung unterliegen. Andererseits dient das Realisationsprinzip dazu, eine Übermaßbesteuerung durch Besteuerung der Eigentumssubstanz zu vermeiden.[246]

Bei Investmentfonds erscheint es daher im Hinblick auf die Ertragsfähigkeit des Anlagevehikels bzw. aufgrund des Leistungsfähigkeitsprinzips, als steuersystematisch angemessen eine zweistufige Besteuerung auf Ebene der Anleger und des Investmentfonds sicherzustellen.[247] Bei inländischen Investmentfonds, die aufgrund aufsichtsrechtlicher Bestimmungen nur als Sondervermögen oder in der Rechtsform einer Investmentaktiengesellschaft errichtet werden können, ist die Qualifizierung dieser als Körperschaftsteuersubjekt ebenfalls als folgerichtig einzustufen.[248]

Weiterhin lässt sich die Prüfung der Systemkonsequenz anhand der sachlichen Körperschaftsteuerpflicht fortführen. Dem Grunde nach entspricht das Investmentsteuergesetz zunächst dem Welteinkommensprinzip bei unbeschränkt steuerpflichtigen Investmentfonds nach § 6 Abs. 1 S. 1 InvStG sowie dem Territorialitätsprinzip bei den beschränkt steuerpflichtigen Investmentfonds gemäß § 6 Abs. 1 S. 2 InvStG. Im Weiteren ergeben sich jedoch Einschränkungen der Prinzipien durch die Vorschrift des § 6 Abs. 2 InvStG, das die in- und ausländischen Investmentfonds von sämtlichen Einkünften befreit und anschließend durch die Rückausnahme des § 6 Abs. 2 S.2 InvStG partiell der Besteuerung unterwirft.[249]

Das Welteinkommensprinzips und das Territorialitätsprinzips treten nach der Gesetzesbegründung hinter den völkerrechtlichen Prinzipen.[250] Der Besteuerung sollen nur die Einkünfte unterliegen, für welche Deutschland nach völkerrechtlichen Grundsätzen ein Besteuerungsrecht zusteht. Damit sei eine europarechtliche Beeinträchtigung von Grundfreiheiten von vornherein ausgeschlossen.[251] Zwar werden an dieser Stelle die allgemeinen Besteuerungsgrundsätze durchbrochen, diese sind jedoch im Einklang mit den steuerlichen Grundprinzipien, was sich insbesondere aus der Vorschrift des § 2 Abs. 1 AO ergibt. Dieser besagt, dass völkerrechtliche Vereinbarungen den deutschen Steuergesetzen gegenüber vorrangig anwendbar sind.[252] Die Durchbrechung des Welteinkommensprinzips und des Territorialitätsprinzips sind demnach sachlich begründet und widersprechen nicht dem Grundsatz der Folgerichtigkeit.[253]

Auch im Hinblick auf untergeordnete Ordnungssysteme, wie dem System der Besteuerung von Altersvorsorgeleistungen, gliedert sich das Investmentsteuergesetz in das allgemeine ertragsteuerliche Besteuerungssystem ein. In diesem Zusammenhang sei auf die Ausführungen zur Vorschrift des § 16 Abs. 2 S. 1 InvStG verwiesen, welche sich in Anlehnung an die Besteuerung von Alterseinkünften, nach den allgemeinen Grundsätzen richtet.[254] Zertifizierte Altersvorsorgeverträge sind nach der Vorschrift des § 22 Nr. 5 EStG und zertifizierte Basisrentenverträge gemäß § 22 Nr. 1 S. 3 lit. a) aa) EStG einer nachgelagerten Besteuerung zu unterwerfen, weshalb diese beim Anleger in der Ansparphase von der Besteuerung ausgenommen werden.[255]

Auch sollen weitere Nachteile durch die Anwendung der besonderen Vorschriften des Investmentsteuergesetz im Vergleich zu den geltenden allgemeinen ertragsteuerlichen Vorschriften ausgeschlossen werden. Dies wird z.B. durch die Vorschrift der §§ 16 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 bis 3 InvStG erreicht. Bei Steuerpflichtigen Ausschüttungen kann die Altersvorsorgeeinrichtung einer steuerlichen Belastung grundsätzlich durch die Bildung von Rückstellungen entgegenwirken. Eine Rückstellung kann hingegen nicht beim Ansatz von Vorabpauschalen gebildet werden. Durch diese Vorschrift soll vermieden werden, dass Altersvorsorgeeinrichtungen einer nicht sachgerechten definitiven Steuerbelastung unterliegen.[256]

Weiterhin verfolgt das Investmentsteuerrecht im Grundsatz auch das Ziel Standortnachteilen bei deutschen Investmentfonds entgegenzuwirken. Diese außerfiskalischen Verwaltungsziele sind im Einklang mit den allgemeinen Besteuerungsgrundsätzen, da die Ziele sowie der Umfang der Zielerreichung in der Gesetzesbegründung erläutert sind. So führt der Gesetzgeber z.B. aus, dass die Vorschrift des § 6 Abs. 5 Nr. 1 EStG, welche die Einkünfte aus Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, von den steuerbaren Einkünften eines Investmentfonds ausnimmt, im Wesentlichen dazu dient, Standortnachteile durch die Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen zu unterbinden.[257]

Wie bereits ausgeführt ist eine weitere außerfiskalische Zielsetzung der Reform, dass die Besteuerungsgrundlagen auf Ebene des Anlegers eines Investmentfonds, ohne aufwendige Unterstützung des Investmentfonds, ermittelt werden können und ein einfaches und administrierbares Besteuerungssystem geschaffen wird. Folglich dient das neue Investmentsteuerrecht auch dem Bürokratieabbau und der Entlastung der Wirtschaft. Vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Gleichmäßigkeit der Besteuerung stellt sich zunächst die Frage, ob die Vereinfachungen nicht zu einer ungleichen Behandlung führen. Ausgehend von der Gesetzesbegründung kann jedoch davon ausgegangen werden, dass die Vereinfachungen des InvStG dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Die Erforderlichkeit und Geeignetheit der Vereinfachung ergeben sich aus der Zielsetzung, während die Angemessenheit sich aus der Gegenüberstellung des Erfüllungsaufwands ergibt. [258] Im Übrigen ist auch diese außerfiskalische Zielsetzung im Einklang mit den allgemeinen Besteuerungsgrundsätzen, da die Ziele und Grenzen der Lenkung in der Gesetzesbegründung ausdrücklich bestimmt sind.[259]

In den vorangehenden Kapiteln wurde bereits erläutert, dass die Teilfreistellung im Wesentlichen dazu dient, den Anleger des Investmentfonds dem Direktanleger gleichzustellen und im Ergebnis an die allgemeinen Vorschriften der Besteuerung nach § 8b Abs. 2 KStG und § 3 Nr. 40 EStG anzugleichen. Das Investmentsteuergesetz sieht jedoch keine Teilfreistellung bei einer gegebenen Vorbelastung ausländische Zinserträge mit ausländischer Quellensteuer vor. Dies hat zur Folge, dass die Zielsetzung einer Gleichstellung von Fondsanlagen und Direktanlagen nicht vollumfänglich erreicht wird. Rentenfonds, welche überwiegend in ausländische Rentenpapiere investieren, werden in der Folge benachteiligt. [260] Das Investmentsteuergesetz erfüllt die Zielsetzung der Reform damit nicht vollumfänglich und weicht hier grundsätzlich ohne ersichtliche Gründe von dem allgemeinen ertragsteuerlichen Besteuerungsgrundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung bzw. der Folgerichtigkeit ab. Außerfiskalische Gründe für die Durchbrechung des Grundsatzes der Folgerichtigkeit sind nicht ersichtlich. Ob sich diese Zweifelsfrage durch allgemeine Auslegungsmethoden und durch analoge Anwendung ausräumen lässt, sei außen vorgelassen.

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V. Fazit und Ausblick

Ausgehend von den Ergebnissen der Analyse im vorangehenden Kapitel lässt sich zusammenfassend sagen, dass der Gesetzgeber mit dem Investmentsteuergesetz nach der Reform kein neues Besteuerungssystem aufgesetzt hat, sondern das Investmentsteuerrecht am bereits bestehenden Besteuerungssystem der Ertragsteuern angelehnt und als spezielleres Gesetz weiterentwickelt hat. Die Umsetzung der investmentsteuerlichen Vorschriften in einem Gesetzeswerk, unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Anlage in Investmentfonds, ist systematisch schlüssig. Die Besteuerung in- und ausländischer Investmentfonds und deren Anleger nach deutschem Steuerrecht ist weitestgehend kohärent mit der deutschen Besteuerungssystematik.

Die Besteuerung der Investmentfonds und ihrer Anleger nach dem Investmentsteuergesetz gliedert sich jedoch, wie bereits ausgeführt, nicht immer in die allgemeine Besteuerungssystematik ein, was jedoch insbesondere auf standortpolitische Zielsetzungen bzw. auf den Abbau von Bürokratiehemmnissen zurückzuführen ist. Eine Durchbrechung der Besteuerungsgrundsätze ist überwiegend sachlich begründet, jedoch nicht vollumfänglich. Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass die Durchbrechung der Besteuerungsgrundsätze in den kommenden Jahren durch den Gesetzgeber ausgeräumt werden. Etwas anderes lassen die verfassungsrechtlichen Grundsätze der Besteuerung nicht zu. Der Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und die diesem zugrundliegenden Prinzipien der Leistungsfähigkeit und der Folgerichtigkeit, erzwingen die Einordnung der investmentsteuerlichen Vorschriften in die allgemeine deutsche Besteuerungssystematik.

In Anbetracht der Tatsache, dass das Investmentsteuergesetz ein junges Gesetz ist, kann davon ausgegangen werden, dass rechtssystematische Brüche in künftigen Jahren identifiziert werden und das Investmentsteuergesetz einer Rechtsentwicklung unterliegen wird. So ist es nicht verwunderlich, dass der Gesetzgeber auch nach der Reform des Investmentsteuerrechts Handlungsbedarf erkannt hat und sich, durch das im Jahr 2021 verabschiedete Fondsstandort-Gesetz (FoStG), erneut investmentsteuerliche Änderungen ergeben haben.[261]

Literaturverzeichnis

Assmann/ Schütze/Buck-Heeb (Hrsg.), Handbuch des Kapitalanlagerechts, 5. Auflage, München, 2020 (zitiert: Bearbeiter, in: Handbuch des Kapitalanlagerechts, 5. Auflage, 2020, § Rn.)

Bundesministerium für Finanzen, Schreiben vom 24.12.1999, Schreiben betr. Grundsätze der Verwaltung für die Prüfung der Aufteilung der Einkünfte bei Betriebsstätten international tätiger Unternehmen (Betriebsstätten-Verwaltungsgrundsätze), IV B 4 – S 1300 – 111/99, BStBl. I S. 1076 (zitiert: BMF vom 24. Dezember 1999, IV B 4 – S 1300 – 111/99, BStBl. I S.)

Bundesministerium für Finanzen, Schreiben vom 19.3.2004, Steuerliche Einordnung der nach dem Recht der Bundestaaten der USA gegründete Limited Liability Company, IV B 4-S 1301 USA-22/04, BStBl. I S. 411(zitiert: BMF 19.3.2004 IV B 4-S 1301 USA-22/04, BStBl. I S.)

Bundesministerium für Finanzen, Schreiben vom 21.12.2017, Schreiben betreffend steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge, IV C 3 – S 2015/17/10001 :005, DOK 2017/1067450 = BStBl. I 2018 (zitiert: BMF-Schreiben vom 21.12.2017, IV C 3 – S 2015/17/10001 :005, DOK 2017/1067450 = BStBl. I 2018, Rn.)

Bundesministerium für Finanzen, Schreiben vom 21.05.2019, Anwendungsfragen zum Investmentsteuergesetz in der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung (InvStG), IV C 1 – S 1980-1/19/10008:004, DOK 2019/1124606= BStBl. I 2020 (zitiert: BMF-Schreiben vom 21.05.2019, IV C 1 – S 1980-1/19/10008:004, DOK 2019/1124606= BStBl I 2020, Rn.)

Bödecker, Carsten/ Ernst, Carsten/ Hartmann, Holger (Hrsg.), Beck‘scher Online Kommentar zum InvStG, 11. Ed., München, 01.10.2021 (zitiert: Bearbeiter, in: Beck‘scher Online Kommentar zum InvStG, 11. Ed., 01.10.2021, § Rn.)

Brandis, Peter/ Heuermann, Bernd (Hrsg.), Kommentar zum Investmentsteuergesetz, Werkstand 159. Ergänzungslieferung Oktober 2021, München, 2021 (zitiert: Bearbeiter, in: Kommentar zum Investmentsteuergesetz, 159. Ergänzungslieferung, 2021, § Rn.)

De Vries, Jan/ van der Woude, Ad, The First Modern Economy: Success, failure, and perseverance of the Dutch economy 1500-1815, New York: Cambridge University Press, 2010 (zitiert: De Vries/ van der Woude, The First Modern Economy, 2010, S.)

Dieterich, Peter, Systemgerechtigkeit und Kohärenz, Legislative Einheit und Vielheit durch Verfassungs-und Unionsrecht, Zugelassen: Universität Bonn, Dissertation, 2013, 1. Auflage, Berlin, 2014 (zitiert: Dieterich, Systemgerechtigkeit und Kohärenz, 1.Auflage, 2014, S.)

Emde, Thomas/ Dornseifer, Frank/ Dreibus, Alexandra (Hrsg.), Kapitalanlagegesetzbuch Kommentar, 2. Auflage, München, 2019 (zitiert: Bearbeiter, in: Kapitalanlagegesetzbuch Kommentar, 2.Auflage, 2019, § Rn.)

Gosch, Dietmar (Hrsg.), Körperschaftsteuergesetz, Kommentar, 4. Auflage, München, 2020, (zitiert: Bearbeiter, in: Körperschaftsteuergesetz, Kommentar, 4. Auflage, 2020, Rn.)

Hahne, Klaus D./ Völker, Christian, Investmentsteuerrecht visuell, Besteuerung von Investmentfonds und ihrer Anleger in strukturierten Übersichten, Stuttgart, 2020 (zitiert: Hahne/Völker, Investmentsteuerrecht visuell, 2020, S.)

Jüdes, Saphira, Systematik des neuen Investmentsteuerrechts und Folgerichtigkeit in der Umsetzung, Schriften zum Steuerrecht, Band 11, zugelassen: Universität Köln, Dissertation, 2020, Münster, 2021 (zitiert: Jüdes, Systematik des neuen Investmentsteuerrechts und Folgerichtigkeit in der Umsetzung, 2021, S.)

König, Ulrich (Hrsg.), Abgabenordnung, Kommentar, 4. Auflage, München, 2021 (zitiert: Bearbeiter, in: Abgabenordnung, Kommentar, 4. Auflage, 2021, § Rn.)

Klein, Franz (Hrsg.), Abgabenordnung einschließlich Steuerstrafrecht, Kommentar, 15. Auflage, München, 2020 (zitiert: Bearbeiter, in: Kommentar zur Abgabenordnung, 15. Auflage, 2020, § Rn.)

Lüdicke, Jochen/ Sistermann, Christian, Unternehmensrecht, 2.Auflage, 2018, (zitiert: Bearbeiter, in: Unternehmensrecht, 2.Auflage, 2018, § Rn.)

 Moritz, Joachim/ Jesch, Thomas/ Mann, Alexander (Hrsg.), InvStG Frankfurter Kommentar zum Kapitalanlagerecht, Band 2, Frankfurt am Main, 2021 (zitiert: Bearbeiter, in: Frankfurter Kommentar zum Kapitalanlagerecht, Band 2, 2021, § Rn.)

Patzner, Andreas/ Kempf, Ludger, Nomos Kommentar zum Investmentsteuergesetz, 3. Auflage, Baden- Baden, 2015 (zitiert: Patzner/ Kempf, Nomos Kommentar zum Investmentsteuergesetz, 3. Auflage, 2015, Rn.)

Reimer, Franz, Juristische Methodenlehre, 2. Auflage, Baden-Baden, 2020 (zitiert: Reimer, Juristische Methodenlehre, 2. Auflage, 2020, S.)

Schenke, Ralf P., Die Rechtsfindung im Steuerrecht, Konstitutionalisierung, Europäisierung und Methodengesetzgebung, Tübingen, 2008 (zitiert: Schenke, Die Rechtsfindung im Steuerrecht, 2008, S.)

Schmidt, Ludwig (Hrsg.), Einkommensteuergesetz Kommentar, 40. Auflage, München, 2021(zitiert: Bearbeiter, in: Einkommensteuergesetz Kommentar, 40. Auflage, 2021, § Rn.)

Tipke, Klaus/ Lang, Joachim (Hrsg.), Die Steuerrechtsordnung, Köln, 24. Auflage, 2021 (zitiert: Bearbeiter, in: Die Steuerrechtsordnung, 24. Auflage, 2021, Rn.)

Weitnauer, Wolfgang/ Boxberger, Lutz/ Anders, Dietmar (Hrsg.), Beck’sche Kurz-Kommentare, Kapitalanlagegesetzbuch, 3. Auflage, München, 2021 (zitiert: Bearbeiter, in: Beck’sche Kurz-Kommentare, Kapitalanlagegesetzbuch, 3. Auflage, 2021, § Rn.)

Internetquellen

Auslegungsschreiben der BaFin vom 14.06.2013, Geschäftszeichen Q 31-Wp 2137-2013/0006, zuletzt geändert am 09.03.2015,<https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Auslegungsentscheidung/WA/ae_130614_Anwendungsber_KAGB_begriff_invvermoegen.html?nn=9450992#fn13rueck> [abgerufen am 22.11.2021] (zitiert: BaFin, Auslegungsschreiben vom 14.06.2013, Geschäftszeichen Q 31-Wp 2137-2013/0006, zuletzt geändert am 09.03.2015, Rn.)

BT-Drucksache 15/1553: Deutscher Bundestag, Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Investmentwesens und zur Besteuerung von Investmentvermögen (Investmentmodernisierungsgesetz), 15. Wahlperiode, abrufbar unter: <https://dserver.bundestag.de/btd/15/015/1501553.pdf> (19.09.2003) [Zugriff 16.01.2022] (zitiert: BT-Drucksache 15/1553: Gesetzentwurf zur Modernisierung des Investmentwesens und zur Besteuerung von Investmentvermögen, S.)

BT- Drucksache 18/8045: Deutscher Bundestag, Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Investmentbesteuerung (Investmentsteuerreformgesetz – InvStRefG), 18. Wahlperiode, abrufbar unter: <https://dserver.bundestag.de/btd/18/080/1808045.pdf> (07.04.2016) [Zugriff 16.01.2022] (zitiert: BT-Drucksache 18/8045: Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Reform der Investmentbesteuerung, S.)

BT-Drucksache 19/27631: Deutscher Bundestag, Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Fondsstandorts Deutschland und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1160 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Vertrieb von Organismen für gemeinsame Anlagen (Fondsstandortgesetz – FoStoG), 19. Wahlperiode, abrufbar unter: <https://dserver.bundestag.de/btd/19/276/1927631.pdf> (17.03.2021) [Zugriff 16.01.2022] (zitiert: BT-Drucksache 19/27631: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Fondsstandorts Deutschland und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1160 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU, S.)

 BT-Drucksache 19/28656: Deutscher Bundestag, Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts, 19. Wahlperiode, abgerufen unter: <https://dserver.bundestag.de/btd/19/286/1928656.pdf > (19.04.2021) [Zugriff 16.01.2021] (zitiert: BT-Drucksache 19/28656: Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts, S.)

Fußnoten

[1] Vgl. De Vries/ van der Woude, The First Modern Economy, 2010, S. 143 ff..

[2] Vgl. Mann, in: Frankfurter Kommentar zum Kapitalanlagerecht, Band 2, 2021, Einleitung Rn. 1.

[3] Vgl. Jüdes, Systematik des neuen Investmentsteuerrechts und Folgerichtigkeit in der Umsetzung, 2021, S. 16; Emde, in: Kapitalanlagegesetzbuch Kommentar, 2.Auflage, 2019, Einleitung Rn. 28.

[4] Vgl. BT-Drucksache 18/8045: Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Reform der Investmentbesteuerung, S. 49.

[5] Vgl. BT-Drucksache 18/8045: Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Reform der Investmentbesteuerung, S. 1.

[6] Vgl. BT-Drucksache 18/8045: Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Reform der Investmentbesteuerung, S. 53.

[7] Vgl. BT-Drucksache 18/8045: Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Reform der Investmentbesteuerung, S. 1; Patzner/ Kempf, Nomos Kommentar zum Investmentsteuergesetz, 3. Auflage, 2015, Rn. 1 – 8.

[8] Vgl. BT-Drucksache 18/8045: Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Reform der Investmentbesteuerung, S. 54; Patzner/ Kempf, Nomos Kommentar zum Investmentsteuergesetz, 3. Auflage, 2015, Rn. 1 – 8.

[9] Vgl. BT-Drucksache 18/8045: Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Reform der Investmentbesteuerung, S.1.; Patzner/ Kempf, Nomos Kommentar zum Investmentsteuergesetz, 3. Auflage, 2015, Rn. 1 – 8.

[10] Vgl. Schenke, Die Rechtsfindung im Steuerrecht, 2008, S.18 ff.; Reimer, Juristische Methodenlehre, 2. Auflage, 2020, S. 43.

[11] Vgl. Reimer, Juristische Methodenlehre, 2. Auflage, 2020, S. 42 – 94.

[12] Vgl. Reimer, Juristische Methodenlehre, 2. Auflage, 2020, S. 138.

[13] Vgl. Reimer, Juristische Methodenlehre, 2. Auflage, 2020, S. 218

[14] Vgl. Reimer, Juristische Methodenlehre, 2. Auflage, 2020, S. 197–219

[15] Vgl. Reimer, Juristische Methodenlehre, 2. Auflage, 2020, S.104 f..

[16] Vgl. BMF-Schreiben vom 21.05.2019, IV C 1 – S 1980-1/19/10008:004, DOK 2019/1124606= BStBl I 2020, Rn. 2.1.

[17] Vgl. Bödecker, in: Beck‘scher Online Kommentar zum InvStG, 11. Ed., 01.10.2021, § 1 InvStG Rn. 20.

[18] Vgl. Gottschling, in: Frankfurter Kommentar zum Kapitalanlagerecht, Band 2, 2021, § 2 InvStG Rn. 41 – 42.

[19] Vgl. Wenzel, in: Kommentar zum Investmentsteuergesetz, 159. Ergänzungslieferung, 2021, § 2 InvStG Rn. 71-74.

[20] Vgl. BFH, Beschluss vom 25.02.1991 – GrS 7/89, DStR 1991, 506, beck-online.

[21] Vgl. Wenzel, in: Kommentar zum Investmentsteuergesetz, 159. Ergänzungslieferung, 2021, § 2 InvStG Rn. 71-74.

[22] Vgl. BMF-Schreiben vom 21.05.2019, IV C 1 – S 1980-1/19/10008:004, DOK 2019/1124606= BStBl I 2020, Rn. 1.2.

[23] Vgl. BaFin, Auslegungsschreiben vom 14.06.2013, Geschäftszeichen Q 31-Wp 2137-2013/0006, zuletzt geändert am 09.03.2015, Rn. 1.

[24] Vgl. BMF-Schreiben vom 21.05.2019, IV C 1 – S 1980-1/19/10008:004, DOK 2019/1124606= BStBl I 2020, Rn.1.3.

[25] Vgl. Gottschling, in: Frankfurter Kommentar zum Kapitalanlagerecht, Band 2, 2021, § 1 InvStG Rn. 34-35.

[26] Vgl. BaFin, Auslegungsschreiben vom 14.06.2013, Geschäftszeichen Q 31-Wp 2137-2013/0006, zuletzt geändert am 09.03.2015, Rn. I 2.

[27] Vgl. Assmann/Kumpan, in: Handbuch des Kapitalanlagerechts, 5. Auflage, 2020, § 5 Rn. 341.

[28] Vgl. Assmann/Kumpan, in: Handbuch des Kapitalanlagerechts, 5. Auflage, 2020, § 5 Rn. 342.

[29] Vgl. BaFin, Auslegungsschreiben vom 14.06.2013, Geschäftszeichen Q 31-Wp 2137-2013/0006, zuletzt geändert am 09.03.2015, Rn. I 4.

[30]Vgl. Assmann/Kumpan, in: Handbuch des Kapitalanlagerechts, 5. Auflage, 2020, § 5 Rn. 346.

[31] Vgl. BMF-Schreiben vom 21.05.2019, IV C 1 – S 1980-1/19/10008:004, DOK 2019/1124606= BStBl I 2020, Rn. 1.6.

[32] Vgl. BT-Drucksache 18/8045: Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Reform der Investmentbesteuerung, S.67; Bödecker, in: Beck‘scher Online Kommentar zum InvStG, 11. Ed., 01.10.2021, § 1 InvStG Rn. 35.

[33] Vgl. Mann, in: Beck’sche Kurz-Kommentare, Kapitalanlagegesetzbuch, 3. Auflage, 2021, § 1 InvStG Rn. 7-9.

[34] Vgl. Gottschling, in: Frankfurter Kommentar zum Kapitalanlagerecht, Band 2, 2021, § 1 InvStG Rn. 36.

[35] Vgl. BaFin, Auslegungsschreiben vom 14.06.2013, Geschäftszeichen Q 31-Wp 2137-2013/0006, zuletzt geändert am 09.03.2015, Rn. I 5.

[36] Vgl. Gottschling, in: Frankfurter Kommentar zum Kapitalanlagerecht, Band 2, 2021, § 1 InvStG Rn. 43.

[37] Vgl. BaFin, Auslegungsschreiben vom 14.06.2013, Geschäftszeichen Q 31-Wp 2137-2013/0006, zuletzt geändert am 09.03.2015, Rn. I 6.

[38] Vgl. BMF-Schreiben vom 21.05.2019, IV C 1 – S 1980-1/19/10008:004, DOK 2019/1124606= BStBl I 2020, Rn.1.4.

[39] Vgl. BaFin, Auslegungsschreiben vom 14.06.2013, Geschäftszeichen Q 31-Wp 2137-2013/0006, zuletzt geändert am 09.03.2015, Rn. I 1 und I 3.

[40] Vgl. Gottschling, in: Frankfurter Kommentar zum Kapitalanlagerecht, Band 2, 2021, § 1 InvStG Rn. 49-53.

[41] Vgl. Gottschling, in: Frankfurter Kommentar zum Kapitalanlagerecht, Band 2, 2021, § 1 InvStG Rn. 56 – 62; BaFin, Auslegungsschreiben vom 14.06.2013, Geschäftszeichen Q 31-Wp 2137-2013/0006, zuletzt geändert am 09.03.2015, Rn I 7.

[42] Vgl. BaFin, Auslegungsschreiben vom 14.06.2013, Geschäftszeichen Q 31-Wp 2137-2013/0006, zuletzt geändert am 09.03.2015, Rn I 7.

[43] Vgl. Gottschling, in: Frankfurter Kommentar zum Kapitalanlagerecht, Band 2, 2021, § 1 InvStG Rn. 56 – 62.

[44] Vgl. Gottschling, in: Frankfurter Kommentar zum Kapitalanlagerecht, Band 2, 2021, § 1 InvStG Rn. 65.

[45] Vgl. BMF-Schreiben vom 21.05.2019, IV C 1 – S 1980-1/19/10008:004, DOK 2019/1124606= BStBl I 2020, Rn. 1.8-1.10; BMF 19.3.2004 IV B 4-S 1301 USA-22/04, BStBl. I S. 411; BMF vom 24. Dezember 1999, IV B 4 – S 1300 – 111/99, BStBl. I S. 1076.

[46] Vgl. Gottschling, in: Frankfurter Kommentar zum Kapitalanlagerecht, Band 2, 2021, § 1 InvStG Rn. 73 und 74.

[47] Vgl. BMF-Schreiben vom 21.05.2019, IV C 1 – S 1980-1/19/10008:004, DOK 2019/1124606= BStBl I 2020, Rn. 1.8-1.10.

[48] Vgl. BT-Drucksache 18/8045: Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Reform der Investmentbesteuerung, S.67.

[49] Vgl. Gottschling, in: Frankfurter Kommentar zum Kapitalanlagerecht, Band 2, 2021, § 1 InvStG Rn. 75.

[50] Vgl. Bödecker, in: Beck‘scher Online Kommentar zum InvStG, 11. Ed., 01.10.2021, § 1 InvStG Rn.1-3.

[51] Vgl. Gottschling, in: Frankfurter Kommentar zum Kapitalanlagerecht, Band 2, 2021, § 1 InvStG Rn. 80.

[52] Vgl. Gottschling, in: Frankfurter Kommentar zum Kapitalanlagerecht, Band 2, 2021, § 1 InvStG Rn. 11-13.

[53] Vgl. Gottschling, in: Frankfurter Kommentar zum Kapitalanlagerecht, Band 2, 2021, § 1 InvStG Rn. 11-17.

[54] Vgl. Gottschling, in: Frankfurter Kommentar zum Kapitalanlagerecht, Band 2, 2021, § 1 InvStG Rn. Rn. 80-86.

[55] Vgl. Gottschling, in: Frankfurter Kommentar zum Kapitalanlagerecht, Band 2, 2021, § 1 InvStG Rn. 88.

[56] Vgl. Gottschling, in: Frankfurter Kommentar zum Kapitalanlagerecht, Band 2, 2021, § 1 InvStG Rn. 92.

[57] Vgl. Bödecker, in: Beck‘scher Online Kommentar zum InvStG, 11. Ed., 01.10.2021, § 1 InvStG Rn. 69

[58] Vgl. Gottschling, in: Frankfurter Kommentar zum Kapitalanlagerecht, Band 2, 2021, § 1 InvStG Rn. 91.

[59] Vgl. Gottschling, in: Frankfurter Kommentar zum Kapitalanlagerecht, Band 2, 2021, § 1 InvStG Rn. 93 – 94.

[60] Vgl. Gottschling, in: Frankfurter Kommentar zum Kapitalanlagerecht, Band 2, 2021, § 1 InvStG Rn. 87.

[61] Vgl. Gottschling, in: Frankfurter Kommentar zum Kapitalanlagerecht, Band 2, 2021, § 1 InvStG Rn. 97 – 99.

[62] Vgl. BMF-Schreiben vom 21.05.2019, IV C 1 – S 1980-1/19/10008:004, DOK 2019/1124606= BStBl I 2020, Rn. 1.12.

[63] Vgl. BMF-Schreiben vom 21.05.2019, IV C 1 – S 1980-1/19/10008:004, DOK 2019/1124606= BStBl I 2020, Rn. 1.15.

[64] Vgl. Gottschling, in: Frankfurter Kommentar zum Kapitalanlagerecht, Band 2, 2021, § 1 InvStG Rn. 113.

[65] Vgl. Gottschling, in: Frankfurter Kommentar zum Kapitalanlagerecht, Band 2, 2021, § 1 InvStG Rn. 104.

[66] Vgl. BT-Drucksache 19/28656: Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts, S. 29.

[67] Vgl. BMF-Schreiben vom 21.05.2019, IV C 1 – S 1980-1/19/10008:004, DOK 2019/1124606= BStBl I 2020, Rn. 1.13.

[68] Vgl. Gottschling, in: Frankfurter Kommentar zum Kapitalanlagerecht, Band 2, 2021, § 1 InvStG Rn. 116.

[69] Vgl. Gottschling, in: Frankfurter Kommentar zum Kapitalanlagerecht, Band 2, 2021, § 1 InvStG Rn. 105 – 112.

[70] Vgl. Kröger, in: Kommentar zum Investmentsteuergesetz, 159. Ergänzungslieferung, 2021, § 56 InvStG Rn. 16-19.

[71] Vgl. Kröger, in: Kommentar zum Investmentsteuergesetz, 159. Ergänzungslieferung, 2021, § 56 InvStG Rn. 3.

[72] Vgl. Sagasser/Leuschner, in: Handbuch des Kapitalanlagerechts, 5. Auflage, 2020, § 27 Rn. 157.

[73] Vgl. Kröger, in: Kommentar zum Investmentsteuergesetz, 159. Ergänzungslieferung, 2021, § 56 InvStG Rn. 6.

[74] Vgl. Kröger, in: Kommentar zum Investmentsteuergesetz, 159. Ergänzungslieferung, 2021, § 56 InvStG Rn. 3.

[75] Vgl. Gottschling, in: Frankfurter Kommentar zum Kapitalanlagerecht, Band 2, 2021, § 1 InvStG Rn.11-12.

[76] Vgl. Bödecker, in: Beck‘scher Online Kommentar zum InvStG, 11. Ed., 01.10.2021, § 25 InvStG Rn. 69.

[77] Vgl. Gottschling, in: Frankfurter Kommentar zum Kapitalanlagerecht, Band 2, 2021, § 1 InvStG Rn. 11 – 12.

[78] Vgl. BMF-Schreiben vom 21.05.2019, IV C 1 – S 1980-1/19/10008:004, DOK 2019/1124606= BStBl I 2020, Rn. 6.3; Mann, in: Frankfurter Kommentar zum Kapitalanlagerecht, Band 2, 2021, § 6 InvStG Rn. 10 -15.

[79] Vgl. Mann, in: Frankfurter Kommentar zum Kapitalanlagerecht, Band 2, 2021, § 6 InvStG Rn. 66-68.

[80] Vgl. Mann, in: Frankfurter Kommentar zum Kapitalanlagerecht, Band 2, 2021, § 6 InvStG Rn. 10; Vgl. Wolny, in: Beck‘scher Online Kommentar zum InvStG, 11. Ed., 01.10.2021, § 6 InvStG Rn.16; Levedag, in: Einkommensteuergesetz Kommentar, 40. Auflage, 2021, § 20 EStG Rn. 78-79

[81] Vgl. Wolny, in: Beck‘scher Online Kommentar zum InvStG, 11. Ed., 01.10.2021, § 6 InvStG Rn. 17.

[82] Vgl. Mann, in: Frankfurter Kommentar zum Kapitalanlagerecht, Band 2, 2021, § 6 InvStG Rn 86.

[83] Vgl. BMF-Schreiben vom 21.05.2019, IV C 1 – S 1980-1/19/10008:004, DOK 2019/1124606= BStBl I 2020, Rn. 6.4.

[84] Vgl. Mann, in: Frankfurter Kommentar zum Kapitalanlagerecht, Band 2, 2021, § 6 InvStG Rn. 93-98.

[85] Vgl. Mann, in: Frankfurter Kommentar zum Kapitalanlagerecht, Band 2, 2021, § 6 InvStG Rn. 10.

[86] Vgl. Mann, in: Frankfurter Kommentar zum Kapitalanlagerecht, Band 2, 2021, § 6 InvStG Rn. 101.

[87] Vgl. BMF-Schreiben vom 21.05.2019, IV C 1 – S 1980-1/19/10008:004, DOK 2019/1124606= BStBl I 2020, Rn. 6.5.

[88] Vgl. BMF-Schreiben vom 21.05.2019, IV C 1 – S 1980-1/19/10008:004, DOK 2019/1124606= BStBl I 2020, Rn. 6.5.

[89] Vgl. BMF-Schreiben vom 21.05.2019, IV C 1 – S 1980-1/19/10008:004, DOK 2019/1124606= BStBl I 2020, Rn. 6.7; Mann, in: Frankfurter Kommentar zum Kapitalanlagerecht, Band 2, 2021, § 6 InvStG Rn. 36-41.

[90] Vgl. Wolny, in: Beck‘scher Online Kommentar zum InvStG, 11. Ed., 01.10.2021, § 6 InvStG Rn. 30.

[91] Vgl. Wolny, in: Beck‘scher Online Kommentar zum InvStG, 11. Ed., 01.10.2021, § 6 InvStG Rn. 30.

[92] Vgl. Wolny, in: Beck‘scher Online Kommentar zum InvStG, 11. Ed., 01.10.2021, § 6 InvStG Rn. 149.

[93] Vgl. BMF-Schreiben vom 21.05.2019, IV C 1 – S 1980-1/19/10008:004, DOK 2019/1124606= BStBl I 2020, Rn. 6.27 – 6.31.

[94] Vgl. BMF-Schreiben vom 21.05.2019, IV C 1 – S 1980-1/19/10008:004, DOK 2019/1124606= BStBl I 2020, Rn. 6.27 – 6.31.

[95] Vgl. Mann, in: Frankfurter Kommentar zum Kapitalanlagerecht, Band 2, 2021, § 6 InvStG Rn. 230.

[96] Vgl. Mann, in: Frankfurter Kommentar zum Kapitalanlagerecht, Band 2, 2021, § 6 InvStG Rn. 230.

[97] Vgl. Mann, in: Frankfurter Kommentar zum Kapitalanlagerecht, Band 2, 2021, § 6 InvStG Rn. 31.

[98] Vgl. Mann, in: Frankfurter Kommentar zum Kapitalanlagerecht, Band 2, 2021, § 6 InvStG Rn. 312.

[99] Vgl. BMF-Schreiben vom 21.05.2019, IV C 1 – S 1980-1/19/10008:004, DOK 2019/1124606= BStBl I 2020, Rn. 6.35- 6.36.

[100] Vgl. Mann, in: Frankfurter Kommentar zum Kapitalanlagerecht, Band 2, 2021, § 6 InvStG Rn. 332.

[101] Vgl. Mann, in: Frankfurter Kommentar zum Kapitalanlagerecht, Band 2, 2021, § 6 InvStG Rn. 314.

[102] Vgl. Wolny, in: Beck‘scher Online Kommentar zum InvStG, 11. Ed., 01.10.2021, § 6 InvStG Rn. 31.

[103] Vgl. Wolny, in: Beck‘scher Online Kommentar zum InvStG, 11. Ed., 01.10.2021, § 6 InvStG Rn. 32; BT-Drucksache 18/8045: Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Reform der Investmentbesteuerung, S.72.

[104] Vgl. Wolny, in: Beck‘scher Online Kommentar zum InvStG, 11. Ed., 01.10.2021, § 6 InvStG Rn. 31.

[105] Vgl. Wolny, in: Beck‘scher Online Kommentar zum InvStG, 11. Ed., 01.10.2021, § 6 InvStG Rn. 278 -282.

[106] Vgl. Wolny, in: Beck‘scher Online Kommentar zum InvStG, 11. Ed., 01.10.2021, § 6 InvStG Rn. 326 – 333.

[107] Vgl. Wolny, in: Beck‘scher Online Kommentar zum InvStG, 11. Ed., 01.10.2021, § 6 InvStG Rn. 310-317; BT-Drucksache 18/8045: Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Reform der Investmentbesteuerung, S.74.

[108] Vgl. Thole, in: Kapitalanlagegesetzbuch Kommentar, 2.Auflage, 2019, § 17 Rn. 16.

[109] Vgl. Wolny, in: Beck‘scher Online Kommentar zum InvStG, 11. Ed., 01.10.2021, § 6 InvStG Rn. 310-326; BT-Drucksache 18/8045: Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Reform der Investmentbesteuerung, S.74.

[110] Vgl. Mann, in: Frankfurter Kommentar zum Kapitalanlagerecht, Band 2, 2021, § 6 InvStG Rn. 312.

[111] Vgl. BMF-Schreiben vom 21.05.2019, IV C 1 – S 1980-1/19/10008:004, DOK 2019/1124606= BStBl I 2020, Rn. 6.49.

[112] Vgl. Watzlaw, in: Frankfurter Kommentar zum Kapitalanlagerecht, Band 2, 2021, § 7 InvStG Rn.1.

[113] Vgl. BMF-Schreiben vom 21.05.2019, IV C 1 – S 1980-1/19/10008:004, DOK 2019/1124606= BStBl I 2020, Rn. 7.1-7.3.

[114] Vgl. Schneider-Deters, in: Frankfurter Kommentar zum Kapitalanlagerecht, Band 2, 2021, § 8 InvSt Rn. 38-41.

[115] Vgl. Watzlaw, in: Frankfurter Kommentar zum Kapitalanlagerecht, Band 2, 2021, § 7 InvStG Rn. 19.

[116] Vgl. Schneider-Deters, in: Frankfurter Kommentar zum Kapitalanlagerecht, Band 2, 2021, § 8 InvSt Rn. 39.

[117] Vgl. Watzlaw, in: Frankfurter Kommentar zum Kapitalanlagerecht, Band 2, 2021, § 7 InvStG Rn. 7.

[118] Vgl. Mann, in: Frankfurter Kommentar zum Kapitalanlagerecht, Band 2, 2021, § 6 InvStG Rn. 312; BMF-Schreiben vom 21.05.2019, IV C 1 – S 1980-1/19/10008:004, DOK 2019/1124606= BStBl I 2020, Rn. 6.41.

[119] Vgl. BMF-Schreiben vom 21.05.2019, IV C 1 – S 1980-1/19/10008:004, DOK 2019/1124606= BStBl I 2020, Rn. 6.46.

[120] Vgl. BMF-Schreiben vom 21.05.2019, IV C 1 – S 1980-1/19/10008:004, DOK 2019/1124606= BStBl I 2020, Rn. 6.40 – 42.

[121] Vgl. Mann, in: Frankfurter Kommentar zum Kapitalanlagerecht, Band 2, 2021, § 6 InvStG Rn. 364.

[122] Vgl. BMF-Schreiben vom 21.05.2019, IV C 1 – S 1980-1/19/10008:004, DOK 2019/1124606= BStBl I 2020, Rn. 6.40 – 6.45.

[123] Vgl. BMF-Schreiben vom 21.05.2019, IV C 1 – S 1980-1/19/10008:004, DOK 2019/1124606= BStBl I 2020, Rn. 6.40 – 6.45.

[124] Vgl. Mann, in: Frankfurter Kommentar zum Kapitalanlagerecht, Band 2, 2021, § 6 InvStG Rn. 365.

[125] Vgl. BMF-Schreiben vom 21.05.2019, IV C 1 – S 1980-1/19/10008:004, DOK 2019/1124606= BStBl I 2020, Rn. 6.39.

[126] Vgl. Mann, in: Frankfurter Kommentar zum Kapitalanlagerecht, Band 2, 2021, § 6 InvStG Rn. 387.

[127] Vgl. Schneider-Deters, in: Frankfurter Kommentar zum Kapitalanlagerecht, Band 2, 2021, § 8 InvStG Rn. 38-41.

[128] Vgl. Schneider-Deters, in: Frankfurter Kommentar zum Kapitalanlagerecht, Band 2, 2021, § 8 InvStG Rn. 38-41.

[129] Vgl. Schneider-Deters, in: Frankfurter Kommentar zum Kapitalanlagerecht, Band 2, 2021, § 8 InvStG Rn. 50-54.

[130] Vgl. Schneider-Deters, in: Frankfurter Kommentar zum Kapitalanlagerecht, Band 2, 2021, § 8 InvStG Rn. 55-60.

[131] Vgl. BMF-Schreiben vom 21.05.2019, IV C 1 – S 1980-1/19/10008:004, DOK 2019/1124606= BStBl I 2020, Rn. 8.2.

[132] Vgl. Christ, in: Beck‘scher Online Kommentar zum InvStG, 11. Ed., 01.10.2021, § 9 InvStG Rn. 1.

[133] Vgl. BMF-Schreiben vom 21.05.2019, IV C 1 – S 1980-1/19/10008:004, DOK 2019/1124606= BStBl I 2020, Rn. 8.14.

[134] Vgl. Schneider-Deters, in: Frankfurter Kommentar zum Kapitalanlagerecht, Band 2, 2021, § 8 InvStG Rn. 80 – 86; BMF-Schreiben vom 21.05.2019, IV C 1 – S 1980-1/19/10008:004, DOK 2019/1124606= BStBl I 2020, Rn. 8.1 – 8.5.

[135] Vgl. BMF-Schreiben vom 21.05.2019, IV C 1 – S 1980-1/19/10008:004, DOK 2019/1124606= BStBl I 2020, Rn. 8.1 – 8.5.

[136] Vgl. BMF-Schreiben vom 21.05.2019, IV C 1 – S 1980-1/19/10008:004, DOK 2019/1124606= BStBl I 2020, Rn. 8.15.

[137] Vgl. Schäfer, in: Frankfurter Kommentar zum Kapitalanlagerecht, Band 2, 2021, § 13 InvStG Rn. 26.

[138] Vgl. Schäfer, in: Frankfurter Kommentar zum Kapitalanlagerecht, Band 2, 2021, § 12 InvStG Rn. 30-38.

[139] Vgl. BMF-Schreiben vom 21.05.2019, IV C 1 – S 1980-1/19/10008:004, DOK 2019/1124606= BStBl I 2020, Rn. 15.1 – 15.3.

[140] Vgl. BMF-Schreiben vom 21.05.2019, IV C 1 – S 1980-1/19/10008:004, DOK 2019/1124606= BStBl I 2020, Rn. 15.1.

[141] Vgl. BMF-Schreiben vom 21.05.2019, IV C 1 – S 1980-1/19/10008:004, DOK 2019/1124606= BStBl I 2020, Rn. 15.35.

[142] Vgl. BMF-Schreiben vom 21.05.2019, IV C 1 – S 1980-1/19/10008:004, DOK 2019/1124606= BStBl I 2020, Rn. 15.37.

[143] Vgl. BMF-Schreiben vom 21.05.2019, IV C 1 – S 1980-1/19/10008:004, DOK 2019/1124606= BStBl I 2020, Rn. 15.7.

[144] Vgl. Gottschling, in Frankfurter Kommentar zum Kapitalanlagerecht, Band 2, 2021, § 15 InvStG Rn. 1- 4 und BMF-Schreiben vom 21.05.2019, IV C 1 – S 1980-1/19/10008:004, DOK 2019/1124606= BStBl I 2020, Rn. 15.8.

[145] Vgl. BMF-Schreiben vom 21.05.2019, IV C 1 – S 1980-1/19/10008:004, DOK 2019/1124606= BStBl I 2020, Rn. 15.38.

[146] Vgl. Gottschling, in Frankfurter Kommentar zum Kapitalanlagerecht, Band 2, 2021, § 15 InvStG Rn. 1-4 und BMF-Schreiben vom 21.05.2019, IV C 1 – S 1980-1/19/10008:004, DOK 2019/1124606= BStBl I 2020, Rn. 15.8.

[147] Vgl. BMF-Schreiben vom 21.05.2019, IV C 1 – S 1980-1/19/10008:004, DOK 2019/1124606= BStBl I 2020, Rn. 15.11.

[148] Vgl. BMF-Schreiben vom 21.05.2019, IV C 1 – S 1980-1/19/10008:004, DOK 2019/1124606= BStBl I 2020, Rn. 15.11.

[149] Vgl. BMF-Schreiben vom 21.05.2019, IV C 1 – S 1980-1/19/10008:004, DOK 2019/1124606= BStBl I 2020, Rn. 15.12.

[150] Vgl. BMF-Schreiben vom 21.05.2019, IV C 1 – S 1980-1/19/10008:004, DOK 2019/1124606= BStBl I 2020, Rn. 15.9 – 15.14.

[151] Vgl. BMF-Schreiben vom 21.05.2019, IV C 1 – S 1980-1/19/10008:004, DOK 2019/1124606= BStBl I 2020, Rn. 15.15.

[152] Vgl. BMF-Schreiben vom 21.05.2019, IV C 1 – S 1980-1/19/10008:004, DOK 2019/1124606= BStBl I 2020, Rn. 15.1.

[153] Vgl. BMF-Schreiben vom 21.05.2019, IV C 1 – S 1980-1/19/10008:004, DOK 2019/1124606= BStBl I 2020, Rn. 15.37.

[154] Vgl. Gottschling, in Frankfurter Kommentar zum Kapitalanlagerecht, Band 2, 2021, § 15 InvStG Rn. 68.

[155] Vgl. Mann, in: Kommentar zum Investmentsteuergesetz, 159. Ergänzungslieferung, 2021, § 15 InvStG Rn. 50.

[156] Vgl. BMF-Schreiben vom 21.05.2019, IV C 1 – S 1980-1/19/10008:004, DOK 2019/1124606= BStBl I 2020, Rn. 15.1.

[157] Vgl. Gottschling, in Frankfurter Kommentar zum Kapitalanlagerecht, Band 2, 2021, § 15 InvStG Rn. 75.

[158] Vgl. BMF-Schreiben vom 21.05.2019, IV C 1 – S 1980-1/19/10008:004, DOK 2019/1124606= BStBl I 2020, Rn. 15.40.

[159] Vgl. Gottschling, in Frankfurter Kommentar zum Kapitalanlagerecht, Band 2, 2021, § 15 InvStG Rn. 77.

[160] Vgl. Gottschling, in Frankfurter Kommentar zum Kapitalanlagerecht, Band 2, 2021, § 15 InvStG Rn. 1.

[161] Vgl. Moritz/Strohm, in: Frankfurter Kommentar zum Kapitalanlagerecht, Band 2, 2021, § 16 InvStG Rn. 22.

[162] Vgl. BMF-Schreiben vom 21.05.2019, IV C 1 – S 1980-1/19/10008:004, DOK 2019/1124606= BStBl I 2020, Rn. 16.3.

[163] Vgl. Moritz/Strohm, in: Frankfurter Kommentar zum Kapitalanlagerecht, Band 2, 2021, § 16 InvStG Rn. 23 und Rn. 24.

[164] Vgl. BMF-Schreiben vom 21.05.2019, IV C 1 – S 1980-1/19/10008:004, DOK 2019/1124606= BStBl I 2020, Rn. 2.47.

[165] Vgl. Moritz/Strohm, in: Frankfurter Kommentar zum Kapitalanlagerecht, Band 2, 2021, § 16 InvStG Rn. 24.

[166] Vgl. Wenzel, in: Kommentar zum Investmentsteuergesetz, 159. Ergänzungslieferung, 2021, § 16 InvStG Rn. 12.

[167] Vgl. Moritz/Strohm, in: Frankfurter Kommentar zum Kapitalanlagerecht, Band 2, 2021, § 16 InvStG Rn. 26.

[168] Vgl. Moritz/Strohm, in: Frankfurter Kommentar zum Kapitalanlagerecht, Band 2, 2021, § 16 InvStG Rn. 26.

[169] Vgl. BT-Drucksache 18/8045: Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Reform der Investmentbesteuerung, S.86-87; Moritz/Strohm, in: Frankfurter Kommentar zum Kapitalanlagerecht, Band 2, 2021, § 16 InvStG Rn. 38.

[170] Vgl. Moritz/ Strohm, in: Frankfurter Kommentar zum Kapitalanlagerecht, Band 2, 2021, § 16 InvStG Rn. 24-26.

[171] Vgl. Wenzel, in: Kommentar zum Investmentsteuergesetz, 159. Ergänzungslieferung, 2021, § 16 InvStG Rn.10.

[172] Vgl. Moritz/Strohm, in: Frankfurter Kommentar zum Kapitalanlagerecht, Band 2, 2021, § 16 InvStG Rn. 28.

[173] Vgl. Moritz/Strohm, in: Frankfurter Kommentar zum Kapitalanlagerecht, Band 2, 2021, § 16 InvStG Rn. 29.

[174] Vgl. Moritz/Strohm, in: Frankfurter Kommentar zum Kapitalanlagerecht, Band 2, 2021, § 16 InvStG Rn. 31.

[175] Vgl. Moritz/Strohm, in: Frankfurter Kommentar zum Kapitalanlagerecht, Band 2, 2021, § 16 InvStG Rn. 32.

[176] Vgl. BMF-Schreiben vom 21.05.2019, IV C 1 – S 1980-1/19/10008:004, DOK 2019/1124606= BStBl I 2020, Rn. 2.46 und 2.47; Moritz, J./ Strohm, J., InvStG Frankfurter Kommentar zum Kapitalanlagerecht, zu §16 InvStG, 2021, Rn. 31.

[177] Vgl. BMF-Schreiben vom 21.05.2019, IV C 1 – S 1980-1/19/10008:004, DOK 2019/1124606= BStBl I 2020, Rn. 19.2.

[178] Vgl. Moritz/Strohm, in: Frankfurter Kommentar zum Kapitalanlagerecht, Band 2, 2021, § 16 InvStG Rn. 32.

[179] Vgl. BMF-Schreiben vom 21.05.2019, IV C 1 – S 1980-1/19/10008:004, DOK 2019/1124606= BStBl I 2020, Rn. 18.5.

[180] Vgl. BT-Drucksache 18/8045: Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Reform der Investmentbesteuerung, S.86-87; Moritz/Strohm, in: Frankfurter Kommentar zum Kapitalanlagerecht, Band 2, 2021, § 16 InvStG Rn. 38.

[181] Vgl. Moritz/Strohm, in: Frankfurter Kommentar zum Kapitalanlagerecht, Band 2, 2021, § 16 InvStG Rn. 24-26.

[182] Vgl. Moritz/Strohm, in: Frankfurter Kommentar zum Kapitalanlagerecht, Band 2, 2021, § 16 InvStG Rn. 17 und Rn. 24.

[183] Vgl. BMF-Schreiben vom 21.05.2019, IV C 1 – S 1980-1/19/10008:004, DOK 2019/1124606= BStBl I 2020, Rn. 2.44.

[184] Vgl. BMF-Schreiben vom 21.05.2019, IV C 1 – S 1980-1/19/10008:004, DOK 2019/1124606= BStBl I 2020, Rn. 16.5.

[185] Vgl. Moritz/Strohm, in: Frankfurter Kommentar zum Kapitalanlagerecht, Band 2, 2021, § 16 InvStG Rn. 39.

[186] Vgl. Wenzel, in: Kommentar zum Investmentsteuergesetz, 159. Ergänzungslieferung, 2021, § 16 InvStG Rn. 11.

[187] Vgl. BT-Drucksache 18/8045: Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Reform der Investmentbesteuerung, S.55; Jung, in: Beck‘scher Online Kommentar zum InvStG, 11. Ed., 01.10.2021, § 18 InvStG Rn. 15.

[188] Vgl. BMF-Schreiben vom 21.05.2019, IV C 1 – S 1980-1/19/10008:004, DOK 2019/1124606= BStBl I 2020, Rn. 18.2.

[189] Vgl. BMF-Schreiben vom 21.05.2019, IV C 1 – S 1980-1/19/10008:004, DOK 2019/1124606= BStBl I 2020, Rn. 18.12.

[190] Vgl. BMF-Schreiben vom 21.05.2019, IV C 1 – S 1980-1/19/10008:004, DOK 2019/1124606= BStBl I 2020, Rn. 16.4 und Rn. 16.5.

[191] Vgl. BMF-Schreiben vom 21.05.2019, IV C 1 – S 1980-1/19/10008:004, DOK 2019/1124606= BStBl I 2020, Rn. 19.1.

[192] Vgl. BMF-Schreiben vom 21.05.2019, IV C 1 – S 1980-1/19/10008:004, DOK 2019/1124606= BStBl I 2020, Rn. 19.3.

[193] Vgl. BT-Drucksache 18/8045: Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Reform der Investmentbesteuerung, S.93.

[194] Vgl. BT-Drucksache 18/8045: Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Reform der Investmentbesteuerung, S.93.

[195] BT-Drucksache 18/8045: Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Reform der Investmentbesteuerung, S.90.

[196] Vgl. BMF-Schreiben vom 21.05.2019, IV C 1 – S 1980-1/19/10008:004, DOK 2019/1124606= BStBl I 2020, Rn. 16.4 und 16.5.

[197] Vgl. BMF-Schreiben vom 21.05.2019, IV C 1 – S 1980-1/19/10008:004, DOK 2019/1124606= BStBl I 2020, Rn. 16.4.

[198] Vgl. BMF-Schreiben vom 21.05.2019, IV C 1 – S 1980-1/19/10008:004, DOK 2019/1124606= BStBl I 2020, Rn. 16.5.

[199] Vgl. Moritz/Strohm, in: Frankfurter Kommentar zum Kapitalanlagerecht, Band 2, 2021, § 16 InvStG Rn. 27.

[200] Vgl. Moritz/Strohm, in: Frankfurter Kommentar zum Kapitalanlagerecht, Band 2, 2021, § 16 InvStG Rn. 27.

[201] Vgl. Moritz/Strohm, in: Frankfurter Kommentar zum Kapitalanlagerecht, Band 2, 2021, § 16 InvStG Rn. 34.

[202] Vgl. BMF-Schreiben vom 21.05.2019, IV C 1 – S 1980-1/19/10008:004, DOK 2019/1124606= BStBl I 2020, Rn. 16.7-8 und Rn. 18.10; Vgl. Moritz/Strohm, in: Frankfurter Kommentar zum Kapitalanlagerecht, Band 2, 2021, § 16 InvStG Rn. 34.

[203] Vgl. BMF-Schreiben vom 21.05.2019, IV C 1 – S 1980-1/19/10008:004, DOK 2019/1124606= BStBl I 2020, Rn. 18.10.

[204] Vgl. BT-Drucksache 18/8045: Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Reform der Investmentbesteuerung, S.86.

[205] Vgl. BMF-Schreiben vom 21.05.2019, IV C 1 – S 1980-1/19/10008:004, DOK 2019/1124606= BStBl I 2020, Rn. 16.10.

[206] Vgl. BMF-Schreiben vom 21.05.2019, IV C 1 – S 1980-1/19/10008:004, DOK 2019/1124606= BStBl I 2020, Rn. 16.14.

[207] Vgl. BMF-Schreiben vom 21.05.2019, IV C 1 – S 1980-1/19/10008:004, DOK 2019/1124606= BStBl I 2020, Rn. 16.11.

[208] Vgl. Sagasser/Leuschner, in: Handbuch des Kapitalanlagerechts, 5. Auflage, 2020, § 27 Rn. 321.

[209] Vgl. Sagasser/Leuschner, in: Handbuch des Kapitalanlagerechts, 5. Auflage, 2020, § 27 Rn. 338.

[210] Vgl. Sagasser/Leuschner, in: Handbuch des Kapitalanlagerechts, 5. Auflage, 2020, § 27 Rn. 321 – 346.

[211] Vgl. BMF-Schreiben vom 21.05.2019, IV C 1 – S 1980-1/19/10008:004, DOK 2019/1124606= BStBl I 2020, Rn. 20.1 – 4.

[212] Vgl. BMF-Schreiben vom 21.05.2019, IV C 1 – S 1980-1/19/10008:004, DOK 2019/1124606= BStBl I 2020, Rn. 20.06-20.10.

[213] Vgl. BT-Drucksache 18/8045: Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Reform der Investmentbesteuerung, S.92.

[214] Vgl. BT-Drucksache 18/8045: Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Reform der Investmentbesteuerung, S.92.

[215] Vgl. BMF-Schreiben vom 21.05.2019, IV C 1 – S 1980-1/19/10008:004, DOK 2019/1124606= BStBl I 2020, Rn. 20.06 – 20.10.

[216] Vgl. König, in: Abgabenordnung, Kommentar, 4. Auflage, 2021, § 3 AO Rn. 50 – 51.

[217] Vgl. König, in: Abgabenordnung, Kommentar, 4. Auflage, 2021, § 3 AO Rn. 50 – 51.

[218] Vgl. Gersch, in: Kommentar zur Abgabenordnung, 15. Auflage, 2020, § 3 AO Rn. 1.

[219] Vgl. König, in: Abgabenordnung, Kommentar, 4. Auflage, 2021, § 3 AO Rn. 52.

[220] Vgl. König, in: Abgabenordnung, Kommentar, 4. Auflage, 2021, § 3 AO Rn. 53; BVerfG, Beschluss vom 09.11.1988 – 1 BvR 243/86, Rn. 1599.

[221] Vgl. BVerfG, Urteil vom 9. 12. 2008 – 2 BvL 1/07, 2 BvL 2/07, 2 BvL 1/08, 2 BvL 2/08, Rn. 2461.

[222] Vgl. Gersch, in: Kommentar zur Abgabenordnung, 15. Auflage, 2020, § 3 AO Rn. 12 und 13;

BVerfG, Urteil vom 9. 12. 2008 – 2 BvL 1/07, 2 BvL 2/07, 2 BvL 1/08, 2 BvL 2/08, Rn. 2461; BVerfG, Beschluss vom 21. 6. 2006 – 2 BvL 2/99, Rn. 70.

[223] Vgl. BVerfG, Urteil vom 9.12. 2008 – 2 BvL 1/07, 2 BvL 2/07, 2 BvL 1/08, 2 BvL 2/08, Rn. 2461.

[224] Vgl. VerfG, Beschluss vom 29.05.1990 – 1 BvL 20/84, Rn. 2872.

[225] Vgl. Gersch, in: Kommentar zur Abgabenordnung, 15. Auflage, 2020, § 3 AO Rn. 14; BVerfG, Beschluss vom 7. 11. 2006 – 1 BvL 10/02, Rn. 575; Hey, in: Die Steuerrechtsordnung, 24. Auflage, 2021, Rn. 3.55.

[226] Vgl. König, in: Abgabenordnung, Kommentar, 4. Auflage, 2021, § 3 AO Rn. 66-68.

[227] Vgl. BVerfG, Urteil vom 9. 12. 2008 – 2 BvL 1/07, 2 BvL 2/07, 2 BvL 1/08, 2 BvL 2/08, Rn. 2461.

[228] Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. 6. 2004 – 2 BvL 5/00, Rn. 633.

[229] Vgl. BVerfG, Urteil vom 9. 12. 2008 – 2 BvL 1/07, 2 BvL 2/07, 2 BvL 1/08, 2 BvL 2/08, Rn. 2461.

[230] Vgl. BVerfG, Urteil vom 6. 3. 2002 – 2 BvL 17/99, Rn. 359; BVerfG, Beschluss vom 11. 11. 1998 – 2 BvL 10/95, Rn. 207.

[231] Vgl. Lüdicke/ Richter, in: Unternehmensrecht, 2.Auflage, 2018, § 20 Rn.1-3.

[232] Vgl. Lampert, in: Körperschaftsteuergesetz, Kommentar, 4. Auflage, 2020, § 1 KStG, Rn. 45; Roser, in: Körperschaftsteuergesetz, Kommentar, 4. Auflage, 2020, § 8 KStG, Rn. 24a -24c; Lüdicke/ Richter, in: Unternehmensrecht, 2.Auflage, 2018, § 20 Rn.1-3; Heinicke, in: Einkommensteuergesetz Kommentar, 40. Auflage, 2021, § 1 EStG Rn. 74 – 77.

[233] Vgl. Heinicke, in: Einkommensteuergesetz Kommentar, 40. Auflage, 2021, § 1 EStG Rn. 74 – 77.

[234] Vgl. BT-Drucksache 15/1553: Gesetzentwurf zur Modernisierung des Investmentwesens und zur Besteuerung von Investmentvermögen, S. 1.

[235] Vgl. Patzner/ Kempf, Nomos Kommentar zum Investmentsteuergesetz, 3. Auflage, 2015, Rn. 1 – 2.

[236] Vgl. BT-Drucksache 15/1553: Gesetzentwurf zur Modernisierung des Investmentwesens und zur Besteuerung von Investmentvermögen, S. 120.

[237] Vgl. BT-Drucksache 18/8045: Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Reform der Investmentbesteuerung, S. 54.

[238] Vgl. Jüdes, Systematik des neuen Investmentsteuerrechts und Folgerichtigkeit in der Umsetzung, 2021, S. 265; BMF-Schreiben vom 21.05.2019, IV C 1 – S 1980-1/19/10008:004, DOK 2019/1124606= BStBl I 2020, Rn. 2.46 und 2.47.

[239] Vgl. Jüdes, Systematik des neuen Investmentsteuerrechts und Folgerichtigkeit in der Umsetzung, 2021, S. 69; Dieterich, Systemgerechtigkeit und Kohärenz, 1.Auflage, 2014, S. 129.

[240] Vgl. Jüdes, Systematik des neuen Investmentsteuerrechts und Folgerichtigkeit in der Umsetzung, 2021, S. 70.

[241] Vgl. Jüdes, Systematik des neuen Investmentsteuerrechts und Folgerichtigkeit in der Umsetzung, 2021, S. 71.

[242] Vgl. Jüdes, Systematik des neuen Investmentsteuerrechts und Folgerichtigkeit in der Umsetzung, 2021, S. 72; Wenzel, in: Kommentar zum Investmentsteuergesetz, 159. Ergänzungslieferung, 2021, § 16 InvStG Rn. 10.

[243] Vgl. Jüdes, Systematik des neuen Investmentsteuerrechts und Folgerichtigkeit in der Umsetzung, 2021, S. 72.

[244] Vgl. Jüdes, Systematik des neuen Investmentsteuerrechts und Folgerichtigkeit in der Umsetzung, 2021, S. 73.

[245] Vgl. Jüdes, Systematik des neuen Investmentsteuerrechts und Folgerichtigkeit in der Umsetzung, 2021, S. 77; Hey, in: Die Steuerrechtsordnung, 24. Auflage, 2021, Rn. 8.59; Hennrichs, in: Die Steuerrechtsordnung, 24. Auflage, 2021, Rn. 10.10-10.13; Hey, in: Die Steuerrechtsordnung, 24. Auflage, 2021, Rn. 11.2.

[246] Vgl. Jüdes, Systematik des neuen Investmentsteuerrechts und Folgerichtigkeit in der Umsetzung, 2021, S. 265.

[247] Vgl. Jüdes, Systematik des neuen Investmentsteuerrechts und Folgerichtigkeit in der Umsetzung, 2021, S. 77; Hey, in: Die Steuerrechtsordnung, 24. Auflage, 2021, Rn. 8.59; Hennrichs, in: Die Steuerrechtsordnung, 24. Auflage, 2021, Rn. 10.10-10.13; Hey, in: Die Steuerrechtsordnung, 24. Auflage, 2021, Rn. 11.2.

[248] Vgl. Jüdes, Systematik des neuen Investmentsteuerrechts und Folgerichtigkeit in der Umsetzung, 2021, S. 265.

[249] Vgl. Mann, in: Frankfurter Kommentar zum Kapitalanlagerecht, Band 2, 2021, § 6 InvStG Rn 86.

[250] Vgl. BT-Drucksache 18/8045: Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Reform der Investmentbesteuerung, S.54.

[251] Vgl. Mann, in: Frankfurter Kommentar zum Kapitalanlagerecht, Band 2, 2021, § 6 InvStG Rn 86 – 87.

[252] Vgl. Gersch, in: Kommentar zur Abgabenordnung, 15. Auflage, 2020, § 2 AO Rn. 4.

[253] Vgl. Jüdes, Systematik des neuen Investmentsteuerrechts und Folgerichtigkeit in der Umsetzung, 2021, S. 265.

[254] Vgl. BT-Drucksache 18/8045: Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Reform der Investmentbesteuerung, S.86; BMF-Schreiben vom 21.05.2019, IV C 1 – S 1980-1/19/10008:004, DOK 2019/1124606= BStBl I 2020, Rn. 16.9.

[255] Vgl. BMF-Schreiben vom 21.12.2017, IV C 3 – S 2015/17/10001 :005, DOK 2017/1067450 = BStBl. I 2018, Rn. 126-130 und Rn. 144 ff..

[256] Vgl. BT-Drucksache 18/8045: Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Reform der Investmentbesteuerung, S.86.

[257] Vgl. BT-Drucksache 18/8045: Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Reform der Investmentbesteuerung, S.74.

[258] Vgl. BT-Drucksache 18/8045: Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Reform der Investmentbesteuerung, S. 2 – 4.

[259] Vgl. BT-Drucksache 18/8045: Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Reform der Investmentbesteuerung, S.84.

[260] Vgl. Mertesdorf-Perathoner, in: Beck‘scher Online Kommentar zum InvStG, 11. Ed., 01.10.2021, § 20 InvStG Rn. 1-15.

[261] Vgl. BT-Drucksache 19/27631: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Fondsstandorts Deutschland und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1160 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU, S.1.


Steuerberater für internationales Steuerrecht

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung zum internationalen Steuerrecht spezialisiert. Bei der Optimierung der Vermögenssicherung und Vermögensnachfolge mit grenzüberschreitendem Bezug schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

Internationales Steuerrecht – Privat

  1. Erläuterungen zur unbeschränkten und beschränkten Steuerpflicht in Deutschland und im Ausland
  2. Informationen zum Steuerrecht in ausländischen Steuerregimen (zum Beispiel Malta, Österreich, USA)
  3. Empfehlungen zum Vermögensschutz mittels einer Familienstiftung in Liechtenstein

Erbschaft/Schenkung

  1. Allgemeine Beratung zum Erbschaftsteuerrecht (Freibeträge, Anzeigepflichten)
  2. Erstellung von Erbschaftsteuerer- und Schenkungsteuererklärungen
  3. Steueroptimierungsempfehlungen zur Nutzung von Schenkungen zu Lebzeiten
  4. Individuelle Beratung zum internationalen Erbschaftsteuerrecht

Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:

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Bei Personenunternehmen zahlen die an ihnen beteiligten Unternehmer oftmals den Spitzensteuersatz. Dabei gibt es mit der Holding eine Möglichkeit, wie man die Steuern um fast die Hälfte reduzieren kann. Wer also für sein oder ihr Einzelunternehmen und Personenunternehmen eine Holding gründen möchte, kann sich auf steuerliche Einsparungen freuen. Allerdings gilt dies nur insofern, als die Holding die Gewinne thesauriert oder investiert. Denn bei einer Gewinnausschüttung fällt dann 25 % Kapitalertragsteuer an. Aber auch hierfür gibt es steuervermeidende Gestaltungsmöglichkeiten. Insbesondere im Bereich der Immobilienvermietung lassen sich mit einer Holdingstruktur tolle Steuervorteile generieren. Jedenfalls ist die Holding hinsichtlich des weiteren Vermögensaufbaus sowohl gegenüber einem Einzelunternehmen als auch jeder Art von Personengesellschaft deutlich überlegen. Deshalb raten wir dazu, eine Holding für Einzelunternehmen und Personengesellschaft zu gründen.

Unser Video:
Holding statt Personenunternehmen

In diesem Video erklären wir, wieso man Einzelunternehmen und Personengesellschaften in eine Holdingstruktur überführen sollte.

Inhaltsverzeichnis


1. Holding für Einzelunternehmen und Personengesellschaft gründen – Einleitung

Einzelunternehmen und Personengesellschaften fasst man unter dem Überbegriff Personenunternehmen zusammen. Sie teilen einige bemerkenswerte Charakteristika. Einerseits gibt es in beiden mindestens eine Person, die vollständig mit ihrem Vermögen für die Entscheidungen und Schulden des Unternehmens haftet. Dies stellt unter Umständen ein erhebliches Risiko dar. Andererseits teilen sich die beiden Personenunternehmen die Besteuerung, die auf Ebene der Gesellschafter stattfindet. Konsequenz daraus ist, dass bei Gewinnen ab einer Größenordnung von etwa EUR 60.000 pro Person der persönliche Spitzensteuersatz Anwendung findet.

Weder die eine noch die andere Begleiterscheinung, die sich Personenunternehmen teilen, wirken auf uns besonders verlockend. Zwar mag es Situationen geben, in denen sie durchaus vorteilhaft sind, doch im Allgemeinen haben wir es hierbei mit deutlichen Nachteilen zu tun, die wir lieber ausräumen möchten. Also machen wir uns ans Werk, lassen Sie uns eine Holding für Einzelunternehmen und Personengesellschaft gründen.

2. Holding gründen: Beispiel zu Einzelunternehmen & Personengesellschaft

Um diese Demonstration möglichst eindrucksvoll vorzuführen, nehmen wir mit Herrn Conrad Contratax einen Unternehmer an, der sowohl ein Einzelunternehmen als auch eine Personengesellschaft führt. Dabei soll die Personengesellschaft eine GmbH & Co. KG sein. Dies erleichtert uns die Übersicht bei der Besteuerung. Denn hierbei wollen wir davon ausgehen, dass der Unternehmer die an ihr beteiligte GmbH mit einer Beteiligung zu 0 % an der KG lediglich als Komplementär-GmbH behandelt, sodass er die Gewinne zu 100 % zu versteuern hat.

Um die steuerlichen Auswirkungen besser zu untersuchen, veranschlagen wir für das Einzelunternehmen und die Personengesellschaft jeweils einen Gewinn von jährlich EUR 150.000. Mit diesen Eckdaten gehen wir nun den Weg und gründen eine Holding, in die wir das Einzelunternehmen und die Personengesellschaft einbringen.

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3. Per Einbringung von Einzelunternehmen und Personengesellschaft Holding gründen

Der Umwandlung des Einzelunternehmens und der Personengesellschaft gehen zwei Gründungen voraus. Zunächst gründet Herr Contratax eine GmbH. Sie soll später unsere Holding sein. Mit dem Stammkapital gründet nun die GmbH eine weitere GmbH als Tochterunternehmen. Sie soll die operative Tätigkeit übernehmen. Dazu bringt Herr Contratax das Einzelunternehmen in die Tochter-GmbH ein. Nach den gesetzlichen Regelungen des Umwandlungsteuergesetzes (UmwStG) ist dies zum Glück steuerneutral möglich. Allerdings ist dieser Umwandlungsvorgang mit einer siebenjährigen Sperrfrist verbunden.

Mit der GmbH & Co. KG können wir auf die gleiche Weise vorgehen. Wir können sie aber auch als Tochterunternehmen der operativen Tochter-GmbH übernehmen. Steuerlich wirken sich beide Varianten auf die gleiche Weise aus. Die Gewinne, die diese Unternehmenseinheit entweder als Teil der operativen GmbH oder als deren Tochtergesellschaft erwirtschaftet, unterliegen der Besteuerung auf Ebene der GmbH.

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4. Vorteile der Holding gegenüber Personenunternehmen

Womit wir schon bei den Vorteilen angelangt sind, die wir erhalten, wenn wir für Herrn Contratax eine Holding für sein Einzelunternehmen und seine Personengesellschaft gründen.

4.1. Frühere Besteuerung der Gewinne des Einzelunternehmens und der Personengesellschaft

Beim Einzelunternehmen musste Herr Contratax früher die Gewinne über seine Veranlagung zur Einkommensteuer versteuern. Dabei kam bei einem Gewinn von EUR 150.000 der Spitzensteuersatz zur Anwendung.

Bevor wir aber auf dieser Grundlage die Einkommensteuer von Herrn Contratax ausrechnen, müssen wir dabei auch noch den Gewinn seiner Personengesellschaft berücksichtigen. Da er auch hier 100 % des Gewinns in seiner Einkommensteuer anzugeben hatte, verdoppelte sich sein zu versteuerndes Einkommen in unserem Beispiel auf das Doppelte.

Darüber hinaus soll sein Einzelunternehmen gewerbesteuerpflichtig gewesen sein. Zwar konnte Herr Contratax einen Großteil der Gewerbesteuer mit seiner Einkommensteuer ausgleichen, doch bleibt meist ein gewisser Gewerbesteuerüberhang als Steuer erhalten. Wir wollen hier aber großzügig sein und nehmen daher an, dass der Hebesatz zur Gewerbesteuer so niedrig ist, dass kein Gewerbesteuerüberhang entsteht, sondern, dass die gezahlte Gewerbesteuer im Rahmen des Abzugs von der tariflichen Einkommensteuer gänzlich kompensiert wird.

Da wir schon großzügig waren, rechnen wir nun mit runden Zahlen die Einkommensteuer des Herrn Contratax aus. Gehen wir also von einer Steuer in Höhe von 50 % aus, wobei wir den Solidaritätszuschlag sowie eine etwaige Kirchensteuer mit berücksichtigen, so liegt die Steuer bei EUR 150.000.

4.2. Besteuerung der Gewinne im Rahmen der Holdingstruktur

Im Vergleich dazu nun die Besteuerung der Gewinne, wie sie für die Holding anfällt. Zunächst versteuert die operative GmbH die Gewinne. Dabei ist es, wie bereits zuvor erwähnt, unerheblich, ob die GmbH & Co. KG weiterhin als Unternehmen fortbesteht oder ebenfalls in der operative GmbH aufgeht. Hier rechnen wir einerseits mit 15 % Körperschaftsteuer. Andererseits kommt auch noch eine Gewerbesteuer auf die GmbH zu. Lassen Sie uns hierzu realistischer Weise ebenfalls mit 15 % rechnen. Somit kommen wir bei einem Gewinn von EUR 300.000 zu jeweils EUR 45.000 Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer.

Die verbleibenden EUR 210.000 des Gewinns schüttet nun die GmbH an die Holding aus. Dabei kann die Holding diesen Gewinn im Prinzip steuerfrei erhalten. Schließlich unterlag der Gewinn ja bereits der Besteuerung auf Ebene der operativen Tochtergesellschaft. Allerdings rechnet der Gesetzgeber mit Verwaltungskosten, die einen geringen Teil des Gewinns dennoch steuerpflichtig halten. Insgesamt führt dies zu einer Steuer von 1,5 % auf die von der Holding empfangenen Dividende. Als Betrag bedeutet dies weitere EUR 3.150 an Steuern.

In Summe haben wir also bislang eine Steuer in Höhe von EUR 93.150 gezahlt. Das ist schon mal deutlich niedriger als die EUR 150.000, die Herr Contratax mit seinem Einzelunternehmen und seiner Personengesellschaft gezahlt hatte.

4.3. Verwendung des Gewinns durch die Holding

Mit diesen EUR 206.850 kann die Holding nun mehrere Dinge anstellen. Sie kann sie auf ihrem Bankkonto einfach parken. Dort sind sie sicher vor eventuellen Haftungsansprüchen Dritter gegenüber der operativen Tochter-GmbH. Sie kann das Geld aber auch investieren. Hierfür kommen beispielsweise Immobilien in Frage, die sie dann entweder an fremde Dritte oder an ihr Tochterunternehmen vermieten kann. Oder die Holding schüttet den von ihr thesaurierten Gewinn an ihren Gesellschafter, Herrn Contratax, aus. In dem Fall kommt es aber zu einer erneute Besteuerung auf Ebene des Gesellschafters. Denn Dividenden einer Kapitalgesellschaft unterliegen der Kapitalertragsteuer mit 25 %. Rechnen wir uns das einmal aus:

EUR 206.850 x 25 % = EUR 51.712,50 Kapitalertragsteuer

Hinzu kommt der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer, die je nach Bundesland variiert. Diese zusätzlichen Abgaben dürften zusammen etwa EUR 6.000 zusätzlich ausmachen. Runden wir die Steuern des Herrn Contratax also auf einen Betrag von etwa EUR 58.000 und addieren noch die Steuern, die auf Ebene der Holding und der operativen GmbH entstanden sind hinzu, belaufen sich die Steuern insgesamt auf ebenfalls rund EUR 150.000.

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Die Holding im Vergleich

In diesem Video erklären wir, wann sich ein Einzelunternehmen, eine GmbH oder eine Holdingstruktur lohnen.

5. Holding für Einzelunternehmen und Personengesellschaft gründen – Fazit

Tja, wir haben hier also zwei Ergebnisse, über die wir uns klar sein müssen, wenn wir die Holding als Alternative zu Einzelunternehmen und Personengesellschaft in Betracht ziehen. Einerseits ist die Holding wirklich von Vorteil, solange sie keine Gewinnausschüttung an die Gesellschafter vornimmt. Sie ist also ideal, um Gewinne zu reinvestieren und Haftungsrisiken für thesaurierte Gewinne zu vermeiden. In der Hinsicht hebt sich die Holding sowohl vom Einzelunternehmen als auch von jeder Personengesellschaft wohltuend ab.

Dabei dürfen wir noch einen weiteren Vorteil nutzen. Denn als Kapitalgesellschaft stehen uns deutlich mehr Optionen offen, wie wir auf andere Weise Steuern sparen, zumindest aber verschieben können. So ist beispielsweise denkbar, dass Herr Contratax Immobilien in einer Familien-GbR oder einer OHG positioniert hat (hier dienen die Personengesellschaften zur Vermeidung einer Betriebsaufspaltung, wenn man die Immobilien an die eigenen Kapitalgesellschaften vermieten sollte). Diese könnte er nun an die Holding verkaufen. Auf diese Weise würde er das Geld aus der Holding steuerfrei herausholen.

Immobilien sind wiederum bei der internen Vermietung innerhalb der Holdingstruktur von Interesse. Weil sie, bei geschickter Gestaltung, durch die erweiterte Grundstückskürzung nach § 9 Nummer 1 Satz 2 GewStG die Gewerbesteuer in der Holding ausschließen, andererseits aber als betrieblicher Mietaufwand im Tochterunternehmen die mit 30 % anfallende Steuer mindern, spart man hierbei auf Ebene der Tochtergesellschaft deutlich Steuern.


Steuerberater für Unternehmensteuerrecht

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung zum Unternehmensteuerrecht spezialisiert. Bei der steuerlichen Optimierung ihrer Einzelunternehmen und Personengesellschaften schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

GmbH

  1. Allgemeine Beratung zur GmbH-Gründung
  2. Informationen zu den Besonderheiten der Vorgründungsgesellschaft
  3. Vorausschauende Beratung zur Vermeidung von Betriebsaufspaltungen
  4. Planung zur steueroptimierten Besteuerung der GmbH
  5. Steueroptimierung bei Gewinnausschüttungen (Kapitalertragsteuer und Teileinkünfteverfahren)
  6. Erörterung der Steuervorteile der Immobilien-GmbH

GmbH & Co. KG

  1. Lösungen zur steueroptimierten Besteuerung der GmbH & Co. KG
  2. Unterstützung zur Vermeidung von gewerblicher Prägung und gewerblicher Infizierung

Umwandlungen

  1. Beratung, Planung und Betreuung bei der Einbringung von Personenunternehmen in eine Holding
  2. Hinweis zum Anfall der Gewerbesteuer bei Gewinnausschüttungen im Jahr der Holdinggründung

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Lehrauftrag für Unternehmensteuerrecht

Unsere besonderen Expertisen für Unternehmensteuerrecht werden auch durch die FOM Hochschule bestätigt. Steuerberater Christoph Juhn wurde dort zum Lehrbeauftragten für Steuerrecht berufen und lehrt seit dem Wintersemester 2013 die Veranstaltung „Familienholding“. Das vorlesungsbegleitende Skript stellen wir Ihnen hier gerne vorab als Information zum kostenlosen Download zur Verfügung:

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Die zivilrechtliche Strukturierung und steuerrechtliche Besonderheiten von Holdinggesellschaften stehen im Mittelpunkt der nachfolgenden Betrachtungen. Dabei geht es einerseits um die vielfältigen Möglichkeiten und Ausgangssituationen, aus denen heraus man Holdinggesellschaften zu gründen vermag. Ebenfalls ist die Analyse der steuerlichen Aspekte ein wichtiger Bestandteil dieses Beitrags. Dabei geht es sowohl um Ertragsteuern als auch um die Umsatzsteuer. Insbesondere unter Einbeziehung von Organschaften kommen hier viele Besonderheiten bei Holdinggesellschaften ans Licht.

Aufgrund dieser Praxisrelevanz wurde dieser Beitrag von Herrn Moritz Hammerschmidt (Bachelor of Laws) unter der Betreuung von Prof. Dr. Christoph Juhn nach wissenschaftlichen Kriterien erstellt.

Unser Video:
Holding im Vergleich zu anderen Unternehmensformen

In diesem Video erklären wir, auf welche Weise und ab wann sich die Gründung einer Holdinggesellschaft lohnt.

Inhaltsverzeichnis


Abkürzungsverzeichnis

Aufl. Auflage
BGB Bürgerliches Gesetzbuch
BFH Bundesfinanzhof
ff. fort folgend
gem. gemäß
EStG Einkommensteuergesetz
GbR Gesellschaft bürgerlichen Rechts
GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung
GmbHG Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
HGB Handelsgesetzbuch
i.H.v. in Höhe von
i.V.m. in Verbindung mit
KSt Körperschaftsteuer
o.ä. oder ähnliches
oHG offene Handelsgesellschaft
Rn Randnummer
UmwStG Umwandlungssteuergesetz
z.B. zum Beispiel
zzgl. zuzüglich

Des Weiteren gelten die gängigen Abkürzungen nach Kirchner, Hildebert, Abkürzungsverzeichnis der Rechtssprache, 7. Aufl. 2013.

A Einleitung

Die vorliegende Arbeit befasst sich mit der zivilrechtlichen Gestaltung und den steuerlichen Besonderheiten von Holdinggesellschaften. Die Arbeit ist in zwei Themenbereiche geteilt. Der erste Themenbereich ist die zivilrechtliche Gestaltung von Holdinggesellschaften.

Diese wird anhand des Lebenszyklus eines Unternehmens erläutert. Nach kurzer Erläuterung der Grundbegriffe einer Holdinggesellschaft wird mit der Gründung einer Holdingstruktur begonnen. Hierauf folgt die Erläuterung der zivilrechtlichen Schritte bei der Veräußerung und der Schenkung von Anteilen sowohl der Holdinggesellschaften als auch von Tochtergesellschaften. Nachdem infolge dessen noch die Schritte einer Liquidation erläutert werden, wird auf die Beteiligungsverhältnisse in einer Holdingstruktur eingegangen.

Beendet wird der zivilrechtliche Teil der Arbeit mit der Darstellung von vier üblichen Holdingstrukturen, der operativen Holding, der Finanzholding, der Management-Holding und der organisatorischen Holding.

Im zweiten Themenbereich wird auf die steuerlichen Besonderheiten von Holdinggesellschaften eingegangen.

Analog zum ersten Themenbereich der Arbeit, dem zivilrechtlichen Teil, ist auch der steuerrechtliche Teil anhand des Lebenszyklus eines Unternehmens aufgebaut. Anfangs werden die steuerlichen Besonderheiten von Holdinggesellschaften bei der Gründung behandelt. Hierbei werden die Unterschiede bei Neugründung sowohl der Tochter- als auch der Muttergesellschaft, bei Kombination aus bestehender Tochtergesellschaft und neu gegründeter Holdinggesellschaft und bei Kombination einer bestehenden Tochtergesellschaft mit einer existierenden Holdinggesellschaft, erläutert.

Im Anschluss werden die steuerlichen Besonderheiten von Holdinggesellschaften im laufenden Geschäftsbetrieb erläutert. Hierbei wird getrennt auf die Besteuerung der Tochtergesellschaft, der Holdinggesellschaft und der Gesellschafter der Holdinggesellschaft eingegangen.

Des Weiteren wird auf die Besonderheiten bei Veräußerung, Schenkung von Anteilen an Tochter- oder Holdinggesellschaft und auf deren Liquidation eingegangen.

Daraufhin wird die Organschaft behandelt. Hierbei wird mit der körperschaftsteuerlichen Organschaft begonnen, die Voraussetzung zur Bildung einer körperschaftsteuerlichen Organschaft dargestellt, die Grundbegriffe, wie Ergebnisabführungsverträge und Konzernumlage, erläutert und auf die Einkommensermittlung einer körperschaftsteuerlichen Organschaft eingegangen. Anschließend wird analog zur körperschaftsteuerlichen noch die umsatzsteuerliche Organschaft behandelt.

Im Hauptteil dieser Arbeit wird auf Holdinggesellschaften in Form von Kapitalgesellschaften eingegangen. Dies liegt unter anderem darin begründet, dass sich durch die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft steuerliche Vorteile in der laufenden Besteuerung sowie in der Besteuerung von Veräußerungsgewinnen ergeben. Auf diese wird in den entsprechenden Kapiteln genauer eingegangen. Da es unter Umständen auch sinnvoll sein kann, eine Holdinggesellschaft in Form einer Personengesellschaft zu gründen, werden die hierdurch entstehenden Vorteile, Nachteile und Nutzungsmöglichkeiten in dem auf die Organschaft folgenden, Kapitel erläutert.

Beendet wird der Hauptteil der Arbeit mit einer kurzen Darstellung von vorausschauenden Nutzungsmöglichkeiten von Holdinggesellschaften.

Die Arbeit wird zeigen, dass Holdinggesellschaft nicht gleich Holdinggesellschaft ist. Es wird aufgezeigt, dass es zahlreiche Möglichkeiten gibt, Gesellschaftsstrukturen aufzubauen, in denen Holdinggesellschaften genutzt werden. Je nach Aufbau der Gesellschaftsstruktur ergeben sich verschiedene Vor- und Nachteile, welche im Rahmen der Arbeit erläutert werden. Es wird gezeigt, dass abhängig vom Einzelfall zu entscheiden ist, wie eine Holdingstruktur aufgebaut und in welcher Rechtsform die entsprechende Holdinggesellschaft gegründet werden soll, um ein sowohl zivil- als auch steuerrechtlich optimales Ergebnis zu erzielen.

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Holding in zivilrechtlicher und steuerrechtlicher Hinsicht?

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B Zivilrechtliche Strukturierung bei Holdinggesellschaften

Unter einer Holdinggesellschaft versteht man eine Gesellschaft, dessen Unternehmenszweck es ist, Anteile an anderen Gesellschaften zu halten.[1] Der Begriff „Holdinggesellschaft“ kommt hierbei von dem englischen Wort „to hold“, welches mit „halten“ übersetzt werden kann.[2]

Eine Gesellschaftsstruktur, in die eine Holdinggesellschaft involviert ist, wird als Holdingstruktur bezeichnet. Um eine solche Holdingstruktur zu schaffen, werden mindestens zwei Gesellschaften benötigt, eine Holdinggesellschaft, welche auch als Muttergesellschaft bezeichnet wird, und eine Tochtergesellschaft. Die Muttergesellschaft hält hierbei Anteile an der Tochtergesellschaft.

I Gründung

Gesetzlich ist nicht geregelt, in welcher Gesellschaftsform eine Holdinggesellschaft gegründet werden muss.[3] Soll also eine Holdinggesellschaft errichtet werden, ist vorab festzulegen, in welcher Gesellschaftsform diese gegründet werden soll. Je nachdem welche Gesellschaftsform hier gewählt worden ist, unterscheiden sich die weiteren zivilrechtlichen Schritte zur Gründung der Gesellschaft und ergeben sich unterschiedliche Vor- und Nachteile, unter anderem bezüglich der Besteuerung laufender Gewinne, der Haftungsverhältnisse und der steuerlichen Behandlung der Veräußerung von Anteilen an der Holdinggesellschaft. Um die zivilrechtlichen Unterschiede bei der Gründung einer Holdinggesellschaft in Abhängigkeit von der Rechtsform zu erläutern, werden in den folgenden Absätzen die Schritte der Gründung sowie die Konsequenzen der jeweiligen Rechtsformen anhand einer Gegenüberstellung zwischen GbR, KG, GmbH & Co. KG und GmbH erläutert.

Bei der Auswahl der Rechtsform einer Holdinggesellschaft ist vorab genau zu prüfen, welche Rechtsform zu den individuellen Anforderungen an die Gesellschaft passt. Auch wenn der Großteil der Holdinggesellschaften in Form der GmbH oder der UG gegründet werden[4], ist die Entscheidung der Rechtsformwahl in jedem Einzelfall individuell zu prüfen und zu beurteilen.

Wird eine Holdinggesellschaft in Form einer GbR gegründet, so wird hierfür, anders als bei anderen Gesellschaftsformen, wie z.B. bei der GmbH, kein Stammkapital benötigt. Auch die restlichen Gründungsabläufe sind bei einer GbR deutlich unkomplizierter als bei vergleichbaren Gesellschaftsformen, da lediglich ein Gesellschaftsvertrag aufgesetzt werden muss, der in der Regel formlos wirksam ist und keiner Eintragung in ein Register bedarf,[5] was diese attraktiv für Gesellschafter mit kleineren Unternehmen macht, da somit die Gründung auch mit geringeren Kosten verbunden ist.[6] Der größte Nachteil bei der Gründung einer GbR sind die Haftungsverhältnisse. Nach den Regelungen des BGB erfolgt die Haftung der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der GbR „unmittelbar, unbegrenzt, gesamtschuldnerisch und erstreckt sich auch auf deren Privatvermögen“[7]. Wird eine Holdinggesellschaft also in Form einer GbR gegründet, setzen sich die Gesellschafter hohem Haftungsrisiko aus. Zudem werden für die Gründung einer GbR mindestens zwei Gesellschafter benötigt. Möchte also ein alleiniger Gesellschafter einer operativen Gesellschaft eine Holdinggesellschaft gründen, fällt für diesen bereits die Option einer Holding GbR weg.[8]

Auch ist es möglich, eine Holdinggesellschaft in der Form einer KG zu gründen. Hier sind die Aufwendungen für die Gründung ebenfalls verhältnismäßig gering. Jedoch hat auch die KG den Nachteil, dass es grundsätzlich mindestens zweier Gesellschafter bedarf, dem Kommanditisten und dem Komplementär. Ebenfalls könnte bei der KG die Haftung zum Problem werden. Der Kommanditist haftet zwar nur bis zur Höhe seiner Einlage, dafür haftet jedoch der Komplementär unbeschränkt mit seinem gesamten Vermögen, also auch dem Privatvermögen. Anders als bei der Gründung einer GmbH, bedarf der Gesellschaftsvertrag einer KG keiner notariellen Form. Jedoch muss eine Kommanditgesellschaft in das zuständige Handelsregister eingetragen werden.[9] Dies hat Gründungskosten zur Folge, die bei der Rechtsformwahl zu beachten sind.

Die Probleme der unvollständigen Haftungsbeschränkung, sowie die Mindestanzahl zweier Gesellschafter, lassen sich jedoch umgehen, indem der alleinige Gesellschafter eine GmbH gründet und diese als Komplementärin in die KG einsetzt. Es entsteht somit eine GmbH & Co. KG. Für diese Gesellschaftsform ist nur ein Gesellschafter notwendig, welcher als einziger Kommanditist der KG und als alleiniger Gesellschafter der GmbH als Komplementärin der KG auftritt. Auch die Haftung wird durch eine GmbH & Co. KG beschränkt. Die natürliche Person als Kommanditistin haftet nur mit ihrer Einlage, jedoch übernimmt die Vollhaftung die GmbH als Komplementärin, die aber in sich haftungsbeschränkt ist. Nachteil einer GmbH & Co. KG ist jedoch der verhältnismäßig hohe Gründungsaufwand. Es ist nicht nur notwendig eine KG zu gründen, sondern zudem auch noch eine GmbH. Hierfür muss ein Stammkapital i.H.v. mindestens 12.500,00 € eingezahlt werden.[10] Zudem fallen Kosten für Gründung, Anmeldung zur Eintragung ins HR, und notarielle Beurkundung an.

Die häufigste Rechtsform von Holdinggesellschaften ist jedoch die GmbH. Soll eine Holding GmbH gegründet werden, ist es notwendig ein Stammkapital i.H.v. mindestens 25.000,00 € in die GmbH einzubringen.[11] In den meisten Fällen geschieht dies durch eine Bareinlage, es ist jedoch auch eine Sacheinlage möglich. Bei Bargründung muss nach § 7 Abs. 2 GmbHG mindestens die Hälfte des Stammkapitals in die Gesellschaft eingezahlt werden.[12] Zudem muss bei der Gründung einer GmbH ein Gesellschaftsvertrag geschlossen werden, welcher notariell zu beurkunden ist.[13] Dieser Gesellschaftsvertrag muss die folgenden Angaben enthalten: „die Firma und den Sitz der Gesellschaft, […] den Gegenstand des Unternehmens, […] den Betrag des Stammkapitals, […und] die Zahl und die Nennbeträge der Geschäftsanteile, die jeder Gesellschafter gegen Einlage auf das Stammkapital (Stammeinlage) übernimmt.“[14] Damit die GmbH zustande kommt, muss die Gesellschaft anschließend noch zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet werden. Ein weiterer Nachteil einer GmbH als Holdinggesellschaft ist es, dass diese als Kaufmann kraft Rechtsform zur Aufstellung von Büchern verpflichtet ist. Dadurch entsteht zusätzlicher Verwaltungsaufwand. Trotz des verhältnismäßig hohen Gründungsaufwands und Verwaltungsaufwands einer GmbH bietet diese jedoch einige Vorteile bei der Auswahl als Holdinggesellschaft. Zum einen ist es möglich, alleine eine Holding GmbH zu gründen, da das GmbHG keine Mindestanzahl an Gesellschaftern festlegt[15], zum anderen ist die persönliche Haftung des oder der Gesellschafter ausgeschlossen. Die Gesellschaft haftet beschränkt mit ihrem Stammkapital.[16] Zudem ergeben sich bei einer Kapitalgesellschaft als Holding große steuerliche Vorteile z.B. bei der laufenden Besteuerung und bei der Veräußerung von Anteilen an Tochterunternehmen im Vergleich zu Personengesellschaften. Auf diese steuerlichen Besonderheiten wird in den Kapiteln C.I – C.II noch im Detail eingegangen.

Werden Holdinggesellschaften gegründet, so haben diese in der Praxis zum stark überwiegenden Teil die Rechtsform der Kapitalgesellschaft. Die meisten Holdinggesellschaften werden als GmbH oder als UG gegründet. Auch eine Gründung als Holding AG ist möglich.[17]

Aufgrund der Tatsache, dass der Großteil von Holdinggesellschaften in Form von Kapitalgesellschaften gegründet wird, wird in den folgenden Kapiteln überwiegend auf diese eingegangen.

Soll eine Holdingstruktur geschaffen werden, gibt es hierfür drei Möglichkeiten. Die erste Möglichkeit hierfür ist es zwei Gesellschaften neu zu gründen und in eine Holdingstruktur unterzubringen. Besteht die operative Gesellschaft jedoch schon, ist es auch möglich, eine neue Gesellschaft zu gründen und hierbei die operative Gesellschaft als Sacheinlage oder durch Sachgründung in die neue Gesellschaft, die spätere Holdinggesellschaft, einzubringen. Hier ist steuerlich allerdings die siebenjährige Sperrfrist zu beachten; auf diese wird im folgenden Kapitel noch genauer eingegangen. Die dritte Möglichkeit ist, dass bereits alle Gesellschaften, die in der späteren Holdingstruktur auftreten sollen, existieren. Hier ist es möglich, aus diesen nachträglich durch geeignete gesellschaftsrechtliche Maßnahmen eine Holdingstruktur zu bilden.

1. Neugründung zweier Gesellschaften zur Erschaffung einer Holdingstruktur

Soll eine Holdingstruktur geschaffen werden, ohne dass bereits Gesellschaften existieren, so geschieht dies durch Neugründung mindestens zweier Gesellschaften. In der einfachsten Holdingstruktur werden nur zwei Gesellschaften, die sogenannte Mutter- und die Tochtergesellschaft, benötigt. Die Muttergesellschaft hält hierbei die Anteile der Tochtergesellschaft, tritt also als Holdinggesellschaft auf, während die Tochtergesellschaft das operative Geschäft ausführt.

In dem Großteil der Fälle, in denen einfache Holdingstrukturen gegründet werden, wird sowohl bei der Tochter- als auch bei der Muttergesellschaft die GmbH als Gesellschaftsform gewählt[18]. Soll eine Holding GmbH gegründet werden, ist hier identisch vorzugehen wie bei der Gründung der Tochtergesellschaft. Hierbei muss als erstes ein Gesellschaftsvertrag zwischen allen zukünftigen Gesellschaftern der GmbH aufgesetzt werden, welcher nach § 3 Abs. 1 GmbHG „die Firma und den Sitz der Gesellschaft, […] den Gegenstand des Unternehmens, […] den Betrag des Stammkapitals […sowie] die Zahl und die Nennbeträge der Geschäftsanteile, die jeder Gesellschafter gegen Einlage auf das Stammkapital (Stammeinlage) übernimmt.“[19] enthält. Die Firmierung dient der Benennung der Gesellschaft und muss den Zusatz „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ oder eine entsprechende Abkürzung tragen. In dem Falle der Gründung einer Holdinggesellschaft als GmbH ist eine Firmierung wie „Müller Holding GmbH“ oder „Müller Beteiligungs GmbH“ üblich. Hierbei ist nach Außen klar erkennbar, dass es sich um eine Gesellschaft handelt, welche dem Zweck des Ankaufs und Haltens von Unternehmensbeteiligungen dient. Dies ist auch der in dem Gesellschaftsvertrag verankerte Unternehmenszweck. Der Betrag des Stammkapitals, der nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 in dem Gesellschaftsvertrag aufzuführen ist, richtet sich nach den Entscheidungen der Gesellschafter. Bei operativen Gesellschaften wird das Stammkapital oft höher als die gesetzlich verankerten 25.000,00 €[20] angesetzt, um eine ausreichende Kreditwürdigkeit bei Banken oder eine höhere Seriosität gegenüber potentiellen Geschäftskunden zu erhalten.[21] Da dies bei Holdinggesellschaften jedoch meistens nicht von Nöten ist, wird das Stammkapital hier in der Regel auf 25.000,00 € festgesetzt. Weitere notwendige Geldmittel können als Kapitalrücklage oder in Form einer Verbindlichkeit der Gesellschaft gegenüber dem Gesellschafter, wie z.B. eines Darlehens, in die Gesellschaft eingebracht werden.

Ist der Gesellschaftsvertrag der Holding GmbH mit den vorgenannten Daten aufgesetzt worden, ist dieser noch von einem Notar zu beurkunden. Daraufhin müssen die Gesellschafter die Leistung ihrer Stammeinlage nachweisen, bevor der Notar die Gesellschaft zur Eintragung ins Handelsregister anmelden kann. Die Stammeinlage kann als Bareinlage, als Sacheinlage oder als Mischeinlage erfolgen.

Erfolgt eine Bareinlage, zahlt der Gesellschafter die durch den Gesellschaftsvertrag festgelegte Einlage z.B. auf ein Bankkonto der Gesellschaft ein. Die Bargründung muss zum Zeitpunkt der Anmeldung zur Eintragung ins Handelsregister mindestens zur Hälfte eingezahlt sein, wobei jeder Gesellschafter mindestens ein Viertel seiner Einlage geleistet haben muss.[22]

Mit dieser Bareinlage ist es der Holding GmbH nun möglich, die operative Tochter-GmbH zu gründen. Hierbei ist genau wie bei der Gründung der Holdinggesellschaft vorzugehen, mit dem Unterschied, dass hier die Holdinggesellschaft als alleiniger[23] Gesellschafter der Tochtergesellschaft auftritt und diese, vertreten durch den Geschäftsführer der Holdinggesellschaft, führt.

Auch ist es möglich, die Stammeinlage durch Sach- oder Mischeinlage durchzuführen. Hierbei werden Vermögensgegenstände wie Anteile an Gesellschaften, Grundstücke, Forderungen o.ä. in die Gesellschaft eingebracht, um die Stammeinlage zu erfüllen.[24] Anders als bei der Bareinlage ist bei der Sacheinlage jedoch ein Sachgründungsbericht aufzustellen, in dem die eingelegten Vermögensgegenstände aufgeführt und genauer beschrieben werden.[25] Weitere notwendige finanzielle Mittel kann die Holding GmbH z.B. auch durch Zuführungen in die Kapitalrücklage oder durch Vergabe von Darlehen bereitstellen.

2. Kombination aus bestehender Gesellschaft und neu gegründeter Holding

Soll eine Holdingstruktur geschaffen werden, bei der die operative Gesellschaft schon existiert, so ist nur noch die Holdinggesellschaft zu gründen. Hier wird genauso vorgegangen wie bei der Gründung der Holdinggesellschaft im vorherigen Kapitel. Ist die Holdinggesellschaft nun gegründet, stellen sich die Beteiligungsverhältnisse wie folgt dar. Der Steuerpflichtige als natürliche Person hält 100 % der Anteile an der neu gegründeten Holdinggesellschaft und die Anzahl an Anteilen an der operativen Gesellschaft, die er auch vorher innehatte. Da jedoch nicht die natürliche Person, sondern die neu gegründete Holdinggesellschaft die Anteile an der operativen Gesellschaft halten soll, wird nun die operative Gesellschaft von dem Steuerpflichtigen in die Holdinggesellschaft eingebracht.[26] Es besteht im Fall der Gründung einer Holdinggesellschaft, bei der die spätere Tochtergesellschaft bereits existiert, die Möglichkeit, dass die Gesellschafter ihre Anteile im Wege einer entgeltlichen Sacheinlage gegen Gewährung neuer Anteile oder unentgeltlich in die Gesellschaft einbringen.[27] Somit ergibt sich für die Gesellschafter nicht die Notwendigkeit, weitere liquide Mittel aufzubringen, um die Holdinggesellschaft zu gründen.

Auf diese Vorgehensweisen und die hieraus resultieren steuerlichen Auswirkungen wird im Kapitel C.I.2. detailliert eingegangen.

3. Formen einer Holdingstruktur aus bereits bestehenden Unternehmen

Genau wie bei der Einbeziehung eines bestehenden Unternehmens in eine neu gegründete Holdinggesellschaft wird vorgegangen, wenn beide Gesellschaften, also die operative Gesellschaft und die Holdinggesellschaft, bereits existieren. Der einzige Unterschied ist hier, dass keine neue Holdinggesellschaft mehr gegründet werden muss, sondern hier allein die operative Gesellschaft in die bereits bestehende Holdinggesellschaft eingebracht werden muss.

II Veräußerung / Schenkung von Anteilen

Sollen Anteile an Tochtergesellschaften einer Holdinggesellschaft oder an der Holdinggesellschaft selbst veräußert werden, sind hierbei strenge zivilrechtliche Regelungen zu beachten. Davon ausgehend, dass es sich bei der Tochtergesellschaft bzw. bei der Holdinggesellschaft um eine GmbH handelt, ist die Veräußerung dieser Anteile in § 15 GmbHG geregelt. Hierbei gilt der Grundsatz der freien Veräußerbarkeit der Gesellschaftsanteile. Dieser Grundsatz regelt, dass Anteile an einer GmbH grundsätzlich frei von jeder natürlichen, aber auch juristischen Person, an jede andere natürliche oder juristische Person veräußert werden können.[28] Dieser Grundsatz ermöglicht es also auch einer Holdinggesellschaft, Anteile an Tochtergesellschaften sowohl an andere Gesellschaften als auch an natürliche Personen zu veräußern. In der Praxis werden die gesetzlichen Regelungen jedoch durch gesellschaftsvertragliche Regelungen modifiziert.

Die Veräußerung von GmbH-Anteilen ist hierbei in Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft zu teilen.

Das Verpflichtungsgeschäft stellt hierbei jegliche vertragliche Vereinbarung dar, die den Veräußerer zur Übertragung der Gesellschaftsanteile verpflichtet. Die Rechtskräftigkeit dieses Verpflichtungsgeschäfts ist jedoch an gewisse Formvorschriften gebunden. § 15 Abs. 4 GmbH regelt, dass jede vertragliche Vereinbarung, die zur Übertragung von GmbH-Anteilen verpflichtet, der notariellen Form bedarf.[29]

Der Abtretungsvertrag stellt hierbei das Verfügungsgeschäft dar. Der Abtretungsvertrag ist in §§ 398 i.V.m. 413 BGB geregelt. § 398 BGB regelt hierbei die Abtretung von Forderungen durch einen Abtretungsvertrag.

Grundsätzlich gilt § 398 BGB jedoch ausschließlich für die Abtretung von Forderungen. § 413 BGB regelt aber, dass die in § 398 festgelegte Möglichkeit zur Abtretung von Forderungen auch für die Abtretung anderer Rechte Anwendung findet, falls keine gegensätzlichen Regelungen bestimmt sind.[30] § 413 BGB schließt hiermit die Übertragung von Unternehmensanteilen oder eines gesamten Unternehmens in den Kreis der Sachen ein, die an andere Personen abgetreten werden können.[31]

Zudem ist der Abtretungsvertrag nur rechtskräftig, wenn dieser der notariellen Form entspricht.[32]

Sowohl bei dem Verpflichtungsgeschäft als auch bei dem Verfügungsgeschäft ist somit die notarielle Form vorgeschrieben. Es handelt sich hierbei ausdrücklich nicht um ein Wahlrecht, sondern um eine Pflicht. Eine Ausnahme hiervon wird jedoch in § 15 Abs. 4 S. 2 GmbHG festgelegt, nach der eine nicht notariell beurkundete Vereinbarung zur Verpflichtung der Abtretung von Gesellschaftsanteilen dennoch gültig ist, sofern der Abtretungsvertrag nach § 15 Abs. 3 GmbHG die notariell beurkundete Form hat.[33]

Zudem ist es möglich, die Abtretung von Gesellschaftsanteilen durch den Gesellschaftsvertrag an weitere Bedingungen zu knüpfen. Das häufigste Beispiel hierbei ist das sogenannte „Genehmigungserfordernis“[34]. Ist ein solches Genehmigungserfordernis in dem Gesellschaftsvertrag verankert, so müssen alle Gesellschafter der erwerbenden oder der veräußernden Person eine formlose Zustimmung zukommen lassen. Diese Zustimmung ist ebenfalls gegeben, wenn sie durch konkludentes Handeln erfolgt. Ein Beispiel hierfür wäre es, dass die bestehenden Gesellschafter den neuen Gesellschafter als solchen behandeln und in Entscheidungen einbeziehen.[35] Werden die im Rahmen des Gesellschaftsvertrages vereinbarten Bedingungen an eine Abtretung nicht erfüllt, so gilt diese als unwirksam.[36]

Der Prozess der Veräußerung bleibt unabhängig davon gleich, ob Anteile an einer Tochtergesellschaft der Holdinggesellschaft oder Anteile an der Holdinggesellschaft selbst veräußert werden.

Zudem ist es auch möglich, Anteile an Dritte zu verschenken. Dies ist typischerweise bei sogenannten Familienholdinggesellschaften der Fall. Hierunter werden Holdingstrukturen verstanden, bei denen mehrere Familienmitglieder, wie z.B. Eltern und deren Kinder, an einer Holdinggesellschaft beteiligt sind. Hierbei kommt es vor, dass die Familienmitglieder sich untereinander Anteile an der Holdinggesellschaft schenken. Ein klassisches Beispiel hierfür ist es, wenn die Eltern den Kindern mit Erreichen der Volljährigkeit Anteile an der Familienholding schenken. Auch ist es üblich, dass die Eltern im hohen Alter weitere Anteile an ihre Kinder schenken und die Familienholding somit Schritt für Schritt an die neue Generation übergeben. Die Schenkung ist in § 516 Abs. 1 BGB als „Eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, […] wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt“[37] definiert. Sollen Anteile an einer Holdinggesellschaft verschenkt werden, ist diese Schenkung zudem an eine Formvorschrift gebunden. Nach § 518 BGB ist für jeden Schenkungsvertrag die Form der notariellen Beurkundung vorgeschrieben.[38]

Auf die steuerlichen Voraussetzungen und Auswirkungen von Schenkungen wird in Kapitel C.III.2 eingegangen.

III Liquidation

Soll eine Holdinggesellschaft in Form einer GmbH beendet werden, so geschieht dies durch die sogenannte Liquidation. In dem Liquidationsprozess werden alle Vermögensgegenstände der Gesellschaft veräußert und die bestehenden Schulden beglichen. Falls nach Abschluss dieses Prozesses noch liquide Mittel übrig sind, werden diese auf die Gesellschafter verteilt.[39]

Soll eine Gesellschaft liquidiert werden, so ist im ersten Schritt ein Gesellschafterbeschluss erforderlich, in dem die Gesellschafter mit mindestens drei Vierteln Mehrheit beschließen, die Gesellschaft aufzulösen, der sogenannte Auflösungsbeschluss. Die Dreiviertel-Mehrheit ist nur dann notwendig, wenn im Gesellschaftsvertrag nichts anderes festgelegt wurde. In diesem kann eine geringere Mehrheit, mindestens jedoch die einfache Mehrheit, oder eine höhere Mehrheit bestimmt sein.[40]

Ist eine Auflösung durch einen Gesellschafterbeschluss festgelegt worden, so ist diese zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Diese Anmeldepflicht nach § 65 GmbHG richtet sich nicht grundsätzlich an die bisherigen Vertreter der Gesellschaft, sondern an die Liquidatoren nach § 66 GmbHG.[41]

Als Liquidatoren werden die Personen bezeichnet, die innerhalb des Liquidationsprozesses die Aufgaben der Geschäftsführer übernehmen. Sie gelten in diesem Zeitraum „als das gesetzliche Geschäftsführungs- und Vertretungsorgan“[42]. Wenn nichts anderes bestimmt wurde, gelten die bisherigen Geschäftsführer auch als Liquidatoren.

Im Falle der Liquidation einer von der Holdinggesellschaft gehaltenen GmbH ist somit meistens die Holdinggesellschaft der Liquidator; im Falle der Liquidation der Holdinggesellschaft selbst übernimmt diese Rolle der Geschäftsführer der Holding. Es können jedoch ebenso auch andere Personen im Rahmen des Gesellschaftsvertrags oder des Auflösungsbeschlusses zum Liquidator ernannt werden.[43] Die festgelegten Liquidatoren müssen ebenfalls zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden, unabhängig davon, ob nur ein oder mehrere Liquidatoren bestimmt wurden.[44] Ist dies geschehen, befindet sich die Gesellschaft in Liquidation und muss den Zusatz „i.L.“ oder „i. Liquidation“ hinter der Firmenbezeichnung anfügen, um nach außen zu verdeutlichen, dass die Gesellschaft sich in Liquidation befindet.[45]

Die Aufgabe der Liquidatoren oder des Liquidators ist es, „die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Verpflichtungen der aufgelösten Gesellschaft zu erfüllen, die Forderungen derselben einzuziehen und das Vermögen der Gesellschaft in Geld umzusetzen“[46]. Klassische Aufgaben sind hierbei die Veräußerung von Vermögensgegenständen, das Anmahnen offener Ausgangsrechnungen und die Begleichung offener Verbindlichkeiten. Hierbei sind die Ermächtigungen der Liquidatoren auf die Erfüllung des vorgenannten Liquidationszwecks eingeschränkt, sofern nichts anderes durch die Geschäftsführer oder den Gesellschaftsvertrag festgelegt wurde.[47]

Nach § 71 Abs. 1 GmbHG ist eine Liquidationseröffnungsbilanz zum Beginn des Liquidationszeitraums sowie zum Ende der werbenden Gesellschaft eine Schlussbilanz inkl. Jahresabschluss zu erstellen. Da die Liquidationseröffnungsbilanz auf den Werten der Schlussbilanz der werbenden Gesellschaft basiert, unterscheiden sich diese in ihren Werten nicht. Weiterhin befreit die Liquidation bis zur Vollendung nicht von der Buchführungspflicht. Es muss also zudem zum Ende eines jeden Jahres innerhalb des Liquidationszeitraums für handelsrechtliche Zwecke ein Jahresabschluss erstellt werden.[48]

Der Liquidationszeitraum ist nach § 73 Abs. 1 GmbHG auf mindestens 1 Jahr beschränkt. Ist dieser vollendet, so ist eine Liquidationsschlussbilanz aufzustellen. Diese Liquidationsschlussbilanz kann sowohl vor als auch nach der Verteilung des restlichen Vermögens der Gesellschaft auf die Gesellschafter stattfinden.[49]

Nach Beendigung des Liquidationszeitraums ist diese gemäß § 74 Abs. 1 GmbHG zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Daraufhin ist die Gesellschaft zu löschen.[50]

IV Beteiligungsverhältnisse in einer Holdingstruktur

Die Beteiligungsverhältnisse von Holdingstrukturen unterscheiden sich stark voneinander, da diese immer vom Einzelfall abhängig sind. Die einfachste Form einer Holdingstruktur besteht aus zwei Gesellschaften und einer natürlichen Person. Hierbei hält die natürliche Person 100 % der Anteile der Mutter- oder Holdinggesellschaft, welche wiederum 100 % der Anteile der Tochtergesellschaft hält. Diese Tochtergesellschaft führt hierbei das operative Geschäft aus.

Eine Holdinggesellschaft kann jedoch beliebig viele Tochtergesellschaften haben, an denen sie nicht immer zu 100 % beteiligt sein muss. Somit ist nicht pauschal festzulegen, wie die Beteiligungsverhältnisse in einer Holdingstruktur konkret aussehen. Die einzige klar zu treffende Aussage und gleichzeitig Bedingung zur Entstehung einer Holdingstruktur ist, dass die Holdinggesellschaft Anteile an mindestens einer Tochtergesellschaft hält und die Handlungen der Tochtergesellschaft bestimmen kann.

V Übliche Holdingstrukturen

In diesem Kapitel werden vier typische Formen von Holdinggesellschaften dargestellt und erläutert. Hierbei wird auf die typischen Einsatzgebiete und den Umfang der Tätigkeiten der operativen Holding, der Finanzholding, der Management-Holding und der organisatorischen Holding eingegangen.

1. Operative Holding

Die erste typische Form ist die operative Holding. Diese tritt typischerweise in großen Unternehmen auf. Wie der Name schon sagt, ist in dieser Form die Holdinggesellschaft selbst operativ tätig und erbringt Leistungen am Markt. Die Tochtergesellschaften dienen in diesem Fall z.B. dem Zweck, die Muttergesellschaft bei der Erbringung von Leistungen zu unterstützen, zusätzliche Produkte zu produzieren oder als Außenstelle im Inland, aber auch im Ausland, den Vertrieb in anderen Regionen zu gewährleisten.

Diese Form der Holding wird auch als Stammhauskonzern bezeichnet.[51]

2. Finanzholding

Ist die Holdinggesellschaft selbst jedoch nicht operativ tätig und dient ausschließlich dem Zweck der Verwaltung von Gesellschaftsvermögen, so spricht man von einer Finanzholding. Die Finanzholding zeichnet sich außerdem dadurch aus, dass diese keine Steuerung der Tochtergesellschaften durchführt. Auch die finanzielle Planung der Tochtergesellschaften wird von der Finanzholding höchstens im geringen Maße ausgeführt. Da die Finanzholding nicht operativ am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt, beinhaltet diese meistens nur wenig bis gar kein Personal. Der Hauptzweck der Finanzholding ist die Finanzierung der Tochterunternehmen und die Thesaurierung ihrer Gewinne.[52]

3. Management-Holding

Auch die Management-Holding ist nicht operativ tätig. Ziel der Management-Holding ist die Dezentralisierung und Verteilung der Aufgaben auf die Tochtergesellschaften. Die Holdinggesellschaft selbst übernimmt ausschließlich strategische Entscheidungen, welche die Tochtergesellschaften betreffen, sie aber hierbei jedoch nicht in die operativen Geschäfte der Tochtergesellschaften involviert.[53] Zuzüglich zu den strategischen Entscheidungen erfüllt die Management-Holding noch den Zweck der Verteilung von Kapital zur Erfüllung der Aufgaben der Tochtergesellschaften.

4. Organisatorische Holding

Die organisatorische Holding, oder auch strukturelle Holding genannt, dient dem Zweck der Strukturierung eines Unternehmens. Hierbei wird z.B. ein Unternehmen aufgeteilt in eine Produktionsgesellschaft, die sich ausschließlich mit der Produktion neuer Produkte befasst, und eine Vertriebsgesellschaft, welche für den Vertrieb dieser Produkte verantwortlich ist. Welche der Gesellschaften dabei die Rolle der Holdinggesellschaft übernimmt, ist vom jeweiligen Sachverhalt abhängig. Auch ist es möglich, dass die Geschäftsbereiche mehrerer Gesellschaften, wie z.B. eine Produktionsgesellschaft und eine Vertriebsgesellschaft, in einer Holdinggesellschaft zusammengefasst werden. Nach außen tritt hierbei nur die Muttergesellschaft auf. Werden riskante Vorhaben geplant, so können diese auf eine Tochtergesellschaft ausgelagert werden. Scheitert das Vorhaben, so bleiben die restlichen Tochtergesellschaften sowie die Holdinggesellschaft hiervon finanziell unbeeinflusst. Der Zweck einer organisatorischen Holding ist also die interne Strukturierung und Organisation der verschiedenen Tochtergesellschaften.[54]

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C Steuerliche Besonderheiten von Holdinggesellschaften

I Bei Gründung

Soll eine Holdingstruktur geschaffen werden, ergeben sich hierbei einige steuerliche Besonderheiten. Hierbei ist zu differenzieren, ob zur Erschaffung der Holdingstruktur die operative Gesellschaft und die Holdinggesellschaft noch nicht existieren, also neu gegründet werden müssen, ob die operative Gesellschaft bereits existiert, oder ob beide Gesellschaften schon existent sind.

1. Neugründung zweier Gesellschaften zur Erschaffung einer Holdingstruktur

Soll eine Holdingstruktur geschaffen werden, bei der weder die Holdinggesellschaft noch die operative Kapitalgesellschaft existiert, müssen beide Gesellschaften vorab erst einmal gegründet werden.

Nun ist es jedoch auch denkbar, dass das operative Unternehmen bereits als Einzelunternehmen oder Personengesellschaft existiert und langfristig in eine Holdingstruktur eingebracht werden soll.

Hierbei muss, um die steuerlichen Vorteile einer Holdinggesellschaft nutzen zu können, zunächst das Einzelunternehmen oder die Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft eingebracht werden.

Wenn ein Betrieb oder ein Teilbetrieb in eine Kapitalgesellschaft eingebracht wird und der Einbringende dafür Anteile erhält (Sacheinlage)[55], gelten besondere Bewertungsvorschriften.[56]

Die Holding GmbH muss das eingebrachte Betriebsvermögen mit dem gemeinen Wert ansetzen. Bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen kann auf Antrag auch der Buchwert oder ein Zwischenwert, maximal der gemeine Wert angesetzt werden.[57] Der Ansatz des übernommenen Betriebsvermögens zum Buchwert gewährleistet, dass eventuell vorhandene stille Reserven bei der Übertragung nicht besteuert werden.[58]

Soll ein Betrieb in die übernehmende Kapitalgesellschaft eingebracht werden, so ist es nicht von Nöten, alle Wirtschaftsgüter einzubringen. Zwar beinhaltet der Begriff des Betriebes alle immateriellen Werte, alle Wirtschaftsgüter, die zu dem Unternehmen gehören, sowie alle sonstigen Gegenstände, jedoch ist es nicht verpflichtend, alle diese Wirtschaftsgüter mit in die Kapitalgesellschaft einzubringen.[59] Es ist lediglich notwendig, „alle wesentlichen Betriebsgrundlagen“[60] einzubringen. Der Begriff der „wesentlichen Betriebsgrundlagen“ ist hierbei nicht eindeutig definiert und abhängig vom Einzelfall zu ermitteln.[61] Ist das vorher als Personengesellschaft oder Einzelunternehmen existierende Unternehmen in die Kapitalgesellschaft eingebracht, so ist nach den Prinzipien des folgenden Kapitels vorzugehen.

2. Kombination aus bestehender Gesellschaft und neu gegründeter Holding

Wenn eine Holdingstruktur geschaffen werden soll, bei der die operative Gesellschaft bereits existiert, muss wie im Kapitel B.I.2. erläutert, zunächst die Holdinggesellschaft gegründet werden.

Existieren nun beide Gesellschaften und die Anteile an diesen befinden sich im Privatvermögen der natürlichen Person, so sind nun die Anteile an der operativen Gesellschaft in das Betriebsvermögen der Holdinggesellschaft einzubringen. Wie hierbei vorzugehen ist, ist abhängig von der Anzahl an Anteilen, die der Gesellschafter an der operativen Gesellschaft hat.

Hält der Gesellschafter mehr als die Hälfte der Anteile an der operativen Gesellschaft, so kann dieser seine Beteiligung steuerneutral in die Holdinggesellschaft einbringen. Hierfür muss dieser einen qualifizierten Anteilstausch nach § 21 UmwStG durchführen.

Unter einem Anteilstausch wird die Einbringung von Anteilen an einer Gesellschaft in eine andere Gesellschaft verstanden, welche dem Einbringenden im Gegenzug dazu neue Anteile an der übernehmenden Gesellschaft, in diesem Fall der Holdinggesellschaft, gewährt.[62]

Voraussetzung für einen Anteilstausch ist, dass sowohl die eingebrachte als auch die übernehmende Gesellschaft die Rechtsform der Kapitalgesellschaft oder einer Genossenschaft hat.

Grundsätzlich werden die eingebrachten Anteile mit dem gemeinen Wert in das Betriebsvermögen der Holdinggesellschaft eingebracht und bewertet. Hat der Gesellschafter jedoch mehr als die Hälfte der Anteile der operativen Gesellschaft und somit die Mehrheit der Stimmen, so können die Anteile auch mit einem geringeren Wert, wie zum Beispiel dem Buchwert angesetzt werden.[63] Hierbei spricht man von einem qualifizierten Anteilstausch.

Damit ein Anteilstausch als qualifizierter Anteilstausch gelten kann, müssen jedoch einige Voraussetzungen erfüllt sein. Zum einen muss die übernehmende Gesellschaft nach dem Anteilstausch mehr als die Hälfte der Stimmrechte in der übernommenen Gesellschaft haben, zum anderen dürfen die „sonstigen Gegenleistungen, die neben den neuen Anteilen gewährt werden, nicht mehr […] als 25 Prozent des Buchwerts der eingebrachten Anteile oder 500 000 Euro, höchstens jedoch den Buchwert der eingebrachten Anteile“[64] betragen.[65]

Der Vorteil eines qualifizierten Anteilstauschs ist es, dass dieser es möglich macht, die eingebrachten Anteile nicht mit gemeinem Wert, sondern mit Buchwert oder einem höheren Wert, der jedoch den gemeinen Wert nicht übersteigen darf, anzusetzen.

Bei Ansatz des Buchwertes ist es möglich, die Besteuerung eventuell vorhandener stiller Reserven zu vermeiden.

Sollen die Anteile zum Beispiel mit dem Buchwert fortgeführt werden, so ist dies nach § 21 Abs. 1 S. 2 UmwStG zu beantragen. Lediglich die übernehmende Gesellschaft ist dazu berechtigt, einen solchen Antrag zu stellen.[66] Nach § 21 Abs. 1 S. 3 UmwStG gelten für den Antrag auf Ansatz mit von dem gemeinen Wert abweichenden Werten die gleichen Anforderungen wie bei dem Antrag nach § 20 Abs. 2 Nr. 3 UmwStG. Hiernach ist der Antrag von der übernehmenden Gesellschaft an das für diese Gesellschaft zuständige Finanzamt und vor Abgabe der ersten steuerlichen Schlussbilanz nach Übernahme der Gesellschaftsanteile zu stellen.[67]

Aus steuerlicher Sicht ermöglicht der Ansatz der Beteiligung zum Buchwert einen großen Vorteil gegenüber dem Ansatz zum gemeinen Wert. Grundsätzlich muss der Gesellschafter die Veräußerungsgewinne, die ihm durch die Einbringung der Anteile an der operativen Gesellschaft in die Holdinggesellschaft entstehen, als Veräußerungsgewinn nach § 17 EStG versteuern. Der Veräußerungsgewinn wird durch die Minderung des Veräußerungspreises um die Anschaffungskosten und die Veräußerungskosten ermittelt.[68] Der Veräußerungspreis entspricht im Falle des Anteilstauschs dem Wert der im Gegenzug zur Einbringung von der Holdinggesellschaft gewährten Anteile.

Ein danach steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn ist nach § 17 EStG mit dem Teileinkünfteverfahren zu versteuern.[69] Hierbei werden 60 % des Veräußerungsgewinns mit dem persönlichen Einkommensteuersatz des Gesellschafters besteuert. Die übrigen 40 % bleiben nach § 3 Nr. 40 EStG steuerfrei.[70] Werden die Anteile jedoch mit dem Buchwert eingebracht, erhält der Gesellschafter auch nur neue Anteile an der Holdinggesellschaft in Höhe des Buchwertes. Seine Anschaffungskosten entsprechen den Anschaffungskosten der Anteile des Gesellschafters an der operativen Gesellschaft. Somit entsteht in diesem Falle kein Veräußerungsgewinn, sondern durch den Abzug der Veräußerungskosten eventuell sogar ein steuerlicher Verlust.

Hält der Gesellschafter jedoch weniger als die Hälfte der Anteile an der operativen Gesellschaft, so ist ein einfacher Anteilstausch durchzuführen. Unter einem einfachen Anteilstausch wird verstanden, wenn Anteile an einer Kapitalgesellschaft in eine andere Kapitalgesellschaft eingebracht werden, die einbringende Person hierfür neue Anteile an der übernehmenden Gesellschaft und eventuell sonstige Gegenleistungen erhält. Der Unterschied zum qualifizierten Anteilstausch ist, dass die übernehmende Gesellschaft nach dem Anteilstausch weniger als die Hälfte der Stimmrechte der eingebrachten Gesellschaft hält.[71]

Die übernehmende Gesellschaft kann, genau wie bei einem qualifizierten Anteilstausch, nur eine Kapitalgesellschaft oder eine Genossenschaft sein.[72]

Ein einfacher Anteilstausch kann, anders als ein qualifizierter Anteilstausch, nicht grundsätzlich steuerneutral durchgeführt werden. Dies liegt darin begründet, dass die eingebrachten Anteile nach § 21 Abs. 1 S. 1 UmwStG grundsätzlich mit dem gemeinen Wert angesetzt werden. Hierdurch entsteht bei der einbringenden Person ein Veräußerungsgewinn nach § 17 EStG, sofern der gemeine Wert den Buchwert der eingebrachten Anteile überschreitet. Dies resultiert aus dem Berechnungsschema des Veräußerungsgewinns, nachdem der Veräußerungspreis, also im Falle des Anteilstauschs der gemeine Wert der eingebrachten Anteile, der den als Gegenleistung hierfür erhaltenen Anteilen an der übernehmenden Gesellschaft, sowie den sonstigen Gegenleistungen, entspricht, gemindert wird um die Anschaffungskosten der eingebrachten Anteile und die Veräußerungskosten. Hierbei ist noch zu beachten, dass im Falle der Verwendung des Teileinkünfteverfahrens, die Veräußerungskosten lediglich zu 60 % angesetzt werden dürfen.[73]

Hat also beispielsweise die natürliche Person A eine Beteiligung an der operativen B GmbH in Höhe von 100% und mit einem Buchwert von 25.000,00 € und hält zudem 100 % an der C Beteiligungs GmbH, einer nicht operativen Holding GmbH, mit 25.000 € Stammkapital, in die er die Anteile an der B GmbH einbringen möchte, führt A einen qualifizierten Anteilstausch durch. Entscheidet sich A dazu, keinen Antrag auf Ansatz zum Buchwert zu stellen, bringt A die Anteile an der B GmbH zum gemeinen Wert (in diesem Fall 50.000,00 €) in die C Beteiligungs GmbH ein. Im Gegenzug dafür erhält A neue Anteile an der C Beteiligungs GmbH im Wert von 50.000,00 €. Durch den Anteilstausch sind ihm Kosten i.H.v. 1.000,00 € entstanden.

Der Veräußerungsgewinn berechnet sich nun wie folgt:

Veräußerungspreis                              50.000,00 €

–           Anschaffungskosten               25.000,00 €

–           Veräußerungskosten                 1.000,00 €

=          Veräußerungsgewinn              24.000,00 €

Es ist nun ein Veräußerungsgewinn i.H.v. 24.000,00 € entstanden, den A nach dem Teileinkünfteverfahren versteuern muss. Hierbei sind 60% des Veräußerungsgewinns, also 14.400,00 €, mit dem persönlichen Einkommensteuersatz von A zu versteuern. Ausgehend von einem Einkommensteuersatz i.H.v. 35 % ergibt sich hier eine Einkommensteuerlast in Höhe von 5.040,00 €. Aus Vereinfachungsgründen werden in diesem und in den folgenden Kapiteln Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer außer Acht gelassen.

Entscheidet sich A jedoch dazu, einen Antrag auf Ansatz zum Buchwert der Anteile zu stellen, kann die Besteuerung der stillen Reserven vermieden werden.

A führt einen Anteilstausch zu Buchwerten durch und bringt die Anteile an der B GmbH zum Buchwert (in diesem Fall 25.000,00 €) in die C Beteiligungs GmbH ein. Im Gegenzug hierfür erhält er neue Anteile an der C Beteiligungs GmbH im Wert von 25.000,00 €, welche den fiktiven Veräußerungspreis der Anteile darstellen. Wie im vorgenannten Beispiel entstehen bei A Veräußerungskosten in Höhe von 1.000,00 €. Der Veräußerungsgewinn berechnet sich hier wie folgt:

Veräußerungspreis                              25.000,00 €

–           Anschaffungskosten               25.000,00 €

–           Veräußerungskosten                 1.000,00 €

=          Veräußerungsverlust                 1.000,00 €

Wenn A den Anteilstausch zu Buchwerten durchführt, entsteht kein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn, sondern sogar ein kleiner Verlust. In diesem Fall entsteht bei A keine Steuerlast durch den Anteilstausch. Es ist für ihn also steuerlich günstiger, die Anteile mit Buchwert in die Holdinggesellschaft einzubringen.

Sind Anteile an einer Kapitalgesellschaft in eine andere Kapitalgesellschaft unter dem gemeinen Wert eingebracht worden, können diese nicht ohne steuerliche Konsequenzen wieder veräußert werden. Die in eine Holdinggesellschaft eingebrachten Anteile, sowie die Anteile an der Holdinggesellschaft, die der Gesellschafter im Gegenzug dafür erhalten hat, unterliegen einer siebenjährigen Sperrfrist. Diese Regelung ist in § 22 Abs. 2 UmwStG geregelt und besagt, dass „Soweit im Rahmen einer Sacheinlage (§ 20 Abs. 1) oder eines Anteilstausches (§ 21 Abs. 1) unter dem gemeinen Wert eingebrachte Anteile innerhalb eines Zeitraums von sieben Jahren nach dem Einbringungszeitpunkt durch die übernehmende Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar veräußert werden […] der Gewinn aus der Einbringung im Wirtschaftsjahr der Einbringung rückwirkend als Gewinn des Einbringenden aus der Veräußerung von Anteilen zu versteuern“[74] ist.

Werden also die eingebrachten Anteile durch die übernehmende Gesellschaft, in diesem Fall die Holdinggesellschaft, innerhalb der siebenjährigen Sperrfrist veräußert, so ist der hieraus entstehende Gewinn bei der einbringenden Person zu versteuern. Dieser Gewinn wird als Einbringungsgewinn II bezeichnet. Der Einbringungsgewinn II ist jedoch nicht in dem Jahr zu versteuern, in dem die Anteile durch die übernehmende Gesellschaft veräußert wurden, sondern in dem Veranlagungszeitraum, in dem die Anteile in die übernehmende Gesellschaft eingebracht worden sind.[75]

Bei der Berechnung des Einbringungsgewinns II ist die sogenannte „Abschmelzung“ nach § 22 Abs. 2 S. 3 UmwStG zu beachten. Unter „Abschmelzung“ wird der Effekt verstanden, nach dem der Einbringungsgewinn II für jedes vollendete Jahr nach Einbringung, in dem die Anteile nicht veräußert worden sind, um einen Siebtel gemindert wird. Hierbei relevant ist nicht das Kalenderjahr, sondern das Zeitjahr.[76] Der Einbringungsgewinn wird demnach ermittelt, indem der gemeine Wert der in die Holdinggesellschaft eingebrachten Anteile zum Zeitpunkt der Einbringung um die Kosten, die unmittelbar durch die Einbringung entstanden sind, und um den Wert der im Gegenzug zur Einbringung der Anteile in die Holdinggesellschaft erhaltenden Anteile an der Holdinggesellschaft, höchstens jedoch in Höhe der stillen Reserven, die in den eingebrachten Anteilen enthalten sind, gemindert wird.[77] Auf den hieraus resultierenden Betrag ist nun noch die Abschmelzung anzuwenden. Dieser ist also um ein Siebtel für jedes Zeitjahr, in dem die Anteile nicht veräußert worden sind, zu mindern. Diese Summe stellt nun den Einbringungsgewinn II dar und ist entsprechend bei der einbringenden Person zu versteuern.

Der Einbringungsgewinn II führt bei der einbringenden Person zu Einkünften nach § 17 EStG, also zu Gewinnen aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften, und ist dementsprechend nach den allgemeinen Regeln des § 17 EStG zu versteuern.[78] Diese Einkünfte werden in der Regel mit dem Teileinkünfteverfahren besteuert. Hierbei unterliegen 60 % des Veräußerungsgewinns dem tariflichen Einkommensteuersatz des Steuerpflichtigen. Die restlichen 40 % verbleiben steuerfrei.[79] Dies ist nach § 17 Abs. 1 EStG immer der Fall, wenn die Höhe der Beteiligung in den letzten 5 Jahren über 1 % lag. Betrug die Beteiligung unter 1 %, ist der Einbringungsgewinn II nach § 20 Abs. 2 EStG mit dem Abgeltungssteuersatz oder auf Antrag dem niedrigeren Einkommensteuersatz zu versteuern.

Dies wird im folgenden Absatz anhand eines Beispiels genauer erläutert.

Die natürliche Person A bringt zum 01.06.2018 ihre Anteile an der operativen B GmbH mit einem gemeinen Wert von 150.000,00 € in die C Beteiligungs GmbH ein und erhält hierfür Anteile an der C Beteiligungs GmbH mit einem Buchwert von 125.000,00 €. Ihr entstehen hierbei Kosten für die Einbringung i.H.v. 5.000,00 €. Am 01.08.2021 veräußert die C Beteiligungs GmbH ihre Anteile an der B GmbH. Der Einbringungsgewinn II bei Person A berechnet sich hierbei wie folgt:

Gemeiner Wert eingebrachte Anteile                                    150.000,00 €

–           Einbringungskosten                                                          5.000,00 €

–           Wert der Anteile an der C Beteiligungs GmbH         125.000,00 €

=                                                                                                     20.000,00 €

–           Abschmelzung um 3/7                                                     8.571,43 €

=          Einbringungsgewinn II                                                    11.428,57 €

Die Person A muss den Einbringungsgewinn II nun mit dem Teileinkünfteverfahren rückwirkend im Veranlagungszeitraum 2018 versteuern. Da nur 60 % des Gewinns der Einkommensteuer unterliegen, sind 6.857,14 € der tariflichen Einkommensteuer des A zu unterwerfen. Wenn von einem durchschnittlichen Einkommensteuersatz von 35 % ausgegangen wird, ergibt dies eine Einkommensteuerlast i.H.v. 2.400,00 €.

Werden jedoch nicht alle Anteile im Gesamten veräußert, sondern nur ein Teil dieser Anteile, so wird der Einbringungsgewinn II entsprechend gekürzt.

Veräußert die C Beteiligungs GmbH also nur 60 % der Anteile an der B GmbH, so ist der Einbringungsgewinn II um 40% zu mindern.[80]

Wurde ein Anteilsaustausch durchgeführt, so ergibt sich innerhalb der Laufzeit der 7-jährigen Sperrfrist eine weitere Pflicht. Weil eine Veräußerung der in die Holdinggesellschaft eingebrachten oder der von der Holdinggesellschaft im Gegenzug erhaltenden Anteile innerhalb der 7-jährigen Sperrfrist eine nachträgliche Besteuerung des Anteilstauschs bewirken würde, ist jährlich nachzuweisen, dass diese Anteile im vergangenen Jahr nicht veräußert wurden. Diese Nachweispflicht liegt hierbei bei dem Einbringenden. Dieser muss innerhalb der 7-jährigen Frist jedes Jahr bis zum Ablauf des 31.05. einen Nachweis erbringen, dass die eingebrachten Anteile, sowie die im Gegenzug dafür erhaltenden Anteile, nicht veräußert worden sind. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, gelten die vorgenannten Anteile, zum Zeitpunkt des Tages nach Einbringung, falls dieser Nachweis im ersten Jahr nicht erbracht wurde, oder zum Kalendertag des entsprechenden Folgejahres, für das Jahr, für das der Nachweis nicht erbracht wurde, als veräußert.[81]

Zu diesem Nachweis verpflichtet ist derjenige, der die Anteile in die Holdinggesellschaft eingebracht hat. Dies gilt nicht nur für die Anteile, die der Einbringende von der Holdinggesellschaft erhalten hat, sondern auch für die Anteile, die dieser eingebracht hat. Er ist also nicht nur dazu verpflichtet, nachzuweisen, was mit seinen eigenen Anteilen, sondern auch was mit den eingebrachten Anteilen geschehen ist.[82] Im vorgenannten Beispiel wäre also die natürliche Person A dazu verpflichtet, nachzuweisen, dass sie die Anteile an der C Beteiligungs GmbH nicht veräußert und die C Beteiligungs GmbH die Anteile an der B GmbH nicht veräußert hat.

3. Formen einer Holdingstruktur aus bereits bestehenden Unternehmen

Bestehen sowohl die Tochtergesellschaft, als auch die spätere Muttergesellschaft schon, aus denen eine Holdingstruktur geformt werden soll, ist analog zu den im vorigen Kapitel erläuterten Schritten vorzugehen.

Der einzige Unterschied ist hier, dass keine Gesellschaft, ob Tochter- oder Muttergesellschaft, mehr gegründet werden muss, sondern hier allein die Tochtergesellschaft, unter Beachtung der in dem vorigen Kapitel festgelegten Voraussetzungen und Regelungen, in die bereits bestehende Holdinggesellschaft eingebracht werden muss. Somit entsteht aus den beiden unabhängigen Gesellschaften eine Holdingstruktur.

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II In der laufenden Besteuerung

In diesem Kapitel werden die Unterschiede und steuerlichen Besonderheiten der Besteuerung von Gesellschaften in einer Holdingstruktur anhand des folgenden Beispiels erläutert.

Der ledige Herr Müller hält 100 % der Anteile an der Müller Beteiligungs GmbH, welche wiederum Anteile an drei operativen Gesellschaften hält. Sie hält 100 % der Anteile an der Müller Vertriebs GmbH, 12 % der Anteile an der Schmidt & Müller GmbH und 8 % der Anteile an der Schmidt Vertriebs GmbH. Alle Gesellschaften haben ihren Sitz in Köln. Im Jahr 2021 hat die Müller Vertriebs GmbH einen Gewinn vor Steuern i.H.v. 200.000,00 €, die Schmidt & Müller GmbH einen Gewinn vor Steuern i.H.v. 100.000,00 € und die Schmidt Vertriebs GmbH einen Gewinn vor Steuern i.H.v. 350.000,00 € erwirtschaftet.

1. Auf Ebene der Tochtergesellschaft

Die Besteuerung der operativen Gesellschaften unterscheidet sich nicht von der Besteuerung von anderen, sich nicht in einer Holdingstruktur befindenden, Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Da es sich bei allen Tochtergesellschaften um Kapitalgesellschaften handelt, unterliegen diese der Körperschaftsteuer[83] sowie der Gewerbesteuer[84]. Die Höhe der Körperschaftsteuer richtet sich nach § 23 Abs. 1 KStG nach dem zu versteuernden Einkommen und beträgt 15 %. Auf den Solidaritätszuschlag wird zur Vereinfachung in diesem und den folgenden Kapiteln nicht eingegangen. Bei der Gewerbesteuer ist die Höhe des Steuersatzes je nach Gemeinde unterschiedlich. Das Gewerbesteuergesetz legt lediglich die Gewerbesteuermesszahl fest, welche 3,5 % von dem „auf volle 100 Euro nach unten abgerundeten“[85] und ggf. um die in § 11 Abs. 1 S. 3 GewStG festgelegten Freibeträge geminderten Gewerbeertrag beträgt. Diese Gewerbesteuermesszahl wird dann mit dem Hebesatz der hebeberechtigten Gemeinde, also der Gemeinde in dem die Gesellschaft ihre Betriebsstätte betreibt[86], multipliziert.[87] In Köln beispielsweise liegt der Hebesatz bei 475%[88]. Die Gewinne der operativen Gesellschaften unterliegen somit 15 % Körperschaftsteuer und 16,625 % Gewerbesteuer, werden also insgesamt mit 31,625 % besteuert, was eine Ertragssteuerlast i.H.v. 63.250,00 € bei der Müller Vertriebs GmbH, i.H.v. 31.625,00 € bei der Schmidt & Müller GmbH und i.H.v. 110.687,50 € bei der Schmidt Vertriebs GmbH auslöst.

2. Auf Ebene der Holdinggesellschaft

Werden Gewinne von den operativen Tochtergesellschaften an die Muttergesellschaft ausgeschüttet, so sind diese grundsätzlich im Jahr des Empfangs der Ausschüttungen, ebenfalls auf Ebene der Muttergesellschaft zu versteuern. Die Besteuerung von ausgeschütteten Gewinnen an eine GmbH unterscheidet sich jedoch stark von der Besteuerung an natürliche Personen ausgeschütteter Gewinne.

Dieser Unterschied liegt unter anderem darin begründet, dass nach § 8b KStG „Bezüge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 und 10 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes“[89], worunter auch Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften an andere Kapitalgesellschaften zählen[90], effektiv gesehen zu 95 % steuerfrei sind. Die Norm des § 8b KStG legt hierfür zwei Regelungen fest. Durch den § 8b Abs. 1 S. 1 KStG wird festgelegt, dass die Dividendenerträge der leistenden Gesellschaft bei der Ermittlung des Einkommens der empfangenden Gesellschaft außer Ansatz bleiben. Somit wären Dividendenerträge von Kapitalgesellschaften an andere Kapitalgesellschaften erstmal zu 100 % steuerfrei. Dem steuert die Regelung des § 8b Abs. 5 KStG entgegen, indem sie festlegt, dass 5 % der Dividendenerträge als nicht abziehbare Betriebsausgaben den Gewinn der Muttergesellschaft wieder erhöhen. Diese Regelungen sind nicht nur auf die Einkommensermittlung nach dem Körperschaftsteuergesetz anzuwenden, sondern finden durch § 9 Nr. 2a GewStG auch bei der Ermittlung des Gewerbeertrags Anwendung[91]. Somit unterliegen 95 % der Dividendenerträge einer Kapitalgesellschaft an eine andere Kapitalgesellschaft nicht der Körperschaftsteuer oder der Gewerbesteuer. Diese Erträge werden dann auf Ebene der Muttergesellschaft mit 15 % Körperschaftsteuer und mit 3,5 % Gewerbesteuer, multipliziert mit dem Gewerbesteuer-Hebesatz, besteuert. In Köln ergibt sich hiermit eine Besteuerung von 31,625 % auf 5 % der Dividendenerträge. Somit entsteht eine kumulative Ertragssteuerlast i.H.v. ca. 1,5 %.

Werden im Vergleich hierzu Dividenden an natürliche Personen ausgeschüttet, unterliegen diese nach § 32d Abs. 1 EStG der Abgeltungssteuer i.H.v. 25 %[92], oder werden nach dem Teileinkünfteverfahren gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG i.V.m. § 3 Nr. 40 EStG versteuert.[93] Da bei dem Teileinkünfteverfahren nur 60 % der Dividende besteuert werden, ergibt sich bei einem persönlichen Einkommensteuersatz von beispielsweise 35% eine Steuerbelastung i.H.v. 21 %. Die maximale Steuerlast entsteht beim Teileinkünfteverfahren bei einem Einkommensteuersatz von 45 % und beträgt 27 %.

Die Regelungen des § 8b KStG finden jedoch nicht auf jede Gewinnausschüttung von Kapitalgesellschaften an andere Kapitalgesellschaften Anwendung. Nach § 8b Abs. 4 S. 1 KStG gelten die Regelungen der §§ 8b Abs. 1 und 5 KStG nur, wenn die erhaltende Gesellschaft zu Beginn des jeweiligen Geschäftsjahres zu mindestens 10 % an der leistenden Gesellschaft beteiligt war.[94] Liegt die Beteiligung also unter 10 %, so sind die Dividendenerträge sowohl mit Körperschaftsteuer als auch mit Gewerbesteuer zu versteuern. Die Steuerlast hierauf beträgt 31,625 %.

Beträgt die Höhe der Beteiligung jedoch mehr als 10 %, aber weniger als 15 %, so gilt nur die Regelung des Körperschaftsteuergesetzes. Dies begründet sich hiermit, dass nach § 8 Abs. 5 GewStG die Dividendenerträge dem Gewerbeertrag erstmal hinzugerechnet werden, diese dann aber ggfs. § 9 Nr. 2a GewStG wieder um die Dividendenerträge gekürzt werden, sofern die Höhe der Beteiligung der erhaltenden Gesellschaft an der leistenden Gesellschaft zu Beginn des Erhebungszeitraums mindestens 15 % beträgt.

Würde also die Müller Vertriebs GmbH eine Dividende i.H.v. 100.000,00 € an die Müller Beteiligungs GmbH ausschütten, würden diese auf Ebene der Müller Vertriebs GmbH nur 5.000,00 € der Besteuerung unterliegen. Bei einer Ertragssteuerlast i.H.v. 31,625% ergibt das dann eine Steuerlast i.H.v. 1.581,25 € auf eine Gewinnausschüttung von 100.000,00 €. Dies entspricht einer Besteuerungsquote von 1,581%.

Schüttet hingegen die Schmidt & Müller GmbH eine Dividende i.H.v. 5.000,00 € an die Müller Beteiligungs GmbH aus, so unterliegen zwar nur 5 % der Dividende, also 250,00 € der Körperschaftsteuer, jedoch 100 % der Dividende der Gewerbesteuer. Dies liegt darin begründet, dass die Müller Beteiligungs GmbH mit 12 %, unter 15 %, aber über 10 %, der Anteile an der Schmidt & Müller GmbH hält. Somit beträgt die Körperschaftsteuer auf Ebene der Müller Beteiligungs GmbH in diesem Fall 15 % von 250,00 €, also 37,50 € und die Gewerbesteuer 16,625 % von 5.000,00 €, also 831,25 €. Dies ergibt eine Ertragssteuerlast i.H.v. 868,75 € auf eine Gewinnausschüttung von 5.000,00 €, was einer Besteuerungsquote von 17,375 % entspricht.

Prozentual am höchsten fällt die Besteuerung bei der Gewinnausschüttung der Schmidt Vertriebs GmbH aus. Schüttet diese eine Dividende i.H.v. 20.000,00 € an die Müller Beteiligungs GmbH aus, so unterliegen die vollen 20.000,00 € sowohl der Körperschaftsteuer als auch der Gewerbesteuer. Die Dividende wird einer Besteuerung i.H.v. 31,625 % unterzogen, was eine Ertragssteuerlast von 6.325,00 € ergibt.

Somit ist es erstrebenswert, eine Beteiligung von mindestens 15 % zu halten, um die Dividenden nur mit ca. 1,5 % besteuern zu müssen und in Folge dessen 98,5 % der Dividende als liquide Mittel zur Verfügung zu haben, um diese reinvestieren oder langfristig nutzen zu können. Auf die Möglichkeiten, die sich hier ergeben, wird später in Kapitel VII noch genauer eingegangen.

Bei der Ausschüttung von Gewinnen ist jedoch noch eine Besonderheit zu beachten. Wird eine Gesellschaft in eine Holdinggesellschaft eingebracht oder von der Holdinggesellschaft erworben, so ist es nicht von Vorteil, die Gewinne der Tochtergesellschaft im Jahr der Begründung des Holdingverhältnisses an die Holdinggesellschaft auszuschütten. Zwar ist es zulässig, die Gewinne des laufenden Jahres sowie auch Gewinnvorträge, die aus Zeiten vor der Anschaffung oder Einbringung stammen, direkt an die Muttergesellschaft auszuschütten, jedoch hat dies folgenden steuerlichen Nachteil.[95]

Werden Gewinne von Tochtergesellschaften an die Muttergesellschaft ausgeschüttet, so unterliegen, wie in den vorherigen Kapiteln erläutert, nach § 8b Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 KStG nur 5 % der Gewinnausschüttung der Körperschaftsteuer. § 8b Abs. 4 S. 1 KStG besagt jedoch, dass dies nur gilt, wenn die Beteiligung zum Beginn des Kalenderjahres mindestens 10 % betragen hat. Somit wäre bei unterjähriger Anschaffung der Beteiligung die Gewinnausschüttung nicht zu 95 % steuerfrei.[96] Dies ist jedoch aufgrund von § 8b Abs. 4 S. 6 KStG nicht der Fall. Dieser regelt, dass ein unterjähriger „Erwerb einer Beteiligung von mindestens 10 Prozent als zu Beginn des Kalenderjahres erfolgt“[97] gilt. Somit ist das Besteuerungsprivileg in der Körperschaftsteuer wieder hergestellt und die Dividende ist nur zu 5 % körperschaftsteuerpflichtig, auch wenn die Beteiligung unterjährig erworben oder eingebracht wurde.[98]

Anders verhält sich dies jedoch bei der Gewerbesteuer. Auch hier unterliegen die Gewinnausschüttungen einer Tochtergesellschaft grundsätzlich nur zu 5 Prozent der Besteuerung. Dies ist in § 9 Nr. 2a S. 1 GewStG geregelt.[99] Anders als im Körperschaftsteuergesetz gibt es hier keine Regelung, die veranlasst, dass Dividenden unterjährig angeschaffter Beteiligungen als zum Beginn des Kalenderjahres als angeschafft gelten. Da der § 9 Nr. 2a S. 1 GewStG jedoch bestimmt, dass Dividenden nur zu 95 % gekürzt werden, „wenn die Beteiligung zu Beginn des Erhebungszeitraums mindestens 15 Prozent des Grund- oder Stammkapitals“[100] betragen hat, unterliegen diese vollumfänglich der Gewerbesteuer, wenn bereits Gewinne im Jahr der Anschaffung ausgeschüttet werden.

Im folgenden Absatz wird dies anhand eines Beispiels genauer erläutert.

Die natürliche Person A hält 100 % an den Gesellschaften X Holding GmbH und Y Produktion GmbH. Die Y Produktion GmbH hat einen Gewinnvortrag aus den Vorjahren i.H.v. 100.000,00 € und erwirtschaftet im Jahr 2020 zudem weitere 20.000,00 € Gewinn. Im August 2020 bringt A seine Anteile an der Y Produktion GmbH durch einen qualifizierten Anteilstausch in die X Holding GmbH ein. A möchte so früh wie möglich die vorgetragenen Gewinne der Y Produktion GmbH an die X Holding GmbH ausschütten, um mit diesem Kapital weiter zu investieren.

A entschließt sich dazu, die 100.000,00 € im Oktober 2020 an die X Holding GmbH auszuschütten. Hierbei unterliegen 5.000,00 € der Körperschaftsteuer i.H.v. 15 %. Es ergibt sich also eine Körperschaftsteuerlast von 750,00 €. Auf Ebene der Gewerbesteuer ist jedoch, da die Beteiligung zum Beginn des Veranlagungszeitraums nicht mehr als 15 % betragen hat, die gesamte Gewinnausschüttung steuerpflichtig. Die vollen 100.000,00 € unterliegen der Gewerbesteuer i.H.v. ca. 15 %. Somit ergibt sich eine Gesamtsteuerlast von 15.750,00 €. Die X Holding GmbH erhält also nur 84.250,00 € liquide Mittel, um weiter investieren zu können.

Würde A bis Januar 2021 warten und erst dann die Gewinne ausschütten, so würden nur 5 % der Gewinnausschüttung sowohl der Körperschaftsteuer als auch der Gewerbesteuer unterliegen. Es ergibt sich hieraus eine Gesamtsteuerlast i.H.v. 1.500,00 €. Die X Holding GmbH erhält also 98.500,00 € und somit 15.250,00 € mehr an liquiden Mitteln im Vergleich zur Gewinnausschüttung im Jahr der Anschaffung.

Dies zeigt deutlich, dass, falls möglich, mit der Gewinnausschüttung an eine Holdinggesellschaft gewartet werden sollte, bis das Jahr der Anschaffung der Anteile vorüber ist.

3. Auf Ebene der Gesellschafter

Schüttet die Müller Beteiligungs GmbH dann einen Teil des Gewinns i.H.v. 10.000,00 € an Herrn Müller aus, so gibt es hier zwei Möglichkeiten der Besteuerung.

Dividenden einer Kapitalgesellschaft stellen bei natürlichen Personen Einkünfte aus Kapitalvermögen dar[101], welche grundsätzlich nach § 32d Abs. 1 EStG mit einem gesonderten Einkommensteuertarif i.H.v. 25 % zu versteuern sind. Werden Kapitalerträge mit der Kapitalertragsteuer besteuert, so gilt eine allgemeine Werbungskostenpauschale, dem Sparer-Pauschbetrag, i.H.v. 801,00 € bzw. 1602,00 € bei Zusammenveranlagung. Der Ansatz tatsächlicher Werbungskosten ist hierbei nicht möglich.[102]

Die Gewinnausschüttung i.H.v. 10.000,00 € wird also aufgrund des Sparer-Pauschbetrags um 801,00 € gemindert und dann der Kapitalertragssteuer unterworfen. Dies ergibt eine Steuerlast i.H.v. 2.299,75 €.

Werden Dividendenerträge mit dem Teileinkünfteverfahren besteuert, so unterliegen diese zu 60 % dem tariflichen Einkommensteuersatz des Steuerpflichtigen. Dies liegt darin begründet, dass wenn Kapitalerträge auf Antrag mit dem tariflichen Einkommensteuersatz des Steuerpflichtigen besteuert werden, § 3 Nr. 40 EStG greift, welcher besagt, dass 40 % der Dividenden steuerfrei sind. Somit werden nur 60 % der Dividenden besteuert. Selbst bei einem Steuersatz von 45 % entsteht aufgrund dessen nur eine effektive Besteuerung von 27 % auf die gesamte Dividende. Liegt der tarifliche Einkommensteuersatz jedoch bei 41,5 % oder niedriger, so liegt die Besteuerung unter 25 %, wäre also rein vom Steuersatz günstiger als die Besteuerung mit der Abgeltungssteuer.

Ein weiterer nicht zu vernachlässigender Punkt ist der Werbungskostenabzug. Bei der Besteuerung mit der Kapitalertragssteuer wird der Sparer-Pauschbetrag angesetzt, unabhängig davon wie hoch die tatsächlichen Werbungskosten sind. Ein Ansatz der tatsächlichen Werbungskosten ist hierbei nicht möglich.[104]

Bei der Besteuerung mit dem Teileinkünfteverfahren wird der Sparer-Pauschbetrag hingegen nicht angesetzt. Hier ist es nur möglich, die tatsächlichen Werbungskosten anzusetzen. Da jedoch nur 60 % der Erträge der Besteuerung unterliegen, werden die tatsächlichen Werbungskosten ebenfalls um 40 % gekürzt. [105]

Hier ist somit im Einzelfall zu prüfen, welche Variante abhängig von dem persönlichen Einkommensteuersatz und der Höhe der tatsächlichen Werbungskosten günstiger für den Steuerpflichtigen ist.

Im Falle der Gewinnausschüttung an Herrn Müller hat dieser 500,00 € tatsächliche Werbungskosten und einen tariflichen Einkommensteuersatz von 35 %.

Von der Dividende sind nur 60 %, also 6.000,00 €, gemindert um 60 % der tatsächlichen Werbungskosten, also 300,00 € zu versteuern. Dies ergibt einen zu versteuernden Betrag i.H.v. 5.700,00 €. Multipliziert mit dem tariflichen Einkommensteuersatz ergibt sich hieraus eine Steuerlast i.H.v. 1.995,00 €.

In diesem Beispiel wäre somit die Besteuerung nach dem Teileinkünfteverfahren von Vorteil.

III Veräußerung / Schenkung von Anteilen

1. Veräußerung

Nicht nur im laufenden Betrieb, sondern auch bei der Veräußerung von Gesellschaften oder Anteilen an Gesellschaften, ergeben sich steuerliche Besonderheiten, wenn diese von einer Holdinggesellschaft gehalten werden.

Die Unterschiede in der Besteuerung von solchen Veräußerungsgewinnen aus Beteiligungen im Privatvermögen und im Betriebsvermögen einer Holding GmbH werden im folgenden Kapitel anhand des im vorherigen Kapitel erläuterten Beispiels aufgezeigt.

Veräußert eine Holdinggesellschaft in Form einer Kapitalgesellschaft Anteile an einer anderen Kapitalgesellschaft, und erzielt hieraus Veräußerungsgewinne, so sind diese auf Ebene der Holdinggesellschaft stark begünstigt zu versteuern.

Dieser Vorteil resultiert aus den Regelungen des § 8b Abs. 2 KStG, welcher besagt, dass „Gewinne aus der Veräußerung eines Anteils an einer Körperschaft oder Personenvereinigung“[106] bei der Ermittlung des Einkommens der veräußernden Gesellschaft außer Ansatz bleiben. Begründet wird dies damit, „dass Veräußerungsgewinne Gewinne aus der Realisierung stiller Reserven sind, die als thesaurierte Gewinne Gewinnausschüttungen gleichstehen.“[107] Analog zu § 8b Abs. 5 KStG gelten auch bei der Besteuerung von Veräußerungsgewinnen 5 % der Gewinne als nicht abziehbare Betriebsausgaben. Dies ist in § 8b Abs. 3 S. 1 KStG geregelt. Somit sind Veräußerungsgewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften und Personenvereinigungen effektiv zu 95 % steuerfrei.

Der Veräußerungsgewinn ergibt sich nach § 8b Abs. 2 S. 2 KStG durch den, um die Veräußerungskosten und den Buchwert der Anteile zum Zeitpunkt der Veräußerung geminderten, Veräußerungspreis.[108]

Veräußert also die Müller Beteiligungs GmbH ihre Anteile an der Schmidt & Müller GmbH für einen Veräußerungspreis von 115.000,00 €, hat dabei jedoch Veräußerungskosten von 5.000,00 € und einen Buchwert der Anteile zum Zeitpunkt der Veräußerung i.H.v. 100.000,00 €, so ermittelt sich der Veräußerungsgewinn wie folgt.

Veräußerungspreis                              115.000,00 €

–           Veräußerungskosten                   5.000,00 €

–           Buchwert der Anteile              100.000,00 €

=          Veräußerungsgewinn                10.000,00 €

Der Veräußerungsgewinn i.H.v. 10.000,00 € ist auf Ebene der Müller Beteiligungs GmbH zu 5 % als gewinnerhöhend zu behandeln. Diese 500,00 € unterliegen der gewöhnlichen Gewinnbesteuerung der Müller Beteiligungs GmbH durch Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer. Da die Ertragsbesteuerung in diesem Falle bei 31,625 % liegt, ergibt sich eine Steuerlast i.H.v. 158,13 €. Die übrige Liquidität i.H.v. 9.841,87 € kann nun an Herrn Müller ausgeschüttet, in andere Unternehmen reinvestiert oder zu anderen langfristigen strategischen Zwecken genutzt werden.

Würden sich die zu veräußernden Anteile jedoch im steuerlichen Privatvermögen befinden, so wäre der Veräußerungsgewinn beim Anteilseigner als natürliche Person nach § 17 EStG den Einkünften aus Gewerbebetrieb zuzuordnen und nach dem Teileinkünfteverfahren zu besteuern. Voraussetzung hierfür ist, dass der Steuerpflichtige „innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent beteiligt war“[109]. Andernfalls würden die Veräußerungsgewinne als Einkünfte aus Kapitalvermögen mit dem Kapitalertragssteuersatz von 25 % besteuert werden.

Sind die Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 S. 1 EStG jedoch erfüllt, so ist das Teileinkünfteverfahren anzuwenden. Hierbei sind 60 % des Veräußerungsgewinns mit der tariflichen Einkommensteuer des Steuerpflichtigen zu besteuern. Die übrigen 40 % sind steuerfrei.

Wird ein Veräußerungsgewinn i.H.v. 10.000,00 € erzielt, so würden hiervon 6.000,00 € der Besteuerung unterworfen, was bei einem tariflichen Einkommensteuersatz von 35 % eine Steuerlast i.H.v. 2.100,00 € auslöst.

Hinsichtlich der zu Verfügung stehenden Liquidität ergibt sich also eine Differenz, zwischen dem Fall, in dem die Anteile in einer Holdinggesellschaft gehalten werden und dem Fall, in dem diese im Privatvermögen gehalten werden, i.H.v. 1.941,87 € zugunsten der Holdinggesellschaft.

Bei Veräußerung der Holdinggesellschaft gelten grundsätzlich die zuvor geschilderten Grundsätze zur Veräußerung aus einem steuerlichen Privatvermögen.

2. Schenkung

Sollen Anteile an der Holdinggesellschaft verschenkt werden, sind mehrere Möglichkeiten zur Vergünstigung der Schenkungssteuer zu beachten. Diese sind in §§ 13a‑13c ErbStG festgelegt.

Werden Anteile an einer Kapitalgesellschaft verschenkt, so unterliegt dieser Vorgang, aufgrund der Behandlung als begünstigtes Vermögen nach § 13b Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 13b Abs. 2 ErbStG, nur zu 15 % der Besteuerung. 85 % bleiben steuerfrei.[110] Dies gilt jedoch nur dann, wenn die übertragenen Anteile einen Wert von 26.000.000,00 € nicht übersteigen.[111] Zusätzlich zu dem Verschonungsbetrag i.H.v. 85 % tritt noch eine Steuerermäßigung in Kraft, der sogenannte Abzugsbetrag. Dieser Abzugsbetrag beträgt 150.000,00 € abzgl. 50 % des, den Wert von 150.000,00 € übersteigenden, Betrags. Werden also Anteile im Wert von 1.000.000,00 € verschenkt, werden zuerst 85 %, also 850.000,00 €, als steuerfreier Verschonungsbetrag abgezogen. Zudem wird noch der Abzugsbetrag i.H.v. 150.000,00 € abgezogen. Die Schenkung wäre zu 100 % steuerfrei. Werden jedoch Anteile im Wert von 2.000.000,00 € verschenkt, wird auch im ersten Schritt der Verschonungsbetrag i.H.v. 85 %, also 1.700.000,00 € abgezogen, sodass ein Betrag von 300.000,00 € übrig bleibt. Der Abzugsbetrag von 150.000,00 € mindert sich um 50 % des den Abzugsbetrag übersteigenden Wert, also um 75.000,00 €. Der endgültige Abzugsbetrag beträgt somit 75.000,00 €. Diese werden von den 300.000,00 € abgezogen, sodass sich ein steuerpflichtiger Betrag von 225.000,00 € ergibt.[112]

Die vorgenannten Voraussetzungen sind jedoch an mehrere Bedingungen geknüpft. § 13b Abs. 1 Nr. 3 S. 1 ErbStG legt fest, dass der Schenker mindestens 25 % der Anteile halten muss. Zudem darf die jährliche Lohnsumme der nächsten 5 Jahre nach Schenkung nicht unter 400 % der durchschnittlichen Lohnsumme der letzten 5 Jahre vor Schenkung liegen.[113] Die letzte Voraussetzung ist, dass die Anteile in den nächsten 5 Jahren nach Schenkung nicht weiter veräußert werden dürfen.[114] Wird gegen eine der Voraussetzungen nachträglich verstoßen, ist die Steuerbegünstigung der Schenkung nicht mehr gegeben und es muss eine nachträgliche Berechnung durchgeführt werden.

Eine Alternative zur Regelverschonung von 85 % ist die Vollverschonung von 100 % nach § 13a Abs. 10 ErbStG. Diese kann beantragt werden, wenn das verschenkte Vermögen zu maximal 20 % aus Verwaltungsvermögen besteht. Dies ist bei der Schenkung von Anteilen an einer Holdinggesellschaft zwar selten, kann jedoch vorkommen.[115] Bei der Vollverschonung ist der Gesamtbetrag der Schenkung steuerfrei, es verschärfen sich jedoch auch die Voraussetzungen an diese. Zum einen steigt die Mindestlohnsumme auf 700 % und der Bemessungszeitraum hierfür auf sieben Jahre statt vier Jahre, zum anderen steigt die Sperrfrist von fünf auf sieben Jahre.[116]

Die Anteile an dem verschenkten Vermögen, die keiner der vorgenannten Steuererleichterungen unterliegen, werden nach den gewöhnlichen Regelungen des ErbStG besteuert. Hierbei sind zudem die individuellen Freibeträge, abhängig von dem Empfänger der Schenkung, zu beachten.

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IV Liquidation

Soll eine Gesellschaft liquidiert werden, unabhängig davon, ob Holdinggesellschaft oder gehaltene Gesellschaft, so unterliegt ein eventuell entstandener Abwicklungsgewinn, also ein Gewinn, der innerhalb des Abwicklungszeitraums entstanden ist, der Besteuerung.[117] Die Ermittlung des Abwicklungsgewinns ist in § 11 Abs. 2-4 KStG geregelt und unterscheidet sich in den Grundzügen nicht fundamental von der normalen Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4ff. EStG. Der größte Unterschied jedoch liegt darin, dass bei der Berechnung des Abwicklungsgewinns „das Abwicklungs-Endvermögen dem Abwicklungs-Anfangsvermögen gegenüberzustellen“[118] ist. Die Gewinnermittlung erfolgt also nicht über den Zeitraum eines Wirtschaftsjahres, sondern über den Abwicklungszeitraum.[119] Das Abwicklungs-Anfangsvermögen ist in § 11 Abs. 4 KStG definiert. Es entspricht dem Betriebsvermögen, das zum Ende des letzten Wirtschaftsjahres vor der Auflösung der Gesellschaft zur Ermittlung der Körperschaftsteuer veranlagt wurde. Sind im Abwicklungszeitraum Gewinnausschüttungen vorgenommen worden, so ist das Abwicklungs-Anfangsvermögen um diese zu kürzen.[120]

Das Abwicklungs-Endvermögen ermittelt sich, indem das zum Ende des Abwicklungszeitraums zu verteilende Vermögen der Gesellschaft um die, im Abwicklungszeitraum zugeflossenen, steuerfreien Vermögensmehrungen gemindert wird. Das zu verteilende Vermögen besteht hierbei aus allen Wirtschaftsgütern, die bei Vollendung der Liquidation an die Gesellschafter verteilt wird.[121] Dieses besteht meistens aus liquiden Mitteln, Sachwerten, wie Autos oder, im Fall der Liquidation einer Holdinggesellschaft, Anteile an anderen Gesellschaften. Die hierbei ermittelte Summe ergibt das Abwicklungs-Endvermögen I. Falls im Zeitraum der Abwicklung Vorschüsse an die Gesellschafter geleistet worden sind, müssen diese dem Abwicklungs-Endvermögen I hinzugerechnet werden, um das Abwicklungs-Endvermögen II zu erhalten.[122]

Aus der Minderung des Abwicklungs-Endvermögens II um das Abwicklungs-Anfangsvermögen, ergibt sich der Liquidationsgewinn I. Dieser wird daraufhin um eventuell geleistete Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen und Gewerbesteuer-Vorauszahlungen erhöht, da diese nach § 10 Nr. 2 KStG und § 8 Abs. 1 KStG i.V.m. § 4 Abs. 5b EStG den Gewinn nicht mindern dürfen. Der sich hieraus ergebende Liquidationsgewinn II bildet schlussendlich die Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer und die Gewerbesteuer.[123]

Wird eine Holding GmbH liquidiert, so ist die, auf den Gesellschafter als natürliche Person, entfallende Vermögensverteilung wie eine gewöhnliche Gewinnausschüttung nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG zu besteuern. Dies gilt jedoch nur für den Teil der Vermögensverteilung, der keine Rückzahlung des Nennkapitals ist und nicht aus dem steuerlichen Einlagekonto stammt.[124]

Wird eine Tochtergesellschaft der Holding GmbH liquidiert, so wird die Vermögensverteilung ebenfalls wie laufende Gewinne besteuert. Somit ist der entsprechende Teil der Vermögensverteilung, bei Erfüllung der Mindestbeteiligungen, nach § 8b Abs. 1 KStG i.V.m. § 9 Nr. 2a GewStG grundsätzlich steuerfrei, wobei 5 %, als nicht abziehbare Betriebsausgabe, der Besteuerung zu unterwerfen sind.[125]

V Organschaft

1. Körperschaftsteuerliche Organschaft

Im Normalfall werden alle Kapitalgesellschaften und Gesellschafter von Kapitalgesellschaften nach dem Trennungsprinzip als getrennte, eigenständige Steuersubjekte behandelt. Demnach sind Kapitalgesellschaften als juristische Personen körperschaftsteuerpflichtig und aufgrund ihrer Rechtsform als Kapitalgesellschaft verpflichtet, ihre Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu versteuern. Die Art der Betätigung ist hierbei unerheblich. Zudem sind die Einkünfte der Gesellschafter der Kapitalgesellschaften getrennt von dieser mit Einkommensteuer zu versteuern.[126] In einer Holdingsstruktur werden die Gewinne der operativen Gesellschaften auf Ebene dieser besteuert und ggfs. an die Muttergesellschaft ausgeschüttet. Hierbei ergeben sich jedoch folgende Nachteile. Zum einen ist diese Gewinnausschüttung auf Ebene der Muttergesellschaft, zwar nur im geringen Maße, aber dennoch zu versteuern, zum anderen ergibt sich keine Möglichkeit, eventuelle Verluste einer der operativen Gesellschaften für den Ausgleich von Gewinnen anderer operativer Gesellschaften zu nutzen. Werden also in der operativen Gesellschaft 1 Gewinne i.H.v. 100.000,00 € erwirtschaftet und an die Muttergesellschaft ausgeschüttet und in der operativen Gesellschaft 2 Verluste i.H.v. 100.000,00 € erzielt, so wären die kumulierten Gewinne der operativen Gesellschaften 0,00 €, die Muttergesellschaft müsste jedoch trotzdem die Gewinnausschüttung der operativen Gesellschaft 1 versteuern. Die Verluste der operativen Gesellschaft 2 werden als Verlustvortrag in die folgenden Jahre vorgetragen oder nach § 8 Abs. 1 KStG i.V.m. § 10d Abs. 1 EStG in die den unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum rückgetragen und hier mit eventuellen Gewinnen verrechnet.[127]

Der Verlustrücktrag ist hierbei auf 1.000.000,00 € begrenzt.[128]

Um eine Gewinn- und Verlustverrechnung unter den Gesellschaften durchführen zu können, ist es möglich, eine sogenannte Organschaft zu begründen. Unter einer Organschaft versteht man einen Zusammenschluss von mindestens zwei Gesellschaften zur Bildung einer steuerlichen Einheit. Die körperschaftsteuerliche Organschaft wird durch §§ 14 – 19 KStG definiert.

Organschaften bestehen aus einer oder mehreren Organgesellschaften und dem Organträger.

Organgesellschaft ist jede Gesellschaft in der Holdingstruktur, die ihre Gewinne oder Verluste an den Organträger weitergibt. Organgesellschaften können hierbei nur Kapitalgesellschaften sein, die ihren Sitz nach § 11 AO im Inland oder im EU-/EWR-Ausland und den Ort ihrer Geschäftsleitung nach § 10 AO im Inland haben.[129]

Organträger ist die Gesellschaft, bei der die Gewinne und Verluste aller Organgesellschaften zusammengefasst und saldiert werden. Organträger kann „eine natürliche Person, die unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist, eine unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige Person, eine Personengesellschaft, die originär gewerblich tätig ist […oder] eine inländische Zweigniederlassung eines ausländischen Unternehmens“[130] sein.

Wird eine Organschaft begründet, so gilt für die Gesellschaften innerhalb dieser nicht mehr das Prinzip der steuerlichen Selbstständigkeit der Unternehmen. Demnach werden alle Gewinne oder Verluste der Organgesellschaften beim Organträger zusammengefasst und auf dieser Ebene versteuert.[131] Wenn also eine operative Gesellschaft 100.000,00 € Gewinn und eine andere operative Gesellschaft 100.000,00 € Verlust erwirtschaftet, beide Gesellschaften allerdings Organgesellschaften des gleichen Organkreises sind, so werden der Gewinn der ersten Gesellschaft mit dem Verlust der zweiten Gesellschaft bei dem Organträger zusammengefasst. Es ergibt sich ein zusammengefasster Gewinn i.H.v. 0,00 €, der somit auch zu keiner Besteuerung führen würde.

Ein weiterer Vorteil einer Organschaft ist es, dass hier auch der Teil, der bei einer Gewinnausschüttung ohne Organschaft nach § 8b Abs. 5 KStG als nicht abziehbare Betriebsausgabe zu versteuern wäre, innerhalb einer Organschaft nicht zu versteuern ist. Die Abführung von Gewinnen an die Muttergesellschaft unterliegt somit keiner Besteuerung. Um eine Organschaft bilden zu können, ist die sogenannte „finanzielle Eingliederung“ von Nöten. Diese liegt vor, wenn die Muttergesellschaft mittelbar oder auch unmittelbar die Mehrheit der Stimmrechte an der Tochtergesellschaft innehat. Nur wenn diese Voraussetzung erfüllt ist, ist es möglich, eine körperschaftsteuerliche Organschaft zu bilden.[132]

Eine weitere Voraussetzung, die erfüllt sein muss, damit eine körperschaftsteuerliche Organschaft entstehen kann, ist der Abschluss eines Ergebnisabführungsvertrages zwischen dem Organträger und den Organgesellschaften.[133]

a) Ergebnisabführungsverträge

Der Ergebnisabführungsvertrag ist eine der Grundvoraussetzungen, damit eine Organschaft überhaupt erst entstehen kann. Der Ergebnisabführungsvertrag ist ein Vertrag aus dem Zivilrecht, der inhaltlich in § 291 AktG geregelt ist. Dieser verpflichtet die Organgesellschaft dazu, sämtliche Gewinne, die diese Gesellschaft erwirtschaftet, an den Organträger abzuführen. In dem Fall, dass eine Organgesellschaft keine Gewinne, sondern Verluste erwirtschaftet, ist der Organträger dazu verpflichtet, die Verluste der Organgesellschaft durch Zahlungen auszugleichen.[134] Der Regelungsinhalt des § 291 AktG gilt auch für GmbHs.[135]

Um eine Organschaft wirksam zu erschaffen, ist es notwendig, den Ergebnisabführungsvertrag rechtzeitig abzuschließen. Dieser gilt immer erst für das Kalenderjahr, in dem das Wirtschaftsjahr der Organgesellschaft endet. Es ist somit nicht möglich, diesen für ein bereits abgeschlossenes Wirtschaftsjahr der Organgesellschaft abzuschließen und die dann folgenden Gewinnausschüttungen zu verrechnen.[136]

Zudem ist der Ergebnisabführungsvertrag immer über mindestens 5 Jahre abzuschließen. Hiermit ist jedoch nicht die Laufzeit des Vertrages, sondern die Wirksamkeit und die Durchführung des Vertrages gemeint. Nur wenn ein Ergebnisabführungsvertrag auch 5 Jahre lang durchgeführt wird, ist die Organschaft steuerlich wirksam. Wird der Vertrag vorher von einem der Vertragspartner gekündigt, so gilt die Organschaft grundsätzlich rückwirkend als nicht wirksam entstanden.[137]

Wird ein Ergebnisabführungsvertrag geschlossen, ist es notwendig, diese Änderung zur Eintragung in das Handelsregister der Organgesellschaft anzumelden.[138] Erst wenn die Änderung durch den Ergebnisabführungsvertrag in das Handelsregister der Organgesellschaft eingetragen ist, gilt dieser als zivilrechtlich wirksamer Vertrag.[139] Da ein zivilrechtlich wirksamer Ergebnisabführungsvertrag Grundvoraussetzung für die Begründung einer steuerlichen Organschaft ist[140], begründet also erst die Eintragung in das Handelsregister eine steuerliche Organschaft.

Wird beispielsweise am 15.08.2020 zwischen einer Tochtergesellschaft und einer Muttergesellschaft ein Ergebnisabführungsvertrag abgeschlossen, der am 20.09.2020 von einem Notar zur Eintragung ins Handelsregister der Tochtergesellschaft eingetragen wird, so bilden die Tochter- und die Muttergesellschaft ab dem Kalenderjahr 2020 eine steuerliche Organschaft nach § 14 KStG. Hierbei wird vorausgesetzt, dass die Beteiligung von Beginn des Erhebungszeitraums an bestand. Der Ergebnisabführungsvertrag müsste hier mindestens bis zum 31.12.2025 wirksam sein. Das Wirtschaftsjahr der beiden Gesellschaften ist hierbei unerheblich.

Die Eintragung des Ergebnisabführungsvertrages in das Handelsregister des Organträgers ist nicht von Nöten, um diesen zivilrechtlich wirksam werden zu lassen.[141]

Wird der Ergebnisabführungsvertrag somit nur bei dem Organträger in das Handelsregister eingetragen, so ist zu keinem Zeitpunkt eine steuerliche Organschaft zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft zustande gekommen.

Wird innerhalb der Vertragslaufzeit ein Rumpfwirtschaftsjahr geschaffen, z.B. indem von einem Wirtschaftsjahr entsprechend dem Kalenderjahr auf ein abweichendes Wirtschaftsjahr gewechselt wird, so ist dies für die Wirksamkeit des Ergebnisabführungsvertrages unschädlich, solange die tatsächliche Laufzeit von 5 Zeitjahren eingehalten wird.[142]

Soll ein Ergebnisabführungsvertrag vorzeitig beendet werden, gibt es hierfür zwei Möglichkeiten, die in § 296 AktG geregelte Aufhebung und die Kündigung nach § 297 AktG.[143]

Die Aufhebung ist eine einvernehmliche Einigung zwischen den Vertragspartnern des Ergebnisabführungsvertrages. Soll eine solche Aufhebung erfolgen, so ist diese in einem in Schriftform festgehaltenen Aufhebungsvertrag festzuhalten.[144] Eine Aufhebung kann zudem nur zum Ende des aktuellen Wirtschaftsjahres stattfinden.[145]

Die zweite Möglichkeit zur Beendigung eines Ergebnisabführungsvertrages ist die Kündigung. Durch Kündigung aus wichtigem Grund ist es jedem Vertragspartner des Ergebnisabführungsvertrages möglich, diesen ohne die Zustimmung des anderen Vertragspartners zu beenden. „Ein wichtiger Grund liegt namentlich vor, wenn der andere Vertragsteil voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, seine auf Grund des Vertrags bestehenden Verpflichtungen zu erfüllen.“[146]. Ein wichtiger Grund kann z.B. durch die folgenden Sachverhalte gegeben sein: „Veräußerung der Organbeteiligung, Einbringung der Organbeteiligung, Verschmelzung oder Spaltung des Organträgers oder der Organgesellschaft“[147]. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass, nach Richtlinie 14.5 Abs. 6 S. 3 KStR, falls der wichtige Grund bereits bekannt war als der Ergebnisabführungsvertrag geschlossen wurde, dieser seinen Charakter als wichtigen Kündigungsgrund verlieren kann.[148]

Auch die Kündigung bedarf nach § 297 Abs. 3 AktG der schriftlichen Form.

Anders als bei der Aufhebung ist es bei der Kündigung aus wichtigem Grund auch möglich, den Vertrag innerhalb der fünfjährigen Mindestlaufzeit zu beenden.[149] Ist dies der Fall, hat die Kündigung keine Auswirkung auf die Existenz der steuerlichen Organschaft in den vorangehenden Jahren. Die Organschaft wird im Falle einer unterjährigen Kündigung rückwirkend zum Beginn des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft beendet. Liegt jedoch ein aus steuerrechtlicher Sicht wichtiger Grund vor, der im Zivilrecht nicht den Charakter des wichtigen Grunds erfüllt, so ist neben der Kündigung auch ein Aufhebungsvertrag zwischen Organgesellschaft und Organträger zu schließen. Da die Kündigung die Organschaft jedoch rückwirkend zum Beginn des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft beendet, die Aufhebung jedoch zum Ende des Wirtschaftsjahres wirksam ist, entsteht eine Differenz zwischen der Laufzeit der Organschaft im Zivilrecht und im Steuerrecht. Steuerrechtlich gilt die Organschaft schon zum Beginn des Wirtschaftsjahres als beendet, in dem die Kündigung in Kombination mit dem Aufhebungsvertrag geschlossen wurde, wohingegen sie aus zivilrechtlicher Sicht erst zum Ende des entsprechenden Wirtschaftsjahres als aufgehoben gilt.[150]

Neben der Aufhebung und der Kündigung aus wichtigem Grund gibt es noch weitere Ursachen aus denen ein Ergebnisabführungsvertrag beendet werden kann.

Ist der Ergebnisabführungsvertrag zum Beispiel auf eine bestimmte Laufzeit befristet und nicht verlängert worden, so endet dieser mit Ablauf dieser Laufzeit. In Folge dessen geht auch die Organschaft mangels eines wirksamen Ergebnisabführungsvertrages unter.

Tritt ein neuer Gesellschafter in die Organgesellschaft ein, zum Beispiel durch Erwerb von Anteilen oder Kapitalerhöhung, so endet der Ergebnisabführungsvertrag automatisch. Der Ergebnisabführungsvertrag endet hierbei spätestens zum Ende des Wirtschaftsjahres, in dem der neue Gesellschafter in die Holding-Struktur eingetreten ist, wenn kein Grund für eine frühere Beendigung vorliegt. [151]

Dies eröffnet für den Organträger die Möglichkeit, das Organschaftsverhältnis durch Veräußerung eines einzigen Anteils an der Organgesellschaft zu beenden.[152]

Soll jedoch ein Gesellschafter in die Holdingstruktur eintreten, ohne dass die körperschaftsteuerliche Organschaft beendet wird, muss ein neuer Ergebnisabführungsvertrag abgeschlossen werden.

b) Konzernumlage

Schließen sich mehrere Gesellschaften zu einem Konzern oder einer Organschaft zusammen, so entstehen auf Ebene des Organträgers Kosten, z.B. für Lizenzen, die von allen Gesellschaften gemeinsam genutzt werden, Werbung, o.ä., die für alle Tochtergesellschaften vom Vorteil sind. Diese Kosten können mithilfe einer Kostenumlage, auch Konzernumlage genannt, auf die Gesellschaften verteilt werden. Hierbei wird mithilfe eines Umlageschlüssels ermittelt, zu welchen Teilen die Kosten auf die entsprechenden Gesellschaften anfallen. Um steuerlich anerkannt werden zu können, ist es von Nöten, dass dieser Umlageschlüssel den tatsächlichen Verhältnissen so nah wie möglich kommt, denn dieser muss einem Fremdvergleich standhalten können, damit er von der Finanzverwaltung anerkannt wird. Richten muss sich der Umlageschlüssel hierbei an klar messbaren Merkmalen, wie Umsatz, produzierte Güter, Kundenstamm o.Ä. Werden die Kosten in falschen Verhältnissen umgelegt, so entsteht bei der Gesellschaft, bei der die Kosten zu hoch angesetzt worden sind, eine verdeckte Gewinnausschüttung.[153]

Auch ist es möglich, eine Konzernsteuerumlage durchzuführen, bei der die Muttergesellschaft, die durch die Gewinne der Organgesellschaften entstehenden Steuern auf die Organgesellschaften verhältnismäßig umlegt.

Ist der Organträger nicht alleiniger Gesellschafter an der Organgesellschaft und der oder die Minderheitsgesellschafter verlieren, durch den zwischen Organgesellschaft und Organträger geschlossenen Ergebnisabführungsvertrag, ihre Mitverwaltungsrechte an der Organgesellschaft zum Teil oder sogar komplett sowie ihr Recht auf Dividenden, so sieht der Gesetzgeber vor, dass in dem Ergebnisabführungsvertrag eine Regelung über Ausgleichszahlungen an den oder die Minderheitsgesellschafter verankert sein muss.[154]

c) Einkommensermittlung der körperschaftsteuerlichen Organschaft

Auch wenn Holdinggesellschaft (als Organträger) und Tochtergesellschaft (als Organgesellschaft) eine Einheit in Form einer körperschaftsteuerlichen Organschaft bilden, werden deren Einkommen dennoch getrennt ermittelt.[155]

Bei der Berechnung des Einkommens der Organgesellschaft sind die allgemeinen Regelungen des § 8 Abs. 1 KStG anzuwenden.[156]

Hierbei wird das steuerrechtlich ermittelte Jahresergebnis um die nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 5 EStG, wie z.B. Ausgleichszahlungen an außenstehende Anteilseigner nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 9 EStG erhöht und um steuerfreie oder nicht steuerbare Einnahmen sowie um Erstattungen für nicht abziehbare Betriebsausgaben gemindert. Diese Summe wird im Anschluss um Zahlungen des Organträgers zum Ausgleich von Jahresfehlbeträgen der Organgesellschaft gemindert und um an den Organträger abgeführte Gewinne erhöht. Die sich hieraus ergebene Summe bildet die Bemessungsgrundlage für die Zurechnung zu dem Einkommen des Organträgers.

Das dem Einkommen des Organträgers zuzurechnende Ergebnis ist mit dieser Summe zu verrechnen. Ein positives Ergebnis ist abzuziehen, ein negatives Ergebnis ist hinzuzurechnen. Das, der Organgesellschaft verbleibende, eigene, zu versteuernde Einkommen ist damit regelmäßig 0,00 €, es sei denn, es wurden Ausgleichszahlungen an außenstehende Anteilseigner geleistet. Im Falle von Ausgleichszahlungen bilden diese die Höhe des zu versteuernden Einkommens der Organgesellschaft.[157]

Genau wie bei der Organgesellschaft erfolgt auch die Einkommensermittlung des Organträgers vorerst auf Basis der allgemeinen handelsrechtlichen und steuerrechtlichen Grundsätze. Ausgangspunkt für die Ermittlung des Einkommens des Organträgers ist das handelsrechtliche Ergebnis des Organträgers. Da in diesem die abgeführten Gewinne und / oder die vom Organträger erstatteten Verluste der Organgesellschaften enthalten sind, werden diese im ersten Schritt aus dem handelsbilanziellen Ergebnis herausgerechnet. Übrig bleibt das handelsbilanzielle Ergebnis des Organträgers allein. Dieses wird um steuerrechtliche Korrekturen angepasst und ergibt dann das steuerbilanzielle Ergebnis des Organträgers. Analog zur Einkommensermittlung der Organgesellschaft sind nicht abzugsfähige Betriebsausgaben hier hinzuzurechnen und um Erstattungen für solche, sowie um steuerfreie Einnahmen zu mindern. Werden Ausgleichszahlungen von dem Organträger an außenstehende Gesellschafter geleistet, sind diese ebenfalls hinzuzurechnen. Das Ergebnis hieraus bildet den steuerlichen Gewinn des Organträgers alleine. Dieses ist nun um das zuzurechnende Einkommen aller Organgesellschaften anzupassen. Gewinne werden hinzugerechnet, Verluste werden abgezogen. Die hieraus entstehende Summe ergibt das zu versteuernde Einkommen des Organträgers.[158]

In einer körperschaftsteuerlichen Organschaft kommt es regelmäßig zu sogenannten Mehr- oder Minderabführungen. Als Mehr- oder Minderabführungen wird ein Problem verstanden, bei dem „der steuerbilanzielle Gewinn der OG [Organgesellschaft] und ihr handelsrechtlicher Abführungsbetrag an den OT [Organträger] […] nicht übereinstimmen.“[159] Als eine Mehrabführung wird es bezeichnet, wenn der steuerliche Gewinn geringer ist als der Betrag der handelsrechtlich abgeführt worden ist. Gegenteilig hierzu ist eine Minderabführung der Fall, wenn der handelsrechtliche Abführungsbetrag niedriger ist als der steuerliche Gewinn der Organgesellschaft.[160] Ein Grund für eine Minderabführung können z.B. Gewinne sein, die in einer Betriebsprüfung ans Licht kommen und vorab noch nicht berücksichtigt wurden.[161]

Treten Mehr- oder Minderabführungen innerhalb des Bestehens der Organschaft auf, so sind innerhalb der Steuerbilanz des Organträgers aktive oder passive Ausgleichsposten zu bilden. Diese Ausgleichsposten sind dann bei Veräußerung der Beteiligung an der Organgesellschaft erfolgswirksam aufzulösen.[162]

2. Umsatzsteuerliche Organschaft

Normalerweise ist jede Gesellschaft als getrennter umsatzsteuerlicher Unternehmer anzusehen. Ähnlich wie bei der körperschaftsteuerlichen Organschaft, kann unter Umständen auch eine umsatzsteuerliche Organschaft entstehen, bei der die betroffenen Gesellschaften ihren Charakter als selbstständiges Steuersubjekt verlieren und als ein zusammengefasstes Steuersubjekt gelten können.

Eine umsatzsteuerliche Organschaft zwischen juristischen Personen entsteht immer dann, wenn ein Unternehmen nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in ein anderes Unternehmen eingegliedert ist.[163] In Bezug auf Holdingstrukturen bedeutet das, dass die Tochtergesellschaft nach den vorgenannten Kriterien mit der Muttergesellschaft, also der Holdinggesellschaft, verstrickt ist. Eine weitere Voraussetzung zur Entstehung einer umsatzsteuerlichen Organschaft ist die Unternehmereigenschaft des Organträgers. Unternehmer ist, wer eine „nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen [ausübt], auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen fehlt.“[164] Demnach kann ein Unternehmer nur Organträger sein, wenn dieser auch unternehmerisch in diesem Sinne tätig ist. Eine Holdinggesellschaft, die nicht auch selbst wirtschaftlich tätig ist, kann demnach kein Organträger einer umsatzsteuerlichen Organschaft sein.[165] Die reine Verwaltung der eigenen Beteiligungen reicht, bei einer nicht selbst operativ tätigen Holdinggesellschaft, nicht aus, um im ausreichenden Maße wirtschaftlich tätig zu sein.[166] Bei Personen des Privatrechts gibt es hierzu jedoch eine Ausnahme. Führt die Holdinggesellschaft innerorganschaftliche Umsätze aus, so reichen diese aus, um eine Unternehmereigenschaft der Gesellschaft zu begründen, unabhängig davon, dass diese innerorganschaftlichen Umsätze nicht steuerbar sind.[167] Analog zur körperschaftsteuerlichen Organschaft kann auch bei der umsatzsteuerlichen Organschaft jede natürliche oder juristische Person Organträger, jedoch nur eine Kapitalgesellschaft Organgesellschaft sein.

Im Folgenden werden die Kriterien der finanziellen, wirtschaftlichen und organisatorischen Eingliederung genauer erläutert.

Unter der finanziellen Eingliederung versteht man das Vorliegen der Mehrheit an den Anteilen einer Gesellschaft. Begründet liegt dieses Kriterium darin, dass ein Organträger über die Hälfte der Mehrheit der Stimmrechte an der Organgesellschaft haben muss, um über diese herrschen zu können.[168] Hat der Organträger diese Möglichkeit, selbstständig Entscheidungen für die Organgesellschaft zu treffen, nicht, so ist die Grundeigenschaft einer Organschaft, eine Einheit zu bilden, nicht erfüllt, da außenstehende Personen Entscheidungen treffen könnten, ohne, dass der Organträger für diese gestimmt hat.

Das zweite Tatbestandsmerkmal ist die wirtschaftliche Eingliederung. Um eine wirtschaftliche Eingliederung zu bewirken, müssen die Geschäftstätigkeiten des Organträgers und der Organgesellschaft miteinander zusammenhängen. Organträger und Organgesellschaft müssen sich in den Geschäftstätigkeiten insofern ergänzen, als dass sie eine wirtschaftliche Einheit bilden.[169] Ein typisches Beispiel im Fall von Holdinggesellschaften ist die Gewährung von Darlehen der Holdinggesellschaft an die Tochtergesellschaft. Somit unterstützt die Holdinggesellschaft die Tochtergesellschaft durch die Finanzierung ihrer Unternehmungen. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass dieses Darlehen nicht unentgeltlich gewährt werden sollte. Nach Auffassung des BFH erfüllt die Gewährung eines unentgeltlichen Darlehens allein nicht den Tatbestand der wirtschaftlichen Eingliederung.[170]

Hat eine Holdinggesellschaft nicht nur eine, sondern mehrere Tochtergesellschaften, so ist es auch möglich, dass die Leistungen, die eine wirtschaftliche Eingliederung begründen sollen, nicht von der Holdinggesellschaft an die Tochtergesellschaft, sondern von einer Tochtergesellschaft an eine andere Tochtergesellschaft ausgeführt werden. Da die beiden Schwestergesellschaften ausschließlich über die gemeinsame Muttergesellschaft miteinander verbunden sind, wird hierbei davon ausgegangen, dass diese Leistungen im Auftrag der Holdinggesellschaft an die andere Tochtergesellschaft ausgeführt werden. In diesem Fall ist die wirtschaftliche Eingliederung gegeben, da die Leistungen mittelbar über die Holdinggesellschaft an die Tochtergesellschaft ausgeführt worden sind.[171]

Das dritte Tatbestandsmerkmal ist die organisatorische Eingliederung. Eine organisatorische Eingliederung ist gegeben, wenn die Tochtergesellschaft durch den gleichen Geschäftsführer geleitet wird, wie die Muttergesellschaft. Die Muttergesellschaft hat durch die finanzielle Eingliederung die Mehrheit der Stimmrechte an der Tochtergesellschaft. Somit erhält die Holdinggesellschaft, vertreten durch ihren Geschäftsführer, die Möglichkeit der Geschäftsführung der Tochtergesellschaft. Hierbei ist jedoch essentiell, dass diese Möglichkeit auch wahrgenommen wird. Die Möglichkeit der Geschäftsführung reicht allein nicht aus, um eine organisatorische Eingliederung zu bilden.[172] Um eine organisatorische Eingliederung zu erhalten, muss das Geschäftsführungsorgan des Organträgers, im Falle einer Holdingstruktur also der Geschäftsführer der Holdinggesellschaft, auch die Geschäfte der Organgesellschaft, im Falle einer Holdingstruktur also die Geschäfte der Tochtergesellschaft, in beherrschender Weise führen.[173] Unter beherrschender Weise wird verstanden, dass die Geschäfte so geführt werden, dass ausgeschlossen werden kann, dass getroffene Entscheidungen von dem Willen des Organträgers abweichen.[174]

Sind sämtliche vorgenannte Voraussetzungen erfüllt, so gilt die umsatzsteuerliche Organschaft als begründet.

Die umsatzsteuerliche Organschaft endet, wenn eine der in § 2 Abs. 2 Nr. 2 UmwStG nicht mehr erfüllt ist. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn die Organgesellschaft nicht mehr in Form einer Kapitalgesellschaft existiert oder die Organgesellschaft nicht mehr finanziell, wirtschaftlich oder organisatorisch eingegliedert ist. Ein üblicher Fall für den Wegfall der finanziellen Eingliederung ist es, wenn der Organträger Anteile an der Organgesellschaft veräußert und die übrigen Anteile des Organträgers nicht mehr ausreichen, um die Stimmenmehrheit in der Organgesellschaft zu erhalten.[175] Soll eine Organgesellschaft durch Liquidation aufgelöst werden, so gilt die Organschaft auch nach dem Liquidationsbeschluss dennoch als beständig. Die umsatzsteuerliche Organschaft gilt in einem solchen Fall erst als beendet, wenn sämtliche Prozesse der Liquidation abgeschlossen sind.[176]

Ist eine umsatzsteuerliche Organschaft entstanden, so hat dies weitreichende Folgen auf die Unternehmereigenschaft der einzelnen Gesellschaften. Vor Entstehung der umsatzsteuerlichen Organschaft, stellte sowohl der spätere Organträger als auch jede der Organgesellschaften einen selbstständigen umsatzsteuerlichen Unternehmer dar. Mit Schaffung der Organschaft ändert sich das. Der Organträger und die Organgesellschaften werden nun als eine Einheit betrachtet, was zur Folge hat, dass diese gemeinsam ein Unternehmen bilden.[177]

Somit werden, unabhängig davon, dass die Organgesellschaften und der Organträger zivilrechtlich selbstständige Rechtssubjekte sind, diese Gesellschaften umsatzsteuerlich zusammengefasst behandelt.

Lieferungen und sonstige Leistungen innerhalb des Organkreises haben ebenfalls keine umsatzsteuerlichen Konsequenzen, sofern diese ausschließlich Unternehmensanteile im Inland betreffen[178], da diese als nicht steuerbare Innenumsätze gelten.[179] Zivilrechtlich erfolgt die jeweilige Leistungsabrechnung durch entsprechende Rechnungsstellung, allerdings ohne Ausweis der Umsatzsteuer.

Da die umsatzsteuerliche Organschaft als ein zusammengefasstes Unternehmen gilt, werden auch die Umsätze der einzelnen Gesellschaften bei dem Organträger zusammengefasst und dort besteuert.

In den folgenden Absätzen wird dies anhand eines Beispiels genauer erläutert.

Die natürliche Person A hält 100 % an der Z Beteiligungs GmbH. Sie ist ihr einziger Gesellschafter und Geschäftsführer. Die Z Beteiligungs GmbH wiederum hält 100 % an der operativen X GmbH, 100 % an der operativen Y GmbH und 40 % an der operativen M GmbH. A ist auch Geschäftsführer der X GmbH und der Y GmbH.

Da die Z Beteiligungs GmbH an alle Tochtergesellschaften verzinste Darlehen gewährt hat und diese gegenüber der Z Beteiligungs GmbH ebenfalls Leistungen erbringen, sind alle Tochtergesellschaften, also die X GmbH, die Y GmbH und die M GmbH wirtschaftlich in die Z Beteiligungs GmbH eingegliedert. Auch der die organisatorische Eingliederung ist bei zwei der drei Tochtergesellschaft erfüllt. Die Z Beteiligungs GmbH übernimmt, mittelbar durch ihren Geschäftsführer A, die Geschäftsführung der X GmbH und der Y GmbH. Die Geschäftsführung der M GmbH wird durch eine andere Gesellschaft gesteuert, die die restlichen 60 % der Anteile hält. Ebenso verhält es sich auch mit der finanziellen Eingliederung. Da die Z Beteiligungs GmbH 100 %, und somit deutlich mehr als die notwendige Mehrheit der Anteile von 50 %, an den Gesellschaften X GmbH und Y GmbH hält, sind diese finanziell in die Z Beteiligungs GmbH eingegliedert. An der M GmbH hält die Z Beteiligungs GmbH nur 40 % der Anteile, wodurch auch eine finanzielle Eingliederung nicht gegeben ist. Die letzte Voraussetzung zur Entstehung einer umsatzsteuerlichen Organschaft, dass alle Tochtergesellschaften die in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft geführt werden, trifft auf alle Gesellschaften zu.

Da bei der X GmbH und der Y GmbH die Voraussetzungen einer Organschaft mit der Z Beteiligungs GmbH erfüllt sind, entsteht hier eine umsatzsteuerliche Organschaft. Die M GmbH erfüllt diese Voraussetzungen jedoch nicht, wodurch in dem Organkreis nur die X GmbH, die Y GmbH und die Z Beteiligungs GmbH enthalten sind. Hierbei ist die Z Beteiligungs GmbH Organträger und die X GmbH und Y GmbH Organgesellschaften.

Im Jahr 2021 erzielt die X GmbH Umsätze i.H.v. 20.000,00 € zzgl. 19 % Umsatzsteuer, die Y GmbH Umsätze i.H.v. 15.000,00 € zzgl. 19 % Umsatzsteuer und die Z Beteiligungs GmbH Umsätze i.H.v. 5.000,00 € zzgl. 19 % Umsatzsteuer. Zudem erhält die X GmbH Eingangsrechnungen i.H.v. 10.000,00 € zzgl. 19 % Vorsteuer, die Y GmbH Eingangsrechnungen i.H.v. 7.500,00 € zzgl. 19 % Vorsteuer und die Z Beteiligungs GmbH Eingangsrechnungen i.H.v. 7.500,00 € zzgl. 19 % Vorsteuer.

Die Umsatzsteuerzahllast der Organschaft berechnet sich wie folgt:

Umsatzsteuer X GmbH (20.000,00 € * 19 %)                      3.800,00 €

+          Umsatzsteuer Y GmbH (15.000,00 € * 19 %)          2.850,00 €

+          Umsatzsteuer Z Bet. GmbH (5.000,00 € * 19 %)        950,00 €

–           Vorsteuer X GmbH (10.000,00 € * 19 %)                 1.900,00 €

–           Vorsteuer Y GmbH (7.500 € * 19 %)                        1.425,00 €

–           Vorsteuer Z Bet. GmbH (7.500 € * 19 %)                 1.425,00 €

=          Umsatzsteuerzahllast Organträger                          2.850,00 €

Die Umsatzsteuerzahllast bei dem Organträger, also der Z Beteiligungs GmbH, beträgt somit 2.850,00 €. Diese muss von dem Organträger an das Finanzamt abgeführt werden. Im vorgenannten Beispiel hat die Z Beteiligungs GmbH eine Forderung gegenüber der X GmbH i.H.v. 1.900,00 € und gegenüber der Y GmbH i.H.v. 1.425,00 €. Diese berechnen sich indem die jeweilige Umsatzsteuerzahllast der Umsätze der Organgesellschaft um die Vorsteuerbeträge dieser Gesellschaft gemindert werden.

VI Holding als Personengesellschaft

Weil der Großteil der Holdinggesellschaften als Kapitalgesellschaft gegründet werden, wurde in den vorherigen Kapiteln überwiegend auf die Besonderheiten in der Besteuerung von Holdinggesellschaften in Form von Kapitalgesellschaften eingegangen. Kapitalgesellschaften haben im Vergleich zu Personengesellschaften bezüglich der Haftungsbeschränkung deutliche Vorteile. Sie haben jedoch u.a. den Nachteil, dass Verluste aus betrieblichen Tätigkeiten in den Kapitalgesellschaften nicht mit steuerpflichtigen Einkünften der Gesellschafter, als natürliche Personen, verrechnet werden können.

Um diesen und weitere Vorteile zu gewährleisten, ist es möglich, eine sogenannte doppelstöckige Holdingstruktur zu gründen. Hierbei halten die natürlichen Personen, wie z.B. eine Familie, die Anteile an einer Holding GmbH & Co. KG, die wiederum zu 100 % an einer Holding GmbH beteiligt ist, welche dann die Anteile an den operativen Gesellschaften hält. Diese Struktur bietet für die Gesellschafter folgende Vorteile.

Der erste Vorteil ist die geringe Besteuerung der laufenden, und der Veräußerungsgewinne auf Ebene der Holding GmbH. Die Gewinnausschüttungen der operativen Gesellschaften an die Holding GmbH sowie Veräußerungsgewinne sind unter den in Kapitel C.II.2 und C.III.1 gezeigten Voraussetzungen zu 95 % steuerfrei. Hierdurch bleibt eine hohe Liquidität auf Ebene der Holding GmbH übrig um z.B. Investitionen zu tätigen. Sollen Gewinne an die Gesellschafter ausgeschüttet werden, werden die Gewinne zunächst an die Holding GmbH & Co. KG ausgeschüttet. Diese Ausschüttungen sind dann auf Ebene der Gesellschafter als natürliche Personen als Einkünfte aus Gewerbeprinzip zu qualifizieren und mit Teileinkünfteverfahren zu versteuern.[180] Die hierauf gezahlte Gewerbesteuer können die Gesellschafter zudem auf ihre Einkommensteuer anrechnen.[181]

Zudem ist es auch möglich, eine Organschaft zu begründen, bei der die Holding GmbH & Co. KG den Organträger bildet. Dies macht es möglich, die Gewinne und Verluste aller Gesellschaften auf Ebene des Organträgers zu verrechnen, ohne jeweils 5 % der Gewinnausschüttungen der Besteuerung zu unterwerfen. Dieser Vorteil unterscheidet sich nicht großartig von dem bei einer einfachen Holding GmbH, jedoch bietet sich hier die Möglichkeit, Gewinne oder Verluste aus den Gesellschaften mit Gewinnen oder Verlusten aus anderen gewerblichen Tätigkeiten auf Ebene der Einkommensteuer der Gesellschafter zu verrechnen. Diese Möglichkeit ist bei einer einfachen Holding GmbH nicht gegeben.[182]

Durch die „Zwischenschaltung“ einer Holding GmbH sind die Gesellschafter ebenfalls vor Auswirkungen von Betriebsprüfungen geschützt, da diese sich auf Ebene der GmbH auswirken. Würde es sich ausschließlich um eine GmbH & Co. KG handeln, hätten Änderungen im Rahmen von Betriebsprüfungen Auswirkungen auf die Einkommensteuer der Gesellschafter, womit diese direkt von den Betriebsprüfungen betroffen sind.[183]

Zieht der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft ins Ausland, so fällt hier eine Wegzugsbesteuerung an, bei der die stillen Reserven, die die Kapitalgesellschaft beinhaltet, im Inland aufzudecken und der Besteuerung zu unterwerfen sind.[184] Bei einer einfachen Holding GmbH wäre dies bei Umzug ins Ausland der Fall. Da sich die Wegzugsbesteuerung jedoch ausschließlich an Kapitalgesellschaften richtet, ist es möglich, durch die Bildung einer doppelten Holding mit Personengesellschaft an „oberster Stelle“ die Wegzugsbesteuerung zu vermeiden.[185]

Einen weiteren Vorteil bietet die doppelte Holding, wenn Anteile an dieser verschenkt oder vererbt werden sollen. Dies ist z.B. häufig der Fall, wenn es sich um eine Familienholding handelt. Werden Anteile an Kapitalgesellschaft verschenkt, muss die Höhe der Beteiligung, um eine Steuerermäßigung zu erhalten, über 25 Prozent betragen. Die entsprechende Regelung des § 13a Abs. 3 S. 12 ErbStG richtet sich jedoch ausschließlich an Kapitalgesellschaften.[186] Werden Anteile an Personengesellschaften verschenkt, so können die in Kapitel C.III.2 erläuterten Steuerermäßigungen in Anspruch genommen werden, unabhängig davon, ob die Beteiligung über oder unter 25 % Prozent liegt.[187]

Zu beachten ist jedoch, dass eine doppelte Holding mit deutlich mehr Verwaltungsaufwand, aufgrund von z.B. komplexer Vertragsgestaltung, umfangreicherer Buchführungs- und Jahresabschlusskosten und mit verhältnismäßig hohem Gründungsaufwand verbunden ist. Es ist somit genau zu bedenken, ob die Vorteile hier überwiegen, bevor eine solche Holdingsstruktur geschaffen wird.

VII Vorausschauende Nutzungsmöglichkeiten von Holdinggesellschaften

Eine Holdinggesellschaft in Form einer Kapitalgesellschaft hat, zusätzlich zu den Vorteilen in der laufenden Besteuerung, noch weitere Vorteile, die sich kurzfristig oder auch langfristig auswirken und genutzt werden können.

Eine Holdinggesellschaft hat den Vorteil, dass laufende Gewinnausschüttungen und Veräußerungsgewinne auf Ebene der Holdinggesellschaft nur einer kumulativen Besteuerung mit Körperschaftsteuer und Gewerbsteuer von ca. 1,5 % unterliegen. Somit verbleiben 98,5 % Liquidität in der Holding, die in andere Tochtergesellschaften oder in neue Geschäftszweige investiert werden können. Werden die Gewinne nicht weiter investiert, ist es auch möglich, diese in der Holdinggesellschaft zu belassen und erst zu einem späteren Zeitpunkt an die Gesellschafter auszuschütten, zu dem die Gewinnausschüttung eventuell einer niedrigeren Besteuerung unterliegt. Ein typisches Beispiel ist die Auszahlung von Gewinnvorträgen in der Rentenzeit. Hier verdient der Gesellschafter tendenziell weniger, was zu einer niedrigeren Einkommensteuerbelastung führt.[188] Auch die Darlehensvergabe der Holding GmbH an die Gesellschafter ist möglich. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass diese mit marktüblicher Verzinsung stattfinden muss, um keine verdeckte Gewinnausschüttung auszulösen.[189]

Hält eine Gesellschaft ausschließlich Immobilien, so ist es möglich, die Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG in Anspruch zu nehmen. Diese bewirkt, dass die Gewerbesteuer auf Gewinne aus Vermietung vollständig entfällt.[190] Somit würde auf den Gewinn der Gesellschaft nur noch die Körperschaftsteuer i.H.v. 15 % anfallen. Hält eine Tochtergesellschaft also ausschließlich Immobilien, ist es möglich hier die Gewerbesteuer zu kürzen und die Gewinne nur in geringem Maße, sprich 15 % Körperschaftsteuer auf Ebene der Tochtergesellschaft sowie ca. 1,5 % Ertragssteuerlast auf Ebene der Holdinggesellschaft besteuert, in der Holdinggesellschaft zu belassen, oder diese im Anschluss hieran an die Gesellschafter auszuschütten. Durch die Errichtung einer solchen Immobilien GmbH ist es möglich, dass eine Tochtergesellschaft als Immobilien GmbH z.B. Fabrikgebäude an eine andere Tochter GmbH vermietet, die Gewinne der Immobilien GmbH werden nur mit 15 % KSt besteuert, die andere Tochter GmbH kann den Mietaufwand jedoch voll abziehen, was zu einer geringeren Belastung mit 15 % KSt und ca. 15 % GewStG führt. So lassen sich Steuern in Höhe von ca. 15 % des Mietaufwands sparen.[191]

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D Fazit

Diese Arbeit befasste sich mit der Thematik der zivilrechtlichen Strukturierung und der steuerlichen Besonderheiten von Holdinggesellschaften. Hierbei wurde auf die Unterschiede in der Gründung, abhängig von der Rechtsform, der Holdinggesellschaft eingegangen. Zudem wurden die unterschiedlichen Vorgehensweisen abhängig von der Tatsache, ob bereits eine oder mehrere der Gesellschaften, aus denen die Holdingstruktur gebildet werden soll, bereits existiert, beleuchtet. Hierbei wurde klar, dass diese sich auf zivilrechtlicher Ebene nicht stark von den Schritten der Gründung einer normalen Gesellschaft mit gleicher Rechtsform unterscheidet. Anschließend wurden die Schritte und Folgen der Veräußerung und der Schenkung von Anteilen an einer Holdinggesellschaft und an einer Tochtergesellschaft erläutert. Hierbei wurde, genau wie bei der darauffolgenden Erläuterung der Schritte einer Liquidation, klar, dass sich diese nicht unterscheiden, wenn es sich bei der Gesellschaft um eine Holdinggesellschaft oder um eine normale Gesellschaft handelt.

Das darauffolgende Kapitel befasste sich mit den Beteiligungsverhältnissen in einer Holdingstruktur. Deutlich wurde hier, dass bei Holdingstrukturen keine pauschalen Aussagen zu den Beteiligungsverhältnissen gemacht werden können, da sich diese abhängig vom Einzelfall stark unterscheiden können. Klar ist jedoch geworden, dass eine notwendige Bedingung für die Entstehung einer Holdingstruktur ist, dass die Holdinggesellschaft Anteile an einer oder mehrerer Tochtergesellschaften hält.

Darauf folgte die Erläuterung von vier üblichen Holdingstrukturen, der operativen Holding, der Finanzholding, der Management-Holding und der organisatorischen Holding. Hierbei wurde auf die jeweiligen typischen Einsatzgebiete und den Umfang der Tätigkeiten der Holdinggesellschaften eingegangen.

Im Anschluss wurden die steuerlichen Besonderheiten der Gründung von Holdinggesellschaften behandelt. Hierbei wurde die Möglichkeit der Einbringung in Form eines qualifizierten, oder eines einfachen Anteilstauschs behandelt. Der qualifizierte Anteilstausch bringt hierbei die Möglichkeit mit sich, die Anteile zum Buchwert in das Unternehmen einzubringen. Dies hat eine steuerneutrale Einbringung zur Folge. Ebenso wurde auf die Rahmenbedingungen eines solchen qualifizierten Anteilstauschs, wie die 7-jährige Sperrfrist und die jährliche Meldepflicht eingegangen. Hierbei ist aufgrund der Möglichkeit einer steuerneutralen Einbringung festgestellt worden, dass ein qualifizierter Anteilstausch im Vergleich zu einem einfachen Anteilstauschs klare Vorteile bietet.

Nachkommend wurden die steuerlichen Besonderheiten in der laufenden Besteuerung behandelt. Die umfangreichste Besonderheit ist hierbei, dass von den Gewinnausschüttungen der Tochtergesellschaften an die Holdinggesellschaft unter bestimmten Bedingungen nur 5 % der Besteuerung unterliegen. Dies bietet den Vorteil, dass auf Ebene der Holdinggesellschaft eine hohe Liquidität verbleibt, die z.B. für neue Investitionen genutzt werden kann. Der gleiche Vorteil bietet sich bei der Veräußerung von Anteilen an Tochtergesellschaften.

Im Anschluss wurden sowohl die körperschaftsteuerliche als auch die umsatzsteuerliche Organschaft erläutert. Bei einer körperschaftssteuerlichen Organschaft wird durch Abschließen eines Ergebnisabführungsvertrages zwischen einer oder mehrere Tochtergesellschaften mit der Holdinggesellschaft eine steuerliche Einheit gebildet. Die Holdinggesellschaft ist hierdurch als Organträger in der Verpflichtung, Verluste der Tochtergesellschaften durch Ausgleichszahlungen auszugleichen. Sie erhält hierfür jedoch die gesamten Gewinne der Tochtergesellschaften. Diese Gewinne müssen bei der Tochtergesellschaft dann nicht mehr versteuert werden, sondern werden mit den Gewinnen und Verlusten anderer Tochtergesellschaften auf Ebene der Holdinggesellschaft als ihr eigener Gewinn versteuert. Dies bietet nicht nur den Vorteil, dass keine Gewinnausschüttung an die Holdinggesellschaft mehr versteuert werden muss, sondern auch den Vorteil der direkten Verlustnutzung. Die darauffolgend behandelte umsatzsteuerliche Organschaft funktioniert nach einem ähnlichen Prinzip. Auch hier wird eine steuerliche Einheit gebildet, bei der die Umsatzsteuer- und Vorsteuerbeträge der Tochtergesellschaften bei der Holdinggesellschaft zusammengefasst werden.

Da im Großteil der Arbeit auf Holdinggesellschaften in Form von Kapitalgesellschaften eingegangen wurde, wurde im, auf die Organschaft folgenden Kapitel, auf die Möglichkeiten von Holdinggesellschaften als Personengesellschaft eingegangen. Besonders stach hierbei die Möglichkeit der doppelstöckigen Holdingstruktur heraus, bei der eine Holdinggesellschaft als Kapitalgesellschaft von einer Holdinggesellschaft in Form einer Personengesellschaft gehalten wird. Diese Möglichkeit bietet unter anderem Vorteile bei der Schenkung von Anteilen und bei der Vermeidung von Wegzugsbesteuerung.

Im letzten Kapitel der Arbeit wurden vorausschauende Nutzungsmöglichkeiten von Holdinggesellschaften dargestellt. Diese sind z.B. die Ansparung von Gewinnen in einer Holding um diese später als Rentenzahlungen in geringen Raten auszuschütten oder die Nutzung der erweiterten Grundstückskürzung bei der Bildung einer Immobiliengesellschaft.

Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass der Einsatz von Holdinggesellschaft viele Vorteile mit sich bringen kann. Diese Vorteile sind jedoch stets an Voraussetzungen geknüpft und können auch Nachteile mit sich bringen. Somit ist abhängig vom Einzelfall zu entscheiden, ob, und in welcher Weise der Einsatz einer Holdinggesellschaft vorteilhaft ist.

E Literaturverzeichnis

Internetquellen

Fußnoten

[1] Frotscher, in: Frotscher Internationales Steuerrecht, 5. Auflage 2020, § 9 Rn. 626

[2] Comuth / Juhn, in: Holdinggesellschaft einfach erklärt: Definition, Vorteile, Beispiele, gründen, Kap. 1.1

[3] Kraft, in: Lutter, Holding Handbuch, 3. Auflage 1998, Kap. B Rn. B1

[4] Kraus, in: Eine Holding gründen, Kap. „Überblick Holding Gründung“, 3. Absatz

[5] Schäfer, in: MünchKomm-BGB, 8. Auflage 2020, § 705 Rn. 32

[6] firma.de, in: Infos zu Haftung, Kapital, Anmeldung & Muster-Vertrag, Kap. „Startkapital und Haftung der GbR im Außenverhältnis“, 1. Absatz

[7] Wittlinger, in: Gesellschaft bürgerlichen Rechts / 4.2 Haftung der Gesellschafter, Kapitel 4.2, 1. Absatz

[8] Schäfer, in: MünchKomm-BGB, 8. Auflage 2020, § 705 Rn. 60

[9] Grunewald, in: MünchKomm-HGB, 4. Auflage 2019, § 161 Rn. 10

[10] vgl. § 7 Abs. 2 GmbHG

[11] Veil, in: Scholz, GmbHG Kommentar, 12. Auflage 2018, § 5 Rn. 13

[12] vgl. § 7 Abs. 2 GmbHG

[13] Fastrich, in: Baumbach / Hueck, GmbHG-Kommentar, 22. Auflage 2019, § 2 Rn. 8

[14] § 3 Abs. 1 GmbHG

[15] Wicke, in Wicke GmbHG Kommentar, 4. Auflage 2020, §1 Rn. 1

[16] Fastrich, in: Baumbach / Hueck, GmbHG-Kommentar, 22. Auflage 2019, § 13 Rn. 40

[17] Kraus, in: Eine Holding gründen, Kap. „Was ist eine Holding“, 1. Absatz

[18] Kraus, in: Eine Holding gründen, Kap. „Überblick Holding Gründung“, 3. Absatz

[19] § 3 Abs. 1 GmbHG

[20] Fastrich, in: Baumbach / Hueck, GmbHG-Kommentar, 22. Auflage 2019, § 5 Rn. 4

[21] Juhn Partner GmbH, in: Kapitalerhöhung GmbH, Kap. 1

[22] Wicke, in Wicke GmbHG Kommentar, 4. Auflage 2020, §7 Rn. 5

[23] Denkbar sind auch Strukturen mit Minderheitsgesellschaftern

[24] Fastrich, in: Baumbach / Hueck, GmbHG-Kommentar, 22. Auflage 2019, § 5 Rn. 14

[25] Fastrich, in: Baumbach / Hueck, GmbHG-Kommentar, 22. Auflage 2019, § 5 Rn. 54-55

[26] Juhn Partner GmbH, in: 7 Jahre Sperrfrist bei Einbringung und Anteilstausch bei einer Holding, Kap. 2

[27] Kraft, in: Lutter, Holding Handbuch, 3. Auflage 1998, Kap. B Rn. B73

[28] Ebbing, in: Michalski / Heidinger / Leible / Schmidt, GmbHG Kommentar, 3. Auflage 2017, § 15 Rn. 2

[29] Ebbing, in: Michalski / Heidinger / Leible / Schmidt, GmbHG Kommentar, 3. Auflage 2017, § 15 Rn. 57

[30] Roth / Kieninger, in: MünchKomm-BGB, 8. Auflage 2019, § 413 Rn. 1

[31] Roth / Kieninger, in: MünchKomm-BGB, 8. Auflage 2019, § 413 Rn. 3

[32] Ebbing, in: Michalski / Heidinger / Leible / Schmidt, GmbHG Kommentar, 3. Auflage 2017, § 15 Rn. 112

[33] vgl. § 15 Abs. 4 Satz 2 GmbHG

[34] Ebbing, in: Michalski / Heidinger / Leible / Schmidt, GmbHG Kommentar, 3. Auflage 2017, § 15 Rn. 130

[35] Ebbing, in: Michalski / Heidinger / Leible / Schmidt, GmbHG Kommentar, 3. Auflage 2017, § 15 Rn. 140-141

[36] Ebbing, in: Michalski / Heidinger / Leible / Schmidt, GmbHG Kommentar, 3. Auflage 2017, § 15 Rn. 131

[37] § 516 Abs. 1 BGB

[38] Koch, in: MünchKomm-BGB, 8. Auflage 2019, § 518 Rn. 2

[39] Juhn Partner GmbH, in: Liquidation einer GmbH – Besser als der Unternehmensverkauf?, Kap. 4.3

[40] Altmeppen, in: Altmeppen GmbHG Kommentar, 10. Auflage 2021, § 60 Rn. 12

[41] Altmeppen, in: Altmeppen GmbHG Kommentar, 10. Auflage 2021, § 65 Rn. 5-6

[42] Altmeppen, in: Altmeppen GmbHG Kommentar, 10. Auflage 2021, § 66 Rn. 3

[43]vgl. § 66 Abs. 1 GmbHG

[44] Altmeppen, in: Altmeppen GmbHG Kommentar, 10. Auflage 2021, § 67 Rn. 2-3

[45] Juhn Partner GmbH, in: Liquidation einer GmbH – Besser als der Unternehmensverkauf?, Kap. 3.1

[46] § 70 S. 1 GmbHG

[47] Altmeppen, in: Altmeppen GmbHG Kommentar, 10. Auflage 2021, § 70 Rn. 5

[48] Altmeppen, in: Altmeppen GmbHG Kommentar, 10. Auflage 2021, § 71 Rn. 5-6

[49] Altmeppen, in: Altmeppen GmbHG Kommentar, 10. Auflage 2021, § 71 Rn. 7

[50] vgl. § 74 Abs. 1 Satz 2 GmbHG

[51] bwl-lexikon.de, in: Holding, Kap. „Operative Holding“

[52] bwl-lexikon.de, in: Holding, Kap. „Finanzholding oder Vermögensholding“

[53] Schneck, in: Management-Holding, Kap. „Management-Holding – Definition“

[54] firma.de, in: Steuern sparen mit Holdingstrukturen: So geht’s!, Kap. „1.2 Organisatorische oder strukturelle Holding“

[55] Auch eine unentgeltliche Übertragung ist möglich. Die steuerrechtlichen Konsequenzen richten sich dann nach anderen Vorschriften

[56] Vgl. § 20 Abs. 1 UmwStG

[57] Menner, in: Haritz / Menner / Bilitewski UmwStG Kommentar, 5. Auflage 2019, § 20 Rn. 317

[58] Menner, in: Haritz / Menner / Bilitewski UmwStG Kommentar, 5. Auflage 2019, § 20 Rn. 473

[59] Menner, in: Haritz / Menner / Bilitewski UmwStG Kommentar, 5. Auflage 2020, § 20 Rn. 62

[60] Wacker, in: Schmidt EStG Kommentar, 40. Auflage 2021, § 16 Rn. 85

[61] Wacker, in: Schmidt EStG Kommentar, 40. Auflage 2021, § 16 Rn. 85

[62] Behrens, in: Haritz / Menner / Bilitewski UmwStG Kommentar, 5. Auflage 2020, § 21 Rn. 2

[63] Behrens, in: Haritz / Menner / Bilitewski UmwStG Kommentar, 5. Auflage 2020, § 21 Rn. 112

[64] § 21 Abs. 1 Nr. 2 UmwStG

[65] Behrens, in: Haritz / Menner / Bilitewski UmwStG Kommentar, 5. Auflage 2020, § 21 Rn. 151

[66] Behrens, in: Haritz / Menner / Bilitewski UmwStG Kommentar, 5. Auflage 2020, § 21 Rn. 192

[67] Behrens, in: Haritz / Menner / Bilitewski UmwStG Kommentar, 5. Auflage 2020, § 21 Rn. 196-197

[68] Weber-Grellet, in: Schmidt EStG Kommentar, 40. Auflage 2021, § 17 Rn. 131

[69] Weber-Grellet, in: Schmidt EStG Kommentar, 40. Auflage 2021, § 17 Rn. 1

[70] Levedag, in: Schmidt EStG Kommentar, 40. Auflage 2021, § 3 Rn. 139

[71] Behrens, in: Haritz / Menner / Bilitewski UmwStG Kommentar, 5. Auflage 2020, § 21 Rn. 115

[72] Behrens, in: Haritz / Menner / Bilitewski UmwStG Kommentar, 5. Auflage 2020, § 21 Rn. 125

[73] Levedag, in: Schmidt EStG Kommentar, 40. Auflage 2021, § 3c Rn. 11

[74] § 22 Abs. 2 UmwStG

[75] Schmitt, in: Schmitt / Hörtnagel UmwStG Kommentar, 9. Auflage 2020, § 22 Rn. 127

[76] Schmitt, in: Schmitt / Hörtnagel UmwStG Kommentar, 9. Auflage 2020, § 22 Rn. 130

[77] Schmitt, in: Schmitt / Hörtnagel UmwStG Kommentar, 9. Auflage 2020, § 22 Rn. 130

[78] Schmitt, in: Schmitt / Hörtnagel UmwStG Kommentar, 9. Auflage 2020, § 22 Rn. 135

[79] Levedag, in: Schmidt EStG Kommentar, 40. Auflage 2021, § 3 Rn. 141

[80] Schmitt, in: Schmitt / Hörtnagel UmwStG Kommentar, 9. Auflage 2020, § 22 Rn. 131

[81] Bilitewski, in: Haritz / Menner / Bilitewski UmwStG Kommentar, 5. Auflage 2020, § 22 Rn. 276

[82] Bilitewski, in: Haritz / Menner / Bilitewski UmwStG Kommentar, 5. Auflage 2020, § 22 Rn. 276-277

[83] Lambert, in: Gosch KStG Kommentar, 4. Auflage 2020, § 1 Rn. 70

[84] Güroff, in: Glanegger / Güroff GewStG Kommentar, 10. Auflage 2021, § 2 Rn. 11

[85] § 11 Abs. 1 S. 3 GewStG

[86] Gosch, in: Brandis / Heuermann GewStG Kommentar, 159. EL Oktober 2021, § 4 Rn. 5

[87] Gosch, in: Brandis / Heuermann GewStG Kommentar, 159. EL Oktober 2021, § 16 Rn. 11

[88] Stadt Köln, in: Hebesätze für die Realsteuern, Kap. „Hebesätze nach Jahren“

[89] § 8b KStG Abs. 1 S.1 KStG

[90] Gosch, in: Gosch KStG Kommentar, 4. Auflage 2020, § 8b Rn. 103a

[91] Güroff, in: Glanegger / Güroff GewStG Kommentar, 10. Auflage 2021, § 9 Nr. 2a Rn. 3

[92] Levedag, in: Schmidt EStG Kommentar, 40. Auflage 2021, § 32d Rn. 1

[93] Levedag, in: Schmidt EStG Kommentar, 40. Auflage 2021, § 32d Rn. 20

[94] Binnewies, in: Streck KStG Kommentar, 10. Auflage 2022, § 8b Rn. 215

[95] Juhn Partner GmbH, in: Keine Gewinnausschüttung an eine Holding im Jahr Ihrer Gründung!, Kap. 3.2

[96] vgl. § 8b Abs. 4 Satz 1 KStG

[97] § 8b Abs. 4 Satz 6 KStG

[98] Binnewies, in: Streck KStG Kommentar, 10. Auflage 2022, § 8 b Rn. 225

[99] Güroff, in: Glanegger / Güroff, GewStG Kommentar, 10. Auflage 2021, § 9 Nr. 2a Rn. 1

[100] § 9 Nr. 2a Satz 1 GewStG

[101] Levedag, in: Schmidt, EStG Kommentar, 40. Auflage 2021, § 20 Rn. 29

[102] Levedag, in: Schmidt, EStG Kommentar, 40. Auflage 2021, § 20 Rn. 266-267

[103] § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG

[104] Levedag, in: Schmidt, EStG Kommentar, 40. Auflage 2021, § 20 Rn. 267

[105] Levedag, in: Schmidt, EStG Kommentar, 40. Auflage 2021, § 3c Rn. 13

[106] § 8b Abs. 2 KStG

[107] Gosch, in: Gosch KStG Kommentar, 4. Auflage 2020, § 8b KStG Rn. 150

[108] Gosch, in: Gosch KStG Kommentar, 4. Auflage 2020, § 8b KStG Rn. 195

[109] § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG

[110] Vgl. § 13a Abs. 1 Satz 1 ErbStG

[111] Hannes/Holtz in: Meincke / Hannes / Holtz ErbStG Kommentar, 18. Auflage 2021, § 13a Rn. 1

[112] Hannes/Holtz in: Meincke / Hannes / Holtz ErbStG Kommentar, 18. Auflage 2021, § 13a Rn. 30-31

[113] Hannes/Holtz in: Meincke / Hannes / Holtz ErbStG Kommentar, 18. Auflage 2021, § 13a Rn. 34

[114] Hannes/Holtz in: Meincke / Hannes / Holtz ErbStG Kommentar, 18. Auflage 2021, § 13a Rn. 60

[115] Juhn Partner GmbH, in: GmbH-Anteile steuerfrei vererben oder verschenken, Kap. 2.2.0

[116] Hannes/Holtz in: Meincke / Hannes / Holtz ErbStG Kommentar, 18. Auflage 2021, § 13a Rn. 118

[117] Stalbold, in: Gosch KStG Kommentar, 4. Auflage 2020, § 11 Rn. 2

[118] § 11 Abs. 2 KStG

[119] Stalbold, in: Gosch KStG Kommentar, 4. Auflage 2020, § 11 Rn. 56

[120] Stalbold, in: Gosch KStG Kommentar, 4. Auflage 2020, § 11 Rn. 75-78

[121] Stalbold, in: Gosch KStG Kommentar, 4. Auflage 2020, § 11 Rn. 65-66

[122] Juhn Partner GmbH, in: Liquidation einer GmbH – Besser als der Unternehmensverkauf?, Kap. 4.2

[123] Juhn Partner GmbH, in: Liquidation einer GmbH – Besser als der Unternehmensverkauf?, Kap. 4.3

[124] Deubert / Taetzner, in: Winkeljohann / Förschle / Deubert Sonderbilanzen, 5. Auflage 2016, Kap. T Rn. 472

[125] Deubert / Taetzner, in: Winkeljohann / Förschle / Deubert Sonderbilanzen, 5. Auflage 2016, Kap. T Rn. 474

[126] Jacobs / Scheffler / Spengel, in: Handbuch Unternehmensbesteuerung und Rechtsform, 5. Auflage 2015, Kap. 3 S. 102ff.

[127] Schwedhelm, in: Streck KStG Kommentar, 10. Auflage 2022, § 8 Rn. 49

[128] Altvater, in: Kessler / Kröner / Köhler, Konzernsteuerrecht, 3. Auflage 2018, §11 Rn. 86

[129] Olbing, in: Streck KStG Kommentar 10. Auflage 2022, § 14 Rn. 11-13

[130] Wittlinger, Jürgen, in: Organschaft / Körperschaftsteuer, Kap. 2.0, Abs. 1

[131] Olbing, in: Streck KStG Kommentar, 10. Auflage 2022, § 14 Rn. 1-2

[132] Neumann, in: Gosch KStG Kommentar, 4. Auflage 2020, § 14 Rn. 222

[133] Olbing, in: Streck KStG Kommentar, 10. Auflage 2022, § 14 Rn. 90

[134] Olbing, in: Streck KStG Kommentar, 10. Auflage 2022, § 14 Rn. 100 – 103

[135] Emmerich, in: Emmerich / Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 9. Auflage 2019, §291 AktG Rn. 66

[136] Olbing, in: Streck KStG Kommentar, 10. Auflage 2022, § 14 Rn. 110 – 111

[137] Olbing, in: Streck KStG Kommentar, 10. Auflage 2022, § 14 Rn. 125 – 126

[138] Walter, in: Bott / Walter KStG Kommentar, 157. EL 2022, § 14 Rn. 598

[139] Noack, in: Noack / Servatius / Haas GmbHG Kommentar, 23. Auflage 2022, § 54 Rn. 36

[140] Olbing, in: Streck KStG Kommentar, 10. Auflage 2022, § 14 Rn. 90

[141] smartsteuer.de, in: Gewinnabführungsvertrag, Kap. 2 Abs 1 Nr. 5

[142] BFH, Urt. v. 13.11.2013, I R 45/12, Rn. 16

[143] Olbing, in: Streck KStG Kommentar, 10. Auflage 2022, § 14 Rn. 115

[144] Deilmann, in: Hölters / Weber AktG Kommentar, 4. Auflage 2022, § 296 Rn. 3

[145] Olbing, in: Streck KStG Kommentar, 10. Auflage 2022, § 14 Rn. 115

[146] § 297 Abs. 1 S. 2 AktG

[147] Olbing, in: Streck KStG Kommentar, 10. Auflage 2022, § 14 Rn. 116

[148] Olbing, in: Streck KStG Kommentar, 10. Auflage 2022, § 14 Rn. 116

[149] Olbing, in: Streck KStG Kommentar, 10. Auflage 2022, § 14 Rn. 117

[150] Olbing, in: Streck KStG Kommentar, 10. Auflage 2022, § 14 Rn. 117-118

[151] Deilmann, in: Hölters / Weber AktG Kommentar, 4. Auflage 2022, § 307 Rn. 8

[152] Deilmann, in: Hölters / Weber AktG Kommentar, 4. Auflage 2022, § 307 Rn. 5

[153] Neumann, in: Gosch KStG Kommentar, 4. Auflage 2020, § 8 Rn. 945

[154] Neumann, in: Gosch KStG Kommentar, 4. Auflage 2020, § 14 Rn. 201

[155] smartsteuer.de, in: Organschaft, Kap. 1.8.1, Abs. 1

[156] Neumann, in: Gosch KStG Kommentar, 4. Auflage 2020, § 14 Rn. 392

[157] Neumann, in: Gosch KStG Kommentar, 4. Auflage 2020, § 14 Rn. 393

[158] Neumann, in: Gosch KStG Kommentar, 4. Auflage 2020, § 14 Rn. 426

[159] Neumann, in: Gosch KStG Kommentar, 4. Auflage 2020, § 14 Rn. 416a

[160] Neumann, in: Gosch KStG Kommentar, 4. Auflage 2020, § 14 Rn. 416a

[161] Gosch / Adrian, in: Mehr- und Minderabführungen bei der ertragsteuerlichen Organschaft, GmbH Rundschau 2017, 965 (967-968)

[162] Gosch / Adrian, in: Mehr- und Minderabführungen bei der ertragsteuerlichen Organschaft, GmbH Rundschau 2017, 965 (965)

[163] Korn, in: Bunjes UStG Kommentar, 20. Auflage 2021, § 2 Rn. 107

[164] §2 Abs. 1 S. 3 UStG

[165] Korn, in: Bunjes UStG Kommentar, 20. Auflage 2021, § 2 Rn. 110

[166] BFH, Urt. v. 22.10.2009, V R 14/08, Rn. 13

[167] Korn, in: Bunjes UStG Kommentar, 20. Auflage 2021, § 2 Rn. 111

[168] Korn, in: Bunjes UStG Kommentar, 20. Auflage 2021, § 2 Rn. 117

[169] Korn, in: Bunjes UStG Kommentar, 20. Auflage 2021, § 2 Rn. 123

[170] BFH, Urt. v. 13.11.2019, V R 30/18, Rn. 22

[171] Korn, in: Bunjes UStG Kommentar, 20. Auflage 2021, § 2 Rn. 125

[172] BFH, Urt. v. 28.01.1999, V R 32/98, Rn. 17

[173] Korn, in: Bunjes UStG Kommentar, 20. Auflage 2021, § 2 Rn. 131

[174] Korn, in: Bunjes UStG Kommentar, 20. Auflage 2021, § 2 Rn. 132

[175] Korn, in: Bunjes UStG Kommentar, 20. Auflage 2021, § 2 Rn. 145

[176] Korn, in: Bunjes UStG Kommentar, 20. Auflage 2021, § 2 Rn. 145

[177] Korn, in: Bunjes UStG Kommentar, 20. Auflage 2021, § 2 Rn. 150

[178] vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 UStG

[179] Korn, in: Bunjes UStG Kommentar, 20. Auflage 2021, § 2 Rn. 142

[180] Levedag, in: Schmidt EStG Kommentar, 40. Auflage 2021, § 20 Rn. 253

[181] Vgl. § 35 Abs. 1 Satz 1. Nr. 1 EStG

[182] Juhn Partner GmbH, in: Die doppelstöckige Holding und ihre 6 steuerlichen Vorteile, Kap. 3.3

[183] Juhn Partner GmbH, in: Die doppelstöckige Holding und ihre 6 steuerlichen Vorteile, Kap. 3.1

[184] Kraft, in: Kraft AStG Kommentar, 2. Auflage 2019, § 6 Rn. 15

[185] Kraft, in: Kraft AStG Kommentar, 2. Auflage 2019, § 6 Rn. 15

[186] Vgl. § 13a Abs. 3 Satz 12 ErbStG

[187] Juhn Partner GmbH, in: GmbH-Anteile steuerfrei vererben oder verschenken, Kap. 5

[188] Comuth / Juhn, in: Holdinggesellschaft einfach erklärt: Definition, Vorteile, Beispiele, gründen, Kap. 4.4

[189] Gosch, in: Gosch KStG Kommentar, 4. Auflage 2020, § 8 Rn. 688

[190] Güroff, in: Glanegger / Güroff GewStG Kommentar, 10. Auflage 2021, § 9 Rn. 17-18a

[191] Comuth / Juhn, in: Holdinggesellschaft einfach erklärt: Definition, Vorteile, Beispiele, gründen, Kap. 4.2


Steuerberater für Unternehmensteuerrecht

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Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:

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Bei der ertragsteuerliche Organschaft können durch Abweichungen der handelsrechtlichen Gewinnabführung beziehungsweise Verlustübernahme zur steuerlichen Ergebniszurechnung Mehrabführungen oder Minderabführungen entstehen. Daraus kann die Doppelbesteuerung oder eine Nichtbesteuerungen der betreffenden Beträge resultieren. Bisher ist das Problem durch die Bildung von Ausgleichsposten gelöst worden, die jedoch einen Steuerstundungseffekt zur Folge haben können. Durch das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) hat der Gesetzgeber daher die sogenannte Einlagelösung in § 14 Absatz 4 KStG eingeführt. Wir erklären, wie diese funktioniert.

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die Beratungen von Organschaften spezialisiert. Dabei arbeiten wir für jeden Mandanten individuelle Gestaltungsmodelle zur Optimierung der Steuerlast aus. Aufgrund der aktuellen Resonanz haben wir mehrere Beiträge zu diesem Thema publiziert:

Datum Thema
21. Dezember 2015
Der Gewinnabführungsvertrag als Voraussetzung der ertragsteuerlichen Organschaft
15. Juli 2017
Organschaft bei GmbH
25. Februar 2020
Die Organschaft im Ertragsteuerrecht: Ihr Aufbau sowie ihre Vorteile und Nachteile
12. November 2021
Gruppenbesteuerung in Österreich & deutsche Organschaft im Vergleich
29. August 2022 Einlagelösung bei Organschaften: So funktioniert die Korrektur der Gewinnabführung (§ 14 Abs. 4 KStG)(dieser Beitrag)
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In diesem Video erklären wir, die Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer Organschaft.

Inhaltsverzeichnis


1. Hintergrund zur Einlagelösung

1.1. Entstehen von Mehrabführungen oder Minderabführungen

Hintergrund der Problematik zu Mehrabführungen und Minderabführungen bei ertragsteuerlichen Organschaften ist, dass die handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 EStG zwar Grundlage für die steuerliche Gewinnermittlung von Gewerbetreibenden sind. Dennoch erfährt dieser Grundsatz der Maßgeblichkeit an zahlreichen Stellen Durchbrechungen durch steuerliche Spezialvorschriften. Dadurch kann es dazu kommen, dass der nach handelsrechtlichen Grundsätzen ermittelte Gewinn der Organgesellschaft, der aufgrund des Gewinnabführungsvertrags an den Organträger abzuführen ist, von dem Betrag abweicht, der dem Organträger gemäß § 14 KStG zugerechnet wird. Aufgrund derartiger Abweichungen kann es insbesondere bei einer späteren Veräußerung der Organgesellschaft zu einer Doppelbesteuerung oder zur Nichtbesteuerung der Differenzbeträge kommen. Aus dem Regelungszweck der körperschaftsteuerlichen Organschaftsregeln folgt jedoch, dass der Organträger das Einkommen der Organgesellschaft (mindestens/nur) einmal zu versteuern hat.

1.2. Handelsrechtliche Gewinnabführung und steuerliche Gewinnzurechnung

Aus §§ 301, 302 AktG ergibt sich, welcher Betrag bei einem bestehenden Gewinnabführungsvertrag von der Organgesellschaft an den Organträger abzuführen ist, beziehungsweise welchen Verlust der Organträger auszugleichen hat. Abzustellen ist dabei auf die nach den handelsrechtlichen Vorschriften ermittelten Beträge. Der Organträger erhält also von der Organgesellschaft bei der Gewinnabführung tatsächlich einen nach handelsrechtlichen Vorschriften ermittelten Betrag oder muss im Rahmen der Verlustübernahme einen nach den handelsrechtlichen Vorschriften ermittelten Verlust ausgleichen.

Demgegenüber wird das dem Organträger zuzurechnende steuerliche Einkommen auf der Grundlage des Steuerbilanzgewinns der Organgesellschaft zuzüglich außerbilanzieller Hinzurechnungen und abzüglich außerbilanzieller Abrechnungen ermittelt. Der Betrag der handelsrechtlichen Gewinnabführung beziehungsweise der Verlustübernahme geht dagegen nicht in das zu versteuernde Einkommen ein. Da die Ermittlung des abzuführenden handelsrechtlichen Gewinns der Organträger nicht nach denselben Regeln erfolgt, wie die Ermittlung des steuerbilanziellen Gewinns und des Einkommens, kann es daher zu Abweichungen zwischen der Höhe des abzuführenden Gewinns, des steuerbilanziellen Gewinns und/oder des Einkommens der Organträger kommen.

Daher ergibt sich eine Differenz zwischen dem tatsächlich abgeführten Jahresüberschuss oder dem tatsächlich ausgeglichenen Fehlbetrag und dem im zugerechneten Einkommen enthaltenen Steuerbilanzgewinn der Organgesellschaft. Dies soll die Einlagelösung verhindern.

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1.3. Lösung des Gesetzgebers: Einlagelösung

Der Gesetzgeber hat mit dem KöMoG bei Mehrabführungen und Minderabführungen, deren Ursache in der organschaftlichen Zeit liegen, den Wechsel von der bisher angewandten Ausgleichspostenmethode hin zur sogenannten Einlagelösung vollzogen. Ab dem Veranlagungszeitraum 2022 führen daher Minderabführungen zu einer verdeckten, fiktiven Einlage des Organträgers in die Organgesellschaft (§ 14 Absatz 4 Satz 1 KStG). Minderabführungen sind dabei solche, bei denen die handelsrechtliche Gewinnabführung niedriger ist als die steuerliche Gewinnzurechnung. Wenn hingegen die handelsrechtliche Gewinnabführung höher ist, als die steuerliche Gewinnzurechnung, liegt eine Mehrabführung vor. Dann erfolgt gemäß § 14 Absatz 4 Satz 2 KStG eine Einlagenrückgewähr.

2. Vororganschaftliche Abweichungen

Vororganschaftliche Abweichungen sind solche, die vor der steuerlichen Wirksamkeit der Organschaft verwirklicht wurden. Die Abweichung muss an einen Geschäftsvorfall anknüpfen, der bis zum Ende des letzten Wirtschaftsjahres verwirklicht wurde, in dem die Organschaft noch nicht bestand und der ursächlich für die Abführungsdifferenzen während der Organschaft ist. Ob die Differenz ihre Ursache in vororganschaftlicher Zeit hat, bestimmt sich nach dem Grund für die Mehrabführung oder Minderabführung und ob sich dieser Grund bis in die vororganschaftliche Zeit zurückverfolgen lässt. Ein tatsächlicher Vermögensfluss ist für die Bestimmung des Zeitraumes also nicht erforderlich.

Bei vororganschaftlichen Abweichungen gilt nicht die Einlagelösung, sondern der § 14 Absatz 3 KStG.

Liegt die Ursache für eine Mehrabführung in vororganschaftlicher Zeit, so gilt sie gemäß § 14 Absatz 3 Satz 1 KStG als Gewinnausschüttung der Organgesellschaft an den Organträger, womit das Schachtelprivileg des § 8b Absatz 1 und Absatz 5 KStG beziehungsweise § 3 Nummer 40 EStG zur Anwendung kommen.

Liegt hingegen eine vororganschaftliche Minderabführung vor, so stellt sie gemäß § 14 Absatz 3 Satz 2 KStG eine Einlage des Organträgers in Höhe der Minderabführung in die Organgesellschaft dar. Dem liegt die Vorstellung zugrunde, dass der Betrag der Minderabführung handelsrechtlich zwar tatsächlich an den Organträger abgeführt wird, dann aber sofort wieder verdeckt in die Organgesellschaft eingelegt wird, mit der Folge einer entsprechenden Erhöhung der Anschaffungskosten.

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3. Einlagelösung

3.1. Einlagelösung und Mehrabführung

Mehrabführungen, die ihre Ursache in organschaftlicher Zeit haben, gelten gemäß § 14 Absatz 4 Satz 2 KStG in voller Höhe als Einlagenrückgewähr der Organgesellschaft an den Organträger. Auf die Beteiligungshöhe des Organträgers an der Organgesellschaft kommt es daher nicht an.

In der Handelsbilanz des Organträgers verbleibt es bei der Erfassung der Forderung aus dem Gewinnabführungsvertrag und des hieraus resultierenden Ertrags. Die Steuerbilanz des Organträgers weicht folglich aufgrund der Neufassung des § 14 Absatz 4 KStG bei der Mehrabführung weiterhin zwingend von der Steuerbilanz ab. Das Schema der steuerlichen Einkommensermittlung des Organträgers bleibt insoweit unverändert.

Der Betrag der Einlagenrückgewähr ist in der Steuerbilanz mit dem Buchwert der Beteiligung ergebnisneutral zu verrechnen. Überschreitet allerdings die Mehrabführung den Buchwert der Beteiligung, so kommt es in Höhe des übersteigenden Betrags zu einem eigenen steuerpflichtigen Ertrag des Organträgers. Fraglich ist, ob auf diesen Betrag die Begünstigungen des § 3 Nummer 40 EStG beziehungsweise § 8b KStG anzuwenden sind, weil das Gesetz für diesen Fall keine Regelung enthält. Das BMF angeschlossen hat, bejaht die Anwendung der Vorschriften in Fällen, in denen die Mehrabführung den Buchwert der Beteiligung übersteigt.

In dieser Sofortversteuerung von Mehrabführungen besteht ein wesentlicher materieller Unterschied zur bisherigen Behandlung passiver Ausgleichsposten, die erst bei einer Veräußerung der Beteiligung an der Organgesellschaft erfolgswirksam aufzulösen waren. Die nach bisheriger Rechtslage mögliche Steuerstundung ist damit zukünftig ausgeschlossen.

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3.2. Einlagelösung und Minderabführung

Minderabführungen der Organgesellschaft, die ihre Ursache in organschaftlicher Zeit haben, sind als Einlage durch den Organträger in die Organgesellschaft zu behandeln.

Auf der Ebene des Organträgers führt dies in dessen Steuerbilanz zu einer Erhöhung der Anschaffungskosten der Beteiligung an der Organgesellschaft und damit zu einer Erhöhung des Buchwerts. In gleicher Höhe ist ein Ertrag zu erfassen. Dieser Ertrag spiegelt die Differenz zwischen dem abgeführten handelsrechtlichen Ergebnis und dem zuzurechnenden Ergebnis der Organgesellschaft wider und erhöht den Ertrag. Der Gesetzeswortlaut des § 14 Absatz 4 Satz 1 KStG gibt allerdings keine ergebnisneutrale Behandlung durch eine außerbilanzielle Kürzung des Ertrags her.

Eine erfolgswirksame Erhöhung des Beteiligungsbuchwerts bei der Einlagelösung ist jedoch unzutreffend. Insbesondere würde dadurch eine deutliche Verschärfung.

4. Auswirkungen der Einlagelösung in der Steuerbilanz

Nach der Neuregelung der § 14 Absatz 4 KStG in Verbindung mit § 34 Absatz 6e KStG, endet die Pflicht zur Bildung von Ausgleichsposten spätestens mit der Erstellung der Schlussbilanz eines nach dem 31.12.2021 endenden Wirtschaftsjahres.

Aufgrund der gesetzlichen Fiktion gelten in der organschaftlichen Zeit verursachte Minderabführungen als Einlage in die Organgesellschaft.  Hingegen gelten die in organschaftlicher Zeit verursachten Mehrabführungen als Einlagenrückgewähr an den Organträger. Dies erfolgt nicht anteilig entsprechend der Beteiligungshöhe, sondern in voller Höhe. Die Neuregelung bedeutet, dass nunmehr in organschaftlicher Zeit verursachte Mehrabführungen und Minderabführungen zur Änderung des steuerlichen Buchwerts der Organbeteiligung führen. Minderabführungen und Mehrabführungen erhöhen beziehungsweise verringern den Beteiligungsbuchwert der Organgesellschaft in der Steuerbilanz des Organträgers und korrespondierend dazu das steuerliche Einlagekonto auf Ebene der Organgesellschaft. Bei Organträgern in der Rechtsform einer Personengesellschaft sind die entsprechenden Änderungen in etwaigen Ergänzungsbilanzen vorzunehmen. In der Handelsbilanz ergeben sich keine Änderungen zur bisherigen Praxis. Der Beteiligungsbuchwert bleibt daher unverändert.

Nach bisherigem Recht wurden gemäß R 14.8. Absatz 3 Satz 4 KStR die besonderen steuerlichen Ausgleichsposten beim Verkauf der Organbeteiligung mit dem Beteiligungsbuchwert zusammengefasst. Ebenso wurden die steuerlichen Ausgleichsposten bei Beendigung des Gewinnabführungsvertrags nicht aufgelöst. Materiell hat der Übergang zur Einlagelösung insoweit keine Auswirkung. Materielle Auswirkungen ergeben sich jedoch, wenn die zu verrechnende Mehrabführung den bestehenden Beteiligungsbuchwert übersteigt. Die Gesetzesänderung richtet sich daher insbesondere gegen sogenannte Mehrabführungsmodelle, die unter der Ausgleichspostenlösung zu einer permanenten Steuerstundung führen konnten.


Steuerberater für Organschaften

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  3. Ausgestaltung des Gewinnabführungsvertrags
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Seit 2014 sind die Partner unserer Kanzlei regelmäßige Fachreferenten des Steuerberaterverbands Köln. Dabei besuchen ca. 1.500 Steuerberater pro Jahr unsere Seminare. Wegen der hohen Nachfrage stellen wir Ihnen das Update zu unserer Präsentation Beratungsempfehlungen zur Körperschaftsteuer  gerne kostenlos zum Download zur Verfügung: