Wie schnell lässt sich ein Einzelunternehmen in eine doppelte Holding-Struktur umwandeln? Wie viel Zeit braucht man dafür, was kostet es und welche Vorbereitungen sind erforderlich? Diese Fragen erreichen uns vor allem zum Jahresende — denn wer im Folgejahr ins Ausland ziehen möchte, ohne die Wegzugsteuer auszulösen, sollte die Weichen rechtzeitig stellen.

Die gute Nachricht vorweg: Der letzte und entscheidende Schritt — von der einfachen Holding in die doppelte Holding — ist der einfachste. Die beiden Schritte davor sind anspruchsvoller und an Fristen gebunden. In diesem Beitrag zeigen wir Ihnen das vollständige 4-Stufen-Modell, die jeweiligen Fristen und worauf Sie bei der späteren Auswanderung achten müssen.

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Unser Video: Umwandlung in die doppelte Holding-Struktur

Im Video erläutert Prof. Dr. Christoph Juhn das vollständige 4-Stufen-Modell

Inhaltsverzeichnis


1. Das 4-Stufen-Modell im Überblick

Das Ziel der Gestaltung ist, am Ende eine sogenannte doppelte Holding zu halten — also eine Holding-GmbH, die ihrerseits von einer Holding-GmbH & Co. KG gehalten wird. Diese Struktur ermöglicht es, in ein Land der eigenen Wahl auszuwandern, ohne die Wegzugsteuer nach § 6 AStG auszulösen. Der Weg dorthin verläuft in vier Stufen:

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Einzelunternehmen
Ausgangslage
Operative GmbH
Einbringung (§ 20 UmwStG)
Holding-GmbH
Anteilstausch (§ 21 UmwStG)
Holding GmbH & Co. KG
Einlage in die KG

Nicht jeder Mandant muss alle vier Stufen durchlaufen. Wer bereits eine GmbH besitzt, beginnt bei Stufe 2; wer bereits eine Holding-Struktur hält, benötigt nur noch den letzten Schritt. Im Folgenden beschreiben wir jede Stufe einzeln.

2. Stufe 1 → 2: Einbringung des Einzelunternehmens in die GmbH

Der erste Umwandlungsvorgang — vom Einzelunternehmen in die GmbH — heißt steuerrechtlich Einbringung und richtet sich nach § 20 UmwStG. Dabei wird der Betrieb des Einzelunternehmens gegen Gewährung neuer Anteile in eine GmbH eingebracht. Auf Antrag erfolgt dies steuerneutral zu Buchwerten, sodass keine stillen Reserven aufgedeckt werden.

2.1. Die steuerliche Rückwirkung von acht Monaten

Die Einbringung soll regelmäßig auf einen Bilanzstichtag — typischerweise den 31. Dezember — bezogen werden. Das Gesetz erlaubt hierfür eine steuerliche Rückwirkung von bis zu acht Monaten (§ 20 Abs. 5 und 6 UmwStG). Wird der 31. Dezember 2025 als Einbringungsstichtag gewählt, muss die Einbringung also bis zum 31. August 2026 beim Handelsregister angemeldet werden.

Genau aus diesem Grund ist das erste Halbjahr die typische Phase, in der wir mit den meisten Mandanten die Einbringung des Einzelunternehmens in die GmbH umsetzen.

2.2. Der Steuervorteil aus der Rückwirkung

Der Charme der rückwirkenden Einbringung liegt im Steuersatz: Wird die Einbringung auf den 1. Januar 2026 rückbezogen, gelten die Gewinne dieser ersten acht Monate des Jahres 2026 bereits als Gewinne der GmbH. Statt der hohen Einkommensteuerbelastung des Einzelunternehmers (Spitzensteuersatz bis 45 % zzgl. Solidaritätszuschlag) unterliegen sie nur noch der GmbH-Besteuerung von rund 30 % (Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer).

Praxisbeispiel:
Bei einem unserer Mandanten (Herr W.) führte allein die rückwirkende Einbringung des Einzelunternehmens in die GmbH zu einer Steuerersparnis von rund 200.000 € — schlicht dadurch, dass die laufenden Gewinne des Rückwirkungszeitraums bereits dem niedrigeren GmbH-Steuersatz unterlagen, statt mit dem persönlichen Einkommensteuersatz belastet zu werden.stung der Verfolgungsbehörden ist der entscheidende Hintergrund, vor dem die Frage nach einer Selbstanzeige neu zu bewerten ist.

3. Stufe 2 → 3: Anteilstausch in die Holding-GmbH

Im zweiten Schritt — in der Regel in der zweiten Jahreshälfte — wird die operative GmbH auf eine neu gegründete, zunächst leere Holding-GmbH übertragen. Steuerrechtlich handelt es sich um einen Anteilstausch nach § 21 UmwStG: Der Gesellschafter bringt seine GmbH-Anteile in die Holding ein und erhält dafür Anteile an der Holding. Auch dieser Vorgang lässt sich bei Vorliegen eines qualifizierten Anteilstauschs steuerneutral zu Buchwerten gestalten.

3.1. Warum der Anteilstausch vor dem 31. Dezember erfolgen sollte

Wir empfehlen, den Anteilstausch noch vor dem 31. Dezember abzuschließen. Der Grund liegt im sogenannten Schachtelprivileg: Damit Gewinne der operativen GmbH künftig nahezu steuerfrei in die Holding ausgeschüttet werden können, muss die Holding zu Beginn des Kalenderjahres beteiligt gewesen sein.

Wird der Anteilstausch also bis zum 31. Dezember 2026 vollzogen, kann ab dem 1. Januar 2027 mit voller Wirkung ausgeschüttet werden. Maßgeblich ist hierbei insbesondere das gewerbesteuerliche Schachtelprivileg (§ 9 Nr. 2a GewStG), das eine Beteiligung von mindestens 15 % zu Beginn des Erhebungszeitraums verlangt — und gerade keine unterjährige Erwerbsfiktion kennt. Deshalb muss man stets den Jahreswechsel abwarten.

3.2. Die Ausschüttung mit nur 1,5 % Steuerbelastung

Liegen diese Voraussetzungen vor, kann die operative GmbH Gewinne an die Holding ausschütten, die dort nach § 8b Abs. 1 KStG zu 95 % steuerfrei bleiben. Lediglich 5 % gelten als nicht abziehbare Betriebsausgaben (§ 8b Abs. 5 KStG). Auf diese 5 % fallen Körperschaft- und Gewerbesteuer an — was im Ergebnis zu einer effektiven Steuerbelastung von rund 1,5 % auf die ausgeschüttete Dividende führt.

Bemerkenswert ist: Diese Begünstigung betrifft nicht nur künftige Gewinne, sondern auch sämtliche Altgewinne, die sich bereits über viele Jahre in der GmbH angesammelt haben — und sogar Gewinne, die ursprünglich im Einzelunternehmen erwirtschaftet wurden. Wer also Gewinnrücklagen der letzten zehn Jahre nahezu steuerfrei aus der operativen GmbH „herausholen“ möchte, sollte den Anteilstausch kurz vor dem 31. Dezember vollziehen, um am 1. Januar mit voller Wirkung ausschütten zu können.

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Haben Sie Fragen zur Holding-Struktur?

Wir prüfen, welche Stufen für Ihre individuelle Ausgangslage erforderlich sind und entwickeln einen konkreten Zeitplan.

4. Stufe 3 → 4: Einbringung in die doppelte Holding (GmbH & Co. KG)

Der letzte Schritt — von der einfachen Holding-GmbH in die doppelte Holding-Struktur — ist der einfachste. Hierfür wird eine zunächst leere GmbH & Co. KG gegründet, die künftig über der Holding-GmbH steht. Anschließend werden die Anteile an der Holding-GmbH steuerneutral im Wege der Einlage in die GmbH & Co. KG eingebracht.

4.1. Identische Beteiligungsverhältnisse beachten

Wichtig ist, dass die Beteiligungsverhältnisse durchgängig identisch bleiben. Wer die Holding-GmbH zu 100 % hält, muss auch die GmbH & Co. KG zu 100 % halten. Bei einer Beteiligung von 50/50 mit einem Geschäftspartner (oder mit Ehegatten, Sohn oder Tochter) müssen die weiteren Gesellschafter mit demselben Beteiligungsverhältnis an der GmbH & Co. KG beteiligt werden.

4.2. Warum dieser Schritt die Wegzugsteuer vermeidet

Die Wegzugsteuer nach § 6 AStG knüpft an Anteile an Kapitalgesellschaften im Sinne des § 17 EStG an. Werden diese Anteile jedoch in das Betriebsvermögen einer gewerblichen Mitunternehmerschaft — der GmbH & Co. KG — eingelegt, hält der Gesellschafter fortan keinen unmittelbaren Kapitalgesellschaftsanteil mehr im Privatvermögen, sondern einen Mitunternehmeranteil. Mitunternehmeranteile werden von § 6 AStG nicht erfasst. Der spätere Wegzug löst damit keine Wegzugsteuer aus.

5. Die Sperrfristen der ersten beiden Umwandlungen

Sowohl die Einbringung (§ 20 UmwStG) als auch der Anteilstausch (§ 21 UmwStG) lösen jeweils eine siebenjährige Sperrfrist nach § 22 UmwStG aus. Während dieser Frist dürfen die eingebrachten Anteile nicht veräußert werden, da andernfalls rückwirkend ein Einbringungsgewinn besteuert wird (Einbringungsgewinn I bzw. II), der sich jährlich um ein Siebtel verringert.

Entscheidend ist: Diese beiden Sperrfristen laufen parallel. Und für den dritten Umwandlungsvorgang — die Einbringung in die GmbH & Co. KG — gilt keine eigene Sperrfrist. Dieser Schritt lässt sich daher auch kurzfristig zum Jahreswechsel noch umsetzen. Danach steht der Auswanderung in ein Land Ihrer Wahl nichts mehr im Wege.

Wichtig:
Eine Veräußerung der Anteile innerhalb der Sieben-Jahres-Frist führt zur rückwirkenden Besteuerung des Einbringungsgewinns. Die doppelte Holding ist daher eine Struktur für Mandanten mit einem mittel- bis langfristigen Planungshorizont. Die Sperrfristen hindern jedoch nicht den Wegzug selbst — sie betreffen ausschließlich den Verkauf der Anteile.

6. Die Auswanderung: DBA-Land oder Nicht-DBA-Land?

Ein wichtiger Teil der Planung liegt bei Ihnen: die Wahl des Ziellandes. Steuerlich ist entscheidend, ob Sie in ein Land mit oder ohne Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) auswandern. Weltweit unterhält Deutschland mit rund 100 Staaten ein DBA, mit rund 100 weiteren nicht. Die Substanzanforderungen an die GmbH & Co. KG unterscheiden sich danach erheblich.

6.1. Auswanderung in ein Land ohne DBA

Ziehen Sie in ein Land ohne DBA, genügt es regelmäßig, wenn die GmbH & Co. KG „leer“ ist — also ohne nennenswerte eigene wirtschaftliche Aktivität. In der Praxis reicht hier oft schon ein angemietetes Büro, das sich auch bei den Eltern oder an einem anderen privaten Ort befinden kann.

6.2. Auswanderung in ein Land mit DBA

Anders verhält es sich bei einem DBA-Land. Hier muss echte Substanz in der GmbH & Co. KG vorhanden sein, damit die Anteile weiterhin einer inländischen Betriebsstätte zugeordnet bleiben und Deutschland sein Besteuerungsrecht behält (keine Entstrickung nach § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG). Erforderlich sind insbesondere:

Wie viel Substanz im konkreten Fall erforderlich ist — wie viele Mitarbeiter, welche Funktionen, welche Abteilungen — hängt vom Einzelfall ab. Hierfür haben wir in der Kanzlei strukturierte Bewertungstabellen entwickelt, anhand derer wir die erforderliche Substanz für Ihr konkretes Zielland bestimmen.

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Wir prüfen, welche Stufen für Ihre individuelle Ausgangslage erforderlich sind und entwickeln einen konkreten Zeitplan.

7. Zeitplan, Kosten und Vorbereitung

Die Kosten richten sich nach dem Umfang der Struktur (Anzahl der Stufen, Notar- und Registerkosten, Bewertungsaufwand) und lassen sich erst nach einer individuellen Bestandsaufnahme seriös beziffern. Die Vorbereitung beginnt typischerweise mit einem rund einstündigen Beratungsgespräch, in dem wir gemeinsam mit Ihrem bestehenden Steuerberater die Ausgangslage analysieren, die erforderlichen Stufen festlegen und die nächsten Schritte definieren.

8. Zusammenfassung

Die doppelte Holding ist eine der wirkungsvollsten Strukturen, um als Unternehmer ohne Auslösung der Wegzugsteuer auszuwandern und zugleich angesammelte Gewinne nahezu steuerfrei in die Holding zu überführen. Das Modell verläuft in vier Stufen:

Da das Modell an feste Fristen — insbesondere den Jahreswechsel — gebunden ist, sollte die Planung rechtzeitig beginnen. Die konkrete Ausgestaltung erfordert eine individuelle Beratung, die die persönliche Ausgangslage, die Sperrfristen und das gewählte Zielland berücksichtigt.


Steuerberater für Umwandlung und Holdingstrukturen

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die Gestaltung von Holding- und Umwandlungsstrukturen sowie auf die steuerneutrale Vorbereitung der Auswanderung spezialisiert. Mandanten schätzen unser Know-how insbesondere in folgenden Bereichen:

  1. Umwandlung von Einzelunternehmen und Personengesellschaften in Kapitalgesellschaften (§ 20 UmwStG)
  2. Errichtung einfacher und doppelter Holdingstrukturen (Anteilstausch nach § 21 UmwStG, Einlage in die GmbH & Co. KG)
  3. Steueroptimierte Ausschüttung von Altgewinnen über das Schachtelprivileg (§ 8b KStG, § 9 Nr. 2a GewStG)
  4. Vermeidung der Wegzugsteuer (§ 6 AStG) und Begleitung der Auswanderung in DBA- und Nicht-DBA-Länder
  5. Bestimmung der erforderlichen wirtschaftlichen Substanz im Zielland

Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt am Main und Dubai (VAE) gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz — auf Wunsch parallel zu Ihrem bestehenden Steuerberater.

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Der private Erwerb von GmbH-Anteilen erfolgt unter ungünstigen Bedingungen. Schließlich muss man dafür nettoversteuertes Einkommen aufwenden. Doch kann man das steuerlich korrigieren, indem man die GmbH-Anteile an eine Holding weiterverkauft. Solange dabei keine stillen Reserven aufgedeckt werden, bleibt dies steuerfrei. Steuerfrei ist dann aber auch die Tilgung der aus dem Kauf resultierenden Kaufpreisforderung. Auf diese Weise kann man über die Zeit angesammelte Gewinne aus der Holding ohne Steuern abziehen. GmbH-Anteile mit einer Holding zu kaufen bietet somit ungeahnte Möglichkeiten, um an diesen Schatz zu gelangen, ohne dass dabei Steuern anfallen.

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Unser Video: Anteile einer GmbH komplett erwerben

In diesem Video erklären wir, wie man GmbH-Anteile erwirbt und sie nachträglich steueroptimiert in eine Holdingstruktur einbindet.

Inhaltsverzeichnis


1. GmbH-Anteile kaufen und nachträglich steueroptimieren – Einleitung

Hin und wieder haben wir Mandanten, die zusammen mit einem Geschäftspartner eine operative GmbH gründen. In aller Regel beteiligt man sich zu jeweils 50 % an der neuen GmbH. Doch oft findet man heraus, dass man doch lieber getrennter Wege gehen möchte. Manchmal ist dies auch von Anfang an so geplant, etwa, wenn einer der Geschäftspartner nur als Mentor in das Unternehmen einsteigt. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Elternteil das eigene Kind beim Start ins Unternehmertum begleiten möchte, um es so ganz behutsam an diese Verantwortung heranzuführen.

Irgendwann ist es jedenfalls soweit, dass es zur Trennung kommt. In der Regel geht man dabei so vor, dass der verbleibende Gesellschafter dem ausscheidenden alle GmbH-Anteile abkauft. Doch ist es mit dem Kaufen von GmbH-Anteilen so eine Sache. Kauft man sie auf die private Ebene? Oder nutzt man dafür lieber eine Holding?

2. GmbH-Anteile privat kaufen

Wer ohne fundierten Steuerrat nun einfach zur Tat schreitet und die übrigen GmbH-Anteile kauft, erwirbt sie in der Regel ebenfalls auf die eigene, private Ebene. Das hat den großen Nachteil, dass dabei der Kauf aus nettoversteuertem Vermögen erfolgt und somit die eigene Liquidität schmälert. Dabei gibt es weitaus bessere Strukturen und Lösungen. Doch sind hierzu oft vorausschauende Entscheidungen erforderlich, sodass man strategisch vorgehen und langfristig planen muss.

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Haben Sie Fragen zum Unternehmensteuerrecht, insbesondere zum Thema Holding?

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3. GmbH-Anteile kaufen: Nutzung einer Holding

Mit einer Holding kann man den Erwerb von GmbH-Anteilen deutlich besser strukturieren. Und mit diesen Strukturierungsmaßnahmen, die auch viele weitere zukünftige Vorteile ermöglichen, rücken auch steuerliche Vorteile in den Fokus.

So kann man als Gesellschafter der GmbH die zuvor erworbenen GmbH-Anteile zum gleichen Preis an die eigene Holding weiterverkaufen. Auch wenn dabei vorerst kein Geld fließt, ist das eine sehr vernünftige Maßnahme. Denn durch die dadurch entstehende Kaufpreisforderung gewinnt man die Freiheit, selber zu entscheiden, wann und wie die Tilgung erfolgen soll. Der größte Vorteil ist aber zweifelsohne, dass die Tilgung stets steuerfrei erfolgt.

Was bedeutet das konkret? Nun, stellen Sie sich vor, Ihre Holding hat über die Jahre ein kleines Vermögen angehäuft. Wenn Sie nun auf diese aufgesparten Gewinne zugreifen wollen, müssten Sie normalerweise eine Gewinnausschüttung auf die private Ebene vornehmen. In dem Fall muss man entweder mit einer Kapitalertragsteuer von 25 % rechnen, möglicherweise zuzüglich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag. Oder man wendet das Teileinkünfteverfahren nach § 3 Nummer 40 EStG an und versteuert 60 % des ausgeschütteten Betrags mit dem persönlichen Einkommensteuersatz. Aber auch hierbei ist unter Umständen mit Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag zu rechnen. Wenn aber die durch den Kauf der GmbH-Anteile verbliebene Kaufpreisforderung getilgt werden kann, dann ist das Geld der Holding ja ebenfalls auf die private Ebene gelangt – nur diesmal eben steuerfrei.

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Ebenfalls interessant: 11 Vorteile einer Holding

In diesem Video erklären wir, wieso eine Holdingstruktur in gleich 11 Aspekten von besonderem Wert ist.

4. Mit einer Holding GmbH-Anteile aus der privaten Ebene kaufen – Fazit

Eine Holdingstruktur ist eine gute Gestaltungsoption, um GmbH-Anteile unternehmerisch gut durchdacht zu erwerben. Neben den vielen weiteren Vorteilen einer Holding, über die wir schon reichlich in anderen Blog-Beiträgen berichtet haben, stellt sich eben auch die Integration einer GmbH in eine Holdingstruktur im Wege eines käuflichen Erwerbs als Pluspunkt dar. Denn durch Aufbau einer Kaufpreisforderung kann man die Gewinne, die die erworbene GmbH in Zukunft abwirft und an die Holdinggesellschaft ausschüttet, letzten Endes steuerfrei aus der Holding auf die private Ebene transferieren. Man tilgt einfach die Forderung. Und da dies steuerfrei ist, kann man sogar einen größeren Betrag auf einmal überweisen.


Steuerberater für Unternehmensteuerrecht

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung zu Holdingstrukturen spezialisiert. Beim Einbringen von Unternehmensbeteiligungen in eine Holding schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

GmbH

  1. Empfehlungen zur richtigen Investition mit einer Holding
  2. Individuelle Vergleiche zwischen Holding, GmbH und Einzelunternehmen
  3. Informationen zur körperschaftsteuerlichen Organschaft

Unternehmenskauf

  1. Nutzung von Verlustvorträgen beim Unternehmenskauf
  2. Durchführung einer umfassenden Due Diligence
  3. Vorstellung der Vorteile von Share Deal & Asset Deal aus Käufersicht

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Mit einer Holding sind viele Vorteile möglich. In diesem Beitrag listen wir die 11 wichtigsten von Ihnen auf und stellen sie Ihnen einzeln vor. Sie ergeben sich sowohl im steuerlichen Zusammenhang als auch bei steueroptimierten Investitionen von Gewinnen sowie im Hinblick auf den Vermögensschutz. So kann man zum Beispiel Tochtergesellschaften einer Holding mit nur 1,5 % Steuern auf den Gewinn verkaufen. Oder man kann Gewinnvorträge aus dem Haftungsmantel der operativen Tochtergesellschaft auf die Holding übertragen. Auch dies funktioniert mit einer sehr geringen Steuer von nur 1,5 %.

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Unser Video: 11 Holding-Vorteile im Überblick

In diesem Video erklären wir, mit welchen 11 Vorteilen Sie rechnen können, wenn Sie Ihr Unternehmen mit einer Holding strukturieren.

Inhaltsverzeichnis


1. 11 Besonderheiten einer Holding – Einleitung

Sie kennen das bestimmt schon: Wer ein Einzelunternehmen führt, denkt früher oder später über einen Rechtsformwechsel in eine GmbH nach. Doch auch wer bereits eine GmbH leitet und daran beteiligt ist, kann diese Struktur weiter optimieren. Das Stichwort hierzu ist Holding.

2. Was genau ist eine Holding und wie gründet man sie?

Eine Holding ist eine rein vermögensverwaltende Gesellschaft, die somit den Zweck erfüllt, Unternehmensbeteiligungen zu halten. Dass man hierfür eine eigenständige Gesellschaft gründen sollte, hängt aber damit zusammen, dass man mit einer Holding diverse Vorteile erhält. Darüber informieren wir Sie in diesem Artikel.

Wenn man bereits ein operativ tätiges Unternehmen führt, aber noch über keine Holding verfügt, kann man sie auf unterschiedliche Weisen gründen. Dabei ist die Einbringung per Anteilstausch die wohl gängigste Methode. Hierzu bringt man das bereits bestehende Unternehmen im Rahmen einer Sacheinlage gegen Gewährung neuer Anteile in die neu gegründete Holding ein. Auf diese Weise wird das operative Unternehmen zur Tochtergesellschaft der Holding. Erfolgt dabei die Einbringung zu Buchwerten, ist dieser Vorgang sogar steuerneutral möglich.

Allerdings geht damit eine siebenjährige Sperrfrist einher. Findet in diesem Zeitraum eine Veräußerung des Tochterunternehmens statt, fallen rückwirkend Steuern auf die zum Zeitpunkt der Einbringung vorhandenen stillen Reserven an.

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Haben Sie Fragen zur Strukturierung von Unternehmen?

Unsere Kanzlei hat sich hierauf besonders spezialisiert. Vereinbaren Sie jetzt Ihren Beratungstermin mit unseren Steuerberatern und Rechtsanwälten:

3. Die 11 Pluspunkte einer Holding im Einzelnen

3.1. 11 Vorteile einer Holding: Vorteil 1 – Steueroptimierte Reinvestitionen

Der erste Vorteil auf unserer Agenda ist aus steuerlicher Sicht sicherlich der wichtigste. Denn eine operative GmbH die ihre Gewinne ohne Zwischenschritt über eine Holding direkt an ihre Gesellschafter ausschüttet, veranlasst eine Kapitalertragsteuer auf privater Ebene. Hinzu kommen unter Umständen noch Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag.

Eine GmbH als Holdinggesellschaft ist prinzipiell in der Lage, die Dividende ihrer Tochtergesellschaft steuerfrei zu empfangen. Leider sieht § 8b Absatz 5 KStG davon abweichend eine Besteuerung von 5 % des Gewinns vor, weil der Gesetzgerber dies als Pauschale für nicht abziehbare Betriebsausgaben ansieht. Dies gilt ebenso für die Gewerbesteuer. Folglich findet eine Besteuerung von 5 % des Gewinns zu jeweils etwa 15 % statt. Im Endeffekt sprechen wir über eine Steuer von ungefähr 30 % auf Ebene der Tochter-GmbH und 1,5 % auf Ebene der Holding. Somit verbleiben der Holding ungefähr 69 % des ursprünglichen Gewinns. Und den kann sie dann reinvestieren.

Auf diese Weise findet der Vermögensaufbau wesentlich schneller statt, als wenn man den Gewinn auf private Ebene ausschütten würde. Daher ist dies einer der bedeutendsten Vorteile einer Holding.

3.2. 11 Vorteile einer Holding: Vorteil 2 – Steueroptimierte Unternehmensveräußerungen

Einen weiteren, diesmal jedoch langfristig ausgerichteten Steuervorteil bietet die Holding beim Verkauf eines Tochterunternehmens. Während nämlich der private Verkauf realistischerweise mit dem Spitzen- oder sogar Reichensteuersatz mit bis zu 42 oder 45 % belegt wird, zahlt eine Holding auch darauf lediglich 1,5 % Steuern. Den Rest kann die Holding entweder ausschütten oder reinvestieren. Vielleicht baut man sich damit ja ein neues Startup auf?

3.3. 11 Vorteile einer Holding: Vorteil 3 – Verbergen der finanziellen Verhältnisse der Tochtergesellschaft

Über das Unternehmensregister kann jeder Interessierte Einblick in die finanziellen Verhältnisse einer GmbH erhalten. Das ist etwa für potenzielle Kunden von Belang, die sich gerade in Verhandlungen mit einer GmbH befinden. Geht es der GmbH etwa finanziell gut, kann man davon ableiten, dass man dort eine höhere Marge erzielen kann, als wenn es sich um eine GmbH in finanziell wackeliger Lage handelt. Das gleiche gilt übrigens auch für die eigenen Mitarbeiter, die sich auf Verhandlungen in Bezug auf eine Gehaltserhöhung vorbereiten. Auch in anderen Fällen kann es einen Nachteil bedeuten, wenn man aus der Bilanz eine hohe Gewinnrücklage entnehmen kann.

Einer der Vorteile der Holding ist nun, dass die operative Tochtergesellschaft ihre Gewinne regelmäßig an sie ausschüttet. So sind auf den ersten Blick keine Gewinne innerhalb der Tochtergesellschaft ersichtlich. Zwar könnten interessierte Dritte ebenfalls die Bilanz der Holding konsultieren, denn auch diese sind im Unternehmensregister einsehbar. In den meisten Fällen bleibt es aber allein bei der Abfrage der Bilanzen der operativen Gesellschaft. Daher sind die finanziellen Kennzahlen der Unternehmensstruktur relativ gut geschützt.

3.4. 11 Vorteile einer Holding: Vorteil 4 – Vermögensschutz

In eine ähnliche Richtung bewegt sich der nächste Aspekt, den wir zu den vielfältigen Vorteilen einer GmbH vorstellen möchten. Denn wenn die Holding den Gewinn der operativen Tochtergesellschaft annimmt, dann ist diese im Falle einer Insolvenz oder einer Haftung gegenüber Dritten nur mit dem ihr verbleibenden Vermögen haftbar. Die Gewinne sind ja dann bereits in der Holding.

3.5. 11 Vorteile einer Holding: Vorteil 5 – Vermögensverwaltung mit Immobilien

Ebenfalls mit großem Potenzial vorteilhaft ist eine Holding, die ihre thesaurierten Gewinne in Immobilien investiert. Sie kann diese selbstverständlich an Drittparteien vermieten. Sie kann sie aber auch zum Zweck der Vermietung an die eigene Tochtergesellschaft anschaffen. So oder so, auf ihre Mieteinnahmen zahlt sie nur 15 % Körperschaftsteuer. Dass keine Gewerbesteuer anfällt, liegt daran, dass sie einen Antrag auf erweiterte Grundstückskürzung stellen kann.

Durch die Vermietung an die eigene Tochtergesellschaft ergibt sich allerdings der kombinierte Vorteil, dass die operative GmbH den Mietaufwand als Betriebsaufwand abziehen kann, was einer Steuererleichterung von 30 % bedeutet. Die Differenz zur Besteuerung der Miteinnahmen auf Ebene der Muttergesellschaft von 15 % ist somit einer der besonderen steuerlichen Vorteile der Holding.

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Fachberatung für Unternehmensteuerrecht

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3.6. 11 Vorteile einer Holding: Vorteil 6 – Rückforderung der Kapitalertragsteuer

Wenn Dividenden von einer GmbH ausgeschüttet werden, ist diese dazu verpflichtet, Kapitalertragsteuer einzubehalten. Schließlich handelt es sich bei der Kapitalertragsteuer um eine Quellensteuer. Dabei ist es unerheblich, ob der Empfänger der Dividende eine natürliche Person, eine Personengesellschaft oder eine andere Kapitalgesellschaft ist. Wenn jedoch eine Holding regelmäßig Gewinnausschüttungen von ihrer Tochtergesellschaft empfängt, kann man beim Finanzamt einen Antrag für Dauerüberzahler stellen. Dadurch entbindet man die Tochter-GmbH vom Einbehalt der Kapitalertragsteuer. Das erspart Verwaltungsaufwand.

3.7. 11 Vorteile einer Holding: Vorteil 7 – Vergabe von Darlehen an Gesellschafter

Nun mag man sich auch fragen, wie man als Gesellschafter möglichst steuerfrei an den Gewinn, der in der Holding liegt, herankommt. Schließlich geht eine Gewinnausschüttung mit einer Besteuerung von mindestens 25 % einher. Doch auch hierfür gibt es eine Lösung.

Dazu vergibt die Holding ganz einfach ein Darlehen an den Gesellschafter. Allerdings muss man bei den Konditionen darauf achten, dass diese fremdüblich sind. Andernfalls ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass das Finanzamt bei zu günstigen Konditionen eine verdeckte Gewinnausschüttungen erkennt. Wenn man aber auf diese Details achtet, ist das Darlehen eine sehr gute Option, um die Kapitalertragsteuer zu vermeiden und trotzdem Zugriff auf das Geld zu erhalten. Doch sollte man das Darlehen ausschließlich dazu nutzen, um Vermögen auf privater Ebene aufzubauen. Schließlich gehört es zu den fremdüblichen Konditionen, dass ein Darlehen irgendwann einmal zurückgezahlt wird.

3.8. 11 Vorteile einer Holding: Vorteil 8 – steueroptimierte Dividenden

Dennoch kann es irgendwann einmal soweit sein, dass man sich die Gewinne aus der Holding ausschütten möchte. Das ist etwa denkbar, wenn man in den Ruhestand geht und sich von den Früchten fleißiger Jahre ein Leben im Wohlstand erlauben möchte. Die Aussicht, jeweils 25 % an Kapitalertragsteuer zahlen zu müssen, ist dabei alles andere als erfreulich. Zum Glück gibt es eine Alternative zur Kapitalertragsteuer. Die Rede ist selbstverständlich vom Teileinkünfteverfahren. Dadurch bleiben 40 % der Dividende steuerfrei. Nur die restlichen 60 % unterliegen hierbei der Einkommensbesteuerung, dann jedoch zum persönlichen Steuersatz. Das bedeutet somit, dass man sich nur einen mäßig hohen Betrag als Dividende auszahlen sollte. Denn die Steuerprogression bedingt, dass der Durchschnittssteuersatz dabei unter dem pauschalen Steuersatz der Kapitalertragsteuer liegt. Ideal wäre etwa eine Dividende von EUR 120.000.

3.9. 11 Vorteile einer Holding: Vorteil 9 – Verkauf von Immobilien aus dem Privatvermögen an die Holding

Eine andere Option, um Gewinne steueroptimiert aus der Holding auf die private Ebene zu überführen, ist durch den Verkauf von Immobilien möglich. Dazu gründet man als Gesellschafter der Holding zusammen mit einer anderen, vertrauenswürdigen Person eine GbR. Mit dieser GbR erwirbt man dann frühzeitig eine Immobilie. Nach Ablauf der zehnjährigen Spekulationsfrist verkauft man dann im Rahmen eines Share Deals die GbR mit der Immobilie, die inzwischen womöglich eine Wertsteigerung erfahren hat, an die Holding. Wenn man dabei maximal 89,9 % der GbR-Anteile überträgt, findet der Verkauf sogar ohne Anfall der Grunderwerbsteuer statt.

3.10. 11 Vorteile einer Holding: Vorteil 10 – steuerfreie Dividenden ins Ausland

Um in der Holding thesaurierte Gewinne steueroptimiert auszuschütten, kann man kurzzeitig ins Ausland fortziehen. Das bedeutet, dass man für maximal sieben Jahre im Ausland verweilt, weil man dadurch die Wegzugsbesteuerung vermeiden kann. Während man dann im Ausland steuerpflichtig ist, kann man die Gewinnausschüttung aus der Holding vornehmen. Dabei sollte man davon profitieren, dass im gewählten Wohnsitzstaat der Steuersatz auf diese Ausschüttung gering ist, gleichzeitig aber auch, dass ein Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland existiert. Denn dann bleibt der Vorgang allein im steuerlich günstigeren Ausland steuerpflichtig.

Allerdings muss man dazu eine gewisse Bedingung einhalten. So darf die Dividende höchstens 25 % des Unternehmenswerts betragen. Wenn man aber zuvor gute Gründe für eine relativ hohe Bewertung des Unternehmens findet, kann man auch relativ hohe Gewinnausschüttungen im Ausland steueroptimiert vornehmen.

3.11. 11 Vorteile einer Holding: Vorteil 11 – strategische Forderung zur Steueroptimierung nutzen

Wenn man ein Unternehmen in eine Holding-GmbH einbringt, kann man das Eigenkapital, das mit dem Unternehmen eingebracht wird, als Forderung gegenüber der Holding gegenrechnen. Mit einer solchen Forderung kann man zukünftig eine Erstattung der Verbindlichkeit durch die Holding rechtfertigen. Da dies ein steuerfreier Vorgang ist, kann man Teile des thesaurierten Gewinns ohne Kapitalertragsteuer auf die private Ebene auszahlen.

Allerdings ist auch in diesem Zusammenhang auf einige Besonderheiten zu achten. So darf gemäß § 20 UmwStG unter anderem der Verkehrswert des eingebrachten Unternehmens höchstens 25 % des Buchwerts entsprechen oder maximal EUR 500.000 betragen.

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Weitere Empfehlung: Doppelte Holding

In diesem Video erklären wir, welche Vorteile eine doppelstöckige Holding als Unternehmensstruktur ermöglicht.

4. 11 Vorteile einer Holding – Fazit

Mit einer Holding kann man ein ganzes Spektrum an Vorteilen nutzen. Voraussetzung ist allerdings, dass man vorab eine solide strategische Ausrichtung vorgenommen hat. Denn viele der hier vorgestellten 11 Vorteile einer Holding lassen sich nur langfristig realisieren. Zwar mag es auch in bestimmten Situationen vorteilhaft erscheinen, nur einige der hier erläuterten Vorteile umzusetzen, aber im Idealfall nutzt man eben möglichst viele dieser Vorteile.

Wenn Sie also ebenfalls an der Gründung einer Holding für Ihr Unternehmen interessiert sind, nehmen Sie Kontakt zu uns auf. Dies gilt aber auch dann, wenn Sie bereits über eine Holding verfügen. Auch hier kann man noch den einen oder anderen Vorteil erzielen. So oder so, wir unterstützen Sie herzlich gerne bei der Optimierung Ihrer Unternehmensstruktur.


Steuerberater für Unternehmensteuerrecht

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung zum nationalen und internationalen Unternehmensteuerrecht spezialisiert. Beim Aufbau steueroptimierter Unternehmensstrukturen schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

GmbH

  1. Informationen zu Möglichkeiten der Verrechnung von Gewinn und Verlust in einer Holding
  2. Optimierte Übertragung von Kapital auf die eigene GmbH

Immobilien

  1. Realisierung von Steuervorteilen durch Immobilienvermietung mittels einer Holding

Umwandlungen

  1. Informationen zur Einbringung von Beteiligungen an einer GmbH in eine Holdingstruktur

Unternehmenskauf

  1. Beratung zu den Vorteilen von Share Deal und Asset Deal beim Unternehmensverkauf

Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt am Main und Dubai (VAE) gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:

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Mit einer Holding investieren Sie steueroptimiert. Dabei gibt es gleich mehrere Optionen. Einerseits kann man mit einer Holding Immobilien erwerben und dann an eine Tochtergesellschaft vermieten, ohne dass dabei Gewerbesteuer anfällt. Weiterhin sind Investitionen in Aktien und andere Wertpapiere mit einer Holding steuerlich besonders günstig. Auch bei einem Exit ist die Holding die richtige Gestaltung. Ebenso interessant ist die Gründung weiterer Tochtergesellschaften, die Dienstleistungen sowohl Schwestergesellschaften als auch anderen Unternehmen anbietet.

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Unser Video: Holding als Investitionsvehikel

In diesem Video erklären wir, wie man eine Holdingstruktur für eine GmbH aufsetzt, sodass alle Gesellschafter eine eigene Holding erhalten.

Inhaltsverzeichnis


1. Mit Holding investieren – Einleitung

Von der Rechtsform eines Unternehmens hängen eine ganze Reihe von Aspekten ab. Einer der wichtigsten Faktoren ist dabei die Haftung der Gesellschafter. Bei Startups mag es hingegen eher der steueroptimierte Exit sein, den die Gründer bereits zu Beginn im Blick haben. Gerade junge Menschen, die viele unternehmerische Ideen haben, sind für Lösungen affin, die aus einem steueroptimierten Veräußerungsgewinn gleich die nächste Idee verwirklichen lässt. An diesen Gedanken anknüpfend, kommen wir zum Aspekt, mit einer Holding zu investieren. Welche guten Gründe dafür sprechen und wie man dieses Ziel am besten verfolgen sollte, besprechen wir in diesem Beitrag.

2. Aufbau einer Holding

Für die meisten unserer treuen Leserinnen und Leser dürfte der Grundgedanke einer Holding inzwischen bekannt sein. Dennoch gehört die Kurzdarstellung auch für alle anderen unter Ihnen, denen diese Struktur noch unbekannt ist, an diese Stelle.

Eine Holding ist eine Gesellschaft, die in erster Linie dem Halten und Verwalten von Unternehmensbeteiligungen dient. In aller Regel handelt es sich dabei um eine Mutter-Tochter-Gesellschaftsstruktur, in denen beide Gesellschaften in der Rechtsform einer GmbH firmieren. Der steuerliche Vorteil einer solchen Unternehmenskonstellation ist, dass die Tochtergesellschaft ihre Gewinne fast steuerfrei an die Holdinggesellschaft ausschütten kann. Würde keine Holding vorliegen, und wollten die Gesellschafter der operativen GmbH die Gewinne stattdessen auf ihre private Ebene ausschütten, müssten sie mit 25 % Kapitalertragsteuer rechnen. So sind es nur 1,5 % auf Ebene der Holding.

Jedenfalls ist damit klar, dass das Investieren mit einer Holding wesentlich vorteilhafter ist, als wenn man als GmbH-Gesellschafter die deutlich höher versteuerte Dividende reinvestieren wollte. Doch wie genau soll man dann mit einer Holding investieren, um den optimalen Vorteil zu generieren?

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Haben Sie Fragen zur Gründung von Holdingstrukturen?

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3. Steueroptimiertes Investieren mit einer Holding

Man kann gleich zu Beginn dieses Kapitels verschiedene Optionen unterscheiden. Denn je nach Asset Klasse, in die man mit einer Holding investieren möchte, können sich unterschiedliche Chancen und Risiken ergeben.

3.1. Mit einer Holding in Immobilien investieren

Eine sehr naheliegende Möglichkeit ist die Investition des in einer Holding thesaurierten Gewinns in unbebaute oder bebaute Grundstücke. Dabei hat diese Option einen entscheidenden Vorteil gegenüber anderen Alternativen. Denn bei der Vermietung von Immobilien durch eine GmbH kann man die erweiterte Grundstückskürzung nach § 9 Nummer 1 Satz 2 GewStG in Anspruch nehmen. Das bedeutet, dass die Gewerbesteuer entfällt. Man zahlt also praktisch nur die Hälfte der Steuer, die eine rein gewerblich tätige GmbH zahlten würde (nur etwa 15 % statt 30 %).

Aber da ist noch mehr zu holen: Vermietet die Holding die Immobilie an die eigene Tochtergesellschaft, dann bedeuten die Mietkosten auf deren Ebene einen Abzug des Gewinns und somit 30 % weniger Steuern, obwohl die Holding-Mutter die Mieteinnahmen dank der erweiterten Grundstückskürzung nur mit 15 % zu versteuern braucht.

3.2. Mit einer Holding in Aktien und andere Wertpapiere investieren

Noch vorteilhafter ist aus steuerlicher Sicht die Investition der Dividenden einer Holding in Wertpapiere. Wenn eine Holding ihr Geld etwa in Aktien investiert, dann sind die Gewinne, die ihr aus solchen Investments zufließen, steuerlich ebenfalls privilegiert. Denn dann fällt auf den Gewinn nur Körperschaft- und Gewerbesteuer mit zusammen 1,5 % an.

3.3. Mit einer Holding einen Exit steueroptimieren

Diesen Teilaspekt haben wir bereits kurz angedeutet. Tatsächlich ist die Reinvestition des Gewinns nach einem Exit einer der wichtigsten Aspekte zur Verwendung einer Holding. Hierzu stehen viele Wege offen. Doch wollen wir uns hier auf den Gedanken konzentrieren, dass man mit dem steuerlich vorteilhaft an die Holding ausgeschütteten Gewinn neue Geschäftsideen aufbauen kann. Dabei kann man einerseits das gesamte Kapital zur Gründung einer neuen GmbH verwenden. Andererseits kann man aber auch eine neue Tochter-GmbH mit dem Mindeststammkapital von EUR 25.000 gründen und dann den erforderlichen Rest für den Start des Unternehmens über eine Darlehen von der Muttergesellschaft erhalten. Dies hat den Vorteil, dass dann auf Ebene der Tochtergesellschaft Finanzierungskosten entstehen, die steuerlich verwendet werden können. Unter Umständen können diese Finanzierungskosten sogar zu einem Verlustvortrag führen, was gerade bei noch jungen Unternehmen durchaus üblich ist.

3.4. Mit einer Holding diversifizieren

Ein weiterer Vorteil beim Investieren mit einer Holding ist möglich, wenn man bestimmte Tätigkeiten in eigenständige Tochtergesellschaften bündelt. Denn dann kann man diese Leistungen neben den eigenen operativen Unternehmen auch fremden Unternehmen anbieten. Dies bietet sich insbesondere im Bereich der Verwaltungstätigkeiten an, etwa bei der Buchhaltung, dem Marketing oder dem Personalwesen. Zwar sind hierbei kaum steuerliche Vorteile möglich (anders als bei der Vermietung von Immobilien an eine Schwestergesellschaft), aber da man dadurch gleichfalls Gewinne erzielen kann, sollte man diese Option ebenso berücksichtigen.

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Fachberatung für steueroptimierte Unternehmensstrukturierungen

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4. Wie mehrere Gesellschafter mit einer Holding investieren können

Eine GmbH ist oft der erste Schritt in die Selbständigkeit. Häufig geht man diesen Weg alleine. Doch gibt es auch die Option, mit mehreren Partnern ein Unternehmen zu starten. In dem Fall ist die Frage der Gründung einer Holding logischerweise etwas komplexer als bei einem einzelnen Gesellschafter. Daher wollen wir nun schauen, ob das auch in einer solchen Konstellation umsetzbar ist.

Wenn also mehrere Gesellschafter an einer GmbH beteiligt sind, muss man entscheiden, ob man eine gemeinsame Holding gründen möchte, ober ob lieber jeder Gesellschafter eine eigene favorisiert. Wenn man eine einzige Holding für alle Gesellschafter wählt, ist die Gründung relativ leicht umzusetzen. Bei einer Holding für jeden Gesellschafter sieht das schon anders aus. Um nämlich den Umwandlungsvorgang steuerneutral vorzunehmen, müsste jeder Gesellschafter mehr als 50 % der Anteile in die Holdinggesellschaft einbringen. Da dies schon bei einer GmbH mit nur zwei Gesellschaftern unmöglich ist, müssen wir hierbei zu gestalterischen Mitteln greifen.

Eine Möglichkeit besteht darin, dass man statt einer Einbringung auch einen Verkauf vornehmen kann. Allerdings ist das nur dann sinnvoll, wenn man lediglich einen geringen Gewinn bei diesem Share Deal erwartet. Auf diese Weise vermeidet man übrigens auch die siebenjährige Sperrfrist, die nach einer Einbringung entsteht.

Der Verkauf hat aber noch einen weiteren Vorteil. Denn durch den Kauf der Anteile entsteht auf Seite des Gesellschafters eine Kaufpreisforderung. Statt also später einmal eine Gewinnausschüttung vorzunehmen, kann die Holding ihre Verbindlichkeit gegenüber ihrem Gesellschafter ganz einfach ausgleichen. Und da dies kein steuerbarer Vorgang ist, kann man den in der Holding thesaurierten Gewinn auf diese Weise steuerfrei entnehmen.

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Ebenfalls relevant: Share Deal mit Holding

In diesem Video erklären wir, wie eine Holding beim Verkauf ihrer Tochtergesellschaft erhebliche Steuervorteile nutzen kann.

5. Mit einer Holding investieren – Fazit

Eine Holding ist in vielerlei Hinsicht eine gute Ergänzung zu einer operativen GmbH. Ihr zentraler Vorteil liegt in der steueroptimierten Gewinnausschüttung ihrer Tochtergesellschaften. Dadurch lassen sich deutlich höhere Gewinne reinvestieren als aus der privaten Ebene heraus. Auf diese Weise findet der Vermögensaufbau deutlich schneller statt.

Dabei gibt es verschiedene Möglichkeiten, wo man mit einer Holding steuerlich vorteilhaft investieren kann. Insbesondere in Immobilien zu investieren ist sinnvoll, da bei einer Vermietung an die Tochtergesellschaften die Gewerbesteuer keine Bedeutung hat, während bei den Tochtergesellschaften die Mietaufwendungen in voller Höhe Betriebskosten darstellen. Aber auch Investitionen in Aktien und andere Wertpapiere gehen mit Steuervorteilen einher. Und beim Exit einer Tochtergesellschaft glänzt eine Holding ebenfalls mit ganz niedrigen Steuern, sodass fast der gesamte Gewinn in neue Investitionen fließen kann.

Eine Holding ist meistens selber eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sodass sie auch einfach nur als Spardose fungieren kann. Sie nutzt somit den Vorteil der Besteuerung nach dem Trennungsprinzip, den sie als Kapitalgesellschaft gegenüber einer Personengesellschaft genießt. Denn während thesaurierte Gewinne auf Ebene einer operativen Tochtergesellschaft dem steten Risiko von Haftungsansprüchen Dritter unterliegen, findet über die Gewinnausschüttung an die Holding eine abschirmende Wirkung statt.


Steuerberater für Unternehmensteuerrecht

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung zum Unternehmensteuerrecht spezialisiert. Beim Aufsetzen einer Holdingstruktur schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

Holding

  1. Allgemeine Informationen zur Verlustverrechnung in einer Holding
  2. Begleitung bei einer Einbringung eines Einzelunternehmens in eine Holding
  3. Vergleich Holding-GmbH mit Stiftungsholding
  4. Nutzung der Steuervorteile der Immobilien-GmbH im Rahmen einer Holdingstruktur

Umwandlungen

  1. Begleitung bei der Verschmelzung von Tochtergesellschaften einer Holding

Unternehmenskauf

  1. Durchführung der Due Diligence zum Unternehmenskauf
  2. Beratung zur Nutzung erworbener Verlustvorträge

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Wir haben schon oft über die Vorteile einer Holding berichtet. Doch mit einer Stiftung sind sogar noch mehr Vorteile möglich. Insbesondere eine Stiftungsholding, die an operativen Unternehmen beteiligt ist, gewährt viele vorteilhafte Optionen. Dazu zählen sowohl steuerliche als auch zivilrechtliche Aspekte, die man hierbei unabhängig voneinander erzielen kann. Zum Beispiel ist der steuerfreie Verkauf von Immobilien nach Ablauf der in § 23 EStG eröffneten zehnjährigen Spekulationsfrist oder eine in verschiedene Richtungen hineinreichende Asset Protection relevant.

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Unser Video: Vorteile mit einer Stiftung erzielen

In diesem Video erklären wir, welche vielfältigen Vorteile eine Stiftung generieren kann, insbesondere eine Familienstiftung.

Inhaltsverzeichnis


1. Einleitung: Was sind die Vorteile einer Stiftung?

Die häufigsten Unternehmensformen in Deutschland sind das Einzelunternehmen und die GmbH. Aus gutem Grund haben sie sich in der einheimischen Unternehmenslandschaft so erfolgreich etabliert. Das Einzelunternehmen ist leicht zu gründen und flexibel zu führen. Im Vergleich zu anderen Rechtsformen ist hier oft auch der Verwaltungsaufwand etwas geringer. Dafür glänzt die GmbH mit einem Aspekt, auf den das Einzelunternehmen neidisch blickt, nämlich der Haftungsbeschränkung. Aber auch die Thesaurierung von Gewinnen in der GmbH eröffnet manch einen bedeutenden Vorteil. Denn im Vergleich zur Besteuerung auf privater Ebene kommen bei einer GmbH in der Regel Gesamtsteuern in der Größenordnung von nur 30 % zustande.

Dennoch existiert eine weitere, weitaus weniger bekannte Rechtsform, die viele Vorteile von natürlichen Personen mit jenen einer GmbH in sich vereint. Selbstverständlich ist hierbei von einer Stiftung die Rede.

2. Wie errichtet man eine Stiftung in Deutschland?

Anders als Unternehmen gründet man keine Stiftung, sondern man errichtet sie. Neben der unterschiedlichen Sprachregelung drückt sich der sehr eigene Charakter einer Stiftung auch im Vorgang des Entstehens selbst aus. So leistet man keine Einzahlung in das Kapital eines Unternehmens, sondern man nimmt im Rahmen eines Stiftungsgeschäfts eine Schenkung an die Stiftung vor.

Das ist dem innersten Wesen einer Stiftung nämlich eigen: Zwar verfügt sie über Vermögen, aber sie kennt keine Gesellschafter, die direkt oder indirekt einen Anspruch darauf haben. Deshalb bezeichnet man Stiftungen oft auch als verselbständigte Vermögensmassen. Dabei kann eine Stiftung entweder auf Zeit oder auf Dauer bestehen.

Grundlage des Handelns einer Stiftung ist ihre Satzung. Darin geben Stifter vor, was für Ziele die von ihnen errichtete Stiftung verfolgen und wie das geschehen soll. In einer gemeinnützigen Stiftung ist das Ziel die Förderung von Zwecken, die der Allgemeinheit dienen. Bei einer Familienstiftung ist es hingegen die finanzielle Förderung von Familienangehörigen. Diese Förderung geschieht durch Auskehrungen von Destinationsleistungen an die Begünstigten, die man auch Destinatäre nennt. Diese Zahlungen finanziert die Stiftung über ihr eigenes Einkommen, das sie in der Regel über Dividenden von Tochtergesellschaften oder durch Mieterträge realisiert.

Mit diesen elementaren Besonderheiten ausgestattet, erlaubt eine Stiftung nun sowohl in steuerlicher als auch in vielerlei anderer Hinsicht eine ganze Reihe an interessanten Vorteilen. Diese schauen wir uns nun in 16 Schritten genauer an.

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Haben Sie Fragen zum Stiftungsrecht in Deutschland oder Liechtenstein?

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3. Die 16 Vorteile einer Stiftung im Detail

3.1. Vorteil 1 – Schenkungsteuerfreie Übertragung von Unternehmen

Bleiben wir bei der Errichtung der Stiftung. Da eine Schenkung von Vermögenswerten in der Regel Schenkungsteuer auslöst, erscheint diese Form der Gründung auf den ersten Blick unvorteilhaft. Wenn es aber um die Übertragung von Betriebsvermögen geht, kommt die Regel- oder die Optionsverschonung in Betracht. Handelt es sich um Vermögenswerte jenseits EUR 26 Millionen, ist hingegen die Verschonungsbedarfsprüfung geeignet, um Schenkungsteuer zu sparen. Jedenfalls ist es durchaus möglich, Unternehmen steuerfrei auf eine Stiftung zu übertragen. Die Stiftung hält und verwaltet dann die Unternehmensbeteiligungen. Daher spricht man in diesem Zusammenhang oft auch von einer Stiftungsholding.

3.2. Vorteile einer Stiftung: Vorteil 2 – Keine Offenlegung von Bilanzen

Geschäftspartner haben oft ein berechtigtes Interesse an der finanziellen Lage ihrer jeweiligen Partner. Derartige Informationen können nämlich Rückschlüsse darauf geben, wie man geschäftlich optimal agieren sollte. Wer etwa als Dienstleister ein Produkt an ein anderes Unternehmen vermitteln möchte, kann durch das Wissen um dessen gegenwärtige finanzielle Lage besser abschätzen, wie hoch die Bereitschaft zum Kauf ausfallen könnte und mit welcher Preisverhandlung man zum Erfolg kommt.

Wo erhält man solche Informationen? In der Regel gibt das Unternehmensregister darüber Auskunft. Denn dort findet man die veröffentlichten Unternehmensbilanzen. Eine Stiftung ist jedoch kein Unternehmen. Sie ist somit auch zu keiner Veröffentlichung ihrer finanziellen Details verpflichtet. Daher kann sie gegenüber der Öffentlichkeit ihre Finanzen unter Verschluss halten.

3.3. Vorteile einer Stiftung: Vorteil 3 – Vermögensschutz

Eine operative GmbH hat zwei grundlegende Vorteile: einerseits die Möglichkeit, Gewinne im Unternehmen zu thesaurieren statt sie ausschütten zu müssen, andererseits jenen der Haftungsbeschränkung. Insbesondere der letztere Aspekt ist für viele Unternehmer relevant, denn in vielen anderen Rechtsformen droht im Ernstfall eine Haftung auf privater Ebene. Wenn jedoch eine erhebliche Gewinnrücklage in einer GmbH entstanden ist und es tritt ein Haftungsfall ein, dann haftet sie mit ihrem gesamten Vermögen statt mit ihrem Stammkapital. Das kann also den Untergang jahrelangen Erfolgs bedeuten.

Schüttet eine GmbH als Tochtergesellschaft einer Stiftungsholding regelmäßig ihre Gewinne an diese aus, minimiert sie das Risiko, im Haftungsfall alles zu verlieren. Das ist somit ein weiterer Vorteil einer Stiftung. Dabei kann die Stiftung unter Umständen die Dividende steuerfrei vereinnahmen. Dies ist allerdings nur möglich, sofern es gelingt den Finanzbehörden zu beweisen, dass sie rein vermögensverwaltend tätig ist und somit keine gewerbliche Tätigkeit entfaltet.

3.4. Vorteil 4 – Ebenfalls Vermögensschutz, nur anders

Apropos Vermögensschutz, der nächste Vorteil einer Stiftung hängt gleichfalls damit zusammen. Allerdings geht es hierbei um einen gänzlich anderen Kontext. Genauer gesagt handelt es sich sogar um zwei Aspekte.

Wenn ein Unternehmer in Privatinsolvenz gerät, kann dies, je nach Rechtsform, zur Haftung mit dem gesamten Vermögen führen. Davon wäre auch eine Beteiligung an einer GmbH oder einer anderen Rechtsform betroffen; sie könnten verloren gehen. Eine Stiftung, ausgestattet mit einer entsprechend weitsichtigen Satzung, ist hingegen vor dem Risiko einer Privatinsolvenz deutlich besser abgeschirmt.

Zweiter Punkt: Eine Stiftung kehrt gemäß ihrer Satzung Zuwendungen an ihre Destinatäre aus. Sollte aus diesem Kreis aber jemand in Privatinsolvenz geraten, würde die an sie oder ihn ausgezahlte Zuwendung gepfändet werden. Der ursprüngliche Sinn der Destinationsleistung wäre somit vereitelt. Daher kann eine Stiftung, im Rahmen ihrer Satzung, derartige Auskehrungen an betroffene Personen pausieren, bis die Privatinsolvenz ausgestanden ist.

3.5. Vorteil 5 – Steuerfreie Dividende

Die Gewinnausschüttung einer Tochter-GmbH an ihre Holding führt regelmäßig zu einer geringen Steuer von etwa 1,5 %. Handelt es sich jedoch um eine Stiftungsholding, kann man argumentieren, dass sie rein vermögensverwaltend tätig ist. Zwar ist eine Stiftung ebenfalls eine Körperschaft, jedoch keine Kapitalgesellschaft. Daher kann eine Stiftung auch fast alle anderen Einkunftsarten nutzen (mit Ausnahme der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit). Mit einer geschickten Argumentation lässt sich dieser Umstand gegenüber dem Fiskus derart ausbauen, dass im Endeffekt weder Körperschaftsteuer noch Gewerbesteuer auf Ebene der Stiftung anfallen.

3.6. Vorteil 6 – Steuerfreier Unternehmensverkauf

Ebenso spannend ist, dass eine Stiftung ihre Tochterunternehmen steuerfrei verkaufen kann. In dieser Hinsicht entspricht dies der Situation, die eine Holding beim Verkauf eines Tochterunternehmens ebenfalls kennt. Doch auch hier liegt der Unterschied darin, dass es bei einer Stiftung möglich ist, tatsächlich keine Steuern auf den Verkauf zu entrichten.

3.7. Vorteile einer Stiftung: Vorteil 7 – Vermietung von Immobilien

Der nächste große Vorteil, den eine Stiftung für sich reklamieren kann, ist ebenfalls mehrschichtig. Er hängt mit Immobilieneigentum zusammen.

Als juristischer Person steht es einer Stiftung offen, Immobilien zu besitzen. Diese kann sie selbstverständlich auch vermieten. Logischerweise ist dann auch dieser Vorgang steuerpflichtig. Allerdings unterliegen die Einkünfte einer Stiftung der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer – im Prinzip. Körperschaftsteuer fällt dabei pauschal mit 15 % auf das resultierende Einkommen an. Die Gewerbesteuer hingegen kann die Stiftung über die erweiterte Grundstückskürzung nach § 9 Nummer 1 Satz 2 GewStG gänzlich abschütteln. So bleibt es bei einer auf 15 % steueroptimierten Vermietung.

3.8. Vorteile einer Stiftung: Vorteil 8 – Steuerfreier Immobilienverkauf

Die Eigenschaft der Vermögensverwaltung ist aber auch noch im Hinblick auf den eventuellen Immobilienverkauf ein steuerlicher Leckerbissen. Denn dadurch, dass eine Stiftung als Körperschaft keine reine gewerbliche sondern eine vermögensverwaltende Tätigkeit ausübt, kann sie die Immobilie wie eine natürliche Person verkaufen. Das bedeutet, dass nach Ablauf der zehnjährigen Spekulationsfrist nach § 23 Absatz 1 Satz 1 EStG der Verkauf einer Immobilie auch für eine Stiftung steuerfrei realisierbar ist.

3.9. Vorteil 9 – Darlehensvergabe an eigene Immobilien-GmbH

So kann eine Stiftung beispielsweise zur rechten Zeit – sprich: nach Ablauf der Spekulationsfrist – eine Immobilien-GmbH als Tochterunternehmen gründen und Immobilien aus ihrem eigenen Bestand an sie verkaufen. Dabei erfolgt diese Übertragung gegen Gewährung eines Darlehens. Da ein solches Darlehen fremdüblich sein sollte, muss man auch Zinsen berechnen. Mit diesen Finanzierungskosten lassen sich die Gewinne der Immobilien-GmbH hervorragend reduzieren. Hinzu kommt die Tilgung, die ebenfalls dafür sorgt, dass die Stiftung einen steueroptimierten Cash-Flow erfährt, denn Tilgungsleistungen sind steuerfrei. Außerdem profitiert man auch noch von der Abschreibung, die aber nur in steuerlicher Hinsicht den Gewinn schmälert.

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Fachberatung für Steuergestaltungen mit Stiftungen

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3.10. Vorteil 10 – Vermeidung der Quellenbesteuerung (Kapitalertragsteuer)

Bei Gewinnausschüttungen fällt in Deutschland Quellensteuer an, nämlich Kapitalertragsteuer. Dabei unterliegen sowohl natürliche als auch juristische Personen dieser abgeltenden Besteuerung. Das bedeutet, dass Kapitalgesellschaften, die Dividenden an ihre Gesellschafter ausschütten, dazu verpflichtet sind, die Kapitalertragsteuer einzubehalten, um sie sodann an die Finanzkasse abzuführen. Wenn jedoch der Empfänger einer Dividende diese steuerfrei vereinnahmen kann, muss der Fiskus die zuvor erhaltene Steuer erstatten. Kommt dies regelmäßig vor, kann man einen Antrag für Dauerüberzahler beim zuständigen Finanzamt stellen. Mit dessen Zustimmung ist dann die Kapitalgesellschaft vom Einbehalt der Quellensteuer entbunden. In unserem Fall erhält die Stiftung gleich die gesamte Dividende ausgezahlt – ohne auf eine Erstattung warten zu müssen und somit ohne Verzögerung. Das erhöht die Liquidität der Stiftung.

3.11. Vorteil 11 – Nutzung des Grundfreibetrags bei Kindern

Wiederkehrende Auskehrungen einer Stiftung an die noch minderjährigen Kinder von Stiftern haben den Vorteil, dass diese bis zur Grenze des Grundfreibetrags steuerfrei bleiben. Denn wenn die Kinder keine eigenen Einkünfte erzielen, wäre es ja nachteilig, wenn sie ihren Grundfreibetrag ungenutzt ließen.

Mit den Destinationsleistungen können sie Jahr für Jahr ungefähr EUR 20.000 steuerfrei erhalten. Zwar beträgt der Grundfreibetrag großzügig gerundet lediglich EUR 12.000, doch können die Kinder hierbei auch das Teileinkünfteverfahren ansetzen. Damit sind 40 % der EUR 20.000 ohnehin steuerfrei, nämlich ungefähr EUR 8.000. Die verbleibenden EUR 12.000 bleiben aber ebenfalls von der Einkommensteuer unberührt, weil das Finanzamt darauf den Grundfreibetrag anrechnet.

Fängt man mit diesen Auskehrungen direkt bei Geburt des Kindes an, kommen im Laufe der nächsten 20 Lebensjahre steuerfreie Zahlungen in Höhe von insgesamt EUR 400.000 zusammen. Und zwar pro Kind und ohne komplexe Steuergestaltungen – ganz einfach.

3.12. Vorteile einer Stiftung: Vorteil 12 – keine Wegzugsteuer

Wir haben hierüber schon sehr oft informiert: eine Familienstiftung ist ideal dazu geeignet, um die Wegzugsteuer zu vermeiden. Wer nämlich als Destinatär ins Ausland auswandern möchte und an keiner Gesellschaft beteiligt ist, den hindert auch keine Begünstigung durch eine Stiftung. Das liegt daran, dass Stiftungen nun mal allein sich selbst gehören. Es gibt einfach keine Beteiligungsverhältnisse natürlicher oder juristischer Personen an einer Stiftung. Doch nur wenn Beteiligungen vorliegen, greift die Wegzugsbesteuerung. Also können Destinatäre steuerfrei auswandern.

3.13. Vorteil 13 – Vergabe von Darlehen

Eine Stiftung, die Gewinne angespart hat, kann auch Darlehen vergeben. Dabei kommen sowohl die Stifter und Destinatäre, aber auch eine Tochtergesellschaft oder eine Immobiliengesellschaft als Darlehensnehmer in Frage. Statt also Zinsen an ein Kreditinstitut zu zahlen, bleibt das Geld in einem geschlossenen Kreislauf. Wo es möglich ist, gelten die Zinskosten aber dennoch als steuerlich ansetzbare Betriebsaufwendungen. Wichtig ist dabei lediglich, dass die Konditionen zum Darlehen fremdüblich sind. Denn andernfalls droht bei einer Außenprüfung die Aufdeckung einer verdeckten Gewinnausschüttung.

3.14. Vorteil 14 – Verkauf von Immobilien an die Stiftung

Angenommen, die Stifter verfügen über Immobilienvermögen und halten dies schon seit mindestens zehn Jahren. Nehmen wir weiter an, dass die Immobilien im Wert gestiegen sind. Dann können die Stifter die Immobilien an die von ihnen errichtete Stiftung verkaufen – steuerfrei. Das verschafft ihnen einerseits die Möglichkeit, über den Kaufpreis Vermögen aus der Stiftung auf die private Ebene abzuziehen – wie gesagt, steuerfrei. Denn wenn die Stiftung das Vermögen über Auskehrungen auszahlen würde, wäre dies ein einkommensteuerpflichtiger Vorgang.

Aber es gibt noch mehr Pluspunkte: Einerseits ist durch die Wertsteigerung die Höhe der Abschreibung angewachsen. Die Stiftung kann somit mehr Geld von ihren Mieteinkünften steuerfrei halten als es die Stifter zuvor konnten. Dann ist auch noch der Vorteil relevant, dass die Stiftung Körperschaftsteuer statt Einkommensteuer auf die Mieteinnahmen entrichtet. Der Steuersatz zur Körperschaftsteuer ist aber mit derzeit 15 % und in einigen Jahren sogar nur noch 10 % deutlich niedriger als die Einkommensteuer. Und dann verfügt die Stiftung auch noch über das Steuerprivileg, dass sie Immobilien nach Ablauf der zehnjährigen Spekulationsfrist ebenfalls steuerfrei verkaufen kann. Das sind in der Tat viele Vorteile bei einer Stiftung.

3.15. Vorteil 15 – Vermeidung von Erbstreitigkeiten

Besonders gut eignet sich eine Familienstiftung, um den Nachlass zu ordnen – und zwar so, dass es rund um die Vermögensnachfolge zu keinen Erbstreitigkeiten kommt. Sie haben es möglicherweise schon öfter vernommen: je höher ein Nachlass ist, desto wahrscheinlicher ist eine Auseinandersetzung unter den potenziellen Erben. Doch wenn man als zukünftiger Erblasser das Vermögen auf eine Familienstiftung überträgt und ihre Satzung so ausgestaltet, dass Abkömmlinge und andere Familienangehörige eine finanzielle Unterstützung in gewünschter Höhe erhalten, kann niemand juristische Einwände vorbringen. Schließlich handelt es sich lediglich um Destinationsleistungen, deren Höhe durch die Satzung der Stiftung bestimmt wird. Und darauf hat niemand der Begünstigten irgendeinen Einfluss.

3.16. Vorteil 16 – Freiheiten bei der Ausgestaltung

Noch einer der vielen Vorteile einer Stiftung ergibt sich in logischer Konsequenz aus vorigem Aspekt. Denn wer Bedingungen zur Vergabe von Destinationsleistungen in die Satzung hineinschreiben kann, der darf auch weitere Punkte darin regeln. Zum Beispiel kann man darin die Voraussetzung schaffen, dass ein in der Satzung berücksichtigter Destinatär im Falle einer Heirat nur dann weiter Destinationszahlungen in vollem Umfang erhält, wenn der jeweilige Partner sich auf einen Ehevertrag einlässt. Denn bei einer Scheidung bleiben dann die an den Destinatär ausgezahlten Leistungen in dessen Vermögen; eine Aufsplitterung ist somit ausgeschlossen.

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Ebenfalls interessant: Stiftung im Vergleich

In diesem Video erklären wir, wieso die Familienstiftung gerade beim Investment in Immobilien eine besonders interessanten Rechtsform ist.

4. Vorteile einer deutschen Stiftung – Fazit

Mit so vielen fabelhaften Vorteilen ausgestattet, scheint die Stiftung eine hervorragend Rechtsform zu sein. Allerdings hat sie auch einen gravierenden Haken. Denn wenn die Stiftung ihren Sitz in Deutschland hat, dann unterliegt sie der deutschen Erbersatzsteuer. Alle dreißig Jahre unterliegt das Vermögen einer in Deutschland ansässigen Familienstiftung nämlich einer Besteuerung nach den gängigen Regeln des Erbschaftsteuerrechts. Der Gesetzgeber hat nämlich erkannt, dass eine Stiftung sonst einen steuerlichen Vorteil hätte, wenn sie nach der Errichtung von der Besteuerung ihres Vermögens völlig ausgenommen bliebe, während natürliche Personen ihr Vermögen bei jedem Generationenwechsel versteuern müssen. Darum simuliert die Erbersatzsteuer die Erbschaftsteuer, die natürlichen Personen treffen würde.

Immerhin, wir beraten Sie gerne ganz individuell und zu allen relevanten Aspekten rund um Stiftungen im In- und Ausland. Übrigens auch zur Vermeidung der Erbersatzsteuer. Alles, was Sie dafür machen müssen, ist, unsere Telefonnummer zu wählen.


Steuerberater für Stiftungen

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung zur Stiftungsholding spezialisiert. Beim Entwickeln von Steuergestaltungen mit Stiftungen schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

Erbschaft/Schenkung

  1. Nutzung der Regelverschonung bei der Übertragung von Betriebsvermögen
  2. Informationen zu den Anzeigepflichten im Erbfall und bei Schenkungen

Unternehmensverkauf

  1. Beratung beim Verkauf einer GmbH aus dem Vermögen einer Stiftung
  2. Differenzierte Betrachtung der Vorteile bei einem Share Deal & Asset Deal

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Normalerweise versucht man Einzelunternehmen steuerneutral in eine GmbH umzuwandeln oder gleich in eine Holdingstruktur zu überführen – idealerweise unter Nutzung der Option zur Rückwirkung auf den Jahresbeginn. In diesem Beitrag zeigen wir nun, dass man gewisse Steuervorteile zu erzielen vermag, wenn man stattdessen ein Einzelunternehmen an eine eigene Holding verkauft. Dabei versteuert man zwar den Gewinn, indem man Einkommensteuer darauf entrichtet, was in Anbetracht der Tatsache, dass die klassische Übertragung per Einbringung steuerfrei erfolgen kann, eigentlich keine gute Empfehlung ist, doch haben wir es auf deutlich größere und vor allem langfristig wirkende Vorteile abgesehen: wiederholte Abschreibungen, hohe Betriebsausgaben und steueroptimierte Auskehrungen einer Familienstiftung, um nur die wichtigsten zu nennen.

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Unser Video: freiwillig Unternehmensverkauf versteuern

In diesem Video erklären wir, warum es manchmal sinnvoll sein kann, kurzfristig Steuern zu zahlen, um langfristig massiv Steuern zu sparen.

Inhaltsverzeichnis


1. Einzelunternehmen an eigene Holding verkaufen – Einleitung

Als typischer Vertreter der steuerberatenden Berufe ist es selbstverständlich unser Anliegen, unseren Mandantinnen und Mandanten dabei zu helfen, wie sie Steuern sparen können. Dafür greifen wir in unseren Fundus an Steuergestaltungen, um darauf basierend die passende Lösung ganz individuell zu formen. Hier wollen wir Ihnen jedoch ein Beispiel zeigen, bei dem wir unseren Mandanten dazu geraten haben, freiwillig Steuern zu zahlen. Ja, genau, das ist so etwa das widersinnigste, was ein Steuerberater seinen Mandanten raten kann. Und doch hat dies einen sehr guten steuerlichen Vorteil geschaffen. Sie werden erstaunt sein.

2. Einzelunternehmen an eigene Holding verkaufen: die Ausgangslage

Ein erfolgreicher Einzelunternehmer mit sehr gutem Umsatz und Gewinn, zahlt logischerweise eine entsprechend hohe Einkommensteuer. Das liegt daran, dass man in dieser Situation den gesamten Gewinn eines jeden Jahres komplett versteuern muss. Zwar kann man mittlerweile auch über eine Thesaurierungsbegünstigung oder Optionsbesteuerung Gewinne in einem Einzelunternehmen so versteuern, als würde man eine Kapitalgesellschaft besteuern, aber das ist nur in bestimmten Fällen ein sinnvoller Weg. Meistens ist eine Umwandlung in eine GmbH die weitaus bessere Wahl, um Gewinne im Unternehmen zu thesaurieren. Oft ist es sogar noch besser, wenn man gleichzeitig eine Holding gründet, um dann ihre vielfältigen Vorteile ebenfalls zu nutzen. Dabei nimmt man eine Einbringung des Einzelunternehmens in die Tochter-GmbH der Holdinggesellschaft vor, weil dies steuerneutral möglich ist. Und der beste Zeitpunkt hierfür liegt in den meisten Fällen jeweils in der ersten Jahreshälfte.

Hier wollen wir aber ein Einzelunternehmen stattdessen an die eigene, zu diesem Zweck zuvor gegründete Holdingstruktur verkaufen. Genauer gesagt erfolgt der Verkauf des Einzelunternehmens an die Tochter-GmbH der Holding. Und um es gleich zu verraten, ein erfolgreiches Einzelunternehmen zu verkaufen bedeutet praktisch immer, dass man auf den Veräußerungsgewinn Einkommensteuern zahlen muss. Also, wieso sollte man das machen, wenn man auch den steuerneutralen Weg beschreiten könnte?

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3. Einzelunternehmen an die eigene Holding verkaufen: halber Steuersatz

Nun, in unserem Modell haben wir auf eine Besonderheit des Einzelunternehmers geachtet: sein Alter. Gehen wir davon aus, dass die Person das 55. Lebensjahr bereits vollendet hat. Das eröffnet nämlich die Option der Nutzung des halben Steuersatzes. Dadurch reduziert sich der persönliche Steuersatz auf 56 % des regulär anwendbaren Steuersatzes. Würde man einen Durchschnittssteuersatz von 30 % erwarten, etwa bei einem steuerpflichtigen Einkommen von EUR 90.000, müsste man das Einkommen dann nur noch mit einem Steuersatz von 16,8 % versteuern. Allerdings gibt es ein unteres Limit von 14 % für den halben Steuersatz. Weiterhin gilt ein oberes Limit bis zum einem Verkaufsgewinn von EUR 5 Millionen. Voraussetzung zur Anwendung des halben Steuersatzes ist ebenfalls, dass man diese Regelung nur einmalig anwenden darf. Wer den Kauf des Unternehmens vornimmt, ist hingegen irrelevant. Daher kann man ein Einzelunternehmen auch an die eigene Holding verkaufen.

Noch ein Wort zum Hintergrund des halben Steuersatzes: Mit dieser Regelung (§ 34 Absatz 3 EStG) wollte der Gesetzgeber Unternehmern, die in den Ruhestand gehen möchten, eine Gelegenheit geben, den Gewinn aus dem Unternehmensverkauf steuerlich optimiert für ihre Altersabsicherung zu nutzen. Insbesondere für Einzelunternehmer ist dies eine durchaus sinnvolle Regelung.

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Fachberatung für Unternehmensteuerrecht und Umwandlungssteuerrecht

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4. Einzelunternehmen an die eigene Holding verkaufen: unsere Gestaltung

So, jetzt hat unser Unternehmer also eine eigene Holding samt Tochter-GmbH gegründet und sein Einzelunternehmern an sie verkauft. Und auch wenn man nun in etwa die Hälfte der eigentlich anfallenden Einkommensteuer auf den Verkaufserlös zahlen muss, ist damit noch kein Vorteil erreicht. Aber Sie ahnen es sicherlich bereits, dies ist erst der Anfang unserer Gestaltung.

Denn nun kann die Tochter-GmbH die Wirtschaftsgüter, die sie durch den Kauf des Einzelunternehmens erworben hat, steuerlich abschreiben. Auf diese Weise kann sie den steuerpflichtigen Gewinn der zukünftigen Jahre drastisch reduzieren. Wie gesagt, wir haben es hier mit einem durchaus erfolgreichen Unternehmen zu tun, sodass die künftige Steuerersparnis deutlich höher ausfallen wird als die Steuer, die man zuvor freiwillig zahlte. Im Nachhinein erweist es sich also als klug, dass wir dazu geraten haben, das Einzelunternehmen an die eigene Holding zu verkaufen.

Doch es geht sogar noch besser. Dazu errichtet der vormalige Einzelunternehmer eine Familienstiftung. Sie kauft nun die Wirtschaftsgüter der Tochter-GmbH ab. Der Hintergedanke dabei ist, dass die Stiftung die Wirtschaftsgüter dann an die Tochter-GmbH zurück vermietet. Auch hier kann die Stiftung die Anschaffungskosten für die Wirtschaftsgüter abschreiben und damit das steuerpflichtige Einkommen aus der Vermietung deutlich reduzieren. Gleichzeitig kann die Tochter-GmbH die Mietkosten steuerlich als Betriebsausgaben abziehen. Sie minimiert auf diese Weise ebenfalls ihren steuerpflichtigen Gewinn. Und der ehemalige Einzelunternehmer, der jetzt Destinatär der Stiftung ist, kann deren Auskehrungen unter Anwendung der Kapitalertragsteuer mit einem günstigen Pauschalsteuersatz von 25 % in Empfang nehmen. Lediglich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag können hier eventuell noch Einfluss darauf nehmen – zum Glück nur in sehr beschränktem Umfang.

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Ebenfalls interessant: vom Einzelunternehmen zur Holding

In diesem Video erklären wir, wie man ein Einzelunternehmen steuerneutral in eine Holding umwandelt.

5. Einzelunternehmen an die eigene Holding verkaufen – Fazit

Steuergestaltung muss man im Grunde immer umfassend betreiben. Wer den Fokus lediglich auf den kurzfristigen Erfolg einer Maßnahme richtet, dem können durchaus manche anderen Gelegenheiten entgehen. Selbst einen temporären Nachteil sollte man dabei gegebenenfalls in Betracht ziehen, wenn man dadurch langfristig deutlich größere Steuervorteile erzielt.

So ist es auch in unserem Beispiel. Ein Einzelunternehmen an die eigene Holding zu verkaufen, bedeutet im ersten Schritt zwar den Nachteil einer Versteuerung des Veräußerungsgewinns. Außerdem können in einer gewissen Übergangszeit doppelte Steuervorauszahlungen anfallen, doch diese lassen sich im Rahmen der Veranlagung später zum Teil erstatten. Letzten Endes erhält man dadurch aber einen langfristigen Steuervorteil, der den Nachteil der ursprünglichen Versteuerung des Verkaufsgewinns bald wettgemacht haben wird. Außerdem bietet die Familienstiftung langfristig betrachtet auch noch andere Vorteile, etwa eine auch abseits des Steuerrechts optimierte Unternehmensnachfolge. Aber das ist wieder ein eigenes Thema, das man analysieren kann.


Steuerberater für steueroptimierte Unternehmensstrukturen

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung zum Unternehmensteuerrecht spezialisiert. Beim Umwandeln von Einzelunternehmen schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

Holding

  1. Allgemeine Beratung zu den Vorteilen einer Holding
  2. Einsatz doppelter Holdingstrukturen bei speziellen Steuergestaltungen
  3. Strategische Ausrichtung von Kapitalgesellschaften durch Aufbau von Organschaften

Umwandlungen

  1. Unternehmensstrukturierungen unter Nutzung sämtlicher Umwandlungsoptionen (Einbringung, Verschmelzung, Formwechsel, Anteilstausch)
  2. Expertise mit grenzüberschreitenden Umwandlungsprojekten

Unternehmenskauf

  1. Beratung beim Unternehmensverkauf zur Nutzung von Vorteilen beim Share Deal & Asset Deal
  2. Durchführung der Due Diligence-Prüfung beim Unternehmenskauf

Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt am Main und Dubai (VAE) gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:

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Derzeit ist die Bestimmung fremdüblicher Verrechnungspreise in international aufgestellten Konzernen unter Zugrundelegung der übernommenen Funktionen, Risiken und eingesetzten Wirtschaftsgüter vorzunehmen. Deshalb ist zunächst eine Funktions- und Risikoanalyse durchzuführen, um die beteiligten Gesellschaften als „Strategieträger/Entrepreneur“ oder als „Routineunternehmen“ einzustufen. Im Folgenden wollen wir daher im Zusammenhang mit internationalen Verrechnungspreisen die steuerlichen Folgen einer Charakterisierung als Strategieträger/Entrepreneur beschreiben.

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Unser Video: internationale Verrechnungspreise

In diesem Video erklären wir, wie man bei internationale verbundenen Unternehmen Verrechnungspreise kalkuliert.

Inhaltsverzeichnis


1. Verrechnungspreise und Strategieträger – Einleitung

Im Rahmen der Funktions- und Risikoanalyse ist für die Konzerngesellschaften zu analysieren, welche Funktionen sie ausüben, welche Risiken sie tragen und welche materiellen und immateriellen Wirtschaftsgüter sie einsetzen (§ 1 Absatz 3 Satz 2 AStG). Zweck dieser Analyse ist es daher, festzustellen, welche Gesellschaften im Konzern als sogenannte Routine- oder Strategieträgerunternehmen charakterisiert werden können. Dazu gliedert man eine Funktions- und Risikoanalyse in der Regel wie folgt:

Operative Funktionen eines Strategieträgers

–              Forschung & Entwicklung            

–              Fertigung/Dienstleistungen                      

–              Vertrieb & Marketing/Kundendienst     

–              Einkauf & Logistik

Nicht operative Funktionen eines Strategieträgers

–              Management & Administration                              

Wirtschaftsgüter

–              Eigentum von materiellen Wirtschaftsgütern                    

–              Eigentum von immateriellen Wirtschaftsgütern

Risiken eines Strategieträgers

–              Entwicklungsfehlerrisiko                             

–              Anlagenuntergangsrisiko                            

–              Kosten- & Preisschwankungsrisiko                         

–              Auslastungsrisiko            

–              Produktionsausfallrisiko               

–              Produkthaftung & Garantien                     

–              Finanzierungsrisiko                       

–              Lagerrisiko (Wertminderung & Untergang)                        

–              Währungsrisiko               

–              Transportrisiko                

–              Fehlstrategie

Aufgrund der vorgenommenen Funktions- und Risikoanalyse zum Ansatz internationaler Verrechnungspreise wird nun entschieden, ob Konzerngesellschaften als sogenannte „Routineunternehmen“ oder als sogenannte „Strategieträger“ beziehungsweise „Entrepreneure“ zu charakterisieren sind.

Ein Strategieträger/Entrepreneur ist demnach ein Unternehmen, das als Ergebnis einer Funktions- und Risikoanalyse für den jeweiligen Geschäftsvorfall allein oder zusammen mit anderen nahestehenden Personen die wesentlichen Funktionen ausübt, die wesentlichen materiellen Wirtschaftsgüter und immateriellen Werte einsetzt und die wesentlichen Risiken übernimmt. (Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise 2024, Anlage 2).

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2. Verrechnungspreise: steuerliche Folgen der Einstufung als Strategieträger

Der Strategieträger soll daher das sogenannte Konzernresidualergebnis erhalten, nachdem die Routineunternehmen steuerlich angemessen vergütet worden sind. Da er der „Entscheidungsträger“ im internationalen Konzern ist, trägt er die Chancen (Gewinne) und Risiken (Verluste).

Außerdem sind Strategieträger in aller Regel nicht die Unternehmen, die im Rahmen einer Verrechnungspreisprüfung betrachtet werden. „Tested Party“ ist vielmehr das Routineunternehmen, da dieses im Rahmen eines Vergleichs mit anderen Unternehmen am wenigsten komplex und damit vergleichbar ist.

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Fachberatung für internationales Steuerrecht

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3. Verrechnungspreise und Strategieträger: das Hybridunternehmen

Übrigens vertrat die Finanzverwaltung bis zum Jahr 2021 die Auffassung, dass es neben der Einteilung in  Routineunternehmen und Strategieträger/Entrepreneure noch eine dritte Kategorie gab. Dabei handelte es sich um das sogenannte Mittel- oder Hybridunternehmen (Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise 2005, Rz. 3.4.10.2) Jedoch war das sogenannte Hybridunternehmen ein deutscher Alleingang, da es weder in den OECD-Richtlinien noch in den UN-Manuals zu Verrechnungspreisen existierte. Allerdings war das Hybridunternehmen laut Auffassung in der Literatur eine hilfreiche Beschreibung für ein eigenverantwortlich wirtschaftendes Unternehmen, das nicht über die essenziellen immateriellen Werte in der Wertschöpfungskette verfügte, sondern diese hereinlizenziert hat (vergleiche Busch, DB 2021, 1908-1912).

Da das Hybridunternehmen in den BMF-Schreiben Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise ab dem Jahr 2021, die die alten BMF-Schreiben aufheben, nicht weiter thematisiert wird, ist eine Charakterisierung eines Unternehmens nach Auffassung der Finanzverwaltung nur noch in Routineunternehmen oder Strategieträger beziehungsweise Entrepreneure vorzunehmen.


Steuerberater für internationales Unternehmensteuerrecht

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung zum internationalen Steuerrecht spezialisiert. Beim Ansatz internationaler Verrechnungspreise schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

Internationales Steuerrecht – Unternehmen

Beratung bei Auslegungskonflikten zu Doppelbesteuerungsabkommen

Entwicklung und Umsetzung steuerlicher Gestaltungsmodelle für international tätige Unternehmen

Zielgerichtete Empfehlungen zur Gründung von Unternehmen im Ausland

Informationen zu Unternehmensformen im Ausland (Österreich, USA, VAE)

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Eine Doppelstiftung ist ein Gestaltungskonstrukt, das aus einer gemeinnützigen Stiftung und einer Familienstiftung besteht. Beide Stiftungen sind an einer Holding beteiligt. Ihre Beteiligung ist allerdings anders geregelt als ihre Stimmrechte (disquotale Stimmrechtsverteilung). So können der Familienstiftung ausreichend Stimmrechte für eine qualifizierte Mehrheit zustehen, um auf dieser Grundlage weiterhin unternehmerischen Einfluss auf das operative Unternehmen der Holding auszuüben. Wichtig dabei ist allerdings auch, dass die gemeinnützige Stiftung mehr als nur eine symbolische Beteiligung erhält. Außerdem ist es essenziell, dass sie tatsächlich gemeinnützige Ziele fördert.

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Unser Video: Vorteile der gemeinnützigen Stiftung

In diesem Video erklären wir, wie man eine gemeinnützige Stiftung errichtet und dadurch Steuererleichterungen erhalten kann.

Inhaltsverzeichnis


1. Doppelstiftung mit Weitsicht – Einleitung

Ziel des hier vorgestellten Gestaltungsmodells ist es, eine Doppelstiftung zu errichten, bei der eine Familienstiftung und eine gemeinnützige Stiftung selbständig nebeneinander existieren. Dadurch kann die Allgemeinheit durch die gemeinnützige Stiftung gefördert werden und gleichzeitig eine Sicherung und Förderung der Unternehmerfamilie umgesetzt werden.

Die beiden Stiftungen agieren gemeinsam als Beteiligungsträgerstiftungen einer Holding-GmbH, welche wiederum die Anteile an der operativen GmbH hält, in welcher das operative Unternehmen geführt wird. Im Rahmen der Doppelstiftungsstruktur hält die gemeinnützige Stiftung einen größeren Kapitalanteil an der Holding, jedoch ist das Stimmrecht beschränkt. Spiegelbildlich dazu ist die Familienstiftung nur wenig am Kapital beteiligt, hat jedoch den größten Teil der Stimmrechte. Zusätzlich dazu kann man eine disquotale Gewinnverteilung vereinbaren, welche jedoch steuerrechtliche Folgen hat.

Dieses Gestaltungsmodell bietet vor allem dadurch Vorteile, dass Steuervergünstigungen und Steuerbefreiungen bei der gemeinnützigen Stiftung greifen, die Familie des Familienunternehmens durch die disquotale Stimmrechtsverteilung aber weiterhin ihren unternehmerischen Einfluss auf beide Stiftungen ausüben kann.

Es muss allerdings beachtet werden, dass die gemeinnützige Stiftung auch effektiv einen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck verfolgt. Andernfalls findet keine Anerkennung der Gemeinnützigkeit statt, sodass das Modell Doppelstiftung zu keinem Erfolg führt.

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2. Wie man eine Doppelstiftung errichtet

Eine Stiftung nach deutschem Recht ist eine juristische Person des privaten Rechts, die man durch Zuwendung von Vermögen für einen bestimmten Zweck errichtet. Der Zweck einer Stiftung kann sowohl im gemeinnützigen Bereich als auch im privaten Bereich liegen. Grundlage für die Gründung einer Stiftung sind die §§ 80 ff. BGB, welche die wesentlichen Merkmale einer Stiftung definieren.

2.1. Schritt 1: Errichtung einer Familienstiftung

Zunächst errichtet man eine Familienstiftung nach zivilrechtlichen Grundlagen. Der Zweck der Familienstiftung kann laut § 80 BGB grundsätzlich frei gewählt werden, jedoch muss er klar und eindeutig formuliert sein. Die Familienstiftung dient der langfristigen Sicherung des Familienvermögens und der finanziellen Absicherung der Familienmitglieder.

Die Errichtung der Stiftung als Teil der Doppelstiftung erfolgt durch eine Schenkung des Vermögens an die Familienstiftung. Die Bemessungsgrundlage der Schenkungsteuer richtet sich nach Art und Wert des übertragenen Vermögens. Die Höhe des Schenkungsteuersatzes ist, unter anderem, abhängig von der Steuerklasse (§ 15 ErbStG). Im Fall der Familienstiftung greift die Ausnahme des § 15 Absatz 2 ErbStG. Danach ist der Besteuerung das Verwandtschaftsverhältnis des nach der Stiftungsurkunde entferntesten Berechtigten zu dem Schenker zugrunde zu legen.

Satzungsmäßige Zuwendungen an die Begünstigten einer Familienstiftung qualifiziert man gemäß § 20 Absatz 1 Nummer 9 EStG als Einkünfte aus Kapitalvermögen. Sie unterliegen der Abgeltungssteuer in Höhe von 25 %  zuzüglich Solidaritätszuschlag (§§ 32d Absatz 1 Satz 1, 44 Absatz 1 Satz 3, 43 Absatz 5 Satz 1 EStG). Da satzungsmäßige Zuwendungen keinen freigebigen Charakter im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 1 ErbStG haben, fällt bei diesem Vorgang keine Schenkungsteuer an.

Anders als bei der gemeinnützigen Stiftung fällt bei der Familienstiftung alle 30 Jahre die sogenannte Erbersatzsteuer an, § 1 Nummer 4 ErbStG. Grund dafür ist, dass die Familienstiftung nicht „ableben“ kann und der Gesetzgeber es für systemwidrig hält, wenn in Familienstiftungen gebundenes Vermögen über Generationen hinweg erbschaftsteuerfrei bleibt. Nach § 15 Absatz 2 Satz 3 ErbStG wird für die Berechnung der Schenkung bei dem fingierten Generationswechsel der doppelte Freibetrag nach § 16 Absatz 1 Nummer 2 ErbStG (EUR 800.000) gewährt und die Steuer nach dem Prozentsatz der Steuerklasse I berechnet, der für die Hälfte des steuerpflichtigen Vermögens gelten würde (§ 19 ErbStG).

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Fachberatung für Stiftungsrecht

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2.2. Schritt 2: Errichtung einer gemeinnützigen Stiftung

Zur Doppelstiftung gehört auch eine gemeinnützige Stiftung. Man errichtet sie ganz regulär nach zivilrechtlichen Grundlagen. Die gemeinnützige Stiftung muss einen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck verfolgen.

Auch hier wird die Stiftung durch Schenkung von Vermögen errichtet. Zuwendungen an eine inländische Körperschaft, die nach dem Stiftungsgeschäft ausschließlich gemeinnützige Zwecke verfolgt, sind von der Schenkungsteuer nach § 13 Absatz 1 Nummer 16 Buchstabe b) ErbStG befreit, wenn diese im Besteuerungszeitpunkt steuerbegünstigten Zwecken dient. Die Zuwendung muss insgesamt freigebig sein und es darf ihr keine Gegenleistung gegenüber stehen.

Erbersatzsteuer fällt bei einer gemeinnützigen Stiftung keine an. Die Errichtung und der laufende Betrieb der gemeinnützigen Stiftung kann daher bei Einhaltung aller Voraussetzungen steuerneutral erfolgen.

2.3. Schritt 3: Beteiligung der Stiftungen an der Holdinggesellschaft

Beide Stiftungen sind sodann an der Holdinggesellschaft beteiligt. Die gemeinnützige Stiftung hält beispielsweise 90 % des Kapitals und die Familienstiftung 10 % des Kapitals. Bei diesem Schritt ist weiterhin darauf zu achten, dass die gemeinnützige Stiftung ihren gemeinnützigen Zweck verfolgt.

Im Rahmen der Doppelstiftungsstruktur sollte die Familienstiftung mindestens 75 % der Stimmrechte innehalten, damit sie beispielsweise auch die qualifizierte Mehrheit nach § 53 Absatz 2 GmbHG hat. Da die Familienstiftung zu mindestens 10 % an der Holdinggesellschaft beteiligt ist, liegt keine lediglich symbolische Beteiligung vor. Im Innenverhältnis steht es den Gesellschaftern daher frei, einzelnen Gesellschaftern Mehrheitsstimmrechte einzuräumen beziehungsweise in Bezug auf die gemeinnützige Stiftung stimmrechtslose Anteile zu schaffen. Sowohl zivilrechtlich als auch steuerrechtlich gibt es gegen eine disquotale Stimmrechtsverteilung keine Einwände. Dies löst weder Ertragsteuern noch Schenkungsteuer aus.

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Unser Video: gemeinnützige Stiftung für Kunstgegenstände

In diesem Video erklären wir, wie man eine gemeinnützige Stiftung zur Asset Protection von Kunstgegenständen nutzt.

3. Nutzung der Vorteile einer Doppelstiftung – Fazit

Zusammenfassend kann man festhalten, dass die Gründung einer Doppelstiftung, bestehend aus einer gemeinnützigen Stiftung und einer Familienstiftung, eine präzise rechtliche und steuerliche Planung erfordert. Trotz der unterschiedlichen Zwecke und steuerlichen Behandlungen der beiden Stiftungsarten können sie erfolgreich nebeneinander existieren. Man muss allerdings alle Anforderungen des Zivilrechts und des Steuerrechts beachten. Die Doppelstiftung stellt eine effektive Möglichkeit dar, sowohl langfristige private Interessen der Familie zu wahren als auch einen gesellschaftlichen Nutzen zu erzielen.


Steuerberater für Steueroptimierungen durch Stiftungen

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung zur steueroptimierten Vermögensnachfolge spezialisiert. Bei Fragen zum Vermögensschutz und zur Vermögensnachfolge schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

Stiftungen

  1. Allgemeine Beratung zu Stiftungen und Trusts
  2. Steuergestaltung bei Vermietungen durch eine Stiftung
  3. Nutzung von Familienstiftungen für Ärzte
  4. Empfehlungen zu Familienstiftungen in Liechtenstein
  5. Begleitung bei der Auflösung von Stiftungen

Erbschaft/Schenkung

  1. Erstellung von Erbschaftsteuererklärungen unter Beachtung aller Freibeträge und Anzeigepflichten
  2. Gestaltungen mittels steueroptimierter Schenkungen zu Lebzeiten
  3. Beratung zu Risiken im internationalen Erbschaftsteuerrecht

Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt am Main und Dubai (VAE) gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:

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Bei vielen Steuergesetzen fragt man sich, was der Gesetzgeber bezweckt haben mag. Manche mögen etwa aus unterschiedlichsten Gründen überholt sein, ohne dass man diese Gesetze abschafft. Ein Beispiel hierfür ist die Vermögensteuer, die heutzutage zwar keine praktische Bedeutung mehr hat, weil sie ohne Anwendung bleibt, aber dennoch nach wie vor als Steuergesetz Bestand hat. Es gibt aber auch sinnlose Steuern, die ihre Gültigkeit bewahren, obwohl dem Gesetzgeber klar sein muss, dass man sie mit Leichtigkeit rechtssicher umgehen kann. Und trotzdem bleiben diese Gesetze bestehen. Zwei solche Beispiele erläutern wir in diesem Beitrag. Überraschend dabei wird wohl sein, dass sie uns aus der Beratungspraxis durchaus bekannt vorkommen werden.

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Unser Video: sinnlose Steuergesetze

In diesem Video erklären wir, warum wir manche Steuergesetze für sinnlos halten, wie man sie umgehen kann und warum sie existieren.

Inhaltsverzeichnis


1. Sinnlose Steuern in Deutschland – Einleitung

Klagen über Steuern hören wir in unserer Steuerberatungskanzlei täglich. Dabei geht es oft um steuerliche Pflichten und Konsequenzen, die Mandantinnen und Mandanten persönlich ungerecht oder überzogen finden. Doch selten hören wir, dass ein Steuergesetz selbst Zweifel an seiner Existenzberechtigung erweckt. Trotzdem gibt es einige Steuern, die man aus unserer fachlichen Perspektive als sinnlos charakterisieren könnte. Daher möchten wir einmal sinnlose Steuern in Deutschland thematisieren.

2. Wie wir sinnlose Steuern definieren

Nun mag man spontan meinen, dass sinnlose Steuern relativ leicht zu erkennen sind. Gewitzte Geister würden sogar behaupten, dass dies sehr leicht zu beantworten ist, nämlich ganz einfach alle Steuern. Doch ist dies deutlich komplexer, als man anfangs zu glauben bereit sein mag.

Zunächst muss man bei einer solchen Untersuchung Steuern prinzipiell als Notwendigkeit akzeptieren. Erst dadurch kann man eine Unterscheidung zwischen sinnvollen und sinnlosen Abgaben vornehmen. Sinnlose Steuern sind somit solche, die dem Zweck von Steuern auf die eine oder andere Weise widersprechen. Ein solcher Fall liegt etwa vor, wenn Steuern weder dem öffentlichen Haushalt ausreichend Einnahmen zuführen, sodass sie ihren Verwaltungsaufwand rechtfertigen (zum Beispiel die inzwischen aus diesem Grund abgeschaffte Zündwarensteuer), noch eine bedeutende Lenkungswirkung entfalten (zum Beispiel die frühere Nachtigallensteuer). Allerdings gibt es auch Steuern, die allein dadurch sinnlos erscheinen, weil man sie ganz offensichtlich und legal umgehen kann, was oft bei Erbschaft- und Schenkungsteuer der Fall ist. Wozu braucht man dann also die entsprechenden Steuergesetze?

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Haben Sie Fragen zum deutschen Steuerrecht?

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3. Zwei Beispiele für sinnlose Steuern

Da wir für den zuletzt genannten Fall kein Beispiel genannt haben, ahnen Sie wohl schon, was jetzt folgt. Dabei demonstrieren wir sogar gleich zwei Beispiele. Das hängt damit zusammen, dass diese steuerrechtlich in einem gewissen Kontext zueinander stehen. Es geht nämlich um die Besteuerung von Kapitalgesellschaften.

3.1. Sinnlose Steuern bei der Besteuerung von Dividenden bei einer deutschen GmbH

Wer beispielsweise über eine Holding mit einer operativen GmbH und einer Holding-GmbH verfügt, kennt es: ausgeschüttete Gewinne der operativen GmbH bleiben bei der Holding prinzipiell steuerfrei. Allerdings gilt dies nur, wenn die Beteiligung an der operativen GmbH mindestens 10 % beträgt (§ 8b Absatz 4 Satz 1 KStG). Andernfalls unterliegen diese Dividenden nämlich regulär der Körperschaftsteuer. Und wenn die Beteiligung am Anfang eines Kalenderjahres sogar unter 15 % liegt, fällt sogar Gewerbesteuer an (§ 9 Nr. 2a GewStG).

Sie können es gerne zugeben, dass Sie diese Steuern noch nie hinterfragt haben. Aber warum sollte es eine Grenze geben, wenn der Gesetzgeber in einem solchen Fall doch eigentlich gar keine Steuern erheben möchte (vergleiche § 8b Absatz 1 Satz 1 KStG)? Andernfalls würde er doch sicherlich eher den umgekehrten Ansatz wählen, die deutlich größeren Anteile an den Gewinnausschüttungen mit Steuern belegen und vielleicht die Fälle mit geringer Streubeteiligungen verschonen.

Und tatsächlich: nachdem die Steuerbefreiungsvorschriften im Körperschaftsteuergesetz und im Gewerbesteuergesetz eingeführt wurden, hatte der Gesetzgeber für eine gewisse Dauer keinen Bedarf an einer Abgrenzung gesehen. Erst nachträglich wurden die Grenzen bei den Beteiligungsquoten eingeführt. Seitdem sind diese Bedingungen für deutsche Unternehmen relevant.

3.2. Besteuerung von Dividenden bei einer ausländischen Kapitalgesellschaft

Aber vielleicht greift unsere Betrachtung ja ein wenig zu kurz. Vielleicht sollten wir über den Tellerrand blicken und das Ausland mit einbeziehen, wenn wir den sinnlosen Steuern in Deutschland nachgehen.

Wenn also eine ausländische Kapitalgesellschaft an einer deutschen GmbH beteiligt ist, unterliegt die Gewinnausschüttung der deutschen Kapitalertragsteuer. Denn mangels unbeschränkter Steuerpflicht hinsichtlich Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer gelten für die ausländische Kapitalgesellschaft keine der beiden zuvor genannten Steuerbefreiungsvorschriften. Dies wiederum stellt bei einem Unternehmen im EU-Ausland eine Ungleichbehandlung gegenüber einer deutschen Kapitalgesellschaft dar. Schließlich zahlt diese ja beim gleichen Sachverhalt Steuern, wo ihr deutsches Gegenstück steuerfrei bleibt. Daher war absehbar, dass ein ausländisches Unternehmen mit Sitz in der EU eines Tages juristisch gegen diese Ungleichbehandlung vorgehen würde. Schließlich müssen deutsche Steuergesetze im Einklang mit dem EU-Recht stehen. Und eine Ungleichbehandlung von EU-Ausländern im Inland ist nun mal ein EU-Rechtsverstoß.

Und so kam es dann auch: Deutschland musste seine Steuergesetze nachbessern. Nun stand der Gesetzgeber vor der Wahl, entweder die Besteuerung ausländischer Kapitalgesellschaften in diesem Kontext zu beenden, oder für deutsche Unternehmen eine Regelung einzuführen, sodass sie zumindest formaljuristisch mit ausländischen Kapitalgesellschaften gleichgestellt sind. Was glauben Sie wohl, war das Resultat dieser Überlegungen?

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Fachberatung für grenzüberschreitende Steuersachverhalte in Bezug zu EU- und Drittstaaten

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4. Sinnlose Steuern: Vermeidungsstrategien

Man kann nun spekulieren, ob der Gesetzgeber die potentiellen Vermeidungsstrategien bei der Einführung der Regelungen zur Beteiligungshöhe für Kapitalgesellschaften bereits im Blick hatte. Jedenfalls ist eine Vermeidung recht simpel und vor allem rechtssicher – sowohl für betroffene Unternehmen als auch für Deutschland gegenüber der EU.

So kann sich eine Kapitalgesellschaft mit einer Beteiligungsquote unter 15 % mit einer anderen Kapitalgesellschaft zusammenschließen, sodass sie im Verbund über diese Grenze kommen. Auf diese Weise entsteht eine neue Holding, an der beide Partner mit einem höheren Satz am Tochterunternehmen beteiligt sind. Weder die neue Holding noch die Gesellschaften dahinter unterliegen dann der regulären Besteuerung mit Gewerbesteuer und Körperschaftsteuer.

Gleichzeitig bleiben die Vorschriften für ausländische Kapitalgesellschaften, unabhängig von der Höhe ihrer Beteiligung an einer deutschen Körperschaft, unberührt. Die ins Ausland ausgezahlten Dividenden unterliegen dann nach wie vor der Kapitalertragsteuer in Deutschland, die als Quellensteuer einbehalten wird.

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Unser Video: Wie werden Steuergesetze gemacht?

In diesem Video erklären wir das Steuergesetzgebungsverfahren, mit dem der Gesetzgeber neue Steuergesetze erlässt.

5. Sinnlose Steuern – Fazit

Zwar sind die hier vorgebrachten Beispiele im Alltag gängige Praxis, doch kostet es eben trotzdem Aufwand, um diese Vermeidungsstrategien umzusetzen. Außerdem ist man dann auf das Wohlwollen eines weiteren Partners angewiesen. Sollte etwa ein zweites Unternehmen mit einer Streubeteiligung an der selben Kapitalgesellschaft beteiligt sein, dürfte das Interesse an der zuvor geschilderten Kooperation beiderseits signifikant sein. Wenn aber nur ein einziger weiterer Gesellschafter vorhanden ist, dürfte eine Einigung schon deutlich schwieriger werden. Schließlich fehlt einem Mehrheitsgesellschafter ein Anreiz zur Gründung einer solchen gemeinsamen Holding. Vielleicht möchte man stattdessen sogar den steuerlichen Nachteil des Minderheitsgesellschafters ausnutzen, um auch noch dessen Anteile irgendwann zu übernehmen.

Abgesehen davon spricht wenig dafür, dass deutsche Unternehmen in einer solchen Situation die unsinnigen Steuern zu fürchten brauchen. Unabhängig davon muss man aber ebenso betrachten, dass es aus Sicht des Gesetzgebers durchaus sinnvoll ist, auf diese Weise vorzugehen. Denn mit dieser Anstandsregelung kann Deutschland nun die Steuern von ausländischen Unternehmen weiterhin erheben, ohne dabei EU-Recht zu brechen und ohne dadurch deutsche Unternehmen über Gebühr zu belasten. Manchmal sind sinnlose Steuern eben nur vordergründig ohne Sinn.


Steuerberater für Unternehmensteuerrecht

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung zum Unternehmensteuerrecht spezialisiert. Bei Steueroptimierungen für ihre Unternehmen schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

GmbH

  1. Strategische Ausrichtung zur langfristigen Steueroptimierung von Kapitalgesellschaften
  2. Informationen zum vorteilhaften Erwerb eigener Anteile,
  3. Steueroptimierende Gestaltungen mittels disquotaler Gewinnausschüttung

Internationales Steuerrecht – Unternehmen

  1. Informationen zu aktuellen Rechtsfragen im internationalen Steuerrecht, beispielsweise zum Anrechnungshöchstbetrag
  2. Entwicklung steuerlicher Gestaltungsmodelle mit Auslandsbezug und langfristiger Perspektive
  3. Beratung zu Risiken bei der Gründung von Unternehmen im Ausland

Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt am Main und Dubai (VAE) gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:

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Fachreferent beim Steuerberaterverband für

Seit 2014 sind die Partner unserer Kanzlei regelmäßige Fachreferenten des Steuerberaterverbands Köln. Dabei besuchen circa 1.500 Steuerberater pro Jahr unsere Seminare. Wegen der hohen Nachfrage stellen wir Ihnen unsere Präsentation zu „alte und neue Risiken im internationalen Steuerrecht“ gerne kostenlos zum Download zur Verfügung:

Alte und neue Risiken im internationalen Steuerrecht – Christoph JuhnHerunterladen

Wenn man eine Holdinggesellschaft gründen möchte, sollte man auch im Blick behalten, wann die erste Gewinnausschüttung ihrer Tochtergesellschaft erfolgen soll. Denn wenn man dies im Jahr der Gründung der Holding beabsichtigt, fällt darauf Gewerbesteuer an. Möchten sie also eine Holding gründen und keine Gewerbesteuer auf ihre erste Dividende zahlen, dann geht das erst ab 2025, sofern sie noch 2024 die Gründung vornehmen. Wir beschreiben hier, wieso das so ist und wieso der Zeitplan dabei so wichtig ist.

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Unser Video: Holding ohne Gewerbesteuer ab 2025

In diesem Video erklären wir, welche Vorteile eine Holding bietet und wie man es strukturieren muss, um 2025 keine Gewerbesteuer zahlen zu müssen.

Inhaltsverzeichnis


1. Bis 2025 Holding gründen – Einleitung

Eine der häufigsten Beratungsleistungen, die Mandanten im Bereich der Gestaltungsberatung zur steuerlichen Optimierung ihrer Unternehmen bei uns in Anspruch nehmen, ist zweifellos die Beratung zum Thema Holding. Viele wissen, etwa aus unseren Video- oder Blogbeiträgen, dass eine Holding diverse steuerliche und andere Vorteile vorweisen kann, die sonst kaum erreichbar sind. Es ist also offensichtlich, dass man diese auch für das eigene Unternehmen gerne nutzen möchte. Aber es gibt auch gewisse Hürden und Haken. So macht eine Holding oft erst ab einer gewissen Unternehmensgröße Sinn.

Über eine andere Besonderheit möchten wir in diesem Beitrag aufklären. Denn der Zeitpunkt, in dem die Tochtergesellschaft der Holding ihre erste Gewinnausschüttung vornimmt, ist steuerlich durchaus relevant. Niemand darf also das eigentlich Logische erwarten, nämlich, dass man eine Holding gründet und noch am gleichen Tag eine Gewinnausschüttung an sie beschließt, ohne dass dies, wie sonst eigentlich, weitestgehend steuerfrei bleibt. Darum schildern wir nun, wieso man noch 2024 eine Holding gründen sollte (wenn man dies ohnehin bereits beabsichtigt), statt bis 2025 zu warten, denn wir vermuten, dass sie dieses Jahr keine Gewerbesteuer auf die Dividende entrichten möchten, wenn dies nächstes Jahr auch steuerfrei ginge.

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2. Holding gründen, Dividende besteuern – Rechtsgrundlagen

Am Anfang war das Wort, das man Steuergesetz nennt. Danach richten wir uns folglich, wenn wir eine Holding gründen und besteuern. Darum sei ein Blick in dieses Gesetz besonders empfohlen.

Wie wir bereits eröffnet haben, dreht sich dieser Beitrag eigentlich um die Gewerbesteuer. Sie fällt, gemäß § 2 GewStG, auf alle Kapitalgesellschaften an. Gehen wir vom Normalfall aus, dann gründen die meisten Unternehmerinnen und Unternehmer ihre Holdinggesellschaft in der Rechtsform der GmbH. Darum gilt auch für die GmbH: sie zahlt Gewerbesteuer. Da aber dadurch die Besteuerung des Gewinns sowohl auf Ebene der operativen GmbH als auch auf jener ihrer Holding als Muttergesellschaft, die ja dann auch eine GmbH ist, stattfindet, hat sich der Gesetzgeber zur Vermeidung einer solchen Doppelbesteuerung dazu entschlossen, die Besteuerung der Dividende auf Ebene der Holding prinzipiell steuerfrei zu stellen. Dazu hat man die Norm in § 9 Nummer 2a GewStG geschaffen. Übrigens gibt es aus dem selben Grund eine vergleichbare Ausnahmeregelung im Körperschaftsteuerrecht, dort in § 8b KStG.

Allerdings gibt es zusätzlich noch einige Voraussetzungen, die man beachten muss, um die Steuerbefreiung zu erhalten. So greift die Steuerbefreiung nur, wenn die Holding mindestens zu 15 % an der Tochtergesellschaft beteiligt ist (bei der Körperschaftsteuer liegt die Grenze bei 10 %). Und dann ist noch ein wichtiger Punkt gerade für den Zeitpunkt der Gründung der Holding relevant. Denn die Befreiung gilt nur, wenn die Holding zu Jahresbeginn bereits an der Tochtergesellschaft die geforderte Beteiligungsquote vorweisen kann.

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Fachberatung für steueroptimierte Unternehmensstrukturen im In- und Ausland

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3. 2025 keine Gewerbesteuer auf Ebene der Holding zahlen

Darum ist es wichtig, die Holding zu gründen, aber erst im darauffolgenden Jahr, oder später, die erste Gewinnausschüttung ihrer Tochtergesellschaft vorzunehmen. Das gehen wir mal im Detail für eine Holding, die wir 2024 gründen, durch.

Bis zum Jahresende bleiben noch einige Monate, in denen sich ein solches Vorhaben umsetzen lässt. Wir gründen also bis Ende 2024 die Holding und können dann schon im Januar 2025 die Dividende an sie ausschütten, wobei wir keine Gewerbesteuer zahlen müssen, weil die Holding dann ja zu Jahresbeginn 2025 über die in § 9 Nummer 2a Satz 1 GewStG geforderte Beteiligungsquote von 15 % verfügt. Auch in den darauffolgenden Jahren ist die Bedingung der geforderten Mindestbeteiligung zum jeweils 1.1. erfüllt. Mit anderen Worten: niemals Gewerbesteuersteuer zahlen!

Anders sieht es aus, wenn wir jedoch die Holding bis zum 31.12.2024 gründen und auch bis Jahresende die Gewinnausschüttung vornehmen. Denn dann wird das Finanzamt prüfen, ob es die Holding am 1.1.2024 bereits gab. Nur dieser Sachverhalt ist für die Steuerbefreiung von der Gewerbesteuer steuerrechtlich relevant. Und somit kommt das Finanzamt zur Feststellung, dass diese Bedingung unerfüllt ist. Folglich ergeht ein Steuerbescheid, der die Gewerbesteuer auf den Gewinn der Holding erhebt. Und das ist genau jener, den sie durch die Gewinnausschüttung ihrer Tochtergesellschaft noch 2024 erhalten hat. Und das nur, weil wir keine Geduld haben, das Jahresende abzuwarten. Denn wenn wir die Gewinnausschüttung am 1.1.2025 vornehmen, wären alle Bedingungen erfüllt und die Dividende steuerfrei.

Ein drittes Szenario zeigt Ähnliches. Wir verpassen die Gründung der Holding in 2024, sodass sie erst 2025 entsteht. Aber auch hier geben wir uns ungeduldig, weil wir, zu Beginn 2025, keine Geduld haben, um mit der Gewinnausschüttung der Tochtergesellschaft bis 2026 zu warten. Auch da ereilt uns ein Steuerbescheid über Gewerbesteuer, die vermeidbar gewesen wäre.

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Unser Video: Wie viel Kapital braucht man für eine Holding?

In diesem Video erklären wir, dass man eine Holding bereits ab EUR 12.500 gründen kann, und damit auch gleich die operative GmbH.

4. Jetzt Holding gründen und 2025 keine Gewerbesteuer zahlen – Fazit

Es ist also klar: wer noch dieses Jahr eine Holding für seine oder ihre operativen Unternehmen gründen und keine Gewerbesteuer auf die erste Gewinnausschüttung zahlen möchte, sollte sich beeilen, dies noch vor 2025 zu vollziehen. Denn wenn sich der Vorgang ins folgende Jahr hinzieht, wird man mit der steuerfreien Dividendenzahlung wohl noch ein gutes Jahr warten müssen. Da andererseits aber auch die Vorbereitungen zur Gründung einer Holdinggesellschaft etwas Zeit in Anspruch nimmt, sollte man jetzt aktiv werden. Wer hingegen bis Ende November oder gar bis in den Dezember hinein damit zögert, sodass die Holding erst 2025 gegründet werden kann, muss dann entweder noch viel Geduld aufbringen oder die Gewerbesteuer auf die erste Gewinnausschüttung in 2025 bezahlen. Weder die eine noch die andere Aussicht sind verlockend.

Außerdem, wer sich eine fundierte Steuerberatung bei einem solchen Vorhaben sparen möchte und eine Holdinggründung ohne sie versucht, kann ebenfalls Gefahr laufen, am Ende eine höhere Steuer zahlen zu müssen, als eigentlich erforderlich. Vertrauen Sie lieber auf Experten, die solche Unternehmensstrukturen tagtäglich aufsetzen und betreuen. Experten, wie den unseren. Es geht ja auch niemand zum Bäcker, um sich dort eine Pizza backen zu lassen, nur weil dort die Brötchen günstiger sind als die Pizza in der Pizzeria.


Steuerberater für Unternehmensteuerrecht

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung zum Unternehmensteuerrecht spezialisiert. Beim Entwickeln strategischer Steuerstrukturen schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

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  1. Beratung zur zivilrechtlichen Strukturierung von Holdinggesellschaften
  2. Klärung allgemeiner Fragen zur Besteuerung einer doppelten Holding
  3. Vorteile durch Kombination von Holding mit Stiftung generieren

Umwandlungen

  1. Steuerneutrale Übertragung von Einzelunternehmen und Personengesellschaften
  2. Informationen zu allen Sperrfristen im Umwandlungssteuerrecht

Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt am Main und Dubai (VAE) gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:

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Unsere besonderen Expertisen für Umwandlungssteuerrecht und Umstrukturierungen werden auch durch die FOM Hochschule bestätigt. Steuerberater Christoph Juhn wurde dort zum Lehrbeauftragten für Steuerrecht berufen und lehrt seit dem Wintersemester 2013 die Veranstaltung „Steuergestaltung (4) Umwandlungsvorgänge“. Das vorlesungsbegleitende Skript stellen wir Ihnen hier gerne vorab als Information zum kostenlosen Download zur Verfügung:

Steuergestaltung durch Umwandlungsvorgänge und Umstrukturierungen – Christoph JuhnHerunterladen