Mit einer Holdinggesellschaft können Sie eine Immobilien-GmbH und eine gewerbliche GmbH kombinieren und dabei Steuervorteile nutzen. Wir zeigen Ihnen mit einem Beispiel, wie die erweiterte Grundstückskürzung bei der Gewerbesteuer und die Besteuerung der Holdinggesellschaft dazu beitragen. Diese Steuereinsparungen können Sie dann in die Immobilien-GmbH reinvestieren. Darüber hinaus erläutern wir, welche steuerlichen Vorteile die Holdinggesellschaft beim (indirekten) Verkauf einer Immobilie bietet. Außerdem erklären wir Ihnen, wie Sie bereits vorhandene Strukturen auf das hier dargestellte vorteilhafte Steuermodell umstellen können. Dabei ist die Umstrukturierung sehr einfach umzusetzen.
1. Ausgangssituation
Um Ihnen die steuerlichen Vorteile der Kombination einer Immobilien-GmbH und eines operativen Geschäftsbetriebs unter dem Dach einer Holdinggesellschaft zu schildern, möchten wir zunächst den Rahmen des darzustellenden Beispiels abstecken.
Angenommen ein fiktiver Unternehmer vermietet, neben seinem laufenden Gewerbebetrieb, auch Immobilien über eine zu diesem Zweck eigens gegründete Immobilien-GmbH. Dabei nutzt er bereits die erweiterte Grundstückskürzung bei der Gewerbesteuer, sodass er hierbei lediglich 15 % an Körperschaftsteuer zu zahlen hat. Hierzu ist § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG als gesetzliche Grundlage maßgebend. Außerdem soll der Gewinn aus dem operativen Geschäft in die Finanzierung von Anschaffungen der Immobilien-GmbH fließen. Bisher musste der Unternehmer den Gewinn seines Gewerbebetriebs zunächst voll versteuern. Gehen wir einmal davon aus, dass dieser Gewerbebetrieb ebenfalls eine GmbH sei. Also fällt vor der Gewinnausschüttung sowohl Körperschaftsteuer als auch Gewerbesteuer an. Dabei betragen beide Steuern durchschnittlich je 15 %. Auf privater Ebene kommt dann auch noch Kapitalertragsteuer bei der Veranlagung zur Einkommensteuer hinzu; sie beträgt 25 % des ausgezahlten Gewinns.
2. Optimierung der Steuerreduktion durch Errichtung einer Holdinggesellschaft
Unser Steuersparmodell sieht nun so aus: Wir gründen eine Holdinggesellschaft in Form einer GmbH. Darin bringt der Unternehmer sowohl seinen Gewerbebetrieb als auch seine Immobilien-GmbH als Tochtergesellschaften ein. Folglich führt dann die operative GmbH, nach Abzug von Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer, den Gewinn an die Holdinggesellschaft ab. Anschließend stellt die Holdinggesellschaft der Immobilien-GmbH den Gewinn, ganz oder teilweise, als Darlehen für ihre eigenen Investitionsvorhaben zur Verfügung. Dabei fließen etwaige Gewinne seitens der Immobilien-GmbH als Zinsen beziehungsweise Tilgung für das Darlehen an die Holdinggesellschaft zurück. Zumindest die Tilgung ist dabei steuerfrei, weil sie nämlich keinen Gewinn im steuerlichen Sinn darstellt. Dafür kann dann der verbleibende Gewinn weiteren Investitionsvorhaben zukommen.
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3. Vorteile bei der Finanzierung der Immobilien-GmbH
Nun betrachten wir also die steuerlichen Vorteile des Modells Holdinggesellschaft gegenüber dem ursprünglichen Modell im Vergleich. Dazu gehen wir von einem jährlichen Gewinn vor Steuern von EUR 100.000 bei der gewerblichen GmbH aus. Auf Basis dieser sowie der bereits zuvor genannten Annahmen entwickeln wir nun die Berechnung in unseren beiden Beispielen.
3.1. Steuerlast ohne Holdinggesellschaft
Auf diese Weise gestaltet sich die Berechnung der Steuerlast des Unternehmers ohne Nutzung einer Holdinggesellschaft wie folgt:
Gewerbebetrieb | |||
Gewinn vor Steuern | 100.000 | EUR | |
Körperschaftsteuer | – | 15.000 | EUR |
Gewerbesteuer | – | 15.000 | EUR |
Gewinnausschüttung | = | 70.000 | EUR |
Kapitalertragsteuer | – | 17.500 | EUR |
Ausgezahlter Gewinn nach Steuern | = | 52.500 | EUR |
Hierdurch erhält der Unternehmer von den EUR 100.000, die sein Betrieb erwirtschaftet, lediglich EUR 52.500 ausgezahlt. Aus diesem Grund steht ihm dieser Betrag nun zur Investition in seine Immobilien-GmbH zur Verfügung.
3.2. Steuervorteil mit Holdinggesellschaft
Somit ist die Berechnung des ausgezahlten Gewinns unter Einbezug einer Holdinggesellschaft wie folgt vorzunehmen:
Gewerbebetrieb | |||
Gewinn vor Steuern | 100.000 | EUR | |
Körperschaftsteuer | – | 15.000 | EUR |
Gewerbesteuer | – | 15.000 | EUR |
Gewinnausschüttung | = | 70.000 | EUR |
Körperschaftsteuer der Holding-GmbH | – | 1.050 | EUR |
Gewinn der Holding nach Steuern | = | 68.950 | EUR |
Wie hier leicht zu sehen ist, besteht der große Steuervorteil der Holdinggesellschaft gegenüber dem herkömmlichen Modell, dass die Gewinnausschüttung mit einer Körperschaftsteuer von nur 1,5 % statt mit einer Kapitalertragsteuer von 25 % versteuert wird. Dies liegt an einer Steuererleichterung für Kapitalgesellschaften, die zu mindestens 10 % an einer anderen Gesellschaft beteiligt sind. Hierbei gilt, dass Gewinne aus diesen Beteiligungen zu 100 % steuerfrei sind. Allerdings müssen hiervon 5 % pauschal als Betriebsaufwand im Zusammenhang mit diesen Beteiligungen angesehen und somit versteuert werden. Also müssen 5 % des Gewinns mit je 15 % Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer an den Fiskus abgeführt werden, was 1,5 % des Gewinns bedeutet.
3.3. Besteuerung des Gewinns bei der Immobilien-GmbH
Abschließend gehen wir auch kurz auf die Immobilien-GmbH ein. Schließlich sollte ja der aus dem Gewerbebetrieb erzielte Gewinn in diese Grundstücksgesellschaft investiert werden. Natürlich steht ihr dann mehr Kapital zur Verfügung, wenn man die Struktur mit der Holdinggesellschaft nutzt.
Bei dieser Gelegenheit wollen wir aber auch auf den Gewinn eingehen, den die Immobilien-GmbH zu versteuern hat. Hierbei kommt die schon zuvor erwähnte erweiterte Grundstückskürzung bei der Gewerbesteuer zur Anwendung. Übrigens wird diese nur auf einen entsprechenden Antrag hin gewährt. Sie bewirkt, dass der Gewinn im Idealfall frei von Gewerbesteuer ist. Aber auch ohne die erweiterte Grundstückskürzung fallen nur ungefähr 15 % Gewerbesteuern an, sodass noch 85 % des Gewinns verbleiben.
4. Vorteile bei der Reinvestition durch die Immobilien-GmbH
Nun kann die Immobilien-GmbH diesen Gewinn in den Kauf neuer Immobilien reinvestieren. Wenn sie dies innerhalb von vier Jahren unternimmt, dann mindert dies nachträglich den Gewinn. Somit erhält man also den Vorteil, dass man einerseits Kapital in neue Immobilien investiert und gleichzeitig dabei Steuern spart. Allerdings ist dies an gewisse Voraussetzungen gebunden, von denen die vierjährige Frist nur eine von mehreren ist, die § 6b EStG fordert. Außerdem ist dieser steuerliche Vorteil natürlich nur solange möglich, wie auch der Gewinn reinvestiert wird. Letzten Endes kommt es dann doch irgendwann zu einer Gewinnausschüttung, die der Besteuerung unterliegt.
5. Immobilien durch eine Holdinggesellschaft fast steuerfrei verkaufen
Tatsächlich kommen Steuervorteile auch beim Verkauf von Grundstücken durch eine Immobilien-GmbH in Betracht. Jedoch verkauft man dann nicht einfach ein Grundstück, sondern die sie haltende Gesellschaft selbst. Ein Vorteil dabei ist, dass man dadurch die sonst anfallende Grunderwerbsteuer vermeidet. Schließlich verbleibt das Grundstück ja weiterhin in der selben Immobilien-GmbH. Und der zweite Vorteil ist sogar noch größer. Denn die Besteuerung des Gewinns aus dem Verkauf einer Beteiligung an einer Tochter-GmbH durch die Holdinggesellschaft ist nämlich zu 95 % steuerfrei. Lediglich 5 % des Gewinns werden dann der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer mit einem Steuersatz von je 15 % unterzogen, sodass die Steuer letztendlich nur 1,5 % des Veräußerungsgewinns beträgt.
Allerdings gilt dies nur unter der Voraussetzung, dass sich Verkäufer und Käufer auf den hier beschriebenen Share-Deal einigen. Auch wenn ein Asset-Deal normalerweise die günstigere Variante beim Kauf eines Unternehmens auf Seiten des Erwerbers darstellt, ist dies im Zusammenhang mit einer Immobilien-GmbH anders. Denn diese Variante löst beim Käufer einer Immobilie eine Besteuerung durch Grunderwerbsteuer aus. Dem hingegen findet bei dem hier empfohlenen Share-Deal ein Wechsel beim Eigentümer der Gesellschaft statt. Dadurch kommt es zu einer Gesamtrechtsnachfolge, bei der die Eigentumsverhältnisse an der Immobilie keine Veränderung erfahren. Auf diese Weise umgeht man beim Share-Deal die Grunderwerbsteuer. Jedoch bedeutet dies für den Käufer auch den Verzicht auf Abschreibung bei den Anschaffungskosten der Immobilien-GmbH.
6. Umstrukturierung auf eine Holdinggesellschaft
Ganz gleich, ob man bereits einen Gewerbebetrieb und eine Immobilien-GmbH besitzt, oder ob man lediglich Überlegungen hierzu anstellt sie zu gründen, die Entwicklung der Holdingstruktur ist im Prinzip ganz simpel. Zunächst gründet man eine GmbH, die als Holdinggesellschaft fungiert. Dann bringt man sowohl die Immobilien-GmbH als auch den Gewerbebetrieb als Tochter-Gesellschaften in die Holdinggesellschaft ein. Hierbei ist wichtig, dass die Beteiligung der Holding jeweils mindestens 15 % beträgt, weil dies nämlich die Voraussetzung bei der Steuerbefreiung ist. Sollte jedoch noch keine der Tochter-Gesellschaften existieren, so gründet die Holdinggesellschaft diese eben selbst. Tatsächlich ist der Weg, wie er im vorigen Abschnitt beschrieben ist, sogar noch besser. Dann kauft man einfach eine bereits bestehende Immobilien-GmbH. Also spart man auf diese Weise schon gleich zu Beginn der Unternehmung einen beachtlichen Steuerbetrag durch Vermeidung der Grunderwerbsteuer.
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Eine Holdinggesellschaft hat meist die Rechtsform der Kapitalgesellschaft (UG, GmbH oder AG) und ist einfach gegründet. Die klassische Holding-GmbH hat beispielsweise viele Vorteile bei der Besteuerung von Gewinnausschüttungen und dem Verkauf von Tochtergesellschaften. Daher wird die Holding-GmbH besonders oft von Startups genutzt, die einen späteren Exit avisieren. Dieser Beitrag zeigt alle Vorteile und Gestaltungen.
1. Aufbau einer Holding-Struktur
In der Regel besteht eine Holdingstruktur aus zwei Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH’s). Dabei hält eine GmbH (Holdinggesellschaft) 100 % der Anteile an der zweiten GmbH (Untergesellschaft). Die Holdinggesellschaft selbst wird meistens dann durch eine natürliche Person gehalten und geführt.
Die Untergesellschaft kann nun operativ tätig werden und Gewinn erzielen, welche dann auf Unternehmensebene der Körperschaft- und Gewerbesteuer in Höhe von circa 30 % unterliegen. Auf dieser Ebene besteht folglich noch keine Unterschied zu einer normalen GmbH, die sich nicht in einer Holdingstruktur befindet.
2. Vorteile einer Holding
2.1. Laufende Besteuerung
Der Unterschied zeigt sich wenn die operative GmbH Ihre Gewinne an Ihre Gesellschafterin und die Holdinggesellschaft, ausschüttet (Dividende). In dieser Konstellation greift die Vorschrift, des § 8b Absatz 1 KStG in Verbindung mit Absatz 5 KStG. Sie bewirkt, dass 95 % der ausgeschütteten Gewinne bei der Holdinggesellschaft nicht besteuert werden müssen. 95 % sind somit steuerfrei. Die verbliebenen 5 % der Dividende unterliegen weiterhin der Besteuerung in Höhe von 30 %. Auf die Ausschüttung werden demnach nur ca. 1,5 % Steuern gezahlt.
Besonders im Vergleich mit einer Unternehmensstruktur ohne Holdinggesellschaft, wird der Steuervorteil deutlich. Für den Fall, dass die natürliche Person die Dividende der operativen GmbH direkt erhält, wird diese mit 25 % Abgeltungssteuer besteuert. Die juristische Person kann eine 95%ige Steuerbefreiung in Anspruch nehmen.
Durch die Steuerbefreiung für die Holdinggesellschaft bleibt dieser also wesentlich mehr Kapital, das reinvestiert werden kann.
2.2. Verkauf der operativen GmbH durch die Holding
Nicht nur bei Ausschüttung werden Holdinggesellschaften begünstigt, sondern auch beim Verkauf der operativen GmbH. Es greift ebenfalls die Steuerfreistellung zu 95 %.
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3. Beispiel zur Besteuerung der Holding bei Dividende
Die operative GmbH hat EUR 200.000 ausschüttbaren Gewinn erwirtschaftet und möchte diesen nun ausschütten, damit die Gesellschafter einen Anteil an einer anderen Gesellschaft erwerben können.
3.1. Besteuerung mit Holding
Von EUR 200.000 Dividende sind nur 5 % also EUR 10.000 steuerpflichtig. Diese werden auf Ebene der Holding mit 30 % also EUR 3.000 (= 1,5 % effektiver Steuersatz) besteuert. Darüber hinaus fällt keine Steuer an. Der Holding verbleiben EUR 197.000 um einen Anteil an einer anderen Gesellschaft zu erwerben oder anderweitig zu investieren.
3.2. Besteuerung ohne Holding
Von EUR 200.000 Dividende sind 100 % steuerpflichtig. Diese werden auf Ebene der natürlichen Person mit 25 % also EUR 50.000 besteuert. Der Gesellschafter verbleiben EUR 150.000 um weitere Investitionen zu tätigen.
Durch die Zwischenschaltung der Holding stehen den Gesellschaftern effektiv EUR 47.000 mehr Kapital zur Verfügung.
4. Langfristige strategische Maßnahmen im Rahmen einer Holding
Selbstverständlich befindet sich die Dividende beziehungsweise der Veräußerungsgewinn nun nahezu steuerfrei in der Holdinggesellschaft. Eine Ausschüttung dieses steuerfreien Gewinns an den Gesellschafter (= natürliche Person) würde dann die normale Kapitalertragsteuer von 25 % auslösen. Diese Besteuerung haben wir bereits in einem Artikel zur Dividendenbesteuerung beschrieben.
Daher werden in der Gestaltungspraxis verschiedene Strategien genutzt, wie zum Beispiel:
4.1. Reinvestitionen durch die Holding
Werden aus Dividenden und Veräußerungsgewinnen nur 1,5 % Steuer entrichtet, stehen ca. 98,5 % des Gewinns für Reinvestitionen zu Verfügung. Dies nutzen unseren Mandanten besonders häufig für Investitionen in andere Startups.
4.2. Immobilien-GmbH
Wird die Holding-GmbH in eine Immobilien-GmbH gewandelt, können die Mieterträge über die sogenannte erweiterte Grundstückskürzung (§ 9 Nummer 1 Satz 2 GewStG) bei der Gewerbesteuer vollständig gekürzt werden, sodass die GmbH letztendlich keine Gewerbesteuer mehr zu entrichten hat. Im Ergebnis sind die Mieterträge nur noch mit 15 % Körperschaftsteuer belastet, was deutlich weniger ist, als die Immobilienbesteuerung im Privatvermögen (dort Einkommensteuertarif 0-45 %).
4.3. Darlehensvergabe an Gesellschafter
Ebenfalls können die liquiden Mittel der Holding-GmbH an den Gesellschafter (Privatperson) als Darlehen vergeben werden. Dieser nutzt die liquiden Mittel dann beispielsweise für den Erwerb von Immobilien. Zwar müssen hier fremdübliche Zinsen erhoben werden, diese sind aktuell aber sehr gering (1-2 %) und können auf privater Ebene zudem als Werbungskosten steuerlich abgezogen werden, wenn Sie der Finanzierung eines Vermietungsobjekts dienen.
Weiterhin hat der BFH mit Urteil vom 11.07.2017 (Az. IX R 36/15) entschieden, dass die Rückzahlung des Darlehens durch den Gesellschafter gesichert sein muss. Daher ist wichtig, dass der Gesellschafter über genügend Vermögen verfügt, damit die Rückzahlung gewährleistet ist. Im Zweifel ist eine Grundschuldeintrag zugunsten der GmbH vorzunehmen.
4.4. Rentenzahlungen
Jeder Steuerpflichtige kann bis zu EUR 54.000 pro Jahr (Stand 2018) mit einem Steuersatz von unter 42 % versteuern. Sinken bei Renteneintritt die steuerlichen Einkünfte des Gesellschafters, empfiehlt sich, jedes Jahr einen Teil der Gewinnvorträge auszuschütten. Bei einer Gewinnausschüttung von beispielsweise EUR 100.000, sind davon 60 % (= EUR 60.000) steuerpflichtig. Dies ergibt sich aus dem Teileinkünfteverfahren nach § 32d Absatz 2 Nummer 3 EStG (siehe unseren Blogbeitrag zu Gewinnausschüttung). Durch Nutzung des niedrigen Steuersatzes ergibt sich beispielsweise bei einem Einkommen von EUR 60.000 eine Steuer von circa EUR 15.000, anstatt der normalen Abgeltungssteuer von EUR 25.000 (25 % von EUR 100.000). Sie sparen EUR 10.000 pro Jahr.
Darüber hinaus verdoppeln sich bei zusammenveranlagten Ehegatten sämtliche Beträge, sodass die Ausschüttung von EUR 200.000 zu einer Gesamtsteuerbelastung von EUR 30.000 statt EUR 50.000 führt.
4.5. Wegzug & Ausschüttung
In Erwägung kann auch ein Wegzug ins ausländische Niedrigsteuerland kommen. Anschließend werden die Gewinnvorträge aus der Holding-GmbH ausgeschüttet und sind grundsätzlich nach ausländischem Steuerrecht zu versteuern. In Abhängigkeit des jeweiligen DBA darf Deutschland eine Kapitalertragsteuer von 10 % einbehalten.
Allerdings muss der Gesellschaft nach spätestens fünf Jahren nach Deutschland zurückkehren, um so die Wegzugbesteuerung nach § 6 AStG zu vermeiden. Denn nur dann wird die Wegzugsteuer erlassen.
4.6. Weitere Gestaltungen für Holdinggesellschaften
Selbstverständlich gibt es eine Vielzahl weiterer Steuergestaltungen mit Holdinggesellschaften. Sprechen Sie uns gerne einfach an, sodass wir Sie hierzu individuell beraten können.
Steuerberater für Holdinggesellschaften
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- Erstellung von Verträgen durch unsere Rechtsanwälte
- Projektverantwortliche Begleitung des gesamten Prozesses
- Langfristige Betreuung der Gesellschaft im Rahmen der laufenden Steuerberatung
- Gestaltung internationaler Unternehmensstrukturen
- steueroptimierende Umstrukturierungen
- Beratung zur Rechtsformwahl (GmbH vs. GmbH & Co. KG)
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Fachreferent beim Steuerberaterverband für Kapitalgesellschaften
Seit 2014 sind die Partner unserer Kanzlei regelmäßige Fachreferenten des Steuerberaterverbands Köln. Dabei besuchen ca. 1500 Steuerberater pro Jahr unsere Seminare. Wegen der hohen Nachfrage stellen wir Ihnen unsere Präsentation zur Gewinnausschüttung und dem Besteuerungsvergleich zwischen GmbH & GmbH & Co. KG gerne kostenlos zum Download zur Verfügung:
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