Dividende an Holding

Erstattung der Kapitalertragsteuer

Antrag für Dauerüberzahler – Befreiung von der Kapitalertragsteuer gemäß § 44a Abs. 5 EStG

Bei der Gewinnausschüttung einer Tochtergesellschaft an ihre Muttergesellschaft fällt eine Kapitalertragsteuer von 25 % an. Wenn die Muttergesellschaft eine Kapitalgesellschaft oder eine andere Körperschaft ist, dann müsste sie auf diese Dividende im Grunde nur eine Körperschaftsteuer von 0,75 % entrichten. Also kommt es durch die Besteuerung an der Quelle, die die Kapitalertragsteuer darstellt, insgesamt zu einer Überzahlung der Steuer. Zwar findet hierzu eine Erstattung statt, doch kann dies unter Umständen eine gewisse Zeit dauern. Zum Glück kann man aber mit einem Antrag für Dauerüberzahler gemäß § 44a Abs. 5 EStG das Einbehalten der Kapitalertragsteuer durch die Tochtergesellschaft vermeiden. Denn dann erhält man vom Finanzamt eine Freistellungsbescheinigung, mit der man die Tochtergesellschaft von der Pflicht zum Abführen der Kapitalertragsteuer befreit. Allerdings ist die Voraussetzung hierzu, dass die Muttergesellschaft keine eigenen unternehmerischen Tätigkeiten entfaltet. Dies ist insbesondere dann gegeben, wenn die Muttergesellschaft eine Holding-GmbH ist.

Antrag auf Dauerüberzahler – so vermeidet man die Kapitalertragsteuer

In diesem Video erklären wir, wie auch Ihre Holding einen Antrag für Dauerüberzahler stellen kann.

1. Kapitalertragsteuer bei Dividenden verbundener Unternehmen

Bei der Gewinnausschüttung einer Tochtergesellschaft an ihre Muttergesellschaft muss die Tochtergesellschaft eine besondere Regel beachten. Denn in einem solchen Fall ist die Tochtergesellschaft dazu verpflichtet eine Kapitalertragsteuer von 25 % auf die Dividende einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. In dieser Hinsicht gleicht die Praxis dem Einbehalten der Kapitalertragsteuer, zu denen auch Banken verpflichtet sind.

2. Antrag für Dauerüberzahler: Körperschaftsteuer vs. Kapitalertragsteuer

Wenn nun aber die Muttergesellschaft eine Kapitalgesellschaft (zum Beispiel eine GmbH) oder eine andere Körperschaft ist, dann müssen wir auch berücksichtigen, wie sie die Dividende ihrer Tochtergesellschaft versteuert. So regelt § 8b KStG, dass in einem solchen Fall die Dividende prinzipiell steuerfrei bleibt. Allerdings findet hierbei eine pauschale Anrechnung von 5 % der Dividende als Betriebsausgaben statt, für die die Steuerbefreiung ausgeschlossen ist. Somit kommt es letztendlich doch zu einer wenn auch geringen Besteuerung der Dividende im Rahmen der Körperschaftsteuerveranlagung.

Doch wenn die Muttergesellschaft tatsächlich weitaus weniger Steuern auf die Dividende zu bezahlen hat, als den Betrag, den die Tochtergesellschaft im Rahmen der Kapitalertragsteuer an die Finanzverwaltung abführt, dann ist dies in gewisser Weise widersinnig. Man sollte also annehmen, dass die Muttergesellschaft die Differenz zwischen Kapitalertragsteuer und Körperschaftsteuer erstattet bekommt. Tatsächlich ist dies auch so, doch vergeht meistens eine geraume Zeit, ehe die Muttergesellschaft diese Steuererstattung erhält.

So kann es beispielsweise sein, dass eine Tochtergesellschaft im Dezember 2019 eine Dividende von EUR 100.000 an ihre Muttergesellschaft ausschütten möchte. Hiervon führt sie aber, ihrer gesetzlichen Verpflichtung folgend, einen Betrag von EUR 25.000 an die Finanzverwaltung ab. Die übrigen EUR 75.000 erhält dann die Muttergesellschaft. Die Muttergesellschaft reicht jedoch erst im Dezember 2020 ihre Körperschaftsteuererklärung beim Finanzamt ein. Bis diese dann die Körperschaftsteuer festsetzt, somit also feststellt, dass die Tochtergesellschaft die Steuer schon längst überzahlte, können weitere Monate vergehen. In dieser Zeit besteht für die Muttergesellschaft somit ein im Grunde unnötiger Verzicht auf den Differenzbetrag von EUR 24.250.

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3. Antrag für Dauerüberzahler: gesetzliche Grundlage

Also suchen wir jetzt einen Weg, um diese potenteill jährliche massive Überzahlung der Steuer zu vermeiden. Tatsächlich gibt es eine solche Möglichkeit. Denn auch der Gesetzgeber hat dieses Phänomen erkannt. Deshalb fügte er § 44a EStG als Gesetzesnorm ein. Dort steht in Absatz 5 die Vorschrift, dass kein Steuerabzug (per Kapitalertragsteuer) stattfinden muss, wenn der Empfänger der Gewinnausschüttung aufgrund der Art seiner Geschäfte dauerhaft einer höheren Belastung durch die Kapitalertragsteuer ausgesetzt ist, als bei seiner Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer. Und genau dies ist auch in unserem Fall gegeben.

Daher kann die Muttergesellschaft einen Antrag bei der Finanzverwaltung stellen, um eine Befreiung von der Verpflichtung zum Einbehalten und Abführen der Kapitalertragsteuer durch die Tochtergesellschaft zu erreichen. Selbstverständlich prüft das Finanzamt dann den Antrag. Sobald es dem Antrag zustimmt, erhält die antragstellende Muttergesellschaft eine Freistellungsbescheinigung. Diese reicht sie dann an ihre Tochtergesellschaft weiter, denn erst durch Kenntnisnahme der Freistellungsbescheinigung entfällt ihre gesetzliche Pflicht zum Einbehalten der Kapitalertragsteuer.

4. Voraussetzungen zum Antrag für Dauerüberzahler

Was in ganz allgemeiner Form als Gesetzesnorm in § 44a EStG steht, enthält aber auch eine ganz wichtige Voraussetzung, um die Kapitalertragsteuer zu vermeiden. Dabei geht es um die Art der Geschäfte des die Gewinnausschüttung empfangenden Steuerpflichtigen. Seine Art der Geschäfte – eine Formulierung, die nun kaum allgemeiner hätte ausfallen können – muss also derart sein, dass auf Dauer eine geringere Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer anfällt, als den Betrag, der im Rahmen der Kapitalertragsteuer zuvor an den Fiskus fließt. Nur wenn diese Bedingung eindeutig gegeben ist, erwidert das Finanzamt den Antrag mit einer Freistellungsbescheinigung.

Also befassen wir uns insbesondere mit der Art der Geschäfte, die eine Kapitalgesellschaft betreiben darf, um die Voraussetzungen für einen Antrag für Dauerüberzahler zu erfüllen. Im Grunde kommen nur solche wirtschaftlichen Tätigkeiten in Betracht, die zu einer Steuer führen, welche geringer ausfällt, als die 25 % Kapitalertragsteuer. Welche Einkünfte kommen also in Frage? Einerseits natürlich die bereits angesprochenen Dividenden. Weiterhin kommen aber auch Zinseinnahmen in Frage, weil diese in der Regel sehr gering ausfallen und somit kaum das Potential haben, zu einer Steuer zu führen, die über der Kapitalertragseteuer liegt. Drittens kommen auch Veräußerungsgewinne in Betracht. Sofern eine solche Veräußerung keinen gewerblichen Charakter hat, stellt dies einen einmaligen Sachverhalt dar. Also haben wir es hierbei mit einer Ausnahmesituation zu tun, die dem Kriterium der Dauerhaftigkeit völlig entgegensteht.

Weitere Voraussetzungen für einen Antrag für Dauerüberzahler sind auch, dass der Antragsteller eine entweder unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtige Person ist und dass die Gewinnausschüttung beim Steuerpflichtigen eine Betriebseinnahme darstellen.

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5. Antrag für Dauerüberzahler – ideal für Holdinggesellschaften

Bleibt nur noch zu klären, wer von einem Antrag für Dauerüberzahler am ehesten profitiert. Dabei liegt die Antwort im Grunde schon auf der Hand. Denn eine Holding in der Rechtsform einer GmbH, die selbst kein operatives Geschäft betreibt, ist hierbei als Muttergesellschaft geradezu prädestiniert, um einen Antrag für Dauerüberzahler zu stellen. Schließlich erhält eine solche Holding die Gewinnausschüttung einer operativ tätigen Tochtergesellschaft, sonst aber kaum andere Einnahmen. Allenfalls Zinsen oder der Verkauf von Beteiligungen kommen bei einer Holding noch in Frage. Und weil solche Veräußerungen ja Ausnahmen darstellen, spielen sie beim Antrag für Dauerüberzahler keine Rolle. Außerdem ist die Kapitalertragsteuer, die die Tochtergesellschaft abzuführen verpflichtet ist, mit 25 % der Dividende eine stets höhere Steuer, als die 15 % Körperschaftsteuer, die die Holding auf die 5 % der Dividende regelmäßig zahlt (100 x 5 % x 15 % = 0,75 %).


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