Nach derzeitigen Plänen des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) soll der Gewinn aus dem Verkauf von Bitcoin und anderen Kryptowährungen bald steuerpflichtig werden. Wenn dies so eintritt, entfällt die bisherige einjährige Spekulationsfrist, nach deren Ablauf Gewinne derzeit steuerfrei bleiben. Also haben wir uns gefragt, mit welcher Gestaltung man diesen Vorteil auch in Zukunft noch erreichen kann. In diesem Beitrag präsentieren wir eine mögliche Lösung.

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Unser Video: Steuergestaltung zum Bitcoin-Verkauf

In diesem Video zeigen wir eine Option, mit der auch nach dem Fall der Spekulationsfrist Bitcoins steuerfrei verkauft werden können.

Inhaltsverzeichnis


1. Was tun, wenn Bitcoin-Gewinne steuerpflichtig werden? Einleitung

Das Bundesministerium der Finanzen plant im Herbst 2026, die Steuern auf Bitcoins und andere Kryptowährungen zu reformieren. So soll aus dem derzeit steuerfreien Verkauf von Kryptowährungen, bei der eine Haltedauer von mindestens einem Jahr vorliegt, bald ein zu jeder Zeit steuerpflichtiger Verkauf werden. Dazu will man eine entscheidende Änderung am steuerrechtlichen Status von Kryptowährungen vornehmen. Man hat nämlich vor, Kryptowährungen zukünftig in steuerlicher Hinsicht als Kapitalvermögen zu behandeln. Gegenwärtig gelten sie nämlich noch als andere Wirtschaftsgüter und unterliegen als solche der Besteuerung sonstiger Einkünfte nach § 23 EStG.

2. Welche Folgen drohen, wenn Bitcoin-Gewinne steuerpflichtig werden?

Kommt die in einem Referentenentwurf formulierte Steuerrechtsänderung in unveränderter Form (was sehr unwahrscheinlich ist), bedeutet dies einerseits, dass auf den Veräußerungsgewinn von Kryptowährungen Kapitalertragsteuer anfällt. Dies würde dann prinzipiell unabhängig von der Haltedauer erfolgen. Andererseits hätte diese Gesetzesänderung zur Konsequenz, dass die Kryptobörsen, an denen der Handel mit Kryptowährungen stattfindet, die Kapitalertragsteuer einbehalten und die Finanzverwaltung abführen müsste. Schließlich handelt es sich bei der Kapitalertragsteuer um eine Quellensteuer. Die Besteuerung findet also an der Quelle statt. Dabei dürfte man zwar den Sparerpauschbetrag von derzeit EUR 1.000 ansetzen, aber der gilt für alle Einkünfte aus Kapitalvermögen, somit beispielsweise auch für Bankzinsen oder Dividenden.

Immerhin scheint das BMF nur solche Gewinne aus Geschäften mit Bitcoin steuerpflichtig werden zu lassen, die zum Zeitpunkt der geplanten Gesetzesänderung noch unterhalb der derzeitigen Spekulationsfrist liegen. Wer also erst kurz vor der Einführung der neuen Gesetzeslage Kryptowährungen kauft, kann diese in Zukunft nur noch steuerpflichtig verkaufen. Und selbstverständlich gilt dies erst recht, nachdem die erwartete Änderung zur Besteuerung von Kryptowährungen in Kraft getreten ist.

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3. Bitcoin-Gewinne sollen steuerpflichtig werden – na und?

Im Vergleich zum derzeit noch steuerfrei möglichen Verkauf von Kryptowährungen bedeutet die geplante Steuerrechtsänderung eine deutliche Verschärfung. Allerdings gibt es dabei auch eine positive Kehrseite der Medaille. Denn wer bisher kurzfristig Kryptowerte gehandelt hat, musste den Gewinn mit dem persönlichen Steuersatz von bis zu 45 % versteuern. Mit der Kapitalertragsteuer würde die Steuer dann nur noch mit einem Steuersatz von 25 % anfallen. Aber auch das kann man vermeiden. Dazu haben wir eine Steuergestaltung entwickelt, die wir Ihnen hier vorstellen möchten.

So könnte man eine Familienstiftung in Liechtenstein dazu nutzen, um die Steuern auf den Gewinn aus Bitcoin und anderen Krypto-Assets zu optimieren, während man selbst in Deutschland lebt. Genauer genommen gründet man zusammen mit der Familienstiftung eine deutsche KG. Komplementär wäre dann der Stifter oder die Stifterin der Stiftung, die selbst nur als Kommanditistin in die Gesellschaft eintritt. Die Beteiligungsverhältnisse wären aber folgendermaßen: Der Stiftung gehören 100 % der Anteile an der KG, dem Komplementär somit nur 0 %. Das hat den Vorteil, dass der Gewinn aus dem eigentlich steuerpflichtigen Verkauf von Bitcoins transparent zu versteuern ist. Damit steht das Recht zur Besteuerung des Gewinns dem Fürstentum Liechtenstein zu. Da dort aber keine Besteuerung solcher Gewinne in relevantem Ausmaß vorgesehen ist, fällt im Grunde keine Steuer an.

Warum aber sollte der Stifter als Komplementär in die KG eintreten? Weil er dann die Geschäftsführung übernimmt und selber entscheiden kann, ob und wann Kryptowährungen ge- und verkauft werden sollen. Man ist somit unabhängig von den Treuhändern der Stiftung.

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Fachberatung zur Besteuerung von Kryptowährungen

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4. Gewinne aus Krypto-Verkäufen steuerfrei gestalten

Mit einer kleinen Ergänzung kann man als Geschäftsführer der KG aber dennoch einen gewissen Gewinnanteil direkt abschöpfen. So könnte man statt einer einfachen KG eine GmbH & Co. KG zusammen mit der Familienstiftung gründen. In dieser Konstellation würde die GmbH im Ernstfall die Haftung übernehmen. Es würde aber auch ein Anspruch zur Vergütung der Geschäftsführertätigkeit entstehen, den man dann ebenfalls steueroptimiert gestalten kann. Der eigentliche und in Deutschland eigentlich steuerpflichtige Gewinn aus dem Verkauf von Bitcoins und dessen Alternativen würde aber auch hierbei an die Familienstiftung in Liechtenstein gehen. Und dort wäre er dann nach wie vor steuerfrei.

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Kryptogewinne bald steuerpflichtig?

In diesem Video erklären wir, worauf man sich einstellen sollte, wenn die Spekulationsfrist von Kryptowährungen fällt.

5. Wenn Gewinne durch Handel mit Bitcoin steuerpflichtig werden – Fazit

Gesetzesänderungen im Bereich des Steuerrechts erscheinen oft als potenzielle Steuererhöhungen. Zumindest ist dies vielfach die Intention des Gesetzgebers. Für uns als Steuerberatungskanzlei mit einer Spezialisierung auf Steuergestaltungen stellen solche Vorhaben neue Herausforderungen dar, die wir gerne annehmen. So ermöglichen wir unseren Mandanten auch weiterhin steueroptimierte Gewinne. Dies haben wir hier mit der Vorstellung unserer Gestaltung von steuerfreien Gewinnen aus dem Handel mit Bitcoin & Co., die eigentlich steuerpflichtig wären, erneut unter Beweis gestellt. Aber auch in vielen anderen Bereichen profitieren unsere Mandanten von unseren Steuergestaltungen. Im Grunde sind ihre individuellen Situationen und Wünsche die wahren Herausforderungen, die wir gerne annehmen und lösen. Wenn also auch Sie steuerlichen Rat suchen, stehen wir zu ihrer Lösung bereit.


Steuerberater für internationales Steuerrecht

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung zum internationalen Steuerrecht spezialisiert. Bei der Nutzung von Stiftungen schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

Internationales Steuerrecht – Privat

  1. Informationen zur Errichtung einer Familienstiftung in Liechtenstein
  2. Erläuterung zu den Vorteilen von Stiftungen zwecks Asset protection
  3. Steueroptimierung mit Immobilienvermögen durch eine Familienstiftung in Liechtenstein

Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt am Main und Dubai (VAE) gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz.

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Die einzelnen Kantone der Schweiz erheben Steuern nach eigenen Vorschriften. Zwar gibt es auch Steuern, die dem Bund zustehen, aber diese sind vergleichsweise unbedeutend. Denn es sind die Kantone, die in einem Steuerwettbewerb zueinander stehen. Bei der Erhebung der Steuern setzen sie also ihre ganz eigenen Vorstellungen um. Das führt dazu, dass besonders beliebte Kantone, in die viele Menschen ziehen, sich erlauben können, vergleichsweise hohe Steuersätze bei Einkommensteuer, Gewinnsteuer und Vermögenssteuer anzusetzen. Im Unterschied dazu tendieren eher ländliche Kantone, insbesondere in der Nachbarschaft zu Bevölkerungszentren, niedrige Steuersätze festzulegen. Interessant ist auch, dass die Kantone in der Schweiz ihre Steuersätze (genauer gesagt ihre Steuerfüsse) oft jährlich anpassen, sodass sich die Steuern entsprechend oft ändern. Allerdings haben auch die Gemeinden das Recht, Steuern in der Schweiz zu erheben. Das Steuersystem der Schweiz ist somit sehr vielfältig. Für Personen, die Steuern lieben, bietet die Schweiz sehr viel Abwechslung und Neues zu entdecken.

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Unser Video: Besonderheiten des Steuerrechts der Schweiz

In diesem Video erklären wir, wie man in der Schweiz Steuern zahlt und welchen Einfluss die Kantone und Gemeinden darauf haben.

Inhaltsverzeichnis


1. Steuern der Kantone in der Schweiz – Einleitung

Die Schweiz ist ein föderaler Staat, bei dem die Eigenständigkeit der einzelnen Kantone auf einer langen Historie beruht. Zwar hat man sich im eidgenössischen Bund zusammengeschlossen, doch in der Hauptsache nur, um sich gemeinsam gegen äußere Gefahren zu positionieren. Das bedeutet, die einzelnen Kantone verfügen über weitgehende Rechte, wie sie selbst im föderal geführten Deutschland kaum im vergleichbaren Ausmaß vorhanden sind.

Aber auch die Menschen in der Schweiz selbst sind von diesem Geist der Eigenbestimmung durchdrungen. So sind Volksentscheide in der Schweiz Ausdruck eines starken Engagements, bei dem die eigene Meinung sowohl Ausdruck findet als auch in politische Handlung direkt umgesetzt wird. Auch dies hängt mit dem seit Jahrhunderten kultivierten Eigensinn der Schweizer zusammen und ist in seiner Form sicher einzigartig auf der Welt.

Es ist daher nur logisch, dass sich die Kantone ebenfalls sehr eigenständig zeigen. Dies drückt sich in der Schweiz beispielsweise im Recht der Kantone aus, Steuern nach eigenen Vorstellungen zu erheben. Sogar bei der Einkommensteuer, Gewinnsteuer, Vermögenssteuer sowie Erbschafts- und Schenkungssteuer, um nur die wichtigsten Steuerarten zu nennen, bestimmen die Kantone in der Schweiz unabhängig über ihre Steuern. Das hat den Nebeneffekt, dass es inzwischen zu einem Steuerwettbewerb unter den Kantonen gekommen ist. Tatsächlich konkurrieren sogar die einzelnen Gemeinden miteinander und nutzen zunehmend niedrige Steuern als besonders wirkungsvolles Argument, um sich in der Gunst der Unternehmen einen entscheidenden Vorteil als Wirtschaftsstandort zu sichern. Denn auch die 2.110 Gemeinden der Schweiz haben ein Recht, eigene Steuern zu erheben.

2. Aufbau des kantonalen Steuersystems in der Schweiz

2.1. Steuern auf Bundesebene

Um zu verstehen, wie die Schweiz Steuern erhebt, muss man also drei getrennte Ebenen betrachten. Einerseits ist der Bund zum Erheben von Bundessteuern berechtigt. Allerdings ist er dabei an die Bundesverfassung gebunden. Nur Steuern, die dort ausdrücklich dem Bund zugestanden werden, darf er auch erheben. Dazu zählen unter anderem die Besteuerung von Einkommen sowie die Mehrwertsteuer. Außerdem muss er diese regelmäßig durch Volksentscheid bestätigen lassen. Die Gültigkeit der Besteuerungsbefugnis des Bundes beläuft sich in der Regel auf 15 Jahre. Im Übrigen hat das Volk per Plebiszit sogar direkten Einfluss auf die Höhe der Steuertarife, die er ansetzen darf.

2.2. Steuern auf Kantonsebene

Die nächste Ebene, der ein Steuererhebungsprivileg zusteht, sind somit die Stände, also die Kantone. Sie haben jeweils eigene Steuergesetze, können daher auch definieren, was man in ihrem Gebiet als Einkommen und Gewinn zu erfassen und zu versteuern hat sowie welche Abzüge man in welcher Höhe ansetzen darf.

2.3. Steuern auf Ebene der Gemeinden

Als dritte Ebene kommen nun noch die Gemeinden hinzu. Ihr Besteuerungsrecht ist von den kantonalen Vorschriften abhängig. Nur was der Kanton seinen Gemeinden zugesteht, dürfen diese dann auch in Eigenregie umsetzen. Allerdings ist dies oft ein sehr weitreichendes Recht, das den Gemeinden von ihren Kantonen zugestanden wird. Die Kantone der Schweiz bestimmen somit einerseits direkt über die Steuern, die sie selbst erheben wollen. Andererseits wirken sie indirekt darauf ein, wie die in ihrem Gebiet angesiedelten Gemeinden Steuern erheben dürfen.

2.4. Vergleichswert Steuerfuss

Eine weitere Besonderheit bietet das Steuersystem der Schweiz durch den Ansatz von sogenannten Steuerfüssen zur Berechnung der Steuern. Ein Steuerfuss ist der Faktor (meist angegeben in Prozenten), mit dem man die Bundessteuer multiplizieren muss, um auf die Kantons- oder Gemeindesteuer zu kommen. Somit ist der Steuerfuss ein bestimmender Faktor, über den man in der Schweiz eine Reihe an Steuern auf Kantons-, insbesondere aber auf Gemeindeebene berechnet. Kantone und Gemeinden setzen ihre Steuerfüsse in der Regel jährlich neu fest. Steuerfüsse sind somit auch ein guter intranationaler Vergleichswert. Dies gilt aber nur für solche Steuerarten, die auch eine Entsprechung auf Bundesebene haben.

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3. Steuern der 26 Kantone der Schweiz: ein Überblick

3.1. Gewinnsteuer und Einkommensteuer der einzelnen Kantone der Schweiz

Wie bereits angedeutet, liegen die Steuersätze in den Kantonen für die einzelnen Steuerarten merklich auseinander. Außerdem gibt es Grenzsteuersätze, die ebenfalls eine gewichtige Rolle bei der Besteuerung spielen. Um also die Steuersätze für die wichtigsten Steuerarten auf möglichst übersichtliche Weise darzustellen, schlagen wir einen Blick auf folgende Tabelle vor:

KantonGewinnsteuer (in %)Einkommensteuer (in %)
CHF 1 Mio.CHF 5 Mio.CHF 10 Mio.
Aargau (AG)15,030,250,400,42
Appenzell Ausserrhoden (AR)13,040,340,390,40
Appenzell Innerrhoden (AI)12,660,210,220,23
Basel-Landschaft (BL)13,450,380,510,53
Basel-Stadt (BS)13,040,470,720,75
Bern (BE)20,540,400,560,57
Freiburg (FR)13,870,490,520,52
Genf (GE)14,700,480,860,94
Glarus (GL)12,320,290,340,34
Graubünden (GR)14,770,270,300,31
Jura (JU)16,000,380,530,55
Luzern (LU)11,900,210,240,24
Neuenburg (NE)14,890,680,680,68
Nidwalden (NW)11,970,120,120,12
Obwalden (OW)12,730,140,140,14
Schaffhausen (SH)15,080,260,390,39
Schwyz (SZ)13,450,150,190,19
Solothurn (SO)15,290,190,270,27
St. Gallen (SG)14,290,350,400,41
Tessin (TI)19,320,400,470,47
Thurgau (TG)13,210,220,270,27
Uri (UR)12,630,150,190,19
Waadt (VD)14,720,640,760,78
Wallis (VS)17,100,490,620,63
Zug (ZG)11,850,060,190,21
Zürich (ZH)19,590,180,470,56

3.2. Analyse der Gewinn- und Einkommensteuer der Schweizer Kantone

Die Kantone Zug, Luzern und Nidwalden stechen bei der Gewinnsteuer hervor, weil sie mit einem Steuersatz von knapp unter 12 % für Unternehmen besonders vorteilhaft erscheinen. Da ist es dann auch kein Wunder, dass zumindest die Kantone Zug und Nidwalden auch bei der Einkommensteuer mit einem relativ geringen Steuersatz hervorstechen.

Umgekehrt sind einige Kantone in der Schweiz dafür bekannt, dass sie vergleichsweise hohe Steuern ansetzen. Dazu zählt insbesondere der Kanton Genf. Aber auch Zürich und Bern spielen in dieser Liga. Doch gibt es ebenso Kantone, die keine Metropolen enthalten, Neuenburg etwa, und trotzdem vergleichsweise hohe Steuern fordern. Allgemein gilt jedoch, dass ländliche Kantone, in denen die Bevölkerungsdichte geringer ist, sich auch einen schlankeren Etat leisten können und folglich in puncto Steuern zu den günstigsten Kantonen der Schweiz gehören.

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4. Steuern der Kantone in der Schweiz: Vermögenssteuer

4.1. Vermögenssteuer der Kantone und ihrer Hauptorte

Eine ähnliche Aufstellung lohnt es sich hier zur Vermögenssteuer in der Schweiz zu betrachten. Hierbei geben wir als Beispiel die Vermögenssteuer bei einem Vermögen von CHF 1 Million bis CHF 25 Millionen in verschiedenen Höhen an:

KantonGemeindeVermögens- steuer (CHF)
CHF 1 Mio. VermögenCHF 3 Mio Vermögen.CHF 5 Mio. VermögenCHF 10 Mio. VermögenCHF 25 Mio. Vermögen
Aargau (AG)Aarau1.9098.27714.64578.32578.325
Appenzell Ausserrhoden (AR)
Herisau
3.36711.50719.64739.997101.047
Appenzell Ausserrhoden (AI)Appenzell2.0526.61211.17222.57256.772
Basel-Landschaft (BL)Basel3.78814.67825.56852.793134.468
Basel-Landschaft (BS)Liestal4.72520.03535.83575.335193.835
Bern (BE)Bern3.92915.49827.52056.336140.992
Freiburg (FR)Fribourg4.93215.66026.10052.200130.500
Genf (GE)Genf3.99919.59336.60679.493208.153
Glarus (GL)Glarus3.06010.30217.54435.64989.964
Graubünden (GR)Chur2.6388.75814.87830.17876.078
Jura (JU)Delémont3.76814.81526.21554.715140.215
Luzern (LU)Luzern1.9036.25310.60321.47854.103
Neuenburg (NE)Neuchâtel6.80420.41234.02068.040170.100
Nidwalden (NW)Stans1.1653.6706.17512.43731.225
Obwalden (OW)Sarnen1.3514.1957.03914.14935.479
Schaffhausen (SH)Schaffhausen2.41310.60517.91936.20491.059
Schwyz (SZ)Schwyz1.2834.7038.12316.67342.323
Solothurn (SO)Solothurn1.9448.10013.75927.79969.919
St. Gallen (SG)St. Gallen3.51111.77320.03540.690102.655
Tessin (TI)Bellinzona4.11114.18623.83647.961120.336
Thurgau (TG)Frauenfeld2.2267.79213.35827.27369.018
Uri (UR)Altdorf1.5375.4379.33719.08748.337
Waadt (VD)Lausanne6.39422.22538.05777.635196.370
Wallis (VS)Sion4.77818.33330.93362.433156.933
Zug (ZG)Zug5604.8869.30620.35653.506
Zürich (ZH)Zürich1.74410.44522.86654.955151.245

4.2. Zusatzfaktor Vermögenssteuerbremse

Zu berücksichtigen ist auch hierbei, dass die Gemeinden ebenfalls Einfluss auf die Höhe der Vermögenssteuer nehmen können. Daher haben wir hier die wichtigsten Gemeinden der jeweiligen Kantone als Beispiel aufgeführt. Allerdings verfügen einige Kantone über ein zusätzliches Instrument, um die Vermögenssteuer zu lenken. Hierbei ist von der sogenannten Vermögenssteuerbremse die Rede. So ist die Vermögenssteuerbremse dazu gedacht, unbeabsichtigte, aber dennoch mögliche Fälle von Überbesteuerung abzumildern. Zu den Kantonen, die eine solche Vermögenssteuerbremse eingeführt haben, zählen Aargau, Basel Stadt, Bern, Genf, Waadt, Wallis und Tessin.

4.3. Analyse der Vermögenssteuer der einzelnen Kantone

Der Kanton Zug mag auf den ersten Blick für ein Vermögen von CHF 1 Million die günstigste Steuer in der Schweiz bieten. Hier fallen lediglich CHF 560 pro Jahr an. Mit steigendem Vermögen laufen ihm aber andere Kantone den Rang ab. So sind die Kantone Nidwalden, Obwalden und Uri sowie Schwyz bei einem Vermögenswert von CHF 25 Millionen noch etwas günstiger als Zug. Interessanterweise handelt es sich bei dieser Gruppe an Kantonen um jene, die einerseits auch sonst mit sehr günstigen Steuern winken. Andererseits zählen Uri, Schwyz und Nidwalden zu den Urkantonen der Schweiz. Ist das nur Zufall? Vielleicht ist dies aber auch lediglich Ausdruck einer ähnlichen Mentalität, einer Liebe zur Eigenständigkeit und einem Hang zum unkonventionellen Denken.

Am anderen Ende des Spektrums finden sich aber ebenfalls altbekannte Kantone. So liegt die höchste Vermögenssteuer bei einem Vermögen von CHF 25 Millionen in den Kantonen Basel Stadt und Genf. Hier sind aber auch die steuerlich sonst weniger auffälligen Kantone Neuenburg und Waadt prominent mit dabei. Interessant ist übrigens auch, dass Zürich bei der Vermögenssteuer eine relativ steile Progression ansetzt. Denn bei einem Vermögen von nur CHF 1 Million erhebt der Kanton nur eine moderate Steuer von CHF 1.744, somit weniger als etwa Luzern mit CHF 1.903. Wenn man aber ein Vermögen von CHF 25 Millionen zu versteuern hat, fordert Zürich eine Vermögenssteuer von CHF 151.245, Luzern hingegen nur eine Steuer von CHF 54.103. Ähnlich fällt dieser Vergleich auch zu den Kantonen Zürich sowie Appenzell Innerrhoden, Solothurn und Thurgau aus.

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Ebenfalls interessant: steuerfreier Wegzug in die Schweiz

In diesem Video erklären wir, wie man ohne eine Wegzugsbesteuerung auszulösen in die Schweiz auswandern kann und was man dabei beachten muss.

5. Kantone der Schweiz und ihre Steuern – Fazit

Mit diesem kleinen Überblick hoffen wir, Ihnen einige interessante Informationen zu den Steuern in den einzelnen Kantonen der Schweiz gegeben zu haben. Auffällig dabei ist, dass es sowohl bei den Spitzenreitern als auch bei den steuerlich besonders attraktiven Kantonen verblüffende Übereinstimmungen im Ranking der jeweiligen Steuerarten gibt. Tatsächlich sind manche Kantone in ihrer Finanzpolitik entweder besonders liberal oder besonders fordernd was die Höhe ihrer Steuern angeht.

Selbstverständlich befördert das den Steuerwettbewerb der Kantone untereinander. Kantone, die höhere Steuereinnahmen benötigen, um ihre Ausgaben zu finanzieren, sind somit gezwungen, andere Wege zu finden, um ihre Haushalte zu decken. Andererseits sind die Schweizer offenbar nur bedingt bereit, allein aus steuerlichen Gründen einen Kanton zu bevorzugen und gegebenenfalls dafür umzuziehen. Es gibt eben mehr als steuerliche Gründe bei der Wahl des eigenen Wohnorts. Gleiches gilt aber auch in Bezug auf die Gründung eines Unternehmens in der Schweiz. Denn wenn etwa die geographische Lage oder Infrastruktur ungünstig ist, nutzt auch der günstigste Steuertarif wenig.


Steuerberater für grenzüberschreitende Steuergestaltungen

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung zum internationalen Steuerrecht spezialisiert. Beim Wegzug ins Ausland und der anschließenden Gründung von Unternehmen schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

Internationales Steuerrecht – Privat

  1. Beratung zu Advanced Tax Rulings im Kontext mit der Anti Tax Avoidance Directive
  2. Informationen zum Steuerrecht in ausländischen Steuerregimen (zum Beispiel Kanalinseln, Luxemburg, Österreich)
  3. Errichtung einer Familienstiftung in Liechtenstein
  4. Umsetzung individueller Gestaltungen zur Vermeidung der Wegzugsbesteuerung

Internationales Steuerrecht – Unternehmen

  1. Empfehlungen zur und Begleitung bei der Gründung von Unternehmen im Ausland
  2. Informationen zu Doppelbesteuerungsabkommen und Verständigungsverfahren
  3. Entwicklung internationaler steuerlicher Gestaltungsmodelle

Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt am Main und Dubai (VAE) gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:

Standort
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Standort<br>Köln Telefon: +49 221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 – 20:00 Uhr

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Auswandern aus Deutschland ist mehr als nur die Koffer packen und abreisen. Für GmbH-Gesellschafter ist es immer auch eine steuerliche Hürde. Denn Deutschland erhebt bei ihrem Wegzug eine besondere Steuer, die Wegzugsteuer. Dadurch möchte Deutschland verhindern, dass Unternehmer dem Beispiel von Helmut Horten folgen, der ins Ausland fortzog und erst dort, wo die Steuern günstiger waren, sein Unternehmen verkaufte. Damals ging der deutsche Fiskus leer aus. Also führte man die Wegzugsteuer ein. Früher konnte man der Wegzugsteuer dadurch entgehen, indem man eine Stundung der Zahlung beantragte. Heute ist das ausgeschlossen. Doch der bekannte Unternehmer Christian Wolf war noch kurz vor der Gesetzesänderung nach Zypern ausgewandert, um die Wegzugsteuer durch Stundung zu vermeiden. Er verkaufte sein Unternehmen allerdings etwas später und musste deshalb dann doch die Wegzugsteuer zahlen. Hätte er unseren Rat hinzugezogen, wäre der Verkauf für ihn weitestgehend steuerfrei geblieben. Hier zeigen wir, warum.

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Unser Video: Wie Christian Wolf EUR 30 Mio. gespart hätte

In diesem Video erklären wir, wie man früher ohne Wegzugsteuer ins EU-Ausland ziehen und dort die eigene GmbH steuerfrei verkaufen konnte.

Inhaltsverzeichnis


1. Beim Wegzug nach Zypern die Wegzugsteuer vermeiden – Einleitung

Normalerweise besprechen wir hier Steuergestaltungen, die in der Gegenwart möglich sind. Dieses Mal möchten wir aber in der Zeit zurückreisen. Keine Sorge, wir treffen auf keinen Tyrannosaurus rex und keine Säbelzahnkatzen. Wir nehmen sie vielmehr mit in die jüngste Vergangenheit, als ein Wegzug ins Ausland noch ohne sofortigen Anfall der Wegzugsteuer möglich war. Konkret bedeutet das, dass wir die Situation betrachten, wie sie bis Ende 2021 möglich war. Es ist also genau jene Lage, die der erfolgreiche Gründer des Nahrungsergänzungsmittelherstellers More Nutrition, Christian Wolf, genutzt hat, um bei seinem Wegzug nach Zypern die Wegzugsteuer zu vermeiden.

Wir wollen aber noch einen Schritt weiter gehen. Denn wir wollen Ihnen demonstrieren, wie man in der damaligen Lage auch noch einen steuerfreien Exit hätte gestalten können. So betrachtet, wäre die Wegzugsteuer ohnehin praktisch bedeutungslos geblieben. Und das Beste daran ist, man hätte den Gewinn steuerfrei ins Ausland transferieren können. Damit geben wir ein Beispiel dafür, dass wir für viele Situationen, in denen es zunächst völlig aussichtslos erscheint, der Besteuerung zu entgehen, dennoch Lösungen zu finden vermögen. Gute Beratung lohnt sich eben.

2. Ohne Wegzugsteuer auswandern: die alte und die neue Rechtslage

2.1. Die alte Rechtslage bis 2021

Wer als GmbH-Gesellschafter oder Gesellschafter einer anderen Körperschaft bis Ende 2021 ins Ausland fortzog, konnte der Wegzugsteuer nach § 6 AStG durch Antrag auf Stundung entgehen. Die Stundung war von keinen Sicherheitsleistungen abhängig, hatte dafür andere Voraussetzungen, die man erfüllen musste. Einerseits galt sie nur beim Wegzug ins EU-Ausland. Andererseits musste man jährlich zu einem festen Zeitpunkt nachweisen, dass man nach wie vor Gesellschafter der GmbH war. Wer die Anteile im Laufe des vorangegangenen Jahres verkaufte, musste dies ebenfalls anzeigen, wodurch die Wegzugsteuer fällig wurde. So konnte etwa Christian Wolf nach Zypern auswandern und gleichzeitig mit Hilfe der Stundung die deutsche Wegzugsteuer vermeiden.

2.2. Die neue Rechtslage seit 2022

Seit 2022 ist das nun anders. Wer ins Ausland fortzieht und der Wegzugsbesteuerung unterliegt, muss sie nun grundsätzlich sofort zahlen. Die Stundungsoption ist nämlich weggefallen. Immerhin konnten sich jene Auswanderer, die vorher noch weggezogen sind, auf die alte Rechtslage berufen. Die ihnen bereits gewährten Stundungen blieben erhalten, weil der Gesetzgeber prinzipiell zur Wahrung des Rechtsvertrauens der Bürger in bestehende Gesetze verpflichtet ist. Dies ist ein wesentliches Rechtsstaatsprinzip. Gesetze haben nun mal bindenden Charakter – für beide Parteien. Eine Änderung von Gesetzen mit Wirkung für die Vergangenheit würde dieses Vertrauen zerstören.

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Haben Sie Fragen zur Wegzugsteuer und zum internationalen Steuerrecht?

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3. Wegzug nach Zypern: warum Christian Wolf Wegzugsteuer zahlen musste

Bleiben wir beim Beispiel Christian Wolf. Nachdem er mit Hilfe der Stundung die Zahlung der Wegzugsteuer vermeiden konnte, entschied er sich von Zypern aus seine GmbH-Anteile zu verkaufen. Und zwar mit erheblichem Gewinn. So belief sich die Steuer auf EUR 30 Millionen. Da er aber durch den Verkauf auch einen Zufluss an liquiden Mitteln erfahren hatte, war ihm dies zumindest möglich.

Das ist ja auch der Sinn der Stundungsregelung gewesen. Denn damals war dem Gesetzgeber klar, dass die Wegzugsteuer lediglich auf einen fiktiven Gewinn anfällt. Ohne echten Geldzufluss ist den meisten Gesellschaftern eine Zahlung der Wegzugsteuer nämlich schlichtweg unmöglich. Erst wenn es tatsächlich zu einer monetären Transaktion kommt, stehen in der Regel auch die finanziellen Mittel zur Verfügung, um die Wegzugsteuer zahlen zu können.

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Fachberatung zum Unternehmenskauf und -verkauf – steuerlich und juristisch

Unsere spezialisierten Steuerberater und Rechtsanwälte beraten Sie gerne. Rufen Sie uns gerne an oder schildern Sie uns Ihr Anliegen per E-Mail:

4. Wegzugsteuer in Zypern vermeiden und dennoch steuerfrei verkaufen

4.1. Unsere Ziele: Wegzugsteuer vermeiden, nach Zypern ziehen & GmbH steuerfrei verkaufen

Aus Christian Wolfs Sicht war der Verkauf seiner Unternehmensanteile ein gutes Geschäft. Er war gerne dazu bereit, die hierauf anfallende Steuer zu entrichten. Zur Wahrheit dürfte aber ebenfalls gehören, dass ihn niemand, weder in Deutschland noch in Zypern, beraten hatte, wie der Verkauf steuerfrei hätte erfolgen können. Das holen wir jetzt nach, allerdings nur rein hypothetisch.

4.2. Gründung einer Holding-GmbH vor dem Wegzug nach Zypern

Zum Zeitpunkt des Verkaufs der GmbH-Anteile hielt Christian Wolf sie in seinem Privatvermögen. Zu einer Holding hatte er offenbar keine Beratung erhalten, sonst hätte er vielleicht gewusst, dass eine Holding den Verkauf der Anteile an einer Tochtergesellschaft nahezu steuerfrei vornehmen kann. Unser erster Ratschlag an ihn wäre daher gewesen, eine Holding zu gründen und die operative GmbH dort einzubringen. Danach wäre Christian Wolf nach Zypern ausgewandert und hätte die Wegzugsteuer durch Antrag auf Stundung vermeiden können.

4.3. Gründung einer Limited in Zypern und Übertragung der Holding-Anteile

Anschließend hätte er eine Limited in Zypern gegründet und die Anteile an seiner Holding auf diese übertragen. Jetzt mag man fragen, ob dass denn Auswirkungen auf die Wegzugsteuer hätte. Schließlich geht ja seine Beteiligung auf einen anderen Inhaber im Ausland über. Zum Glück ist aber auch dieses Vorgehen vor Steuern verschont, wenn man gewisse Voraussetzungen einhält.

4.4. Unternehmensverkauf und Transfer des Gewinns nach Zypern auf die private Ebene

Kommen wir nun zum Verkauf der operativen Tochtergesellschaft durch die deutsche Holding-GmbH. Wie bereits gesagt, ist dieser weitestgehend steuerfrei. Allerdings besitzt dann die Holding den Gewinn, der ihr aus dem Verkauf der Tochtergesellschaft zugeflossen ist. Die zypriotische Limited kann nun eine Gewinnausschüttung bewirken. Diese erhält sie in Zypern ebenfalls nahezu steuerfrei. So gelangt der Gewinn von Deutschland nach Zypern, und zwar vermeiden wir dabei gleichzeitig die Wegzugsteuer. Der Weg von der Limited auf das Privatkonto von Christian Wolf wäre dann nur noch ein kleiner Schritt. Er hätte seinerseits eine Gewinnausschüttung der Limited veranlasst und schon ist der Weg, den sein Gewinn von Deutschland bis nach Zypern genommen hat, vollendet.

4.5. Die Wegzugsteuer ewig vermeiden und in Zypern oder andernorts in Europa bleiben

Der erste wirklich kritische Punkt, auf den er hierbei langfristig hätte achten müssen, ist, dass die Limited niemals die Anteile an der nun leeren deutschen Holding-GmbH veräußern darf. Denn andernfalls würde dies doch noch die Wegzugsteuer fällig werden lassen, die das Finanzamt in der juristisch letzten Sekunde zum Zeitpunkt von Christian Wolfs Wegzug nach Zypern festgesetzt hatte.

Der zweite Punkt betrifft seinen Wohnsitz. Solange Christian Wolf einen Wohnsitz in einem EU-Staat innehat, bleibt er mit seiner Steuerpflicht in Europa verbunden. Würde er diesen aber aufgeben, um beispielsweise in die USA oder Namibia auszuwandern, verlöre die Stundung den wichtigen Anknüpfungspunkt einer steuerlichen Verbindung zu einem EU-Land. Auch dann würde die bereits festgesetzte, aber noch gestundete Wegzugsteuer fällig werden.

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Ebenfalls interessant: Interview mit Christian Wolf

In diesem Video erfahren wir, wie Christian Wolf sein Unternehmen verkaufte und welchen steuerlichen Hürden er dabei begegnete.

5. Wegzugsteuer beim Wegzug nach Zypern vermeiden – Fazit

Es ist interessant, wie hier eine Holding-GmbH sowohl beim Vermeiden der Wegzugsteuer hilfreich war, als auch dazu beizutragen vermochte, dass der Gewinn aus dem Verkauf steuerfrei nach Zypern überwiesen werden konnte. Schließlich gilt heutzutage ebenso wie früher, dass die Beteiligung an einer GmbH die Wegzugsteuer auslöst. Der Vorteil damals war, dass man die Steuer dank der Stundungsmöglichkeit vermeiden konnte. Diese Option ist seit der Gesetzesänderung weggefallen. Seitdem muss man stets die Wegzugsteuer sofort entrichten.

Jedenfalls zeigt dieses Beispiel eindrücklich, dass man selbst in anscheinend eindeutigen Rechtslagen noch Wege zu finden vermag, die einen steuerlich vorteilhaften Ausweg bieten. Manchmal kommt man dabei sogar noch auf andere Vorteile, die vorher keineswegs offensichtlich waren. Immerhin ist Steuergestaltung in den meisten Fällen so ausgelegt, dass man zumindest keine höhere Steuer befürchten muss. Mit anderen Worten, man kann mit Steueroptimierungen eigentlich nur gewinnen.


Steuerberater für internationale Steuergestaltungen

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung zum internationalen Steuerrecht spezialisiert. Beim Wegzug ins Ausland schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

Internationales Steuerrecht – Privat

  1. Informationen zur Wegzugsbesteuerung von Privatvermögen beim Wegzug ins Ausland
  2. Klärung der Frage nach dem Mittelpunkt der Lebensinteressen

Internationales Steuerrecht – Unternehmen

  1. Hinweise zum Steuerrecht in ausländischen Steuerregimen (zum Beispiel Malta, Mauritius, Uruguay)
  2. Empfehlungen zur Gründung von Unternehmen im Ausland
  3. Informationen zu Unternehmensformen im Ausland (Österreich, USA)

Unternehmenskauf und Unternehmensverkauf

  1. Steuerliche und juristische Begleitung beim Unternehmensverkauf

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Profisportler und andere Freiberufler zählen ebenso wie Influencer und andere Einzelunternehmen zu jenen Steuerpflichtigen, die beim Wegzug ins Ausland der Entstrickungsbesteuerung unterliegen. Dabei geht der Fiskus von einer Beschränkung oder sogar Beendigung des Rechts der Besteuerung von Veräußerungsgewinnen aus. Wer nämlich ins Ausland fortzieht und dort die Beteiligung am Unternehmen veräußert, täte dies, ohne dass dabei Steuern in Deutschland anfallen würden. Deshalb wurde die Entstrickungsbesteuerung für solche Fälle eingeführt. Sie soll die Besteuerung der bis zum Zeitpunkt des Wegzugs in Deutschland geschaffenen Unternehmenswerte sicherstellen. Wir überlegen hier, wie man mit einem Einzelunternehmen ins Ausland fortziehen kann, ohne dass dies eine Entstrickungsbesteuerung auslöst.

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Unser Video: Influencer, Profisportler ab ins Ausland

In diesem Video erklären wir, wie die Entstrickungsbesteuerung bei Einzelunternehmern wirkt, wenn diese ins Ausland fortziehen.

Inhaltsverzeichnis


1. Entstrickungsbesteuerung bei Einzelunternehmen – Einleitung

Bei all den Beiträgen, die wir im Laufe der Jahre zum Auswandern von GmbH-Gesellschaftern veröffentlicht haben, fiel stets ein Wort: Wegzugsteuer. Diese Steuer nach § 6 AStG ist ein besonderes Hindernis für alle Gesellschafter von Kapitalgesellschaften, die ihren Lebensmittelpunkt ins Ausland verlagern wollen. Es handelt sich nämlich um eine finale Besteuerung des bis zum Zeitpunkt des Wegzugs zustandegekommenen Unternehmenswerts. Dass dies dem deutschen Fiskus wichtig ist, liegt daran, dass ein GmbH-Gesellschafter nach dem Wegzug in ein steuerlich günstiger aufgestelltes Ausland seine Anteile am Unternehmen deutlich vorteilhafter verkaufen könnte als wenn er sie in Deutschland verkaufen würde.

Jetzt ist es aber so, dass es neben Kapitalgesellschaften auch noch andere Rechtsformen in Deutschland gibt. Auch Unternehmern dieser Rechtsformen mag der Wunsch kommen, ins Ausland fortzuziehen. Wie sieht es denn nun mit deren finalen Besteuerung beim Wegzug aus? Denn wenn die Wegzugsteuer nur für Gesellschafter von Kapitalgesellschaften gilt, sollten andere Unternehmer doch vielleicht ganz ohne Besteuerung auskommen, oder?

Nun, so leicht macht es einem der deutsche Staat keineswegs. Auch wenn es hierbei keine Wegzugsteuer gibt, so existiert dennoch eine vergleichbare Steuer. In diesem Fall spricht man von einer Entstrickungsbesteueurng, die insbesondere Einzelunternehmen aller Art betrifft. Sie ist gesetzlich in § 4 Absatz 1 Satz 3 EStG verankert. Einerseits sind somit Einzelunternehmer und Freiberufler betroffen. Dazu zählen unter anderem Ausbilder und Berater. Aber auch Influencer und Profisportler unterliegen beim Wegzug ins Ausland der Entstrickungsbesteueurng, denn auch sie führen oftmals Einzelunternehmen.

2. Wie funktioniert die Entstrickungsbesteuerung bei Einzelunternehmen?

Auch wenn man zwischen einer Wegzugsteuer bei Kapitalgesellschaften und einer Enstrickungsbesteuerung bei Einzelunternehmen unterscheidet, im Kern sind sie gleich. Da zum Zeitpunkt des Wegzugs der Unternehmer in den seltensten Fällen ein konkreter Wert für ihre Unternehmen feststeht, bedient sich der Gesetzgeber einer Fiktion. Er legt fest, dass man in den drei dem Wegzug vorangegangenen Jahren den jeweiligen Jahresgewinn heranzieht. Daraus ermittelt man den Durchschnitt. Diesen wiederum multipliziert man mit einem Faktor von 13,75, um vom durchschnittlichen Jahresgewinn über eine mittlere angenommene Rendite sich einem realistischen Unternehmenswert zu nähern.

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3. Ist der Ansatz der Entstrickungsbesteuerung bei Einzelunternehmen gerecht?

Nun ist die Realität selten so uniform, dass man mit einer einfachen Formel jede Steuer präzise berechnen könnte. In vielen Fällen ergeben sich Besonderheiten, die das steuerliche Gesamtbild verzerren können. Das weiß auch der Gesetzeber. Darum erlaubt er auch eine ganze Reihe an Maßnahmen, um den fiktiv ermittelten Unternehmenswert bei der Entstrickungsbesteuerung von Einzelunternehmen anzupassen. Wenn etwa einer der drei berücksichtigten Jahresgewinne außergewöhnlich waren, ganz gleich ob hoch oder niedrig, wird dieser ausgenommen. Weiterhin lässt das Bewertungsrecht zu, dass man einen realistischen Unternehmerlohn vom Gewinn abzieht. Das hängt der Höhe nach von verschiedenen Faktoren ab. Je nachdem, wie groß etwa der eigene unternehmerische Anteil am Erfolg ist, desto höher kann man den Unternehmerlohn ansetzen. Und dann ist auch noch der Abzug von Steuern zu berücksichtigen, damit man auf einen Nettowert des Gewinns kommt. Allerdings ist nur ein pauschaler Ansatz von 30 % erlaubt.

Trotz all dieser Abzüge, die man nutzen kann, um den durchschnittlichen Gewinn zu reduzieren, bleibt am Ende oft ein Steuerbetrag, den man auf Anhieb nur selten wird aus dem laufenden Gewinn bestreiten können. Insofern stellt die Entstrickungsbesteuerung beim Wegzug von Einzelunternehmen stets eine große finanzielle Hürde dar. Aber das ist auch bei Kapitalgesellschaften die Norm. Wer dennoch ins Ausland fortziehen möchte, sollte also gut vorbereitet in die Auseinandersetzung mit dem Fiskus gehen. Eine gute Steuerberatung kann die Grundlagen schaffen, einen möglichst niedrigen Ansatz des Unternehmenswerts zu bestimmen und erfolgreich gegenüber der Finanzverwaltung zu vertreten. So betrachtet gibt es durchaus Chancen auf ein günstiges Ende des Besteuerungsverfahrens. Immerhin ist mit Abschluss der Entstrickungsbesteuerung der bis zum Zeitpunkt des Wegzugs erwachsene Unternehmenswert steuerlich abgegolten. Folgt im Ausland irgendwann der tatsächliche Verkauf, unterliegt der dabei erzielte Gewinn dem dortigen Steuerrecht.

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Fachberatung für Steuerentstrickung bei Personenunternehmen und Kapitalgesellschaften

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4. Wie vermeidet man eine Entstrickungsbesteuerung von Einzelunternehmen?

Nun wissen wir, wie die Regeln aussehen, nach denen die Entstrickungsbesteueurng bei Einzelunternehmen erfolgt. Also zeigen wir im Folgenden, wie man hierbei steuerlich gestaltend eingreifen kann.

Wenn man als Einzelunternehmer, Influencer oder Profisportler einen fiktiven Gewinn versteuern soll, nur weil man ins Ausland fortziehen möchte, betrachtet man am besten, ob man verhindern kann, dass die Voraussetzungen eintreten. Konkret bedeutet das, dass man versuchen sollte, das Einzelunternehmen in Deutschland zu belassen. Doch wie genau kann das gelingen?

Um das Einzelunternehmen in Deutschland zu belassen, sollte man es mit Substanz versorgen. Das bedeutet, dass man es nachweislich in Deutschland verorten kann. Zum Beispiel kann eine Betriebsstätte, von der aus die Geschäftsführung des Einzelunternehmens erfolgt, in Deutschland gegründet werden. Ideal wäre dabei eine eigene, im Inland gelegene Immobilie. Ebenfalls empfehlenswert ist ein Fremdgeschäftsführer, der dort die Geschäfte führt. Auch die Anstellung von Beschäftigten im Inland führt dazu, dass man darin ein inländisches Unternehmen erkennt. Was hingegen keinesfalls gegeben sein darf, ist, dass Teile der Unternehmenstätigkeit vom Ausland aus erfolgen.

Nun mag die eine oder andere der hier genannten Maßnahmen für klassische Einzelunternehmer realisierbar erscheinen. Für Influencer oder Profisportler, die mit ihrem Wegzug ins Ausland ihre Tätigkeit in der Regel tatsächlich dorthin verlagern, ist dies so kaum möglich. Oft genug macht es für sie auch keinen Sinn, eine Immobilie in Deutschland zu erwerben oder Angestellte zu beschäftigen. In solchen Fällen kann man aber schauen, ob man vor dem Wegzug eine Kommanditgesellschaft in Deutschland gründet. Diese leitet dann ein Fremdgeschäftsführer. Dies reicht oft aus, um nachzuweisen, dass es zu keiner Verlagerung des Einzelunternehmens ins Ausland gekommen ist und somit keine Entstrickungsbesteuerung stattfinden sollte.

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Ebenfalls interessant: Wegzug mit Aktien, Geld, Bitcoins, ETFs

In diesem Video erklären wir, welche Steuern in Deutschland anfallen, wenn man mit Vermögenswerten ins Ausland auswandert.

5. Einzelunternehmen vs. Entstrickungsbesteuerung – Fazit

Mit der Entstrickungsbesteuerung von Einzelunternehmen hat der Gesetzgeber eine Gleichstellung zur Wegzugsbesteuerung geschaffen. Zwar ist das Spektrum unternehmerischer Entfaltung im Bereich der Einzelunternehmen deutlich größer als bei Kapitalgesellschaften. Immerhin fallen unter der hier verwendeten Bezeichnung Einzelunternehmen auch viele freiberufliche Tätigkeiten, etwa von Künstlern, Profisportlern, Architekten, Erziehern, Journalisten, Ingenieuren, Medizinern und viele weitere Berufe. Influencer sind sowieso als Einzelunternehmer durch die Entstrickungsbesteuerung gefährdet, zumal sie auch oft die Freiheit haben, ins Ausland fortzuziehen.

Zum Glück gibt es aber auch Optionen, um die Entstrickungsbesteuerng zu vermeiden. Die hier dargestellten Möglichkeiten bilden einige dieser Maßnahmen ab. Selbstverständlich muss man dabei auf die jeweilige individuelle Situation eingehen und sich genau überlegen, ob und gegebenenfalls wie sich diese auf die zukünftige Entwicklung des Unternehmens auswirken.


Steuerberater für internationales Steuerrecht

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung zum internationalen Steuerrecht spezialisiert. Beim Wegzug von Unternehmerinnen und Unternehmern ins Ausland schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

Internationales Steuerrecht – Privat

  1. Informationen zum Steuerrecht in ausländischen Steuerregimen (zum Beispiel Italien, Madeira, Singapur)
  2. Errichtung von Familienstiftungen in Liechtenstein und Deutschland zwecks Asset Protection
  3. Ganzheitliche Beratung zur Vermeidung der Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG

Internationales Steuerrecht – Unternehmen

  1. Durchführung von Bewertungsverfahren zum Unternehmenswert
  2. Informationen zu steuerlichen Auswirkungen einer Funktionsverlagerung ins Ausland
  3. Entwicklung individueller Gestaltungsmodelle im Vorfeld von Auslandsinvestitionen

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Christian Wolf hat mit der Quality First GmbH ein Unternehmen mit einer Bewertung von über einer Milliarde Euro aufgebaut – gegründet 2017, im Mai 2022 hat er einen Teil seiner Anteile verkauft. Öffentlich spricht er offen über mehr als 30
Mio. € gezahlte Wegzugsteuer, seinen Umzug nach Zypern und einen zweiten Wohnsitz in Südafrika.

In einem Interview hat er die Zahlen, die Struktur und seine Beweggründe erstaunlich transparent dargelegt. Wir ordnen die wesentlichen Aussagen steuerrechtlich ein – und zeigen, warum das Timing seines Wegzugs bis Ende 2021 entscheidend war.

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Unser Video: Christian Wolf im Interview: Steuern, Auswandern, Reichtum, Unternehmertum

Im Gespräch mit Prof. Dr. Christoph Juhn erzählt Christian Wolf über seine 30 Mio. € Wegzugsteuer und seinen Wegzug.

Inhaltsverzeichnis


„Der wohl bekannteste Steuerberater Deutschlands“ – Christian Wolf

Im Interview beschreibt Christian Wolf, warum ihn Steuerfälle abseits seines eigentlichen Geschäfts faszinieren: Es sei für ihn intellektuell reizvoll, „so ein bisschen wie ein Rätsel lösen und Tricks finden“. Bemerkenswert dabei: Wolf betont, dass er in seinem Leben „noch nie eine Steuererklärung gemacht“ habe und nur bei den großen Entscheidungen dabei gewesen sei – die operative steuerliche Strukturierung lag bei seinem Vater und den Beratern. Genau diese Arbeitsteilung – unternehmerische Energie auf der einen, fundierte steuerliche Gestaltung auf der anderen Seite – ist der rote Faden seiner Geschichte.

Die Ausgangslage: Beteiligung von 17,4 % an einem Milliarden-Unternehmen

Christian Wolf hielt nach eigener Aussage rund 17,4 % (gerundet 18 %) an dem Unternehmen. Bei einer Bewertung von über einer Milliarde Euro entspricht das einem rechnerischen Anteilswert im Bereich von rund 150 bis 180 Mio. €. Die Beteiligung lag im steuerlichen Sinne deutlich über der 1 %-Schwelle des § 17 EStG – damit war sie eine „wesentliche Beteiligung“ und fiel in den Anwendungsbereich der Wegzugsbesteuerung.

Der steuerliche Kern jeder Wegzugsplanung: Wer als natürliche Person Anteile an einer Kapitalgesellschaft von mindestens 1 % hält und seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt, löst nach § 6 AStG einen fiktiven Veräußerungsgewinn aus – also eine Besteuerung der stillen Reserven, ohne dass tatsächlich verkauft wurde. Diese Belastung trifft den Steuerpflichtigen oft, ohne dass ihm liquide Mittel zufließen (sogenanntes „Dry Income“). Wir haben die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG ausführlich aufbereitet.

30 Mio. € Wegzugsteuer: So kam die Bewertung zustande

Wolf gibt an, eine Wegzugsteuer von über 30 Mio. € gezahlt zu haben – bei einem Steuersatz von rund 28 %. Daraus lässt sich die zugrunde gelegte Bewertung seines Anteils rückrechnen: ein gemeiner Wert im Bereich von etwa 100 bis 120 Mio. €.

Steuerlich entscheidend ist das Stichtagsprinzip: Bewertet wird der Anteil zum Zeitpunkt des Wegzugs (Ende 2021/2022) mit allen Informationen, die zu diesem Stichtag vorlagen. Wolf schildert, dass das Finanzamt im Nachhinein mehr Geld wollte, weil absehbar gewesen sei, dass das Unternehmen mehr wert werde. Diesem Argument ist steuerlich klar zu widersprechen: Erkenntnisse, die nach dem Stichtag entstehen, sind für die Bewertung irrelevant. Andernfalls – wie Wolf treffend bemerkt – „würden alle beim Finanzamt Milliardäre, weil sie früh in Apple investiert haben“. Die Bewertung von Anteilen zum Wegzugsstichtag ist regelmäßig der zentrale Streitpunkt mit der Finanzverwaltung und sollte mit einem belastbaren Bewertungsgutachten unterlegt werden.

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Der entscheidende Hebel: Wegzug nach alter Rechtslage (bis Ende 2021)

Der wohl klügste Schachzug war das Timing. Wolf ist nach der bis Ende 2021 geltenden Rechtslage ausgewandert. Diese alte Fassung des § 6 AStG bot bei einem Wegzug ins EU-/EWR-Ausland einen gewaltigen Vorteil: eine zinslose, unbefristete Stundung der Wegzugsteuer ohne Sicherheitsleistung – und zwar so lange, bis die Anteile tatsächlich verkauft wurden.

Konkret bedeutete das: Wolf hätte „100 Jahre leben können“, ohne die Steuer zahlen zu müssen, solange er nicht verkauft. Bei späterem Verkauf zu einem niedrigeren Preis wäre die Steuer sogar anteilig erlassen worden. Hätte er stattdessen nach der neuen Rechtslage ab dem 1. Januar 2022 auswandern müssen, wäre die Stundung bei einem EU-Wegzug nur noch in sieben gleichen Jahresraten möglich gewesen – ein erheblicher Liquiditäts- und Zinsnachteil. Genau deshalb betont Wolf, er habe „es jetzt gemacht“, weil er wusste, dass er nicht dauerhaft in Deutschland leben wollte.

Warum Zypern – und nicht Dubai?

Zypern war kein Zufall. Wolf nennt zwei Gründe: Erstens war Zypern als EU-Mitgliedstaat Voraussetzung für die komfortable Stundungsregelung nach alter Rechtslage. Zweitens passte der Lebensstil – weniger „Hardcore-Luxus-Competition“ als in Dubai, dafür Ruhe, Weite und Rechtssicherheit innerhalb der EU.

Steuerlich ist Zypern für solche Konstellationen attraktiv wegen des Non-Dom-Status: Als „non-domiciled resident“ bleiben Dividenden und bestimmte Kapitalerträge über mehrere Jahre praktisch steuerfrei. Genau hier setzte auch die Reinvestitionsstruktur an.

Die Kombination Zypern + Südafrika

Wolf hält neben Zypern einen zweiten Wohnsitz in Südafrika. Steuerlich war Zypern der Anker für die Stundung; Südafrika ergänzt aus Lebensqualitätsgründen (Südafrika ist attraktiv, „wenn Europa nicht schön ist“). Ein reiner Wegzug ins Ausland nach Südafrika (Drittland) hätte die EU-Stundungsvorteile nach alter Rechtslage nicht in gleicher Weise ermöglicht – die EU-Ansässigkeit in Zypern war der steuerliche Dreh- und Angelpunkt.

Der Verkauf und die clevere Reinvestitionsstruktur

Im Mai 2022 verkaufte Wolf einen Teil seiner Anteile. Mit dem tatsächlichen Verkauf wurde die gestundete Wegzugsteuer auf die ursprüngliche Bewertung (rund 120 Mio. €) fällig – die Wertsteigerung darüber hinaus blieb jedoch steuerfrei, weil sie der zyprischen Besteuerung unterlag.

Typisch bei einem solchen Exit: Der Käufer verlangt, dass der Gründer einen Teil des Erlöses (bei Wolf rund die Hälfte) wieder reinvestiert. Entscheidend ist, wie reinvestiert wird. Wolf beschreibt eine Struktur über eine Holding in Luxemburg, gehalten von ihm als in Zypern ansässiger Privatperson. Das Doppelbesteuerungsabkommen weist das Besteuerungsrecht für Veräußerungsgewinne und Dividenden dem Ansässigkeitsstaat zu – also Zypern – und Zypern erhebt darauf 0 %. Deutschland hat in dieser Konstellation kein Besteuerungsrecht mehr. Hätte Wolf hingegen direkt in die deutsche Gesellschaft reinvestiert, wäre die Lage komplexer gewesen. Solche internationalen Holdingstrukturen sind hochgradig einzelfallabhängig und müssen die Hinzurechnungsbesteuerung sowie Anti-Treaty-Shopping-Regeln (§ 50d Abs. 3 EStG) sauber adressieren.

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Die ehrliche Haltung: „Lass uns das alles richtig machen“

Bemerkenswert ist Wolfs Grundhaltung: Auf Anraten seines Vaters habe man alles korrekt gemacht – „Ich will ruhig schlafen können“. Steuern zu sparen sei nichts Verwerfliches, solange es im Rahmen der Gesetze geschieht. Diese Linie deckt sich mit unserer Beratungsphilosophie: Gestaltung ja, aber rechtssicher, dokumentiert und gegenüber dem Finanzamt verteidigungsfähig. Wolf weist zugleich darauf hin, dass die operative Gesellschaft in Deutschland weiterhin rund 30 % Steuern (Körperschaft- und Gewerbesteuer) zahlt – Steueroptimierung auf privater Ebene bedeutet also keineswegs, dass dem Fiskus nichts zufließt.

Was Unternehmer aus dem Fall Christian Wolf lernen können

Der Fall zeigt mustergültig, worauf es bei einem Wegzug mit wesentlicher Beteiligung ankommt:

Reinvestition strukturieren: Die richtige Holding-Struktur entscheidet darüber, ob künftige Gewinne steuerfrei bleiben.

Timing ist alles: Gesetzesänderungen (wie der Wegfall der unbefristeten EU-Stundung ab 2022) können über Millionenbeträge entscheiden.

Bewertung zum Stichtag verteidigen: Spätere Wertentwicklungen sind irrelevant – ein belastbares Gutachten schützt vor Nachforderungen.

EU-Zielland mit Bedacht wählen: Rechtssicherheit, DBA-Lage und lokale Begünstigungen (Non-Dom) müssen zusammenpassen.


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Der deutsche Pass gilt als einer der stärksten Reisepässe der Welt – und doch entscheiden sich immer mehr vermögende Privatpersonen und Unternehmer für eine zweite Staatsbürgerschaft. Die Frage, wie man einen Zweitpass als deutsche Staatsbürger erhält, wird dadurch immer relevanter. Die Gründe dafür sind vielfältig: Die Wegzugsteuer nach § 6 AStG, die über Jahre fortbestehende erweiterte beschränkte Einkommensteuerpflicht, die zehnjährige Erbschaft- und Schenkungsteuerpflicht sowie die politische Debatte über eine mögliche Besteuerung nach Staatsangehörigkeit machen den deutschen Pass für international agierende Unternehmer zunehmend zu einer steuerlichen Belastung. Seit der Modernisierung des Staatsangehörigkeitsgesetzes im Juni 2024 ist es deutschen Staatsbürgern erstmals ohne Beibehaltungsgenehmigung gestattet, mehrere Staatsangehörigkeiten zu halten. In diesem Beitrag erläutern wir, welche steuerlichen und außersteuerlichen Gründe für einen Zweitpass sprechen, welche Investitionsvolumina bei den aktuellen Citizenship-by-Investment-Programmen anfallen und worauf deutsche Unternehmer bei der Beantragung achten müssen.

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Unser Video: Zweite Staatsangehörigkeit kaufen & Steuern sparen?

In diesem Video erklären wir gemeinsam mit Felix Weinstock, welche Vorteile ein Zweitpass bietet und wie Sie mögliche Besteuerung vermeiden können.

Inhaltsverzeichnis


1. Zweitpass für deutsche Staatsbürger – Einleitung

Die Entscheidung, eine zweite Staatsbürgerschaft zu erwerben, war für deutsche Staatsangehörige lange Zeit mit erheblichen rechtlichen Hürden verbunden. Wer als Deutscher einen zweiten Pass halten wollte, musste nach dem bis Juni 2024 geltenden Recht eine sogenannte Beibehaltungsgenehmigung beantragen, deren Erteilung im Ermessen der Behörden lag und in der Praxis häufig abgelehnt wurde. Seit dem Inkrafttreten der Reform des Staatsangehörigkeitsgesetzes am 27. Juni 2024 hat sich diese Rechtslage grundlegend geändert: Deutsche Staatsbürger dürfen nunmehr eine zweite, dritte oder auch vierte Staatsangehörigkeit halten, ohne hierfür eine vorherige Genehmigung einholen zu müssen.

Diese Liberalisierung trifft auf ein zunehmendes Bedürfnis nach internationaler Flexibilität – insbesondere bei Unternehmerinnen und Unternehmern, die im Rahmen ihrer Steuer- und Nachfolgeplanung auch einen Wegzug ins Ausland in Betracht ziehen. Denn der deutsche Pass bringt aus steuerlicher Sicht eine Reihe von Nachteilen mit sich, die allein an die Staatsangehörigkeit anknüpfen und die eine Auswanderung steuerlich erschweren können. Ein Zweitpass eröffnet in dieser Konstellation die Option, den deutschen Pass später zurückzugeben und sich damit dauerhaft aus dem Zugriffsbereich bestimmter deutscher Steuertatbestände zu begeben.

Im Folgenden betrachten wir die steuerlichen Nachteile des deutschen Passes, die rechtlichen Rahmenbedingungen für einen Zweitpass, die am Markt verfügbaren Citizenship-by-Investment-Programme sowie die praktischen Aspekte der Beantragung. Der Beitrag richtet sich insbesondere an vermögende Privatpersonen, Unternehmerinnen und Unternehmer, die sich mit der Frage eines zweiten Passes als strategischer Option für ihre Nachfolgeplanung auseinandersetzen.

2. Steuerliche Nachteile des deutschen Passes

Der deutsche Pass löst in verschiedenen Konstellationen eine Steuerpflicht aus, die auch nach einem Wegzug ins Ausland fortbesteht. Diese Anknüpfungspunkte beruhen teils auf der Staatsangehörigkeit, teils auf einer zuvor begründeten unbeschränkten Steuerpflicht. Für Unternehmerinnen und Unternehmer mit internationaler Perspektive sind insbesondere vier Regelungsbereiche von Bedeutung.

2.1. Wegzugsteuer nach § 6 AStG

Die Wegzugsteuer nach § 6 Außensteuergesetz (AStG) erfasst natürliche Personen, die zu mindestens einem Prozent an einer Kapitalgesellschaft beteiligt sind und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus Deutschland ins Ausland verlegen. Der deutsche Fiskus fingiert in diesem Moment einen Verkauf der Anteile zum gemeinen Wert und besteuert den daraus resultierenden fiktiven Veräußerungsgewinn. Bei Anwendung des vereinfachten Ertragswertverfahrens kann dies zu Steuerbelastungen führen, die sich schnell im sechs- oder siebenstelligen Bereich bewegen – und das, obwohl der Unternehmer tatsächlich keinen Liquiditätszufluss realisiert hat.

Die Wegzugsteuer knüpft an die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland an, die typischerweise über den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt begründet wird. Zwar ist die Wegzugsteuer nicht unmittelbar an die Staatsangehörigkeit geknüpft; allerdings ist sie ein zentraler Grund, weshalb viele Unternehmer ihre Auswanderung langfristig planen müssen. Mehr zu diesem Thema finden Sie in unserem Beitrag Wegzugsteuer vermeiden.

2.2. Erweiterte beschränkte Einkommensteuerpflicht

Deutlich stärker an die Staatsangehörigkeit knüpft die erweiterte beschränkte Einkommensteuerpflicht gemäß § 2 AStG. Diese Vorschrift erfasst deutsche Staatsangehörige, die in den letzten zehn Jahren vor dem Wegzug insgesamt mindestens fünf Jahre unbeschränkt steuerpflichtig waren und in ein sogenanntes Niedrigsteuerland verziehen. Ein Niedrigsteuerland liegt nach derzeitiger Rechtslage vor, wenn die dortige Einkommensteuerbelastung die deutsche um mehr als ein Drittel unterschreitet.

Liegen die Voraussetzungen vor, bleibt der Ausgewanderte für einen Zeitraum von zehn Jahren nach dem Wegzug mit seinen sogenannten erweiterten Inlandseinkünften in Deutschland einkommensteuerpflichtig. Erfasst werden dabei auch Einkünfte, die bei einem gewöhnlichen Ausländer keiner beschränkten Steuerpflicht unterliegen würden. In der Praxis führt dies dazu, dass deutsche Staatsangehörige bei einem Wegzug etwa in die Vereinigten Arabischen Emirate oder in andere Niedrigsteuergebiete noch über ein Jahrzehnt steuerlich an Deutschland gebunden bleiben. Diese Rechtsfolge tritt unabhängig davon ein, ob der Steuerpflichtige einen weiteren Wohnsitz in Deutschland unterhält oder nicht.

2.3. Erbschaft- und Schenkungsteuer nach Wegzug

Eine weitere Belastung, die allein aus der deutschen Staatsangehörigkeit folgt, ist die fortbestehende unbeschränkte Erbschaft- und Schenkungsteuerpflicht gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG). Deutsche Staatsangehörige gelten danach noch für einen Zeitraum von fünf Jahren nach ihrem Wegzug als Inländer im Sinne des ErbStG und werden damit weiterhin der deutschen Erbschaftsteuer unterworfen. Die Bemessungsgrundlage bildet hierbei das weltweite Vermögen des Erblassers oder Schenkers, nicht nur das im Inland belegene Vermögen.

Bei einem Wegzug in die Vereinigten Staaten verlängert sich dieser Zeitraum aufgrund einer Sonderregelung auf zehn Jahre. Die praktische Konsequenz: Überträgt ein ausgewanderter deutscher Staatsbürger innerhalb der genannten Frist Vermögen auf seine Kinder oder andere Angehörige, fällt in Deutschland Schenkungsteuer an – mit allen damit verbundenen Anzeige- und Erklärungspflichten. Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob der deutsche Staatsbürger noch einen Wohnsitz in Deutschland unterhält.

2.4. Mögliche Besteuerung nach Staatsangehörigkeit

Politisch diskutiert – und in den USA bereits seit langem Realität – ist das Modell einer Besteuerung nach Staatsangehörigkeit. Bei konsequenter Umsetzung würden deutsche Staatsangehörige weltweit mit ihrem gesamten Einkommen der deutschen Einkommensteuer unterliegen, unabhängig von Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt. Auch eine Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit im Rahmen einer Erbschaft- oder Vermögensteuer ist denkbar.

Sollte der deutsche Gesetzgeber diesen Weg beschreiten, würde der deutsche Pass zu einer lebenslangen Steuerpflicht führen – unabhängig davon, wo der Steuerpflichtige tatsächlich lebt oder wirtschaftlich tätig ist. Der einzige rechtssichere Ausweg bestünde dann in einer Rückgabe der deutschen Staatsangehörigkeit. Da eine solche Rückgabe nur möglich ist, wenn der Betroffene zuvor eine andere Staatsangehörigkeit erworben hat, gewinnt der präventive Erwerb eines Zweitpasses in dieser Konstellation eine besondere strategische Bedeutung.

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3. Rechtliche Grundlage: Reform des Staatsangehörigkeitsgesetzes 2024

Bis zur Reform des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) galt in Deutschland der Grundsatz der Vermeidung von Mehrstaatigkeit. Wer als deutscher Staatsbürger eine weitere Staatsangehörigkeit erwerben wollte, musste nach § 25 StAG a.F. eine sogenannte Beibehaltungsgenehmigung beantragen. Diese wurde nur erteilt, wenn die Aufgabe der deutschen Staatsangehörigkeit dem Betroffenen nicht zumutbar war und erhebliche Nachteile drohten. In der Praxis wurden solche Anträge häufig abgelehnt; der Erwerb einer zweiten Staatsangehörigkeit führte in der Regel zum automatischen Verlust der deutschen Staatsbürgerschaft.

Mit dem am 27. Juni 2024 in Kraft getretenen Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts hat der Gesetzgeber diesen Grundsatz aufgegeben. Mehrstaatigkeit ist nunmehr der gesetzliche Regelfall. Deutsche Staatsangehörige können eine oder mehrere weitere Staatsangehörigkeiten erwerben, ohne dass dies Auswirkungen auf den Bestand ihrer deutschen Staatsbürgerschaft hätte. Das Erfordernis einer Beibehaltungsgenehmigung ist entfallen.

Die praktische Bedeutung dieser Reform für die Steuer- und Nachfolgeplanung deutscher Unternehmer ist erheblich. Erstmals können sie einen Zweitpass erwerben, ohne zuvor ein behördliches Genehmigungsverfahren durchlaufen zu müssen, dessen Ausgang ungewiss wäre. Damit steht das Instrument der zweiten Staatsangehörigkeit nunmehr auch deutschen Mandanten ohne besondere persönliche Anknüpfungspunkte – etwa durch Geburt, Abstammung oder langjährigen Auslandsaufenthalt – offen.

4. Außersteuerliche Gründe für einen Zweitpass

Neben den dargestellten steuerlichen Motiven sprechen eine Reihe außersteuerlicher Gesichtspunkte für den Erwerb einer zweiten Staatsangehörigkeit. In der Beratungspraxis steht dabei weniger die Frage nach der „Stärke“ des deutschen Passes im Vordergrund als vielmehr das Bedürfnis nach Optionen und Unabhängigkeit von der Gesetzgebung eines einzelnen Staates. Unternehmer, die international agieren, denken zunehmend in Szenarien: Was passiert bei einer geopolitischen Krise, bei Kapitalverkehrskontrollen oder bei einer Beschränkung der Reisefreiheit?

Ein praktisches Beispiel aus der jüngeren Vergangenheit verdeutlicht diese Risiken: Ukrainische Staatsbürger, die sich zu Beginn des russischen Angriffskrieges im Ausland aufhielten, konnten in vielen Fällen ihren abgelaufenen Reisepass bei der ukrainischen Auslandsvertretung nicht verlängern. Wer in ein Land wie die Vereinigten Arabischen Emirate zurückkehrte, um dort sein Leben fortzusetzen, hatte ohne gültigen Pass teilweise keinen Zugriff mehr auf seine Bankkonten; ukrainische Banken koppeln den Kontozugang an einen gültigen Reisepass. Wer in dieser Lage über einen Zweitpass verfügte, konnte seine wirtschaftlichen Aktivitäten unbeschränkt fortsetzen.

Auch unabhängig von Extremszenarien bietet ein Zweitpass praktische Vorteile. So kann die zweite Staatsangehörigkeit die Eröffnung von Bankkonten im Ausland erleichtern, bei bestimmten Ländern die Visafreiheit erweitern oder schlicht als „physische Versicherung“ für die Familie fungieren. Aus Sicht der Beratungspraxis handelt es sich beim Zweitpass somit weniger um ein Steuergestaltungsinstrument im engeren Sinne als vielmehr um einen Baustein einer umfassenden Vermögens- und Nachfolgestrategie.

5. Citizenship-by-Investment-Programme im Überblick

Die staatlich geregelten Citizenship-by-Investment-Programme (CBI) ermöglichen Antragstellern den Erwerb einer Staatsangehörigkeit gegen eine festgelegte Investition. Die Programme sind von den jeweiligen Regierungen aufgesetzt, rechtlich zulässig und in ihren Konditionen vollständig transparent auf den offiziellen Webseiten der anbietenden Staaten einsehbar. Derzeit existieren rund ein Dutzend solcher Programme weltweit, wobei sich Preis und Reputation der jeweiligen Pässe erheblich unterscheiden.

5.1. Karibische Staaten

Die fünf klassischen karibischen CBI-Staaten – St. Kitts und Nevis, Dominica, Antigua und Barbuda, Grenada sowie St. Lucia – bieten die am stärksten etablierten Programme. St. Kitts und Nevis gilt als Pionier der Branche; das dortige Programm besteht seit 1984. Die Investitionsbeträge liegen zwischen rund 200.000 und 250.000 US-Dollar als Spende an den jeweiligen Staat. Die karibischen Pässe gewähren visafreien Zugang zu rund 150 Staaten – etwa 73 Prozent aller Länder weltweit – darunter der gesamte Schengen-Raum, die Schweiz und Norwegen. Damit eignen sich diese Pässe auch für Personen, die ihren deutschen Pass langfristig zurückgeben möchten und dennoch eine hohe Reisefreiheit benötigen.

5.2. Weitere Programme außerhalb der Karibik

Außerhalb der Karibik bestehen Programme unter anderem in Vanuatu, Ägypten, der Türkei, Jordanien sowie São Tomé und Príncipe. Die Investitionsbeträge variieren erheblich: Während São Tomé und Príncipe mit einer Spende ab rund 90.000 US-Dollar zu den günstigsten Programmen zählt, liegt Ägypten bei etwa 250.000 Euro. Die Reisefreiheit dieser Pässe ist geringer – typischerweise rund 100 visafreie Reiseziele. Der EU-Schengen-Raum ist in der Regel nicht eingeschlossen. Für Mandanten, die einen Zweitpass primär als „Vehikel“ für die Eröffnung von Auslandskonten, für Unternehmensgründungen im Ausland oder als reinen Plan B halten, stellen diese Programme eine kostengünstige Alternative dar.

5.3. Neue Programme ab 2026

Im Jahr 2026 werden voraussichtlich zwei weitere CBI-Programme an den Markt kommen: Argentinien und Botswana. Insbesondere Botswana ist für Mandanten mit wirtschaftlichen oder privaten Bezügen zum südlichen Afrika interessant. Die konkreten Investitionsbeträge und Voraussetzungen dieser neuen Programme werden zum Zeitpunkt ihrer offiziellen Einführung von den jeweiligen Regierungen veröffentlicht.

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6. Investitionsrouten: Spende vs. Immobilieninvestment

Bei den karibischen Programmen stehen Antragstellern regelmäßig zwei Investitionsrouten zur Verfügung. Die erste und zugleich häufigste Variante ist die sogenannte Spendenroute (Non-refundable Contribution). Dabei leistet der Antragsteller einen einmaligen Beitrag an einen staatlichen Fonds des jeweiligen Landes. Die Mittel fließen in Infrastrukturprojekte – etwa den Straßen- und Brückenbau, die Schaffung von Arbeitsplätzen oder die Förderung des Tourismus. Die Spende ist nicht rückforderbar; das Investitionsvolumen entspricht damit den tatsächlichen Kosten des Passes.

Die zweite Route ist das Immobilieninvestment. Hierbei erwirbt der Antragsteller Anteile an staatlich zugelassenen Immobilienprojekten, typischerweise Hotelbeteiligungen bei international tätigen Hotelketten. Diese Anteile müssen mindestens fünf Jahre gehalten werden und können nach Ablauf dieser Frist veräußert werden. Während der Haltefrist fließen typischerweise Dividenden in einer Größenordnung zwischen ein und drei Prozent jährlich. Die Gesamtinvestition liegt bei der Immobilienroute in der Regel rund 90.000 bis 130.000 US-Dollar über dem Betrag der Spendenroute.

In São Tomé und Príncipe sowie in Vanuatu ist derzeit ausschließlich die Spendenroute vorgesehen. Ägypten und die Türkei setzen demgegenüber auf Immobilienerwerbe, bei denen der Investitionsbetrag zu 100 Prozent in Immobilien fließt. Zu den reinen Investitionsbeträgen treten Gebühren für die Hintergrundüberprüfung (Due Diligence), Bearbeitungsgebühren der Regierung sowie die Honorare der beauftragten Dienstleister. In der Summe ergibt dies einen Aufschlag zwischen 10 und 20 Prozent auf das reine Investitionsvolumen.

7. Ablauf der Beantragung und typische Dauer

Der Ablauf eines Citizenship-by-Investment-Verfahrens folgt einem weitgehend standardisierten Muster. Nach einem Erstgespräch, in dem Ziele, Familienkonstellation und bevorzugtes Zielland besprochen werden, folgt die Einholung der erforderlichen Dokumente. Zu den Standardunterlagen zählen Geburtsurkunden, Heiratsurkunden, Nachweise zum beruflichen Werdegang sowie Nachweise zur Herkunft des eingesetzten Vermögens (Source-of-Funds-Prüfung). Deutsche Mandanten können diese Dokumente in der Regel zügig und vollständig beibringen, da sie in Deutschland als Standarddokumente geführt werden.

Anschließend wird der Antrag physisch an die sogenannte Citizenship Unit der jeweiligen Regierung übersandt. Dort erfolgen die Prüfung des Antrags, die Due-Diligence-Prüfung des Antragstellers und seiner Familienmitglieder sowie die abschließende Entscheidung. Bei Programmen wie St. Kitts und Nevis liegt die Bearbeitungsdauer zwischen 70 und 90 Tagen. Nach positiver Entscheidung dauert es weitere zwei bis drei Wochen, bis der physische Reisepass zugestellt wird. Insgesamt ist mit einer Gesamtdauer von vier bis zwölf Monaten zu rechnen, abhängig vom gewählten Programm.

Eine persönliche Einreise in das Zielland ist nach aktueller Rechtslage bei keinem der genannten Programme erforderlich. Das gesamte Verfahren – einschließlich der Dokumenteneinholung, der biometrischen Erfassung und der Auszahlung des Investitionsbetrags – kann vom Heimatort aus organisiert werden. Auch ein Besuch der jeweiligen Botschaft in Berlin ist in der Regel nicht notwendig.

8. Familienmitglieder und spätere Einbeziehung

Ein wesentlicher Vorteil der Citizenship-by-Investment-Programme liegt in der Möglichkeit, mehrere Familienmitglieder in den Antrag einzubeziehen, ohne dass sich der Investitionsbetrag proportional erhöht. Bei St. Kitts und Nevis beispielsweise bleibt die Spendenhöhe unabhängig davon, ob ein Einzelantragsteller oder eine vierköpfige Familie die Staatsangehörigkeit erwirbt. Zusätzlich fallen lediglich Due-Diligence- und Bearbeitungsgebühren pro zusätzlicher Person an. Der Aufschlag für eine vierköpfige Familie gegenüber dem Einzelantrag liegt bei St. Kitts und Nevis bei rund 23.000 US-Dollar (309.000 US-Dollar gegenüber 286.000 US-Dollar beim Einzelantrag).

Die erworbene Staatsangehörigkeit ist nicht befristet; sie gilt lebenslang und wird nach den jeweiligen nationalen Rechtsordnungen auch an zukünftige Nachkommen weitergegeben. Werden nach dem Erwerb weitere Kinder geboren, können diese in den meisten Programmen nachträglich in den Antrag einbezogen werden. Gleiches gilt für spätere Ehepartner nach einer Scheidung und Wiederheirat. Für Unternehmer, die eine Vermögens- und Nachfolgestruktur über mehrere Generationen hinweg planen, sind diese Gestaltungsmöglichkeiten ein zentrales Argument.

9. Rückgabe des deutschen Passes und Meldepflichten

Der Erwerb einer zweiten Staatsangehörigkeit führt nach geltendem Recht nicht zu einer automatischen Meldepflicht gegenüber den deutschen Behörden. Zwischen den Regierungen der CBI-Staaten und den deutschen Meldebehörden besteht kein institutioneller Informationsaustausch; die Vergabe einer zweiten Staatsangehörigkeit wird nicht proaktiv nach Deutschland gemeldet. Auch eine Verpflichtung des deutschen Staatsbürgers, den Erwerb einer weiteren Staatsangehörigkeit von sich aus anzuzeigen, besteht nicht. Lediglich bei der Erneuerung des deutschen Reisepasses ist in dem entsprechenden Formular anzugeben, ob eine weitere Staatsangehörigkeit besteht und auf welchem Wege diese erworben wurde.

Wer seine deutsche Staatsangehörigkeit nach dem Erwerb eines Zweitpasses zurückgeben möchte, muss einen förmlichen Verzichtsantrag gemäß § 26 StAG stellen. Voraussetzung hierfür ist der Nachweis einer bereits erworbenen anderen Staatsangehörigkeit; eine Rückgabe ohne zweiten Pass würde zur Staatenlosigkeit führen und wird daher abgelehnt. Der Verzicht muss begründet werden. In bestimmten Ausnahmefällen – etwa im Verteidigungsfall oder bei bestehenden Dienstpflichten – kann die Rückgabe verweigert werden. In der Beratungspraxis behalten die meisten Mandanten zunächst beide Pässe und nutzen die zweite Staatsangehörigkeit als strategische Option, die erst bei Eintritt bestimmter Bedingungen – etwa einer gesetzlichen Einführung der Besteuerung nach Staatsangehörigkeit – aktiviert wird.

Gesondert zu erwähnen ist die Möglichkeit, einen zweiten deutschen Reisepass zu beantragen. Dies ist zulässig, wenn berufliche Gründe die parallele Nutzung zweier Pässe erforderlich machen – etwa bei häufigen Reisen in Länder mit wechselseitigen Visa-Beschränkungen (klassisches Beispiel: Iran-Stempel und USA-Einreise) oder bei Managern mit hoher Reisefrequenz, deren Erstpass regelmäßig für Visa-Verfahren bei einer Botschaft hinterlegt werden muss. Der zweite deutsche Pass wird für zehn Jahre ausgestellt und stellt keinen Zweitpass im Sinne einer weiteren Staatsangehörigkeit dar.

10. Fazit: Der Zweitpass als steuerlicher und unternehmerischer Plan B

Die Reform des Staatsangehörigkeitsgesetzes im Juni 2024 hat den Erwerb eines Zweitpasses für deutsche Staatsangehörige erheblich erleichtert. Aus steuerlicher Sicht eröffnet ein Zweitpass deutschen Unternehmern die Option, sich langfristig aus dem Zugriffsbereich bestimmter deutscher Steuertatbestände zu befreien – insbesondere im Hinblick auf die erweiterte beschränkte Einkommensteuerpflicht gemäß § 2 AStG, die fortbestehende Erbschaft- und Schenkungsteuerpflicht sowie eine möglicherweise künftig eingeführte Besteuerung nach Staatsangehörigkeit. Voraussetzung für die Rückgabe der deutschen Staatsangehörigkeit ist stets der vorherige Erwerb eines anderen Passes.

Die am Markt verfügbaren Citizenship-by-Investment-Programme unterscheiden sich erheblich hinsichtlich Preis, Reisefreiheit und Reputation. Während die karibischen Staaten bei Investitionsbeträgen ab rund 200.000 US-Dollar eine hohe Reisefreiheit einschließlich des Schengen-Raums bieten, sind Programme wie São Tomé und Príncipe mit Beträgen ab etwa 90.000 US-Dollar zwar kostengünstiger, bieten aber eine deutlich eingeschränktere globale Mobilität. Die Auswahl des geeigneten Programms sollte stets im Lichte der individuellen Zielsetzung – Plan B, Steuergestaltung, Nachfolgeplanung oder Kombination – erfolgen.

In der Gesamtbetrachtung handelt es sich beim Zweitpass nicht um ein isoliertes Steuergestaltungsinstrument, sondern um einen strategischen Baustein innerhalb einer umfassenden Vermögens- und Nachfolgeplanung. Die Entscheidung für oder gegen einen Zweitpass sollte daher nicht isoliert, sondern im Zusammenspiel mit anderen Gestaltungen – etwa der Familienstiftung, der Umwandlung in eine Personengesellschaft, der Holdingstruktur oder einem steueroptimierten Wegzug nach Dubai – beurteilt werden.

Als auf das internationale Steuerrecht spezialisierte Kanzlei beraten wir Mandanten, die eine Auswanderung oder den Erwerb einer zweiten Staatsangehörigkeit erwägen, umfassend zu den steuerlichen Implikationen. Sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie Ihre persönliche Situation mit unseren Steuerberatern und Rechtsanwälten besprechen möchten.


Steuerberater für internationales Steuerrecht und Wegzugsbesteuerung

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung zum internationalen Steuerrecht spezialisiert. Beim Thema Wegzug ins Ausland und Zweitpass schätzen Mandanten unser Know-how insbesondere in folgenden Bereichen:

Internationales Steuerrecht – Privat

  1. Strategische Planung des Wegzugs ins Ausland unter steuerlichen Gesichtspunkten
  2. Beratung zur Vermeidung der erweiterten beschränkten Steuerpflicht nach § 2 AStG
  3. Informationen zum Steuerrecht in ausländischen Steuerregimen (zum Beispiel Vereinigte Arabische Emirate, Schweiz, Singapur)
  4. Gestaltungen zur Vermeidung der zehnjährigen deutschen Erbschaft- und Schenkungsteuerpflicht

Internationales Steuerrecht – Unternehmen

  1. Gestaltungen zur Vermeidung der Wegzugsteuer nach § 6 AStG
  2. Strukturierung von Holdinggesellschaften und Familienstiftungen im Kontext des Wegzugs
  3. Entwicklung grenzüberschreitender steuerlicher Gestaltungsmodelle
  4. Beratung zur Gründung von Unternehmen im Ausland nach dem Wegzug

Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln, Düsseldorf, Frankfurt, Bonn und Dubai gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz.

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Welche Steuern bei einer Rückkehr aus dem Ausland nach Deutschland relevant sind, betrachten wir im nachfolgenden Artikel. Dabei ist die fachliche Antwort im Grunde sehr simpel. Denn nach der Rückkehr nach Deutschland fallen die selben Steuern an, die auch alle anderen Steuerpflichtigen hierzulande zu entrichten haben. Insofern liegen keine Besonderheiten vor – eigentlich. Tatsächlich besteht im Hinblick auf die Aufteilung zwischen in- und ausländischem Einkommen durchaus Klärungsbedarf. Nur wenn man die Rückkehr zum Jahreswechsel vollzieht, erübrigt sich eine solche Aufteilung. Außerdem bedarf auch die Erbschaft- und Schenkungsteuer einer Differenzierung.

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Unser Video: Gibt es eine Zuzugsteuer?

In diesem Video erklären wir, ob man bei einer Rückkehr nach Deutschland mit besonderen steuerlichen Herausforderungen konfrontiert wird.

Inhaltsverzeichnis


1. Steuern in Deutschland nach Rückkehr aus dem Ausland – Einleitung

Sie kennen sicherlich alle die Wegzugsteuer nach § 6 AStG. Sie fällt unter anderem an, wenn man als GmbH-Gesellschafterin oder GmbH-Gesellschafter von Deutschland ins Ausland fortzieht. Daher wurden wir schon oft gefragt, ob es in umgekehrter Richtung ähnlich ist. Mit anderen Worten: fallen bei einer Rückkehr nach Deutschland ebenfalls Steuern an? Mit anderen Worten, es stellt sich die Frage, die wir in die Überschrift des nächsten Kapitels stellen.

2. Gibt es eine Zuzugsteuer bei einer Rückkehr aus dem Ausland?

Die kurze Antwort auf die Frage nach der Existenz einer Zuzugsteuer ist, zum Glück, nein. Wer aus dem Ausland nach Deutschland zurückkehrt, muss zum Zeitpunkt der Wiedererlangung der unbeschränkten Steuerpflicht keine gesonderte Steuer entrichten. Um ehrlich zu sein, man kennt auch in den allermeisten anderen Staaten der Welt keine solche Steuer. Dennoch ist die Idee an sich keineswegs völlig abwegig – zumindest auf den ersten Blick. Doch ist eine solche Steuer im Grunde überflüssig, weil Deutschland nach dem Welteinkommensprinzip Steuern erhebt. Eine Besteuerung ausländischen Vermögens würde außerdem als sehr ungerecht wahrgenommen werden. Zwar gilt das auch für die Wegzugsteuer, doch ist der Grund, der hinter dieser Steuer steht, ein anderer, nämlich die Vermeidung der Steuerflucht ins Ausland.

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3. Steuern bei Rückkehr nach Deutschland: welche gibt es?

Trotzdem möchten wir die Gelegenheit nutzen, um all jenen Menschen einen Überblick über die Steuern zu verschaffen, die über eine Rückkehr nach Deutschland nachdenken.

3.1. Steuerpflicht in Deutschland

Da ist zunächst einmal die allgemeine Frage nach der Steuerpflicht. Wenn man in Deutschland einen Wohnsitz bezieht oder nutzt, ist man im Inland unbeschränkt steuerpflichtig. Das gilt also auch dann, wenn man den Wohnsitz bei Familienangehörigen oder Freunden und Bekannten einnimmt. Als Wohnsitz gilt jede Wohngelegenheit, zu der man über einen eigenen Schlüssel verfügt.

Ähnlich verhält es sich im Hinblick auf die unbeschränkte Steuerpflicht, wenn zwar kein Wohnsitz in Deutschland vorliegt, dafür aber der sogenannte gewöhnliche Aufenthalt. Die unbeschränkte Steuerpflicht gilt somit auch dann, wenn kein Wohnsitz im Inland vorliegt, man sich aber dennoch praktisch ständig in Deutschland aufhält. Das ist etwa der Fall, wenn man durchweg in Hotels eincheckt.

Ein weiteres Anknüpfungsmerkmal ist der sogenannte Mittelpunkt der Lebensinteressen. Hat man etwa enge Familienmitglieder, die in Deutschland leben, geht der Fiskus davon aus, dass die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland gegeben ist. Die Steuerpflicht erstreckt sich dabei auf alle Einkunftsarten.

3.2. Einkommensteuer in Deutschland

Damit sind wir bereits direkt bei der wichtigsten Ertragsteuer in Deutschland angekommen, der Einkommensteuer. Sie ist progressiv aufgebaut, sodass die Steuersätze in bestimmten Stufen unterschiedlich sind. Das bedeutet, dass es keine lineare Zunahme der Steuersätze gibt. Mit 45 % ist der Höchstsatz in Deutschland erreicht (sogenannter Reichensteuersatz). Er liegt noch drei Prozentpunkte über dem Spitzensteuersatz und kommt auf Einkommen über EUR 277.826 zur Anwendung.

3.3. Erbschaft- und Schenkungsteuer in Deutschland

Als weitere wichtige Steuer, die nach einer Rückkehr aus dem Ausland relevant wird, gilt in Deutschland die Erbschaft- und Schenkungsteuer. Hierbei zieht das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz gleich drei Kriterien zugrunde, von denen nur eines erfüllt sein muss, um hierzulande erbschaft- und schenkungsteuerpflichtig zu werden. Entweder die übertragende oder die empfangende Person ist in Deutschland ansässig. Und drittens: Steuerpflicht besteht auch, wenn sich der Gegenstand, der per Erbschaft oder Schenkung übertragen wird, in Deutschland befindet.

3.4. Doppelbesteuerungsabkommen

In beiden Fällen, Einkommensteuer einerseits und Erbschaft- und Schenkungsteuer andererseits, muss man bei internationalen Sachverhalten genauer untersuchen, wo Steuern anfallen. Schließlich besteuert zumindest Deutschland sowohl inländische als auch aus dem Ausland stammende Vermögensmehrungen, also Einkommen, Erbschaften und Schenkungen. Allerdings bestehen auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen mit weit mehr als 150 Staaten weltweit Doppelbesteuerungsabkommen. Hierin regeln Deutschland und die anderen Vertragsstaaten, welchem Land in bestimmten Situationen das alleinige Besteuerungsrecht zustehen soll. Dadurch vermeiden die Vertragspartner, dass Steuerpflichtige in zwei oder mehr Staaten gleichzeitig Steuern in vollem Umfang zahlen müssen.

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Fachberatung für Steueroptimierungen in Deutschland und im Ausland

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4. Rückkehr nach Deutschland: wie zahlt man im ersten Jahr Steuern?

Betrachten wir nun eine ganz praktische Frage, die im Zusammenhang mit einer Rückkehr nach Deutschland stets aufkommt: Wo zahlt man Steuern, wenn man unterjährig nach Deutschland zurückkehrt?

In einem solchen recht typischen Fall zieht man eine Datumsgrenze. Sie fällt mit der Rückkehr nach Deutschland zusammen und markiert, ab wann in Deutschland Steuern anfallen. Das bedeutet, dass Einkünfte oder Vermögenszuwächse, die bis kurz vor der Rückkehr im Ausland angefallen sind, dem jeweiligen Ausland steuerlich zuzurechnen sind. Alles andere, was nach der Rückkehr nach Deutschland an Einkommen oder Vermögen entstanden ist, unterliegt dann dem deutschen Steuerrecht.

Allerdings berücksichtigt der deutsche Fiskus bei der Festlegung des anwendbaren Steuersatzes auch die Höhe des im Ausland angefallenen Einkommens. Diese Besonderheit im Einkommensteuerrecht nennt man Progressionsvorbehalt. Sollte man sich also beispielsweise noch kurz vor der Rückkehr im Ausland steueroptimiert eine üppige Gewinnausschüttung erlaubt haben, dann ermittelt das deutsche Finanzamt den Steuersatz für das in Deutschland erzielte Einkommen nach der Summe der in- und ausländischen Einkommen.

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Empfehlung: Umfassender Blick auf die Wegzugsbesteuerung

In diesem Video erklären wir, welche Sachverhalte und Vermögenswerte der deutschen Wegzugsbesteuerung unterliegen.

5. Steuern im Hinblick einer Rückkehr nach Deutschland – Fazit

Zum Schluss noch unser Fazit: Wer aus dem Ausland nach Deutschland zurückkehrt, zahlt hierzulande keine gesonderte Steuer. Worauf man aber selbstverständlich achten sollte, ist, ob das Ausland, von dem man zurückkehrt, eine Wegzugsteuer oder vergleichbare Steuern erhebt.

Wenn man dann in Deutschland angekommen ist, muss man schauen, zu welchem Zeitpunkt die Rückkehr erfolgt, welches Einkommen man zuvor im Ausland und welches man danach in Deutschland erzielte. Denn davon hängt ab, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe nach der Rückkehr Steuern in Deutschland anfallen. Daher ist es sicher einfacher, wenn man die Rückkehr auf einen Jahreswechsel legt, damit bei der Aufteilung des Einkommens in in- und ausländisches Einkommen eine klare Trennung nach Jahren erfolgt. Im übrigen sind Doppelbesteuerungsabkommen bei der Steueraufteilung selbstverständlich von großer Bedeutung. Ohne Doppelbesteuerungsabkommen droht hingegen eine Besteuerung sowohl im In- als auch im Ausland.

Darüber hinaus sind auch Erbschaften und Schenkungen wichtige steuerliche Themen, die im Kontext einer Rückkehr nach Deutschland relevant sind. Auch hier richtet sich oft die Steuerpflicht nach dem Zeitpunkt der Rückkehr nach Deutschland. Doch anders als bei der Einkommensteuer existieren auf dem Gebiet der Steuern bei Erbschaft oder Schenkung nur sehr wenige Doppelbesteuerungsabkommen. Insofern besteht in dieser Hinsicht ein erheblicher Bedarf an Steuergestaltung.


Steuerberater für internationales Steuerrecht

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung zum internationalen Steuerrecht spezialisiert. Beim Wegzug ins Ausland schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

Internationales Steuerrecht – Privat

  1. Informationen zur Wegzugsbesteuerung in Bezug auf das Privatvermögen
  2. Beratung zur steueroptimierten Entnahme ins Ausland
  3. Erörterung der Regelungen zur Besteuerung von Renteneinkünften im Ausland
  4. Informationen zum Steuerrecht in ausländischen Steuerregimen (zum Beispiel Isle of Man, Japan, Uruguay)

Allgemeines

  1. Ausarbeitung von Vermeidungsstrategien für den Gestaltungsmissbrauch im Sinne des § 42 AO
  2. Entwicklung von Verteidigungsstrategien gegenüber der Finanzverwaltung bei Einspruchsverfahren, Betriebsprüfungen und darüber hinaus
  3. Beratung und Vertretung bei FG-Klageverfahren und BFH-Revisionsverfahren

Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt am Main und Dubai (VAE) gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:

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Wegzugsteuer kennt man in der Regel im Kontext mit Kapitalgesellschaften. Doch im Grunde ist die Wegzugsteuer auf Privatvermögen wesentlich relevanter und vielfältiger. Denn eigentlich geht es in der Hauptsache um Unternehmensbeteiligungen an Kapitalgesellschaften, die deren Gesellschafter in ihrem Privatvermögen halten. Wegzugsteuer, die Kapitalgesellschaften verursachen, weil sie ins Ausland verlegt werden, sind nämlich deutlich seltener. Daneben existieren noch weitere Sachverhalte, in denen die Wegzugsteuer relevant ist. Und schließlich sind da noch jene Zusammenhänge, in denen zwar keine Wegzugsteuer auf Privatvermögen anfällt, wohl aber weitere steuerliche Implikationen bestehen bleiben, auf die man ebenfalls achten sollte, wenn man als natürliche Person ins Ausland fortzieht.

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Unser Video: Wegzugsteuer in allen Varianten

In diesem Video erklären wir, in welchen Fällen Wegzugsteuer anfällt und wie man sie am besten vermeiden kann.

Inhaltsverzeichnis


1. Wegzugsteuer auf Privatvermögen – Einleitung

Es ist schon eine Art romantische Vorstellung: einfach die Koffer packen und auswandern. Oder noch besser, nach dem Urlaub einfach im Ausland bleiben, weil es uns dort so gut gefallen hat. Für Unternehmerinnen und Unternehmer birgt ein solches Ansinnen hingegen einige Hürden. Denn wenn man in Deutschland den Wohnsitz aufgibt, dann hat das neben anderen bürokratischen Pflichten auch steuerliche Folgen. Das liegt daran, dass man dadurch die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland ablegt. In genau dieser Situation fragt sich Vater Staat jedoch, ob die Möglichkeit besteht, noch ein letztes Mal Steuern zu erheben, bevor dieses Recht an den neuen Heimatstaat übergeht. Und da man in aller Regel nur privat fortzieht, das eigene Unternehmen somit in Deutschland verbleibt, könnte der Gewinn, der aus einem späteren Unternehmensverkauf entstünde, bei der Besteuerung dem Ausland zufallen. Damit würde Deutschland letztlich leer ausgehen.

Um dennoch Steuern auf die bisherige Wertsteigerung des Unternehmens zu erheben, hat Deutschland die Wegzugsteuer eingeführt. Doch ist die Besteuerung der sogenannten stillen Reserven nur ein Teil des Umfangs der Wegzugsbesteuerung. Welche anderen Faktoren zu einer Wegzugsbesteuerung führen, wollen wir in diesem Artikel einmal kurz zusammenfassend darstellen.

2. Auf welches Privatvermögen fällt Wegzugsteuer an?

Bevor wir jedoch darauf eingehen, wie die deutsche Wegzugsteuer funktioniert, stellen wir kurz alle Sachverhalte vor, die eine Wegzugsteuer auslösen können. Sie werden überrascht sein, wie vielfältig diese Möglichkeiten des Fiskus sind.

2.1. Wegzugsteuer auf Privatvermögen – Unternehmen

Hierüber haben wir im Grunde schon fast alles Grundsätzliche ausgeführt. Allerding fehlt eine entscheidende Konkretisierung. Denn die Wegzugsteuer, die im § 6 AStG normiert ist, betrifft im Grunde nur Körperschaften, allen voran also Kapitalgesellschaften wie der GmbH und der UG, aber auch der AG und SE. Allerdings sind auch Genossenschaftsmitglieder von der Wegzugsteuer betroffen. Sofern all diese Rechtsformen ihren Sitz in Deutschland haben und ihre Anteilsinhaber dauerhaft ins Ausland fortziehen, fällt auf die anteiligen stillen Reserven Wegzugsteuer an.

Wenn man aber nur bei Beteiligungen an Kapitalgesellschaften Wegzugsteuer zahlen muss, hat der Gesetzgeber denn da keine Gesetzeslücke für Personengesellschaften gelassen? Auf den ersten Blick mag dies eine logische Frage sein. Tatsächlich gilt bei Personenunternehmen, also Personengesellschaften aller Art sowie Einzelunternehmen, eine ähnliche Regelung. Jedoch hat man hierfür den Begriff Entstrickungssteuer geschaffen. Trotzdem kann die Umwandlung einer Körperschaft in ein Personenunternehmen vor dem Wegzug eine sinnvolle Maßnahme sein, um die Wegzugsteuer zu vermeiden.

2.2. Wegzugsteuer auf Privatvermögen – Schenkungen und Erbschaften

Da wir schon die Wegzugsteuer mit dem klassischen Fall der Auswanderung von Unternehmern in Verbindung gebracht haben, betrachten wir auch gleich noch den Fall, der relevant wird, wenn man Unternehmensbeteiligungen aus dem Privatvermögen an Personen im Ausland überträgt. Stellen Sie sich einen Unternehmer vor, dessen Kinder im Ausland leben. Wenn nun der Erbfall eintritt oder eine Schenkung der Unternehmensbeteiligungen erfolgen soll, dann würde Deutschland ja ebenfalls das Besteuerungsrecht an den stillen Reserven verlieren. Was macht Vater Staat also? Richtig, er erhebt auch auf Erbschaften und Schenkungen, die ins Ausland gerichtet sind, Wegzugsteuer.

2.3. Wegzugsteuer auf Privatvermögen – Investmentfonds

Neben Unternehmensbeteiligungen kennt das deutsche Steuerrecht seit 2025 auch eine Wegzugsteuer auf Investmentfonds. Wer in Fonds investiert hat und dabei Anschaffungskosten von EUR 500.000 hatte, muss auf die Wertsteigerung, die bis zum Zeitpunkt des Wegzugs entstanden ist, ebenfalls Wegzugsteuer zahlen. Dies gilt allerdings auch, wenn man in den fünf Jahren vor dem Wegzug ins Ausland zu mindestens 1 % an einem Fonds beteiligt war. Es sind insbesondere passive Fonds, die dieser Besteuerung unterliegen, also klassische Aktienfonds, Immobilienfonds und andere.

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Haben Sie Fragen zum steuerlichen Kontext eines Wegzugs ins Ausland?

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3. Keine Wegzugsteuer auf Privatvermögen, aber beschränkte Steuerpflicht

Ein weiterer Aspekt, den man beim Wegzug ins Ausland beachten muss, umfasst Sachverhalte, die trotz Wegzug ins Ausland in Deutschland weiterhin steuerpflichtig bleiben. Streng genommen hat das zwar keine Wegzugsteuer auf Privatvermögen zur Konsequenz, doch ist es steuerrechtlich betrachtet eine vergleichbare Maßnahme, um Deutschland zu ermöglichen, seine Steuerhoheit zu verteidigen. Daher betrachten wir nun genau diese Sachverhalte.

3.1. Immobilien im Inland

Fangen wir mit einem ganz einfachen Beispiel an: Immobilien im Inland unterliegen stets der deutschen Steuerpflicht. Ist die steuerpflichtige Person in Deutschland steuerlich ansässig, unterliegen ihre Einnahmen aus der Vermietung oder Verpachtung ihrer Immobilien ebenso der deutschen unbeschränkten Steuerpflicht wie die Gewinne, die aus einem eventuellen Verkauf resultieren. Wenn man jedoch als Eigentümer ins Ausland auswandert, fällt zwar die unbeschränkte Steuerpflicht weg, weil die Kriterien Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt keine Anwendung finden. Doch bleiben die Einnahmen aus deutschen Quellen weiterhin in Deutschland steuerpflichtig, nur eben beschränkt.

3.2. Einzelunternehmen

Einzelunternehmer, die einen Betrieb im Inland führen, aber im Ausland leben, sind mit ihren Gewinnen ebenfalls in Deutschland beschränkt steuerpflichtig. Dabei ist es unerheblich, ob man ein ausländischer Unternehmer ist oder von Deutschland ins Ausland auswandert und erst danach in Deutschland ein Einzelunternehmen gründet. Wichtig ist hierbei die Feststellung, dass dies nur dann gilt, wenn der Ort der Geschäftsführung im Inland verbleibt. Das kommt also insbesondere dann in Frage, wenn man als Einzelunternehmerin oder Einzelunternehmer in Grenznähe im Ausland lebt und für die Geschäftsführung zum Unternehmen nach Deutschland reist. Ansonsten findet eine Verlagerung der Geschäftsführung ins Ausland statt, sodass Deutschland das Besteuerungsrecht an den Einnahmen verliert.

3.3. Personengesellschaften

Ähnlich ist der Fall bei Gesellschaftern von Personengesellschaften gelagert. Auch hier führt die Fortführung des Unternehmens im Inland zur beschränkten Steuerpflicht der nun im Ausland ansässigen Gesellschafter.

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4. Keine Wegzugsteuer auf Privatvermögen, aber erweitert beschränkte Steuerpflicht

Der letzte Aspekt führt uns zu einem sehr komplex wirkenden Sachverhalt. Im deutschen Außensteuergesetz wird geregelt, was bei einem Bezug zu grenzüberschreitenden Steuersachverhalten in Deutschland steuerpflichtig bleibt. Ein Grundsatz ist, dass man nach dem Belegenheitsprinzip urteilt. Nach diesem Prinzip erfolgt auch die Besteuerung von inländischen Immobilien, die sich im Eigentum von im Ausland steuerpflichtigen Personen befinden.

Ein anderes Prinzip ist, dass ausländische Einkünfte, die im Ausland steuerpflichtigen Personen zufließen, nur im Ausland steuerpflichtig sind. Immerhin sind diese von der Besteuerung in Deutschland ausgeschlossen. Das mag auf den ersten Blick trivial erscheinen, doch sieht das für US-Staatsangehörige ganz anders aus. Es ist somit keine Selbstverständlichkeit.

Der dritte Punkt, den das deutsche Außensteuergesetz adressiert, ist somit auf Einkommen gerichtet, die weder aus Quellen im Inland noch im Ausland stammen. Dazu hat das deutsche Außensteuergesetz eine weitere Steuerpflicht geschaffen. Neben der unbeschränkten und der beschränkten Steuerpflicht gibt es nämlich auch noch die erweitert beschränkte Steuerpflicht. Sie greift, wenn es um eben solche Einkünfte geht, die keinem Land zugeordnet werden können. Dazu zählen, Zinseinkünfte von Bankguthaben sowie Kryptowährungen und Aktien, also deren Dividenden oder Veräußerungsgewinne. Allerdings gelten hierbei gewisse Bedingungen. Einerseits sind nur deutsche Staatsbürger davon betroffen. Zweitens muss man in den vergangenen zehn Jahren mindestens fünf Jahre lang in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig gewesen sein. Drittens muss man in einem Land leben, das nur geringe Einkommensteuer erhebt, oder in keinem Land mehr ansässig ist. Und viertens bleibt man dann mit diesen Einkommensarten zehn Jahre lang weiterhin in Deutschland steuerpflichtig.

Was versteht man in diesem Zusammenhang nun unter einer niedrigen Besteuerung im Ausland? Nun, dazu gibt § 2 AStG ebenfalls Auskunft. Hier wird die Bedingung als erfüllt angesehen, wenn eine steuerpflichtige Person mit einem Einkommen von umgerechnet EUR 77.000 mindestens ein Drittel weniger Einkommensteuer im Ausland zahlt als in Deutschland.

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Ebenfalls von Interesse: Schweiz, Dubai, Spanien – steuerfrei

In diesem Video erklären wir, wie man ohne Wegzugsteuer in die Schweiz, nach Dubai oder Spanien auswandern kann.

5. Wegzugsteuer auf Privatvermögen und ähnliche Maßnahmen – Fazit

Was ist nun die Lehre aus diesen verschiedenen Möglichkeiten, die Deutschland nutzt, um Steuern bei Personen zu erheben, die ins Ausland fortziehen? Nun, der erste Aspekt hierbei dürfte sein, dass man gleich von mehreren steuerlichen Regelungen betroffen sein kann. Der zweite ist, dass es für alle Fälle Lösungen gibt. Jedoch muss man dabei alle Rahmenbedingungen beachten. Das bedeutet, dass man hierzu unbedingt den Rat von Steuerexperten einholen sollte. Außerdem ist es zumindest im Fall einer drohenden erweitert beschränkten Steuerpflicht erforderlich, dass man möglichst frühzeitig zur Steuergestaltung schreitet. Aber auch dann, wenn man im Hinblick auf den Zeitpunkt der Auswanderung maximal flexibel aufgestellt sein möchte, sollte man möglichst frühzeitig handeln.


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Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung zur Wegzugsbesteuerung spezialisiert. Beim Erörtern der potenziellen steuerlichen Risiken beim Wegzug ins Ausland schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

Internationales Steuerrecht – Privat

  1. Informationen zum Steuerrecht in ausländischen Steuerregimen (zum Beispiel Mauritius, Trinidad und Tobago, Uruguay)
  2. Erörterung der Vor- und Nachteile einer Familienstiftung in Liechtenstein
  3. Zielorientierte Beratung zur Vermeidung der Wegzugsbesteuerung

Internationales Steuerrecht – Unternehmen

  1. Begleitung bei der Gründung von Unternehmen im Ausland
  2. Informationen zur Hinzurechnungsbesteuerung

Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt am Main und Dubai (VAE) gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:

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Wegzugsbesteuerung ist im Steuerrecht ein Begriff, der die Besteuerung stiller Reserven bei einem Wegzug von Privatpersonen ins Ausland zum Inhalt hat. Beispiele für die Wegzugsbesteuerung sind die Wegzugsteuer auf Beteiligungen an Kapitalgesellschaften und andere Körperschaften sowie auf stille Reserven bei privat gehaltenen Fonds-Anteilen. Andere Anwendungsfälle zur Wegzugsbesteuerung gehen mit der Steuerentstrickung von Personenunternehmen einher. Aber auch die Anwendung der erweitert beschränkten Steuerpflicht kann man als Teil der Wegzugsbesteuerung auffassen.

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Unser Video: Wegzug meets Steuer

In diesem Video erklären wir, bei welchen Gelegenheiten der deutsche Fiskus Auswanderern in die Taschen greift.

Inhaltsverzeichnis


1. Beispiele zur Wegzugsbesteuerung – Einleitung

Die Wegzugsbesteuerung hat im Steuerrecht Deutschlands eine besondere Stellung. Sie betrifft nämlich Sachverhalte, in denen Deutschland sein Besteuerungsrecht final zu verlieren droht und schreitet ein, um dies zumindest für die bis dahin im Inland entstandenen stillen Reserven zu verhindern. Insbesondere Unternehmer von Kapitalgesellschaften kennen eine der wichtigsten Stützen der Wegzugsbesteuerung, nämlich die Wegzugsteuer. Doch welche anderen Beispiele stehen mit der Wegzugsbesteuerung im Zusammenhang? Darauf möchten wir in diesem Beitrag fachlich und leicht verständlich Antwort geben.

2. Wegzugsteuer als Beispiel zur Wegzugsbesteuerung

Selbstverständlich fangen wir mit der Wegzugsteuer als Paradebeispiel der Wegzugsbesteuerung an. Die Wegzugsteuer ist, wie bereits angedeutet, insbesondere an den Wegzug von Personen geknüpft, die an Körperschaften beteiligt sind (§ 6 AStG). Wenn also beispielsweise eine Gesellschafterin einer GmbH ins Ausland fortzieht, dann unterliegen die stillen Reserven ihrer GmbH im Verhältnis ihrer Beteiligungsquote der Wegzugsteuer.

Dabei berechnet die Finanzverwaltung die Wegzugsteuer auf Basis des vereinfachten Ertragswertverfahrens. Sie fingiert somit einen Unternehmensverkauf und berechnet auf den dann anfallenden Gewinn die Steuer. Dabei geht man vom Durchschnitt des Unternehmensgewinns der letzten drei Jahre aus und multipliziert diesen mit einem Kapitalisierungsfaktor von 13,75. Jetzt kann sich jede und jeder von Ihnen selber ausrechnen, dass dieses Vorgehen selbst unter weniger günstigen Umständen zu einer Wegzugsteuer in erheblicher Höhe führen kann.

Darüber hinaus fällt Wegzugsteuer auch dann an, wenn man solche Unternehmensbeteiligungen an eine natürliche Person im Ausland überträgt. Dabei ist es ganz gleich, ob hierbei eine Schenkung oder Erbschaft erfolgt. Fast schon paradox mutet dazu an, dass man die Erbschaft- oder Schenkungsteuer durch Anwendung von Regel- oder Optionsverschonung weitestgehend zu neutralisieren vermag, die Wegzugsteuer aber dennoch anfällt.

Um das Beispiel der Wegzugsteuer abzuschließen, möchten wir ergänzen, dass die Wegzugsbesteuerung seit 2025 auch beim Halten von Investmentfondsanteilen greift.

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Haben Sie Fragen zur Wegzugsbesteuerung und zur Steuerentstrickung beim Wegzug ins Ausland?

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3. Beispiel für Wegzugsbesteuerung: Steuerentstrickung & Funktionsverlagerung

Gehen wir nun auf die Steuerentstickung ein. Sie betrifft Personenunternehmen und ihre Unternehmer. Somit sind sowohl Einzelunternehmer als auch Gesellschafter von Personengesellschaften davon betroffen, wenn sie ins Ausland auswandern und gleichzeitig Wirtschaftsgüter oder die Geschäftsführung ebenfalls dorthin verlagern. Wenn zum Beispiel ein Einzelunternehmer von Deutschland nach Luxemburg auswandert und zukünftig zumindest teilweise die Geschäfte von seiner neuen Heimat aus führt, dann tangiert dies die deutsche Wegzugsbesteuerung. Sollte jedoch der Einzelunternehmer zur Geschäftsführung jedes Mal zu seinem Unternehmen nach Deutschland reisen, dann fällt hierauf keine Steuer an. Auf diese Weise lässt sie sich folglich vermeiden.

Im Grunde ist die Funktionsverlagerung eine Sonderform der Steuerentstrickung. Denn selbst wenn weder ein Einzelunternehmer noch ein Gesellschafter einer Personengesellschaft ins Ausland fortzieht, kann die Verlagerung von Unternehmensfunktionen, zum Beispiel von Produktionsstandorten oder Verwaltungseinheiten, ins Ausland zur Wegzugsbesteuerung führen.

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4. Erweitert beschränkte Steuerpflicht als Beispiel für Wegzugsbesteuerung

Das dritte Beispiel im Hinblick auf die Wegzugsbesteuerung soll die erweitert beschränkte Steuerpflicht in den Fokus unserer Betrachtungen rücken. Einerseits unterscheidet man im Steuerrecht die unbeschränkte von der beschränkten Steuerpflicht. Die unbeschränkte Steuerpflicht hängt in Deutschland im Wesentlichen vom Wohnsitz beziehungsweise vom gewöhnlichen Aufenthalt im Inland ab. Liegt eine von ihnen vor, kommt es zur Besteuerung des weltweiten Einkommens. Fehlt jedoch eine dieser Voraussetzungen, kann unter Umständen immer noch Einkommen aus deutschen Quellen steuerpflichtig sein.

Zwischen weltweitem Einkommen und solchem, das in Deutschland entstanden ist, gibt es allerdings noch eine dritte relevante Einkommenskategorie. Dabei handelt es sich schlicht und einfach um Einkommen, dass weder Inlands- noch Auslandseinkommen darstellt. Ein Beispiel hierfür sind Dividenden aus Aktienvermögen oder Zinsen auf Ersparnisse, das auf Bankkonten liegt. Wenn also solches Einkommen anfällt und man ist weder unbeschränkt noch beschränkt steuerpflichtig, dann soll es nach dem Willen des Gesetzgebers eine dritte Form der Steuerpflicht hierzulande geben, nämlich die erweitert beschränkte Steuerpflicht.

Voraussetzungen zur Anwendung dieser Wegzugsbesteuerung ist zunächst einmal, dass sie nur deutsche Staatsangehörige betrifft. Weiterhin greift sie nur, wenn man in den vergangenen zehn Jahren vor dem Wegzug ins Ausland mindestens fünf Jahre lang im Inland unbeschränkt steuerpflichtig war. Eine letzte Bedingung ist erfüllt, falls das Land, in das man weggezogen ist, Einkommen niedrig besteuert. Damit meint § 2 Absatz 1 AStG, dass die dort tatsächlich zu berechnende Steuer bei einem fiktiven Einkommen, das EUR 77.000 entspricht, um mehr als ein Drittel geringer ausfällt als in Deutschland.

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Ebenfalls interessant: Ist die Wegzugsteuer rechtswidrig?

In diesem Video prüfen wir, ob die derzeitige Regelung zur Stundung der Wegzugsteuer möglicherweise gegen EU-Recht verstößt.

5. Überblick zur Wegzugsbesteuerung – Fazit

Wir haben nun alle Beispiele zur Wegzugsbesteuerung kurz und bündig vorgestellt. Was können wir dabei festhalten? Nun, da ist zunächst, dass ein Wegzug ins Ausland stets mit einem gewissen Risiko der Besteuerung einhergeht. Dabei geht es einerseits um die Besteuerung von stillen Reserven, die sich bis zum Wegzug im Betriebsvermögen gebildet haben. Abgesehen davon kann in bestimmten Fällen eine erweitert beschränkte Steuerpflicht gegeben sein. Im Vergleich zu Wegzugsteuer, Steuerentstrickung sowie Funktionsverlagerung besteht hierbei wenigstens der Vorteil, dass man keinen fiktiven Gewinn, sondern echten Liquiditätszufluss versteuert. Bestenfalls bleibt ein Wegzug ins Ausland komplett steuerfrei, was aber nur dann gelingt, wenn man über bestimmte Assets verfügt, die unter keiner der hier aufgeführten Beispiele der Wegzugsbesteuerung unterliegen. Fazit ist also, dass es (fast) keinen Wegzug ins Ausland gibt, bei dem die Wegzugsteuer ohne Bedeutung bleibt.


Steuerberater für Steuergestaltungen in Wegzugsfällen

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung zum internationalen Steuerrecht spezialisiert. Beim Wegzug von Unternehmern und vermögenden Privatpersonen ins Ausland schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

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  1. Beratung zur Anwendung der Five Flag Theory
  2. Informationen zum Steuerrecht in ausländischen Steuerregimen (zum Beispiel Belize, Dubai, Kanaren)
  3. Planung und Unterstützung beim Wegzug nach Spanien

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  1. Empfehlungen zur Vermeidung der Wegzugsteuer mit Holding
  2. Informationen zu den Risiken einer Entnahme ins Ausland
  3. Beratung zur Einhaltung der Safe-Harbour-Regelungen

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Wer wissen möchte, ob das deutsche Steuerrecht eine Wegzugsteuer für Einzelunternehmer kennt, wird die Antwort in diesem Artikel finden. Mehr noch: Wir erläutern den Unterschied zwischen Wegzugsteuer und Entsstrickungsteuer, dazu auch den steuerrechtlichen Hintergrund, und zeigen, wie Sie eine potenzielle Steuer vermeiden können.

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Unser Video: Wegzugsteuer für Einzelunternehmen?

In diesem Video erklären wir, ob es eine Wegzugsbesteuerung gibt, die Einzelunternehmer betrifft, wenn sie ins Ausland auswandern.

Inhaltsverzeichnis


1. Wegzugsteuer bei Einzelunternehmen – Einleitung

Die Wegzugsteuer ist inzwischen wohl den meisten GmbH-Gesellschaftern in Deutschland bereits bekannt. Tatsächlich gibt es eine vergleichbare Steuer für Gesellschafter von Personengesellschaften – auch dies dürfte sich mittlerweile unter deutschen Unternehmern herumgesprochen haben. Aber wie sieht es mit Einzelunternehmern aus? Müssen die etwa auch Steuern zahlen, wenn sie ins Ausland fortziehen? Eine gute Frage, auf die wir Sie hier selbstverständlich in der Absicht geführt haben, es Ihnen näher zu erläutern.

2. Existiert eine Wegzugsteuer bei Einzelunternehmen?

Die fachlich korrekte Antwort hierauf ist kurz und lautet: nein. Wegzugsteuer fällt nämlich streng genommen nur bei Körperschaften an sowie bei Investmentfonds ab einer gewissen Höhe. Einzelunternehmen ebenso wie Personengesellschaften sind davon also ausgenommen. Dennoch ist es kaum vorstellbar, dass nur Kapitalgesellschaften von einer Wegzugsbesteuerung betroffen sein sollen. Und genau so ist es auch. Allerdings nennt man es bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften Entsstrickungsteuer statt Wegzugsteuer.

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3. Einzelunternehmen: Rechtsgrundlagen zur Entsstrickungsteuer

Gehen wir nun über zu den steuerrechtlichen Details der Entsstrickungsteuer. Die Besteuerung des Zwillings zur Wegzugsteuer erfolgt zunächst einmal nach § 4 Absatz 1 Satz 3 EStG. Dort steht, dass die Beschränkung oder der Ausschluss des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland zu einer Besteuerung derjenigen Wirtschaftsgüter eines Einzelunternehmens oder einer Personengesellschaft führt. Aber was genau versteht man unter der Beschränkung oder dem Ausschluss des Besteuerungsrechts Deutschlands?

Betrachten wir einmal ein gewerbliches Einzelunternehmen. Nehmen wir an, ein Einzelunternehmer hat eine Werkstatt, einen Firmenwagen und sich als alleinigen Geschäftsführer. Wollte er nun ins Ausland auswandern, würde sein Unternehmen in Deutschland verbleiben. Bei einem Verkauf beispielsweise des Autos, würde in Deutschland auf den darauf anfallenden Gewinn regulär Einkommensteuer anfallen. Würde der Unternehmer aber nun den Wagen ins Ausland mitnehmen und dort verkaufen, dann würde der Gewinn nun im Ausland statt in Deutschland der Besteuerung unterliegen. Deutschland würde also in diesem Fall der Verlust des Besteuerungsrechts treffen. Das bezeichnet man als Ausschluss des Besteuerungsrechts.

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4. Entsstrickungsteuer statt Wegzugsteuer bei Einzelunternehmen

Dabei ist die Verlagerung von Wirtschaftsgütern eines Einzelunternehmens nur ein Aspekt, der zu einer Entsstrickungsteuer führt. Es ist sogar ein relativ unbedeutender Punkt, wenn man sich die Tätigkeit des Einzelunternehmers selbst betrachtet. Denn wenn dieser seine Tätigkeit im Ausland wieder aufnimmt, dann hat dies ebenfalls mit einer Beschränkung oder gar dem Ausschluss des Besteuerungsrechts Deutschlands zu tun. Schließlich ist seine Tätigkeit ja nun im Ausland steuerpflichtig.

Nun mögen Sie sich fragen, ob dies vielleicht eine Ausnahme ist, denn so viele Einzelunternehmer, die ins Ausland fortziehen, um dort ihre Tätigkeit fortzusetzen, kann es ja wohl kaum geben. Für Künstler und Profisportler ist dies allerdings durchaus relevant. Und für Influencer erst recht. Wenn diese sich nämlich im Ausland aufhalten, um ihrer Tätigkeit nachzugehen, dann sind die dort erzielten Einkünfte im Ausland steuerpflichtig und Deutschland geht leer aus.

Mit der Entsstrickungsteuer versucht Deutschland dies zu verhindern, indem es den Unternehmenswert eines ins Ausland ausgewanderten Einzelunternehmers bewertet. Dazu setzt er grundsätzlich das vereinfachte Ertragswertverfahren an. Dabei stellt der Durchschnittsgewinn der letzten drei Jahre vor dem Wegzug die Berechnungsgrundlage dar. Kapitalisiert wird dieser Gewinn mit einem Faktor von 13,75. Sie können sich nun leicht vorstellen, dass dies zu einem erheblichen steuerpflichtigen Gewinn führt.

Obwohl er rein fiktiv entstanden ist, stellt dies nun das Äquivalent zur Wegzugsteuer bei einem Einzelunternehmen dar. Zwar kann man noch einige Abzüge von diesem Gewinn vornehmen, etwa einen angenommenen Unternehmerlohn sowie einen pauschalen Steuerbetrag von 30 %. Allerdings bleibt der Gewinn immer noch so hoch, dass viele Einzelunternehmer dadurch von einem Wegzug ins Ausland abgeschreckt werden.

5. Wie vermeidet man als Einzelunternehmer die Entsstrickungsteuer?

Um dies zu vermeiden, muss man das deutsche Einzelunternehmen unbedingt beibehalten. Man kann beispielsweise in Deutschland einen Fremdgeschäftsführer für das Einzelunternehmen einstellen. Bei Influencern oder Profisportlern ist das aber wenig praktikabel. Aber auch das können wir so gestalten, dass keine Steuer anfällt. Das funktioniert etwa, indem man das Einzelunternehmen in eine Personengesellschaft umwandelt, für diese dann Substanz schafft, insbesondere also einen Fremdgeschäftsführer einstellt, und schon kann man steuerfrei ins Ausland auswandern.

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Ebenfalls interessant: Wegzug nach Dubai – steuerfrei

In diesem Video erklären wir, wie man erfolgreich von Deutschland nach Dubai auswandern kann, ohne dass Wegzugsteuer dabei anfällt.

6. Wegzugsteuer bei Einzelunternehmen – Fazit

Wir haben also gelernt, dass es keine Wegzugsteuer bei Einzelunternehmen gibt, wohl aber ein steuerrechtliches Gegenstück. Tatsächlich ist die Wegzugsteuer im Außensteuergesetz verankert, während die Entsstrickungsteuer für Einzelunternehmen und Personengesellschaften aus dem Einkommensteuergesetz stammt. Das eröffnet den Einzelunternehmerinnen und Einzelunternehmern, die ins Ausland auswandern möchten, die Möglichkeit, die Entsstrickungsteuer zu vermeiden. Der einfachste Weg ist dabei, die Tätigkeit weiterhin von Deutschland aus fortzuführen. Auf keinen Fall sollte man im Ausland tätig werden, denn dadurch wird das Einzelunternehmen aus Deutschland verlagert, was die Entsstrickungsteuer auslöst.

Wer nun überrascht feststellen musste, dass man beim Wegzug ins Ausland sogar bei einem Einzelunternehmen mit einer Art Wegzugsteuer konfrontiert ist, sollte sich daher gut beraten lassen. Wir haben uns auf solche Fälle spezialisiert und wissen daher, wie wichtig es ist, sich möglichst frühzeitig an Experten zu wenden. Rufen Sie uns doch gleich einmal an. Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung.


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Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung zu grenzüberschreitenden Steuersachverhalten spezialisiert. Beim Wegzug ins Ausland schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

Internationales Steuerrecht – Privat

  1. Steuerliche Vorbereitung auf Perpetual Traveling
  2. Umfängliche Beratung zum Home Office im Ausland
  3. Informationen zum Steuerrecht in ausländischen Steuerregimen (zum Beispiel Gibraltar, Madeira, Singapur)
  4. Erläuterungen zur Unterscheidung der unbeschränkten und beschränkten Steuerpflicht

Internationales Steuerrecht – Unternehmen

  1. Steuerliche Begleitung von Infuencern beim Wegzug ins Ausland
  2. Informationen für Profi-Sportlern zur Besteuerung von Siegesprämien

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