Ein Gesellschaftsvertrag einer Personengesellschaft oder einer GmbH, an der zwei oder mehr natürliche Personen beteiligt sind, sollte unbedingt 5 wichtige Punkte enthalten. Einerseits sollte die Fortführung der Gesellschaft im Todesfall eines Gesellschafters im Gesellschaftsvertrag geregelt sein. Zweitens ist es empfehlenswert, eine Klausel zu vereinbaren, die alle Gesellschafter dazu verpflichtet, im Rahmen eines Ehevertrags einen Ausschluss der Übertragung der Gesellschaftsanteile auf den Ehegatten festzulegen. Außerdem sollte die Frage vorab gesellschaftsvertraglich geklärt werden, wie man mit einer Situation umgehen will, falls ein Gesellschafter seine Beteiligung an fremde Dritte verkaufen möchte. Weiterhin ist die Abfindung eines austretenden Gesellschafters regelungswürdig. Und schließlich ist in Gesellschaftsstrukturen, in denen Stimmengleichheit besteht, der Fall zu klären, welche Lösungen in Situationen Anwendung finden sollen, in denen es bei Abstimmungen eine Pattsituation gibt und man sich deswegen gegenseitig aus der Gesellschaft zu drängen versucht.
Unser Video: Fehler vermeiden beim Gesellschaftsvertrag
In diesem Video zeigen wir, auf welche Herausforderungen man sich schon frühzeitig in einer Gesellschaft einstellen sollte.
Inhaltsverzeichnis
1. Diese 5 Punkte gehören in einen Gesellschaftsvertrag – Einleitung
Die meisten Gesellschaften haben zwei oder mehr Gesellschafter. Die einzigen wesentlichen Ausnahmen von dieser Regel sind die GmbH (hierunter verbuchen wir auch die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)) und die GmbH & Co. KG, die jeweils auch mit nur einer natürlichen Person als Gesellschafter auskommen. Aber von diesen wollen wir in unserem heutigen Beitrag absehen. Denn diesmal betrachten wir Gesellschaften mit zwei oder mehr natürlichen Personen als Gesellschafter. Im Fokus stehet dabei, welche 5 Punkte Gesellschafter in ihren Gesellschaftsvertrag aufnehmen sollten, um sich eventuelle spätere Auseinandersetzungen zu ersparen.
2. Punkt 1: Nachfolgeregelungen für den Todesfall
Eine Gesellschaft geht man mit einer anderen natürlichen Person in der Regel nur deshalb ein, weil man sich gegenseitig vertraut. Sollte nun einer der Gesellschafter versterben, so geht in der Regel seine Beteiligung an seine Erben über. Doch zu diesen hat man ja im Normalfall als Mitgesellschafter keine Beziehung, sodass unklar ist, ob man die Gesellschaft wie gewohnt weiterführen kann. Zwar bestehen hierbei Unterschiede, ob es sich um eine Personengesellschaft oder eine Kapitalgesellschaft handelt, doch die daraus resultierenden Herausforderungen sind vergleichbar.
Und doch sind die Lösungen unterschiedlich. Während in einer Personengesellschaft nach dem Ableben eines Gesellschafters die Fortführung der Gesellschaft auch nur mit den verbleibenden Gesellschaftern möglich ist, im Zweifelsfall auch als Einzelunternehmen, bedarf es bei einer GmbH mit zwei oder mehr Gesellschaftern einer besonderen Vereinbarung. So ist der erste der 5 Punkte, die in einen Gesellschaftsvertrag gehören, die Regelung, dass Erben statt der Beteiligung lediglich eine Abfindung erhalten. Doch dazu später mehr.
Übrigens verhindert diese Klausel auch die Übertragung von Gesellschaftsanteilen per Schenkung.

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3. Punkt 2: Verpflichtung zum Ehevertrag mit Klausel zur Gesellschaft
Gesellschafter, die verheiratet sind, bergen ebenfalls ein gewisses Risiko, das im Scheidungsfall zu materialisieren droht. Denn im Falle eines Zugewinnausgleichs könnte es geschehen, dass der geschiedene Ehepartner auf diesem Weg Anteile an der Gesellschaft erhält. Dabei ist es in aller Regel nachvollziehbar, wenn Mitgesellschafter von dieser Vorstellung wenig begeistert sind.
Doch auch hierfür gibt es Abhilfe. Denn mit Punkt 2 unserer Liste der 5 Punkte, die in einen Gesellschaftsvertrag gehören, nehmen wir eine Klausel in den Gesellschaftsvertrag auf, der die Gesellschafter gegebenenfalls gegenseitig zum Abschluss eines Ehevertrags verpflichtet. Darin kommt es in erster Linie auf eine Klausel an, die die Ehegatten der Gesellschafter beim Zugewinnausgleich von den Gesellschaftsbeteiligungen ausschließen. Auf diese Weise ist das Risiko eines unerwünschten Einstiegs eines Ehepartners als neuer Mitgesellschafter gebannt.
Aber auch ohne Gesellschaftsbeteiligung würde ein Ehepartner, dem ein Zugewinnausgleich im Scheidungsfall zusteht, ein Mitspracherecht bei anstehenden Veräußerungen von Gesellschaftsanteilen haben. Mit der Ehevertragsklausel ist auch diese Einschränkung abgewendet.

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4. Punkt 3: Verkauf von Gesellschaftsanteilen
Trotzdem beschäftigt uns ein eventueller Verkauf von Gesellschaftsanteilen weiterhin. Denn wenn ein Gesellschafter einen solchen Entschluss fasst, dann hat dies für die anderen Gesellschafter die Konsequenz, dass man sich zukünftig mit fremden Dritten in der Gesellschaft zurechtfinden muss. Wie bereits erwähnt, eine Gesellschaft funktioniert nur dann, wenn ein gegenseitiges Vertrauensverhältnis existiert. Doch dies muss erst aufgebaut werden. Fremde Investoren, die sich in eine Gesellschaft einfach einkaufen, passen da kaum ins Bild. Also gehört zu den 5 Punkten, die wir zu einem Gesellschaftsvertrag empfehlen, dass man für den Verkaufsfall Vorsorge trifft.
Eine passende Klausel dazu könnte etwa vorschreiben, dass die Mitgesellschafter im Falle eines Gesellschafteraustritts ein Vorkaufsrecht ausüben oder sogar die Gesellschaftsanteile des verkaufswilligen Gesellschafters gegen einen Abfindung einziehen dürfen. Auf diese Weise kann kein externer Verkauf stattfinden, wenn die Mitgesellschafter dies ablehnen. Doch gilt diese Regelung ausschließlich bei Kapitalgesellschaften. Bei Personengesellschaften ist der Einstieg eines neuen Gesellschafters ohnehin von der Genehmigung der Gesellschafterversammlung abhängig.
5. Punkt 4: Regelungen im Falle eines Streits bei Stimmrechtgleichheit
Der nächste Punkt auf unserer Agenda ist insbesondere auf solche Fälle anwendbar, bei denen zwei Gesellschafter jeweils zu 50 % an der Gesellschaft beteiligt sind. Wenn sie sich nun in einer Angelegenheit der Gesellschaft zerstreiten, ohne dass sich eine Lösung des Konflikts abzeichnet, dann ist dies eine kaum auf Dauer hinnehmbare Situation. Im Endeffekt führt dies dazu, dass jeder Gesellschafter den anderen am liebsten aus der Gesellschaft drängen möchte, um diese dann alleine fortzuführen.
Um diesen Fall im Voraus zu klären, gibt es mehrere Möglichkeiten. Eine simple Vorgehensweise ist das Losverfahren. Es entscheidet, welcher Gesellschafter in der Gesellschaft verbleiben darf und wer stattdessen eine Abfindung erhält.
Eine wohl etwas gerechtere, weil weniger zufallsabhängige Regelung sieht einen anderen Ansatz vor. Ein Gesellschafter bestimmt einen Preis für den er bereit ist, seine Anteile entweder zu verkaufen oder die seines Mitgesellschafters zu kaufen. Der andere Gesellschafter hat dann das Recht zu entscheiden, ob er lieber zu diesem Preis die Anteile seines Gesellschafters kauft oder ihm seine eigenen verkauft.
Ebenfalls relevant: Rechtsformen in Deutschland
In diesem Video zählen wir auf, welche Rechtsformen zur Gründung von Gesellschaften in Deutschland zur Verfügung stehen.
6. Punkt 5: Abfindungsregelungen im Gesellschaftsvertrag
Damit kommen wir zu einem oftmals zentralen Aspekt, nämlich zur Abfindung. Sowohl im Falle eines Austritts eines Gesellschafters als auch bei der Abfindung möglicher Nachfolger ist dieser Punkt relevant. Dabei richtet sie sich nach dem Unternehmenswert, der in der Regel dem Verkehrswert entspricht. Doch auch dazu kann es gerade im Abfindungsfall durchaus unterschiedliche Ansichten geben.
Nun kann man zwar unabhängige Gutachter beauftragen, den Unternehmenswert zu ermitteln, doch sollte man das Verfahren zur Benennung der Gutachter bereits im Gesellschaftsvertag festhalten. Eine Möglichkeit hierbei ist etwa bei der örtlich zuständigen Kammer nach Unterstützung zu fragen.
Im Detail kann es allerdings gewisse Einflüsse geben, die zu einer Herabsenkung des Abfindungsanspruchs der Höhe nach führen. Wenn es etwa um eine Abfindung geht, die ein Gesellschafter durch einen selbst veranlassten Austritt aus der Gesellschaft zu verantworten hat, dann bemisst sich die Abfindung oft auf 70 % des Maximalbetrags. Jedoch darf die Abfindung auf keinen Fall unter dem Buchwert angesetzt werden. Bei Abfindung von Erben ist hingegen der Verkehrswert als Abfindung zu berücksichtigen.
Eine weitere Regelung zur Abfindung betrifft die Zahlungsmodalitäten. In der Regel dürfte es schwer sein, den vollen Abfindungsbetrag in einer Summe zu entrichten. Für diesen Fall sieht der letzte unserer 5 Punkte im Gesellschaftsvertrag eine Ratenzahlung vor. Doch wie lange darf eine solche Stundung der Abfindungszahlungen dauern? Dazu hat der BGH entschieden, dass eine Dauer von zehn Jahren eindeutig zu lang ist. Eine klare Antwort, wie lange eine Ratenzahlung angesetzt werden darf, blieb der BGH allerdings schuldig. Jedoch gilt in der Literatur hierzu die vorherrschende Meinung, dass eine Streckung über sechs Jahresraten wohl noch zulässig sein dürfte. Wer dennoch eine Zeitdauer zwischen sieben und neun Jahren ansetzen möchte, riskiert zumindest eine fragwürdige juristische Auseinandersetzung.
7. Wichtige Punkte im Gesellschaftsvertrag – Fazit
Damit kommen wir zu einem letzten Punkt, wenn auch keinen, der in einen Gesellschaftsvertrag gehört. Denn an dieser Stelle möchten wir darauf hinweisen, dass wir bei derartigen Sachverhalten gerne klärend beraten. Jedenfalls hoffen wir, dass wir mit den vorigen Ausführungen unsere Expertise auf diesem Gebiet überzeugend darstellen konnten. Sollten Sie also Beratungsbedarf in dieser Hinsicht haben, dann kommen Sie doch gerne auf uns zu. Aber auch zu allen anderen Fragen rund um Ihre Gesellschaft nehmen wir selbstverständlich fachlich Stellung. Insbesondere auch zu allen anderen Aspekten hinsichtlich Unternehmensgründungen ist auf unseren kompetenten Rat verlass.
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Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die Beratung zum Gesellschaftsrecht von Personen- und Kapitalgesellschaften spezialisiert. Beim Aufsetzen von Gesellschaftsverträgen schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:
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Bei einem Kontokorrent besteht eine Verrechnungsabrede zwischen zwei Geschäftspartnern. Demnach werden gegenseitige Forderungen und Verbindlichkeiten in einem laufenden Rechnungskonto gebündelt und regelmäßig verrechnet. Dies dient dazu, die gegenseitigen Geldansprüche vereinfacht abzuwickeln. Bei einem Kontokorrent gibt es einige steuerliche Besonderheiten. Wir klären, wie das Kontokorrent steuerlich behandelt wird.
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In diesem Video erklären wir, wie Sie Ihre Finanzbuchhaltung optimieren können.
Inhaltsverzeichnis
1. Rechtliche Grundlagen zum Kontokorrent
1.1. Definition des Kontokorrents
Nach der Legaldefinition in § 355 Absatz 1 HGB liegt ein Kontokorrent vor, wenn jemand mit einem Kaufmann derart in Geschäftsverbindung steht, dass die aus der Verbindung entstehenden beiderseitigen Ansprüche und Leistungen nebst Zinsen in Rechnung gestellt und in regelmäßigen Zeitabschnitten durch Verrechnung und Feststellung des sich für den einen oder anderen Teil ergebenden Überschusses ausgeglichen werden. Die einzelnen Forderungen verlieren ihre rechtliche Selbstständigkeit. Der Begriff Kontokorrent stammt von dem lateinischen conto corrente = laufende Rechnung ab. Es dient der vereinfachten Abwicklung gegenseitiger Geldansprüche.
1.2. Unselbstständigkeit der eingestellten Forderungen
Die in das Kontokorrent eingestellten Forderungen verlieren ihre rechtliche Selbstständigkeit und werden zu bloßen Rechnungsposten. Daher können sie weder selbstständig geltend gemacht werden, noch sind sie isoliert erfüllbar. Zudem sind sie nicht abtretbar, nicht verpfändbar (§ 1274 Absatz 2 BGB) oder im Wege der Zwangsvollstreckung pfändbar (§ 851 Absatz 1 ZPO). Das gilt schon ab dem Zeitpunkt der Entstehung des Kontokorrents. Daher scheitert auch eine Vorausabtretung der kontokorrentpflichtigen Einzelforderungen an der Kontokorrentabrede.
Auch die Regelung des § 354a HGB, die Abtretungsverbote unter Kaufleuten für unwirksam erklärt, greift bei einem Kontokorrent nicht ein. § 354a HGB gilt nur, wenn die Abtretbarkeit einer Forderung aufgrund einer Vereinbarung gemäß § 399 BGB ausgeschlossen ist. Die Abtretbarkeit der Forderungen ist bei einem Kontokorrent aber nicht wegen einer Vereinbarung ausgeschlossen. Vielmehr sind die Forderungen deswegen nicht abtretbar, weil sie in Folge des Kontokorrents ihre rechtliche Selbstständigkeit verloren haben.

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1.3. Verrechnung der Forderungen
Hinsichtlich der Verrechnung der Forderungen sind mehrere Zeitpunkte denkbar. Das Gesetz geht in § 355 Absatz 1 HGB von einer Verrechnung in regelmäßigen Zeitabschnitten aus (sogenanntes Periodenkontokorrent). Möglich ist es aber auch ein Staffelkontokorrent zu vereinbaren. Bei einem Staffelkontokorrent erfolgt die Verrechnung unmittelbar dann, wenn eine neue Forderung oder Leistung in das Kontokorrent eingestellt wird. Dann stellt sich aber die Frage, wie die Verrechnung tatsächlich stattfindet und, ob sie automatisch erfolgt, wenn die Forderungen in das Kontokorrent eingegangen sind. Nach der Rechtsprechung besteht aus einem Kontokorrent grundsätzlich nur der Anspruch aus dem Saldoanerkenntnis. Der Anspruch aus dem Saldoanerkenntnis stelle demnach eine neue Verpflichtung dar, die an die Stelle der in das Kontokorrent eingestellten Forderungen tritt. Erst nach dem Saldoanerkenntnis sind die Forderungen zu verrechnen.
2. Steuerrechtliche Probleme des Kontokorrents
2.1. Zeitliche Erfassung
Problematisch bei einem Kontokorrent ist, wann die Einkünfte oder Aufwendungen zugerechnet werden. Nach § 39 AO (wirtschaftliche Zurechnung) müssen Einkünfte oder Aufwendungen demjenigen zugerechnet werden, der die wirtschaftliche Verfügungsmacht hat. Bei einem Kontokorrent können Forderungen und Verbindlichkeiten jedoch auf den nächsten Abrechnungszeitraum verschoben werden.
In der Überschussrechnung werden Geschäftsvorfälle grundsätzlich erst mit Zugang und Abfluss erfasst (§ 11 EStG). Wirtschaftliche Lasten werden daher erst mit tatsächlichen Abfluss als Betriebsausgabe steuerlich wirksam. Umgekehrt werden Betriebseinnahmen erst im Zeitpunkt des Zuflusses besteuert. Maßgeblich für die Annahme von Zu- und Abfluss ist der Zeitpunkt, in dem der Steuerpflichtige die wirtschaftliche Verfügungsmacht über das Wirtschaftsgut möglichst sicher erwirbt oder verliert. Um die Einkünfte periodengerecht zuzuordnen, sind daher regelmäßige und zeitnahe Verrechnungen erforderlich.
Die Verbuchung von Zinsen auf dem Kontokorrentkonto führt zu einer Leistung im Sinne des § 11 Absatz 2 EStG. Kontokorrentzinsen gelten im Zeitpunkt der Buchung als abgeflossen, solange die Bank die weitere Kreditierung nicht verweigert, auch wenn die gebuchten Zinsen tatsächlich nicht mehr bezahlt werden können.

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2.2. Differenzierung zwischen betrieblicher und privater Veranlassung
Ein Kontokorrent kann gemischt sein. Ein gemischtes Kontokorrent liegt vor, wenn die Vertragsparteien darüber privat aber auch betrieblich veranlasste Zahlungsvorgänge abwickeln. Dann sind die Verbindlichkeiten in eine betriebliche und eine private Schuld aufzuteilen. Allein den betrieblich veranlassten Teil kann der Schuldner als Betriebsausgabe geltend machen.
2.3. Verluste
Verluste aus uneinbringlichen Forderungen im Kontokorrent können ein steuerliches Problem darstellen. Forderungen aus Kontokorrenten sollten regelmäßig auf ihre Werthaltigkeit geprüft werden. Uneinbringliche Forderungen müssen ordnungsgemäß ausgebucht werden. Nachweise für die Uneinbringlichkeit können etwa Mahnungen, Verhandlungen oder die Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Schuldners darstellen. Es dürfen erneut nur solche Forderungsverluste geltend gemacht werden, die betrieblich veranlasst sind. Ordnungsgemäße Buchführung und Begründung sind hierbei essenziell.
2.4. Verzinsung
Salden im Kontokorrent sind häufig verzinst. Der Gläubiger der Zinsen erzielt dadurch steuerpflichtige Einnahmen. Diese können entweder Einkünfte aus Kapitalvermögen oder Betriebseinnahmen darstellen. Der Schuldner kann die Zinszahlungen als Betriebsausgaben geltend machen, sofern die Zinszahlungen betrieblich veranlasst sind. Probleme ergeben sich dann, wenn die Verzinsung nicht dem Fremdvergleichsgrundsatz entspricht. Dieser ist besonders zwischen nahestehenden Personen und verbundenen Unternehmen zu beachten. Die Verzinsung von Kontokorrentsalden sollte daher marktüblich erfolgen und dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechen. Dabei reduziert eine schriftliche Vereinbarung über die Zinssätze und deren Anpassung an marktübliche Werte Konflikte mit der Finanzverwaltung.
Bei einem Kontokorrentverhältnis zwischen einer Kapitalgesellschaft und einem Gesellschafter kann es zu einer verdeckten Gewinnausschüttung kommen, wenn die Verzinsung des Kontokorrentkredits unter dem Marktzins liegt. Gemäß § 8 Absatz 3 Satz 2 KStG ist die verdeckte Gewinnausschüttung steuerlich nicht abzugsfähig.
Unser Video: Fremdvergleichsgrundsatz in der Betriebsprüfung: zu hohes Geschäftsführergehalt?
In diesem Video erklären wir, den Fremdvergleichsgrundsatz.
2.5. Umsatzsteuerliche Probleme
Bei einem Kontokorrent werden Forderungen und Verbindlichkeiten laufend verrechnet. Für die Entstehung der Umsatzsteuer ist jedoch entscheidend, wann die Leistung erbracht wurde (§ 13 Absatz 1 Nummer 1 UStG). Daher darf eine späte Verrechnung im Kontokorrent die rechtzeitige Abführung der Umsatzsteuer nicht verzögern. Somit müssen Unternehmer die Umsätze unabhängig von der Kontokorrentverrechnung korrekt zum Zeitpunkt der Leistungserbringung melden. Dabei ist eine klare Trennung von buchhalterischen Verrechnungen und steuerlichen Umsatzmeldung notwendig, um die fristgerechte Abführung der Umsatzsteuer sicherzustellen.
3. Fazit: Das ist beim Kontokorrent besonders zu beachten
Zusammenfassend sind, um ein Zahlungen im Kontokorrent richtig zu versteuern, folgende Aspekte zu beachten: Die Buchführung über das Kontokorrent muss sorgfältig erfolgen. Insbesondere ist genau zu prüfen, welche Ausgaben betrieblich veranlasst sind. Die Parteien müssen klare vertragliche Regelungen treffen. Schriftlich sind Vereinbarungen über Zinsen, Verrechnungszeiträume und Konditionen zu treffen. Die Geschäftsvorfälle sind regelmäßig zu überprüfen und dem Finanzamt zu melden.
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Der Erwerb des Eigentums an einer Sache ist auch möglich, wenn der Veräußerer gar nicht der Eigentümer der Sache ist. Die Voraussetzungen sind grundsätzlich in den §§ 932 ff. BGB geregelt. Für den Erwerb vom Kaufmann gelten besondere Vorschriften. Steht ein Erwerb von einem nichtberechtigten Kaufmann in Rede, ist dieser unter leichteren Voraussetzungen möglich. Wir erklären, inwieweit der Erwerber einer Sache, der diese von dem nichtberechtigten Kaufmann erworben hat, geschützt wird.
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In diesem Video erklären wir, die unterschiedlichen Gesellschaftsformen in Deutschland.
Inhaltsverzeichnis
1. Gutgläubiger Erwerb
1.1. Zivilrechtliche Voraussetzungen
Der Eigentumserwerb an beweglichen Sachen erfolgt gemäß § 929 Satz 1 BGB grundsätzlich durch Einigung und Übergabe der Sache (beziehungsweise Übergabesurrogat hinsichtlich der Sache (§§ 929 Satz 2, 930, 931 BGB)). Wichtige Voraussetzung ist aber, dass der über die Sache Verfügende Eigentümer der Sache oder verfügungsbefugt ist. Bloßes wirtschaftliches Eigentum reicht dafür nicht aus. Das ist grundsätzlich auch sinnvoll, da zunächst einmal über fremde Sachen nicht verfügt werden darf.
Es gibt aber Fälle, in denen der Erwerber schutzwürdig ist, so dass ihm auch der Erwerb von dem Nichtberechtigten – demjenigen, der kein Eigentümer ist – möglich sein muss. Dies ist unter den Voraussetzungen der §§ 932-936, 1207 BGB möglich. Durch diese Normen wird daher das fehlende Eigentum oder die fehlende Verfügungsbefugnis des Eigentümers als Verfügender überwunden. In allen Fällen muss der Erwerber aber gutgläubig davon ausgehen, dass der Veräußerer Eigentümer der Sache ist.
1.2. Handelsrechtliche Erweiterung für den Erwerb vom Kaufmann
Im Handelsrecht erweitert § 366 HGB die Möglichkeit des gutgläubigen Erwerbs. Demnach ist der Erwerb von dem nichtberechtigten Kaufmann auch dann möglich, wenn der Erwerber zwar nicht an das Eigentum, aber an die Verfügungsbefugnis des Veräußerers glaubt. Dies ist eine wichtige Erweiterung zum gutgläubigen Erwerb nach den §§ 932 ff. BGB. § 366 Absatz 1 HGB betrifft dabei den Erwerb des Eigentums oder eines rechtsgeschäftlich bestellten Pfandrechts an einer beweglichen Sache.
Auch darüberhinausgehend ist der gutgläubige Erwerber geschützt, wenn der Veräußerer ein nichtberechtigter Kaufmann ist:
- Gemäß § 366 Absatz 2 HGB ist ein gutgläubiger lastenfreier Erwerb möglich.
- Nach § 366 Absatz 3 HGB können die dort genannten Kaufleute gutgläubig ein gesetzliches Pfandrecht erwerben, wenn ihr Vertragspartner zwar nicht Eigentümer, aber verfügungsbefugt ist.
- Zudem können Abtretungsverbote unter den Voraussetzungen des § 354a HGB überwunden werden.
All dies erklären wir im Folgenden genauer.

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2. Lastenfreier Erwerb vom nichtberechtigten Kaufmann, § 366 Absatz 3 HGB
Der § 366 Absatz 3 HGB erweitert die Regelung des § 936 BGB. § 936 BGB schützt den guten Glauben an das Nichtbestehen einer dinglichen Belastung an der erworbenen Sache. § 366 Absatz 3 HGB ergänzt dies nun darum, dass der Erwerber auch dann lastenfreies Eigentum erhält, wenn er die Belastung zwar kennt, aber den Veräußerer gutgläubig für befugt hält, ohne Vorbehalt des Rechts über die Sache zu verfügen. Er muss daher davon ausgehen, dass der Kaufmann die Sache unbelastet durch das Recht veräußern darf. Dann erhält der Erwerber das Eigentum an der Sache ohne dingliche Belastung.
Unser Video: OHG einfach erklärt: wesentliche Merkmale und Abgrenzung zur GbR
In diesem Video erklären wir, was eine OHG ist und wie diese sich zur GbR abgrenzt.
3. Erwerb eines gesetzlichen Pfandrechts vom Kaufmann, § 366 Absatz 3 HGB
Gemäß § 366 Absatz 3 HGB können die gesetzlichen Pfandrechte des HGB gutgläubig erworben werden. Sowohl der Kommissionär, als auch der Frachtführer, der Verfrachter oder der Lagerhalter erwerben zur Sicherung ihrer Forderung ein gesetzliches (Besitz-)Pfandrecht an den ihnen anvertrauten Sachen (§§ 397, 441, 464, 475b HGB).
Dabei fehlt es an einer Verfügung im Rechtssinne. Das Pfandrecht entsteht vielmehr kraft Gesetzes. Daher kommt es bei einem Erwerb vom nichtberechtigten Kaufmann nach § 366 Absatz 3 HGB nicht auf einen guten Glauben an die Verfügungsbefugnis an. Eine Verfügung ist ja gerade nicht erforderlich. Ausreichend ist vielmehr der gute Glaube daran, dass der Nichtberechtigte die genannten Verträge abschließen darf. Dazu gehört zum Beispiel, dass er das Gut in Kommission geben darf. Ist das Gut hingegen nicht Vertragsgegenstand, so kommt es für das Entstehen des Pfandrechts gemäß § 366 Absatz 3 HGB auf den guten Glauben an das Eigentum des Vertragspartners an.
Hinsichtlich der Veräußerung des Pfandes enthält der § 368 HGB eine besondere Regelung. Grundsätzlich muss der Pfandverkauf gemäß § 1234 Absatz 1 BGB angedroht werden. Der Zeitraum zwischen Androhung und Verkauf muss nach § 1234 Absatz 2 BGB einen Monat betragen. Diesen Zeitraum verkürzt der § 368 HGB zur Erleichterung der Pfandverwertung auf einen Zeitraum von einer Woche. Erforderlich dafür ist, dass die Pfandbestellung ein beiderseitiges Handelsgeschäft darstellt oder bei den gesetzlichen Pfandrechten (des Spediteurs, des Verfrachters und des Frachtführer) zumindest aufseiten des Gläubigers ein Handelsgeschäft vorliegt.

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4. Wirksame Abtretung trotz Abtretungsverbot, § 354a HGB
4.1. Voraussetzungen zum Erwerb einer Forderung vom Kaufmann
Ist bei einem beiderseitigen Handelsgeschäft die Abtretung gemäß § 399 BGB ausgeschlossen, so ist eine trotz Abtretungsverbot erfolgende Abtretung gemäß § 354a Absatz 1 Satz 2 HGB wirksam. Der Schuldner kann aber gemäß § 354a Absatz 1 Satz 2 HGB mit befreiender Wirkung an den bisherigen Gläubiger leisten. Sinn und Zweck dieser Norm ist es, mittelständischen Unternehmen Refinanzierungsmöglichkeiten zu geben. § 354a Absatz 1 Satz 3 HGB bestimmt, dass abweichende Vereinbarungen unwirksam sind. Kaufleute sollen Forderungen aus Warenlieferungen oder Dienstleistungen zur Kreditsicherung benutzen können.
§ 354a Absatz 1 Satz 3 HGB stellt eine Schuldnerschutzvorschrift dar. Es muss dem Schuldner möglich sein, auf diesen Schutz zu verzichten. Dann ist § 354a Absatz 1 Satz 3 HGB zu reduzieren. Daher ist es dem Schuldner möglich, nach und in Kenntnis der Abtretung mit dem Zessionar zu vereinbaren, Zahlungen künftig an den Zessionar (den neuen Gläubiger) zu entrichten.
4.2. Verlängerter Eigentumsvorbehalt und Wirkung des § 354a Absatz 1 Satz 1 HGB
Bei einem verlängertem Eigentumsvorbehalt veräußert der ursprüngliche Eigentümer die Sache, behält sich aber das Eigentum an der Sache bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung vor. Der Eigentümer gibt aber dem Erwerber die Möglichkeit, über die Sache wirksam zu Verfügung. Diese Verfügungsermächtigung steht aber unter der Bedingung, dass die Forderung aus der Weiterveräußerung an den Eigentümer abgetreten wird. Nun kann es aber sein, dass in dem Weiterveräußerungsverhältnis (Vorbehaltskäufer – Abkäufer) ein Abtretungsverbot vereinbart wurde. Dann stellt sich die Frage, ob die Verfügung zugunsten des Abkäufers dennoch wirksam ist.
Ist das Veräußerungsgeschäft zwischen dem Vorbehaltskäufer und dem Abkäufer kein beiderseitiges Handelsgeschäft, so ist das Abtretungsverbot wirksam. Die Forderung kann also nicht abgetreten werden. Somit greift die Ermächtigung zur Weiterveräußerung nicht ein. Der Vorbehaltskäufer handelt insoweit also als Nichtberechtigter. Dann scheidet auch ein gutgläubiger Erwerb des Abkäufers aus. Die Vereinbarung eines Abtretungsverbots zeigt, dass der Abkäufer mit einem verlängerten Eigentumsvorbehalt rechnete. Der Abkäufer handelt grob fahrlässig, wenn er keine weiteren Erkundigungen anstellt.
Stellt die Weiterveräußerung hingegen ein beiderseitiges Handelsgeschäft dar, so geht das Abtretungsverbot gemäß § 354a Absatz 1 Satz 1 HGB ins Leere. Die Abtretung ist vielmehr wirksam. Daher ist der Erwerb der Forderung von dem Kaufmann möglich. Deswegen wirkt sich der Vorbehalt unter dem die Ermächtigung zur Weiterveräußerung erteilt ist, nicht aus. Damit hat der Vorbehaltskäufer als berechtigter verfügt und der Abkäufer ist Eigentümer geworden.
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- Abgrenzung der GbR zur Bruchteilsgemeinschaft
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- Rechtsfolgen bei einer fehlerhaften Gesellschaft
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Für Handelsgeschäfte gelten besondere Regelungen. Diese finden sich in den §§ 343-372 HGB. Daher ist es von zentraler Bedeutung zu wissen, was eigentlich ein Handelsgeschäft ist. In diesem Beitrag erklären wir, wann ein solches vorliegt.
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In diesem Video erklären wir, die unterschiedlichen Gesellschaftsformen in Deutschland.
Inhaltsverzeichnis
1. Begriff des Handelsgeschäfts
1.1. Definition des Handelsgeschäfts
Für Handelsgeschäfte gelten die besonderen Regelungen der §§ 343-372 HGB. Nach der Legaldefinition des § 343 Absatz 1 HGB sind Handelsgeschäfte alle Geschäfte eines Kaufmanns, die zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehören.
1.2. Kaufmann
Demnach muss derjenige, der das Geschäft tätigt, Kaufmann sein. Wann eine Person Kaufmann im Sinne des HGB ist, haben wir in einem unserer anderen Beiträge erklärt. Denkbar ist aber auch, dass eine Person lediglich den Rechtsschein setzt, er sei Kaufmann, tatsächlich aber gar kein Kaufmann ist. Dann stellt sich die Frage, wann für den Scheinkaufmann das Betreiben eines Handelsgeschäfts in Betracht kommt. Dies beurteilt sich nach seinem Auftreten im Einzelfall. Allerdings wird wohl jemand, der den Rechtsschein erzeugt, er sei ein Kaufmann auch den Anschein eines Handelsgeschäfts und nicht den eines Privatgeschäfts erzeugen.
1.3. Geschäft gehört zum Betrieb des Handelsgewerbes
Das Geschäft muss zum Betrieb des Handelsgeschäft gehören. Geschäft ist jedes rechtserhebliche Verhalten, also der Abschluss von Verpflichtungsverträgen, die Vornahme von Verfügungsgeschäfte, einseitige Rechtsgeschäfte, wie Rücktritt, Minderung, Mahnung, Kündigung oder Fristsetzung und Realakte, soweit die Rechtsordnung daran Rechtsfolgen knüpft. Zu letzteren gehört beispielsweise die Vermischung, Verwendung oder Warenversendung.
Dafür, dass das Geschäft dem Betrieb des Handelsgeschäfts zugehörig ist, spricht die Vermutung des § 344 Absatz 1 HGB. Diese ist erst widergelegt, wenn feststeht, dass das von dem Kaufmann eingegangene Geschäft nicht dem Betrieb seines Handelsgewerbe dienen sollte. Dazu reicht nicht aus, dass das Geschäft allein objektiv eine Privatangelegenheit war. Hinzutreten muss vielmehr, dass die Privatangelegenheit für den Geschäftsgegner auch erkennbar war.
Somit kann wegen der Vermutung des § 344 Absatz 1 HGB ein privates Geschäft nur angenommen werden, wenn dies eindeutig zum Ausdruck gebracht wurde. Im Bereich des Verbrauchsgüterkaufs, wenn also beispielsweise eine GmbH an eine Privatperson bewegliche Sachen verkauft, so ist aber anerkannt, dass sogar branchenfremde Geschäfte im Zweifel zum Betrieb des Handelsgewerbes gehören.
Rechtsformen im Vergleich: welche gibt es und wo liegen die Unterschiede?
In diesem Video erklären wir die unterschiedlichen Rechtsformen in Deutschland und wo Unterschiede zwischen ihnen bestehen.
1.4. Einseitiges oder beiderseitiges Handelsgeschäft
In Abhängigkeit dazu, ob die am Geschäft beteiligten Personen beide Kaufleute sind, spricht das Gesetz von einseitigen Handelsgeschäft oder beiderseitigen Handelsgeschäft. Es gilt jedoch, dass die Vorschriften über die Handelsgeschäfte grundsätzlich für beide Parteien gelten, selbst wenn es es nur um ein einseitiges Handelsgeschäft handelt, § 345 HGB. Daher gelten die besonderen Vorschriften des HGB auch für die Person, die selbst kein Kaufmann ist. Deswegen liegt beispielsweise auch ein Handelskauf vor, wenn eine Privatperson im Supermarkt einkauft. Daher finden die Regelungen mit Ausnahme der §§ 377, 379 HGB Anwendung.
Wenn bei dem einseitigen Handelskauf eine bestimmte Person Kaufmann sein muss, so ist dies im Gesetz besonders geregelt. Dies gilt beispielsweise für die kaufmännische Sorgfaltspflicht (§ 347 HGB), bei der Vertragsstrafe (§ 348 HGB), bei dem Ausschluss der Vorausklage bei der Bürgschaft (§ 349 HGB) und bei der Formfreiheit (§ 350 HGB).
Wenn ein beiderseitiges Handelsgeschäft vorliegen muss, also beide Parteien Kaufleute sein müssen, so ist dies ebenfalls gesetzlich geregelt. Dies gilt beispielsweise hinsichtlich der Besonderheiten für das Gewährleistungsrecht (§ 377 HGB) und das Zurückbehaltungsrecht (§ 369 ff HGB).
2. Besonderheiten bei dem Zustandekommen des Handelsgeschäfts
2.1. Zustandekommen eines Vertrags nach Zivilrecht
Wenn das Handelsgeschäft ein Vertrag ist, dann gelten die allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen der §§ 145 ff. BGB. Hinzutreten dann aber die besonderen Regelungen des Handelsrechts für Handelsgeschäfte (§§ 343-372 HGB)
Grundsätzlich kommt ein Vertrag nach den zivilrechtlichen Regelungen durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande. Diese Willenserklärungen können ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten abgegeben werden. Hingegen entstehen durch Schweigen grundsätzlich keine Verträge. Nur im Einzelfall ordnet das Gesetz an, dass Schweigen als Ablehnung (§§ 108 Absatz 2 Satz 2, 177 Absatz 2 Satz 2 BGB) oder Zustimmung (§§ 416 Absatz 1 Satz 2, 516 Absatz 2 Satz 2 BGB) gilt. Zuletzt kann durch Parteivereinbarung festgelegt werden, dass Schweigen in dem konkreten Fall einer Bedeutung zukommen soll. In der Regel ist Schweigen aber überhaupt keine Willenserklärung.
2.2. Besonderheiten bei einem Handelsgeschäft
Im Handelsrecht gibt es hinsichtlich des Zustandekommens von Verträgen einige Besonderheiten. Diese modifizieren die allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen. Demnach kommt insbesondere dem Schweigen eine Bedeutung zu. Schweigen hat rechtsgeschäftliche Bedeutung, wenn es auf ein Angebot zur Geschäftsbesorgung nach § 362 Absatz 1 HGB oder auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben erfolgt.
2.3. Schweigen auf ein Angebot, § 362 Absatz 1 HGB
2.3.1. § 362 Absatz 1 Satz 1 HGB
Der § 362 Absatz 1 HGB stellt Voraussetzungen auf, unter denen der Kaufmann verpflichtet ist, auf ein Angebot unverzüglich zu antworten. Andernfalls gilt sein Schweigen als Annahme des Antrags. Demnach kommt der Vertrag in zwei Fällen durch Schweigen zustande.
Der erste Fall ist in § 362 Absatz 1 Satz 1 HGB geregelt. Demnach muss derjenige, dem der Antrag zugeht, Kaufmann sein. Der Betrieb des Kaufmanns muss ferner die Besorgung von Geschäften für andere mit sich bringen. Beispielsweise hat die Tätigkeit einer Bank Geschäftsbesorgungen zum Gegenstand. Sie erledigt zum Beispiel für ihre Kunden Zahlungs-, Überweisungs- und Einziehungsaufträge.
Jedoch hat nicht jeder Betrieb eines Kaufmanns Geschäftsbesorgungen für andere zum Gegenstand. Ansonsten wäre die Einschränkung des § 362 Absatz 1 Satz 1 HGB überflüssig. Nicht unter die Norm fallen daher beispielsweise Kaufgeschäfte. Somit kann der Warenkaufmann bei Angeboten auf Abschluss von Kaufverträgen grundsätzlich ohne nachteilige Rechtswirkungen schweigen.
Ferner muss der Kaufmann mit dem Antragenden zum Zeitpunkt des Angebots schon in einer Geschäftsbeziehung stehen.
Weiterhin muss sich der Antrag auf Geschäfte beziehen, die zu dem üblichen Geschäftskreis des Kaufmanns gehören. Dabei ist aber nicht entscheidend, wie der Kaufmann seinen Betrieb tatsächlich führt oder, ob ein derartiges Geschäft auch in der konkreten Geschäftsbeziehung üblich ist. Maßgeblich ist vielmehr, welche Geschäftsbesorgungen nach der Verkehrsanschauung normalerweise zu einem solchen Gewerbebetrieb gehören. Daher gilt § 362 HGB nicht hinsichtlich branchenfremden Geschäftsbesorgungen.
2.3.2. § 362 Absatz 1 Satz 2 HGB Schweigen nach Erbieten zur Geschäftsbesorgung
Einen weiteren Fall, bei dem ein Vertrag durch Schweigen zustande kommt, regelt der § 362 Absatz 1 Satz 2 HGB. Demnach löst Schweigen des Kaufmanns einen Vertrag aus, wenn sich der Kaufmann jemandem zur Besorgung von Geschäften erboten hat. Zudem muss sich der Antrag im Rahmen des vom Kaufmann Erbotenen halten. Jedoch ist für den § 362 Absatz 1 Satz 2 HGB nicht erforderlich, dass der Betrieb des Kaufmanns eine Geschäftsbesorgung mit sich bringt oder, dass eine Geschäftsbeziehung besteht.

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2.3.3. Rechtsfolge: Zustandekommen des Handelsgeschäfts
Rechtsfolge der beiden Varianten des § 362 Absatz 1 HGB ist, dass der Kaufmann verpflichtet ist, auf das Angebot unverzüglich zu antworten. Daher muss er ohne schuldhaftes Zögern erklären, ob er den Antrag annimmt oder nicht. Dem Beauftragten schadet jedoch nur Schweigen. Folglich hindert jede irgendwie geartete Antwort die Wirkungen des § 362 Absatz 1 HGB. Sie braucht nicht Annahme oder Ablehnung des Angebots sein. Die Unverzüglichkeit ist bei Kaufleuten in der Regel nur gewahrt, wenn noch am Tag des Antragszugang eine Antwort erfolgt.
Antwortet der Kaufmann nicht unverzüglich, so gilt sein Schweigen als Annahme des Antrags. Dann kann der Kaufmann seine Annahme nicht mit der Begründung anfechten, er habe sich über die Wirkung seines Schweigens getäuscht. Diese Fehlvorstellung stellt einen unbeachtlichen Motivirrtum dar.
2.4. Kaufmännisches Bestätigungsschreiben
Ein weiterer Fall, in dem ein Vertrag durch Schweigen zustande kommt, liegt bei einem kaufmännischen Bestätigungsschreiben vor. Das kaufmännische Bestätigungsschreiben ist ein von einem Vertragspartner an den anderen gerichtetes Schreiben, in dem der Absender seine Auffassung über das Zustandekommen und den Inhalt eines mündlich, fernmündlich oder telegrafisch geschlossenen Vertrags mitteilt. Wichtig ist, dass es sich auch wirklich um ein Bestätigungsschreiben handeln muss. Das meint, dass der Ersteller des Schreibens auch lediglich die nach seinen Vorstellung ausgehandelten Bedingungen bestätigen muss und nicht weitere Voraussetzungen hinzufügen darf.
Möchte der Empfänger eines derartigen Schreibens dessen Inhalt nicht gelten lassen, so muss er unverzüglich widersprechen. Andernfalls gilt sein Schweigen als Einverständnis. Dann kommt der Vertrag zu den Bedingungen des Bestätigungsschreibens zustande.
Das kaufmännische Bestätigungsschreiben beruht auf dem Handelsbrauch, mündliche Abreden alsbald schriftlich festzuhalten. Dadurch soll dem Bedürfnis nach Klarheit und Rechtssicherheit im Handelsverkehr Rechnung getragen werden. Im HGB ist es nicht geregelt.
Tatsächlich hat die Rechtsprechung aber den Anwendungsbereich auch auf Personen ausgedehnt, die im größeren Umfang am Wirtschaftsleben teilnehmen. Folglich sind die Grundsätze über das Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben nicht nur auf das Handelsrecht beschränkt.
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Hat die Gesellschafterversammlung der GmbH den Geschäftsführer durch Beschluss abberufen, so stellt sich die Frage, wann die Abberufung wirksam ist. Dabei ist grundlegend zwischen mitbestimmten und nichtmitbestimmten GmbHs zu unterscheiden. Bei letzteren ist dann noch maßgeblich, ob dem Geschäftsführer ein Sonderrecht auf Geschäftsführung zu steht und ob der Beschluss förmlich festgestellt worden ist. In diesem Beitrag erklären wir, wann die Abberufung wirksam ist und wie die Gesellschaft das Abberufungsrecht verwirkt.
Unser Video: Pflichten und Haftung eines Geschäftsführes einer GmbH
In diesem Video erklären wir, welche Pflichten ein Geschäftsführer hat und wie er haften kann.
Inhaltsverzeichnis
1. Abberufung des Geschäftsführers
Die Abberufung des Geschäftsführers ist in § 38 GmbHG geregelt. Demnach kann die Bestellung des Geschäftsführer jederzeit frei widerrufen werden. Eine Beschränkung dieser freien Widerrufbarkeit ist im Gesellschaftsvertrag möglich. Jedoch muss gemäß § 38 Absatz 1 GmbHG die Abberufung aus wichtigen Gründen immer möglich sein. Zuständig für die Abberufung des Geschäftsführers einer GmbH ist die Gesellschafterversammlung.
2. Wirksamkeit der Abberufung des Geschäftsführers
2.1. Zunächst Unterscheidung zwischen mitbestimmter und nicht mitbestimmter GmbH
Hat die Gesellschafterversammlung die Abberufung beschlossen, so stellt sich die Frage, wann die Abberufung des Geschäftsführers wirksam wir, er also seine Geschäftsführerstellung verliert. Dies hängt in erster Linie davon ab, ob die GmbH mitbestimmt ist.
Bei einer mitbestimmten GmbH verfügen die Mitarbeiter über Mitbestimmungsrechte. Diese Mitbestimmungsrechte ermöglichen es den Arbeitnehmern, Einfluss auf die Entscheidungen des Unternehmens zu nehmen. Dies gilt beispielsweise in Bezug auf die Arbeitsbedingungen oder die strategische Ausrichtung des Unternehmens. Die Mitbestimmung zielt darauf ab, einen Ausgleich zwischen den Interessen der Arbeitnehmer und denen des Unternehmens zu schaffen und so zu einer harmonischen und effizienten Arbeitsumgebung beizutragen.
Die Mitbestimmung in einer GmbH ist durch das Betriebsverfassungsgesetz und das Mitbestimmungsgesetz geregelt. Es gibt verschiedene Formen der Mitbestimmung, abhängig von der Größe des Unternehmens. In kleinen und mittleren Unternehmen (bis 500 Mitarbeiter) gibt es einen Betriebsrat, der die Interessen der Arbeitnehmer vertritt. In Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitern tritt zusätzlich zur Betriebsratsebene die Unternehmensmitbestimmung in Kraft. Hierbei werden Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat entsandt. Je nach Unternehmensgröße und dem anwendbaren Mitbestimmungsgesetz kann die Zahl der Arbeitnehmervertreter variieren. In einigen Fällen können Arbeitnehmervertreter bis zur Hälfte der Aufsichtsratssitze einnehmen
Bei einer mitbestimmten GmbH ist die Abberufung selbst bei einem Streit über das Vorliegen eines wichtigen Grundes sofort wirksam (§ 84 Absatz 3 Satz 4 AktG, § 31 Absatz 1 MitbesG).
Bei einer nicht mitbestimmten GmbH ist demgegenüber entscheidend, ob dem abberufenen Geschäftsführer ein satzungsmäßiges Sonderrecht auf Geschäftsführung zusteht. Weiterhin ist maßgeblich, ob der Abberufungsbeschluss von einem Versammlungsleiter förmlich festgestellt wurde. Ist keine Beschlussfeststellung erfolgt, so hängt die Wirksamkeit davon ab, ob der § 84 Absatz 3 Satz 4 AktG Anwendung findet.

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2.2. Geschäftsführer mit Geschäftsführungs-Sonderrecht
Geschäftsführer können ein Sonderrecht auf Geschäftsführung haben. Darin greift dann jede Abberufung ein, welcher der Geschäftsführer nicht zugestimmt hat. Daher verstößt der entsprechendde Abberufungsbeschluss gegen § 35 BGB. Die Rechtsfolge des § 35 BGB ist dann die Unwirksamkeit des Abberungsbeschlusses. Auch eine bloß vorläufige Abberufung ist daher unwirksam.
Wenn die Gesellschafter dem Geschäftsführer ein solches Sonderrecht einräumen, so müssen sie hinnehmen, dass er dieses erst verliert, wenn rechtskräftig festgestellt ist, dass die Voraussetzungen für den Entzug des Sonderrechts vorliegen. Bis zu dieser rechtskräftigen Feststellung bleibt der Geschäftsführer daher vertretungsbefugt. Erst das Urteil ersetzt dann nach § 894 ZPO seine fehlende Individualzustimmung zu seiner Abberufung. Bis zu dem rechtskräftigen Urteil bleibt der Beschluss jedoch schwebend unwirksam.
Verweigert der Geschäftsführers seine Zustimmung, so ist der Abberufungsbeschluss endgültig unwirksam. Damit ist er nichtig, so dass eine Beschlussmängelklage nicht zwingend erforderlich ist. Trotzdem ist dem ohne seine Zustimmung abberufenen Sonderrechtsinhaber jedenfalls bei tatsächlichem Fehlen eines wichtigen Grundes zumeist zu raten die Beschlussmängelklage zu erheben. Ansonsten steht er bei seiner weiteren Tätigkeit für die Gesellschaft immer unter Zwang zu begründen, weshalb er seine Organstellung nicht verloren hat. Das gilt erst recht, wenn der Versammlungsleiter den Abberufungsbeschluss trotz fehlender Zustimmung fälschlicherweise festgestellt hat.
2.3. Beschlussfeststellung
Wenn dem Geschäftsführer kein Sonderrecht zusteht so richtet sich die wenigstens vorläufige Wirksamkeit des Abberufungsbeschlusses nach dem Ergebnis einer Beschlussfeststellung. Danach ist die förmlich festgestellte Abberufung zunächst wirksam. Sie muss von dem abberufenen Geschäftsführer angefochten werden. Die Organstellung bleibt aber zunächst erhalten, wenn die Ablehnung des Widerrufsantrags mit der Stimme des Betroffenen abgelehnt und dieses Abstimmungsergebnis als wirksam festgestellt wurde.
Gesellschafterversammlung einer GmbH: Rechte und Pflichten
Wir klären, welche Rechte und Pflichten die Gesellschafter bei der Gesellschafterversammlung haben.
2.4. Vorläufige Wirksamkeit der Abberufung des Geschäftsführers analog § 84 Absatz 3 Satz 4 AktG?
Nach § 84 Absatz 3 Satz 4 AktG ist der Widerruf des Vorstands einer Aktiengesellschaft aus wichtigem Grund wirksam, bis seine Unwirksamkeit rechtskräftig festgestellt ist. Dies gilt nach § 31 Absatz 1 MitbesG auch für nach diesem Gesetz mitbestimmte GmbHs. Daher verliert der Geschäftsführer mit Zugang der Abberufungserklärung, wie oben dargelegt sein Amt unabhängig davon, ob tatsächlich ein wichtiger Grund vorliegt.
Ursprünglich wurde der § 84 Absatz 3 Satz 4 AktG auch auf nicht mitbestimmte GmbHs angewandt, wenn ein Fremdgeschäftsführer oder ein Gesellschafter-Geschäftsführer ohne Geschäftsführersonderrecht abberufen wurde. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jedoch am 14.05.2019 entschieden, dass § 84 Absatz 3 Satz 4 AktG keine Anwendung findet.
Grund dafür ist, dass § 84 Absatz 3 Satz 3 AktG allein auf die Verhältnisse in einer Aktiengesellschaft zugeschnitten ist. Bei dieser besteht mit dem Aufsichtsrat ein gesondertes, von den Gesellschaftern unabhängiges und dadurch neutrales Bestellungs- und Abberufungsgremium. In einer GmbH hingegen fällt die Abberufung in den Aufgabenbereich der Gesellschafterversammlung. Dann könnte ein Gesellschafter mit der bloßen Behauptung, der andere Gesellschafter sei aus wichtigem Grund untragbar, dessen Stimme ausschalten und einen formal gültigen Abberufungsbeschluss herbeiführen. Das wäre ein bequemes Mittel, um bei Meinungsverschiedenheiten jedenfalls in einer Zwei-Personen-GmbH einen geschäftsführenden Gesellschafter auf Jahre hinaus auszuschalten. Damit besteht die Gefahr, des Einflusses unternehmensfremder Interessen.
Keine Zweifel bestehen bei der analogen Anwendung des § 84 Absatz 3 Satz 4 auf eine GmbH die freiwillig einen Aufsichtsrat bestellt hat, der die ausschließliche Zuständigkeit für die Abberufung der Geschäftsführer hat. Auch dann können aber begründete Zweifel an der Neutralität des Aufsichtsrats bestehen. Das gilt beispielsweise dann, wenn ein Mehrheitsgesellschafter-Geschäftsführer abberufen werden soll, der oft auch die Mehrheit der Aufsichtsmitglieder ausgesucht hat.
2.5. Fazit: Wirksamkeit der Abberufung
Bei mitbestimmten GmbHs ist die Abberufung sofort wirksam (§ 84 Absatz 3 Satz 4 AktG, § 31 Absatz 1 MitbesG).
Bei einer nicht mitbestimmten GmbH ist darauf zu achten, ob dem Geschäftsführer ein Sonderrecht auf Geschäftsführung zu steht oder, ob der Beschluss förmlich festgestellt wurde.
Besteht ein Sonderrecht des Geschäftsführers, so ist der Beschluss der Abberufung gemäß § 35 BGB nichtig. Daher ist die Abberufung unwirksam.
Ist der Beschluss förmlich festgestellt worden, so ist die Abberufung grundsätzlich wirksam.
Bei fehlender förmlicher Feststellung des Beschlusses ist die Abberufung nicht vorläufig wirksam. Die Wirksamkeit der Abberufung hängt vielmehr von der materiellen Rechtslage ab. Der durch das Abstellen auf die materielle Rechtslage eintretende Schwebezustand ist bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Wirksamkeit der Abberufung hinzunehmen.
2.6. Wirksamkeit der Abberufung des Geschäftsführers im Außenverhältnis
Es stellt sich jedoch auch die Frage, wann der abberufene Geschäftsführer im Außenverhältnis zu den Geschäftspartnern der GmbH keine Vertretungsbefugnis mehr innehat. Der Geschäftspartner, der weiß, dass der im Handelsregister eingetragene Geschäftsführer abberufen wurde, dieser sich aber gerichtlich gegen die Abberufung wehrt, darf gemäß § 15 HGB grundsätzlich auf die Vertretungsbefugnis vertrauen, bis ihm positiv bekannt ist, dass die Abberufung wirksam ist beziehungsweise sie im Handelsregister eingetragen wurde. Diese Handelsregisterpublizitätswirkung begründet regelmäßig einen Verfügungsgrund gegen den wirksam abberufenen Geschäftsführer, sich jeder weiteren Tätigkeit für die Gesellschaft zu enthalten. Ob Maßnahmen des Geschäftsführers gegen einen Dritten wirksam sind, hängt davon ab, ob der Abberufungsbeschluss des Gesellschafterversammlung wirksam war.

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3. Wechselseitige Abberufung
3.1. Definition der wechselseitigen Abberufung der Geschäftsführer
Bei der zwei-Personen-GmbH kommt es nicht selten zur wechselseitigen Abberufung der Gesellschafter-Geschäftsführer aus wichtigem Grund. Dabei reagiert der von der Abberufung bedrohte Gesellschafter-Geschäftsführer aus die Ankündigung seiner Abberufung damit, dass er – unabhängig davon, ob in der Person seines Kontrahenten überhaupt wichtige Gründe vorliegen – seinerseits über dessen Abberufung als Geschäftsführer aus wichtigem Grund Beschluss fassen lässt.
Der Vorteil liegt aus seiner Sicht darin, durch die wechselseitigen Zwangsmaßnahmen eine unübersichtliche Situation zu schaffen. Je unübersichtlicher die Sach- und Rechtslage ist, desto eher tendieren Gerichte zur Aufrechterhaltung des Status quo. Dann kann die Gegenabberufung gegebenenfalls bewirken, dass gegen einen eigentlich wirksam Abberufenen zumindest einmal keine einstweilige Verfügung ergeht, die ihm die weitere Ausübung seiner Geschäftsführertätigkeit untersagt. Ferner gerät der andere Gesellschafter in die Defensive, da so auch wichtige Gründe in seiner Person, also etwaiges eigenes Fehlverhalten angesprochen wird. Wenn sich dann im Zuge der wechselseitigen Vorwürfe eine nachhaltige Zerrüttung des Verhältnisses unter den Geschäftsführer herausstellt, muss der ursprüngliche Angreifer, um den Verlust seiner Organposition fürchten. Insgesamt entsteht dann durch die wechselseitige Abberufung gegebenenfalls erheblicher Druck sich gütlich zu einigen.
3.2. Wirksamkeit der wechselseitigen Abberufung
Ein solcher Abberufungswettlauf wird aber dadurch entschärft, dass die Wirksamkeit der Abberufung von der objektiven Rechtslage abhängt. Daher müssen beide Geschäftsführer im einstweiligen Verfügungsverfahren vorbehaltlich anderer Regelungen im Gesellschaftsvertrag bis zur rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung in der Hauptsache weiter amtieren. Somit hat der Abberufene weiterhin nach § 49 GmbHG die Möglichkeit eine Gesellschafterversammlung einzuberufen. Zudem hat er Zugang zu den Geschäftsräumen und den darin befindlichen Unterlagen. Möglich ist auch vorbeugender einstweiliger Rechtsschutz gegen die drohende Abberufung, wenn Abberufungsgründe erkennbar nicht vorliegen oder selbst auf Nachfrage hin nicht substantiiert aufgedeckt werden und die Rechtslage eindeutig ist.
3.3. Verbindung der Klagen
Wenn gegen beide Abberufungen Klage erhoben wurde, so ist sicher zu stellen, dass beide Abberufungen gemeinsam gerichtlich verhandelt und auch gemeinsam entschieden werden. Gleiches gilt im einstweiligen Verfügungsverfahren. Eine getrennte Verhandlung und Entscheidung ist ermessensfehlerhaft, da bei der Gesamtabwägung des Vorliegens wichtiger Gründe das Verhalten beider Geschäftsführer materiellrechtlich zu berücksichtigen ist.
4. Zeitliche Grenzen für die Abberufung des Geschäftsführers
Die Abberufung des Geschäftsführers ist an keine Frist gebunden. Daher lässt sich eine Abberufung auch auf länger zurückliegende Vorfälle stützen. Für sie gilt insbesondere nicht die Frist des § 626 Absatz 2 BGB. Das Abberufungsrecht kann nur nach allgemeinen Grundsätzen verwirkt sein, wenn es nicht innerhalb angemessener Frist ausgeübt wurde. Das Zeitmoment, also der reine Zeitablauf genügt für die Verwirkung noch nicht. Hinzukommen muss auch noch ein Umstandsmoment. Dieses liegt vor wenn, der Geschäftsführer aufgrund des Verhaltens der Gesellschafter annehmen darf, sie wollten aus dem wichtigen Grund keine Rechte mehr herleiten. Langes Zuwarten mit der Abberufung kann aber immerhin dagegen sprechen, dass es sich bei dem relevanten Vorgang um einen gravierenden handelte.
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In § 38 Absatz 1 GmbHG ist die freie und jederzeitige Abberufbarkeit des Geschäftsführers geregelt. Nur, wenn in der Satzung eine entsprechende Vereinbarung getroffen wurde, ist die Abberufung lediglich bei Vorliegen wichtiger Gründe möglich (§ 38 Absatz 2 GmbHG). Fehlt eine solche Vereinbarung bleibt es bei der freien Abberufbarkeit des Geschäftsführers. Wir erklären folgend die Voraussetzungen der ordenlichen Abberufung und der Abberufung von Geschäftsführern aus wichtigem Grund.
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Inhaltsverzeichnis
1. Allgemeines zur Abberufung des Geschäftsführers
1.1. Grundsatz: Freie und jederzeitige Abberufbarkeit
Die Abberufung des Geschäftsführers ist in § 38 GmbHG geregelt. § 38 Absatz 1 GmbHG statuiert den Grundsatz der freien und jederzeigiten Abberufbarkeit des Geschäftsführers. Dieses unbeschränkte Abberufungsrecht ist die Kehrseite der gemäß § 37 Absatz 3 GmbHG im Außenverhältnis unbeschränkten Vertretungsmacht des Geschäftsführers. So ist es den Gesellschaftern möglich zu reagieren, wenn sie meinen, dass das Leitungsorgan ausgetauscht oder verändert werden sollte.
In der Satzung kann dieser Grundsatz gemäß § 38 Absatz 2 GmbHG jedoch beschränkt werden. Demnach kann die Abberufung an das Vorliegen wichtiger Gründe geknüpft werden. Dann ist eine Abberufung des Geschäftsführers nur bei Bestehen wichtiger Gründe möglich. Ist eine solche Vereinbarung hingegen nicht getroffen worden, so bleibt es bei dem Grundsatz der freien Abberufbarkeit des Geschäftsführers.
Diese Regelungen sind aber auf Fremdgeschäftsführer zugeschnitten. Tatsächlich sind indes oftmals Personen aus dem Gesellschafterkreis Geschäftsführer. Bei der Abberufung des Gesellschafter-Geschäftsführers wird regelmäßig erwogen, den Grundsatz der freien und jederzeitigen Abberufbarkeit einzuschränken.
1.2. Abberufung des einzigen Geschäftsführers
Der Geschäftsführer ist zwar notwendiges Organ jeder GmbH (§ 6 Absatz 1 GmbHG). Dennoch ist auch die Abberufung des einzigen Geschäftsführers möglich. Nach der Abberufung des einzigen Geschäftsführers haben die Gesellschafter freies Ermessen, wen sie zum Nachfolger bestellen. Die gesellschafterliche Treuepflicht verpflichtet die Gesellschafter nicht dazu, gerade eine ganz bestimmte Person oder gar einen der Gesellschafter zum Geschäftsführer zu bestellen. Können sich die Gesellschafter nicht auf die Bestellung eines neuen Geschäftsführers einigen, so muss die Bestellung eines Notgeschäftsführers nach § 29 BGB beantragt werden. Dieser Notgeschäftsführer kann nicht frei abberufen werden. Dessen Amtsende lässt sich aber durch die Neubestellung eines Geschäftsführers erreichen.
1.3. Unabhängigkeit von Organverhältnis und Anstellungsverhältnis
Hinsichtlich der Stellung des Geschäftsführers gilt das sogenannte Trennungsprinzip. Demnach stellen das Organverhältnis und das Anstellungsverhältnis unterschiedliche Rechtsverhältnisse dar, die selbstständig nebeneinander stehen und demgemäß rechtlich unabhängig voneinander zu beurteilen sind. Daher gibt es auch unterschiedliche Voraussetzungen für die Beendung des jeweiligen Verhältnisses.#
Die Interessen des Geschäftsführers sind nach dem gesetzlichen Konzept allein im Rahmen seines Anstellungsverhältnisses geschützt. Die Abberufung des Geschäftsführers hat nach dem Trennungsprinzip noch keinen Einfluss auf den Anstellungsvertrag. Folglich besteht dieser und die sich hieraus ergebenden Vergütungsansprüche zunächst einmal fort.
Ob das Anstellungsverhältnis vorzeitig gekündigt werden kann, hängt nicht von § 38 Absatz 1 GmbHG ab, sondern davon, ob die wesentlich strengeren Voraussetzungen des § 626 Absatz 1 GmbHG ebenfalls erfüllt sind. Daher muss der GmbH die Fortsetzung des Anstellungsvertrags unter Abwägung der beiderseitigen Interessen und Umstände des Einzelfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unzumutbar sein. Umgekehrt stellt die Abberufung eines Geschäftsführers gemäß § 38 Absatz 1 GmbHG vorbehaltlich abweichender anstellungsvertraglicher Regelungen kein vertragswidriges Verhalten der Gesellschaft im Sinne von § 628 Absatz 2 BGB dar. Somit ist der abberufene Geschäftsführer nicht zur Kündigung seines Geschäftsführeranstellungsvertrags aus wichtigem Grund berechtigt.
1.4. Verbindung von Organstellung und Anstellungsverhältnis
Das rechtliche Schicksal von Organstellung und Anstellungsverhältnis kann jedoch vertraglich miteinander verknüpft werden. Dabei besteht die weitreichenste Kopplungsklausel darin, dass der Geschäftsführer-Anstellungsvertrag auflösend bedingt durch die Abberufung als Geschäftsführer geschlossen wird. Denkbar ist aber auch, die Abberufung als Geschäftsführer als Kündigungsgrund hinsichtlich des Anstellungsvertrags zu definieren. Unabhängig von der konkreten Ausgestaltung der Kopplungsklausel führt eine solche wegen § 622 Absatz 5 BGB aber nicht dazu, dass das Anstellungsverhältnis fristlos endet. Demnach können nämlich kürzere als die dort genannten Fristen nicht wirksam vereinbart werden. Daher muss zumindest die Kündigungsfrist des § 622 BGB eingehalten werden, wenn nicht für die Beendigung des Geschäftsführeranstellungsverhältnisses zugleich ein wichtiger Grund im Sinne von § 626 BGB vorliegt.

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2. Ordentliche Abberufung des Geschäftsführers
2.1. Voraussetzungen
Die ordentliche Abberufung bedarf weder einer Begründung noch einer vorherigen Anhörung des Betroffenen. Sie erfolgt, vorbehaltlich abweichender statutarischer Regelungen, mit einfacher Mehrheit. Im Rahmen der Abstimmung über die Abberufung unterliegt der Betroffene keinem Stimmverbot.Die Abberufung ist in das Handelsregister einzutragen (§ 39 Absatz 1 GmbHG). Jedoch ist dies bloß deklaratorischer Natur.
Der Beschluss muss dem Geschäftsführer erklärt werden. Dafür ist der Geschäftsführer aber nicht zuständig. Vielmehr geben die Gesellschafter in ihrer Gesamtheit die Erklärung ab. Die Abberufung wird mit dem Zugang bei dem Geschäftsführer wirksam. Eine tatsächliche Kenntnisnahme ist daher nicht erforderlich. Mit dem Wirksamwerden des Widerrufs erlöschen die Geschäftsführungsbefugnis und die Vertretungsmacht des Geschäftsführers.
2.2. Einschränkungen der Abberufung des Gesellschafter-Geschäftsführers wegen Treuepflicht
Bei Gesellschafter-Geschäftsführern kann sich die Einschränkung des Grundsatzes der freien Abberufbarkeit aus den zwischen den Gesellschaftern bestehenden Treuebindungen ergeben. Die gesellschafterliche Treuepflicht verpflichtet die Gesellschafter, sich bei Ausübung ihrer mitgliedschaftlichen Befugnisse, also insbesondere bei der Ausübung des Stimmrechts an den Interessen der Gesellschaft und dem Gesellschaftszweck zu orientieren und dem zuwiderlaufende Maßnahmen zu unterlassen. Weiter gebietet die Treuepflicht, auf die mitgliedschaftlichen Interessen anderer Gesellschafter in angemessener Weise Rücksicht zu nehmen. Insbesondere ist den Belangen der Minderheit Rechnung zu tragen. Ihre Rechte dürfen nicht über Gebühr verkürzt werden.
Aus der Treuepflicht der Gesellschafter zueinander werden unterschiedliche Anforderungen an die Abberufung des Gesellschafter-Geschäftsführers gestellt. Einerseits fordert die Rechtsprechung teilweise, dass die Abberufung des Gesellschafter-Geschäftsführers nicht willkürlich, also ohne jeden sachlichen Grund erfolgen darf. Der Bundesgerichtshof (BGH) ging in einer Entscheidung hingegen davon aus, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer ohne Grund abberufen werden kann, solange dies nicht in einer Treu und Glauben widersprechender Weise erfolge. Eine nicht erkennbar vorgeschobene, inhaltlich vertretbare Rechtfertigung soll genügen.
Die ordentliche Abberufung lässt sich aber jedenfalls nicht auf haltlose, erkennbar konstruierte, treuwidrige oder sonst nicht schutzwürdige Gründe stützen. Als sachliche Gründe reichen beispielsweise unglückliche Geschäftsabwicklungen oder der Verlust des Vertrauens in den Betroffenen. Dies gilt auch, wenn sich die Gründe für den Vertrauensverlust nachträglich als nicht zurtreffend erweisen. Unwirksam ist demgegenüber aber die Abberufung eines Gesellschafter-Geschäftsführers, weil dieser die gesetzlichen Pflichten erfüllt oder erfüllen will. Letzteres betrifft beispielsweise den Fall, dass der Geschäftsführer bei objektiven Vorliegen einer Insolvenzantragspflicht einen entsprechenden Antrag vorbereitet.
Für die Tatsache, dass die Abberufung aus unsachlichen Gründen erfolgte, trägt der Abberufene die Darlegungs- und Beiweislast. Daher sind ihm auch die Gründe für seine Abberufung auf Nachfrage mitzuteilen. Bei Unterbleiben ist das beschlussbegleitende Recht des abberufenen Gesellschafters auf Aussprache verletzt und der Abberufungsbeschluss aus diesem Grund anfechtbar.
2.3. Beschränkungen durch Vereinbarungen außerhalb der Satzung
Gesellschalfter können Rechtsverhältnisse in der Gesellschaft und zu der Gesellschaft auch außerhalb der Satzung durch eine vertragliche Nebenabrede regeln, soweit dem nicht zwingendes Recht entgegensteht.
Auch solche Vereinbarungen, die den Grundsatz der freien Abberufbarkeit einschränken, sind gestattet. Diese lassen sich beispielsweise oft in dem Anstellungsvertrag des Geschäftsführers finden. Jedoch schützen sie den Geschäftsführer nicht effektiv gegen die jederzeitige Abberufung. Grund dafür ist, dass die rein schuldrechtlichen Vereinbarungen keine kooperationsrechtlichen Wirkungen entfalten. Sieht die Satzung keine Beschränkung der Abberufung vor, so hindert auch eine anders lautende Vereinbarung im Anstellungsvertrag die Gesellschafter nicht daran, den Geschäftsführer abzurufen. Gesetz und Gesellschaftsvertrag gehen der schuldrechtlichen Abrede vielmehr vor. Die Vereinbarung bewirkt nur, dass ihre Verletzung die Gesellschaft zum Schadensersatz verpflichtet.
Verstößt ein Gesellschafterbeschluss gegen eine außerhalb der Satzung getroffene Nebenabrede begründet dies grundsätzlich kein unmittelbares Recht zur Anfechtung des Gesellschafterbeschlusses. Dies gilt aber nicht ausnahmslos. Beispielsweise kann ein Geschäftsführer mit sämtlichen Gesellschaftern einen Stimmbindungsvertrag abschließen, wonach er nur aus wichtigem Grund abberufen werden darf. Dannn muss er bei vertragswidriger Stimmabgabe keine Klage gegen seine Mitgesellschafter auf Verurteilung zur gegenteiligen Stimmabgabe erheben. Vielmehr kann er den vertragswidrigen Beschluss anfechten, wenn die vertragliche Bindung sämtlichen Gesellschaftern gegenüber besteht, also seit dem Abschluss kein Gesellschafterwechsel stattgefunden hat.

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3. Beschränkung der Abberufung des Geschäftsführers, § 38 Absatz 2 GmbHG
3.1. Beschränkung in der Satzung auf wichtige Gründe
In der Satzung kann die Möglichkeit der Abberufung des Geschäftsführers eingeschränkt werden. Jedoch muss dabei die Möglichkeit der Abberufung aus wichtigem Grund, zu jeder Zeit und mit sofortiger Wirkung immer erhalten bleiben (§ 38 Absatz 2 GmbHG). Weiterhin muss sie in der Kompetenz der Gesellschafter gestellt bleiben und von diesen mit einfacher Mehrheit wahrnehmnbar sein können.
Anderweitige Beschränkungen der Widerruflichkeit als auf den Fall des wichtigen Grundes sind zulässig, soweit sie gegenüber der Beschränkung auf den Fall des wichtigen Grundes ein Minus darstellen und den Widerruf aus wichtigem Grund unangetastet lassen.
3.2. Definition des wichtigen Grundes
Ob ein wichtiger Grund für die Abberufung des Geschäftsführers vorliegt, ist anhand aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Dabei kommt es darauf an, ob der Gesellschaft bei Würdigung aller im konkreten Fall wesentlichen Umstände unter Berücksichtigung der widerstreitenden Interessen der Verbleib des Geschäftsführers in seiner bisherigen Stellung bis zum Ablauf seiner Amtszeit nicht mehr zugemutet werden kann. Erforderlich ist daher eine Zukunftsprognose. Bei der anzustellenden Interessenabwägung zu berücksichtigende Umstände sind insbesondere die Schwere der Verfehlung, deren Folgen für die Gesellschaft, der durch sie verursachte Vertrauensverlust, das Ausmaß des Verschuldens und die Wiederholungsgefahr. Auch der Umfang der Kapitalbeteiligung des Geschäftsführers ist abwägungsrelevant. Jedoch ist ein Verschulden des Geschäftsführers oder ein Schaden für die Gesellschaft nicht zwingend erforderlich.
3.3. Kein Stimmrecht des Gesellschafter-Geschäftsführers
Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ist der betroffene Gesellschafter-Geschäftsführer nicht stimmberechtigt. Auch ein Mehrheitsgesellschafter kann also bei Vorliegen eines wichtigen Grundes von der Minderheit der Gesellschafter aberufen werden. Das Stimmverbot erfasst dabei auch alle Gesellschafter, die die in Rede stehende Pflichtverletzung zusammen mit dem Betroffenen begangen haben, sowie Gesellschafter, die von dem Betroffenen maßgeblich beeinflusst werden. Dennoch hat der Betroffenen in der Gesellschaftsversammlung ein Anwesenheitsrecht und Rederecht.
Im Ergebnis sind die Stimmen des Betroffenen bei der Ermittlung des Beschlussergebnisses allerdings nur dann außen vor zu lassen, wenn der behauptete wichtige Grund tatsächlich vorliegt. Daher genügt die bloß substantiierte Behauptung eines wichtigen Grundes nicht. Stimmt der Gesellschafter-Geschäftsführer mit, obwohl der wichtige Grund in Wahrheit vorliegt, muss der, die Abberufung betreibende Gesellschafter mittels Beschlussfeststellungsklage gerichtlich klären lassen, dass ein Stimmverbot vorlag. In der Praxis kommt es insgesammt regelmäßig vor, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer gegen seine Abberufung stimmt. Denn der, die Abberufung betriebende Gesellschafter erhebt regelmäßig keine Beschlussmängelklage.
3.4. Haftung des Versammlungsleiters
Problematisch ist aber, wie der Versammlungsleiter im Rahmen des Abstimmungsvorgangs mit der Unsicherheit umgeht, ob der behauptete Grund tatsächlich vorliegt. Theoretisch entscheidet er nach bestem Wissen, neutral und auf Grundlage des wahren Sachverhalts. Tatsächlich ist der Sachverhalt aber zumeist höchst umstritten. Zudem kommt es vor, dass der Versammlungsleiter die Umstände interessengeleitet auslegt und oft nicht neutral entscheiden kann. Deshalb wird in der Praxis häufig nicht das richtige Abstimmungsergebnis festgestellt.
Demgegenüber ist zu beachten, dass der Versammlungsleiter, der einen wichtigen Grund annimmt, dem Gesellschafter-Geschäftsführer die Klagelast auferlegt. Dieser muss nunmehr innerhalb der Monatsfrist des § 246 Absatz 1 AktG Beschlussmängelklage gegen den Abberufungsbeschluss erheben. Daneben muss er mittels Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sicherstellen, dass er sein Amt bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache weiter ausüben kann.
Wegen dieser Nachteile für den Gesellschafter-Geschäftsfürer haftet der Versammlungsleiter unter engen Voraussetzungen persönlich für Pflichverletzungen. Insbesondere, wenn er die Abberufung in der konkreten Situation plichtwidrig, unvertretbar oder sogar willkürlich vornimmt, ist ein haftungsbgründender Sorgfaltspflichtverstoß gegenüber der Gesellschaft anzunehmen. Daher wird dem Versammlungsleiter bei unklaren Verhältnissen vielfach zu raten sein, sich einer Beschlussfeststelung sicherheitshalber zu enthalten. Jedenfalls sollte er keine interessengeleiteten pflichtwidrigen, unvertretbaren oder willkürlichen Beschlussfeststellungen zur Abberufung vornehmen.
Gesellschafterversammlung einer GmbH: Rechte und Pflichten
Wir klären, welche Rechte und Pflichten die Gesellschafter bei der Gesellschafterversammlung haben.
3.5. Zustimmungspflicht zur Abberufung des Geschäftsführers
Es kann sein, dass der, die Abberufung betreibende Gesellschafter auch bei Stimmrechtsausschluss des Mitgesellschafter-Geschäftsführers nicht über die einfache Mehrheit der Stimmen verfügt. Dann stellt sich die Frage, ob die übrigen Gesellschafter bei Vorliegen eines wichtigen Grundes die Pflicht haben, der Abberufung zuzustimmen oder ob sie die Abberufung zumindest nicht verhindern dürfen. Jedenfalls ist die Stimme des rechtsmissbräuchlich handelnden Mitgesellschafters ist in einem solchen Fall bei der Feststellung des Beschlussergebnisses nicht mitzuzählen. Ein mit seiner Stimme gefasster Beschluss ist anfechtbar. Entscheidend ist dabei, ob tatsächlich ein wichtiger Gurnd vorliegt.
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Steuerrecht
- Geschäftsführergehalt anpassen, um Steuern zu sparen: Branchenkennzahlen
- Nachteile der Gewinnausschüttung
Handelsrecht/Gesellschaftsrecht
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- Befreiung von der Sozialversicherungspflicht
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Die Rechtsfähigkeit ist die Fähigkeit Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Grundsätzlich legt die maßgebliche Rechtsordnung – das sogenannte „Gesellschaftsstatut“ die Rechtsfähigkeit ausländischer Gesellschaften fest. Dabei ist aber schon seit langer Zeit problematisch, welches Gesellschaftsstatut für Gesellschaften einschlägig ist, die im Ausland ansässig sind. Im Kern stehen sich die Einheitstheorien und die Mischtheorien gegenüber. Diese Theorien erklären wir im Beitrag und erläutern, wie sich die Rechtsfähigkeit ausländischer Gesellschaften tatsächlich bestimmt.
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Inhaltsverzeichnis
1. Problem der Rechtsfähigkeit ausländischer Gesellschaften
Ob eine ausländische Gesellschaft im Inland rechtsfähig sein kann ist von unterschiedlichen Prinzipen beeinflusst. Zum einen will die Gesellschaft handlungsfähig sein. Demgegenüber ist die Gesellschaft nach dem ausländischen Recht gegründet worden. Das ausländische Recht kann laschere Voraussetzungen als das nationale Recht vorsehen. Eine nach ausländischem Recht wirksam gegründete Gesellschaft hätte nach nationalem Recht in dieser Weise gar nicht gegründet werden können. Wäre die Gesellschaft aber dennoch im Inland rechtsfähig, so ließen sich auf diese Weise die nationalen Gründungsvoraussetzungen leicht umgehen. Zur Lösung dieses Problems wurden diverse Theorien entwickelt, welche sich grob in Einheitstheorien und Mischtheorien unterteilen lassen.
2. Einheitstheorien
2.1. Gründungstheorie
Die Gründungstheorien knüpfen an den Sitz, also den Ort der Gründung, der maßgeblichen Gesellschaft an. Ist die Gesellschaft in dem Staat ihren Satzungssitzes wirksam gegründet worden, so ist sie dort auch rechtsfähig. Da dieses Recht maßgeblich ist, ist die Gesellschaft auch in jedem anderen Land rechtsfähig. Hintergrund dieser Theorie ist, dass des den Gründern von Gesellschaften möglich sein soll, ihre Gesellschaft einmal nach heimischen Recht zu gründen und dann unter dem Schutz dieses Rechts in jedem beliebigen weiteren Staat der tatsächlichen Geschäftstätigkeit nachzugehen. Somit ist auch die Verlegung des gesamten Satzungssitzes unproblematisch möglich.
Der Vorteil dieser Theorie liegt hauptsächlich darin, mit dem Gründungssitz ein einheitlich anwendbares Kriterium für die Ermittlung des Gesellschaftsstatus zur Verfügung zu haben. Leicht nachzuweisen ist der Gründungssitz durch die Gründungsdokumente und die Registrierung. Ferner schafft die Rechtsfähigkeit ausländischer Gesellschaften an jedem Ort Rechtssicherheit.

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2.2. Sitztheorie
Nach der Sitztheorie knüpft das Gesellschaftsstatut an den effektiven Verwaltungssitz der Gesellschaft an. Bei Gründung der Gesellschaft ist es nicht nur notwendig, dass die Gründungsvorschriften erfüllt sind. Weiterhin muss sich auch der Verwaltungssitz der Gesellschaft im Gründungsstaat befinden. Grundgedanke dieser Theorie ist, dass das Recht des Staates Anwendung finden soll, dessen wirtschaftliche und politische Schutzinteresse am meisten betroffen sind.
Demnach verliert die im Ausland gegründete Gesellschaft ihre Rechtsfähigkeit, wenn sie ihren Verwaltungssitz in ein anderes Land verlegt, wo sie aber nicht neu gegründet wird. Um Rechtsfähigkeit zu erlangen, müsste sie in dem neuen Land wirksam gegründet werden.
Uneinigkeit besteht aber weiterhin darüber, wie die Gesellschaft bis zu ihrer Neugründung zu behandeln ist. Einige gehen davon aus, dass die Gesellschaft solange wie eine GbR, OHG oder ein nichtrechtsfähiger Verein behandelt werden soll. Dabei sollte in der Regel von einer OHG (§§ 105 ff. HGB) auszugehen sein, da die meisten Kapitalgesellschaften ein Handelsgewerbe betreiben. Andere gehen davon aus, dass die ausländische Kapitalgesellschaft als Vorgründungsgesellschaft, fehlerhafte Gesellschaft, Liquidationsgesellschaft oder Vorgesellschaft zu behandeln sei.
Vorteil der Sitztheorie ist, dass eine Umgehung der Rechtsvorschriften des Verwaltungssitzes verhindert wird. Der am meisten von der Gesellschaft betroffene Staat soll darüber wachen können, welche Gesellschaftsformen in seinem Hoheitsgebiet zugelassen sind
3. Mischtheorien
3.1. Eingeschränkte Gründungstheorie
Mischtheorien sind dadurch geprägt, dass sie partiell die Anwendung des Sitzrechts zulassen. Deswegen erfordert die eingeschränkte Gründungstheorie zwingende Vorbehalte zugunsten des Sitzrechts. Mit diesen Vorbehalten sollen die legitimen Interessen des Sitzstaats berücksichtigt werden, ohne jedoch gleichzeitig die ausländische Gesellschaft vollkommen funktionsunfähig zu machen. Die konkreten Vorbehalte soll jedoch die Rechtsprechung klären. Dies steht aber erheblich in Kritik. Damit ist die eingeschränkte Gründungstheorie konturlos. Sie bietet keine Anhaltspunkte für die „legitimen Interessen des Sitzstaates“, um die Geltung des Sitzstaates zu begründen.
3.2. Überlagerungstheorie
Das Gesellschaftsstatut richtet sich nach der Überlagerungstheorie grundsätzlich nach dem Gründungssitz der Gesellschaft. Damit entscheidet sich die Rechtsfähigkeit ausländischer Gesellschaften grundsätzlich nach dem Gründungssitz der Gesellschaft. Zum Schutz privatrechtlicher Interessen an der Gesellschaft sollen sich aber Gläubiger, Gesellschafter und Arbeitnehmer auf das Sitzrecht berufen können, wenn sie dadurch bessergestellt werden. Die Anwendung des Sitzrechts hängt in diesem Fall aber auch davon ab, ob die Personen von ihren Rechten tatsächlich Gebrauch machen. Machen Personen von ihren Rechten Gebrauch kommt es aber nicht zu einer kumulativen Anwendung der Vorschriften. Vielmehr überlagert das Sitzrecht das Gründungsstatut. Von daher führt die Verlegung des Verwaltungssitzes nicht zum Verlust der Rechtsfähigkeit. Lediglich das auf die Gesellschaft anzuwendende Recht kann sich ändern.
Gegen diese Theorie spricht aber, dass es nicht mehr von objektiven Kriterien abhängt, welches Recht anzuwenden ist. Vielmehr steht die Rechtsordnung faktisch im Belieben einzelner Personen. Das schränkt die Handlungsfähigkeit der Gesellschaft zu stark ein.
3.3. Differenzierungstheorie
Die Differenzierungsmethode unterscheidet zwischen dem Innenverhältnis und dem Außenverhältnis. in Abhängigkeit dazu findet eine unterschiedliche Rechtsordnung Anwendung. Das Innenverhältnis betrifft die Gründung der Gesellschaft, Satzungsänderungen, Erwerb und Verlust der Gesellschafterstellung, die Unternehmensverfassung und die Rechte und Pflichten der Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft, den Mitgesellschaftern und den Gesellschaftsorganen. Für das Innenverhältnis findet das Gründungsstatut Anwendung. Die Gesellschafter haben sich dazu entschlossen, die Gesellschaft nach diesem Recht zu gründen. Diese privatautonome Entscheidung ist zu schützen. Für das Außenverhältnis soll das Recht des Tätigkeitsortes Anwendung finden.
Die Differenzierungsmethode bewirkt daher, dass mehrere Rechte anwendbar sind. Die Verlegung des Verwaltungssitzes schafft keine grundlegenden Probleme. Allein die Rechtsordnung für das Außenverhältnis kann sich ändern. Im Innenverhältnis besteht hingegen das Gesellschaftsstatut des Gründungssitzes Anwendung.
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3.4. Kombinationstheorie
Nach der Kombinationslehre gilt einheitlich ein Gesellschaftsstatut. Fallen Satzungssitz und Verwaltungssitz auseinander, so soll nach Fallgruppen unterschieden werden. Hat die Gesellschaft keinen Auslandsbezug mehr, so sind die Normen des Sitzrechts anzuwenden. Dann besteht kein schützenswertes Interesse der Gesellschaft mehr, an ihrer Rechtswahl festzuhalten. Liegen hingegen weiterhin substantielle Beziehungen im Ausland, so ist das Gründungsstatut als Gesellschaftsstatut heranzuziehen. Für die Abgrenzung sollen der gewöhnliche Aufenthalt des Gesellschafters, rechtsgeschäftliche Beziehungen und die Niederlassungen sein.
Demnach hat allein die Verlegung des effektiven Verwaltungssitzes noch keine Auswirkungen auf das Gesellschaftsstatut. Das Gesellschaftsstatut wechselt erst zum Sitzstaat, wenn die Gesellschaft ihren Bezug zum Gründungsstaat verliert. Der effektive Verwaltungssitz ist aber wandelbar und brächte erhebliche Rechtunsicherheit mit sich.
4. Auffassung des EuGH zur Rechtsfähigkeit ausländischer Gesellschaften
4.1. Sachverhalt
Klägerin ist die in den Niederlanden wirksam gegründete Überseering BV. Sie ist Eigentümerin eines in Düsseldorf gelegenen Grundstücks. Sie beauftragte die NCC GmbH mit der Sanierung des Grundstücks. Dabei machte sie Mängel geltend und verklagte die NCC vor dem LG Düsseldorf auf Schadensersatz für die Beseitigung der Mängel und Folgeschäden. Sowohl das LG als auch das OLG wiesen die Klage ab, mit der Begründung die Überseering BV sei als Gesellschaft niederländischen Rechts in Deutschland wegen fehlender Rechtsfähigkeit nicht parteifähig.
Grund für die fehlende Rechtsfähigkeit sei, dass sämtliche Anteile an der Klägerin von in Düsseldorf ansässigen Deutschen gekauft wurden. Durch diesen Kauf sei der Verwaltungssitz nach Deutschland verlegt worden. Damit die ausländische Gesellschaft in Deutschland rechtsfähig ist, hätte sie nach der Verlagerung des Verwaltungssitzes in Deutschland neugegründet werden müssen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) setzte die Entscheidung über die eingelegte Revision der Klägerin aus. Er legte dem EuGH Fragen über die Auslegung der Niederlassungsfreiheit (Artikel 43 EGV – nunmehr Artikel 52 AEUV) vor. Der BGH wollte wissen, ob es mit der Niederlassungsfreiheit für Gesellschaften vereinbar ist, ihre Rechts- und Parteifähigkeit auch dann nach dem Recht des Sitzstaates zu beurteilen, wenn sie dadurch die Möglichkeit verliert, vertragliche Ansprüche dort geltend zu machen oder, ob die Niederlassungsfreiheit es vorschreibt, Rechts- und Parteifähigkeit grundsätzlich nach Gründungsrecht zu beurteilen.
Der BGH stellt in der Vorlage auch klar, dass er bei dem derzeitigen Stand des Gemeinschaftsrechts und des Gesellschaftsrechts innerhalb der Europäischen Union an der Sitztheorie festhalten möchte. Grund dafür sei, dass nur die Anknüpfung an den Verwaltungssitz verhindern könne, dass gesellschaftsrechtliche Vorschriften des Sitzstaates umgangen werden. Diese wären zum Schutz der Interessen der Gesellschaftsgläubiger, der abhängigen Gesellschaften, der Minderheitsgesellschafter und der Arbeitnehmer nötig.
Explizit lehnt der BGH die Überlagerungstheorie ab. Diese Theorie führe zu Rechtsunsicherheit aufgrund der unterschiedlichen Anknüpfungspunkte und unterschiedlichen Rechtsordnungen.
4.2. Entscheidung des EuGH zur Rechtsfähigkeit ausländischer Gesellschaften
4.2.1. Niederlassungsfreiheit als Prüfmaßstab
Der EuGH prüft in seiner Entscheidung vom 05.11.2002 zunächst, ob die Niederlassungsfreiheit überhaupt Prüfungsmaßstab sein kann. Das Unionsrecht enthalte keinen Rechtsvorbehalt zugunsten der Mitgliedstaaten.
In einem früheren Urteil stellte der EuGH fest, dass es einem Mitgliedstaat erlaubt sei, die Verlegung des tatsächlichen Verwaltungssitzes einer Gesellschaft aus seinem Hoheitsgebiet zu beschränken. Nun geht es aber um den umgekehrten Fall. Es ist fraglich, ob ein Mitgliedstaat bei Verlegung des Verwaltungssitzes in sein Hoheitsgebiet verweigern darf, die nach der Rechtsordnung des Gründungsstaats bestehende Rechtspersönlichkeit anzuerkennen. Der europäische Gerichtshof wollte es den Mitgliedstaaten aber gerade nicht ermöglichen, die tatsächliche Inanspruchnahme der Niederlassungsfreiheit von Gesellschaften, die ihren Sitz in ihr Hoheitsgebiet verlegen, von der Beachtung der nationalen Vorschriften abhängig zu machen. Vielmehr können sich die Gesellschaften auf die Niederlassungsfreiheit berufen.
4.2.2. Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit
Weiterhin ist entscheidend, ob die Aberkennung der Rechtsfähigkeit ausländischer Gesellschaften und ihrer Parteifähigkeit einer im Ausland wirksam gegründeten Gesellschaft eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit darstellt.
Die Überseering BV hatte in den Niederlanden durch ihre wirksame Gründung Rechtspersönlichkeit bekommen. Diese Rechtspersönlichkeit hat sie nach niederländischem Recht nicht verloren, als das gesamte Kapital der Gesellschaft deutsche Staatsgehörige erworben haben. Die Existenz der Gesellschaft hängt vielmehr untrennbar mit der Eigenschaft als Gesellschaft niederländischen Rechts zusammen. Das Erfordernis der Neugründung kommt daher laut Ansicht des EuGH der Aberkennung der Niederlassungsfreiheit der ausländischen Gesellschaft gleich. Eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit liegt daher vor.
4.2.3. Rechtfertigung der Beschränkung der Niederlassungsfreiheit
Doch eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit stellt dann nur einen Verstoß gegen Europarecht dar, wenn er sich nicht rechtfertigen lässt. Eine solche Rechtfertigung könnte in den Gründen, die der BGH und die deutsche Regierung vorbrachten, liegen. Zwingende Gründe des Allgemeinwohls können unter bestimmten Umständen und unter Beachtung bestimmter Voraussetzungen Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit rechtfertigen. Jedoch ist laut Ansicht des BGH die Niederlassungsfreiheit negiert. Diese Negierung kann auch nicht durch Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt werden.
Deswegen beantwortet der EuGH die erste Vorlagefrage dahingehend, dass es gegen die Niederlassungsfreiheit für Gesellschaften verstößt, wenn einer Gesellschaft bei Verlegung des Verwaltungssitzes von einem Mitgliedstaat in den Zuzugmitgliedstaat seitens des Zuzugstaats die Rechtsfähigkeit und damit die Parteifähigkeit genommen wird.
Daraus leitete der EuGH ohne weitere Begründung seine Antwort für die zweite Vorlagefrage ab. Der Zuzugstaat ist verpflichtet, die Rechtsfähigkeit ausländischer Gesellschaften und damit die Parteifähigkeit zu achten, die diese Gesellschaft nach dem Recht ihres Gründungsstaates besitzt.
Konsequenz dieses Urteils ist, dass ausländische Kapitalgesellschaften, die ihren Verwaltungssitz nach Deutschland verlegen, als rechts- und parteifähig anzusehen sind. Damit ist der strengen Sitztheorie der Boden entzogen. Die Inanspruchnahme der Niederlassungsfreiheit setzt zwingend die Anerkennung der Gesellschaft durch alle Mitgliedstaaten voraus.

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5. Rechtsfähigkeit ausländischer Gesellschaften aus Drittstaaten
Ist die Gesellschaft jedoch eine solche mit Sitz außerhalb der EU, so finden europarechtliche Beschränkungen grundsätzlich keine Anwendung. Es bestehe von daher die Möglichkeit, an der Sitztheorie festzuhalten. Beschränkungen könnten sich nur in völkerrechtlichen Vereinbarungen finden.
Eine solche völkerrechtliche Beschränkung könnte der Artikel 24 Absatz 5 OECD-MA sein. Dieser Artikel findet sich in nahezu sämtlichen von der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen. Mit Beschluss vom 13.11.1991 hat der Bundesfinanzhof (BFH) aber schon bezüglich einer in den USA und in Deutschland doppelt ansässigen Kapitalgesellschaft festgestellt, dass die Erschwernisse, die durch die Geltung der Sitztheorie hervorgerufen wurden, nicht gegen die Antidiskriminierungsklausel verstoßen. Der BFH gab diese Auffassung nach der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache „Überseering“ aber ausdrücklich auf. Dass die Sitztheorie europarechtlich diskriminierend wirkt, zwingt dazu, sie auch abkommensrechtlich als diskriminierend einzuschätzen. Demnach ist auch in Drittstaatenfällen die Sitztheorie nicht anzuwenden.
Die Finanzverwaltung möchte aber aus dem Urteil keine, über den entschiedenen Sachverhalt hinausgehende Folgerungen für die Anwendung der DBA-Diskriminierungsverbote herleiten und den Anwendungsbereich auf die Entscheidung für den Zeitraum vor 2001 begrenzen. Sie hat von daher einen Nichtanwendungserlass beschlossen.
6. Fazit: Rechtsfähigkeit ausländischer Gesellschaften anzuerkennen
Insgesamt ist festzustellen, dass eine ausländische Kapitalgesellschaft, die ihren Verwaltungssitz nach Deutschland verlegt auch in der Folgezeit als Kapitalgesellschaft nach ausländischen Recht behandelt werden muss. Das gilt unabhängig davon, ob sie ihren Gründungssitz im europäischen oder sonstigen Ausland hat. Ansonsten käme es zu einer Zersplitterung der Anforderungen an die Rechtsfähigkeit ausländischer Gesellschaften in Deutschland. Folge dessen wäre eine weitere Steigerung der Komplexität der Materie.
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Die Gesellschafterversammlung beschließt die Abberufung des Geschäftsführers. Dabei kann es zu Fehlern im Rahmen der Beschlussfassung kommen oder die Abberufung unberechtigt sein. Dann stellt sich die Frage, wie der abberufene Geschäftsführer Rechtsschutz gegen den fehlerhaften Abberufungsbeschluss erhält. In diesem Beitrag erklären wir den Rechtsschutz des Geschäftsführers, gegen den Beschluss der Gesellschafterversammlung, ihn als Geschäftsführer abzuberufen. Zudem klären wir, worauf besonders zu achten ist.
Geschäftsführer einer GmbH: Pflichten Haftung
Wir erklären, welche Pflichten ein Geschäftsführer hat und wie er haften kann.
Inhaltsverzeichnis
1. Rechtsschutz des Geschäftsführers: Klagemöglichkeiten
1.1. Gesellschafter-Geschäftsführer
Hinsichtlich des Rechtsschutzes des Gesellschafter-Geschäftsführers ist danach zu unterscheiden, ob der Leiter der Gesellschafterversammlung das Abstimmungsergebnis verbindlich festgestellt hat. Bei verbindlicher Feststellung des Beschlusses kann der Geschäftsführer entweder mit der Anfechtungsklage oder mittels einer auf Unwirksamkeit des Beschlusses gerichteten Feststellungklage angreifen. Wegen seiner mitgliedschaftlich geschützten Stellung kann er das Amt jedoch einstweilen ausüben, sofern ihm dies eine einstweilige Verfügung nicht untersagt.
Ist hingegen das Beschlussergebnis nicht positiv festgestellt, ist die Anfechtungsklage nicht statthaft. Dann muss der Geschäftsführer Feststellungsklage erheben. Ziel dessen ist, die Ablehnung der Abberufung verbindlich feststellen zu lassen.
1.2. Fremdgeschäftsführer
Der Fremdgeschäftsführer ist neben seiner Geschäftsführerstellung kein Gesellschafter der GmbH. Er kann bei verbindlicher Feststellung des Beschlussergebnisses die Wirksamkeit der Abberufung nur in Frage stellen, wenn die rechtlichen Mängel derart schwerwiegend sind, dass diese die Nichtigkeit des Beschlusses zur Folge haben. Die Nichtigkeit des Beschlusses muss der Fremdgeschäftsführer mittels Feststellungklage geltend machen. Hingegen ist der Fremdgeschäftsführer wegen seiner fehlenden Gesellschafterstellung nicht berechtigt, den Beschluss anzufechten.
Erhebt im Falle des Fremdgeschäftsführer kein Gesellschafter Anfechtungsklage, so bleibt die Abberufung selbst dann rechtswirksam, wenn der Abberufungsbeschluss an einem rechtlichen Mangel leidet, sofern dieser nicht zur Nichtigkeit führt.
Unter Umständen kann der Fremdgeschäftsführer jedoch seine Wiederbestellung zum Geschäftsführer mittels Leistungsklage erzwingen. Ein solcher Anspruch kann ihm wegen eines in der Satzung festgelegten Rechts zur Geschäftsführung oder aufgrund einer in dem Anstellungsvertrag beziehungsweise in der Satzung enthaltenen Beschränkung der Abberufung auf eine solche aus wichtigem Grund zustehen.

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1.3. Vorläufige Maßnahmen
Bei Abberufungskonflikten besteht die Möglichkeit des einstweiligen Rechtsschutzes in Form einer Regelungsverfügung. Die kommt unter Umständen bereits im Vorfeld der Gesellschafterversammlung in Betracht. Der Fremdgeschäftsführer hat allerdings keine Möglichkeit, auf diese Weise in die Willensbildung der Gesellschafterversammlung einzugreifen.
Neben der Abberufung als solcher kann die einstweilige Verfügung auch Tätigkeits-, Zutritts- und Einsichtsverbote umfassen. Beantragt der abberufene Geschäftsführer den Erlass einer einstweiligen Verfügung, dann richtet sich diese auf die volle oder eingeschränkte Fortführung der Amtsausübung. Daher umfasst sie insbesondere den Zugang zu Geschäftsräumen, die Nutzung von Arbeitsmitteln sowie die Einsicht in Geschäftsunterlagen.
2. Allgemeines zum Rechtsschutz des Geschäftsführers
2.1. Widerstreitende Interessen
Bei Streit über das ordnungsgemäße Zustandekommen der Abberufung des Geschäftsführers kollidieren die Interessen des Geschäftsführers und der GmbH hinsichtlich der Regelung für den Schwebezustand. Grundsätzlich soll dabei das Interesse der GmbH an der vorsorglichen Enthebung des Geschäftsführers von seinen Funktionen Vorrang genießen.
2.2. Formale Anforderungen an den Rechtsschutz des Geschäftsführers
Für Rechtsstreitigkeiten über die Abberufung des Geschäftsführers und die Kündigung des Anstellungsvertrags sind die ordentlichen Gerichte zuständig. Örtlich zuständig ist das Gericht am Sitz der Gesellschaft. Funktional zuständig ist die Kammer für Handelssachen. Der Streitwert einer Beschlussmängelklage über die Abberufung des Geschäftsführers richtet sich nach § 3 ZPO. Entscheidend ist demnach das Interesse des Abberufenen, weiterhin Geschäftsführer zu sein und damit die Lenkungs- und Leitungsmacht in seiner Hand zu haben. Demgegenüber steht das Interesse, den Abberufenen von der Geschäftsführung fernzuhalten. Die Abberufung eines Gesellschafter-Geschäftsführer stellt dabei jedenfalls keinen schwerwiegenderen Eingriff in die Rechte des Gesellschafter-Geschäftsführers dar, als seine Ausschließung als Gesellschafter. Folglich liegt der Streitwert der Abberufung maximal bei dem wirtschaftlichen Wert des Geschäftsanteils des Abberufenen.
Gesellschafterversammlung einer GmbH: Rechte und Pflichten
Wir klären, welche Rechte und Pflichten die Gesellschafter bei der Gesellschafterversammlung haben.
2.3. Vertretung der GmbH im Prozess
2.3.1. Grundsatz
Wenn die Geschäftsführerstellung streitig ist, so stellt sich die Frage, wer im Prozess die Vertretung übernimmt. Keinesfalls darf sich der Rechtsschutz suchende Geschäftsführer selber in seiner Klageschrift als Vertreter der GmbH angeben. Es ist nicht zulässig, einen Rechtsstreit sowohl als Kläger als auch als Vertreter des Beklagten zu führen. Das gilt auch bei Beschlussmängelstreitigkeiten. Die Vertretung der GmbH erfolgt daher durch denjenigen, der bei Obsiegen der Gesellschaft als deren Geschäftsführer anzusehen ist.
Es sind grundlegend zwei Fälle zu unterscheiden. Zum einen kann der Geschäftsführer gegen die Bestellung eines neuen Geschäftsführers klagen. Zu anderen kann er sich gegen seine eigene Abberufung richten.
Klagt ein Gesellschafter auf Unwirksamkeit des Beschlusses über die Bestellung eines neuen Geschäftsführers, so wird die GmbH, falls es sich bei dem Neubestellten um den einzigen Geschäftsführer der Gesellschaft handelt, durch diesen vertreten. Ist der Neubestellte nicht der einzige Geschäftsführer, so wird die GmbH durch die Geschäftsführer in vertretungsberechtigter Zahl vertreten.
Klagt ein Gesellschafter auf Unwirksamkeit des Beschlusses über seine eigene Abberufung als Geschäftsführer, so wird die GmbH von dem oder den anderen Geschäftsführern vertreten. Eine etwaige Gesamtvertretungsbefugnis des einzigen anderen Geschäftsführers erstarkt bei Erhebung einer Anfechtungsklage des anderen Geschäftsführers jedoch nicht zur Alleinvertretungsbefugnis. Ist der Geschäftsführer der einzige Geschäftsführer gewesen, so ist Vertreter der neu bestellte Geschäftsführer oder der Notgeschäftsführer.
2.3.2. Besonderer Vertreter
Im Übrigen gilt § 46 Nummer 8 GmbHG. Danach kann die Gesellschaft einen besonderen Vertreter bestellen, muss dies aber nicht tun. Macht die GmbH von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, bleiben etwaige weitere Geschäftsführer, die noch in vertretungsberechtigter Zahl vorhanden sind, zur Vertretung der GmbH berechtigt.
2.3.3. Prozesspfleger
Bleibt die Gesellschafterversammlung untätig, obwohl die GmbH nicht mehr über eine ausreichende Zahl von Geschäftsführern verfügt, so muss für die GmbH gemäß § 57 ZPO ein Prozesspfleger bestellt werden. Hierauf hat der Rechtsschutz suchende Geschäftsführer schon mit seiner Klageerhebung hinzuwirken. Bei der Beschlussfassung über die Bestellung eines Prozessvertreters unterliegt der abberufene Gesellschafter-Geschäftsführer einem Stimmverbot.
Der besondere Vertreter beziehungsweise der Prozesspfleger wählt dann, vorbehaltlich eines abweichenden Beschlusses der Gesellschafterversammlung, nach freiem Ermessen den Rechtsanwalt aus, der die GmbH im Prozess vertritt.
Bei Streit über die Wirksamkeit der Bestellung des besonderen Vertreters bleibt dieser zur Vertretung der GmbH befugt, solange die Fehlerhaftigkeit der Bestellung nicht rechtskräftig entschieden ist. Dies ist besonders wichtig zu wissen. Wird in der Klage nämlich ein falscher Prozessvertreter der beklagten Gesellschaft angegeben, so ist die Klage allein aus diesem Grund unzulässig. Eine neue Anfechtungsklage ist wegen Ablaufs der Anfechtungsfrist regelmäßig verfristet. Daher empfiehlt es sich, die Wirksamkeit der Bestellung des besonderen Vertreters nicht anzugreifen, sondern den Bestellungsbeschluss durch Nichterhebung einer Beschlussmängelklage wirksam werden zu lassen.
2.3.4. Vertretung durch die Gesellschafter
Sind keine weiteren Geschäftsführer vorhanden, hat die Gesellschaft keinen Aufsichtsrat oder Beirat und hat sie auch keinen besonderen Vertreter bestellt, so kann der klagende Geschäftsführer seine Klage nach § 35 Absatz 1 Satz 2 GmbHG gegen die GmbH vertreten durch die Gesellschafter rechtshängig machen. Dabei genügt wiederum die Zustellung an einen von mehreren Gesellschaftern. § 35 Absatz 1 Satz GmbHG behebt aber die Prozessunfähigkeit der führungslosen Gesellschaft nicht. Die Norm führt nur die Rechtshängigkeit der Sache herbei. Dies ist der Grund dafür, warum der Geschäftsführer schon in seiner Klageschrift auf die Bestellung eines Prozesspflegers gemäß § 57 Absatz 1 ZPO hinwirken sollte.

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2.4. Auswirkung auf die Organstellung
Die rechtskräftige Entscheidung, dass die Abberufung wirksam ist, wirkt ex tunc. Daher verliert der Betroffene seine Organstellung rückwirkend auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe des Abberufungsbeschlusses. Entscheidet das Gericht hingegen, dass die Abberufung unwirksam ist, so entfällt die Abberufung.
3. Kosten des Rechtsschutzes des Geschäftsführers
Der Anfechtende muss bei Beteiligung an der Gesellschaft, selbst wenn er den Anfechtungsprozess gewinnt, die Kosten des Prozesses wegen der Beteiligung anteilig mittragen. Die im Prozess unterlegene GmbH hat aber einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch gegen die für den Beschluss stimmenden Gesellschafter. Voraussetzung dessen ist, dass sie einen offensichtlich rechtswidrigen Abberufungsbeschluss herbeigeführt und die Gesellschaft damit sehenden Augen in einen aussichtslosen Anfechtungsprozess getrieben haben. Über diese Fälle der vorsätzlichen Treuepflichtverletzung hinaus besteht jedoch kein Regressanspruch. Daher gibt es keinen Regressanspruch bei bloß fahrlässigen Treuepflichtverletzungen und erst recht keinen verschuldensunabhängiger Natur.
4. Nachschieben von Gründen durch die Gesellschafter
Die, die Abberufung betreibenden Gesellschafter können ein Interesse daran haben, dass Geschäftsinterna nicht bekannt und bestimmte Vorfälle, die einen wichtigen Grund in der Person des Abberufenen darstellen, nicht publik werden. Insbesondere kann das Risiko bestehen, dass das Zivilgericht die Staatsanwaltschaft einschaltet oder der Fiskus beziehungsweise andere Dritte Ansprüche gegen die Gesellschaft geltend machen. Deswegen werden regelmäßig nicht alle Gründe in den Prozess eingeführt. Es kann sich aber während des Prozesses herausstellen, dass die vorgetragenen Gründe die Abberufung nicht oder möglichweise nicht tragen. Dann stellt sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Gesellschafter noch während des laufenden Prozesses wichtige Gründe nachgeschoben werden können. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen ist erneut an Rechtsschutz des Geschäftsführers im Prozess zu denken.
Die Abberufung kann nachträglich auf Umstände gestützt werden, die zur Zeit der Abberufung schon bestanden. Dies gilt auch dann, wenn sie dem zuständigen Organ zu jener Zeit noch nicht bekannt waren. Grenzen können sich aus der innergesellschaftlichen Kompetenzordnung ergeben. Insbesondere darf der Prozessvertreter der Gesellschaft von sich aus keine weiteren Gründe nachschieben. Dafür bedarf es eines erneuten Beschlusses des Abberufungsorgans und eines erneuten Ausspruchs der Abberufung. Bei einer zwei-Personen-GmbH können jedoch in dem Prozess wichtige Gründe ohne erneute Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung nachgeschoben werden, wenn der Gesellschafter, der den Abberufungsbeschluss gefasst hat, zugleich derjenige ist, der die Gesellschaft in dem Rechtsstreit vertritt.
Steuerberater für Geschäftsführer
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Steuerrecht
- Geschäftsführergehalt anpassen, um Steuern zu sparen: Branchenkennzahlen
- Nachteile der Gewinnausschüttung
Handelsrecht/Gesellschaftsrecht
- Auszeit für Geschäftsführer
- Wettbewerbsverbot des Geschäftsführers
- Haftung des Geschäftsführers
- Befreiung von der Sozialversicherungspflicht
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Seit dem 01.01.2007 ist die Jahresabschlusspublizität in Deutschland streng geregelt. Jedoch gibt es einige Einschränkungen und Begünstigungen bei der Offenlegung des Jahresabschlusses. Dabei gelten für Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften teils unterschiedliche Regelungen. In diesem Beitrag erklären wir, welche Begünstigungen für die Jahresabschlusspublizität bei Kapitalgesellschaften gelten.
Unser Video: Konzernkonsolidierung
In diesem Video erklären wir, wie Konzerne ihre Bilanzen erstellen und welche Besonderheiten sie dabei zu beachten haben.
Inhaltsverzeichnis
1. Jahresabschlusspublizität in Deutschland
Bis zum 01.01.2007 mussten Unternehmen ihrer Abschlüsse zwar bereits beim Handelsregister einreichen. Jedoch wurde das Registergericht bei einer Nichtbeachtung nur auf Antrag eines Berechtigten tätig und konnte ein Ordnungsgeld verhängen.
Dies änderte sich aber mit dem Gesetz über das elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister. Damit wurden die Vorgaben der europäischen Union durch die Publizitätsrichtlinie und die Transparenzrichtlinie in nationales Recht umgesetzt. Insbesondere die Digitalisierung des Bundesanzeigers ermöglicht es dem Bundesamt für Justiz Verstöße gegen die Offenlegungspflicht zu verfolgen. Diese Verstöße kann es dann mit Ordnungsgeldern von bis zu 25.000 € belegen. Die Ordnungsgelder können auch mehrfach verhängt werden. Unternehmen scheuen sich jedoch regelmäßig vor der Jahresabschlusspublizität. Sie kennen oft auch die Offenlegungspflicht oder bestehende Offenlegungserleichterungen nicht.
2. Jahresabschlusspublizität bei Kapitalgesellschaften: Pflicht zur Offenlegung
Grundsätzlich muss jede Kapitalgesellschaft in Deutschland gemäß § 325 Absatz 1a HGB ihren Jahresabschluss spätestens ein Jahr nach dem Abschlussstichtag der das Unternehmensregister führenden Stelle elektronisch zur Einstellung in das Unternehmensregister übermitteln. Dabei gibt es jedoch einige Erleichterungen und für Kapitalgesellschaften rechtsformspezifische Besonderheiten.
Die offenzulegenden Unterlagen sind der Jahresabschluss bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang, der Lagebericht, der Bilanzeid und der Lageberichtseid. Ferner ist der Bericht des Aufsichtsrats offenzulegen, sofern ein obligatorischer Aufsichtsrat besteht. Das ist bei der Aktiengesellschaft gemäß § 171 AktG der Fall und bei der GmbH, wenn ein Aufsichtsrat nach dem Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist, § 52 GmbHG. Demgegenüber gilt die Offenlegungspflicht jedoch nicht für Personenhandelsgesellschaften mit einem freiwillig gebildeten Aufsichtsrat. Bei börsennotierten Kapitalgesellschaften ist zudem die Erklärung zum Corporate Governance Kodex (Entsprechungserklärung) offenzulegen.
Nicht zu den offenzulegenden Unterlagen gehören Sonderbilanzen, wie Eröffnungsbilanzen, Stichtagsbilanzen, Umwandlungsbilanzen, Verschmelzungsbilanzen oder Liquidationsschlussbilanzen.

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3. Erleichterungen der Jahresabschlusspublizität bei Kapitalgesellschaften
3.1. Jahresabschlusspublizität bei Kapitalgesellschaften: Größenabhängige Erleichterungen
Alle Erleichterungen hinsichtlich der Einstellung des Jahresabschlusses gelten auch für die Offenlegung. Daher können insbesondere kleine Gesellschaften im Sinne des § 267 Absatz 1 HGB eine weniger tief gegliederte Bilanz aufstellen. Sie erfahren erhebliche Erleichterungen hinsichtlich der Abgabepflichten im Anhang.
Darüber hinaus gelten auch nach § 326 HGB größenabhängige Erleichterungen hinsichtlich der Offenlegung für kleine Kapitalgesellschaften. Sie müssen nur die Bilanz und den Anhang übermitteln. Daher müssen sie keine Gewinn- und Verlustverrechnung übermitteln. Kleine Kapitalgesellschaften sind solche, bei denen zwei der drei folgenden Kriterien nicht überschritten sind:
- EUR 6.000.000 Bilanzsumme
- EUR 12.000.000 Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag
- im Jahresdurchschnitt 50 Arbeitnehmer
Diese Schwellenwerte müssen an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen überschritten werden. Doch auch selbst, wenn die Schwellenwerte nicht überschritten sind, liegt keine kleine Kapitalgesellschaft vor, wenn das Unternehmen einen organisierten Mark im Sinne des § 2 Absatz 5 WpHG in Anspruch nimmt oder die Zulassung zum Handel an einem organisierten Markt beantragt hat
Kleinstkapitalgesellschaften müssen nur eine Bilanz zur Hinterlegung einreichen, die aber nicht veröffentlicht wird. Kleinstkapitalgesellschaften sind dabei solche, bei denen zwei der drei Kriterien an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen nicht überschritten sind:
- EUR 350.000 Bilanzsumme
- EUR 700.000 Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag
- im Jahresdurchschnitt 10 Arbeitnehmer
Es gibt Gestaltungsmöglichkeiten, um diese Erleichterungen zu erreichen. Beispielsweise lässt sich eine Vertriebsgesellschaft regelmäßig als kleine Gesellschaft ausgestalten, wenn sie selbst keine Mitarbeiter beschäftigt und die Bilanzsumme beispielsweise durch Forderungsabtretungen in der Unternehmensgruppe gestaltet wird.

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3.2. Jahresabschlusspublizität bei Kapitalgesellschaften: Konzernabschluss
3.2.1. Erleichterung für einbezogene Gesellschaften
Es besteht die Möglichkeit einen Konzernabschluss zu veröffentlichen, wenn das Unternehmen aus mehreren rechtlichen Einheiten besteht, die unter dem gemeinsamen Dach einer Muttergesellschaft steht. So lässt sich eine Befreiung von der Publizität der Jahresabschlüsse der einbezogenen Unternehmen erreichen. Mit dem Konzernabschluss kann die Aussagekraft der Abschlusspublizität deutlich verringert werden, da die Daten der einzelnen Einheiten nicht mehr sichtbar sind.
§ 264 Absatz 3 HGB befreit bestimmte Tochtergesellschaften, die in den Konzernabschluss eines Mutterunternehmens mit Sitz in der EU/EWR einbezogen sind, von den Offenlegungspflichten. Dazu müssen jedoch einige Voraussetzungen erfüllt sein. Das Mutterunternehmen muss sich insbesondere dazu verpflichten, für die Verpflichtungen des Tochterunternehmens einzustehen. Diese Verpflichtung erfolgt in der Regel durch einen Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrag im Sinne des § 291 Absatz 1 Satz 1 AktG. Die Befreiung von den Publizitätspflichten geht daher mit einer Durchbrechung der Haftungsbegrenzung einher.
Voraussetzungen des Befreiung sind ferner:
- die Zustimmung der Gesellschafter des Tochterunternehmens,
- das Einstehen des Mutterunternehmens für die Verpflichtungen des Tochterunternehmens,
- die gesonderte Aufstellung und Prüfung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts,
- die Angabe der Befreiung im Konzernanhang des Mutterunternehmens,
- die Veröffentlichung des Beschlusses der Gesellschafter, der Erklärung zur Verpflichtungsübernahme, des Konzernabschlussberichts, des Konzernlageberichts und des Bestätigungsvermerks des Abschlussprüfers im Bundesanzeiger.
3.2.2. Keine Möglichkeit der Befreiung des Mutterunternehmens
Die Möglichkeit der Befreiung des Mutterunternehmens eröffnet § 264 Absatz 3 HGB aber nicht. Die Rechtsfolgen beziehen sich ausdrücklich nur auf die in den Konzernabschluss einbezogenen Tochtergesellschaften. Daher ist neben dem Konzernabschluss auch der Jahresabschluss des Mutterunternehmens zu veröffentlichen.
3.3. Befreiende Wirkung von übergeordneten Konzernabschlüssen
Die Regelung des § 291 HGB eröffnet weiterhin die Möglichkeit auf eine Veröffentlichung zu verzichten. Wird ein Tochterunternehmen in den Konzernabschluss eines übergeordneten Konzerns in der EU oder in der EWR einbezogen, so reicht es, wenn nur der übergeordnete Konzernabschluss aufgestellt und veröffentlicht wird. Dann ist lediglich erforderlich, dass dies im Anhang der einbezogenen Unternehmen sowie im Konzernanhang genannt wird.
4. Sanktionen bei Verstößen gegen die Jahresabschlusspublizität
Die Unternehmen sind verpflichtet, die Unterlagen innerhalb eines Jahres nach dem Abschlussstichtag beim Unternehmensregister einzureichen (§ 325 Absatz 1a HGB). Verstöße gegen die Jahresabschlusspublizität bei Kapitalgesellschaften ahndet das Bundesamt für Justiz. Bei Nichteinreichung leitet das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeldverfahren nach § 355 HGB ein. Es beginnt mit einer Androhungsverfügung gemäß § 335 Absatz 3 Satz 1 HGB, welche eine sechswöchige Nachfrist beinhaltet. Reicht das Unternehmen den Jahresabschluss innerhalb dieser Frist ein, so ist das Verfahren beendet. Dann sind nur die Verfahrenskosten zu zahlen. Diese betragen derzeit EUR 100 zuzüglich Auslagen.
Reicht das Unternehmen den Abschluss in dieser Zeit hingegen nicht ein, so wird gemäß § 335 Absatz 1 Satz 4 HGB ein Ordnungsgeld zwischen EUR 2.500 und EUR 25.000 festgelegt. Bei kapitalmarktorientierten Unternehmen im Sinne des § 264d HGB kann das Ordnungsgeld dabei sogar bis zu EUR 10 Mio. betragen. Zudem wird eine erneute Androhungsverfügung ausgesprochen, die erneut zu einem Ordnungsgeld führen kann. Das Verfahren endet daher ausschließlich durch die Einreichung des Abschlusses und grade nicht durch Zahlung des Ordnungsgelds.
In der Praxis hat sich herausgestellt, dass das Unternehmensregister gleichzeitig eine erste Prüfung durchführt, insbesondere zu den Befreiungsvoraussetzungen der § 264 Absatz 3 beziehungsweise § 264b HGB und die Veröffentlichung bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen auch ablehnt.
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Oftmals wird vorgetragen, auch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hätte im Wirecard Skandal ihre Pflichten verletzt. Somit soll auch sie den Anlegern auf Ersatz haften. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nunmehr aber entschieden, dass sie nicht haftet. Wir erklären, was die BaFin eigentlich ist, welche Pflichten sie hat und warum sie diese nach der Rechtsprechung des BGHs nicht verletzt hat, so dass es nicht zur Haftung der BaFin kommt.
Unser Video: Interview mit Rechtsanwalt Markus Mingers über den Wirecard Aktienverlust.
In diesem Video erklären wir, welche Ansprüche beim Wirecard Aktienverlust in Betracht kommen.
Inhaltsverzeichnis
1. Wirecard Skandal
Die Wirecard AG wurde 1999 gegründet und im September 2018 in den Deutschen Aktienindex (DAX) aufgenommen. Das Unternehmen erbrachte gemeinsam mit diversen Tochterunternehmen informationstechnische Dienstleistungen im Zusammenhang mit elektronischen Zahlungsverkehr. Es war selbst jedoch weder Zahlungsdienstleister noch Kreditinstitut. Die Wirecard AG unterlag der Finanzmarktaufsicht und der Bilanzkontrolle durch die BaFin. Die Jahresabschlüsse sowie Lageberichte der Wirecard AG hatte der Abschlussprüfer, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, bis einschließlich für das Geschäftsjahr 2018 jeweils mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk testiert.
Die Veröffentlichung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses 2019 wurde mehrfach verschoben. Am 18. Juni 2020 veröffentlichte die Wirecard AG eine Ad-hoc-Mitteilung, wonach der Abschlussprüfer mitgeteilt habe, dass über die Existenz von im Konzernabschluss zu konsolidierenden Bankguthaben auf Treuhandkonten in Höhe von insgesamt EUR 1,9 Mrd. noch keine ausreichenden Prüfungsnachweise vorlägen. Es beständen Hinweise, dass dem Abschlussprüfer unrichtige Saldenbestätigungen zu Täuschungszwecken vorgelegt worden sein. Der Betrag von EUR 1,9 Mrd. machte etwa ein Viertel der Konzernbilanzsumme aus.
Am 22. Juni 2020 gab der Vorstand der Wirecard AG mittels einer weiteren Ad-hoc-Mitteilung bekannt, dass vermeintliches Vermögen in Höhe von EUR 1,9 Mrd. bei zwei Banken auf den Philippinen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht bestehe. Drei Tage darauf beantrage die Wirecard AG die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen. Dieses wurde am 25. August 2020 durch das Amtsgericht München eröffnet. Bereits in den Jahren zuvor hatte es immer wieder Medienberichte, insbesondere in der „Financial Times“ über diverse Unregelmäßigkeiten im Wirecard-Konzern gegeben.
2. BaFin als Bundesbehörde
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ist eine Bundesbehörde. Sie übernimmt Kontroll- und Aufsichtstätigkeiten. Gegenstand der Aufsicht sind neben der Bilanzkontrolle die Marktmissbrauchsüberwachung. Damit nimmt sie eine öffentliche Aufgabe wahr und soll der Allgemeinheit dienen, sowie den Staat und die Gesellschaft im Bestehen und in der Fortentwicklung sichern.
Aus diesem Aufgabenbereich folgt schon, dass die Haftung der BaFin im Wirecard Skandal problematisch ist. Der Ersatzanspruch setzt den haftungsbegründenden Drittschutz der Amtspflicht voraus. Diese Pflicht muss gerade dem Geschädigten gegenüber zum Schutz bestehen. Der nationale Gesetzgeber hat aber den Drittschutz in § 4 Absatz 4 FinDAG für einzelne Anleger ausgeschlossen.

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3. Haftung der BaFin nach Rechtsprechung des BGH
3.1. Instanzenzug
Das Landgericht hat die auf Zahlung gerichtete Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers durch Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 ZPO zurückgewiesen. Die Revision wurde nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde. Der BGH hat die klageabweisenden Urteile der Instanzengerichte bestätigt. Es sind jedoch weitere Verfahren zur Haftung der BaFin anhängig.
3.2. Grund, über die Haftung der BaFin nachzudenken
Bei den Entscheidungen geht es in der Sache darum, ob die BaFin nach der Insolvenz der Wirecard AG wegen den bei den Anlagern eingetretenen massiven Aktienverlusten auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden kann. Dabei stehen mehrere Pflichtverletzungen im Raum. Insbesondere hat der Kläger geltend gemacht, die BaFin hätte über Jahre hinweg ihre gesetzliche Pflicht zur Aufklärung, Untersuchung, Verhinderung und Anzeige von Marktmanipulationen der Wirecard AG und zur zutreffenden, vollständigen Information der Öffentlichkeit und des Kapitalmarkts verletzt. Sie hat konkrete Hinweise auf Verstöße der Wirecard AG gegen Rechnungslegungsvorschriften weder zum Anlass pflichtgemäßer Prüfung noch sachgerechter Information der Öffentlichkeit genommen. Sie hätte die Bilanzkontrolle bei der Wirecard AG an sich ziehen müssen.
3.3. Verfahren zur Bilanzkontrolle nach dem WpHG
Im Rahmen der Kontrolle der Bilanzen sieht das WpHG eine zweistufige Kontrolle und Kompetenzverteilung vor. Zunächst prüft dabei die Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung (DPR). Bei der DPR handelt es sich um eine vom Bundesministerium der Justiz anerkannte privatrechtlich organisierte Einrichtung in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins.
Nur in Ausnahmefällen muss die BaFin auf einer zweiten Stufe Prüftätigkeit entfalten. Nach § 108 Absatz 1 Satz 2, § 107 Abs. 1 Satz 1 WpHG a.F. ordnete die BaFin eine Prüfung der Rechnungslegung in eigener Zuständigkeit an, soweit konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen Rechnungslegungsvorschriften vorlagen und zugleich ihr die Prüfstelle berichtete, dass ein Unternehmen seine Mitwirkung bei einer Prüfung verweigerte oder mit dem Ergebnis der Prüfung nicht einverstanden war (§ 108 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 WpHG a.F.) beziehungsweise erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des Prüfungsergebnisses der Prüfstelle oder an der ordnungsgemäßen Durchführung der Prüfung durch die Prüfstelle bestanden (Nr. 2). Dies gilt unter anderem, wenn das geprüfte Unternehmen die Kooperation mit der Prüfstelle verweigerte oder erhebliche Zweifel an der ordnungsgemäßen Durchführung der Prüfung durch die Prüfstelle bestanden.
Für diese Fälle hat die BaFin nach der gesetzlichen Festlegung („konkrete Anhaltspunkte“, „erhebliche Zweifel“) einen Beurteilungsspielraum. Dieser Beurteilungsspielraum führt dazu, dass die Handlungen nicht auf ihre Richtigkeit, sondern nur auf ihre Vertretbarkeit zu prüfen sind. Dabei ist die ex-ante-Sicht entscheidend. Die Vertretbarkeit darf nur dann abgelehnt werden, wenn bei voller Würdigung auch der Belange einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege die betreffende Entscheidung nicht mehr verständlich ist.
Unser Video: Wirecard: Gericht befindet Jahresabschlüsse für nichtig!
In diesem Video erklären wir, welche Auswirkungen die Nichtigerklärung der Jahresabschlüsse 2017 und 2018 haben.
3.4. Keine Haftung der BaFin
3.4.1. Hinweise für Unregelmäßigkeiten
Der BGH hat sich mit den unterschiedlich deutlichen Hinweisen auf wirtschaftliche Schwierigkeiten und Probleme der Wirecard AG unter anderem aus der Presse in unterschiedlichen Zeiträumen vor der Insolvenz und den eingeleiteten und durchgeführten Aktivitäten der BaFin auseinandergesetzt.
Die Financial Times veröffentlichte am 30. Januar und am 01. und 07. Februar 2019 unter Bezugnahme auf interne Dokumente der Wirecard AG und Untersuchungen der Rechtsanwaltskanzlei R. & T. Singapore LLP den Verdacht, dass Umsätze von asiatischen Tochtergesellschaften in Kenntnis von Vorstandsmitgliedern der Wirecard AG durch Scheingesellschaften vorgetäuscht und zu Unrecht bilanziert worden seien. Daraufhin wurden in Singapur Räumlichkeiten der Wirecard-Tochtergesellschaft durchsucht.
3.4.2. Keine Pflichtverletzung der BaFin
Die BaFin eröffnete bereits am 01. Februar 2019 Untersuchungen wegen Marktmanipulationen sowohl durch Marktteilnehmer als auch durch die Wirecard AG. Sie richtete Amtshilfeersuchen unter anderem an die Aufsichtsbehörde in Singapur und forderte die Wirecard AG am 08. Februar 2019 und am 28. März 2019 auf, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen. Am 15. Februar 2019 verlangte die BaFin von der Prüfstelle die Prüfung des verkürzten Konzernabschlusses der Wirecard AG einschließlich des Lageberichts zum 30. Juni 2018. Am 29. März 2019 ersuchte die Wirecard AG um Vorlage des Abschlussberichts der Rechtsanwaltskanzlei R & T Singapore LLP, der ihr am 29. Juli 2019 übermittelt wurde.
Dadurch hat die BaFin zum einen Ermittlungsmaßnahmen im Sinne des § 6 Absatz 3 WpHG ergriffen und zum anderen von der Prüfstelle die Prüfung des verkürzten Konzernabschlusses zum 30. Juni 2018 gemäß § 108 Absatz 2, § 107 Absatz 1 Satz 1 WpHG verlangt.
Vor dem Hintergrund, dass die Wirecard AG gerade wegen der erhobenen Vorwürfe die Rechtsanwaltskanzlei R. & T. Singapore LLP mit externen Untersuchungen beauftragt hatte, war es jedenfalls nicht ermessensfehlerhaft, dass die BaFin zunächst versuchte, unter Beteiligung der Wirecard AG zu ermitteln und den Sachverhalt aufzuklären. Das Absehen von einer Durchsuchungsmaßnahme nach § 6 Absatz 12 WpHG a.F., um Dokumente und Daten sicherzustellen beziehungsweise zu beschlagnahmen, war in diesem (frühen) Verfahrensstadium zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit vertretbar.
Hinzukommt, dass sich die Ermittlungen auf Auslandsachverhalte bezogen. Deshalb war es zweckmäßig, die Aufklärung durch die zuständigen Behörden in Singapur zunächst abzuwarten, da dort bereits Durchsuchungsmaßnahmen stattgefunden hatten. Zudem war die Prüfung durch die Prüfstelle noch im Gange. Weiterhin war der am 24. April 2019 aufgestellte Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2018 mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers versehen.
3.4.3. Folge: Keine Haftung der BaFin
Der BGH nahm unter diese Erwägungen an, dass die Maßnahmen der BaFin zur Marktüberwachung und Bilanzkontrolle nicht zu beanstanden sind, also jedenfalls gut vertretbar waren. Beachtenswert sind dabei die Ausführungen dazu, dass die BaFin durch ihr Vorgehen die Tätigkeit der Strafverfolgungsbehörden nicht gefährden darf. Deswegen muss sie die Behörden über ihren Wissensstand informieren. Demgegenüber muss sie mit eigenen Handlungen und Ermittlungen aber eher zurückhaltend sein. Dies wirkt sich auf den Inhalt und den Umfang der Amtspflicht der BaFin einschränkend aus.
Ferner ist nicht zu prüfen, ob die Regelung des § 108 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 WpHG dem Artikel 24 der Transparenz-Richtlinie widersprach und deshalb die Norm dahingehend auszulegen ist, dass bereits einfache Zweifel eine unmittelbare Prüfungspflicht der BaFin begründeten. Es lägen weder erhebliche Zweifel noch einfache Zweifel vor. Die Entscheidung der Beklagten, die Bilanzprüfung der DPR zu überlassen war jedenfalls vertretbar. Damit ist eine Haftung der BaFin abzulehnen.
3.5. Offenbleibende Fragen
Der BGH hat nicht weiter geprüft, ob die Aufgabenwahrnehmung durch die BaFin Drittschutz für die einzelnen Geschädigten vermittelt. Der § 4 Absatz 4 FinDAG lehnt den Drittschutz grundsätzlich ab. Es kommt daher zentral auf die Vereinbarkeit dieser Norm mit dem europäischen Recht an. Dies sah der BGH aber im Streitfall als nicht entscheidungserheblich an, so dass es auch nicht zur Vorlage an den EuGH kam. Diese Frage ist daher weiterhin offen geblieben. Möglich war die Nichtbeantwortung, weil der BGH keine Pflichtverletzung annahm. Ist die Pflicht schon nicht verletzt, so kommt es nicht darauf an, ob die Pflicht drittschützend ist.

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4. Keine Haftung der BaFin: Auswirkungen für die Praxis
Der BGH hat die vertretbaren Handlungen der BaFin aufgearbeitet. Dadurch dürfte eine Vorentscheidung hinsichtlich weiterer Verfahren im Wirecard Skandal getroffen sein. Es ist nicht zu erwarten, dass der BGH in anderen Verfahren nun zu einer Unvertretbarkeit und damit zur Haftung kommt. Die rechtliche Behandlung der Haftung der BaFin dürfte damit ein Ende gefunden haben.
In der Sache macht es sich der BGH allerdings deutlich zu leicht. Zweifel jedweder Art an einer ordnungsgemäßen Prüfung durch die DPR mussten sich schließlich der BaFin zwingend aufdrängen. Denn die BaFin als Kooperationspartner der DPR wusste, dass eine Prüfung auf ihr Verlangen hin wie bei Wirecard in den Vorjahren zwischen 8,0 und 8,4 Monaten gedauert hatte. Diese Zahlenwerte standen zudem sogar auf der Homepage der DPR. Dementsprechend drängten sich ab Zeitüberschreitung dieser 8,0 oder 8,4 Monate durch die DPR selbstverständlich Zweifel auf (gleich ob einfache oder erhebliche).
In der Presse zitierte interne Mails zeigten, dass die BaFin überhaupt erst im Mai 2020 nachfragte, warum die Prüfung so lange dauere. In der Antwort offenbarten sich absolut chaotische Zustände in der DPR offenbart wurden. Auch hiernach mussten sich Zweifel aufdrängen und zum Handeln zwingen. Daher war es von Seiten der BaFin gerade im Lichte der BGH-Rechtsprechung schlechterdings unvertretbar, nicht einmal im Mai 2020 zügig zu handeln und das Prüfverfahren an sich zu ziehen. Diese Sachfragen behandelten allerdings schon die Vorinstanzen nicht hinreichend. Grund dafür ist wahrscheinlich der fehlende Klägervortrags dazu. Ferner ist die Klärung der Reichweite des § 4 Absatz 4 FinDAG sehr wohl von grundsätzlicher Bedeutung.
Es scheint daher als sei die Entscheidung Ergebnis einer tragischen Verbindung von ungenauer Recherche und dementsprechend lückenhaftem Sachvortrag des Klägers mit gleich mehreren Instanzen, die den Fall erkennbar zügig vom Tisch haben und die Amtshaftung und den Anspruchsausschluss des § 4 Absatz 4 FinDAG nicht auf den Prüfstand stellen wollten.
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