Wirtschaftliches Eigentum
Das Wichtigste in Kürze
Das Konzept des wirtschaftlichen Eigentums im Steuerrecht dient der Sicherstellung einer fairen und sachgerechten Besteuerung. Es stellt die wirtschaftliche Realität über formale Eigentumsverhältnisse. Es verhindert Steuerumgehung, fördert die gerechte Verteilung der Steuerlast und sorgt dafür, dass Einkünfte und Aufwendungen korrekt zugeordnet werden. Damit trägt das wirtschaftliche Eigentum entscheidend zur Integrität und Funktionalität des Steuersystems bei.
Was ist das wirtschaftliche Eigentum?
Das Konzept des wirtschaftlichen Eigentums ist besonders in der Einkommens– und Körperschaftsbesteuerung von Bedeutung ist. Es handelt sich um ein Prinzip, das darüber entscheidet, wer für steuerliche Zwecke als Eigentümer eines Wirtschaftsguts betrachtet wird. Unabhängig ist, wer das zivilrechtliche Eigentum daran hält. Diese Unterscheidung zwischen zivilrechtlichem und wirtschaftlichem Eigentum hat praktische Bedeutung, da sie die Zuordnung von Einkünften und Aufwendungen beeinflusst. Geregelt ist dies insbesondere in § 39 AO.
Wirtschaftliches Eigentum bedeutet, dass eine Person über ein Wirtschaftsgut in der Weise verfügt, dass sie die damit verbundenen wesentlichen Chancen und Risiken trägt. Der wirtschaftliche Eigentümer hat die tatsächliche Herrschaft über das Wirtschaftsgut, selbst wenn er nicht im rechtlichen Sinne Eigentümer ist. Dies ist besonders relevant, wenn der zivilrechtliche Eigentümer kaum noch Einfluss auf das Wirtschaftsgut hat oder die wirtschaftliche Substanz derart auf eine andere Person übergegangen ist, dass diese die wesentlichen Funktionen des Eigentums innehat. Relevant wird dies insbesondere bei sogenannten Leerverkäufen.
Auch bei einem Leasingvertrag ist das wirtschaftliche Eigentum von Bedeutung. Obwohl der Leasinggeber zivilrechtlich der Eigentümer des geleasten Gegenstands bleibt, wird der Leasingnehmer oft als wirtschaftlicher Eigentümer angesehen. Er nutzt das Wirtschaftsgut über einen längeren Zeitraum und trägt die wirtschaftlichen Risiken (etwa durch Wertverlust oder Beschädigung) sowie die Chancen (etwa durch die Nutzung des Wirtschaftsguts zur Gewinnerzielung). Der Leasingnehmer würde in einem solchen Fall für steuerliche Zwecke als wirtschaftlicher Eigentümer gelten.
Die Einführung des Begriffs des wirtschaftlichen Eigentums im Steuerrecht hat mehrere Gründe:
- Das Prinzip des wirtschaftlichen Eigentums verhindert, dass Steuerpflichtige durch die bloße Übertragung des zivilrechtlichen Eigentums versuchen, Steuerverpflichtungen zu umgehen. Ohne Anerkennung wirtschaftlichen Eigentums könnten Steuerpflichtige Wirtschaftsgüter formal übertragen, um steuerliche Vorteile zu erzielen, während die tatsächliche Nutzung und der wirtschaftliche Nutzen des Guts beim ursprünglichen Eigentümer verbleiben.
- Die Berücksichtigung des wirtschaftlichen Eigentums stellt sicher, dass die Steuerlast dort anfällt, wo auch der tatsächliche wirtschaftliche Nutzen gezogen wird. Dies fördert eine gerechte und sachgerechte Besteuerung, indem die Einkünfte der Person zugeordnet werden, die tatsächlich wirtschaftlich profitiert.
- Ferner ist die korrekte Zuordnung von Einnahmen und Aufwendungen Folge, was Doppelbesteuerung oder das unbeabsichtigte Nichtbesteuern von Einkünften verhindert. Wenn nur das zivilrechtliche Eigentum maßgeblich wäre, könnten Fälle auftreten, in denen ein Wirtschaftsgut bei zwei verschiedenen Steuerpflichtigen gleichzeitig steuerlich berücksichtigt ist oder bei keinem von beiden.
- Das Steuerrecht strebt danach, die wirtschaftliche Realität abzubilden, anstatt sich ausschließlich auf formale rechtliche Strukturen zu verlassen. Der wirtschaftliche Eigentümer ist derjenige, der tatsächlich von einem Wirtschaftsgut profitiert oder es nutzt. Daher ist es sinnvoll, dass die steuerlichen Konsequenzen an diese wirtschaftliche Realität zu knüpfen.
Das wirtschaftliche Eigentum ist in vielen Bereichen des Steuerrechts relevant. Dazu gehören insbesondere bei der Behandlung von Immobilien, Beteiligungen, Leasingverträgen und anderen langfristigen Vermögensübertragungen. Die Finanzverwaltung und die Gerichte wenden diese Prinzipien an, um sicherzustellen, dass die steuerliche Belastung der tatsächlichen wirtschaftlichen Situation entspricht.
Bei dem Kauf einer Immobilie übernimmt der Käufer bereits regelmäßig vor der formalen Eintragung ins Grundbuch die wesentlichen wirtschaftlichen Rechte und Pflichten. Dazu gehören die Zahlung des Kaufpreises und Übernahme der Risiken. In einem solchen Fall kann der Käufer als wirtschaftlicher Eigentümer gelten, obwohl er nicht im Grundbuch eingetragen ist.










