Anzeige des Grunderwerbs
Das Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) sieht Pflichten zur Anzeige des Grunderwerbs gegenüber dem Finanzamt vor. Die fehlerhaft oder fehlenden Anzeige hat unteranderem Auswirkungen auf die Festsetzungsverjährung des Grunderwerbsteuergesetz. Wir erklären warum und wie die Anzeige aussehen muss.
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Inhaltsverzeichnis
1. Bedeutung der Anzeige des Grunderwerbs
1.1. Zweck der Anzeige des Grunderwerbs
Zweck der gesetzlichen Anzeigepflichten ist die vollständige und lückenlose Information der zuständigen Finanzämter über alle Vorgänge, die für die Grunderwerbsteuer von Bedeutung sein können. Mit der Anzeige des Grunderwerbs erfüllen die Beteiligten eine gesetzliche Pflicht. Die Erfüllung der Anzeigepflichten ist aber auch darüber hinaus auch Voraussetzung für den Beginn der Festsetzungsfrist.
Bei mehreren Anzeigepflichten entfällt eine Anzeigepflicht nicht deshalb, weil der Vorgang auch von jemand anderem angezeigt werden muss. Der Gesetzgeber geht vielmehr davon aus, dass dem Finanzamt einzelne Rechtsvorgänge mehrfach und von verschiedenen Personen angezeigt werden.
Bei mehrfachen Anzeigepflichten kann aber die nicht jede Verletzung der einzelnen Anzeigepflicht sanktioniert werden, wenn dem zuständigen Finanzamt der maßgebliche Vorgang zumindest einmal ordnungsgemäß angezeigt worden ist. Entscheidend ist dann, dass das Finanzamt von dem Vorgang tatsächlich Kenntnis erlangt hat und die Grunderwerbsteuer festsetzen kann. Dafür ist eine Anzeige erforderlich, aber auch ausreichend.
1.2. Verhältnis zu allgemeinen Anzeigepflichten der Abgabenordnung
Die allgemeinen Bestimmungen der Abgabenordnung stehen weitere Mitwirkungs– und Auskunftspflichten der Beteiligten (§§ 90 ff. AO) vor. Diese werden durch die besonderen Anzeigepflichten nach dem Grunderwerbsteuergesetz nicht berührt. Vielmehr bestehen beide Regelungen selbstständig nebeneinander. Steuerpflichtige sind verpflichtet, unrichtige oder unvollständige Erklärungen unverzüglich zu berichtigen (§ 153 AO). Dies gilt auch für Anzeigen nach dem Grunderwerbsteuergesetz.
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2. Anzeige des Grunderwerbs nach dem Grunderwerbsteuergesetz
2.1. Inhalt der Anzeigepflichten
In dem Grunderwerbsteuergesetz sind einige Anzeigepflichten, die unterschiedliche Personen betreffen geregelt. Die Anzeigepflichten betreffen Rechtsvorgänge nach § 1 Absatz 3 Nummer 1 und 2 GrEStG, also den Abschluss eines Kaufvertrags über ein Grundstück beziehungsweise die Auflassung falls ihr kein solches Verpflichtungsgeschäft vorausgegangen ist.
Nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer und 5 GrEStG müssen Steuerschuldner und nach § 18 Absatz 1 Satz 1 GrEStG Notare Anzeige erstatten. Diese Anzeigen sind innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis des anzeigepflichtigen Vorgangs vorzunehmen. Dies gilt selbst dann, wenn der Vorgang von der Besteuerung ausgenommen ist. Die Anzeigen der Steuerschuldner sind ihre Steuererklärungen.
Der Inhalt der Anzeigen ergibt sich aus § 20 GrEStG. Unter anderem verlangt § 20
Absatz 1 Nummer 2 und 3 GrEStG die Bezeichnung des Grundstücks nach Grundbuch, Kataster, Straße und Hausnummer sowie die Größe des Grundstücks und bei bebauten Grundstücken die Art der Bebauung. Diese Anforderungen gelten bei mehreren Grundstücken für jedes einzelne Grundstück. Die Vorschrift bestimmt den Inhalt der Anzeige abschließend. Das Finanzamt kann darüberhinausgehende Angaben nicht verlangen.
2.2. Anzeigeplicht bei gesonderter Feststellung
Der Regelfall ist, dass der Steuerpflichtige ein oder mehrere Grundstücke im Bezirk eines Finanzamts erwirbt. Dann erlässt das zuständige Finanzamt unmittelbar einen Steuerbescheid über die Grunderwerbsteuer, wobei die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen einen unselbstständigen Teil des Steuerbescheides bildet. In diesem Fall erfolgt keine gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen.
In bestimmten Ausnahmefällen sieht das Grunderwerbsteuergesetz allerdings eine gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen vor. Danach hat eine gesonderte Feststellung grundsätzlich bei folgenden Erwerbsvorgängen zu erfolgen:
- Erwerb von einem oder mehreren Grundstücken in verschiedenen Bundesländern
(§ 17 Absatz 2 Alterative 1 und Absatz 1 Satz 2 GrEStG), - Erwerb von mehreren Grundstücken in den Bezirken verschiedener Finanzämter
(§ 17 Absatz 2 Alternative 2 GrEStG), - Grundstückserwerb durch Umwandlungen
(§ 17 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 GrEStG) - Erwerb von Anteilen an Gesellschaften, zu deren Vermögen Grundstücke gehören
(§ 17 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 GrEStG).
Die Anzeigen sind an das für die Besteuerung zuständige Finanzamt zu richten. In den Fällen des § 17 Absatz 2, Absatz 3 GrEStG sind sie an das für die gesonderte Feststellung zuständige Finanzamt zu richten. Dieser Feststellungsbescheid legt unter anderem die Steuerpflicht des Erwerbsvorgangs dem Grunde nach, die Steuerschuldner und die Grundstücke, die von dem Erwerbsvorgang betroffen sind, fest. Erst aufgrund dieses Bescheids kann die gesonderte Wertfeststellung gemäß § 151 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BewG für die betroffenen Grundstücke erfolgen. Vorher steht nicht fest, dass und für welche Grundstücke Werte festzusetzen sind. Der Bescheid über die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts ist dann auch bindender Grundlagenbescheid im Sinne des § 171 Absatz 10 AO für den Grunderwerbsteuerbescheid als Folgebescheid.
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3. Auswirkung der Anzeige des Grunderwerbs auf die Festsetzungsverjährung
3.1. Festsetzungsfrist mit Anlaufhemmung
Grundsätzlich kann das Finanzamt den Grunderwerbsteuerbescheid gemäß § 169 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 AO nur vier Jahre nach dem Entstehen der Grunderwerbsteuer festsetzen. Dabei beginnt die Festsetzungsfrist gemäß § 170 Absatz 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Abweichend davon bestimmt der § 170 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 AO, dass die Festsetzungsfrist erst mit Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem die Anzeige eingereicht wird, sogenannte Anlaufhemmung. Spätestens beginnt sie jedoch mit Ablauf des dritten auf die Steuerentstehung folgenden Kalenderjahres. Dadurch wird verhindert, dass die Festsetzungsfrist schon beginnt, bevor die Finanzbehörde etwas von dem Entstehen des Steueranspruchs erfahren hat. Die Festsetzungsfrist beginnt aber schon dann, wenn nur der Notar und nicht auch noch die Beteiligten die Anzeige ordnungsgemäß erstattet hat.
3.2. Auswirkungen einer fehlerhaften Anzeige des Grunderwerbs
Die Anzeigen haben daher in Bezug auf Beendigung der Anlaufhemmung sowohl für die Feststellungsfrist als auch für die Festsetzungsfrist Bedeutung. Fraglich ist dabei, welche Auswirkungen eine fehlerhafte Anzeige des Grunderwerbs durch den Anzeigenden auf die Anlaufhemmung hat. Jedenfalls kommt der Anzeige dann keine, die Anlaufhemmung beendende Wirkung zu, wenn notwendige Bestandteile im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 2 GrEStG fehlen. Dies erstreckt sich bei einer Anteilsvereinigung im Sinne des § 1 Absatz 3 Nummer 1 und 2 GrEStG auf alle von dem Rechtsvorgang betroffenen Grundstücke und nicht nur auf die angegebenen Grundstücke.
Der Pflicht zur einheitlichen Feststellung kann das Feststellungsfinanzamt nur dann ordnungsgemäß nachkommen, wenn in der Anzeige alle betroffenen Grundstücke vollständig aufgelistet sind. Fehlt in der Anzeige ein Grundstück kann aber auch das Festsetzungsfinanzamt die Grundsteuer nicht schätzen, weil es die von dem Rechtsvorgang der Anteilsvereinigung betroffenen Grundstücke nicht kennt.
Ob eine unvollständige Anzeige die Anlaufhemmung beendet, bestimmt sich danach, ob insoweit die der Finanzbehörde zur Verfügung gestellte Bearbeitungszeit verkürzt wird. Entscheidend ist dabei, ob die Anzeige derart lückenhaft ist, dass es praktisch auf ein Nichteinreichen der Anzeige hinausläuft. Daher kann im Einzelfall die Anlaufhemmung bei einer unvollständigen oder unrichtigen Anzeige beendet sein, wenn zwar alle von dem Erwerbsvorgang betroffenen Grundstücke in der Anzeige aufgelistet wurden aber beispielsweise eine Pflichtangabe nach § 20 Absatz 1 Nummer 2 und 3 GrEStG wie die Katasterbezeichnung oder die Angabe von Straße und Hausnummer des aufgelisteten Grundstücks unvollständig oder unrichtig ist. Dann ist es nämlich ohne Weiteres möglich, das Grundstück zu identifizieren. Dem entspricht aber nicht der Fall, dass einzelne Grundstücke in der Auflistung vollständig fehlen. Dann endet die Anlaufhemmung vielmehr nicht.
Es führen allein verspätete Anzeigen der Steuerpflichtigen zu einem späteren Beginn der Festsetzungsfrist. Verspätete Anzeigen Dritter – beispielsweise des Notars – haben hingegen keinen Einfluss auf den Beginn der Festsetzungsfrist.
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4. Zusammenfassung
Die umfassenden Anzeigepflichten im Grunderwerbsteuergesetz haben erhebliche Auswirkungen auf die Festsetzungsverjährung. Vor der Anzeige des Grunderwerbs bei dem zuständigen Finanzamt fängt die Festsetzungsfrist noch nicht zu laufen. Doch auch eine unvollständige Anzeige beendet diese Anlaufhemmung nicht. Der Inhalt der Anzeige ergibt sich dabei aus dem § 20 GrEStG.
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